Unterweisung Büro / Bildschirmarbeitsplätze - BÜRO DES REKTORATES SICHERHEIT UND GESUNDHEIT - Medizinische ...
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2021 Unterweisung Büro‐/ Bildschirmarbeitsplätze BÜRO DES REKTORATES ‐ SICHERHEIT UND GESUNDHEIT ORGLER BERNHARD
Wichtige Informationen für Büroarbeitsplätze Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten sowie gegeben falls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Verpflichtung des Arbeitgebers: Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und nur Geräte zu verwenden, die dem Stand der Technik entsprechen. Zeichen: — Scharf und deutlich — Ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen und Zeilenabstand Ausreichend große Zeichen: wenn bei einer Sehdistanz von 50 bis 75 cm die Zeichenhöhe der Großbuchstaben mindestens 3,5 mm beträgt. Monitor Aufstellung: — Die Blickrichtung soll parallel zu den Fensterflächen verlaufen — bei Räumen mit mehreren Fensterflächen (z.B. rechtwinkelig aufeinander) soll der Bildschirm so aufgestellt werden, dass die Blickrichtung parallel zur Fensterfläche mit dem intensiveren Tageslicht verläuft. Den Bildschirm im Rechtenwinkel zum Fenster aufstellen. — es dürfen keine störenden Reflexionen am Bildschirm, z.B. durch Fenster, Lichtkuppeln oder Leuchten entstehen — helle Fensterflächen dürfen sich keinesfalls in Blickrichtung und in unmittelbarer Nähe des Bildschirmes befinden. — Aufstellhöhe: Die oberste Informationszeile darf nicht über Augenhöhe liegen. Günstiger ist es, wenn der Bildschirm etwas unterhalb angeordnet ist. — Sehabstand: 50 bis 75 cm. Als Merkregel gilt, dass der richtige Sehabstand dann gewährleistet ist, wenn die flache Hand aus einer aufrechten Sitzposition mit ausgestrecktem Arm auf dem Bildschirm aufgelegt werden kann. — die Bildschirmneigung ist so einzustellen, dass die Sehachse im rechten Winkel auf die Bildschirmmitte trifft. Eingabegeräte – Tastatur Anforderungen: — die Tastatur muss eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein — sie muss neigbar sein, sollte jedoch immer so flach wie möglich eingestellt sein — sie muss eine deutlich lesbare Tastenbeschriftung besitzen — ihre Oberfläche darf nicht glänzen Aufstellung: — Handballenauflagefläche Von mindestens 10 cm zwischen Tastatur und Tischkante. Tastaturladen und PC-Tische mit zu geringer Aufstellfläche sind deshalb nur sehr eingeschränkt verwendbar. — Um eine günstige Arbeitshaltung zu ermöglichen, soll die Tastatur leicht erreichbar und frontal vor — dem Benutzer angeordnet sein. 1 22.04.2021
Eingabegeräte – Maus Anforderungen — Die Cursorposition bzw. die Mauszeigeroptionen sollen eindeutig und leicht erkennbar sein. Aufstellung — Auch für die Maus muss ausreichend Manipulationsfläche vorhanden sein. Übliche Mousepads ergeben diese Fläche und bieten darüber hinaus eine griffige Oberfläche. Konzepthalter — bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen (Belegen) — müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein — sie sind im gleichen Sehabstand wie der Bildschirm anzuordnen — unmittelbar neben dem Monitor angebracht Das Tisch – Stuhl – System — die Grundregel (zwei variable und ein fixer Wert für Fußboden, Sitzhöhe und Tischhöhe) ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst: FIX VARIABEL VARIABEL Fußboden Tischhöhe Sitzhöhe Fußboden Tischhöhe Sitzhöhe (verstellbare Fußstütze) Anforderungen – Tisch Die Größe muss: — den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel und der Art der Tätigkeit entsprechen. Die Arbeitsfläche: — zumindest 160 x 80 cm (Tischflächenmaß) — Bauteile des Bildschirmes und Kabel dürfen nicht über die hintere Kante des Tisches hinausragen — Eine reflexionsarme Oberfläche — Ein ausreichend großer Beinfreiraum — Wenn erforderlich (z.B. bei Benutzerwechsel), höhenverstellbar, sonst eine empfohlene Höhe von 72 cm — Tischkanten und Ecken müssen eine Abrundung aufweisen — Durch das Material der Tischplatte soll keine unangenehme Wärmeableitung erfolgen (Kältegefühl in den Händen) — Die Anforderungen gemäß ÖNORM EN 527 müssen erfüllt sein Platzverhältnisse 2 22.04.2021
Anforderung – Arbeitsstuhl — die Sitzhöhe sollte verstellbar sein — die Rückenlehne muss eine gute Abstützung in verschiedenen Arbeitshaltungen ermöglichen, dies erfordert eine Verstell Möglichkeit der Rückenlehne in Höhe und Neigung — die Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1335 müssen erfüllt sein — die Standsicherheit muss durch ein mindesten fünf armiges Fußkreuz und für den vorhandenen Bodenbelag geeignete Rollen oder Gleiter gewährleistet werden — „Dynamisches Sitzen“ muss möglich sein Unter „dynamischem Sitzen“ versteht man, dass die Rückenlehne eine gute Abstützung bei Bewegungen aus der aufrechten Sitzhaltung nach vorne und vor allem nach hinten bietet. Hierbei kommt es darauf an, dass der Anpressdruck gut auf den Benutzer angepasst werden kann. — zusätzlich sollen die Auflage und Abstützungsverhältnisse auch während der Bewegung erhalten bleiben. — der Sitzbezug soll rutschsicher und atmungsaktiv sein. Aufstellung — zumindest 1 m Abstand zwischen der benutzerzugewandten Tischkante und sonstigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen oder Raumbegrenzungsflächen ist vorzusehen. — nur unter bestimmten Bedingungen (Durchgang für eine Person) kann dieser Abstand kurzfristig auf 0,8 m reduziert werden. — diese Wirkfläche darf nicht mit Verkehrswegen und anderen Wirkflächen (z.B. anderer Arbeitsplätze) zusammenfallen. Einstellung — die rechtwinkelig abgebogenen Unterarme liegen eben auf der Tischplatte auf. — die Unterschenkel sind rechtwinkelig zum Oberschenkel abgebogen, die Füße stehen vollflächig auf dem Fußboden. Laptops und andere tragbare Datenverarbeitungsgeräte Die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes gilt auch für tragbare Datenverarbeitungsgeräte (sofern regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt). Möglichkeiten der Umsetzung: — Dockingstations für Notebooks. — Einsatz einer externen Tastatur und/ oder eines externen Monitors. Umgebung Belichtung, Beleuchtung, Reflexionen und Blendung: — Beleuchtungsstärken von 500 lx im Arbeitsbereich von Büro und Bildschirmarbeitsplätzen. — Die richtigen Leuchtdichteverteilungen (Kontraste) betragen maximal 3:1 im unmittelbaren Umfeld des Bildschirmes. — ansonsten 10:1. Diese Kontrastwerte können bei der Aufstellung gegen eine zu helle Fläche (z.B. Fensterflächen, zu helle Beleuchtungskörper im Blickfeld) nicht eingehalten werden. zulässige Kontraste Zulässige Unterschiede Zu hohe Unterschiede der der Flächenhelligkeiten Flächenhelligkeiten im Gesichtsfeld 3 22.04.2021
