Informationsbroschüre Landschaftsqualität (LQ) Schaffhausen

 
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Informationsbroschüre Landschaftsqualität (LQ) Schaffhausen
Informationsbroschüre
 Landschaftsqualität (LQ)
       Schaffhausen
                                  Ausgabe Februar 2021

  Massnahmenkatalog genehmigt vom Bundesamt für Landwirtschaft am 24.4.2014

Herausgeber:
Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen, Postfach, 8212 Neuhausen am Rheinfall
Schaffhauser Bauernsekretariat, Blomberg 2, 8217 Wilchingen
Informationsbroschüre Landschaftsqualität (LQ) Schaffhausen
Landschaftsqualitätsprojekt (LQPSH) Schaffhausen
Der vorliegende Massnahmenkatalog wurde durch den Schaffhauser Bauernverband als Trä-
gerschaft des LQPSH und unter Einbezug der zuständigen Kantonsinstanzen erarbeitet. In
Workshops und Informationsveranstaltungen hatten die Schaffhauser Landwirte die Gele-
genheit, Vorschläge zur Konkretisierung der Massnahmen zu liefern. Das Landwirtschaftsamt
des Kantons Schaffhausen hat die Massnahmen ausformuliert und die Abgeltungsansätze
gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Landwirtschaft berechnet. Die Massnahmen sind
nach der Beurteilung des Bundesamts für Landwirtschaft am 24.4.2014 in der vorliegenden
Form festgelegt worden.
Gemäss Vorgaben des BLW wurde der Kanton Schaffhausen als Projektperimeter des
LQPSH nach landschaftstypischen Merkmalen in drei Landschaftseinheiten eingeteilt:
Klettgau mit den Gemeinden Beringen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Neunkirch,
Oberhallau, Siblingen, Trasadingen, Wilchingen
Randen mit den Gemeinden Bargen, Beggingen, Merishausen, Schaffhausen (Hemmental),
Schleitheim
Restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen und Büsingen: Buch, Buchberg. Büsingen,
Büttenhardt, Dörflingen, Hemishofen, Lohn, Neuhausen, Ramsen, Rüdlingen, Schaffhausen
ohne Hemmental, Stein am Rhein, Stetten, Thayngen
Je nach landschaftstypischer Zielsetzung und deren Wichtigkeit in den einzelnen Landschafts-
einheiten sind die Entschädigungsansätze im LQPSH teilweise unterschiedlich hoch angesetzt
worden. Einzelne Massnahmen sind nur in bestimmten Landschaftseinheiten vorgesehen.

Grundsätze zur Teilnahme beim Landschaftsqualitätsprojekt Schaffhausen
   Es können nur Massnahmen entschädigt werden, deren Objekte auf der Betriebsfläche im Inland
    stehen. Massnahmen auf eingezontem Bauland sind nicht zulässig (Ausnahme Hofbeitrag).
   Betriebe, welche in verschiedenen Landschaftseinheiten Flächen bewirtschaften, erhalten die
    Entschädigungsansätze, welche in der Standortgemeinde des Betriebes gültig sind.
   Es gibt keine Eintretenskriterien oder Maximalbeiträge.
   Voraussetzung für die Teilnahme ist die Erfüllung des ÖLN, die Beitragsberechtigung für Direkt-
    zahlungen sowie die Einhaltung der Auflagen des Nitratprojekts Klettgau innerhalb des Nitrat-
    projekt-Perimeters. Betriebe in ÖLN-Gemeinschaften haben die Massnahmen einzelbetrieblich
    zu erfüllen. Es wird eine Bewirtschaftungsvereinbarung über die LQPSH-Massnahmen zwischen
    dem Landwirt und dem Landwirtschaftsamt abgeschlossen.
   Die Massnahmen M1, M2, M3, M4 und M5 sind jedes Jahr neu anzumelden.
   Die Massnahmen M6, M8, M9, M10, M11, M15 und M16 müssen grundsätzlich ab dem Jahr der
    Erstanmeldung bis 2021 jedes Jahr eingehalten werden. Neuanmeldungen von einzelnen
    Flächen für diese Massnahme sind, mit Ausnahme von M8, jährlich bei der Betriebsdatener-
    hebung im Februar möglich. Fällt eine für diese Massnahmen angemeldete Fläche vom Betrieb
    infolge Neuverpachtung oder Verkauf weg, so entfällt für diese Fläche die Verpflichtung zur
    Einhaltung bis 2021.
   Doppelfinanzierungen insbesondere für die Massnahmen M12, M13 und M14 mit Beiträgen nach
    NHG, Forstgesetzgebung und Qualitätsstufe II nach DZV sind nicht zulässig. Solche Beiträge
    werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht. Für die Ausführung der Massnahmen M12, M13 und
    M14 ist eine vorgängige Absprache mit dem Landwirtschaftsamt und dem kantonalen Forstamt
    oder dem PNA erforderlich. Die gleiche Fläche kann bei M12, M13 und M14 nur einmal in acht
    Jahren angemeldet werden. Im Beitragsjahr 2018 wurden für diese Massnahmen keine Beiträge
    ausgerichtet, angemeldete Flächen werden im Lauf des Jahres 2019 besichtigt und der
    Pflegeeinsatz mit dem Bewirtschafter schriftlich festgehalten.
   Bei allen Massnahmen kann der Kanton in begründeten Fällen von den Anforderungen ab-
    weichende Ausnahmen bewilligen. Die Beitragsansätze für die einzelnen Massnahmen können
    während der Projektphase jährlich angepasst werden, insbesondere wenn die maximal mögliche
    Beitragssumme pro Jahr von 1,6 Mio. Franken für das LQPSH überschritten wird.
   Der Landwirt trägt die unmittelbaren Kosten für eine LQ-Betriebs-Beratung selber.
   Die Kontrolle der angemeldeten Massnahmen gemäss Art. 102 DZV erfolgt bis spätestens 2021,
    d.h. bis zum Ende der ersten Umsetzungsperiode des LQPSH. Zu Unrecht bezogene Beiträge
    werden zurückgefordert. Zur Finanzierung der Kontrollen wird durch das Landwirtschaftsamt
    jährlich ein Programmbeitrag von 2% der pro Betrieb ausgerichteten LQ-Beiträge erhoben.
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Terminplan Landschaftsqualität Schaffhausen 2021
                   Anmeldung bei der Betriebsdatenerhebung über aGate:
                    Neuanmeldung des Betriebes für Landschaftsqualität
  Februar und
                    Jährliche Anmeldung der Massnahmen M1, M3 bis M5
   März 2021
                    Erstanmeldungen oder parzellenweise Nachmeldungen bei restlichen
                       Massnahmen
  August 2021       Jährliche Anmeldung der Massnahme M2 über aGate
 Abmeldungen       Schriftlich bis spätestens vor dem Stichtag 15. November 2021 per Mail, Fax oder
    für M2         Brief.

