Redaktionsstatut der Tageszeitung neues deutschland

Die Seite wird erstellt Astrid Geisler
 
WEITER LESEN
Redaktionsstatut der Tageszeitung neues deutschland
Präambel
(1) Die Zeitung „neues deutschland“ (im Folgenden „nd“) ist eine überregionale
Abonnementzeitung, die auf eine bundesweite Verbreitung zielt und zugleich ihre traditionelle
Verankerung in Berlin und den ostdeutschen Bundesländern pflegt. Sie trägt den Untertitel
„sozialistische Tageszeitung“, hat ein linkspluralistisches Profil und versteht sich als Teil einer
kritischen Öffentlichkeit. Das „nd“ steht in der Tradition der Aufklärung, es will
Informationsmedium und Diskussionsforum sein.

(2) Die Zeitung sieht ihre Aufgabe darin, unabhängig, eigenverantwortlich und fachlich kompetent
über die vielfältigen gesellschaftlichen Prozesse im In- und Ausland zu berichten, diese zu
analysieren, zu bewerten und zu kommentieren. Das „nd“ ist stets bemüht, die Qualität der
Berichterstattung zu sichern und zu verbessern. Der technologische Wandel im Medienbereich ist
für das „nd“ Herausforderung und Chance zugleich.

(3) Bei der redaktionellen Arbeit des „nd“ gelten die Maßstäbe der journalistischen Sorgfaltspflicht
sowie die ethischen und publizistischen Regeln, die sich JournalistInnen mit dem Pressekodex
auferlegt haben. Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für die
LeserInnen erkennbar sind. Dem „nd“ ist die Wahrung des Datenschutzes ein hohes Anliegen.

(4) Die Redaktion weist jegliche politische oder inhaltliche Einflussnahme, jeden Druck seitens
einzelner Personen, politischer Parteien, Unternehmen, ökonomisch, religiös oder ideologisch
orientierter Gruppen oder Organisationen zurück.

1. Das Redaktionsstatut
(1) Das Redaktionsstatut des „nd“ regelt die Beziehungen zwischen der Redaktion, ihrer Leitung
und der Neues Deutschland Druckerei und Verlag GmbH (im Folgenden ND GmbH), vertreten
durch die Geschäftsführung.
(2) Das Statut ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Arbeitsverträge der
Redaktionsangehörigen des „nd“, einschließlich der Redaktionsleitung – gleichgültig, an welchem
Ort die einzelnen MitarbeiterInnen regelmäßig arbeiten.
(3) Arbeitsrechtliche Bestimmungen sowie die Rechte und Pflichten des Betriebsrates bleiben vom
Redaktionsstatut unberührt.

2. Die Redaktion
(1) Redaktionsmitglieder sind
   – alle fest angestellten RedakteurInnen und VolontärInnen – sowohl im Print- als auch im
     Onlinebereich;
   – RessortleiterInnen und deren StellvertreterInnen;
   – die Redaktionsleitung, bestehend aus der/dem ChefredakteurIn sowie deren/dessen
     StellvertreterInnen;
   – freie MitarbeiterInnen mit Honorarfixum, auch jene, die an anderen Orten arbeiten.

                                                                                                       1
(2) Gremien der Entscheidungsfindung sind
    – die Redaktionsvollversammlung,
    – der Redaktionsrat.

(3) Mitglieder bzw. mögliche Mitglieder dieser Gremien sind alle unter (1) genannten Personen,
ausgenommen die Redaktionsleitung.
(4) Die Redaktion erstellt die Tageszeitung „neues deutschland“. Die Themen und Inhalte der
Zeitung werden auf den Redaktionskonferenzen diskutiert und festgelegt. Meinungsbeiträge sind
von der sonstigen redaktionellen Berichterstattung optisch abzuheben. In Konfliktfällen liegt die
letzte Entscheidung bei der Redaktionsleitung.

