Synopse BGB - Betreuungsrecht - Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882) - Horst Deinert
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Synopse BGB - Betreuungsrecht zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl I, S. 882) Materielles Betreuungsrecht Neue Fassung BGB (ab 1.1.2023) Bisherige Regelung (gültig bis 31.12.2022) Anmerkungen Untertitel 1 Betreuerbestellung § 1814 Voraussetzungen § 1896 BGB Eine andere Hilfe (in Gesundheitsangelegenhei- (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit ten für die Dauer von max. 6 Monaten, bei frei- rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Be- oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung heitsentziehenden Maßnahmen von 6 Wochen) hinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so be- kann auch das neue Ehegattenvertretungsrecht Betreuer (Betreuer). stellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts we- (§ 1358 BGB) ab 2023 sein. Der Ehegatte ist an gen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäfts- die betreuungsrechtlichen Vorgaben gebunden, (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht insbes. die Berücksichtigung der Wünsche des bestellt werden. unfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperli- chen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, Vertretenen, sowie der Patientenverfügung. (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, so- es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. weit die Angelegenheiten des Volljährigen Andere Hilfen, auch die sog. „erweiterte Unter- (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer stützung“ sollen auch durch die Betreuungsbe- 1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 nicht bestellt werden. hörde vermittelt werden, § 8 BtOG bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden kön- nen oder (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht er- 2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt forderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch ei- wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstüt- nen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeich- zung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht. neten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten Betreuer besorgt werden können. lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung Horst Deinert nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen 1
bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Le- bensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforder- lich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam. § 1815 Umfang der Betreuung § 1896 BGB Für am 1.1.2023 bereits bestellte Betreuungen (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder meh- (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in gilt die Aufgabenbereichseinschränken (außer reren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Ein- denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht er- Absatz 2 Nrn 5,6, die bisher in § 1896 Abs. 4 BGB zelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet wer- forderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch ei- stehen) zunächst nicht. Sobald aber ein Antrag den, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen nen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeich- auf Genehmigung einer Unterbringung oder Betreuer erforderlich ist. neten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme ge- gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen stellt wird, ist zugleich auch über die Aufgabenbe- (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie reiche zu entscheiden, ansonsten auch bei Auf- als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeord- Betreuer besorgt werden können. hebungen (§ 294 FamFG) oder Betreuungsver- net worden sind: (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten längerungen (§ 295 FamFG), spätestens am 1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Be- und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten sei- 31.12.2027. treuten nach § 1831 Absatz 1, ner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann er- fasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz Übergangsvorschrift Art. 229 § 54 EGBGB : 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält, (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rech- ten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt (3) Ist am 1.1.2023 ein Betreuer zur Besorgung 3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im werden. aller Angelegenheiten bestellt, ist der Aufgaben- Ausland, kreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe des 4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten, § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ändern. 5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten ein- schließlich seiner elektronischen Kommunikation, (4) Auf Betreuungen, die am 1.1.2023 bestehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bür- 6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das gerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028 Anhalten der Post des Betreuten. keine Anwendung. Bei der nächsten Entschei- (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 dung über die Aufhebung oder Verlängerung der Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rech- Betreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen ten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätz- Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Absatz 2 lich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprü- des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreu- chen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontroll- ungsgericht über den Aufgabenkreis nach Maß- Horst Deinert betreuer). 2
gabe des § 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs zu entscheiden.“ § 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers, Berücksichtigung § 1897 BGB Kontrollbetreuer jetzt in § 1820, bisheriger § 1897 der Wünsche des Volljährigen (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Abs. 7,8 BGB (Eignungs- und Bedarfserklärung (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgaben- durch Betreuungsbehörde) in veränderter Form in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten kreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen §§ 11, 12 BtOG des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu be- insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kon- treuen. Bestellung von Vereins- und Behördenbetreuern takt mit dem Betreuten zu halten. (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer be- jetzt in § 1819 Abs. 3 BGB. (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem stellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Voll- eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rück- Bestellung beruflicher Betreuer setzt Registrie- jährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch sicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vor- rung nach § 24 BtOG voraus. Ausnahme Über- zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die schläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren ge- gangsregelung für „Altbetreuer“ in § 32 BtOG für Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als macht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar die Zeit bis 30.6.2023. solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige nicht festhalten will. vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, Gegenbetreuer (bislang § 1792 iVm § 1908i Abs. dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einlei- (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer be- 1 BGB) werden nicht mehr bestellt. Das Amt bis- tung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen stellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die her bestellter Gegenbetreuer endet mit dem Volljährigen Kenntnis er langt und ein Dokument besitzt, in dem der verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des 1.1.2023 (Art. 229 § 54 Abs. 2 EGBGB). Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kin- der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreu- dern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Ge- ungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln. fahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. (3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Voll- soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere jährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkon- Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Um- flikten zu berücksichtigen. stände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch (4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bin- eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer dung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Be- Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht treuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungs- mitzuteilen. organisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und (3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Ein- Horst Deinert Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz richtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat. 3
