Synopse BGB - Betreuungsrecht - Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882) - Horst Deinert

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Synopse BGB - Betreuungsrecht
                                                                              zum Gesetz zur
                                                Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882)
                                                                       Materielles Betreuungsrecht

Neue Fassung BGB (ab 1.1.2023)                                            Bisherige Regelung (gültig bis 31.12.2022)                            Anmerkungen

Untertitel 1 Betreuerbestellung

§ 1814 Voraussetzungen                                                    § 1896 BGB                                                            Eine andere Hilfe (in Gesundheitsangelegenhei-
(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise       (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit       ten für die Dauer von max. 6 Monaten, bei frei-
rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Be-     oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung        heitsentziehenden Maßnahmen von 6 Wochen)
hinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen    seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so be-      kann auch das neue Ehegattenvertretungsrecht
Betreuer (Betreuer).                                                      stellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts we-      (§ 1358 BGB) ab 2023 sein. Der Ehegatte ist an
                                                                          gen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäfts-       die betreuungsrechtlichen Vorgaben gebunden,
(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht                                                                            insbes. die Berücksichtigung der Wünsche des
bestellt werden.                                                          unfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperli-
                                                                          chen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann,           Vertretenen, sowie der Patientenverfügung.
(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.    darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden,
Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, so-   es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
weit die Angelegenheiten des Volljährigen                                                                                                       Andere Hilfen, auch die sog. „erweiterte Unter-
                                                                          (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer       stützung“ sollen auch durch die Betreuungsbe-
1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6      nicht bestellt werden.                                                hörde vermittelt werden, § 8 BtOG
bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden kön-
nen oder                                                                  (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in
                                                                          denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht er-
2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt    forderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch ei-
wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstüt-        nen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeich-
zung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.          neten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein
(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen    gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen
oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten         Betreuer besorgt werden können.
lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung

                                                                                                                                                                                                  Horst Deinert
nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen

                                                                                                                                                                                                      1
bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun
kann.
(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Le-
bensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass
die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforder-
lich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt
der Volljährigkeit wirksam.

§ 1815 Umfang der Betreuung                                                § 1896 BGB                                                          Für am 1.1.2023 bereits bestellte Betreuungen
(1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder meh-          (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in    gilt die Aufgabenbereichseinschränken (außer
reren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Ein-          denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht er-   Absatz 2 Nrn 5,6, die bisher in § 1896 Abs. 4 BGB
zelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet wer-            forderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch ei-   stehen) zunächst nicht. Sobald aber ein Antrag
den, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen             nen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeich-    auf Genehmigung einer Unterbringung oder
Betreuer erforderlich ist.                                                 neten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein     sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme ge-
                                                                           gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen    stellt wird, ist zugleich auch über die Aufgabenbe-
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie                                                                            reiche zu entscheiden, ansonsten auch bei Auf-
als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeord-            Betreuer besorgt werden können.
                                                                                                                                               hebungen (§ 294 FamFG) oder Betreuungsver-
net worden sind:                                                           (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten        längerungen (§ 295 FamFG), spätestens am
1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Be-           und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten sei-        31.12.2027.
treuten nach § 1831 Absatz 1,                                              ner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann er-
                                                                           fasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz                                                                               Übergangsvorschrift Art. 229 § 54 EGBGB :
4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,                         (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rech-
                                                                           ten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt        (3) Ist am 1.1.2023 ein Betreuer zur Besorgung
3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im            werden.                                                             aller Angelegenheiten bestellt, ist der Aufgaben-
Ausland,                                                                                                                                       kreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe des
4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,                                                                                                   § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                                                                                                                               zu ändern.
5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten ein-
schließlich seiner elektronischen Kommunikation,                                                                                               (4) Auf Betreuungen, die am 1.1.2023 bestehen,
                                                                                                                                               findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bür-
6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das
                                                                                                                                               gerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028
Anhalten der Post des Betreuten.
                                                                                                                                               keine Anwendung. Bei der nächsten Entschei-
(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820                                                                                 dung über die Aufhebung oder Verlängerung der
Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rech-                                                                                Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen
ten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätz-                                                                              Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Absatz 2
lich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprü-                                                                                des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreu-
chen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontroll-                                                                              ungsgericht über den Aufgabenkreis nach Maß-

                                                                                                                                                                                                     Horst Deinert
betreuer).

