Unterweisung Büro / Bildschirmarbeitsplätze - BÜRO DES REKTORATES SICHERHEIT UND GESUNDHEIT - Medizinische ...

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Unterweisung Büro / Bildschirmarbeitsplätze - BÜRO DES REKTORATES SICHERHEIT UND GESUNDHEIT - Medizinische ...
2021

 Unterweisung Büro‐/
Bildschirmarbeitsplätze
BÜRO DES REKTORATES ‐ SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
                ORGLER BERNHARD
Unterweisung Büro / Bildschirmarbeitsplätze - BÜRO DES REKTORATES SICHERHEIT UND GESUNDHEIT - Medizinische ...
Wichtige Informationen für Büroarbeitsplätze

Bildschirmarbeitsplätze
sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige
Steuerungseinheiten sowie gegeben falls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.

Verpflichtung des Arbeitgebers:
Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und nur Geräte zu verwenden, die dem Stand der
Technik entsprechen.

Zeichen:
    — Scharf und deutlich
    — Ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen und Zeilenabstand
       Ausreichend große Zeichen: wenn bei einer Sehdistanz von 50 bis 75 cm die Zeichenhöhe der
       Großbuchstaben mindestens 3,5 mm beträgt.

Monitor
Aufstellung:
   — Die Blickrichtung soll parallel zu den Fensterflächen verlaufen
   — bei Räumen mit mehreren Fensterflächen (z.B. rechtwinkelig
        aufeinander) soll der Bildschirm so aufgestellt werden, dass die
        Blickrichtung parallel zur Fensterfläche mit dem intensiveren
        Tageslicht verläuft. Den Bildschirm im Rechtenwinkel zum
        Fenster aufstellen.
   — es dürfen keine störenden Reflexionen am Bildschirm, z.B.
        durch Fenster, Lichtkuppeln oder Leuchten entstehen
   — helle Fensterflächen dürfen sich keinesfalls in Blickrichtung
        und in unmittelbarer Nähe des Bildschirmes befinden.
   — Aufstellhöhe: Die oberste Informationszeile darf nicht über
        Augenhöhe liegen. Günstiger ist es, wenn der Bildschirm etwas
        unterhalb angeordnet ist.
   — Sehabstand: 50 bis 75 cm. Als Merkregel gilt, dass der richtige
        Sehabstand dann gewährleistet ist, wenn die flache Hand aus
        einer aufrechten Sitzposition mit ausgestrecktem Arm auf dem
        Bildschirm aufgelegt werden kann.
   — die Bildschirmneigung ist so einzustellen, dass die Sehachse
        im rechten Winkel auf die Bildschirmmitte trifft.

Eingabegeräte – Tastatur
Anforderungen:
   — die Tastatur muss eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein
   — sie muss neigbar sein, sollte jedoch immer so flach wie möglich
       eingestellt sein
   — sie muss eine deutlich lesbare Tastenbeschriftung besitzen
   — ihre Oberfläche darf nicht glänzen

Aufstellung:
   — Handballenauflagefläche
        Von mindestens 10 cm zwischen Tastatur und Tischkante. Tastaturladen und PC-Tische mit zu
        geringer Aufstellfläche sind deshalb nur sehr eingeschränkt verwendbar.
   — Um eine günstige Arbeitshaltung zu ermöglichen, soll die Tastatur leicht erreichbar und
        frontal vor
   — dem Benutzer angeordnet sein.

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Eingabegeräte – Maus
Anforderungen
   — Die Cursorposition bzw. die Mauszeigeroptionen sollen eindeutig und leicht erkennbar sein.

Aufstellung
   — Auch für die Maus muss ausreichend Manipulationsfläche vorhanden sein.
        Übliche Mousepads ergeben diese Fläche und bieten darüber hinaus eine griffige Oberfläche.

Konzepthalter
   — bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen (Belegen)
   — müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein
   — sie sind im gleichen Sehabstand wie der Bildschirm anzuordnen
   — unmittelbar neben dem Monitor angebracht

Das Tisch – Stuhl – System
   — die Grundregel (zwei variable und ein fixer Wert für Fußboden, Sitzhöhe und Tischhöhe) ist in
       der folgenden Tabelle zusammengefasst:

              FIX                           VARIABEL                         VARIABEL
           Fußboden                         Tischhöhe                         Sitzhöhe
                                                                             Fußboden
           Tischhöhe                         Sitzhöhe
                                                                      (verstellbare Fußstütze)

Anforderungen – Tisch
Die Größe muss:
    — den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel und der Art der Tätigkeit entsprechen.

Die Arbeitsfläche:
    — zumindest 160 x 80 cm (Tischflächenmaß)
    — Bauteile des Bildschirmes und Kabel dürfen nicht über die hintere Kante des Tisches
       hinausragen
    — Eine reflexionsarme Oberfläche
    — Ein ausreichend großer Beinfreiraum
    — Wenn erforderlich (z.B. bei Benutzerwechsel), höhenverstellbar, sonst eine empfohlene Höhe
       von 72 cm
    — Tischkanten und Ecken müssen eine Abrundung aufweisen
    — Durch das Material der Tischplatte soll keine unangenehme Wärmeableitung erfolgen
       (Kältegefühl in den Händen)
    — Die Anforderungen gemäß ÖNORM EN 527 müssen erfüllt sein

Platzverhältnisse

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Anforderung – Arbeitsstuhl
    —   die Sitzhöhe sollte verstellbar sein
    —   die Rückenlehne muss eine gute Abstützung in verschiedenen Arbeitshaltungen ermöglichen,
        dies erfordert eine Verstell Möglichkeit der Rückenlehne in Höhe und Neigung
    —   die Anforderungen gemäß ÖNORM EN 1335 müssen erfüllt sein
    —   die Standsicherheit muss durch ein mindesten fünf armiges Fußkreuz und für den vorhandenen
        Bodenbelag geeignete Rollen oder Gleiter gewährleistet werden
    —   „Dynamisches Sitzen“ muss möglich sein
        Unter „dynamischem Sitzen“ versteht man, dass die Rückenlehne eine gute Abstützung bei
        Bewegungen aus der aufrechten Sitzhaltung nach vorne und vor allem nach hinten bietet.
        Hierbei kommt es darauf an, dass der Anpressdruck gut auf den Benutzer angepasst werden
        kann.
    —   zusätzlich sollen die Auflage und Abstützungsverhältnisse auch während der Bewegung
        erhalten bleiben.
    —   der Sitzbezug soll rutschsicher und atmungsaktiv sein.