3. Redaktion und ND GmbH
(1) Die ND GmbH sichert im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten die technisch-
organisatorischen sowie finanziellen Bedingungen der Redaktionsarbeit.
(2) Alle RedakteurInnen genießen Rechtsschutz durch die ND GmbH für beruflich veranlasste
Rechtsverfahren.
(3) Anzeigen, einschließlich solcher mit redaktioneller Aufmachung (PR-Angebote),
Sponsoringaktionen, anzeigenorientierte Beiträge und Beilagen sowie entsprechende Onlineinhalte
sind klar erkennbar zu machen und vom redaktionellen Teil deutlich zu trennen. Redaktion und ND
GmbH stimmen darin überein, dass infolge eines Anzeigenauftrags kein Einfluss auf die
redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf.
(4) Inhalt und Geltungsdauer dieses Statuts werden durch Änderungen in den Eigentums- und
Besitzverhältnissen der ND GmbH, einschließlich etwaiger Namensänderungen nicht berührt.

4. Die RedakteurInnen
(1) Als RedakteurIn im „nd“ kann eingestellt werden, wer unabhängig von der Zugehörigkeit zu
politischen Parteien, Vereinigungen und Organisationen mit dem in der Präambel dieses
Redaktionsstatuts dargelegten Selbstverständnis übereinstimmt.
(2) Als RedakteurInnen im Sinne dieses Statuts gelten alle beim „nd“ fest angestellten
RedakteurInnen, JournalistInnen und MitarbeiterInnen mit dem Status freier MitarbeiterInnen mit
Honorarfixum, die an der Erstellung der redaktionellen Teile der Zeitung oder des Onlineauftritts in
der Weise mitwirken, dass sie
   – Wort- und Bildmaterial sammeln, sichten, ordnen, auswählen und für die Veröffentlichung
     bearbeiten;
   – mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der
     Zeitung oder im Onlineauftritt beitragen;
   – die redaktionell-technische Ausgestaltung des redaktionellen Teils der Zeitung besorgen;
   – diese Tätigkeiten entsprechend koordinieren.
(3) Die RedakteurInnen arbeiten eigenverantwortlich in ihren Aufgabenbereichen. Das schließt
eigene Initiativen ebenso ein wie die Pflicht, ihnen erteilte Aufträge, die eindeutig formuliert sein
müssen, auszuführen. Die RedakteurInnen recherchieren und informieren mit Sach- und
Fachkompetenz über Fakten gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemäß Pressekodex.
(4) Die RedakteurInnen haben das Recht, journalistische Aufträge zu verweigern, die ihre politische
Überzeugung und ihr moralisches Empfinden verletzen, gegen geltendes Recht verstoßen oder dem

                                                                                                        2
in der Präambel formulierten Selbstverständnis des „nd“ widersprechen.
(5) Niemand hat das Recht, gegen den Willen und Widerspruch der RedakteurInnen den Sinn
entstellende Veränderungen an einem journalistischen Beitrag der RedakteurInnen vorzunehmen.
Über die Einstufung einer Änderung als sinnentstellend entscheiden allein die RedakteurInnen. Das
Gleiche gilt für die Beiträge beauftragter freier MitarbeiterInnen.
(6) RedakteurInnen dürfen aus der Ablehnung von Aufträgen oder dem Widerstand gegen eine
sinnentstellende Änderung ihrer Beiträge im vorgenannten Sinne keine Nachteile entstehen.
(7) Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die in der Redaktion jeweils vorherrschenden
Sichtweisen zuwider laufen, werden respektiert. In der Kommentierung finden auch
Minderheitenmeinungen innerhalb der Redaktion ihren Platz.

