Steuertipps für kleine Unternehmen - IHK Netzwerk Kleinunternehmen - IHK Rhein-Neckar

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Steuertipps für kleine Unternehmen - IHK Netzwerk Kleinunternehmen - IHK Rhein-Neckar
Steuertipps für kleine
   Unternehmen
   IHK Netzwerk Kleinunternehmen
Agenda
I. Abgrenzung Gewerbebetrieb/Freiberufler

II. Gewinnermittlungsarten
  - Formen der Gewinnermittlung
  - Wechsel der Gewinnermittlungsart
  - Gründe für einen Wechsel
  - Übersicht

III. Steuerarten
  - Umsatzsteuer
  - Gewerbesteuer
  - Einkommensteuer
  - Körperschaftsteuer

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Agenda
IV. Sonderfragen
  - GWG-Abschreibungsvarianten
  - Geschäftswagen
  - Arbeitszimmer
  - Bewirtungskosten
  - Geschenke
  - Eigenbeleg
  - Investitionsabzugsbetrag (IAB)
  - Kassenführung

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I. Abgrenzung Gewerbebetrieb/Freiberufler

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I. Abgrenzung Gewerbebetrieb/Freiberufler
Abgrenzungskriterien (1/3)

• Liegt bei Ihnen Selbstständigkeit vor, dann müssen weitere Unterscheidungen getroffen werden, denn das
  Einkommen-steuergesetz kennt drei verschiedene Arten von Gewinneinkünften:
     • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13 a EStG),
     • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und
     • Einkünfte aus freiberuflicher (selbstständiger) Tätigkeit (§ 18 EStG).
• Sofern Sie sich mit Gewinnerzielungsabsicht (Anfangsverluste in den ersten Jahren schaden nicht) und
  nachhaltig (d. h. mit Wiederholungsabsicht) wirtschaftlich betätigen und Ihre Einkünfte weder dem land-
  und forstwirtschaftlichen noch dem freiberuflichen Bereich zugeordnet werden können, gehen Sie einer
  gewerblichen Tätigkeit nach.

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I. Abgrenzung Gewerbebetrieb/Freiberufler
Abgrenzungskriterien (2/3)

• Wesentlich für eine freiberufliche Tätigkeit, die im Gegensatz zur gewerblichen Tätigkeit nicht
  gewerbesteuerpflichtig ist, sind nach herkömmlicher Ansicht vor allem fachliche Kompetenz durch eine
  Berufsausbildung (z. B. abgeschlossenes Studium). In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist eine Reihe konkreter Berufe
  aufgezählt. Diese sog. »Katalogberufe« lassen sich in folgende Gruppen einteilen: Heilberufe, Rechts- und
  wirtschaftsberatende Berufe, Technisch-wissenschaftliche Berufe und Medien- und Sprachberufe.
• Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören neben den o. a. Katalogberufen auch »ähnliche Berufe«. Ein
  ähnlicher Beruf liegt vor, wenn
    • der Beruf einem bestimmten Katalogberuf in allen wesentlichen Punkten entspricht,
    • der den Beruf ausübende Steuerpflichtige einen dem Katalogberuf vergleichbaren Ausbildungsstand
       nachweist und
    • bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis für den Katalogberuf für den ähnlichen Beruf eine
       vergleichbare berufsrechtliche Regelung besteht.

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I. Abgrenzung Gewerbebetrieb/Freiberufler
Abgrenzungskriterien (3/3)

• Bei einer gemischten Tätigkeit (teils gewerblich, teils freiberuflich) eines Einzelunternehmers müssen die
  Einkünfte notfalls per Schätzung aufgeteilt werden; eine getrennte Buchführung ist nicht zwingend
  erforderlich. Wenn eine Aufteilung nicht möglich ist und das gewerbliche Element überwiegt, führt die
  gemischte Tätigkeit insgesamt zu gewerblichen Einkünften (z. B. Autoren mit Selbstverlag, Zahnärzte mit
  Dentallabor, etc.).
• Dagegen wird eine aus Freiberuflern bestehende Personengesellschaft (z. B. Anwalts-Sozietät, Architekten-
  GbR, Arztpraxis), die gewerbliche Nebeneinnahmen erzielt, trotzdem insgesamt zum Gewerbebetrieb
  (Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Unschädlich ist nur ein ganz geringer Anteil gewerblicher
  Umsätze am Gesamtumsatz. Es färbt auch ab, wenn nur ein Gesellschafter kein Freiberufler ist.

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II. Gewinnermittlungsarten

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II. Gewinnermittlungsarten
Allgemeines

• Sie haben zwei grundverschiedene Möglichkeiten, die Einkünfte (Gewinn oder Verlust) aus Ihrer
  gewerblichen Tätigkeit zu ermitteln:
     • Sie erstellen eine doppelte Buchführung mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
       (Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG). Diese ist zwingend
       vorgeschrieben, wenn
          • Ihr Gewinn die Grenze von 60.000,00 € übersteigt oder
          • Ihr Netto-Jahresumsatz über 600.000,00 € liegt (§ 141 AO). Die Grenzen gelten für Umsatz und
            Gewinn des einzelnen Betriebs.
     • Sie ermitteln Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese
       Möglichkeit haben kleinere Gewerbetreibende.
     • Wer als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist (z. B. als GmbH), wird nach den Vorschriften des
       HGB buchführungspflichtig – und damit entsteht auch steuerrechtlich die Verpflichtung, den Gewinn
       über eine Bilanz zu ermitteln (§ 140 AO).

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II. Gewinnermittlungsarten
Allgemeines

• Noch zu gewerblichen Tätigkeiten:
    • Beim Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze müssen Sie erst dann zur Bilanzierung übergehen,
      wenn Sie vom Finanzamt zur Buchführung ab Beginn des folgenden Jahres aufgefordert werden, meist
      zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid. Unternehmer können auch nach Ablauf des Jahres
      zwischen beiden Arten der Gewinnermittlung wählen; das Erstellen einer Eröffnungsbilanz oder einer
      doppelten Buchführung am Jahresanfang ist unschädlich. Aufgrund der Bilanzierungsvorschriften kann
      sich ein ganz anderer Gewinn ergeben als bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
• Freiberufler ermitteln Ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

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II. Gewinnermittlungsarten
Gegenüberstellung der Gewinnermittlungsarten
                        EÜR                                       Bilanzierung
 Gewinnermittlung       Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen   Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva
                        und –ausgaben                             mit Gewinn- und Verlustrechnung
                        (Geldverkehrsrechnung)                    (Betriebsvermögensvergleich)
 Zuordnung              •   Zu- und Abflussprinzip                •   Prinzip der wirtschaftlichen Veranlassung
                        •   Keine Rechnungsabgrenzungs- und       •   Ausweis von Rechnungsabgrenzungs-
                            Rückstellungsposten                       und Rückstellungsposten

 Verkäufe und Einkäufe • Erfassung zum Zeitpunkt der Zahlung      •   Erfassung zum Zeitpunkt der Lieferung
                        •   Kein Ausweis von Forderungen und      •   Ausweis von Forderungen und
                            Verbindlichkeiten                         Verbindlichkeiten

