STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
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STEUERREFORM Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 I 1 EINE VERÖFFENTLICHUNG DES LCGB | 11 RUE DU COMMERCE, BP 1208 L-1012 LUXEMBOURG | TEL: 49 94 24-1 | INFO@LCGB.LU | WWW.LCGB.LU
INHALT 3 Inhalt 4 Einleitung 5 Im Kontext gesehen Die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten 6 Abschaffung der vorübergehenden Haushaltsausgleichssteuer (IEBT) 6 Progressive Steuerkredite 8 Änderung der Steuertabelle 11 Altersvorsorge 11 Bausparen 12 Hypothekendarlehen 12 Sonderausgaben 13 Berücksichtigung der Kinder unverheirateter Paare 13 Kosten für Hauspersonal 13 Außergewöhnliche Belastungen – Kinder, die nicht im Haushalt leben 13 Waisenrente 14 Essensgutscheine 14 Dienstwagen Die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten 15 Individualbesteuerung 18 Mehrjährige Steuerkarte 19 Besteuerung Nicht-Gebietsansässiger LCGB 11, rue du Commerce L-1351 Luxembourg LCGB INFO-CENTER Tel.: 49 94 24 222 E-Mail: infocenter@lcgb.lu 2 I I 3
EINLEITUNG IM KONTEXT GESEHEN Am 1. Januar 2017 tritt die luxemburgische Steuerreform in Kraft. Die Reform deckt 4 Aspekte ab: • den Bereich „Besteuerung natürlicher Personen“; Bisherige Belastungen der Steuerpflichtigen • Steuerinitiativen für nachhaltigen Individualtransport; • Steuermaßnahmen zugunsten von Unternehmen; Die Haushalte unterliegen bereits folgenden Belastungen: • Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und Kampf gegen Geldwäsche. • keine Anpassung des Steuersatzes an die Inflation seit 2009; In dieser Broschüre möchten wir Ihnen insbesondere den ersten Teilbereich, Ziele und Maßnahmen zur • Keine Anpassung der Höchstbeträge für Steuerabschreibungen (z.B. für Sonderausgaben, außergewöhnliche Besteuerung natürlicher Personen, erläutern. Belastungen) seit 1991; • Erhöhung der Mehrwertsteuer um 2 %; • 2015 Einführung der vorübergehenden Haushaltsausgleichssteuer (IEBT) von 0,5 %; • Einführung von mehreren seit 2013 gültigen steuerlichen Maßnahmen: Abschaffung der Fahrtkostenpauschale für die ersten 4 km und Halbierung des abzugsfähigen Höchstbetrags von Sollzinsen; • Sparpaket „Zukunftspak“ zu Lasten der Haushalte. !!! 635 300 87 Schätzungen für 2016 (in Millionen €) Keine Anpassung des Steuersatzes an die Inflation Erhöhung der Mehrwertsteuer um 2 % Bestimmten Bedingungen der 100 Vorübergehende Haushaltsausgleichssteuer (IEBT) Reform sind weiterhin ungenau 42 Seit 2013 gültige steuerliche Maßnahmen: oder lassen Interpretationen zu! • Abschaffung der Fahrtkostenpauschale • Halbierung des abzugsfähigen Höchstbetrags von Sollzinsen 106 Sparpaket „Zukunftspak“ Es bestehen weiterhin Fragen zur praktischen Umsetzung Vergleicht man diesen Betrag von 635 Millionen € mit den „Steuerentlastungen“ von schätzungsweise bestimmter Maßnahmen! 525 Millionen € ab 2019 (diese gelten für alle Steuerzahler: Haushalte und Unternehmen), so ist diese Reform letztlich nur teilweise ein Ausgleich für alle zusätzlichen Belastungen der Haushalte, die diese bis heute erbracht haben. 4 I I 5
Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS) Jahresbrutto- CIS einkommen 300 € bis 600 € / Jahr 936 € - 11.265 € = [300 + (Bruttolohn - 936) x 0,029] 11.265 € - 40.000 € 600 € / Jahr 600 € bis 0 € / Jahr 40.001 € - 79.999 € = [600 - (Bruttolohn - 40.000) x 0,015] Ab 60.000 € > 80.000 € 0 € / Jahr Steuerkredit für Renten- und Pensionsempfänger (CIP) Jährliche Die wichtigsten Änderungen, die am CIP Bruttorente/-pension 300 € - 935 € 300 € / Jahr 1. Januar 2017 in Kraft treten 936 € - 11.265 € 300 € bis 600 € / Jahr = [300 + (Bruttorente - 936) x 0,029] 11.265 € - 40.000 € 600 € / Jahr 600 € bis 0 € / Jahr 1. Abschaffung des IEBT 40.001 € - 79.999 € = [600 - (Bruttorente - 40.000) x 0,015] Ab 60.000 € > 80.000 € 0 € / Jahr Die vorübergehende Abgabe zum Haushaltsausgleich (IEBT), eingeführt am 1. Januar 2015, wird abgeschafft. Zur Erinnerung, der IEBT beträgt 0,5 % des Bruttoeinkommens abzüglich eines Freibetrags von 1-mal der soziale Mindestlohn (SML). Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) Beispiel Der Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) von derzeit 750 € pro Jahr, wird ebenfalls in Funktion des Jahreseinkommens des Arbeitnehmers variieren. Dieser wird zwischen 750 € und 1.500 € liegen (unabhängig Monatlicher Bruttolohn: 3.500,00 € von der Anzahl der Kinder). - Sozialer Mindestlohn: – 1.922,96 € = 1.577,04 € x 0,5 % = 7,89 € IEBT Angepasstes zu versteuerndes Jahres- CIM einkommen (ZvE) 2. Progressive Steuerkredite 0 € - 35.000 € 1.500 € / Jahr 1.500 € bis 750 € / Jahr 35.000 € - 105.000 € = [1875 - (angep. ZvE x 750/70.000)] Der Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS) und der Steuerkredit für Renten- und Pensionsempfänger (CIP), der derzeit bei 300 € pro Jahr liegt, wird ab 2017 abhängig vom jährlichen Bruttoeinkommen bzw. Bruttorente/- > 105.000 € 750 € / Jahr pension sein. Der monatliche Betrag der Alimente, der keinen Einfluss auf den CIM hat, wird von 160 € auf 184 € (bzw. der Der CIS und der CIP variiert zukünftig zwischen 0 € und 600 € pro Person und pro Jahr. jährliche Betrag von 1.920 € auf 2.208 €) erhöht. Erfolgt die Anwendung des CIM bisher lediglich aufgrund der Tatsache, dass der nicht verheiratete Steuerpflichtige, der Steuerklasse 1A zugeordnet ist (Personen mit einer kinderbedingten Steuerermäßigung) und Familienzulagen für das Kind bezieht, so wird zukünftig auch der gemeinsame Haushalt der Eltern berücksichtigt: d.h. wenn ein Elternteil eine kinderbedingte Ermäßigung sowie den Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) erhalten möchte, darf dieser den Haushalt nicht mit dem zweiten Elternteil des Kindes teilen. 6 I I 7
3. Änderung der Steuertabelle Unter Einbezug des Beitrags für den Beschäftigungsfonds ergeben sich im Vergleich zu 2016 ab 2017 folgende effektive Steuersätze: Einführung eines neuen Grundsteuertarifs* (Klasse 1), der die globale Steuerlast für alle Einkommensniveaus senkt: • Steuertabelle enthält statt 19 zukünftig 23 Stufen; Jahreseinkommen 2016 2017 • Eingangssteuersatz bleibt bei 8 % (ab 11.265 €, Mindestbesteuerungsgrundlage in Steuerklasse 1); • danach steigen die Steuerstufen um 1 % (statt derzeit 2 %) zwischen 8% und 12% an; 100.002 € - 150.000 € 42,8 % 42,8 % • anschließend steigen die Steuerstufen linear um 2 % zwischen 12 % und 38 %. 150.000 € - 200.004 € 44,69 % 43,6 % * Steuertarif Klasse 2 = Verdopplung des Grundsteuertarifs > 200.004 € 45,78 % Steuertabelle 2017 (Klasse 1) Steuersatz Einkommensspanne Praktische Beispiele 0% 0,00 - 11.265 € Steuerklasse 1 8% 11.265 - 13.137 € Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, ohne IEBT für 2016 und ohne CIS (= ausschließlich nach Steuertabelle) 9% 13.137 - 15.009 € Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017 10 % 15.009 - 16.881 € Jährliche Differenz jährlich / monatlich (ohne IEBT) (Reform) 11 % 16.881 - 18.753 € 23.076 € / 1.923 € 1.001 € 857 € - 144 € 12 % 18.753 - 20.625 € 35.000 € / 2.917 € 3.401 € 2.815 € - 586 € 14 % 20.625 - 22.569 € 40.000 € / 3.333 € 4.787 € 4.008 € - 779 € 16 % 22.569 - 24.513 € 45.000 € / 3.750 € 6.395 € 5.420 € - 975 € 18 % 24.513 - 26.457 € 50.000 € / 4.167 € 8.203 € 7.047 € - 1.156 € 20 % 26.457 - 28.401 € 75.000 € / 6.250 € 17.467 € 16.274 € - 1.193 € 22 % 28.401 - 30.345 € 100.000 € / 8.333 € 26.753 € 25.559 € - 1.194 € 24 % 30.345 - 32.289 € 200.000 € / 16.667 € 68.985 € 68.186 € - 799 € 26 % 32.289 - 34.233 € 28 % 34.233 - 36.177 € Steuerklasse 1 30 % 36.177 - 38.121 € Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, IEBT für 2016 & entsprechendem CIS: 32 % 38.121 - 40.065 € 34 % 40.065 - 42.009 € Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017 Jährliche Differenz jährlich / monatlich (+ IEBT) (Reform) 36 % 42.009 - 43.953 € 23.076 € / 1.923 € 701 € 257 € - 444 € 38 % 43.953 - 45.897 € 35.000 € / 2.917 € 3.161 € 2.215 € - 946 € 39 % 45.897 - 100.002 € 40.000 € / 3.333 € 4.572 € 3.408 € - 1.164 € 40 % 100.002 - 150.000 € 45.000 € / 3.750 € 6.205 € 4.895 € - 1.310 € 41 % 150.000 - 200.004 € 50.000 € / 4.167 € 8.038 € 6.597 € - 1.441 € 42 % > 200.004 € 75.000 € / 6.250 € 17.427 € 16.199 € - 1.228 € 100.000 € / 8.333 € 26.838 € 25.559 € - 1.279 € Höhere Einkommen betreffend 200.000 € / 16.667 € 69.570 € 68.186 € - 1.384 € 2016 sind Jahreseinkommen über 100.000 € mit 40 % besteuert. Diesem Steuersatz wird der Beitrag zum Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 % bei einem Einkommen bis 150.000 € und 9 % bei höheren Einkommen hinzugerechnet. Durch die Steuerreform 2017 werden 2 weitere Besteuerungsstufen hinzugefügt. Jahreseinkommen zwischen 150.000 € und 200.004 € werden mit 41 % besteuert, während Einkommen über 200.004 € mit 42 % besteuert werden. 8 I I 9
Steuerklasse 2 - Verheiratetes Paar mit 2 identischen Einkommen 4. Altersvorsorge Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, ohne IEBT für 2016 und ohne CIS (neuer Steuersatz) Aktuell hängt der Freibetrag vom Alter des Steuerpflichtigen ab. Ab 2017 gilt ein einheitlicher Freibetrag von Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017 3.200 € für jeden Steuerpflichtigen unabhängig vom Alter. Jährliche Differenz jährlich (ohne IEBT) (Reform) 40.000 € 609 € 582 € - 27 € 2016 2017 Alter 50.000 € 1.814 € 1.572 € - 242 € Freibetrag Freibetrag 60.000 € 3.478 € 2.869 € - 609 € < 40 Jahre 1.500 € 80.000 € 8.113 € 6.751 € - 1.362 € 40 - 44 Jahre 1.750 € 45 - 49 Jahre 2.100 € 3.200 € 100.000 € 14.543 € 12.397 € - 2.146 € 50 - 54 Jahre 2.600 € 150.000 € 33.079 € 30.692 € - 2.387 € 55 - 74 Jahre 3.200 € 200.000 € 51.648 € 49.262 € - 2.386 € Steuerklasse 2 - Verheiratetes Paar mit 2 identischen Einkommen Zukünftig haben Steuerpflichtige, die Beiträge für eine Altersvorsorge gezahlt haben (Art. 111 bis), die Wahl Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, IEBT für 2016 & entsprechendem CIS: sich die Höhe der Ersparnisse bei Fälligkeit des Vertrages entweder als Gesamtvermögen oder als monatliche Altersrente oder in einer gemischten Form auszahlen zu lassen. Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017 Jährliche Differenz Die Vertragsbedingungen von einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren und einer Ausbezahlung des angesparten jährlich (+ IEBT) (Reform) 40.000 € 9€ - 618 € - 627 € Kapitals bei Erreichung des 60. Lebensjahres (spätestens des 75. Lebensjahres) bleiben bestehen. 50.000 € 1.233 € 372 € - 861 € 60.000 € 2.947 € 1.669 € -1.278 € Obwohl die private Altersvorsoge von der Regierung befürwortet wird, stellt es das 80.000 € 7.682 € 5.551 € - 2.131 € staatliche Rentensystem in Frage und ist darüber hinaus nicht für alle Einkommensklassen 100.000 € 14.212 € 11.497 € - 2.715 € erschwinglich. 150.000 € 32.998 € 30.542 € - 2.456 € 200.000 € 51.817 € 49.262 € - 2.555 € 5. Bausparen Schlussfolgerung Ab 2017 sind, bis Vollendung des 40. Lebensjahres zu Beginn des Steuerjahres, Sparleistungen bis 1.344 € absetzbar (bisher 672 €). Dieser Betrag wird pro Person im Haushalt erhöht (entsprechend dem Alter des • Die Anpassung der Steuertabelle ist ein positiver Schritt hin zur Steuererleichterung jüngsten Ehepartners). für niedrige Einkommen. • Die neue Steuertabelle stellt eine Reduzierung der Steuerlast für alle Einkommen 2016 2017 Alter (geringe, mittlere und hohe Einkommen) dar. Freibetrag Freibetrag 18 - 40 Jahre 1.344 € 672 € ≥ 40 Jahre 672 € • Die Reduzierung und Staffelung der Progression ist weiterhin unzureichend für mittlere Einkommen (im Vergleich zu hohen Einkommen). • Keine