Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag am 15.10.2017 - Neustadt am ...
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Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag am 15.10.2017 Stadt Neustadt am Rübenberge Team Wahlen Theodor-Heuss-Str. 18 31535 Neustadt am Rübenberge Tel.: 05032/84 – 121 o. – 119 TeamWahlen@neustadt-a-rbge.de
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen .............................................................................................. 3 1.1 Gut zu wissen - Begriffserklärungen ......................................................................... 3 1.2 Rechtsgrundlagen..................................................................................................... 7 2. Vorbereitung auf den Wahltag .......................................................... ….7 2.1 Bildung des Wahlvorstandes.........................................................................................7 2.2. Material für den Wahlvorstand ...................................................................................7 2.3 Besichtigen des Wahllokals .........................................................................................7 2.4 Aufbau des Wahllokals ............................................................................................. …8 3. Das Wählerverzeichnis .................................................................... …..9 3.1 Aufbau des Wählerverzeichnisses ...................................................................... ……9 3.2 Der Umgang mit dem Wählerverzeichnis ........................................................... ….10 3.2.1 Auffinden von Personen ohne Wahlbenachrichtigung ....................... 10 3.2.2 Streichungen im Wählerverzeichnis ................................................... 11 3.2.3 Sperrvermerk W ................................................................................. 11 3.2.4 Der Stimmabgabevermerk .................................................................. 12 4. Am Wahltag vor 8:00 Uhr ................................................................ …12 4.1 Einrichten des Wahllokals ...................................................................................... 12 4.2 Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal............................... 13 4.3 Verschluss der Wahlurne ................................................................................ …….14 4.4 Verpflichtung des Wahlvorstandes .............................................................. ………..14 5. Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr ..................................... …14 5.1 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit .....................................................................14 5.2 Öffentlichkeit ..........................................................................................................15 5.3 Meinungsforschung............................................................................................. …15 5.4 Wählen im Wahllokal ......................................................................................... …15 5.5 Datenschutz …….................................................................................................. …19 5.6 Schluss der Wahlhandlung ................................................................................ ….19 6. 6. Sonderfälle .................................................................................. …20 6.1 Hilfestellungen beim Wählen .................................................................................20 6.2 Person mit Wahlschein ....................................................................................... ….21
6.3 Person ist im Wählerverzeichnis nicht zu finden .................................................... 23 6.4 Berichtigungen des Wählerverzeichnisses ............................................................. 23 6.5 Rote Wahlbriefe mit Briefwahlunterlagen ............................................................. 24 7. Am Wahltag nach 18:00 Uhr................................................................ 25 7.1 Öffentlichkeit bei der Auszählung ........................................................................... 26 7.2 Vorbereitung der Zählung ....................................................................................... 26 7.3 Auszählung .............................................................................................................. 26 7.3.1 Zahl der Wahlberechtigten ................................................................ 26 7.3.2 Zählen der Wählerinnen und Wähler .................................................. 27 7.3.3 Zählen der Stimmen ............................................................................ 28 7.3.4 Schnellmeldung ................................................................................... 36 7.3.5 Fertigstellen der Wahlniederschrift .................................................36 8. Abschlussarbeiten .............................................................................. 36 8.1 Verpacken der Unterlagen................................................................................ 37 8.2 Aufräumarbeiten ................................................................................................38 8.3 Abgabe der Unterlagen……….. ............................................................................38 9. Kontaktdaten ………………………………………………………………………………....40 10. Danke………………………………………………………………………………………….. ...41 Anlagen
Seite 3 von 45 1. Grundlagen Am Sonntag, den 15.10.2017, findet die Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag statt. Sie haben sich für die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Wahllokal verpflichtet und damit eine verantwortungsvolle Aufgabe übernommen. Das ist nicht selbstverständlich und wir bedanken uns dafür an dieser Stelle ausdrücklich. Der Aufbau dieser Schulungsunterlagen entspricht der zeitlichen Abfolge der Aufgaben. Sie finden diese Unterlagen und weitere Informationsangebote im Internet unter der Adresse www.neustadt-a-rbge.de/Rathaus/Wahlen/Landtagswahlen. Bitte gehen Sie diese Unterlagen sorgfältig durch, damit Sie die Herausforderungen dieser Landtagswahl erfolgreich meistern. Scheuen Sie sich nicht, die Wahlleitung im Rathaus bei Unklarheiten oder Verständnisfragen für Ihre weitere Unterstützung anzurufen: Maike Reinert, Tel.: 05032/84-119 und Michael Hermens, Tel.: 05032/84-121 1.1 Gut zu wissen - Begriffserklärungen Wahlkreis: Niedersachsen ist für die Landtagswahl in 87 Wahl- kreise aufgeteilt. Neustadt a. Rbge. gehört –zusammen mit Wunstorf- zum Wahlkreis 33. Wahlbezirk: Neustadt ist in 60 Wahlbezirke aufgeteilt. Ein Wahlbezirk = ein Wahllokal. Wahlberechtigung: Grundsätzlich ist wahlberechtigt, wer • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist, • seit 3 Monaten seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat und • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist (z. B. infolge Richterspruchs).
