STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB

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STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
STEUERREFORM

                                                                                  Die wichtigsten
                                                                                     Änderungen
                                                                                  in 2017 & 2018
                                                                                                                      I  1
EINE VERÖFFENTLICHUNG DES LCGB | 11 RUE DU COMMERCE, BP 1208 L-1012 LUXEMBOURG | TEL: 49 94 24-1 | INFO@LCGB.LU | WWW.LCGB.LU
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
INHALT
       3   Inhalt
       4   Einleitung
       5   Im Kontext gesehen

           Die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten

       6   Abschaffung der vorübergehenden Haushaltsausgleichssteuer (IEBT)
       6   Progressive Steuerkredite
       8   Änderung der Steuertabelle
      11   Altersvorsorge
      11   Bausparen
      12   Hypothekendarlehen
      12   Sonderausgaben
      13   Berücksichtigung der Kinder unverheirateter Paare
      13   Kosten für Hauspersonal
      13   Außergewöhnliche Belastungen – Kinder, die nicht im Haushalt leben
      13   Waisenrente
      14   Essensgutscheine
      14   Dienstwagen

           Die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten

      15   Individualbesteuerung
      18   Mehrjährige Steuerkarte
      19   Besteuerung Nicht-Gebietsansässiger

                                                                    LCGB
                                                                    11, rue du Commerce
                                                                    L-1351 Luxembourg

                                                                    LCGB INFO-CENTER
                                                                    Tel.: 49 94 24 222
                                                                    E-Mail: infocenter@lcgb.lu
2 I                                                                                       I   3
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
EINLEITUNG                                                                                           IM KONTEXT GESEHEN
Am 1. Januar 2017 tritt die luxemburgische Steuerreform in Kraft. Die Reform deckt 4 Aspekte ab:
• den Bereich „Besteuerung natürlicher Personen“;                                                    Bisherige Belastungen der Steuerpflichtigen
• Steuerinitiativen für nachhaltigen Individualtransport;
• Steuermaßnahmen zugunsten von Unternehmen;                                                         Die Haushalte unterliegen bereits folgenden Belastungen:
• Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und Kampf gegen Geldwäsche.                                    • keine Anpassung des Steuersatzes an die Inflation seit 2009;
In dieser Broschüre möchten wir Ihnen insbesondere den ersten Teilbereich, Ziele und Maßnahmen zur   • Keine Anpassung der Höchstbeträge für Steuerabschreibungen (z.B. für Sonderausgaben, außergewöhnliche
Besteuerung natürlicher Personen, erläutern.                                                            Belastungen) seit 1991;
                                                                                                     • Erhöhung der Mehrwertsteuer um 2 %;
                                                                                                     • 2015 Einführung der vorübergehenden Haushaltsausgleichssteuer (IEBT) von 0,5 %;
                                                                                                     • Einführung von mehreren seit 2013 gültigen steuerlichen Maßnahmen: Abschaffung der
                                                                                                        Fahrtkostenpauschale für die ersten 4 km und Halbierung des abzugsfähigen Höchstbetrags von Sollzinsen;
                                                                                                     • Sparpaket „Zukunftspak“ zu Lasten der Haushalte.

            !!!                                                                                               635
                                                                                                               300
                                                                                                                87
                                                                                                                              Schätzungen für 2016 (in Millionen €)
                                                                                                                              Keine Anpassung des Steuersatzes an die Inflation
                                                                                                                              Erhöhung der Mehrwertsteuer um 2 %
Bestimmten Bedingungen der                                                                                     100            Vorübergehende Haushaltsausgleichssteuer (IEBT)
Reform sind weiterhin ungenau                                                                                   42            Seit 2013 gültige steuerliche Maßnahmen:
oder lassen Interpretationen zu!                                                                                              • Abschaffung der Fahrtkostenpauschale
                                                                                                                              • Halbierung des abzugsfähigen Höchstbetrags von Sollzinsen
                                                                                                               106            Sparpaket „Zukunftspak“
Es bestehen weiterhin Fragen
zur praktischen Umsetzung                                                                            Vergleicht man diesen Betrag von 635 Millionen € mit den „Steuerentlastungen“ von schätzungsweise
bestimmter Maßnahmen!                                                                                525 Millionen € ab 2019 (diese gelten für alle Steuerzahler: Haushalte und Unternehmen), so ist diese Reform
                                                                                                     letztlich nur teilweise ein Ausgleich für alle zusätzlichen Belastungen der Haushalte, die diese bis heute
                                                                                                     erbracht haben.
4 I                                                                                                                                                                                                         I   5
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Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS)

                                                                                                                  Jahresbrutto-
                                                                                                                                                                CIS
                                                                                                                   einkommen
                                                                                                                                                      300 € bis 600 € / Jahr
                                                                                                                  936 € - 11.265 €
                                                                                                                                                 = [300 + (Bruttolohn - 936) x 0,029]
                                                                                                                 11.265 € - 40.000 €                       600 € / Jahr
                                                                                                                                                        600 € bis 0 € / Jahr
                                                                                                                40.001 € - 79.999 €
                                                                                                                                                = [600 - (Bruttolohn - 40.000) x 0,015]           Ab 60.000 €
                                                                                                                    > 80.000 €                                0 € / Jahr

                                                                                                            Steuerkredit für Renten- und Pensionsempfänger (CIP)

                                                                                                                    Jährliche

Die wichtigsten Änderungen, die am
                                                                                                                                                                CIP
                                                                                                              Bruttorente/-pension
                                                                                                                   300 € - 935 €                          300 € / Jahr

