Tax Goes Digital Bremen, den 11.11.2020 - Clostermann & Jasper

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Tax Goes Digital Bremen, den 11.11.2020 - Clostermann & Jasper
Tax Goes Digital
Bremen, den 11.11.2020
Tax Goes Digital Bremen, den 11.11.2020 - Clostermann & Jasper
Agenda

1.              Ausblick & int. Vergleich
2.              Digitalisierung in der Steuerabteilung - Lust oder Frust?
3.              Kann ich durch die Digitalisierung mein Bankenrating zur verbesserten Finanzierung nutzen?
4.              Digitalisierung - Wer überwacht die Richtigkeit?
                  - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme im Mittelstand -
5.              CryptoTax - steuerliche Handhabung von Kryptowährungen wie Bitcoin
6.              Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern zahlen?
7.              Wie soll es in Zukunft weitergehen?
8.              Hinweise

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1. Ausblick & int. Vergleich – Was machen andere Länder besser?

Das Beispiel Estland
▪   Automatische Steuererklärung seit dem Jahr 2000

▪   Vorausgefüllte Steuererklärung seitens der Finanzverwaltung

     → „Ein Blick, ein Klick - fertig“: Erstattungen binnen 5 Tagen nach Einreichung

▪   Nötige Daten werden vom Finanzamt automatisch bei Arbeitgebern, Banken und Behörden abgerufen.
    Auch abzugsfähige Ausgaben werden direkt an das System übermittelt (z.B. Kreditzinsen oder
    Versicherungsbeiträge). Der Steuerpflichtige muss nur minimal ergänzen und freigeben.

▪   Esten kennen keinen „Steuerberater“

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1. Ausblick & int. Vergleich - Was machen andere EU-Länder?

Italien
▪   Ab 01.01.2019: Pflicht der E-Rechnung im B2B-Bereich

▪   „Clearance-Verfahren“: offizielles Austauschsystem „Sistema di Interscambio“ (Sdl)

▪   Kassenbon Mitnahmepflicht

▪   Ab 01.01.2020 Pflicht zum elektronischen Kassenbon (Prämien für Kartenzahlung)

Spanien
▪   Ab 01.07.2017: Inkrafttreten des neuen „Systems zur unmittelbaren Übermittlung von Informationen – SII“
    („Sistema de Suministro Inmediato de Informacion“)

Kroatien
▪   Seit 2013: Einführung der Kassenpflicht

Bonpflicht in:
▪   Österreich, Belgien, Frankreich, Tschechien & Portugal seit 2011 (Auflage des Euro-Rettungsschirms)

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2.
 Digitalisierung in der Steuerabteilung - Lust oder Frust?

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2. Digitalisierung in der Steuerabteilung

Entwicklung der Finanzverwaltung
▪   Ab 1992: „FISKUS“ zur Entwicklung bundesweiter Steuersysteme. Vorher 16 Bundesländer mit 15 Steuerveranlagungssystemen.
    Das Projekt wurde 2005 eingestellt.

▪   Ab 2001: GDPdU - Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen

▪   Ab 2006: „KONSENS“ - Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung

▪   Ab 2008: „ELSTER“ - Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Meldungen

▪   Ab 2010: Kassensysteme

▪   Ab 2012: E-Bilanz mit immer detaillierterem Gliederungsschema

▪   Ab 2013: ELSTAM

▪   Ab 2015: GoBD (Aufnahme von GDPdU)

▪   Ab 2015: Finanzkontenaustausch (über 100 Staaten)

▪   2016: Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens.
    Einführung automatischer Prüfung von Steuererklärungen & länderübergreifender Einsatz eines RMS 2.0.

▪   2017: Geldwäschegesetz (GwG) - Transparenzregister

▪   2017: Country-by-Country Reporting für Konzerne >750 Mio. EUR

▪   2020: Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6) ab Veranlagungsjahr 2018

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2. Digitalisierung in der Steuerabteilung

Entwicklung der Finanzverwaltung /
„Datenkrake“

Nächste Schritte:
▪ Ab 2020: NACHDIGAL

▪ Ab 2020: DIVA
▪ Ab 2022: RABE

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2. Digitalisierung in der Steuerabteilung

 PEPPOL - XRechnung: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

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2. Digitalisierung in der Steuerabteilung - Trends

▪ Real-Time Umsatzsteuer

▪ „Clearance-Verfahren“

▪ Automatisierte Prüfungen

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3.
 Kann ich durch die Digitalisierung mein Bankenrating
 zur verbesserten Finanzierung nutzen?

