Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...

 
WEITER LESEN
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Steuerfragen der
                               Kapitalanlage 2020

                                28. Oktober per Live-Stream

                                                      Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                          © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Programm

   9:30 Uhr                    Begrüßung und Einführung
                               Dr. Volker Landwehr, Leiter Steuern GDV, Berlin

   9:40 Uhr                    Steuerlicher Ausblick und Gesetzgebungsüberblick
                               Dr. Volker Landwehr, Leiter Steuern GDV, Berlin

 10:15 Uhr                     Anwendungsfragen zum Investmentsteuer-
                               reformgesetz
                               Ole Weinert, Bundesbetriebsprüfer, Bundeszentralamt
                               für Steuern

 11:10 Uhr                     Pause (15 Minuten)

Seite 2                                                                          Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                     © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Programm

 11:25 Uhr                     Rechtsprechungsupdate
                               Jens Intemann, Richter am Finanzgericht, 7. Senat,
                               Niedersächsisches Finanzgericht, Hannover

 12:35 Uhr                     Fragerunde 1

 12:45 Uhr                     Mittagspause (1 Stunde)

 13:45 Uhr                     Aktuelle Fragen der Kapitalanlagebesteuerung
                               in Deutschland
                               Dr. Lutz Weber, Referent Abteilung Steuern GDV,
                               Berlin

Seite 3                                                                             Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                        © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Programm
 14:45 Uhr                     Internationale Entwicklungen in der
                               Kapitalanlagebesteuerung
                               Ralf Chalupnik, Tax Policy, Group Taxation,
                               Allianz München SE, München

 15:45 Uhr                     Pause (15 Minuten)

 16:00 Uhr                     Berater-Panel, Aktuelle Probleme der Kapital-
                               anlagebesteuerung im Fokus der Betriebsprüfung
                               Birgit Köhler, Partner, Financial Services Tax
                               (Insurance) Deloitte Deutschland GmbH
                               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

 16:45 Uhr                     Fragerunde 2

 17:00 Uhr                     Ende der Veranstaltung
Seite 4                                                                      Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                 © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Tagungsunterlagen

          Links zum Herunterladen:

          Android: https://play.google.com/store/apps/details?id=net.plazz.mea.dva2016
          iOS:     https://www.apple.com/de/search/versicherungstagungen?src=globalnav
          Web:     http://dva.plazz.net

          Für Installation nötige Zugangsdaten:

          Username/E-Mail:     „mustermann@mail.xx“
          Passwort:            „TE123456“
Seite 5                                                                          Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                     © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Steuerlicher Ausblick und
                               Gesetzgebungsüberblick

                               28. Oktober per Live-Stream
                               Dr. Volker Landwehr
                               Leiter Steuern GDV
                               Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

                                                          Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                             © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Agenda

                                                           2
                                                   Mitteilungspflichten
                          1                        Steuergestaltungen

                    Steuergesetz-
                       gebung
                        2020                                                         3
                                                                               § 21 KStG
                                         4
                                    RT1-Anleihen

Seite 7                                                                   Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                              © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
Steuergesetzgebung 2020
•         Anzeigepflicht Steuergestaltungen
•         „Altersvorsorgemodernisierungsgesetz“ (Riester)
•
•
          ATAD-Umsetzungsgesetz
          Bürokratieentlastungsgesetz IV
                                                               2020 ???
•         Corona-Steuerhilfegesetze
•         „Digitax“
•         „Fondsstandortgesetz“ (Etikettenschindel!)
•         FTT
•         Gemeinnützigkeits- und Ehrenamtsreformgesetz
•         Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
          und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
•         GK(K)B
•         Grunderwerbsteuerreform
•         Grundsteuerreform
•         JStG 2020
•         Versicherungsteuerrechtsmodernisierungsgesetz
•         Unternehmensteuernovelle/KSt-Modernisierungsgesetz
•         Umsatzsteuerreform
•         Zweites Familienentlastungsgesetz

Seite 8                                                         Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                    © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
1. Corona und Steuern
                                                            • Wirtschaftsverbände haben Diskussion
                                                              „Steuer-Corona-Vorschläge“ eng begleitet
                                                            • Wiederholte Warnung vor Einführung neuer
                                                              Steuern (u. a. FTT) und Steuererhöhungen zur
              •   Umsatzsteuersenkung seit 1. Juli
                                                              Gegenfinanzierung
              •   Für 6 Monate
              •   Hoher Bürokratieaufwand („rein + raus“)
              •   Weitergabe an Endkunden?
              •   Effekt bei „kleinen Preisen“?