Aufstellung
   — zumindest 1 m Abstand zwischen der benutzerzugewandten
        Tischkante und sonstigen Einrichtungs- und
        Ausstattungsgegenständen oder Raumbegrenzungsflächen ist vorzusehen.
   — nur unter bestimmten Bedingungen (Durchgang für eine Person)
         kann dieser Abstand kurzfristig auf 0,8 m reduziert werden.
   — diese Wirkfläche darf nicht mit Verkehrswegen und
        anderen Wirkflächen (z.B. anderer Arbeitsplätze) zusammenfallen.

Einstellung
   — die rechtwinkelig abgebogenen Unterarme liegen eben auf der Tischplatte auf.
   — die Unterschenkel sind rechtwinkelig zum Oberschenkel abgebogen, die Füße stehen
        vollflächig auf dem Fußboden.

Laptops und andere tragbare Datenverarbeitungsgeräte
Die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes gilt auch für tragbare
Datenverarbeitungsgeräte (sofern regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt).

Möglichkeiten der Umsetzung:
   — Dockingstations für Notebooks.
   — Einsatz einer externen Tastatur und/ oder eines externen Monitors.

Umgebung

Belichtung, Beleuchtung, Reflexionen und Blendung:
    — Beleuchtungsstärken von 500 lx im Arbeitsbereich von Büro und Bildschirmarbeitsplätzen.
    — Die richtigen Leuchtdichteverteilungen (Kontraste) betragen maximal 3:1 im unmittelbaren
        Umfeld des Bildschirmes.
    — ansonsten 10:1.
        Diese Kontrastwerte können bei der Aufstellung gegen eine zu helle Fläche (z.B.
Fensterflächen, zu     helle Beleuchtungskörper im Blickfeld) nicht eingehalten werden.

zulässige Kontraste                   Zulässige Unterschiede    Zu hohe Unterschiede der
                                      der Flächenhelligkeiten   Flächenhelligkeiten im Gesichtsfeld

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Planungsgrundsätze

    —   Bildschirmaufstellung mit Blickrichtung parallel zur Fensterfront.
    —   Bildschirme nicht in unmittelbarer Nähe zu Fensterfront.
    —   Beleuchtungskörper möglichst seitlich vom Bildschirm.
    —   Für Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen und Kontraste hervorrufen, geeignete,
        verstellbare Lichtschutzvorrichtungen.

Planungsgrundsätze (wenn ideale Aufstellung nicht möglich ist)

    —   Bei mehreren Fensterflächen im Raum sollte die Blickrichtung parallel zur hellsten
        Fensterfläche gerichtet sein.
    —   Zusätzlich ist Lichtschutz vorzusehen, der in der Lage ist, direkt einfallende Lichtstrahlen zu
        verhindern, zu hohe Fensterhelligkeit zu reduzieren und die Durchsicht möglichst zu
        gewährleisten (z.B. translucide Lichtschutzfolien).

Lärm
Beurteilungspegel am Arbeitsplatz
   — bei überwiegend geistigen Tätigkeiten maximal 50 dB
   — bei einfachen, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten                  oder    vergleichbaren
        Bürotätigkeiten maximal 65 dB.

Klima

Die relevanten Grenzwerte für das Raumklima in Arbeitsstätten nach AStv § 28 (3) betragen:

    Körperliche Belastung                  Temperatur                    Luftgeschwindigkeit
            Gering                         19 bis 25° C                      Max. 0,1 m/s
           Normal                          18 bis 24° C                      Max. 0,2 m/s

Ausgleichsübungen

Augen:
Lassen Sie daher Ihren Blick zwischendurch schweifen und
betrachten Sie abwechselnd Gegenstände in unterschiedlicher
Entfernung.
Decken Sie Ihre Augen hin und wieder leicht und ohne Druck
mit beiden Händen ab und lassen Sie sie im Dunklen einige Zeit ruhen.

Rücken:
Sitzen Sie aufrecht, als ob ein Faden Sie nach oben ziehe.
Legen Sie die Hände auf die Oberschenkel und drehen Sie den
Oberkörper abwechselnd nach links und rechts.
Die Hüften machen diese Drehbewegung nicht mit
(fünfmal wiederholen). Achte Sie immer darauf, dass
Sie nicht mit angespannter oder verdrehter Haltung sitzen.

Schulter, Nacken
Sitzen Sie mit aufrechtem Oberkörper und lassen Sie die Arme locker
herabhängen. Ziehen Sie nun mehrmals die Schultern zu den Ohren hoch
und lassen Sie sie wieder fallen.
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Wenn Sie öfter Beschwerden im Schulter und Nackenbereich haben, sollten
Sie prüfen, ob Ihre Sitzhaltung und Ihr Arbeitsplatz richtig eingestellt
sind (Sitzhöhe, Tischhöhe, Bildschirmposition, Armhaltung).

Untersuchungen und Bildschirmbrille

    —   Die Arbeitnehmerinnen haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des
        Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von 3
        Jahren und weiteres bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit
        zurückgeführt werden können.
    —   Die Arbeitnehmerinnen haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies
        auf Grund der Ergebnisse der oben angeführten Untersuchung als erforderlich erweist.
    —   Den Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen (Bildschirmbrille) zur Verfügung zu stellen,
        wenn die Ergebnisse der Untersuchungen (siehe oben) ergeben, dass diese notwendig sind,
        weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
    —   Diese spezielle Sehhilfe ist auf die Distanz zum Bildschirm und zu den Belegen abzustimmen,
        welche in der Regel größer als der normale Leseabstand von ca. 30 cm ist.

Information und Antragsformulare zur Bildschirmbrille:
https://www.i-med.ac.at/pa/docs/Richtlinie-Bildschirmarbeit.pdf
https://www.i‐med.ac.at/pa/docs/F_Bildschirmarbeitsplatzbrille_7‐18_V1.pdf
https://www.i‐med.ac.at/pa/docs/F_Untersuchung_bei_Bildschirmarbeit_7‐18_V3.pdf

Heben und Tragen von schweren Lasten

Sollten Sie schwere Lasten heben und/oder tragen müssen, empfehlen wir folgende
Vorgangsweise:
    — Verteilen Sie die Lasten annähernd gleichmäßig auf beide Körperhälften.
    — Ziehen Sie schwere Lasten an den Körper heran, bevor Sie diese bewegen.
    — Heben Sie niemals aus dem Rücken heraus, sondern gehen Sie in die Hocke
        und heben Sie über die Knie.

Aufstiegshilfen

Benützen Sie als Aufstiegshilfen ausschließlich geprüfte Leitern oder Elefantenfüße.

Ich habe die Unterweisungsinhalte gelesen und verstanden.

