TIPPS RUND UM DAS THEMA RECHT UND STEUERN - Korhan Dengiz & Serkan Özülkü (Istanbul) Wien, 27.04.2022 - WKO
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AGENDA 1 Allgemeine Informationen 2 Über Rödl & Partner 3 Markteintrittsmöglichkeiten in der Türkei 4 Arbeitserlaubnis 5 Datenschutz 6 Arbeitsrecht 7 Steuerliche Besonderheiten 8 Aktuelle Themen
© Rödl & Partner 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN Ländername: Republik Türkei Fläche: 783.562 km² Bevölkerung: Ca. 85 Mio. (50,10 % ♂, 49,90 % ♀) Istanbul Lebenserwartung: 78 Jahre Ankara Konya Hauptstadt: Ankara Wirtschaftszentrum: Istanbul Andere Großstädte: Izmir, Bursa, Antalya, Kayseri, Konya, Diyarbakır, Gaziantep Diyarbakır Izmir Konya Bursa Gaziantep Antalya Quelle: www.nufusu.com, 08.04.2022
© Rödl & Partner 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN Amtssprache: Türkisch Währung: Türkische Lira (TRY) Wichtige Exportgüter: Automobil, Bekleidung und Textilien, Agrarprodukte Wichtige Importgüter: Erdgas und Kraftstoff, Automobil, Elektrogeräte Nationalfeiertag: 29. Oktober (Gründung der Republik Türkei in 1923) Staatsform: Präsidialsystem Nächste Wahlen: Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in 2023
2. ÜBER RÖDL & PARTNER 2.1 ERFOLGSGESCHICHTE AUS DEUTSCHLAND – 1977 Gründung als Ein-Mann-Kanzlei in Nürnberg – Weltweit 5.130 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in 48 Ländern mit 106 eigenen Niederlassungen – EIN Unternehmen, kein Netzwerk oder Franchise-System – Alles aus einer Hand: Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und BPO, Unternehmens- und IT- Beratung, Wirtschaftsprüfung – Spezialisiert auf deutsche international tätige Unternehmen
© Rödl & Partner 2.2 RÖDL & PARTNER TÜRKEI Niederlassungen seit über 22 Jahren in Istanbul Istanbul seit über 7 Jahren in Izmir Dienstleistungen Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerprüfung, Transaction Services, Business Process Outsourcing und Steuerdeklaration Mitarbeiter Mit 100 Mitarbeitern an 2 Standorten vertreten Izmir Interaktive Zusammenarbeit Interaktive Zusammenarbeit zwischen unseren Experten in der Türkei und in Deutschland
© Rödl & Partner 2.3 UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IM ÜBERBLICK • „Full-Service“ Wirtschaftsrecht • Gesellschaftsrecht • Arbeitsrecht • Transaktionen • Unternehmensnachfolge Rechts- • Jahres- und Konzernabschlussprüfung, • Gesellschafterkonflikte Quartalsreviews beratung • Rechtsdurchsetzung • Gutachten, Sonderprüfungen und • Compliance, Prävention und Verteidigung Bestätigungsleistungen • Wirtschafts- Öffentliches Recht • Financial und Performance Audit prüfung • Internationale Rechnungslegung, Reporting • IT-Audit • Unternehmensbewertung • Due Diligence • Mergers & Acquisitions Transaktionen Mandant • Steuerberatung 4.0 • Gründung von Joint Ventures • Internationale Steuerplanung • Beratung über Finanzierungsmodelle • Verrechnungspreise • Beschaffung von ausl. und inl. Investoren und Geschäftspartner • Transaktionen Steuer- • Laufende Steuerberatung beratung • Umsatzsteuer Business • Rechtsdurchsetzung und Verteidigung Process • Beratung der Unternehmerfamilie • Finanzbuchhaltung Outsourcing • Vermögende Privatpersonen, • Lohnbuchhaltung Spitzensportler • Jahresabschlusserstellung • Steuerdeklaration • Laufende Beratungsleistungen • Tax Compliance