Seite 4 von 45 Wahlvorstand: Für jeden Wahlbezirk wird aus ehrenamtlichen Wahlhelfern ein Wahlvorstand gebildet. Dieser • besteht aus 5 bis 9 stimmberechtigten Mitgliedern, • sorgt in seinem Wahllokal eigenverantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl, • übt seine Tätigkeiten unparteiisch aus, • ermittelt im Anschluss an die Wahlhandlung das Ergebnis und stellt es fest. Wahlvorsteher/in: Der Wahlvorsteher/Die Wahlvorsteherin • beruft die Beisitzenden, • besichtigt vorab das Wahllokal, • ist am Wahltag Ansprechpartner für das Team Wahlen der Stadt Neustadt am Rübenberge. Stellvertretung: Die/der stellvertretende Wahlvorsteher/in übernimmt die Aufgaben der/des Wahlvorsteherin/-vorstehers in deren/dessen Abwesenheit. Schriftführung: Die Schriftführung • führt am Wahltag das Wählerverzeichnis, • füllt die Niederschrift aus. Beisitzende: Beisitzerinnen und Beisitzer sind Mitglieder des Wahlvorstandes ohne leitende Funktion. Sie • unterstützen die Vorbereitungen und den Ablauf der Wahl, • zählen ab 18:00 Uhr die Stimmzettel aus, • sind stimmberechtigt und fassen Beschlüsse mit. Beschlussfähigkeit: Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn • während der Wahlhandlung mindestens 3 Mitglieder (Wahlvorsteher/in und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 1 Beisitzer oder Beisitzerin)
Seite 5 von 45 • bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens 5 Mitglieder (Wahlbezirksleitung und Schriftführung oder ihre Stellvertretungen sowie mindestens 3 Beisitzende) anwesend sind. Hilfskräfte: Ein Einsatz von Hilfskräften ist nur nach vorheriger Absprache mit der Wahlleitung möglich. Hilfskräfte • unterstützen den Wahlvorstand, sind aber kein Teil desselben, • sind bei Entscheidungen des Wahlvorstands nicht stimmberechtigt. Wahlleitung: Die Wahlleitung finden Sie im Rathaus, Theodor-Heuss-Str. 18, 31535 Neustadt a. Rbge. Sie ist vor und am Wahltag • verantwortlich für die Organisation der Wahl, • Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Wahl • Organisation der Wahllokale • Berufung der Wahlvorstände • Beschaffung von Material für die Wahlvorstände • Führen des Wählerverzeichnisses • Versendung von Wahlunterlagen • Klärung der Wahlberechtigung, etc. Wählerverzeichnis: Im Wählerverzeichnis sind alle wahlberechtigten Personen eingetragen. Für jedes Wahllokal wird ein Wählerverzeichnis erstellt. Wahlbenachrichtigung: Jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis
Seite 6 von 45 eingetragen ist, erhält eine Wahlbenachrichtigung mit den Angaben u. a. über den Wahltag und das zuständige Wahllokal. Wahlschein: Ein Wahlschein kann vorab beantragt werden. Er • ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl • ermöglicht die Wahl in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises. • wird Ihnen auf Wunsch zugeschickt. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines muss schriftlich oder online gestellt werden. Stimmzettel: Der Stimmzettel ist ein amtliches Formular, • welches nur im Original gültig ist, • auf dem, durch Ankreuzen, dem Wählerwillen Ausdruck verliehen wird. Erststimme: Je Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Direktmandat vergeben. Das Mandat erhält die Person mit den meisten Stimmen. In Niedersachsen gibt es 87 Wahlkreise. Von den mindestens 135 Abgeordneten im niedersächsischen Landtag werden also 87 direkt gewählt sein Zweitstimme: Die Zweitstimme entscheidet darüber wie die Sitze im niedersächsischen Landtag auf die unterschiedlichen Parteien aufgeteilt werden. Neben den 87 direkt gewählten Abgeordneten, ziehen mindestens 48 Abgeordnete über die Landeslisten der Parteien in den Landtag ein. Diese 48 Sitze werden so verteilt, dass die Sitzanteile im Landtag den Zweitstimmanteilen der Parteien bei der Wahl entsprechen. Die Zweitstimme entscheidet also darüber wie stark eine Partei im neuen Landtag vertreten sein wird.
Seite 7 von 45 Niederschrift: Die Niederschrift ist das Protokoll über die Wahlhandlung und die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (Anlage 1). 1.2 Rechtsgrundlagen Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Landtagswahl sind • das Landeswahlgesetz (LWG) und • die Landeswahlordnung (LWO). Auszüge dieser Rechtsgrundlagen befinden sich am Wahltag in Ihren Unterlagen. 2. Vorbereitung auf den Wahltag 2.1 Bildung des Wahlvorstandes Die/der Wahlvorsteher/in sowie deren/dessen Stellvertretung werden von der Wahlleitung ernannt. Die/der Wahlvorsteher/in wiederum beruft die Beisitzenden und bestellt aus ihnen die Schriftführung und deren Stellvertretung. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt sein. 2.2 Material für den Wahlvorstand Am Tag vor der Wahl erhält der Wahlvorstand von der Wahlleitung • Die Wahlurne nebst Schlüssel, • Die Wahlkabinen • das Wählerverzeichnis, • die Stimmzettel u Musterstimmzettel • die Wahlbekanntmachung • alle erforderlichen Unterlagen wie Niederschrift, Schnellmeldung etc. • wichtige Telefonnummern (z. B. für die Ergebnisaufnahme, für Nachfragen usw.). 2.3 Besichtigen des Wahllokals Die/der Wahlvorsteher/in und/oder deren Stellvertretung sollte sich spätestens in der Woche vor der Wahl mit der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner für das Wahllokal zu einer Besichtigung verabreden, um festzulegen,
Seite 8 von 45 • durch wen das Wahllokal hergerichtet wird, • ob ein Telefon am Wahltag zur Verfügung steht, welche Telefonnummer der Apparat hat und wie das Gerät ggf. zu bedienen ist, • ob genügend Tische und Stühle in einer für Erwachsene geeigneten Größe zur Verfügung stehen, • ob das Gebäude aufgeschlossen wird oder ein Schlüssel vorher abzuholen ist, Bei den Schulen sind die Schulleitungen und Hausmeister informiert, haben die Wahllokale am Wahltag bis 07:30 Uhr geöffnet und haben die Tische und Stühle bereitgestellt. 2.4 Aufbau des Wahllokals Wahlvorsteher/in, Stellvertretung und Schriftführung • Prüfung der Wahlberechtigung im Wählerverzeichnis • Wahlurne im Blickfeld > Bekanntmachungen Freigabe nach Prüfung der und Wahlberechtigung Musterstimmzettel müssen im Wahllokal ausgehängt sein Beisitzende Wahlkabinen • Prüfung der • müssen vom Tisch der/ Wahlberechtigung im Wahlvorsteherin/der Wählerverzeichnis Wahlvorsteherin überblickt • Stimmzettelausgabe werden können • müssen sich vor einer fensterlosen Wand befinden • Müssen mit einem Kugelschreiber ausgestattet sein • dürfen auch seitlich nicht einsehbar sein