1. Januar 2017 in Kraft treten                                                                                    936 € - 11.265 €
                                                                                                                                                      300 € bis 600 € / Jahr
                                                                                                                                                 = [300 + (Bruttorente - 936) x 0,029]
                                                                                                                 11.265 € - 40.000 €                       600 € / Jahr
                                                                                                                                                        600 € bis 0 € / Jahr
1. Abschaffung des IEBT                                                                                         40.001 € - 79.999 €
                                                                                                                                                = [600 - (Bruttorente - 40.000) x 0,015]          Ab 60.000 €
                                                                                                                    > 80.000 €                                0 € / Jahr
Die vorübergehende Abgabe zum Haushaltsausgleich (IEBT), eingeführt am 1. Januar 2015, wird abgeschafft.
Zur Erinnerung, der IEBT beträgt 0,5 % des Bruttoeinkommens abzüglich eines Freibetrags von 1-mal der
soziale Mindestlohn (SML).                                                                                  Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM)

Beispiel                                                                                                    Der Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) von derzeit 750 € pro Jahr, wird ebenfalls in Funktion des
                                                                                                            Jahreseinkommens des Arbeitnehmers variieren. Dieser wird zwischen 750 € und 1.500 € liegen (unabhängig
Monatlicher Bruttolohn:       3.500,00 €                                                                    von der Anzahl der Kinder).
- Sozialer Mindestlohn:     – 1.922,96 €
			                         = 1.577,04 €      x 0,5 % = 7,89 € IEBT                                              Angepasstes zu
                                                                                                              versteuerndes Jahres-                             CIM
                                                                                                                einkommen (ZvE)
2. Progressive Steuerkredite                                                                                       0 € - 35.000 €                        1.500 € / Jahr
                                                                                                                                                     1.500 € bis 750 € / Jahr
                                                                                                                35.000 € - 105.000 €
                                                                                                                                                 = [1875 - (angep. ZvE x 750/70.000)]
Der Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS) und der Steuerkredit für Renten- und Pensionsempfänger (CIP), der
derzeit bei 300 € pro Jahr liegt, wird ab 2017 abhängig vom jährlichen Bruttoeinkommen bzw. Bruttorente/-           > 105.000 €                             750 € / Jahr
pension sein.
                                                                                                            Der monatliche Betrag der Alimente, der keinen Einfluss auf den CIM hat, wird von 160 € auf 184 € (bzw. der
Der CIS und der CIP variiert zukünftig zwischen 0 € und 600 € pro Person und pro Jahr.                      jährliche Betrag von 1.920 € auf 2.208 €) erhöht.

                                                                                                            Erfolgt die Anwendung des CIM bisher lediglich aufgrund der Tatsache, dass der nicht verheiratete
                                                                                                            Steuerpflichtige, der Steuerklasse 1A zugeordnet ist (Personen mit einer kinderbedingten Steuerermäßigung)
                                                                                                            und Familienzulagen für das Kind bezieht, so wird zukünftig auch der gemeinsame Haushalt der Eltern
                                                                                                            berücksichtigt: d.h. wenn ein Elternteil eine kinderbedingte Ermäßigung sowie den Steuerkredit für
                                                                                                            Alleinerziehende (CIM) erhalten möchte, darf dieser den Haushalt nicht mit dem zweiten Elternteil des
                                                                                                            Kindes teilen.
6 I                                                                                                                                                                                                               I   7
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
3. Änderung der Steuertabelle                                                                                                             Unter Einbezug des Beitrags für den Beschäftigungsfonds ergeben sich im Vergleich zu 2016 ab 2017 folgende
                                                                                                                                          effektive Steuersätze:
Einführung eines neuen Grundsteuertarifs* (Klasse 1), der die globale Steuerlast für alle Einkommensniveaus senkt:
• Steuertabelle enthält statt 19 zukünftig 23 Stufen;
                                                                                                                                              Jahreseinkommen                   2016                        2017
• Eingangssteuersatz bleibt bei 8 % (ab 11.265 €, Mindestbesteuerungsgrundlage in Steuerklasse 1);
• danach steigen die Steuerstufen um 1 % (statt derzeit 2 %) zwischen 8% und 12% an;                                                         100.002 € - 150.000 €              42,8 %                      42,8 %
• anschließend steigen die Steuerstufen linear um 2 % zwischen 12 % und 38 %.                                                                150.000 € - 200.004 €                                         44,69 %
                                                                                                                                                                                43,6 %
                                                                             * Steuertarif Klasse 2 = Verdopplung des Grundsteuertarifs          > 200.004 €                                               45,78 %
Steuertabelle 2017 (Klasse 1)

        Steuersatz              Einkommensspanne                                                                                          Praktische Beispiele