Auskünfte zum Landschaftsqualitätsprojekt Schaffhausen erteilen
Virginia Stoll, Schaffhauser Bauernsekretariat, Tel. 052 681 13 66, sekretariat@schaffhauserbauer.ch
An sie sind auch allfällige Änderungsanträge zu richten.
Claudia Ochsner, Landwirtschaftsamt Schaffhausen, Tel. 052 674 05 27, claudia.ochsner@sh.ch

Abkürzungen:
BFF      Biodiversitätsförderflächen (ökologische Ausgleichsflächen)
BLW      Bundesamt für Landwirtschaft
DZV      Direktzahlungsverordnung
LQ       Landschaftsqualität
LQPSH    Landschaftsqualitätsprojekt Schaffhausen
NHG      Natur- und Heimatschutzgesetz
PNA      Planungs- und Naturschutzamt

Bildquellen:
Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen; Bernhard Egli; www.naturvompuur.ch;

Weitere Grundlagen:
Der Projektbericht LQPSH inkl. den Anhängen ist auf der Website des BLW einsehbar unter Fehler!
Linkreferenz ungültig. >Instrumente > Landschaftsqualitätsbeiträge      > Bewilligte Projekte

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Massnahme M1: Farbig blühende Hauptkulturen
    Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
    Erhaltung und Förderung der Farbenvielfalt in den Ackerkulturen zur Schaffung eines grossräumigen
    landschaftlichen Mosaiks. Anlegen von besonders farbig blühenden Ackerkulturen, um Farbakzente
    in der Landschaft zu setzen und die Vielfalt der Landschaft zu fördern und zu erhalten.

    Anforderungen an die Bewirtschaftung:

    Als farbig blühende Ackerkulturen gelten Sonnenblumen, Raps, Eiweisserbsen, Samenklee,
    Ackerbohnen, Soja, Lupinen, Lein, Mohn, Quinoa sowie Ölkürbisse (als farbige Kultur bei der
    Ernte), nicht aber Kartoffeln oder Bunt- und Rotationsbrache (werden via BFF gefördert).
    Mindestanbaufläche 30 Aren pro Betrieb, nur Inlandfläche, es wird auf die jährliche Flächen-
    Anmeldung für die Direktzahlungen über aGate abgestützt.
    Die Einhaltung der Fruchtfolgevorschriften des ÖLN ist Grundvoraussetzung. Zudem sind die Beding-
    ungen und Auflagen des Nitratprojekts Klettgau im Projektperimeter des Nitratprojekts einzuhalten.

    Beitrag:

    Flächenbeitrag für die farbig blühenden Hauptkulturen:
    Eine farbig blühende Hauptkultur: Fr. 55.--/ha (Randen), Fr. 70.--/ha (Klettgau und restliche
    Gemeinden Kanton Schaffhausen)
    Zwei und mehr farbig blühende Hauptkulturen : Fr. 110.--/ha (Randen), Fr. 135.--/ha (Klettgau und
    restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen)

    Anmeldung und Kontrolle:

    Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
    Betriebsdatenerhebung im Februar.
    Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen-
    kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

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Massnahme M2: Farbig blühende Zwischenkulturen
Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
Erhaltung und Förderung der Farbenvielfalt in den Ackerkulturen für eine Farbwirkung von Frühling
bis Herbst. Anlegen von farbig blühenden Zwischenkulturen, um auch nach der Ernte der Hauptkul-
turen Farbakzente zu setzen und die Vielfalt der Landschaft zu fördern.

Anforderungen an die Bewirtschaftung:

Als farbig blühende Zwischenkulturen gelten: Phacelia, Rübsen, Senf, Sonnenblumen, Inkarnat-
klee, Guizotia, Ölrettich, Wicken, Sommererbsen inkl. Mischungen davon, wenn mindestens 50%
der Mischung aus den genannten farbig blühenden Zwischenkulturen besteht, z.B. UFA-Lepha.
Mindestanbaufläche: 30 Aren pro Betrieb, nur Inlandfläche
Späteste Einsaat der Zwischenkultur bis zum 15. August, in der Landschaftseinheit Randen und
zusätzlich in Altdorf, Bibern, Hofen und Opfertshofen ist dieser Termin auf den 25. August festgelegt.
Die farbig blühenden Zwischenkulturen müssen bis zum 15. November intakt bleiben. Erst ab
dem 15. November dürfen Sie geweidet, gemäht, gemulcht oder umgebrochen werden!
Die Zwischenkulturen haben die angemeldeten Flächen ganzflächig zu bedecken. Nicht ausgesäte
oder schlecht aufgelaufene Ansaaten sind rechtzeitig schriftlich beim Landwirtschaftsamt abzumelden.
Jährliche Anmeldung über aGate mit der Herbstanmeldung im August. Das Direktzahlungsjahr
2021 endet am 31.12.2021. Die farbig blühenden Zwischenkulturen (M2) auf Parzellen, die auf
das Jahr 2022 (oder auf Herbst 2021) mit anderen Betrieben abgetauscht werden, sind durch
den bisherigen Bewirtschafter anzumelden. Dieser erhält auch die entsprechenden LQ-
Beiträge. Es wird empfohlen, entsprechende Absprachen zwischen dem bisherigen und dem
neuen Bewirtschafter vorzunehmen.
Die Einhaltung der Fruchtfolgevorschriften des ÖLN ist Grundvoraussetzung. Zudem sind die Beding-
ungen und Auflagen des Nitratprojekts Klettgau im Projektperimeter des Nitratprojekts einzuhalten.