Seite 9 von 45 3. Das Wählerverzeichnis Im Wählerverzeichnis stehen alle wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks namentlich und mit Adresse. Es dient der Überprüfung der Wahlberechtigung. 3.1 Aufbau des Wählerverzeichnisses Dem Wählerverzeichnis ist das sogenannte Abschlussblatt angehängt. Hier ist die aktuelle Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgehalten. Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag (Stadt Neustadt a. Rbge) 13.10.2017 Blatt 2 von Wahlbezirk 5 23 1. Ausfertigung Stimmabgabe Nr. Wahlberechtigter geb. erfolgt Bemerkung Mustermann, Max 24.05.1996 1 Ackerweg 2 Mustermann, Nicole 13.02.1992 2 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Anke 04.04.1946 3 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Jule 05.05.1948 4 Ackerweg 2 12.06.1937 5 Sowieso, Bert Bergstr. 3 Sowieso, Berta Bergstr. 18.09.1935 6 3 03.08.1968 7 Umsonst, Trude Bergstr. 5 24.10.1970 8 Umsonst, Udo Bergstr. 5 I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 I 8 I 9 I 10 I 11 I 12 I 13 I 14 I 15 I 16 I 17 I 18 I 19 I 20 I 21 I 22 I 23 I
Seite 10 von 45 Das Wählerverzeichnis ist nach den laufenden Nummern der Wahlberechtigten sortiert und darüber hinaus wie folgt aufgebaut: • Straßen in alphabetischer Reihenfolge • innerhalb der Straßen die Hausnummern in aufsteigender Reihenfolge • innerhalb der Hausnummern die Familiennamen in alphabetischer Reihenfolge • innerhalb des Familiennamens nach dem Vornamen. • Es schließt sich der „ungeordnete Nachtrag“ an. Hier finden sich alle Wahlberechtigten, die zwischenzeitlich durch Meldeänderungen aufgrund von Zuzügen und Umzügen in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden. Akademische Grade (Prof., Dr. oder Dipl.-XX) gehören nicht zu den für die Wahl erforderlichen Daten. Sie werden, soweit sie vorliegen, auf die Wahlbenachrichtigungen gedruckt. Im Wählerverzeichnis wird auf diese Angabe verzichtet. 3.2 Der Umgang mit dem Wählerverzeichnis Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Anweisung (telefonische Meldung der Wahlleitung) Änderungen im Wählerverzeichnis vorzunehmen. Wählerinnen und Wähler dürfen auf keinen Fall nachgetragen werden! Erfolgt eine Anweisung der Wahlleitung zu einer Berichtigung im Wählerverzeichnis: siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.4. 3.2.1 Auffinden von Personen ohne Wahlbenachrichtigung Einträge von Wahlberechtigten, die ohne Wahlbenachrichtigung in das Wahllokal kommen, lassen sich über die Adresse leicht finden. Sollte eine Person nicht auffindbar sein, ist im ungeordneten Nachtrag nachzusehen. Falls die Person auch dort nicht aufgeführt ist, muss bei der Wahlleitung nachgefragt werden.
Seite 11 von 45 3.2.2 Streichungen im Wählerverzeichnis Nicht mehr wahlberechtigte Personen sind im Wählerverzeichnis mit „gestrichen“ in Spalte 4 gekennzeichnet und in Spalte 5 (Bemerkungen) mit dem Streichungsgrund versehen. Wegzug Mustermann, Max 24.05.1996 gestrichen 05.10.2017 1 Ackerweg 2 Hermens Wegzug Mustermann, Nicole 13.02.1992 gestrichen 05.10.2017 2 Ackerweg 2 Hermens Nichtbekannt, Anke 04.04.1946 3 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Jule 05.05.1948 4 Ackerweg 2 3.2.3 Sperrvermerk W In einigen Fällen enthält das Feld in der Spalte 4 für den Stimmabgabevermerk bereits einen Eintrag, der darauf hinweist, dass die Wählerin bzw. der Wähler nicht ohne vorherige Prüfung durch den Wahlvorstand „normal“ wählen kann, weil ihm ein Wahlschein für Briefwahl ausgestellt worden ist. Diesen Eintrag nennt man „Sperrvermerk W“. Folgender Eintragung weist darauf hin, dass ein Wahlschein ausgestellt worden ist: Bei Wahlberechtigten, denen von der Wahlleitung vor dem Druck des Wählerverzeichnisses ein Wahlschein ausgestellt wurde, ist in der Spalte 4 des Wählerverzeichnisses ein maschineller Sperrvermerk „W“ für Wahlschein eingetragen. Wahlschein Mustermann, Max 24.05.1996 W 04.10.2017 1 Ackerweg 2 Hermens Wahlschein Mustermann, Nicole 13.02.1992 W 04.10.2017 2 Ackerweg 2 Hermens Nichtbekannt, Anke 04.04.1946 3 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Jule 05.05.1948 4 Ackerweg 2 Erscheint eine Wählerin oder ein Wähler mit Wahlschein im Wahllokal siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.2.
Seite 12 von 45 3.2.4 Der Stimmabgabevermerk Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag (Stadt Neustadt a. Rbge) 13.10.2017 Blatt 2 von Wahlbezirk 5 23 1. Ausfertigung Stimmabgabe Nr. Wahlberechtigter geb. erfolgt Bemerkung Mustermann, Max 24.05.1996 1 Ackerweg 2 Mustermann, Nicole 13.02.1992 2 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Anke 04.04.1946 3 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Jule 05.05.1948 4 Ackerweg 2 12.06.1937 √ 5 Sowieso, Bert Bergstr. 3 Sowieso, Berta Bergstr. 18.09.1935 √ 6 3 03.08.1968 7 Umsonst, Trude Bergstr. 5 24.10.1970 8 Umsonst, Udo Bergstr. 5 I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 I 8 I 9 I 10 I 11 I 12 I 13 I 14 I 15 I 16 I 17 I 18 I 19 I 20 I 21 I 22 I 23 I Für den Stimmabgabevermerk ist die Spalte 4 vorgesehen. Hier kennzeichnet die Schriftführung durch ein rotes Kreuz, dass die Person gewählt hat. Zugleich mit dem Stimmabgabevermerk wird am Fuß der jeweiligen Seite des Wählerverzeichnisses die nächste Zahl abgestrichen, so dass daraus immer die Anzahl der Wähler auf der jeweiligen Seite des Wählerverzeichnisses ersichtlich ist. 4. Am Wahltag vor 8:00 Uhr 4.1 Einrichten des Wahllokals Rechtzeitig, spätestens gegen 7:30 Uhr, beginnt der Wahlvorstand mit der Überprüfung der Materialien und dem Herrichten des Wahllokals:
Seite 13 von 45 Siehe auch „Aufbau des Wahllokals“ in Kapitel 2. Checkliste: Stimmzettel überprüfen: Gehört Ihr Wahlbezirk zu dem Wahlkreis, der auf dem Stimmzettel angegeben ist? Material aus der Wahlurne überprüfen. Falls Stimmzettel oder Materialien fehlen oder fehlerhaft sind, wenden Sie sich bitte sofort an die Wahlleitung. Wahlwerbung aus dem Wahllokal sowie in, vor und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, entfernen. Je ein Schild mit der Wahlbezirksnummer am Eingang des Gebäudes sowie am Eingang zum Wahllokal anbringen. Weg zum Wahllokal ausschildern. Wahlbekanntmachung aushängen. Neben der Wahlbekanntmachung einen als „Muster“ gekennzeichneten Stimmzettel anbringen. Keine Muster-Stimmzettel in der Wahlkabine aufhängen. Wahlkabinen mit Schreibstiften versehen. Jederzeitige telefonische Erreichbarkeit sicherstellen (Handy eingeschaltet lassen!) Wahllokal unbedingt bis 8:00 Uhr telefonisch einsatzbereit melden. 4.2 Bannmeilenregelung für Plakatierungen um das Wahllokal Während der Wahlzeit ist in und am Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Beispiele hierfür sind das Anbringen von Parteienwerbung, die Ausgabe von Flyern oder das Aufstellen von Informationsständen.