            0%                      0,00 - 11.265 €                                                                                       Steuerklasse 1
            8%                     11.265 - 13.137 €                                                                                      Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, ohne IEBT für 2016 und ohne CIS (= ausschließlich nach Steuertabelle)
            9%                     13.137 - 15.009 €                                                                                          Bruttoeinkommen          Jährliche Steuer 2016       Jährliche Steuer 2017
           10 %                    15.009 - 16.881 €                                                                                                                                                                           Jährliche Differenz
                                                                                                                                             jährlich / monatlich           (ohne IEBT)                   (Reform)
           11 %                    16.881 - 18.753 €                                                                                           23.076 € / 1.923 €              1.001 €                       857 €                   - 144 €
           12 %                    18.753 - 20.625 €                                                                                           35.000 € / 2.917 €              3.401 €                      2.815 €                  - 586 €
           14 %                    20.625 - 22.569 €                                                                                           40.000 € / 3.333 €              4.787 €                      4.008 €                  - 779 €
           16 %                    22.569 - 24.513 €                                                                                           45.000 € / 3.750 €              6.395 €                      5.420 €                  - 975 €
           18 %                    24.513 - 26.457 €                                                                                           50.000 € / 4.167 €              8.203 €                      7.047 €                 - 1.156 €
           20 %                    26.457 - 28.401 €                                                                                           75.000 € / 6.250 €             17.467 €                     16.274 €                 - 1.193 €
           22 %                    28.401 - 30.345 €                                                                                          100.000 € / 8.333 €             26.753 €                     25.559 €                 - 1.194 €
           24 %                    30.345 - 32.289 €                                                                                         200.000 € / 16.667 €             68.985 €                     68.186 €                  - 799 €
           26 %                    32.289 - 34.233 €
           28 %                    34.233 - 36.177 €                                                                                      Steuerklasse 1
           30 %                    36.177 - 38.121 €                                                                                      Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, IEBT für 2016 & entsprechendem CIS:
           32 %                    38.121 - 40.065 €
           34 %                    40.065 - 42.009 €                                                                                          Bruttoeinkommen          Jährliche Steuer 2016       Jährliche Steuer 2017
                                                                                                                                                                                                                               Jährliche Differenz
                                                                                                                                             jährlich / monatlich             (+ IEBT)                    (Reform)
           36 %                    42.009 - 43.953 €
                                                                                                                                               23.076 € / 1.923 €                701 €                       257 €                   - 444 €
           38 %                    43.953 - 45.897 €
                                                                                                                                               35.000 € / 2.917 €               3.161 €                     2.215 €                  - 946 €
           39 %                   45.897 - 100.002 €
                                                                                                                                               40.000 € / 3.333 €               4.572 €                     3.408 €                 - 1.164 €
           40 %                  100.002 - 150.000 €
                                                                                                                                               45.000 € / 3.750 €               6.205 €                     4.895 €                 - 1.310 €
           41 %                  150.000 - 200.004 €
                                                                                                                                               50.000 € / 4.167 €               8.038 €                     6.597 €                 - 1.441 €
           42 %                      > 200.004 €
                                                                                                                                               75.000 € / 6.250 €              17.427 €                    16.199 €                 - 1.228 €
                                                                                                                                              100.000 € / 8.333 €              26.838 €                    25.559 €                 - 1.279 €
Höhere Einkommen betreffend                                                                                                                  200.000 € / 16.667 €              69.570 €                    68.186 €                 - 1.384 €
2016 sind Jahreseinkommen über 100.000 € mit 40 % besteuert. Diesem Steuersatz wird der Beitrag zum
Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 % bei einem Einkommen bis 150.000 € und 9 % bei höheren Einkommen
hinzugerechnet. Durch die Steuerreform 2017 werden 2 weitere Besteuerungsstufen hinzugefügt.
Jahreseinkommen zwischen 150.000 € und 200.004 € werden mit 41 % besteuert, während Einkommen
über 200.004 € mit 42 % besteuert werden.

8 I                                                                                                                                                                                                                                             I      9
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
Steuerklasse 2 - Verheiratetes Paar mit 2 identischen Einkommen                                             4. Altersvorsorge
Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, ohne IEBT für 2016 und ohne CIS (neuer Steuersatz)
                                                                                                            Aktuell hängt der Freibetrag vom Alter des Steuerpflichtigen ab. Ab 2017 gilt ein einheitlicher Freibetrag von
    Bruttoeinkommen           Jährliche Steuer 2016       Jährliche Steuer 2017                             3.200 € für jeden Steuerpflichtigen unabhängig vom Alter.
                                                                                      Jährliche Differenz
         jährlich                  (ohne IEBT)                   (Reform)
         40.000 €                      609 €                        582 €                     - 27 €                                                2016                        2017
                                                                                                                       Alter
         50.000 €                     1.814 €                      1.572 €                   - 242 €                                             Freibetrag                  Freibetrag
         60.000 €                     3.478 €                      2.869 €                   - 609 €                < 40 Jahre                     1.500 €
         80.000 €                     8.113 €                      6.751 €                  - 1.362 €              40 - 44 Jahre                   1.750 €
                                                                                                                   45 - 49 Jahre                   2.100 €                     3.200 €
        100.000 €                    14.543 €                     12.397 €                  - 2.146 €
                                                                                                                   50 - 54 Jahre                   2.600 €
        150.000 €                    33.079 €                     30.692 €                  - 2.387 €
                                                                                                                   55 - 74 Jahre                   3.200 €
        200.000 €                    51.648 €                     49.262 €                  - 2.386 €

Steuerklasse 2 - Verheiratetes Paar mit 2 identischen Einkommen                                             Zukünftig haben Steuerpflichtige, die Beiträge für eine Altersvorsorge gezahlt haben (Art. 111 bis), die Wahl
Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, IEBT für 2016 & entsprechendem CIS:                                    sich die Höhe der Ersparnisse bei Fälligkeit des Vertrages entweder als Gesamtvermögen oder als monatliche
                                                                                                            Altersrente oder in einer gemischten Form auszahlen zu lassen.
    Bruttoeinkommen           Jährliche Steuer 2016       Jährliche Steuer 2017
                                                                                      Jährliche Differenz   Die Vertragsbedingungen von einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren und einer Ausbezahlung des angesparten
         jährlich                    (+ IEBT)                    (Reform)
         40.000 €                        9€                        - 618 €                   - 627 €        Kapitals bei Erreichung des 60. Lebensjahres (spätestens des 75. Lebensjahres) bleiben
                                                                                                            bestehen.
         50.000 €                      1.233 €                      372 €                    - 861 €
         60.000 €                      2.947 €                     1.669 €                  -1.278 €        Obwohl die private Altersvorsoge von der Regierung befürwortet wird, stellt es das
         80.000 €                      7.682 €                     5.551 €                  - 2.131 €       staatliche Rentensystem in Frage und ist darüber hinaus nicht für alle Einkommensklassen
        100.000 €                     14.212 €                    11.497 €                  - 2.715 €       erschwinglich.
        150.000 €                     32.998 €                    30.542 €                  - 2.456 €
        200.000 €                     51.817 €                    49.262 €                  - 2.555 €
                                                                                                            5. Bausparen
Schlussfolgerung                                                                                            Ab 2017 sind, bis Vollendung des 40. Lebensjahres zu Beginn des Steuerjahres, Sparleistungen bis 1.344 €
                                                                                                            absetzbar (bisher 672 €). Dieser Betrag wird pro Person im Haushalt erhöht (entsprechend dem Alter des
•   Die Anpassung der Steuertabelle ist ein positiver Schritt hin zur Steuererleichterung                   jüngsten Ehepartners).
    für niedrige Einkommen.
•   Die neue Steuertabelle stellt eine Reduzierung der Steuerlast für alle Einkommen                                                                2016                        2017
                                                                                                                       Alter
    (geringe, mittlere und hohe Einkommen) dar.                                                                                                  Freibetrag                  Freibetrag
                                                                                                                   18 - 40 Jahre                                               1.344 €
                                                                                                                                                    672 €
                                                                                                                    ≥ 40 Jahre                                                  672 €
•   Die Reduzierung und Staffelung der Progression ist weiterhin unzureichend für
    mittlere Einkommen (im Vergleich zu hohen Einkommen).
•   Keine vollständige Steuerbefreiung des sozialen Mindestlohns                                            Die Reform sieht den Ausschluss von der Steuerabzugsfähigkeit für weitere
•   Die Reform lässt, in Bezug auf die Inflation, außer Acht die Aufwertung                                 Bausparverträge vor, wenn das während 10 Jahren angehäufte Kapital des
        - der kinderbedingten Ermäßigung,                                                                   vorangegangenen Vertrages nicht für steuerlich begünstigte Zwecke ausgegeben
        - der Fahrtkosten,                                                                                  wurde.
        - der Werbungskosten oder
        - der Höchstbeträge für außerordentliche Belastungen.                                               Diese neue Bestimmung zum Bausparen zwingt dazu, die gebildeten Ersparnisse
                                                                                                            für den persönlichen Wohnbedarf zu nutzen, andernfalls werden zukünftige
                                                                                                            Steuerabschreibungen hinfällig.