Beitrag:

Flächenbeitrag für die farbig blühenden Zwischenkulturen:
Randen: Fr. 120.--/ha
Klettgau und restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 150.--/ha.

Anmeldung und Kontrolle:

Jährliche, parzellengenaue Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm
(aGate) anlässlich der Betriebsdatenerhebung im August.
Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen-
kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.
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Massnahme M3: Vielfältige Fruchtfolge
    Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
    Erhaltung der Nutzungsvielfalt mit hohem Anteil an raumgliedernden Strukturen, Mosaikstruktur der
    Lebensräume. Durch die Förderung einer vielfältigen Fruchtfolge wird das ackerbaugeprägte Land-
    schaftsbild abwechslungsreich. Zusätzliche Diversität im Ackerbau schaffen und fördern.

    Anforderungen an die Bewirtschaftung:
    Mindestens 5 verschiedene Kulturen mit ≥ 5 % der Ackerfläche. Auslandflächen können zur Berech-
    nung der Anteile nicht eingerechnet werden. Eine Kumulation von Kulturen mit weniger als 5 Prozent
    Fläche ist nicht möglich. Kunstwiesen gelten generell als eine Kultur, wenn sie eine Fläche von ≥ 5 %
    der Ackerfläche bedecken. Es wird auf die jährliche Flächen-Anmeldung für die Direktzahlungen über
    aGate abgestützt.
    Es zählen nur Ackerkulturen ohne Dauerkulturen im Inland. Als eine Kultur gilt unter anderem: Weizen
    (das heisst, Sommer- und Winterweizen, Brot-, Futter-, Hartweizen und Saatgutweizen zusammen),
    Gerste (das heisst, Sommer- und Wintergerste), Triticale, Hafer, Dinkel (inklusive Ur-Dinkel),
    Emmer/Einkorn, Roggen, Mais (das heisst, Grün-, Silo- und Körnermais), Sorghum, Kunstwiese,
    Samenklee, Grassamen, Buntbrache, Rotationsbrache, Konservengemüse gesamthaft, Frisch- und
    Lagergemüse gesamthaft, sowie alle anderen Ackerkulturen in der Fruchtfolge einzeln. Hanf ist jedoch
    keine anrechenbare Kultur (berechtigt zu keinerlei Direktzahlungen).
    Bei Betrieben in ÖLN-Gemeinschaften sind die Bedingungen für diese Massnahme einzelbetrieblich
    zu erfüllen.
    Die Einhaltung der Fruchtfolgevorschriften des ÖLN ist Grundvoraussetzung. Zudem sind die Beding-
    ungen und Auflagen des Nitratprojekts Klettgau im Projektperimeter des Nitratprojekts einzuhalten.

    Beitrag:
    Flächenbeitrag im ganzen Kanton Schaffhausen für die gesamte Ackerfläche im Inland :
    5 Kulturen: Fr. 10.--/ha
    6 Kulturen: Fr. 90.--/ha
    7 oder mehr Kulturen: Fr. 170.--/ha

    Anmeldung und Kontrolle:

    Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
    Betriebsdatenerhebung im Februar.
    Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen-
    kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

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Massnahme M4: Ackerflorastreifen
Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
Förderung der Farbenvielfalt im Ackerbaugebiet durch Ackerflorastreifen mit typischen Ackerblumen
als bedeutende Kulturlandschaftselemente mit hohem Symbolwert entlang von Getreidefeldern. Es
sollen Farbakzente gesetzt werden, um die Vielfalt der Landschaft zu gewährleisten.

Anforderungen an die Bewirtschaftung:
1 – 3 Meter breite Einsaaten von standortgemässen einjährigen Ackerblumen wie Klatschmohn,
Kornrade und Kornblumen oder Mischungen entlang von Getreidefeldern (gemäss Liste des Land-
wirtschaftsamtes, in Absprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt).
Maximal 1 Schnitt.
Keine Düngung und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Ackerflorastreifen.
Ausnahme: Beseitigung von Problemunkräutern mit Einzelstockbehandlung.

Beitrag:
Einheitsbeitrag pro Are Ackerflorastreifen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 25.--/Are .

Anmeldung und Kontrolle:

Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
Betriebsdatenerhebung im Februar.
Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen-
kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

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Massnahme M5: Hofbeitrag
    Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
    Landwirtschaftliche Siedlungen und Höfe prägen das Landschaftsbild. Verschiedene Elemente auf den
    landwirtschaftlichen Betrieben dienen als Naherholungsräume für die Bevölkerung und tragen zur
    Förderung der Biodiversität bei. Sie schaffen eine Verbindung zwischen der landwirtschaftlichen und
    nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung und fördern das gegenseitige Verständnis. Dadurch gibt es eine
    Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und der Repräsentation der Landwirtschaft.