vollständige Steuerbefreiung des sozialen Mindestlohns Die Reform sieht den Ausschluss von der Steuerabzugsfähigkeit für weitere • Die Reform lässt, in Bezug auf die Inflation, außer Acht die Aufwertung Bausparverträge vor, wenn das während 10 Jahren angehäufte Kapital des - der kinderbedingten Ermäßigung, vorangegangenen Vertrages nicht für steuerlich begünstigte Zwecke ausgegeben - der Fahrtkosten, wurde. - der Werbungskosten oder - der Höchstbeträge für außerordentliche Belastungen. Diese neue Bestimmung zum Bausparen zwingt dazu, die gebildeten Ersparnisse für den persönlichen Wohnbedarf zu nutzen, andernfalls werden zukünftige Steuerabschreibungen hinfällig. 10 I I 11
6. Hypothekendarlehen 8. Berücksichtigung der Kinder unverheirateter Paare 2017 wird der maximale steuerabzugsfähige Betrag für Sollzinsen auf Hypothekendarlehen neu bewertet. Die Durch die Reform wird zukünftig das Recht auf Steuerklasse 1A nur einem der beiden Eltern, die eheähnlich neuen Beträge pro Person im Haushalt sind: leben (Lebensgemeinschaft / Wohngemeinschaft), gewährt. 2016 2017 Der Elternteil, der am 1. Januar des laufenden Steuerjahres das Kindergeld erhält, hat Anrecht auf Steuerklasse 2. Während der Bauphase uneingeschränkt uneingeschränkt Jahr des Einzugs und die 5 darauf folgenden Jahre 1.500 € 2.000 € 9. Kosten für Hauspersonal 5 nachfolgenden Jahre 1.125 € 1.500 € Restjahre 750 € 1.000 € Der Freibetrag für die Kosten von Hausangestellten, Hilfs- und Pflegeleistungen im Pflegefall sowie die Kosten für Kinderbetreuung wird um 50% angehoben. 2017 erhöht sich dieser von 3.600 € auf 5.400 € pro Steuerjahr. Hinzu kommt die auf Nullsetzung des Nutzungswertes des Eigenheims (dieser betrug 100 € für Grenzgänger Erhöhung von 50% bzw. 4% und 6% des Einheitswertes der Immobilie für Gebietsansässige). Von 3.600 € auf 5.400 € pro Steuerjahr 7. Sonderausgaben 2017 werden die Sonderausgaben „Sollzinsen“ für Konsumkredite und „Versicherungsprämien“ 10. Außergewöhnliche Belastungen zusammengelegt. Dies bringt eine Verschlechterung mit sich, da die neue einheitliche Obergrenze nur noch 672 € (pro Person im Haushalt) beträgt. Kinder, die nicht im Haushalt leben Der Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen für Kinder, die nicht im Haushalt leben, berücksichtigt die 2016 2017 Sonderausgaben real entstandenen Kosten mit einem Höchstbetrag von 3.480 € pro Steuerjahr und pro Kind. 2017 steigt der Höchstgrenze Einheitl. Höchstgrenze Betrag von 3.480 € auf 4.020 €. Sollzinsen 336 € 672 € Versicherungsprämien 672 € Steigerung von 3.480 € auf 4.020 € Ein Kind kann in einem Jahr nicht Anrecht auf mehr als einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geben und auch nicht Mitglied von mehr als einem Haushalt sein. Ab 2017 ist der pauschale Freibetrag von 4.020 € für Kinder, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben, an ein neues Kriterium gebunden: Er wird nicht mehr gewährt, wenn beide Eltern des Kindes eine gemeinsame Wohnung teilen. 11. Waisenrente Die Waisenrente, auf die eheliche oder gleichgestellte Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anrecht haben, ist ab dem 1. Januar 2017 steuerfrei. 12 I I 13
12. Essensgutscheine Essensgutscheine stellen eine Sachleistung dar, deren Wert von einer großherzoglichen Verordnung (RGD) abhängt, die den mittleren Wert einer Mahlzeit in einer Unternehmenskantine regelt. Der Wert dieser Sachleistung liegt derzeit bei 2,80 € und wird zukünftig auf 3,60 € erhöht (Steuerbefreiung 7,20 € statt 5,60 €). Maximaler Wert eines Essensgutscheins 2016 2017 8,40 € 10,80 € 13. Dienstwagen Aktuell mit einem geldwerten Vorteil von 1,5 % des Neuwagenpreises bewertet (einschließlich MwSt. und Sonderausstattung), wird der monatliche Wert des geldwerten Vorteils von Dienstwagen an die Motorisierung Die wichtigsten Änderungen, die am und den CO2-Ausstoss gebunden sein. Der aktuelle Wert von 1,5 % wird durch einen Wert zwischen 0,5 % und 1,8 %, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, ersetzt. 