Tax Goes Digital Bremen, den 11.11.2020 - Clostermann & Jasper
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Agenda 1. Ausblick & int. Vergleich 2. Digitalisierung in der Steuerabteilung - Lust oder Frust? 3. Kann ich durch die Digitalisierung mein Bankenrating zur verbesserten Finanzierung nutzen? 4. Digitalisierung - Wer überwacht die Richtigkeit? - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme im Mittelstand - 5. CryptoTax - steuerliche Handhabung von Kryptowährungen wie Bitcoin 6. Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern zahlen? 7. Wie soll es in Zukunft weitergehen? 8. Hinweise Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 2
1. Ausblick & int. Vergleich – Was machen andere Länder besser? Das Beispiel Estland ▪ Automatische Steuererklärung seit dem Jahr 2000 ▪ Vorausgefüllte Steuererklärung seitens der Finanzverwaltung → „Ein Blick, ein Klick - fertig“: Erstattungen binnen 5 Tagen nach Einreichung ▪ Nötige Daten werden vom Finanzamt automatisch bei Arbeitgebern, Banken und Behörden abgerufen. Auch abzugsfähige Ausgaben werden direkt an das System übermittelt (z.B. Kreditzinsen oder Versicherungsbeiträge). Der Steuerpflichtige muss nur minimal ergänzen und freigeben. ▪ Esten kennen keinen „Steuerberater“ Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 3
1. Ausblick & int. Vergleich - Was machen andere EU-Länder? Italien ▪ Ab 01.01.2019: Pflicht der E-Rechnung im B2B-Bereich ▪ „Clearance-Verfahren“: offizielles Austauschsystem „Sistema di Interscambio“ (Sdl) ▪ Kassenbon Mitnahmepflicht ▪ Ab 01.01.2020 Pflicht zum elektronischen Kassenbon (Prämien für Kartenzahlung) Spanien ▪ Ab 01.07.2017: Inkrafttreten des neuen „Systems zur unmittelbaren Übermittlung von Informationen – SII“ („Sistema de Suministro Inmediato de Informacion“) Kroatien ▪ Seit 2013: Einführung der Kassenpflicht Bonpflicht in: ▪ Österreich, Belgien, Frankreich, Tschechien & Portugal seit 2011 (Auflage des Euro-Rettungsschirms) Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 4
2. Digitalisierung in der Steuerabteilung - Lust oder Frust? Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 5
2. Digitalisierung in der Steuerabteilung Entwicklung der Finanzverwaltung ▪ Ab 1992: „FISKUS“ zur Entwicklung bundesweiter Steuersysteme. Vorher 16 Bundesländer mit 15 Steuerveranlagungssystemen. Das Projekt wurde 2005 eingestellt. ▪ Ab 2001: GDPdU - Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen ▪ Ab 2006: „KONSENS“ - Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung ▪ Ab 2008: „ELSTER“ - Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und Meldungen ▪ Ab 2010: Kassensysteme ▪ Ab 2012: E-Bilanz mit immer detaillierterem Gliederungsschema ▪ Ab 2013: ELSTAM ▪ Ab 2015: GoBD (Aufnahme von GDPdU) ▪ Ab 2015: Finanzkontenaustausch (über 100 Staaten) ▪ 2016: Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrens. Einführung automatischer Prüfung von Steuererklärungen & länderübergreifender Einsatz eines RMS 2.0. ▪ 2017: Geldwäschegesetz (GwG) - Transparenzregister ▪ 2017: Country-by-Country Reporting für Konzerne >750 Mio. EUR ▪ 2020: Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6) ab Veranlagungsjahr 2018 Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 6
2. Digitalisierung in der Steuerabteilung Entwicklung der Finanzverwaltung / „Datenkrake“ Nächste Schritte: ▪ Ab 2020: NACHDIGAL ▪ Ab 2020: DIVA ▪ Ab 2022: RABE Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 7
2. Digitalisierung in der Steuerabteilung PEPPOL - XRechnung: Elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 8
2. Digitalisierung in der Steuerabteilung - Trends ▪ Real-Time Umsatzsteuer ▪ „Clearance-Verfahren“ ▪ Automatisierte Prüfungen Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 9
3. Kann ich durch die Digitalisierung mein Bankenrating zur verbesserten Finanzierung nutzen? Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 10