    Anforderungen an die Bewirtschaftung:
    Aus dem folgenden Massnahmenkatalog müssen mindestens 3 Elemente erfüllt werden.
        Einsehbare Stallungen, die Ställe müssen mindestens auf einer Seite offen sein.
        Gestaltung des Hofareals mit mindestens 5 Einzel- oder Hochstammfeldobst-Bäumen und
         Sträuchern, gemäss DZV und Wegleitung Biodiversitätsförderflächen (siehe www.la.sh.ch
         >Direktzahlungen und Geoinformation > Direktzahlungen > Wegleitung BFF 2021).
        Ordentliche Lagerung aller Siloballen beim Hof. Die Siloballen dürfen nicht an mehreren Orten
         gelagert werden, die Lagerung erfolgt entlang von Hofgebäuden oder anderem Sichtschutz. Be-
         triebe ohne bzw. mit Verzicht auf Siloballen erfüllen diese Anforderung grundsätzlich. Folienreste,
         verdorbene Silage und angebrochene Siloballen sind ordentlich entsorgt.
        Öffentlich zugängliches Hofareal.
        Vorhandensein und Pflege eines Bauerngartens als Kombination aus Gartenbeeten mit Blumen
         Gemüse und Kräutern. Es dürfen keine Pflanzen gemäss der Liste im Anhang (Seite 20) vor-
         kommen.
        Bienenhaltung auf dem Betrieb.

    Beitrag:
    Einheitsbeitrag im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 200.-- pro Betrieb.

    Anmeldung und Kontrolle:

    Jährliche Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
    Betriebsdatenerhebung im Februar.
    Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der ÖLN-Kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

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Massnahme M6: Vielfältige Weiden
Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
Erhaltung und Förderung des Mosaiks von vielfältigem Weideland und Wald; Offenhaltung des Kul-
turlandes. Weidende Tiere prägen das Landschaftsbild und sorgen für Abwechslung. Die Weidehal-
tung wirkt aktiv der Verbuschung und Vergandung des Wieslandes entgegen und trägt zu einem
schönen Landschaftsbild bei.

Anforderungen an die Bewirtschaftung:
Es können nur Flächen abgerechnet werden, die über die Betriebsdatenerhebung im aGate als ex-
tensive Weiden angemeldet sind. Keine Umwandlung von extensiven und wenig intensiven Wiesen
in extensive Weiden. Die Bedingungen für extensive Weiden gemäss der Wegleitung Biodiversitäts-
förderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb (wie z.B. keine Schnittnutzung, keine Zufütterung auf der
Weide), sind einzuhalten.
Weidefläche muss zwischen 5 % und max. 12 % landschaftsprägende Strukturen wie Hecken, Ge-
büschgruppen, Lesesteinhaufen oder nicht beweidete Restflächen aufweisen. Weiden, die einen Ge-
hölzanteil von mehr als 12 % aufweisen, sind vor der Anmeldung zu entbuschen. Die Weiden müssen
nachweislich gepflegt werden, Förderung der Vielfältigkeit der Weiden; Eindämmung der Bestockungs-
zunahme, Beweidung von Hanglagen, welche nicht gemäht werden können.
Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis 2021 jedes Jahr für die angemeldeten
Parzellen umgesetzt werden.
Beitrag:
Flächenbeitrag im Randen: Fr. 150.--/ha.
Flächenbeitrag Klettgau und restliche Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 120.--/ha.

Anmeldung und Kontrolle:
Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen alljährlich nachgemeldet werden.
Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen-
kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

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Massnahme M7: Feste Weideumzäunungen
 Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
 Erhaltung der traditionellen Weidebegrenzung von Dauerweiden in der Landschaft ohne störende
 Zaunelemente. Feste Umzäunungen von Weiden aus naturbelassenen Materialien tragen zu einem
 charakteristischen Landschaftsbild bei. Durch die feste Umzäunung wird die regelmässige Beweidung
 der Flächen gewährleistet.

 Anforderungen an die Bewirtschaftung:
 Es können nur Weidezäune auf Flächen angemeldet werden, die über aGate bei der Betriebsdaten-
 erhebung als Weiden oder als extensive Weiden angemeldet sind und die eine feste Umzäunung auf
 allen Seiten aufweisen. Die Fläche darf nur beweidet werden. Eine Futter-Schnittnutzung (ausser
 Säuberungsschnitt im Herbst) ist nicht erlaubt!
 Die Zäune bestehen aus naturbelassenen Materialien, das heisst, sie weisen nur Weidepfähle aus
 Holz auf und sind funktionstüchtig. Nicht natürliche Zaunelemente, wie Plastik- oder Eisenpfosten,
 breite Plastikbänder und Stacheldraht sind nicht zugelassen. Die Zäune sind so zu unterhalten, dass
 kein weiterer Zaun (z.B. mobiler Zaun mit Plastiknetz und Pfählen aus Metall oder Plastik) innerhalb
 des festen Weidezaunes notwendig ist.
 Die Umzäunung muss auf allen Seiten der Weide vorhanden sein und die Anforderungen erfüllen.

 Beitrag:
 Pro Laufmeter Umzäunung im Randen: Fr. 0.63
 Pro Laufmeter Umzäunung in den restlichen Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 0.50 .
 Kein Beitrag im Klettgau

 Anmeldung und Kontrolle:

 Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
 Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen, resp. Zäune alljährlich nachge-
 meldet werden.
 Kontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächenkontrollen,
 gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

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Massnahme M8: Intakte Reblandschaft
     Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
     Intakte und gepflegte Rebflächen prägen das Bild des Weinbaukantons Schaffhausen. Mit ihren
     symmetrischen Reihen geben die Rebflächen der Landschaft Struktur und schaffen Abwechslung.
     Erhaltung der bestehenden Rebflächen als landschaftsprägendes und strukturgebendes Element.
     Die Bestockungen sollen zur Vervollständigung der Reblagen unterhalten werden. Mit dieser Mass-
     nahme ist die Anlage von Kleinstrukturen weiterhin möglich. Biologisch wertvolle Biotope innerhalb
     des Rebkatasters werden erhalten und fachgerecht gepflegt.