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Unterweisung der Mitarbeiter*innen am ……………….
           Gebäude: ……………………………………………

    Name                    Organisationseinheit      Unterschrift

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MITTEILUNGSBLATT
                                              DER

           Medizinischen Universität
                  Innsbruck
    1. Änderung der Haus-und Benützungsordnung der Medizinischen
              Universität Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG

Die „Haus-und Benützungsordnung der Medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG“,
   veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom05.06.2014, Studienjahr 2013/2014, 41. Stk., Nr. 188, wird
                                          geändert wie folgt:

Dem § 1wird folgender Abs. 3 angefügt: (3)Im Zuge von besonderen Gefahrensituationen (z.B. im
Zuge einer Epidemie oder Pandemie) sind Maßnahmen und Vorkehrungen aufgrund spezieller
Regelungen der Medizinischen Universität Innsbruck und/oder gesetzlicher und/oder behördlicher
Vorschriftenstrikt zu beachten und zu befolgen. Solche Maßnahmen können beispielsweise das
Tragen von Schutzmasken, das Einhalten von Abstandsregeln, das ausnahmslose Einnehmen von
nummerierten oder zugewiesenen Plätzen in Unterrichtsräumen und die Händedesinfektion vor
Betreten von Räumlichkeiten sein. In solchen Gefahren-situationen ist anlassbezogen auch den
Anweisungen von Lehrveranstaltungsleiterinnen/Lehrveranstaltungsleitern zu folgen.

                                         Für das Rektorat:
                            Univ.-Prof. Dr. W. Wolfgang Fleischhacker
                                              Rektor

                       Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/
                  Studienjahr 2013/2014 Ausgegeben am 5. Juni 2014 41. Stück
 188. Haus- und Benützungsordnung der Medizinischen Universität Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG

188. Haus- und Benützungsordnung der Medizinischen Universität
Innsbruck gemäß § 22 Abs 1 UG

§ 1 Allgemeines
(1) Diese Haus- und Benützungsordnung dient der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an
der Medizinischen Universität Innsbruck. Sie hat insbesondere die ordnungsgemäße und reibungslose
Durchführung der der Universität obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Erforderlichenfalls sind
Ergänzungen und Präzisierungen zu dieser Haus- und Benützungsordnung zu erlassen.
(2) Bei Universitätseinrichtungen, die mit gefährlichen Materialien (zB radioaktive, chemische und
biologische Stoffe) arbeiten, sind die jeweiligen Leiterinnen/Leiter verpflichtet, besondere, die
Sicherheit gewährleistende Regelungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und
Verordnungen (zB Strahlenschutzgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Chemikaliengesetz,

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Verordnung biologische Arbeitsstoffe) festzulegen und Anordnungen zu treffen und den Betroffenen
zur Kenntnis zu bringen.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Haus- und Benützungsordnung- einschließlich der Brandschutzordnung
der Medizinischen Universität Innsbruck idgF (zuletzt veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 18.07.2007,
Studienjahr 2006/2007, 27. Stk., Nr. 178) sind rechtsverbindlich für alle Organe und Angehörigen der
Medizinischen Universität Innsbruck sowie für alle Benützerinnen/Benützer von Universitäts-
einrichtungen der Medizinischen Universität Innsbruck und für alle Personen, die sich sonst auf
Grundstücken, in Gebäuden und Räumen der Medizinischen Universität Innsbruck aufhalten.
§ 12 Abs 1 lit a und b dieser Haus- und Benützungsordnung gelten nicht für das Universitätspersonal
gemäß § 94 Abs 2 und 3 des UG idgF.
(2) Die Geltung dieser Haus- und Benützungsordnung erstreckt sich auf alle Grundstücke, Gebäude
und Räume, die sich im Eigentum der Medizinischen Universität Innsbruck befinden, zur Erfüllung
ihrer Aufgaben angemietet wurden oder in Form eines Prekariums bzw. einer Leihe überlassen
worden sind. Bei Anmietungen von Räumlichkeiten, die nicht in den Gebäuden der Bundesimmobilien-
gesellschaft (BIG) verortet sind bzw. bei an die Medizinische Universität Innsbruck überlassenen
Räumlichkeiten ist sowohl die gegenständliche Haus- und Benützungsordnung als auch eine allfällige
Haus- und Benützungsordnung der jeweiligen Vermieterin/des jeweiligen Vermieters bzw. der
Leihgeberin/ des Leihgebers zu beachten. Bei widersprüchlichen Bestimmungen gelten diejenigen
Verbote bzw. Gebote, die einen strengeren Maßstab an das Verhalten der Benützerinnen/Benützer
anlegen.
(3) Alle Grundstücke, Gebäude und Räume sind unter größtmöglicher Schonung, insbesondere der
baulichen Substanz und des sonstigen Inventars, widmungsgemäß unter sparsamster Verwendung
von Energie zu verwenden. Diese gilt auch für die Verwendung von Geräten.

§ 3 Widmung und Zuweisung der Grundstücke, Gebäude und Räume
(1) Die der Medizinischen Universität Innsbruck zu Verfügung stehenden Grundstücke, Gebäude und
Räume dienen der Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Organe und
Angehörigen der Medizinischen Universität Innsbruck nach Inhalt und Maßgabe insbesondere des
Universitätsgesetzes, der Satzung der Medizinischen Universität Innsbruck sowie der Durchführung
der in anderen Gesetzen normierten Aufgaben (2) Die Zuweisung sowie die Zweckwidmung von den
von der Medizinischen Universität Innsbruck angemieteten bzw. ihr überlassenen Grundstücken,
Gebäuden und Räumen an zB einzelne Universitätseinrichtungen erfolgt durch das Rektorat. Anträge
auf Zuweisung sowie Zweckwidmung sind an das Rektorat zu richten. Anträge sind entsprechend zu
begründen.
(3) Die Zuweisung von Räumen an die Österreichische HochschülerInnenschaft erfolgt an der
Medizinischen Universität Innsbruck durch das Rektorat gemäß Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaftsgesetz 1998 idgF.
(4) Die Zuweisung von Räumen an die Betriebsräte erfolgt an der Medizinischen Universität Innsbruck
durch das Rektorat gemäß Arbeitsverfassungsgesetz idgF.
(5) Anträge auf Änderung einer Zuweisung sowie einer Zweckwidmung sind an das Rektorat zu
richten. Anträge sind entsprechend zu begründen.
(6) Bei Bedarf kann das Rektorat von sich aus Widmungsänderungen bzw. den Widerruf einer
Zuweisung nach Anhörung der Betroffenen/des Betroffenen verfügen.
(7) Das Rektorat kann sich jederzeit von der widmungsgemäßen Benützung der Räume überzeugen.
Den mit einer solchen Prüfung durch das Rektorat beauftragten Personen ist – nach ihrer Legitimation
– auf Verlangen Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.
(8) Die Strahlenschutzbeauftragte/der Strahlenschutzbeauftragte kann jederzeit Räumlichkeiten, in
denen radioaktive Stoffe (zwischen)gelagert werden oder in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet
wird, betreten.