Planungsgrundsätze — Bildschirmaufstellung mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront. — Bildschirme nicht in unmittelbarer Nähe zu Fensterfront. — Beleuchtungskörper möglichst seitlich vom Bildschirm. — Für Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen und Kontraste hervorrufen, geeignete, verstellbare Lichtschutzvorrichtungen. Planungsgrundsätze (wenn ideale Aufstellung nicht möglich ist) — Bei mehreren Fensterflächen im Raum sollte die Blickrichtung parallel zur hellsten Fensterfläche gerichtet sein. — Zusätzlich ist Lichtschutz vorzusehen, der in der Lage ist, direkt einfallende Lichtstrahlen zu verhindern, zu hohe Fensterhelligkeit zu reduzieren und die Durchsicht möglichst zu gewährleisten (z.B. translucide Lichtschutzfolien). Lärm Beurteilungspegel am Arbeitsplatz — bei überwiegend geistigen Tätigkeiten maximal 50 dB — bei einfachen, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Bürotätigkeiten maximal 65 dB. Klima Die relevanten Grenzwerte für das Raumklima in Arbeitsstätten nach AStv § 28 (3) betragen: Körperliche Belastung Temperatur Luftgeschwindigkeit Gering 19 bis 25° C Max. 0,1 m/s Normal 18 bis 24° C Max. 0,2 m/s Ausgleichsübungen Augen: Lassen Sie daher Ihren Blick zwischendurch schweifen und betrachten Sie abwechselnd Gegenstände in unterschiedlicher Entfernung. Decken Sie Ihre Augen hin und wieder leicht und ohne Druck mit beiden Händen ab und lassen Sie sie im Dunklen einige Zeit ruhen. Rücken: Sitzen Sie aufrecht, als ob ein Faden Sie nach oben ziehe. Legen Sie die Hände auf die Oberschenkel und drehen Sie den Oberkörper abwechselnd nach links und rechts. Die Hüften machen diese Drehbewegung nicht mit (fünfmal wiederholen). Achte Sie immer darauf, dass Sie nicht mit angespannter oder verdrehter Haltung sitzen. Schulter, Nacken Sitzen Sie mit aufrechtem Oberkörper und lassen Sie die Arme locker herabhängen. Ziehen Sie nun mehrmals die Schultern zu den Ohren hoch und lassen Sie sie wieder fallen. 4 22.04.2021
Wenn Sie öfter Beschwerden im Schulter und Nackenbereich haben, sollten Sie prüfen, ob Ihre Sitzhaltung und Ihr Arbeitsplatz richtig eingestellt sind (Sitzhöhe, Tischhöhe, Bildschirmposition, Armhaltung). Untersuchungen und Bildschirmbrille — Die Arbeitnehmerinnen haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von 3 Jahren und weiteres bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. — Die Arbeitnehmerinnen haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der oben angeführten Untersuchung als erforderlich erweist. — Den Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen (Bildschirmbrille) zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen (siehe oben) ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. — Diese spezielle Sehhilfe ist auf die Distanz zum Bildschirm und zu den Belegen abzustimmen, welche in der Regel größer als der normale Leseabstand von ca. 30 cm ist. Information und Antragsformulare zur Bildschirmbrille: https://www.i-med.ac.at/pa/docs/Richtlinie-Bildschirmarbeit.pdf https://www.i‐med.ac.at/pa/docs/F_Bildschirmarbeitsplatzbrille_7‐18_V1.pdf https://www.i‐med.ac.at/pa/docs/F_Untersuchung_bei_Bildschirmarbeit_7‐18_V3.pdf Heben und Tragen von schweren Lasten Sollten Sie schwere Lasten heben und/oder tragen müssen, empfehlen wir folgende Vorgangsweise: — Verteilen Sie die Lasten annähernd gleichmäßig auf beide Körperhälften. — Ziehen Sie schwere Lasten an den Körper heran, bevor Sie diese bewegen. — Heben Sie niemals aus dem Rücken heraus, sondern gehen Sie in die Hocke und heben Sie über die Knie. Aufstiegshilfen Benützen Sie als Aufstiegshilfen ausschließlich geprüfte Leitern oder Elefantenfüße. Ich habe die Unterweisungsinhalte gelesen und verstanden. 5 22.04.2021
Unterweisung der Mitarbeiter*innen am ………………. Gebäude: …………………………………………… Name Organisationseinheit Unterschrift 6 22.04.2021
MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck 1. Änderung der Haus-und Benützungsordnung der Medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG Die „Haus-und Benützungsordnung der Medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG“, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom05.06.2014, Studienjahr 2013/2014, 41. Stk., Nr. 188, wird geändert wie folgt: Dem § 1wird folgender Abs. 3 angefügt: (3)Im Zuge von besonderen Gefahrensituationen (z.B. im Zuge einer Epidemie oder Pandemie) sind Maßnahmen und Vorkehrungen aufgrund spezieller Regelungen der Medizinischen Universität Innsbruck und/oder gesetzlicher und/oder behördlicher Vorschriftenstrikt zu beachten und zu befolgen. Solche Maßnahmen können beispielsweise das Tragen von Schutzmasken, das Einhalten von Abstandsregeln, das ausnahmslose Einnehmen von nummerierten oder zugewiesenen Plätzen in Unterrichtsräumen und die Händedesinfektion vor Betreten von Räumlichkeiten sein. In solchen Gefahren-situationen ist anlassbezogen auch den Anweisungen von Lehrveranstaltungsleiterinnen/Lehrveranstaltungsleitern zu folgen. Für das Rektorat: Univ.-Prof. Dr. W. Wolfgang Fleischhacker Rektor Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2013/2014 Ausgegeben am 5. Juni 2014 41. Stück 188. Haus- und Benützungsordnung der Medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG 188. Haus- und Benützungsordnung der Medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG § 1 Allgemeines (1) Diese Haus- und Benützungsordnung dient der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an der Medizinischen Universität Innsbruck. Sie hat insbesondere die ordnungsgemäße und reibungslose Durchführung der der Universität obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Erforderlichenfalls sind Ergänzungen und Präzisierungen zu dieser Haus- und Benützungsordnung zu erlassen. (2) Bei Universitätseinrichtungen, die mit gefährlichen Materialien (zB radioaktive, chemische und biologische Stoffe) arbeiten, sind die jeweiligen Leiterinnen/Leiter verpflichtet, besondere, die Sicherheit gewährleistende Regelungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (zB Strahlenschutzgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Chemikaliengesetz, 7 22.04.2021
