UMSETZUNG DER DÜNGEVERORDNUNG (DÜV 2020) 13A IN BRANDENBURG - AUSWEISUNG BELASTETER GEBIETE - ONLINE-VORTRAGSREIHE: 27.01.2021 - ISIP
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Umsetzung der Düngeverordnung (DüV 2020) § 13a in Brandenburg - Ausweisung belasteter Gebiete - Online-Vortragsreihe: 27.01.2021 Petra Bodenstein, Referat 36
Gliederung 1. Rechtsgrundlagen 2. Ermittlung der Nitratkulisse für Brandenburg und Ausweisung 3. Erlass der Brandenburgischen Düngeverordnung (BbgDüV 2020) 4. Anforderungen in den mit Nitrat belasteten Gebieten 5. Nichtausweisung eutrophierter Gebiete (keine P-Kulisse in Brandenburg), erweiterte Abstandswerte an Oberflächengewässern © MLUK Seite 2
TOP 1 Rechtliche Aspekte zur Umsetzung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Düngeverordnung Grundlagen und Inhalt der AVV Gebietsausweisung Der rechtliche Rahmen der Düngeverordnung 2020 (DüV) § 13a Absatz 1 Satz 1 DüV Ausweisung der Gebiete des Satzes 1 Nr. 1 – 4 durch die Landesregierungen § 13a Absatz 1 Satz 3 DüV Überprüfung der Ausweisungen unverzüglich nach Inkrafttreten & Umsetzung ggf. erforderlicher Änderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 insbesondere auch auszuweisen sind: § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 DüV § 13a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 DüV mit Nitrat belastete Gebiete eutrophierte Gebiete bei einzelnen belasten Messstellen sonst gilt: § 13a Absatz 4 DüV § 13a Absatz 5 DüV die Ausweisungsfiktion die Ausweisungsfiktion gesamter jeweiliger Grundwasserkörper gesamtes Landesgebiet 28.10.2020 Nora Rohleder 3
Links zum Nachlesen: Düngeverordnung (2020) des Bundes mit den Regelungen zu den nährstoffbelasteten Gebieten §13a: https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/inhalts_bersicht.html Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Gebietsausweisung (AVV-GeA): https://www.bundesanzeiger.de unter Suchbegriff AVV GeA Brandenburger Düngeverordnung (BbgDüV) https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8943 Grafische Darstellung der betroffenen Gebiete (Nitratkulisse) https://maps.brandenburg.de/WebOffice/?project=DFBK_www_CORE https://geobroker.geobasis-bb.de/gbss.php?MODE=GetProductInformation&PRODUCTID=3CF1E227-FB45-4613- A6AA-FBB3F0B6F559 © MLUK Seite 4
5 TOP 2 Ermittlung der Nitratkulisse für BB 1. Gebiete nach Immissionsansatz Datengrundlage (§5 AVV GeA) Ausweisungsmessnetz (ca. 770 MST): • Messstellen des WRRL-Messnetzes • Messstellen des EUA-Messnetzes und des EUA-Lawi-Messnetzes • zusätzlich: weitere Messstellen, die folgende Anforderungen nach Anlage 1 AVV GeA erfüllen: – Filterlage im Hauptgrundwasserleiter (HGWL) bzw. hydraulische Verbindung zum HGWL – Dominierende Landnutzung im Anstrom muss bekannt sein – Messstellenidentifikation-Nr. und Lage-Koordinaten – Vermessungs-, Ausbaudaten und Grundwasserstände – Regelmäßige Kontrolle der Funktionstüchtigkeit • Ausschluss folgender Messstellen: nicht repräsentative Messstellen, die z.B. zu tief ausgebaut sind, durch Altlasten, Siedlung oder durch andere in der Vergangenheit liegende Nutzungen (Rieselfelder, Güllehochlastflächen) beeinflusst sind Seite 5