© Rödl & Partner 3. MARKTEINTRITTSMÖGLICHKEITEN TÜRKEI 3.1 Die türkische GmbH (GmbH) 3.2 Die türkische AG (AG) 3.3 Zweigniederlassung (ZN) 3.4 Liaison Office (Verbindungsbüro)
© Rödl & Partner 3. MARKTEINTRITTSMÖGLICHKEITEN TÜRKEI Gleichbehandlungsgrundsatz: Ausländische und türkische Investoren werden gleich behandelt, ausländische Investoren werden nicht schlechtergestellt: ➢ Gleiche Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens bzw. Übertragung von Anteilen, ➢ Ausländische Investoren unterliegen keinem Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren, ➢ Grundsätzlicher Schutz vor Enteignung oder Verstaatlichung, ➢ Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft mit ausländischem Investor möglich (türkischer Gesellschafter oder Geschäftsführer ist nicht erforderlich. Meist bevorzugte Markteintrittsmöglichkeiten: ▪ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ▪ Aktiengesellschaft (AG) ▪ Zweigniederlassung (ZN) ▪ Liaison Office (Verbindungsbüro)
© Rödl & Partner 3.1 GMBH ➢ Ein-Mann-GmbH möglich, juristische Person kann Gründer sein ➢ Mindeststammkapital: 10.000,00 TRY ➢ Mindestens ein Gesellschafter muss uneingeschränkt vertretungsberechtigter Geschäftsführer sein ➢ Haftung: ▪ Grundsatz: Keine Haftung für privatrechtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft ▪ Ausnahme: Geschäftsführer haftet für öffentliche Schulden der Gesellschaft, wenn Forderung nicht von der Gesellschaft eingetrieben werden kann ➢ Gesellschafterdarlehen in Fremdwährung möglich, wenn Gründer zu 100 % eine ausländische juristische Person ist ➢ Abhaltung der ordentlichen Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres ➢ Abhaltung der außerordentlichen Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung bei Erforderlichkeit
© Rödl & Partner 3.2 AG ➢ Ein-Mann-AG möglich, juristische Person kann Gründer sein ➢ Mindestgrundkapital: 50.000,00 TRY ➢ Aktionär muss nicht zwingend Vorstandsmitglied sein. ➢ Haftung: ▪ Grundsatz: Keine Haftung für privatrechtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft ▪ Ausnahme: Vorstandsmitglied haftet für öffentliche Schulden der Gesellschaft, wenn Forderung nicht von der Gesellschaft eingetrieben werden kann ➢ Abhaltung der ordentlichen Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres ➢ Abhaltung der außerordentlichen Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung bei Erforderlichkeit ➢ Persönliche Anwesenheit der Aktionaere grundsätzlich nicht erforderlich ➢ Persönliche Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds erforderlich. ➢ Gesellschafterdarlehen in Fremdwährung möglich, wenn Gründer zu 100 % eine ausländische juristische Person ist
© Rödl & Partner 3.3 ZWEIGNIEDERLASSUNG ➢ Die Zweigniederlassung ist keine Kapitalgesellschaft. ➢ Gesellschaften, die in ihrem Herkunftsland nachweisbar zur Gründung einer Zweigniederlassung berechtigt sind, können in der Türkei eine Zweigniederlassung (ZN) gründen. ➢ Der Aufwand für die Gründung einer ZN gleicht dem Aufwand der Gründung einer Kapitalgesellschaft und es ist kein Vorteil ersichtlich, welcher für die ZN statt Kapitalgesellschaft spricht. Zudem muss mindestens ein Niederlassungsleiter mit uneingeschränkter Vertretungsbefugnis über einen Wohnsitz in der Türkei und damit (bei Ausländern) über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen. ➢ Rödl & Partner unterstützt Sie auch bei Gründung einer Zweigniederlassung.
