Redaktionsstatut der Tageszeitung neues deutschland
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Redaktionsstatut der Tageszeitung neues deutschland Präambel (1) Die Zeitung „neues deutschland“ (im Folgenden „nd“) ist eine überregionale Abonnementzeitung, die auf eine bundesweite Verbreitung zielt und zugleich ihre traditionelle Verankerung in Berlin und den ostdeutschen Bundesländern pflegt. Sie trägt den Untertitel „sozialistische Tageszeitung“, hat ein linkspluralistisches Profil und versteht sich als Teil einer kritischen Öffentlichkeit. Das „nd“ steht in der Tradition der Aufklärung, es will Informationsmedium und Diskussionsforum sein. (2) Die Zeitung sieht ihre Aufgabe darin, unabhängig, eigenverantwortlich und fachlich kompetent über die vielfältigen gesellschaftlichen Prozesse im In- und Ausland zu berichten, diese zu analysieren, zu bewerten und zu kommentieren. Das „nd“ ist stets bemüht, die Qualität der Berichterstattung zu sichern und zu verbessern. Der technologische Wandel im Medienbereich ist für das „nd“ Herausforderung und Chance zugleich. (3) Bei der redaktionellen Arbeit des „nd“ gelten die Maßstäbe der journalistischen Sorgfaltspflicht sowie die ethischen und publizistischen Regeln, die sich JournalistInnen mit dem Pressekodex auferlegt haben. Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für die LeserInnen erkennbar sind. Dem „nd“ ist die Wahrung des Datenschutzes ein hohes Anliegen. (4) Die Redaktion weist jegliche politische oder inhaltliche Einflussnahme, jeden Druck seitens einzelner Personen, politischer Parteien, Unternehmen, ökonomisch, religiös oder ideologisch orientierter Gruppen oder Organisationen zurück. 1. Das Redaktionsstatut (1) Das Redaktionsstatut des „nd“ regelt die Beziehungen zwischen der Redaktion, ihrer Leitung und der Neues Deutschland Druckerei und Verlag GmbH (im Folgenden ND GmbH), vertreten durch die Geschäftsführung. (2) Das Statut ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Arbeitsverträge der Redaktionsangehörigen des „nd“, einschließlich der Redaktionsleitung – gleichgültig, an welchem Ort die einzelnen MitarbeiterInnen regelmäßig arbeiten. (3) Arbeitsrechtliche Bestimmungen sowie die Rechte und Pflichten des Betriebsrates bleiben vom Redaktionsstatut unberührt. 2. Die Redaktion (1) Redaktionsmitglieder sind – alle fest angestellten RedakteurInnen und VolontärInnen – sowohl im Print- als auch im Onlinebereich; – RessortleiterInnen und deren StellvertreterInnen; – die Redaktionsleitung, bestehend aus der/dem ChefredakteurIn sowie deren/dessen StellvertreterInnen; – freie MitarbeiterInnen mit Honorarfixum, auch jene, die an anderen Orten arbeiten. 1
(2) Gremien der Entscheidungsfindung sind – die Redaktionsvollversammlung, – der Redaktionsrat. (3) Mitglieder bzw. mögliche Mitglieder dieser Gremien sind alle unter (1) genannten Personen, ausgenommen die Redaktionsleitung. (4) Die Redaktion erstellt die Tageszeitung „neues deutschland“. Die Themen und Inhalte der Zeitung werden auf den Redaktionskonferenzen diskutiert und festgelegt. Meinungsbeiträge sind von der sonstigen redaktionellen Berichterstattung optisch abzuheben. In Konfliktfällen liegt die letzte Entscheidung bei der Redaktionsleitung. 3. Redaktion und ND GmbH (1) Die ND GmbH sichert im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten die technisch- organisatorischen sowie finanziellen Bedingungen der Redaktionsarbeit. (2) Alle RedakteurInnen genießen Rechtsschutz durch die ND GmbH für beruflich veranlasste Rechtsverfahren. (3) Anzeigen, einschließlich solcher mit redaktioneller Aufmachung (PR-Angebote), Sponsoringaktionen, anzeigenorientierte Beiträge und Beilagen sowie entsprechende Onlineinhalte sind klar erkennbar zu machen und vom redaktionellen Teil deutlich zu trennen. Redaktion und ND GmbH stimmen darin überein, dass infolge eines Anzeigenauftrags kein Einfluss auf die redaktionelle Inhaltsgestaltung ausgeübt werden darf. (4) Inhalt und Geltungsdauer dieses Statuts werden durch Änderungen in den Eigentums- und Besitzverhältnissen der ND GmbH, einschließlich etwaiger Namensänderungen nicht berührt. 4. Die RedakteurInnen (1) Als RedakteurIn im „nd“ kann eingestellt werden, wer unabhängig von der Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Vereinigungen und Organisationen mit dem in der Präambel dieses Redaktionsstatuts dargelegten Selbstverständnis übereinstimmt. (2) Als RedakteurInnen im Sinne dieses Statuts gelten alle beim „nd“ fest angestellten RedakteurInnen, JournalistInnen und MitarbeiterInnen mit dem Status freier MitarbeiterInnen mit Honorarfixum, die an der Erstellung der redaktionellen Teile der Zeitung oder des Onlineauftritts in der Weise mitwirken, dass sie – Wort- und Bildmaterial sammeln, sichten, ordnen, auswählen und für die Veröffentlichung bearbeiten; – mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung oder im Onlineauftritt beitragen; – die redaktionell-technische Ausgestaltung des redaktionellen Teils der Zeitung besorgen; – diese Tätigkeiten entsprechend koordinieren. (3) Die RedakteurInnen arbeiten eigenverantwortlich in ihren Aufgabenbereichen. Das schließt eigene Initiativen ebenso ein wie die Pflicht, ihnen erteilte Aufträge, die eindeutig formuliert sein müssen, auszuführen. Die RedakteurInnen recherchieren und informieren mit Sach- und Fachkompetenz über Fakten gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemäß Pressekodex. (4) Die RedakteurInnen haben das Recht, journalistische Aufträge zu verweigern, die ihre politische Überzeugung und ihr moralisches Empfinden verletzen, gegen geltendes Recht verstoßen oder dem 2
in der Präambel formulierten Selbstverständnis des „nd“ widersprechen. (5) Niemand hat das Recht, gegen den Willen und Widerspruch der RedakteurInnen den Sinn entstellende Veränderungen an einem journalistischen Beitrag der RedakteurInnen vorzunehmen. Über die Einstufung einer Änderung als sinnentstellend entscheiden allein die RedakteurInnen. Das Gleiche gilt für die Beiträge beauftragter freier MitarbeiterInnen. (6) RedakteurInnen dürfen aus der Ablehnung von Aufträgen oder dem Widerstand gegen eine sinnentstellende Änderung ihrer Beiträge im vorgenannten Sinne keine Nachteile entstehen. (7) Ansichten von Redaktionsmitgliedern, die in der Redaktion jeweils vorherrschenden Sichtweisen zuwider laufen, werden respektiert. In der Kommentierung finden auch Minderheitenmeinungen innerhalb der Redaktion ihren Platz. 5. Die Redaktionsvollversammlung (1) Die Redaktionsvollversammlung ist das höchste Gremium der Entscheidungsfindung. An ihr können alle Redaktionsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind alle Redaktionsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens sechs Monate für das „nd“ tätig sind. Der Redaktionsrat beruft die Redaktionsvollversammlung ein und leitet diese. (2) Damit die Redaktionsvollversammlung beschlussfähig ist, müssen 50 Prozent aller Redaktionsmitglieder anwesend sein. Eine Stimmübertragung bei Nichtanwesenheit auf andere Redaktionsmitglieder ist möglich. Die Delegierung muss vor Beginn der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. (3) Die Redaktionsvollversammlung bietet die Möglichkeit einer kritischen Auseinandersetzung mit der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit. (4) In der Redaktionsvollversammlung informiert die Redaktionsleitung auf Einladung über Vorhaben, Probleme bei der Herstellung der Zeitung und des Onlineauftritts sowie über inhaltliche und organisatorische Veränderungen in den von der Redaktion zu verantwortenden Produkten. (5) Die Redaktionsvollversammlung hat die Möglichkeit der/dem ChefredakteurIn das Misstrauen auszusprechen. Stimmen zwei Drittel der Redaktionsvollversammlung einem Misstrauensantrag zu, so ist die Geschäftsführung der ND GmbH darüber schriftlich zu informieren. Das Misstrauen muss sachlich begründet sein. In dem Fall wählt die Redaktionsvollversammlung einen dreiköpfigen Vertrauensrat. Dessen Aufgabe ist es, in Verhandlungen mit der Redaktionsleitung und der Geschäftsführung der ND GmbH binnen 21 Tagen eine Lösung herbeizuführen. Der Vertrauensrat ist unter Berücksichtigung infrage kommender datenschutz- und persönlichkeitsrechtlicher Regelungen der Redaktionsvollversammlung gegenüber berichtspflichtig über den Ausgang der Verhandlungen. (6) Die Redaktionsvollversammlung kann gegen die Berufung/Abberufung der/des Chefredakteurin/s durch die ND GmbH ein Veto einlegen. Dazu ist die einfache Mehrheit der Redaktionsvollversammlung nötig. Das Veto muss sachlich begründet sein. In dem Fall muss unter Beteiligung des Vertrauensrates eine Lösung gefunden werden. (7) Die Redaktionsvollversammlung hat bei der Berufung/Abberufung von RessortleiterInnen ein Vetorecht. Dazu ist die einfache Mehrheit der Redaktionsvollversammlung nötig. Das Veto muss sachlich begründet sein. In dem Fall muss unter Beteiligung des Vertrauensrates eine Lösung gefunden werden. (8) An der Redaktionsvollversammlung nehmen auch die regelmäßig nicht in der Redaktion arbeitenden Redaktionsmitglieder teil. Die Reisekosten übernimmt die ND GmbH gemäß der gültigen Reisekostenrichtlinien. 3
(9) Die regelmäßig nicht in der Redaktion tätigen Redaktionsmitglieder haben die Möglichkeit eine/n SprecherIn zu wählen, der/die ihre Interessen vertritt. 6. Redaktionsrat (1) Der Redaktionsrat wird von der Redaktionsvollversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über seine Arbeit ist der Redaktionsrat der Redaktionsvollversammlung rechenschaftspflichtig. (2) Der Redaktionsrat besteht aus drei regulären Mitgliedern und drei NachrückerInnen aus unterschiedlichen Ressorts. Von diesen sechs Mitgliedern müssen mindestens drei Frauen sein, davon mindestens eine Frau reguläres Mitglied. Sind zwei reguläre Mitglieder männlich, so darf nur eine Frau nachrücken. Die Vertretung der freien MitarbeiterInnen mit Honorarfixum im Redaktionsrat ist erwünscht. (3) Der Redaktionsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. (4) Der Redaktionsrat organisiert rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit Neuwahlen und führt bis zum Amtsantritt des neuen Redaktionsrats die Geschäfte weiter. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Redaktionsvollversammlung. Das Wahlverfahren wird in der Geschäftsordnung des Redaktionsrats geregelt. (5) Die Mitglieder des Redaktionsrates können jederzeit von der Redaktionsvollversammlung abgewählt werden. Dazu beruft der Redaktionsrat innerhalb von zwei Wochen eine Redaktionsvollversammlung ein. Unterstützt dabei eine einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten den Vorschlag zur Neuwahl, muss diese innerhalb von vier Wochen erfolgen. (6) Der Redaktionsrat beruft mindestens zwei Mal im Jahr eine Redaktionsvollversammlung ein. (7) Jedes Redaktionsmitglied hat die Möglichkeit, den Redaktionsrat anzurufen und ihn zur Einberufung einer Redaktionsvollversammlung aufzufordern. Wenn mindestens ein Viertel der Redaktionsmitglieder dies wünscht, ist der Redaktionsrat verpflichtet, die Redaktionsvollversammlung einzuberufen. (8) Der Redaktionsrat vermittelt auf Wunsch in Konfliktfällen innerhalb der Redaktion oder zwischen Redaktionsmitgliedern und Redaktionsleitung oder ND GmbH bzw. deren Geschäftsführung. (9) Der Redaktionsrat achtet gemeinsam mit der Redaktionsleitung auf die Einhaltung des Redaktionsstatuts. (10) Die Mitglieder des Redaktionsrates genießen den Schutz gemäß §78 und §103 BetrVG. (11) Die Mitglieder des Redaktionsrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt und üben es während ihrer Arbeitszeit aus. Während der Ausübung ihres Amtes sind sie von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Entgeltes zu befreien. 7. Die Redaktionsleitung (1) Die Redaktionsleitung trägt die inhaltliche Gesamtverantwortung für die Tagesproduktion der Printausgabe und des Onlineauftrittes des „nd“ im Sinne des Pressegesetzes. Sie wird von der/dem ChefredakteurIn geleitet. Die/der ChefredakteurIn ist der ND GmbH gegenüber verantwortlich und der Redaktionsvollversammlung gegenüber informationspflichtig. (2) Die ND GmbH beruft die/den ChefredakteurIn oder beruft sie/ihn ab. Er berät sich darüber vorher mit den anderen Mitgliedern der Redaktionsleitung und dem Redaktionsrat. 4
(3) Die Redaktionsleitung arbeitet kontinuierlich an der inhaltlichen und personellen Weiterentwicklung des „nd“. (4) Die StellvertreterInnen beruft die/der ChefredakteurIn. Sie/Er beruft auch die RessortleiterInnen. Alle Redaktionsmitglieder haben die Möglichkeit, eigene Vorschläge zu unterbreiten oder eine eigene Bewerbung einzureichen. 8. Die RessortleiterInnen (1) Die RessortleiterInnen stehen den einzelnen Ressorts vor. Sie werden entsprechend ihrer Fachkompetenz und Eignung als LeiterIn von der/dem ChefredakteurIn berufen. Das betroffene Ressort wird dazu vorher gehört und hat ein Vorschlagsrecht. (2) Die Ressortleiterinnen leiten und organisieren in Absprache mit der Redaktionsleitung die Arbeit in ihrem jeweiligen Ressort, informieren über Beratungen, empfehlen in Übereinstimmung mit den Redaktionsmitgliedern ihres Ressorts die Einstellung redaktioneller MitarbeiterInnen. (3) Die RessortleiterInnen erteilen und kontrollieren Arbeitsaufträge in ihren Ressorts. (4) Die Abberufung einer/eines RessortleiterIn kann auf Antrag der Mehrheit der Redaktionsmitglieder im jeweiligen Ressort durch die/den ChefredakteurIn erfolgen. In dem Fall hat die/der ChefredakteurIn binnen 21 Tagen eine Lösung herbeizuführen, die von der Mehrheit der Ressortangehörigen getragen wird. (5) Bei der Abberufung einer/eines RessortleiterIn haben die Ressortangehörigen ein Vetorecht. Lehnen mehr als die Hälfte der Ressortangehörigen die Abberufung ab, so ist diese nicht möglich. 9. Geltungsdauer (1) Das Redaktionsstatut wird von den bevollmächtigten Mitgliedern der Redaktionsvollversammlung, von der Redaktionsleitung und von der ND GmbH vereinbart und anschließend von der Redaktionsvollversammlung in geheimer Wahl mit Zwei-Drittel-Mehrheit verabschiedet. (2) Das Redaktionsstatut tritt mit Unterzeichnung durch die Geschäftsführung der ND GmbH, die Redaktionsleitung sowie die von der Redaktionsvollversammlung eingesetzte Verhandlungsgruppe in Kraft. Es ersetzt zugleich das von der Redaktionsvollversammlung verabschiedete Redaktionsstatut vom 22. Juni 2012. (3) Das Redaktionsstatut kann von den beteiligten Seiten mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Es bleibt jedoch so lange gültig, bis ein neues Statut in Kraft tritt. (4) Die Kündigung oder Änderung des Redaktionsstatutes kann von Seiten der Redaktion auf Beschluss der Redaktionsvollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Redaktionsmitglieder erfolgen. Berlin, den 18. Dezember 2014 5
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