                                                                                               Juni
              • Keine Senkung der Versicherungsteuer                            Zweites Corona-
              • Aber: Wäre in diesem engen zeitlichen                           Steuerhilfegesetz
                Rahmen faktisch nicht umsetzbar und
                Kosten/Nutzen fraglich
              • Branchenfokus auf Diskussion                CDU/CSU und SPD:
                Versichungsteuermodernisierungsgesetz       • Kurzfristig wirkende Maßnahmen erforderlich!
                                                            • Forderungen nach Unternehmensteuerreform
                                                              hier abwegig!
Seite 9                                                                         Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                   © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
1.4. Corona und Steuern
     JStG 2020
                               BMF: „Das in den Nachtragshaushalten zusätzlich beschlossene Ausgaben-
                               volumen beläuft sich auf rund 146,5 Mrd. €, darunter rund 28,9 Mrd. € für
                               zusätzliche Investitionen. Zur Finanzierung wurde das BMF ermächtigt, Kredite
  Exkurs Haushaltsplanung      in Höhe von rund 217,8 Mrd. € aufzunehmen…“
                                                                                       „…Im internationalen
                                                                                      Vergleich hat
                                                                                      Deutschland trotz
                                                                                      Corona-bedingtem
                                                                                      Anstieg unter den
                                                                                      Staaten der G7 die
                                                                                      niedrigste Schulden-
                                                                                      quote. Das soll auch
                                                                                      so bleiben. Deshalb
                                                                                      sinkt die hohe Neu-
                                                                                      verschuldung
                                                                                      insbesondere der
                                                                                      Jahre 2020 und 2021
                                                                                      in den kommenden
                                                                                      Jahren massiv von
                                                                                      217,8 Mrd. € in 2020
                                                                                      auf nur noch 5 Mrd. €
                                                                                      in 2024.“

Seite 10                                                                       Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                   © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG                  Versicherungsteuermodernisierungsgesetz
                                                   Heutige Gesetzeslage

                                   Grundsatz:
                     1             19 % VersSt auf alle Sach-/Schaden- und Unfallversicherungsbeiträge
                                    Vom Versicherer abzuführen.

                                   Steuerbefreit insbesondere:
                                   • Alle Lebensversicherungen (inkl.- EU-/BU-Versicherungen)
                     2         !   • Alle Kranken- und Pflegeversicherungen

                                   Ermäßigte Steuersätze:
                                   • Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

                     3             • Seeschiffskaskoversicherungen
                                   • Landwirtschaftliche Mehrgefahrenversicherungen
                                   • Viehversicherungen

Seite 11                                                                                     Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                 © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG                                  Geplante Änderung (u.a.)
                               Status quo Steuerbefreiung für Lebens- und Krankenversicherung

                           Ausnahmen von der Besteuerung, § 4 Nr. 5 VersStG:
                           Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des
                           Versicherungsentgelts
                           •     für eine Versicherung,
                           •     durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen
                           •     im Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs-
                                 oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, des
                                 Alters oder des Todes
                           begründet werden.
                           Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und
                           sonstige Sachversicherungen…;

Seite 12                                                                                          Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                      © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG                                     Geplante Änderung (u.a.)
                                          Künftige Einschränkung der Steuerbefreiung für
                                                Lebens- und Krankenversicherung

                               Ausnahmen von der Besteuerung, § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG-E:
                               Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts
                               „für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige
                               Leistungen begründet werden
                               a)   im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder
                               b)   im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsun-
                                    fähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der
                                    Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert
                                    (Risikoperson) oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7
                                    des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen § 15 der Abgabenordnung
                                    dienen.
                               Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die
                               Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“

Seite 13                                                                                                         Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                                     © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG                                           Intention BMF
                                 Einschränkung der Steuerbefreiung für Lebens- und KV
                     •   Änderungsgrund:
                         BFH 17.12.2014 (II R 18/12) zur Sportinvaliditätsversicherung mit
                         Marktwertabdeckung = versicherungsteuerfrei [hat geringes Prämienvolumen].
                         Entscheidend ist das versicherte Risiko, nicht der wirtschaftliche Zweck!

                     •   Änderungsziel (BMF):
                         o Steuerbefreiung für Lebens-, Kranken-, EU-/BU-Versicherungen soll dem
                           Versorgungsbedürfnis der Risikopersonen „aus sozialen Gründen“ Rechnung tragen.
                         o Zielt insbesondere auf „Nischenprodukte“ ab.
                         o Per Saldo keine quantifizierbaren Steuermehreinnahmen.
                         o Kein wesentlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (kein „one in, one out“).

                     •   Tatsächliche Änderungsfolge: Ist Versicherungsleistung aus KV-, Pflege-, EU-/BU-
                         Versicherung im Ergebnis nicht an Risikoperson/nahen Angehörigen zu zahlen 
                         Regelbesteuerung mit 19 % VersSt! + Massiver bürokratischer Aufwand!