                                                                                                                                                                                                         2
gabe des § 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
                                                                                                                                               setzbuchs zu entscheiden.“

§ 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers, Berücksichtigung                § 1897 BGB                                                           Kontrollbetreuer jetzt in § 1820, bisheriger § 1897
der Wünsche des Volljährigen                                              (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche      Abs. 7,8 BGB (Eignungs- und Bedarfserklärung
(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in   Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgaben-    durch Betreuungsbehörde) in veränderter Form in
dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten            kreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen        §§ 11, 12 BtOG
des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und           und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu be-
insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kon-       treuen.                                                              Bestellung von Vereins- und Behördenbetreuern
takt mit dem Betreuten zu halten.                                          (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer be-   jetzt in § 1819 Abs. 3 BGB.
(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem       stellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn
Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur         es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor,
Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Voll-       eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rück-      Bestellung beruflicher Betreuer setzt Registrie-
jährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch       sicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vor-        rung nach § 24 BtOG voraus. Ausnahme Über-
zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die     schläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren ge-         gangsregelung für „Altbetreuer“ in § 32 BtOG für
Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als      macht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar      die Zeit bis 30.6.2023.
solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige    nicht festhalten will.
vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn,
                                                                                                                                               Gegenbetreuer (bislang § 1792 iVm § 1908i Abs.
dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einlei-
                                                                          (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer be-      1 BGB) werden nicht mehr bestellt. Das Amt bis-
tung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen
                                                                          stellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die     her bestellter Gegenbetreuer endet mit dem
Volljährigen Kenntnis er langt und ein Dokument besitzt, in dem der
                                                                          verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des        1.1.2023 (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB).
Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden
muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung              Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kin-
der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreu-         dern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Ge-
ungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.                       fahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt
werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind        (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt,
bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Voll-        soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere
jährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern,           geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen
seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkon-          Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Um-
flikten zu berücksichtigen.                                               stände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch
(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bin-      eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer
dung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Be-        Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht
treuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungs-      mitzuteilen.
organisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der
zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und
                                                                          (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Ein-

                                                                                                                                                                                                     Horst Deinert
Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz
                                                                          richtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt,
2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.

                                                                                                                                                                                                         3
(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorga-            in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen
nisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn             Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung
zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter berufli-
cher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der be-
reits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
(6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diens-
ten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhän-
gigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf
nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall
die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.

§ 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbe-                  § 1899 BGB                                                             Verhinderungsbetreuer (tatsächliche Verhinde-
treuer                                                                         (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen,             rung) neu Soll- statt Kann-Regelung. Vergütung
(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die An-        wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser be-            des Verhinderungsbetreuers bisher § 6 VBVG, ab
gelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In         sorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Be-          2023 § 12 VBVG
diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbe-             treuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Be-
reich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den     treuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den        Bei Bestellung eines Vereins als Verhinderungs-
Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.                          Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit         betreuer hat dieser Anspruch auf Zeitvergütung,
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Be-   § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.                               § 13 Abs. 2 VBVG
treuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbe-      (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation
treuer).                                                                       des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
                                                                                                                                                      Gegenbetreuer zum 1.1.2023 ersatzlos entfallen
(3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut wer-         (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis be-            (bisher ua §§ 1792, 1799 BGB)
den, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam be-          traut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur
sorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt         gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas an-
hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.                                deres bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Betreuungsgericht soll einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der      (4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestel-
die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer         len, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu be-
aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein        sorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt wer-
den, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorlie-
gen.
(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne An-
gelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hier-

                                                                                                                                                                                                        Horst Deinert
für einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.