6 Datengrundlage (§6 AVV GeA) Regionalisierungsmessnetz (ca. 1450 MST) • Messstellen des Ausweisungsmessnetzes (~770) • weitere Messstellen des Landesmessnetzes (~20) • Messstellen des Bergbaumonitorings wurden einbezogen (~200 MST) • Messstellen der Wasserversorger wurden einbezogen (~190 MST) • Messstellen angrenzender Bundesländer wurden einbezogen (~270 MST) Nitratkonzentrationen • Zusammenstellung der Nitratkonzentrationen der aktuellsten 4 Jahre – Messstellen des Ausweisungsmessnetzes: meistens Berücksichtigung der Jahre 2017-2020 z.T. zusätzlich Daten aus 2015 und 2016. – Messstellen der Wasserversorger: meistens Berücksichtigung der Jahre 2014-2017 wenn vorhanden auch Daten aus 2018 • Ausreißerkontrolle der Nitratkonzentrationen je Messstelle • Berechnung des arithmetischen Mittelwertes der Jahreshöchstwerte je Messstelle Seite 6
7 Regionalisierung (§6 AVV GeA) Software: Surfer 16 Interpolationsmethode: Inverse Distance Weighting (IDW) Erstellung der 50 mg/l Linie in Surfer Überführung der Linien in Flächen und Verschneidung mit der Landesgrenze im GIS Abgrenzen der Regionalisierungsflächen an unterirdischen Einzugsgebieten und Vorflutern (hydrodynamische Korrektur) Seite 7
8 Regionalisierung (§6 AVV GeA) Anzahl Regionalisierungsflächen: 37 Anzahl der Grundwassermessstellen in Regionalisierungsflächen: 46 Gesamtgröße der „roten Gebiete“ vor Emissionsansatz: 42.545 ha Die Regionalisierungsflächen nach §6 AVV GeA bilden die Basis für die Ermittlung der landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko Seite 8
Ermittlung der Nitratkulisse für BB 2. Ermittlung der landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Emissionsrisiko (§§ 7, 8 AVV GeA) auf Grundlage der • Gebiete nach 1. (Immissionsansatz), ca. 42.545 ha • Modellierungsergebnisse des Thünen-Instituts und Forschungszentrum Jülich (AGRUM-Projekt) • Feldblöcke des Digitalen Feldblockkatasters (DFBK) in folgenden Schritten • der Stickstoffsalden unter Berücksichtigung von Stickstoffzufuhr und –abfuhr (§ 8 der AVV GeA) • Überschreitet der ermittelte Stickstoffsaldo den maximal tolerierbaren Stickstoffsaldo für die landwirtschaftliche Fläche, ist diese mit hohem Emissionsrisiko eingestuft (§ 7 AVV GeA) 3. Plausibilisierung (§ 9 Abs. 2 AVV GeA) © MLUK Seite 9
Ermittlung der Nitratkulisse für BB 5. Ausweisung Nitrat belasteter Gebiete (§ 10 AVV GeA) mit Gültigkeit ab 01.01.2021 im: Geobroker der Landvermessung und Geobasisinformation https://geobroker.geobasis-bb.de/gbss.php?MODE=GetProductInformation&PRODUCTID=3CF1E227-FB45- 4613-A6AA-FBB3F0B6F559 Digitalen Feldblockkataster (DFBK) https://maps.brandenburg.de/WebOffice/?project=DFBK_www_CORE Erlass der Brandenburgischen Düngeverordnung (2020) © MLUK Seite 10
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Nitratkulisse Brandenburg ab 1. Januar 2021 Gesamtfläche: 22.882 ha (ca. 1,73 % der LN) davon • Ackerland: 22.218 ha • Dauergrünland: 527 ha • Dauerkulturen: 138 ha Fläche: • konventionell: 21.593 ha • ökologisch: 1.289 ha Betriebe in BB mit Flächen in der Kulisse: 284 © MLUK Seite 12
Nitratkulisse Brandenburg Betroffenheit der Landkreise nach BbgDüV LK Fläche in ha BAR 838 LDS 68 EE 1.024 HVL 658 MOL 7.351 OHV 1.067 OSL 135 LOS 1.484 OPR 1.658 PM 278 PR 2.440 TF 269 UM 5.610 Sonstige 2 Gesamt 22.882 © MLUK Seite 13
TOP 3 Brandenburgische Düngeverordnung Im § 1 ist die Gebietsausweisung geregelt für die mit Nitrat belasteten Gebiete für die Feldblöcke im Digitalen Feldblockkataster (DFBK), die mit mehr als 50 % ihrer Fläche in den Gebieten nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 der DüV liegen, sowie die mindestens vom Land zu bestimmenden zwei zusätzlichen Anforderungen nach § 13a Abs. 3 DüV: • verpflichtende Wirtschaftsdünger-Untersuchungen • verpflichtende Nmin-Untersuchungen. § 2 regelt die Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe digital im Geobroker/Landwirtschaft und im DFBK zum 1.1. d.J. § 3 regelt die Ordnungswidrigkeiten § 4 regelt das Inkrafttreten der BbgDüV zum 1. Januar 2021 und das Außerkrafttreten der bisherigen BbgDüV. keine Ausnahmeregelungen wie bisher (35 kg N/ha-Regelung) mehr möglich, da Rechtsgrundlage mit Neufassung der DüV gestrichen © MLUK Seite 14
