Schulung ehrenamtlicher Betreuer - in Kooperation mit - Stadt Iserlohn

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer - in Kooperation mit - Stadt Iserlohn
Schulung ehrenamtlicher Betreuer

         in Kooperation mit
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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

Modul 1: Meine Rolle als ehrenamtlicher
         Betreuer, ehrenamtliche Betreuerin

Modul 2: Inhalte der rechtlichen Betreuung
         ♦ A. Definition Rechtliche Betreuung
              1. Abgrenzung
              2. Eingriffe in Grundrechte Betreuungsrechtl. Genehmigungen

         ♦ B. Aufgabenkreise

        ♦ C. Rechtsvorschriften - Genehmigungspflichten

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Modul 3: Berichtswesen – Zusammenarbeit
         mit Rechtpflegern
        ♦ A. Jahresberichte

        ♦ B. Rechnungslegung

        ♦ C. Aufwandsentschädigung
             1. Fristen
             2. Steuerpflicht

        ♦ D. Ende einer Betreuung

        ♦ E. Absicherung des Ehrenamtlers
             1. Haftpflichtversicherung
             2. Unfallversicherung
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Modul 4: Tipps für die Praxis
         ♦ A. Personalbogen / Aktenplan
             - Aktenordnung
             - chronologische Reihenfolge

         ♦ B. Checklisten
              -   Betreuungsbeginn
              -   Einnahmen / Ausgaben / Ansprüche
              -   Heilbehandlung
              -   Wohnungsauflösung / Wohnungsaufgabe
              -   Umzug in ein Heim

          ♦ C. Beratung – Wer berät wozu?
               - Amtsgericht
               - Betreuungsstelle
               - Betreuungsverein der Diakonie
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          ♦ D. Institutionen in meiner Stadt
             -   ambulante Pflegedienste
             -   Alten- und Pflegeeinrichtungen
             -   Essen auf Rädern
             -   ambulant betreutes Wohnen
             -   Wohnheime für Menschen mit Behinderungen
             -   Tagesstätte und Begegnungsstätte für psych. kranke Menschen

          ♦ E. Beauftragung eines Anwalts
                    Wer trägt die Kosten

          ♦ F. Umgang mit Angehörigen

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Modul 1: Meine Rolle als ehrenamtliche/r
         Betreuer/in
a) Unterstützung
Der Betreuer unterstützt den Betreuten, sein Leben nach eignen Wünschen und
Fähigkeiten zu gestalten. Den Wünschen des Betroffenen soll - soweit möglich -
nachgekommen werden.

b) Absprachen – Abstimmung
Wichtige Angelegenheiten sind vor Erledigung mit dem Betreuten zu besprechen,
geplante Handlungsweisen zu erläutern und, nach Möglichkeit, ein Einvernehmen
herzustellen.

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c) Kontakt
Der Betreuer pflegt persönlichen Kontakt zu seinem Betreuten, damit er seine Wünsche
und Interessen kennt und ein persönliches Verhältnis entsteht.

Die Betreuung sollte sich also nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs
beschränken.

d) Förderung der Selbstständigkeit
♦ Ist der Betreute geschäftsfähig, hilft ihm der Betreuer, soweit möglich,
  Rechtsgeschäfte selbstständig zu erledigen.
♦ Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, verdrängt aber
  nicht die Handlungsfähigkeit des Betreuten. D. h. der Betreute kann innerhalb der
  Aufgabenkreise des Betreuers auch selbst rechtlich handeln.
  Der Betreuer hilft und unterstützt ihn dabei.

Die Aufgabe des Betreuers ist, Gewährung von notwendigem Schutz und erforderlicher
Fürsorge bei gleichzeitigem Erhalt eines größtmöglichen Maßes an Selbstbestimmung!

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Zielkonflikte zwischen Wunsch und Wirklichkeit
⇒ Wille, Wohl, Wünsche

⇒ Nähe      Distanz zum/zur Betreuten

⇒ Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleisten

⇒ Rechtliche Betreuung ist Grundrechtsarbeit

⇒ Recht auf Krankheit / Rausch akzeptieren

⇒ Assistenzgedanken fördern

⇒ nicht Nicht-Reagieren

⇒ Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten / Hilfsangebote

⇒ Notfalls Notbremse ziehen (Betreuerwechsel / Ende der Betreuung)

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Betreuungsarbeit ist immer Arbeit mit Menschen und Arbeit am
Menschen

1. Wie bewertet der Betreuer das anstehende Problem?
   Welche Wahrnehmung hat der Betroffene in Bezug auf das Problem?

2. Welche Impulse und Emotionen werden ausgelöst und beeinflussen nachhaltig
   den Unterstützungsprozess der gesetzlichen Betreuung?