                                                                                                                                                                                                            4
§ 1818 Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbe-              § 1900 BGB                                                            Anerkennung Betreuungsverein: bisher § 1908f
hörde                                                                   (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Per-      BGB, künftig § 14 BtOG.
(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsver-     sonen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreu-       Betreuungsbehörde bisher § 1 BtBG, künftig § 1
ein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er       ungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer.          BtOG
durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend be-       Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
treut werden kann. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreu-   (2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzel-
ungsvereins.                                                                                                                                  Sterilisationseinwilligung: bisher § 1905 BGB,
                                                                        nen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu ent-     künftig § 1830 BGB
(2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung        sprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der
einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu      Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung
entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Be-         der Betreuung übertragen hat.
treuungsverein teilt dem Betreuungsgericht alsbald, spätestens bin-     (3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich
nen zwei Wochen nach seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrneh-        ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche
mung der Betreuung übertragen hat. Die Sätze 2 und 3 gelten bei         Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem
einem Wechsel der Person, die die Betreuung für den Betreuungsver-      Gericht mitzuteilen.
ein wahrnimmt, entsprechend.
                                                                        (4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Per-
(3) Werden dem Betreuungsverein Umstände bekannt, aus denen             sonen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden,
sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche    so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die
Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Be-        Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
treuungsgericht mitzuteilen.
                                                                        (5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Ein-
(4) Kann der Volljährige weder durch eine oder mehrere natürliche       willigung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen wer-
Personen noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut          den.
werden, so bestellt das Betreuungsgericht die zuständige Betreu-
ungsbehörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-
chend.
(5) Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf
weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde über-
tragen werden.

§ 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen             § 1898 BGB
(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet,      (1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die
die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Be-           Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist
rücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhält-     und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären,
nisse zugemutet werden kann.                                            beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

                                                                                                                                                                                               Horst Deinert
                                                                        (2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden,

                                                                                                                                                                                                   5
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt wer-      wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
den, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.        § 1897 BGB
(3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort         (2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungs-
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer),   vereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig
darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Ent-     ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins be-
sprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als     stellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Be-
Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).                                treuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort aus-
                                                                          schließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbe-
                                                                          treuer).

§ 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung                            § 1901c BGB                                                           Beglaubigung der Vollmacht durch Betreuungs-
(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines     Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner       behörde: bislang § 6 BtBG, künftig § 7 BtOG
Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument        Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche
besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrneh-       zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüg-          Absatz 2: Zusammenfassung ausdrücklich in der
mung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreu-           lich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der         Vollmacht zu nennender Befugnisse; bislang §
ungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungs-        Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers       1901a Abs.5, § 1901b Abs. 2, § 1904 Abs. 5, §
gericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.                       Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsge-       1906 Abs. 5, § 1906a Abs. 5 BGB
(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus,              richt über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Per-
                                                                          son mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmäch-            „Suspendierung“ der Vollmacht siehe unter Ab-
dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen aus-                                                                             satz 4
drücklich umfasst:                                                        tigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage
                                                                          einer Abschrift verlangen.                                            Absatz 5: Persönliche Anhörung bei Vollmachts-
1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in                                                                            widerruf, § 299 FamFG. Herausgabe der Voll-
Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,                                                                                             machturkunde nach Widerruf siehe § 175 BGB
2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen        § 1897 Abs. 3 BGB
nach § 1831 Absatz 4,                                                     (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rech-
                                                                          ten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt          Im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechtes (§
3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832                                                                                1358 BGB) ist eine Kontrollbetreuung nicht vorge-
und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.                                 werden.
                                                                                                                                                sehen. Soweit dennoch ein Betreuer mit passen-
(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die                                                                             den Aufgabenbereichen bestellt wird, ist der Ehe-
Bestellung erforderlich ist, weil                                                                                                               gatte nicht mehr vertretungsberechtigt.
1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung
nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmäch-
tigten auszuüben, und
2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der
Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht ent-

                                                                                                                                                                                                    Horst Deinert
sprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen

                                                                                                                                                                                                        6
Willen des Vollmachtgebers besorgt.
(4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte
die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsur-
kunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn
1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den
Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch
die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich
gefährdet oder
2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben behindert.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das
Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu
verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszu-
geben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
(5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht,
die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu
Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge er-
mächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine
künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere be-
fürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Scha-
dens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der
Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Wi-
derrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe
der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.

