Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                        Teil I
              2021                           Ausgegeben zu Saarbrücken, 16. Dezember 2021                                                    Nr. 86

                                                                            Inhalt
                                                                                                                                                             Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
16. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2702
Verordnung zur Änderung der Saarländischen Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege. Vom
16. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2735
2702                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021

                                    A. Amtliche Texte
                                                         eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nach-
                 Verordnungen                            weis) im Sinne dieser Verordnung sind
                                                         1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-
400           Verordnung zur Änderung                       19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
         infektionsrechtlicher Verordnungen              2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
              Vom 16. Dezember 2021                         nung;
                                                         3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit            19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
§ 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4,      wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po-
§ 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)           lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert       von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021          nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden
(BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3       nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung
und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-               Gültigkeit besitzt.
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung     Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), des Saar-       Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ein
ländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom                2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I        1. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
S. 2487_2, 2487_8) und § 5 Absatz 3 des Landesorga-         mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung,
nisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung      2. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Num-
vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geän-           mer 2 jeweils in Verbindung mit einem zusätzli-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018         chen Nachweis nach Satz 1 Nummer 3.
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
                                                         (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne
                                                         dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
                    Artikel 1                            Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
           Verordnung zur Bekämpfung
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                    (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
                                                         nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
                                                         einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
                      Teil 1                             in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
              Allgemeine Vorschriften                    deren jeweilige Haushaltsangehörige.
                                                         (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
                        §1                               planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
                Ziel und Verfahren                       rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
                                                         der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten       alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung          vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-           gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der    beruhen.
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß
§ 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit                             Teil 2
des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je-                 Allgemeine Hygiene- und
weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens                     Infektionsschutzvorgaben
durch die sachverständig beratene Landesregierung am
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-
geschriebenen Beurteilungskriterien.                                          §3
                                                                  Abstandswahrung und Belüftung

                         §2                              (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak-
               Begriffsbestimmungen                      ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen
                                                         des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs-
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen CO-            kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab-
VID-19, eine Genesung von einer COVID-19-Erkran-         stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein-
kung oder ein negatives Ergebnis einer Testung auf       zuhalten.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021                           2703

(2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen                fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-
ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-           CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,
standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.          gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig
                                                               ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-
                                                               schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
                      §4                                       28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1
              Mund-Nasen-Bedeckung                             der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT
(1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im                  09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung
Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen                           bleiben im Übrigen unberührt,
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder      6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für
   im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs               alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   zugänglich sind,                                           nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
                                                              rend des Konsums von Speisen und Getränken und
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be-               während des Sportbetriebs,
   triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,           7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-             alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   leistet ist,                                               nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
                                                              rend des Konsums von Speisen und Getränken und
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs          während des Sportbetriebs,
   (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
   Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von           8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der
   Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-            Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na-
   reichen,                                                   sen-Bedeckung nicht möglich ist.
                                                           (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei je-
                                                           tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
   dem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum
                                                           Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
   eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Aus-
                                                           tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
   nahme von Ehepaaren, Lebenspartnern und nicht
                                                           nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
   ehelichen Lebensgemeinschaften und Verwandten
                                                           Lage sind.
   in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von ein-
   einhalb Metern nicht eingehalten wird.                  (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
                                                           Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in       Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung        zen und Straßen anzuordnen.
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei-
ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,                               § 4a
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge);                     Kontaktbeschränkungen
diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
                                                           (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum,
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-       in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht         Grundstücken ist Personen, die nicht im Sinne des § 2
                                                           Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-      Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder
   jahres,                                                 genesen sind, nur gestattet
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-     1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
   ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-
   lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder          2. zusätzlich einer nicht zum eigenen Haushalt gehö-
   einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung               renden Person, die nicht über einen 2G-Nachweis
   tragen können,                                             verfügt.
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie           Minderjährige und Personen, die aufgrund einer me-
   deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-           dizinischen Kontraindikation, insbesondere einer
   nikationspartner,                                       Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel,
                                                           nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-        werden können oder in den letzten drei Monaten auf-
   sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb       grund einer medizinischen Kontraindikation nicht
   des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-        gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
   me nach Nummer 2 bleibt unberührt,                      konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenom-
                                                           men.
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein
   Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen         (2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in
   Personen durchgängig gewährleistet oder auf der         Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils da-
   Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-           zugehörenden befriedeten Besitztum sind im Innenbe-
2704                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021