3. Was löst die Verweigerung von eignen Hilfsangeboten beim Betreuer aus?

   - Macht es den Betreuer wütend?

   - Verzweifelt der Betreuer an seiner Aufgabe?

   - Neigt der Betreuer zu Mitleid oder hat er dadurch schlaflose Nächte?

   - Wird der Betreuer gar selbst krank durch seine Aufgabe oder Versagensängste?

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Daher sollte jeder ehrenamtliche Betreuer für sich individuell klären:

1. Warum will ich eigentlich helfen?

2. Welche Unsicherheiten ergeben sich dadurch?

3. Wo ist meine persönlich Grenze der Unzumutbarkeit?

=> Was mache ich dann???

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Modul 2: Inhalte der rechtlichen Betreuung

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A. Definition
⇒ Rechtlicher Betreuer tätigt Rechtsgeschäfte

Negativ-Abgrenzung

-    kein putzen
-    kein kochen
-    kein einkaufen
-    kein pflegen

    Betreuer organisiert + stellt Anträge

    - für Hilfe zur hauswirtschaftlichen Verrichtung
    - Pflegegeldantrag bei der Pflegekasse
    - organisiert einen Pflegedienst …
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1. Abgrenzung
Wichtig: Betreuung hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit

   Der Betreute kann jederzeit Rechtsgeschäfte allein und ohne Zustimmung des
   Betreuers tätigen!

Ausnahme: bei Gefahr
          - für Leben und/oder
          - Vermögen (Existenzgrundlage) des Betreuten

   Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes durch das Gericht, § 1903 BGB

Rechtsgeschäfte des Betreuten bedürfen der Genehmigung des Betreuers oder sie sind
unwirksam.

Voraussetzung:
Der Betreute ist krankheitsbedingt nicht in der Lage seinen freien Willen zu bilden.
   Feststellung erfolgt durch Fachgutachter

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2. Betreuungsrechtliche Genehmigungen – Eingriffe in Grundrechte
Betreuer braucht Genehmigung des Betreuungsgerichts für

-    Freiheitsentziehende Maßnahmen Art. 2 Abs. 1 GG Pers.Freiheit - § 1906 Abs. 4 BGB
     z. B. Bettgitter, Bauchgurt, Signalgeber …

-    Unterbringungen Art. 11 GG Freizügigkeit - § 1906 BGB
     in geschlossenen Kliniken, geschlossenen Abteilungen von Altenheimen oder sonstigen
     Wohnheimen

-    Kündigung von Mietverträgen Art. 13 Abs. 1 GG Unverletzlichkeit der Wohnung - § 1907
     z. B. wegen Heimaufnahme                                                         BGB

-    Einwilligung in risikoreiche Heilbehandlungen Art. 2 Abs. 2 GG Pers. Freiheit - § 1904
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-    Grundstücksangelegenheiten §§ 1806, 1807 BGB Anlegung von Mündelgeld
     z. B. Kauf + Verkauf, Aufnahme einer Hypothek

-    Schuldverpflichtungen § 1822 Punkt 8 BGB          - Erbausschlagung § 1822 Pkt. 2
     z. B. Aufnahme von Krediten, Geldanlagen                               BGB
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Wichtig: Genehmigung ist VOR der Handlung erforderlich!

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B. Aufgabenkreise
Aufgabengebiete des Betreuers entstehen aus tatsächlichem
Regelungsbedarf des Betroffenen (§ 1901 BGB)

Diese Aufgabenkreise werden individuell auf den Einzelfall abgestimmt,
Beschränkung oder Erweiterung werden bei Notwendig bei Gericht beantragt.
=> § 1901 Abs. 5 BGB

Wichtig:
Der Betreute darf, sofern er geschäftsfähig ist, seine Angelegenheiten selbst
wahrnehmen und regeln, auch wenn für diese Aufgabenkreise ein rechtlicher
Betreuer bestellt wurde.