© Rödl & Partner 3.4 LIAISON OFFICE (VERBINDUNGSBÜRO) ➢ Einfachster Weg für einen Markteintritt in die Türkei, ermöglicht u.a. Marktbeobachtung und Kundenanbahnung ohne die Gründung einer Gesellschaft ➢ Gründung mit Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Technik ➢ Die Tätigkeitsfelder eines Verbindungsbüros sind gesetzlich definiert bzw. vorgeschrieben ▪ Marktanalyse ▪ Werbeaktivitäten hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen des Stammhauses ▪ Vertretung und Bewirtung ▪ Qualitäts- und Standardkontrolle sowie Prüfung der Lieferanten in der Türkei sowie die Beschaffung von Lieferanten ▪ Technischer Support ▪ Kommunikation und Informationentransfer ▪ Regionales Verwaltungszentrum ➢ Je nach Tätigkeitsfeld unterschiedliche Verlängerungsfristen vorgesehen
© Rödl & Partner 3.4 LIAISON OFFICE (VERBINDUNGSBÜRO) ➢ Ausübung von Handelstätigkeiten ist untersagt ➢ Genehmigung wird für einen befristeten Zeitraum gewährt, Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich ➢ Spätestens Ende Mai jedes Jahres wird dem Ministerium ein Formular über die Tätigkeiten des Verbindungsbüros vorgelegt https://mihci.av.tr/yabanci-sirketlerin-irtibat-burosu-acmasi/ ➢ Arbeitnehmer des Verbindungsbüros sind von der Einkommenssteuerpflicht befreit ➢ Verbindungsbüro muss vom Stammhaus in Fremdwährung (EUR/USD) finanziert werden
© Rödl & Partner 4. ARBEITSERLAUBNIS
© Rödl & Partner 4. ARBEITSERLAUBNIS ➢ Gesetz über internationale Arbeitskraft ist im Jahre 2016 in Kraft getreten ➢ Anwendungsverordnung im Jahre 2022 in Kraft getreten ▪ Ziel: Anziehung internationaler qualifizierter Arbeitskraft ▪ Verordnung konkretisiert u.a. die Anforderungen an qualifizierte Arbeitskraft ➢ Arbeitsministerium bewertet die Anträge im Rahmen seines Ermessensspielraums und trifft Einzelfallentscheidungen unter Zugrundelegung von bestimmten Bewertungskriterien ▪ z.B. „1 zu 5‟-Kriterium, Gehaltsstufen für ausländische Arbeitskraft ▪ Arbeitsministerium kann von Anwendung der Bewertungskriterien absehen, wenn qualifizierte Arbeitskraft und/oder qualifizierter Investor vorhanden ➢ Arbeitsverhältnis mit türkischem Arbeitgeber erforderlich ➢ Arbeitserlaubnis hat Aufenthaltserlaubnis inne
© Rödl & Partner 4. ARBEITSERLAUBNIS ➢ Abgrenzung zum Montagevisum: ▪ Montagevisum räumt Inhaber das Recht ein, in die Türkei mehrfach einzureisen, um innerhalb von 1 Jahr für die Dauer von höchstens 90 Tagen eine Montagetätigkeit auszuüben bzw. diesbezüglich schulend tätig zu werden, etwa eine in die Türkei importierte Maschine oder Ausrüstung zu montieren, instand zu halten und zu warten. ▪ Montagevisum ist nicht verlängerbar ▪ Dauern die Tätigkeiten länger als 90 Tage an, so muss eine Arbeitserlaubnis beantragt werden
5. DATENSCHUTZ © Rödl & Partner
© Rödl & Partner 5. DATENSCHUTZ ➢ Datenschutzgesetz ist im Jahre 2016 in Kraft getreten ➢ Die türkische Gesetzgebung ist der europäischen Gesetzgebung sehr ähnlich, aber dennoch gibt es auch Unterschiede ➢ Regelung des Umgangs mit personenbezogenen Daten ▪ Daten juristischer Personen fallen nicht in den Geltungsbereich ➢ Grundsatz: Verbot der Verarbeitung personenbezogener Daten ➢ Ausnahme: Zweckgebundene ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen oder Rechtsgrundlage für Verarbeitung vorhanden ➢ Datenverarbeitung muss einem bestimmten, ausdrücklichen und legitimen Zweck dienen. Keine pauschale Einwilligung möglich
6. ARBEITSRECHT © Rödl & Partner