TOP 4 Anforderungen Ab 1. Januar gelten folgende sieben Anforderungen in diesen Gebieten nach Düngeverordnung (§ 13a Abs.2 DüV): 1. Reduzierung des Stickstoffdüngebedarfs um 20 % in Durchschnitt der ausgewiesenen Flächen: • Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs für die in den Gebieten liegenden Flächen • Zusammenfassung zur einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme bis zum 31. März d.J. und Aufzeichnung • Reduzierung der Gesamtsumme um 20 % • insgesamt darf diese um 20 % verringerte Gesamtsumme des Stickstoffbedarfs in diesen Gebieten nicht überschritten werden • Ausnahme: wenn im Durchschnitt der Flächen in den Gebieten nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff/ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aus mineralischen Düngemitteln aufgebracht wird. • für die DBE: durchschnittliches Ertragsniveau der Jahre 2015-2019 2. Keine Überschreitung 170 kg Gesamtstickstoff/ha/Jahr-Regelung: • bezogen auf die aufgebrachte Menge aus organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern je Schlag, je Bewirtschaftungseinheit oder je der beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen zusammengefassten Fläche • Ausnahme: wenn im Durchschnitt der Flächen in den Gebieten nicht mehr als 160 kg Gesamtstickstoff/ha und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aus mineralischen Düngemitteln aufgebracht wird. © MLUK Seite 15
Anforderungen 3. Sperrfristerweiterung auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau • vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar dürfen auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai keine Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff aufgebracht werden. (sonst 1.11. – 31.01.) 4. Sperrfristerweiterung für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Komposte • vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar dürfen Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Komposte nicht aufgebracht werden. (sonst 1.12. – 15.1.) 5. Einschränkungen Herbstdüngung auf Ackerland • Keine Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff zu Winterraps, Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (Kriterium Abfuhr) • Ausnahme: Winterraps, wenn durch Nmin-Untersuchung je Schlag oder je Bewirtschaftungseinheit nachgewiesen wird, dass 45 kg N/ha nicht überschritten wird • Ausnahme: Zwischenfrüchte ohne Futternutzung bei Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Komposte und nicht mehr als 120 kg Gesamtstickstoff/ha • befristete Ausnahme bis 1. Oktober 2021: für Zwischenfrüchte ohne Futternutzung bei Aussaat bis 1.9., wenn Bauantrag auf Erweiterung der Lagerkapazitäten für flüssige Wirtschaftsdünger und Errichtung/Erweiterung durch ihn unverschuldet noch nicht abgeschlossen ist. © MLUK Seite 16
Anforderungen 6. Beschränkungen auf Grünland • vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums 1. Oktober dürfen auf Grünland, Dauergrünland auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutteranbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai nicht mehr als 60 kg Gesamtstickstoff/ha mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff oder Ammoniumstickstoff aufgebracht werden. 7. Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen • Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff zur Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar (Sommerungen) nur, wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde • Ausnahme: wenn die Vorkultur nach dem 1. Oktober geerntet wird • Ausnahme: in Gebieten mit jährlichem Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm/m2 -> für BB ist eine Bekanntgabe der betroffenen Feldblöcke geplant • diese Regel gilt ab Herbst 2021 © MLUK Seite 17