§ 4 Bauliche Veränderungen
Beabsichtigte bauliche Veränderungen, Adaptierungen, die Einleitung und Verlegung von
Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telefon etc.), beabsichtigte Erdbewegungen, die
beabsichtigte Errichtung bzw. Entfernung von Bauwerken auf Grundstücken sowie die Anbringung
und Entfernung von Antennen und anderen Instrumenten an und auf Grundstücken und Gebäuden
sind bei der Abteilung Facility Management Medizinisch-Theoretischer Bereich (iF Abteilung Facility
Management) rechtzeitig schriftlich zu beantragen und dürfen nur mit Zustimmung des Rektorats
durchgeführt werden.

§ 5 Allgemein zugängliche Informationsflächen und Automaten
(1) Die für Anschläge und Plakatierungen bestimmten Informationsflächen werden festgelegt und sind
als solche zu bezeichnen.

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(2) Die kurzfristige Verwendung zusätzlicher Informationsflächen insbesondere für zeitlich begrenzte
Aktionen der Österreichischen HochschülerInnenschaft sowie der Betriebsräte bedarf hinsichtlich der
Aufstellungsorte der Genehmigung durch das Rektorat.
(3) Nach Maßgabe der Verfügbarkeit können Informationsflächen auch an andere universitätsnahe
Einrichtungen, wie zB akademische Vereine, vergeben werden. Der Bedarf der
Universitätseinrichtungen, der Österreichischen HochschülerInnenschaft, der Betriebsräte, der
Ärztevertreterinnen/Ärztevertreter sowie des Senats ist bei der Platzvergabe vorrangig zu
berücksichtigen.
(4) Anschläge an nicht dafür vorgesehenen Flächen (z.B.an Türen, Liftkabinen, Mauerflächen, Säulen)
sind verboten und sind auf Kosten der Verursacherin/des Verursachers unverzüglich zu entfernen.
(5) Der Inhalt von Aushängen und Plakaten darf zu keinem verbotenen oder strafbaren Verhalten
aufrufen und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
(6) Die Zuweisung von Informationsflächen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann insbesondere dann
widerrufen werden, wenn widmungswidrige Verwendung festgestellt, das Ansehen der Medizinischen
Universität Innsbruck geschädigt, gegen geltende Gesetze oder Verordnungen verstoßen oder die
Anschlagfläche durch längere Zeit hindurch offensichtlich nicht genützt wird.
(7) Das Aufstellen von Informationstischen auf Allgemeinflächen durch Universitätsangehörige oder
die Österreichischen HochschülerInnenschaft bedarf der Genehmigung durch das Rektorat.
(8) Das Aufstellen von Automaten auf Allgemeinflächen bedarf, vorbehaltlich vertraglicher
Regelungen, der Genehmigung durch das Rektorat. Das Rektorat entscheidet zudem über den
erforderlichen Kostenersatz. Die Evidenzhaltung erfolgt durch die Abteilung Facility Management.

§ 6 Öffnungszeiten der Universitätsgebäude
(1) Die Öffnungszeiten der Universitätsgebäude sind so festzulegen, dass die Sicherheit von
Personen und Sachen und die Erfüllung der Aufgaben der Medizinischen Universität Innsbruck
gewährleistet sind.
(2) Für verschiedene Gebäude der Medizinischen Universität Innsbruck bzw. bestimmte Ein- und
Ausgänge können unterschiedliche Öffnungszeiten festgelegt werden.
(3) Verfügt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter über die erforderlichen mechanischen Schlüssel/
elektronischen Zutrittsmedien (Identmedien) ist es ihr/ihm gestattet, die Universitätsgebäude auch
außerhalb der Öffnungszeiten zu betreten.
(4) Die Öffnungszeiten von Gebäuden, die nicht von der Bundesimmobiliengesellschaft angemietet
wurden, richten sich nach den in diesen Gebäuden jeweils geltenden Haus- und Benützungs-
ordnungen.
(5) Die Öffnungszeiten der Haupteingänge der verschiedenen Gebäude werden auf der Homepage
der Medizinischen Universität Innsbruck veröffentlicht.
(6) Grundsätzlich sind alle Eingänge zu den Gebäuden außerhalb der Öffnungszeiten versperrt zu
halten. Darüber hinaus sind außerhalb der Nutzungszeiten in allen Gebäuden Eingangstüren zu
Universitätseinrichtungen, Raumverbänden und einzelnen Räumen, Hörsälen und Seminarräumen
sowie allen Räumen, sofern sich bewegliche und unbewegliche Sachen von Wert darin befinden, wie
zB technische Ausstattung und Laborausstattung, von jeder Schlüsselbesitzerin/jedem
Schlüsselbesitzer versperrt zu halten. Dies gilt auch für alle Räume, für die dies aufgrund spezieller
Regelungen vorgesehen ist (zB Bereiche, in denen mit radioaktiven Stoffen gearbeitet wird,
Tierversuchseinrichtungen, infektiöse Bereiche).

§ 7 Parteienverkehr
Für die Durchführung des Parteienverkehrs an der Medizinischen Universität Innsbruck sind von der
jeweiligen Leiterin/dem jeweiligen Leiter der Universitätseinrichtung bedarfsgerechte Zeiten festzu-
setzen und in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 8 Zutritt
(1) Der Zutritt zu den öffentlich zugänglichen Teilen der Universitätsgrundstücke ist grundsätzlich
gestattet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann vom Rektorat oder von sonst vom
Rektorat beauftragten Personen eine allgemeine oder besondere Sperre der Universitätsgrundstücke
und der Universitätsgebäude oder von Teilen hiervon verfügt werden. In diesem Fall ist der Zutritt nur
Befugten gestattet.
(3) Das Rektorat kann auf Anregung der Leiterinnen/Leiter von Universitätseinrichtungen, der
Präventivfachkräfte und der Brandschutzbeauftragten Eintrittsverbote und Zugangsbeschränkungen
für Unbefugte in Räume mit hohem Gefährdungspotential wie zB Labor- und Maschinenräume
erlassen.