Die Aufgabenkreise werden in zwei große Bereiche unterteilt:
1. Personensorge
2. Vermögenssorge
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1. Bereich Personensorge
a) Gesundheitssorge

   - Krankenversicherungsschutz prüfen + sicherstellen

   - Kontakt zu behandelnden Ärzten + Einrichtungen (Krankenhäuser, Heime)

   - Überblick verschaffen über lfd. Behandlungen (Medikamente) und Therapien
        evt. Alternativen prüfen

   - Prüfen ob Anträge zu stellen sind auf:
     Pflegegeld, Landesblindengeld, Hilfe zur hauswirtschaftlichen Verrichtung,
     ambulant betreutes Wohnen, Schwerbehindertenaus, Zuzahlungsbefreiung bei
     Medikamenten

   - Einwilligung oder Ablehnung von Behandlungen
        Patientenverfügung + Genehmigungspflichten beachten!

   - Hinterfragen oder Beantragung von Unterbringungen oder unterbringungs-
     ähnlichen Maßnamen
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Wichtig:
Der Patient kann immer selbst einwilligen, wenn er über eine natürliche Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit verfügt, d. h. die Folgen erkennen und seinen Willen äußern kann.

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b) Aufenthaltsbestimmung
 Dieser Aufgabenkreis steht i. d. R. in Zusammenhang mit weiteren Aufgabenkreisen.

 -   Entscheidung über künftigen Aufenthalt unter Berücksichtigung der Wünsche des
     Betroffenen

 -   An-, Ab- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, soweit der Betroffene nicht
     selbst in der Lage ist

 -   Mitteilung des Aufenthaltsortes an das Gericht

 -   Abschluss + Kündigung von Miet- oder Heimverträgen (i. V. m. Aufgabenkreis
     „Wohnungsangelegenheiten“)

 -   vorherige Einholung der richterlichen Genehmigung zur Wohnungskündigung

 -   Geschlossene Unterbringung in einer Klinik oder Heim mit gerichtlicher
     Genehmigung i. V. m. Aufgabenkreis „Unterbringung und unterbringungsähnliche
     Maßnahmen

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  Der Betreuer hat ohne einen ausdrücklichen gerichtlichen Beschluss keine Möglichkeit
den Aufenthalt des Betroffenen mit Zwang durchzusetzen.

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c) Wohnungsangelegenheiten

 -   Abschluss eines Mietvertrags

 -   Organisation Säuberung / Entrümplung des Wohnraumes

 -   Überprüfung der Nebenkostenabrechnung

 -   Organisation der Renovierung der Wohnung

 -   Auseinandersetzungen mit dem Vermieter

 -   Kündigung des Wohnraums (Genehmigungspflicht beachten)

 -   Wohnungsauflösung (Genehmigungspflicht beachten)

 -   Wohnungssuche

 -   Organisation eines Umzugs

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   Als Betreuer haben Sie grundsätzlich nicht die Befugnis die Wohnung gegen den
   Willen des Betroffenen zu betreten!

 Ist der Betroffene geschäftsfähig und in der Lage selbst Mietverträge abzuschließen
 oder zu kündigen, wird keine gerichtliche Genehmigung benötigt!

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d) Regelung des Post- / Fernmeldeverkehrs (Art. 10 GG )

 -   Entgegennahme und Öffnen von Briefen, Paketen und Postsendungen, ggf. auch
     Rücksendungen an den Absender

 -   Das Absenden von Briefen verhindern

 -   Die Post (Institution) auffordern, jeglichen Briefverkehr des Betroffenen an den
     Betreuer auszuhändigen

 Entscheidung über den Fernmeldeverkehr

 -   Sperren bestimmter Anschlüsse oder Rufnummern bei exzessiven Telefongewohn-
     heiten des Betroffenen

 -   Beantragung von Einzelverbindungsnachweisen beim jeweiligen Telefonanbieter

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e) Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern
  Dieser Aufgabenkreis berechtigt den Betreuer die betroffene Person gegenüber
  verschiedenen Institutionen + Einrichtungen sowie Versicherungsträgern gerichtlich
  und außergerichtlich zu vertreten und etwaige Ansprüche geltend zu machen.