     Anforderungen an die Bewirtschaftung:
        Es ist die ganze Rebfläche eines Betriebes anzumelden, einzelne Parzellen können nicht ausge-
         nommen werden.
        Verzicht auf Vergrubungen; d.h., auf allen Rebparzellen des Betriebes gibt es ab Anmeldung der
         Massnahme keine Vergrubungen mehr. Auch alte Vergrubungen sind als Massnahme gegen die
         Reblaus durch Ersatzpflanzungen, beispielsweise mit Hochstammreben, zu ersetzen.
        Keine Fehlstellen in den Reihen (Toleranz von 5 % Fehlstellen).
        Abgeschriebene Rebanlagen mit mehr als 26 Standjahren werden nicht auf Fehlstellen und Ver-
         grubungen kontrolliert.
        Gepflegte Laubwand, Reben müssen geschnitten, erlesen und geerntet werden.
        Wildtierschonendes Anbringen von Rebnetzen (siehe Merkblatt 404 Agroscope). Decknetze
         dürfen nicht länger als 4 Wochen angebracht werden. Für Seitennetze gibt es keine Einschrän-
         kungen.
        Es ist anzustreben auf die Netze gänzlich zu verzichten. Der zu erwartende Ertragsausfall wird
         teilweise durch diese Massnahme abgegolten.
        Magerwiesen der kommunalen Naturschutzinventare dürfen nicht bestockt werden.

     Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis und mit 2021 jedes Jahr auf allen
     Rebflächen des Betriebes umgesetzt werden.

     Beitrag:
     Einheitsbeitrag für alle Rebflächen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 280.--/ha

     Anmeldung und Kontrolle:

     Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
     Betriebsdatenerhebung im Februar.
     Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss
     DZV Art. 102 Abs. 4.
ww

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Massnahme M9: Begrünte Rebflächen
 Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
 Erhaltung und Förderung der Struktur- und Artenvielfalt in den Rebflächen. Begrünte und vielfältige
 Reblagen fördern die Artenvielfalt und sorgen für ein einheitliches Landschaftsbild.

 Anforderungen an die Bewirtschaftung.
 Voraussetzung ist die Erfüllung von Massnahme M8, Intakte Reblandschaft.
 Die Flächen müssen als Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt gemäss DZV angemeldet sein.
 Das heisst unter anderem:
    Alternierendes Mähen in den Fahrgassen ab April bis kurz vor der Ernte ist obligatorisch.
    Düngung nur im Unterstockbereich erlaubt. Reduzierter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
     (gemäss Anforderungen für Reben mit natürlicher Artenvielfalt in der Wegleitung BFF).
    Oberflächliches Einarbeiten von organischem Material jährlich in jeder zweiten Fahrgasse
     erlaubt.

 Zusätzliche Anforderungen im LQP SH:
    Natürliche Vegetation in allen Fahrgassen.
    Intervall zwischen den Mähdurchgängen abwechslungswiese alle drei Wochen, so dass jede
     Fläche innerhalb von 6 Wochen einmal gemäht wird.

 Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis und mit 2021 jedes Jahr für die
 angemeldeten Parzellen umgesetzt werden.

 Beitrag:
 Einheitsbeitrag für begrünte Rebflächen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 350.--/ha,.

 Anmeldung und Kontrolle:
 Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
 Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen alljährlich nachgemeldet werden.
 Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss
 DZV Art. 102 Abs. 4.

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p

Massnahme M10: Kleinstrukturen in Rebgebieten
    Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
    Erhaltung und Förderung strukturreicher Reblandschaften mit landschaftsprägenden Kleinstrukturen
    als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Kleinstrukturen wie Trockenmauern und Lesesteinhaufen
    sind traditionelle Kulturlandelemente in Rebgebieten. Sie werten das Landschaftsbild auf und bilden
    biologisch wertvolle Biotopstrukturen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

    Anforderungen an die Bewirtschaftung:
    Erforderlich sind mindestens drei Kleinstrukturen pro 50 Aren zusammenhängender Rebfläche, aber
    mindestens eine Kleinstruktur pro bewirtschaftete Rebparzelle.
    Als Kleinstrukturen gelten folgende Elemente (inkl. Mindestmasse):
    Einzelne Büsche und Sträucher.
    Asthaufen (mind. 2 m lang, 2 m breit, 0,7 m hoch).
    Lesesteinhaufen bzw. Steinhaufen (mind. 4 m 3).
    Trockenmauern (Mindestlänge 5 Meter).
    Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis und mit 2021 jedes Jahr für die
    angemeldeten Parzellen umgesetzt werden.

    Beitrag:
    Einheitsbeitrag für Rebflächen mit Kleinstrukturen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 140.--/ ha

    Anmeldung und Kontrolle:

    Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
    Betriebsdatenerhebung im Februar, es können zusätzliche Flächen alljährlich nachgemeldet werden.
    Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss
    DZV Art. 102 Abs. 4.

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Massnahme M11: Bestehende Rebhäuschen
 Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
 Rebhäuschen prägen das Bild der Reblandschaft und sorgen für Abwechslung und eine Gliederung
 der Rebflächen. Mit dieser Massnahme soll die Erhaltung der regionaltypischen Bauwerke und der
 traditionellen Kulturen in den Reblandschaften ermöglicht werden.

 Anforderungen an die Bewirtschaftung:
 Voraussetzung ist die Erfüllung von Massnahme M8, Intakte Reblandschaft.
 Es werden nur traditionelle, regionaltypische Rebhäuschen unterstützt, bei denen die Umgebung
 naturnah gepflegt wird und welche ausschliesslich rebbaulich genutzt sind (als Geräteschopf etc.).
 Rebhäuschen, deren Hauptnutzung nicht rebbaulich ist (als Partyraum etc.), sind von dieser Mass-
 nahme ausgeschlossen. Es können nur Rebhäuschen angemeldet werden, die auf einer mit Reben
 bestockten Parzelle stehen.
 Die naturnahe Pflege des Umschwungs und der Unterhalt der Rebhäuschen müssen gewährleistet
 sein. Fassade und Dach sind intakt.
 Die Fläche der Rebhäuschen darf max. 12 m2 betragen.
 Die Fläche der Rebhäuschen mit Umschwung darf max. 1 Are betragen und zählt weiterhin zur
 Rebfläche.
 Der Beitrag wird nur für bestehende, traditionelle Rebhäuschen ausgerichtet.
 Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis und mit 2021 jedes Jahr für die
 angemeldeten Rebhäuschen umgesetzt werden.

