Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 - Oktober per Live-Stream - Deutsche ...
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Steuerfragen der Kapitalanlage 2020 28. Oktober per Live-Stream Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Programm 9:30 Uhr Begrüßung und Einführung Dr. Volker Landwehr, Leiter Steuern GDV, Berlin 9:40 Uhr Steuerlicher Ausblick und Gesetzgebungsüberblick Dr. Volker Landwehr, Leiter Steuern GDV, Berlin 10:15 Uhr Anwendungsfragen zum Investmentsteuer- reformgesetz Ole Weinert, Bundesbetriebsprüfer, Bundeszentralamt für Steuern 11:10 Uhr Pause (15 Minuten) Seite 2 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Programm 11:25 Uhr Rechtsprechungsupdate Jens Intemann, Richter am Finanzgericht, 7. Senat, Niedersächsisches Finanzgericht, Hannover 12:35 Uhr Fragerunde 1 12:45 Uhr Mittagspause (1 Stunde) 13:45 Uhr Aktuelle Fragen der Kapitalanlagebesteuerung in Deutschland Dr. Lutz Weber, Referent Abteilung Steuern GDV, Berlin Seite 3 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Programm 14:45 Uhr Internationale Entwicklungen in der Kapitalanlagebesteuerung Ralf Chalupnik, Tax Policy, Group Taxation, Allianz München SE, München 15:45 Uhr Pause (15 Minuten) 16:00 Uhr Berater-Panel, Aktuelle Probleme der Kapital- anlagebesteuerung im Fokus der Betriebsprüfung Birgit Köhler, Partner, Financial Services Tax (Insurance) Deloitte Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München 16:45 Uhr Fragerunde 2 17:00 Uhr Ende der Veranstaltung Seite 4 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Tagungsunterlagen Links zum Herunterladen: Android: https://play.google.com/store/apps/details?id=net.plazz.mea.dva2016 iOS: https://www.apple.com/de/search/versicherungstagungen?src=globalnav Web: http://dva.plazz.net Für Installation nötige Zugangsdaten: Username/E-Mail: „mustermann@mail.xx“ Passwort: „TE123456“ Seite 5 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuerlicher Ausblick und Gesetzgebungsüberblick 28. Oktober per Live-Stream Dr. Volker Landwehr Leiter Steuern GDV Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Agenda 2 Mitteilungspflichten 1 Steuergestaltungen Steuergesetz- gebung 2020 3 § 21 KStG 4 RT1-Anleihen Seite 7 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
Steuergesetzgebung 2020 • Anzeigepflicht Steuergestaltungen • „Altersvorsorgemodernisierungsgesetz“ (Riester) • • ATAD-Umsetzungsgesetz Bürokratieentlastungsgesetz IV 2020 ??? • Corona-Steuerhilfegesetze • „Digitax“ • „Fondsstandortgesetz“ (Etikettenschindel!) • FTT • Gemeinnützigkeits- und Ehrenamtsreformgesetz • Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen • GK(K)B • Grunderwerbsteuerreform • Grundsteuerreform • JStG 2020 • Versicherungsteuerrechtsmodernisierungsgesetz • Unternehmensteuernovelle/KSt-Modernisierungsgesetz • Umsatzsteuerreform • Zweites Familienentlastungsgesetz Seite 8 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
1. Corona und Steuern • Wirtschaftsverbände haben Diskussion „Steuer-Corona-Vorschläge“ eng begleitet • Wiederholte Warnung vor Einführung neuer Steuern (u. a. FTT) und Steuererhöhungen zur • Umsatzsteuersenkung seit 1. Juli Gegenfinanzierung • Für 6 Monate • Hoher Bürokratieaufwand („rein + raus“) • Weitergabe an Endkunden? • Effekt bei „kleinen Preisen“? Juni • Keine Senkung der Versicherungsteuer Zweites Corona- • Aber: Wäre in diesem engen zeitlichen Steuerhilfegesetz Rahmen faktisch nicht umsetzbar und Kosten/Nutzen fraglich • Branchenfokus auf Diskussion CDU/CSU und SPD: Versichungsteuermodernisierungsgesetz • Kurzfristig wirkende Maßnahmen erforderlich! • Forderungen nach Unternehmensteuerreform hier abwegig! Seite 9 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