5. Die Redaktionsvollversammlung
(1) Die Redaktionsvollversammlung ist das höchste Gremium der Entscheidungsfindung. An ihr
können alle Redaktionsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Redaktionsmitglieder, die
zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens sechs Monate für das „nd“ tätig sind. Der
Redaktionsrat beruft die Redaktionsvollversammlung ein und leitet diese.
(2) Damit die Redaktionsvollversammlung beschlussfähig ist, müssen 50 Prozent aller
Redaktionsmitglieder anwesend sein. Eine Stimmübertragung bei Nichtanwesenheit auf andere
Redaktionsmitglieder ist möglich. Die Delegierung muss vor Beginn der Versammlung schriftlich
mitgeteilt werden.
(3) Die Redaktionsvollversammlung bietet die Möglichkeit einer kritischen Auseinandersetzung mit
der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit.
(4) In der Redaktionsvollversammlung informiert die Redaktionsleitung auf Einladung über
Vorhaben, Probleme bei der Herstellung der Zeitung und des Onlineauftritts sowie über inhaltliche
und organisatorische Veränderungen in den von der Redaktion zu verantwortenden Produkten.
(5) Die Redaktionsvollversammlung hat die Möglichkeit der/dem ChefredakteurIn das Misstrauen
auszusprechen. Stimmen zwei Drittel der Redaktionsvollversammlung einem Misstrauensantrag zu,
so ist die Geschäftsführung der ND GmbH darüber schriftlich zu informieren. Das Misstrauen muss
sachlich begründet sein. In dem Fall wählt die Redaktionsvollversammlung einen dreiköpfigen
Vertrauensrat. Dessen Aufgabe ist es, in Verhandlungen mit der Redaktionsleitung und der
Geschäftsführung der ND GmbH binnen 21 Tagen eine Lösung herbeizuführen. Der Vertrauensrat
ist unter Berücksichtigung infrage kommender datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher
Regelungen der Redaktionsvollversammlung gegenüber berichtspflichtig über den Ausgang der
Verhandlungen.
(6) Die Redaktionsvollversammlung kann gegen die Berufung/Abberufung der/des
Chefredakteurin/s durch die ND GmbH ein Veto einlegen. Dazu ist die einfache Mehrheit der
Redaktionsvollversammlung nötig. Das Veto muss sachlich begründet sein. In dem Fall muss unter
Beteiligung des Vertrauensrates eine Lösung gefunden werden.
(7) Die Redaktionsvollversammlung hat bei der Berufung/Abberufung von RessortleiterInnen ein
Vetorecht. Dazu ist die einfache Mehrheit der Redaktionsvollversammlung nötig. Das Veto muss
sachlich begründet sein. In dem Fall muss unter Beteiligung des Vertrauensrates eine Lösung
gefunden werden.
(8) An der Redaktionsvollversammlung nehmen auch die regelmäßig nicht in der Redaktion
arbeitenden Redaktionsmitglieder teil. Die Reisekosten übernimmt die ND GmbH gemäß der
gültigen Reisekostenrichtlinien.

                                                                                                    3
(9) Die regelmäßig nicht in der Redaktion tätigen Redaktionsmitglieder haben die Möglichkeit
eine/n SprecherIn zu wählen, der/die ihre Interessen vertritt.

6. Redaktionsrat
(1) Der Redaktionsrat wird von der Redaktionsvollversammlung jeweils für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Über seine Arbeit ist der Redaktionsrat der Redaktionsvollversammlung
rechenschaftspflichtig.
(2) Der Redaktionsrat besteht aus drei regulären Mitgliedern und drei NachrückerInnen aus
unterschiedlichen Ressorts. Von diesen sechs Mitgliedern müssen mindestens drei Frauen sein,
davon mindestens eine Frau reguläres Mitglied. Sind zwei reguläre Mitglieder männlich, so darf nur
eine Frau nachrücken. Die Vertretung der freien MitarbeiterInnen mit Honorarfixum im
Redaktionsrat ist erwünscht.
(3) Der Redaktionsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Redaktionsrat organisiert rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ablauf seiner
Amtszeit Neuwahlen und führt bis zum Amtsantritt des neuen Redaktionsrats die Geschäfte weiter.
Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Redaktionsvollversammlung. Das Wahlverfahren wird in der
Geschäftsordnung des Redaktionsrats geregelt.
(5) Die Mitglieder des Redaktionsrates können jederzeit von der Redaktionsvollversammlung
abgewählt werden. Dazu beruft der Redaktionsrat innerhalb von zwei Wochen eine
Redaktionsvollversammlung ein. Unterstützt dabei eine einfache Mehrheit der an der Abstimmung
teilnehmenden Stimmberechtigten den Vorschlag zur Neuwahl, muss diese innerhalb von vier
Wochen erfolgen.
(6) Der Redaktionsrat beruft mindestens zwei Mal im Jahr eine Redaktionsvollversammlung ein.
(7) Jedes Redaktionsmitglied hat die Möglichkeit, den Redaktionsrat anzurufen und ihn zur
Einberufung einer Redaktionsvollversammlung aufzufordern. Wenn mindestens ein Viertel der
Redaktionsmitglieder dies wünscht, ist der Redaktionsrat verpflichtet, die
Redaktionsvollversammlung einzuberufen.
(8) Der Redaktionsrat vermittelt auf Wunsch in Konfliktfällen innerhalb der Redaktion oder
zwischen Redaktionsmitgliedern und Redaktionsleitung oder ND GmbH bzw. deren
Geschäftsführung.
(9) Der Redaktionsrat achtet gemeinsam mit der Redaktionsleitung auf die Einhaltung des
Redaktionsstatuts.
(10) Die Mitglieder des Redaktionsrates genießen den Schutz gemäß §78 und §103 BetrVG.
(11) Die Mitglieder des Redaktionsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt und üben es
während ihrer Arbeitszeit aus. Während der Ausübung ihres Amtes sind sie von ihrer beruflichen
Tätigkeit ohne Minderung ihres Entgeltes zu befreien.