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II. Gewinnermittlungsarten
Gegenüberstellung der Gewinnermittlungsarten
                       EÜR                                           Bilanzierung
 Bestandsveränderung   •   Keine Abbildung                           •   Gewinnwirksame Erfassung
                       •   Keine Verpflichtung zur Inventur          •   Inventur mit Bewertungsregeln für das
                                                                         Betriebsvermögen
 Umsatzsteuer          Umsatzsteuer = Einnahme                       Gewinnneutral
                       Vorsteuer = Ausgabe
 Vorteile              •   „einfacher“ und meist kostengünstiger     •   Höherer Informationsgehalt der Bilanz
                           als Bilanzierung                              und bessere interne und externe
                       •   Keine Bewertungsproblematik                   Planungsgrundlage
                       •   Keine Abw. von Handels- und               •   Periodengenaue Gewinnermittlung nach
                           Steuerbilanz                                  wirtschaftlicher Verursachung
                       •   Gezielte Ergebnissteuerung durch          •   Ausgleich von Ertragsschwankungen
                           Verlagerung von Einnahmen und             •   Glättungsfunktion durch
                           Ausgaben                                      Forderungen/Verbindlichkeiten
                       •   Liquiditätsschonung durch Steuerzahlung   •   Berücksichtigung von Risiken über
                           erst auf bereits verwirklichte                Rückstellungen, Berücksichtigung von
                           Geschäftsvorfälle                             Wertverlusten und TW-Abschreibungen

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II. Gewinnermittlungsarten
Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung

• Ein Wechsel muss erfolgen , wenn
     • gewerbliche Nicht-Kaufleute die steuerlichen Wertgrenzen überschreiben (Gewinn > T€ 60;
       Umsatz > T€ 600).
     • Einzelkaufleute übersteigen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die handelsrechtlichen
       Wertgrenzen (Gewinn > T€ 60; Umsatz > T€ 600).
     • Umwandlung bzw. Einbringung in Personen- oder Kapitalgesellschaft
     • Betriebsaufgabe oder (Teil-)Betriebsveräußerung

• Nicht Bilanzierungspflichtigen können freiwillig wechseln
    • durch eindeutige Wahlrechtsausübung,
    • Zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraus durch Erstellung einer Eröffnungsbilanz und
       Einrichtung einer kfm. Buchhaltung

• Der Wechsel bindet für drei Jahre; davor erneuter Wechsel zur EÜR nur bei Vorliegen eines besonders
  wirtschaftlichen Grundes.
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II. Gewinnermittlungsarten
Mögliche Gründe für einen freiwilligen Wechsel

• Rückstellungsbedarf (z.B. bei betrieblichen Risiken oder Pensionszusagen)
• Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG
• Höhere Schwellenwerte für Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag
• Abgrenzungsbedarf bei hohen Anzahlungen
• Aussagekräftigere Zahlen für Bankkredite
• Geplante Betriebsveräußerung

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III. Steuerarten

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III. Steuerarten
Umsatzsteuer

Allgemeines
• Die Umsatzsteuer-Vorschriften gelten nur für Unternehmer. Das sind Personen, die eine gewerbliche oder
  berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben (§ 2 UStG). Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit auf eigene
  Rechnung und Verantwortung ausübt. Eine Tätigkeit ist gewerblich oder beruflich, wenn sie nachhaltig, das
  heißt auf Dauer angelegt ist (Wiederholungsabsicht) und Einnahmen erzielt werden sollen. Selbst wenn Ihre
  Tätigkeit bei der Einkommensteuer wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei eingestuft
  wurde, können Ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, falls Sie wie ein Unternehmer nachhaltig auf
  dem Markt auftreten.
• Ihre unternehmerische Tätigkeit und damit die Umsatzsteuerpflicht beginnt mit dem ersten nach außen
  erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Handeln. Dazu gehören auch schon
  Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Suche nach Betriebsräumen. Deutsche Umsatzsteuer fällt nur an,
  wenn der Ausführungsort einer Lieferung oder sonstigen Leistung im Inland liegt und nicht im Ausland.
• Ein Unternehmer mit verschiedenen Betrieben gilt umsatzsteuerlich als ein einziger Unternehmer und muss
  daher nur eine einzige Umsatzsteuererklärung abgeben. Wenn Sie Ihr Unternehmen beim Finanzamt
  anmelden, erhalten Sie für Ihre Umsatzsteuererklärung eine Steuernummer. Diese weicht nur dann von der
  Steuernummer für Ihre Einkommensteuererklärung ab, wenn sich Ihr Betrieb an einem Ort befindet, für den
  Ihr Wohnsitzfinanzamt nicht zuständig ist.

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III. Steuerarten
Umsatzsteuer

Soll- oder Istbesteuerung
• Die Umsatzsteuer müssen Sie normalerweise bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem geliefert
  oder geleistet wurde, ans Finanzamt zahlen, und in dem Monat oder Vierteljahr beim Finanzamt voranmelden, in
  dem Sie die Rechnung geschrieben haben. Wann die Zahlung des Kunden bei Ihnen eingeht, spielt keine Rolle (sog.
  Sollbesteuerung oder Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten gemäß § 16 UStG).
  Ausnahme: Eine Erleichterung gibt es im Baubereich, in dem vor allem Handwerksbetriebe meist nicht den vollen
  Rechnungsbetrag erhalten, weil die Auftraggeber wegen möglicher Baumängel einen Sicherheitseinbehalt
  vornehmen. Erst wenn dieser später tatsächlich vom Kunden gezahlt wird, ist Umsatzsteuer darauf fällig.
• Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie, statt der Sollbesteuerung , die sog. »Istbesteuerung« wählen, das
  heißt die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG. Die Umsatzsteuer wird dann bis zum
  Widerruf durch das Finanzamt erst fällig, wenn die Zahlung bei Ihnen eingeht (Liquiditätsvorteil). Für den
  Vorsteuerabzug gilt die Istbesteuerung jedoch nicht.
• Die Istbesteuerung beantragen Sie im Betriebseröffnungs-Fragebogen des Finanzamtes durch Ankreuzen des
  entsprechenden Kästchens bzw. später durch formloses Schreiben. In der Praxis erklären viele Unternehmer ihre
  Umsatzsteuer in den Umsatzsteuererklärungen einfach nach dem Istprinzip und das Finanzamt akzeptiert das
  stillschweigend. Bei der Betriebsaufgabe ist zwingend von der Ist- zur Sollbesteuerung überzugehen.