1.4. Corona und Steuern JStG 2020 BMF: „Das in den Nachtragshaushalten zusätzlich beschlossene Ausgaben- volumen beläuft sich auf rund 146,5 Mrd. €, darunter rund 28,9 Mrd. € für zusätzliche Investitionen. Zur Finanzierung wurde das BMF ermächtigt, Kredite Exkurs Haushaltsplanung in Höhe von rund 217,8 Mrd. € aufzunehmen…“ „…Im internationalen Vergleich hat Deutschland trotz Corona-bedingtem Anstieg unter den Staaten der G7 die niedrigste Schulden- quote. Das soll auch so bleiben. Deshalb sinkt die hohe Neu- verschuldung insbesondere der Jahre 2020 und 2021 in den kommenden Jahren massiv von 217,8 Mrd. € in 2020 auf nur noch 5 Mrd. € in 2024.“ Seite 10 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG Versicherungsteuermodernisierungsgesetz Heutige Gesetzeslage Grundsatz: 1 19 % VersSt auf alle Sach-/Schaden- und Unfallversicherungsbeiträge Vom Versicherer abzuführen. Steuerbefreit insbesondere: • Alle Lebensversicherungen (inkl.- EU-/BU-Versicherungen) 2 ! • Alle Kranken- und Pflegeversicherungen Ermäßigte Steuersätze: • Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3 • Seeschiffskaskoversicherungen • Landwirtschaftliche Mehrgefahrenversicherungen • Viehversicherungen Seite 11 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG Geplante Änderung (u.a.) Status quo Steuerbefreiung für Lebens- und Krankenversicherung Ausnahmen von der Besteuerung, § 4 Nr. 5 VersStG: Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts • für eine Versicherung, • durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen • im Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes begründet werden. Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen…; Seite 12 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG Geplante Änderung (u.a.) Künftige Einschränkung der Steuerbefreiung für Lebens- und Krankenversicherung Ausnahmen von der Besteuerung, § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG-E: Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts „für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden a) im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder b) im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsun- fähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson) oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen § 15 der Abgabenordnung dienen. Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“ Seite 13 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG Intention BMF Einschränkung der Steuerbefreiung für Lebens- und KV • Änderungsgrund: BFH 17.12.2014 (II R 18/12) zur Sportinvaliditätsversicherung mit Marktwertabdeckung = versicherungsteuerfrei [hat geringes Prämienvolumen]. Entscheidend ist das versicherte Risiko, nicht der wirtschaftliche Zweck! • Änderungsziel (BMF): o Steuerbefreiung für Lebens-, Kranken-, EU-/BU-Versicherungen soll dem Versorgungsbedürfnis der Risikopersonen „aus sozialen Gründen“ Rechnung tragen. o Zielt insbesondere auf „Nischenprodukte“ ab. o Per Saldo keine quantifizierbaren Steuermehreinnahmen. o Kein wesentlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft (kein „one in, one out“). • Tatsächliche Änderungsfolge: Ist Versicherungsleistung aus KV-, Pflege-, EU-/BU- Versicherung im Ergebnis nicht an Risikoperson/nahen Angehörigen zu zahlen Regelbesteuerung mit 19 % VersSt! + Massiver bürokratischer Aufwand! Seite 14 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG Bürokratisches Monster Einschränkung der Steuerbefreiung für Lebens- und KV • Für LV und KV völlig neu! • Regelung betrifft alle LV- und KV-Versicherer! • Künftig ab Vertragsabschluss bei KV, Pflege, EU- und BU fortlaufend über ganze Vertragslaufzeit Kontrolle der Bezugsberechtigung erforderlich. Nachzuhalten ist: Besteht Bezugsberechtigung zu Gunsten „Risikoperson“ oder nahen Angehörigen? z. B. Freundin = Steuer: (+), Verlobte = Steuer: (-), Ex-Verlobte = Steuer: (+). • Erforderlich u. a.: o EDV-Systemanpassungen/neue Software/neue Programmmodule o Anpassung Druckstücke/Vertragsmuster/Tarifbedingungen/Antragsunterlagen o Etablierung neuer Nachweisprozesse o Anpassung Tax-Compliance-Systeme