STATUTEN DES VEREINS FC Basel 1893
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
STATUTEN DES VEREINS FC Basel 1893
STATUTEN DES VEREINS FC Basel 1893 Präambel a. Förderung des Fussballsports in der Region Basel, sowohl im Bereich des Breitensports wie auch des Der Verein FC Basel 1893 wurde am 15. November Spitzensports; 1893 in der Schuhmachernzunft in der Freien Strasse b. Ausbildung von Nachwuchsspielerinnen und Nach- im Herzen von Basel gegründet. Rot und Blau sind die wuchsspielern aus der Region mit dem Ziel, diese Farben des Clubs. Gross geworden ist der Verein auf zu professionellen Spielerinnen und Spielern zu dem Landhof im Kleinbasel, wo er die ersten sportli- entwickeln. chen Schritte machte und erste Erfolge feierte. Seit c. Soziale Verantwortung gegenüber der Jugend in Ende der 1960er-Jahre ist das Joggeli die Heimat des der Region; FC Basel. Hauptsächlich gegründet von jungen Männern aus Vereinsfarben, Vereinswappen, der Mittelschicht, hat sich der FC Basel in der Folge Vereinsjahr und Verbandsmitgliedschaften zu einem Fussballverein für alle Generationen, alle § 4 – Vereinsfarben und Vereinswappen sozialen Schichten, alle Geschlechter und alle Natio- Die Farben des Vereins sind Rot und Blau. Das Vereins nalitäten entwickelt. Sportsgeist und Fairness gehö- wappen trägt die Vereinsfarben und sieht wie folgt aus: ren zu den Werten des Vereins, genauso wie Respekt, Vielfalt und Toleranz. Der FC Basel ist tief in der Stadt und der Region verankert. In guten und in schlechten Zeiten verbindet er alle Menschen, deren Herzen rot- blau schlagen. Der Verein FC Basel 1893 gibt sich folgende Statuten: Der Verein kann die Nutzung seines geistigen Eigen- Name, Sitz und Zweck des Vereins tums vertraglich erlauben. § 1 – Name und Sitz Unter dem Namen FC BASEL 1893 besteht ein Verein § 5 – Vereinsjahr im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilge- Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. setzbuches mit Sitz in Basel. § 6 – Verbandsmitgliedschaft SFV und FVNWS § 2 – Zweck Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussball- Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung verbandes (SFV) und des Fussballverbandes Nord- des Fussballsports und unterhält zu diesem Zweck westschweiz (FVNWS). Er anerkennt die Statuten, insbesondere Fussballmannschaften. Er kann sich an Reglemente und Beschlüsse des SFV, des FVNWS, anderen Unternehmen beteiligen, gleichartige oder der Union des Associations Européennes de Football verwandte Unternehmen erwerben oder errichten. Er (UEFA) und der Fédération Internationale de Football ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt jegli- Association (FIFA) für sämtliche Mitglieder, Spieler che Diskriminierungen, insbesondere politischer, reli- und Funktionäre als verbindlich. giöser und ethnischer Art, sowie Diskriminierungen aufgrund von Gender ab. Mitgliedschaft § 3 – Frauenfussball und Nachwuchsförderung § 7 – Mitgliedschaftskategorien Der Verein engagiert sich für die Förderung des Frau- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristi- enfussballs und setzt sich für eine starke Nachwuchs- sche Personen sein, die den Zweck des Vereins aner- bewegung ein. Er verfolgt dabei folgende Hauptziele: kennen und zu fördern bereit sind. Sie gliedern sich in:
a. Aktivmitglieder; Die Mitgliedschaft erlischt durch: b. Passivmitglieder; a. Austritt; c. Freimitglieder; b. Ausschluss; d. Ehrenmitglieder. c. Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Aktivmitglieder sind Personen, die im Verein den Fussballsport ausüben oder als Schiedsrichter tätig Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung sind. Aktivmitglieder gehören einer der folgenden (physisch oder elektronisch) an den Vorstand. Die Mit- Abteilungen an: gliedschaft erlischt in diesem Fall am Tag des Zu- gangs der Austrittserklärung beim Vorstand. a. Juniorinnen und Junioren; b. 1. Mannschaft Frauen; Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mit- c. Senioren und Seniorinnen glied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder d. DreamTeam die Interessen des Vereins schädigt. Ein Ausschluss- grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied Passivmitglieder sind Personen, die den Verein durch trotz Mahnung und einer Nachfrist von 30 Tagen den finanzielle Beiträge unterstützen. Innerhalb der Passiv Mitgliederbeitrag nicht bezahlt. Über den Ausschluss mitglieder können durch Beschluss des Vorstands un- entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt nur terschiedliche Unterkategorien gebildet werden. nach persönlicher oder schriftlicher Anhörung des Freimitglied wird, wer während 25 Jahren dem Verein Mitgliedes und wird diesem schriftlich begründet mit- angehört und während dieser Zeit seine Mitglieder- geteilt, wobei innert 30 Tagen eine Rekursmöglichkeit beiträge bezahlt hat, wobei die Mitgliedschaftsjahre zuhanden der Mitgliederversammlung besteht. Der vor Vollendung des 16. Altersjahres nicht eingerechnet Ausschluss aufgrund von