Verordnung biologische Arbeitsstoffe) festzulegen und Anordnungen zu treffen und den Betroffenen zur Kenntnis zu bringen. § 2 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Haus- und Benützungsordnung- einschließlich der Brandschutzordnung der Medizinischen Universität Innsbruck idgF (zuletzt veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 18.07.2007, Studienjahr 2006/2007, 27. Stk., Nr. 178) sind rechtsverbindlich für alle Organe und Angehörigen der Medizinischen Universität Innsbruck sowie für alle Benützerinnen/Benützer von Universitäts- einrichtungen der Medizinischen Universität Innsbruck und für alle Personen, die sich sonst auf Grundstücken, in Gebäuden und Räumen der Medizinischen Universität Innsbruck aufhalten. § 12 Abs 1 lit a und b dieser Haus- und Benützungsordnung gelten nicht für das Universitätspersonal gemäß § 94 Abs 2 und 3 des UG idgF. (2) Die Geltung dieser Haus- und Benützungsordnung erstreckt sich auf alle Grundstücke, Gebäude und Räume, die sich im Eigentum der Medizinischen Universität Innsbruck befinden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemietet wurden oder in Form eines Prekariums bzw. einer Leihe überlassen worden sind. Bei Anmietungen von Räumlichkeiten, die nicht in den Gebäuden der Bundesimmobilien- gesellschaft (BIG) verortet sind bzw. bei an die Medizinische Universität Innsbruck überlassenen Räumlichkeiten ist sowohl die gegenständliche Haus- und Benützungsordnung als auch eine allfällige Haus- und Benützungsordnung der jeweiligen Vermieterin/des jeweiligen Vermieters bzw. der Leihgeberin/ des Leihgebers zu beachten. Bei widersprüchlichen Bestimmungen gelten diejenigen Verbote bzw. Gebote, die einen strengeren Maßstab an das Verhalten der Benützerinnen/Benützer anlegen. (3) Alle Grundstücke, Gebäude und Räume sind unter größtmöglicher Schonung, insbesondere der baulichen Substanz und des sonstigen Inventars, widmungsgemäß unter sparsamster Verwendung von Energie zu verwenden. Diese gilt auch für die Verwendung von Geräten. § 3 Widmung und Zuweisung der Grundstücke, Gebäude und Räume (1) Die der Medizinischen Universität Innsbruck zu Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude und Räume dienen der Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Organe und Angehörigen der Medizinischen Universität Innsbruck nach Inhalt und Maßgabe insbesondere des Universitätsgesetzes, der Satzung der Medizinischen Universität Innsbruck sowie der Durchführung der in anderen Gesetzen normierten Aufgaben (2) Die Zuweisung sowie die Zweckwidmung von den von der Medizinischen Universität Innsbruck angemieteten bzw. ihr überlassenen Grundstücken, Gebäuden und Räumen an zB einzelne Universitätseinrichtungen erfolgt durch das Rektorat. Anträge auf Zuweisung sowie Zweckwidmung sind an das Rektorat zu richten. Anträge sind entsprechend zu begründen. (3) Die Zuweisung von Räumen an die Österreichische HochschülerInnenschaft erfolgt an der Medizinischen Universität Innsbruck durch das Rektorat gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 idgF. (4) Die Zuweisung von Räumen an die Betriebsräte erfolgt an der Medizinischen Universität Innsbruck durch das Rektorat gemäß Arbeitsverfassungsgesetz idgF. (5) Anträge auf Änderung einer Zuweisung sowie einer Zweckwidmung sind an das Rektorat zu richten. Anträge sind entsprechend zu begründen. (6) Bei Bedarf kann das Rektorat von sich aus Widmungsänderungen bzw. den Widerruf einer Zuweisung nach Anhörung der Betroffenen/des Betroffenen verfügen. (7) Das Rektorat kann sich jederzeit von der widmungsgemäßen Benützung der Räume überzeugen. Den mit einer solchen Prüfung durch das Rektorat beauftragten Personen ist – nach ihrer Legitimation – auf Verlangen Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. (8) Die Strahlenschutzbeauftragte/der Strahlenschutzbeauftragte kann jederzeit Räumlichkeiten, in denen radioaktive Stoffe (zwischen)gelagert werden oder in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet wird, betreten. § 4 Bauliche Veränderungen Beabsichtigte bauliche Veränderungen, Adaptierungen, die Einleitung und Verlegung von Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telefon etc.), beabsichtigte Erdbewegungen, die beabsichtigte Errichtung bzw. Entfernung von Bauwerken auf Grundstücken sowie die Anbringung und Entfernung von Antennen und anderen Instrumenten an und auf Grundstücken und Gebäuden sind bei der Abteilung Facility Management Medizinisch-Theoretischer Bereich (iF Abteilung Facility Management) rechtzeitig schriftlich zu beantragen und dürfen nur mit Zustimmung des Rektorats durchgeführt werden. § 5 Allgemein zugängliche Informationsflächen und Automaten (1) Die für Anschläge und Plakatierungen bestimmten Informationsflächen werden festgelegt und sind als solche zu bezeichnen. 8 22.04.2021
