TELECOMMUNICATIONS & MEDIA REGULATION - PWC

 
WEITER LESEN
www.pwc.de/de/tmt

Nachrichten zum
Telekommunikations-   Telecommunications & Media
und Medienrecht

Ausgabe 09,
                      Regulation
September 2014

Europa

                      Bericht über künftige Nutzung des
                      Ultrahochfrequenzbands für schnelle, drahtlose
                      Breitbandverbindungen
                      Am 1. September 2014 hat der ehemalige EU-Kommissar Pascal Lamy der für die
                      Digitale Agenda zuständigen EU-Kommissarin Neelie Kroes einen Bericht zur künftigen
                      Nutzung des Ultrahochfrequenz (UHF)-Bandes für schnelle, drahtlose
                      Breitbandverbindungen vorgelegt.
                      Der Vorschlag der von Pascal Lamy geleiteten Expertengruppe sieht vor, dass die neue
                      Verwendung des Ultrahochfrequenzbands (700 MHz) bis 2020
                      (+/- 2 Jahre) umgesetzt werden soll. Die Experten wollen für den terrestrischen
                      Rundfunk, der bisher diese Frequenzen genutzt hat, einen reibungslosen Übergang
                      sicherstellen.
                      Der Bericht zeichnet einen Weg vor, mit dem Kapazitäten für flächendeckende und
                      schnelle Drahtlos-Breitbandverbindungen geschaffen werden, und der eine stabile,
                      berechenbare Zukunft für den terrestrischen Rundfunk sichert.
                      Weitere Informationen finden Sie unter:
                      http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12643_de.htm

                      Neue Vorschriften für Frequenzbänder für drahtlose
                      Mikrofone
                      Am 1. September 2014 hat die Europäische Kommission neue EU-Vorschriften zur
                      Nutzung von Frequenzbändern für drahtlose Mikrofone (PMSE-Programme Making and
                      Special Events) veröffentlicht.
                      Mikrofone werden beispielsweise für Nachrichten-, Sport-, Bildungs- oder
                      Gemeindeveranstaltungen verwendet. Bisher kam es zu Überschneidungen mit
                      Mobilfunknetzen. Drahtlosen Mikrofonen sollen im Lauf der kommenden sechs Monate
                      mindestens 59 MHz an Frequenzen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Beschluss soll
                      zukünftig die Wahrscheinlichkeit von störenden Interferenzen vermindern.
                      Weitere Informationen finden Sie ebenfalls unter:
                      http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12643_de.htm
Telecommunications & Media Regulation September 2014                                                                  2

                               Bestandsaufnahme zur Frequenznutzung
                               Ebenfalls am 1. September 2014 hat die EU-Kommission einen Bericht über die EU-
                               weite Bestandsaufnahme zur Frequenznutzung veröffentlicht. Der Bericht zeigt, dass die
                               ständig wachsende Nachfrage nach Frequenzen nur durch eine effizientere Nutzung der
                               bestehenden Frequenzen gedeckt werden kann. Dazu gehören beispielsweise die
                               gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen oder Investitionen in effizientere Technik.
                               Weitere Informationen finden Sie ebenfalls unter:
                               http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12643_de.htm

                               Digitalisierung von Büchern ohne Zustimmung der
                               Rechteinhaber gestattet
                               Am 11. September 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner
                               Pressemitteilung Nr. 124/14 die Erlaubnis zur Digitalisierung bestimmter Bücher auch
                               ohne Zustimmung der Rechteinhaber für zulässig erklärt. Die Mitgliedstaaten dürfen
                               innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen die
                               Zahlung eines Ausgleichs an die Rechteinhaber gehört, den Nutzern gestatten, durch die
                               Bibliothek digitalisierte Bücher auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern.
                               Obwohl der Urheber das ausschließliche Recht hat, die Vervielfältigung und die
                               Wiedergabe seiner Werke zu erlauben oder zu verbieten, können die Mitgliedstaaten
                               bestimmte Ausnahmen und Beschränkung dieses Rechts vorsehen. Insbesondere im
                               Hinblick auf öffentlich zugängliche Bibliotheken besteht eine solche Befugnis, die Werke
                               für den Nutzer zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür
                               eingerichteten Terminals zugänglich zu machen.
                               Weitere Informationen finden Sie unter:
                               http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-09/cp140124de.pdf

Deutschland

TK-Recht                        Stellungnahmen zum Ersatz der bisherigen Regelung
                                zum Rufnummernbereich (0)18 für Virtuelle Private
                                Netze
                                Am 3. September 2014 hat die BNetzA in ihrem Amtsblatt Nr. 16, Mitteilung 901/2014
                                die schriftlichen Stellungnahmen zusammengefasst und bewertet, die zu folgenden
                                Entwürfen eingegangen sind: Ersatz der bisherigen Regelungen zur Zuteilung und
                                Nutzung der (0)18er Rufnummern für Virtuelle Private Netze (VPN) durch einen
                                Nummernplan und ein Antragsverfahren sowie der damit einhergehende teilweise
                                Widerruf bestehender Zuteilungen. Zu dem Nummernplan haben der Deutsche Verband
                                für Telekom und Medien (DVTM), die Deutsche Telekom AG (Telekom) und der
                                Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) schriftliche
                                Stellungnahmen abgegeben. Der Beitragsservice hat zudem Stellung zum Entwurf des
                                teilweisen Widerrufs genommen.
                                Weitere Informationen finden Sie im oben genannten Amtsblatt der BNetzA.
Telecommunications & Media Regulation September 2014                                                                    3

                                Fristverlängerung für Stellungnahmen zum
                                zukünftigen Nummernplan für Internationale
                                Kennungen für Mobile Teilnehmer
                                Am 17. September 2014 hat die BNetzA in ihrem Amtsblatt Nr. 16, Mitteilung 942/2014,
                                eine Fristverlängerung für Stellungnahmen zur Marktbefragung zu einem zukünftigen
                                Nummernplan für Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (International
                                Mobile Subscriber Indentity, IMSI) angekündigt. In der Mitteilung 819/2014 war zur
                                Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen bis zum 1.10.2014 aufgerufen worden.
                                Rückmeldungen der Marktteilnehmer haben ergeben, dass diese Frist als zu kurz
                                bemessen empfunden wurde. Daher wurde die Frist für die Abgabe von Stellungnahmen
                                bis zum 3.11.2014 verlängert.
                                Weitere Informationen finden Sie im oben genannten Amtsblatt der BNetzA.

Medienrecht                     Westfälische Nachrichten übernehmen Münstersche
                                Zeitung
                                Am 1. September 2014 hat das Bundeskartellamt das Vorhaben des Münsteraner
                                Aschendorff Verlages (u.a. Westfälische Nachrichten), die Münstersche Zeitung zu
                                übernehmen, freigegeben. Veräußerer ist das Dortmunder Medienhaus Lensing (u.a.
                                Ruhr-Nachrichten). Die Münstersche Zeitung umfasst die Ausgaben für Münster,
                                Steinfurt und Greven.
                                Mit dem Zusammenschluss erreiche Aschendorff auf den betroffenen Leser- und
                                Anzeigenmärkten zwar eine Alleinstellung oder komme ihr zumindest sehr nahe und
                                hätte im Normalfall das Veto des Bundeskartellamts zur Folge. Im vorliegenden Fall
                                handele es sich allerdings um eine Ausnahmesituation, da dem Zielunternehmen
                                aufgrund seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Insolvenz bevorsteht. Seine
                                Marktposition würde in diesem Fall ohnehin dem Erwerber zufallen.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/
                                01_09_2014_Westfaelische_Nachrichten.html;jsessionid=97C8A73590536664A27C156
                                FE143B1B5.1_cid378?nn=3591286

                                Checkliste Web-TV der Medienanstalten
                                Am 24. September 2014 haben die Medienanstalten eine aktualisierte Fassung der
                                Checkliste für Web-TV veröffentlicht. Mit Hilfe dieser Checkliste können die Anbieter
                                von Videodiensten im Internet einschätzen, ob sie bereits zulassungspflichtigen
                                Rundfunk veranstalten oder ob es sich dabei um ein zulassungsfreies Telemedium
                                handelt. Dabei gilt, dass Angebote auf Abruf stets zulassungsfrei bleiben.
                                Bei Unklarheiten empfehlen die Medienanstalten eine Beratung bei der für das jeweilige
                                Bundesland zuständigen Landesmedienanstalt. Dort erfahren Anbieter, ob sie eine
                                Rundfunkzulassung brauchen und was sie dafür tun müssen.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-
                                zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-082014-web-tv-ab-
                                wann-brauche-ich-eine-lizenz.html
Telecommunications & Media Regulation September 2014                                                                    4

                                Übernahme von Sky Deutschland und Sky Italia durch
                                BSkyB
                                Am 11. September hat die Europäische Kommission die geplante Übernahme der Sky
                                Deutschland AG und der Sky Italia S.r.l. durch die Sky Broadcasting Group plc (BSkyB,
                                Vereinigtes Königreich) nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt. Durch die
                                Übernahme werden die größten Pay-TV-Anbieter aus dem Vereinigten Königreich,
                                Irland, Deutschland, Österreich und Italien unter einem Dach vereinigt.
                                Bei der Prüfung der Übernahme kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die
                                Übernahme nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt, da die drei beteiligten Unternehmen
                                in unterschiedlichen nationalen Märkten tätig sind und sich somit lediglich räumlich
                                und nicht inhaltlich ergänzen. Dabei hat die Kommission folgende Märkte untersucht:
                                       Lizenzierung bzw. Erwerb audiovisueller Sendungen für frei empfangbares
                                        Fernsehen und Pay-TV
                                       Großhandelsvertrieb von Fernsehprogrammen für frei empfangbares Fernsehen
                                        und Pay-TV
                                       Vertrieb audiovisueller Sendungen für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV
                                       Verkauf von TV-Werbezeiten
                                Im Fokus der Untersuchung der Kommission stand auch die Frage, ob sich für das
                                Unternehmen durch den Zusammenschluss eine größere Verhandlungsmacht beim
                                Erwerb von Lizenzen für audiovisuelle Inhalte gegenüber den Rechteinhabern ergibt.
                                Dies wäre insbesondere der Fall gewesen, wenn das Unternehmen durch den
                                Zusammenschluss erreichen könnte, dass die Vergabe von Lizenzen zukünftig
                                gebietsübergreifend erfolgt. Die Kommission hält dies für unrealistisch und geht davon
                                aus, dass die Rechteinhaber nicht bereit sind, gebietsübergreifende Lizenzen zu
                                vergeben. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste das Unternehmen noch mit einer Reihe
                                multinationaler Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum konkurrieren.
                                Die Übernahme wurde am 6. August 2014 bei der Kommission angemeldet.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-1004_de.htm

Österreich                      Entgelt für Papierrechnungen rechtswidrig
                                Am 19. September 2014 hat die Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (RTR)
                                bekanntgegeben, dass die Regulierungsbehörde gegen die Firma sparfon GmbH wegen
                                Erhebung unrechtmäßiger Gebühren einen Antrag beim Kartellgericht gestellt hat.
                                Sparfon erhebt für die postalische Zustellung pro Papierrechnung ein Entgelt in Höhe
                                von 1,50 Euro. Die RTR hat sparfon mehrfach darauf hingewiesen, dass den Kunden
                                Papierrechnungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Rechtswidriges
                                Verhalten eines Betreibers solle sich nicht auszahlen und dürfe nicht auf dem Rücken der
                                Kunden ausgetragen werden. Deswegen hat die Regulierungsbehörde beim
                                Kartellgericht einen Antrag auf „Abschöpfung der Bereicherung“ gestellt.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                https://www.rtr.at/de/pr/PI19092014TK
Telecommunications & Media Regulation September 2014                                                                   5

Schweiz                         Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes – neue
                                Abgabe für Radio und Fernsehen
                                Am 26. September 2014 hat das Parlament eine Teilrevision des Radio- und
                                Fernsehgesetzes (RTVG) mit 137 zu 99 Stimmen verabschiedet. Die Teilrevision enthält
                                die Entscheidung, dass die Schweizer öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender
                                zukünftig durch eine neue, geräteunabhängige Abgabe finanziert werden. Die neue
                                Abgabe soll von allen Haushalten und Unternehmen entrichtet werden. Sie löst die
                                heutige Empfangsgebühr ab und soll niedriger ausfallen als die bisherige Gebühr.
                                Im Rahmen der Teilrevision des RTVG beschloss das Parlament außerdem verschiedene
                                Maßnahmen, welche privaten Radio- und Fernsehstationen mehr Flexibilität, einfachere
                                Konzessionsverfahren und bessere finanzielle Rahmenbedingungen bieten sollen. Die
                                Teilrevision soll frühestens am 1. Januar 2016 in Kraft treten, die Einführung der neuen
                                Abgabe ist für 2018 geplant.
                                Weitere Informationen finden Sie unter:
                                http://www.bakom.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00512/03026/04299/inde
                                x.html?lang=de
www.pwc.de/de/tmt

Nachrichten zum
Telekommunikations-                             Telecommunications & Media
und Medienrecht

Ausgabe 09,
                                                Regulation
September 2014

Ihre Ansprechpartner

                                                  Werner Ballhaus                                                           Dr. Bin Song
                                                  Tel.: +49 211 981-5848                                                    Tel.: +49 211 981-4361
                                                  werner.ballhaus@de.pwc.com                                                bin.song@de.pwc.com

                                                  Dr. Michael Nerger                                                        Ken Arminger
                                                  Tel.: +49 211 981-2069                                                    Tel.: +49 40 6378-2887
                                                  michael.nerger@de.pwc.com                                                 ken.arminger@de.pwc.com

Bestellung und Abbestellung

                                                  Sie können den Newsletter über folgenden Link abonnieren:
                                                  http://www.pwc.de/de/newsletter/branchenregulierung/newsletter-fuer-
                                                  telekommunikations-und-medienrecht.jhtml#.

                                                  Der Newsletter ist für Sie kostenlos.

                                                  Wenn Sie den Newsletter abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der
                                                  Betreffzeile „Abbestellung Telecommunications & Media Regulation“ an folgende
                                                  Adresse: unsubscribe_tmt_regulation@de.pwc.com

Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.
Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung
der einzelnen Autoren wieder.

© August 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine
rechtlich selbstständige Gesellschaft.

www.pwc.de
Sie können auch lesen