Seite 14                                                                                              Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                          © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG                                   Bürokratisches Monster
                                   Einschränkung der Steuerbefreiung für Lebens- und KV
                     •   Für LV und KV völlig neu!
                     •   Regelung betrifft alle LV- und KV-Versicherer!
                     •   Künftig ab Vertragsabschluss bei KV, Pflege, EU- und BU fortlaufend
                         über ganze Vertragslaufzeit  Kontrolle der Bezugsberechtigung
                         erforderlich.
                         Nachzuhalten ist: Besteht Bezugsberechtigung zu Gunsten „Risikoperson“
                         oder nahen Angehörigen?
                          z. B. Freundin = Steuer: (+), Verlobte = Steuer: (-), Ex-Verlobte = Steuer: (+).
                     •   Erforderlich u. a.:
                         o     EDV-Systemanpassungen/neue Software/neue Programmmodule
                         o     Anpassung Druckstücke/Vertragsmuster/Tarifbedingungen/Antragsunterlagen
                         o     Etablierung neuer Nachweisprozesse
                         o     Anpassung Tax-Compliance-Systeme
                         o     Schulung Mitarbeiter und Vertrieb
                         o     Erstmalige Einführung elektronischer Steueranmeldungsprozesse
                     • Haftungsrisiko für Versicherungsteuer

Seite 15                                                                                                Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                            © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG                              Bürokratisches Monster
                           Insbesondere die mit der geplanten Einführung der Steuerpflicht für
                           bestimmte Lebens- und Krankenversicherungsprodukte verbundenen
                           Anpassungen, Prüfungen, Aufzeichnungen etc. verursachen für Lebens-
                           und Krankenversicherer eine massive Kostenbelastung!

                               Umstellungs- und laufender Aufwand durch die Reform im ersten
                                 Jahr durchschnittlich 1 Mio. Euro pro Unternehmen

                                   Kostenbelastung für die Versicherungsbranche
                                                    insgesamt:
                                            mehr als 130.000.000 Euro!
                                    (nicht 150.000 Euro wie laut Begründung)

Seite 16                                                                                Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                            © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG                            Verhandlungsstand
                                • Trotz massiver Kritik von PKV und GDV nebst Presseberichterstattung
                                   etc.:
                                   Gesetz wird höchstwahrscheinlich weitgehend unverändert kommen!
                                • CDU/CSU will Koalitionsfrieden, daher keine Blockadehaltung!
                                • Änderungsbereitschaft BReg im Ergebnis nur sehr gering:
                                    zeitlicher Aufschub wahrscheinlich (Neuverträge ab 01.01.2022),
                                    wohl keine enumerative Aufzählung der intendiert steuerpflichtigen
                                     Versicherungen (Gesetz zielt eigentlich „nur“ auf Spielerausfall-, Filmausfall-
                                     und Keyman-Versicherung ab).
                                    Verfahrenserleichterungen für Versicherer ggf. noch über BMF-Schreiben
                                • 2. + 3. Lesung schon am 29.10.2020!

                                Beachte:
                                Aufwandsreduzierung für Versicherer ggf. möglich durch vertragliche Einschränkung
                                der Bezugsrechtsberechtigten für EU/BU auf „versicherungsteuerrechtlich
                                unproblematischen Personenkreis“ (Ehefrau, Lebensgefährten, Eltern…).

 Seite 17                                                                                    Eine Branche macht Bildung
 www.versicherungsakademie.de                                                                © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT

   •       BMF (BReg) will weiterhin europäische FTT (verstärkte Zusammenarbeit)  Ratspräsidentschaft 2020

   •       Vorbild für die europäische FTT bleibt französische „Aktiensteuer“

   •       Ausgestaltung:

             Steuer auf Aktie zum Transaktionszeitpunkt (nicht Erstemmission)
             Steuerschuldner = Käufer, aber:
             Steuerentrichtungsschuldner Finanzinstitut des Käufers
             Besteuerungszeitraum Kalendermonat
             Elektronische Steueranmeldung bis 20. des Folgemonats an BZSt
             Steuersatz (min.) 0,2 % vom Kaufpreis, sofern Aktie einer AG mit Marktkapitalisierung > 1 Mrd. Euro
             Besteuerungsrecht im Sitzland der Aktiengesellschaft (betrifft in D ca. 140 Unternehmen)

Seite 18                                                                                           Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                      © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT

   • Bislang keine Einigung:

           Österreich fordert u. a. Einbeziehung von Derivaten und Intraday-Handel (will aussteigen)
           Belgien, Slowenien: Insbesondere mit Blick auf Altersvorsorge zu weitgehend
   • Ursprünglich geplantes Inkrafttreten (ab 1. Juni 2021) faktisch nicht mehr erreichbar
   • Erhofftes Steueraufkommen gesamt ca. 3,6 Mrd. Euro und für D ca.1,5 Mrd. Euro (Grundrente, Corona)

                       Dez. 2019                                          April 2020
                                                          Laut „neuem“ BMF-Vorschlag können
      BMF-Vorschlag sieht Möglichkeit für                 Mitgliedstaaten, die bereits eine FTT
      nationales „Altersvorsorge Opting                   eingeführt haben, von Richtlinie abweichen
      Out“ vor.                                           („Flickenteppich“-FTT).
                                                          Zudem: „Altersvorsorge Opting Out“ auch für
                                                          Mitarbeiter-Aktienprogramme möglich.