o Schulung Mitarbeiter und Vertrieb o Erstmalige Einführung elektronischer Steueranmeldungsprozesse • Haftungsrisiko für Versicherungsteuer Seite 15 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG Bürokratisches Monster Insbesondere die mit der geplanten Einführung der Steuerpflicht für bestimmte Lebens- und Krankenversicherungsprodukte verbundenen Anpassungen, Prüfungen, Aufzeichnungen etc. verursachen für Lebens- und Krankenversicherer eine massive Kostenbelastung! Umstellungs- und laufender Aufwand durch die Reform im ersten Jahr durchschnittlich 1 Mio. Euro pro Unternehmen Kostenbelastung für die Versicherungsbranche insgesamt: mehr als 130.000.000 Euro! (nicht 150.000 Euro wie laut Begründung) Seite 16 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
2. VersStModG Verhandlungsstand • Trotz massiver Kritik von PKV und GDV nebst Presseberichterstattung etc.: Gesetz wird höchstwahrscheinlich weitgehend unverändert kommen! • CDU/CSU will Koalitionsfrieden, daher keine Blockadehaltung! • Änderungsbereitschaft BReg im Ergebnis nur sehr gering: zeitlicher Aufschub wahrscheinlich (Neuverträge ab 01.01.2022), wohl keine enumerative Aufzählung der intendiert steuerpflichtigen Versicherungen (Gesetz zielt eigentlich „nur“ auf Spielerausfall-, Filmausfall- und Keyman-Versicherung ab). Verfahrenserleichterungen für Versicherer ggf. noch über BMF-Schreiben • 2. + 3. Lesung schon am 29.10.2020! Beachte: Aufwandsreduzierung für Versicherer ggf. möglich durch vertragliche Einschränkung der Bezugsrechtsberechtigten für EU/BU auf „versicherungsteuerrechtlich unproblematischen Personenkreis“ (Ehefrau, Lebensgefährten, Eltern…). Seite 17 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT • BMF (BReg) will weiterhin europäische FTT (verstärkte Zusammenarbeit) Ratspräsidentschaft 2020 • Vorbild für die europäische FTT bleibt französische „Aktiensteuer“ • Ausgestaltung: Steuer auf Aktie zum Transaktionszeitpunkt (nicht Erstemmission) Steuerschuldner = Käufer, aber: Steuerentrichtungsschuldner Finanzinstitut des Käufers Besteuerungszeitraum Kalendermonat Elektronische Steueranmeldung bis 20. des Folgemonats an BZSt Steuersatz (min.) 0,2 % vom Kaufpreis, sofern Aktie einer AG mit Marktkapitalisierung > 1 Mrd. Euro Besteuerungsrecht im Sitzland der Aktiengesellschaft (betrifft in D ca. 140 Unternehmen) Seite 18 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT • Bislang keine Einigung: Österreich fordert u. a. Einbeziehung von Derivaten und Intraday-Handel (will aussteigen) Belgien, Slowenien: Insbesondere mit Blick auf Altersvorsorge zu weitgehend • Ursprünglich geplantes Inkrafttreten (ab 1. Juni 2021) faktisch nicht mehr erreichbar • Erhofftes Steueraufkommen gesamt ca. 3,6 Mrd. Euro und für D ca.1,5 Mrd. Euro (Grundrente, Corona) Dez. 2019 April 2020 Laut „neuem“ BMF-Vorschlag können BMF-Vorschlag sieht Möglichkeit für Mitgliedstaaten, die bereits eine FTT nationales „Altersvorsorge Opting eingeführt haben, von Richtlinie abweichen Out“ vor. („Flickenteppich“-FTT). Zudem: „Altersvorsorge Opting Out“ auch für Mitarbeiter-Aktienprogramme möglich. Seite 19 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT • BMF: „Plan B“ Nationale FTT (mit Erfassung Hochfrequenzhandel Steuersatz 0,01 %) Gesetzentwurf ist bereits ausgearbeitet Aber: Kanzleramt blockiert • Offen: Ausgestaltung Ausnahme Altersvorsorge in D, BMF präferiert wohl (nur): Anhebung Sparer-Pauschbetrag um 50 € auf 851 € (= Aktienankauf 25.000 € „steuerfrei“) Zusätzlicher Pauschbetrag im Bereich des Sonderausgabenabzugs für AV-Produkte (30 €) • Zeitplan BMF: Will FTT schon ab 1. Januar 2021 (?) in Deutschland und Europa! Seite 20 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