(2) Die kurzfristige Verwendung zusätzlicher Informationsflächen insbesondere für zeitlich begrenzte Aktionen der Österreichischen HochschülerInnenschaft sowie der Betriebsräte bedarf hinsichtlich der Aufstellungsorte der Genehmigung durch das Rektorat. (3) Nach Maßgabe der Verfügbarkeit können Informationsflächen auch an andere universitätsnahe Einrichtungen, wie zB akademische Vereine, vergeben werden. Der Bedarf der Universitätseinrichtungen, der Österreichischen HochschülerInnenschaft, der Betriebsräte, der Ärztevertreterinnen/Ärztevertreter sowie des Senats ist bei der Platzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. (4) Anschläge an nicht dafür vorgesehenen Flächen (z.B.an Türen, Liftkabinen, Mauerflächen, Säulen) sind verboten und sind auf Kosten der Verursacherin/des Verursachers unverzüglich zu entfernen. (5) Der Inhalt von Aushängen und Plakaten darf zu keinem verbotenen oder strafbaren Verhalten aufrufen und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. (6) Die Zuweisung von Informationsflächen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn widmungswidrige Verwendung festgestellt, das Ansehen der Medizinischen Universität Innsbruck geschädigt, gegen geltende Gesetze oder Verordnungen verstoßen oder die Anschlagfläche durch längere Zeit hindurch offensichtlich nicht genützt wird. (7) Das Aufstellen von Informationstischen auf Allgemeinflächen durch Universitätsangehörige oder die Österreichischen HochschülerInnenschaft bedarf der Genehmigung durch das Rektorat. (8) Das Aufstellen von Automaten auf Allgemeinflächen bedarf, vorbehaltlich vertraglicher Regelungen, der Genehmigung durch das Rektorat. Das Rektorat entscheidet zudem über den erforderlichen Kostenersatz. Die Evidenzhaltung erfolgt durch die Abteilung Facility Management. § 6 Öffnungszeiten der Universitätsgebäude (1) Die Öffnungszeiten der Universitätsgebäude sind so festzulegen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen und die Erfüllung der Aufgaben der Medizinischen Universität Innsbruck gewährleistet sind. (2) Für verschiedene Gebäude der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. bestimmte Ein- und Ausgänge können unterschiedliche Öffnungszeiten festgelegt werden. (3) Verfügt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter über die erforderlichen mechanischen Schlüssel/ elektronischen Zutrittsmedien (Identmedien) ist es ihr/ihm gestattet, die Universitätsgebäude auch außerhalb der Öffnungszeiten zu betreten. (4) Die Öffnungszeiten von Gebäuden, die nicht von der Bundesimmobiliengesellschaft angemietet wurden, richten sich nach den in diesen Gebäuden jeweils geltenden Haus- und Benützungs- ordnungen. (5) Die Öffnungszeiten der Haupteingänge der verschiedenen Gebäude werden auf der Homepage der Medizinischen Universität Innsbruck veröffentlicht. (6) Grundsätzlich sind alle Eingänge zu den Gebäuden außerhalb der Öffnungszeiten versperrt zu halten. Darüber hinaus sind außerhalb der Nutzungszeiten in allen Gebäuden Eingangstüren zu Universitätseinrichtungen, Raumverbänden und einzelnen Räumen, Hörsälen und Seminarräumen sowie allen Räumen, sofern sich bewegliche und unbewegliche Sachen von Wert darin befinden, wie zB technische Ausstattung und Laborausstattung, von jeder Schlüsselbesitzerin/jedem Schlüsselbesitzer versperrt zu halten. Dies gilt auch für alle Räume, für die dies aufgrund spezieller Regelungen vorgesehen ist (zB Bereiche, in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet wird, Tierversuchseinrichtungen, infektiöse Bereiche). § 7 Parteienverkehr Für die Durchführung des Parteienverkehrs an der Medizinischen Universität Innsbruck sind von der jeweiligen Leiterin/dem jeweiligen Leiter der Universitätseinrichtung bedarfsgerechte Zeiten festzu- setzen und in geeigneter Weise kundzumachen. § 8 Zutritt (1) Der Zutritt zu den öffentlich zugänglichen Teilen der Universitätsgrundstücke ist grundsätzlich gestattet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann vom Rektorat oder von sonst vom Rektorat beauftragten Personen eine allgemeine oder besondere Sperre der Universitätsgrundstücke und der Universitätsgebäude oder von Teilen hiervon verfügt werden. In diesem Fall ist der Zutritt nur Befugten gestattet. (3) Das Rektorat kann auf Anregung der Leiterinnen/Leiter von Universitätseinrichtungen, der Präventivfachkräfte und der Brandschutzbeauftragten Eintrittsverbote und Zugangsbeschränkungen für Unbefugte in Räume mit hohem Gefährdungspotential wie zB Labor- und Maschinenräume erlassen. § 9 Schlüsselevidenz 9 22.04.2021
(1) An der Medizinischen Universität Innsbruck stehen zwei unterschiedliche Zutrittssysteme in Verwendung und zwar eine mechanische Schließanlage sowie ein elektronisches Zutrittssystem. (2) Die Ausgabe und Rückgabe von mechanischen Schlüsseln zu den Gebäuden und Räumen erfolgt dezentral durch die Leiterin/den Leiter der jeweiligen Universitätseinrichtung. Jede Universitätseinricht- ung ist verpflichtet, die Ausgabe und Rückgabe von mechanischen Schlüsseln in einer Evidenzliste zu vermerken und durch eigenhändige Unterschrift der Berechtigen/des Berechtigen und der ausgebenden Stelle zu bestätigen. (3) Die Ausgabe und Rückgabe von Identmedien erfolgt derzeit dezentral durch die jeweiligen Universitätseinrichtungen. Im Bereich des elektronischen Zutrittssystems wird die nachweisliche Vergabe von elektronischen Zutrittsmedien eingeführt werden, sodass die Zutritte elektronisch vergeben und über sogenannten Online-Terminals abgeholt werden können. (4) Das Rektorat hat das Recht, zur Sicherstellung der Ordnung und Schlüsselevidenz „Schlüsselkontrollen“ im Sinne einer Abgleichung der Evidenzliste mit den Schlüsselinhaberinnen/ Schlüsselinhabern durchführen zu lassen. (5) Weitere Bestimmungen betreffend Art und Weise der Ausgabe der Schlüssel bzw. Identmedien zu den Gebäuden und Räumen werden bei Bedarf vom Rektorat bestimmt. (6) Der Verlust eines Schlüssels bzw. Identmediums ist unverzüglich der jeweiligen Leiterin/dem jeweiligen Leiter der Universitätseinrichtung zu melden. Zudem ist der Verlust bei der jeweiligen zuständigen Behörde anzuzeigen. Der schriftliche Nachweis bzw. die Verlustmeldung ist unverzüglich an die Abteilung Facility Management zu übermitteln. (7) Bei Verlust eines mechanischen Schlüssels ist von der