UMSETZUNG DER DÜNGEVERORDNUNG (DÜV 2020) 13A IN BRANDENBURG - AUSWEISUNG BELASTETER GEBIETE - ONLINE-VORTRAGSREIHE: 27.01.2021 - ISIP

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UMSETZUNG DER DÜNGEVERORDNUNG (DÜV 2020) 13A IN BRANDENBURG - AUSWEISUNG BELASTETER GEBIETE - ONLINE-VORTRAGSREIHE: 27.01.2021 - ISIP
Umsetzung der Düngeverordnung
(DüV 2020) § 13a in Brandenburg

- Ausweisung belasteter Gebiete -

Online-Vortragsreihe: 27.01.2021

                                    Petra Bodenstein, Referat 36
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Gliederung

1. Rechtsgrundlagen
2. Ermittlung der Nitratkulisse für Brandenburg und Ausweisung
3. Erlass der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDüV 2020)
4. Anforderungen in den mit Nitrat belasteten Gebieten
5. Nichtausweisung eutrophierter Gebiete (keine P-Kulisse in
         Brandenburg), erweiterte Abstandswerte an Oberflächengewässern

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TOP 1

               Rechtliche Aspekte zur Umsetzung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Düngeverordnung
                                                                  Grundlagen und Inhalt der AVV Gebietsausweisung

Der rechtliche Rahmen der Düngeverordnung 2020 (DüV)
§ 13a Absatz 1 Satz 1 DüV
Ausweisung der Gebiete des Satzes 1 Nr. 1 – 4 durch die Landesregierungen
§ 13a Absatz 1 Satz 3 DüV
Überprüfung der Ausweisungen unverzüglich nach Inkrafttreten &
Umsetzung ggf. erforderlicher Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020
                               insbesondere auch auszuweisen sind:
§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 DüV                      § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 DüV
mit Nitrat belastete Gebiete                         eutrophierte Gebiete
bei einzelnen belasten Messstellen

                                             sonst gilt:

§ 13a Absatz 4 DüV                                   § 13a Absatz 5 DüV
die Ausweisungsfiktion                               die Ausweisungsfiktion
 gesamter jeweiliger Grundwasserkörper               gesamtes Landesgebiet

28.10.2020                                   Nora Rohleder                                             3
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Links zum Nachlesen:

Düngeverordnung (2020) des Bundes mit den Regelungen zu den nährstoffbelasteten Gebieten §13a:

https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/inhalts_bersicht.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Gebietsausweisung (AVV-GeA):

https://www.bundesanzeiger.de unter Suchbegriff AVV GeA

Brandenburger Düngeverordnung (BbgDüV)

https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8943

Grafische Darstellung der betroffenen Gebiete (Nitratkulisse)

https://maps.brandenburg.de/WebOffice/?project=DFBK_www_CORE

https://geobroker.geobasis-bb.de/gbss.php?MODE=GetProductInformation&PRODUCTID=3CF1E227-FB45-4613-
A6AA-FBB3F0B6F559

© MLUK                                                                                           Seite 4
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5             TOP 2
                           Ermittlung der Nitratkulisse für BB
                               1. Gebiete nach Immissionsansatz
                                Datengrundlage (§5 AVV GeA)
    Ausweisungsmessnetz (ca. 770 MST):
    • Messstellen des WRRL-Messnetzes
    • Messstellen des EUA-Messnetzes und des EUA-Lawi-Messnetzes
    • zusätzlich: weitere Messstellen, die folgende Anforderungen nach Anlage 1 AVV
      GeA erfüllen:
        – Filterlage im Hauptgrundwasserleiter (HGWL) bzw. hydraulische Verbindung zum HGWL
        – Dominierende Landnutzung im Anstrom muss bekannt sein
        – Messstellenidentifikation-Nr. und Lage-Koordinaten
        – Vermessungs-, Ausbaudaten und Grundwasserstände
        – Regelmäßige Kontrolle der Funktionstüchtigkeit
    • Ausschluss folgender Messstellen: nicht repräsentative Messstellen, die z.B. zu tief
      ausgebaut sind, durch Altlasten, Siedlung oder durch andere in der Vergangenheit
      liegende Nutzungen (Rieselfelder, Güllehochlastflächen) beeinflusst sind

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6

                                   Datengrundlage (§6 AVV GeA)
    Regionalisierungsmessnetz (ca. 1450 MST)
    •   Messstellen des Ausweisungsmessnetzes (~770)
    •   weitere Messstellen des Landesmessnetzes (~20)
    •   Messstellen des Bergbaumonitorings wurden
        einbezogen (~200 MST)
    •   Messstellen der Wasserversorger wurden
        einbezogen (~190 MST)
    •   Messstellen angrenzender Bundesländer wurden
        einbezogen (~270 MST)