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3. Bankenrating durch Digitalisierung verbessern

Klassische Kennzahlen

▪ Eigenkapitalquote

▪ Verschuldungsgrad

▪ Anlagendeckung

▪ Liquidität

▪ Debitorenziel

▪ Kreditorenziel

▪ Umsatzrendite

▪ Cashflow

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3. Bankenrating durch Digitalisierung verbessern

Weitere Einflussfaktoren:
▪   Digitalisierungsgrad

▪   Investitionslogik

▪   Kontoführung

▪   Strategie des Unternehmens

▪   Absicherung des Unternehmens im Todesfall
    (Notfallkoffer) / „Unternehmertestament“ /
    Nachfolge geklärt

Informationspolitik
▪   Planung
                                                                           2017         2018           2019       2020
▪   Digitaler Finanzbericht
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▪   Transparenz steigern

▪   Zeitnahe Auswertungen

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3. Bankenrating durch Digitalisierung verbessern

Der Digitale Finanzbericht
▪ einheitlicher elektronischer Verteilprozess an
  alle Banken und Sparkassen
▪ optimale Vorbereitung auf das Bank- bzw.
  Kreditgespräch,
  schnellere Bearbeitung von Kreditantrag bzw.
  -prolongation durch kürzere Durchlaufzeiten
▪ Ansatzpunkt für innovative
  Dienstleistungsangebote im Bereich
  Unternehmenssteuerung, Beratung &
  Reporting
                                                                                     Quelle: https://www.digitaler-finanzbericht.de/about

▪ Ablösung zeitintensiver, manueller,
  papiergebundener und fehleranfälliger
  Prozesse

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4.
 Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit?
 - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme im Mittelstand -

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4. Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit?
- Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme -

Herausforderungen & Risiken für den                                                  Lösungsansatz
Steuerpflichtigen                                                               ▪    Ausbau der steuerlichen IT
▪    Zunehmende Digitalisierung                                                      (Digitalisierungs- und Automatisierungsstrategie)

▪    Kostendruck und Komplexität bewältigen                                     ▪    Implementierung eines ganzheitlichen Tax Compliance
                                                                                     Management-Systems („Tax CMS“)
▪    Erhöhte Anforderung an Transparenz und Dokumentation
     → Gesetzliche Anzeigepflicht von grenzüberschreitender                          → Tax CMS kann nach Auffassung der Finanzverwaltung
       Steuergestaltung                                                                (BMF Schreiben v. 23.06.2016) den Vorwurf der
▪    Verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen &                                        Steuerhinterziehung beseitigen!
     restriktivere Handhabung durch Finanzverwaltung                                 → Maßnahmen zur Tax Compliance wirken sich positiv auf
     → Bereits geringfügige Fehler können Straf- und                                   die „Steuervita“ beim Finanzamt aus
       Ordnungswidrigkeitsverfahren (Steuerhinterziehung)                            → Vorteile in der Betriebsprüfung
       auslösen.                                                                       (Verkürzung, Nichtprüfung)
       Unternehmer in der Gesamtverantwortung.
                                                                                     → Proaktives Aufspüren von Fehlerquellen und
▪    Unternehmensschädigendes Verhalten („Steuerbetrug“)                               Verhinderung von unternehmensschädigendem
     durch Mitarbeiter erkennen und verhindern                                         Verhalten
▪    Reputationsschäden, schlechte „Steuervita“,
     Steuernachzahlungen

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4. Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit?
- Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme -

Typischer (Prozess-)Ablauf der Einführung eines Tax CMS
     ▪    Standortanalyse der steuerlichen Organisation

         → Quick Check / Benchmarking

         → Ableitung von ersten Handlungsmaßnahmen

     ▪    Unterstützung bei der Implementierung eines ganzheitlichen Tax CMS

     ▪    Prüfung des TAX CMS nach IDW PS 980

         → Nachweis eines angemessenen und wirksamen Tax CMS

         → Testat nach IDW PS 980 (regelmäßig Beweisanzeichen gegen Steuerhinterziehung)

     ▪    Kontinuierliche Weiterentwicklung des Tax CMS und fortlaufende Prüfung / Testierung nach IDW PS 980

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4. Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit?
  - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme -

  Bausteine eines TAX CMS

                                  Überwachung
                                  ▪ Implementierung Kontrollprozesse                                                    Compliance Kultur
                                  ▪ Dokumentation                                                                       ▪ Zur Einhaltung, Hinweise MA
                                                                            Überwachung/                                ▪ Veröffentlichung Tax Policy
                                                                            Verbesserung                                ▪ Code of Conduct

    Compliance Kommunikation
    ▪ Informationen an Betroffene                 Compliance                                          Compliance
    ▪ Festlegung Berichtsweg                    Kommunikation                                           Kultur
    ▪ Regelverstöße

                                                                                 7
                                                                             Tax                                                Compliance Ziele

                                            Compliance
                                                                             CMS                           Compliance
                                                                                                                                ▪ Definition der Ziele
                                                                                                                                ▪ Verantwortungs- und
Compliance Programm                          Programm                                                        Ziele                Aufgabenbereiche
▪ Festlegung von Maßnahmen zur
  Risikominimierung