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III. Steuerarten
Umsatzsteuer
Rechnungen (1/2)
               Rechnungsbeträge bis 250 Euro                         Rechnungsbeträge ab 250 Euro
 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers          Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
                                                         Leistungsempfängers
                                                         Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
 Rechnungsdatum                                          Rechnungsdatum
                                                         fortlaufende Rechnungsnummer
 genaue Angaben über Menge bzw. Umfang und Art der       genaue Angaben über Menge bzw. Umfang und Art der
 Lieferung oder Leistung                                 Lieferung oder Leistung
                                                         Liefer- und Leistungsdatum
 Nettobetrag (Entgelt), Steuersatz, Umsatzsteuerbetrag   Nettobetrag (Entgelt), Steuersatz, Umsatzsteuerbetrag bzw.
                                                         bei Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einen Hinweis
                                                         auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers
                                                         Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht

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III. Steuerarten
Umsatzsteuer

Rechnungen (2/2)
• Hinweis auf einen vereinbarten Jahresbonus bzw. -rabatt;
• die Angabe »Gutschrift« bei der Abrechnung über eine Leistung im Wege der Gutschrift (wenn also der
  Leistungsempfänger die Rechnung erstellt).
• Einzelheiten zu den Pflichtangaben bei Dauerschuldverhältnissen (Mietverträge, Wartungs- oder
  Pauschalverträge) siehe BMF-Schreiben vom 29.1.2004, BStBl. 2004 I S. 258 Tz. 40, 43.
• Die Rechnung muss vom Aussteller nicht persönlich unterschrieben sein. Bei elektronischer Übertragung der
  Rechnung (per Computer-Telefax / Faxserver, E-Mail) ist für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers
  keine qualifizierte elektronische Signatur mehr erforderlich.
• Es besteht die Pflicht zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Sonst
  droht ein Bußgeld bis zu 5.000,00 € (§ 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG)!

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III. Steuerarten
Umsatzsteuer

Wann sind Sie im laufenden Jahr Kleinunternehmer?
• Ihr Vorjahresumsatz war nicht höher als 17.500,00 € und
• Ihr Umsatz im laufenden Jahr ist voraussichtlich nicht höher als 50.000,00 € (laut realistischer Prognose zu
  Beginn des laufenden Jahres).

Liegt der tatsächlich erzielte Umsatz des laufenden Jahres entgegen der Prognose doch über 50.000,00 €,
verlieren Sie Ihren Kleinunternehmer-Status erst im Folgejahr. Falls Sie später wieder unter die Grenze von
17.500,00 € rutschen, gelten Sie ab dem darauffolgenden Jahr erneut als Kleinunternehmer.
Bei Existenzgründern wird die Grenze von 17.500,00 € ausnahmsweise auf das laufende, erste Jahr angewandt,
da im Vorjahr kein Umsatz vorlag. Der Umsatz des ersten Jahres muss geschätzt werden, wobei der erwartete
Umsatz ab Beginn der unternehmerischen Tätigkeit auf einen Jahreswert hochzurechnen ist. Ein angefangener
Monat wird wie ein voller Monat gewertet.

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III. Steuerarten
Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldungen (1/2)
Keine Voranmeldung bei Vorjahres-Umsatzsteuer bis 1.000,00 €
• Sie müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, wenn Sie im Vorjahr nicht mehr als 1.000,00 €
  Umsatzsteuer (nach Abzug der Vorsteuer) an das Finanzamt zahlen mussten. Existenzgründer müssen
  dagegen im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr immer monatliche
  Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
Vierteljährliche Voranmeldungen bei Vorjahres-Umsatzsteuer zwischen 1.000,00 € und 7.500,00 €
• Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr an das Finanzamt mehr als 1.000,00 €, aber nicht mehr als
  7.500,00 € an Umsatzsteuerzahllast abgeführt, müssen Sie jeweils bis zum 10. Tag nach Ende eines Quartals
  (= Voranmeldungszeitraum) eine vierteljährliche Voranmeldung für den abgelaufenen Anmeldezeitraum
  abgeben (also am 10. 4., 10. 7., 10. 10., 10. 1.) und innerhalb von drei Tagen die Zahllast überwiesen haben.
  Falls es allerdings im Vorjahr zu einem Überschuss zu Ihren Gunsten gekommen ist (Vorsteuerüberhang),
  sind vierteljährlich Voranmeldungen zu erstellen, es sei denn, Sie beantragen die Befreiung von der
  Abgabepflicht.

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III. Steuerarten
Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldungen (2/2)
Monatliche Voranmeldungen bei Vorjahres-Umsatzsteuer über 7.500,00 €
• Hat Ihre Umsatzsteuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 7.500,00 € betragen, müssen Sie
  monatlich eine Voranmeldung abgeben. Abgabetermin ist der 10. Tag nach Ende des Monats, für den die
  Voranmeldung gilt, mit einer Zahlungsfrist von drei Tagen. Bei einem Vorsteuerüberhang im Vorjahr von
  mehr als 7.500,00 € können Sie auch freiwillig monatliche Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 a UStG).
Dauerfristverlängerung mit Sondervorauszahlung
• Durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) bekommen Sie einen Monat länger Zeit für die
  Umsatzsteuervoranmeldung (z. B. statt 10.4. jetzt 10.5.). Dieser auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  elektronisch zu stellende Antrag ist genehmigt, wenn Sie vom Finanzamt nichts hören. Er gilt bis zum
  Widerruf.

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III. Steuerarten
Gewerbesteuer

• Gewerbesteuer müssen Unternehmer bezahlen, die gewerbliche Enkünfte erzielen, soweit der
  Gewerbebetrieb im Inland betrieben wird. Der Einkommensteuerbescheid ist für die Gewerbesteuer aber
  nicht bindend. Jeder Gewerbebetrieb eines Unternehmers wird für sich betrachtet. Keine Gewerbesteuer
  fällt an, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (Freiberufler) haben.
  Aber: Die Aufnahme eines gewerblich tätigen Gesellschafters in eine Personengesellschaft oder deren
  geringfügig gewerblichen Nebeneinkünfte machen aus den freiberuflichen Einkünfte gewerbliche Einkünfte
  (sog. Abfärberegelung). Betreiben Sie Ihr Gewerbe in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer
  Personengesellschaft, müssen Sie nur dann eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn Ihr
  Gewerbeertrag den Freibetrag übersteigt. Eine GmbH muss dagegen immer eine Gewerbesteuererklärung
  erstellen.
• Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde erhoben, in der Ihr Betrieb liegt. Von dieser erhalten Sie den
  Gewerbesteuerbescheid. Unterhalten Sie in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte oder haben Sie im
  Laufe des Jahres Ihren Betrieb in eine neue Gemeinde verlegt, müssen Sie bei Ihrem Betriebsfinanzamt auch
  noch eine Zerlegungserklärung abgeben. Das Betriebsfinanzamt verteilt dann den einheitlichen
  Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden. Darüber erhalten Sie dann einen Zerlegungsbescheid.