Seite 19                                                                               Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                           © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT

   •       BMF: „Plan B“
              Nationale FTT (mit Erfassung Hochfrequenzhandel Steuersatz 0,01 %)
              Gesetzentwurf ist bereits ausgearbeitet
              Aber: Kanzleramt blockiert

   •       Offen: Ausgestaltung Ausnahme Altersvorsorge in D, BMF präferiert wohl (nur):
              Anhebung Sparer-Pauschbetrag um 50 € auf 851 € (= Aktienankauf 25.000 € „steuerfrei“)
              Zusätzlicher Pauschbetrag im Bereich des Sonderausgabenabzugs für AV-Produkte (30 €)

   •       Zeitplan BMF: Will FTT schon ab 1. Januar 2021 (?) in Deutschland und Europa!

Seite 20                                                                               Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                           © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT

   UND  BMF befasst sich mit Umsetzungsplanung (Fragebogen an Kreditwirtschaft)
   •       Welche Verwaltungsstrukturen wurden im Bankensektor bereits für die Administration der französischen und italienischen
           FTT angelegt?
   •       Gibt es Unternehmensverbünde oder zentrale Ansprechpartner (z. B. wie im Bereich der Sparkassen die Deka),
           die die Administration für kleinere Banken übernehmen?
   •       Da sich das deutsche Verfahren sicherlich von der französischen und italienischen FTT unterscheidet:
           Können diese Strukturen dennoch für die Administration einer deutschen FTT verwendet werden?
   •       Welche zusätzlichen Strukturen/ Arbeiten wären nach erster grober Einschätzung bei Einführung einer
           deutschen FTT für die Finanzinstitute erforderlich?
   •       Was müsste von Verwaltungsseite/BZSt zur Übermittlung der Daten (aggregierte Meldungen: Bemessungs-
           grundlage und zu entrichtende Steuer) bereitgestellt werden?
   •       Welche sonstigen Fragen ergeben sich im Hinblick auf die organisatorische und technische Umsetzung einer
           FTT in Deutschland?

Seite 21                                                                                             Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                         © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020

                      Jahressteuergesetz 2020
                      Ziel (wie jedes Jahr):
                       Änderung zahlreicher steuerlicher Gesetze (sog. Omnibusgesetz) und Anpassung an
                       aktuelle Rechtsprechung

                      •   Aber: Keine Ansätze für eine Unternehmensteuerreform  KSt-Modernisierungsgesetz
                                                                                 (Mogelpackung)
                      •   Umfang: 207 Seiten
                      •   Zudem: Bundesrat schlägt 61 Änderungen bzw. Ergänzungen auf 86 Seiten vor

                      Thema vertieft weitgehend Herr Dr. Weber (hier nur ein „Spezialthema“)

Seite 22                                                                                   Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                               © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020

                  Überblick Besteuerung Riester-Rente
                                                 Leistungsphase
                                                                   Rente              Teilkapital           Kapital
                  Beitragsphase

                  geförderte Beiträge
                  (vom Gesetzgeber                                 volle              volle                 volle
                  gewollter Regelfall)                             Besteuerung        Besteuerung           Besteuerung

                  ungeförderte Beiträge                            Besteuerung           wie Kapitallebensversicherung
                  (z. B. aufgrund schädlicher Verwendung           Ertragsanteil         steuerpflichtig Unterschiedsbetrag =
                  oder keine Inanspruchnahme der                                         Leistung abzüglich Beiträge
                  Förderung…)
                                                                                         sofern nach 12 Jahren und nach
                                                                                         Vollendung 62 LJ =
                                                                                         HALBER Unterschiedsbetrag aus
                                                                                         Leistung abzüglich Beiträge

                                NEU (ab 2018): Steuerfreistellung von 15 % im Rahmen Besteuerung Unterschiedsbetrags, soweit dieser aus
                                Investmenterträgen stammt. Aber: [nur] anzuwenden, soweit keine Steuerbefreiung gemäß § 8 bis § 12 InvStG

Seite 23                                                                                                                Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                                           © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020

           Besonderheit im Bereich fondsgebundene Lebensversicherung (die teilweise auch
           bei Riester-Verträgen greift)
      § 20 Abs. 1 Nr. 6                                                                                  Beispiel
           Satz 9 EStG