3. Bankenrating durch Digitalisierung verbessern Klassische Kennzahlen ▪ Eigenkapitalquote ▪ Verschuldungsgrad ▪ Anlagendeckung ▪ Liquidität ▪ Debitorenziel ▪ Kreditorenziel ▪ Umsatzrendite ▪ Cashflow Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 11
3. Bankenrating durch Digitalisierung verbessern Weitere Einflussfaktoren: ▪ Digitalisierungsgrad ▪ Investitionslogik ▪ Kontoführung ▪ Strategie des Unternehmens ▪ Absicherung des Unternehmens im Todesfall (Notfallkoffer) / „Unternehmertestament“ / Nachfolge geklärt Informationspolitik ▪ Planung 2017 2018 2019 2020 ▪ Digitaler Finanzbericht Umsatz Investition Digitalisierung ▪ Transparenz steigern ▪ Zeitnahe Auswertungen Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 12
3. Bankenrating durch Digitalisierung verbessern Der Digitale Finanzbericht ▪ einheitlicher elektronischer Verteilprozess an alle Banken und Sparkassen ▪ optimale Vorbereitung auf das Bank- bzw. Kreditgespräch, schnellere Bearbeitung von Kreditantrag bzw. -prolongation durch kürzere Durchlaufzeiten ▪ Ansatzpunkt für innovative Dienstleistungsangebote im Bereich Unternehmenssteuerung, Beratung & Reporting Quelle: https://www.digitaler-finanzbericht.de/about ▪ Ablösung zeitintensiver, manueller, papiergebundener und fehleranfälliger Prozesse Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 13
4. Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit? - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme im Mittelstand - Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 14
4. Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit? - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme - Herausforderungen & Risiken für den Lösungsansatz Steuerpflichtigen ▪ Ausbau der steuerlichen IT ▪ Zunehmende Digitalisierung (Digitalisierungs- und Automatisierungsstrategie) ▪ Kostendruck und Komplexität bewältigen ▪ Implementierung eines ganzheitlichen Tax Compliance Management-Systems („Tax CMS“) ▪ Erhöhte Anforderung an Transparenz und Dokumentation → Gesetzliche Anzeigepflicht von grenzüberschreitender → Tax CMS kann nach Auffassung der Finanzverwaltung Steuergestaltung (BMF Schreiben v. 23.06.2016) den Vorwurf der ▪ Verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen & Steuerhinterziehung beseitigen! restriktivere Handhabung durch Finanzverwaltung → Maßnahmen zur Tax Compliance wirken sich positiv auf → Bereits geringfügige Fehler können Straf- und die „Steuervita“ beim Finanzamt aus Ordnungswidrigkeitsverfahren (Steuerhinterziehung) → Vorteile in der Betriebsprüfung auslösen. (Verkürzung, Nichtprüfung) Unternehmer in der Gesamtverantwortung. → Proaktives Aufspüren von Fehlerquellen und ▪ Unternehmensschädigendes Verhalten („Steuerbetrug“) Verhinderung von unternehmensschädigendem durch Mitarbeiter erkennen und verhindern Verhalten ▪ Reputationsschäden, schlechte „Steuervita“, Steuernachzahlungen Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 15
4. Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit? - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme - Typischer (Prozess-)Ablauf der Einführung eines Tax CMS ▪ Standortanalyse der steuerlichen Organisation → Quick Check / Benchmarking → Ableitung von ersten Handlungsmaßnahmen ▪ Unterstützung bei der Implementierung eines ganzheitlichen Tax CMS ▪ Prüfung des TAX CMS nach IDW PS 980 → Nachweis eines angemessenen und wirksamen Tax CMS → Testat nach IDW PS 980 (regelmäßig Beweisanzeichen gegen Steuerhinterziehung) ▪ Kontinuierliche Weiterentwicklung des Tax CMS und fortlaufende Prüfung / Testierung nach IDW PS 980 Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 16
4. Digitalisierung – wer überwacht die Richtigkeit? - Ein Plädoyer für Tax Compliance Management Systeme - Bausteine eines TAX CMS Überwachung ▪ Implementierung Kontrollprozesse Compliance Kultur ▪ Dokumentation ▪ Zur Einhaltung, Hinweise MA Überwachung/ ▪ Veröffentlichung Tax Policy Verbesserung ▪ Code of Conduct Compliance Kommunikation ▪ Informationen an Betroffene Compliance Compliance ▪ Festlegung Berichtsweg Kommunikation Kultur ▪ Regelverstöße 7 Tax Compliance Ziele Compliance CMS Compliance ▪ Definition der Ziele ▪ Verantwortungs- und Compliance Programm Programm Ziele Aufgabenbereiche ▪ Festlegung von Maßnahmen zur Risikominimierung Compliance Compliance Organisation Risiken Compliance Organisation ▪ Rollen/Verantwortlichkeiten ▪ Aufbau- u. Ablauforganisation Compliance Risiken ▪ Identifikation & Beurteilung der Steuer-Risiken Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 17
5. CryptoTax – steuerliche Handhabung von Kryptowährungen wie Bitcoin Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 18
5. CryptoTax – Besteuerung und Handhabung von Kryptowährungen und Bitcoins „Bitcoin: 726 Millionen Euro zusätzliche Steuereinnahmen für das Steuerjahr 2017 durch Kryptowährungen“ - Laut Studie Blockchain Center an der Frankfurt School of Finance & Management, 23. Januar 2018 - Was sind Kryptowährungen steuerlich ? ▪ Kryptowährungen sind weder Geld im Sinne eines gesetzlichen Zahlungsmittels noch Buchgeld oder elektronisches Geld, keine Fremdwährungen ▪ BaFin und Finanzverwaltung ordnen „Bitcoin“ als Rechnungseinheit i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG ein; damit liegt dem Grunde nach ein Finanzinstrument vor. Ertragsteuern (Direktanlagen in Kryptowährung): ▪ Bisher gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung oder bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung ▪ Entweder privates Veräußerungsgeschäft oder Gewerbebetrieb (einzelfallabhängig) ▪ Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (i.d.R. privates Veräußerungsgeschäft) → Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen i.R.d. privaten Vermögensverwaltung sind daher steuerfrei, wenn die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG erfolgt → Innerhalb eines Jahres daher steuerpflichtig, Freigrenze von EUR 600 → Reihenfolge der Veräußerung: wohl FiFo-Methode (first in, first out), aber grds. abweichend wenn das Veräußerungsobjekt identifizierbar ist → Achtung beim Tausch (Kryptowährung gegen Kryptowährung): gilt als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 19
5. KryptoTax – steuerliche Handhabung von Kryptowährungen wie Bitcoin ▪ Händlerartige Tätigkeit (i.d.R. Gewerbetrieb) → Keine Jahresfrist, Gewinne sind grundsätzlich immer steuerpflichtig, da gewerblich verstrickt → Freibetrag von EUR 24.500 ist zu beachten ▪ Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen → Regelung durch BMF-Schreiben vom 27.02.2018 → Umtausch von Bitcoin: Beim Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist. → Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar → Mining: Auch die Leistungen der Miner sind regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. → „Wallet“-Anbieter: Wenn Anbieter für die Bereitstellung von digitalen Wallets eine Zahlung von Gebühren verlangen, erbringen diese auf elektronischem Weg sonstige Leistungen (grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht). → Handelsplattformen, welche die Ermöglichung einer rein EDV-technischen Abwicklung zum Gegenstand haben, erbringen grundsätzlich ebenfalls steuerpflichtige Umsätze. Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 20
6. Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern zahlen? Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 21
6. Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern bezahlen? Denkbare Einkunftsarten bei der Einkommensteuer: ▪ Gewerbebetrieb (bei Werbecharakter) ▪ Freiberuflich (bei journalistischen / künstlerischem Charakter) ▪ Ausnahme ggf. auch nichtselbständige Tätigkeit (z.B. angestellt, Dienstvertrag); Auffangtatbestand sonstige Einkünfte Auf die Höhe kommt es an: Trennung von Liebhaberei (Hobbybetätigung) / „Berufung“ ▪ Einkunftsgrenzen bei Haupttätigkeit beachten: → Einkommensteuer – der steuerliche Grundfreibetrag beträgt EUR 9.168 im Jahr 2019 und steigt 2020 auf EUR 9.408 → Gewerbesteuerfreibetrag: EUR 24.500 → Umsatzsteuer (Kleinunternehmer) EUR 22.000 (ab 2020; vorher EUR 17.500) Problem: „Gratisprodukte“ und „Geschenke“ als Einnahmen ▪ Grundsatz: Sachzuwendungen und daher Betriebseinnahmen ▪ Ausnahme: → Sogenannte Werbe- und Streuartikel mit einem Wert unter 10 Euro sind steuerfrei → Pauschalierte Zuwendung nach § 37b EStG (zur Vorlage für das Finanzamt Beleg aufbewahren), max. TEUR 10 p.a. → Zurücksendung (Achtung: Alle Zusendungen dokumentieren!) Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 22
6. Müssen Blogger, Influencer und YouTuber Steuern bezahlen? ▪ Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (bei Überschreiten von Freibeträgen, Gesamteinkünfte relevant) → Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Fehlverhalten (Nichtabgabe) → Notwendig für Erstellung einer richtigen Steuererklärung ist eine ordentliche und zuverlässige Buchhaltung, sowie ein Grundwissen im Umgang mit steuerrechtlichen Fragen (wie zu Rechnungsstellung, Bewirtungsbelegen und Einnahmen) ▪ Abgrenzung Gewerbetrieb vs. Freiberuf → Beispiel 1: YouTuber X veröffentlicht Videos, in denen er allgemein über Lifestyle, Wohnen und Mode berichtet. Er erwähnt oder empfiehlt vor allem Produkte. Hersteller beauftragen ihn, da eine Vielzahl von Personen den Kanal abonniert hat. Die Präsentation der Produkte erfolgt nach Richtlinien der Hersteller. Dies umfasst auch die Nennung in weiteren sozialen Medien. Er erzielt insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er seine Bekanntheit zur Werbung für Produkte oder Dienstleistungen nutzt. (Quelle: DStR 2018, 1689) → Beispiel 2: Blogger Z veröffentlicht in einem Web-Blog Texte über hochwertige analoge Uhren. Er berichtet allgemein über neue Uhren und deren Hersteller, wobei er die Uhren auch bewertet. Die Tätigkeit ist als schriftstellerisch (= freiberuflich, keine Gewerbesteuer) einzuordnen. (Quelle: DStR 2018, 1689) ▪ Muss ein Gewerbe angemeldet werden? → Antwort: Es kommt darauf an! Generell braucht nicht jeder Blogger, Influencer und Youtuber automatisch einen Gewerbeschein. Bei journalistischen und künstlerischen Tätigkeiten handelt es sich nach deutschem Recht nicht um ein Gewerbe, sondern um einen freien Beruf. Es kommt aber auf die richtige Einstufung an. Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 23
Fazit Tax Goes Digital ! Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 24
7. Wie soll es weitergehen? Ihre Meinung zählt! Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 25
7. Wie soll es weitergehen? Vorschläge für den nächsten Termin: • Praktische Umsetzung: Digitale Buchhaltung und elektronische Rechnungen • Praktische Umsetzung: Dokumentenmanagement – Das Papierlose/-arme Büro • IHR THEMA ??? Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 26
8. Hinweise zur Präsentation Alle Angaben in dieser Präsentation erfolgen zu allgemeinen Informationszwecken und dienen dazu, einen ersten Überblick zu vermitteln. Es handelt sich daher um keine vollumfängliche Darstellung. Bitte beachten Sie des Weiteren, dass naturgemäß Informationen daher vereinfacht dargestellt werden. Die hier gemachten Ausführungen zur Besteuerung sind allgemein formulierte Grundsätze. Sie sind nicht dazu geeignet, Steuerfragen im Einzelfall zu lösen und können eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen. Wir weisen darauf hin, dass die vorliegende Ausarbeitung auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des o.g. Datums beruht und unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung widerspiegelt. Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung, die im Zeitablauf eintreten, können eine Fortentwicklung erforderlich machen. Trotz sorgfältiger Prüfung können Fehler nicht final ausgeschlossen werden, daher übernehmen wir ausdrücklich für die dargelegten Ausführungen und Darstellungen keine Haftung. Die vorliegende Ausarbeitung ist geschützt und darf ohne Zustimmung der Herausgeberin nicht weitergegeben werden. Jede vollständige oder auszugsweise Vervielfältigung ist ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig. Clostermann & Jasper Partnerschaft mbB · Bremen, den 11.11.2020 · Tax Goes Digital 27
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