Seite 14 von 45 4.3 Verschluss der Wahlurne Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe vergewissert sich der Wahlvorstand, dass die Wahlurne leer ist, verschließt sie und die/der Wahlvorsteher/in nimmt den Wahlurnenschlüssel in Verwahrung. Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht wieder geöffnet werden. Der Einwurfschlitz der Wahlurne ist in geeigneter Weise (z.B. durch ein Papierblatt oder eine Pappe) abzudecken, so dass nichts ohne Einverständnis eines Mitgliedes des Wahlvorstandes in die Wahlurne eingeworfen werden kann. 4.4 Verpflichtung des Wahlvorstandes Vor Beginn der Wahlhandlung weist der Wahlvorsteher/die Wahlvorsteherin die anwesenden Wahlvorstandsmitglieder darauf hin, dass sie • zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Ämter und • zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet sind. Auch später hinzukommende Mitglieder sind auf ihre mit dem Amt verbundenen Aufgaben hinzuweisen und zu verpflichten. 5. Am Wahltag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr Die Wahllokale sind um 8:00 Uhr zu öffnen. 5.1 Anwesenheit und Beschlussfähigkeit Während der Wahlhandlung muss der Wahlvorstand jederzeit beschlussfähig sein. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die/der Wahlvorsteher/in und die Schriftführung bzw. deren Stellvertretungen, anwesend sind. Hilfskräfte werden hierbei nicht mitgezählt. Es bestehen keine Bedenken, wenn mit wechselnder Besetzung gearbeitet wird, sofern die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes durchgehend gewährleistet ist. Beschlüsse über einzelne Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlbezirksleitung, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.
Seite 15 von 45 5.2 Öffentlichkeit Während der Wahlhandlung und der Auszählung ist jeder Person der Zutritt zum Wahllokal zu gewähren. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlbeobachter keinen Zugriff auf die Wahlunterlagen haben. Das Wählerverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu schützen. Der Wahlvorgang darf nicht gestört werden. Bild- und Tonaufnahmen sind im Wahllokal grundsätzlich nicht zulässig, außer mit Zustimmung aller Beteiligten und wenn dabei das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Der Wahlvorstand hat im Wahllokal das Hausrecht und kann störende Personen des Raumes verweisen. Bei Notfällen und/oder Störungen kann die Polizei angerufen werden. Die Wahlleitung ist umgehend über solche Vorfälle zu informieren. 5.3 Meinungsforschung Wie bei den vergangenen Wahlen werden u.U. verschiedene Meinungsforschungsinstitute Wählernachbefragungen durchführen. Betroffene Wahlvorstände werden hierüber vorab von der Wahlgeschäftsstelle informiert. Es ist den Meinungsforschungsinstituten nicht gestattet, Wählerinnen und Wähler vor der Stimmabgabe anzusprechen. Die Befragung ist nach der Stimmabgabe, und nur außerhalb des Wahlraumes erlaubt. Die Wählernachbefragungen dürfen nicht zu Beeinflussungen von Wahlberechtigten führen. Bedenken oder Verstöße sind mit der Wahlleitung zu klären. In Zweifelsfällen können die Beauftragten der Institute nach Rücksprache mit der zuständigen Wahlleitung des Gebäudes verwiesen werden. 5.4 Wählen im Wahllokal Bei Ihnen im Wahllokal darf mit oder ohne Wahlbenachrichtigung wählen: • wer in Ihrem Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk eingetragen und nicht gestrichen ist oder • wer seinen gültigen Wahlschein für den Wahlkreis vorlegt, zu dem der von Ihnen betreute Wahlbezirk gehört (siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.2).
Seite 16 von 45 Person hat keinen Sperrvermerk und ist im Wählerverzeichnis nicht gestrichen Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis durch ein Häkchen in Spalte 4 und streicht ein Zählkästchen in der Fußzeile der entsprechenden Seite des Wählerverzeichnisses ab.
Seite 17 von 45 Ist die Person im Wählerverzeichnis Nach Ausgabe des Stimmzettels geht die oder der Wahlberechtigte in eine der Wahlkabinen, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis durch ein Häkchen in Spalte 4 und streicht ein Zählkästchen am Rand des Wählerverzeichnisses ab. Um die Geheimhaltung der Wahl nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass sich in der Wahlkabine jeweils nur eine Person aufhält. Dies gilt auch für Partner und grundsätzlich für Kinder. Für Hilfspersonen gelten besondere Regelungen (siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.1).
Seite 18 von 45 Wahl zum 18. Niedersächsischen Landtag (Stadt Neustadt a. Rbge) 13.10.2017 Blatt 2 von Wahlbezirk 5 23 1. Ausfertigung Stimmabgabe Nr. Wahlberechtigter geb. erfolgt Bemerkung Mustermann, Max 24.05.1996 1 Ackerweg 2 Mustermann, Nicole 13.02.1992 2 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Anke 04.04.1946 3 Ackerweg 2 Nichtbekannt, Jule 05.05.1948 4 Ackerweg 2 12.06.1937 √ 5 Sowieso, Bert Bergstr. 3 Sowieso, Berta Bergstr. 18.09.1935 √ 6 3 03.08.1968 7 Umsonst, Trude Bergstr. 5 24.10.1970 8 Umsonst, Udo Bergstr. 5 I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 I 7 I 8 I 9 I 10 I 11 I 12 I 13 I 14 I 15 I 16 I 17 I 18 I 19 I 20 I 21 I 22 I 23 I Ist in der betreffenden Spalte bereits ein Stimmabgabevermerk eingetragen, so ist anhand der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zu überprüfen, ob die Häkchen in der richtigen Zeile eingetragen wurden. Der Wahlvorstand hat das Recht, zusätzlich einen Lichtbildausweis zu verlangen. Bitte lassen Sie sich zumindest immer dann einen Lichtbildausweis zeigen, wenn keine Benachrichtigungskarte vorgelegt werden kann und wenn Ihnen die Person nicht bekannt ist. Bitte weisen Sie den Wunsch von Wählerinnen und Wählern sich auszuweisen nie zurück.