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III. Steuerarten
Gewerbesteuer

• Für die Gewerbesteuer müssen Sie vierteljährliche Vorauszahlungen leisten, und zwar am 15. Februar,
  15. Mai, 15. August und 15. November. Die Vorauszahlungen ermitteln sich anhand Ihres Gewerbeertrags im
  Vorjahr. Wenn Sie einen geringeren Gewinn erwarten, sollten Sie bei Ihrem Betriebsfinanzamt einen Antrag
  auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen stellen. Vorauszahlungen werden nur festgesetzt,
  wenn sie mindestens 50,00 € betragen.
• Nach § 35 EStG erhalten Sie eine Ermäßigung bei der Einkommensteuer, wenn Sie Gewerbesteuer zahlen.
  Ihnen wird also zumindest ein Teil der gezahlten Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abgezogen, die
  auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Das vermindert auch den Solidaritätszuschlag, nicht aber die
  Kirchensteuer (§ 51 a Abs. 2 Satz 3 EStG). Der Anrechnungsbetrag errechnet sich wie folgt:
     • Anrechnungsbetrag auf Einkommensteuer = Gewerbesteuermessbetrag × 3,8

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III. Steuerarten
Einkommensteuer

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III. Steuerarten
Körperschaftsteuer

• Körperschaftsteuer müssen juristische Personen (GmbH, AG, UG) zahlen.
• Bemessungsgrundlage ist der handelsrechtliche Gewinn korrigiert um steuerliche Anpassungen.
• Die Körperschaftsteuer beträgt einheitlich 15% („Flatrate“) zuzüglich Solidaritätszuschlag.
• Es werden im Regelfall vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben (10. März, 10. Juni, 10. September und 10.
  Dezember).

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IV. Sonderfragen

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IV. Sonderfragen
GWG-Abschreibungsvarianten
GWG = Geringwertige Wirtschaftsgüter; AfA = Absetzung für Abnutzung

                                          GWG Abschreibungsvarianten
                                        Bis 150 Euro       150 – 800 Euro      800 – 1.000 Euro

                                                                                   Normal
                    Variante 1 ohne   Sofortabzug oder Normal Abschreibung
                                                                              Abschreibung laut
                    Sammelposten                 laut AfA-Tabelle
                                                                                 AfA-Tabelle

                    Variante 2 mit    Sofortabzug oder
                    Sammelposten          Normal                      Sammelposten
                                       Abschreibung

Hinweis: Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018: Anhebung der GWG-Grenze von derzeit 800 Euro auf 1.000
Euro und Aufhebung der Poolabschreibung.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

• Im Allgemeinen wird der Firmenwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern er
  darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt werden. Dafür
  müssen Sie einen geldwerten Vorteil versteuern, den sog. Nutzungswert.
• Die Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungswertes ist nach der Pauschalierungsmethode oder nach der
  Nachweismethode möglich.
• Der Nutzungswert ist zu kürzen, wenn Sie für den Firmenwagen noch Zahlungen (an den Arbeitgeber) leisten
  oder Kosten selbst tragen müssen. Zu beachten ist, dass die Eigenleistungen (bspw. Benzinkosten) maximal
  bis zur Höhe des Nutzungswertes abgezogen werden können. Darüber hinaus ist ein Abzug nicht
  vorgesehen.
• Die einfachste Methode ist die sog. 1 %-Regelung, bei der weder Sie Ihre Privatfahrten nachweisen noch die
  Gesamtkosten belegen müssen. Mit der Pauschalierungsmethode sind alle Privatfahrten und die Fahrten von
  der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen abgegolten.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Nutzungswert-Ermittlung
• Der private Nutzungswert beträgt:
    • für Privatfahrten monatlich 1 % des inländischen Listenpreises (steuerpflichtig sind damit im Jahr 12 %),
       auf volle 100,00 € abgerundet.
    • Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021
       angeschafft werden gilt folgendes:
         • Private Nutzung: 1%- x halbierter(!) inländischer Bruttolistenpreis
               • Fahrtenbuchmethode ist weiterhin zulässig, aber
                     • Halbierung der AfA bzw.
                     • Halbierung der Leasingkosten.
            • Die Neuregelung wird auf 3 Jahre begrenzt.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Nutzungswert-Ermittlung
• Zum privaten Nutzungswert hinzugerechnet werden noch:
    • für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: monatlich 0,03 % des Listenpreises pro
      Entfernungskilometer (kürzeste benutzbare Straßenverbindung). Bei einem E-Bike (nicht aber bei einem
      Elektrofahrrad / Pedelec) sind mit dem 1 %-Wert diese Fahrten abgegolten.
    • Fahren Sie mit Ihrem Firmenwagen nicht täglich an Ihre ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb, sind in
      bestimmten Fällen jeden Monat nicht 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern,
      sondern per Einzelbewertung nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten jeweils mit 0,002 %. Diese
      günstige Besteuerung kann durch Korrektur des Bruttoarbeitslohns in den Fällen gewählt werden, in
      denen der Firmenwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und
      erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die 0,03 %-Regelung geht nämlich von 15 Tagen aus (15 ×
      0,002 % = 0,03 %).