10 I                                                                                                                                                                                                                 I 11
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
6. Hypothekendarlehen                                                                                      8. Berücksichtigung der Kinder unverheirateter Paare
2017 wird der maximale steuerabzugsfähige Betrag für Sollzinsen auf Hypothekendarlehen neu bewertet. Die   Durch die Reform wird zukünftig das Recht auf Steuerklasse 1A nur einem der beiden Eltern, die eheähnlich
neuen Beträge pro Person im Haushalt sind:                                                                 leben (Lebensgemeinschaft / Wohngemeinschaft), gewährt.

                                           2016                       2017                                 Der Elternteil, der am 1. Januar des laufenden Steuerjahres das Kindergeld erhält, hat Anrecht
                                                                                                           auf Steuerklasse 2.
   Während der Bauphase               uneingeschränkt            uneingeschränkt
   Jahr des Einzugs und die
   5 darauf folgenden Jahre
                                          1.500 €                    2.000 €
                                                                                                           9. Kosten für Hauspersonal
    5 nachfolgenden Jahre                 1.125 €                    1.500 €
          Restjahre                        750 €                     1.000 €                               Der Freibetrag für die Kosten von Hausangestellten, Hilfs- und Pflegeleistungen im Pflegefall sowie die Kosten
                                                                                                           für Kinderbetreuung wird um 50% angehoben. 2017 erhöht sich dieser von 3.600 € auf 5.400 € pro Steuerjahr.

Hinzu kommt die auf Nullsetzung des Nutzungswertes des Eigenheims (dieser betrug 100 € für Grenzgänger                                                 Erhöhung von 50%
bzw. 4% und 6% des Einheitswertes der Immobilie für Gebietsansässige).
                                                                                                                                            Von 3.600 € auf 5.400 € pro Steuerjahr

7. Sonderausgaben
2017 werden die Sonderausgaben „Sollzinsen“ für Konsumkredite und „Versicherungsprämien“                   10. Außergewöhnliche Belastungen
zusammengelegt. Dies bringt eine Verschlechterung mit sich, da die neue einheitliche Obergrenze nur noch
672 € (pro Person im Haushalt) beträgt.                                                                    Kinder, die nicht im Haushalt leben
                                                                                                           Der Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen für Kinder, die nicht im Haushalt leben, berücksichtigt die
                                     2016                            2017
       Sonderausgaben                                                                                      real entstandenen Kosten mit einem Höchstbetrag von 3.480 € pro Steuerjahr und pro Kind. 2017 steigt der
                                  Höchstgrenze             Einheitl. Höchstgrenze                          Betrag von 3.480 € auf 4.020 €.
         Sollzinsen                  336 €
                                                                    672 €
   Versicherungsprämien              672 €
                                                                                                                                              Steigerung von 3.480 € auf 4.020 €

                                                                                                           Ein Kind kann in einem Jahr nicht Anrecht auf mehr als einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen
                                                                                                           geben und auch nicht Mitglied von mehr als einem Haushalt sein.

                                                                                                           Ab 2017 ist der pauschale Freibetrag von 4.020 € für Kinder, die nicht im Haushalt des
                                                                                                           Steuerpflichtigen leben, an ein neues Kriterium gebunden: Er wird nicht mehr gewährt,
                                                                                                           wenn beide Eltern des Kindes eine gemeinsame Wohnung teilen.

                                                                                                           11. Waisenrente
                                                                                                           Die Waisenrente, auf die eheliche oder gleichgestellte Kinder nach dem Tod eines Elternteils
                                                                                                           Anrecht haben, ist ab dem 1. Januar 2017 steuerfrei.

12 I                                                                                                                                                                                                                I 13
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
12. Essensgutscheine
Essensgutscheine stellen eine Sachleistung dar, deren Wert von einer großherzoglichen Verordnung (RGD)
abhängt, die den mittleren Wert einer Mahlzeit in einer Unternehmenskantine regelt. Der Wert dieser Sachleistung
liegt bei 2,80 € und bleibt unverändert. Dies entspricht dem Arbeitnehmeranteil. Die Steuerbefreiung dagegen
steigt auf 8,00 € (statt 5,60 €).