 Beitrag:
 Einheitsbeitrag pro Rebhäuschen im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 100.--

 Anmeldung und Kontrolle:

 Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
 Betriebsdatenerhebung im Februar, es können weitere Rebhäuschen jährlich nachgemeldet werden.
 Kontrolle durch ÖLN-Kontrolleure im Rahmen der normalen ÖLN-Kontrollen im Rebbau, gemäss
 DZV Art. 102 Abs. 4.

14
Massnahme M12: Aufwertung von Waldrändern
Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
Stufig, buchtig und abwechslungsreich gepflegte Waldränder bereichern die Landschaft und fördern
die Artenvielfalt innerhalb und ausserhalb des Waldrandes. Förderung von stufigen, buchtigen und
abwechslungsreichen Waldsäumen, Vermeidung von unnatürlichen Waldgrenzen; Förderung
traditioneller Nutzungsformen. Aufwertung von Waldrändern zur Erreichung eines stufigen Aufbaus
mit ausgeprägter Strauchschicht und Aufwertung mit Strukturelementen.

Anforderungen an die Bewirtschaftung:

Mindestpflegefläche 5 Aren; die gleiche Fläche kann nur einmal in acht Jahren angemeldet werden.
Zu pflegende Waldränder liegen auf der Betriebsfläche.
Die Waldränder sollen artenreich sein und Aufwertungspotentiale aufweisen, also z.B. eine dem
Waldrand vorgelagerte extensive Wiese, aber keine Strasse oder Fahrweg.
Bei der Aufwertung ist darauf zu achten, dass die Artenvielfalt und der ökologische Wert, zum
Beispiel durch Stufung oder Einbuchtung des Unterwuchses oder durch Anbringen von Ast- und
Steinhaufen gesteigert werden kann.
Die Aufwertungsarbeiten sind durch den Bewirtschafter/die Bewirtschafterin auszuführen.

Beitrag:
Flächenbeitrag im BLN Randen: Fr. 3750.--/ha gepflegte Fläche auf der landwirtschaftlichen
Nutzfläche.
Flächenbeitrag im Klettgau und in den restlichen Gemeinden Kanton Schaffhausen: Fr. 3000.--/ha
gepflegte Fläche auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche.
Sobald es sich bei der betreffenden Fläche um Waldareal handelt, werden die Arbeiten durch das
kantonale Forstamt geplant und auch subventioniert. Zusätzlich ausgerichtete Beiträge aus anderen
Programmen (z.B. NH-Fonds, Forst o.a.) werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht.

Anmeldung und Kontrolle:
Der Landwirt meldet aufzuwertende Flächen frühzeitig beim Landwirtschaftsamt an.
Pflegearbeiten werden vorgängig, nach Absprache mit dem kantonalen Forstamt und bei Bedarf mit
dem Planungs- und Naturschutzamt, geplant und vor Ort besprochen.
Kontrolle durch den Kontrolldienst Landwirtschaftsamt Schaffhausen nach erfolgtem Eingriff.

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Massnahme M13: Aufwertung von Hecken und Feldgehölzen
 Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
 Hecken und Feldgehölze prägen das Landschaftsbild aller Landschaftseinheiten des Kantons
 Schaffhausen. Insbesondere begleiten sie oft Bachläufe, Wege und Böschungen und zeichnen deren
 Verlauf in der Landschaft nach. Sie sind wichtige Lebensräume und vernetzen weitere Lebensräume.
 Aufwertung der Heckenlandschaft als strukturierte, für die Erholung attraktive Landschaft; Förderung
 traditioneller Nutzungsformen.

 Anforderungen an die Bewirtschaftung:
 Mindestpflegefläche 5 Aren, die gleiche Fläche kann nur einmal in acht Jahren angemeldet werden.
 Die zu pflegenden Hecken und Feldgehölze liegen auf der Betriebsfläche und müssen als
 Biodiversitätsförderflächen gemäss DZV angemeldet sein.
 Die Hecken und Feldgehölze sollen artenreich sein und Aufwertungspotentiale aufweisen, also z.B.
 eine der Hecke oder dem Feldgehölz vorgelagerte extensive Wiese, aber keine Strasse oder
 Fahrweg.
 Bei der Aufwertung ist darauf zu achten, dass die Artenvielfalt und der ökologische Wert, z.B. durch
 Stufung oder Einbuchtung des Unterwuchses oder durch Anbringen von Ast- und Steinhaufen,
 gesteigert werden kann.
 Die Aufwertungsarbeiten sind durch den Bewirtschafter/die Bewirtschafterin auszuführen.

 Beitrag:
 Einheitsbeitrag im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 3750.--/ha gepflegte Fläche.
 Sobald es sich bei der betreffenden Fläche um Waldareal handelt, werden die Arbeiten durch das
 kantonale Forstamt geplant und auch subventioniert. Zusätzlich ausgerichtete Beiträge aus anderen
 Programmen (z.B. NH-Fonds, Forst o.a.) werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht. Flächen, die
 den Qualitätsbeitrag Q2 und/oder einen Vernetzungsbeitrag erhalten, sind von den LQ-Beiträgen
 ausgeschlossen, da die Pflege als Mindestanforderung bereits mit diesen Beiträgen abgegolten wird.