    Nitratkonzentrationen
    •   Zusammenstellung der Nitratkonzentrationen der
        aktuellsten 4 Jahre
         –   Messstellen des Ausweisungsmessnetzes: meistens
             Berücksichtigung der Jahre 2017-2020 z.T.
             zusätzlich Daten aus 2015 und 2016.
         –   Messstellen der Wasserversorger: meistens
             Berücksichtigung der Jahre 2014-2017 wenn
             vorhanden auch Daten aus 2018
    •   Ausreißerkontrolle der Nitratkonzentrationen je
        Messstelle
    •   Berechnung des arithmetischen Mittelwertes der
        Jahreshöchstwerte je Messstelle
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7

                          Regionalisierung (§6 AVV GeA)
    Software: Surfer 16

    Interpolationsmethode:
    Inverse Distance Weighting (IDW)

     Erstellung der 50 mg/l Linie in
      Surfer
     Überführung der Linien in Flächen
      und Verschneidung mit der
      Landesgrenze im GIS
     Abgrenzen der
      Regionalisierungsflächen an
      unterirdischen Einzugsgebieten
      und Vorflutern (hydrodynamische
      Korrektur)

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                          Regionalisierung (§6 AVV GeA)

    Anzahl Regionalisierungsflächen: 37

    Anzahl der Grundwassermessstellen in
    Regionalisierungsflächen: 46

    Gesamtgröße der „roten Gebiete“ vor
    Emissionsansatz: 42.545 ha

     Die Regionalisierungsflächen nach §6
    AVV GeA bilden die Basis für die
    Ermittlung der landwirtschaftlichen
    Flächen mit hohem Emissionsrisiko
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Ermittlung der Nitratkulisse für BB

2.       Ermittlung der landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko (§§ 7, 8 AVV GeA)
         auf Grundlage der
           •    Gebiete nach 1. (Immissionsansatz), ca. 42.545 ha
           •    Modellierungsergebnisse des Thünen-Instituts und Forschungszentrum Jülich
                (AGRUM-Projekt)
           •    Feldblöcke des Digitalen Feldblockkatasters (DFBK)
           in folgenden Schritten
           •   der Stickstoffsalden unter Berücksichtigung von Stickstoffzufuhr und –abfuhr (§
               8 der AVV GeA)
           •   Überschreitet der ermittelte Stickstoffsaldo den maximal tolerierbaren
               Stickstoffsaldo für die landwirtschaftliche Fläche, ist diese mit hohem
               Emissionsrisiko eingestuft (§ 7 AVV GeA)
3.       Plausibilisierung (§ 9 Abs. 2 AVV GeA)

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Ermittlung der Nitratkulisse für BB

5.       Ausweisung Nitrat belasteter Gebiete (§ 10 AVV GeA) mit Gültigkeit ab 01.01.2021 im:

 Geobroker der Landvermessung und Geobasisinformation

https://geobroker.geobasis-bb.de/gbss.php?MODE=GetProductInformation&PRODUCTID=3CF1E227-FB45-
4613-A6AA-FBB3F0B6F559

 Digitalen Feldblockkataster (DFBK)

https://maps.brandenburg.de/WebOffice/?project=DFBK_www_CORE

 Erlass der Brandenburgischen Düngeverordnung (2020)
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Nitratkulisse Brandenburg ab 1. Januar 2021

Gesamtfläche:         22.882 ha (ca. 1,73 % der LN)
davon
         • Ackerland:         22.218 ha
         • Dauergrünland:        527 ha
         • Dauerkulturen:        138 ha

Fläche:

         •   konventionell:   21.593 ha
         •   ökologisch:       1.289 ha

Betriebe in BB mit Flächen in der Kulisse: 284
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Nitratkulisse Brandenburg
         Betroffenheit der Landkreise nach BbgDüV

         LK         Fläche in ha

         BAR        838
         LDS        68
         EE         1.024
         HVL        658
         MOL        7.351
         OHV        1.067
         OSL        135
         LOS        1.484
         OPR        1.658
         PM         278
         PR         2.440
         TF         269
         UM         5.610
         Sonstige       2

         Gesamt         22.882

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TOP 3
                                  Brandenburgische Düngeverordnung

        Im § 1 ist die Gebietsausweisung geregelt für die mit Nitrat belasteten Gebiete für die Feldblöcke im

         Digitalen Feldblockkataster (DFBK), die mit mehr als 50 % ihrer Fläche in den Gebieten nach § 13a Abs. 1 S.
         1 Nr. 1 - 3 der DüV liegen, sowie

        die mindestens vom Land zu bestimmenden zwei zusätzlichen Anforderungen nach § 13a Abs. 3 DüV:
             •   verpflichtende Wirtschaftsdünger-Untersuchungen
             •   verpflichtende Nmin-Untersuchungen.