Seite 19 von 45 Stimmabgabevermerke in einem Muster-Wählerverzeichnis Die abgegebene Wahlbenachrichtigung oder die ausgestellte Ersatzwahlbenachrichtigung wird in den Stapel der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen nach der laufenden Nummer im Wählerverzeichnis einsortiert. Die Sortierung erleichtert es im Zweifelsfall zu überprüfen, ob es sich bei einem Stimmabgabevermerk um eine fehlerhafte Eintragung handelt (z. B. in der Zeile verrutscht). Es wird empfohlen, gelegentlich das Wählerverzeichnis daraufhin zu überprüfen, ob auf den einzelnen Seiten die Zahlen der Stimmabgabevermerke mit den Zahlen in den zuletzt abgestrichenen Kästchen übereinstimmen, da hierdurch die Feststellung der Zahl der jeweiligen Stimmabgabevermerke nach Schluss der Wahl wesentlich erleichtert wird. Das Wählerverzeichnis darf nur nach ausdrücklicher Anweisung durch die Wahlleitung verändert werden (siehe „Sonderfälle“ Punkt 6.4)! Für den Fall, dass ein Wahlvorstand über die Zurückweisung einer Person beschließt, ist eine Notiz anzufertigen und diese der Niederschrift beizufügen. 5.5 Datenschutz Es ist zu vermeiden, dass Angaben zur wahlberechtigten Person von anderen Personen zur Kenntnis genommen werden können. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind außerdem nicht befugt, Angaben zur wahlberechtigten Person so zu äußern, dass diese von anderen Personen gehört werden können. 5.6 Schluss der Wahlhandlung Um 18:00 Uhr ist die Wahlzeit beendet. Danach dürfen nur noch Personen ihre Stimme abgeben, die sich bereits vor 18:00 Uhr zur Stimmabgabe im Wahllokal eingefunden haben. Der Zutritt zum Wahllokal ist durch ein Mitglied des Wahlvorstandes so lange zu sperren, bis die Anwesenden ihre Stimme abgegeben haben. Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung ist dennoch zu wahren. Nach der letzten Stimmabgabe erklärt die/der Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für beendet. Die Tür wird wieder freigegeben, da das Wahllokal für die Auszählung geöffnet bleibt (Öffentlichkeit der Ergebnisfeststellung).
Seite 20 von 45 6. Sonderfälle 6.1 Hilfestellungen beim Wählen Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht kennzeichnen, falten oder selbst in die Wahlurne werfen können, bestimmen eine Person ihres Vertrauens (dies kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein), die ihnen bei den genannten Tätigkeiten hilft. Diese Hilfe kann bis zum Vorlesen des kompletten Stimmzettels in einer „geschützten Ecke“ und Hilfe beim Ankreuzen in der Wahlkabine gehen. Eine Bitte um Hilfestellung sollte grundsätzlich nie abgelehnt werden. Die Hilfsperson ist von der Wahlbezirksleitung auf ihre Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen. Für blinde und sehbehinderte Personen stellt der Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e.V. eine Stimmzettelschablone zur Verfügung, die die betroffenen Personen bei dem Verein anfordern und zur Stimmabgabe mitbringen können. Die Wahlvorstände prüfen in keiner Weise diese Schablonen, sondern nehmen nur zur Kenntnis, dass diese genutzt werden. Gegebenenfalls ist beim Einlegen des Stimmzettels in die Stimmzettelschablone Hilfe zu leisten. Benutzte Blindenschablonen behält die Wählerin oder der Wähler, da wegen evtl. Schreibspuren auf der Blindenschablone das Wahlgeheimnis nicht gewahrt wäre.
Seite 21 von 45 6.2 Person mit Wahlschein Steht die Person im Wählerverzeichnis und ist dort kein Sperrvermerk „W“ für Ersatzwahlschein oder Streichung vermerkt, darf die Person an der Urnenwahl teilnehmen Bei der Ergebnisfeststellung ist der gültige Wahlschein später zur Zahl der Wähler und Wählerinnen hinzuzuzählen und in die Niederschrift aufzunehmen (siehe „Auszählung der Landtagsswahl“ Punkt 7.3.2).
Seite 22 von 45 Muster eines Wahlscheins:
Seite 23 von 45 6.3 Person ist im Wählerverzeichnis nicht zu finden Besteht die Person darauf, im Wahllokal wählen zu wollen, obwohl sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein vorweisen kann, muss der Wahlvorstand die Zurückweisung der Person beschließen. Über den Beschluss ist eine gesonderte Notiz anzufertigen und der Niederschrift beizufügen. Es ist telefonische Rücksprache mit der Wahlleitung zu halten, ggf. ist die Person an diese zu verweisen. 6.4 Berichtigungen des Wählerverzeichnisses Im Laufe des Wahltages können von der Wahlleitung noch Wahlscheine für plötzlich erkrankte Wahlberechtigte ausgegeben werden. Die Wahlleitung fragt vor dem Ausstellen des Wahlscheins telefonisch nach, ob die Wählerin oder der Wähler schon im Wahllokal gewählt hat. Die/der Wahlvorsteher/in muss nun nach Anweisung der Wahlleitung handschriftlich einen Sperrvermerk „W“ und ein Handzeichen bei der Wählerin oder dem Wähler setzen.
Seite 24 von 45 Im Anschluss ist das Abschlussblatt zu ändern. Beispiel für Änderung Abschlussblatt für den Fall, dass ein Wahlschein ausgestellt wurde: Alle Angaben sind in der rechten Spalte (berichtigt gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 BWO) einzutragen. In Zeile A1 ist die Zahl der Wahlberechtigten ohne Sperrvermerk um 1 zu mindern. In Zeile A2 ist die Zahl der Wahlberechtigten mit Sperrvermerk um 1 zu erhöhen. Die/der Wahlvorsteher/in unterschreibt mit Datumsangabe. Landtagswahl Landtagswahl Neustadt a. Rbge., den 15.10.2017 Unterschrift Die/der Wahlvorsteher 6.5 Rote Wahlbriefe mit Briefwahlunterlagen Generell gilt: Rote Wahlbriefe dürfen im Wahllokal nicht angenommen werden!
Seite 25 von 45 7. Am Wahltag nach 18:00 Uhr Bei der Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Der Wahlvorstand ist während der Auszählung mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Anwesend sein müssen: • Wahlvorsteher/in oder Stellvertretung • Schriftführung oder Stellvertretung • mindestens drei Beisitzende. Beschlüsse über einzelne Angelegenheiten werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Wahlvorsteher/in, bei deren Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.
