Frankreich Grenzüberschreitende Montagearbeiten - Aktuell dürfen in Frankreich faktisch keine Arbeiten mehr ausgeführt werden - Tischler-Innung ...
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Frankreich Grenzüberschreitende Montagearbeiten Aktuell dürfen in Frankreich faktisch keine Arbeiten mehr ausgeführt werden. Welche Maßnahmen wurden im Hinblick auf den Personen- und Warenverkehr getroffen? Die deutsche und die französische Regierung haben gemeinsam beschlossen, ab dem 16. März 2020 (08.00 Uhr) wieder verstärkte Kontrollen an der deutsch-französischen Landgrenze einzuführen. Die Außengrenzen des Schengen-Raums sind bis auf weiteres geschlossen. Die Grenze zwischen Frankreich und Deutschland ist nicht geschlossen, es finden allerdings verstärkte Grenzkontrollen auf beiden Seiten statt, um unnötige Bewegungen und Reisen zu verhindern. Seit dem 20. März 2020 ist ein Grenzübertritt grundsätzlich nur noch an bestimmten Grenzübergängen möglich. Weitere Informationen finden Sie HIER. Grenzbewohner, Pendler und insbesondere der Güterverkehr werden sich an den Grenzübergängen bewegen können. Die gesamte Logistikkette des Güterverkehrs bleibt mobilisiert (Straßentransport, Häfen, Massenverteilung, Großhändler, Lebensmittelindustrie), um die Kontinuität der industriellen Tätigkeit des Landes zu gewährleisten. Somit wird der grenzüberschreitende Warenverkehr genau wie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern weiterhin gewährleistet. Berufspendlerinnen und Berufspendler müssen allerdings entsprechende Nachweise der Arbeitgeber mitführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt. Hierzu gehört die Ausgangsbescheinigung ( Online Ausgangsbescheinigung ) und eine Pendlerbescheinigung: Diese ist auf der Webseite der Bundespolizei abrufbar. Sie muss ausgefüllt, ausgedruckt und mitgeführt werden. Ebenso müssen Pendler in Frankreich den Nachweis erbringen, dass der Grenzübertritt zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Dies geschieht durch eine private wie auch eine vom Arbeitgeber auszustellende Bescheinigung. Die entsprechenden Formulare sind auf der Webseite der französischen Regierung abrufbar. Eine Ausfüllhilfe steht hier zum Download zur Verfügung. Außerdem müssen sich Reisende für den Grenzübertritt mit einem gültigen und anerkannten Pass oder einem gültigen und anerkannten Passersatzdokument ausweisen können. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen die Einreise von europäischen oder Drittstaatsangehörigen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten, akzeptieren und den Transit von
Personen, die in ihre Heimat zurückkehren, erleichtern: Der Flughafen- und Landtransit innerhalb der Europäischen Union ist für die Rückkehr nach Frankreich zugelassen. Französische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Frankreich, die sich derzeit in Deutschland befinden, können nach Frankreich zurückkehren, müssen sich aber in eine 14 tägige Quarantäne begeben. Deutsche Touristen dürfen bis auf weiteres nicht auf französisches Gebiet einreisen. Was muss bei einer Mitarbeiterentsendung beachtet werden? Eine Mitarbeiterentsendung nach Frankreich ist derzeit nicht möglich. Ausnahmen können nur beantragt werden bei bestimmten Warentransporten, notwendigen Betriebsumzüge und Verlagerungen, die im Zusammenhang mit der Organisation der gesundheitlichen Betreuung angesichts der Epidemie notwendig sein können. Alle Personen, die auf französisches Territorium einreisen möchten, müssen eine Bescheinigung vorweisen, die