Inhaberin/dem Inhaber nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten. Identmedien sind zu sperren. (8) Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Universitätseinrichtung hat darauf zu achten, dass die Schlüssel/ Identmedien nur von Universitätsangehörigen benutzt werden, bei denen dafür unter Anlegung eines strengen Maßstabs ein gerechtfertigtes Interesse besteht. (9) Die Schlüssel bzw. die Identmedien sind von der Schlüsselinhaberin/dem Schlüsselinhaber bei Ausscheiden oder nach Ablauf einer möglichen Bewilligung an die Leiterin/den Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zu retournieren. Die Rückgabe ist zu vermerken und in der Evidenzliste anzuführen. § 10 Allgemeine Benützungsregeln (1) Alle Benützerinnen/Benützer der im Eigentum der Medizinischen Universität Innsbruck stehenden oder von ihr angemieteten bzw. ihr überlassenen Grundstücke, Gebäude und Räume sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Sachbeschädi- gung, verhütet, und das Inventar, insbesondere die technischen Einrichtungen und Geräte, ordnungs- gemäß und möglichst schonend genutzt werden. (2) Die Benützerinnen/Benützer der Universitätseinrichtungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit und Zuständigkeiten insbesondere zu sorgen für: a) die Erlassung von Eintrittsverboten gegen den Zutritt Unbefugter in Labor- und Maschinenräume und die Anbringung von der Sicherheit von Personen dienenden Hinweisen; b) die Beschränkung der Beleuchtung in den Arbeitsräumen auf das notwendige Ausmaß; c) die Einhaltung der in den einzelnen Räumen angeschlagenen besonderen Verhaltensmaßnahmen; d) die nötigen Hinweise und eine geeignete Absicherung gefährlicher oder besonders wertvoller Geräte und Einrichtungen gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte sowie deren Absicherung gegen Diebstahl; e) die Anzeige von offenbar werdenden Mängeln und Schäden an Geräten an die betreffende Universitätseinrichtung; f) die Anzeige von offenbar werdenden Mängeln und Schäden an Gebäuden, Leitungen, gebäudetechnischen Einrichtungen und ortsfester technischer Infrastruktur an die Abteilung Facility Management; g) die sachgemäße Lagerung und Entsorgung gefährlicher Stoffe unter Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen; h) die Kontrolle, ob in den Laboratorien und Arbeitsräumen Gas- und Wasserhähne und andere Medien (zB CO2) geschlossen sind; i) das Ausschalten aller nicht in momentaner Verwendung stehender oder nicht für den Dauergebrauch bestimmter Geräte sowie Beleuchtungen in den Arbeitsräumen bei Verlassen des Arbeitsortes; j) Freihaltung der Fluchtwege und Ausgänge in ihrer gesamten Breite; k) die Meldung wahrgenommener Verstöße gegen die Haus- und Benützungsordnung, insbesondere wenn dadurch Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Schäden notwendig sind oder die Gefahr der Verletzung strafgesetzlicher Vorschriften gegeben ist. 10 22.04.2021
(3) Insbesondere ist zu unterlassen: a) die Erregung unnötigen, den Universitätsbetrieb störenden Lärms und die Verletzung des öffentlichen Anstandes; b) die Eigen- und Fremdgefährdung durch Alkohol-, Arzneimittel- oder Suchtgiftkonsum; c) das Verunreinigen, Besprühen oder eigenmächtige Bemalen von Bestandteilen der Gebäude, Räume oder des Inventars; d) die Ablage von Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter; e) die Missachtung der Brandschutzordnung; f) das Rauchen in den Universitätsgebäuden (gemäß Tabakgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Mutterschutzgesetz); die Einrichtung von ausgewiesenen Raucherzonen ist dem Rektorat vorbehalten g) der Eintritt Unbefugter in Räume, die mit einem Eintrittsverbot belegt und dementsprechend gekennzeichnet sind; h) das Betreten der nicht in Betrieb stehenden Aufzüge sowie die Nichtbeachtung der in den Aufzugskabinen und bei den Stockwerken angeschlagenen Benützungsvorschriften; i) eine Inbetriebnahme von offenkundig schadhaften Geräten und Anlagen bzw. die Nichtbeachtung vorhandener Benützungsvorschriften oder Anweisungen des verantwortlichen Personals; j) jede eigenmächtige Inbetriebnahme oder Veränderung von technischen Einrichtungen für deren Inbetriebnahme keine Befugnis vorliegt; k) das durch Reparatur oder Wartungsarbeiten bedingte Abschalten von Energie-, Versorgungs- oder Datenleitungen, welche auch andere nicht direkt betroffene Universitätseinrichtungen versorgen, ohne die Abteilung Facility Management rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen; l) das Offenhalten der Fenster, welches zu Energieverschwendung oder zum Eindringen von Feuchtigkeit führen kann; m) das Entfernen oder Beschädigen von der Sicherheit und Ordnung dienenden Anschlägen (Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Notrufnummern, Fluchtwege etc.) bzw. deren Entziehen aus der Sicht; n) das Mitbringen von Kleinkindern in Räume, in denen auch Labortätigkeiten durchgeführt und/oder gefährliche Stoffe gelagert werden; o) das Mitbringen von Tieren aller Art, ausgenommen Blindenhunde und Behindertenbegleithunde, die nachweislich ausgebildet sind; die Halterin/der Halter haftet für Schäden, die der Medizinischen Universität Innsbruck durch das Mitbringen/Halten von Tieren entstehen; p) jede Abwicklung von Verkaufsgeschäften und sonstiger Warenvertrieb, ausgenommen aufgrund einer vorherigen Genehmigung durch das Rektorat; von dieser Bestimmung sind Sozialaktionen des Betriebsrates ausgenommen; q) die Durchführung von Sammlungen aller Art, deren Zielsetzung außerhalb der Medizinischen Universität Innsbruck liegt, ausgenommen durch das Rektorat genehmigte und wohltätigen Zwecken dienende Sammlungen; r) das Verteilen von Handzetteln und das Aushängen von Anschlägen entgegen den Bestimmungen des § 5 dieser Haus- und Benützungsordnung; s) das Benützen von Sportgeräten (Inlineskates, Skateboards, Fahrräder, Micro Scooters, Roller, Hometrainer etc.) in Gebäuden; t) das Aufkeilen von Brandschutztüren. § 11 Fahrräder (1) Fahrräder sind