Frankreich Grenzüberschreitende Montagearbeiten - Aktuell dürfen in Frankreich faktisch keine Arbeiten mehr ausgeführt werden - Tischler-Innung ...

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Frankreich Grenzüberschreitende Montagearbeiten - Aktuell dürfen in Frankreich faktisch keine Arbeiten mehr ausgeführt werden - Tischler-Innung ...
Frankreich
Grenzüberschreitende Montagearbeiten
Aktuell dürfen in Frankreich faktisch keine Arbeiten mehr ausgeführt werden.

Welche Maßnahmen wurden im Hinblick auf den Personen- und
Warenverkehr getroffen?

Die deutsche und die französische Regierung haben gemeinsam beschlossen, ab dem 16.
März 2020 (08.00 Uhr) wieder verstärkte Kontrollen an der deutsch-französischen
Landgrenze einzuführen. Die Außengrenzen des Schengen-Raums sind bis auf weiteres
geschlossen.

Die Grenze zwischen Frankreich und Deutschland ist nicht geschlossen, es finden allerdings
verstärkte Grenzkontrollen auf beiden Seiten statt, um unnötige Bewegungen und Reisen zu
verhindern. Seit dem 20. März 2020 ist ein Grenzübertritt grundsätzlich nur noch an
bestimmten Grenzübergängen möglich. Weitere Informationen finden Sie HIER.

Grenzbewohner, Pendler und insbesondere der Güterverkehr werden sich an den
Grenzübergängen bewegen können. Die gesamte Logistikkette des Güterverkehrs bleibt
mobilisiert (Straßentransport, Häfen, Massenverteilung, Großhändler,
Lebensmittelindustrie), um die Kontinuität der industriellen Tätigkeit des Landes zu
gewährleisten. Somit wird der grenzüberschreitende Warenverkehr genau wie der
grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern weiterhin gewährleistet.

Berufspendlerinnen und Berufspendler müssen allerdings entsprechende Nachweise der
Arbeitgeber mitführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt. Hierzu
gehört die Ausgangsbescheinigung ( Online Ausgangsbescheinigung ) und
eine Pendlerbescheinigung: Diese ist auf der Webseite der Bundespolizei abrufbar. Sie muss
ausgefüllt, ausgedruckt und mitgeführt werden.

Ebenso müssen Pendler in Frankreich den Nachweis erbringen, dass der Grenzübertritt zur
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Dies geschieht durch eine private wie
auch eine vom Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung. Die entsprechenden Formulare
sind auf der Webseite der französischen Regierung abrufbar. Eine Ausfüllhilfe steht hier zum
Download zur Verfügung.

Außerdem müssen sich Reisende für den Grenzübertritt mit einem gültigen und anerkannten
Pass oder einem gültigen und anerkannten Passersatzdokument ausweisen können.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen die Einreise von europäischen oder
Drittstaatsangehörigen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten, akzeptieren und den Transit von
Personen, die in ihre Heimat zurückkehren, erleichtern: Der Flughafen- und Landtransit
innerhalb der Europäischen Union ist für die Rückkehr nach Frankreich zugelassen.

Französische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Frankreich, die sich
derzeit in Deutschland befinden, können nach Frankreich zurückkehren, müssen sich aber in
eine 14 tägige Quarantäne begeben.

Deutsche Touristen dürfen bis auf weiteres nicht auf französisches Gebiet einreisen.

Was muss bei einer Mitarbeiterentsendung beachtet werden?

Eine Mitarbeiterentsendung nach Frankreich ist derzeit nicht möglich. Ausnahmen können
nur beantragt werden bei bestimmten Warentransporten, notwendigen Betriebsumzüge
und Verlagerungen, die im Zusammenhang mit der Organisation der gesundheitlichen
Betreuung angesichts der Epidemie notwendig sein können.

Alle Personen, die auf französisches Territorium einreisen möchten, müssen eine
Bescheinigung vorweisen, die die Notwendigkeit der Einreise begründet. Drei verschiedene
Arten von Bescheinigungen wurden von der Regierung online gestellt: eine für Reisen aus
dem Ausland in Richtung Festland, eine für Reisen aus dem Ausland nach Übersee und eine
für Reisen vom Festland nach Übersee.