reich auf 50 Personen, die im Sinne des § 2 Nummer 2           statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-                  der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).
verordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen
sind, und im Außenbereich auf 200 Personen, die im         Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Personen, die mit Perso-
Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz-          nen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.
maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
geimpft oder genesen sind, beschränkt.                     (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen
                                                           dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach
                                                           Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kon-
                      § 4b                                 taktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 Satz 1 und
             Absonderung bei positivem                     3 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige
             SARS-CoV-2-Testergebnis                       Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2      typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-
auf Grundlage einer Testung mittels Nukleinsäurenach-      CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch
weis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nu-           chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-
kleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen ist,         schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn
sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses    Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf-
Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häus-       treten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1
lichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermögli-     erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen
chende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeit-      und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt
raum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrunde         eines positiven Testergebnisses informieren.
liegenden Testes ständig dort abzusondern. Ihnen ist es
in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Perso-      (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
nen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehö-        Absatz 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobach-
ren. Für Personen, die mit einer von Satz 1 erfassten      tung durch die zuständige Behörde.
Person in einem Haushalt leben, gelten die Verpflich-
tungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga-       (5) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall
be, dass die Absonderung nach 10 Tagen endet; treten       von Absatz 1 abweichende oder weitergehende Maß-
in einem Haushalt während dieser Zeit weitere Infekti-     nahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
onsfälle auf, so verlängert sich die Absonderungsdauer
                                                           (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorlie-
für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht.
Zum Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere          gen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung
bei medizinischen Notfällen oder notwendigen Arzt-         nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen;
besuchen, ist die Verpflichtung zur Absonderung nach       § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen
Satz 3 ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung       unberührt.
nach Satz 3 gilt nicht für                                 (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet für geimpfte
1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und         oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2
   3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-               und 3 oder Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutz-
   verordnung und                                          maßnahmen-Ausnahmeverordnung, die keine Symp­
                                                           tome für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten        aufweisen, die Absonderung, sobald diese der zustän-
   durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine         digen Behörde einen Nukleinsäurenachweis über das
   Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde,            Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
   wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende
                                                           2-Virus vorlegen, wenn die zugrunde liegende Testung
   Absonderungszeitraum verstrichen ist; dies gilt
   nicht, wenn die Absonderungspflicht aufgrund ei-        frühestens am fünften Tag nach dem die Absonderungs-
   nes Kontaktes zu einer Person besteht, die mit einer    pflicht auslösenden Infektionsnachweis erfolgt ist.
   in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden       (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 endet die Abson-
   Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit            derung bereits, sobald der zuständigen Behörde nach-
   vom Robert Koch-Institut definierten besorgnis-         gewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2
   erregenden Eigenschaften infiziert ist.
                                                           vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch
Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19
aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satzes 5 Num-      1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde
mer 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf       liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.          der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
                                                              erfolgt ist,
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
                                                           2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes           Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-
   und
                                                              Ausnahmenverordnung, wenn die zugrunde lie-
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne             gende Testung frühestens sieben Tage nach Beginn
   des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der            der Absonderung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 er-
   NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppen-           folgt ist.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021                         2705

                      Teil 3                             5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem
      Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,                Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas­
        Einrichtungen und Veranstaltungen                   tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-
                                                            nen und Mensen im Außenbereich, ausgenommen
                                                            sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gas­
                       §5                                   tronomische Betriebe an Autohöfen,
                 Hygienekonzepte
                                                         6. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen           anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-        pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-      betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen      rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport          menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die
haben entsprechend den spezifischen Anforderungen           nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und       jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-       halten.
ständigen Behörde vorzulegen.
                                                         7. der Besuch von Ladenlokalen. Abholangebote und
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur             Lieferdienste einschließlich solcher des Online-
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-        Handels und Ladenlokale der Grundversorgung
situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-           sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundver-
gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-          sorgung zählen
sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von
verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen         a) der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich
enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen            Wochenmärkten, des Getränkehandels, Direkt-
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum                vermarktern, Metzgereien, Bäckereien, Kondi-
Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-          toreien und Ausgabestellen der Tafeln,
gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der           b) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sani-
zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.                 tätshäuser,
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-            c) Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechni-
und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-             ker, Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Opti-
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-            ker,
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Ressort.                                         d) Babyfachmärkte,
                                                             e) Tankstellen,
                         §6                                  f) Reise- und Kundenzentren des öffentlichen
      Nachweispflicht über das Nichtvorliegen                   Personennahverkehrs,
    einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
                                                             g) der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und             h) Poststellen, Paketdienste,
Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie            i)   Banken und Sparkassen,
für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon­
traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft            j)   Reinigungen, Waschsalons,
im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
Corona­ virus SARS-CoV-2 geimpft werden können               k) Sozialkaufhäuser,
oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me-          l)   Bau- und Raiffeisenmärkte,
dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-
virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen           m) Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte,
Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3              Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weih-
dieser Verordnung führen, sind zulässig                         nachtsbäume,
1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-        n) Futtermittel und Tierbedarf,
   aktivitäten im Außenbereich,                              o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Waren-
2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in                 angebot der von der 2G-Regelung ausgenom-
   Gruppen im Außenbereich,                                     mene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.