in Fahrradständern, den Fahrradräumen und auf den dafür vorgesehenen Flächen, soweit diese vorhanden sind, abzustellen. Das Anlehnen von Fahrrädern an Hauswänden und das Abstellen in den Gebäuden oder auf Rasenflächen sowie auf Flächen für den fließenden Verkehr ist verboten. Unter allen Umständen sind Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten von Fahrrädern freizuhalten. (2) Widerrechtlich abgestellte Fahrräder können entfernt werden. (3) Fahrräder, die durchgehend über einen längeren Zeitraum auf den Flächen der Medizinischen Universität Innsbruck abgestellt werden, werden als derelinquiert betrachtet und, nach der vorher angekündigten Räumung durch Anschlag im jeweiligen Universitätsgebäude sowie durch schriftlich angebrachte Mitteilung an den betroffenen Fahrrädern, dem Fundbüro des Magistrats Innsbruck zur Sicherstellung übergeben bzw. entsorgt. § 12 Verstöße gegen die Haus- und Benützungsordnung (1) Bei Verstößen gegen diese Haus- und Benützungsordnung ist unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie folgt vorzugehen: a) Bei geringfügigen Verstößen genügt eine Verwarnung durch die Leiterin/den Leiter der Universitätseinrichtung, der Lehrveranstaltung oder der sonstigen Veranstaltung. b) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können insbesondere auf Antrag der Leiterin/ des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung vom Rektorat zeitlich befristete oder dauerhafte Benützungsbeschränkungen und -verbote verfügt werden. 11 22.04.2021
(2) Für Schäden, die aus Verstößen gegen diese Haus- und Benützungsordnung resultieren, haftet die Verursacherin/der Verursacher nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften. § 13 Gefahr im Verzug (1) Bei Gefahr im Verzug sind alle Universitätsangehörigen bzw. ist jede an der Medizinischen Universität Innsbruck anwesende Person berechtigt, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, Gefahr und Schaden für die Medizinische Universität Innsbruck und deren Angehörige oder Benützerinnen/ Benützer abzuwenden. (2) Bei Gefahr im Verzug, die sofortige Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen lassen, sind die Sicherheitsbehörden, um die Setzung zweckentsprechender Maßnahmen zu ersuchen. Wenn dies zeitlich vertretbar erscheint, ist das Ersuchen an die Rektorin/den Rektor zu richten, andernfalls können die für die ordnungsgemäße Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie von sonstigen Veranstaltungen verantwortlichen Personen und die Leiterinnen/Leiter von Universitätseinrichtungen im jeweiligen Wirkungsbereich unmittelbar an die Sicherheitsbehörden herantreten. Werden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen derart gestört, dass die weitere Durchführung für die Leiterin/ den Leiter der Lehrveranstaltung oder Prüfung unmöglich oder unzumutbar wird, kann die Lehrveranstaltung oder Prüfung abgebrochen bzw. mit Zustimmung des für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs (§ 19 Abs 2 Z 2 UG) auch nach Möglichkeit für längere Zeit unterbrochen werden. Ein solcher Prüfungsabbruch zählt nicht als Prüfungsantritt im Sinne des § 77 UG. § 14 Zuständigkeiten und Vollziehung (1) Die Umsetzung der Bestimmungen der Haus- und Benützungsordnung sowie die Vollziehung der Haus- und Benützungsordnung obliegt dem gemäß der Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen Mitglied des Rektorats und den von ihm beauftragten Personen bzw. Abteilungen. (2) Den Anordnungen vom Rektorat beauftragter Personen zur Umsetzung der Haus- und Benützungsordnung ist unverzüglich Folge zu leisten. Die Aufsicht während Lehrveranstaltungen und Prüfungen über die Einhaltung der Haus- und Benützungsordnung obliegt den jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterinnen/ Lehrveranstaltungsleitern bzw. Prüferinnen/Prüfern. § 15 Schlussbestimmungen Diese Bestimmungen der Haus- und Benützungsordnung sind im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck zu verlautbaren und treten mit Veröffentlichung in Kraft. Für das Rektorat: O. Univ.-Prof.in Dr.in Helga Fritsch Rektorin 12 22.04.2021
Fluchtwegplan Der Fluchtweg sollte bei einem Alarm schon in vorhinein geplant sein. Wichtige Notrufnummern: Feuerwehr: 122 Polizei: 133 Rettung: 144 Gas-Notruf: 128 Vergiftungsinformation: 01/406 43 43 Beispielfoto für Fluchtwegplan Sammelplatz bei Brandmeldealarm Bei einem Alarm muss man sich an dem Gebäude zugeordneten Sammelplatz einfinden. 13 22.04.2021
Beispielfoto für Lageplan mit Sammelplatz Medieninhaberin, Herstellerin, Herausgeberin und Redaktion: Medizinische Universität Innsbruck. Anschrift, Verlags- und Herstellungsort: Innrain 52, A-6020 Innsbruck. MITTEILUNGSBLATT DER Medizinischen Universität Innsbruck Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/ Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 2. März 2016 23. Stück 80. Brandschutzordnung der Medizinischen Universität Innsbruck 80. Brandschutzordnung der Medizinischen Universität Innsbruck Die im Mitteilungsblatt vom 18.07.2007, Studienjahr 2006/2007, 27. Stk., Nr. 178, kundgemachte Brandschutzordnung wird wie folgt geändert: §1 Allgemeines (1) Diese Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und der Verhinderung von Schäden durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall selbst. (2) Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind einzuhalten. Das Nichtbefolgen dieser Bestimmungen kann auch zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. §2 Geltungsbereich (1) Diese Brandschutzordnung ist rechtsverbindlich für alle Organe und Angehörigen der Medizinischen Universität Innsbruck sowie für alle Benützerinnen/Benützer von Universitätseinrichtungen und für alle Personen, die sich sonst auf Grundstücken, in Gebäuden und Räumen der Medizinischen Universität Innsbruck aufhalten. (2) Die Geltung dieser Brandschutzordnung erstreckt sich auf alle Grundstücke, Gebäude und Räume, die sich im Eigentum der Medizinischen Universität Innsbruck befinden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemietet wurden oder ihr in Form eines Prekariums bzw. einer Leihe überlassen worden sind. Bei Anmietungen von Räumlichkeiten, die nicht in den Gebäuden der Bundesimmobiliengesellschaft (iF BIG) verortet sind bzw. bei an die Medizinische Universität Innsbruck überlassenen Räumlichkeiten ist sowohl die gegenständliche Brandschutzordnung als auch die Brandschutzordnung der jeweiligen 14 22.04.2021