 Anmeldung und Kontrolle:
 Der Landwirt meldet aufzuwertende Flächen frühzeitig beim Landwirtschaftsamt Schaffhausen an.
 Pflegearbeiten werden vorgängig, nach Absprache mit dem Planungs- und Naturschutzamt und bei
 Bedarf auch mit dem kantonalen Forstamt, geplant und vor Ort besprochen.
 Kontrolle durch den Kontrolldienst Landwirtschaftsamt Schaffhausen nach erfolgtem Eingriff.

16
Massnahme M14: Aufwertung von Föhrenstreifen
Was will man mit dieser Massnahme erreichen:
Lichte, gepflegte Föhrenstreifen prägen das Landschaftsbild der Randenhochflächen und gewisser
Randenhänge. Sie beherbergen oft wertvolle Orchideenvorkommen. Die landschaftstypischen Föh-
renstreifen der Randenhochflächen mit artenreicher Krautschicht sollen als traditionelle Nutzungsfor-
men durch periodische Durchforstung und Nachsäuberung erhalten und gefördert werden.

Anforderungen an die Bewirtschaftung:
Mindestpflegefläche 5 Aren, die gleiche Fläche kann einmal in acht Jahren angemeldet werden.
Zu pflegende Föhrenstreifen liegen auf der Betriebsfläche.
Abgestorbene Föhren müssen ersetzt werden. Gebüsche, welche die artenreiche Krautschicht
beeinträchtigen, müssen entfernt werden. Die Krautschicht muss gemäht werden.
Schnittgut muss abgeführt werden.
Die Föhrenstreifen sollen artenreich sein und Aufwertungspotentiale aufweisen, also z.B. eine dem
Föhrenstreifen vorgelagerte extensive Wiese, aber keine Strasse oder Fahrweg.
Bei der Aufwertung ist darauf zu achten, dass die Artenvielfalt und der ökologische Wert, z.B. durch
Stufung oder Einbuchtung des Unterwuchses oder durch Anbringen von Ast- und Steinhaufen,
gesteigert werden kann.
Die Aufwertungsarbeiten sind durch den Bewirtschafter/die Bewirtschafterin auszuführen.

Beitrag:
Flächenbeitrag nur im Randen von Fr. 3750.--/ha gepflegte Fläche. Im Klettgau und in den restlichen
Gemeinden des Kantons Schaffhausen kein Beitrag.
Sobald es sich bei der betreffenden Fläche um Waldareal handelt, werden die Arbeiten durch das
kantonale Forstamt geplant und auch subventioniert. Zusätzlich ausgerichtete Beiträge aus anderen
Programmen (z.B. NH-Fonds, Forst o.a.) werden vom LQ-Beitrag in Abzug gebracht. Flächen, die
den Qualitätsbeitrag Q2 und/oder einen Vernetzungsbeitrag erhalten, sind von den LQ-Beiträgen
ausgeschlossen, da die Pflege als Mindestanforderung bereits mit diesen Beiträgen abgegolten wird.

Anmeldung und Kontrolle:
Der Landwirt meldet aufzuwertende Flächen frühzeitig beim Landwirtschaftsamt Schaffhausen an.
Pflegearbeiten werden vorgängig, nach Absprache mit dem kantonalen Forstamt und bei Bedarf mit
dem Planungs- und Naturschutzamt, geplant und vor Ort besprochen.
Kontrolle durch den Kontrolldienst Landwirtschaftsamt Schaffhausen nach erfolgtem Eingriff.

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Massnahme M15: Hochstamm-Obstbäume an Siedlungsrändern
 Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
 Hochstamm-Obstbäume und Obstgärten prägen das Landschaftsbild aller Landschaftseinheiten des
 Kantons Schaffhausen. Insbesondere kleiden sie die Dörfer ein und strukturieren die Siedlungsränder.
 Sie bilden wertvolle Lebensräume und vernetzen weitere Lebensräume.
 Erhaltung und Förderung des charakteristischen Hochstamm-Obstbaumbestandes in einem Gürtel von
 250 m um die Bauzonen der Dörfer, durch Pflege, Erneuerung und Nutzung der Obstbäume sowie
 Berücksichtigung lokaler und robuster Sorten.

 Anforderungen an die Bewirtschaftung:
 Hochstamm-Obstbäume sind in einem Gürtel von 250 m um die Bauzonen (unter Beachtung von
 Siedlungsbegrenzungsmassnahmen) beitragsberechtigt.
 Die Hochstamm-Obstbäume müssen nach DZV als Hochstamm-Obstbaum angemeldet sein, eine
 sachgerechte Pflege der Bäume gemäss DZV muss gewährleistet sein.
 Das Obst muss geerntet werden.
 Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis und mit 2021 jedes Jahr für die angemeldeten
 Bäume umgesetzt werden. Abgehende Bäume sind mit einer Neupflanzung zu ersetzen.

 Beitrag:
 Einheitsbeitrag pro Baum im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 15.-- für Hochstamm-Obstbäume in
 einem Gürtel von 250 m rund um die Bauzonen. Der Beitrag wird zusätzlich zu den Beiträgen für
 Qualitätsstufe I und II sowie Vernetzung nach DZV ausgerichtet.

 Anmeldung und Kontrolle:
 Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
 Betriebsdatenerhebung im Februar, es können weitere Bäume jährlich nachgemeldet werden. Die
 Gürtel mit Hochstamm-Obstbäumen wurden im kantonalen GIS ausgeschieden. Die betroffenen Par-
 zellen sind im Parzellenverzeichnis der Bewirtschafter mit „LQ-M-15-Perimeter“ bezeichnet.
 Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen-
 kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

18
i

Massnahme M16: Einzelbäume und Baumreihen
    Was will man mit dieser Massnahme erreichen?
    Einzelbäume und Baumreihen prägen das Landschaftsbild aller Landschaftseinheiten des Kantons
    Schaffhausen. Insbesondere strukturieren sie offene Landschaftsabschnitte und begleiten oft Bach-
    läufe, Wege und Böschungen und zeichnen deren Verlauf in der Landschaft nach. Sie vernetzen
    wichtige Lebensräume. Erhaltung von Einzelbäumen und Alleen als Kulturgut und landschaftsstruktu-
    rierende Elemente. Im Gebiet Randen sind insbesondere isoliert stehende Föhren und Wettertannen
    für das Landschaftsbild charakteristisch.

