Tarifverträge 2021 - Handelsverband Bayern
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D I E E N T G E LT TA R I F V E R T R Ä G E Tarifverträge 2021 Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen gültig ab 1. Mai 2021 Warenverräumung im Verkauf gültig ab 1. Mai 2021 München | Augsburg | Bayreuth | Nürnberg | Regensburg | Würzburg
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 22.10.2021 Zwischen dem Handelsverband Bayern e.V., Brienner Straße 45, München und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, Neumarkter Str. 22, München wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen: §1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt 1. räumlich: für das Land Bayern; 2. fachlich:* für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller Branchen und Betriebsformen (z. B. auch: Mobile Verkaufsstellen, Backshops) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (z. B. Kundendienst, Tankstellen usw.); sowie rechtlich selbständige Hauptverwaltungen, Dach- und Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen; 11
3. persönlich: für alle Angestellten und Auszubildenden, ausgenommen die in § 5 Absatz 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz genannten Personen. * Protokollnotiz: Für den fachlichen Geltungsbereich sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass die Art des Bestellweges (z. B. Telefon, Brief, Fax, E-Mail, Internet) nicht entscheidend ist. §2 Gehaltsregelung Maßgebend für die Eingruppierung sind die jeder Beschäftigungsgruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale. Die aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend. 1. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung Angestellte, die keine oder keine vollendete kaufmännische Ausbildungszeit aufweisen können, werden in die Beschäftigungsgruppe I eingestuft. Für die Gehaltszahlung sind Tätigkeitsjahre, anstatt Berufsjahre maßgebend. Beschäftigungsgruppe I A Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, für die berufsbezogene Vorkenntnisse nicht erforderlich sind: Ablegen, Einheften, Vervielfältigungen, Sortieren nach einfachsten Ordnungsmerkmalen (Zahlen, Farben). 2 2
ab 1.9.2021 € 2.367,00 ab 1.5.2022 € 2.407,00 Beschäftigungsgruppe I B Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe II nicht erfüllen. Gehälter Gehälter ab 1.9.2021: ab 1.5.2022: IB 1. TJ 1.729,00 1.758,00 IB 2. TJ 1.833,00 1.864,00 IB 3. TJ 1.938,00 1.971,00 Angestellte der Beschäftigungsgruppe I B werden nach Ablauf von 3 Tätigkeitsjahren in die Beschäftigungsgruppe II umgestuft. Mit Beginn des vierten Tätigkeitsjahres erfolgt die Einstufung in das 3. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe II. Bei nicht bestandener oder nicht abgelegter Abschlussprüfung erfolgt nach beendeter Ausbildungszeit für die Dauer von 6 Monaten die Eingruppierung in das 3. Tätigkeitsjahr der Beschäftigungsgruppe I B. Danach erfolgt die Einstufung in das 3. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe II. Die dieser Einstufung entsprechenden Berufsjahre gelten als zurückgelegt. 2. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung Für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen II bis V gelten folgende Voraussetzungen: 33
a) Abgeschlossene a) kaufmännische Ausbildungszeit Ausbildungszeit mit mit a) Abgeschlossene a) Abgeschlossene kaufmännische Abgeschlossene kaufmännische kaufmännische Ausbildungszeit Ausbildungszeit mit mit bestandener Abschlussprüfung bestandener Abschlussprüfung oder oder eine eine bestandener Abschlussprüfung oder eine bestandener Abschlussprüfung oder eine abgeschlossene abgeschlossene Berufsausbildung Berufsausbildung in in einem einem abgeschlossene abgeschlossene Berufsausbildung Berufsausbildung in in einem einem artverwandten, auch artverwandten, auch gewerblichen gewerblichen Beruf Beruf mit mit artverwandten, artverwandten, auch auch gewerblichen gewerblichen Beruf Beruf mit mit bestandener Abschlussprüfung, bestandener Abschlussprüfung, wenn wenn die die Tätigkeit Tätigkeit im im bestandener bestandener Abschlussprüfung, wenn die Tätigkeit Abschlussprüfung, wenn die Tätigkeit im im Zusammenhang Zusammenhang mitmit dieser Berufsausbildung mit dieser Berufsausbildung steht. Berufsausbildung steht. Zusammenhang Zusammenhang mit dieser dieser Berufsausbildung steht. steht. b) Anstelle b) Anstelle der kaufmännischen kaufmännischen Ausbildung Ausbildung gemäß gemäß b) Anstelle der b) Anstelle der kaufmännischen der kaufmännischen Ausbildung Ausbildung gemäß gemäß Absatz Absatz a) a) eine eine kaufmännische kaufmännische Berufstätigkeit Berufstätigkeit von von drei Absatz a) eine kaufmännische Berufstätigkeit Absatz a) eine kaufmännische Berufstätigkeit von von drei drei drei Jahren. Jahren. Auf Auf diese diese Berufstätigkeit Berufstätigkeit wird wird die die durch durch Jahren. Auf Jahren. Auf diese diese Berufstätigkeit Berufstätigkeit wird wird die die durch durch Zeugnis nachgewiesene Zeugnis nachgewiesene ZeitZeit eines eines erfolgreichen erfolgreichen Zeugnis nachgewiesene Zeit eines erfolgreichen Zeugnis nachgewiesene Zeit eines erfolgreichen Besuchs Besuchs einer staatlichen oder staatlich anerkannten Besuchs einer Besuchs einer staatlichen einer staatlichen oder staatlichen oder staatlich oder staatlich anerkannten staatlich anerkannten anerkannten Handelsschule Handelsschule (nicht (nicht Kurse) Kurse) bis bis zu zu zwei zwei Jahren Handelsschule (nicht Handelsschule (nicht Kurse) Kurse) bis bis zu zwei Jahren zu zwei Jahren Jahren angerechnet. Umschulungs- angerechnet. Umschulungs- oderoder gleichgeartete gleichgeartete angerechnet. Umschulungs- oder gleichgeartete angerechnet. Umschulungs- oder gleichgeartete Ausbildungskurse Ausbildungskurse von mindestens sechs Wochen Ausbildungskurse von Ausbildungskurse von mindestens von mindestens sechs mindestens sechs Wochen sechs Wochen Wochen Dauer Dauer werden werden angerechnet. angerechnet. Dauer werden Dauer werden angerechnet. angerechnet. c) Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen c) Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen ohne ohne c) c) Bei Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen Stenotypisten/Stenotypistinnen ohne ohne Ausbildungszeit Ausbildungszeit genügt ein Zeugnis der Industrie- Industrie- Ausbildungszeit genügt Ausbildungszeit genügt ein genügt ein Zeugnis ein Zeugnis der Zeugnis der Industrie- der Industrie- und Handelskammer und Handelskammer überüber eine eine erfolgreich erfolgreich abgelegte abgelegte und und Handelskammer über eine erfolgreich abgelegte Handelskammer über eine erfolgreich abgelegte Prüfung Prüfung über 150 über 150 Silben und Silben und 210 Anschläge 210 Anschläge in der in der Prüfung Prüfung über über 150 150 Silben Silben und und 210 210 Anschläge Anschläge inin der der Minute. Minute. Minute. Minute. Beschäftigungsgruppe Beschäftigungsgruppe II II Beschäftigungsgruppe Beschäftigungsgruppe II II Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Angestellte Angestellte mit mit einfachen einfachen kaufmännischen Tätigkeiten kaufmännischen Tätigkeiten. Tätigkeiten Angestellte Angestellte mit mit einfachen einfachen kaufmännischen kaufmännischen Tätigkeiten Tätigkeiten Beispiele: Beispiele: Beispiele: Beispiele: Verkäufer/Verkäuferin, auch solche Verkäufer/Verkäuferin, auch Verkäufer/Verkäuferin, solche mit mit Kassiertätigkeit, Kassiertätigkeit, Verkäufer/Verkäuferin, auch auch solche solche mit mit Kassiertätigkeit, Kassiertätigkeit, Angestellte Angestellte mit mit einfacher einfacher kaufmännischer kaufmännischer Tätigkeit in Angestellte mit Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Tätigkeit in in Warenannahme, Lager Warenannahme, Lager und und Versand, Versand, Warenausgabe Warenausgabe mit mit Warenannahme, Warenannahme, Lager und Versand, Warenausgabe mit Lager und Versand, Warenausgabe mit Kontrolltätigkeit, Angestellte Kontrolltätigkeit, Angestellte in in der der Buchhaltung, Buchhaltung, inin Kontrolltätigkeit, Kontrolltätigkeit, Angestellte Angestellte in in der der Buchhaltung, Buchhaltung, inin Registratur, Registratur, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Registratur, Kalkulation, Registratur, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Kalkulation, Rechnungsprüfung, Rechnungsprüfung, Auftragsbearbeitung, Personalkontrolle, Auftragsbearbeitung, Personalkontrolle, Auftragsbearbeitung, Personalkontrolle, Auftragsbearbeitung, Personalkontrolle, Stenotypist/Stenotypistin, Phonotypist/Phonotypistin, Stenotypist/Stenotypistin, Phonotypist/Phonotypistin, Stenotypist/Stenotypistin, Stenotypist/Stenotypistin, Phonotypist/Phonotypistin, Phonotypist/Phonotypistin, Telefonist/Telefonistin, Telefonist/Telefonistin, Fernschreiber/Fernschreiberin, Telefonist/Telefonistin, Fernschreiber/Fernschreiberin, Telefonist/Telefonistin, Fernschreiber/Fernschreiberin, Fernschreiber/Fernschreiberin, Fakturist/Fakturistin, Kassierer/Kassiererin Fakturist/Fakturistin, Kassierer/Kassiererin mit mit einfacher einfacher Fakturist/Fakturistin, Fakturist/Fakturistin, Kassierer/Kassiererin Kassierer/Kassiererin mit mit einfacher einfacher Tätigkeit, Gestalter/Gestalterin Tätigkeit, Gestalter/Gestalterin für für visuelles visuelles Marketing Marketing Tätigkeit, Tätigkeit, Gestalter/Gestalterin Gestalter/Gestalterin für für visuelles visuelles Marketing Marketing 4 4 4 4 4
(Dekorateur/Dekorateurin), Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterin. Gehälter Gehälter ab 1.9.2021: ab 1.5.2022: II 1. BJ 2.017,00 2.051,00 II 2. BJ 2.017,00 2.051,00 II 3. BJ 2.176,00 2.213,00 II 4. BJ 2.257,00 2.295,00 II 5. BJ 2.461,00 2.503,00 II 6. BJ 2.789,00 2.836,00 Ab 01. Mai 1991 werden Angestellte mit zweijähriger Ausbildungszeit und dem Abschluss „Verkäufer/Verkäuferin“ nach bestandener Prüfung dem zweiten Berufsjahr entsprechend bezahlt. Das erste Berufsjahr gilt am Ersten des Monats, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, als zurückgelegt. Die Vorschrift findet auf Angestellte mit zweijähriger Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel entsprechend Anwendung. Ab 01. Mai 1991 werden Angestellte mit dreijähriger Ausbildungszeit und dem Abschluss „Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel“ nach bestandener Prüfung dem dritten Berufsjahr entsprechend bezahlt. Die ersten beiden Berufsjahre gelten am Ersten des Monats, in dem das Ausbildungsverhältnis endet, als zurückgelegt. Die Vorschrift findet auf Angestellte mit dreijähriger Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel entsprechend Anwendung. Bei vorzeitig abgelegter und bestandener Abschlussprüfung entsteht der Gehaltsanspruch mit dem auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag. Nach vorhergehenden Gehaltstarifverträgen vorgenommene 55
Eingruppierungen bleiben unberührt. Dies gilt auch bei der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Beschäftigungsgruppe III Tätigkeitsmerkmale: Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisungen. Beispiele: Erster Verkäufer/Erste Verkäuferin, Lagererste, Bereichsaufsicht, Verkäufer/Verkäuferin mit geforderter Fremdsprache, Kassierer/Kassiererin mit Sammel-, Packtisch- oder Versandkassen-Funktion, Gestalter/Gestalterin für visuelles Marketing (Dekorateur/Dekorateurin), Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterin, Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in Wareneingang, Kundendienst, Einkauf, Kreditwesen, Statistik, Buchhaltung und Personalwesen, Lager und Versand, Angestellte am Informationsstand, Stenotypist/Stenotypistin, die Schriftwechsel nach Angaben vorwiegend selbständig erledigen, Telefonist/Telefonistin an Fernsprechanlagen, die mindestens vier Amtsanschlüsse bedienen, Filialleiter- Anwärter/Filialleiter-Anwärterin, Substituten- Anwärter/Substituten-Anwärterin, Reisende, Erstverkäufer/Erstverkäuferin und Alleinverkäufer/Alleinverkäuferin in einer Verkaufsstelle. Gehälter Gehälter ab 1.9.2021: ab 1.5.2022: III 5. BJ 2.457,00 2.499,00 III 6. BJ 2.590,00 2.634,00 III 7. BJ 2.768,00 2.815,00 III 8. BJ 2.870,00 2.919,00 III 9. BJ 3.101,00 3.154,00 6 6
Beschäftigungsgruppe IV Beschäftigungsgruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher Angestellte Tätigkeit mit selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit. Beispiele: Beispiele: Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis, Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis, Stellvertreter/Stellvertreterin des Abteilungsleiters/der Stellvertreter/Stellvertreterin Abteilungsleiterin, des Abteilungsleiters/der Substitut/Substitutin, Abteilungsleiterin, Substitut/Substitutin, Disponent/Disponentin, Kassen-, Etagen- und Disponent/Disponentin, Verkaufsaufsichten, Kassen-, Erster Etagen- und Schauwerbegestalter/Erste Verkaufsaufsichten, Schauwerbegestalterin Erster Schauwerbegestalter/Erste als Vertreter/Vertreterin des Leiters/der Leiterin der Dekorationsabteilung, des Schauwerbegestalterin als Vertreter/Vertreterin Leiters/der Leiterin der Dekorationsabteilung, Akquisiteur/Akquisiteurin für Raumgestaltung, Lager- Akquisiteur/Akquisiteurin für Raumgestaltung, der/die /Materialverwalter/Lager-/Materialverwalterin, Lager- /Materialverwalter/Lager-/Materialverwalterin, für den Warenein- und -ausgang und die Lagerhaltung der/die für den Warenein- verantwortlich und Korrespondent/ ist/sind, -ausgang und die Lagerhaltung verantwortlich ist/sind, Korrespondentin Korrespondent/ Schriftwechsel, für fremdsprachlichen Korrespondentin für fremdsprachlichen Sekretär/Sekretärin, Schriftwechsel, Krankenpfleger/Krankenschwester Sekretär/Sekretärin, mit staatlichem Abschluss Krankenpfleger/Krankenschwester (examinierter mit staatlichem Abschluss (examinierter Krankenpfleger/examinierte Krankenschwester), Krankenpfleger/examinierte Filialleiter/ Filialleiterin. Krankenschwester), Filialleiter/ Filialleiterin. Gehälter Gehälter ab 1.9.2021: Gehälter ab 1.5.2022: Gehälter ab 1.9.2021: ab 1.5.2022: IV 7. BJ 3.031,00 3.083,00 IV 8. 7. BJ 3.180,00 3.031,00 3.234,00 3.083,00 9. BJ IV 8. 3.607,00 3.180,00 3.668,00 3.234,00 IV 9. BJ 3.607,00 3.668,00 7 77
Beschäftigungsgruppe V Beschäftigungsgruppe V Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeitsmerkmale: Angestellte in leitender Tätigkeit *) Angestellte in leitender Tätigkeit. *) Beispiele: Beispiele: Einkäufer/Einkäuferin, Einkäufer/Einkäuferin, Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Leiter/Leiterin der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Leiter/Leiterin der Dekorationsabteilung (Chef-Dekorateur/Chef- Dekorationsabteilung (Chef-Dekorateur/Chef- Dekorateurin), Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin, Dekorateurin), Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin, Hausinspektor/Hausinspektorin, Hausinspektor/Hausinspektorin, Hauptkassenleiter/Hauptkassenleiterin, Leiter/Leiterin Hauptkassenleiter/Hauptkassenleiterin, von Haupt- und/oder Zentrallagern und/oder Leiter/Leiterin von Haupt- und/oder Zentrallagern Versandabteilungen, und/oder Bezirksleiter/Bezirksleiterin und Versandabteilungen, Bezirksleiter/Bezirksleiterin Filialrevisor/Filialrevisorin in Lebensmittelbetrieben, und Filialrevisor/Filialrevisorin Leiter/Leiterin des Fuhrparks, in Lebensmittelbetrieben, Leiter/Leiterin von Leiter/Leiterin des Fuhrparks, technischen Abteilungen Leiter/Leiterin von (Technische technischen Abteilungen Leiter/Technische (Technische Leiterin). Leiter/Technische Leiterin). *Protokollnotiz: *Protokollnotiz: (Nicht die in § 5 II, III Betriebsverfassungsgesetz (Nicht die in § 5 II, III Betriebsverfassungsgesetz genannten) genannten) Gehälter Gehälter ab 1.9.2021: Gehälter ab 1.5.2022: Gehälter ab 1.9.2021: ab 1.5.2022: V 7. BJ 3.566,00 3.627,00 8. BJ V 7. 3.771,00 3.566,00 3.835,00 3.627,00 V 9. 8. BJ 4.353,00 3.771,00 4.427,00 3.835,00 V 9. BJ 4.353,00 4.427,00 3. Zuschlagsregelung 3. Zuschlagsregelung a) Kassierer/Kassiererinnen (Beschäftigungsgruppe II), a) die Kassierer/Kassiererinnen (Beschäftigungsgruppe auf Anweisung der Geschäftsleitung II), überwiegend die auf Anweisung der Geschäftsleitung an SB-Kassen tätig sind, erhalten eine überwiegend an SB-Kassen tätig Funktionszulage vonsind, erhalten € 30,68. eine Teilzeitbeschäftigte Funktionszulage von € 30,68. Kassierer/Kassiererinnen, Teilzeitbeschäftigte die auf Anweisung der Kassierer/Kassiererinnen, Geschäftsleitung die auf überwiegend an Anweisung SB-Kassen dertätig Geschäftsleitung überwiegend an SB-Kassen tätig 8 8 8
sind, erhalten die Funktionszulage anteilig im Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. b) Alleinverkäufer/Alleinverkäuferinnen und leitende Angestellte in Filialgeschäften, die gemäß ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für Warenbestand und Inventurdifferenzen einzustehen oder Sicherheit zu leisten haben, erhalten zum Tarifgehalt einen Zuschlag von mindestens 10%. c) Angestellte im Lebensmittel-Einzelhandel, die als Leiter oder Alleinverkäufer/Alleinverkäuferin in einer Filiale oder Verkaufsstelle für den Bestand der ihnen übergebenen Ware vertraglich haften müssen, haben Anspruch auf eine angemessene Schwundvergütung, deren Höhe betrieblich festzusetzen ist. §3 Auszubildendenvergütung Die Auszubildendenvergütungen betragen ab dem 1.9.2021: 1. Ausbildungsjahr: 930,00 € 2. Ausbildungsjahr: 1.030,00 € 3. Ausbildungsjahr: 1.150,00 € 4. Ausbildungsjahr: 1.230,00 € und ab dem 1.9.2022: 1. Ausbildungsjahr: 960,00 € 2. Ausbildungsjahr: 1.060,00 € 3. Ausbildungsjahr: 1.180,00 € 4. Ausbildungsjahr: 1.260,00 € 99
§4 Allgemeine Bestimmungen 1. Die vereinbarten Entgelte sind Mindestsätze. 2. Die bisher gezahlten Gesamtmonatsbezüge dürfen aus Anlass des lnkrafttretens dieses Gehaltstarifvertrages nicht gemindert werden. 3. Für Angestellte, die bisher eine tarifliche monatliche Haushaltszulage erhalten haben, bleibt der Besitzstand im Hinblick auf diese Haushaltszulage gewahrt. 4. Beim Vorrücken in eine höhere Beschäftigungsgruppe erhalten die Angestellten das ihrem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere Tarifgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe, die dem höheren Gehalt entsprechenden Berufsjahre gelten in diesem Falle als zurückgelegt; in den Folgejahren dürfen die Beschäftigten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie in der alten Beschäftigungsgruppe geblieben wären. Dies gilt auch, wenn das Vorrücken in eine höhere Beschäftigungsgruppe beim Wechsel des Betriebes/Unternehmens erfolgt. Das Gehalt einer höheren Beschäftigungsgruppe ist vom Beginn des Monats an zu zahlen, in dem die Voraussetzungen dafür eintreten. 5. Beim Vorrücken in eine höhere Beschäftigungsgruppe kann eine bisher gewährte Leistungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt der bisherigen und dem der neuen Gehaltsgruppe angerechnet werden. 10 10
6. Auf Antrag der Beschäftigten/Auszubildenden kann die tarifliche Vergütung einvernehmlich widerruflich um Spitzenbeträge ermäßigt werden, wenn sich damit individuell und/oder in der Familie höhere Nettobezüge ergeben. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Schriftform, bei Minderjährigen ist eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 7. a) Vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 gelten die bisherigen tariflichen Gehälter sowie die Ausbildungsvergütungen bis 31. August 2021 unverändert weiter fort. b) Mit Wirkung vom 1. September 2021 werden die tariflichen Gehälter sowie die Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2021 gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht. c) Mit Wirkung vom 1. Mai 2022 werden die tariflichen Gehälter sowie die Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2022 gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht. 8. Der Gehaltstarifvertrag tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und ist erstmals zum 30. April 2023 mit zweimonatiger Frist kündbar. Dies gilt auch für die Auszubildendenvergütungen, die unbeschadet einer solchen Kündigung bis zum 31.08.2023 wirksam bleiben. 9. Mit Ablauf des 30. April 2021 tritt der bisherige Gehaltstarifvertrag vom 17.07.2019 mit der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, Fachbereich Handel, München, Tarifregister Nr. 25-100 ab 167, außer Kraft. 11 11
10. Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Vervielfältigung – auch auszugsweise – ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertragspartei zulässig. Die Tarifvertragsparteien informieren sich gegenseitig im Einzelnen über eventuell erteilte Zustimmungen. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsverbot ist strafbar (§ 106 UrhG). München, den 22.10.2021 Handelsverband Bayern e.V. Kratochwil Dr. Eykmann Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Bayern Klemens Thiermeyer 12 12
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern vom 22.10.2021 Zwischen dem Handelsverband Bayern e.V., Brienner Straße 45, München und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, Neumarkter Str. 22, München wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen: 1. Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt 1. räumlich: für das Land Bayern, 2. fachlich:* für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller Branchen und Betriebsformen (z. B. auch: Mobile Verkaufsstellen, Backshops) einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (z. B. Kundendienst, Tankstellen usw.), sowie rechtlich selbständige Hauptverwaltungen, Dach- und Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen; 13 13
3. persönlich: für alle gewerblichen Beschäftigten und Auszubildenden, ausgenommen die in § 5 Absatz 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz genannten Personen. * Protokollnotiz: Für den fachlichen Geltungsbereich sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass die Art des Bestellweges (z. B. Telefon, Brief, Fax, E-Mail, Internet) nicht entscheidend ist. 2. Monatslöhne Für die gewerblichen Beschäftigten werden Monatslöhne vereinbart, mit Ausnahme der aushilfsweise Beschäftigten. Deren Stundenlohn errechnet sich aus dem jeweiligen tariflichen Monatslohn, geteilt durch 163. Lohntabellen: Löhne Löhne ab 1.9.2021: ab 1.5.2022: AI 2.193,00 2.230,00 A II a 2.331,00 2.371,00 A II b 2.507,00 2.550,00 A III a 2.193,00 2.230,00 A III b 2.366,00 2.406,00 A III c 2.553,00 2.596,00 A III d 2.553,00 2.596,00 A III e 2.780,00 2.827,00 A III f 3.073,00 3.125,00 Ba 3.030,00 3.082,00 Bb 2.878,00 2.927,00 C 2.374,00 2.414,00 14 14
3. Lohngruppenkatalog Die Einstufung der Beschäftigten in Lohngruppen und Lohnstaffeln erfolgt nach folgendem Lohngruppenkatalog: LOHNGRUPPENABTElLUNG A Lohngruppe I: Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne Einarbeitung oder Ausbildung ausgeführt werden: Küchenhilfen, Raumpfleger/Raumpflegerin, Spülhilfen. Lohngruppe II: Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne berufliche Vorbildung oder Ausbildung ausgeführt werden können, die aber entweder gewisse Fertigkeiten, Übung und Erfahrung oder in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern. Lohnstaffel II a) Beispiele: Abfüller/Abfüllerin, Abpacker/Abpackerin, Abwieger/Abwiegerin, Aufwartekräfte, Auffüller/Auffüllerin, Ausgeher/Ausgeherin, Auszeichner/Auszeichnerin, Büfettkräfte, Etikettierer/Etikettiererin, Gehilfe/Gehilfin in Imbissecken, Milchbars usw. Kaffeeverleser/Kaffeeverleserin, Wächter/Wächterin. Lohnstaffel II b) Beispiele: Fahrer/Fahrerin für Elektrokarren und Hubstapler, Fahrstuhlführer/Fahrstuhlführerin, Heizer/Heizerin, Lagerarbeiter/Lagerarbeiterin, Packer/Packerin, Pförtner/Pförtnerin sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen. 15 15
Lohngruppe III: Arbeitskräfte, die die für ihren Berufszweig vorgesehene Lehrabschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten oder einem artverwandten Beruf beschäftigt sind sowie in diesen Berufen angelernte oder tätige Kräfte mit vierjähriger Tätigkeit im gleichen Beruf, soweit sie die gleichen Leistungen aufweisen. Lohnstaffel III a) Beispiele: Näher und Näherin, Wäschenäher/Wäschenäherin, Stricker/Strickerin, Zuarbeiter oder Zuarbeiterin für Änderungsarbeiten. Lohnstaffel III b) Beispiele: Bügler/Büglerin, Gardinennäher/Gardinennäherin, Putzmacher/Putzmacherin, Schneider und Schneiderin, der/die überwiegend mit Änderungsarbeiten in der Damen- oder Herrenoberbekleidung beschäftigt werden. Lohnstaffel III c) Beispiele: Beikoch/Beiköchin in Küchen für Erfrischungsräume und/oder Restaurantbetriebe, Kaltmamsells. Lohnstaffel III d) Beispiele: Fotolaborant/Fotolaborantin, Schneider und Schneiderin, die überwiegend Anfertigungen in der Herrenoberbekleidung durchführen (u.a. Herrenmaßschneider/Herrenmaßschneiderin), Schneider und Schneiderin, die überwiegend Anfertigungen in der Damenoberbekleidung durchführen, Teppichnäher/Teppichnäherin. 16 16
Lohnstaffel III e) Beispiele: Abstecker/Absteckerin, Innendekorationskräfte, Pelznäher/Pelznäherin, Annonceusen, Koch und Köchin in Betriebsküchen oder in Küchen für Erfrischungsräume und/oder Restaurantbetriebe, Konditor/Konditorin. Lohnstaffel III f) Beispiele: Kürschner/Kürschnerin, alle übrigen Handwerker/Handwerkerinnen im Kundendienst und Betriebshandwerker/Betriebshandwerkerinnen, Heizer/Heizerin für große Heizanlagen bzw. Heizstationen, Facharbeiter/Facharbeiterin in Werkstätten, Fertigmacher/Fertigmacherin im Möbelhandel, Montageleiter/Montageleiterin, die im Kundendienst selbständig sämtliche anfallenden Arbeiten auszuführen in der Lage sind, Möbelfacharbeiter/Möbelfacharbeiterin, die überwiegend mit dem lnnenausbau beim Kunden beschäftigt sind. Arbeitskräfte, die die Voraussetzungen der Lohngruppe III erfüllen und die durch besondere fachliche Leistungen, Erfahrung und Verantwortung über diese Gruppe hinausragen, erhalten einen Zuschlag von 10 % auf die Sätze der für sie zutreffenden Lohnstaffel dieser Lohngruppe. Lohngruppe IV: Arbeitskräfte, die die Voraussetzungen der Lohngruppe III erfüllen und denen Anweisungsbefugnis über mehr als drei ständig Beschäftigte übertragen ist, erhalten einen Zuschlag von 15 % auf die Sätze der für sie in Frage kommenden Lohnstaffel in der Lohngruppe III. 17 17
LOHNGRUPPENABTEILUNG B Lohnstaffel a) Kraftfahrer/Kraftfahrerin mit mehr als dreijähriger Berufstätigkeit Lohnstaffel b) alle übrigen Kraftfahrer/Kraftfahrerin LOHNGRUPPENABTEILUNG C Bedienungspersonal in Erfrischungs- und/oder Restaurantbetrieben erhält einen monatlichen Garantielohn. Bestehende betriebliche Lohngruppenkataloge in Versandgeschäften sind Gegenstand dieses Tarifvertrages, die Lohnsätze entsprechen den Tariflöhnen des Einzelhandels. 4. Minderung Soweit bisher höhere Löhne gezahlt worden sind, dürfen sie aus Anlass des Inkrafttretens dieses Lohntarifvertrages nicht gemindert werden. 5. Bedienungspersonal Für Bedienungspersonal ist bei Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bei der Berechnung der Vergütung der Garantielohn zugrunde zu legen. 18 18
6. Vergütung für Auszubildende Die Auszubildendenvergütungen betragen ab dem 1.9.2021: 1. Ausbildungsjahr: 930,00 € 2. Ausbildungsjahr: 1.030,00 € 3. Ausbildungsjahr: 1.150,00 € 4. Ausbildungsjahr: 1.230,00 € und ab dem 1.9.2022: 1. Ausbildungsjahr: 960,00 € 2. Ausbildungsjahr: 1.060,00 € 3. Ausbildungsjahr: 1.180,00 € 4. Ausbildungsjahr: 1.260,00 € Wenn ein Beschäftigter/eine Beschäftigte als Erziehungsberechtigter/Erziehungsberechtigte oder ein Auszubildender/eine Auszubildende mit dem Ausbildenden vereinbart, die tariflich vorgesehene Vergütung für Auszubildende zu ermäßigen, um den Erziehungsberechtigten/die Erziehungsberechtigte in den Genuss des Kindergeldes zu setzen, so wird die Genehmigung zur Unterschreitung der Vergütung für Auszubildende seitens der Tarifvertragsparteien hiermit generell erteilt. 7. Schlussbestimmungen 1. Der Lohntarifvertrag tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und ist erstmals zum 30. April 2023 mit zweimonatiger Frist kündbar. Dies gilt auch für die Auszubildendenvergütungen, die unbeschadet einer solchen Kündigung bis zum 31.08.2023 wirksam bleiben. 19 19
Erfolgt keine Kündigung seitens einer der Tarifvertragsparteien, so läuft der Vertrag mit zweimonatiger Kündigungsfrist weiter. 2. Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die bisher eine tarifliche monatliche Haushaltszulage erhalten haben, bleibt der Besitzstand im Hinblick auf diese Haushaltszulage gewährt. 3. a) Vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 gelten die bisherigen tariflichen Löhne sowie die Ausbildungsvergütungen bis 31. August 2021 unverändert weiter fort. b) Mit Wirkung vom 1. September 2021 werden die tariflichen Löhne sowie die Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2021 gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht. c) Mit Wirkung vom 1. Mai 2022 werden die tariflichen Löhne sowie die Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2022 gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht. 4. Mit Ablauf des 30. April 2021 tritt der bisherige Lohntarifvertrag vom 17.07.2019 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, Fachbereich Handel, München, Tarifregister Nr. 25-100 ab 168, außer Kraft. 5. Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der Nachdruck sowie die Vervielfältigung – auch auszugsweise – ist nur mit Zustimmung einer Tarifvertragspartei zulässig. Die Tarifvertragsparteien informieren sich gegenseitig im Einzelnen über eventuell erteilte Zustimmungen. Ein Verstoß gegen das Nachdrucks- und Vervielfältigungsverbot ist strafbar (§ 106 UrhG). 20 20
München, den 22.10.2021 Handelsverband Bayern e.V. Kratochwil Dr. Eykmann Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Bayern Klemens Thiermeyer 21 21
Tarifvertrag Tarifvertrag über die Warenverräumung im Verkauf vom über die Warenverräumung 22.10.2021im Verkauf vom 22.10.2021 Zwischen dem Zwischen dem Handelsverband Bayern e.V., Handelsverband Brienner Bayern Straße 45, e.V., München Brienner Straße 45, München und der und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirk Bayern, (ver.di), Landesbezirk Neumarkter Bayern, Str. 224, München Neumarkter Str. 224, München wird folgender Tarifvertrag über die Warenverräumung wird folgender Tarifvertrag über die Warenverräumung abgeschlossen: abgeschlossen: 1. 1. Persönlicher Geltungsbereich: Persönlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für alle Mitarbeiter, deren Die Regelung gilt mit Arbeitsverhältnis für einem alle Mitarbeiter, deren an die Tarifverträge des Arbeitsverhältnis mit einem an die Tarifverträge Einzelhandels gebundenen Unternehmen ab dem des Einzelhandels 1.1.2014 gebundenen begründet wurde undUnternehmen ab dem mit die ausschließlich 1.1.2014 begründet Warenverräum- und wurde und die ausschließlich Auffülltätigkeiten beschäftigt mit Warenverräum- werden. und Auffülltätigkeiten Warenverräum- beschäftigt und Auffülltätigkeiten im Sinne werden. dieser Warenverräum- und Tarifvereinbarung sind Auffülltätigkeiten im Sinne einfache oder leichte dieser Tarifvereinbarung Tätigkeiten sind einfache in Verkaufsräumen*), oder es bei denen leichte Tätigkeiten in Verkaufsräumen*), ausschließlich bei denen um die Wiederherstellung deres ausschließlichdurch Warenträger um die Wiederherstellung Bestückung mit Ware der nach einem Warenträger durch vorgegebenen Bestückung Muster (z.B. „Alt mit vor Ware Neu“, nach einemvon Beachtung vorgegebenen MHD-Vorgaben) geht. Erfasst sind damit unmittelbar von Muster (z.B. „Alt vor Neu“, Beachtung MHD-Vorgaben) geht. Erfasst verbundene Tätigkeiten sind damit z.B. bezüglich unmittelbar Ordnung und verbundene Tätigkeiten z.B. bezüglich Sauberkeit, Preisauszeichnung Ordnung und ähnliches und und Sauberkeit, Preisauszeichnung und ähnliches darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als und darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als Inventurhilfe. Inventurhilfe. 22 22 22
*) Lagerflächen, die auch als Verkaufsflächen genutzt werden *) und bei denen Lagerflächen, dieals die auch Auffülltätigkeit einergenutzt Verkaufsflächen körperlich schweren werden undLagerarbeit bei denenentspricht, sind hiereiner die Auffülltätigkeit nichtkörperlich erfasst. schweren Lagerarbeit entspricht, sind hier nicht erfasst. Ausdrücklich ausgeschlossen sind Mischtätigkeiten (z.B. mit regelmäßiger Ausdrücklich Inventurtätigkeit; ausgeschlossen sind Kundenkontakten, die Mischtätigkeiten (z.B. überregelmäßiger mit GrundformenInventurtätigkeit; des höflichen Umgangs hinausgehen; Kundenkontakten, die Verkaufs- über und Beratungsgespräche; Grundformen Tätigkeiten, des höflichen Umgangs die hinausgehen; kaufmännische Entscheidungen erfordern Verkaufs- und Beratungsgespräche; wie die Tätigkeiten, Disposition, Abschriften kaufmännische und Kontrollen). Entscheidungen erfordernGemeint wie ist ausdrücklichAbschriften Disposition, nicht eine überwiegende und Kontrollen). Tätigkeit Gemeint (§ ist 9 Ziff. 3 MTV ist nicht anwendbar). Schon ein geringfügiger ausdrücklich nicht eine überwiegende Tätigkeit (§ 9 Ziff. Anteil 3 MTVvon anderen ist nicht Tätigkeiten anwendbar). führt ein Schon zum Ausschluss aus geringfügiger dem Geltungsbereich Anteil dieser Regelung. von anderen Tätigkeiten führt zum Ausschluss aus dem Geltungsbereich dieser Regelung. 2. Fachlicher Geltungsbereich: 2. Fachlicher Geltungsbereich: Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, Die Regelung gilteinzelne für eineUnternehmen, Betriebe oder Mehrzahl verbundener Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Einheit), wenn der Verkaufsstellen desArbeitgeber nach(im Einzelhandels Maßgabe der Folgenden: nachfolgenden Einheit), Vorschriften wenn der Arbeitgebererklärt nachhat, der – in der Einheit Maßgabe nach einem definierten Übergangszeitraum – nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – grundsätzlich nach auf den Einsatz einem definierten von Übergangszeitraum – Werkverträgen/Dienstverträgen grundsätzlich auf den Einsatz von für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauffür Werkverträgen/Dienstverträgen zudieverzichten Warenverräum- (Ausnahme: und Fälle Höherer Auffülltätigkeiten Gewaltzu),verzichten im Verkauf 1 und zwar entweder (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt 1), und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft a) ver.di in Formoder einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft b) in Form ver.di einer Betriebsvereinbarung oder oder c) b) in Form einer Selbstverpflichtung, Betriebsvereinbarung die gegenüber den oder c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Form einer Selbstverpflichtung, im Betriebden die gegenüber ausgesprochen Arbeitnehmerinnen wird.und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 138/11 und 146/11. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 23 138/11 und 146/11. 23 23
Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungs- regelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. 24 24
Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Regelung zumVerzichtserklärung eingestellt die Bestandsschutz: Mitarbeiter, worden vor der sind, können nicht vorgenannten unter diesen Tarifvertrag Verzichtserklärung eingestellt fallen. worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen. 3. Im Geltungsbereich dieser Regelung werden 3. Arbeitnehmerinnen Im Geltungsbereich und Arbeitnehmer dieser wie folgt Regelung werden vergütet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt vergütet: Stundenvergütung brutto Stundenvergütung brutto ab dem 1.9.2021 brutto Stundenvergütung ab dem 1.5.2022 brutto Stundenvergütung ab dem 1.9.2021 ab dem 1.5.2022 Für Zeiten von 6.00 Uhr Für Zeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Für ZeitenUhr: von 6.00 Uhr bis 20.00 Für ZeitenUhr: von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr: bis 20.00 Uhr: 11,48 € 11,68 € 11,48 € 11,68 € Für Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und zwischen Für 4.00 Uhrzwischen Arbeitszeiten und 6.0020.00 Uhr (Spät- und22.00 Uhr und Uhr und Frühverräumung) wird abweichend von zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr (Spät- und§ 8 Nr. 1 MTV ein Frühverräumung) wird abweichend von § % Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 gewährt. 8 Nr. 1 MTVFür Arbeitszeiten zwischen 22.00 ein Nachtarbeitszuschlag und von in Höhe 4.0020Uhr %gilt der Für gewährt. tarifliche Arbeitszeiten zwischen 22.00 und 4.00 Uhr gilt der in Nachtarbeitszuschlag gem. § 8 Nr. 1 MTV Höhe vonNachtarbeitszuschlag tarifliche 50 %. gem. § 8 Nr. 1 MTV in Höhe von 50 %. 4. Dieser 4. Tarifvertrag ist unter den gleichen Bedingungen wie derTarifvertrag Dieser Lohntarifvertrag für die ist unter dengewerblichen gleichen Bedingungen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel wie der Lohntarifvertrag in Bayern kündbar. für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern kündbar. 5. Sobald 5. ein neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt, entfällt Sobald einohne er Nachwirkung. neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt, entfällt er ohne Nachwirkung. 25 25 25
Erklärung der Tarifparteien: Mit dieser Tarifvereinbarung leisten die Tarifparteien einen Beitrag dazu, die vielfach anzutreffende Ausgliederung der Warenverräumung im Verkauf auf Fremddienstleister wieder zurückzuführen. Die Gewerkschaft ver.di hatte in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die Arbeitsverhältnisse bei Fremddienstleistern aus ihrer Sicht in aller Regel als prekär zu bewerten seien. Der Schutz der Tarifverträge im Einzelhandel erreiche die Beschäftigten von Fremddienstleistern nicht. Aus Sicht der Arbeitgeber ist das Werkvertragsmodell grundsätzlich eine über die Vertragsfreiheit abgesicherte Alternative. Die Möglichkeiten der Rückführung der Tätigkeiten auf das eigene Personal seien von wirtschaftlichen Erwägungen und damit auch von geeigneten tariflichen Rahmenbedingungen abhängig. Daraus ergab sich das gemeinsame Ziel, über die tarifliche Regelung die Rückführung von ausgegliederten Warenverräum- und Auffülltätigkeiten in den Geltungsbereich der Einzelhandelstarifverträge zu fördern, indem die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass diese Tätigkeiten verstärkt mit eigenen Beschäftigten der Einzelhandelsunternehmen durchgeführt werden können. Keine Zielsetzung ist es, Modelle, bei denen bestehende Funktionen getrennt und damit geringer qualifizierte Stellenanforderungen geschaffen werden, zu fördern. Diese Tarifvereinbarung ist eine Übergangsregelung bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltstruktur. Sie stellt keinen Eingriff in die derzeit geltende Eingruppierungssystematik dar und greift auch nicht der gemeinsam zu erarbeitenden zukünftigen Entgeltstruktur im Einzelhandel vor. 26 26
München, den 22.10.2021 Handelsverband Bayern e.V. Kratochwil Dr. Eykmann Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Landesbezirk Bayern Klemens Thiermeyer 27 27
Stark vor Ort: Ihre HBE-Geschäftsstellen. HBE Oberbayern 80333 München, Brienner Straße 45 Telefon 089 55118 - 0 Telefax 089 55118 - 163 E-Mail info@hv-bayern.de HBE Oberpfalz/Niederbayern 93055 Regensburg, Richard-Wagner-Straße 18 Telefon 0941 60409 - 0 Telefax 0941 798300 E-Mail oberpfalz-niederbayern@hv-bayern.de HBE Oberfranken 95448 Bayreuth, Karlsbader Straße 1 a Telefon 0921 72630 - 0 Telefax 0921 72630 - 30 E-Mail oberfranken@hv-bayern.de HBE Mittelfranken 90443 Nürnberg, Sandstraße 29 Telefon 0911 24433 - 0 Telefax 0911 24433 - 55 E-Mail mittelfranken@hv-bayern.de HBE Unterfranken 97070 Würzburg, Bahnhofstraße 10 Telefon 0931 35546 - 0 Telefax 0931 17127 E-Mail unterfranken@hv-bayern.de HBE Schwaben 86150 Augsburg, Schießgrabenstraße 24 Telefon 0821 34670 - 0 Telefax 0821 36435 E-Mail schwaben@hv-bayern.de www.hv-bayern.de
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