3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbe-        (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
   trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen     cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
   sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-         Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen,
   gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich,       sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen
                                                         Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft
4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,      im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das
   des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-     Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können
   und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich,        oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me-
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dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-      führung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in
virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen        den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam
Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3        mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdo-
dieser Verordnung führen, sind zulässig                   kument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind
                                                          in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über-
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-         prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies
   dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis-   nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek­
   tungen,                                                tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.
2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-           (4) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht
   ten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu         zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind
   führen ist,
                                                          1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-        vollendet haben,
   aktivitäten im Innenbereich,
                                                          2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
                                                             vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
   Gruppen im Innenbereich,
                                                             oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-             und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re-
   men und Saunen im Innenbereich,                           gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
                                                             SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen
6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-            Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor-
   trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen         legen,
   sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
   gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,        3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im
                                                             Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-
7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,          konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In-
   des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-         fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer-
   und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,            den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1
8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie          Nummer 3 vorlegen.
   von Wettannahmestellen privater Anbieter im In-        (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An-
   nenbereich,                                            trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi-
9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem          gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 2
   Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas­       erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes
   tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-      unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-
   nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen            wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich
   sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gas­          befristet werden.
   tronomische Betriebe an Autohöfen,                     (6) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 2 sind den nach
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder       § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden
    ähnliche Angebote,                                    im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor-
                                                          zuweisen.
11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-
    sern, Opern und Kinos,
                                                                                 § 6a
12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-                Betriebsbeschränkungen und
    anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis-                  Betriebsuntersagungen und sonstige
    pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,                     Beschränkungen
    betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
    rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-     (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist unter-
    menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die       sagt.
    nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
    jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-     (2) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und
    halten,                                               Teilnehmern an öffentlichen sowie privaten Veranstal-
                                                          tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-         1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet,
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne         ist im Außenbereich im Sinne des § 6 Absatz 1 Num-
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3         mer 6 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober      Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per-
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-    sonenhöchstzahl, maximal jedoch 15 000 Personen be-
    tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021        schränkt.
    (BGBl. I S. 327).
                                                          (3) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der     Teilnehmern an öffentlichen sowie privaten Veranstal-
in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die       tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als
Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen      1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet,
Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweis-      ist im Innenbereich im Sinne des § 6 Absatz 2 Num-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021                          2707

mer 12 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die     orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per-     konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum
sonenhöchstzahl, maximal jedoch 5 000 Personen be-        gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich
schränkt.                                                 der Eingliederungshilfe.
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
belebten Plätzen und Straßen den Alkoholkonsum am                                § 10
24. Dezember 2021 und in der Zeit vom 31. Dezember        Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
2021 bis einschließlich 1. Januar 2022 zu untersagen.     vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
(5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf        (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju-
belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyro-         gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-
technik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuer-    gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
werke sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis ein-     spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend-
schließlich 1. Januar 2022 untersagt.                     hilfe.
(6) Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als        (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11
zehn Personen sind am 31. Dezember 2021 und 1. Ja-        des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-
nuar 2022 untersagt.                                      bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an
                                                          die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der
                                                          Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
                        §7
                  Versammlungen
                                                                                 § 11
Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes                 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-
sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-    und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet                   und weitere Leistungsbereiche
werden.
                                                          (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
                                                          Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger
                         §8                               der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-
        Staatliches Selbstorganisationsrecht,             pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-
  religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen          konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und
(1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der       sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,       Arbeitsschutz orientiert.
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie    (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben       angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen-    die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän-        Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien,   milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-
Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti-        nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-
kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe,        ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor
dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen           Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu
umgesetzt werden.                                         bestätigen.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG            (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und
unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago-        § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-
gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem      gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge-      Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un-         halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
berührt.                                                  konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
                                                          Frauen und Familie einzuhalten.
                       Teil 4                             (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
        Sonderregeln für besondere Lebens-                gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
               und Arbeitsbereiche                        lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
                                                          gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in
                      §9                                  ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung              ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen
                                                          Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-      fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-
mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet       gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie
und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-    SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,     Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des
das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-     RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem
fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz           neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
2708                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021