Anforderungen Ab 1. Januar gelten folgende zwei verpflichtende Anforderungen in diesen Gebieten nach Landesverordnung (§ 1 BbgDüV) unmittelbar: 1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden ist, 2. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben, zu ermitteln. © MLUK Seite 18
TOP 5 Nichtausweisung eutrophierter Gebiete (keine P-Kulisse in BB) • da Brandenburg zum 1. Januar 2021 keine eutrophierten Gebiete (P-Kulisse) ausgewiesen hat, • gelten ab 01.01.2021 gemäß § 13a Abs. 5 erweiterte Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen an Oberflächengewässern; die Regelungen des § 5 der DüV (2020) werden durch die Regelungen des § 13a Abs. 3 Satz Nummer 4 erweitert © MLUK Seite 19
DüV 2020, Abstandswerte an Gewässern In Brandenburg gelten seit 1. Januar 2021 für das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln folgende Abstandswerte an Gewässern gemäß DüV § 5 Absatz 2, § 13 a Absatz 3 Nummer 4 und WHG § 38a: Keine Aufbringung nach DüV (2020) bei Abständen von mindestens 5 m* (4 m)** zur Böschungsoberkante (BöK) (keine Hangneigung); bei Verwendung von Geräten, die den Anforderungen des § 5 Absatz 2 DüV entsprechen (z.B. Präzisionstechnik) Verringerung auf 1 m möglich innerhalb von 3 m zur BöK, mit mindestens 5 % Hangneigung innerhalb eines Abstandes Ø 20 m innerhalb von 10 m* (5 m)** zur BöK, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur BöK mit Ø mind. 10 % Hangneigung innerhalb von 10 m zur BöK, die innerhalb eines Abstandes von 30 m zur BöK mit Ø mind. 15 % Hangneigung zusätzliche Einarbeitungs- und Bewirtschaftungspflichten auf be- und unbestelltem AL mit Hangneigung für Düngemaßnahmen: unbestelltes AL: sofortige Einarbeitung im Bereich 3-20 m (bei 5 % Hangneigung), 10-30 m* (5-20 m)** (bei 10 % Hangneigung), gesamter Schlag ab 10 m (15 % Hangneigung) bestelltes AL: mit hinreichender Bestandsentwicklung oder nach Mulch- und Direktsaatverfahren, mit Reihenkultur ab 45 cm entwickelte Untersaat oder sofortige Einarbeitung in den o.g. Hangneigungsbereichen; bei 10 % und 15 % Hangneigung max. 80 kg N/ha, darüber hinaus Gabenteilung *…durch § 13a Absatz 3 Nummer 4 geänderte Abstandswerte des § 5 Abs. 2 DüV wegen Nichtausweisung Phosphatkulisse **… Abstandswerte nach § 5 Abs. 2 DüV 38a WHG auf landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke innerhalb von 5 m landseits zur BöK des Gewässers bei einer Hangneigung zum Gewässer von mindestens 5 % innerhalb eines Abstandes von 20 Metern, keine Regelung zum Düngemittel- und Pflanzenschutzmitteleinsatz © MLUK Seite 20 Die Darstellung soll im Digitalen Feldblockkataster erfolgen.
5m 30 m 10 m zeigt durch § 13a Abs. 3 Nr. 4 erweiterte Abstandswerte zu § 5 Abs. 2 DüV (2020) an Quelle der Abb.: Broschüre des BMEL Januar 2021, S. 25; abrufbar unter https://www.ble-medienservice.de/1756/duengeverordnung-2020?number=1756 © MLUK Seite 21
2 Hangneigung < 5 % ungeregelte Streubreite 5m Quelle: LFB MV, verändert LELF Seite 22 Die Düngeverordnung 2020 Dorothea Kahl, Jörg Lübcke, Lutz Böhm - LELF –
23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Seite 23
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