Steuerlicher Wert eines Essensgutscheins

                                              2016                         2017
    Wert des Essensgutscheins                 8,40 €                      10,80 €
      Arbeitnehmeranteil                      2,80 €                      2,80 €
        Steuerbefreiung                       5,60 €                      8,00 €

13. Dienstwagen
                                                                                                                   Die wichtigsten Änderungen, die am
Aktuell mit einem geldwerten Vorteil von 1,5 % des Neuwagenpreises bewertet (einschließlich MwSt. und
Sonderausstattung), wird der monatliche Wert des geldwerten Vorteils von Dienstwagen an die Motorisierung
und den CO2-Ausstoss gebunden sein. Der aktuelle Wert von 1,5 % wird durch einen Wert zwischen 0,5 %
                                                                                                                   1. Januar 2018 in Kraft treten
und 1,8 %, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, ersetzt.

         CO2-                                   Monatlicher geldwerter Vorteil                                     1. Individualbesteuerung
    Emissionsklasse              (% des Neuwagenpreises einschließlich MwSt. und Sonderausstattungen)
                                  2016                                    2017                                     Die optionale Individualbesteuerung für Ehepaare wird eingeführt.
                                              Benziner (alleinig                           100% Elektro-
                                                                       Diesel (alleinig                            Derzeit werden gemeinsam veranlagte Paare als eine steuerpflichtige Person angesehen. Der Tatbestand, dass
                              Alle Klassen   oder hybrid) oder                           oder Wasserstoff-
                                                                        oder hybrid)                               sie als solidarisch und unteilbar steuerpflichtig angesehen werden, kann zu Konflikten führen.
                                               Erdgasantrieb                                   antrieb
          0 g/km                                   0,5 %                   0,5 %               0,5 %
                                                                                                                   Zukünftig können gebietsansässige und nicht-gebietsansässige Ehepaare die gemeinsame Veranlagung ablehnen
        >0-50 g/km                                 0,8 %                   1,0 %                                   und sich für eine getrennte Besteuerung, die Individualbesteuerung, entscheiden.
       >50-110 g/km              1,5 %             1,0 %                   1,2 %
       >110-150 g/km                               1,3 %                   1,5 %                                   Ab dem Steuerjahr 2018 können Ehepaare wählen zwischen:
        >150 g/km                                  1,7 %                   1,8 %                                   • der derzeitig gültigen gemeinsamen Veranlagung (nach Steuerklasse 2) oder
                                                                                                                   • der Individualbesteuerung (nach Steuerklasse 1).

Diese neue Regelung wird auf alle Fahrzeuge, die ab                                                                Der Gesetzentwurf bricht mit dem Steuerprinzip der grundsätzlichen gemeinsamen Zusammenlegung der
2017 zugelassen werden, angewendet.                                                                                Einkommen in Steuerklasse 2 (Ehe) und bietet die Möglichkeit, dass die Einkommen der Partner unabhängig
                                                                                                                   bleiben.

                                                                                                                   Die Individualisierung kann folgendermaßen erfolgen:
                                                                                                                   • vollständige Individualisierung „pur“ mit einer Besteuerung in Klasse 1 oder
                                                                                                                   • Individualisierung mit „Übertrag“ zwischen den Partnern, aber weiterhin Besteuerung in Steuerklasse 1.

                                                                                                                   Die Individualisierung erfolgt aufgrund einer gemeinschaftlichen Anfrage und ist bis zum 31. Dezember
                                                                                                                   innerhalb des betreffenden Steuerjahres unwiderruflich.

14 I                                                                                                                                                                                                                    I 15
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
- Individualisierung „pur“                                                                                         Praxisbeispiel

Bezüglich des Lohnsteuerabzuges (RTS) wird steuerpflichtigen Ehepaaren, die eine vollständige
Individualbesteuerung „pur“ beantragen, die Steuerklasse 1 zugeteilt und eventuelle Steuervorauszahlungen                                                        2 ledige Personen
sind somit hinfällig.

Kinderbedingte Steuerermäßigungen werden im Falle der vollständigen Individualbesteuerung jeweils zur
Hälfte jedem Ehepartner zugestanden. Die Erhöhung abzugsfähiger Höchstbeträge (Werbungskosten,
Sonderausgaben, Sollzinsen für Wohneigentum) werden nicht für den Ehepartner bewilligt, aber gegebenenfalls
für die eigenen oder gemeinsamen Kinder, die zum Haushalt gehören und die ein Anrecht auf kinderbedingte
Steuerermäßigungen geben. In diesem Fall wird die Erhöhung jeweils zur Hälfte jedem Ehepartner zugestanden.         Jährliches Nettoeinkommen:				50.000 €                           20.000 €
                                                                                                                    Lohnsteuerabzug (Klasse 1):
Der außerberufliche Freibetrag wird beibehalten und jedem Partner werden 2.250 € zugestanden, d.h. der                                             9.743 €                               921 €
derzeitige außerberufliche Freibetrag von 4.500 € wird durch 2 geteilt.
                                                                                                                      		          Steuern gesamt:          10.664 €
Die Ehepartner werden der Steuerklasse 1 zugeordnet (und nicht der Steuerklasse 1A, selbst wenn Kinder
im Haushalt sind).

- Individualbesteuerung mit Übertrag                                                                                                           Heirat = 2 Möglichkeiten zur Auswahl
                                                                                                                                    (ohne Individualisierung „pur“, die dem Status quo entspricht)
Bei der Option der Individualbesteuerung mit Übertrag (nur für Paare, die beide Einkommen in Luxemburg
erzielen) kann ein Teil des Einkommens der Ehepartner per Antrag fiktiv aufgeteilt werden, wenn dies
gemeinschaftlich entschieden oder wenn der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen sein Einverständnis auf
die Erhöhung seines steuerpflichtigen Einkommens gibt. Ein einheitlicher Steuersatz wird auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen, der sich aus dem jährlichen Gesamteinkommen des Haushaltes (Gesamtbesteuerung) errechnet.
                                                             Die Besteuerung erfolgt mit dem durchschnittlichen
                                                             Steuersatz, ermittelt aus dem gemeinsamen
                                                             Einkommen.