3. FTT UND BMF befasst sich mit Umsetzungsplanung (Fragebogen an Kreditwirtschaft) • Welche Verwaltungsstrukturen wurden im Bankensektor bereits für die Administration der französischen und italienischen FTT angelegt? • Gibt es Unternehmensverbünde oder zentrale Ansprechpartner (z. B. wie im Bereich der Sparkassen die Deka), die die Administration für kleinere Banken übernehmen? • Da sich das deutsche Verfahren sicherlich von der französischen und italienischen FTT unterscheidet: Können diese Strukturen dennoch für die Administration einer deutschen FTT verwendet werden? • Welche zusätzlichen Strukturen/ Arbeiten wären nach erster grober Einschätzung bei Einführung einer deutschen FTT für die Finanzinstitute erforderlich? • Was müsste von Verwaltungsseite/BZSt zur Übermittlung der Daten (aggregierte Meldungen: Bemessungs- grundlage und zu entrichtende Steuer) bereitgestellt werden? • Welche sonstigen Fragen ergeben sich im Hinblick auf die organisatorische und technische Umsetzung einer FTT in Deutschland? Seite 21 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020 Jahressteuergesetz 2020 Ziel (wie jedes Jahr): Änderung zahlreicher steuerlicher Gesetze (sog. Omnibusgesetz) und Anpassung an aktuelle Rechtsprechung • Aber: Keine Ansätze für eine Unternehmensteuerreform KSt-Modernisierungsgesetz (Mogelpackung) • Umfang: 207 Seiten • Zudem: Bundesrat schlägt 61 Änderungen bzw. Ergänzungen auf 86 Seiten vor Thema vertieft weitgehend Herr Dr. Weber (hier nur ein „Spezialthema“) Seite 22 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020 Überblick Besteuerung Riester-Rente Leistungsphase Rente Teilkapital Kapital Beitragsphase geförderte Beiträge (vom Gesetzgeber volle volle volle gewollter Regelfall) Besteuerung Besteuerung Besteuerung ungeförderte Beiträge Besteuerung wie Kapitallebensversicherung (z. B. aufgrund schädlicher Verwendung Ertragsanteil steuerpflichtig Unterschiedsbetrag = oder keine Inanspruchnahme der Leistung abzüglich Beiträge Förderung…) sofern nach 12 Jahren und nach Vollendung 62 LJ = HALBER Unterschiedsbetrag aus Leistung abzüglich Beiträge NEU (ab 2018): Steuerfreistellung von 15 % im Rahmen Besteuerung Unterschiedsbetrags, soweit dieser aus Investmenterträgen stammt. Aber: [nur] anzuwenden, soweit keine Steuerbefreiung gemäß § 8 bis § 12 InvStG Seite 23 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020 Besonderheit im Bereich fondsgebundene Lebensversicherung (die teilweise auch bei Riester-Verträgen greift) § 20 Abs. 1 Nr. 6 Beispiel Satz 9 EStG Steuerfreistellung bei einer FLV • Steuerfreistellung von 15 % im Rahmen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags nach Fondsgebundene Lebensversicherung §20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG., soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen Laufzeit 12 Jahre stammt (Erträge aus Publikumsfonds). Beiträge insgesamt 14.400 • Mit der 15%-Steuerfreiheit des Unterschiedsbetrags soll die 2018 durch die Ablaufleistung 20.000 Investmentsteuerreform eingeführte Teil-Besteuerung auf Fondsebene pauschal Erträge stammen zu 50 % aus Publikumsfonds ausgeglichen werden. • ABER: Für Kapitalauszahlungen aus einem fondsgebundenen Riester-Vertrag, für die Ablaufleistung 20.000 keine Riester-Förderung in Anspruch genommen wurde (z. B. schädliche Verwendung), gilt gemäß 22 Nr. 5 Satz 15 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG ist [nur] anzuwenden, ./. Beiträge 14.400 soweit keine Steuerbefreiung nach den§ 8 bis §12 InvStG (auf Fondsebene) erfolgt ist. Gesetzesbegründung: Es soll eine doppelte Steuerfreistellung vermieden werden, von der der Anleger profitieren kann. Zum einen von der Abstandnahme in der = Unterschiedsbetrag 5.600 Ansparphase, zum anderen von der Freistellung bei der Auszahlung. ./. Teilfreistellung (15 % von 2.800) 420 Problem im Bereich der Riester-Verträge: Massiver, extrem bürokratischer Differenzierungsaufwand im Rahmen stpfl. Unterschiedsbetrag (neu) 5.180 der Vertragsführung für jeden einzelnen Kunden! Seite 24 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