        § 2 regelt die Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe digital im
         Geobroker/Landwirtschaft und im DFBK zum 1.1. d.J.

        § 3 regelt die Ordnungswidrigkeiten

        § 4 regelt das Inkrafttreten der BbgDüV zum 1. Januar 2021 und das Außerkrafttreten der bisherigen BbgDüV.

        keine Ausnahmeregelungen wie bisher (35 kg N/ha-Regelung) mehr möglich, da Rechtsgrundlage mit

         Neufassung der DüV gestrichen

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TOP 4
                                                  Anforderungen

Ab 1. Januar gelten folgende sieben Anforderungen in diesen Gebieten nach Düngeverordnung (§ 13a Abs.2 DüV):

1. Reduzierung des Stickstoffdüngebedarfs um 20 % in Durchschnitt der ausgewiesenen Flächen:
         •   Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs für die in den Gebieten liegenden Flächen
         •   Zusammenfassung zur einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme bis zum 31. März d.J. und Aufzeichnung
         •   Reduzierung der Gesamtsumme um 20 %
         •   insgesamt darf diese um 20 % verringerte Gesamtsumme des Stickstoffbedarfs in diesen Gebieten nicht
             überschritten werden
         •   Ausnahme: wenn im Durchschnitt der Flächen in den Gebieten nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff/ha und
             Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aus mineralischen Düngemitteln aufgebracht wird.
         •   für die DBE: durchschnittliches Ertragsniveau der Jahre 2015-2019

2. Keine Überschreitung 170 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr-Regelung:
         •   bezogen auf die aufgebrachte Menge aus organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich
             Wirtschaftsdüngern je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je der beim Anbau von Gemüse- und
             Erdbeerkulturen zusammengefassten Fläche
         •   Ausnahme: wenn im Durchschnitt der Flächen in den Gebieten nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff/ha und
             Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aus mineralischen Düngemitteln aufgebracht wird.

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Anforderungen

3. Sperrfristerweiterung auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau
         •   vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar dürfen auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit
             mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai keine Düngemittel mit
             wesentlichem Gehalt an Stickstoff aufgebracht werden. (sonst 1.11. – 31.01.)

4. Sperrfristerweiterung für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte
         •   vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar dürfen Festmist von Huf- oder Klauentieren oder
             Komposte nicht aufgebracht werden. (sonst 1.12. – 15.1.)

5. Einschränkungen Herbstdüngung auf Ackerland
         •   Keine Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste
             und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Kriterium Abfuhr)
         •   Ausnahme: Winterraps, wenn durch Nmin-Untersuchung je Schlag oder je Bewirtschaftungseinheit
             nachgewiesen wird, dass 45 kg N/ha nicht überschritten wird
         •   Ausnahme: Zwischenfrüchte ohne Futternutzung bei Aufbringung von Festmist von Huf- oder
             Klauentieren oder Komposte und nicht mehr als 120 kg Gesamtstickstoff/ha
         •   befristete Ausnahme bis 1. Oktober 2021: für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung bei Aussaat bis 1.9.,
             wenn Bauantrag auf Erweiterung der Lagerkapazitäten für flüssige Wirtschaftsdünger und
             Errichtung/Erweiterung durch ihn unverschuldet noch nicht abgeschlossen ist.

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Anforderungen

6. Beschränkungen auf Grünland
         •   vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums 1. Oktober dürfen auf Grünland, Dauergrünland
             auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutteranbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai nicht mehr als 60 kg
             Gesamtstickstoff/ha mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln,
             einschließlich Wirtschaftsdüngern mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff oder
             Ammoniumstickstoff aufgebracht werden.

7. Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen
         •   Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff zur Kulturen mit einer Aussaat
             oder Pflanzung nach dem 1. Februar (Sommerungen) nur, wenn im Herbst des Vorjahres eine
             Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde
         •   Ausnahme: wenn die Vorkultur nach dem 1. Oktober geerntet wird
         •   Ausnahme: in Gebieten mit jährlichem Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm/m2 -> für
             BB ist eine Bekanntgabe der betroffenen Feldblöcke geplant
         •   diese Regel gilt ab Herbst 2021

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Anforderungen

Ab 1. Januar gelten folgende zwei verpflichtende Anforderungen in diesen Gebieten nach Landesverordnung
(§ 1 BbgDüV) unmittelbar:

1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern
    sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände
    aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an
    Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage
    wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt
    worden ist,

2. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher
    Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder
    jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit
    mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich, durch
    Untersuchung repräsentativer Proben, zu ermitteln.

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TOP 5
                    Nichtausweisung eutrophierter Gebiete (keine P-Kulisse in BB)

•        da Brandenburg zum 1. Januar 2021 keine eutrophierten Gebiete (P-Kulisse) ausgewiesen
         hat,

•        gelten ab 01.01.2021 gemäß § 13a Abs. 5 erweiterte Abstands- und
         Bewirtschaftungsregelungen an Oberflächengewässern; die Regelungen des § 5 der DüV
         (2020) werden durch die Regelungen des § 13a Abs. 3 Satz Nummer 4 erweitert

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DüV 2020, Abstandswerte an Gewässern

   In Brandenburg gelten seit 1. Januar 2021 für das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln,
   Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln folgende Abstandswerte an Gewässern gemäß DüV § 5 Absatz
   2, § 13 a Absatz 3 Nummer 4 und WHG § 38a:
   Keine Aufbringung nach DüV (2020) bei Abständen von
    mindestens 5 m* (4 m)** zur Böschungsoberkante (BöK) (keine Hangneigung); bei Verwendung von Geräten, die den
       Anforderungen des § 5 Absatz 2 DüV entsprechen (z.B. Präzisionstechnik) Verringerung auf 1 m möglich
    innerhalb von 3 m zur BöK, mit mindestens 5 % Hangneigung innerhalb eines Abstandes Ø 20 m
    innerhalb von 10 m* (5 m)** zur BöK, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur BöK mit Ø mind. 10 % Hangneigung
    innerhalb von 10 m zur BöK, die innerhalb eines Abstandes von 30 m zur BöK mit Ø mind. 15 % Hangneigung

   zusätzliche Einarbeitungs- und Bewirtschaftungspflichten auf be- und unbestelltem AL mit Hangneigung für
   Düngemaßnahmen:
    unbestelltes AL: sofortige Einarbeitung im Bereich 3-20 m (bei 5 % Hangneigung), 10-30 m* (5-20 m)** (bei 10 %
      Hangneigung), gesamter Schlag ab 10 m (15 % Hangneigung)
    bestelltes AL: mit hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Mulch- und Direktsaatverfahren, mit Reihenkultur ab
      45 cm entwickelte Untersaat oder sofortige Einarbeitung in den o.g. Hangneigungsbereichen; bei 10 % und 15 %
      Hangneigung max. 80 kg N/ha, darüber hinaus Gabenteilung
   *…durch § 13a Absatz 3 Nummer 4 geänderte Abstandswerte des § 5 Abs. 2 DüV wegen Nichtausweisung Phosphatkulisse
   **… Abstandswerte nach § 5 Abs. 2 DüV

   38a WHG auf landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern geschlossene, ganzjährig
   begrünte Pflanzendecke
    innerhalb von 5 m landseits zur BöK des Gewässers bei einer Hangneigung zum Gewässer von mindestens 5 %
       innerhalb eines Abstandes von 20 Metern,
    keine Regelung zum Düngemittel- und Pflanzenschutzmitteleinsatz
© MLUK                                                                                                                Seite 20
   Die Darstellung soll im Digitalen Feldblockkataster erfolgen.
5m

                   30 m

                                            10 m

         zeigt durch § 13a Abs. 3 Nr. 4 erweiterte Abstandswerte zu § 5 Abs. 2 DüV (2020) an

Quelle der Abb.: Broschüre des BMEL Januar 2021, S. 25; abrufbar unter https://www.ble-medienservice.de/1756/duengeverordnung-2020?number=1756

© MLUK                                                                                                                                    Seite 21
2

                     Hangneigung < 5 %
                   ungeregelte Streubreite

                                5m

                                                    Quelle: LFB MV, verändert LELF

                                                                                     Seite 22
    Die Düngeverordnung 2020 Dorothea Kahl, Jörg Lübcke, Lutz Böhm - LELF –
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     Danke für Ihre Aufmerksamkeit

                                     Seite 23
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