    Anforderungen an die Bewirtschaftung:
    Mindestzahl pro Betrieb: 5 Einzelbäume. Maximalzahl pro Betrieb: 20 Einzelbäume.
    Linden, Föhren, Wettertannen, Birken, Vogelbeerbäume und ähnliche; nur einheimische Bäume.
    Definition Einzelbäume gemäss DZV und Wegleitung zur Biodiversität in der Landwirtschaft:
    Mindestabstand zwischen zwei beitragsberechtigten Bäumen 10 Meter, Bäume in Hecken sind nicht
    beitragsberechtigt, keine Düngung unter den Bäumen im Umkreis von 3 m, kein Pflanzenschutz.
    Die Einzelbäume müssen auf der Betriebsfläche des Bewirtschafters (ausserhalb des Betriebsareals)
    stehen und in aGate bisher schon als Einzelbäume angemeldet sein! Eine LQ-Abgeltung einzeln ste-
    hender Hochstammfeldobstbäume als standortgerechte und einheimische Einzelbäume ist nur mög-
    lich, wenn diese Bäume nicht als Hochstammfeldobstbäume im aGate angemeldet sind. Alleen müssen
    auf der Betriebsfläche stehen und mindestens aus 10 Bäumen bestehen.
    Diese Massnahme muss ab dem Jahr der Anmeldung bis und mit 2021 jedes Jahr umgesetzt werden.
    Abgehende Bäume sind mit einer Neupflanzung zu ersetzen.
    Beitrag:
    Einheitsbeitrag pro Baum im ganzen Kanton Schaffhausen: Fr. 40.--. Der Beitrag wird zusätzlich zu
    den Beiträgen für Vernetzung nach DZV ausgerichtet.

    Anmeldung und Kontrolle:

    Erstmalige Anmeldung der Massnahme über EDV-Datenerfassungsprogramm (aGate) anlässlich der
    Betriebsdatenerhebung im Februar, es können weitere Bäume jährlich nachgemeldet werden.
    Flächenkontrolle durch Gemeindefachstelle für Landwirtschaft im Rahmen der normalen Flächen-
    kontrollen, gemäss DZV Art. 102 Abs. 4.

    Bemerkungen:
    Das PNA kann Pflanzungen von Einzelbäumen und Alleen finanzieren, wo es als sinnvoll erachtet
    wird.

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Anhang zu Massnahme M5: Liste der nichterlaubten Pflanzen im
Bauerngarten gemäss www.infoflora.ch
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 Deutscher Name                                            Deutscher Name
                                 licher Name                                        licher Name
 Amerikanischer Stinktierkohl Lysichiton americanus        Jungfernrebe             Parthenocissus inserta

 Armenische Brombeere            Rubus armeniacus          Kanadische Goldrute      Solidago canadensis s.l.

 Aufrechte Ambrosie              Ambrosia artemisiifolia   Kaukasus-Fettkraut       Sedum spurium

 Ausläuferbildendes Fettkraut    Phedimus stoloniferus     Kermesbeere              Phytolacca americana

 Balfours Springkraut            Impatiens balfourii       Kirschlorbeer            Prunus laurocerasus

 Bastardindigo                   Amorpha fruticosa         Mahonie                  Mahonia aquifolium

 Besen-Radmelde                  Bassia scoparia           Nuttalls Wasserpest      Elodea nuttallii

                                                           Oestliches
 Drüsiges Springkraut            Impatiens glandulifera                             Bunias orientalis
                                                           Zackenschötchen
 Einjähriges Berufkraut          Erigeron annuus           Paulownie                Paulownia tomentosa

                                                           Pueraria, Kudzu,
 Essbare Kermesbeere             Phytolacca esculenta                               Pueraria lobata
                                                           Kopoubohne
 Essbares Zyperngras             Cyperus esculentus        Riesen-Bärenklau         Heracleum mantegazzianum

                                                           Runzelblättriger
 Essigbaum                       Rhus typhina                                       Viburnum rhythidophyllum
                                                           Schneeball
                                                           Sachalin-Knöterich +     Reynoutria sachalinensis + R.
 Falsche Akazie, Robinie         Robinia pseudoacacia
                                                           Bastard- Knöterich       X bohemica
                                                           Schmalblättriges
 Felsen-Kreuzkraut               Senecio rupestris                                  Senecio inaequidens
                                                           Greiskraut
 Gestreiftes Süssgras            Glyceria striata          Seidiger Hornstrauch     Cornus sericea

                                                           Sommerflieder,
 Gewöhnliche Wasserpest          Elodea canadensis         Schmetterlings-          Buddleja davidii
                                                           strauch
                                                                                    Solidago gigantea =
 Götterbaum                      Ailanthus altissima       Spätblühende Goldrute    S. serotina

 Grossblütiges Heusenkraut       Ludwigia grandiflora      Syrische Seidenpflanze   Asclepias syriaca

 Hanfpalme, Japanische
                                 Trachycarpus fortunei     Topinambur               Helianthus tuberosus
 Fächerpalme
 Henrys Geissblatt               Lonicera henryi           Verlotscher Beifuss      Artemisia verlotiorum

 Herbstkirsche                   Prunus serotina           Vielblättrige Lupine     Lupinus polyphyllus

 Himalaja-Knöterich              Polygonum polystachyum

                                 Reynoutria japonica =
 Japanischer Stauden-
                                 Fallopia j. = Polygonum
 Knöterich                       cuspidatum

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