STEUERREFORM - Die wichtigsten Änderungen in 2017 & 2018 - LCGB
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STEUERREFORM
Die wichtigsten
Änderungen
in 2017 & 2018
I 1
EINE VERÖFFENTLICHUNG DES LCGB | 11 RUE DU COMMERCE, BP 1208 L-1012 LUXEMBOURG | TEL: 49 94 24-1 | INFO@LCGB.LU | WWW.LCGB.LUINHALT
3 Inhalt
4 Einleitung
5 Im Kontext gesehen
Die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten
6 Abschaffung der vorübergehenden Haushaltsausgleichssteuer (IEBT)
6 Progressive Steuerkredite
8 Änderung der Steuertabelle
11 Altersvorsorge
11 Bausparen
12 Hypothekendarlehen
12 Sonderausgaben
13 Berücksichtigung der Kinder unverheirateter Paare
13 Kosten für Hauspersonal
13 Außergewöhnliche Belastungen – Kinder, die nicht im Haushalt leben
13 Waisenrente
14 Essensgutscheine
14 Dienstwagen
Die wichtigsten Änderungen, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten
15 Individualbesteuerung
18 Mehrjährige Steuerkarte
19 Besteuerung Nicht-Gebietsansässiger
LCGB
11, rue du Commerce
L-1351 Luxembourg
LCGB INFO-CENTER
Tel.: 49 94 24 222
E-Mail: infocenter@lcgb.lu
2 I I 3EINLEITUNG IM KONTEXT GESEHEN
Am 1. Januar 2017 tritt die luxemburgische Steuerreform in Kraft. Die Reform deckt 4 Aspekte ab:
• den Bereich „Besteuerung natürlicher Personen“; Bisherige Belastungen der Steuerpflichtigen
• Steuerinitiativen für nachhaltigen Individualtransport;
• Steuermaßnahmen zugunsten von Unternehmen; Die Haushalte unterliegen bereits folgenden Belastungen:
• Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und Kampf gegen Geldwäsche. • keine Anpassung des Steuersatzes an die Inflation seit 2009;
In dieser Broschüre möchten wir Ihnen insbesondere den ersten Teilbereich, Ziele und Maßnahmen zur • Keine Anpassung der Höchstbeträge für Steuerabschreibungen (z.B. für Sonderausgaben, außergewöhnliche
Besteuerung natürlicher Personen, erläutern. Belastungen) seit 1991;
• Erhöhung der Mehrwertsteuer um 2 %;
• 2015 Einführung der vorübergehenden Haushaltsausgleichssteuer (IEBT) von 0,5 %;
• Einführung von mehreren seit 2013 gültigen steuerlichen Maßnahmen: Abschaffung der
Fahrtkostenpauschale für die ersten 4 km und Halbierung des abzugsfähigen Höchstbetrags von Sollzinsen;
• Sparpaket „Zukunftspak“ zu Lasten der Haushalte.
!!! 635
300
87
Schätzungen für 2016 (in Millionen €)
Keine Anpassung des Steuersatzes an die Inflation
Erhöhung der Mehrwertsteuer um 2 %
Bestimmten Bedingungen der 100 Vorübergehende Haushaltsausgleichssteuer (IEBT)
Reform sind weiterhin ungenau 42 Seit 2013 gültige steuerliche Maßnahmen:
oder lassen Interpretationen zu! • Abschaffung der Fahrtkostenpauschale
• Halbierung des abzugsfähigen Höchstbetrags von Sollzinsen
106 Sparpaket „Zukunftspak“
Es bestehen weiterhin Fragen
zur praktischen Umsetzung Vergleicht man diesen Betrag von 635 Millionen € mit den „Steuerentlastungen“ von schätzungsweise
bestimmter Maßnahmen! 525 Millionen € ab 2019 (diese gelten für alle Steuerzahler: Haushalte und Unternehmen), so ist diese Reform
letztlich nur teilweise ein Ausgleich für alle zusätzlichen Belastungen der Haushalte, die diese bis heute
erbracht haben.
4 I I 5Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS)
Jahresbrutto-
CIS
einkommen
300 € bis 600 € / Jahr
936 € - 11.265 €
= [300 + (Bruttolohn - 936) x 0,029]
11.265 € - 40.000 € 600 € / Jahr
600 € bis 0 € / Jahr
40.001 € - 79.999 €
= [600 - (Bruttolohn - 40.000) x 0,015] Ab 60.000 €
> 80.000 € 0 € / Jahr
Steuerkredit für Renten- und Pensionsempfänger (CIP)
Jährliche
Die wichtigsten Änderungen, die am
CIP
Bruttorente/-pension
300 € - 935 € 300 € / Jahr
1. Januar 2017 in Kraft treten 936 € - 11.265 €
300 € bis 600 € / Jahr
= [300 + (Bruttorente - 936) x 0,029]
11.265 € - 40.000 € 600 € / Jahr
600 € bis 0 € / Jahr
1. Abschaffung des IEBT 40.001 € - 79.999 €
= [600 - (Bruttorente - 40.000) x 0,015] Ab 60.000 €
> 80.000 € 0 € / Jahr
Die vorübergehende Abgabe zum Haushaltsausgleich (IEBT), eingeführt am 1. Januar 2015, wird abgeschafft.