© Rödl & Partner 6. ARBEITSRECHT ➢ Grundsatz: Arbeitsverträge werden unbefristet abgeschlossen ➢ Ausnahme: Arbeitsvertrag kann befristet abgeschlossen werden, wenn objektiver Sachgrund vorliegt ➢ Möglichkeit des Abschlusses von Teilzeitarbeits;- oder Remote Work Verträgen ➢ Gehaltsauszahlung in EUR möglich in Ausnahmefällen, zB. wenn 51% der Anteile an der Gesellschaft im Eigentum des ausländischen Gesellschafters steht oder bei einem Verbindungsbüro ➢ Kündigungsschutz: Greift grundsätzlich ein, wenn im Betrieb mit mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und eine Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von länger als sechs Monaten besteht ▪ Möglichkeit der Wiedereinstellungsklage, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass Kündigung nicht gerechtfertigt bzw. unwirksam ist. unter bestimmten Voraussetzungen
© Rödl & Partner 7. STEUERLICHE BESONDERHEITEN 24
© Rödl & Partner 7. STEUERLICHE BESONDERHEITEN Körperschaftsteuer ➢ Der Körperschaftsteuersatz beträgt für das GJ 2022 23% und für das GJ 2023 20% (Für Gesellschaften im Finanzwesen liegt der Steuersatz bei 25%) ➢ Für produzierende Unternehmen sowie exportierende Unternehmen gibt es eine 1%ige Ermäßigung ➢ Das KStG unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. 1. Unbeschränkt Steuerpflichtige (Welteinkommen) Juristische Personen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der Türkei, z.B. Kapitalgesellschaften 2. Beschränkt Steuerpflichtige (Territorialprinzip) Juristische Personen, die weder einen Sitz noch eine Geschäftsleitung in der Türkei haben, mit ihren Einkünften aus türkischen Quellen, z.B. Zweigniederlassungen (Betriebsstätte) ➢ Drei mal im Jahr müssen Körperschaftsteuervorauszahlungen geleistet werden. Mit der vorläufigen Steuererklärung wird die Körperschaftssteuer zur jeweiligen Periode vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn festgestellt und gezahlt. ➢ Ein Verlustrücktrag ist nicht zugelassen. Steuerrechtliche Verluste dürfen allerdings fünf Jahre unbeschränkt vorgetragen werden. 25
© Rödl & Partner 7. STEUERLICHE BESONDERHEITEN Ausschüttung einer Dividende bzw. Gewinntransfer ➢ Gesetzlich zwingende Grundvoraussetzung: Beschlussfassung durch Haupt-/Gesellschafterversammlung ➢ Lokale Vorschriften: Dividenden, die von einer in der Türkei unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Person an eine natürliche Person oder eine beschränkt steuerpflichtige juristische Person, die in der Türkei keine Betriebsstätte unterhält, gezahlt werden, unterliegen gemäß einschlägigem türkischen Recht einem Quellensteuereinbehalt i.H.v. 10 Prozent. ➢ Bilaterale Vorschriften (DBA): ➢ Nach Art.10 Abs.2 a) des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei (DBA) wird der Türkei ein Quellenbesteuerungsrecht in Höhe von 5 Prozent zugewiesen, wenn der nutzungsberechtigte Dividendenempfänger eine österreichische Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die an der türkischen Kapitalgesellschaft unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. In allen anderen Fällen beträgt der Quellensteuersatz in der Türkei 15 Prozent ➢ Gewinntransfer von einer Betriebsstätte an das österreichische Stammhaus: Eine abkommensrechtliche Ermäßigung der türkischen Quellenbesteuerung kommt in Betracht, da die Höchstgrenze für eine in der Türkei gelegene Betriebsstätte nach Art. 10 Abs. 4 DBA - 5 % des verbleibenden Betrages- nicht überschreiten kann 26
© Rödl & Partner 7. STEUERLICHE BESONDERHEITEN Einschränkungen bei Aufnahme von Darlehen in Fremdwährung ➢ In der Türkei ansässige juristische sowie natürliche Personen dürfen seit 2018 grundsätzlich kein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen. ➢ Wichtige Ausnahmeregelungen für juristische Personen: ▪ Bei Einnahmen in Fremdwährung (z.B. Einnahmen aus Exportgeschäften, Transithandel, als Export geltende Verkäufe, Dienstleistungen und sonstige Tätigkeiten mit Devisen aus dem Ausland) ▪ Darlehen zur Finanzierung einer Investition mit einem Förderzertifikat ▪ Darlehensaufnahme von im Ausland ansässigen Personen, die direkt oder indirekt 100 % der Anteile der türkischen Gesellschaft halten 27