                                                                                                                             Steuerfreistellung bei einer FLV
           • Steuerfreistellung von 15 % im Rahmen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach
                                                                                                      Fondsgebundene Lebensversicherung
             §20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG., soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen      Laufzeit 12 Jahre
             stammt (Erträge aus Publikumsfonds).
                                                                                                      Beiträge insgesamt 14.400
           • Mit der 15%-Steuerfreiheit des Unterschiedsbetrags soll die 2018 durch die               Ablaufleistung 20.000
             Investmentsteuerreform eingeführte Teil-Besteuerung auf Fondsebene pauschal              Erträge stammen zu 50 % aus Publikumsfonds
             ausgeglichen werden.
           • ABER: Für Kapitalauszahlungen aus einem fondsgebundenen Riester-Vertrag, für die         Ablaufleistung                                                                        20.000
             keine Riester-Förderung in Anspruch genommen wurde (z. B. schädliche Verwendung), gilt
             gemäß 22 Nr. 5 Satz 15 EStG  § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ist [nur] anzuwenden,        ./. Beiträge                                                                          14.400
             soweit keine Steuerbefreiung nach den§ 8 bis §12 InvStG (auf Fondsebene) erfolgt ist.
             Gesetzesbegründung: Es soll eine doppelte Steuerfreistellung vermieden werden, von
             der der Anleger profitieren kann. Zum einen von der Abstandnahme in der                  = Unterschiedsbetrag                                                                   5.600
             Ansparphase, zum anderen von der Freistellung bei der Auszahlung.
                                                                                                      ./. Teilfreistellung (15 % von 2.800)                                                   420

                             Problem im Bereich der Riester-Verträge:
                             Massiver, extrem bürokratischer Differenzierungsaufwand im Rahmen        stpfl. Unterschiedsbetrag (neu)                                                        5.180
                             der Vertragsführung für jeden einzelnen Kunden!

Seite 24                                                                                                                                      Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                                                                  © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020

                     Problem: Differenzierungsaufwand
                     Ermittlung des Teilfreistellungsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG erfordert während der
                     gesamten Vertragslaufzeit für den jeweiligen Riester-Kundenvertrag zusätzlich ein dauerhaftes und
                     sehr kostenintensives Nachhalten insbesondere von
           !
                               Erträgen, die mit einem nach den§8 ff. InvStG steuerbefreiten / nicht
                          !     steuerbefreiten Investmentfonds erzielt wurden.

                          Ab VZ 2021: Insbesondere bei fondsgebundenen Riester-Verträgen keine Anwendung
                          mehr der 15 %-igen Teilfreistellung nach§20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG auf Kapitalaus-
                          zahlungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 15 EStG-E)!

Seite 25                                                                                        Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                    © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
5. ATAD-Umsetzungsgesetz

                ATAD-Umsetzungsgesetz ist überfällig:
                • Reform Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 ff. AStG-E)
                • Hybride Gestaltungen (§ 4k EStG-E)
                • Verrechnungspreise (§ 1, § 1a, § 1b AStG-E)
                • Wegzugsteuer (§ 6 AStG-E)

                Sachstand:
                • Bisher 2 Referentenentwürfe des BMF: 1. Referentenentwurf v. 10.12.2019,
                   2. Referentenentwurf v. 24.03.2020, beide in Koalition umstritten, vom BMWi abgelehnt.
                • Streitpunkt allgemein: Was muss mit Blick auf ATAD wirklich in D geregelt werden?
                • Streitpunkt speziell u. a.: Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 3 AStG (25 %)  JStG 2020: 15 % ?
                • Vertragsverletzungsverfahren gegen D ist eingeleitet.

Seite 26                                                                                                         Eine Branche macht Bildung                   S. 26

                     !
www.versicherungsakademie.de                                                                                    © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
                                                                                     © GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
6. Grunderwerbsteuer

   Zur Erinnerung:
             • 8. Mai 2019: BMF legt JStG 2019 (Ref-Entwurf) inkl. Grunderwerbsteuerreform vor.
             • Entwurf greift Vorschläge der Finanzministerkonferenz aus 2018 auf.
             • 3 Kernpunkte des Gesetzentwurfs:
                              Absenkung der 95 % Beteiligungsgrenze auf 90 %.
                              Verlängerung der Haltefristen von 5 auf 10 Jahre.
                              Neuer Tatbestand für Übertragung vom KapG-Anteilen (Erfassung von Anteilseignerwechseln).

Seite 27                                                                                            Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                        © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
6. Grunderwerbsteuer

           Weitere Entwicklung:
           • Eigenes Gesetz: Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Share Deals)
                               31.07.2019:   Kabinett beschließt Gesetzentwurf
                               20.09.2019:   Bundesrat gibt Stellungnahme ab
                               26.09.2019:   1. Lesung Bundestag
                               14.10.2019:
                               seither:
                                             Anhörung im Bundestagsfinanzausschuss
                                             Diskussionen zwischen CDU/CSU und SPD

           • Wesentliche Kritikpunkte des Finanzausschusses:
                                                                                         Und jetzt?
                                                                                                              ?
                                                                                         • Ziel war Abschluss im
                    fehlende Zielgenauigkeit                                              ersten Halbjahr 2020!
                                                                                         • Fortgang derzeit völlig
                    Kollateralschäden                                                     offen!
                     („Börsenhandel löst Grunderwerbsteuer aus“)                         • Börsenklausel aber
                    Absenkung Beteiligungsschwellen auf 90% unzureichend                  wohl (+)
                     (SPD will grds. 75 %)