  Dies können sein:

  -   Kranken- und Pflegeversicherung

  -   Arbeitsagentur und Jobcenter

  -   Sozialhilfeträger

  -   Rentenversicherungsträger

  -   Versicherungen

  -   Kfz-Zulassungsstelle

  -   Finanzamt
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Bitte beachten:
Zur Entgegennahme und Verwaltung finanzieller Leistungen berechtigt dies den Betreuer
nicht. Hierzu wäre grundsätzlich der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ erforderlich.

    Einige Aufgabenkreise funktionieren nur in Kombination mit
    anderen Aufgabenkreisen !

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2. Bereich Vermögenssorge
„Vermögenssorge“ ist inhaltlich häufig an „Vertretung gegenüber Behörden und
Sozialleistungsträgern“ gekoppelt und sehr weitreichend.

-   Verwaltung von Vermögen und Einkommen

-   Überwachung von Bankgeschäften

-   Beantragen von Versicherungs- und Sozialleistungen

-   Geltendmachung von Forderungen

-   Unterstützung beim Schuldenabbau; einleiten einer Privatinsolvenz

-   Kontrolle der Bargeldverwaltung bei Heimbewohnern

-   Vertretung in Erbschaftsangelegenheiten (Genehmigungspflicht beachten)

   Oftmals wird innerhalb der Vermögenssorge eine besonders wichtige Aufgabe noch
einmal als gesonderter Aufgabenkreis formuliert, bsw. „Verkauf des Hausgrundstücks“
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Im Alltag kümmert sich ein Betreuer im Rahmen der „Vermögenssorge“ z. B. um

-   Wohngeld

-   Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

-   Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)

-   Pflegegeld

-   Schwerbehindertenausweis

-   Befreiung von Rundfunkgebühren

-   Befreiung von Medikamentenzuzahlungen

-   Altersrente

-   Witwen- / Witwerrente

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-   Erwerbsminderungsrente

-   Beihilfeanträge (für Beamte im öffentlichen Dienst)

-   Bestattungs- und Grabpflegeverträge (falls der Betreute dies wünscht)

-   Kleine Anstandsgeschenke an Angehörige zu Geburtstag, Weihnachten, etc,

    Grundsätzlich darf der rechtliche Betreuer keine Schenkungen aus dem Vermögen
    des Betreuten vornehmen.

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C. Rechtsvorschriften - Genehmigungspflichten
Bestimmte Rechtsgeschäfte werden vom Gesetz als besonders wichtig für die
Persönlichkeitsrechte und das Vermögen für den Betreuten bewertet. Um solche
Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können, bedarf man der Genehmigung durch
das Betreuungsgericht.

Aufgabenkreis Gesundheitssorge:
- Einwilligung, Ablehnung oder Widerruf der Einwilligung in gefährliche
  Untersuchungen, oder Eingriffe/Operationen mit Gefahr für Leib und Leben des
  Betreuten     § 1904 BGB
- Einwilligung in eine Sterilisation § 1905 BGB

Aufgabenkreis Vermögenssorge:
- Rechtsgeschäfte über ein Grundstück bzw. ein Recht an Grundstücken    § 1821 BGB
- Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses    § 1822 Nr. 1 + 2 BGB
- Kreditaufnahme    § 1822 Nr.8 BGB
- Vermögensanlagen     § 1806 - § 1813 BGB
- Zustimmung zu einem Ehevertrag      § 1411 Abs. 1 BGB
- Ehescheidungsklage     § 125 Abs. 2 FamFG
- Vaterschaftsanerkennung    § 1596 Abs. 1, § 1597 Abs. 3, § 1599 Abs. 2 BGB
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Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten:
 - Kündigung von Wohnraum des Betreuten       § 1907 Abs. 1 BGB
 - Abschluss von Verträgen, durch den der Betreute Wohnraum vermietet         § 1907
    Abs. 3 BGB

 Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung:
 - Freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten   § 1906 Abs. 1 BGB
 - Unterbringungsähnliche Maßnahmen in Einrichtungen ( z. B. Bettgitter, Fixierung
   durch Bauchgurt, sedierende Medikamente)     § 1906 Abs. 4 BGB

  Nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen sollten Sie vor der Durchführung
  eines Rechtsgeschäftes rechtzeitig das Betreuungsgericht schriftlich informieren und
  die Erteilung der Genehmigung anregen.
  Dies gilt auch, wenn Sie unsicher sind, ob eine Genehmigungspflicht besteht.