die Notwendigkeit der Einreise begründet. Drei verschiedene Arten von Bescheinigungen wurden von der Regierung online gestellt: eine für Reisen aus dem Ausland in Richtung Festland, eine für Reisen aus dem Ausland nach Übersee und eine für Reisen vom Festland nach Übersee. Die Gründe für eine Einreise nach Frankreich begrenzen sich hiernach auf: Reisen zum Hauptwohnsitz in Frankreich; Reisen durch Frankreich zum Hauptwohnsitz; Einreisen von verschiedenen Arbeitnehmerkategorien wie Grenzarbeiter (Pendler), medizinisches Pflegepersonal im Rahmen der Bekämpfung des Virus Covid-19; Transporteure (Seeleute inbegriffen); Flugreisepersonal (Waren- und Personentransporte, Rückreisen); Personal des Auswärtigen Dienstes (Diplomaten und Konsulare), Personal internationaler Organisationen, die ihren Sitz oder Geschäftsräume in Frankreich haben sowie Personen mit einem besonderen Aufenthaltstitel. In absoluten Notfällen kann der Krisenstab der Ministerien eine Ausnahmeerlaubnis für Mitarbeiterentsendungen erteilen. Die Rechtsabteilung der AHK Frankreich kann hier weiterhelfen. Kontakt: Christina Brumm: cbrumm@francoallemand.com . Personen, die die französische Grenze überqueren möchten, werden einer sanitären Kontrolle unterzogen und gegebenenfalls unter Quarantäne gestellt. Die behördlichen Genehmigungen werden weiter unterteilt in Staatsbürger, Mitglieder der Europäischen Union und Ausländer. Diejenigen, die im Besitz eines französischen Passes sind, müssen den Grund für ihre Reise in ihr Heimatland nicht begründen.
Die Bescheinigung ist für alle Ausländer verpflichtend und kann HIER heruntergeladen werden. Weiterhin gelten nach wie vor die allgemeinen französischen Entsendevorschriften (Anmeldung bei der DIRECCTE über https://www.sipsi.travail.gouv.fr und Bestellung eines Vertreters in Frankreich). Auch die A1-Bescheinigung muss wie gehabt bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Während der Ausführung der Arbeiten die Hygienevorschriften und Sicherheitsabstände beachtet werden. Den Mitarbeitern müssen Desinfektionsmittel und bei direktem Personenkontakt Masken zur Verfügung stehen. Warentransporte Warentransporte nach Frankreich durch Transportunternehmen sind uneingeschränkt möglich, es müssen jedoch gemäß dem Beschluss vom 19. März 2020 (Arrêté du 19 mars 2020 complétant l'arrêté du 14 mars 2020 portant diverses mesures relatives à la lutte contre la propagation du virus covid-19) folgende Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt bzw. beachtet werden: Ausstattung des Fahrzeuges mit einem ausreichenden Vorrat an Wasser und Seife sowie mit Einweghandtüchern oder Desinfektionsmittel; Die Aushändigung und Unterzeichnung der Transportdokumente müssen ohne Kontakt zwischen den Personen erfolgen; Die Lieferung muss an den vom Kunden bezeichneten und auf dem Transportdokument angegebenen Ort erfolgen; Bei Hauslieferungen müssen die Fahrer nach Rücksprache mit dem Empfänger oder seinem Vertreter die Pakete mit alternativen Methoden an der Tür abliefern, um die Zustellung ohne Unterschrift des Empfängers zu bestätigen; Vom Empfänger oder seinem Vertreter kann keine Unterschrift auf einem Dokument oder einem anderen Träger verlangt werden; Die Lieferung gilt als vertragskonform, es sei denn, die Beanstandung wird (auch auf elektronischem Wege), spätestens bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist oder, falls keine vertragliche Vereinbarung besteht, spätestens am ersten Werktag nach der Übergabe der Ware bis 12 Uhr mittags geltend gemacht.