Seite 28                                                                             Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                         © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
6. Grunderwerbsteuer

           Problem Börsenklausel
           •   Börsenklausel grds. wohl unstreitig zwischen SPD und CDU/CSU.
           •   Bisher diskutierte Varianten erfassen Börsen in Europa und Börsenplätze, die gemäß Artikel 25
               Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig
               angesehen werden.
           •   Aber: Alle anderen Drittlandsbörsenplätze (z. B. Schweiz) nicht erfasst!
           •   Folge: Börsenhandel über die schweizerische Börse würde deutsche Grunderwerbsteuer
               auslösen, wenn die betreffenden Unternehmen über deutschen Grundbesitz verfügen!
           •   Hintergrund: Strategie der EU-Kom., durch Nichtverlängerung der Äquivalenzanerkennung
               Druck auf Schweiz zw. Prozessbeschleunigung bei Verhandlungen zwischen EU und Schweiz
               für ein neues Partnerschaftsabkommen.

Seite 29                                                                                   Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                              © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax
                                 OECD auf dem Weg zu einer neuen „Weltsteuerordnung“
                                              (Gewinnverteilung + Mindestbesteuerung)

                       • Januar 2019:      OECD stellt erstmals „2-Säulen-Modell“ vor
                       • Februar 2019:     Öffentliche Konsultation zu den OECD-Vorschlägen
                       • Juni 2019:        Präsentation erster Ergebnisse auf dem G20 Gipfel
                       • Nov. +Dez. 2019: Konsultation zu Pillar I und Pillar II
                       • Januar 2020:      137 Staaten (Inclusive Framework) stimmen Ansatz dem Grunde nach zu
                       • Oktober 2020:     Konsultation zu Pillar I und Pillar II („Blueprints“)
                       • Sommer 2021:      Finale Verabschiedung/Einigung?
                       • Bis 2023/24:      Nationale Umsetzung?

Seite 30                                                                                           Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                       © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax

                            Pillar 1:                                                                   Pillar 2:
                  Neue Gewinnverteilungsregeln                                                Globale Mindestbesteuerung
                     zugunsten Marktstaaten                                                       (Bestandteile u. a.)

      •    Betrifft grds. „Multinational Enterprises“ mit Gesamtumsatz              Income Inclusion rule
           > € 750 Mio., sofern sie                                                 •   Gewinne aus einem ausländischen
            „in Scope“, also automatisierte digitale Dienstleistungen/                 verbundenen Unternehmen sollen bei
               Geschäftsmodelle grenzüberschreitend an eine                             Konzernmutter „mindestbesteuert“ werden.
               Vielzahl von Nutzern erbringen (z. B. Online-Werbung,                •   Anrechnung ausländischer Steuer
               Online-Suchmaschinen etc.)                                           •   Mindeststeuersatz?
               UND
            Nutzer ist Endverbraucher (grds. „B2C“).
      •    Allokation von Gewinnen in Marktstaaten  auf „Formelbasis“.
      •    Versicherungswirtschaft derzeit grds. ausgenommen.                                         Untertaxed payment rule
      •    P1: USA kritisch, schlägt „Unternehmensoptionsrecht“ für                                   Beschränkung des BA für Zahlungen an
                 Pillar 1 vor.                                                                        verbundene Unternehmen, wenn die Zahlung beim
      •    P2: Nationale „Digitalsteuern“ (ca. 40 Staaten).                                           Empfänger nicht einer Mindestbesteuerung
                                                                                                      unterliegt.

                        USA: Bis Ende 2020                            Bei Scheitern droht
                          Verhandlungen                                   EU-Digitax!
Seite 31                                                                                                             Eine Branche macht Bildung
                         pausieren (Pi1)!
www.versicherungsakademie.de                                                                                        © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax

EU-Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (21. März 2018)
                                                                                       III
    • „Enger“ Ansatz                 • „Breiter“ Ansatz
                                                                              12. März 2019:
    • Richtlinienvorschlag           • Richtlinienvorschlag
      zur Einführung einer             Besteuerung signifikanter
      Digitalsteuer =                  digitaler Präsenzen (virtuelle/        SO NICHT, insbesondere
      Digital Service Tax (DST)        digitale Betriebsstätte)               keine DST!
      (3 % auf die digitalen
      „Gesamtbruttoerträge“)                                                  ABER: Weitersuche nach
                                     • Ziel:
    • Ziel:                                                                   internationaler Lösung
                                       Faires und effizientes
      Steuerliche Erfassung            Unternehmensteuersystem in
      bestimmter Erträge aus der       der EU für den digitalen
      Erbringung digitaler             Binnenmarkt
      Dienstleistungen in der EU       ab 2020
      ab 2020

 Seite 32                                                                Eine Branche macht Bildung
 www.versicherungsakademie.de                                            © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax

                               GDV-Steuerkurzbroschüre zu EU-Steuerpolitik:

                               • Globale Lösungen bei der Besteuerung
                                 internationaler Konzerne anstatt nationaler oder
                                 europäischer Alleingänge;

                               • Einführung einer GKKB;
                               • Ablehnung einer Finanztransaktionssteuer;

                               • Vereinfachungen der Quellensteuerregelungen;

                               • Neutralität der Umsatzsteuer für die
                                 Versicherungswirtschaft;

                               • Keine zusätzlichen Steuerbelastungen zur
                                 Finanzierung des EU-Haushalt;

                               • Beibehaltung des Einstimmigkeitserfordernisses
                                 im Europäischen Rat.