4. JStG 2020 Problem: Differenzierungsaufwand Ermittlung des Teilfreistellungsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG erfordert während der gesamten Vertragslaufzeit für den jeweiligen Riester-Kundenvertrag zusätzlich ein dauerhaftes und sehr kostenintensives Nachhalten insbesondere von ! Erträgen, die mit einem nach den§8 ff. InvStG steuerbefreiten / nicht ! steuerbefreiten Investmentfonds erzielt wurden. Ab VZ 2021: Insbesondere bei fondsgebundenen Riester-Verträgen keine Anwendung mehr der 15 %-igen Teilfreistellung nach§20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG auf Kapitalaus- zahlungen, die auf ungeförderten Beiträgen beruhen (vgl. § 22 Nr. 5 Satz 15 EStG-E)! Seite 25 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
5. ATAD-Umsetzungsgesetz ATAD-Umsetzungsgesetz ist überfällig: • Reform Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 ff. AStG-E) • Hybride Gestaltungen (§ 4k EStG-E) • Verrechnungspreise (§ 1, § 1a, § 1b AStG-E) • Wegzugsteuer (§ 6 AStG-E) Sachstand: • Bisher 2 Referentenentwürfe des BMF: 1. Referentenentwurf v. 10.12.2019, 2. Referentenentwurf v. 24.03.2020, beide in Koalition umstritten, vom BMWi abgelehnt. • Streitpunkt allgemein: Was muss mit Blick auf ATAD wirklich in D geregelt werden? • Streitpunkt speziell u. a.: Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 3 AStG (25 %) JStG 2020: 15 % ? • Vertragsverletzungsverfahren gegen D ist eingeleitet. Seite 26 Eine Branche macht Bildung S. 26 ! www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH © GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
6. Grunderwerbsteuer Zur Erinnerung: • 8. Mai 2019: BMF legt JStG 2019 (Ref-Entwurf) inkl. Grunderwerbsteuerreform vor. • Entwurf greift Vorschläge der Finanzministerkonferenz aus 2018 auf. • 3 Kernpunkte des Gesetzentwurfs: Absenkung der 95 % Beteiligungsgrenze auf 90 %. Verlängerung der Haltefristen von 5 auf 10 Jahre. Neuer Tatbestand für Übertragung vom KapG-Anteilen (Erfassung von Anteilseignerwechseln). Seite 27 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
6. Grunderwerbsteuer Weitere Entwicklung: • Eigenes Gesetz: Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (Share Deals) 31.07.2019: Kabinett beschließt Gesetzentwurf 20.09.2019: Bundesrat gibt Stellungnahme ab 26.09.2019: 1. Lesung Bundestag 14.10.2019: seither: Anhörung im Bundestagsfinanzausschuss Diskussionen zwischen CDU/CSU und SPD • Wesentliche Kritikpunkte des Finanzausschusses: Und jetzt? ? • Ziel war Abschluss im fehlende Zielgenauigkeit ersten Halbjahr 2020! • Fortgang derzeit völlig Kollateralschäden offen! („Börsenhandel löst Grunderwerbsteuer aus“) • Börsenklausel aber Absenkung Beteiligungsschwellen auf 90% unzureichend wohl (+) (SPD will grds. 75 %) Seite 28 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
6. Grunderwerbsteuer Problem Börsenklausel • Börsenklausel grds. wohl unstreitig zwischen SPD und CDU/CSU. • Bisher diskutierte Varianten erfassen Börsen in Europa und Börsenplätze, die gemäß Artikel 25 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommission als gleichwertig angesehen werden. • Aber: Alle anderen Drittlandsbörsenplätze (z. B. Schweiz) nicht erfasst! • Folge: Börsenhandel über die schweizerische Börse würde deutsche Grunderwerbsteuer auslösen, wenn die betreffenden Unternehmen über deutschen Grundbesitz verfügen! • Hintergrund: Strategie der EU-Kom., durch Nichtverlängerung der Äquivalenzanerkennung Druck auf Schweiz zw. Prozessbeschleunigung bei Verhandlungen zwischen EU und Schweiz für ein neues Partnerschaftsabkommen. Seite 29 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax OECD auf dem Weg zu einer neuen „Weltsteuerordnung“ (Gewinnverteilung + Mindestbesteuerung) • Januar 2019: OECD stellt erstmals „2-Säulen-Modell“ vor • Februar 2019: Öffentliche Konsultation zu den OECD-Vorschlägen • Juni 2019: Präsentation erster Ergebnisse auf dem G20 Gipfel • Nov. +Dez. 2019: Konsultation zu Pillar I und Pillar II • Januar 