                                                            Für Steuerpflichtige kann die Eintragung eines              Gemeinsame Veranlagung in Klasse 2                           Individualbesteuerung mit Übertrag
                                                            durchschnittlichen   Steuersatzes   zusätzliche
                                                            Vorauszahlungen vermeiden.

                                                            Diese Vorgehensweise bedeutet letztlich eher eine
                                                            Umgestaltung der Steuerklasse 2 durch die Mög-
                                                            lichkeit eines Übertrags der Einkommen als eine        Jährliches                                               Eigene Jahreseinkommen:				50.000 €  20.000 €
                                                            wirkliche Individualisierung. Wird ein Antrag auf                       50.000 €
                                                                                                                   Nettoeinkommen:				       20.000 €                       Übertrag:                 -15.000 € +15.000 €
                                                            eine solche Individualisierung mit Übertrag ohne                                                                Ang. steuerpfl. Einkommen: 35.000 €  35.000 €
                                                            Angabe des zu übertragenden Betrags gestellt,          Lohnsteuerabzug (Klasse 2): 3.437 €           3.000 €
                                                                                                                     Steuerkarte 1 & 2
                                                            so wird das Einkommen gleichmäßig steuerbar                                                                     Steuern nach Klasse 1:         4.143 €        4.143 €
                                                            in Klasse 1 aufgeteilt. Dies vermeidet eine starke                                                                    (Tabelle)
                                                                                                                   + Vorauszahlung:		                  1.849 €
                                                            Progression bei unterschiedlichen steuerpflichtigen
                                                            Einkommen und eine erhöhte Gesamtbesteuerung                                                                    				                                8.286 €
                                                            im Falle von zwei gleich hohen Einkommen.              Angepasstes steuerpfl.
                                                                                                                   Einkommen:       		                70.000 €              Mittlerer Steuersatz:			                 11,84 %
                                                            Das       Steuerbüro     RTS      macht      den
                                                            Lohnsteuerjahresausgleich, wenn Ehepartner, die        Steuern nach Klasse 2 (Tabelle):   8.286 €               Eigene Jahreseinkommen: 50.000 €          20.000 €
                                                            eine Individualbesteuerung mit Übertrag beantragt
                                                            haben, keine Steuererklärung einreichen.               Mittlerer Steuersatz:		            11,84 %               Lohnsteuerabzug:               5.919 €        2.367 €
                                                                                                                                                                            mittlerer Steuersatz 11,84 %

                                                                                                                                                                            			                               = 8.286 €
16 I                                                                                                                                                                                                                        I 17
STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
Schlussfolgerung                                                                                               3. Besteuerung Nicht-Gebietsansässiger
Verheiratete Paare können:                                                                                     Von der Regierung mit dem viel versprechenden Namen „Gleichbehandlung von Grenzgängern“ präsentiert,
• gemeinsam veranlagt werden in Steuerklasse 2;                                                                können die neuen Steuerrichtlinien für Nicht-Gebietsansässige zum Nachteil von verheirateten Paaren sein, von
• sich für eine Individualbesteuerung in Steuerklasse 1 entscheiden mit Übertrag, so dass die Gesamtheit       denen ein Partner sein Einkommen im Wohnland erzielt.
   der individuellen Steuerlasten denen der gemeinsamen Veranlagung entspricht;
• sich für eine Individualbesteuerung „pur“ in Steuerklasse 1 entscheiden, die eine erhöhte Steuerlast nach    Ausländische Einkommen von steuerpflichtigen nicht-gebietsansässigen Ehepaaren werden in Zukunft mit in die
   sich ziehen kann.                                                                                           steuerliche Gesamtrechnung einbezogen. Um diese wichtige Änderung in die Steuerberechnung einbeziehen zu
                                                                                                               können, wird die Steuerreform folgende Regelungen ändern:
Stellt sich die Frage der Anwendbarkeit und der Umsetzung?                                                     • Gewährung der Steuerklasse und
                                                                                                               • Lohnsteuerabzug (RTS).

                                                                                                               Derzeit werden verheiratete natürliche Personen, die steuerpflichtig und nicht-gebietsansässig sind, in Steuerklasse
2. Mehrjährig gültige Steuerkarte                                                                              1A eingestuft. Erzielen der Steuerpflichtige und sein Ehepartner mehr als 50 % des Gesamteinkommens
                                                                                                               (luxemburgisches und ausländisches) in Luxemburg, dann werden sie in die Steuerklasse 2 eingestuft.
Zur administrativen Vereinfachung ist der Austausch der jährlichen Lohnsteuerkarten durch mehrjährig gültige
Karten vorgesehen.                                                                                             Ab 2018 werden verheiratete Grenzgänger in Steuerklasse 1 (statt wie zuvor Klasse 1A) eingestuft. Sie sind
                                                                                                               somit, nach allgemeinem Recht, individuell besteuert.
Das neue System erlaubt den elektronischen Kontakt zwischen der Steuerverwaltung und dem Arbeitgeber,
um den Druck und jährlichen Versand der Lohnsteuerkarten zu vermeiden.                                                                      Klasse 1                          Klasse 2                      Klasse 1A
                                                                                                                 Allgemeines       •   Ledig < 64 Jahre             •    Witwe (< 3 Jahre)        •   Ledig mit Kind
Ein Versand einer neuen Karte erfolgt nur noch im Falle einer steuerlich relevanten Änderung, die eine              Recht          •   Verheiratet                  •    Geschieden (< 3 Jahre)   •   Ledig > 64 Jahre
Änderung der auf der Karte eingetragenen steuerlichen Parameter notwendig macht.                                   (157bis)                                                                       •   Witwe

                                                                                                               Dennoch besteht die Möglichkeit Steuerklasse 2 zugeordnet zu werden und mit dem anzuwendenden
                                                                                                               Gesamteinkommen dem Lohnsteuerabzug (RTS) unterworfen zu sein (nach Art. 157ter), wenn:
                                                                                                               • das inländisch erworbene Einkommen dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
                                                                                                               • die Bedingungen nach Art 157ter (90 % Regelung / 50 % Regelung für Belgien) erfüllt sind;
                                                                                                               • beide Ehepartner die Eintragung des Steuersatzes auf der Steuerkarten beantragen.
                                                                                                               In diesem Fall müssen im Laufe des Jahres 2017 alle relevanten Nachweise über alle Einkommen des Haushaltes
                                                                                                               (ausländische Einkommen inkl.) eingereicht werden.