Die Gründe für eine Einreise nach Frankreich begrenzen sich hiernach auf: Reisen zum
Hauptwohnsitz in Frankreich; Reisen durch Frankreich zum Hauptwohnsitz; Einreisen von
verschiedenen Arbeitnehmerkategorien wie Grenzarbeiter (Pendler), medizinisches
Pflegepersonal im Rahmen der Bekämpfung des Virus Covid-19; Transporteure (Seeleute
inbegriffen); Flugreisepersonal (Waren- und Personentransporte, Rückreisen); Personal des
Auswärtigen Dienstes (Diplomaten und Konsulare), Personal internationaler Organisationen,
die ihren Sitz oder Geschäftsräume in Frankreich haben sowie Personen mit einem
besonderen Aufenthaltstitel.

In absoluten Notfällen kann der Krisenstab der Ministerien eine Ausnahmeerlaubnis für
Mitarbeiterentsendungen erteilen. Die Rechtsabteilung der AHK Frankreich kann hier
weiterhelfen. Kontakt: Christina Brumm: cbrumm@francoallemand.com .

Personen, die die französische Grenze überqueren möchten, werden einer sanitären
Kontrolle unterzogen und gegebenenfalls unter Quarantäne gestellt. Die behördlichen
Genehmigungen werden weiter unterteilt in Staatsbürger, Mitglieder der Europäischen
Union und Ausländer. Diejenigen, die im Besitz eines französischen Passes sind, müssen den
Grund für ihre Reise in ihr Heimatland nicht begründen.
Die Bescheinigung ist für alle Ausländer verpflichtend und kann HIER heruntergeladen
werden.

Weiterhin gelten nach wie vor die allgemeinen französischen Entsendevorschriften
(Anmeldung bei der DIRECCTE über https://www.sipsi.travail.gouv.fr und Bestellung eines
Vertreters in Frankreich). Auch die A1-Bescheinigung muss wie gehabt bei der gesetzlichen
Krankenkasse des Arbeitnehmers oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger
beantragt werden.

Während der Ausführung der Arbeiten die Hygienevorschriften und Sicherheitsabstände
beachtet werden. Den Mitarbeitern müssen Desinfektionsmittel und bei direktem
Personenkontakt Masken zur Verfügung stehen.

Warentransporte

Warentransporte nach Frankreich durch Transportunternehmen sind uneingeschränkt
möglich, es müssen jedoch gemäß dem Beschluss vom 19. März 2020 (Arrêté du 19 mars
2020 complétant l'arrêté du 14 mars 2020 portant diverses mesures relatives à la lutte contre
la propagation du virus covid-19) folgende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt bzw. beachtet
werden:

              Ausstattung des Fahrzeuges mit einem ausreichenden Vorrat an Wasser und
           Seife sowie mit Einweghandtüchern oder Desinfektionsmittel;
            Die Aushändigung und Unterzeichnung der Transportdokumente müssen
           ohne Kontakt zwischen den Personen erfolgen;
            Die Lieferung muss an den vom Kunden bezeichneten und auf dem
           Transportdokument angegebenen Ort erfolgen;

              Bei Hauslieferungen müssen die Fahrer nach Rücksprache mit dem Empfänger
           oder seinem Vertreter die Pakete mit alternativen Methoden an der Tür
           abliefern, um die Zustellung ohne Unterschrift des Empfängers zu bestätigen;
            Vom Empfänger oder seinem Vertreter kann keine Unterschrift auf einem
           Dokument oder einem anderen Träger verlangt werden;
            Die Lieferung gilt als vertragskonform, es sei denn, die Beanstandung wird
           (auch auf elektronischem Wege), spätestens bei Ablauf der vertraglich
           vereinbarten Frist oder, falls keine vertragliche Vereinbarung besteht, spätestens
           am ersten Werktag nach der Übergabe der Ware bis 12 Uhr mittags geltend
           gemacht.
Da in Frankreich derzeit eine allgemeine Ausgangssperre herrscht, müssen Mitarbeiter die
von der französischen Regierung zur Verfügung gestellten Ausgangsbescheinigungen mit sich
führen. Eines der Dokumente muss vom Arbeitgeber (justificatif de déplacement
professionnel), das andere vom Arbeitnehmer (Attestation de déplacement dérogatoire)
unterzeichnet werden.