Zur Erinnerung, der IEBT beträgt 0,5 % des Bruttoeinkommens abzüglich eines Freibetrags von 1-mal der
soziale Mindestlohn (SML). Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM)
Beispiel Der Steuerkredit für Alleinerziehende (CIM) von derzeit 750 € pro Jahr, wird ebenfalls in Funktion des
Jahreseinkommens des Arbeitnehmers variieren. Dieser wird zwischen 750 € und 1.500 € liegen (unabhängig
Monatlicher Bruttolohn: 3.500,00 € von der Anzahl der Kinder).
- Sozialer Mindestlohn: – 1.922,96 €
= 1.577,04 € x 0,5 % = 7,89 € IEBT Angepasstes zu
versteuerndes Jahres- CIM
einkommen (ZvE)
2. Progressive Steuerkredite 0 € - 35.000 € 1.500 € / Jahr
1.500 € bis 750 € / Jahr
35.000 € - 105.000 €
= [1875 - (angep. ZvE x 750/70.000)]
Der Steuerkredit für Arbeitnehmer (CIS) und der Steuerkredit für Renten- und Pensionsempfänger (CIP), der
derzeit bei 300 € pro Jahr liegt, wird ab 2017 abhängig vom jährlichen Bruttoeinkommen bzw. Bruttorente/- > 105.000 € 750 € / Jahr
pension sein.
Der monatliche Betrag der Alimente, der keinen Einfluss auf den CIM hat, wird von 160 € auf 184 € (bzw. der
Der CIS und der CIP variiert zukünftig zwischen 0 € und 600 € pro Person und pro Jahr. jährliche Betrag von 1.920 € auf 2.208 €) erhöht.
Erfolgt die Anwendung des CIM bisher lediglich aufgrund der Tatsache, dass der nicht verheiratete
Steuerpflichtige, der Steuerklasse 1A zugeordnet ist (Personen mit einer kinderbedingten Steuerermäßigung)
und Familienzulagen für das Kind bezieht, so wird zukünftig auch der gemeinsame Haushalt der Eltern
berücksichtigt: d.h. wenn ein Elternteil eine kinderbedingte Ermäßigung sowie den Steuerkredit für
Alleinerziehende (CIM) erhalten möchte, darf dieser den Haushalt nicht mit dem zweiten Elternteil des
Kindes teilen.
6 I I 73. Änderung der Steuertabelle Unter Einbezug des Beitrags für den Beschäftigungsfonds ergeben sich im Vergleich zu 2016 ab 2017 folgende
effektive Steuersätze:
Einführung eines neuen Grundsteuertarifs* (Klasse 1), der die globale Steuerlast für alle Einkommensniveaus senkt:
• Steuertabelle enthält statt 19 zukünftig 23 Stufen;
Jahreseinkommen 2016 2017
• Eingangssteuersatz bleibt bei 8 % (ab 11.265 €, Mindestbesteuerungsgrundlage in Steuerklasse 1);
• danach steigen die Steuerstufen um 1 % (statt derzeit 2 %) zwischen 8% und 12% an; 100.002 € - 150.000 € 42,8 % 42,8 %
• anschließend steigen die Steuerstufen linear um 2 % zwischen 12 % und 38 %. 150.000 € - 200.004 € 44,69 %
43,6 %
* Steuertarif Klasse 2 = Verdopplung des Grundsteuertarifs > 200.004 € 45,78 %
Steuertabelle 2017 (Klasse 1)
Steuersatz Einkommensspanne Praktische Beispiele
0% 0,00 - 11.265 € Steuerklasse 1
8% 11.265 - 13.137 € Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, ohne IEBT für 2016 und ohne CIS (= ausschließlich nach Steuertabelle)
9% 13.137 - 15.009 € Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017
10 % 15.009 - 16.881 € Jährliche Differenz
jährlich / monatlich (ohne IEBT) (Reform)
11 % 16.881 - 18.753 € 23.076 € / 1.923 € 1.001 € 857 € - 144 €
12 % 18.753 - 20.625 € 35.000 € / 2.917 € 3.401 € 2.815 € - 586 €
14 % 20.625 - 22.569 € 40.000 € / 3.333 € 4.787 € 4.008 € - 779 €
16 % 22.569 - 24.513 € 45.000 € / 3.750 € 6.395 € 5.420 € - 975 €
18 % 24.513 - 26.457 € 50.000 € / 4.167 € 8.203 € 7.047 € - 1.156 €
20 % 26.457 - 28.401 € 75.000 € / 6.250 € 17.467 € 16.274 € - 1.193 €
22 % 28.401 - 30.345 € 100.000 € / 8.333 € 26.753 € 25.559 € - 1.194 €
24 % 30.345 - 32.289 € 200.000 € / 16.667 € 68.985 € 68.186 € - 799 €
26 % 32.289 - 34.233 €
28 % 34.233 - 36.177 € Steuerklasse 1
30 % 36.177 - 38.121 € Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, IEBT für 2016 & entsprechendem CIS:
32 % 38.121 - 40.065 €
34 % 40.065 - 42.009 € Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017
Jährliche Differenz
jährlich / monatlich (+ IEBT) (Reform)
36 % 42.009 - 43.953 €
23.076 € / 1.923 € 701 € 257 € - 444 €
38 % 43.953 - 45.897 €
35.000 € / 2.917 € 3.161 € 2.215 € - 946 €
39 % 45.897 - 100.002 €
40.000 € / 3.333 € 4.572 € 3.408 € - 1.164 €
40 % 100.002 - 150.000 €
45.000 € / 3.750 € 6.205 € 4.895 € - 1.310 €
41 % 150.000 - 200.004 €
50.000 € / 4.167 € 8.038 € 6.597 € - 1.441 €
42 % > 200.004 €
75.000 € / 6.250 € 17.427 € 16.199 € - 1.228 €
100.000 € / 8.333 € 26.838 € 25.559 € - 1.279 €
Höhere Einkommen betreffend 200.000 € / 16.667 € 69.570 € 68.186 € - 1.384 €
2016 sind Jahreseinkommen über 100.000 € mit 40 % besteuert. Diesem Steuersatz wird der Beitrag zum
Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 % bei einem Einkommen bis 150.000 € und 9 % bei höheren Einkommen
hinzugerechnet. Durch die Steuerreform 2017 werden 2 weitere Besteuerungsstufen hinzugefügt.
Jahreseinkommen zwischen 150.000 € und 200.004 € werden mit 41 % besteuert, während Einkommen
über 200.004 € mit 42 % besteuert werden.
8 I I 9Steuerklasse 2 - Verheiratetes Paar mit 2 identischen Einkommen 4. Altersvorsorge
Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, ohne IEBT für 2016 und ohne CIS (neuer Steuersatz)
Aktuell hängt der Freibetrag vom Alter des Steuerpflichtigen ab. Ab 2017 gilt ein einheitlicher Freibetrag von
Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017 3.200 € für jeden Steuerpflichtigen unabhängig vom Alter.
Jährliche Differenz
jährlich (ohne IEBT) (Reform)
40.000 € 609 € 582 € - 27 € 2016 2017
Alter
50.000 € 1.814 € 1.572 € - 242 € Freibetrag Freibetrag
60.000 € 3.478 € 2.869 € - 609 € < 40 Jahre 1.500 €
80.000 € 8.113 € 6.751 € - 1.362 € 40 - 44 Jahre 1.750 €
45 - 49 Jahre 2.100 € 3.200 €
100.000 € 14.543 € 12.397 € - 2.146 €
50 - 54 Jahre 2.600 €
150.000 € 33.079 € 30.692 € - 2.387 €
55 - 74 Jahre 3.200 €
200.000 € 51.648 € 49.262 € - 2.386 €
Steuerklasse 2 - Verheiratetes Paar mit 2 identischen Einkommen Zukünftig haben Steuerpflichtige, die Beiträge für eine Altersvorsorge gezahlt haben (Art. 111 bis), die Wahl
Steuerschuld mit Solidaritätssteuer, IEBT für 2016 & entsprechendem CIS: sich die Höhe der Ersparnisse bei Fälligkeit des Vertrages entweder als Gesamtvermögen oder als monatliche
Altersrente oder in einer gemischten Form auszahlen zu lassen.
Bruttoeinkommen Jährliche Steuer 2016 Jährliche Steuer 2017
Jährliche Differenz Die Vertragsbedingungen von einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren und einer Ausbezahlung des angesparten
jährlich (+ IEBT) (Reform)
40.000 € 9€ - 618 € - 627 € Kapitals bei Erreichung des 60. Lebensjahres (spätestens des 75. Lebensjahres) bleiben
bestehen.
50.000 € 1.233 € 372 € - 861 €
60.000 € 2.947 € 1.669 € -1.278 € Obwohl die private Altersvorsoge von der Regierung befürwortet wird, stellt es das
80.000 € 7.682 € 5.551 € - 2.131 € staatliche Rentensystem in Frage und ist darüber hinaus nicht für alle Einkommensklassen
100.000 € 14.212 € 11.497 € - 2.715 € erschwinglich.
150.000 € 32.998 € 30.542 € - 2.456 €
200.000 € 51.817 € 49.262 € - 2.555 €
5. Bausparen
Schlussfolgerung Ab 2017 sind, bis Vollendung des 40. Lebensjahres zu Beginn des Steuerjahres, Sparleistungen bis 1.344 €
absetzbar (bisher 672 €). Dieser Betrag wird pro Person im Haushalt erhöht (entsprechend dem Alter des
• Die Anpassung der Steuertabelle ist ein positiver Schritt hin zur Steuererleichterung jüngsten Ehepartners).
für niedrige Einkommen.