2020: 137 Staaten (Inclusive Framework) stimmen Ansatz dem Grunde nach zu • Oktober 2020: Konsultation zu Pillar I und Pillar II („Blueprints“) • Sommer 2021: Finale Verabschiedung/Einigung? • Bis 2023/24: Nationale Umsetzung? Seite 30 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax Pillar 1: Pillar 2: Neue Gewinnverteilungsregeln Globale Mindestbesteuerung zugunsten Marktstaaten (Bestandteile u. a.) • Betrifft grds. „Multinational Enterprises“ mit Gesamtumsatz Income Inclusion rule > € 750 Mio., sofern sie • Gewinne aus einem ausländischen „in Scope“, also automatisierte digitale Dienstleistungen/ verbundenen Unternehmen sollen bei Geschäftsmodelle grenzüberschreitend an eine Konzernmutter „mindestbesteuert“ werden. Vielzahl von Nutzern erbringen (z. B. Online-Werbung, • Anrechnung ausländischer Steuer Online-Suchmaschinen etc.) • Mindeststeuersatz? UND Nutzer ist Endverbraucher (grds. „B2C“). • Allokation von Gewinnen in Marktstaaten auf „Formelbasis“. • Versicherungswirtschaft derzeit grds. ausgenommen. Untertaxed payment rule • P1: USA kritisch, schlägt „Unternehmensoptionsrecht“ für Beschränkung des BA für Zahlungen an Pillar 1 vor. verbundene Unternehmen, wenn die Zahlung beim • P2: Nationale „Digitalsteuern“ (ca. 40 Staaten). Empfänger nicht einer Mindestbesteuerung unterliegt. USA: Bis Ende 2020 Bei Scheitern droht Verhandlungen EU-Digitax! Seite 31 Eine Branche macht Bildung pausieren (Pi1)! www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax EU-Vorschläge zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (21. März 2018) III • „Enger“ Ansatz • „Breiter“ Ansatz 12. März 2019: • Richtlinienvorschlag • Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Besteuerung signifikanter Digitalsteuer = digitaler Präsenzen (virtuelle/ SO NICHT, insbesondere Digital Service Tax (DST) digitale Betriebsstätte) keine DST! (3 % auf die digitalen „Gesamtbruttoerträge“) ABER: Weitersuche nach • Ziel: • Ziel: internationaler Lösung Faires und effizientes Steuerliche Erfassung Unternehmensteuersystem in bestimmter Erträge aus der der EU für den digitalen Erbringung digitaler Binnenmarkt Dienstleistungen in der EU ab 2020 ab 2020 Seite 32 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
7. Digitax GDV-Steuerkurzbroschüre zu EU-Steuerpolitik: • Globale Lösungen bei der Besteuerung internationaler Konzerne anstatt nationaler oder europäischer Alleingänge; • Einführung einer GKKB; • Ablehnung einer Finanztransaktionssteuer; • Vereinfachungen der Quellensteuerregelungen; • Neutralität der Umsatzsteuer für die Versicherungswirtschaft; • Keine zusätzlichen Steuerbelastungen zur Finanzierung des EU-Haushalt; • Beibehaltung des Einstimmigkeitserfordernisses im Europäischen Rat. Seite 33 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten Hintergrund Grenzüberschreitende Steuergestaltung • BEPS-Action-Point 12 • Automatischer Steuerdatenaustausch Wer muss melden? • Intermediäre (Steuerberater, Rechtsanwälte, Was ist zu melden? • Grenzüberschreitende DAC 6 Finanzberater…), Steuergestaltung (§ 138d AO), die + § 138d Abs. 1 AO bzw. • Nutzer, § 138d Abs. 5 AO • mind. ein Kennzeichen (Hallmark, § 138e AO) Gesetz erfüllt. • Erfasst grds. alle Steuerarten, nicht aber harmonisierte Steuern (USt) Seite 34 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten 2020, Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen tritt in Kraft (§ 138d - § 138k AO) Kein Fristaufschub, kein finales BMF-Schreiben! Seite 35 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH © GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.