1. Januar 2018 in Kraft treten CO2- Monatlicher geldwerter Vorteil Emissionsklasse (% des Neuwagenpreises einschließlich MwSt. und Sonderausstattungen) 2016 2017 1. Individualbesteuerung Benziner (alleinig 100% Elektro- Die optionale Individualbesteuerung für Ehepaare wird eingeführt. Diesel (alleinig Alle Klassen oder hybrid) oder oder Wasserstoff- oder hybrid) Erdgasantrieb antrieb Derzeit werden gemeinsam veranlagte Paare als eine steuerpflichtige Person angesehen. Der Tatbestand, dass 0 g/km 0,5 % 0,5 % 0,5 % sie als solidarisch und unteilbar steuerpflichtig angesehen werden, kann zu Konflikten führen. >0-50 g/km 0,8 % 1,0 % >50-110 g/km 1,5 % 1,0 % 1,2 % Zukünftig können gebietsansässige und nicht-gebietsansässige Ehepaare die gemeinsame Veranlagung ablehnen und sich für eine getrennte Besteuerung, die Individualbesteuerung, entscheiden. >110-150 g/km 1,3 % 1,5 % >150 g/km 1,7 % 1,8 % Ab dem Steuerjahr 2018 können Ehepaare wählen zwischen: • der derzeitig gültigen gemeinsamen Veranlagung (nach Steuerklasse 2) oder Diese neue Regelung wird auf alle Fahrzeuge, die ab • der Individualbesteuerung (nach Steuerklasse 1). 2017 zugelassen werden, angewendet. Der Gesetzentwurf bricht mit dem Steuerprinzip der grundsätzlichen gemeinsamen Zusammenlegung der Einkommen in Steuerklasse 2 (Ehe) und bietet die Möglichkeit, dass die Einkommen der Partner unabhängig bleiben. Die Individualisierung kann folgendermaßen erfolgen: • vollständige Individualisierung „pur“ mit einer Besteuerung in Klasse 1 oder • Individualisierung mit „Übertrag“ zwischen den Partnern, aber weiterhin Besteuerung in Steuerklasse 1. Die Individualisierung erfolgt aufgrund einer gemeinschaftlichen Anfrage und ist bis zum 31. Dezember innerhalb des betreffenden Steuerjahres unwiderruflich. 14 I I 15
- Individualisierung „pur“ Praxisbeispiel Bezüglich des Lohnsteuerabzuges (RTS) wird steuerpflichtigen Ehepaaren, die eine vollständige Individualbesteuerung „pur“ beantragen, die Steuerklasse 1 zugeteilt und eventuelle Steuervorauszahlungen 2 ledige Personen sind somit hinfällig. Kinderbedingte Steuerermäßigungen werden im Falle der vollständigen Individualbesteuerung jeweils zur Hälfte jedem Ehepartner zugestanden. Die Erhöhung abzugsfähiger Höchstbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, Sollzinsen für Wohneigentum) werden nicht für den Ehepartner bewilligt, aber gegebenenfalls für die eigenen oder gemeinsamen Kinder, die zum Haushalt gehören und die ein Anrecht auf kinderbedingte Steuerermäßigungen geben. In diesem Fall wird die Erhöhung jeweils zur Hälfte jedem Ehepartner zugestanden. Jährliches Nettoeinkommen: 50.000 € 20.000 € Lohnsteuerabzug (Klasse 1): Der außerberufliche Freibetrag wird beibehalten und jedem Partner werden 2.250 € zugestanden, d.h. der 9.743 € 921 € derzeitige außerberufliche Freibetrag von 4.500 € wird durch 2 geteilt. Steuern gesamt: 10.664 € Die Ehepartner werden der Steuerklasse 1 zugeordnet (und nicht der Steuerklasse 1A, selbst wenn Kinder im Haushalt sind). - Individualbesteuerung mit Übertrag Heirat = 2 Möglichkeiten zur Auswahl (ohne Individualisierung „pur“, die dem Status quo entspricht) Bei der Option der Individualbesteuerung mit Übertrag (nur für Paare, die beide Einkommen in Luxemburg erzielen) kann ein Teil des Einkommens der Ehepartner per Antrag fiktiv aufgeteilt werden, wenn dies gemeinschaftlich entschieden oder wenn der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen sein Einverständnis auf die Erhöhung seines steuerpflichtigen Einkommens gibt. Ein einheitlicher Steuersatz wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, der sich aus dem jährlichen Gesamteinkommen des Haushaltes (Gesamtbesteuerung) errechnet. Die