• Die neue Steuertabelle stellt eine Reduzierung der Steuerlast für alle Einkommen 2016 2017
Alter
(geringe, mittlere und hohe Einkommen) dar. Freibetrag Freibetrag
18 - 40 Jahre 1.344 €
672 €
≥ 40 Jahre 672 €
• Die Reduzierung und Staffelung der Progression ist weiterhin unzureichend für
mittlere Einkommen (im Vergleich zu hohen Einkommen).
• Keine vollständige Steuerbefreiung des sozialen Mindestlohns Die Reform sieht den Ausschluss von der Steuerabzugsfähigkeit für weitere
• Die Reform lässt, in Bezug auf die Inflation, außer Acht die Aufwertung Bausparverträge vor, wenn das während 10 Jahren angehäufte Kapital des
- der kinderbedingten Ermäßigung, vorangegangenen Vertrages nicht für steuerlich begünstigte Zwecke ausgegeben
- der Fahrtkosten, wurde.
- der Werbungskosten oder
- der Höchstbeträge für außerordentliche Belastungen. Diese neue Bestimmung zum Bausparen zwingt dazu, die gebildeten Ersparnisse
für den persönlichen Wohnbedarf zu nutzen, andernfalls werden zukünftige
Steuerabschreibungen hinfällig.
10 I I 116. Hypothekendarlehen 8. Berücksichtigung der Kinder unverheirateter Paare
2017 wird der maximale steuerabzugsfähige Betrag für Sollzinsen auf Hypothekendarlehen neu bewertet. Die Durch die Reform wird zukünftig das Recht auf Steuerklasse 1A nur einem der beiden Eltern, die eheähnlich
neuen Beträge pro Person im Haushalt sind: leben (Lebensgemeinschaft / Wohngemeinschaft), gewährt.
2016 2017 Der Elternteil, der am 1. Januar des laufenden Steuerjahres das Kindergeld erhält, hat Anrecht
auf Steuerklasse 2.
Während der Bauphase uneingeschränkt uneingeschränkt
Jahr des Einzugs und die
5 darauf folgenden Jahre
1.500 € 2.000 €
9. Kosten für Hauspersonal
5 nachfolgenden Jahre 1.125 € 1.500 €
Restjahre 750 € 1.000 € Der Freibetrag für die Kosten von Hausangestellten, Hilfs- und Pflegeleistungen im Pflegefall sowie die Kosten
für Kinderbetreuung wird um 50% angehoben. 2017 erhöht sich dieser von 3.600 € auf 5.400 € pro Steuerjahr.
Hinzu kommt die auf Nullsetzung des Nutzungswertes des Eigenheims (dieser betrug 100 € für Grenzgänger Erhöhung von 50%
bzw. 4% und 6% des Einheitswertes der Immobilie für Gebietsansässige).
Von 3.600 € auf 5.400 € pro Steuerjahr
7. Sonderausgaben
2017 werden die Sonderausgaben „Sollzinsen“ für Konsumkredite und „Versicherungsprämien“ 10. Außergewöhnliche Belastungen
zusammengelegt. Dies bringt eine Verschlechterung mit sich, da die neue einheitliche Obergrenze nur noch
672 € (pro Person im Haushalt) beträgt. Kinder, die nicht im Haushalt leben
Der Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen für Kinder, die nicht im Haushalt leben, berücksichtigt die
2016 2017
Sonderausgaben real entstandenen Kosten mit einem Höchstbetrag von 3.480 € pro Steuerjahr und pro Kind. 2017 steigt der
Höchstgrenze Einheitl. Höchstgrenze Betrag von 3.480 € auf 4.020 €.
Sollzinsen 336 €
672 €
Versicherungsprämien 672 €
Steigerung von 3.480 € auf 4.020 €
Ein Kind kann in einem Jahr nicht Anrecht auf mehr als einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen
geben und auch nicht Mitglied von mehr als einem Haushalt sein.
Ab 2017 ist der pauschale Freibetrag von 4.020 € für Kinder, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen leben, an ein neues Kriterium gebunden: Er wird nicht mehr gewährt,
wenn beide Eltern des Kindes eine gemeinsame Wohnung teilen.
11. Waisenrente
Die Waisenrente, auf die eheliche oder gleichgestellte Kinder nach dem Tod eines Elternteils
Anrecht haben, ist ab dem 1. Januar 2017 steuerfrei.
12 I I 1312. Essensgutscheine
Essensgutscheine stellen eine Sachleistung dar, deren Wert von einer großherzoglichen Verordnung (RGD)
abhängt, die den mittleren Wert einer Mahlzeit in einer Unternehmenskantine regelt. Der Wert dieser
Sachleistung liegt derzeit bei 2,80 € und wird zukünftig auf 3,60 € erhöht (Steuerbefreiung 7,20 € statt 5,60 €).