Vermieterin/des jeweiligen Vermieters bzw. der Leihgeberin/des Leihgebers zu beachten. Bei widersprüchlichen Bestimmungen gelten diejenigen Verbote bzw. Gebote, die einen strengeren Maßstab an das Verhalten von Personen anlegen. §3 Zuständigkeiten (1) Die Anordnung und Überwachung von Maßnahmen der vorbeugenden Brandverhütung obliegen im Rahmen der allgemeinen und speziellen Ordnung und Sicherheit den Leiterinnen/Leitern der Organisationseinheiten für ihren Wirkungsbereich bzw. dem Rektorat. Die Leiterin/der Leiter einer Organisationseinheit hat für den ordnungsgemäßen Zustand von Geräten und Einrichtungs- gegenständen innerhalb ihres/seines Verantwortungsbereiches zu sorgen. (2) Für die Brandsicherheit und für die Beratung der Organe, Angehörigen und Benutzerinnen/Benutzer sowie für die Überwachung und Prüfung der Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen und der Bestimmungen dieser Brandschutzordnung sind die/der Brandschutzbeauftragte und die Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarte zuständig. (3) Allen den Brandschutz betreffenden Anweisungen der unter Abs 2 genannten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten. Weiteres sind ihnen alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekannt zu geben. §4 Allgemeine Verhaltensregeln (1) Jede Person, die sich auf einem Grundstück/in einem Gebäude der Medizinischen Universität Innsbruck aufhält, ist verpflichtet, – unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten – Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren können. (2) Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie alle Studierenden müssen bei ihrem jeweiligen Arbeits- bzw. Praktikumsplatz den Ort des nächsten Druckknopfmelders – sofern vorhanden – und des nächsten Löschmittels kennen sowie über Fluchtwege und Sammelplätze informiert sein. (3) Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in voller Breite freizuhalten. Hinter, in und vor Ausgängen und Notausgängen dürfen keine Gegenstände wie zB Wandtische, Vitrinen u.ä., die die freie Durchgangsbreite beeinträchtigen, aufgestellt oder gelagert werden. (4) Während des Universitätsbetriebes müssen sämtliche ins Freie führenden Türen und Notausgänge unversperrt bleiben. (5) Auf Grundstücken der Medizinischen Universität Innsbruck dürfen Fahrzeuge nur mit Genehmigung des Rektorats und nur derart abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert werden. (6) Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten, sofern sie nicht über die Brandmeldeanlage brandfallgesteuert sind. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder auf andere Art außer Funktion gesetzt werden. (7) Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Schilder und sonstige Einrichtungen, die die Sicherheit betreffen, dürfen – auch vorübergehend – nicht der Sicht entzogen, beschädigt, entfernt oder zweckwidrig verwendet werden. (8) In den Universitätsgebäuden ist das Rauchen verboten (vgl. Haus- und Benützungsordnung, veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 05.06.2014, Studienjahr 2013/2014, 41. Stk., Nr. 188). (9) Brennbare Abfälle, wie zB Lösemittel, sind spätestens bei Betriebsende in entsprechenden Sicherheitsschränken bzw. in den dafür geeigneten Räumen aufzubewahren. (10) Das Lagern von brennbaren festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen ist entsprechend den Sicherheitsdatenblättern erlaubt, wobei die jeweilige höchstzulässige Lagermenge zu beachten ist. An unzulässigen Stellen (Dachböden, in der Nähe von Feuerstätten, in Garagen u.ä.) ist das Lagern ausnahmslos verboten. (11) Mit Ausnahme der Sektion für Biomedizinische Physik, der Praktikums- und Laborräume sowie der Werkstätten, die für Feuerarbeiten vorgesehen sind, ist an der gesamten Medizinischen Universität Innsbruck der Umgang mit offenem Feuer und Licht verboten. (12) Die Verwendung von Einzelheiz- und Kochgeräten ist verboten, ausgenommen hiervon sind Teeküchen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Rektorats sowie mit Zustimmung der/des Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarte unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen (zB Einhaltung von Abständen zu brennbaren Gegenständen, nichtbrennbare Unterlage, nach Betriebsschluss Netzstecker ziehen) zulässig. Die Aufstellung und Inbetriebnahme darf nur entsprechend den Anweisungen der/des 15 22.04.2021
Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarte erfolgen. Die Geräte sind vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen und wiederkehrend zu überprüfen. (13) Das Lagern und Trocknen brennbarer Gegenstände (zB Kleidungsstücke, Holz, Papier und dgl.) in der Nähe von Feuerstätten und Abgasleitungen ist verboten. Die Verwendung von Elektrokochgeräten mit offenen Heizdrähten ist verboten. (14) Druckgasbehälter aller Art sind vor Wärmeeinwirkung geschützt, standsicher und leicht zugänglich aufzustellen. Schränke für solche Behälter müssen gut durchlüftet sein. (15) Maschinen und elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig zu betreiben und instand zu halten. Bei erkennbarer Gefährlichkeit oder bei unbeaufsichtigtem Dauerbetrieb haben die Nutzerinnen/Nutzer dieser Maschinen/elektrischen Anlagen im Zweifelsfall die Brandschutzbeauftragte/den Brandschutzbeauftragten bzw. die Brandschutzwartinnen/ Brandschutzwarte heranzuziehen und mit dieser/diesem bzw. diesen einvernehmlich die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten. (16) Bei Betriebsende müssen elektrische Anlagen – sofern dies möglich ist – ausgeschaltet werden. Gashähne und Ventile sowie Fenster sind zu schließen. (17) Feuer- und Heißarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauen und dgl.) dürfen nur im Einvernehmen mit der Abteilung Facility Management Medizinisch-Theoretischer Bereich (iF Abteilung Facility Management) und der/dem Brandschutzbeauftragten bzw. den Brandschutzwartinnen/ Brandschutzwarten und unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden. Solche Arbeiten sind nach Möglichkeit in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführen. Die geplante Heißarbeit darf erst durchgeführt werden, wenn der Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten von der/von dem Brandschutzbeauftragten bzw. den Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten nachweislich vorliegt. (18) Dekorationsgegenstände müssen den Brandschutzklassen gemäß ÖNORM EN 13773 entsprechen. (19) Veranstaltungen, die nicht im üblichen Rahmen der Lehre erfolgen, müssen der/dem Brandschutzbeauftragten bzw. den Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten nachweislich gemeldet werden. §5 Verhalten im Brandfall (1) Wird ein Brandherd entdeckt, ist unverzüglich die Feuerwehr über Notruf 122 zu informieren. Dies ohne Rücksicht auf den Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, sondern schon bei Rauchentwicklung oder Brandgeruch. a) Nach der Alarmierung ist zu erkunden, ob Personen in Gefahr sind, wobei die Personenrettung der Brandbekämpfung vorgeht. b) Gefährdete Personen sind zu warnen. (2) Bei Ertönen des Räumungsalarmes a) sind Geräte mit offener Flamme in Laborräumen, Praktikumsräumen und dgl. abzustellen und Gasflaschen zuzudrehen. b) ist das Universitätsgebäude in Ruhe zu verlassen. c) ist im Falle, dass ein Verlassen des Universitätsgebäudes nicht möglich ist, ein – den Flucht- und Rettungskennzeichen folgend – sicherer Brandabschnitt aufzusuchen. d) sind Türen zu schließen und allenfalls Fenster zu öffnen. (3) Im Falle eines Brandes sind Personen mit brennenden Kleidern in Decken, Mäntel etc. zu hüllen, auf den Boden zu legen und die Flammen sind zu ersticken. (4) Personen, die in einem Raum eingeschlossen sind, sollen sich durch Zurufe, Aufdrehen des Lichts, mittels Telefonanruf etc. bei den Einsatzkräften bemerkbar machen. (5) Türen des Brandraumes sind zu schließen und geschlossen zu halten. (6) Aufzüge dürfen nicht benützt werden. (7) Der Feuerwehr sind die Zufahrten und Zugänge zu öffnen. Die Feuerwehr ist einzuweisen und auf eventuell vermisste Personen und besondere Gefahrenquellen (Chemikalien, Druckgasflaschen etc.) hinzuweisen. (8) Bei der Brandbekämpfung ist Folgendes zu beachten: a) Der Löschstrahl soll nicht in den Rauch und in die Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände gerichtet werden. b) Gasflammen sind nicht mit Löschgeräten, sondern durch eine Sperre der Gaszufuhr zu löschen. c) Leicht brennbare Gegenstände sind aus der Nähe des Brandes zu entfernen. d) Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte ist Platz zu machen und deren Anordnungen ist Folge zu leisten. (9) Bei einer Evakuierung ist jedenfalls zu beachten: a) Panikfördernde Durchsagen, Handlungen etc. sind tunlichst zu vermeiden. 16 22.04.2021
b) Betriebsfremde Personen sind auf die Stiegenhäuser, Ausgänge und Notausgänge hinzuweisen und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern. c) Alle Personen haben das Gebäude unverzüglich zu verlassen und haben sich zum Sammelpatz zu begeben. d) Der für das jeweilige Gebäude ausgewiesene Sammelplatz darf nicht ohne Zustimmung der Einsatzleitung der Feuerwehr verlassen werden. Diese Maßnahme dient dazu, die Vollzähligkeit der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer festzustellen. e) Abgängige Personen sind unverzüglich der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu melden. §6 Maßnahmen nach dem Brand (1) Die Universitätsgebäude dürfen erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. durch die Brandschutzbeauftragte/ den Brandschutzbeauftragten oder die Brandschutzwartinnen/ Brandschutzwarte betreten werden. (2) Vom Brand betroffen gewesene Räume dürfen nicht betreten werden. (3) Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, sind der Einsatzleiterin/ dem Einsatzleiter der Feuerwehr, den jeweiligen Vorgesetzten und der/dem Brandschutzbeauftragten oder den Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten bekannt zu geben. (4) Benützte Handfeuerlöscher und sonstige Löscheinrichtungen sind der/dem Brandschutzbeauftragten bzw. den Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten und der Abteilung Facility Management zu melden und dürfen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung an ihren Standorten angebracht werden. §7 Ansprechpersonen (1) Die Kontaktdaten der/des Brandschutzbeauftragten sowie der Brandschutzwartinnen/ Brandschutzwarte sind auf der Website der Abteilung Facility Management abrufbar. (2) Informationen zum Bereitschaftsdienst sind auf der Website der Abteilung Facility Management abrufbar. §8 Schlussbestimmungen Die Bestimmungen dieser Brandschutzordnung sind im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck zu verlautbaren und treten mit Veröffentlichung in Kraft. Für das Rektorat: O. Univ.-Prof.in Dr.in Helga Fritsch Rektorin Gesetzliche Grundlage ASchG §14 Unterweisung: (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. (2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen 1. vor Aufnahme der Tätigkeit, 2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, 3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, 4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, 5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und 6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. (3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen 17 22.04.2021
Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist. 18 22.04.2021
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