Besteuerung erfolgt mit dem durchschnittlichen Steuersatz, ermittelt aus dem gemeinsamen Einkommen. Für Steuerpflichtige kann die Eintragung eines Gemeinsame Veranlagung in Klasse 2 Individualbesteuerung mit Übertrag durchschnittlichen Steuersatzes zusätzliche Vorauszahlungen vermeiden. Diese Vorgehensweise bedeutet letztlich eher eine Umgestaltung der Steuerklasse 2 durch die Mög- lichkeit eines Übertrags der Einkommen als eine Jährliches Eigene Jahreseinkommen: 50.000 € 20.000 € wirkliche Individualisierung. Wird ein Antrag auf 50.000 € Nettoeinkommen: 20.000 € Übertrag: -15.000 € +15.000 € eine solche Individualisierung mit Übertrag ohne Ang. steuerpfl. Einkommen: 35.000 € 35.000 € Angabe des zu übertragenden Betrags gestellt, Lohnsteuerabzug (Klasse 2): 3.437 € 3.000 € Steuerkarte 1 & 2 so wird das Einkommen gleichmäßig steuerbar Steuern nach Klasse 1: 4.143 € 4.143 € in Klasse 1 aufgeteilt. Dies vermeidet eine starke (Tabelle) + Vorauszahlung: 1.849 € Progression bei unterschiedlichen steuerpflichtigen Einkommen und eine erhöhte Gesamtbesteuerung 8.286 € im Falle von zwei gleich hohen Einkommen. Angepasstes steuerpfl. Einkommen: 70.000 € Mittlerer Steuersatz: 11,84 % Das Steuerbüro RTS macht den Lohnsteuerjahresausgleich, wenn Ehepartner, die Steuern nach Klasse 2 (Tabelle): 8.286 € Eigene Jahreseinkommen: 50.000 € 20.000 € eine Individualbesteuerung mit Übertrag beantragt haben, keine Steuererklärung einreichen. Mittlerer Steuersatz: 11,84 % Lohnsteuerabzug: 5.919 € 2.367 € mittlerer Steuersatz 11,84 % = 8.286 € 16 I I 17
Schlussfolgerung 3. Besteuerung Nicht-Gebietsansässiger Verheiratete Paare können: Von der Regierung mit dem viel versprechenden Namen „Gleichbehandlung von Grenzgängern“ präsentiert, • gemeinsam veranlagt werden in Steuerklasse 2; können die neuen Steuerrichtlinien für Nicht-Gebietsansässige zum Nachteil von verheirateten Paaren sein, von • sich für eine Individualbesteuerung in Steuerklasse 1 entscheiden mit Übertrag, so dass die Gesamtheit denen ein Partner sein Einkommen im Wohnland erzielt. der individuellen Steuerlasten denen der gemeinsamen Veranlagung entspricht; • sich für eine Individualbesteuerung „pur“ in Steuerklasse 1 entscheiden, die eine erhöhte Steuerlast nach Ausländische Einkommen von steuerpflichtigen nicht-gebietsansässigen Ehepaaren werden in Zukunft mit in die sich ziehen kann. steuerliche Gesamtrechnung einbezogen. Um diese wichtige Änderung in die Steuerberechnung einbeziehen zu können, wird die Steuerreform folgende Regelungen ändern: Stellt sich die Frage der Anwendbarkeit und der Umsetzung? • Gewährung der Steuerklasse und • Lohnsteuerabzug (RTS). Derzeit werden verheiratete natürliche Personen, die steuerpflichtig und nicht-gebietsansässig sind, in Steuerklasse 2. Mehrjährig gültige Steuerkarte 1A eingestuft. Erzielen der Steuerpflichtige und sein Ehepartner mehr als 50 % des Gesamteinkommens (luxemburgisches und ausländisches) in Luxemburg, dann werden sie in die Steuerklasse 2 eingestuft. Zur administrativen Vereinfachung ist der Austausch der jährlichen Lohnsteuerkarten durch mehrjährig gültige Karten vorgesehen. Ab 2018 werden verheiratete Grenzgänger in Steuerklasse 1 (statt wie zuvor Klasse 1A) eingestuft. Sie sind somit, nach allgemeinem Recht, individuell besteuert. Das neue System erlaubt den elektronischen Kontakt zwischen der Steuerverwaltung und dem Arbeitgeber, um den Druck und jährlichen Versand der Lohnsteuerkarten zu vermeiden. Klasse 1 Klasse 2 Klasse 1A Allgemeines • Ledig < 64 Jahre • Witwe (< 3 Jahre) • Ledig mit Kind Ein Versand einer neuen Karte erfolgt nur noch im Falle einer steuerlich relevanten Änderung, die eine Recht • Verheiratet • Geschieden (< 3 Jahre) • Ledig > 64 Jahre Änderung der auf der Karte eingetragenen steuerlichen Parameter notwendig macht. (157bis) • Witwe Dennoch besteht die Möglichkeit Steuerklasse 2 zugeordnet zu werden und mit dem anzuwendenden Gesamteinkommen dem Lohnsteuerabzug (RTS) unterworfen zu sein (nach Art. 157ter), wenn: • das inländisch erworbene Einkommen dem Lohnsteuerabzug unterliegt; • die Bedingungen nach Art 157ter (90 % Regelung / 50 % Regelung für Belgien) erfüllt sind; • beide Ehepartner die Eintragung des Steuersatzes auf der Steuerkarten beantragen. In diesem Fall müssen im Laufe des Jahres 2017 alle relevanten Nachweise über alle Einkommen des Haushaltes (ausländische Einkommen inkl.) eingereicht werden. Die Steuerverwaltung berücksichtigt alle Einkommen des Haushaltes (ausländische Einkommen inkl.), um einen der Realität nahe kommenden Steuersatz, auf Basis der geschätzten/wahrscheinlichen globalen Einkommen des Steuerjahres, zu ermitteln. Dies verpflichtet zur Einreichung einer Steuererklärung, um das Steuerjahr angesichts der groben Schätzung abzuschließen. Die ausländischen Einkommen werden zur Ermittlung des auf die inländischen Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt. Im Rahmen der Steuererklärung werden nur die inländischen Einkommen besteuert. Klasse 1 Klasse 2 Klasse 1A Allgemeines • Ledig < 64 Jahre • Witwe (< 3 Jahre) • Ledig mit Kind Recht • Verheiratet • Geschieden (< 3 Jahre) • Ledig > 64 Jahre (157bis) • Verheiratet (Satz) • Witwe • wenn inländ. Einkommen dem RTS unterliegt, Pflicht zur Ausnahmeregelung (157ter) • wenn 90 % des Gesamteinkommens = Einreichung einer im Inland erzielt wird, Steuererklärung • wenn beide Ehepartner Eintragung des Satzes auf Steuerkarte beantragen + Belege über ausl. Einkommen vorliegen. 18 I I 19
2018 Bemerkungen Für Ledige ändert sich nichts. Nicht-gebietsansässige Ehepaare, die beide im Großherzogtum arbeiten, werden in Klasse 1 besteuert, es sei Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 € denn, sie stellen vor 2018 einen Antrag auf gemeinsame Veranlagung (Art. 157ter). Sie können ebenfalls einen Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 € Antrag auf Individualbesteuerung stellen. Das Verfahren Freibetrag Ehepartner: - 4.500 € Steuerpfl. Einkommen gesamt: 80.500 € Im Laufe des Jahres 2017 sind alle nicht-gebietsansässigen Ehepaare aufgefordert, die notwendigen Belege Zu bezahlende Steuern auf 80.500 € zu ihrer finanziellen Situation einzureichen, damit die Steuerverwaltung einen „realen“ Steuersatz ermitteln 10.939 € Eintrag des Steuersatzes (Klasse 2): kann, der in der Lohnsteuerkarte 2018 eingetragen wird. auf Steuerkarte vom 13,58 % Mann bei Einreichung der Steuersatz (global): Achtung: (ohne Beitrag Beschäftigungsfonds) gemeinsamen Einkünfte. Sollte der Steuerverwaltung vor 2018 keine Antwort vorliegen, werden die nicht-gebietsansässigen Steuerpflichtigen automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft. Anschließend, im Laufe des Jahres 2018, werden nicht-gebietsansässige steuerpflichtige Ehepaare wie folgt besteuert: • entweder erfolgt der Lohnsteuerabzug nach dem errechneten globalen Steuersatz unter der Bedingung, dass der Steuerverwaltung alle notwendigen Unterlagen zur Errechnung des globalen Steuersatzes vorliegen. Die Anwendung dieses Steuersatzes bedingt verpflichtend die Einreichung einer Steuererklärung am Jahresende; Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 € • oder es wird der Steuertarif nach Steuerklasse 1 angewandt, sofern keine Belege an die Steuerverwaltung Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 € eingereicht wurden, um den „realen“ Steuersatz zu ermitteln. Praxisbeispiele Steuersatz (global): 13,58 % (ohne Beitrag Beschäftigungsfonds) 2016 Realer Steuersatz auf 55.000 €: 7.469 € Steuererklärung (oder Lohnsteuerjahresaus- Beschäftigungsfond - 7 %: 523 € gleich) = Verpflichtend Zu zahlenden Steuern gesamt : 7.992 € Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 € Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 € Zu bezahlende Steuern auf 55.000 € per Lohnsteuerabzug (Klasse 2): 5.136 € Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 € Steuererklärung Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 € Steuersatz: ≠ nicht verpflichtend (ohne Beitrag Beschäftigungsfonds) 8,72 % Steuern in 2016 (RTS Klasse 2): 5.136 € Steuern in 2018 (Globaler Steuersatz): 7.992 € Differenz: + 2.856 € Klasse 1 (55.000 € steuerpflichtig): 11.829 € 20 I I 21