§ 9 Schlüsselevidenz

9                                                                                          22.04.2021
(1) An der Medizinischen Universität Innsbruck stehen zwei unterschiedliche Zutrittssysteme in
Verwendung und zwar eine mechanische Schließanlage sowie ein elektronisches Zutrittssystem.
(2) Die Ausgabe und Rückgabe von mechanischen Schlüsseln zu den Gebäuden und Räumen erfolgt
dezentral durch die Leiterin/den Leiter der jeweiligen Universitätseinrichtung. Jede Universitätseinricht-
ung ist verpflichtet, die Ausgabe und Rückgabe von mechanischen Schlüsseln in einer Evidenzliste
zu vermerken und durch eigenhändige Unterschrift der Berechtigen/des Berechtigen und der
ausgebenden Stelle zu bestätigen.
 (3) Die Ausgabe und Rückgabe von Identmedien erfolgt derzeit dezentral durch die jeweiligen
Universitätseinrichtungen. Im Bereich des elektronischen Zutrittssystems wird die nachweisliche
Vergabe von elektronischen Zutrittsmedien eingeführt werden, sodass die Zutritte elektronisch
vergeben und über sogenannten Online-Terminals abgeholt werden können.
(4) Das Rektorat hat das Recht, zur Sicherstellung der Ordnung und Schlüsselevidenz
„Schlüsselkontrollen“ im Sinne einer Abgleichung der Evidenzliste mit den Schlüsselinhaberinnen/
Schlüsselinhabern durchführen zu lassen.
(5) Weitere Bestimmungen betreffend Art und Weise der Ausgabe der Schlüssel bzw. Identmedien zu
den Gebäuden und Räumen werden bei Bedarf vom Rektorat bestimmt.
(6) Der Verlust eines Schlüssels bzw. Identmediums ist unverzüglich der jeweiligen Leiterin/dem
jeweiligen Leiter der Universitätseinrichtung zu melden. Zudem ist der Verlust bei der jeweiligen
zuständigen Behörde anzuzeigen. Der schriftliche Nachweis bzw. die Verlustmeldung ist unverzüglich
an die Abteilung Facility Management zu übermitteln.
(7) Bei Verlust eines mechanischen Schlüssels ist von der Inhaberin/dem Inhaber nach Maßgabe der
österreichischen Rechtsvorschriften gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten. Identmedien sind zu
sperren.
(8) Die Leiterin/der Leiter der jeweiligen Universitätseinrichtung hat darauf zu achten, dass die
Schlüssel/ Identmedien nur von Universitätsangehörigen benutzt werden, bei denen dafür unter
Anlegung eines strengen Maßstabs ein gerechtfertigtes Interesse besteht.
(9) Die Schlüssel bzw. die Identmedien sind von der Schlüsselinhaberin/dem Schlüsselinhaber bei
Ausscheiden oder nach Ablauf einer möglichen Bewilligung an die Leiterin/den Leiter der betreffenden
Universitätseinrichtung zu retournieren. Die Rückgabe ist zu vermerken und in der Evidenzliste
anzuführen.

§ 10 Allgemeine Benützungsregeln

(1) Alle Benützerinnen/Benützer der im Eigentum der Medizinischen Universität Innsbruck stehenden
oder von ihr angemieteten bzw. ihr überlassenen Grundstücke, Gebäude und Räume sind verpflichtet,
darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Sachbeschädi-
gung, verhütet, und das Inventar, insbesondere die technischen Einrichtungen und Geräte, ordnungs-
gemäß und möglichst schonend genutzt werden.
(2) Die Benützerinnen/Benützer der Universitätseinrichtungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit und
Zuständigkeiten insbesondere zu sorgen für:
a) die Erlassung von Eintrittsverboten gegen den Zutritt Unbefugter in Labor- und Maschinenräume
und die Anbringung von der Sicherheit von Personen dienenden Hinweisen;
b) die Beschränkung der Beleuchtung in den Arbeitsräumen auf das notwendige Ausmaß;
c) die Einhaltung der in den einzelnen Räumen angeschlagenen besonderen Verhaltensmaßnahmen;
d) die nötigen Hinweise und eine geeignete Absicherung gefährlicher oder besonders wertvoller
Geräte und Einrichtungen gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte sowie deren Absicherung
gegen Diebstahl;
e) die Anzeige von offenbar werdenden Mängeln und Schäden an Geräten an die betreffende
Universitätseinrichtung;
f) die Anzeige von offenbar werdenden Mängeln und Schäden an Gebäuden, Leitungen,
gebäudetechnischen Einrichtungen und ortsfester technischer Infrastruktur an die Abteilung Facility
Management;
g) die sachgemäße Lagerung und Entsorgung gefährlicher Stoffe unter Einhaltung der hierfür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen;
h) die Kontrolle, ob in den Laboratorien und Arbeitsräumen Gas- und Wasserhähne und andere
Medien (zB CO2) geschlossen sind;
i) das Ausschalten aller nicht in momentaner Verwendung stehender oder nicht für den
Dauergebrauch bestimmter Geräte sowie Beleuchtungen in den Arbeitsräumen bei Verlassen des
Arbeitsortes;
j) Freihaltung der Fluchtwege und Ausgänge in ihrer gesamten Breite;
k) die Meldung wahrgenommener Verstöße gegen die Haus- und Benützungsordnung, insbesondere
wenn dadurch Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr von Schäden notwendig sind oder die Gefahr der
Verletzung strafgesetzlicher Vorschriften gegeben ist.