                                                                        Horst Deinert
                                                                            7
Neue Fassung BGB                                                         Bisherige Regelung                                                      Anmerkungen

Untertitel 2 Führung der Betreuung Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten                    § 1901 BGB                                                              Verstärkte Bindung an die Betreutenwünsche;
(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um   (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um   auch in der Vermögenssorge
die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unter-       die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden
stützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu    Vorschriften rechtlich zu besorgen.                                     Absatz 2 bis 4 gilt auch im Rahmen des Ehe-
besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur          (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu be-        gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB)
Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.                                  sorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besor-      gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein
gen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach          Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu ge-
seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wün-         stalten.
sche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehalt-     (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, so-
lich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Um-       weit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzu-
setzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die   muten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Be-
der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei       stellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen
denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.        Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wich-
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entspre-        tige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten,
chen, soweit                                                             sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheb-        (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizu-
lich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner       tragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Be-
Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser         hinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlim-
Einsicht handeln kann oder                                               merung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreu-
2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.                                ung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf
                                                                         Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreu-
(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen        ungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der
oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er      Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen
den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhalts-        darzustellen.
punkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen
sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Über-      (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung
zeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreu-         der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht
ten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Ange-      mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des
                                                                         Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestel-

                                                                                                                                                                                                Horst Deinert
hörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegen-
heit zur Äußerung gegeben werden.

                                                                                                                                                                                                    8
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem   lung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilli-
Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von   gungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu bespre-
chen.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutra-
gen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten,
seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen o-
der zu verbessern.

§ 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen                                                                                   Keine Vorgängerregelung. Regelung betrifft nur
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrau-                                                                             persönliche Lebensumstände, keine vermö-
enspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen per-                                                                             gensrechtlichen Fragen.
sönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821
Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Wil-                                                                               Prozessuale Zuständigkeit im Falle eines Strei-
len des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.                                                                                  tes?

§ 1823 Vertretungsmacht des Betreuers                                  § 1902 BGB                                                             Auswirkung der gesetzlichen Vertretung: § 164
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich    In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten ge-        BGB; Siehe auch § 53 ZPO (Neufassung)
und außergerichtlich vertreten.                                        richtlich und außergerichtlich.                                        Für medizinische Verträge und krankheitsbe-
                                                                                                                                              dingte Ansprüche gegen Dritte gilt auch das
                                                                                                                                              Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2
                                                                                                                                              und 4 BGB)
§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht                                 § 1795 BGB                                                             Neu: Zuwendungsverbot für berufliche Be-
(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:                   (1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:                       treuer, § 30 BtOG
1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem       1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem
seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten an-    Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie ei-        Keine Nachfolgeregelung für den bisherigen §
dererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in     nerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das            1796 BGB - Interessenskollisionen
der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,                           Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung ei-    besteht,
ner durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft ge-    2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung
sicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Auf-     einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft
hebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder        gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die
die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belas-   Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat

                                                                                                                                                                                                Horst Deinert
tung, Aufhebung oder Minderung begründet,                              oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung,

                                                                                                                                                                                                    9
3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten          Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der        3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten
in Nummer 2 bezeichneten Art.                                            Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit
(2) § 181 bleibt unberührt.                                              der in Nummer 2 bezeichneten Art.
                                                                         (2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.