                                                                                                               Die Steuerverwaltung berücksichtigt alle Einkommen des Haushaltes (ausländische Einkommen inkl.), um einen
                                                                                                               der Realität nahe kommenden Steuersatz, auf Basis der geschätzten/wahrscheinlichen globalen Einkommen des
                                                                                                               Steuerjahres, zu ermitteln. Dies verpflichtet zur Einreichung einer Steuererklärung, um das Steuerjahr angesichts
                                                                                                               der groben Schätzung abzuschließen. Die ausländischen Einkommen werden zur Ermittlung des auf die inländischen
                                                                                                               Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt. Im Rahmen der Steuererklärung werden nur die
                                                                                                               inländischen Einkommen besteuert.

                                                                                                                                            Klasse 1                          Klasse 2                      Klasse 1A
                                                                                                                 Allgemeines      •    Ledig < 64 Jahre             •     Witwe (< 3 Jahre)          • Ledig mit Kind
                                                                                                                    Recht         •    Verheiratet                  •     Geschieden (< 3 Jahre) • Ledig > 64 Jahre
                                                                                                                   (157bis)                                         •     Verheiratet (Satz)         • Witwe
                                                                                                                                                                •       wenn inländ. Einkommen dem RTS
                                                                                                                                                                        unterliegt,                                Pflicht zur
                                                                                                                                Ausnahmeregelung (157ter) •             wenn 90 % des Gesamteinkommens = Einreichung einer
                                                                                                                                                                        im Inland erzielt wird,                 Steuererklärung
                                                                                                                                                                •       wenn beide Ehepartner Eintragung des
                                                                                                                                                                        Satzes auf Steuerkarte beantragen +
                                                                                                                                                                        Belege über ausl. Einkommen vorliegen.

18 I                                                                                                                                                                                                                         I 19
2018

Bemerkungen

Für Ledige ändert sich nichts.

Nicht-gebietsansässige Ehepaare, die beide im Großherzogtum arbeiten, werden in Klasse 1 besteuert, es sei     Steuerpfl. Einkommen Lux:              55.000 €
denn, sie stellen vor 2018 einen Antrag auf gemeinsame Veranlagung (Art. 157ter). Sie können ebenfalls einen   Steuerpfl. Einkommen Wohnland:                                30.000 €
Antrag auf Individualbesteuerung stellen.

Das Verfahren                                                                                                  Freibetrag Ehepartner:				- 4.500 €
                                                                                                               Steuerpfl. Einkommen gesamt:		      80.500 €
Im Laufe des Jahres 2017 sind alle nicht-gebietsansässigen Ehepaare aufgefordert, die notwendigen Belege       Zu bezahlende Steuern auf 80.500 €
zu ihrer finanziellen Situation einzureichen, damit die Steuerverwaltung einen „realen“ Steuersatz ermitteln                                      10.939 €                              Eintrag des Steuersatzes
                                                                                                               (Klasse 2):
kann, der in der Lohnsteuerkarte 2018 eingetragen wird.                                                                                                                                   auf Steuerkarte vom
                                                                                                                                                                  13,58 %               Mann bei Einreichung der
                                                                                                               Steuersatz (global):
Achtung:                                                                                                       (ohne Beitrag Beschäftigungsfonds)		                                     gemeinsamen Einkünfte.
Sollte der Steuerverwaltung vor 2018 keine Antwort vorliegen, werden die nicht-gebietsansässigen
Steuerpflichtigen automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft.

Anschließend, im Laufe des Jahres 2018, werden nicht-gebietsansässige steuerpflichtige Ehepaare wie folgt
besteuert:
• entweder erfolgt der Lohnsteuerabzug nach dem errechneten globalen Steuersatz unter der Bedingung, dass
   der Steuerverwaltung alle notwendigen Unterlagen zur Errechnung des globalen Steuersatzes vorliegen. Die
   Anwendung dieses Steuersatzes bedingt verpflichtend die Einreichung einer Steuererklärung am Jahresende;    Steuerpfl. Einkommen Lux:              55.000 €
• oder es wird der Steuertarif nach Steuerklasse 1 angewandt, sofern keine Belege an die Steuerverwaltung      Steuerpfl. Einkommen Wohnland:                                30.000 €
   eingereicht wurden, um den „realen“ Steuersatz zu ermitteln.

Praxisbeispiele                                                                                                Steuersatz (global):                               13,58 %
                                                                                                               (ohne Beitrag Beschäftigungsfonds)

                                                  2016                                                         Realer Steuersatz auf 55.000 €:		                   7.469 €               Steuererklärung (oder
                                                                                                                                                                                         Lohnsteuerjahresaus-
                                                                                                               Beschäftigungsfond - 7 %:			                          523 €                      gleich)
                                                                                                                                                                                            = Verpflichtend
                                                                                                               Zu zahlenden Steuern gesamt :                      7.992 €

Steuerpfl. Einkommen Lux:              55.000 €
Steuerpfl. Einkommen Wohnland:                                    30.000 €

Zu bezahlende Steuern auf 55.000 €
per Lohnsteuerabzug (Klasse 2): 		                   5.136 €                                                   Steuerpfl. Einkommen Lux:              55.000 €
                                                                                   Steuererklärung             Steuerpfl. Einkommen Wohnland:                                30.000 €
Steuersatz:                                                                      ≠ nicht verpflichtend
(ohne Beitrag Beschäftigungsfonds)		                 8,72 %
                                                                                                               Steuern in 2016 (RTS Klasse 2): 		                  5.136 €