10                                                                                            22.04.2021
(3) Insbesondere ist zu unterlassen:
a) die Erregung unnötigen, den Universitätsbetrieb störenden Lärms und die Verletzung des
öffentlichen Anstandes;
b) die Eigen- und Fremdgefährdung durch Alkohol-, Arzneimittel- oder Suchtgiftkonsum;
c) das Verunreinigen, Besprühen oder eigenmächtige Bemalen von Bestandteilen der Gebäude,
Räume oder des Inventars;
d) die Ablage von Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter;
e) die Missachtung der Brandschutzordnung;
f) das Rauchen in den Universitätsgebäuden (gemäß Tabakgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,
Mutterschutzgesetz); die Einrichtung von ausgewiesenen Raucherzonen ist dem Rektorat vorbehalten
g) der Eintritt Unbefugter in Räume, die mit einem Eintrittsverbot belegt und dementsprechend
gekennzeichnet sind;
h) das Betreten der nicht in Betrieb stehenden Aufzüge sowie die Nichtbeachtung der in den
Aufzugskabinen und bei den Stockwerken angeschlagenen Benützungsvorschriften;
i) eine Inbetriebnahme von offenkundig schadhaften Geräten und Anlagen bzw. die Nichtbeachtung
vorhandener Benützungsvorschriften oder Anweisungen des verantwortlichen Personals;
j) jede eigenmächtige Inbetriebnahme oder Veränderung von technischen Einrichtungen für deren
Inbetriebnahme keine Befugnis vorliegt;
k) das durch Reparatur oder Wartungsarbeiten bedingte Abschalten von Energie-, Versorgungs- oder
Datenleitungen, welche auch andere nicht direkt betroffene Universitätseinrichtungen versorgen,
ohne die Abteilung Facility Management rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen;
l) das Offenhalten der Fenster, welches zu Energieverschwendung oder zum Eindringen von
Feuchtigkeit führen kann;
m) das Entfernen oder Beschädigen von der Sicherheit und Ordnung dienenden Anschlägen
(Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtungen, Notrufnummern, Fluchtwege etc.) bzw. deren
Entziehen aus der Sicht;
n) das Mitbringen von Kleinkindern in Räume, in denen auch Labortätigkeiten durchgeführt
und/oder gefährliche Stoffe gelagert werden;
o) das Mitbringen von Tieren aller Art, ausgenommen Blindenhunde und Behindertenbegleithunde,
die nachweislich ausgebildet sind; die Halterin/der Halter haftet für Schäden, die der Medizinischen
Universität Innsbruck durch das Mitbringen/Halten von Tieren entstehen;
p) jede Abwicklung von Verkaufsgeschäften und sonstiger Warenvertrieb, ausgenommen aufgrund
einer vorherigen Genehmigung durch das Rektorat; von dieser Bestimmung sind Sozialaktionen
des Betriebsrates ausgenommen;
q) die Durchführung von Sammlungen aller Art, deren Zielsetzung außerhalb der Medizinischen
Universität Innsbruck liegt, ausgenommen durch das Rektorat genehmigte und wohltätigen Zwecken
dienende Sammlungen;
r) das Verteilen von Handzetteln und das Aushängen von Anschlägen entgegen den Bestimmungen
des § 5 dieser Haus- und Benützungsordnung;
s) das Benützen von Sportgeräten (Inlineskates, Skateboards, Fahrräder, Micro Scooters, Roller,
Hometrainer etc.) in Gebäuden;
t) das Aufkeilen von Brandschutztüren.

§ 11 Fahrräder
(1) Fahrräder sind in Fahrradständern, den Fahrradräumen und auf den dafür vorgesehenen Flächen,
soweit diese vorhanden sind, abzustellen. Das Anlehnen von Fahrrädern an Hauswänden und das
Abstellen in den Gebäuden oder auf Rasenflächen sowie auf Flächen für den fließenden Verkehr ist
verboten. Unter allen Umständen sind Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten von Fahrrädern
freizuhalten.
(2) Widerrechtlich abgestellte Fahrräder können entfernt werden.
(3) Fahrräder, die durchgehend über einen längeren Zeitraum auf den Flächen der Medizinischen
Universität Innsbruck abgestellt werden, werden als derelinquiert betrachtet und, nach der vorher
angekündigten Räumung durch Anschlag im jeweiligen Universitätsgebäude sowie durch schriftlich
angebrachte Mitteilung an den betroffenen Fahrrädern, dem Fundbüro des Magistrats Innsbruck zur
Sicherstellung übergeben bzw. entsorgt.

§ 12 Verstöße gegen die Haus- und Benützungsordnung
(1) Bei Verstößen gegen diese Haus- und Benützungsordnung ist unter Bedachtnahme auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie folgt vorzugehen:
a) Bei geringfügigen Verstößen genügt eine Verwarnung durch die Leiterin/den Leiter der
Universitätseinrichtung, der Lehrveranstaltung oder der sonstigen Veranstaltung.
b) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können insbesondere auf Antrag der Leiterin/
des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung vom Rektorat zeitlich befristete oder dauerhafte
Benützungsbeschränkungen und -verbote verfügt werden.

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(2) Für Schäden, die aus Verstößen gegen diese Haus- und Benützungsordnung resultieren, haftet
die Verursacherin/der Verursacher nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften.

§ 13 Gefahr im Verzug
(1) Bei Gefahr im Verzug sind alle Universitätsangehörigen bzw. ist jede an der Medizinischen
Universität Innsbruck anwesende Person berechtigt, alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind,
Gefahr und Schaden für die Medizinische Universität Innsbruck und deren Angehörige oder
Benützerinnen/ Benützer abzuwenden.
(2) Bei Gefahr im Verzug, die sofortige Maßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen
lassen, sind die Sicherheitsbehörden, um die Setzung zweckentsprechender Maßnahmen zu
ersuchen. Wenn dies zeitlich vertretbar erscheint, ist das Ersuchen an die Rektorin/den Rektor zu
richten, andernfalls können die für die ordnungsgemäße Abhaltung von Lehrveranstaltungen und
Prüfungen sowie von sonstigen Veranstaltungen verantwortlichen Personen und die Leiterinnen/Leiter
von Universitätseinrichtungen im jeweiligen Wirkungsbereich unmittelbar an die Sicherheitsbehörden
herantreten. Werden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen derart gestört, dass die weitere
Durchführung für die Leiterin/ den Leiter der Lehrveranstaltung oder Prüfung unmöglich oder
unzumutbar wird, kann die Lehrveranstaltung oder Prüfung abgebrochen bzw. mit Zustimmung des für
die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen
Organs (§ 19 Abs 2 Z 2 UG) auch nach Möglichkeit für längere Zeit unterbrochen werden. Ein solcher
Prüfungsabbruch zählt nicht als Prüfungsantritt im Sinne des § 77 UG.

§ 14 Zuständigkeiten und Vollziehung
(1) Die Umsetzung der Bestimmungen der Haus- und Benützungsordnung sowie die Vollziehung der
Haus- und Benützungsordnung obliegt dem gemäß der Geschäftsordnung des Rektorats zuständigen
Mitglied des Rektorats und den von ihm beauftragten Personen bzw. Abteilungen.
(2) Den Anordnungen vom Rektorat beauftragter Personen zur Umsetzung der Haus- und
Benützungsordnung
ist unverzüglich Folge zu leisten. Die Aufsicht während Lehrveranstaltungen und Prüfungen
über die Einhaltung der Haus- und Benützungsordnung obliegt den jeweiligen
Lehrveranstaltungsleiterinnen/ Lehrveranstaltungsleitern bzw. Prüferinnen/Prüfern.

§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Bestimmungen der Haus- und Benützungsordnung sind im Mitteilungsblatt der Medizinischen
Universität Innsbruck zu verlautbaren und treten mit Veröffentlichung in Kraft.

                                        Für das Rektorat:
                                 O. Univ.-Prof.in Dr.in Helga Fritsch
                                             Rektorin

12                                                                                     22.04.2021
Fluchtwegplan

                                      Der Fluchtweg sollte bei einem Alarm
                                      schon in vorhinein geplant sein.