(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorga- in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen nisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter berufli- cher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der be- reits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen. (6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diens- ten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhän- gigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht. § 1817 Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbe- § 1899 BGB Verhinderungsbetreuer (tatsächliche Verhinde- treuer (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, rung) neu Soll- statt Kann-Regelung. Vergütung (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die An- wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser be- des Verhinderungsbetreuers bisher § 6 VBVG, ab gelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In sorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Be- 2023 § 12 VBVG diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbe- treuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Be- reich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den treuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Bei Bestellung eines Vereins als Verhinderungs- Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt. Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit betreuer hat dieser Anspruch auf Zeitvergütung, (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Be- § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt. § 13 Abs. 2 VBVG treuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbe- (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation treuer). des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. Gegenbetreuer zum 1.1.2023 ersatzlos entfallen (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut wer- (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis be- (bisher ua §§ 1792, 1799 BGB) den, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam be- traut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur sorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas an- hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. deres bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (4) Das Betreuungsgericht soll einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der (4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestel- die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer len, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu be- aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein sorgen hat, soweit der andere verhindert ist. anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt wer- den, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorlie- gen. (5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne An- gelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hier- Horst Deinert für einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen. 4
§ 1818 Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbe- § 1900 BGB Anerkennung Betreuungsverein: bisher § 1908f hörde (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Per- BGB, künftig § 14 BtOG. (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsver- sonen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreu- Betreuungsbehörde bisher § 1 BtBG, künftig § 1 ein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er ungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. BtOG durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend be- Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins. treut werden kann. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreu- (2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzel- ungsvereins. Sterilisationseinwilligung: bisher § 1905 BGB, nen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu ent- künftig § 1830 BGB (2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung sprechen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Be- der Betreuung übertragen hat. treuungsverein teilt dem Betreuungsgericht alsbald, spätestens bin- (3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus denen sich nen zwei Wochen nach seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrneh- ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche mung der Betreuung übertragen hat. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem einem Wechsel der Person, die die Betreuung für den Betreuungsver- Gericht mitzuteilen. ein wahrnimmt, entsprechend. (4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Per- (3) Werden dem Betreuungsverein Umstände bekannt, aus denen sonen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Be- Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. treuungsgericht mitzuteilen. (5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung über die Ein- (4) Kann der Volljährige weder durch eine oder mehrere natürliche willigung in eine Sterilisation des Betreuten nicht übertragen wer- Personen noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut den. werden, so bestellt das Betreuungsgericht die zuständige Betreu- ungsbehörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre- chend. (5) Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde über- tragen werden. § 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen § 1898 BGB (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, (1) Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet, die die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Be- Betreuung zu übernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist rücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhält- und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, nisse zugemutet werden kann. beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. Horst Deinert (2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, 5
(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt wer- wenn er sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat. den, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat. § 1897 BGB (3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort (2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungs- ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), vereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Ent- ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins be- sprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als stellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Be- Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer). treuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort aus- schließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbe- treuer). § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung § 1901c BGB Beglaubigung der Vollmacht durch Betreuungs- (1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner behörde: bislang § 6 BtBG, künftig § 7 BtOG Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrneh- zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüg- Absatz 2: Zusammenfassung ausdrücklich in der mung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreu- lich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Vollmacht zu nennender Befugnisse; bislang § ungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungs- Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers 1901a Abs.5, § 1901b Abs. 2, § 1904 Abs. 5, § gericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsge- 1906 Abs. 5, § 1906a Abs. 5 BGB (2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, richt über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Per- son mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmäch- „Suspendierung“ der Vollmacht siehe unter Ab- dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen aus- satz 4 drücklich umfasst: tigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. Absatz 5: Persönliche Anhörung bei Vollmachts- 1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in widerruf, § 299 FamFG. Herausgabe der Voll- Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, machturkunde nach Widerruf siehe § 175 BGB 2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen § 1897 Abs. 3 BGB nach § 1831 Absatz 4, (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rech- ten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt Im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechtes (§ 3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 1358 BGB) ist eine Kontrollbetreuung nicht vorge- und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4. werden. sehen. Soweit dennoch ein Betreuer mit passen- (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die den Aufgabenbereichen bestellt wird, ist der Ehe- Bestellung erforderlich ist, weil gatte nicht mehr vertretungsberechtigt. 1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmäch- tigten auszuüben, und 2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht ent- Horst Deinert sprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen 6
Willen des Vollmachtgebers besorgt. (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsur- kunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn 1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder 2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszu- geben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist. (5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge er- mächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere be- fürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Scha- dens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Wi- derrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen. Horst Deinert 7