Seite 33                                                                Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                        © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten

   Hintergrund                 Grenzüberschreitende Steuergestaltung
   • BEPS-Action-Point 12
   • Automatischer
      Steuerdatenaustausch
                                                                       Wer muss melden?
                                                                       • Intermediäre
                                                                         (Steuerberater,
                                                                         Rechtsanwälte,
    Was ist zu melden?
    • Grenzüberschreitende                  DAC 6                        Finanzberater…),
      Steuergestaltung
      (§ 138d AO), die                         +                         § 138d Abs. 1 AO bzw.
                                                                       • Nutzer,
                                                                         § 138d Abs. 5 AO
    • mind. ein Kennzeichen
      (Hallmark, § 138e AO)
                                           Gesetz
      erfüllt.
    • Erfasst grds. alle
      Steuerarten, nicht
      aber harmonisierte
      Steuern (USt)

Seite 34                                                                Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                            © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten

                               2020, Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung
                               grenzüberschreitender Steuergestaltungen tritt in Kraft
                               (§ 138d - § 138k AO)

                                                  Kein Fristaufschub, kein finales
                                                  BMF-Schreiben!

Seite 35                                                       Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                   © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
                                                      © GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.
8. Mitteilungspflichten

                     •     „Finaler“ Entwurf BMF-Schreiben vom 14. Juli 2020, abrufbar über Webseite BZSt
                     •     Veröffentlichung der offiziellen Endfassung weiterhin offen!
                     •     Ziel: Eingrenzung der Meldungen + „Erleichterung“ der Prüfung, ob und wie eine Meldung
                           grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu erfolgen hat.
                     •     Positiv: Enthält am Ende insbesondere auch eine „White List“ mit
                           nicht meldepflichtigen Sachverhalten.
                     •     Gliederung:

                         Konkretisierung + Festlegung Prüfungsschritte
                         1.  Ist von der Gestaltung eine Steuer betroffen, auf die das EU-Amtshilfegesetz
                             Anwendung findet?
                         2.  Liegt eine Steuergestaltung vor?
                         3.  Wer ist an der Steuergestaltung beteiligt?
                         4.  Liegt ein grenzüberschreitender Bezug i.S.d. § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vor?
                         5.  Ist ein Merkmal i. S. d. § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO erfüllt?
                         6.  Wer hat die Mitteilungspflicht zu erfüllen? (Intermediär/Nutzer)
                         7.  Wann ist die Mitteilung zu erstatten?
                         8.  Mitteilungsverfahren
Seite 36                                                                                                     Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                                 © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten

                     Auszug aus der
                     „White List“
                     (nicht europaeinheitlich)

Seite 37                                         Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                     © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten

                      Umsetzung:
                      • Anwendung ab 1. Juli 2020
                      • Meldung innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung, Nutzungsbereitschaft oder erstem
                        Umsetzungsschritt (§ 138f Abs. 2 AO).
                      • Bei marktfähigen Gestaltungen zusätzliche Vorgabe:
                               „… nach Beginn der Mitteilungsfrist eingetretene Änderungen und Ergänzungen
                               hinsichtlich der in … bezeichneten Daten sind innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des
                               Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem jeweils mitteilungspflichtige Umstände eingetreten
                               sind.“

                      BEACHTE:
                      • Rückwirkend für alle Gestaltungen, deren erster Schritt ab dem 25. Juni
                        2018 und vor 1. Juli 2020 umgesetzt wurde (Nachmeldung bis 31. August 2020!).
                      • Verstoß = Ordnungswidrigkeit = Geldbuße bis zu 25.000 Euro je Einzelfall (nicht Altfälle!)

Seite 38                                                                                               Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                          © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG

             § 21 KStG (bisher)                                       § 21 KStG (neu), grds. ab 2019
             Abs. 1:                                                  Abs. 1:
             Steuerliche Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen   Steuerliche Abziehbarkeit von
             (BRE) als Betriebsausgaben (inklusive                    Beitragsrückerstattungen (BRE) als Betriebsausgaben.
             „Höchstbetragsberechnung“, auch „Zweckrechnung“          Aber: Modifizierte Höchstbetragsberechnung inklusive
             genannt )                                                Versteuerung des BRE-Teils, der mit „steuerfreien
                                                                      Erträgen“ finanziert wird und „Eigenkapitalzuschlag“
                                                                      i. H. v. 10 %.