© Rödl & Partner 7. STEUERLICHE BESONDERHEITEN Thin Capitalization Rules ➢ Laut KStG ist die volle Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen und FW-Aufwendungen für die Gesellschafter- darlehen bei Nichtüberschreitung der steuerrechtlich festgelegten Eigenkapital/Fremdkapital-Quote (1:3) zulässig. ➢ Der diese Grenze überschreitende Teil der Zinsen und FW-Aufwendungen zählt als steuerrechtlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. ➢ In diesem Rahmen wird das Fremdkapital, welches von Drittpersonen zur Verfügung gestellt wird, nicht berücksichtigt. Zinsschranke ➢ Es besteht noch eine weitere Beschränkung, die am 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Bei Gesellschaften (ausgenommen Leasing Gesellschaften, Banken, Finanzinstitute) deren Verschuldungsgrad (=Fremdkapital/Eigenkapital) höher als 100 % beträgt, sind 10 % der gesamten Finanzierungsaufwendungen, die dem überschrittenen Teil zugeordnet werden, steuerlich nicht abzugsfähig. 28
© Rödl & Partner 7. STEUERLICHE BESONDERHEITEN Verrechnungspreisvorschriften ➢ Grundsätzlich werden die Methoden zur Konkretisierung des Fremdvergleichsprinzips, die die OECD- Verrechnungspreisgrundsätze vorsehen, von der türkischen Finanzverwaltung anerkannt. ➢ In der Praxis werden vor allem die folgenden drei Methoden angewendet: ➢ Preisvergleichsmethode ➢ Kostenaufschlagsmethode ➢ Wiederverkaufspreismethode ➢ Inkrafttreten der OECD BEPS Maßnahme 13 im Jahr 2020 − Dokumentationspflichten: − 1. Master File − 2. Local File Annual Transfer Pricing Report − 3. The Transfer Pricing, Controlled Foreign Corporations and Thin Capitalization Form (“Appendix-3 Form”) − 4. Country by Country Report - CbCR − 5. Country by Country Report Notification 29
© Rödl & Partner 7. STEUERLICHE BESONDERHEITEN Umsatzsteuer - Die Verrechnung des Vorsteuerguthabens mit der Umsatzsteuerlast ➢ Es gilt grundsätzlich das Verrechnungsprinzip. ➢ Die Rückerstattung des Vorsteuerüberhangs kann nur in bestimmten Ausnahmefällen von der zuständigen Finanzbehörde bar erfolgen oder mit anderen Steuer- und/oder Sozialversicherungsverbindlichkeiten verrechnet werden. Das Reverse-Charge-Verfahren ➢ Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, wird die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. ➢ Bei bestimmten inländischen Transaktionen zwsichen gesetzlich definierten Parteien ist auch anwendbar. Umsatzsteuer - Besonderheiten für ausländische Unternehmen ➢ Eine direkte umsatzsteuerliche Registrierung ist nur in Ausnahmefällen möglich ➢ Beispielsweise ist nach dem türkischen Umsatzsteuergesetz eine alleinige VAT Anmeldung für solche beschränkt steuerpflichtige juristische Personen vorgesehen, die ihre Leistungen aus dem Ausland an natürliche Personen in der Türkei über online Plattformen erbringen ➢ Sonst ist umsatzsteuerliche Registrierung nur bei einer ertragsteuerlichen Registrierung möglich 30
© Rödl & Partner 8. AKTUELLE THEMEN 31
© Rödl & Partner 8. AKTUELLE THEMEN Einschränkungen bei Fremdwährungsverträgen − Verbot zum Abschluss von Fremdwährungs- und fremdwährungsindizierten Verträgen (wie Arbeits-, Miet- und Dienstleistungsverträge) zwischen in der Türkei ansässigen Personen seit September 2018. − Wichtige Ausnahmeregelungen gelten u.a. für − Leistungsnehmer, an denen im Ausland ansässige juristische oder natürliche Personen direkt oder indirekt 50 % oder mehr der Anteile halten, − Unternehmen mit Sitz in Freihandelszone, Seit 19.04.2022 gibt es eine neue Regelung Bei Veräußerung von beweglichen Gütern (Waren, Maschinen, etc.) können die Verträge in Fremdwährung abgeschlossen werden allerdings sind die Rechnungen in TL Wert zu begleichen. 32