Seite 26 von 45 7.1 Öffentlichkeit bei der Auszählung Die Ermittlung des Ergebnisses ist öffentlich, aber allein Sache des Wahlvorstandes. Personen, die die Stimmenauszählung beobachten möchten, ist dies zu gestatten. Ihnen ist ein Platz im Wahllokal zuzuweisen, von dem aus sie die Stimmenauszählung uneingeschränkt einsehen können, diese aber nicht stören. Das Wählerverzeichnis ist vor Einsichtnahme zu schützen. Sollte es zu Störungen bei der Auszählung kommen, hat der Wahlvorstand alle Wahlunterlagen in die Wahlurne zu legen und unter Aufsicht zu halten sowie die Polizei um Hilfe zu bitten. 7.2 Vorbereitung der Zählung Die Ermittlung des Ergebnisses schließt sich ohne Unterbrechung unmittelbar an die Wahlhandlung an. Sie darf auf keinen Fall vor 18:00 Uhr beginnen. Vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle unbenutzten Stimmzettel von den Tischen zu entfernen. Diese und andere Abfälle werden verpackt. Diese Dinge sowie die Wahlkabinen sind anschließend beiseite zu stellen. Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführung eine Wahlniederschrift (Muster: Anlage 1) anzufertigen. 7.3 Auszählung 7.3.1 Zahl der Wahlberechtigten Die Felder der Kennbuchstaben A 1, A 2 und A unter Nr. 4 der Wahlniederschrift sind dem Abschlussblatt zu entnehmen (letzte Seite des Wählerverzeichnisses). 7.3.2 Zählen der Wählerinnen und Wähler Zunächst werden alle Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen, entfaltet, sortiert und gezählt.
Seite 27 von 45 Aus den Zahlenreihen am unteren Rand jeder Seite des Wählerverzeichnisses ist die zuletzt abgestrichene Zahl in die Strichliste für die Zählung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis zu übernehmen. Dann wird in der Strichliste das Ergebnis jeder abgestrichenen Zahlenreihe (steht unter der zuletzt durchgestrichenen Zahl) auf die rechte Randspalte übertragen. Die Zahlen der Randspalten werden addiert. Die Anzahl der Stimmabgabevermerke in Spalte 4 des Wählerverzeichnisses wird in der Wahlniederschrift bei Ziffer 3.2.2 vermerkt. Anschließend werden die eingenommenen gültigen Wahlscheine („Wähler mit Wahlschein“) gezählt. Die Anzahl der Wahlscheine wird in die Wahlniederschrift bei Kennbuchstabe B 1 eingetragen. Die Anzahl der Stimmzettel sowie die Summe der Stimmabgabevermerke und der Wahlscheine sollen übereinstimmen: Kontrollrechnung: B1 + 3.2.2 = B Es muss logischerweise so viele Stimmzettel (B) geben, wie Personen gewählt haben (B 1 + 3.2.2). Sollte die Summe auch bei nochmaliger Zählung nicht übereinstimmen, ist dies, soweit möglich, in der Wahlniederschrift zu erläutern. In jedem Fall ist für die weitere Auszählung die Zahl der Stimmzettel (Kennbuchstabe B) maßgeblich.
Seite 28 von 45 7.3.3 Zählen der Stimmen Das Zählen der Stimmen beginnt damit, dass die Mitglieder des Wahlvorstands unter Aufsicht der Wahlbezirksleitung folgende Stapel bilden, die unter Aufsicht zu halten sind: • Parteienstapel: Stapel für gleich gekennzeichnete Stimmzettel (Erststimme=Zweitstimme) • Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und für Stimmzettel mit nur einer abgegebenen Stimme • Stapel für ungekennzeichnete Stimmzettel • Sonderstapel (Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben) Parteienstapel: Alle Stimmzettel, die zweifelsfrei gültig sind und auf denen Erst- und Zweitstimmen für dieselbe Partei abgegeben wurden, werden parteienweise getrennt sortiert.
Seite 29 von 45 Stapel für verschieden gekennzeichnete Stimmzettel und für Stimmzettel mit nur einer abgegebenen Stimme: Hier werden alle Stimmzettel gesammelt, die zweifelsfrei gültig sind, auf denen Erst- und Zweitstimme jedoch für verschiedene Parteien abgegeben wurden. und hier werden auch alle Stimmzettel gesammelt, auf denen nur die Erst- oder nur die Zweitstimme angekreuzt wurde. Stapel für ungekennzeichnete Stimmzettel: Alle Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind (=ungültige Stimmen), werden hier gesammelt
Seite 30 von 45 Sonderstapel: Auf den Sonderstapel gehören alle Stimmzettel, die keinem der oben genannten Stapel zugeordnet werden können, weil sie Anlass zu Bedenken geben. Der Wahlvorstand muss bei diesen Stimmzetteln später entscheiden, ob die Stimmen als gültig oder ungültig gewertet werden. Auszählungsschritte Schritt 1 – Parteienstapel: Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes prüfen unabhängig voneinander (4-AugenPrinzip), ob die Kennzeichnung für Erst- und Zweitstimme der einzelnen Parteienstapel wirklich gleich lautet. Falsch sortierte Stimmzettel sind dem richtigen Stapel zuzuordnen. Die Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend zu zählen. Die ermittelte Anzahl ist in der Wahlniederschrift als Zwischensumme I (ZS I) in die Zeilen D 1 – D 21 (Erststimmen) und F 1 – F 22(Zweitstimmen) einzutragen. Die eingetragenen Zahlen sind bei den Erst- und Zweitstimmen identisch.
Seite 31 von 45 Die gezählten Stimmzettel werden nach dem Auszählen beiseitegelegt und verbleiben unter Aufsicht.
Seite 32 von 45 Schritt 2 – Stapel verschieden gekennzeichneter Stimmzettel und Stimmzettel mit nur einer Stimme: Erststimmen Die Stimmzettel dieses Stapels werden zunächst nach Erststimmen nach Parteien getrennt sortiert und im 4-Augen-Prinzip überprüft. Die Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend zu zählen. Die nicht abgegebenen Stimmen sind als ungültig einzutragen (Erststimme fehlt= Anzahl wird in Zeile C bei ZS II eingetragen, Zweitstimme fehlt= Eintrag in Zeile E) D 21 Zweitstimmen Alle eben ausgezählten Stimmzettel sind jetzt nach den abgegebenen Zweitstimmen neu zu sortieren und im 4-Augen-Prinzip zu überprüfen. Die Stimmzettel der einzelnen Stapel sind anschließend wieder zu zählen.