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Modul 3: Berichtswesen – Zusammenarbeit
         mit Rechtspflegern

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A. Jahresberichte
 Das Betreuungsgericht kontrolliert regelmäßig, ob die angeordnete Betreuung
 weiterhin erforderlich und ausreichend ist und zum Wohle der betreuten Person
 geführt wird. (Hierzu übersendet das Amtsgericht ein entsprechendes Formular.)

 Dazu wird ein Jahresbericht erstellt, der Auskunft gibt über

 -   den Aufenthaltsort der betreuten Person

 -   Anzahl bzw. Häufigkeit der Kontakte zum Betreuten

 -   die Versorgungssituation

 -   den Gesundheitszustand

 -   die ärztlichen Behandlungen und ggf. die vom Betreuer erteilte Einwilligung

 -   die vom Betreuer vorgenommenen Rechtshandlungen (gestellte Anträge, Kündigungen,
     Vertragsabschlüsse, ect.)

 -   Vermögenslage (Einkommen, Kontostände, etc.), wenn dem Betreuer die
     Vermögenssorge übertragen wurde.
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B. Rechnungslegung
Ehrenamtliche Betreuer sind dem Gericht zur regelmäßigen Rechnungslegung und
Berichterstattung verpflichtet.

Das heißt:

-   Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben
-   Sammlung aller entsprechenden Belege, Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge.

Das Gericht bestimmt das Rechnungsjahr.

Zu Beginn der Betreuung ist ein „Vermögensverzeichnis“ zu erstellen,
am Ende der Betreuung eine „Schlussrechnung“ zu erstatten.

Trennungsprinzip
a) Das Vermögen des Betroffenen darf vom Betreuer nicht für eigne Zwecke
   verwendet werden.
b) Forderungen des Betreuten (z.B. dessen Rente) darf nicht auf dem Konto des
   Betreuers eingehen.
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Bestimmt Geschäfte bedürfen der gerichtlichen Genehmigung!

Befreite Betreuer/innen

Ist der ehrenamtliche Betreuer
           - Vater
           - Mutter
           - Ehegatte oder
           - Sohn, Tochter, Enkel, Enkelin

bestehen bestimmte Befreiungen bei der Vermögenssorge (§ 1908i Abs. 2 Satz 2,
§ 1857a BGB).
   Das Gericht kann aber dennoch die Rechnungslegung anordnen!

Achtung:
Auch als befreiter Betreuer bleibt man bei Beendigung der Betreuung oder einem
Betreuerwechsel zur Erstellung einer Schlussrechnung verpflichtet!!!     § 1890 BGB

   Folglich muss der gesamte Zeitraum der Betreuung dokumentiert und belegt werden
   können. D. h. alle Quittungen und Kontoauszüge sammeln!
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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

C. Aufwandsentschädigung - Fristen
Ehrenamtliche Betreuer haben keinen Anspruch auf Vergütung.

Aber als Entschädigung für seine Auslagen (Porto, Telefonate, Kopier- oder
Fahrtkosten) kann jeder ehrenamtliche Betreuer eine jährliche Aufwandsentschädigung
in Höhe von 399,00 € pauschal erhalten.

Alternativ: tatsächlicher Aufwendungsersatz gegen Einzelnachweis

Die Prüfung und Freigabe obliegt dem Rechtspfleger.

Der Aufwendungsersatz wird bei Mittellosigkeit des Betroffenen von der Justizkasse
gezahlt, ansonsten darf es nach Freigabe durch den Rechtspfleger aus dem Vermögen
des Betreuten entnommen werden.

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

Fristen

 -   Antrag auf Aufwendungsentschädigung beim zuständigen Amtsgericht

 -   Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach
     Bestellung des Betreuers (§ 1835a Abs. 2 BGB)

 -   Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht (§
     1835a Abs. 4 BGB), sonst ist der Anspruch verfallen.
      Stichtag: 31.03.

     Es gibt keinerlei Fristverlängerung, der Anspruch erlischt !

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

Steuerpflicht der Aufwandspauschale

   Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB sind steuerfrei, soweit sie
   zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-
   pauschale) den Freibetrag von höchsten 2.400 € im Jahr nicht übeschreiten.

   Diese Regelung bedeutet, dass der Betreuer (sofern er keine anderen steuerfreien
   Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale hat) jährlich bis zu 6 x die
   Pauschale von 399,00 € erhalten darf. Die Gesamtsumme liegt dann bei 2.394,00
   € und somit unter dem Freibetrag.