Diese Ausgangsbescheinigungen finden Sie hier:

https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestation-de-deplacement-
derogatoire-et-justificatif-de-deplacement-professionnel

Mitarbeiter müssen für jeden Ausgang außerhalb des Arbeits- oder vorrübergehenden
Wohnortes, Einkäufe eingeschlossen, eine separate Ausgangsbescheinigung (Attestation de
déplacement dérogatoire) mit sich führen. Bei Ausgängen zu privaten Zwecken ist das vom
Arbeitgeber zu unterzeichnende Dokument (justificatif de déplacement professionnel) nicht
notwendig.

Rückkehr nach Deutschland

Für deutsche Staatsangehörige bestehen keine Einreisebeschränkungen. Sie dürfen in jedem
Fall nach Deutschland einreisen, müssen sich aber in Deutschland eine 14-tägigen
Quarantäne unterziehen. Die entsandten Mitarbeiter anderer Staatsangehörigkeit müssen
geeignete Unterlagen mitführen (u.a. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen), um zu belegen,
dass sie in Deutschland wohnen und zur Ausübung eines Auftrags nach Frankreich entsendet
wurde.

Weitere Informationen zur Einreise nach Deutschland finden Sie auf der Webseite des
Bundesinnenministerium bzw. der Bundespolizei:

https://www.bmi.bund.de/
und
https://www.bundespolizei.de/

Bei allen Fragen zur Mitarbeiterentsendung nach Frankreich hilft Ihnen die Rechtsabteilung
der AHK Frankreich: tmatthes@francoallemand.com
Wie gestaltet sich die Situation und das tägliche Leben in Frankreich?

In ganz Frankreich ist eine Ausgangsbegrenzung in Kraft. Diese hat am Dienstag, den 17.
März, 12.00 Uhr mittags, begonnen und gilt bis zum 11. Mai 2020. Ab diesem Zeitpunkt
sollen die Maßnahmen langsam heruntergefahren werden (siehe Exit Strategien).

Der Ausgang ist momentan beschränkt und nur mit einem Passierschein möglich für den
Weg von der Wohnung zur Arbeit, wenn Telearbeit nicht möglich ist; das Einkaufen für
Grundbedürfnisse; Arztbesuche; Kinderbetreuung oder Betreuung kranker Menschen sowie
individuelle Sportbetätigung oder Spaziergang von 1 Stunde im Umkreis von 1km des
Wohnortes. Am 23. März 2020 wurden die Massnahmen etwas verschärft, die
Strassenmärkte werden geschlossen, allerdings ist eine Sondergenehmigung durch die
Bürgermeister möglich. In Paris und einigen anderen Agglomerationen ist Sportbetätigung
tagsüber zwischen 10h-19h verboten. Die Strafen wurden hochgesetzt: Verstöße gegen diese
Regeln werden mit einer Geldstrafe von 135 EUR bis zu 3700 EUR und sogar
Gefängsnisstrafen geahndet.

Die Bescheinigungen können hier runtergeladen werden:

Individueller Ausgang

Arbeitsgeberbescheinigung

Online Ausgangsbescheinigung

Seit Montag, dem 16. März 2020 sind alle Kinderkrippen, Schulen, Gymnasien und
Universitäten geschlossen. Es gibt einen Betreuungsdienst für Mitarbeiter, die für die
Bewältigung der Gesundheitskrise unerlässlich sind. Es ist vorgesehen, dass der Schulbetrieb
wieder am 11. Mai teilweise beginnt und bis Anfang Juli verlängert wird. Das
Bildungsministerium hat mitgeteilt, dass die schriftlichen Abitur- und Mittlere-Reife-
Prüfungen ausfallen. Diese Prüfungen finden normalerweise im Juni jeden Jahres statt und
sind zentral organisiert. Die mündlichen Prüfungen werden vorerst beibehalten. Die
Abiturnoten sollen durch Unterrichtsnoten der letzten beiden Oberstufenjahre ermittelt
werden. Universitäten nehmen den Lehrbetrieb erst wieder im September auf.

Reisen sind generell verboten, außer im beruflich notwendigen Ausnahmefall. Die Grenzen
des Schengen-Raums sind seit dem 17. März bis auf weiteres geschlossen. Französische
Staatsbürger im Ausland dürfen nach Frankreich zurückkehren.

Diese Einrichtungen sind geschlossen: Konferenzräume, Vorführungen oder
Mehrfachnutzung (z.B. Kinos) ; Einkaufszentren ; Restaurants und Bars ; Tanz- und Spielsäle ;
Bibliotheken, Dokumentationszentren ; Ausstellungsräume ; überdachte Sporteinrichtungen
; Museen. Die Regierung gab nicht bekannt, wann eine Wiederöffnung geplant ist.