             Abs. 2:
             Beschränkung der Höhe der Rückstellung für
             Beitragsrückerstattungen (RfB) in der Steuerbilanz

                                                                      Abs. 2: Keine Abzinsung von Rückstellungen
             Abs. 3: Keine Abzinsung für Rückstellungen

              Bis Ende 2018                                           Ab Veranlagungszeitraum 2019, aber
                                                                        Optionsrecht für 2018 !

Seite 39                                                                                                Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                           © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG                                                Fassung ab 2019

                       (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt
                       werden, sind abziehbar
                            1. in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach
                            handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung
                            eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und
                            Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert sich um den
                            Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des
                            § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu
                            ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Als
                            Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das
                            Eigenkapital entfallen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom
                            Versicherungsunternehmen getragen wird. Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund
                            gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden,
                            2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des
                            Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren
                            Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der
                            Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des
                            einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen.
                       Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die
                       Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem
                       Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende
                       Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden.

                       (2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Seite 40                                                                                                                    Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                                                © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG
                                                BMF-Schreiben nebst
                                           Berechnungsschema Ende 2019
                       (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden,
                       sind abziehbar
                            1. in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach
                            handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung
                            eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und
                            Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert sich um den
                            Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des
                            § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu
                            ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Als
                            Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das
                            Eigenkapital entfallen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom
                            Versicherungsunternehmen getragen wird. Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund
                            gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden,
                            2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des
                            Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren
                            Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der
                            Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des
                            einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen.
                       Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung
                       maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht
                       steuerbefreit sind. Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen
                       aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden.

                       (2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Seite 41                                                                                                                     Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                                                © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG
                                                BMF-Schreiben nebst
                                           Berechnungsschema Ende 2019
                       (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden,
                       sind abziehbar
                            1. in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach
                            handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung
                            eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und
                            Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert sich um den
                            Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des
                            § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu
                            ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Als
                            Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das
                            Eigenkapital entfallen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom
                            Versicherungsunternehmen getragen wird. Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund
                            gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden,
                            2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des
                            Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren
                            Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der
                            Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des
                            einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen.
                       Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung
                       maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht
                       steuerbefreit sind. Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen
                       aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden.

                       (2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

Seite 42                                                                                                                     Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                                                © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG
                               GDV-FAQ vom 14.05.2020

                                                        Neue Fragen nehmen
Seite 43                                                wir gerne
                                                                Eineauf!
                                                                    Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                       © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
10. RT1-Anleihen

                     Für nachrangige Verbindlichkeiten unter Solvency II bestehen hohe Anforderungen für
                     Anerkennung als Eigenmittelbestandteile der höchsten Qualitätsstufe (§ 91 Abs. 5 VAG
                     i. V. m. Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Art. 69 (b) und Art. 71)).

                     GDV hat Musteranleihebedingungen für die Emission von sogenannten
                     Herabschreibungsanleihen (Restricted Tier 1-Anleihen, RT1) erarbeitet.

                       Erfolgreiche BaFin-Abstimmung Ende 2019
                       Erfolgreiche BMF-Abstimmung (Schreiben des BMF vom 6. Oktober 2020)

Seite 44                                                                                        Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                                    © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
10. RT1-Anleihen

                     BMF führt u. a. aus:
                      Anleihe ist beim Emittenten trotz fehlender Endfälligkeit wegen des faktischen
                      Marktzwangs in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Gilt nicht, wenn
                      nach Verhältnissen am Bilanzstichtag Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
                      Rückzahlung unwahrscheinlich.
                       Zinszahlungen sind steuerlich abzugsfähig!
                       Herabschreibungen der Verbindlichkeit führen zu einem Ertrag und nachfolgende
                       Heraufschreibungen zu einem Aufwand.
                       Zinszahlungen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer.
                       Zinszahlungen an ausländische Investoren unterliegen nicht der beschränkten
                       Steuerpflicht und auch nicht der Kapitalertragsteuer.
                       Ob die RT1-Anleihe als meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung angesehen
                       wird, unterliegt der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall.

                     Empfehlung:     Vor Emission unternehmensindividueller RT1-Anleihen
                                      Antrag auf verbindliche Auskunft !!
Seite 45                                                                                  Eine Branche macht Bildung
www.versicherungsakademie.de                                                              © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und
viel Spaß mit den
noch folgenden
Vorträgen!
Hier können Sie mich
erreichen:

Wilhelmstraße 43 / 43G   51, rue Montoyer          www.gdv.de
10117 Berlin             B-1000 Brüssel            www.DieVERSiCHERER.de
Tel.: 030-2020 5240      Tel.: 0032-2-2 82 47 30     facebook.com/DieVERSiCHERER.de
Fax: 030-2020 6240       Fax: 0032-2-2 82 47 39      Twitter: @gdv_de
v.landwehr@gdv.de        E-Mail: bruessel@gdv.de     www.youtube.com/user/GDVBerlin
Sie können auch lesen