   Folgerichtig bestünde eine Steuerpflicht ab der siebten Betreuung.

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

D. Ende einer Betreuung

  1. Fristablauf

  Wurde eine Betreuung im Wege einer einstweiligen Anordnung eingerichtet, so ist sie
  max. 6 Monate ab Beschlussfassung gültig, wenn sie nicht vor Fristablauf in eine
  dauerhafte Betreuung umgewandelt wurde.

  2. Aufhebung per Beschluss

  Die Betreuung endet mit dem Beschluss des Betreuungsgerichts über die Aufhebung.
  Dies ist dann der Fall, wenn der tatsächliche Hilfebedarf entfällt (z. B. der
  Immobilienverkauf ist abgewickelt) oder der Betroffene kann seine Angelegenheiten
  wieder selbstständig regeln, er kann eine wirksame Vollmacht erteilen oder der zur
  freien Willensbildung Fähige verlangt die Aufhebung.

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

 3. Betreuerwechsel wegen Unzumutbarkeit

 Das Amt des ehrenamtlichen Betreuers kann für den Betreuer auch durch
 Betreuerwechsel enden.

 Ist die Ausübung der Betreuung unzumutbar, so kann sie abgegeben werden. Die
 Unzumutbarkeit richtet sich nach den tatsächlichen Umständen.

 Gründe können sein:

 a)   Berufliche Belastung
 b)   Private Belastung
 c)   Gesundheitliche Probleme
 d)   Überforderung mit der Betreuung.

 Die Abgabe der Betreuung muss schriftlich beim zuständigen Gericht beantragt
 werden.

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

4. Tod des Betreuten

 Mit dem Tod des Betreuten endet jegliche Handlungsbefugnis!
 Jetzt ist es Aufgabe der Erben oder des Nachlassverwalters zu regeln, es sei denn
 das Gericht setzt etwas anderes fest.

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

Aufgaben des Betreuer nach Beendigung der Betreuung:
-   Rückgabe des Betreuerausweises

-   Schlussbericht

-   Schlussrechnungslegung (falls erforderlich)

-   Bei Tod des Betroffenen:
    ♦ Mitteilung an das Betreuungsgericht
    ♦ Aufbewahrung der Akten
    ♦ ggf. Sicherung des Nachlasses und Notgeschäftsführung gemäß § 1698b BGB
      i. V. m. §§1893, 1908i Abs. 1 BGB

-   Übergabe der Akten des Betroffenen an ihn selbst oder bei Tod an die Erben
    ( nur gegen Vorlage eines Erbscheins und gegen Quittung)

-   Aufbewahrung von Originalunterlagen oder Kopien, die für den Schlussbericht und
    die Schlussrechnung benötigt werden, mind. bis der Prüfungsvermerk des Gerichts
    oder ggf. die Entlastungserklärung der Erben vorliegt.

-   ggf. Beantragung der Aufwendungspauschale oder Erstattung d. Aufwendungen.
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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

E. Absicherung des ehrenamtlichen Betreuers
1. Unfallversicherung

Das Land NRW hat für alle ehrenamtlich Tätigen und bürgerschaftlich Engagierten,
die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert sind, bei einer privaten
Unfallversicherung einen Versicherungsvertrag abgeschlossen.

Die Leistungen der Unfallversicherung werden zusätzlich zu denen einer privaten
Unfallversicherung eines Engagierten gezahlt.

Versicherungsleistungen (Stand März 2015)
♦ 175.000 € für den Fall vollständiger Invalidität
♦ 10.000 € für den Todesfall / Bestattungskosten
♦    2.000 € für Heilkosten (subsidiär)
♦    1.000 € für Bergungskosten (subsidiär)

   Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Es reicht im Schadensfall die Meldung des
   Ereignisses.
   www.engagiert-in-nrw.de

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

2. Haftpflichtversicherung
 Die Landesversicherung für den Bereich Haftpflichtversicherung schützt ehrenamtlich
 freiwillig tätige Menschen in NRW.

 Versichert ist das Engagement Ehrenamtlicher in rechtlich unselbstständigen
 Vereinigungen, für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht, bsw.
 Selbsthilfegruppen ohne Vereinsstatus oder ehrenamtliche Betreuer.

 Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn für das Ehrenamt eine
 Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

 Versicherungsleistungen (Stand März 2015)
 ♦ 2 Millionen € wegen Personenschäden je Ereignis
 ♦ 2 Millionen € wegen Sachschäden je Ereignis
 ♦ Bis zu 2.000 € wegen Abhandenkommen und Beschädigung von eingebrachten
    Sachen.

    Im Schadensfall wird geprüft, ob eine Leistung durch die eigne private Haftpflicht-
    versicherung erlangt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Schaden
    zur Landesversicherung gemeldet werden.
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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

Modul 4: Tipps für die Praxis
 A. Personalbogen / Aktenplan

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

♦ Aktenordnung
  Für jede zu betreuende Person sollte ein eigener Aktenordner angelegt werden.

  In diesem Ordner sollte man durch Aktentrennblätter verschiedene Kategorien
  einteilen:

  1. Stammdatenblatt des Betroffen – Schriftverkehr Amtsgericht
     Hier sollte der gesamte Schriftverkehr mit dem Amtsgericht in Bezug auf das
     Betreuungsverfahren chronologisch abgeheftet werden.

  2. Finanzen des Betroffenen
     Hier wird zunächst das Vermögensverzeichnis und alle Unterlagen in Bezug
     auf Einnahme und Ausgaben des Betroffenen abgelegt.
     Unter Umständen kann es ratsam sein durch weitere Trennstreifen
     Unterkategorien zu schaffen, bsw. für Versicherungen, Grundsicherung,
     Jobcenter oder ähnliches.

  3. Gesundheitsfürsorge
     Hier sollten alle Informationen aufbewahrt werden, die in Zusammenhang mit
     Gesundheit stehen, z. B. Schriftverkehr mit der Krankenkasse, Pflegedienst u.ä.
                                                                                   47
Schulung ehrenamtlicher Betreuer

   4. Wohnungsangelegenheiten
     Hier wird aller Schriftverkehr in Bezug auf die Wohnsituation des Betroffenen
     abgeheftet. Dazu gehört Schriftwechsel mit dem Vermieter oder einem Heim,
     Nebenkostenabrechnungen oder Anträge auf Genehmigung zur
     Wohnungskündigung oder Wohnungsauflösung beim Amtsgericht (da sich
     dieser Schriftwechsel konkret auf die Wohnung bezieht.

   Diese Kategorien können nach Bedarf beliebig erweitert werden.

      Es empfiehlt sich jedoch immer eine chronologische (zeitliche)
      Reihenfolge einzuhalten!

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

B. Checklisten
 Für verschiedene Bereiche empfiehlt sich der Gebrauch von Checklisten, da man sich
 schnell einen Überblick über die wichtigsten Informationen verschaffen kann, ohne
 erst den gesamten Schriftwechsel lesen zu müssen.

 Darüber hinaus helfen diese Listen zu erkennen, was ich als Betreuer veranlassen
 oder genehmigen lassen muss.

 ♦ Betreuungsbeginn

 ♦ Einnahmen / Ansprüche

 ♦ Heilbehandlungen

 ♦ Wohnungsauflösung / Wohnungsaufgabe

 ♦ Umzug in ein Heim

 Diese Checklisten finden Sie im „Leitfaden für ehrenamtliche Betreuer“, welcher bei
 der Betreuungsstelle erhältlich ist.
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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

C. Beratung – Wer berät wozu?
 ♦ Amtsgericht

   § 1837 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichts zur
   Beratung des Betreuers.
   Die Beratung kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im
   Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen! Und
   zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht.
   Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf
   sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln.

   Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen.
   Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an
   den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die dem Wohl des
   Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche, also den Zielen des
   Betreuungsrechts entspricht.

   Richter und Rechtspfleger sind daher gehalten nur solche Auskünfte zu erteilen, die
   auf fundiertem Wissen über die Rechtsgrundlage gründen, insbesondere auf dem
   schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts.
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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

♦ Betreuungsstelle
  Nach § 4 BtBG (Betreuungsbehördengesetz) unterstützt und berät die Betreuungs-
  stelle Betreuer und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer
  Aufgaben. Ggf. unterstützt sie auch bei der Erstellung eines Betreuungsplanes.

  Ferner werden auch interessierte Bürger oder Angehörige allgemein beraten und
  informiert über rechtliche Betreuung oder deren Vermeidung durch Alternativen.

  Nur bei Anordnung durch das Gericht und Anforderung durch Betreuer oder
  Bevollmächtigten unterstützt die Betreuungsstelle bei Zuführung des Betroffenen zur
  Begutachtung durch einen Arzt oder zur Anhörung durch den Betreuungsrichter,
  sowie bei der Unterbringung von Betreuten.

                               Werner-Jacobi-Platz 12
                               58636 Iserlohn

                               Frau Ihlbrock, Tel. 217-2215
                               Frau Meyer, Tel. 217-2214
                               Frau Deiker, Tel. 217-2074
                               Frau Drees, Tel. 217-2071
                                                                                        51
Schulung ehrenamtlicher Betreuer

  Der Betreuungsverein gibt Hilfe und Unterstützung bei der Betreuung, leistet im
  Notfall Krisenintervention und ist Anlaufstelle für Informationsfragen.

                               Piepenstockstraße 21
                               58636 Iserlohn

                               Frau Wiese, Tel. 795 252

                                                                                    52
Schulung ehrenamtlicher Betreuer

D. Institutionen in meiner Umgebung von A - Z
♦   Agentur für Arbeit
♦   Alten- / Pflegeeinrichtungen
♦   Ambulant betreutes Wohnen
♦   Ambulante Pflegedienste
♦   Amtsgericht Iserlohn
♦   Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen
♦   Betreuungsstelle
♦   Betreuungsverein
♦   Demenzbetreuung
♦   Drogenberatungsstelle
♦   Erwerbslosenberatung der Diakonie
♦   Essen auf Rädern
♦   Hospizdienst
♦   Krankenhäuser       Jedes KH hat einen Soz. Dienst, der im Akutfall hilft!
♦   Kurzzeitpflege
♦   Langzeitpflege

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

♦ Ordnungsamt der Stadt Iserlohn bei Einweisungen nach PsychKG
♦ Pflegeberatung
♦ Schuldnerberatung
♦ Seniorenwohnanlagen
♦ Sozial-psychiatrischer Dienst des Märkischen Kreises
♦ Tagespflege (Seniorenzentrum Waldstadt Iserlohn / Tagespflege
  Letmathe)
♦ Suchtberatung der Caritas
♦ Wohlfahrtsverbände
♦ Wohnungslosenhilfe

 Wertvolle Hinweise und Adressen finden sich im Wegweiser für Senioren
 und Menschen mit Behinderungen (Herausgeber: Stadt Iserlohn)

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

E. Beauftragung eines Anwalts
     Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich ist die Vermögenslage bzw. die versicherungstechnische
Absicherung des Betroffenen dafür entscheidend, wer die Kosten eines
Rechtsbeistands trägt.

Sollte der Betroffene weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
welche zuvor eine Kostenzusage erteilt hat, noch über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen, die eine Selbstzahlung ermöglichen, so bleibt nur
die Möglichkeit des Betreuers beim zuständigen Amtsgericht zunächst einen
Antrag auf
- Rechtsberatung und später ggf. einen Antrag auf
- Prozesskostenbeihilfe zu stellen.

Achtung:
Bei Zahlung aus Mitteln des Betroffenen muss zunächst ein Antrag auf Freigabe der
finanziellen Mittel beim zuständigen Rechtspfleger gestellt werden und bewilligt sein.

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

F. Umgang mit Angehörigen

Es ist immer zu empfehlen, auch zu den Angehörigen den Betroffenen ein gutes
Verhältnis zu pflegen.

Diese kennen ihn meist besser als andere Personen und können damit als wichtige
Informationsquelle dienen.

Aber:
Es gilt darauf zu achten, dass Angehörige nicht versuchen den rechtlichen Betreuer
nach ihren Interessen oder Meinungen zu instrumentalisieren!

 Als rechtlicher Betreuer bin ich ausschließlich dem Wohl des Betroffen
 verpflichtet und nehme meine Aufgaben nach bestem Wissen und
 Gewissen wahr. Die Wünsche der Angehörigen müssen zurück stehen,
 wenn sie dem Wohl des Betreuten nicht nützlich sind.

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Schulung ehrenamtlicher Betreuer

  Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Alle verwendeten Karikaturen stammen von dem Künstler Thomas Plaßmann,
die Rechte liegen bei der Diakonie Baden und Würtemberg.

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