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Nutzungswert-Ermittlung
• Die private Nutzung ist mit monatlich 1 % des Listenpreises auch dann anzusetzen, wenn der Dienstwagen
  tatsächlich nur gelegentlich genutzt wird. Das gilt auch, wenn die Nutzung des Dienstwagens mitten im
  Monat beginnt oder endet. Steht der Firmenwagen aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen
  Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Tage im Monat zur Verfügung, wird der
  Nutzungswert für Privatfahrten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur mit 0,001 % des Listenpreises pro
  Fahrtkilometer berechnet. Steht Ihnen der Wagen einen vollen Monat nicht zur Verfügung (z. B. wegen
  Urlaub), ist für diesen Monat kein Nutzungswert zu versteuern.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Nutzungswert-Ermittlung: Listenpreis-Ermittlung
• Der inländische »Listenpreis« ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im
  Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Datum siehe Kfz-Schein). Dieser umfasst auch die Mehrwertsteuer sowie die
  Kosten für werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen, zum Beispiel
  Autoradio, Klimaanlage, Sonderlackierung, ABS, Diebstahlsicherungssystem und Satelliten-Navigationsgerät.
  Nicht zum Listenpreis gehören insbesondere die Kosten für ein Autotelefon inkl. Fernsprecheinrichtung, für
  Überführung und Zulassung sowie nachträglich eingebaute Sonderausstattungen wie etwa ein
  Flüssiggastank. Der Listenpreis ist auf volle 100,00 € abzurunden.
• Der höhere Listenpreis ist leider unvermindert auch bei niedrigerem Kaufpreis anzusetzen, etwa wegen
  Rabatt oder Eigenanteils am Kaufpreis, ferner bei Gebrauchtwagen, (re)importiertem Fahrzeug,
  Leasingfahrzeug und schwerem Geländewagen.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Nutzungswert-Ermittlung: Besonderheiten
• Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen gilt : Wird der Nutzungswert nach der 1 %-Regelung ermittelt und
  versteuert, ist damit der geldwerte Vorteil von Unfallkosten auf privater Fahrt nur abgegolten, wenn die
  Kosten abzgl. Erstattungen durch die Versicherung 1.000,00 € (zzgl. MwSt.) nicht übersteigen oder der Unfall
  auf einer beruflichen Fahrt ohne Alkoholeinfluss hatte. Ansonsten muss ein zusätzlicher geldwerter Vorteil in
  Höhe der übernommenen Unfallkosten versteuert werden.
• Ist bei Anwendung der Pauschalmethode der private Nutzungswert höher als die Gesamtkosten des
  Arbeitgebers für das Fahrzeug, wird der Nutzungswert auf die Gesamtkosten begrenzt (sog.
  Kostendeckelung), vorausgesetzt, dass dies nachgewiesen wird. Damit wird aber immer noch ein Betrag
  versteuert, der einer Privatnutzung von 100 % (!) entspricht. Ein niedrigerer Wert kann nur mit der
  Nachweismethode erreicht werden.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Nutzungswert-Ermittlung
• Die Pauschalmethode ist im Vergleich zur Nachweismethode günstiger, wenn Sie den Dienstwagen in
  großem Umfang für Privatfahrten nutzen.
• Ein Wechsel von der 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode während des Jahres ist für dasselbe Fahrzeug
  unzulässig. Wird der Dienstwagen im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewechselt, ist im Monat des Kfz-
  Wechsels der inländische Listenpreis des Kfz zugrunde zu legen, das Sie nach der Anzahl der Tage
  überwiegend genutzt haben.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Nutzungswert-Ermittlung
Der Nutzungswert bei der Fahrtenbuchmethode errechnet sich wie folgt:
• Anteil der privat und zur ersten Tätigkeitsstätte gefahrenen Kilometer an den insgesamt gefahrenen
  Kilometer × Gesamtkosten des Fahrzeugs. Kürzung um die Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte
  gefahrenen Kilometer x 0,30 Euro.
• Damit wäre der private Nutzungswert nur dann gleich den Gesamtkosten, wenn der Arbeitnehmer den
  Dienstwagen zu 100 % privat und zu 0 % dienstlich nutzen würde.
• Alle Fahrzeugkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden. Maßgebend für die Gesamtkosten des
  Fahrzeugs sind die Kosten, die Ihrem Arbeitgeber für Ihren Firmenwagen entstehen. Dazu gehören die vom
  Arbeitgeber tatsächlich vorgenommene Abschreibung bzw. bei einem Leasing-Fahrzeug die gezahlten
  Leasing-Raten, ferner die Betriebskosten inkl. Umsatzsteuer (Benzin, Öl, Reifen, Reparaturen usw.), Kfz-
  Steuer, Kfz-Versicherungen, Finanzierungskosten, und Unfallkosten, wenn diese nicht höher als 1.000,00 €
  sind. Eine Leasingsonderzahlung, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht wird, ist auf die
  Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Nach Auffassung des BFH zählen auch vom Arbeitnehmer selbst
  getragene Kosten (z. B. für Benzin) zu den Gesamtkosten und können zum Ausgleich in der Steuererklärung
  als Werbungskosten angesetzt werden.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Fahrtenbuch (1/2)
• Sie müssen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, mit dem der Anteil Ihrer privaten Fahrten sowie der
  Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an der Gesamtfahrleistung nachgewiesen wird. Im
  Fahrtenbuch, das bei handschriftlicher Erstellung gebunden oder jedenfalls in einer geschlossenen Form
  vorliegen muss (keine losen Notizzettel, sondern z. B. Schreibheft), müssen die Eintragungen fortlaufend,
  d. h. zeitnah (7-Tage-Regel) erfolgen. Es reicht also nicht, am Jahresende ein Fahrtenbuch komplett
  nachträglich anhand von Unterlagen anzufertigen oder während den Fahrten besprochene Diktierkassetten
  später in Excel-Tabellen abzuschreiben. Es muss stets ununterbrochen geführt werden, Aufzeichnungen für
  einen repräsentativen Zeitraum von einigen Monaten genügen nicht. Die dienstlichen und privaten Fahrten
  müssen gesondert eingetragen werden (bei den privaten Fahrten genügt die Kilometerangabe).
• Kleinere Mängel dürfen nicht zur Ablehnung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen,
  wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Geringfügige Abweichungen bei den Kilometerangaben von
  einem Routenplaner schaden der Anerkennung des Fahrtenbuches nicht. Werden aber wesentliche
  Umwegfahrten nicht aufgezeichnet, ist das Fahrtenbuch zu verwerfen.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Fahrtenbuch (2/2)
• Akzeptiert wird auch ein elektronisches Fahrtenbuch, wenn dies die genannten Anforderungen an ein
  ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllt. Eine mithilfe eines PC-Programms erstellte und ausgedruckte Datei
  muss Ihr Finanzamt nur anerkennen, wenn nachträgliche Änderungen an zu einem früheren Zeitpunkt
  eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert und offen gelegt werden.
  Ein mithilfe »MS-Excel« erstelltes Fahrtenbuch wird deshalb nicht anerkannt. Schädlich ist es auch, wenn im
  Fahrtenbuch als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit
  nachträglich erstellten Excel-Listen präzisiert werden.
• Das Fahrtenbuch müssen Sie nur dann vorlegen, wenn Sie hierzu von Ihrem Finanzamt aufgefordert. Es ist
  10 Jahre lang aufzubewahren.
• Da bei der Nachweismethode die genauen Werte erst am Jahresende feststehen, berechnet der Arbeitgeber
  den monatlichen Nutzungswert zunächst vorläufig, und zwar mit zunächst (1) / (12) des Vorjahresbetrages.
  Am Jahresende wird dann der tatsächliche Nutzungswert genau ermittelt. Den Differenzbetrag verrechnet
  der Arbeitgeber mit der nächsten Lohnabrechnung oder aber im betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich
  für seine Beschäftigten. Zum Ausgleich für die Versteuerung des Nutzungswertes können Sie Ihre Fahrten zur
  ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.

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IV. Sonderfragen
Geschäftswagen

Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
• Sachverhalt: Der Einzelunternehmer Fuchs (F) beschäftigt seine Ehefrau (E) als geringfügig Beschäftigte. Laut
  Arbeitsvertrag tätigt E an 2 Wochentagen Kurierfahrten (z.B. zur Post, Bank sowie Lieferung von Paketen zu
  Kunden und die Abholung von Ware beim Großhändler) und an einem Tag Home Office Büroarbeit.
      • E erhält dafür ein Kfz, dass sie auch für private Zwecke nutzen darf.
      • Die Bruttovergütung i.H.v. € 450,00 setzt sich aus dem geldwerten Vorteil von € 320,00 (BLP € 32.000,00
        x 1%) und einem Lohn von € 130,00.
      • Laut BP ist das Kfz kein Betriebsvermögen und das Arbeitsverhältnis nicht fremdüblich.
• Entscheidung FG Köln v. 27.9.2017: Arbeitsverhältnis ist zivilrechtlich wirksam, eindeutig und ernsthaft
  vereinbart. Die tatsächliche Durchführung ist unstrittig. Vergütung ist unterteilt in Bar- und Sachlohn.
• Hinweis: Mindestlohn-Falle: Die Überlassung von Dienstwagen sind nicht berücksichtigungsfähig!