                                       Wichtige Notrufnummern:

                                        Feuerwehr:      122
                                        Polizei:        133
                                        Rettung:        144
                                        Gas-Notruf:     128
                                        Vergiftungsinformation: 01/406 43 43

     Beispielfoto für Fluchtwegplan

          Sammelplatz bei Brandmeldealarm

                                               Bei einem Alarm muss man
                                               sich an dem Gebäude
                                               zugeordneten Sammelplatz
                                               einfinden.

13                                                                22.04.2021
Beispielfoto für Lageplan mit Sammelplatz

            Medieninhaberin, Herstellerin, Herausgeberin und Redaktion: Medizinische Universität Innsbruck.

                         Anschrift, Verlags- und Herstellungsort: Innrain 52, A-6020 Innsbruck.

     MITTEILUNGSBLATT
                                                       DER

            Medizinischen Universität
                   Innsbruck
                          Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/
                    Studienjahr 2015/2016 Ausgegeben am 2. März 2016 23. Stück
                   80. Brandschutzordnung der Medizinischen Universität Innsbruck

80. Brandschutzordnung der Medizinischen Universität Innsbruck
Die im Mitteilungsblatt vom 18.07.2007, Studienjahr 2006/2007, 27. Stk., Nr. 178, kundgemachte
Brandschutzordnung wird wie folgt geändert:

§1
Allgemeines
(1) Diese Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Vermeidung der
Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und der Verhinderung von Schäden durch Brände sowie
über das Verhalten im Brandfall selbst.
(2) Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind einzuhalten. Das Nichtbefolgen dieser
Bestimmungen kann auch zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

§2
Geltungsbereich
(1) Diese Brandschutzordnung ist rechtsverbindlich für alle Organe und Angehörigen der
Medizinischen
Universität Innsbruck sowie für alle Benützerinnen/Benützer von Universitätseinrichtungen und für alle
Personen, die sich sonst auf Grundstücken, in Gebäuden und Räumen der Medizinischen Universität
Innsbruck aufhalten.
(2) Die Geltung dieser Brandschutzordnung erstreckt sich auf alle Grundstücke, Gebäude und Räume,
die sich im Eigentum der Medizinischen Universität Innsbruck befinden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben
angemietet wurden oder ihr in Form eines Prekariums bzw. einer Leihe überlassen worden sind. Bei
Anmietungen von Räumlichkeiten, die nicht in den Gebäuden der Bundesimmobiliengesellschaft
(iF BIG) verortet sind bzw. bei an die Medizinische Universität Innsbruck überlassenen Räumlichkeiten
ist sowohl die gegenständliche Brandschutzordnung als auch die Brandschutzordnung der jeweiligen

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Vermieterin/des jeweiligen Vermieters bzw. der Leihgeberin/des Leihgebers zu beachten. Bei
widersprüchlichen Bestimmungen gelten diejenigen Verbote bzw. Gebote, die einen strengeren
Maßstab an das Verhalten von Personen anlegen.

§3
Zuständigkeiten
(1) Die Anordnung und Überwachung von Maßnahmen der vorbeugenden Brandverhütung obliegen
im Rahmen der allgemeinen und speziellen Ordnung und Sicherheit den Leiterinnen/Leitern der
Organisationseinheiten für ihren Wirkungsbereich bzw. dem Rektorat. Die Leiterin/der Leiter einer
Organisationseinheit hat für den ordnungsgemäßen Zustand von Geräten und Einrichtungs-
gegenständen innerhalb ihres/seines Verantwortungsbereiches zu sorgen.
(2) Für die Brandsicherheit und für die Beratung der Organe, Angehörigen und
Benutzerinnen/Benutzer sowie für die Überwachung und Prüfung der Einhaltung der behördlich
vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen und der Bestimmungen dieser Brandschutzordnung sind
die/der Brandschutzbeauftragte und die Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarte zuständig.

(3) Allen den Brandschutz betreffenden Anweisungen der unter Abs 2 genannten Personen ist
unverzüglich
Folge zu leisten. Weiteres sind ihnen alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der
Brandsicherheit bekannt zu geben.

§4
Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Jede Person, die sich auf einem Grundstück/in einem Gebäude der Medizinischen Universität
Innsbruck aufhält, ist verpflichtet, – unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen
Gegebenheiten – Handlungen zu unterlassen, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen
oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren
können.
(2) Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie alle Studierenden müssen bei ihrem jeweiligen
Arbeits- bzw. Praktikumsplatz den Ort des nächsten Druckknopfmelders – sofern vorhanden – und
des nächsten Löschmittels kennen sowie über Fluchtwege und Sammelplätze informiert sein.
(3) Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in voller Breite freizuhalten. Hinter, in und vor Ausgängen
und Notausgängen dürfen keine Gegenstände wie zB Wandtische, Vitrinen u.ä., die die freie
Durchgangsbreite beeinträchtigen, aufgestellt oder gelagert werden.
(4) Während des Universitätsbetriebes müssen sämtliche ins Freie führenden Türen und Notausgänge
unversperrt bleiben.
(5) Auf Grundstücken der Medizinischen Universität Innsbruck dürfen Fahrzeuge nur mit
Genehmigung des Rektorats und nur derart abgestellt werden, dass Verkehrs- und Fluchtwege sowie
die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen nicht behindert werden.
(6) Brand- und Rauchschutztüren sind ständig geschlossen zu halten, sofern sie nicht über die
Brandmeldeanlage brandfallgesteuert sind. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder
auf andere Art außer Funktion gesetzt werden.
(7) Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Schilder und sonstige Einrichtungen, die die
Sicherheit betreffen, dürfen – auch vorübergehend – nicht der Sicht entzogen, beschädigt, entfernt
oder zweckwidrig verwendet werden.
(8) In den Universitätsgebäuden ist das Rauchen verboten (vgl. Haus- und Benützungsordnung,
veröffentlicht im Mitteilungsblatt vom 05.06.2014, Studienjahr 2013/2014, 41. Stk., Nr. 188).
(9) Brennbare Abfälle, wie zB Lösemittel, sind spätestens bei Betriebsende in entsprechenden
Sicherheitsschränken bzw. in den dafür geeigneten Räumen aufzubewahren.
(10) Das Lagern von brennbaren festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen ist entsprechend den
Sicherheitsdatenblättern erlaubt, wobei die jeweilige höchstzulässige Lagermenge zu beachten ist. An
unzulässigen Stellen (Dachböden, in der Nähe von Feuerstätten, in Garagen u.ä.) ist das Lagern
ausnahmslos verboten.
(11) Mit Ausnahme der Sektion für Biomedizinische Physik, der Praktikums- und Laborräume sowie
der Werkstätten, die für Feuerarbeiten vorgesehen sind, ist an der gesamten Medizinischen
Universität Innsbruck der Umgang mit offenem Feuer und Licht verboten.
(12) Die Verwendung von Einzelheiz- und Kochgeräten ist verboten, ausgenommen hiervon sind
Teeküchen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Rektorats sowie mit Zustimmung der/des
Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarte unter Einhaltung der
erforderlichen Sicherheitsbestimmungen (zB Einhaltung von Abständen zu brennbaren
Gegenständen, nichtbrennbare Unterlage, nach Betriebsschluss Netzstecker ziehen) zulässig. Die
Aufstellung und Inbetriebnahme darf nur entsprechend den Anweisungen der/des