Nichtbezahlung des Mitglie- werden. Zum Freimitglied kann auch ernannt werden, derbeitrages erfolgt ohne persönliche oder schriftli- wer spezielle Leistungen für den Verein erbracht hat. che Anhörung. Die Mitgliedschaft erlischt am Tag des Vorstands- bzw. Mitgliederversammlungsbeschlusses Zum Ehrenmitglied wird auf Antrag des Vorstands er- über den Ausschluss. nannt, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder schul- den ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufen- § 8 – Rechte der Mitglieder den Beitragsjahres. Mitglieder aller Kategorien sind ab Vollendung des 16. Altersjahres und ab dem Folgejahr des Eintrittsjahres Eine teilweise Rückforderung bezahlter Mitglieder- in der Mitgliederversammlung in allen Vereinsangele- beiträge ist in jedem Fall ausgeschlossen. genheiten stimmberechtigt. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Sie können bereits im Eintrittsjahr in alle Vereinsämter gewählt werden. Mittel und Haftung § 10 – Einnahmen In Vereinsämter gewählte Mitglieder sind bereits im Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: Eintrittsjahr stimmberechtigt. a. Mitgliederbeiträgen; § 9 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft b. Erträgen aus dem Vereinsvermögen; Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlich einge- c. Sponsorengeldern, Spenden, Schenkungen und reichter Beitrittserklärung (physisch oder elektro- Legaten; nisch) am Tag des Eingangs des Mitgliederbeitrags. d. Beiträgen und Subventionen öffentlicher Institutio- nen (auch Jugend+Sport, SFV usw.); Zur Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern bedarf e. Erlösen aus Veranstaltungen und Sammlungen; es der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des f. Finanziellen Beiträgen von anderen Unternehmen; gesetzlichen Vertreters. g. Übrigen Einnahmen.
§ 11 – Mitgliederbeiträge den Traktanden verlangen. Das Quorum berechnet sich Die ordentlichen Mitgliederbeiträge für Aktiv- und aufgrund der letzten offiziell bekannt gegebenen Mit- Passivmitglieder werden jährlich von der Mitglieder- gliederzahl per 31. Dezember eines Vereinsjahres. versammlung festgelegt. Frei- und Ehrenmitglieder sind ausdrücklich von der Leistung eines Mitglieder- Mitglieder können die Traktandierung einzelner Ver- beitrages befreit. handlungsgegenstände für die jeweils nächste or- dentliche Mitgliederversammlung beantragen. Ein Der Vorstand kann für unterschiedliche Unterkatego- entsprechendes schriftliches Begehren (physisch rien von Passivmitgliedern reduzierte Mitgliederbei- oder elektronisch) ist dem Vorstand bis spätestens 45 träge vorsehen. Der Mitgliederbeitrag für Passivmit- Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. glieder darf den Betrag von maximal CHF 300.00 nicht überschreiten. Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt min- destens 20 Tage im Voraus auf schriftlichem Weg Der Mitgliederbeitrag wird für das ganze Jahr erho- (physisch oder elektronisch). Die für die Mitglieder ben. Mitglieder, die vor dem 30. Juni eintreten, bezah- relevanten Unterlagen werden diesen elektronisch len für das laufende Jahr den vollen Jahresbeitrag. per E-Mail oder auf der Webseite des Vereins zur Ver- Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, bezahlen fügung gestellt und zudem auf der Geschäftsstelle den halben Jahresbeitrag. zur Einsicht aufgelegt. Mitglieder, welche eine physi- sche Zustellung der Unterlagen wünschen, können § 12 – Haftung für finanzielle Verbindlichkeiten diese schriftlich beim Vorstand beantragen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mit- Mitglieder haben dem Vorstand Anträge zu den vom glieder ist ausgeschlossen. Die finanziellen Verbind- Vorstand oder den Mitgliedern beantragten Traktan- lichkeiten der Mitglieder beschränken sich auf die den mindestens zehn Tage vor der Versammlung Bezahlung der entsprechenden Mitgliederbeiträge. schriftlich (physisch oder elektronisch) einzureichen. § 15 – Kompetenzen Organe Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ § 13 – Organe und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten Die Organe des Vereins sind: übertragen sind. Ihre Aufgaben und Kompetenzen a. die Mitgliederversammlung; sind namentlich: b. der Vorstand; a. Genehmigung der Protokolle vergangener Mitglie- c. die Revisionsstelle. derversammlungen; b. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrech- nung und des Berichts der Revisionsstelle; Die Mitgliederversammlung c. Beschluss über die Entlastung des Vorstands; § 14 – Einberufung und Traktandierung d. Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Ver- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der eins, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Re- Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ende des visionsstelle; Vereinsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand ein- e. Wahl eines von der FC Basel 1893 AG und der FC berufen. Basel Holding AG unabhängigen Vorstandsmitglie- des des Vereins als Delegierte:r des Vereins für den Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können Verwaltungsrat der FC Basel 1893 AG; auf Beschluss des Vorstands jederzeit nach Bedarf ein- f. Beschlussfassung über die Stimmabgabe der De- berufen werden. Die Einberufung einer ausserordentli- legierten bzw. des Delegierten des Vereins anläss- chen Mitgliederversammlung hat zwingend auch dann lich der Generalversammlung der FC Basel 1893 zu erfolgen, wenn dies mindestens fünf Prozent der AG, namentlich in Bezug auf: stimmberechtigten Mitglieder mittels schriftlichem – die Genehmigung des Protokolls der letzten Gene- Antrag (physisch oder elektronisch) an den Vorstand ralversammlung; und unter Angabe der Gründe bzw. der zu verhandeln- – die Jahresrechnung;
– den Lagebericht; Alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben – den Revisionsbericht; das gleiche Stimmrecht. Eine Stellvertretung ist bei – die Verwendung eines allfälligen Bilanzgewinnes; natürlichen Personen nicht zulässig. Juristische Perso- – die Wahl, Abwahl und Entlastung der Präsidentin nen üben das Stimmrecht durch eine bevollmächtigte bzw. des Präsidenten und der weiteren Mitglieder Vertreterin bzw. einen bevollmächtigten Vertreter aus. des Verwaltungsrats; – die Wahl der Revisionsstelle; Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das ab – die Änderung des Gesellschaftszweckes, insbe- solute Mehr der anwesenden stimmberechtigten sondere Änderung des Namens oder der Club-Far- Mitglieder. Das absolute Mehr wird zu Beginn der Mit- ben der von der FC Basel 1893 AG unterhaltenen, gliederversammlung anhand der anwesenden stimm- der Swiss Football League angehörenden oder berechtigten Mitglieder festgelegt. § 25 und § 27 dem Bereich Leistungssport zuzuordnenden Fuss- bleiben vorbehalten. Bei Stimmengleichheit hat die ballmannschaften; Vorsitzende bzw. der Vorsitzende im Fall von Abstim- – jede Veränderung des Aktienkapitals; mungen den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet – die Ausübung, Einschränkung und Aufhebung des diesfalls das Los. Bezugsrechtes; – die Verlegung des Sitzes. Abstimmungen und Wahlen können mit elektroni- g. Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern; schen Hilfsmitteln durchgeführt werden. h. Statutenänderungen; i. Festsetzung der Mitgliederbeiträge; Bei der Beschlussfassung über die eigene Entlastung j. Einsprachen gegen die erfolgte Aufnahme von Mit- ist das betroffene Vorstandsmitglied vom Stimm- gliedern; recht ausgeschlossen. k. Rekurse über den Ausschluss von Mitgliedern; l. Veräusserung der vom Verein gehaltenen Aktien Auf Traktanden, über die bereits gültig abgestimmt wor- der FC Basel 1893 AG; den ist, kann nur zurückgekommen werden, wenn die m. Auflösung des Vereins. Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehr- heit der anwesenden Stimmberechtigten beschliesst. § 16 – Vorsitz und Protokoll Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Mitgliederver- sammlung ist die Präsidentin bzw. der Präsident. Bei Vorstand Verhinderung übernimmt das dienstälteste Vor- § 18 – Zusammensetzung standsmitglied. Der Vorstand ist berechtigt, für die Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maxi- Dauer der Vereinsversammlung ein unabhängiges Ta- mal sieben Mitgliedern und wird von der Mitgliederver- gespräsidium von der Mitgliederversammlung wäh- sammlung für eine Amtsperiode von einem Jahr oder len zu lassen. Verpflichtet ist er dazu, wenn der Vor- bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Mitglie- stand eigene Interessen an einem zu behandelnden derversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Geschäft hat; insbesondere bei strittigen Geschäften. Mit Ausnahme des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der/die von der Mitgliederversammlung gewählt wird, Über die von der Mitgliederversammlung gefassten konstituiert sich der Vorstand selbst. Beschlüsse und Wahlen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vor- § 19 – Kompetenzen sitzenden bzw. vom Tagespräsidium und von der Pro- Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche tokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unter- nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zeichnen. übertragen werden. Es sind dies insbesondere: § 17 – Beschlüsse a. Besorgung der laufenden Geschäfte unter Vorbe- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn halt der Befugnisse der Mitgliederversammlung; mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder anwe- b. Vertretung des Vereins gegenüber der FC Basel send sind. 1893 AG, welcher der Verein einzelne Aufgaben übertragen kann;
c. Anstellung der Nachwuchs- und Frauentrainer so- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens wie der für den Verein im administrativen Bereich drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit tätigen Mitarbeitenden. Der Verein kann diese Auf- dem einfachen Mehr der Stimmberechtigten. Bei gaben der FC Basel 1893 AG übertragen; Stimmengleichheit hat die Vorsitzende bzw. der Vor- d. Ernennung von Kommissionen; sitzende den Stichentscheid. e. Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden; § 21 – Zirkularbeschlüsse f. Erlass von Reglementen, insbesondere über die Beschlüsse über einen gestellten Antrag können eben- Geschäftsführung und die Gliederung des Vereins falls auf dem Korrespondenzweg (physisch oder elek in Abteilungen sowie Sanktionierung von entspre- tronisch) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied chenden Verstössen; die mündliche Beratung innerhalb von sieben Tagen ver- g. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen langt. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die und ausserordentlichen Mitgliederversammlung; Mehrheit aller Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmt. h. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung; § 22 – Protokoll i. Ausschluss von Mitgliedern; Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse und j. Einteilung der Passivmitglieder in Unterkategorien Wahlen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist k. Aufnahme von Sektionen; von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und von l. Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkt der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu un- dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken; terzeichnen. Gleiches gilt für Zirkularbeschlüsse. m. Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen und Verwaltung des Vereinsvermögens. § 23 – Vertretung nach aussen Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Mit- Ein von der FC Basel 1893 AG und der FC Basel Hol- glieder des Vorstands zeichnen grundsätzlich mit ding AG unabhängiges Mitglied des Vorstandes ist Kollektivunterschrift zu zweien für den Verein. zugleich Delegierte:r des Vereins im Verwaltungsrat der FC Basel 1893 AG. Der Vorstand kann Personen, welche in einem Anstel- An den Verein oder an den Vorstand gerichtete Korre- lungs- oder Auftragsverhältnis zum Verein stehen, spondenz ist an die Vereinsadresse zu senden. eine Zeichnungsberechtigung erteilen, wobei solche Personen jeweils kollektiv zu zweien mit einem Vor- § 20 – Einberufung, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit standsmitglied zeichnungsberechtigt sein müssen. Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten einberufen. Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Vorstandssitzung ist die Präsidentin Revisionsstelle bzw. der Präsident. Bei Verhinderung übernimmt das § 24 – Wahl und Aufgaben dienstälteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Jedes Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt als Re- Vorstandsmitglied und auch die Revisionsstelle kann visionsstelle eine Revisionsgesellschaft, welche der die Einberufung verlangen. Der Vorstand tritt zusam- EXPERTsuisse angehört, für die Dauer eines Jahres. men, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung muss durch Per- kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit bera- sonen geleitet werden, die die vom Bundesrat um- tender Stimme beiziehen. schriebenen fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen. Die Einberufung einer Vorstandssitzung hat schriftlich (physisch oder elektronisch) zu erfolgen und hat über Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung voll- die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. ständig, nach kaufmännischen Grundsätzen sowie Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Ver- nach den Richtlinien des SFV geführt wird. Sie hat zu- handlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst handen der ordentlichen Mitgliederversammlung ei- werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. nen schriftlichen Bericht vorzulegen.
Auflösung des Vereins § 25 – Verfahren Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 90 Prozent aller anwesenden stimmbe- rechtigten Mitglieder. § 26 – Vereinsvermögen Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es geht zwecks Verwahrung an den SFV. Sollte innert drei Jahren seit der Auflösung ein neuer Verein unter dem gleichen Namen und zum gleichen Zweck entstehen, so fällt das Vereinsvermögen dem neu gegründeten Verein zu. Ist dies nicht der Fall, so geht das Ver- einsvermögen definitiv in den Besitz des SFV zuguns- ten eines Fonds für Talentförderung über. Statutenänderungen § 27 – Verfahren Änderungen der vorliegenden Statuten erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Statutenänderungen können nur mit einer Zweidrit- telmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder gefasst werden. Alle anlässlich der Mitglie- derversammlung beschlossenen Statutenänderungen unterliegen der Genehmigung durch den SFV. § 28 – Inkrafttreten Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 14. Juni 2021 vorbehältlich der Genehmigung durch den SFV sofort in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Statuten auf- gehoben. Basel, 14. Juni 2021 Reto Baumgartner Dominik Donzé Benno Kaiser Präsident Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied
Sie können auch lesen