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

1. Wann Raumkosten steuerlich anerkannt werden
2. Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
3. Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung
4. Was ist ein Arbeitszimmer?
5. Wann ist ein Arbeitszimmer häuslich?
6. Wie muss das Arbeitszimmer beschaffen sein?
7. Was alles zu den Arbeitszimmerkosten gehört
8. Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

1. Wann Raumkosten steuerlich anerkannt werden

      • Es handelt sich um ein häusliches Arbeitszimmer:
           • Für die im Arbeitszimmer ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit steht kein anderer
             Arbeitsplatz zur Verfügung. Dann sind die Arbeitszimmerkosten maximal bis 1.250,00 € absetzbar.
           • Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen
             Betätigung. Dann sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe absetzbar.

      • Es handelt sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer (externes Büro). Die Arbeitszimmerkosten sind
        hier in unbegrenzter Höhe absetzbar.

      • Es handelt sich um einen beruflich genutzten häuslichen oder außerhäuslichen Raum, der kein
        Arbeitszimmer ist. Die Raumkosten sind voll bzw. mit dem beruflichen Anteil absetzbar.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

2. Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
• Bei Angestellten und Beamten, die einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber haben, muss objektiv ein
  bestimmter Bereich der beruflichen Tätigkeit nicht am Arbeitsplatz ausgeübt werden können. Subjektive
  Unannehmlichkeiten aufgrund der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz spielen keine Rolle. Daher können
  den begrenzten Höchstbetrag von 1.250,00 € insbesondere folgende Arbeitnehmer geltend machen: Lehrer,
  Außendienstmitarbeiter.
• Üben Sie nebeneinander mehrere berufliche und / oder betriebliche Tätigkeiten aus, muss für jede Tätigkeit
  geprüft werden, ob für diese kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – und das immer unabhängig von
  der anderen Tätigkeit. Die Arbeitszimmerkosten können Sie bis zum Höchstbetrag bei der Tätigkeit abziehen,
  für die das Arbeitszimmer genutzt wird.
• Auch wenn Ihnen für Ihre im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
  Verfügung steht, kann der Kostenabzug vom Finanzamt mit der Behauptung abgelehnt werden, dass das
  Arbeitszimmer nach Art und Umfang Ihrer Tätigkeit für die Einkünfteerzielung gar nicht erforderlich sei. Dies
  zu hören bekommen insbesondere Vermieter, die nur eine oder zwei Eigentumswohnungen im
  Arbeitszimmer verwalten. Das gleiche Argument wird gegen die Betreiber einer auf dem eigenen Hausdach
  installierten Fotovoltaikanlage verwendet, die damit gewerbliche Einkünfte erzielen.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

3. Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung
• Die Kosten Ihres häuslichen Arbeitszimmers werden in voller Höhe steuerlich anerkannt, wenn es der
  Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Als Tätigkeiten kommen alle infrage,
  die zu Einkünften führen. Diese Bedingung erfüllen etwa Heimarbeiter mit zum Beispiel Telearbeit,
  Telefontätigkeit oder Übersetzungen, die ausschließlich zu Hause arbeiten.
• Üben Sie Ihren Beruf nicht nur im Arbeitszimmer, sondern auch teilweise außer Haus aus – z. B. als
  Außendienstmitarbeiter –, bildet das Arbeitszimmer nur dann Ihren Betätigungsmittelpunkt, wenn Sie dort
  die für Ihren Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichten.
• Maßgeblich ist also der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt Ihrer beruflichen / betrieblichen Betätigung,
  während der zeitliche (quantitative) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nur ein Indiz für
  den Mittelpunkt ist. Daher kann das häusliche Arbeitszimmer selbst dann (noch) Mittelpunkt einer
  beruflichen Betätigung sein, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Ob Sie Ihre
  Einnahmen überwiegend im Arbeitszimmer oder im Außendienst erwirtschaften, spielt bei der Ermittlung
  des Mittelpunkts keine Rolle.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

4. Was ist ein Arbeitszimmer?
• Ein Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, in dem aus beruflichen Gründen vorwiegend gedankliche, schriftliche
  oder verwaltungstechnische bzw. -organisatorische Arbeiten erledigt werden und das typischerweise wie ein
  Büro eingerichtet ist. Ist der beruflich genutzte Raum kein Arbeitszimmer, sind die Kosten immer voll
  absetzbar.
• Hier einige Beispiele, wann ein Arbeitszimmer vorliegt:
    • Ein im Souterrain eines Einfamilienhauses büromäßig eingerichteter Raum zur Anfertigung von
       ärztlichen Gutachten ohne Patientenbesuche ist ein Arbeitszimmer.
    • Ein als Telearbeitsplatz büromäßig eingerichteter häuslicher Raum gilt grundsätzlich als häusliches
       Arbeitszimmer und nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

5. Wann ist ein Arbeitszimmer häuslich?
• »Häuslich« ist Ihr Arbeitszimmer, wenn es eine bauliche Einheit mit Ihrem Wohnteil bildet, also in Ihrer
  Wohnung liegt. Häuslichkeit liegt aber auch vor, wenn sich das Arbeitszimmer außerhalb Ihrer Wohnung in
  einem zur Wohnung gehörenden Zubehörraum befindet (Abstell-, Keller- oder Speicherraum) und damit
  noch zu Ihrer häuslichen Sphäre gehört. Ohne Bedeutung ist, ob Sie die Wohnung, zu der das Arbeitszimmer
  gehört, gemietet oder zu Eigentum erworben haben.
• Da ein Einfamilienhaus ein Haus mit nur einer Wohnung ist, wird ein Arbeitszimmer im selbst genutzten
  Einfamilienhaus immer als zum Wohnbereich gehörend, somit als »häuslich« angesehen. Daher ist auch ein
  im Keller oder im Dachgeschoss (Mansardenwohnung) gelegenes Arbeitszimmer immer häuslich, ebenso ein
  Archivraum
• Ein Arbeitszimmer in einem ausschließlich selbst genutzten Zweifamilienhaus ist auch dann häuslich, wenn
  es sich im OG befindet und von der Wohnung im EG nicht direkt, sondern nur über einen separaten
  Treppenaufgang erreicht werden kann. Befindet sich dagegen das Zimmer in einem teilweise vermieteten
  Zweifamilienhaus und wird der separate Hauseingang auch von den Mietern genutzt, ist es außerhäuslich.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

6. Wie muss das Arbeitszimmer beschaffen sein?
So gut wie ausschließliche berufliche Nutzung
      • Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der Raum
        nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Finanzverwaltung hat hier eine Obergrenze von 10 % für die
        unschädliche private Mitbenutzung festgelegt. Die berufliche Nutzung muss also über 90 % der
        Gesamtnutzung betragen.
      • Bei einer nicht nur unerheblichen privaten Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmer (mindestens 10 %
        der gesamten Nutzungszeit) liegen gemischte Kosten vor, die nach einem BFH-Beschluss nicht mit dem
        beruflichen Zeitanteil als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen. Eine Kostenaufteilung ist somit nicht
        möglich.
      • Berufliche Nutzung bedeutet, dass Sie Ihr Arbeitszimmer zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aller Art
        oder zur beruflichen Weiterbildung nutzen, nicht aber in nennenswertem Umfang als Hobbyraum,
        Kinderspielzimmer, Bügelzimmer oder Gästezimmer. Zeiten, in denen Ihr Arbeitszimmer ungenutzt bleibt,
        sprechen weder für noch gegen eine berufliche Nutzung.
      • Beispiel: Herr Dorn ist Angestellter mit einem Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer, in dem er an
        5 Wochentagen insgesamt 30 Stunden pro Woche arbeitet. An den Wochenenden geht er im Arbeitszimmer
        seinen Hobbys nach. Dafür fallen pro Woche 10 Stunden an. Das Arbeitszimmer wird somit an 40 Stunden pro
        Woche genutzt, davon allerdings nur zu 75 % beruflich ((30) / (40) Stunden) und zu 25 % privat. Erfährt das
        Finanzamt davon, wird es den Werbungskostenabzug gänzlich ablehnen, obwohl das Arbeitszimmer für Herrn
        Dorn der Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung ist.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