(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-        Sätze 1 und 2 zulassen.
de Maßnahmen angeordnet:
                                                           (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind         gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für           werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu          forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
   planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-         Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
   nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen              Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.
   oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere    Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die
   für die Kapazitäten in der Intensivmedizin;             genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-
                                                           chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-
2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen        ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch
   und Familie kann die Durchführung planbarer Be-         eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
   handlungen auf medizinisch notwendige Behand-           einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
   lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be-           einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des
   schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten        Probenmaterials.
   für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht
   und notwendige personelle Ressourcen geschaffen
   werden können.                                                                Teil 5
                                                                     Hochschul- und Prüfungswesen
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind
Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und                                    § 13
Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-          Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs
tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das             an Hochschulen, staatlich anerkannten
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-           Berufsakademien und wissenschaftlichen
milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der                  Forschungseinrichtungen
teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-
                                                           (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-
                                                           des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
konzept nach Satz 1.
                                                           Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
                                                           und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
                       § 12                                Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-
               Landesaufnahmestelle                        form zulässig, wenn
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-      1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-            RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-
nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,            ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und         2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort           Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab-
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die          satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas-
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme             kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5
nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2            gelten entsprechend,
Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils       3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-
geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-         nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2
er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage.             Absatz 1 Satz 1 erbringen.
Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,       Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Num-
solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge-    mer 3 für den Präsenzunterricht einen 2G-Nachweis im
stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht       Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen
ihrem Hausstand angehören.                                 hiervon sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika,
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen        praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten,
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf        soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund-
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im           Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, und
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert     Prüfungen.
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der     (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich     line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben       gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über   können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-          gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-       (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-      tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche       sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021                          2709

examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden        ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei-
pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-       behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt,
kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.         bei Ver­stößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif-
                                                         ten des § 4 Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Ver-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im       warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-      (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-     die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
gen im Saarland.                                         Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
                                                         bestehen weiterhin fort.
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-
higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und    (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-      Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Septem-
lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-       ber 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch
den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-      die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT
lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.        08.11.2021 V1) wird, hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1
                                                         Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona-
                                                         virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia-
                       § 14                              les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
   Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen            zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung       Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-      von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-     reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die
geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-      Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig-
tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und        keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep-
Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die       tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                     die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554),
                                                         bleiben unberührt.

                     Teil 6
  Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften                                   § 17
                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                       § 15                              (1) Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2021 in
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten               Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
                                                         fung der Corona-Pandemie vom 10. Dezember 2021
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-      (Amtsbl. I S. 2510) außer Kraft.
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
                                                         (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezem-
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3
                                                         ber 2021 außer Kraft.
Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-
standswahrung zuwiderhandelt.
                                                                              Artikel 2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
                                                           Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
                                                         sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
                                                               von Kindertageseinrichtungen während
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75                  der Corona-Pandemie
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
                                                                               Kapitel 1
                       § 16                                          Schulbetrieb und Betrieb von
               Zuständige Behörden                                    Kindertageseinrichtungen,
                                                                   Kindergroßtagespflegestellen und
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung              heilpädagogischen Tagesstätten während
dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c                    der Corona-Pandemie
des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander-
weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo-
lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung                            §1
über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz         Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt       (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und
geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021           beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des
(Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspoli-      Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt
zei; dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung      auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.
der Vorschriften dieser Verordnung sowie der § 28b
Absatz 5 und § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zu-     (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle
ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und      Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-        eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen
2710                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021

im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der             schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/        genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/            Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.              „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-         in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von      men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.                   (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5
                                                           oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und        sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum           unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-          dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-                Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht
beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT           wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-
28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als       dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-
abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2           mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-             Hause“ erfüllt.
weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben         (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
für den Schulbereich.                                      noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-
                                                           sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für       schulischen Veranstaltung in Innenbereich, die nicht
Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der      als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder
Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer           die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind.          einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord-
Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an       nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus-
der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die       Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not-
schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge-      wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen
setzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die   dem pädagogischen Personal der Schule und den Er-
Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen,      ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die
die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1       sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der
Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der          Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände
Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach            aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,
Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den zweimal       wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen er-     Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro-
füllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen     na-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen
Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion         Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1         SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes         (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach
Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der        Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der
Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe            Schule Hinweise anzubringen.
entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist        (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere re-
gelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
                                                                                 § 1a
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-            Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den
Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1      (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle
und Absatz 3 entsprechend.                                 Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das
                                                           sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-
(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden          gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-
auf Antrag befreit:                                        pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-         Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-
   gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als        ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können
   vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-     auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
   bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt         höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
   leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest   den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder
   nachzuweisen;                                           dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
                                                           Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
   schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-         (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-
   dung vom Präsenzunterricht).                            stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist
                                                           das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-   Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die
chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den       Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021                           2711

Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf        Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-           men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-      zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.                     Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-        (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-
Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per-    wendbar.
sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-
sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,
soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an-                           Kapitel 2
gehörigen Personen erfolgt.                                          Pflegeschulen und Schulen für
                                                                         Gesundheitsfachberufe
(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,                               §4
in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu                      Präsenzunterricht
machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum           (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist       den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-
ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern-   berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die
Schulpflicht dar.                                         (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-
                                                          det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-
(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan     nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen        sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der
der Corona-Pandemiemaßnahmen“.                            jeweiligen Schule statt.
                                                          (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-
                       §2                                 schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-
            Kindertageseinrichtungen,                     täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,
         Kindergroßtagespflegestellen und                 vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-
          heilpädagogische Tagesstätten                   lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches Sozi-    Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-
algesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kinderta-    bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-
geseinrichtungen und der nach § 43 des Achten Buches      bildenden für diese Zeit freizustellen.
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-     (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur
dergroßtagespflegestellen und der heil­pädagogischen      für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte,
Tagesstätten sind die „Empfehlungen des Ministeriums      Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zum In-      Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti-
fektionsschutz in Kindertageseinrichtungen im Rah-        gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit
men der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils          dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit
geltenden Fassung (https://www.­saarland.de/msgff/        dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge-
DE/portale/landesjugendamt/service/­f ormularelja/        testet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den
downloads.html) zu berücksichtigen. Der gemäß § 36        Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen,
des Infektionsschutzgesetzes erstellte Hygieneplan ist    die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver-
um weitere Hygienevorschriften gemäß den oben ge-         pflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2
nannten Empfehlungen zu ergänzen.                         gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis
(2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung           im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Ver-
jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens       ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor-
zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in        legen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-      im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegen-
virus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundes­institut      stehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärzt-
für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.      liches Attest nachzuweisen.
Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus         (5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be-
SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen        steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän-    zes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-
dischen Absonderungsverordnung.                           Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes
                                                          können auch Masken der Standards KN95/N95 oder
                        §3                                FFP2 oder höheren Standards (ohne Ausatemventil)
     Vorbereitung für Nichtschülerinnen und               getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem
     Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen              Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen
                                                          eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen
(1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung         eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im
auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-            Einzelfall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies
schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im       ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztli-
allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und      ches Attest, glaubhaft zu machen.
2712                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 16. Dezember 2021

                       §5                                1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach SGB II oder
                Prüfungsverfahren                           SGB III,
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die        2. berufliche Aus-, Weiter- und ­Fortbildungsangebote.
Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-       (2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung      mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-      Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
lich zulässig.                                           Pandemie führen, sowie für Personen, die aufgrund
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der     einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere
infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt        einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts-
werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –           drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,    impft werden können oder in den letzten drei Monaten
wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-       aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht
schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-      gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
tionsprüfung durchgeführt wird.                          konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des
                                                         § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be-
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an       kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter
einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und Absatz 2 nur        Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp-
bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten      fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform
Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion       zulässig
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1       1. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und
Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung               praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische
der Corona-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für       und praktische Prüfung) und sonstigen im fahreri-
Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des           schen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen,
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Be-
kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer       2. der Betrieb von Flugschulen,
Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh-
                                                         3. der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich,
men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die
Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen         4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei
wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den       tätigen Bildungseinrichtungen,
Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-
tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-     6. Integrationskurse,
fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am        7. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der
Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule           Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung
beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.              übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co-
                                                            rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
                      §6                                 8. Erste-Hilfe-Kurse,
        Durchführung von Weiterbildungen                 9. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun-      terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-
gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung       nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-
in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und          tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom
die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-            7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl.             durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November
1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom         2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden
11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils        Fassung,
geltenden Fassung entsprechend.                          10. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei-
                                                             willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
                                                             (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
                    Kapitel 3                                (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter
  Öffentliche und private Bildungseinrichtungen              Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung
           im außerschulischen Bereich                       der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab-
                                                             satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bekämpfung
                       §7                                    der Corona-Pandemie entsprechend,
    Außerschulische Bildungsveranstaltungen              11. der Betrieb von Bibliotheken.
  sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
                                                         (3) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
(1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-      mer, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2
mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1     Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur Bekämpfung der
Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-         Corona-Pandemie führen, sowie für Personen, die
                                                         ­
Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene-     aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, ins-
maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-         besondere einer Schwangerschaft im ersten Schwan-
Instituts, in Präsenzform zulässig                       gerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-
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