Seite 33 von 45 Die Stimmzettel, auf denen nur eine Stimme abgegeben wurde, zählen Sie jeweils hinzu. Die Gesamtsumme wird dann in die Spalte ZS II eingetragen: Gültige Erststimmen bei D 1- D 22 Ungültige Erststimmen bei C Gültige Zweitstimmen unter F 1- F22 Ungültige Zweitstimmen bei E
Seite 34 von 45 Schritt 3 – Stapel für ungekennzeichnete Stimmzettel: Die Stimmzettel ohne Kennzeichnung werden ebenfalls im 4-Augen-Prinzip überprüft und gezählt. Anschließend ist vom Wahlvorstand zu beschließen, dass die Stimmzettel aus diesem Stapel ungültig sind (Sammelbeschluss).
Seite 35 von 45 Schritt 4 – Sonderstapel: Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken oder Beanstandungen geben, wurden zu Beginn auf dem Sonderstapel gesammelt. Die Auswertung dieses Sonderstapels erfolgt nun durch den Wahlvorstand gemeinsam. Jeder Stimmzettel wird einzeln durch den Wahlvorstand betrachtet. Anschließend wird über die Gültigkeit beider Stimmen abgestimmt. Dabei kann der Beschluss für die Erststimme und die Zweitstimme unterschiedlich sein. Die Mehrheit des Wahlvorstands entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlvorsteherin/ des Wahlvorstehers den Ausschlag. Diese/r gibt jede einzelne Entscheidung bekannt („Erststimme ungültig / gültig für…“, „Zweitstimme ungültig / gültig für…“), vermerkt das Beschlussergebnis jeweils auf der Rückseite des Stimmzettels und versieht den Stimmzettel mit einer fortlaufenden Nummer. Eine Übersicht mit Beispielen für ungültige Stimmzettel und ungültige Stimmen finden Sie im Anhang. Die so ermittelte Anzahl ist in die jeweilige Zeile der Wahlniederschrift als Zwischensumme III wie folgt einzutragen: Gültige Erststimmen bei D 1- D 22 Ungültige Erststimmen bei C Gültige Zweitstimmen unter F 1- F22 Ungültige Zweitstimmen bei E Alle Stimmzettel vom Sonderstapel sind beiseite zu legen und verbleiben unter Aufsicht. Sie sind später als Anlage zur Wahlniederschrift zu nehmen. Schritt 6 – Gesamtergebnis und Kontrolle Die Felder D 1 bis D21 bzw. F 1 bis F 22 werden senkrecht für jede Zwischensumme addiert und in die darrunterliegenden Felder D bzw. F „Gültige Stimmen insgesamt“ eingetragen. Sämtliche Zwischensummen werden waagerecht addiert und die Ergebnisse in die Spalte „Insgesamt“ eingetragen. Die Ergebnisse werden durch einen Beisitzenden überprüft. Die Summe der ungültigen Stimmen (C bzw. E) und der gültigen Stimmen (D bzw. F) muss jeweils bei Erst- und Zweitstimme mit der Anzahl der Stimmzettel (B) übereinstimmen. Ebenfalls muss die Summe der Felder D 1 bis D21 bzw. F 1 bis F22 identisch mit der Zahl der ermittelten gültigen Stimmen (D bzw. F) sein.
Seite 36 von 45 7.3.4 Schnellmeldung Die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher verkündet das festgestellte Ergebnis im Wahllokal. Danach werden die Ergebnisse in die Schnellmeldung eingetragen und sofort der Wahlleitung unter 05032/84-330 gemeldet. Diese Schnellmeldung ist ganz besonders wichtig und muss unverzüglich nach Ermittlung des Ergebnisses und Bekanntgabe im Wahllokal erfolgen. Nutzen Sie für die Ergebnisübermittlung bitte nur die Telefonnummer 05032/84-330 Sollten bei der telefonischen Aufnahme des Ergebnisses Unstimmigkeiten festgestellt werden, muss der Wahlvorstand sich im Wahllokal weiterhin zur Verfügung halten und weitere Anweisungen abwarten. 7.3.5 Fertigstellen der Wahlniederschrift Fast alle Felder der Wahlniederschrift wurden bereits vor und während der Auszählung ausgefüllt. Restliche offene Felder sind nun auszufüllen bzw. zu streichen, wenn sie nicht zutreffen. Bitte achten Sie darauf, dass in der Wahlniederschrift bei Ziffer 4 (Ergebnis) auch alle Zwischensummen eingetragen sind. Die vollständig ausgefüllte Wahlniederschrift ist vom gesamten Wahlvorstand zu unterschreiben. 8. Abschlussarbeiten Nachdem der gesamte Wahlvorstand die Niederschrift unterzeichnet hat, zahlt die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher die Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Wahlvorstandes aus und lässt sich den Empfang des Geldes auf der Quittungsliste bestätigen. Anschließend wird das Wahllokal aufgeräumt.
Seite 37 von 45 8.1 Verpacken der Unterlagen Wichtig: Achten Sie beim Verpacken auf die Beschriftungen der Umschläge und fügen Sie in die Umschläge jeweils das hinein, was darauf steht. Den Umschlag „Anlage zur Wahlniederschrift“ legen Sie anschließend bitte zusammen mit der Niederschrift in die gelbe Mappe.
Seite 38 von 45 8.2 Aufräumarbeiten Die Wahlurne ist mit folgenden Unterlagen zu befüllen: • Alle Umschläge (gefüllt mit den entsprechenden Unterlagen) • Ungenutzte Stimmzettel • Archivbox mit den Arbeitsmaterialien • Blaue Wahlmappe • die Gesetzestexte, Musterstimmzettel, Bekanntmachung und Hinweisschilder • alles übrige Material 8.3 Abgabe Umschlag und Karton Die Urne samt aller darin befindlichen Unterlagen, die Kabinen und die gelbe Wahlmappe sind am Wahlabend in der ehemaligen Goetheschule abzugeben. Wir warten dort auf Sie: Abgabe der Wahlunterlagen am 15.10.2017: WICHTIG: Abholung- und Abgabestelle in der Kernstadt: Aula der ehemaligen Goetheschule, Zugang/Zufahrt über die Gerhard-Hauptmann-Str. !! Abgabestelle der Wahlunterlagen für die Wahlbezirke 1-15 und 23: 1 Esperke 2 Vesbeck 3+4 Helstorf 5 Stöckendrebber Wir erwarten Sie hier: 6 Niedernstöcken Grundschule Mandelsloh 7 Lutter 8+9 Mandelsloh 11 Welze 12 Evensen 13 Laderholz 14 Bevensen 15 Büren 23 Wulfelade Wahlbezirk 10 existiert nicht mehr!