6. Wie muss das Arbeitszimmer beschaffen sein?
Abtrennung von den übrigen Wohnräumen
    • Arbeitszimmerkosten sind als Werbungskosten nicht absetzbar,
       • wenn der häusliche Raum sowohl als Wohnzimmer, Schlafzimmer oder Küche wie auch als
          Arbeitszimmer genutzt wird oder wenn das Arbeitszimmer durchquert werden muss, um in andere
          häufig genutzte Wohnräume (z.B. Wohnzimmer, nicht aber Schlafzimmer) oder in den Garten zu
          gelangen (zeitlich gemischte Nutzung);
       • wenn in Wohnzimmer, Schlafzimmer oder Küche eine Arbeitsecke eingerichtet wurde, selbst wenn
          der Arbeitsbereich durch ein Regal oder einen sonstigen Raumteiler abgetrennt ist. Auch ein
          Arbeitsbereich auf einer offenen Galerie wird nicht anerkannt (flächenmäßig gemischte Nutzung).
   •    Das Arbeitszimmer muss ein oder mehrere separate Räume umfassen, die abgeschlossen, also von den
        übrigen Wohnräumen durch eine Tür abgetrennt sind.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

6. Wie muss das Arbeitszimmer beschaffen sein?
• Einrichtung wie ein Arbeitsraum
     • Das Arbeitszimmer muss wie ein Arbeitsraum eingerichtet sein, also beruflich genutzte Gegenstände
        (Arbeitsmittel) wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Bücherschrank, Computer, Computertisch u. Ä. enthalten.
        Eine Liege zum Studium von beruflichen Unterlagen im Liegen schadet nicht. Befinden sich auch Gegenstände
        des privaten Bereichs im Arbeitszimmer, wie Hometrainer, Fernsehgerät, einziger Telefonapparat oder Bett,
        gilt dies als private Mitbenutzung des Raumes.
     • Das Finanzamt darf eine Besichtigung Ihres Arbeitszimmers verlangen, um Ihre Angaben zu überprüfen. Es
        sollte Sie eine angemessene Zeit vorher benachrichtigen.
• Ausreichend große Wohnung
     • Eine Obergrenze für die Arbeitszimmergröße gibt es nicht. Trotz des Arbeitszimmers muss aber noch
        genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familie verbleiben, sonst unterstellt das Finanzamt die private
        Mitbenutzung des Arbeitszimmers.
     • Bei Alleinstehenden wird ein Arbeitszimmer in einer 2-Zimmer-Wohnung im Allgemeinen anerkannt, zum
        Beispiel 12 m2 bei einer 42 m2 großen Wohnung.
     • Nicht beanstandet wurde bei einem kinderlosen Ehepaar ein Arbeitszimmer von 16 m2 in einer 70 m2 großen
        Wohnung und bei einem Ehepaar mit einem Kind ein Arbeitszimmer von 35 m2 in einem Einfamilienhaus mit
        einer Wohnfläche von 155 m2. Dagegen ist bei einem Ehepaar mit zwei Kindern die Anerkennung eines
        Arbeitsraumes in einer 3-Zimmer-Wohnung wohl ausgeschlossen.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Was alles zu den Arbeitszimmerkosten gehört
• Kosten des Arbeitszimmers selbst
    • Voll absetzbar sind Ihre Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers. Dazu gehören
       insbesondere Tapeten, Vorhänge, Gardinenleisten, Einbauschrank, Deckenbeleuchtung, Ofen,
       Teppichboden. Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Bücherschrank oder
       Computertisch gehören nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers, sondern sind berufliche
       Arbeitsmittel. Gegenstände zur Ausschmückung des Arbeitszimmers wie Bilder, Poster, Skulpturen,
       Antiquitäten, Blumen oder Vasen sind nicht absetzbar – außer bei regelmäßigem Besucherempfang.
    • Kosten für Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen im Arbeitszimmer gehören zu den
       Arbeitszimmerkosten. Ansetzen können Sie auch Reinigungskosten für das Arbeitszimmer. Wenn Sie
       keine Putzfrau haben, setzen Sie in Ihrer Kostenaufstellung stets einen Pauschbetrag für
       Reinigungsmittel an, z. B. mindestens 60,00 € pro Jahr.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Was alles zu den Arbeitszimmerkosten gehört
Kosten der Wohnung bzw. des Hauses
• Die Kosten Ihrer Wohnung bzw. Ihres Hauses, in dem sich Ihr häusliches Arbeitszimmer befindet, zählen in
  Höhe des Anteils der Arbeitszimmerfläche an der Gesamtwohnfläche der Wohnung / des Hauses zu den
  Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer. Es gilt die »Wohnflächenverordnung« (WoFlV) vom 25.11.2003.
• Zur Gesamtwohnfläche zählen grundsätzlich nicht die Grundflächen von Zubehörräumen (z. B. Keller,
  Abstellraum, Waschküche). Sofern ein Zubehörraum aber baurechtlich zum dauernden Aufenthalt von
  Personen geeignet ist – also mit entsprechenden Lichtschächten versehene Fenster hat und an das
  Heizungssystem des Hauses angeschlossen ist –, ist es kein Neben-, sondern ein Hauptraum und seine Fläche
  zählt bei der Gesamtwohnfläche mit. Das ist von Vorteil, wenn sich Ihr Arbeitszimmer im Keller in einem
  solchen Raum befindet.
• Die Kosten für gemischt genutzte Nebenräume wie Flur, Küche und Bad können aber nicht anteilig auf das
  Arbeitszimmer umgelegt werden und sind daher nicht absetzbar.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils
• Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus, das Ihnen gehört und in dem Sie
  eine Wohnung selbst nutzen und die andere vermieten, müssen Sie die gesamte Wohnfläche des Hauses
  ermitteln und daraus den Arbeitszimmeranteil berechnen. Nur so können zum Beispiel die Kosten einer
  Dachreparatur sachgerecht auf das Arbeitszimmer aufgeteilt werden.
• Wird nachträglich ein Arbeitszimmer geschaffen, zum Beispiel im Keller oder im bisher nicht ausgebauten
  Dachgeschoss, verliert der bisherige Raum seine Funktion als Nebenraum und muss – sofern er den
  baurechtlichen Vorschriften für Wohnraum entspricht – zukünftig als Wohnfläche erfasst werden.
• Nutzen Sie zusätzlich zu Ihrem Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung einen nicht zum dauernden
  Aufenthalt geeigneten Nebenraum im Keller oder Dachgeschoss als Archiv oder Lagerraum für Ihre
  beruflichen Belange, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie teilen nach der Wohnfläche auf und
  berücksichtigen nur die Fläche des Arbeitszimmers (also ohne Archiv- / Lagerraum). Oder Sie teilen nach der
  Nutzfläche auf. Dann dürfen Sie zwar die Fläche des Arbeitszimmers zzgl. der Fläche des Archiv- / Lagerraums
  ansetzen, müssen diese Fläche aber ins Verhältnis setzen zur gesamten Nutzfläche des Hauses
  (= Gesamtwohnfläche + Grundfläche aller Nebenräume im Keller etc.).