                                                                                                               Steuern in 2018 (Globaler Steuersatz):		            7.992 €

                                                                                                               Differenz:					                                   + 2.856 €

                                                                                                               Klasse 1 (55.000 € steuerpflichtig):               11.829 €
20 I                                                                                                                                                                                                        I 21
LCGB - Mitgliederverwaltung
Hilfe und Unterstützung                     Service-Leistungen                                                                                                                                          BP 1208 • L-1012 Luxembourg
                                                                                                                                                                                           Tél. 49 94 24-409 / -304 • Fax 49 94 24-449
                                                                                                                                                                                                                           www.lcgb.lu
                                                                                                                                                                                                              gestionmembres@lcgb.lu

                                                                                                                                                                                                                          (wird vom LCGB ausgefüllt)
                                                                                           BEITRITTSERKLÄRUNG
                                                                                           FORMULAR BITTE IN GROSSBUCHSTABEN AUSFÜLLEN

                                                                                           Ich Unterzeichnete(r):

                                                                                           Name:
                                                                                           Vorname:
                                                                                           Strasse:                                                                                                                N°:
Professionelle Hilfe in verschiedenen bei   Arbeits- & Sozialrecht                         Postleitzahl:                                   Wohnort:                                                              Land:
der Abwicklung von privaten                 Kostenlose Beratung und Informationen          Geburtsdatum:                   TAG             /MONAT             /JAHR                      Endziffern CNS-Kennn°:
Formalitäten oder von Behördengängen        bezüglich:                                     Geburtsort:                                                                                   Nationalität:
• Erneuerung der                            • Kranken- und Mutterschaftsversicherung       Privattelefon:                                                                        Private E-mail:
   Fahrerlaubnis                            • Arbeitslosigkeit und berufliche Wiederein-   Arbeitgeber Name:
• Erneuerung des Passes                        gliederung                                  Adresse: (Strasse / Postleitzahl / Ort)
• Fragen bei Verschuldung                   • Familienleistungen
• Allgemeine Fragen zur Zoll- und           • Renten- und Berufsunfähigkeits-               Zusätzlicher                     Statut                                                                           Werber
   Verbrauchssteuer                            versicherung                                 Betritt                          Arbeitnehmer - manuelle Tätigkeit                 Student                        Name:
   (z.B. Anmeldung eines Fahrzeugs)         • Unfallversicherung                                                             Arbeitnehmer - admin. und tech. Tätigkeit         Auszubildender                 Vorname:
                                                                                            CSC
                                            • Sozialversicherung und -fürsorge              (für belgische Grenzgänger)      Beamter                                           Hausfrau                       LCGB-N°
                                                                                                                             aktuell arbeitslos                                Rentner                        Arbeitgeber:
Hilfestellung im Privatleben                Kostenloser Rechtsbeistand
• Steuererklärung                           • Bei Streitfragen rund um das Arbeits- und
• Rentendienst                                Sozialrecht
• Rechtsbeistand im Privatleben             • Keine Karenzzeit                              Code BIC/SWIFT:
• Versicherungen                            • Verpflichtung während der gesamten            IBAN:
                                              Dauer des Verfahrens und den folgenden
                                                                                           Wiederholende Zahlungsart:                                 monatlich                                halbjährlich                          jährlich
Zusätzliche Leistungen                        24 Monaten LCGB-Mitglied zu bleiben
                                                                                                                                                                 bitte zutreffendes ankreuzen
• Vita                                      • Rückerstattung der Prozesskosten und
• Medicis Hospi                               Anwaltshonorare, falls die Mitgliedschaft     BANKEINZUG                                                         ÜBERWEISUNG                                               LOHNABTRETUNG
                                                                                            Mandat Core Sepa Direct Debit                                                                                                (auf Anfrage)
• Harmonie Transfrontaliers                   vor Ende der Prozedur bzw. den 24             (inklusive eines ermäßigten Beitrags STARTER in Höhe von 12 € /Monat für das 1. Jahr Mitgliedschaft)
• Studienbeihilfen                            folgenden Monaten gekündigt wird
                                                                                           Mit der Unterschrift des Formulars für das SDD-CORE Mandat ermächtigen Sie den LCGB die Instruktionen zwecks Kontenbelastung
                                                                                           an Ihre Bank weiterzugeben sowie Ihre Bank Ihr Konto gemäss LCGB-Instruktionen zu belasten.

                                                                                           Sie profitieren von einem Rückzahlungsrecht seitens Ihrer Bank. Eine Anfrage für die Rückzahlung sollte erfolgen :
    LCGB HELPDESK                               LCGB INFO-CENTER                                 - innerhalb von 8 Wochen ab dem Kontenbelastungsdatum
                                                                                                 - innerhalb von 13 Monaten ab dem Kontenbelastungsdatum für eine nicht autorisierte Abbuchung.

     +352 49 94 24-333                          +352 49 94 24-222
                                                                                           Zahlungsempfänger                          LCGB / 11, rue du Commerce / L-1351 LUXEMBOURG
    von Montag bis Freitag                      von Montag bis Freitag
    (außer Mittwochnachmittag)                  (außer Mittwochnachmittag)
                                                                                           Identifikationsnummer                      LU47ZZZ0000000008699001001
    8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00              8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00
     helpdesk@lcgb.lu                           infocenter@lcgb.lu                       In Ausführung des Gesetzes vom 2. August 2002 erlaube ich dem LCGB und der VITA,mit unterstehender Unterschrift,
                                                                                           meine personbezogenen Daten zwecks rationeller Verarbeitung in einer EDV-Anlage aufzuspeichern.

                                                                                           Ausgeführt in                                                 , am                                   Unterschrift
LCGB
          11, rue du Commerce
           L-1351 Luxembourg

         LCGB INFO-CENTER
           Tel.: 49 94 24 222
       E-Mail: infocenter@lcgb.lu
              www.lcgb.lu

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