§ 1825 Einwilligungsvorbehalt                                            § 1903 BGB                                                             Verfahren bei nachträglicher Anordnung eines
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Per-      (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die         Einwiligungsvorbehaltes § 293 FamFG, Aufhe-
son oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Be-     Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet        bung oder Einschränkung § 294 FamFG, Ver-
treuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die     das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklä-     längerung § 295 FamFG
einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung be-    rung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilli-
darf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljähri-    gung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs.     Bei Anordnung gegen den Willen des Betroffe-
gen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§      2 und § 210 gelten entsprechend.                                       nen muss künftig spätestens nach 2 Jahren
108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.                 (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken              über die Verlängerung entschieden werden, §
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken                1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Be-        295 Abs. 2 FamFG.
1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,   gründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,
2. auf Verfügungen von Todes wegen,                                      2. auf Verfügungen von Todes wegen,
3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,                                 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und                 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger      5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähi-
nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zu-       ger nach den Vorschriften der Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung
stimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.                          seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute    (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Be-
dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenser-     treute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die
klärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. So-    Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil
weit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die       bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch,
Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Le-       wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des
bens betrifft.                                                           täglichen Lebens betrifft.
(4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet      (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anord-
nen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljäh-
rigkeit erforderlich wird.

                                                                                                                                                                                               Horst Deinert
                                                                                                                                                                                               10
§ 1826 Haftung des Betreuers                                                § 1833 BGB                                                               Beweislastumkehr. Zur Haftpflichtversiche-
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung      (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung       rungspflicht des Berufsbetreuers siehe § 23
entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Be-          entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden            BtOG, des Vereins § 14 BtOG.
treuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.                        zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.                   Zu Absatz 3: siehe den bisherigen § 1791a BGB
(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verant-             (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich,
wortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.                                so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den
(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Be-       von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein
treuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in glei-    Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verant-
cher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungs-        wortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein
mäßig berufenen Vertreters.                                                 verpflichtet.

Neue Fassung BGB                                                            Bisherige Regelung                                                       Anmerkungen

Kapitel 2 Personenangelegenheiten

§ 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mut-                     § 1901a BGB                                                              Weiterhin keine Einsichtnahme des Betreuers
maßlicher Wille des Betreuten                                               (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Ein-   oder Bevollmächtigten (sowie der Betreuungs-
(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwil-   willigungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum    behörde) in das zentrale Vorsorgeregister oder
ligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeit-    Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Un-        die elektronische Patientenkarte.
punkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersu-          tersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen o-
chungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztli-           der ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfü-   Vgl. zur Aufklärung § 630e BGB und § 8 Mus-
che Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft     gung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle        terberufsordnung für Ärzte; zur Einwilligung §
der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Be-        Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat       630d BGB, § 228 StGB
handlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der      der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu
Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu ver-              verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos wider-
schaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen         rufen werden.                                                            Absatz 1 bis 3 gilt auch im Rahmen des Ehe-
werden.                                                                     (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegun-       gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB)
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen        gen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und
einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behand-         Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswün-
lungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungs-          sche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen
wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen            und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche
und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maß-       Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mut-

                                                                                                                                                                                                      Horst Deinert
nahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche          maßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.
                                                                            Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder

                                                                                                                                                                                                      11
Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berück-     schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen
sichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder reli-     und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
giöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium
des Betreuten.                                                          einer Erkrankung des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer     (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die
Erkrankung des Betreuten.                                               Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen
(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Mög-   Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
lichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen          (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung ver-
Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.        pflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfü-
(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflich-     gung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht
tet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf   werden.
nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.             (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens                   § 1901b BGB                                                           Siehe für Betreuer § 20 BtOG, für den Arzt § 31
(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hin-       (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hin-     BtOG (Ausnahme zu § 203 StGB)
blick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indi-        blick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indi-
ziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berück-    ziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-      Absatz 1 und 2 gilt auch im Rahmen des Ehe-
sichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu    rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach §      gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB)
treffende Entscheidung.                                                 1901a zu treffende Entscheidung.
(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1      (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz
oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach          1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens
§ 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauens-        nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Ver-
personen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden,         trauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gege-
sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.                    ben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen                § 1904 BGB                                                            Genehmigungsverfahren § 298 FamFG
Maßnahmen                                                               (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Ge-
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesund-     sundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Ein-     Absatz 1 bis 4 gilt auch im Rahmen des Ehe-
heitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff be-   griff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die         gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB)
darf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete        begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maß-
Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder     nahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesund-