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils
Das betrifft Mieter mit Arbeitszimmer
• Liegt Ihr Arbeitszimmer in Ihrer Mietwohnung oder Ihrem gemieteten Haus, dürfen Sie von der gezahlten
   Miete den Arbeitszimmeranteil als Werbungskosten ansetzen. Gleiches gilt für sämtliche zusätzlich gezahlten
   Mietnebenkosten (Strom- und Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten, Müllabfuhrgebühren, Grundsteuer,
   Gebäudeversicherungen usw.). Den Mietanteil für die Garage erkennen allerdings manche Finanzämter nicht
   an. Beiträge zu einer Hausratversicherung sind mit dem Arbeitszimmeranteil abziehbar, wenn diese die
   Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel im Arbeitszimmer mitversichert.
• Voll abziehbar sind die Mietzahlungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Haben Sie aber das
   Arbeitszimmer von einem Angehörigen gemietet und wird der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt,
   dürfen Sie auch die Miete nicht absetzen.
• Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind nicht abziehbar, wenn sie für reine Wohnräume anfallen,
   etwa Wohnzimmer, Küche und Bad. Für »Allgemeinflächen« jedoch, wie Flur oder Treppenhaus, sind die
   Renovierungskosten anteilig dem Arbeitszimmer zurechenbar.
• Ebenfalls mit dem Arbeitszimmeranteil abziehbar können noch weitere Ausgaben für die Wohnung sein, z. B.
   für einen neuen Briefkasten oder für Beratungs- und Prozesskosten z. B. bei einem Mietrechtsstreit, nicht
   aber die anteilige Kaution, da es sich hierbei nicht um eine endgültige Ausgabe handelt.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils
Das betrifft Eigentümer mit Arbeitszimmer
• Sie dürfen sämtliche Betriebskosten Ihres Hauses bzw. Ihrer Wohnung mit dem Arbeitszimmeranteil als
  Werbungskosten absetzen, z. B. Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung,
  Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Grundrechtsschutzversicherung. Beiträge zur
  Instandhaltungsrücklage bei einer Eigentumswohnung sind allerdings nicht abziehbar.
• Zahlen Sie als Immobilieneigentümer Schuldzinsen und sonstige Finanzierungskosten (z. B. Disagio) für
  Kredite, die zum Kauf, Bau, Aus-, An- oder Umbau, zur Aufstockung usw. oder zur Instandhaltung und
  Modernisierung der Immobilie aufgenommen wurden, können Sie in Höhe des Arbeitszimmeranteils die
  Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen. Gezahlte Erbbauzinsen ebenfalls anteilig abziehbar.
• Aufwendungen zur Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung Ihres Hauses können Sie
  grundsätzlich als Erhaltungsaufwand im Jahr der Bezahlung mit dem Arbeitszimmeranteil sofort als
  Werbungskosten abziehen. Das sind zum Beispiel die Reparatur oder Erneuerung von Dach, Außenfassade,
  Haustür, Heizung, Fenster sowie der Allgemeinbereiche wie Flur, Diele und Treppenhaus.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils
Das betrifft Eigentümer mit Arbeitszimmer
• Aufwendungen für die Neuanlage des Gartens zählen nicht anteilig zu den Arbeitszimmerkosten, außer bei
  durch eine Hausreparatur verursachten Gartenschäden.
• Bei einem Arbeitszimmer im selbst genutzten Objekt können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
  Hauses / der Wohnung, die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen, über die Gebäudenutzungsdauer
  abgeschrieben werden. Die Kosten für die nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers, etwa im Keller oder
  Dachgeschoss des eigenen Hauses, sind sofort in voller Höhe absetzbar, wenn der Rechnungsbetrag ohne
  MwSt. 4.000,00 € nicht übersteigt. Sind die Kosten höher, liegt nachträglicher Herstellungsaufwand vor, der
  den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Hauses hinzuzurechnen ist und nur flächenanteilig über die
  Abschreibung abziehbar ist.

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils
Folgende Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für Ihr Arbeitszimmer:
• Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG: Die niedrige lineare Abschreibung (AfA-Satz 2 % bzw.
  bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 2,5 %) setzen Sie immer dann an, wenn keine höhere Abschreibung
  möglich ist.
• Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG: Wer vor dem 1.1.1995 als Bauherr seinen
  Bauantrag gestellt oder als Käufer eines Neubaus bzw. einer Neubauwohnung den Kaufvertrag
  abgeschlossen hat, kann für sein Arbeitszimmer noch die degressive Abschreibung in Anspruch nehmen
  (AfA-Satz 8 Jahre × 5 %, 6 J. × 2,5 %, 36 J. × 1,25 %).
• Die Restwertabschreibung nach § 7b EStG: Häuser und Eigentumswohnungen in den alten Bundesländern,
  die vor dem 1.1.1987 angeschafft oder fertiggestellt worden waren, wurden nach dem alten § 7b EStG
  gefördert. Der achtjährige Begünstigungszeitraum ist Ende 1993 endgültig ausgelaufen. Doch für das
  Arbeitszimmer können Sie weiterhin die sog. Restwertabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG geltend machen
  (AfA-Satz 2,5 %).

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IV. Sonderfragen
Arbeitszimmer

7. Die Ermittlung des Arbeitszimmeranteils
Folgende Abschreibungsmöglichkeiten gibt es für Ihr Arbeitszimmer:
• Die erhöhte Abschreibung nach §§ 7h, 7 i EStG: Liegt Ihr Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder in einem
  städtebaulichen Entwicklungsbereich oder steht Ihr Haus unter Denkmalschutz, können Sie für Ihre
  Baumaßnahmen (die zu Herstellungsaufwand führen) in Höhe des Arbeitszimmeranteils die erhöhte
  Abschreibung nach § 7h EStG oder § 7i EStG in Anspruch nehmen (bei Bauantrag ab 2004: AfA-Satz 8 Jahre
  × 9 %, 4 J. × 7 %).
• Ebenfalls mit dem Arbeitszimmeranteil abziehbar können noch weitere Ausgaben für die Wohnung sein,
  beispielsweise für einen Feuerlöscher, einen neuen Briefkasten oder eine Putzfrau (die aber nicht die
  Ehefrau sein darf), ferner Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit der Wohnung.

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