LCGB - Mitgliederverwaltung Hilfe und Unterstützung Service-Leistungen BP 1208 • L-1012 Luxembourg Tél. 49 94 24-409 / -304 • Fax 49 94 24-449 www.lcgb.lu gestionmembres@lcgb.lu (wird vom LCGB ausgefüllt) BEITRITTSERKLÄRUNG FORMULAR BITTE IN GROSSBUCHSTABEN AUSFÜLLEN Ich Unterzeichnete(r): Name: Vorname: Strasse: N°: Professionelle Hilfe in verschiedenen bei Arbeits- & Sozialrecht Postleitzahl: Wohnort: Land: der Abwicklung von privaten Kostenlose Beratung und Informationen Geburtsdatum: TAG /MONAT /JAHR Endziffern CNS-Kennn°: Formalitäten oder von Behördengängen bezüglich: Geburtsort: Nationalität: • Erneuerung der • Kranken- und Mutterschaftsversicherung Privattelefon: Private E-mail: Fahrerlaubnis • Arbeitslosigkeit und berufliche Wiederein- Arbeitgeber Name: • Erneuerung des Passes gliederung Adresse: (Strasse / Postleitzahl / Ort) • Fragen bei Verschuldung • Familienleistungen • Allgemeine Fragen zur Zoll- und • Renten- und Berufsunfähigkeits- Zusätzlicher Statut Werber Verbrauchssteuer versicherung Betritt Arbeitnehmer - manuelle Tätigkeit Student Name: (z.B. Anmeldung eines Fahrzeugs) • Unfallversicherung Arbeitnehmer - admin. und tech. Tätigkeit Auszubildender Vorname: CSC • Sozialversicherung und -fürsorge (für belgische Grenzgänger) Beamter Hausfrau LCGB-N° aktuell arbeitslos Rentner Arbeitgeber: Hilfestellung im Privatleben Kostenloser Rechtsbeistand • Steuererklärung • Bei Streitfragen rund um das Arbeits- und • Rentendienst Sozialrecht • Rechtsbeistand im Privatleben • Keine Karenzzeit Code BIC/SWIFT: • Versicherungen • Verpflichtung während der gesamten IBAN: Dauer des Verfahrens und den folgenden Wiederholende Zahlungsart: monatlich halbjährlich jährlich Zusätzliche Leistungen 24 Monaten LCGB-Mitglied zu bleiben bitte zutreffendes ankreuzen • Vita • Rückerstattung der Prozesskosten und • Medicis Hospi Anwaltshonorare, falls die Mitgliedschaft BANKEINZUG ÜBERWEISUNG LOHNABTRETUNG Mandat Core Sepa Direct Debit (auf Anfrage) • Harmonie Transfrontaliers vor Ende der Prozedur bzw. den 24 (inklusive eines ermäßigten Beitrags STARTER in Höhe von 12 € /Monat für das 1. Jahr Mitgliedschaft) • Studienbeihilfen folgenden Monaten gekündigt wird Mit der Unterschrift des Formulars für das SDD-CORE Mandat ermächtigen Sie den LCGB die Instruktionen zwecks Kontenbelastung an Ihre Bank weiterzugeben sowie Ihre Bank Ihr Konto gemäss LCGB-Instruktionen zu belasten. Sie profitieren von einem Rückzahlungsrecht seitens Ihrer Bank. Eine Anfrage für die Rückzahlung sollte erfolgen : LCGB HELPDESK LCGB INFO-CENTER - innerhalb von 8 Wochen ab dem Kontenbelastungsdatum - innerhalb von 13 Monaten ab dem Kontenbelastungsdatum für eine nicht autorisierte Abbuchung. +352 49 94 24-333 +352 49 94 24-222 Zahlungsempfänger LCGB / 11, rue du Commerce / L-1351 LUXEMBOURG von Montag bis Freitag von Montag bis Freitag (außer Mittwochnachmittag) (außer Mittwochnachmittag) Identifikationsnummer LU47ZZZ0000000008699001001 8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00 8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00 helpdesk@lcgb.lu infocenter@lcgb.lu In Ausführung des Gesetzes vom 2. August 2002 erlaube ich dem LCGB und der VITA,mit unterstehender Unterschrift, meine personbezogenen Daten zwecks rationeller Verarbeitung in einer EDV-Anlage aufzuspeichern. Ausgeführt in , am Unterschrift
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