                                                                                                                                                                                                Horst Deinert
                                                                                                                                                                                                12
einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden er-           heitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maß-            Zur Formulierung der Vollmacht (Absatz 5)
leidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt            nahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr                siehe jetzt unter § 1820 Abs. 2 BGB
werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.                        verbunden ist.
(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Be-       (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Be-
treuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-         treuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heil-
handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des         behandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung
Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist            des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch ange-
und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des          zeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf
Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen             Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt
schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.           oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen
(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn        Schaden erleidet.
die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilli-    (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen,
gung dem Willen des Betreuten entspricht.                                  wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der
(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforder-         Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.
lich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen            (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erfor-
darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Wi-       derlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einver-
derruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Be-      nehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder
treuten entspricht.                                                        der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Wil-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2            len des Betreuten entspricht.
Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend.                          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er
                                                                           kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maß-
                                                                           nahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung wi-
                                                                           derrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich um-
                                                                           fasst und schriftlich erteilt ist.

§ 1830 Sterilisation                                                       § 1905 BGB                                                                 Verweis auf §§ 1666, 1666a nach Vorschlag
(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation   (1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten,   des Rechtsausschusses nicht mehr im Text.
des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zu-    in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwil-
lässig, wenn                                                               ligen, wenn                                                                Genehmigungsverfahren § 297 FamFG
1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,      1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,               2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwan-         3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwan-
gerschaft kommen würde,                                                    gerschaft kommen würde,

                                                                                                                                                                                                  Horst Deinert
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die       4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder

                                                                                                                                                                                                  13
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen o-         die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperli-
der seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten            chen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu
wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und         erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden
5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhin-        könnte, und
dert werden kann.                                                         5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel ver-
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-             hindert werden kann.
richts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der      Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszu-
Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der      stand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und
Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.           nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgericht-
                                                                          liche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wä-
                                                                          ren (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
                                                                          (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsge-
                                                                          richts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der
                                                                          Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets
                                                                          der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.

§ 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentzie-            § 1906 BGB                                                             Genehmigungsverfahren §§ 312 ff FamFG
hende Maßnahmen                                                           (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit          Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum   Absatz 4 iVm Absatz 2 gelten auch im Rahmen
Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erfor-   Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil                              des Ehegattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs.
derlich ist, weil                                                         1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder see-      6 BGB). Die Maßnahme ist auf 6 Wochen be-
1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seeli-        lischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich     grenzt.
schen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich          selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, o-
selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder       der
2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen             2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen
Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-          Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heil-
handlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme         behandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maß-
ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden            nahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt
kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder           werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krank-
geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unter-        heit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit
bringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln           der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
kann.                                                                     handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsge-           (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsge-
richts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zu-       richts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur

                                                                                                                                                                                                Horst Deinert
lässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmi-          zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Geneh-
gung ist unverzüglich nachzuholen.                                        migung ist unverzüglich nachzuholen.

                                                                                                                                                                                                14
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Vo-         (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Vo-
raussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unter-         raussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unter-
bringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.                  bringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten,         (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten,
der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein-      der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen
richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o-        Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medika-
der auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig        mente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder
die Freiheit entzogen werden soll.                                       regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2          (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwil-
Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.                        ligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen
                                                                         voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Ab-
                                                                         sätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im
                                                                         Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen                                         § 1906a BGB                                                             Keine Anwendung im Ehegattenvertretungs-
(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine         (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands,             recht.
Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des   eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen
Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die        Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der
ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn                           Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohen-          1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten not-
den erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwen-          wendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen
den,                                                                     Schaden abzuwenden,
2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geis-    2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
tigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen       geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärzt-
Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln          lichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht
kann,                                                                    handeln kann,
3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden           3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachten-
Willen des Betreuten entspricht,                                         den Willen des Betreuten entspricht,
4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung        4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Aus-
unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwen-        übung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der
digkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,                           Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine an-       5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine
dere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet wer-           andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet

                                                                                                                                                                                            Horst Deinert
den kann,                                                                werden kann,

                                                                                                                                                                                            15
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