8. Mitteilungspflichten • „Finaler“ Entwurf BMF-Schreiben vom 14. Juli 2020, abrufbar über Webseite BZSt • Veröffentlichung der offiziellen Endfassung weiterhin offen! • Ziel: Eingrenzung der Meldungen + „Erleichterung“ der Prüfung, ob und wie eine Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu erfolgen hat. • Positiv: Enthält am Ende insbesondere auch eine „White List“ mit nicht meldepflichtigen Sachverhalten. • Gliederung: Konkretisierung + Festlegung Prüfungsschritte 1. Ist von der Gestaltung eine Steuer betroffen, auf die das EU-Amtshilfegesetz Anwendung findet? 2. Liegt eine Steuergestaltung vor? 3. Wer ist an der Steuergestaltung beteiligt? 4. Liegt ein grenzüberschreitender Bezug i.S.d. § 138d Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vor? 5. Ist ein Merkmal i. S. d. § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr.3 AO erfüllt? 6. Wer hat die Mitteilungspflicht zu erfüllen? (Intermediär/Nutzer) 7. Wann ist die Mitteilung zu erstatten? 8. Mitteilungsverfahren Seite 36 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten Auszug aus der „White List“ (nicht europaeinheitlich) Seite 37 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
8. Mitteilungspflichten Umsetzung: • Anwendung ab 1. Juli 2020 • Meldung innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung, Nutzungsbereitschaft oder erstem Umsetzungsschritt (§ 138f Abs. 2 AO). • Bei marktfähigen Gestaltungen zusätzliche Vorgabe: „… nach Beginn der Mitteilungsfrist eingetretene Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in … bezeichneten Daten sind innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem jeweils mitteilungspflichtige Umstände eingetreten sind.“ BEACHTE: • Rückwirkend für alle Gestaltungen, deren erster Schritt ab dem 25. Juni 2018 und vor 1. Juli 2020 umgesetzt wurde (Nachmeldung bis 31. August 2020!). • Verstoß = Ordnungswidrigkeit = Geldbuße bis zu 25.000 Euro je Einzelfall (nicht Altfälle!) Seite 38 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG § 21 KStG (bisher) § 21 KStG (neu), grds. ab 2019 Abs. 1: Abs. 1: Steuerliche Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen Steuerliche Abziehbarkeit von (BRE) als Betriebsausgaben (inklusive Beitragsrückerstattungen (BRE) als Betriebsausgaben. „Höchstbetragsberechnung“, auch „Zweckrechnung“ Aber: Modifizierte Höchstbetragsberechnung inklusive genannt ) Versteuerung des BRE-Teils, der mit „steuerfreien Erträgen“ finanziert wird und „Eigenkapitalzuschlag“ i. H. v. 10 %. Abs. 2: Beschränkung der Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) in der Steuerbilanz Abs. 2: Keine Abzinsung von Rückstellungen Abs. 3: Keine Abzinsung für Rückstellungen Bis Ende 2018 Ab Veranlagungszeitraum 2019, aber Optionsrecht für 2018 ! Seite 39 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG Fassung ab 2019 (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden, sind abziehbar 1. in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert sich um den Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Als Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfallen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird. Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden, 2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen. Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Seite 40 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG BMF-Schreiben nebst Berechnungsschema Ende 2019 (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden, sind abziehbar 1. in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert sich um den Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Als Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfallen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird. Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden, 2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen. Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Seite 41 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG BMF-Schreiben nebst Berechnungsschema Ende 2019 (1) Aufwendungen für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften, die für das selbst abgeschlossene Geschäft gewährt werden, sind abziehbar 1. in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft bis zu einem Höchstbetrag, der sich auf Grundlage des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses für das selbst abgeschlossene Geschäft ohne Berücksichtigung eines Gewinnabführungsvertrages ermittelt. Diese Grundlage erhöht sich um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beträge, soweit die Beträge das Jahresergebnis gemindert haben. Sie mindert sich um den Nettoertrag des Eigenkapitals am Beginn des Wirtschaftsjahrs. Als Eigenkapital gilt das nach den Vorschriften der auf Grund des § 39 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Verordnungen über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen zu ermittelnde Eigenkapital zuzüglich 10 Prozent des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Als Nettoertrag gilt 70 Prozent der Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen aus Kapitalanlagen, die anteilig auf das Eigenkapital entfallen. Dabei sind die Kapitalanlagen auszusondern, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird. Als Höchstbetrag mindestens abziehbar sind die Aufwendungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu gewähren sind. Die Sätze 1 bis 7 sind für Pensionsfonds entsprechend anzuwenden, 2. in den übrigen Versicherungsgeschäften auf Grund des versicherungstechnischen Überschusses bis zur Höhe des Überschusses, der sich aus den Beitragseinnahmen nach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versicherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des Überschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu legen. Der nach Satz 1 Nummer 1 für den Abzug maßgebliche Betrag ist in dem Verhältnis abziehbar, wie die für die Beitragsrückerstattung maßgeblichen Überschüsse am Kapitalanlageergebnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem Grunde nach steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. Ist maßgeblicher Betrag der sich nach Satz 1 Nummer 1 Satz 7 ergebende Betrag, ist Satz 2 nur für Aufwendungen aus dem Kapitalanlageergebnis anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Seite 42 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
9. § 21 KStG GDV-FAQ vom 14.05.2020 Neue Fragen nehmen Seite 43 wir gerne Eineauf! Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
10. RT1-Anleihen Für nachrangige Verbindlichkeiten unter Solvency II bestehen hohe Anforderungen für Anerkennung als Eigenmittelbestandteile der höchsten Qualitätsstufe (§ 91 Abs. 5 VAG i. V. m. Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (Art. 69 (b) und Art. 71)). GDV hat Musteranleihebedingungen für die Emission von sogenannten Herabschreibungsanleihen (Restricted Tier 1-Anleihen, RT1) erarbeitet. Erfolgreiche BaFin-Abstimmung Ende 2019 Erfolgreiche BMF-Abstimmung (Schreiben des BMF vom 6. Oktober 2020) Seite 44 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
10. RT1-Anleihen BMF führt u. a. aus: Anleihe ist beim Emittenten trotz fehlender Endfälligkeit wegen des faktischen Marktzwangs in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Gilt nicht, wenn nach Verhältnissen am Bilanzstichtag Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Rückzahlung unwahrscheinlich. Zinszahlungen sind steuerlich abzugsfähig! Herabschreibungen der Verbindlichkeit führen zu einem Ertrag und nachfolgende Heraufschreibungen zu einem Aufwand. Zinszahlungen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Zinszahlungen an ausländische Investoren unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht und auch nicht der Kapitalertragsteuer. Ob die RT1-Anleihe als meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung angesehen wird, unterliegt der Beurteilung im jeweiligen Einzelfall. Empfehlung: Vor Emission unternehmensindividueller RT1-Anleihen Antrag auf verbindliche Auskunft !! Seite 45 Eine Branche macht Bildung www.versicherungsakademie.de © Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH
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