Neue Fassung BGB Bisherige Regelung Anmerkungen Untertitel 2 Führung der Betreuung Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten § 1901 BGB Verstärkte Bindung an die Betreutenwünsche; (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auch in der Vermögenssorge die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unter- die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden stützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu Vorschriften rechtlich zu besorgen. Absatz 2 bis 4 gilt auch im Rahmen des Ehe- besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu be- gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB) Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. sorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besor- gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein gen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu ge- seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wün- stalten. sche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehalt- (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, so- lich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Um- weit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzu- setzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die muten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Be- der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei stellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wich- (3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entspre- tige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, chen, soweit sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. 1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheb- (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizu- lich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner tragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Be- Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser hinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlim- Einsicht handeln kann oder merung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreu- 2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist. ung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreu- (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen ungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhalts- darzustellen. punkte zu ermitteln und Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Über- (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung zeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreu- der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht ten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Ange- mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestel- Horst Deinert hörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegen- heit zur Äußerung gegeben werden. 8
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem lung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilli- Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von gungsvorbehalts (§ 1903) erfordern. ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu bespre- chen. (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutra- gen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen o- der zu verbessern. § 1822 Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen Keine Vorgängerregelung. Regelung betrifft nur Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrau- persönliche Lebensumstände, keine vermö- enspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen per- gensrechtlichen Fragen. sönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Wil- Prozessuale Zuständigkeit im Falle eines Strei- len des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. tes? § 1823 Vertretungsmacht des Betreuers § 1902 BGB Auswirkung der gesetzlichen Vertretung: § 164 In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten ge- BGB; Siehe auch § 53 ZPO (Neufassung) und außergerichtlich vertreten. richtlich und außergerichtlich. Für medizinische Verträge und krankheitsbe- dingte Ansprüche gegen Dritte gilt auch das Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB) § 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht § 1795 BGB Neu: Zuwendungsverbot für berufliche Be- (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten: (1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten: treuer, § 30 BtOG 1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem 1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten an- Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie ei- Keine Nachfolgeregelung für den bisherigen § dererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in nerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das 1796 BGB - Interessenskollisionen der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit 2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung ei- besteht, ner durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft ge- 2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung sicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Auf- einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft hebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belas- Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat Horst Deinert tung, Aufhebung oder Minderung begründet, oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, 9
3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet, Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten in Nummer 2 bezeichneten Art. Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit (2) § 181 bleibt unberührt. der in Nummer 2 bezeichneten Art. (2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt. § 1825 Einwilligungsvorbehalt § 1903 BGB Verfahren bei nachträglicher Anordnung eines (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Per- (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Einwiligungsvorbehaltes § 293 FamFG, Aufhe- son oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Be- Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet bung oder Einschränkung § 294 FamFG, Ver- treuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklä- längerung § 295 FamFG einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung be- rung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilli- darf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljähri- gung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. Bei Anordnung gegen den Willen des Betroffe- gen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. Die §§ 2 und § 210 gelten entsprechend. nen muss künftig spätestens nach 2 Jahren 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend. (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken über die Verlängerung entschieden werden, § (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Be- 295 Abs. 2 FamFG. 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, gründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, 2. auf Verfügungen von Todes wegen, 2. auf Verfügungen von Todes wegen, 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags, 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags, 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähi- nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zu- ger nach den Vorschriften der Bücher 4 und 5 nicht der Zustimmung stimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. seines gesetzlichen Vertreters bedarf. (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Be- dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenser- treute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die klärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. So- Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil weit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Le- wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des bens betrifft. täglichen Lebens betrifft. (4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet (4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend. hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anord- nen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljäh- rigkeit erforderlich wird. Horst Deinert 10
§ 1826 Haftung des Betreuers § 1833 BGB Beweislastumkehr. Zur Haftpflichtversiche- (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung rungspflicht des Berufsbetreuers siehe § 23 entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Be- entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden BtOG, des Vereins § 14 BtOG. treuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. zur Last fällt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. Zu Absatz 3: siehe den bisherigen § 1791a BGB (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verant- (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, wortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Be- von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein treuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in glei- Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verant- cher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungs- wortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein mäßig berufenen Vertreters. verpflichtet. Neue Fassung BGB Bisherige Regelung Anmerkungen Kapitel 2 Personenangelegenheiten § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mut- § 1901a BGB Weiterhin keine Einsichtnahme des Betreuers maßlicher Wille des Betreuten (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Ein- oder Bevollmächtigten (sowie der Betreuungs- (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwil- willigungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum behörde) in das zentrale Vorsorgeregister oder ligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeit- Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Un- die elektronische Patientenkarte. punkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersu- tersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen o- chungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztli- der ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfü- Vgl. zur Aufklärung § 630e BGB und § 8 Mus- che Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft gung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle terberufsordnung für Ärzte; zur Einwilligung § der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Be- Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat 630d BGB, § 228 StGB handlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu ver- verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos wider- schaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen rufen werden. Absatz 1 bis 3 gilt auch im Rahmen des Ehe- werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegun- gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB) (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen gen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behand- Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswün- lungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungs- sche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maß- Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mut- Horst Deinert nahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche maßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder 11
Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berück- schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen sichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder reli- und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. giöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium des Betreuten. einer Erkrankung des Betreuten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Erkrankung des Betreuten. Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Mög- Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. lichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung ver- Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. pflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfü- (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflich- gung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht tet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf werden. nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens § 1901b BGB Siehe für Betreuer § 20 BtOG, für den Arzt § 31 (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hin- (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hin- BtOG (Ausnahme zu § 203 StGB) blick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indi- blick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indi- ziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berück- ziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be- Absatz 1 und 2 gilt auch im Rahmen des Ehe- sichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB) treffende Entscheidung. 1901a zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauens- nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Ver- personen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, trauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gege- sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. ben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen § 1904 BGB Genehmigungsverfahren § 298 FamFG Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Ge- (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesund- sundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Ein- Absatz 1 bis 4 gilt auch im Rahmen des Ehe- heitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff be- griff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die gattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. 6 BGB) darf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maß- Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder nahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesund- Horst Deinert 12
einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden er- heitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maß- Zur Formulierung der Vollmacht (Absatz 5) leidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt nahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr siehe jetzt unter § 1820 Abs. 2 BGB werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Be- (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Be- treuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe- treuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heil- handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des behandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch ange- und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des zeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Schaden erleidet. die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilli- (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, gung dem Willen des Betreuten entspricht. wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforder- Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. lich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erfor- darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Wi- derlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einver- derruf der Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Be- nehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder treuten entspricht. der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Wil- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 len des Betreuten entspricht. Nummer 1 für einen Bevollmächtigten entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maß- nahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung wi- derrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich um- fasst und schriftlich erteilt ist. § 1830 Sterilisation § 1905 BGB Verweis auf §§ 1666, 1666a nach Vorschlag (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation (1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, des Rechtsausschusses nicht mehr im Text. des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zu- in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwil- lässig, wenn ligen, wenn Genehmigungsverfahren § 297 FamFG 1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht, 1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht, 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird, 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwan- 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwan- gerschaft kommen würde, gerschaft kommen würde, Horst Deinert 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder 13
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen o- die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperli- der seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten chen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhin- könnte, und dert werden kann. 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel ver- (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsge- hindert werden kann. richts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszu- Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der stand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgericht- liche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wä- ren (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten. (2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsge- richts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt. § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentzie- § 1906 BGB Genehmigungsverfahren §§ 312 ff FamFG hende Maßnahmen (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Absatz 4 iVm Absatz 2 gelten auch im Rahmen Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erfor- Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil des Ehegattenvertretungsrechtes (§ 1358 Abs. derlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder see- 6 BGB). Die Maßnahme ist auf 6 Wochen be- 1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seeli- lischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich grenzt. schen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, o- selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder der 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe- Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heil- handlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme behandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maß- ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden nahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krank- geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unter- heit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit bringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht kann. handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsge- (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsge- richts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zu- richts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur Horst Deinert lässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmi- zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Geneh- gung ist unverzüglich nachzuholen. migung ist unverzüglich nachzuholen. 14
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Vo- (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Vo- raussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unter- raussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unter- bringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. bringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Ein- der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen richtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente o- Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medika- der auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig mente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder die Freiheit entzogen werden soll. regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwil- Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend. ligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Ab- sätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen § 1906a BGB Keine Anwendung im Ehegattenvertretungs- (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, recht. Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohen- 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten not- den erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwen- wendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen den, Schaden abzuwenden, 2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geis- 2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer tigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärzt- Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln lichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht kann, handeln kann, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1901a zu beachten- Willen des Betreuten entspricht, den Willen des Betreuten entspricht, 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Aus- unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwen- übung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der digkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine an- 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine dere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet wer- andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet Horst Deinert den kann, werden kann, 15
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