                                                                                           Compliance
                                                               Compliance
                                                                                           Organisation
                                                                 Risiken                                     Compliance Organisation
                                                                                                             ▪ Rollen/Verantwortlichkeiten
                                                                                                             ▪ Aufbau- u. Ablauforganisation
                                       Compliance Risiken
                                       ▪ Identifikation & Beurteilung der Steuer-Risiken

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5.
 CryptoTax – steuerliche Handhabung von
 Kryptowährungen wie Bitcoin

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5. CryptoTax – Besteuerung und Handhabung von Kryptowährungen und Bitcoins

                     „Bitcoin: 726 Millionen Euro zusätzliche Steuereinnahmen
                         für das Steuerjahr 2017 durch Kryptowährungen“
                       - Laut Studie Blockchain Center an der Frankfurt School of Finance & Management, 23. Januar 2018 -

      Was sind Kryptowährungen steuerlich ?
      ▪    Kryptowährungen sind weder Geld im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels noch Buchgeld oder elektronisches Geld,
           keine Fremdwährungen
      ▪    BaFin und Finanzverwaltung ordnen „Bitcoin“ als Rechnungseinheit i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG ein;
           damit liegt dem Grunde nach ein Finanzinstrument vor.

     Ertragsteuern (Direktanlagen in Kryptowährung):
     ▪ Bisher gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung oder bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung
     ▪ Entweder privates Veräußerungsgeschäft oder Gewerbebetrieb (einzelfallabhängig)
     ▪ Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (i.d.R. privates Veräußerungsgeschäft)
              → Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen i.R.d. privaten Vermögensverwaltung sind daher steuerfrei,
                wenn die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG erfolgt
              → Innerhalb eines Jahres daher steuerpflichtig, Freigrenze von EUR 600
              → Reihenfolge der Veräußerung: wohl FiFo-Methode (first in, first out), aber grds. abweichend wenn das
                Veräußerungsobjekt identifizierbar ist
              → Achtung beim Tausch (Kryptowährung gegen Kryptowährung): gilt als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang

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5. KryptoTax – steuerliche Handhabung von Kryptowährungen wie Bitcoin

 ▪    Händlerartige Tätigkeit (i.d.R. Gewerbetrieb)

      → Keine Jahresfrist, Gewinne sind grundsätzlich immer steuerpflichtig, da gewerblich verstrickt

      → Freibetrag von EUR 24.500 ist zu beachten

 ▪    Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen

      → Regelung durch BMF-Schreiben vom 27.02.2018

      → Umtausch von Bitcoin: Beim Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es
        sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung
        nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.

      → Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt,
        soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin
        zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar

      → Mining: Auch die Leistungen der Miner sind regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit.

      → „Wallet“-Anbieter: Wenn Anbieter für die Bereitstellung von digitalen Wallets eine Zahlung von
        Gebühren verlangen, erbringen diese auf elektronischem Weg sonstige Leistungen (grundsätzlich
        Umsatzsteuerpflicht).

      → Handelsplattformen, welche die Ermöglichung einer rein EDV-technischen Abwicklung zum Gegenstand
        haben, erbringen grundsätzlich ebenfalls steuerpflichtige Umsätze.

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6.
 Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern
 zahlen?

Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital   21
6. Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern bezahlen?
                                                                  Denkbare Einkunftsarten bei der Einkommensteuer:
                                                                        ▪    Gewerbebetrieb (bei Werbecharakter)
                                                                        ▪    Freiberuflich (bei journalistischen / künstlerischem Charakter)
                                                                        ▪    Ausnahme ggf. auch nichtselbständige Tätigkeit (z.B. angestellt,
                                                                             Dienstvertrag); Auffangtatbestand sonstige Einkünfte

                                                                  Auf die Höhe kommt es an:
                                                                  Trennung von Liebhaberei (Hobbybetätigung) / „Berufung“
                                                                        ▪    Einkunftsgrenzen bei Haupttätigkeit beachten:
                                                                            → Einkommensteuer – der steuerliche Grundfreibetrag beträgt
                                                                              EUR 9.168 im Jahr 2019 und steigt 2020 auf EUR 9.408
                                                                            → Gewerbesteuerfreibetrag: EUR 24.500
                                                                            → Umsatzsteuer (Kleinunternehmer) EUR 22.000 (ab 2020;
                                                                              vorher EUR 17.500)

                                                                  Problem: „Gratisprodukte“ und „Geschenke“ als Einnahmen
                                                                        ▪    Grundsatz: Sachzuwendungen und daher Betriebseinnahmen
                                                                        ▪    Ausnahme:
                                                                            → Sogenannte Werbe- und Streuartikel mit einem Wert unter
                                                                              10 Euro sind steuerfrei
                                                                            → Pauschalierte Zuwendung nach § 37b EStG (zur Vorlage für
                                                                              das Finanzamt Beleg aufbewahren), max. TEUR 10 p.a.
                                                                            → Zurücksendung (Achtung: Alle Zusendungen dokumentieren!)

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6. Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern bezahlen?

▪   Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (bei Überschreiten von Freibeträgen, Gesamteinkünfte relevant)

     → Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Fehlverhalten (Nichtabgabe)

     → Notwendig für Erstellung einer richtigen Steuererklärung ist eine ordentliche und zuverlässige Buchhaltung, sowie ein
       Grundwissen im Umgang mit steuerrechtlichen Fragen (wie zu Rechnungsstellung, Bewirtungsbelegen und Einnahmen)

▪   Abgrenzung Gewerbetrieb vs. Freiberuf

         → Beispiel 1: YouTuber X veröffentlicht Videos, in denen er allgemein über Lifestyle, Wohnen und Mode berichtet. Er
           erwähnt oder empfiehlt vor allem Produkte. Hersteller beauftragen ihn, da eine Vielzahl von Personen den Kanal
           abonniert hat. Die Präsentation der Produkte erfolgt nach Richtlinien der Hersteller. Dies umfasst auch die Nennung in
           weiteren sozialen Medien. Er erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er seine Bekanntheit zur Werbung für
           Produkte oder Dienstleistungen nutzt. (Quelle: DStR 2018, 1689)

         → Beispiel 2: Blogger Z veröffentlicht in einem Web-Blog Texte über hochwertige analoge Uhren. Er berichtet allgemein
           über neue Uhren und deren Hersteller, wobei er die Uhren auch bewertet.
           Die Tätigkeit ist als schriftstellerisch (= freiberuflich, keine Gewerbesteuer) einzuordnen. (Quelle: DStR 2018, 1689)

▪   Muss ein Gewerbe angemeldet werden?

     → Antwort: Es kommt darauf an!
       Generell braucht nicht jeder Blogger, Influencer und Youtuber automatisch einen Gewerbeschein.
       Bei journalistischen und künstlerischen Tätigkeiten handelt es sich nach deutschem Recht nicht um ein Gewerbe,
       sondern um einen freien Beruf. Es kommt aber auf die richtige Einstufung an.

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Fazit

                                                                          Tax Goes Digital !

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7. Wie soll es weitergehen?

                                                                       Ihre Meinung zählt!

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7. Wie soll es weitergehen?

Vorschläge für den nächsten Termin:
• Praktische Umsetzung: Digitale Buchhaltung und elektronische
  Rechnungen
• Praktische Umsetzung: Dokumentenmanagement – Das
  Papierlose/-arme Büro
• IHR THEMA ???

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8. Hinweise zur Präsentation
     Alle Angaben in dieser Präsentation erfolgen zu allgemeinen Informationszwecken und dienen dazu, einen ersten Überblick zu vermitteln.
     Es handelt sich daher um keine vollumfängliche Darstellung. Bitte beachten Sie des Weiteren, dass naturgemäß Informationen daher
     vereinfacht dargestellt werden. Die hier gemachten Ausführungen zur Besteuerung sind allgemein formulierte Grundsätze. Sie sind nicht
     dazu geeignet, Steuerfragen im Einzelfall zu lösen und können eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt
     nicht ersetzen.

     Wir weisen darauf hin, dass die vorliegende Ausarbeitung auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des o.g. Datums beruht und unsere
     Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung widerspiegelt. Änderungen bei
     Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung, die im Zeitablauf eintreten, können eine Fortentwicklung
     erforderlich machen.

     Trotz sorgfältiger Prüfung können Fehler nicht final ausgeschlossen werden, daher übernehmen wir ausdrücklich für die dargelegten
     Ausführungen und Darstellungen keine Haftung.

     Die vorliegende Ausarbeitung ist geschützt und darf ohne Zustimmung der Herausgeberin nicht weitergegeben werden. Jede vollständige
     oder auszugsweise Vervielfältigung ist ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig.

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Doppelt gut aufgestellt – unsere Standorte

                                                                                       Wo Sie uns finden

                                                         28357 Bremen                                      20457 Hamburg
                                                         Kleiner Ort 5                                     Reimersbrücke 5
                                                         T +49 421 16237-0                                 T +49 40 5302965-60

                                                         info@clostermann-jasper.de
                                                         www.clostermann-jasper.de
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                                                         Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB is a member of Urbach Hacker Young International Limited,
                                                         a UK company, and forms part of the international UHY network of legally independent accounting
                                                         and consulting firms. UHY is the brand name for the UHY international network. The services
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                                                         UHY nor any member of UHY has any liability for services provided by other members.

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