Textheft zum Lernvideo Mitarbeiter- und Arbeitsschutz - (KlöberKASSEL)

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Textheft zum Lernvideo
Mitarbeiter- und Arbeitsschutz
(KlöberKASSEL)
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Textheft zum
    Video Arbeits- und Gesundheitsschutz von Mitarbeitenden

      Inhalt
1     Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ............................................. 4
    1.1     Kompetenz und Qualifikation der Mitarbeitenden ....................................................5
2     Hygiene bei Arbeits- und Schutzkleidung ...................................................................... 6
    2.1     Privatkleidung ...................................................................................................... 6
    2.2     Berufskleidung..................................................................................................... 6
    2.3     Schutzkleidung .....................................................................................................7
    2.4     Atemschutz- und Hygienemasken .......................................................................... 9
    2.5     Arbeits- und Arbeitsschutzschuhe ........................................................................ 13
    2.6     Schutzbrillen ...................................................................................................... 18
    2.7     Kopfschutz.......................................................................................................... 19
    2.8     Ohrschutz ........................................................................................................... 19
    2.9     Haarschutz ......................................................................................................... 19
    2.10    Schutzhandschuhe ............................................................................................. 20
    2.11    Handschuhplan ................................................................................................... 21
    2.12    Materialeigenschaften ........................................................................................ 26
    2.13    Allergische Reaktion auf Naturlatex ...................................................................... 27
    2.14    Übersicht Piktogramme bei Schutzhandschuhen .................................................. 29
3     Hautschutz ................................................................................................................ 31
    3.1     Checkpunkte „Rechte und Pflichten der Beschäftigten“.......................................... 33
    3.2     Hautreinigung ..................................................................................................... 35
    3.3     Hautpflege .......................................................................................................... 35
    3.4     Hautschutzplan ................................................................................................... 35
    3.5     Händehygiene und -desinfektion .......................................................................... 37
    3.6     Hygienische Händedesinfektion .......................................................................... 38
    3.7     Desinfektion von behandschuhten Händen .......................................................... 40
    3.8     Händetrocknung................................................................................................. 40

 Textheft für DJH Video Arbeits- und Gesundheitsschutz (KlöberKASSEL)

Stand 08/2019             © KlöberKASSEL Wissen für die Hauswirtschaft.                                                    3
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           „Der Fortschritt geschieht heute so schnell, dass, während jemand eine

                Sache für gänzlich undurchführbar erklärt, er von einem anderen

                        unterbrochen wird, der sie schon realisiert hat“

                             Albert Einstein (1879-1955, Physiker)

1    Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz darf bei der Fülle von Inhaltsstoffen in den Reinigungsmitteln
nicht vergessen werden. Im Gegenteil, gut, dass es sie gibt. Schade ist es, dass oft nicht genügend auf
sie geachtet wird. Immerhin ist die Berufsgruppe der Reinigungsfachfrauen und Männer die vierthäu-
figste Berufsgruppe mit berufsbedingten Erkrankungen!

Die arbeitsmedizinische Erfahrung zeigt, dass Mitarbeitende im Reinigungsdienst vielfältigen Belastun-
gen ausgesetzt sind. Die Auswirkungen auf den Stütz- und Bewegungsapparat führen zu einer Häufung
typischer Krankheitsbilder. Gesundheit und Leistungsfähigkeit gehören zu den wertvollsten Gütern ei-
nes Menschen. Das Recht auf Gesundheit wird in der Charta der Vereinten Nationen als ein Grundrecht
jedes Menschen bezeichnet. Gesundheit ist der Zustand völligen körperlichen, geistigen und sozialen
Wohlbefindens (WHO).

Das Arbeitsschutzgesetz von 1997 unterstreicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und sein aktives
Bemühen im vorbeugenden Gesundheitsschutz für seine Mitarbeiter Ungeeignete Arbeitsgeräte, einsei-
tige körperliche Belastung, die Schwere der Arbeit und die oft fehlende Betreuung bei der Arbeit wirken
sich zusätzlich negativ auf die körperliche Beanspruchung aus.

Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet das Ergebnis der Gefährdungsbeur-
teilung dokumentieren zu. Bei einer Betriebsgröße mit bis zu 10 sind von der Dokumentationspflicht aus-
genommen.

Sicherheit am Arbeitsplatz darf kein Zufall sein. Die Beurteilung der Gefährdungen ist eine gute Voraus-
setzung um schützende Arbeitsplatz- oder personenbezogene Maßnahmen zu planen und einzuführen.
Die nachfolgende Übersicht zeigt Gefährdungen und Belastungsarten auf, die an jedem Arbeitsplatz auf-
treten können.

Das Arbeitsschutzgesetz regelt Sicherheit und Arbeitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit und gilt in
allen Tätigkeitsbereichen. Jeder Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen nach § 5 zu beurteilen und zu
ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes nötig sind.

Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift A 1, Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen regelt die
Gefährdungsbeurteilung in § 3.

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Die Betriebssicherheitsverordnung „Ausstattung der Arbeitsstätte“ geht ebenfalls in § 3 darauf ein.
Ebenso wie die Arbeitsstättenverordnung dies in § 3 tut. Die Gefahrstoffverordnung in § 6 und die Las-
tenhandhabungsverordnung im § 2 Heben und Tragen. § 3 der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverord-
nung. Dem Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen liegt eine Gefährdungsbeurteilung zu Grunde nach
den §§ 5–8 der Biostoffverordnung. § 1 der Mutterarbeitsschutzverordnung verlangt auch die Gefähr-
dungsbeurteilung für Werdende und stillende Mütter.

1.1 Kompetenz und Qualifikation der Mitarbeitenden
Den Bereich der Mitarbeiterweiterbildung sollten Sie nicht zu kurz kommen lassen. Nur wissende Mitar-
beitende können planvoll und umsichtig handeln. Motivation und Flexibilität werden heutzutage als
selbstverständlich vorausgesetzt. Mitarbeitende in der Küche und Reinigung benötigen Fachkompetenz,
Selbstvertrauen Entscheidungen zu treffen und Sicherheit zu gewähren.

Können die Mitarbeitenden auf schriftliche Reinigungsstandards, gewollte Verfahren und Methoden zu-
rückgreifen? Ist ihr Equipment zeitgemäß? Sind sie in Methoden und Techniken, Arbeitsschutz unterwie-
sen, um auch professionell und schnell ihre Arbeit erledigen zu können?

     Qualitätswissen
     Prozesskenntnisse
     Gute Materialkenntnisse
     Gute Reinigungschemiekenntnisse
     Auswahlsicherheit von Reinigungschemie
     Trainierte Arbeitsweisen
     Selbstpflege, Gesunderhaltung
     Wille zum Neulernen und Anwenden
     Arbeitsschutz- und Gefahrenwissen

Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften sind sicherzustellen.

  Unterstützende Veröffentlichungen sind im Besonderen:
     Empfehlungen des RKI wie die Empfehlungen „Infektionsprävention im Heim“ und
     „Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Flächen“, sowie
     „Ausbruchsmanagement“
     das LAGA-Merkblatt Abfall (Landesarbeitsgemeinschaft Abfall) ,
     das Infektionsschutzgesetz,
     relevante DGUV-Broschüren

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2 Hygiene bei Arbeits- und Schutzkleidung
Die Schutzkleidung dient dem Schutz der Berufs- bzw. Tageskleidung der Personen, die mit dem Patien-
ten/Bewohner oder den erregerhaltigen Materialien in Kontakt kommen. Sie soll verhindern, dass mit
der Berufs- bzw. Tageskleidung Krankheitserreger weiterverbreitet werden.

2.1    Privatkleidung
ist nicht schwer zu definieren. Es sind die Kleidungsstücke die wir im privaten Leben tragen und mit der
wir zur Arbeit kommen.

       Die Einrichtung ist ausschließlich in privater Kleidung zu betreten und zu verlassen.
       Privatkleidung ist getrennt von Berufskleidung aufzubewahren.
       Wann es ausreichend ist, Privatkleidung zu tragen, ist intern zu regeln.

2.2    Berufskleidung
Berufskleidung wie Uniformen, Trachten, offene Ärztekittel erfüllen nicht die Anforderungen, die an
Schutzkleidung gestellt wird. Anforderungen zu Berufs- und Schutzkleidung sind in den DGUV-Vorschrif-
ten und TRBA 250 nachzulesen.

Berufskleidung:

       Bei der Arbeit ist geeignete (Berufskleidung) Kleidung zu tragen, die von der privaten Nutzung
        ausgenommen ist.
       Berufskleidung ist geschlossen zu tragen, so dass die Privatkleidung soweit wie nötig bedeckt
        ist.
       Berufskleidung ist aus einem Gewebe, dass mit vom Robert-Koch-Institut anerkanntem Verfah-
        ren bei mindestens + 60 °C waschbar ist.
       Bei Kontamination und Verschmutzung wird die Berufskleidung gewechselt.

Eine dienstliche Verpflichtung zum Tragen von Berufsbekleidung führt nicht automatisch dazu, dass
diese auch von Betrieb aufbereitet werden muss. Berufsbekleidung kann auch Imagebekleidung sein,
die die Zugehörigkeit zu einem Berufsstand oder einem Unternehmen repräsentiert.

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             Abb 1        Korrekte Arbeitskleidung im Seniorenzentrum des ASB Lohfelden, Klöber 2019

2.3    Schutzkleidung
Schutzkleidung im Sinne der (Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe) TRBA 250 ist jene Kleidung,
die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen. Sie
schützt Berufskleidung vor Kontamination mit biologischen Stoffen und ist von der Einrichtung bereitzu-
stellen. Schutzkleidung vermeidet die Kontamination der eigenen Kleidung und ggf. die Weiterverbrei-
tung von Krankheitserregern, schützt den Körper aber auch vor anderen äußeren Einflüssen, z. B. ein
Kettenhandschuh in der Metzgerei oder ein Helm auf der Baustelle. Schutzkleidung im hygienischen
Sinne wird ausschließlich im Einsatzbereich getragen. Sie bildet eine mechanische Barriere zwischen
Träger und Umgebung. Nach der Persönlichen Schutzausrüstung Verordnung, kurz PSA, gehören zur
Schutzkleidung, die kostenlos für die Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden müssen:

       Schutzhandschuhe
       Schutzbrille
       Gesichtsschutz
       Atemschutz
       Schutzkittel
       Haarschutz
       Schutzschuhe.

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Schutzkleidung:

     Für die persönlicher Schutzausrüstung gibt es eine eigene Verordnung, die „Verordnung über
      Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der
      Arbeit (PSA)“.
     Bei Verwendung von Schutzkleidung sind die Maßgaben der DGUV „Einsatz von Schutzklei-
      dung“ anzuwenden.
     Die Auswahl und Anschaffung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erfolgt in Verant-
      wortung der Einrichtung.
     Die Piktogramme für das Tragen von Schutzkleidung sind blaue Kreise mit weißer Zeichnung.
     Die PSA steht in ausreichender Menge und hygienisch einwandfreiem Zustand für die Mitarbei-
      tenden zur Verfügung.
     Ordnungsgemäße Aufbereitung der PSA z. B. durch desinfizierende Waschverfahren oder Entsor-
      gen von Einmalartikeln nach Gebrauch.
     Getragene Schutzkleidung wird von anderer Kleidung getrennt gelagert.
     Schutzkleidung muss vom Betrieb gestellt, aufbereitet und ersetzt werden.
     Der Arbeitnehmer hat seine Schutzkleidung ordnungsgemäß zu tragen, vergl. Arbeitsschutzge-
      setz, Pflichten des Arbeitsnehmers.
     Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen in Schutzkleidung nicht betreten werden.

Bereichsbekleidung beschreibt Bekleidung, die nur in einem speziellen Bereich getragen werden darf.
Hier sind die Beispiele OP-Bekleidung oder Küchenbekleidung bei der Speisenausgabe. Die Bereitstel-
lung, das Tragen und Aufbewahren sowie die Verwaltung der Schutzkleidung wird dort explizit beschrie-
ben. Zielgruppe sind Mitarbeiter in Krankenhäusern, bzw. von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Sie finden dort sogar Hinweise für die Ausstattungsmenge der Mitarbeiter.

Unter Schutzkitteln, Überwürfen werden Kleidungsstücke verstanden, die die eigentliche Arbeits- oder
Schutzkleidung ein weiteres Mal schützen, er soll verhindern, dass die eigentliche Kleidung kontami-
niert wird. Beim Anlegen dieser Mehrfachkleidung ist darauf zu achten, die sie nicht die Innenseite von
anderer Kleidung kontaminiert.

Einmalplastikschürzen

Sie werden bevorzugt zu Tätigkeiten mit hoher Spritzwasserwahrscheinlichkeit angelegt, sie schützen
vor Durchnässen. Im Infektionsbereich sollten solche Schürzen nur bei Tätigkeiten mit geringem Infekti-
onspotenzial getragen werden, da sie nur den Rumpf und Brustbereich bedecken.

Zur Schutzkleidung können aber noch weitere Ausstattungsteile gehören.

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2.4   Atemschutz- und Hygienemasken
Von einigen Herstellern werden Hygienemasken zur Verwendung in der Lebensmittel- oder pharmazeuti-
schen Industrie produziert, die sich durch ihre hohe Keimrückhaltung (Bakterienfilterrate > 99,5%) und
ihre, bei korrekter Verwendung, dicht anliegende Form auch sehr gut zur Vermeidung von Tröpfchenin-
fektionen eignen. Tragen z.B. grippeinfizierte Patienten solche Hygienemasken, so wird die Anste-
ckungsgefahr durch Tröpfcheninfektion für andere Personen in deren Umgebung sehr stark reduziert.
Wir kennen das Bild, wenn Gesundheitsbeiträge aus Japan gesendet werden. Dort ist das ein normales
Straßenbild, hier wird man eher ungläubig belächelt. Getestet werden Hygienemasken nach der Europäi-
schen Norm 14683. Als Atemschutz für nicht infizierte Personen eignen sich jedoch FFP-Masken besser.

Gesichtsschutz

Ein Gesichtsschutz kann erforderlich werden, wenn mit Aerosolbildung oder Verspritzungen von Blut o-
der Sekreten zu rechnen ist. Es gibt Masken mit und ohne Ventil. Masken mit Ventil sind jedoch nur für
den Mitarbeitereinsatz, da sie die Einatemluft, nicht aber die Ausatemluft filtert. Bewohner z.B. eines
Altenheimes dürfen nur Masken ohne Ventil tragen. Diese Halb- und Vollmasken werden in der Regel
nach der EuroNorm 405 angeboten. Da dieser Maskentyp in der Hauswirtschaft sicher nicht Tagesge-
schäft ist, gehen wir nicht tiefer darauf ein. Es gilt jedoch die Regel:

Je höher die Letalitätsrate (Sterberate) einer Infektionserkrankung, desto höher sind die Anforderungen
an den Schutz. Umso höher die Erregerkonzentration, je geringer die Erregergefährlichkeit desto höher
ist die Schutzstufe zu wählen.

Mund- und Nasenschutz (MNS)

Der oft benutzte Begriff für Mund- und Nasenschutz lautet OP-Masken. Mund- und Nasenschutz ist zum
Schutz vor aerogen (über die Luft), übertragbaren Infektionskrankheiten und Tröpfcheninfektionen erfor-
derlich. Der Mund- und Nasenschutz muss Mund und Nase bedecken; der Dichtungsrand soll auf der Ge-
sichtshaut fest anliegen. Der MNS soll nicht verschoben oder heruntergeklappt werden. Er sollte Bart-
haare umschließen und muss bei Durchfeuchtung oder Verschmutzung gewechselt werden.

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            Abb 2      Mundschschutz aus dreitägigen Vlies, Klöber 2019

Wie der Mund- und Nasenschutz angelegt wird, sollte auf der Verpackung zu erkennen sein. Es versteht
sich, dass vor An- und Ablegen des MNS die Hände desinfiziert werden.

            Abb 3      Anlegen von Mund- und Nasenschutz, Klöber 2019

Wenn eine Gefährdung am Arbeitsplatz durch:

     Dämpfe (Moleküle, die aus Feststellen bei Raumtemperatur verdampfen)
     Gase (Substanzen, die sich-oft geruchlos- schnell in alle Richtungen ausbreiten)
     Metalldämpfe (feine, lungengängige Partikel die aus Metall verdampfen)
     Nebel (Tröpfchen, die durch Kondensat oder Versprühen entstehen)
     Stäube (feine, lungengängige Partikel)

entstehen kann, muss ein ausgewählter Atemschutz zur Verfügung gestellt werden. Welcher Masken-
standard der richtige ist, muss sorgfältig ausgewählt werden.

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             Abb 4       Piktogramme Mund- und Nasenschutz, Klöber 2019

Auf der Verpackung sind Einsatzgebiete und Haltbarkeitsdaten mit Hilfe von Piktogrammen gekenn-
zeichnet. Zu den Piktogrammen finden sie nähere Beschreibungen weiter hinten in diesem Lehrbrief im
Kapitel Schutzhandschuhe.

FFP-Atemschutzmasken

Die Schutzstufen der Nasen-Mund-Schutz-Masken sind FFP1 bis FFP 3. Umgangssprachlich werden sie
eher Feinstaubmasken genannt, was aber von der Abkürzung her nicht richtig ist.

FFP steht für Filtering Face Pieces (Partikel filtrierende Gesichtsfilter) Es handelt sich um Einweg-Atem-
schutz. Nach der Filterleistung der Atemschutzmasken gibt es drei Qualitätsstufen.

             Abb 5       Die Atemschutzmasken müssen mit der Filterleistung gekennzeichnet sein, Klöber 2019

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                           mindestens
                            80%
   FFP1-Masken              eines Prüfae-
                            rosols zu-
                            rückhalten

                           mindestens
                            94%
   FFP2-Masken              eines Prüfae-
                            rosols zu-
                            rückhalten

                           mindestens
                            99%
   FFP3-Masken              eines Prüfae-
                            rosols zu-
                            rückhalten

            Abb 6      Tabelle FFP Masken, Klöber 2019

Der Schutzfaktor einer Atemschutzmaske sagt aus, dass die Verschmutzung in der Maske um den Faktor
50 geringer ist als außerhalb der Atemschutzmaske.

     P1-Maske nomineller Schutzfaktor 4 = 22 % Leckage
     P2-Maske nomineller Schutzfaktor 12 = 8 % Leckage
     P3-Maske nomineller Schutzfaktor 50 = 2 % Leckage

Getestet werden die Masken mit Dolomitstaub nach der EN 149:2001. Die Maske wird einer Atmungssi-
mulation unterzogen. Sie muss sicherstellen, dass der Atmungswiderstand und die Filterpenetration
beim Gebrauch der Maske über einen Zeitraum von 8 Stunden standhalten.

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Die Ausatemventile besitzen eine Gummimembran. Sie schließt sich beim Einatmen und öffnet sich beim
Ausatmen, die feucht-warme Atemluft kann so gut entwichen. Zusätzlich wird der Atemwiderstand ver-
ringert. Die empfohlene Wechelfrequenz bei Masken ohne Ausatemventil sollte nach 75 Minuten erfol-
gen, bei Vorhandensein des Ausatemventil nach 120 Minuten. Die Masken sind dann zu entsorgen.

Ursprünglich wurden die FFP-Masken, wie die Bezeichnung: Partikel filtrierende Gesichtsfilter, be-
schreibt, nur als Atemschutzmaske gegen Stäube im Arbeitsschutz eingesetzt. Deshalb gibt es in der
Prüfnorm der FFP-Masken auch keine mikrobiologische Prüfmethode. Mittlerweile ist die Verwendbarkeit
der FFP-Masken im medizinischen Bereich jedoch in den Alltag zum Schutz integriert. Dies gilt auch im
Einsatz gegen Viren, dies wurde im Jahre 2003 an SARS-Erregern getestet. Aus diesem Grund empfiehlt
auch das Robert Koch Institut (RKI) im Falle einer Grippe-Pandemie FFP-Halbmasken bei Patientenkon-
takt zu tragen. Nach DIN EN 149:2009-08 (Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz ge-
gen Partikeln- Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung) werden sie auf Schutzeigenschaften für den Trä-
ger getestet. Die Prüfung erfolgt mittels NaCl-Aerosol. Für Ihren Arbeitsalltag kann dies bedeuten, dass
Sie zumindest wissen sollten, wo Sie im Akutfall welche Masken schnell bestellen können, um sich und
Ihr Team sowie Ihre Kunden vor Erregern schützen zu können.

2.5   Arbeits- und Arbeitsschutzschuhe
Im Reinigungsbereich sollten angemessene Arbeitsschuhe getragen werden. Sie müssen wasserdicht
sein und gegebenenfalls eine laugen- und säurefeste Sohle haben. Auf Reinigung und Hygiene der eige-
nen Arbeitsschuhe wird oft wenig Wert gelegt. Hier sollte darüber nachgedacht werden, dass diese
Schuhe einen wesentlichen Beitrag zum Gesunderhalt der Füße beitragen und damit zum gesamten kör-
perlichen Wohlbefinden. Das sauber halten der eigenen Arbeitsschuhe sollte selbstverständlich sein.
Das Ober- und Innenmaterial muss genügend Fußschweiß aufsaugen können. Die Füße sollen auch bei
langem Tragen der Schuhe ausreichend „Luft“ bekommen. Das Obermaterial soll feuchtigkeitsabwei-
send und gut zu reinigen sein. Bei täglicher Nutzung der Schuhe ist es sinnvoll 2 Paar zum Wechseln zu
haben, damit immer ein Paar Schuhe richtig austrocknen kann. Eine regulierbare Spannweite stellt si-
cher, dass der Fuß Halt hat, aber nicht eingedrückt wird. Eine gute Sohle und das entsprechende Fußbett
dämpfen den Auftritt und können Krampfadern ein bisschen vermeiden helfen. Welche speziellen Eigen-
schaften Schutzschuhe haben müssen, ist den einsatzortbezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu
entnehmen. Grundsätzlich müssen Arbeitsschuhe im Lebensmittelbetrieb müssen den Sicherheitsanfor-
derungen entsprechen, bei Kombiarbeitsplätzen wie häufig bei Wohngruppenkonzepten, wo auch Kü-
chentätigkeiten in das Aufgabengebiet fallen, ist an die entsprechenden Hygieneanforderungen zu den-
ken.

Die folgenden Hinweise zum Fuß- und Knieschutz sind der DGUV Regel 112-991 (bisher GUV-R 191) ent-
nommen. Sie erläutern die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ hinsichtlich der Be-
nutzung von Fuß- und Knieschutz.

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Ursache vieler Arbeitsunfälle sind Stolpern, Umknicken und Ausrutschen. Arbeitgeber müssen für Unfall-
vermeidung sorgen, wenn Fußverletzung durch äußere Einflüsse zu befürchten sind. Die DGVU-Regel
nimmt folgende Schuhdefinitionen vor:

Fußschutz

persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkun-
gen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten. z.B. Sicherheitsschuhe (Sicherheits-
schuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte, Feuerwehrstiefel, Schuhe zum Schutz gegen Chemika-
lien und Ähnliches), Schutzschuhe, Berufsschuhe, Gamaschen und Überschuhe.

Sicherheitsschuhe
sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe
Belastungen ausgestattet (DIN EN ISO 20 345 Persönliche Schutzausrüstung; Sicherheitsschuhe)

Schutzschuhe
sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für mitt-
lere Belastungen ausgestattet. (DIN EN ISO 20 346 „Persönliche Schutzausrüstung; Schutzschuhe)

Berufsschuhe
sind Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil ausgestattet sind, jedoch keine Zehen-
kappen haben müssen (DIN EN ISO 20 347 Persönliche Schutzausrüstung; Berufsschuhe)

Gamaschen
sind abnehmbare Abdeckungen in Verbindung mit einem der Größe und der Gefährdung abgestimmten
Fußschutz, die den Vorderfuß und den unteren Beinbereich bedecken. Sie sollen die Füße gegen äußere,
schädigende Einwirkungen schützen, z.B. Gamaschen für Arbeiten mit handgeführten Flüssigkeitsstrah-
lern.

Knieschutz
zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen für Arbeiten in kniender Haltung zum Schutz z.B. der
Schleimbeutel, der Menisken, von Stellungskräften auf die Kniescheibe, vor oberflächigen Verletzungen
der Haut.

Beschaffung und Bereitstellung

Unternehmer haben nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für einen ordnungsgemäßen Zustand des
Fuß- oder Knieschutzes zu sorgen. Der Fuß- und Knieschutz muss mit der CE-Kennzeichnung („CE“ =
Communauté Européenne = Europäische Gemeinschaft) gekennzeichnet sein. Hierzu gehören auch or-
thopädische Zurichtungen. Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-
V A 1) hat der Unternehmer den Versicherten für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Fuß- und
Knieschutz in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Kosten für
die Bereitstellung von erforderlichem Fuß- und Knieschutz darf der Unternehmer den Versicherten nach
§ 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) nicht auferlegen.

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Der Fuß- oder Knieschutz ist von den Versicherten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu
benutzen, dies hat der Unternehmer zu kontrollieren. Fuß- und Knieschutz sind gemäß Herstellerinfor-
mation zu reinigen, zu pflegen und aufzubewahren. Nasser Fußschutz sollte nach der Arbeit so gelagert
werden, dass die Möglichkeit zum Trocknen besteht.

Der Unternehmer hat die Benutzer von Fuß- oder Knieschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung
und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) vor der ersten Benut-
zung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unter-
weisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z.B. umfassen:

     Angaben zu spezifischen Gefährdungen,
      z.B. durch Chemikalien, Hitze, Elektrizität,
     Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen,
     Gebrauchsdauer,
     Pflegehinweise,
     Herstellerinformationen,
     Hinweise auf Lagerung und Entsorgung

Es wird empfohlen, den Fußschutz mit einer antimikrobiellen Lösung am Ende einer Arbeitsschicht zu
desinfizieren, um Infektionen vorzubeugen. Bei erhöhter Fußschweißbildung ist gegebenenfalls ein täg-
licher Wechsel der Schuhe besser.

Klassifizierungsarten und Kennzeichnungskategorien von Schutzschuhen

Innerhalb der Schuhausführungen (Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen) wird nach zwei Klassifizie-
rungsarten unterschieden:

I: Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmetho-
den (z.B. Lederschuhe)

II: Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel – z.B. aus Polyurethan
(PUR) – für den Nassbereich).

An alle drei Schuhausführungen werden abhängig von der Klassifizierungsart I oder II gleiche Sicher-
heitsgrundanforderungen an Obermaterial, Futter, Lasche, Brand- und Laufsohle und den kompletten
Schuh gestellt. Die Kategorien SB bis S 5 beinhalten die meistverbreiteten Kombinationen von Grund-
und Zusatzanforderungen der Klassifizierungsarten I und II.

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Schuhausführungen und deren Kennzeichnung

Grundsätzlich wird zwischen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen unterschieden. Sicherheits- und
Schutzschuhe müssen eine Zehenkappe enthalten. Berufsschuhe sind im Normalfall nicht mit Zehenkap-
pen ausgerüstet; ist eine Zehenkappe eingebaut, werden an diese keine Anforderungen gestellt. Die Si-
cherheitsschuhe unterscheiden sich von den Schutzschuhen dadurch, dass die Zehenkappen die dop-
pelten Prüfenergien und eine wesentlich größere Druckkraft aufzunehmen haben. Innerhalb der drei
Schuhausführungen wird nach zwei Klassifizierungsarten unterschieden.

            Abb 7      Tabelle Kennzeichnung von Schuhen, Quelle: DGUV Regel 112 991

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Checkliste für die Auswahl von Fußschutz.

            Abb 8       Checkliste Auswahl von Fußschutz Quelle DGUV Regel 112-991

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Sonderschuharten

Schuhe für lose Einlagen sind für Personen gedacht, die orthopädische Einlagen tragen müssen und für
die daher normale Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe nicht geeignet sind. Bei orthopädischem
Fußschutz ist zu unterscheiden, ob es sich um die handwerkliche Herstellung eines neuen Schuhes oder
die orthopädische Änderung (Zurichtung) eines industriell gefertigten Schuhes handelt. Bei der Auswahl
des geeigneten orthopädischen Fußschutzes sind auf Grundlage der medizinischen Erfordernisse auch
wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Werden orthopädische Schuhe oder Zurichtungen in Berei-
chen getragen, in denen die Benutzung von Fußschutz erforderlich ist, müssen sie als Fußschutz herge-
stellt worden sein. Fußschutz fällt unter die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsge-
setz (8. GPSGV) und ist der Kategorie II zugeordnet. „Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so
müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe orthopä-
disch gestaltet sein und die erforderlichen Schutzausrüstungen besitzen“. Da derartige Schuhe dem je-
weiligen Benutzer individuell angepasst werden müssen (Einzelanfertigungen), entstehen z.B. gegen-
über üblichen Sicherheitsschuhen erhöhte Kosten, die vom Unternehmer nicht allein übernommen wer-
den müssen. Orthopädischer Fußschutz ist leistungsrechtlich dem Bereich der beruflichen Rehabilita-
tion zuzuordnen.

2.6   Schutzbrillen
Sie schützen die Mitarbeitenden vor infektiöses Material oder Gefahrstoffen. Natürlich schützen Sie nur,
wenn sie für ihren Einsatz entsprechend sorgsam aufbewahrt und wenn es nötig wird, auch getragen
werden. Das Schicksal der meisten betrieblichen Schutzbrillen besteht allerdings im langsamen Ver-
stauben auf Kombidämpfers und in Schubladen.

Die europäische Gesetzgebung verpflichtet die Arbeitgeber, je nach Gefährdung im Arbeitsfeld entspre-
chend der PSA den Augenschutz zu gewährleisten. Schutzbrillen sind in unterschiedlichen Ausführun-
gen erhältlich, entsprechend ihrem Einsatzgebiet. Die EN 166:2001 sowie das CE-Zeichen sind Auswahl-
kriterien. Das Gebotszeichen ist blau mit dem Schutzbrillen- oder Gesichtsschutz-Piktogramm. Die Tra-
genotwendigkeit ergibt sich aus den Gefährdungsbeurteilungen.

            Abb 9       Piktogramme Schutzbrille, Gesichtsschutz

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2.7   Kopfschutz
Wenn die Gefahr von Kopfverletzungen durch Anstoßen, nicht zusammengebunden Haare oder herabfal-
lende Gegenstände und Flüssigkeiten besteht, muss ein geeigneter Kopfschutz getragen werden. Dieser
kann kombiniert werden mit einem Gesichtsschutz und Gehörschutz. Das Gebotszeichen ist blau mit
dem Helm-Piktogramm. Die Tragenotwendigkeit ergibt sich aus den Gefährdungsbeurteilungen.

            Abb 10      Piktogramm Kopfschutz mit Gehörschutz

2.8   Ohrschutz
Für die Ohren besteht Gefahr der Lärmschwerhörigkeit, wenn die unteren Auslösewerte über einen Zeit-
raum überschritten werden. In Lärmbereichen ab und über ≥ 85 dB (A) muss Gehörschutz getragen wer-
den. Dieser kann aus Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützern, umgangssprachlich Kopfhörer,
Mickymäusen, bestehen. Das Gebotszeichen ist blau mit dem Gehörschutz-Piktogramm. Die Tragenot-
wendigkeit ergibt sich aus den Gefährdungsbeurteilungen.

            Abb 11      Piktogramm Ohrschutz

2.9   Haarschutz
Er schützt eher die Lebensmittel vor herabfallenden Haaren und Hautschuppen. Von daher ist die Zuord-
nung zur Schutzkleidung nicht ganz passend. Je nach Modell erfüllt der sogenannte Haarschutz nicht
einmal Minimalanforderungen zum wirklichen Lebensmittelschutz.

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2.10 Schutzhandschuhe
Als wichtige präventive Hautschutzmaßnahme ist das Tragen von Handschuhen zu beachten, da so der
direkte Hautkontakt mit erregerhaltigem Material vermieden wird. Schutzhandschuhe sind daher die
wichtigste vorbereitende Hautschutzmaßnahme. Bei der richtigen Auswahl sorgen sie für einen 100%i-
gen Schutz vor dem Schadstoff und Mikroorgansimen. Der Aufwand lohnt sich für unsere technischen
Wunderwerke, die Hände. Auf engstem Raum enden ca. 3500 Nerven und 39 Muskeln arbeiten zusam-
men. Auf die Auswahl einer geeigneten Qualität ist daher besondere Sorgfalt zu verwenden.

Das Tragen von Handschuhen macht die hygienische Händedesinfektion aber nicht überflüssig. Sie ist
unmittelbar nach dem Ablegen der Handschuhe vorzunehmen. Bei den medizinischen Handschuhen
werden OP-Handschuhe und Untersuchungshandschuhe unterschieden. Wir möchten uns im Folgenden
aber auf den hauswirtschaftlichen Einsatzbereich beschränken.

Bitte beachten Sie:

     Handschuhe für den Lebensmittelbereich dürfen Lebensmittel nicht beeinträchtigen (RAL-Kenn-
      zeichnung).
     Verwenden Sie bei Reinigungstätigkeiten immer Haushaltshandschuhe mit ausreichender Stul-
      penlänge.
     Um das Reinlaufen von Reinigungsmitteln in den Handschuh zu vermeiden, krempeln Sie immer
      die Stulpe um.
     Um die Entstehung einer Latex-Allergie zu verhindern, empfiehlt sich bei bereits bestehenden
      Hautveränderungen der Einsatz latexfreier Materialien wie Nitril bzw. Vinyl.
     Nutzen Sie keine Latex-Untersuchungshandschuhe für Reinigungs- und Desinfektionstätigkei-
      ten. Sie sind nicht beständig gegen diese Mittel.
     Tragen Sie Schutzhandschuhe nur auf trockener sauberer Haut. So vermeiden Sie einen soforti-
      gen „Schwitzkasteneffekt“. Eventuelle Chemikalienreste auf der Haut werden so leider leichter
      in tiefere Hautschichten eingeschleust.
     Tragen Sie bei längerer Arbeitsdauer Baumwollhandschuhe unter den Schutzhandschuhen. Sie
      saugen den Schweiß auf und können gewechselt werden. Ihre Haut bleibt so weitgehend tro-
      cken.
     Tragen Sie Schutzhandschuhe nur so lange es notwendig ist. Nutzen Sie jede Gelegenheit, Ihre
      Haut „atmen“ zu lassen und wechseln Sie wann immer möglich zwischen Feucht- und Trockenar-
      beiten ab.
     Nach dem Handschuhtragen sollen keine Puderreste auf der Haut verbleiben, spülen Sie diese
      mit Wasser ab.
     Tragen Sie Schutzhandschuhe in der Lebensmittelverarbeitung nur als Schutzhandschuh gegen
      Verschmutzung der Hände und nicht als Hygienehandschuh.

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     Wasser und waschaktive Substanzen trocknen die die Haut aus nutzen Sie daher geeignete Pfle-
      gemittel
     Beim Ausziehen der Handschuhe, achten Sie darauf, dass die Hände nicht mit der kontaminier-
      ten Außenseite der Handschuhe in Berührung kommen.

Bei einer gewaschenen Hand befinden sich nur ca. 5000 Bakterien pro cm2 auf der Haut, bei einer unge-
waschenen Hand ist die Konzentration zehnmal höher. Wird ein wasser- und luftdichter Handschuh über
die Hand gezogen entsteht im Handschuh schnell ein Klima von ca. 38 °C bei 100% Luftfeuchtigkeit. Be-
dingungen, bei denen sich die Bakterienanzahl alle 20 min verdoppelt.

2.11 Handschuhplan
Er dient der Orientierung bei der Auswahl von Schutz- und Einmalhandschuhen.

Grundsätzliches:

     Das Tragen von Handschuhen macht eine Händedesinfektion weder vor noch nach Arbeiten im
      Infektionspotential überflüssig. Auf gründliche Hautpflege mit geeigneten Produkten ist zu ach-
      ten (siehe Hautschutzplan).
     Ungepuderte Handschuhe lassen sich naturgemäß schlechter anziehen als gepuderte.
     Hände immer gut trocknen und Einwirkzeit von Händedesinfektionsmitteln beachten.

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                            Anwendungsgebiet        Nicht anwenden bei           Besonderheiten

 Verzicht auf Handschuhe
                           So oft wie möglich,      Einwirkung von          Genauere Prüfung
                           wenn keine Gefahr        Chemikalien und bei     der Vorgehensweise.
                           für Bewohner/            Infektionsgefahr        Händedesinfektion
                           Personal von der                                 Hautpflege
                           Tätigkeit ausgeht

 PE-Handschuhe unsteril (Einmalhandschuhe)
                           Einreibungen.            Desinfektionsarbeiten   Geringes Einsatzspektrum.
                           Kurze Reinigungsarbei-   Verbandwechsel.         Reißt schnell.
                           ten.                                             Schlechte Passform.

 Vinyl Handschuhe unsteril, gepudert (Einmalhandschuhe)
                           pflegerische und         nicht einzusetzen       Reißt schnell,
                           diagnostische            bei Kontakt mit         unbedingt richtige
                           Arbeiten, bei denen      Fetten wie z.B.         Größe verwenden.
                           eine Kontamination       Salbungen oder          Rasche Schweißbildung.
                           auszuschließen ist.      entsprechenden
                                                    Lebensmitteln.

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                            Anwendungsgebiet       Nicht anwenden bei           Besonderheiten

 Latex-Untersuchungshandschuhe unsteril puderfrei (Einmalhandschuhe)
                          Pflegerische und         eigene Latex-Allergie   Schwer
                          diagnostische            oder Allergie der       anzuziehen.
                          Arbeiten, bei denen      zu behandelnden         Auf Löcher achten.
                          eine Kontamination       Person,                 Prüfen, ob evtl.
                          auszuschließen ist.      unsterile Tätigkeiten   Vinyl-Handschuhe
                                                                           ausreichen

 Copolymer-Handschuhe steril, einzeln o. paarweise verpackt, latexfrei, gepudert (Einmalhandschuhe)
                          sterile pflegerische     unsterilen              auch als
                          und diagnostische        Tätigkeiten             Innenhandschuh
                          Arbeiten.                                        bei Latexallergie zu
                                                                           nutzen

 Nitril Handschuhe unsteril, gepudert (Einmalhandschuhe)
                          Untersuchungs- und                               sehr reißfest
                          Schutzhandschuh
                          vielfältig einsetzbar
                          auch im Lebensmittel-
                          bereich

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                            Anwendungsgebiet        Nicht anwenden bei        Besonderheiten

 Gummihaushaltshandschuhe (wieder verwendbar)
                           Reinigungs- und          Pflegerische         Personenbezogener
                           Desinfektionsarbeiten.   Tätigkeiten.         Einsatz.
                                                                         Nach Gebrauch
                                                                         waschen und von
                                                                         außen mit Flächendesinfek-
                                                                         tionslösung
                                                                         abreiben.

 Zwirnhandschuhe
                           ggf. Essensausgabe                            Vor
                           am Speiseband                                 Wiederverwendung
                                                                         Waschen

 LDPE Polyethylen Handschuhe
                           Verkauf loser Ware       allen anderen        steifer Pappring
                                                    hygierelevanten      erleichtert das
                                                    Tätigkeiten          einhändige schnelle
                                                                         an- und ausziehen

            Abb 12      Tabelle Handschuhplan

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Die Vielfalt der mittlerweile erhältlichen Handschuhmaterialen und -typen lässt das Erstellen eines
Handschuhplanes, als Bestandteil des Hygieneplanes, recht sinnvoll erscheinen. Durch den Handschuh-
plan können die Mitarbeitenden sicher den richtigen Handschuh für die entsprechende Tätigkeit aus-
wählen.

Bei Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu sind feuchtigkeitsdichte Handschuhe zu tra-
gen, eine gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge zu gewährleisten, eine Betriebsanweisung zu erstellen
und ein Hautschutzplan zu erarbeiten. Dabei gilt als Feuchtarbeit auch das Arbeiten mit flüssigkeitsdich-
ten Handschuhen länger als zwei Stunden. Die von einigen unverbesserlichen Mitarbeitenden vorge-
brachten Argumente der Allergiesorge und einer mangelnden Sensorik wenn Handschuhe getragen wer-
den, können Sie mit den passenden Argumenten sicher entkräften.

Bei der Handschuhauswahl sollten Sie den Trageeigenschaften besondere Bedeutung beimessen, Sie
erhöhen damit die Akzeptanz des Tragens:

     Passform,
     hohe Elastizität,
     Reißfestigkeit,
     Tastgefühl,
     Hautfreundlichkeit,
     Stulpenlänge,
     Material.

Und so errechnen Sie die Handschuhgröße für eine optimale Passform

     Umfang         16,5      17       18      19      20,5       22   23     24      26      27        29

     Größe          5,5       6        6,5     7       7,5        8    8,5    9       9,5     10        11

     Frauen         S         S        M       M       L          L    XL     XL

     Männer                                    S       S          M    M      L       L       XL        XL

                          Den Umfang der Hand messen
                          Sie wie in der Zeichnung dargestellt.

                          Abb 13   Handschuhgrößenermittlung

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Alle Schutzhandschuhe müssen mit dem CE-Zeichen ausgestattet sein. Eine europäische Normierung
erleichtert Ihnen sicher die Auswahl. Hier die aus Hauswirtschaftssicht wichtigen DIN EN Schlüssel:

DIN EN 388 mechanische Risiken,

DIN EN 374 chemische/bakteriologische Risiken,

DIN EN 511 Risiken durch Kälte.

DIN EN 455 Medizinische Einmalhandschuhe

Wenn Sie für die Beschaffung von Schutzhandschuhen in Ihrer Einrichtung zuständig sind, lohnt es, sich
ausführlich mit dieser Thematik zu beschäftigen, denn hier kann Mitarbeiter- und Kundenschutz sehr
praxisorientiert geplant und bearbeitet werden.

2.12 Materialeigenschaften
  Latex                    Ist weich und anpassungsfähig,
                           Das Tastempfinden ist gut.
                           In erster Linie als Untersuchungshandschuh in Gebrauch.
                           Ist beständig gegen Chemikalien und Fett

  Nitril                   Gummiähnliche Eigenschaften
                           Sehr elastisch und gute Passform
                           Mechanisch deutlich belastbarer als Latex
                           Beständig gegen Chemikalien und Fette

  Vinyl                    Wenig elastisch
                           Mechanisch nicht sehr belastbar
                           Für Tätigkeiten einsetzbar, bei denen kein Kontakt mit Fetten erfolgt

  Polyethylen              Nur für Tätigkeiten mit geringem Risiko
                           Nur bedingt chemikalienbeständig
                           Sitzt locker an der Hand
                           Mechanisch nicht sehr belastbar
                           Glatte Oberfläche
                           Überwiegend für den Einsatz im Lebensmittelbereich

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Empfehlung für Lebensmitteltauglichkeit

                                                                     Latex        Vinyl        Nitril

     Flüssige Lebensmittel wie Milch, Eier, Honig, Zuckersirup,      X            X            X
     Lebensmittel mit einem pH-Wert > 4,5

     Säurehaltige Lebensmittel wie Gemüse, halbverarbeitetes                      X            X
     Obst, Lebensmittel mit einem pH-Wert < 4,5

     Alkoholhaltige Getränke wie Bier, Wein,                         X            X            X
     Getränke bis 10 % Alkohol

     Fleisch, Fett, Öl, mittelfeste Lebensmittel                                               X

     Butter, Margarine, Käse, Mayonnaise                                                       X

     Fisch                                                                                     X

     Schokolade, Torten, Gebäck                                                                X

             Abb 14      Lebensmitteltauglichkeit von Handschuhen

2.13 Allergische Reaktion auf Naturlatex
Naturlatex, gewonnen aus der Milch des tropischen Gummibaumes, ist ein starkes Allergen. Von der
Handschuhoberfläche gelangen sie in Haut und Atemwege. Gepuderte Handschuhe sind besonders ge-
fährlich. Sie enthalten in der Regel deutlich höhere Proteinkonzentrationen, die sich zudem grundsätz-
lich am Puder anlagern. Beim An- und Ausziehen werden die Allergieauslöser durch die Luft gewirbelt
und verteilt. Die Benutzung gepuderter Latexeinmalhandschuhe ist deshalb nicht mehr gestattet (Tech-
nische Regel für Gefahrstoffe 401).

Allergische Reaktionen auf Latex sind nicht selten; etwa zwei Prozent der Gesamtbevölkerung leiden un-
ter Naturlatex-Sensibilisierung, bei Beschäftigten im medizinischen Bereich sind es 10 bis 17 Prozent. In
jedem Fall dürfen am Arbeitsplatz allgemein nur puderfreie Latexhandschuhe getragen werden. Nur so
wird eine Verbreitung der Latexproteine über die Luft und die Entstehung und Verschlimmerung von Al-
lergien verhindert.

Bei der Latexallergie handelt es sich um eine Allergie des Soforttyps. Erste Anzeichen wie Juckreiz oder
Fließschnupfen können schon nach fünf bis dreißig Minuten auftreten. Im weiteren Verlauf können bis
zum lebensbedrohlichen allergischen Schock weitere Symptome hinzukommen:

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     Rötung und Nesseln im Kontaktbereich der Handschuhe
     Ausbreitung von Juckreiz und Nesseln über den ganzen Körper
     Schwellung von Augenlidern und Lippen
     Augentränen, Bindehautentzündung, Niesreiz, Husten, Atemnot und Asthma

Um das allergische Risiko zu minimieren beachten Sie folgendes:

     Beschränken Sie den Einsatz von Latexhandschuhen auf den gezielten Infektionsschutz. Halten
      Sie als Alternative geeignete Handschuhe aus Kunstgummi oder Kunststoff parat.
     Wenn Latexhandschuhe getragen werden müssen, greifen Sie auf proteinarme Produkte zurück
      (weniger als 30 Mikrogramm Latexprotein pro Gramm Handschuh).
     Setzen Sie thiuramfreie Handschuhe ein, um die Gefahr allergischer Kontaktekzeme zu reduzie-
      ren.
     Betreiben Sie konsequente Hautpflege. Trocknen Sie Ihre Hände nach jedem Waschen gut ab
      und cremen Sie sie regelmäßig ein. Gesunde Haut ist besser geschützt

    Quelle: BGW-Themen, Achtung Allergiegefahr

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2.14 Übersicht Piktogramme bei Schutzhandschuhen

                        Geprüft nach Medizinproduktegesetz laut der europäischen Richtlinie
                        89/686/EWG

                        Qualitätsindikator für die Dichtigkeit
                        Je niedriger der AQL-Wert liegt, umso sicherer ist das Produkt. Die
                        Werte liegen zwischen 4.0 und 0.65. Lochfreiheit ist ab einem Wert von
                        1.5 gegeben
                        Die europäische Norm für medizinische Schutzausrüstung
                        Die Norm legt Anforderungen fest und definiert Testverfahren, um die
                        physikalischen Eigenschaften von Einmal- Handschuhen zu überprü-
                        fen.
                        Kennzeichnet Medizinprodukte, die nur zum einmaligen Gebrauch be-
                        stimmt sind.

                        Internationales Recyclingsymbol (Möbiusband)
                        eine freiwillige Selbstdeklaration nach ISO 14021, weist auf wiederver-
                        wertbares Material hin

                        Der Hersteller hat gesetzliche Abgaben für Altstoffverwertung vorab
                        entrichtet, die Verpackung soll das Duale System entsorgt werden. Zu-
                        grunde liegt die Verpackungsverordnung EG 92/62
                        Vor Hitze und direkter Sonne schützen

                        Wasserdampfdurchlässigkeit laut Norm EN 343. Das Zeichen ist diffe-
                        renziert in der Anzahl der Wassertropfen

                        Zulässiger Temperaturbereich

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                        Das Produkt enthält Latex bzw. als durchgestrichenes Piktogramm
                        kein Latex

                        Das Piktogramm soll zu einer umweltschonenden Entsorgung auffor-
                        dern

                        Die Unbedenklichkeit der Handschuhe bei Kontakt mit Lebensmitteln
                        wurde durch ein akkreditiertes Prüfinstitut überprüft. (Europa)

                        Es werden keine Bestandteile an die Lebensmittel abgeben.
                        Dabei kann das Piktogramm nach der 1935/2004/EWG oder alternativ
                        auch das RAL-Zeichen (national) verwendet werden.

                        Schutz gegen Kälte

                        Mechanische Risiken
                        Die EN 388 für den Schutz gegen mechanische Risiken wird durch 4
                        Anforderungskriterien mit unterschiedlichen Leistungsstufen definiert
                        Abriebfestigkeit (0-4)
                        Schnittfestigkeit (0-5)
                        Weiterreißfestigkeit (0-4)
                        Stichfestigkeit (0-4)

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    Schutzhandschuhe gegen chemische Risiken
    Die Norm 374 legt für Schutzhandschuhe die Anforderungen gegen chemische Risiken
    fest. Die Norm gibt einen Test mit 12 verschiedenen Chemikalien vor.
                          Das Symbol zeigt das der Handschuh Stufe 2 oder höher bei mindes-
                          tens 3 dieser Chemikalien erreicht hat. Die Kennbuchstaben der Che-
                          mikalien, gegen die der Handschuh schützt, sind Bestandteil der Kenn-
                          zeichnung
                          Schutzhandschuhe gegen Mikroorgansimen. Das Piktogramm wird ver-
                          wendet, wenn der Handschuh mindestens die Leistungsebene 2 des
                          Penetrationstest erfüllt

             Abb 15       Tabelle Piktogramme

  Bildquelle: Ecolab
             Abb 16       Handschuh mit Piktogrammen

3    Hautschutz
Kommen wir zum allgemeinen Hautschutz. Er ist in der Gebäudereinigung und Lebensmittelverarbeitung
ein wichtiges Thema. Intakte Haut bietet normalerweise einen guten Schutz vor Infektionen. Doch schon
kleinste Verletzungen oder raue und trockene Haut können die Barrierefunktion unterbrechen und so
Infektionen erleichtern. Bedenkt man, welchen Belastungen die Haut von Mitarbeiterinnen in der Küche

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und im Reinigungsdienst täglich ausgesetzt sind, wird deutlich, wie wichtig ein aktives Hautschutzma-
nagement ist.

Hauterkrankungen sind mit 39,6% der höchste Anteil an Berufserkrankungen. Die Haut ist unser größtes
Organ und benötigt bei einer länger anhaltenden Belastung Unterstützung, um ihre Barrierefunktion auf-
rechterhalten zu können.

Belastungsfaktoren, die die Haut überdurchschnittlich beanspruchen sind:

     Ständiger Kontakt mit Wasser (z.B. Feuchtarbeiten),
     Kälte / Hitze,
     Lebensmittelsäuren,
     mechanische Einwirkungen,
     häufiges Händewaschen,
     langes Tragen von Handschuhen,
     ungeschützter Kontakt mit hautreizenden und allergenisierenden chemischen Substanzen,
     unbedachter Umgang mit Medikamenten, die aufgrund ihrer Eigenschaften und Darreichungs-
      form eine Gefährdung darstellen können. (Besiedelung der Haut mit Keimen, z.B. Bakterien,
      Pilze, Viren).

Diese kleine Auflistung zeigt, dass alle Maßnahmen die nur irgend möglich sind, getroffenen werden
müssen, um die Haut zu schützen.

Diese können sein:

     Verbesserung von Arbeitsverfahren,
     Wechsel von feuchten und trockenen Arbeiten,
     Einsatz von aktuellen Reinigungsmethoden,
     Überprüfung der eingesetzten Reinigungsprodukte/Gefahrstoffe,
     konsequente Hautschutzprogramme,
     Schulung der Mitarbeitenden.

Körpergerechtes Arbeiten bringt für den Menschen und den Betrieb viele Vorteile. Der Krankenstand
wird reduziert, die Reinigungsleistung verbessert, Investitionen rechnen sich, die gesundheitlichen Be-
schwerden bei den Mitarbeitern werden weniger, sie organisieren ihre Arbeit besser und produzieren
somit eine höhere Qualität.

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