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Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarte erfolgen. Die Geräte sind
vorschriftsmäßig instand zu halten und zu bedienen und wiederkehrend zu überprüfen.
(13) Das Lagern und Trocknen brennbarer Gegenstände (zB Kleidungsstücke, Holz, Papier und dgl.)
in der Nähe von Feuerstätten und Abgasleitungen ist verboten. Die Verwendung von
Elektrokochgeräten mit offenen Heizdrähten ist verboten.
(14) Druckgasbehälter aller Art sind vor Wärmeeinwirkung geschützt, standsicher und leicht
zugänglich aufzustellen. Schränke für solche Behälter müssen gut durchlüftet sein.
 (15) Maschinen und elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig zu betreiben und instand zu halten.
Bei erkennbarer Gefährlichkeit oder bei unbeaufsichtigtem Dauerbetrieb haben die
Nutzerinnen/Nutzer dieser Maschinen/elektrischen Anlagen im Zweifelsfall die
Brandschutzbeauftragte/den Brandschutzbeauftragten bzw. die Brandschutzwartinnen/
Brandschutzwarte heranzuziehen und mit dieser/diesem bzw. diesen einvernehmlich die
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch
hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist
verboten.
(16) Bei Betriebsende müssen elektrische Anlagen – sofern dies möglich ist – ausgeschaltet werden.
Gashähne und Ventile sowie Fenster sind zu schließen.
(17) Feuer- und Heißarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauen und dgl.)
dürfen nur im Einvernehmen mit der Abteilung Facility Management Medizinisch-Theoretischer
Bereich
(iF Abteilung Facility Management) und der/dem Brandschutzbeauftragten bzw. den
Brandschutzwartinnen/ Brandschutzwarten und unter Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen
durchgeführt werden. Solche Arbeiten sind nach Möglichkeit in der vorlesungsfreien Zeit
durchzuführen. Die geplante Heißarbeit darf erst durchgeführt werden, wenn der Freigabeschein für
brandgefährliche Tätigkeiten von der/von dem Brandschutzbeauftragten bzw. den
Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten nachweislich vorliegt.
(18) Dekorationsgegenstände müssen den Brandschutzklassen gemäß ÖNORM EN 13773
entsprechen.
(19) Veranstaltungen, die nicht im üblichen Rahmen der Lehre erfolgen, müssen der/dem
Brandschutzbeauftragten bzw. den Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten nachweislich gemeldet
werden.

§5
Verhalten im Brandfall
(1) Wird ein Brandherd entdeckt, ist unverzüglich die Feuerwehr über Notruf 122 zu informieren. Dies
ohne Rücksicht auf den Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche
abzuwarten, sondern schon bei Rauchentwicklung oder Brandgeruch.
a) Nach der Alarmierung ist zu erkunden, ob Personen in Gefahr sind, wobei die Personenrettung
der Brandbekämpfung vorgeht.
b) Gefährdete Personen sind zu warnen.
(2) Bei Ertönen des Räumungsalarmes
a) sind Geräte mit offener Flamme in Laborräumen, Praktikumsräumen und dgl. abzustellen und
Gasflaschen zuzudrehen.
b) ist das Universitätsgebäude in Ruhe zu verlassen.
c) ist im Falle, dass ein Verlassen des Universitätsgebäudes nicht möglich ist, ein – den Flucht- und
Rettungskennzeichen folgend – sicherer Brandabschnitt aufzusuchen.
d) sind Türen zu schließen und allenfalls Fenster zu öffnen.
(3) Im Falle eines Brandes sind Personen mit brennenden Kleidern in Decken, Mäntel etc. zu hüllen,
auf den Boden zu legen und die Flammen sind zu ersticken.
(4) Personen, die in einem Raum eingeschlossen sind, sollen sich durch Zurufe, Aufdrehen des Lichts,
mittels Telefonanruf etc. bei den Einsatzkräften bemerkbar machen.
(5) Türen des Brandraumes sind zu schließen und geschlossen zu halten.
(6) Aufzüge dürfen nicht benützt werden.
(7) Der Feuerwehr sind die Zufahrten und Zugänge zu öffnen. Die Feuerwehr ist einzuweisen und auf
eventuell vermisste Personen und besondere Gefahrenquellen (Chemikalien, Druckgasflaschen etc.)
hinzuweisen.
(8) Bei der Brandbekämpfung ist Folgendes zu beachten:
a) Der Löschstrahl soll nicht in den Rauch und in die Flammen, sondern direkt auf die brennenden
Gegenstände gerichtet werden.
b) Gasflammen sind nicht mit Löschgeräten, sondern durch eine Sperre der Gaszufuhr zu löschen.
c) Leicht brennbare Gegenstände sind aus der Nähe des Brandes zu entfernen.
d) Für die Tätigkeit der Einsatzkräfte ist Platz zu machen und deren Anordnungen ist Folge zu leisten.
(9) Bei einer Evakuierung ist jedenfalls zu beachten:
a) Panikfördernde Durchsagen, Handlungen etc. sind tunlichst zu vermeiden.

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b) Betriebsfremde Personen sind auf die Stiegenhäuser, Ausgänge und Notausgänge hinzuweisen
und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordern.
c) Alle Personen haben das Gebäude unverzüglich zu verlassen und haben sich zum Sammelpatz
zu begeben.
d) Der für das jeweilige Gebäude ausgewiesene Sammelplatz darf nicht ohne Zustimmung der
Einsatzleitung der Feuerwehr verlassen werden. Diese Maßnahme dient dazu, die Vollzähligkeit
der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer festzustellen.
e) Abgängige Personen sind unverzüglich der Einsatzleiterin/dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu
melden.

§6
Maßnahmen nach dem Brand
(1) Die Universitätsgebäude dürfen erst nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. durch die
Brandschutzbeauftragte/ den Brandschutzbeauftragten oder die Brandschutzwartinnen/
Brandschutzwarte betreten werden.
(2) Vom Brand betroffen gewesene Räume dürfen nicht betreten werden.
(3) Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, sind der
Einsatzleiterin/ dem Einsatzleiter der Feuerwehr, den jeweiligen Vorgesetzten und der/dem
Brandschutzbeauftragten oder den Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten bekannt zu geben.
(4) