Tarifverträge 2021 - Handelsverband Bayern

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D I E E N T G E LT TA R I F V E R T R Ä G E

Tarifverträge 2021
Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen
gültig ab 1. Mai 2021

Warenverräumung im Verkauf
gültig ab 1. Mai 2021

München | Augsburg | Bayreuth | Nürnberg | Regensburg | Würzburg
Gehaltstarifvertrag

 für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom
                        22.10.2021

                         Zwischen dem

                Handelsverband Bayern e.V.,
                Brienner Straße 45, München

                            und der

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
                Landesbezirk Bayern,
            Neumarkter Str. 22, München

wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:

                              §1
                        Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

1. räumlich:        für das Land Bayern;

2. fachlich:*       für die Betriebe des Einzelhandels und
                    des Versandhandels aller Branchen
                    und Betriebsformen (z. B. auch: Mobile
                    Verkaufsstellen, Backshops)
                    einschließlich ihrer Hilfs- und
                    Nebenbetriebe (z. B. Kundendienst,
                    Tankstellen usw.); sowie rechtlich
                    selbständige Hauptverwaltungen,
                    Dach- und Holdinggesellschaften von
                    Einzelhandelsunternehmen;

                                                         11
3. persönlich:    für alle Angestellten und
                  Auszubildenden, ausgenommen die in
                  § 5 Absatz 2 und 3
                  Betriebsverfassungsgesetz genannten
                  Personen.

* Protokollnotiz:
Für den fachlichen Geltungsbereich sind sich die
Tarifvertragsparteien einig, dass die Art des
Bestellweges (z. B. Telefon, Brief, Fax, E-Mail, Internet)
nicht entscheidend ist.

                          §2
                    Gehaltsregelung

Maßgebend für die Eingruppierung sind die jeder
Beschäftigungsgruppe vorangestellten
Tätigkeitsmerkmale. Die aufgeführten Beispiele sind
weder erschöpfend noch für jeden Betrieb zutreffend.

1. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische
   Ausbildung

Angestellte, die keine oder keine vollendete
kaufmännische Ausbildungszeit aufweisen können,
werden in die Beschäftigungsgruppe I eingestuft. Für die
Gehaltszahlung sind Tätigkeitsjahre, anstatt Berufsjahre
maßgebend.

               Beschäftigungsgruppe I A

Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeiten, für die berufsbezogene Vorkenntnisse nicht
erforderlich sind: Ablegen, Einheften, Vervielfältigungen,
Sortieren nach einfachsten Ordnungsmerkmalen
(Zahlen, Farben).

2                                                            2
ab 1.9.2021 € 2.367,00
ab 1.5.2022 € 2.407,00

               Beschäftigungsgruppe I B

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte, die die Voraussetzungen der
Beschäftigungsgruppe II nicht erfüllen.

          Gehälter                   Gehälter
          ab 1.9.2021:               ab 1.5.2022:

IB 1. TJ 1.729,00                    1.758,00
IB 2. TJ 1.833,00                    1.864,00
IB 3. TJ 1.938,00                    1.971,00

Angestellte der Beschäftigungsgruppe I B werden nach
Ablauf von 3 Tätigkeitsjahren in die
Beschäftigungsgruppe II umgestuft. Mit Beginn des
vierten Tätigkeitsjahres erfolgt die Einstufung in das 3.
Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe II.

Bei nicht bestandener oder nicht abgelegter
Abschlussprüfung erfolgt nach beendeter
Ausbildungszeit für die Dauer von 6 Monaten die
Eingruppierung in das 3. Tätigkeitsjahr der
Beschäftigungsgruppe I B. Danach erfolgt die Einstufung
in das 3. Berufsjahr der Beschäftigungsgruppe II. Die
dieser Einstufung entsprechenden Berufsjahre gelten als
zurückgelegt.

2. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer
   Ausbildung

Für die Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppen II
bis V gelten folgende Voraussetzungen:

                                                            33
a) Abgeschlossene
a)                 kaufmännische Ausbildungszeit
                                   Ausbildungszeit mit
                                                    mit
a) Abgeschlossene
a) Abgeschlossene  kaufmännische
   Abgeschlossene kaufmännische
                   kaufmännische Ausbildungszeit
                                   Ausbildungszeit mit
                                                    mit
   bestandener Abschlussprüfung
   bestandener Abschlussprüfung oder
                                  oder eine
                                       eine
   bestandener Abschlussprüfung   oder eine
   bestandener Abschlussprüfung oder eine
   abgeschlossene
   abgeschlossene Berufsausbildung
                   Berufsausbildung in
                                     in einem
                                        einem
   abgeschlossene
   abgeschlossene Berufsausbildung
                   Berufsausbildung in
                                     in einem
                                        einem
   artverwandten, auch
   artverwandten, auch gewerblichen
                       gewerblichen Beruf
                                     Beruf mit
                                            mit
   artverwandten,
   artverwandten, auch
                  auch gewerblichen
                       gewerblichen Beruf
                                     Beruf mit
                                            mit
   bestandener Abschlussprüfung,
   bestandener Abschlussprüfung, wenn
                                  wenn die
                                         die Tätigkeit
                                             Tätigkeit im
                                                       im
   bestandener
   bestandener Abschlussprüfung, wenn die Tätigkeit
               Abschlussprüfung,  wenn   die Tätigkeit im
                                                       im
   Zusammenhang
   Zusammenhang mitmit dieser Berufsausbildung
                   mit dieser Berufsausbildung  steht.
                              Berufsausbildung steht.
   Zusammenhang
   Zusammenhang mit dieser
                       dieser Berufsausbildung steht.
                                                steht.
b) Anstelle
b) Anstelle der kaufmännischen
                kaufmännischen Ausbildung
                                    Ausbildung gemäß
                                                 gemäß
b) Anstelle der
b) Anstelle der kaufmännischen
            der kaufmännischen Ausbildung
                                    Ausbildung gemäß
                                                 gemäß
   Absatz
   Absatz  a)
           a) eine
              eine kaufmännische
                   kaufmännische     Berufstätigkeit
                                     Berufstätigkeit von
                                                     von drei
   Absatz  a) eine kaufmännische     Berufstätigkeit
   Absatz a) eine kaufmännische Berufstätigkeit von  von drei
                                                         drei
                                                         drei
   Jahren.
   Jahren.  Auf
            Auf diese
                diese  Berufstätigkeit
                       Berufstätigkeit  wird
                                        wird die
                                             die durch
                                                 durch
   Jahren. Auf
   Jahren.  Auf diese
                diese Berufstätigkeit
                       Berufstätigkeit wird
                                        wird die
                                             die durch
                                                 durch
   Zeugnis nachgewiesene
   Zeugnis  nachgewiesene ZeitZeit eines
                                   eines erfolgreichen
                                          erfolgreichen
   Zeugnis  nachgewiesene     Zeit eines  erfolgreichen
   Zeugnis nachgewiesene Zeit eines erfolgreichen
   Besuchs
   Besuchs   einer staatlichen oder staatlich   anerkannten
   Besuchs einer
   Besuchs   einer staatlichen
             einer staatlichen oder
                   staatlichen oder staatlich
                               oder   staatlich anerkannten
                                      staatlich anerkannten
                                                anerkannten
   Handelsschule
   Handelsschule    (nicht
                    (nicht Kurse)
                           Kurse)  bis
                                   bis zu
                                       zu zwei
                                          zwei  Jahren
   Handelsschule (nicht
   Handelsschule    (nicht Kurse)
                           Kurse) bis
                                   bis zu zwei Jahren
                                       zu zwei  Jahren
                                                Jahren
   angerechnet. Umschulungs-
   angerechnet.   Umschulungs- oderoder gleichgeartete
                                         gleichgeartete
   angerechnet.   Umschulungs-     oder  gleichgeartete
   angerechnet. Umschulungs- oder gleichgeartete
   Ausbildungskurse
   Ausbildungskurse    von mindestens     sechs Wochen
   Ausbildungskurse von
   Ausbildungskurse    von mindestens
                       von  mindestens sechs
                            mindestens    sechs Wochen
                                          sechs  Wochen
                                                 Wochen
   Dauer
   Dauer  werden
          werden   angerechnet.
                   angerechnet.
   Dauer werden
   Dauer  werden angerechnet.
                   angerechnet.

c) Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen
c) Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen ohne
                                       ohne
c)
c) Bei
   Bei Stenotypisten/Stenotypistinnen
       Stenotypisten/Stenotypistinnen ohne
                                       ohne
   Ausbildungszeit
   Ausbildungszeit genügt  ein Zeugnis  der Industrie-
                                            Industrie-
   Ausbildungszeit genügt
   Ausbildungszeit genügt ein
                   genügt  ein Zeugnis
                           ein Zeugnis der
                               Zeugnis  der Industrie-
                                        der Industrie-
   und Handelskammer
   und Handelskammer überüber eine
                              eine erfolgreich
                                   erfolgreich abgelegte
                                               abgelegte
   und
   und Handelskammer über eine erfolgreich abgelegte
       Handelskammer     über eine erfolgreich abgelegte
   Prüfung
   Prüfung über 150
           über 150  Silben und
                     Silben und  210 Anschläge
                                 210 Anschläge   in der
                                                 in der
   Prüfung
   Prüfung über
           über 150
                150 Silben
                     Silben und
                            und 210
                                 210 Anschläge
                                     Anschläge inin der
                                                    der
   Minute.
   Minute.
   Minute.
   Minute.
                Beschäftigungsgruppe
                Beschäftigungsgruppe II
                                     II
                Beschäftigungsgruppe
                Beschäftigungsgruppe II
                                     II
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte
Angestellte mit
            mit einfachen
                einfachen kaufmännischen Tätigkeiten
                          kaufmännischen Tätigkeiten.
                                         Tätigkeiten
Angestellte
Angestellte mit
            mit einfachen
                einfachen kaufmännischen
                          kaufmännischen Tätigkeiten
                                         Tätigkeiten
Beispiele:
Beispiele:
Beispiele:
Beispiele:
Verkäufer/Verkäuferin,   auch solche
Verkäufer/Verkäuferin, auch
Verkäufer/Verkäuferin,          solche mit
                                        mit Kassiertätigkeit,
                                            Kassiertätigkeit,
Verkäufer/Verkäuferin, auch
                         auch solche
                                solche mit
                                        mit Kassiertätigkeit,
                                            Kassiertätigkeit,
Angestellte
Angestellte  mit
             mit einfacher
                 einfacher kaufmännischer
                           kaufmännischer     Tätigkeit in
Angestellte mit
Angestellte  mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit
                 einfacher kaufmännischer     Tätigkeit in
                                              Tätigkeit in
                                                        in
Warenannahme, Lager
Warenannahme,      Lager und
                         und Versand,
                               Versand, Warenausgabe
                                         Warenausgabe mit  mit
Warenannahme,
Warenannahme, Lager und Versand, Warenausgabe mit
                   Lager und   Versand,  Warenausgabe      mit
Kontrolltätigkeit, Angestellte
Kontrolltätigkeit, Angestellte in
                               in der
                                  der Buchhaltung,
                                      Buchhaltung, inin
Kontrolltätigkeit,
Kontrolltätigkeit, Angestellte
                   Angestellte in
                               in der
                                  der Buchhaltung,
                                      Buchhaltung, inin
Registratur,
Registratur, Kalkulation, Rechnungsprüfung,
Registratur, Kalkulation,
Registratur, Kalkulation, Rechnungsprüfung,
             Kalkulation, Rechnungsprüfung,
                          Rechnungsprüfung,
Auftragsbearbeitung, Personalkontrolle,
Auftragsbearbeitung,   Personalkontrolle,
Auftragsbearbeitung,   Personalkontrolle,
Auftragsbearbeitung, Personalkontrolle,
Stenotypist/Stenotypistin, Phonotypist/Phonotypistin,
Stenotypist/Stenotypistin,  Phonotypist/Phonotypistin,
Stenotypist/Stenotypistin,
Stenotypist/Stenotypistin, Phonotypist/Phonotypistin,
                            Phonotypist/Phonotypistin,
Telefonist/Telefonistin,
Telefonist/Telefonistin, Fernschreiber/Fernschreiberin,
Telefonist/Telefonistin, Fernschreiber/Fernschreiberin,
Telefonist/Telefonistin, Fernschreiber/Fernschreiberin,
                         Fernschreiber/Fernschreiberin,
Fakturist/Fakturistin, Kassierer/Kassiererin
Fakturist/Fakturistin, Kassierer/Kassiererin mit
                                               mit einfacher
                                                   einfacher
Fakturist/Fakturistin,
Fakturist/Fakturistin, Kassierer/Kassiererin
                       Kassierer/Kassiererin mit
                                               mit einfacher
                                                   einfacher
Tätigkeit, Gestalter/Gestalterin
Tätigkeit, Gestalter/Gestalterin für
                                  für visuelles
                                      visuelles Marketing
                                                Marketing
Tätigkeit,
Tätigkeit, Gestalter/Gestalterin
           Gestalter/Gestalterin für
                                  für visuelles
                                      visuelles Marketing
                                                Marketing
                                                            4
                                                            4
                                                            4
4                                                           4
(Dekorateur/Dekorateurin),
Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterin.

           Gehälter                Gehälter
           ab 1.9.2021:            ab 1.5.2022:

II 1. BJ   2.017,00                2.051,00
II 2. BJ   2.017,00                2.051,00
II 3. BJ   2.176,00                2.213,00
II 4. BJ   2.257,00                2.295,00
II 5. BJ   2.461,00                2.503,00
II 6. BJ   2.789,00                2.836,00

Ab 01. Mai 1991 werden Angestellte mit zweijähriger
Ausbildungszeit und dem Abschluss
„Verkäufer/Verkäuferin“ nach bestandener Prüfung dem
zweiten Berufsjahr entsprechend bezahlt. Das erste
Berufsjahr gilt am Ersten des Monats, in dem das
Ausbildungsverhältnis endet, als zurückgelegt.

Die Vorschrift findet auf Angestellte mit zweijähriger
Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen
Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel entsprechend
Anwendung.

Ab 01. Mai 1991 werden Angestellte mit dreijähriger
Ausbildungszeit und dem Abschluss „Kaufmann/Kauffrau
im Einzelhandel“ nach bestandener Prüfung dem dritten
Berufsjahr entsprechend bezahlt. Die ersten beiden
Berufsjahre gelten am Ersten des Monats, in dem das
Ausbildungsverhältnis endet, als zurückgelegt. Die
Vorschrift findet auf Angestellte mit dreijähriger
Ausbildung nach einem anderen kaufmännischen
Berufsbild aus dem Bereich Einzelhandel entsprechend
Anwendung. Bei vorzeitig abgelegter und bestandener
Abschlussprüfung entsteht der Gehaltsanspruch mit dem
auf den letzten Prüfungstag folgenden Tag. Nach
vorhergehenden Gehaltstarifverträgen vorgenommene

                                                         55
Eingruppierungen bleiben unberührt. Dies gilt auch bei
der Wiederaufnahme der Tätigkeit.

                Beschäftigungsgruppe III

Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen
allgemeiner Anweisungen.

Beispiele:
Erster Verkäufer/Erste Verkäuferin, Lagererste,
Bereichsaufsicht, Verkäufer/Verkäuferin mit geforderter
Fremdsprache, Kassierer/Kassiererin mit Sammel-,
Packtisch- oder Versandkassen-Funktion,
Gestalter/Gestalterin für visuelles Marketing
(Dekorateur/Dekorateurin),
Schauwerbegestalter/Schauwerbegestalterin,
Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin in Wareneingang,
Kundendienst, Einkauf, Kreditwesen, Statistik,
Buchhaltung und Personalwesen, Lager und Versand,
Angestellte am Informationsstand,
Stenotypist/Stenotypistin, die Schriftwechsel nach
Angaben vorwiegend selbständig erledigen,
Telefonist/Telefonistin an Fernsprechanlagen, die
mindestens vier Amtsanschlüsse bedienen, Filialleiter-
Anwärter/Filialleiter-Anwärterin, Substituten-
Anwärter/Substituten-Anwärterin, Reisende,
Erstverkäufer/Erstverkäuferin und
Alleinverkäufer/Alleinverkäuferin in einer
Verkaufsstelle.

            Gehälter               Gehälter
            ab 1.9.2021:           ab 1.5.2022:

III 5. BJ   2.457,00               2.499,00
III 6. BJ   2.590,00               2.634,00
III 7. BJ   2.768,00               2.815,00
III 8. BJ   2.870,00               2.919,00
III 9. BJ   3.101,00               3.154,00

6                                                         6
Beschäftigungsgruppe IV
                    Beschäftigungsgruppe IV
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte mit selbständiger und verantwortlicher
Angestellte
Tätigkeit mit selbständiger und verantwortlicher
Tätigkeit.
Beispiele:
Beispiele:
Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis,
Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis,
Stellvertreter/Stellvertreterin      des Abteilungsleiters/der
Stellvertreter/Stellvertreterin
Abteilungsleiterin,                  des Abteilungsleiters/der
                        Substitut/Substitutin,
Abteilungsleiterin,      Substitut/Substitutin,
Disponent/Disponentin, Kassen-, Etagen- und
Disponent/Disponentin,
Verkaufsaufsichten,            Kassen-,
                           Erster         Etagen- und
                                    Schauwerbegestalter/Erste
Verkaufsaufsichten,
Schauwerbegestalterin      Erster   Schauwerbegestalter/Erste
                               als Vertreter/Vertreterin  des
Leiters/der Leiterin der Dekorationsabteilung, des
Schauwerbegestalterin          als  Vertreter/Vertreterin
Leiters/der Leiterin der Dekorationsabteilung,
Akquisiteur/Akquisiteurin        für Raumgestaltung, Lager-
Akquisiteur/Akquisiteurin für Raumgestaltung, der/die
/Materialverwalter/Lager-/Materialverwalterin,          Lager-
/Materialverwalter/Lager-/Materialverwalterin,
für den Warenein- und -ausgang und die Lagerhaltung     der/die
für den Warenein-
verantwortlich           und Korrespondent/
                   ist/sind,  -ausgang und die Lagerhaltung
verantwortlich ist/sind,
Korrespondentin               Korrespondent/ Schriftwechsel,
                       für fremdsprachlichen
Korrespondentin für fremdsprachlichen
Sekretär/Sekretärin,                            Schriftwechsel,
                           Krankenpfleger/Krankenschwester
Sekretär/Sekretärin,
mit  staatlichem Abschluss Krankenpfleger/Krankenschwester
                                   (examinierter
mit staatlichem Abschluss (examinierter
Krankenpfleger/examinierte           Krankenschwester),
Krankenpfleger/examinierte
Filialleiter/ Filialleiterin.        Krankenschwester),
Filialleiter/ Filialleiterin.

           Gehälter                      Gehälter
           ab 1.9.2021:
           Gehälter                      ab 1.5.2022:
                                         Gehälter
           ab 1.9.2021:                  ab 1.5.2022:
IV 7. BJ   3.031,00                      3.083,00
IV 8.
   7. BJ   3.180,00
           3.031,00                      3.234,00
                                         3.083,00
   9. BJ
IV 8.      3.607,00
           3.180,00                      3.668,00
                                         3.234,00
IV 9. BJ   3.607,00                      3.668,00

                                                                  7
                                                                  77
Beschäftigungsgruppe V
                Beschäftigungsgruppe V
Tätigkeitsmerkmale:
Tätigkeitsmerkmale:
Angestellte in leitender Tätigkeit *)
Angestellte in leitender Tätigkeit. *)
Beispiele:
Beispiele:
Einkäufer/Einkäuferin,
Einkäufer/Einkäuferin,
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin, Leiter/Leiterin der
Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin,    Leiter/Leiterin der
Dekorationsabteilung (Chef-Dekorateur/Chef-
Dekorationsabteilung      (Chef-Dekorateur/Chef-
Dekorateurin), Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin,
Dekorateurin),    Ausbildungsleiter/Ausbildungsleiterin,
Hausinspektor/Hausinspektorin,
Hausinspektor/Hausinspektorin,
Hauptkassenleiter/Hauptkassenleiterin, Leiter/Leiterin
Hauptkassenleiter/Hauptkassenleiterin,
von Haupt- und/oder Zentrallagern und/oder    Leiter/Leiterin
von  Haupt- und/oder Zentrallagern
Versandabteilungen,                     und/oder
                         Bezirksleiter/Bezirksleiterin  und
Versandabteilungen,      Bezirksleiter/Bezirksleiterin
Filialrevisor/Filialrevisorin in Lebensmittelbetrieben, und
Filialrevisor/Filialrevisorin
Leiter/Leiterin des Fuhrparks, in Lebensmittelbetrieben,
                                   Leiter/Leiterin von
Leiter/Leiterin  des Fuhrparks,
technischen Abteilungen            Leiter/Leiterin von
                              (Technische
technischen   Abteilungen
Leiter/Technische             (Technische
                      Leiterin).
Leiter/Technische Leiterin).
*Protokollnotiz:
*Protokollnotiz:
(Nicht die in § 5 II, III Betriebsverfassungsgesetz
(Nicht die in § 5 II, III Betriebsverfassungsgesetz
genannten)
genannten)

           Gehälter                      Gehälter
           ab 1.9.2021:
           Gehälter                      ab 1.5.2022:
                                         Gehälter
           ab 1.9.2021:                  ab 1.5.2022:
V 7. BJ    3.566,00                      3.627,00
  8. BJ
V 7.       3.771,00
           3.566,00                      3.835,00
                                         3.627,00
V 9.
  8. BJ    4.353,00
           3.771,00                      4.427,00
                                         3.835,00
V 9. BJ    4.353,00                      4.427,00

3. Zuschlagsregelung
3. Zuschlagsregelung
a) Kassierer/Kassiererinnen (Beschäftigungsgruppe II),
a) die
   Kassierer/Kassiererinnen  (Beschäftigungsgruppe
       auf Anweisung der Geschäftsleitung              II),
                                             überwiegend
   die auf Anweisung  der Geschäftsleitung
   an SB-Kassen tätig sind, erhalten eine    überwiegend
   an SB-Kassen tätig
   Funktionszulage  vonsind, erhalten
                        € 30,68.      eine
                                  Teilzeitbeschäftigte
   Funktionszulage von € 30,68.
   Kassierer/Kassiererinnen,      Teilzeitbeschäftigte
                              die auf Anweisung der
   Kassierer/Kassiererinnen,
   Geschäftsleitung           die auf
                    überwiegend    an Anweisung
                                      SB-Kassen dertätig
   Geschäftsleitung überwiegend an SB-Kassen tätig
                                                                8
8                                                               8
sind, erhalten die Funktionszulage anteilig im
   Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
   zur tariflichen Arbeitszeit.

b) Alleinverkäufer/Alleinverkäuferinnen und leitende
   Angestellte in Filialgeschäften, die gemäß
   ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für
   Warenbestand und Inventurdifferenzen einzustehen
   oder Sicherheit zu leisten haben, erhalten zum
   Tarifgehalt einen Zuschlag von mindestens 10%.

c) Angestellte im Lebensmittel-Einzelhandel, die als
   Leiter oder Alleinverkäufer/Alleinverkäuferin in einer
   Filiale oder Verkaufsstelle für den Bestand der ihnen
   übergebenen Ware
   vertraglich haften müssen, haben Anspruch auf eine
   angemessene Schwundvergütung, deren Höhe
   betrieblich festzusetzen ist.

                         §3
              Auszubildendenvergütung

Die Auszubildendenvergütungen betragen ab dem
1.9.2021:

   1. Ausbildungsjahr: 930,00 €
   2. Ausbildungsjahr: 1.030,00 €
   3. Ausbildungsjahr: 1.150,00 €
   4. Ausbildungsjahr: 1.230,00 €

und ab dem 1.9.2022:

   1. Ausbildungsjahr: 960,00 €
   2. Ausbildungsjahr: 1.060,00 €
   3. Ausbildungsjahr: 1.180,00 €
   4. Ausbildungsjahr: 1.260,00 €

                                                            99
§4
              Allgemeine Bestimmungen

1. Die vereinbarten Entgelte sind Mindestsätze.

2. Die bisher gezahlten Gesamtmonatsbezüge dürfen
   aus Anlass des lnkrafttretens dieses
   Gehaltstarifvertrages nicht gemindert werden.

3. Für Angestellte, die bisher eine tarifliche monatliche
   Haushaltszulage erhalten haben, bleibt der
   Besitzstand im Hinblick auf diese Haushaltszulage
   gewahrt.

4. Beim Vorrücken in eine höhere
   Beschäftigungsgruppe erhalten die Angestellten das
   ihrem bisherigen Tarifgehalt folgende höhere
   Tarifgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe, die dem
   höheren Gehalt entsprechenden Berufsjahre gelten in
   diesem Falle als zurückgelegt; in den Folgejahren
   dürfen die Beschäftigten nicht schlechter gestellt
   werden, als wenn sie in der alten
   Beschäftigungsgruppe geblieben wären. Dies gilt
   auch, wenn das Vorrücken in eine höhere
   Beschäftigungsgruppe beim Wechsel des
   Betriebes/Unternehmens erfolgt. Das Gehalt einer
   höheren Beschäftigungsgruppe ist vom Beginn des
   Monats an zu zahlen, in dem die Voraussetzungen
   dafür eintreten.

5. Beim Vorrücken in eine höhere
   Beschäftigungsgruppe kann eine bisher gewährte
   Leistungszulage in der Höhe des
   Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifgehalt der
   bisherigen und dem der neuen Gehaltsgruppe
   angerechnet werden.

10                                                      10
6. Auf Antrag der Beschäftigten/Auszubildenden kann
   die tarifliche Vergütung einvernehmlich widerruflich
   um Spitzenbeträge ermäßigt werden, wenn sich damit
   individuell und/oder in der Familie höhere
   Nettobezüge ergeben. Eine derartige Vereinbarung
   bedarf der Schriftform, bei Minderjährigen ist eine
   schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
   erforderlich.

7. a) Vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 gelten die
      bisherigen tariflichen Gehälter sowie die
      Ausbildungsvergütungen bis 31. August 2021
      unverändert weiter fort.

   b) Mit Wirkung vom 1. September 2021 werden die
      tariflichen Gehälter sowie die
      Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2021
      gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht.

   c) Mit Wirkung vom 1. Mai 2022 werden die
      tariflichen Gehälter sowie die
      Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2022
      gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht.

8. Der Gehaltstarifvertrag tritt am 1. Mai 2021 in Kraft
   und ist erstmals zum 30. April 2023 mit
   zweimonatiger Frist kündbar. Dies gilt auch für die
   Auszubildendenvergütungen, die unbeschadet einer
   solchen Kündigung bis zum 31.08.2023 wirksam
   bleiben.

9. Mit Ablauf des 30. April 2021 tritt der bisherige
   Gehaltstarifvertrag vom 17.07.2019 mit der Vereinte
   Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk
   Bayern, Fachbereich Handel, München, Tarifregister
   Nr. 25-100 ab 167, außer Kraft.

                                                       11
                                                        11
10. Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der
   Nachdruck sowie die Vervielfältigung – auch
   auszugsweise – ist nur mit Zustimmung einer
   Tarifvertragspartei zulässig. Die Tarifvertragsparteien
   informieren sich gegenseitig im Einzelnen über
   eventuell erteilte Zustimmungen. Ein Verstoß gegen
   das Nachdrucks- und Vervielfältigungsverbot ist
   strafbar (§ 106 UrhG).

München, den 22.10.2021

Handelsverband Bayern e.V.

Kratochwil              Dr. Eykmann

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Landesbezirk Bayern

Klemens                 Thiermeyer

12                                                     12
Lohntarifvertrag

       für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen
      im Einzelhandel in Bayern vom 22.10.2021

                         Zwischen dem

                Handelsverband Bayern e.V.,
                Brienner Straße 45, München

                            und der

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
                Landesbezirk Bayern,
            Neumarkter Str. 22, München

wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:

                    1. Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

1. räumlich:        für das Land Bayern,

2. fachlich:*       für die Betriebe des Einzelhandels und
                    des Versandhandels aller Branchen
                    und Betriebsformen (z. B. auch: Mobile
                    Verkaufsstellen, Backshops)
                    einschließlich ihrer Hilfs- und
                    Nebenbetriebe (z. B. Kundendienst,
                    Tankstellen usw.), sowie rechtlich
                    selbständige Hauptverwaltungen,
                    Dach- und Holdinggesellschaften von
                    Einzelhandelsunternehmen;

                                                       13
                                                        13
3. persönlich: für alle gewerblichen Beschäftigten und
               Auszubildenden, ausgenommen die in §
               5 Absatz 2 und 3
               Betriebsverfassungsgesetz genannten
               Personen.

* Protokollnotiz:
Für den fachlichen Geltungsbereich sind sich die
Tarifvertragsparteien einig, dass die Art des
Bestellweges (z. B. Telefon, Brief, Fax, E-Mail, Internet)
nicht entscheidend ist.

                     2. Monatslöhne

Für die gewerblichen Beschäftigten werden Monatslöhne
vereinbart, mit Ausnahme der aushilfsweise
Beschäftigten. Deren Stundenlohn errechnet sich aus
dem jeweiligen tariflichen Monatslohn, geteilt durch 163.

Lohntabellen:

          Löhne                   Löhne
          ab 1.9.2021:            ab 1.5.2022:

AI        2.193,00                2.230,00

A II a    2.331,00                2.371,00
A II b    2.507,00                2.550,00

A III a   2.193,00                2.230,00
A III b   2.366,00                2.406,00
A III c   2.553,00                2.596,00
A III d   2.553,00                2.596,00
A III e   2.780,00                2.827,00
A III f   3.073,00                3.125,00

Ba        3.030,00                3.082,00
Bb        2.878,00                2.927,00

C         2.374,00                2.414,00

14                                                      14
3. Lohngruppenkatalog

Die Einstufung der Beschäftigten in Lohngruppen und
Lohnstaffeln erfolgt nach folgendem
Lohngruppenkatalog:

LOHNGRUPPENABTElLUNG A

Lohngruppe I:
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne Einarbeitung oder
Ausbildung ausgeführt werden: Küchenhilfen,
Raumpfleger/Raumpflegerin, Spülhilfen.

Lohngruppe II:
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne berufliche
Vorbildung oder Ausbildung ausgeführt werden können,
die aber entweder gewisse Fertigkeiten, Übung und
Erfahrung oder in der Regel körperlich schweres
Arbeiten erfordern.

Lohnstaffel II a)
Beispiele:
Abfüller/Abfüllerin, Abpacker/Abpackerin,
Abwieger/Abwiegerin, Aufwartekräfte,
Auffüller/Auffüllerin, Ausgeher/Ausgeherin,
Auszeichner/Auszeichnerin, Büfettkräfte,
Etikettierer/Etikettiererin, Gehilfe/Gehilfin in
Imbissecken, Milchbars usw.
Kaffeeverleser/Kaffeeverleserin, Wächter/Wächterin.

Lohnstaffel II b)
Beispiele:
Fahrer/Fahrerin für Elektrokarren und Hubstapler,
Fahrstuhlführer/Fahrstuhlführerin, Heizer/Heizerin,
Lagerarbeiter/Lagerarbeiterin, Packer/Packerin,
Pförtner/Pförtnerin sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit
sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht
erfüllen.
                                                       15
                                                        15
Lohngruppe III:
Arbeitskräfte, die die für ihren Berufszweig vorgesehene
Lehrabschlussprüfung bestanden haben und in ihrem
erlernten oder einem artverwandten Beruf beschäftigt
sind sowie in diesen Berufen angelernte oder tätige
Kräfte mit vierjähriger Tätigkeit im gleichen Beruf, soweit
sie die gleichen Leistungen aufweisen.

Lohnstaffel III a)
Beispiele:
Näher und Näherin, Wäschenäher/Wäschenäherin,
Stricker/Strickerin, Zuarbeiter oder Zuarbeiterin für
Änderungsarbeiten.

Lohnstaffel III b)
Beispiele:
Bügler/Büglerin, Gardinennäher/Gardinennäherin,
Putzmacher/Putzmacherin, Schneider und Schneiderin,
der/die überwiegend mit Änderungsarbeiten in der
Damen- oder Herrenoberbekleidung beschäftigt werden.

Lohnstaffel III c)
Beispiele:
Beikoch/Beiköchin in Küchen für Erfrischungsräume
und/oder Restaurantbetriebe, Kaltmamsells.

Lohnstaffel III d)
Beispiele:
Fotolaborant/Fotolaborantin, Schneider und
Schneiderin, die überwiegend Anfertigungen in der
Herrenoberbekleidung durchführen (u.a.
Herrenmaßschneider/Herrenmaßschneiderin),
Schneider und Schneiderin, die überwiegend
Anfertigungen in der Damenoberbekleidung
durchführen, Teppichnäher/Teppichnäherin.

16                                                      16
Lohnstaffel III e)
Beispiele:
Abstecker/Absteckerin, Innendekorationskräfte,
Pelznäher/Pelznäherin, Annonceusen, Koch und
Köchin in Betriebsküchen oder in Küchen für
Erfrischungsräume und/oder Restaurantbetriebe,
Konditor/Konditorin.

Lohnstaffel III f)
Beispiele:
Kürschner/Kürschnerin, alle übrigen
Handwerker/Handwerkerinnen im Kundendienst und
Betriebshandwerker/Betriebshandwerkerinnen,
Heizer/Heizerin für große Heizanlagen bzw.
Heizstationen, Facharbeiter/Facharbeiterin in
Werkstätten, Fertigmacher/Fertigmacherin im
Möbelhandel, Montageleiter/Montageleiterin, die im
Kundendienst selbständig sämtliche anfallenden
Arbeiten auszuführen in der Lage sind,
Möbelfacharbeiter/Möbelfacharbeiterin, die
überwiegend mit dem lnnenausbau beim Kunden
beschäftigt sind.

Arbeitskräfte, die die Voraussetzungen der Lohngruppe
III erfüllen und die durch besondere fachliche
Leistungen, Erfahrung und Verantwortung über diese
Gruppe hinausragen, erhalten einen Zuschlag von 10 %
auf die Sätze der für sie zutreffenden Lohnstaffel dieser
Lohngruppe.

Lohngruppe IV:
Arbeitskräfte, die die Voraussetzungen der Lohngruppe
III erfüllen und denen Anweisungsbefugnis über mehr als
drei ständig Beschäftigte übertragen ist, erhalten einen
Zuschlag von 15 % auf die Sätze der für sie in Frage
kommenden Lohnstaffel in der Lohngruppe III.

                                                       17
                                                        17
LOHNGRUPPENABTEILUNG B

Lohnstaffel a)
Kraftfahrer/Kraftfahrerin mit mehr als dreijähriger
Berufstätigkeit
Lohnstaffel b)
alle übrigen Kraftfahrer/Kraftfahrerin

LOHNGRUPPENABTEILUNG C

Bedienungspersonal in Erfrischungs- und/oder
Restaurantbetrieben erhält einen monatlichen
Garantielohn.

Bestehende betriebliche Lohngruppenkataloge in
Versandgeschäften sind Gegenstand dieses
Tarifvertrages, die Lohnsätze entsprechen den
Tariflöhnen des Einzelhandels.

                      4. Minderung

Soweit bisher höhere Löhne gezahlt worden sind, dürfen
sie aus Anlass des Inkrafttretens dieses
Lohntarifvertrages nicht gemindert werden.

                5. Bedienungspersonal

Für Bedienungspersonal ist bei Mehr-, Nacht-, Sonntags-
und Feiertagsarbeit bei der Berechnung der Vergütung
der Garantielohn zugrunde zu legen.

18                                                    18
6. Vergütung für Auszubildende

Die Auszubildendenvergütungen betragen ab dem
1.9.2021:

   1. Ausbildungsjahr: 930,00 €
   2. Ausbildungsjahr: 1.030,00 €
   3. Ausbildungsjahr: 1.150,00 €
   4. Ausbildungsjahr: 1.230,00 €

und ab dem 1.9.2022:

   1. Ausbildungsjahr: 960,00 €
   2. Ausbildungsjahr: 1.060,00 €
   3. Ausbildungsjahr: 1.180,00 €
   4. Ausbildungsjahr: 1.260,00 €

Wenn ein Beschäftigter/eine Beschäftigte als
Erziehungsberechtigter/Erziehungsberechtigte oder ein
Auszubildender/eine Auszubildende mit dem
Ausbildenden vereinbart, die tariflich vorgesehene
Vergütung für Auszubildende zu ermäßigen, um den
Erziehungsberechtigten/die Erziehungsberechtigte in
den Genuss des Kindergeldes zu setzen, so wird die
Genehmigung zur Unterschreitung der Vergütung für
Auszubildende seitens der Tarifvertragsparteien hiermit
generell erteilt.

              7. Schlussbestimmungen

1. Der Lohntarifvertrag tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und
   ist erstmals zum 30. April 2023 mit zweimonatiger
   Frist kündbar.
   Dies gilt auch für die Auszubildendenvergütungen, die
   unbeschadet einer solchen Kündigung bis zum
   31.08.2023 wirksam bleiben.

                                                      19
                                                      19
Erfolgt keine Kündigung seitens einer der
     Tarifvertragsparteien, so läuft der Vertrag mit
     zweimonatiger Kündigungsfrist weiter.

2. Für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die bisher eine
   tarifliche monatliche Haushaltszulage erhalten haben,
   bleibt der Besitzstand im Hinblick auf diese
   Haushaltszulage gewährt.

3. a) Vom 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 gelten die
      bisherigen tariflichen Löhne sowie die
      Ausbildungsvergütungen bis 31. August 2021
      unverändert weiter fort.

     b) Mit Wirkung vom 1. September 2021 werden die
        tariflichen Löhne sowie die
        Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2021
        gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht.

     c) Mit Wirkung vom 1. Mai 2022 werden die
        tariflichen Löhne sowie die
        Ausbildungsvergütungen ab 1. September 2022
        gemäß den abgedruckten Zahlentabellen erhöht.

4. Mit Ablauf des 30. April 2021 tritt der bisherige
   Lohntarifvertrag vom 17.07.2019 mit der Vereinten
   Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk
   Bayern, Fachbereich Handel, München, Tarifregister
   Nr. 25-100 ab 168, außer Kraft.

5. Der Tarifvertrag ist urheberrechtlich geschützt. Der
   Nachdruck sowie die Vervielfältigung – auch
   auszugsweise – ist nur mit Zustimmung einer
   Tarifvertragspartei zulässig. Die Tarifvertragsparteien
   informieren sich gegenseitig im Einzelnen über
   eventuell erteilte Zustimmungen. Ein Verstoß gegen
   das Nachdrucks- und Vervielfältigungsverbot ist
   strafbar (§ 106 UrhG).

20                                                     20
München, den 22.10.2021

Handelsverband Bayern e.V.

Kratochwil            Dr. Eykmann

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Landesbezirk Bayern

Klemens               Thiermeyer

                                                21
                                                 21
Tarifvertrag
                        Tarifvertrag
      über die Warenverräumung im Verkauf vom
      über die Warenverräumung
                       22.10.2021im Verkauf vom
                       22.10.2021
                       Zwischen dem
                       Zwischen dem
              Handelsverband Bayern e.V.,
              Handelsverband
              Brienner         Bayern
                       Straße 45,     e.V.,
                                  München
              Brienner Straße 45, München
                          und der
                          und der
     Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
     Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
                 Landesbezirk Bayern,       (ver.di),
                 Landesbezirk
             Neumarkter          Bayern,
                          Str. 224, München
             Neumarkter Str. 224, München
wird folgender Tarifvertrag über die Warenverräumung
wird folgender Tarifvertrag über die Warenverräumung
abgeschlossen:
abgeschlossen:

1.
1.
Persönlicher Geltungsbereich:
Persönlicher Geltungsbereich:
Die Regelung gilt für alle Mitarbeiter, deren
Die Regelung gilt mit
Arbeitsverhältnis  für einem
                       alle Mitarbeiter,  deren
                               an die Tarifverträge    des
Arbeitsverhältnis mit  einem   an  die Tarifverträge
Einzelhandels gebundenen Unternehmen ab dem            des
Einzelhandels
1.1.2014       gebundenen
          begründet   wurde undUnternehmen      ab dem mit
                                    die ausschließlich
1.1.2014 begründet
Warenverräum-    und wurde    und die ausschließlich
                       Auffülltätigkeiten  beschäftigt mit
Warenverräum-
werden.          und Auffülltätigkeiten
         Warenverräum-                     beschäftigt
                            und Auffülltätigkeiten   im Sinne
werden.
dieser   Warenverräum- und
       Tarifvereinbarung    sind Auffülltätigkeiten  im Sinne
                                  einfache oder leichte
dieser Tarifvereinbarung
Tätigkeiten                 sind einfache
            in Verkaufsräumen*),            oder es
                                      bei denen   leichte
Tätigkeiten in Verkaufsräumen*),
ausschließlich                        bei denen
               um die Wiederherstellung       deres
ausschließlichdurch
Warenträger    um die   Wiederherstellung
                     Bestückung     mit Ware der
                                               nach einem
Warenträger durch
vorgegebenen         Bestückung
                Muster   (z.B. „Alt mit
                                    vor Ware
                                        Neu“, nach    einemvon
                                               Beachtung
vorgegebenen
MHD-Vorgaben) geht. Erfasst sind damit unmittelbar von
                Muster   (z.B. „Alt vor Neu“,  Beachtung
MHD-Vorgaben)     geht. Erfasst
verbundene Tätigkeiten            sind damit
                           z.B. bezüglich     unmittelbar
                                            Ordnung    und
verbundene   Tätigkeiten z.B. bezüglich
Sauberkeit, Preisauszeichnung               Ordnung
                                    und ähnliches      und
                                                     und
Sauberkeit,  Preisauszeichnung      und  ähnliches
darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als       und
darüber hinaus die Teilnahme an Inventuren als
Inventurhilfe.
Inventurhilfe.                                              22
22                                                        22
*) Lagerflächen, die auch als Verkaufsflächen genutzt
werden
*)       und bei denen
   Lagerflächen,         dieals
                   die auch  Auffülltätigkeit  einergenutzt
                                 Verkaufsflächen      körperlich
schweren
werden   undLagerarbeit
              bei denenentspricht,    sind hiereiner
                         die Auffülltätigkeit   nichtkörperlich
                                                       erfasst.
schweren Lagerarbeit entspricht, sind hier nicht erfasst.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind Mischtätigkeiten (z.B.
mit regelmäßiger
Ausdrücklich        Inventurtätigkeit;
               ausgeschlossen     sind Kundenkontakten,      die
                                        Mischtätigkeiten (z.B.
überregelmäßiger
mit   GrundformenInventurtätigkeit;
                      des höflichen Umgangs      hinausgehen;
                                        Kundenkontakten,     die
Verkaufs-
über        und Beratungsgespräche;
      Grundformen                         Tätigkeiten,
                      des höflichen Umgangs             die
                                                 hinausgehen;
kaufmännische     Entscheidungen erfordern
Verkaufs- und Beratungsgespräche;               wie die
                                          Tätigkeiten,
Disposition, Abschriften
kaufmännische              und Kontrollen).
                  Entscheidungen     erfordernGemeint
                                                wie      ist
ausdrücklichAbschriften
Disposition,   nicht eine überwiegende
                           und Kontrollen). Tätigkeit
                                              Gemeint (§ ist
                                                         9 Ziff.
3  MTV  ist nicht anwendbar).   Schon    ein geringfügiger
ausdrücklich nicht eine überwiegende Tätigkeit (§ 9 Ziff.
Anteil
3  MTVvon   anderen
        ist nicht     Tätigkeiten
                  anwendbar).      führt ein
                                Schon    zum   Ausschluss aus
                                             geringfügiger
dem Geltungsbereich
Anteil                  dieser Regelung.
       von anderen Tätigkeiten     führt zum Ausschluss aus
dem Geltungsbereich dieser Regelung.
2.
Fachlicher Geltungsbereich:
2.
Fachlicher Geltungsbereich:
Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener
Unternehmen,
Die Regelung gilteinzelne
                    für eineUnternehmen,     Betriebe oder
                             Mehrzahl verbundener
Verkaufsstellen   des  Einzelhandels    (im Folgenden:
Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder
Einheit), wenn der
Verkaufsstellen   desArbeitgeber   nach(im
                       Einzelhandels       Maßgabe   der
                                            Folgenden:
nachfolgenden
Einheit),        Vorschriften
          wenn der   Arbeitgebererklärt
                                   nachhat,          der –
                                             in der Einheit
                                           Maßgabe
nach  einem   definierten  Übergangszeitraum      –
nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit –
grundsätzlich
nach            auf den Einsatz
      einem definierten           von
                           Übergangszeitraum      –
Werkverträgen/Dienstverträgen
grundsätzlich   auf den Einsatz von für die Warenverräum-
und Auffülltätigkeiten im Verkauffür
Werkverträgen/Dienstverträgen        zudieverzichten
                                             Warenverräum-
(Ausnahme:
und           Fälle Höherer
     Auffülltätigkeiten        Gewaltzu),verzichten
                        im Verkauf     1   und zwar entweder
(Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt 1), und zwar entweder
a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft
a) ver.di
   in Formoder
             einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft
b) in Form
   ver.di    einer Betriebsvereinbarung oder
          oder
c)
b) in Form einer Selbstverpflichtung,
                   Betriebsvereinbarung    die gegenüber den
                                             oder
c) Arbeitnehmerinnen      und Arbeitnehmern
   in Form einer Selbstverpflichtung,            im Betriebden
                                           die gegenüber
   ausgesprochen
   Arbeitnehmerinnen  wird.und Arbeitnehmern im Betrieb
   ausgesprochen wird.

1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR

138/11 und 146/11.
1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR
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138/11 und 146/11.
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Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen
Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an
den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der
seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft
(Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu
informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der
Information an die Gewerkschaft wirksam.

Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der
Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur
endgültigen Beendigung aller Werk- oder
Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und
Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c)
darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate
betragen.

In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit
erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von
Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum-
und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem
bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten
Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen.

Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den
Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits
verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft
(Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu
informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der
Information an die Gewerkschaft wirksam.

In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus
dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem
Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten
Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungs-
regelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen
Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in
den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende
Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor.

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Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der
vorgenannten
Regelung zumVerzichtserklärung   eingestellt die
               Bestandsschutz: Mitarbeiter,   worden
                                                  vor der
sind, können nicht
vorgenannten       unter diesen Tarifvertrag
              Verzichtserklärung eingestellt fallen.
                                              worden
sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen.
3.
Im Geltungsbereich dieser Regelung werden
3.
Arbeitnehmerinnen
Im Geltungsbereich und     Arbeitnehmer
                      dieser              wie folgt
                             Regelung werden
vergütet:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie folgt
vergütet:

 Stundenvergütung brutto            Stundenvergütung brutto
 ab dem 1.9.2021 brutto
 Stundenvergütung                   ab dem 1.5.2022 brutto
                                    Stundenvergütung
 ab dem 1.9.2021                    ab dem 1.5.2022
 Für Zeiten von 6.00 Uhr            Für Zeiten von 6.00 Uhr
 bis 20.00
 Für ZeitenUhr:
            von 6.00 Uhr            bis 20.00
                                    Für ZeitenUhr:
                                               von 6.00 Uhr
 bis 20.00 Uhr:                     bis 20.00 Uhr:
 11,48 €                            11,68 €
 11,48 €                            11,68 €

Für Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und
zwischen
Für         4.00 Uhrzwischen
     Arbeitszeiten   und 6.0020.00
                              Uhr (Spät- und22.00 Uhr und
                                   Uhr und
Frühverräumung)     wird abweichend von
zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr (Spät- und§ 8 Nr. 1 MTV
ein
Frühverräumung) wird abweichend von § %
     Nachtarbeitszuschlag  in Höhe von  20    gewährt.
                                           8 Nr. 1 MTVFür
Arbeitszeiten   zwischen 22.00
ein Nachtarbeitszuschlag       und von
                           in Höhe 4.0020Uhr
                                           %gilt der Für
                                              gewährt.
tarifliche
Arbeitszeiten zwischen 22.00 und 4.00 Uhr gilt der in
           Nachtarbeitszuschlag gem.  § 8 Nr. 1 MTV
Höhe    vonNachtarbeitszuschlag
tarifliche  50 %.               gem. § 8 Nr. 1 MTV in
Höhe von 50 %.
4.
Dieser
4.     Tarifvertrag ist unter den gleichen Bedingungen
wie derTarifvertrag
Dieser  Lohntarifvertrag  für die
                    ist unter dengewerblichen
                                   gleichen Bedingungen
Arbeitnehmer/innen   im Einzelhandel
wie der Lohntarifvertrag                in Bayern kündbar.
                          für die gewerblichen
Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern kündbar.
5.
Sobald
5.       ein neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt,
entfällt
Sobald einohne
         er     Nachwirkung.
             neuer Entgeltstrukturtarifvertrag in Kraft tritt,
entfällt er ohne Nachwirkung.

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                                                            25
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Erklärung der Tarifparteien:

Mit dieser Tarifvereinbarung leisten die Tarifparteien
einen Beitrag dazu, die vielfach anzutreffende
Ausgliederung der Warenverräumung im Verkauf auf
Fremddienstleister wieder zurückzuführen.

Die Gewerkschaft ver.di hatte in der Vergangenheit
mehrfach darauf hingewiesen, dass die
Arbeitsverhältnisse bei Fremddienstleistern aus ihrer
Sicht in aller Regel als prekär zu bewerten seien. Der
Schutz der Tarifverträge im Einzelhandel erreiche die
Beschäftigten von Fremddienstleistern nicht.

Aus Sicht der Arbeitgeber ist das Werkvertragsmodell
grundsätzlich eine über die Vertragsfreiheit abgesicherte
Alternative. Die Möglichkeiten der Rückführung der
Tätigkeiten auf das eigene Personal seien von
wirtschaftlichen Erwägungen und damit auch von
geeigneten tariflichen Rahmenbedingungen abhängig.

Daraus ergab sich das gemeinsame Ziel, über die
tarifliche Regelung die Rückführung von ausgegliederten
Warenverräum- und Auffülltätigkeiten in den
Geltungsbereich der Einzelhandelstarifverträge zu
fördern, indem die Rahmenbedingungen so gestaltet
werden, dass diese Tätigkeiten verstärkt mit eigenen
Beschäftigten der Einzelhandelsunternehmen
durchgeführt werden können. Keine Zielsetzung ist es,
Modelle, bei denen bestehende Funktionen getrennt und
damit geringer qualifizierte Stellenanforderungen
geschaffen werden, zu fördern.
Diese Tarifvereinbarung ist eine Übergangsregelung bis
zur Vereinbarung einer neuen Entgeltstruktur. Sie stellt
keinen Eingriff in die derzeit geltende
Eingruppierungssystematik dar und greift auch nicht der
gemeinsam zu erarbeitenden zukünftigen Entgeltstruktur
im Einzelhandel vor.

26                                                       26
München, den 22.10.2021

Handelsverband Bayern e.V.

Kratochwil            Dr. Eykmann

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Landesbezirk Bayern

Klemens               Thiermeyer

                                                27
                                                 27
Stark vor Ort:
Ihre HBE-Geschäftsstellen.

HBE Oberbayern
80333 München, Brienner Straße 45
Telefon 089 55118 - 0
Telefax 089 55118 - 163
E-Mail info@hv-bayern.de

HBE Oberpfalz/Niederbayern
93055 Regensburg, Richard-Wagner-Straße 18
Telefon 0941 60409 - 0
Telefax 0941 798300
E-Mail oberpfalz-niederbayern@hv-bayern.de

HBE Oberfranken
95448 Bayreuth, Karlsbader Straße 1 a
Telefon 0921 72630 - 0
Telefax 0921 72630 - 30
E-Mail oberfranken@hv-bayern.de

HBE Mittelfranken
90443 Nürnberg, Sandstraße 29
Telefon 0911 24433 - 0
Telefax 0911 24433 - 55
E-Mail mittelfranken@hv-bayern.de

HBE Unterfranken
97070 Würzburg, Bahnhofstraße 10
Telefon 0931 35546 - 0
Telefax 0931 17127
E-Mail unterfranken@hv-bayern.de

HBE Schwaben
86150 Augsburg, Schießgrabenstraße 24
Telefon 0821 34670 - 0
Telefax 0821 36435
E-Mail schwaben@hv-bayern.de

www.hv-bayern.de
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