Maximaler Wert eines Essensgutscheins
2016 2017
8,40 € 10,80 €
13. Dienstwagen
Aktuell mit einem geldwerten Vorteil von 1,5 % des Neuwagenpreises bewertet (einschließlich MwSt. und
Sonderausstattung), wird der monatliche Wert des geldwerten Vorteils von Dienstwagen an die Motorisierung Die wichtigsten Änderungen, die am
und den CO2-Ausstoss gebunden sein. Der aktuelle Wert von 1,5 % wird durch einen Wert zwischen 0,5 %
und 1,8 %, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, ersetzt. 1. Januar 2018 in Kraft treten
CO2- Monatlicher geldwerter Vorteil
Emissionsklasse (% des Neuwagenpreises einschließlich MwSt. und Sonderausstattungen)
2016 2017
1. Individualbesteuerung
Benziner (alleinig 100% Elektro- Die optionale Individualbesteuerung für Ehepaare wird eingeführt.
Diesel (alleinig
Alle Klassen oder hybrid) oder oder Wasserstoff-
oder hybrid)
Erdgasantrieb antrieb Derzeit werden gemeinsam veranlagte Paare als eine steuerpflichtige Person angesehen. Der Tatbestand, dass
0 g/km 0,5 % 0,5 % 0,5 % sie als solidarisch und unteilbar steuerpflichtig angesehen werden, kann zu Konflikten führen.
>0-50 g/km 0,8 % 1,0 %
>50-110 g/km 1,5 % 1,0 % 1,2 % Zukünftig können gebietsansässige und nicht-gebietsansässige Ehepaare die gemeinsame Veranlagung ablehnen
und sich für eine getrennte Besteuerung, die Individualbesteuerung, entscheiden.
>110-150 g/km 1,3 % 1,5 %
>150 g/km 1,7 % 1,8 % Ab dem Steuerjahr 2018 können Ehepaare wählen zwischen:
• der derzeitig gültigen gemeinsamen Veranlagung (nach Steuerklasse 2) oder
Diese neue Regelung wird auf alle Fahrzeuge, die ab • der Individualbesteuerung (nach Steuerklasse 1).
2017 zugelassen werden, angewendet.
Der Gesetzentwurf bricht mit dem Steuerprinzip der grundsätzlichen gemeinsamen Zusammenlegung der
Einkommen in Steuerklasse 2 (Ehe) und bietet die Möglichkeit, dass die Einkommen der Partner unabhängig
bleiben.
Die Individualisierung kann folgendermaßen erfolgen:
• vollständige Individualisierung „pur“ mit einer Besteuerung in Klasse 1 oder
• Individualisierung mit „Übertrag“ zwischen den Partnern, aber weiterhin Besteuerung in Steuerklasse 1.
Die Individualisierung erfolgt aufgrund einer gemeinschaftlichen Anfrage und ist bis zum 31. Dezember
innerhalb des betreffenden Steuerjahres unwiderruflich.
14 I I 15- Individualisierung „pur“ Praxisbeispiel
Bezüglich des Lohnsteuerabzuges (RTS) wird steuerpflichtigen Ehepaaren, die eine vollständige
Individualbesteuerung „pur“ beantragen, die Steuerklasse 1 zugeteilt und eventuelle Steuervorauszahlungen 2 ledige Personen
sind somit hinfällig.
Kinderbedingte Steuerermäßigungen werden im Falle der vollständigen Individualbesteuerung jeweils zur
Hälfte jedem Ehepartner zugestanden. Die Erhöhung abzugsfähiger Höchstbeträge (Werbungskosten,
Sonderausgaben, Sollzinsen für Wohneigentum) werden nicht für den Ehepartner bewilligt, aber gegebenenfalls
für die eigenen oder gemeinsamen Kinder, die zum Haushalt gehören und die ein Anrecht auf kinderbedingte
Steuerermäßigungen geben. In diesem Fall wird die Erhöhung jeweils zur Hälfte jedem Ehepartner zugestanden. Jährliches Nettoeinkommen: 50.000 € 20.000 €
Lohnsteuerabzug (Klasse 1):
Der außerberufliche Freibetrag wird beibehalten und jedem Partner werden 2.250 € zugestanden, d.h. der 9.743 € 921 €
derzeitige außerberufliche Freibetrag von 4.500 € wird durch 2 geteilt.
Steuern gesamt: 10.664 €
Die Ehepartner werden der Steuerklasse 1 zugeordnet (und nicht der Steuerklasse 1A, selbst wenn Kinder
im Haushalt sind).
- Individualbesteuerung mit Übertrag Heirat = 2 Möglichkeiten zur Auswahl
(ohne Individualisierung „pur“, die dem Status quo entspricht)
Bei der Option der Individualbesteuerung mit Übertrag (nur für Paare, die beide Einkommen in Luxemburg
erzielen) kann ein Teil des Einkommens der Ehepartner per Antrag fiktiv aufgeteilt werden, wenn dies
gemeinschaftlich entschieden oder wenn der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen sein Einverständnis auf
die Erhöhung seines steuerpflichtigen Einkommens gibt. Ein einheitlicher Steuersatz wird auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen, der sich aus dem jährlichen Gesamteinkommen des Haushaltes (Gesamtbesteuerung) errechnet.
Die Besteuerung erfolgt mit dem durchschnittlichen
Steuersatz, ermittelt aus dem gemeinsamen
Einkommen.
Für Steuerpflichtige kann die Eintragung eines Gemeinsame Veranlagung in Klasse 2 Individualbesteuerung mit Übertrag
durchschnittlichen Steuersatzes zusätzliche
Vorauszahlungen vermeiden.
Diese Vorgehensweise bedeutet letztlich eher eine
Umgestaltung der Steuerklasse 2 durch die Mög-
lichkeit eines Übertrags der Einkommen als eine Jährliches Eigene Jahreseinkommen: 50.000 € 20.000 €
wirkliche Individualisierung. Wird ein Antrag auf 50.000 €
Nettoeinkommen: 20.000 € Übertrag: -15.000 € +15.000 €
eine solche Individualisierung mit Übertrag ohne Ang. steuerpfl. Einkommen: 35.000 € 35.000 €
Angabe des zu übertragenden Betrags gestellt, Lohnsteuerabzug (Klasse 2): 3.437 € 3.000 €
Steuerkarte 1 & 2
so wird das Einkommen gleichmäßig steuerbar Steuern nach Klasse 1: 4.143 € 4.143 €
in Klasse 1 aufgeteilt. Dies vermeidet eine starke (Tabelle)
+ Vorauszahlung: 1.849 €
Progression bei unterschiedlichen steuerpflichtigen
Einkommen und eine erhöhte Gesamtbesteuerung 8.286 €
im Falle von zwei gleich hohen Einkommen. Angepasstes steuerpfl.
Einkommen: 70.000 € Mittlerer Steuersatz: 11,84 %
Das Steuerbüro RTS macht den
Lohnsteuerjahresausgleich, wenn Ehepartner, die Steuern nach Klasse 2 (Tabelle): 8.286 € Eigene Jahreseinkommen: 50.000 € 20.000 €
eine Individualbesteuerung mit Übertrag beantragt
haben, keine Steuererklärung einreichen. Mittlerer Steuersatz: 11,84 % Lohnsteuerabzug: 5.919 € 2.367 €
mittlerer Steuersatz 11,84 %
= 8.286 €
16 I I 17Schlussfolgerung 3. Besteuerung Nicht-Gebietsansässiger
Verheiratete Paare können: Von der Regierung mit dem viel versprechenden Namen „Gleichbehandlung von Grenzgängern“ präsentiert,
• gemeinsam veranlagt werden in Steuerklasse 2; können die neuen Steuerrichtlinien für Nicht-Gebietsansässige zum Nachteil von verheirateten Paaren sein, von
• sich für eine Individualbesteuerung in Steuerklasse 1 entscheiden mit Übertrag, so dass die Gesamtheit denen ein Partner sein Einkommen im Wohnland erzielt.
der individuellen Steuerlasten denen der gemeinsamen Veranlagung entspricht;
• sich für eine Individualbesteuerung „pur“ in Steuerklasse 1 entscheiden, die eine erhöhte Steuerlast nach Ausländische Einkommen von steuerpflichtigen nicht-gebietsansässigen Ehepaaren werden in Zukunft mit in die
sich ziehen kann. steuerliche Gesamtrechnung einbezogen. Um diese wichtige Änderung in die Steuerberechnung einbeziehen zu
können, wird die Steuerreform folgende Regelungen ändern:
Stellt sich die Frage der Anwendbarkeit und der Umsetzung? • Gewährung der Steuerklasse und
• Lohnsteuerabzug (RTS).
Derzeit werden verheiratete natürliche Personen, die steuerpflichtig und nicht-gebietsansässig sind, in Steuerklasse
2. Mehrjährig gültige Steuerkarte 1A eingestuft. Erzielen der Steuerpflichtige und sein Ehepartner mehr als 50 % des Gesamteinkommens
(luxemburgisches und ausländisches) in Luxemburg, dann werden sie in die Steuerklasse 2 eingestuft.
Zur administrativen Vereinfachung ist der Austausch der jährlichen Lohnsteuerkarten durch mehrjährig gültige
Karten vorgesehen. Ab 2018 werden verheiratete Grenzgänger in Steuerklasse 1 (statt wie zuvor Klasse 1A) eingestuft. Sie sind
somit, nach allgemeinem Recht, individuell besteuert.
Das neue System erlaubt den elektronischen Kontakt zwischen der Steuerverwaltung und dem Arbeitgeber,
um den Druck und jährlichen Versand der Lohnsteuerkarten zu vermeiden. Klasse 1 Klasse 2 Klasse 1A
Allgemeines • Ledig < 64 Jahre • Witwe (< 3 Jahre) • Ledig mit Kind
Ein Versand einer neuen Karte erfolgt nur noch im Falle einer steuerlich relevanten Änderung, die eine Recht • Verheiratet • Geschieden (< 3 Jahre) • Ledig > 64 Jahre
Änderung der auf der Karte eingetragenen steuerlichen Parameter notwendig macht. (157bis) • Witwe
Dennoch besteht die Möglichkeit Steuerklasse 2 zugeordnet zu werden und mit dem anzuwendenden
Gesamteinkommen dem Lohnsteuerabzug (RTS) unterworfen zu sein (nach Art. 157ter), wenn:
• das inländisch erworbene Einkommen dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
• die Bedingungen nach Art 157ter (90 % Regelung / 50 % Regelung für Belgien) erfüllt sind;
• beide Ehepartner die Eintragung des Steuersatzes auf der Steuerkarten beantragen.
In diesem Fall müssen im Laufe des Jahres 2017 alle relevanten Nachweise über alle Einkommen des Haushaltes
(ausländische Einkommen inkl.) eingereicht werden.
Die Steuerverwaltung berücksichtigt alle Einkommen des Haushaltes (ausländische Einkommen inkl.), um einen
der Realität nahe kommenden Steuersatz, auf Basis der geschätzten/wahrscheinlichen globalen Einkommen des
Steuerjahres, zu ermitteln. Dies verpflichtet zur Einreichung einer Steuererklärung, um das Steuerjahr angesichts
der groben Schätzung abzuschließen. Die ausländischen Einkommen werden zur Ermittlung des auf die inländischen
Einkommen anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt. Im Rahmen der Steuererklärung werden nur die
inländischen Einkommen besteuert.
Klasse 1 Klasse 2 Klasse 1A
Allgemeines • Ledig < 64 Jahre • Witwe (< 3 Jahre) • Ledig mit Kind
Recht • Verheiratet • Geschieden (< 3 Jahre) • Ledig > 64 Jahre
(157bis) • Verheiratet (Satz) • Witwe
• wenn inländ. Einkommen dem RTS
unterliegt, Pflicht zur
Ausnahmeregelung (157ter) • wenn 90 % des Gesamteinkommens = Einreichung einer
im Inland erzielt wird, Steuererklärung
• wenn beide Ehepartner Eintragung des
Satzes auf Steuerkarte beantragen +
Belege über ausl. Einkommen vorliegen.
18 I I 192018
Bemerkungen
Für Ledige ändert sich nichts.
Nicht-gebietsansässige Ehepaare, die beide im Großherzogtum arbeiten, werden in Klasse 1 besteuert, es sei Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 €
denn, sie stellen vor 2018 einen Antrag auf gemeinsame Veranlagung (Art. 157ter). Sie können ebenfalls einen Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 €
Antrag auf Individualbesteuerung stellen.
Das Verfahren Freibetrag Ehepartner: - 4.500 €
Steuerpfl. Einkommen gesamt: 80.500 €
Im Laufe des Jahres 2017 sind alle nicht-gebietsansässigen Ehepaare aufgefordert, die notwendigen Belege Zu bezahlende Steuern auf 80.500 €
zu ihrer finanziellen Situation einzureichen, damit die Steuerverwaltung einen „realen“ Steuersatz ermitteln 10.939 € Eintrag des Steuersatzes
(Klasse 2):
kann, der in der Lohnsteuerkarte 2018 eingetragen wird. auf Steuerkarte vom
13,58 % Mann bei Einreichung der
Steuersatz (global):
Achtung: (ohne Beitrag Beschäftigungsfonds) gemeinsamen Einkünfte.
Sollte der Steuerverwaltung vor 2018 keine Antwort vorliegen, werden die nicht-gebietsansässigen
Steuerpflichtigen automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft.
Anschließend, im Laufe des Jahres 2018, werden nicht-gebietsansässige steuerpflichtige Ehepaare wie folgt
besteuert:
• entweder erfolgt der Lohnsteuerabzug nach dem errechneten globalen Steuersatz unter der Bedingung, dass
der Steuerverwaltung alle notwendigen Unterlagen zur Errechnung des globalen Steuersatzes vorliegen. Die
Anwendung dieses Steuersatzes bedingt verpflichtend die Einreichung einer Steuererklärung am Jahresende; Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 €
• oder es wird der Steuertarif nach Steuerklasse 1 angewandt, sofern keine Belege an die Steuerverwaltung Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 €
eingereicht wurden, um den „realen“ Steuersatz zu ermitteln.
Praxisbeispiele Steuersatz (global): 13,58 %
(ohne Beitrag Beschäftigungsfonds)
2016 Realer Steuersatz auf 55.000 €: 7.469 € Steuererklärung (oder
Lohnsteuerjahresaus-
Beschäftigungsfond - 7 %: 523 € gleich)
= Verpflichtend
Zu zahlenden Steuern gesamt : 7.992 €
Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 €
Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 €
Zu bezahlende Steuern auf 55.000 €
per Lohnsteuerabzug (Klasse 2): 5.136 € Steuerpfl. Einkommen Lux: 55.000 €
Steuererklärung Steuerpfl. Einkommen Wohnland: 30.000 €
Steuersatz: ≠ nicht verpflichtend
(ohne Beitrag Beschäftigungsfonds) 8,72 %
Steuern in 2016 (RTS Klasse 2): 5.136 €
Steuern in 2018 (Globaler Steuersatz): 7.992 €
Differenz: + 2.856 €
Klasse 1 (55.000 € steuerpflichtig): 11.829 €
20 I I 21LCGB - Mitgliederverwaltung
Hilfe und Unterstützung Service-Leistungen BP 1208 • L-1012 Luxembourg
Tél. 49 94 24-409 / -304 • Fax 49 94 24-449
www.lcgb.lu
gestionmembres@lcgb.lu
(wird vom LCGB ausgefüllt)
BEITRITTSERKLÄRUNG
FORMULAR BITTE IN GROSSBUCHSTABEN AUSFÜLLEN
Ich Unterzeichnete(r):
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Professionelle Hilfe in verschiedenen bei Arbeits- & Sozialrecht Postleitzahl: Wohnort: Land:
der Abwicklung von privaten Kostenlose Beratung und Informationen Geburtsdatum: TAG /MONAT /JAHR Endziffern CNS-Kennn°:
Formalitäten oder von Behördengängen bezüglich: Geburtsort: Nationalität:
• Erneuerung der • Kranken- und Mutterschaftsversicherung Privattelefon: Private E-mail:
Fahrerlaubnis • Arbeitslosigkeit und berufliche Wiederein- Arbeitgeber Name:
• Erneuerung des Passes gliederung Adresse: (Strasse / Postleitzahl / Ort)
• Fragen bei Verschuldung • Familienleistungen
• Allgemeine Fragen zur Zoll- und • Renten- und Berufsunfähigkeits- Zusätzlicher Statut Werber
Verbrauchssteuer versicherung Betritt Arbeitnehmer - manuelle Tätigkeit Student Name:
(z.B. Anmeldung eines Fahrzeugs) • Unfallversicherung Arbeitnehmer - admin. und tech. Tätigkeit Auszubildender Vorname:
CSC
• Sozialversicherung und -fürsorge (für belgische Grenzgänger) Beamter Hausfrau LCGB-N°
aktuell arbeitslos Rentner Arbeitgeber:
Hilfestellung im Privatleben Kostenloser Rechtsbeistand
• Steuererklärung • Bei Streitfragen rund um das Arbeits- und
• Rentendienst Sozialrecht
• Rechtsbeistand im Privatleben • Keine Karenzzeit Code BIC/SWIFT:
• Versicherungen • Verpflichtung während der gesamten IBAN:
Dauer des Verfahrens und den folgenden
Wiederholende Zahlungsart: monatlich halbjährlich jährlich
Zusätzliche Leistungen 24 Monaten LCGB-Mitglied zu bleiben
bitte zutreffendes ankreuzen
• Vita • Rückerstattung der Prozesskosten und
• Medicis Hospi Anwaltshonorare, falls die Mitgliedschaft BANKEINZUG ÜBERWEISUNG LOHNABTRETUNG
Mandat Core Sepa Direct Debit (auf Anfrage)
• Harmonie Transfrontaliers vor Ende der Prozedur bzw. den 24 (inklusive eines ermäßigten Beitrags STARTER in Höhe von 12 € /Monat für das 1. Jahr Mitgliedschaft)
• Studienbeihilfen folgenden Monaten gekündigt wird
Mit der Unterschrift des Formulars für das SDD-CORE Mandat ermächtigen Sie den LCGB die Instruktionen zwecks Kontenbelastung
an Ihre Bank weiterzugeben sowie Ihre Bank Ihr Konto gemäss LCGB-Instruktionen zu belasten.
Sie profitieren von einem Rückzahlungsrecht seitens Ihrer Bank. Eine Anfrage für die Rückzahlung sollte erfolgen :
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- innerhalb von 13 Monaten ab dem Kontenbelastungsdatum für eine nicht autorisierte Abbuchung.
+352 49 94 24-333 +352 49 94 24-222
Zahlungsempfänger LCGB / 11, rue du Commerce / L-1351 LUXEMBOURG
von Montag bis Freitag von Montag bis Freitag
(außer Mittwochnachmittag) (außer Mittwochnachmittag)
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8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00 8:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00
helpdesk@lcgb.lu infocenter@lcgb.lu In Ausführung des Gesetzes vom 2. August 2002 erlaube ich dem LCGB und der VITA,mit unterstehender Unterschrift,
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Ausgeführt in , am UnterschriftLCGB
11, rue du Commerce
L-1351 Luxembourg
LCGB INFO-CENTER
Tel.: 49 94 24 222
E-Mail: infocenter@lcgb.lu
www.lcgb.lu
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