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Seite 40 von 45 Abschließend noch einmal unsere Bitte: Bitte rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben oder Probleme auftauchen. Am Wahltag erreichen Sie uns durchgehend ab 07:00 Uhr unter 05032/84-121 und -119 Nutzen Sie diese Nummern aber bitte nicht für Ihre Schnellmeldung. Die Ergebnisse werden unter 05032/84-330 entgegen genommen.
Seite 41 von 45 Das Team Wahlen der Stadt Neustadt a. Rbge. sagt Danke für Ihre Aufmerksamkeit heute und für Ihren Einsatz am Wahltag. Ein großes Dankeschön auch für die bei uns eingegangenen Hinweise, Anregungen und für die vielen Menschen, die Sie bei der Bundestagswahl in Ihren Wahllokalen für die Aufgabe des Wahlhelfers begeistern konnten. Ohne Sie wäre eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht möglich und wir wissen Ihren Einsatz sehr zu schätzen. Wir wünschen Ihnen einen schönen Sonntag und einen angenehmen Wahlverlauf. Ihr Team Wahlen der Stadt Neustadt a. Rbge. Maike Reinert und Michael Hermens
Seite 42 von 45 Anlage 1: Wahlbeobachtung Da die Öffentlichkeit der Wahl ein wichtiges Wahlrechtsprinzip ist, besteht für jedermann die Möglichkeit sich von der ordnungsgemäßen Abwicklung der Wahl durch Beobachtung vor Ort ein Bild zu machen. Mitglieder sind grundsätzlich nicht zur Interaktion mit beobachtenden Dritten verpflichtet, sollten aber für Fragen offen sein. Das Verhalten beobachtender Dritter unterliegt Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Was ist zulässig Was ist nicht zulässig Aufenthalt auch nicht wahlberechtigter Störungen der Ruhe und Ordnung oder Personen im Wahllokal (Öffentlichkeit) Verzögerungen der Wahlhandlung oder der während der gesamten Zeit von 8 Uhr bis zur Auszählung mündlichen Ergebnisverkündung Wähler dürfen weder angesprochen noch beeinflusst werden Tragen von parteipolitischen Symbolen während der Wahlzeit von Personen, die sich länger im Wahlraum aufhalten Wahlpropaganda Entscheidungen des Wahlvorstandes Eingreifen in die Entscheidungen des verfolgen Wahlvorstandes Ggf. generelle Fragen an den Wahlvorstand Einsicht in das Wählerverzeichnis Nachfragen, wenn eine öffentliche Abfrage von personenbezogenen Daten Bekanntgabe akustisch nicht verstanden oder Auskünfte, wer bisher gewählt/nicht wurde (z.B. Ergebnisverkündigung) gewählt hat Forderung einer Nachzählung Beobachtung im Wahlraum, auch mit Gefährdung des Wahlgeheimnisses Blick auf den Auszählungstisch Anfassen von Wahlunterlagen oder Führen von Strichlisten während der Stimmzetteln Auszählung Kein Recht auf Beobach- Notizen über mögliche Unregelmäßigkeiten tung/Teilnahme an der Übermittlung der Schnellmitteilung Medienberichterstattung während der Foto- oder Videoaufnahmen durch Wahlhandlung mit Zustimmung des beobachtende Dritte ohne Zustimmung der Wahlvorstandes abgebildeten Personen (Recht am eigenen Medienberichterstattung während der Bild), auch nicht von vermuteten Auszählung in Abstimmung mit dem Unregelmäßigkeiten Wahlvorstand Bei Verstößen gegen die Regeln soll zunächst eine Ermahnung ausgesprochen werden, bei wiederholtem Verstoß oder gravierender Störungen kann die Person des Wahllokals verwiesen werden. Ist wegen Störung eine ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung nicht möglich, ist die Auszählung ggf. bis zur Wiederherstellung der Ordnung zu unterbrechen. Bei erzwungener oder anderweit unabweisbarer Unterbrechung sind alle Unterlagen einschließlich der Stimmzettel vom Wahlvorstand zu verpacken, zu versiegeln und unter Verschluss zu halten, bis die öffentliche Stimmenauszählung fortgeführt werden kann. Bei nicht abstellbaren Störungen ist die Wahlleitung zu verständigen. Können ordnungsgemäße Zustände auch dann nicht hergestellt werden, ist die Polizei hinzuzuziehen.
Schnellmeldung Stadt/Gemeinde: über das Ergebnis zur Landtagswahl am 15.10.2017 Wahlkreis: 33, Neustadt/Wunstorf A1 Wahlberechtigte ohne Sperrvermerk „W“ ______________ Stimmbezirk: ______ A2 Wahlberechtigte mit Sperrvermerk „W“ ______________ Wahllokal-Bezeichnung: A3 Wahlberechtigte nach § 25 Abs. 2 BWO ______________ A Wahlberechtigte ins. (A1+A2+A3 = A) ______________ B Wählerinnen/Wähler ______________ B1 dar. Wählerinnen/Wähler mit Wahlschein ______________ C Ungültige Erststimmen ___________ E Ungültige Zweitstimmen ____________ D Gültige Erststimmen ___________ F Gültige Zweitstimmen ____________ Von den gültigen Erststimmen entfallen auf: Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf: D 1 Lechner, Sebastian (CDU) ___________ F 1 CDU ____________ D 2 Osigus, Wiebke (SPD) ___________ F 2 SPD ____________ D 3 Lamla, Ute (GRÜNE) ___________ F 3 GRÜNE ____________ D 4 Iseke, Thomas (FDP) ___________ F 4 FDP ____________ D 5 Iseke, Jonas (DIE LINKE.) ___________ F 5 DIE LINKE. ____________ D 6 Wischhöver, Bernd (AfD Niedersachsen) __________ F 6 AfD Niedersachsen ____________ F 9 BGE ____________ F 13 DM ____________ F 16 FREIE WÄHLER ____________ F 17 LKR Niedersachsen ____________ F 18 ÖDP ____________ F 19 Die PARTEI ____________ F 20 Tierschutzpartei ____________ D 21 Nowack, Bernhard (PIRATEN) _____________ F 21 PIRATEN ____________ F 22 V-Partei³ ____________ Nur für Kontrollzwecke: C (Ungültige) + D (Gültige) = muss übereinstimmen mit E (Ungültige) + F (Gültige) = Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. Bei EDV-Eingabe ______________________ _________ ______________________ _________________________ (Unterschrift des Meldenden) (Uhrzeit) (Unterschrift des Annehmers) (Unterschrift des Eingebers)
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