© Rödl & Partner 8. AKTUELLE THEMEN KKDF (Fonds für die Ressourcennutzung) ➢ Bei der Darlehensaufnahme: abhängig von der durchschnittlichen Laufzeit des Darlehens in Fremdwährung ist von der Darlehenssumme die sogenannte KKDF wie folgt zu zahlen: durchschnittliche Laufzeit RUSF − < 1 Jahr 3,0 % − ≥ 1 Jahr und < 2 Jahr 1,0 % − ≥ 2 Jahr und < 3 Jahr 0,5 % − ≥ 3 Jahr 0,0 % ▪ Bei der Einfuhr der Importwaren in die Türkei, die mit einem Zahlungsziel verbunden sind, d.h. wenn die Ware nicht bis zum Tage des Imports bezahlt wurde, fällt auch KKDF in Höhe von 6 % an, es sei denn die Ware ist von KKDF befreit. Um eine Befreiung der 6%ige KKDF sicherzustellen, muss der Import durch sofortige Zahlung durchgeführt werden und der Banküberweisungsbeleg dem Zollamt vorgelegt werden. 33
© Rödl & Partner 8. AKTUELLE THEMEN E-Geschäftsprozesse in der Türkei • Die Türkei hat sich im Bereich der elektronischen Geschäftsprozessen in den letzten Jahren enorm entwickelt. Nahezu alle Steuererklärungen und Mitteilungen werden elektronisch an das Finanzamt abgegeben • e-Rechnung • e-Archiv-Rechnung • e-Lieferschein • e-Geschäftsbücher • Gesellschaften, die in einem GJ einen Bruttoumsatz von über 4 Mio. TRY realisiert haben, sind verpflichtet ab dem 1. Juli des Folgejahres e-Rechnungen und e-Archivrechnungen auszustellen und ab 1. Januar 2023 e- Geschäftsbücher zu führen • Eine E-Archiv-Rechnung ist eine Rechnung, die auch elektronisch erstellt wird und dem Rechnungsempfänger auch als gedrucktes Dokument zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses System wurde für jegliche Unternehmen entwickelt, für die der Empfang von elektronischen Rechnungen ermöglicht wird. 34
© Rödl & Partner 8. AKTUELLE THEMEN Inflationsbuchhaltung Mit dem Gesetz über die Inflationsanpassung, welches zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde die Inflationsbuchhaltung in das türkische Rechnungswesenssystem eingeführt. Die Steuerpflichtigen sind zur Inflationsanpassung verpflichtet, wenn die kumulative Preissteigerungsrate innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des aktuellen Geschäftsjahres, 100 % und gleichzeitig während des aktuellen Geschäftsjahres 10 % überschreitet. Dabei sind für den Quartalsabschluss die letzten 36 bzw. 12 Monate zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen wurden erfüllt. Die Pflicht wurde mit einem gesonderten Gesetz verschoben. Zum 31.12.2023 wird die Inflationsbuchhaltung durchgeführt. Investitionsförderzertifikat • Investierende Unternehmer können im Rahmen eines Investitionsförderzertifikats Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen • UStG-T gewährt einem Investor mit dem Förderzertifikat das Recht, Anlagen und Ausrüstungen, die in einem Projekt verwendet werden, im In- und Ausland ohne Umsatz- bzw. Einfuhrumsatzsteuer zu erwerben. 35
© Rödl & Partner 8. AKTUELLE THEMEN Überblick zu den Steuerarten in der Türkei Art der Steuer und Abgaben Steuersatz Körperschaftsteuer GJ 2022: 23%, GJ 2023: 20% Einkommensteuer 15 - 40 % Umsatzsteuer 18 %, 8 %, 1 % Verbrauchersteuer Veränderlich Quellensteuer Veränderlich (z.B. bei Zinsen = 10 %) Sonderabgabe (KKDF) beim Import auf Ziel max. 6 % Sonderabgabe (KKDF) bei kurzfristiger Darlehensaufnahme max. 3 % Grundbuchgebühr (= Grunderwerbssteuer) 2 % vom Verkäufer | 2 % vom Käufer Stempelsteuer Veränderlich (z.B. bei Verträgen = 0,948 %) Quellensteuer auf die Entnahmen von Betriebsstättengewinn 5% Recyclingsteuer (eingeführt im Jahr 2020) Veränderlich (z.B. Plastiktüte 0,18 TL/Stk.) 36
ANSPRECHPARTNER KORHAN DENGİZ Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (Türkei) Rödl & Partner Istanbul Tesvikiye Cad Ikbal Is Merkezi No: 17 34365 Teşvikiye – İstanbul Telefon (Istanbul) +90 (212) 310 1414 Mobil +90 (542) 210 1905 korhan.dengiz@roedl.com
ANSPRECHPARTNER SERKAN ÖZÜLKÜ Partner, Rechtsanwalt (Türkei) Rödl & Partner Istanbul Tesvikiye Cad Ikbal Is Merkezi No: 17 34365 Teşvikiye – İstanbul Telefon (Istanbul) +90 (212) 310 1412 Mobil +90 (542) 465 7282 serkan.ozulku@roedl.com
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