Da in Frankreich derzeit eine allgemeine Ausgangssperre herrscht, müssen Mitarbeiter die von der französischen Regierung zur Verfügung gestellten Ausgangsbescheinigungen mit sich führen. Eines der Dokumente muss vom Arbeitgeber (justificatif de déplacement professionnel), das andere vom Arbeitnehmer (Attestation de déplacement dérogatoire) unterzeichnet werden. Diese Ausgangsbescheinigungen finden Sie hier: https://www.interieur.gouv.fr/Actualites/L-actu-du-Ministere/Attestation-de-deplacement- derogatoire-et-justificatif-de-deplacement-professionnel Mitarbeiter müssen für jeden Ausgang außerhalb des Arbeits- oder vorrübergehenden Wohnortes, Einkäufe eingeschlossen, eine separate Ausgangsbescheinigung (Attestation de déplacement dérogatoire) mit sich führen. Bei Ausgängen zu privaten Zwecken ist das vom Arbeitgeber zu unterzeichnende Dokument (justificatif de déplacement professionnel) nicht notwendig. Rückkehr nach Deutschland Für deutsche Staatsangehörige bestehen keine Einreisebeschränkungen. Sie dürfen in jedem Fall nach Deutschland einreisen, müssen sich aber in Deutschland eine 14-tägigen Quarantäne unterziehen. Die entsandten Mitarbeiter anderer Staatsangehörigkeit müssen geeignete Unterlagen mitführen (u.a. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen), um zu belegen, dass sie in Deutschland wohnen und zur Ausübung eines Auftrags nach Frankreich entsendet wurde. Weitere Informationen zur Einreise nach Deutschland finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministerium bzw. der Bundespolizei: https://www.bmi.bund.de/ und https://www.bundespolizei.de/ Bei allen Fragen zur Mitarbeiterentsendung nach Frankreich hilft Ihnen die Rechtsabteilung der AHK Frankreich: tmatthes@francoallemand.com
Wie gestaltet sich die Situation und das tägliche Leben in Frankreich? In ganz Frankreich ist eine Ausgangsbegrenzung in Kraft. Diese hat am Dienstag, den 17. März, 12.00 Uhr mittags, begonnen und gilt bis zum 11. Mai 2020. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Maßnahmen langsam heruntergefahren werden (siehe Exit Strategien). Der Ausgang ist momentan beschränkt und nur mit einem Passierschein möglich für den Weg von der Wohnung zur Arbeit, wenn Telearbeit nicht möglich ist; das Einkaufen für Grundbedürfnisse; Arztbesuche; Kinderbetreuung oder Betreuung kranker Menschen sowie individuelle Sportbetätigung oder Spaziergang von 1 Stunde im Umkreis von 1km des Wohnortes. Am 23. März 2020 wurden die Massnahmen etwas verschärft, die Strassenmärkte werden geschlossen, allerdings ist eine Sondergenehmigung durch die Bürgermeister möglich. In Paris und einigen anderen Agglomerationen ist Sportbetätigung tagsüber zwischen 10h-19h verboten. Die Strafen wurden hochgesetzt: Verstöße gegen diese Regeln werden mit einer Geldstrafe von 135 EUR bis zu 3700 EUR und sogar Gefängsnisstrafen geahndet. Die Bescheinigungen können hier runtergeladen werden: Individueller Ausgang Arbeitsgeberbescheinigung Online Ausgangsbescheinigung Seit Montag, dem 16. März 2020 sind alle Kinderkrippen, Schulen, Gymnasien und Universitäten geschlossen. Es gibt einen Betreuungsdienst für Mitarbeiter, die für die Bewältigung der Gesundheitskrise unerlässlich sind. Es ist vorgesehen, dass der Schulbetrieb wieder am 11. Mai teilweise beginnt und bis Anfang Juli verlängert wird. Das Bildungsministerium hat mitgeteilt, dass die schriftlichen Abitur- und Mittlere-Reife- Prüfungen ausfallen. Diese Prüfungen finden normalerweise im Juni jeden Jahres statt und sind zentral organisiert. Die mündlichen Prüfungen werden vorerst beibehalten. Die Abiturnoten sollen durch Unterrichtsnoten der letzten beiden Oberstufenjahre ermittelt werden. Universitäten nehmen den Lehrbetrieb erst wieder im September auf. Reisen sind generell verboten, außer im beruflich notwendigen Ausnahmefall. Die Grenzen des Schengen-Raums sind seit dem 17. März bis auf weiteres geschlossen. Französische Staatsbürger im Ausland dürfen nach Frankreich zurückkehren. Diese Einrichtungen sind geschlossen: Konferenzräume, Vorführungen oder Mehrfachnutzung (z.B. Kinos) ; Einkaufszentren ; Restaurants und Bars ; Tanz- und Spielsäle ;