7. Die Redaktionsleitung
(1) Die Redaktionsleitung trägt die inhaltliche Gesamtverantwortung für die Tagesproduktion der
Printausgabe und des Onlineauftrittes des „nd“ im Sinne des Pressegesetzes. Sie wird von der/dem
ChefredakteurIn geleitet. Die/der ChefredakteurIn ist der ND GmbH gegenüber verantwortlich und
der Redaktionsvollversammlung gegenüber informationspflichtig.
(2) Die ND GmbH beruft die/den ChefredakteurIn oder beruft sie/ihn ab. Er berät sich darüber
vorher mit den anderen Mitgliedern der Redaktionsleitung und dem Redaktionsrat.

                                                                                                 4
(3) Die Redaktionsleitung arbeitet kontinuierlich an der inhaltlichen und personellen
Weiterentwicklung des „nd“.
(4) Die StellvertreterInnen beruft die/der ChefredakteurIn. Sie/Er beruft auch die RessortleiterInnen.
Alle Redaktionsmitglieder haben die Möglichkeit, eigene Vorschläge zu unterbreiten oder eine
eigene Bewerbung einzureichen.

8. Die RessortleiterInnen
(1) Die RessortleiterInnen stehen den einzelnen Ressorts vor. Sie werden entsprechend ihrer
Fachkompetenz und Eignung als LeiterIn von der/dem ChefredakteurIn berufen. Das betroffene
Ressort wird dazu vorher gehört und hat ein Vorschlagsrecht.
(2) Die Ressortleiterinnen leiten und organisieren in Absprache mit der Redaktionsleitung die Arbeit
in ihrem jeweiligen Ressort, informieren über Beratungen, empfehlen in Übereinstimmung mit den
Redaktionsmitgliedern ihres Ressorts die Einstellung redaktioneller MitarbeiterInnen.
(3) Die RessortleiterInnen erteilen und kontrollieren Arbeitsaufträge in ihren Ressorts.
(4) Die Abberufung einer/eines RessortleiterIn kann auf Antrag der Mehrheit der
Redaktionsmitglieder im jeweiligen Ressort durch die/den ChefredakteurIn erfolgen. In dem Fall
hat die/der ChefredakteurIn binnen 21 Tagen eine Lösung herbeizuführen, die von der Mehrheit der
Ressortangehörigen getragen wird.
(5) Bei der Abberufung einer/eines RessortleiterIn haben die Ressortangehörigen ein Vetorecht.
Lehnen mehr als die Hälfte der Ressortangehörigen die Abberufung ab, so ist diese nicht möglich.

9. Geltungsdauer
(1) Das Redaktionsstatut wird von den bevollmächtigten Mitgliedern der
Redaktionsvollversammlung, von der Redaktionsleitung und von der ND GmbH vereinbart und
anschließend von der Redaktionsvollversammlung in geheimer Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit
verabschiedet.
(2) Das Redaktionsstatut tritt mit Unterzeichnung durch die Geschäftsführung der ND GmbH, die
Redaktionsleitung sowie die von der Redaktionsvollversammlung eingesetzte Verhandlungsgruppe
in Kraft. Es ersetzt zugleich das von der Redaktionsvollversammlung verabschiedete
Redaktionsstatut vom 22. Juni 2012.
(3) Das Redaktionsstatut kann von den beteiligten Seiten mit einer Frist von sechs Monaten
gekündigt werden. Es bleibt jedoch so lange gültig, bis ein neues Statut in Kraft tritt.
(4) Die Kündigung oder Änderung des Redaktionsstatutes kann von Seiten der Redaktion auf
Beschluss der Redaktionsvollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Redaktionsmitglieder
erfolgen.

Berlin, den 18. Dezember 2014

                                                                                                    5
Sie können auch lesen