Veranstaltungen und Konzerte sind bis Mitte Juli verboten.

Alle Einrichtungen für die Deckung der Grundbedürfnisse bleiben geöffnet:
Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Banken, Tabakläden und Pressevertrieb.
Alle Essenlieferdienste bleiben intakt, Restaurants können ihre Liefertätigkeit
aufrechterhalten.

Alle Verwaltungseinrichtungen, Versorgungsunternehmen sowie der öffentliche Verkehr
bleiben in Betrieb.

Eine gebührenfreie Nummer steht 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche zur
Verfügung, um Fragen der Öffentlichkeit zum COVID-19 Coronavirus zu beantworten: 0 800
130 000.

Exit-Maßnahmen der französischen Regierung

Die französische Regierung hat am 28. April folgenden Zeitplan für die Rücknahme der
Restriktionen angekündigt: Eine erste Phase vom 11. Mai bis zum 2. Juni nund eine zweite
vom 2. Juni bis zum Sommer.

Hier sind die wichtigsten Maßnahmen:

- Ab dem 11. Mai sollen wöchentlich 700.000 virologische Tests durchgeführt werden.

- Diejenigen, die positiv getestet werden, müssen sich isolieren in einer 14-tägigen
Quarantäne isolieren. Von der Regierung werden Hotels zu diesem Zweck reserviert.

- Am 7. Mai werden Indikatoren zusammengestellt, um zwei Kategorien von Gebieten zu
bestimmen: grün, wo die Einschränkungen weniger streng sein werden, und rot, wo sie
bestehen bleiben.

- In den Städten kann der öffentliche Verkehr am 11. Mai wiederaufgenommen werden. Es
müssen Barrieregesten eingehalten und die Zahl der Nutzer begrenzt werden. Das Tragen
einer Maske wird hier obligatorisch sein.

- Grundschulen und Kindergärten können ab 11. Mai auf freiwilliger Basis wiedereröffnet
werden, Sekundarschulen ab 18. Mai (6. und 5. Klasse zuerst). Eine Entscheidung über die
Wiedereröffnung der Oberstufen von Gymnasien sowie der Berufsschulen wird Ende Mai
getroffen werden. Die Kinderkrippen werden am 11. Mai wiedereröffnet, jedoch in kleinen
Gruppen von zehn Kindern.

- Reisen bis zu 100 km sind ab 11. Mai erlaubt, Reisen darüber hinaus nur in "zwingenden
beruflichen oder familiären Gründen". Andernfalls wird es möglich sein, wieder ohne
Bescheinigung aus dem Haus zu gehen.

- Parks und Gärten werden nur in den grün eingestuften Gebieten geöffnet sein. Hallen- und
Mannschaftssportarten bleiben verboten. Die Strände bleiben mindestens bis zum 1. Juni für
die Öffentlichkeit unzugänglich.

- Mediatheken, Bibliotheken und kleine Museen können am 11. Mai wiedereröffnet werden,
nicht jedoch große Museen, Kinos, Theater und Konzertsäle, Festsäle und Mehrzweckhallen.
Die Geschäfte werden, mit Ausnahme der großen Einkaufszentren, gemäß den
Entscheidungen der Präfekturen wieder öffnen.

- Große Versammlungen (für die eine Genehmigung der Präfektur erforderlich ist) werden
nicht vor September stattfinden können.

- Vor dem 2. Juni wird es keine religiösen Zeremonien geben. Die Friedhöfe werden wieder
geöffnet, und Beerdigungszeremonien können dort im Rahmen von 20 Personen abgehalten
werden.

- Versammlungen, die auf öffentlichen Straßen oder an privaten Orten stattfinden, sind auf
10 Personen beschränkt.

- Über die mögliche Wiedereröffnung von Bars und Restaurants wird Ende Mai entschieden.

- Der gesundheitliche Ausnahmezustand wird über den 23. Mai hinaus verlängert,
möglicherweise bis zum 23. Juli. Nächste Woche findet im Parlament eine Abstimmung
statt.

Großveranstaltungen sind bis Mitte Juli grundsätzlich untersagt.

Quelle: AHK Frankreich: https://www.francoallemand.com/presse/coronavirus
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