Bibliotheken, Dokumentationszentren ; Ausstellungsräume ; überdachte Sporteinrichtungen ; Museen. Die Regierung gab nicht bekannt, wann eine Wiederöffnung geplant ist. Veranstaltungen und Konzerte sind bis Mitte Juli verboten. Alle Einrichtungen für die Deckung der Grundbedürfnisse bleiben geöffnet: Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Banken, Tabakläden und Pressevertrieb. Alle Essenlieferdienste bleiben intakt, Restaurants können ihre Liefertätigkeit aufrechterhalten. Alle Verwaltungseinrichtungen, Versorgungsunternehmen sowie der öffentliche Verkehr bleiben in Betrieb. Eine gebührenfreie Nummer steht 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche zur Verfügung, um Fragen der Öffentlichkeit zum COVID-19 Coronavirus zu beantworten: 0 800 130 000. Exit-Maßnahmen der französischen Regierung Die französische Regierung hat am 28. April folgenden Zeitplan für die Rücknahme der Restriktionen angekündigt: Eine erste Phase vom 11. Mai bis zum 2. Juni nund eine zweite vom 2. Juni bis zum Sommer. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen: - Ab dem 11. Mai sollen wöchentlich 700.000 virologische Tests durchgeführt werden. - Diejenigen, die positiv getestet werden, müssen sich isolieren in einer 14-tägigen Quarantäne isolieren. Von der Regierung werden Hotels zu diesem Zweck reserviert. - Am 7. Mai werden Indikatoren zusammengestellt, um zwei Kategorien von Gebieten zu bestimmen: grün, wo die Einschränkungen weniger streng sein werden, und rot, wo sie bestehen bleiben. - In den Städten kann der öffentliche Verkehr am 11. Mai wiederaufgenommen werden. Es müssen Barrieregesten eingehalten und die Zahl der Nutzer begrenzt werden. Das Tragen einer Maske wird hier obligatorisch sein. - Grundschulen und Kindergärten können ab 11. Mai auf freiwilliger Basis wiedereröffnet werden, Sekundarschulen ab 18. Mai (6. und 5. Klasse zuerst). Eine Entscheidung über die Wiedereröffnung der Oberstufen von Gymnasien sowie der Berufsschulen wird Ende Mai
getroffen werden. Die Kinderkrippen werden am 11. Mai wiedereröffnet, jedoch in kleinen Gruppen von zehn Kindern. - Reisen bis zu 100 km sind ab 11. Mai erlaubt, Reisen darüber hinaus nur in "zwingenden beruflichen oder familiären Gründen". Andernfalls wird es möglich sein, wieder ohne Bescheinigung aus dem Haus zu gehen. - Parks und Gärten werden nur in den grün eingestuften Gebieten geöffnet sein. Hallen- und Mannschaftssportarten bleiben verboten. Die Strände bleiben mindestens bis zum 1. Juni für die Öffentlichkeit unzugänglich. - Mediatheken, Bibliotheken und kleine Museen können am 11. Mai wiedereröffnet werden, nicht jedoch große Museen, Kinos, Theater und Konzertsäle, Festsäle und Mehrzweckhallen. Die Geschäfte werden, mit Ausnahme der großen Einkaufszentren, gemäß den Entscheidungen der Präfekturen wieder öffnen. - Große Versammlungen (für die eine Genehmigung der Präfektur erforderlich ist) werden nicht vor September stattfinden können. - Vor dem 2. Juni wird es keine religiösen Zeremonien geben. Die Friedhöfe werden wieder geöffnet, und Beerdigungszeremonien können dort im Rahmen von 20 Personen abgehalten werden. - Versammlungen, die auf öffentlichen Straßen oder an privaten Orten stattfinden, sind auf 10 Personen beschränkt. - Über die mögliche Wiedereröffnung von Bars und Restaurants wird Ende Mai entschieden. - Der gesundheitliche Ausnahmezustand wird über den 23. Mai hinaus verlängert, möglicherweise bis zum 23. Juli. Nächste Woche findet im Parlament eine Abstimmung statt. Großveranstaltungen sind bis Mitte Juli grundsätzlich untersagt. Quelle: AHK Frankreich: https://www.francoallemand.com/presse/coronavirus
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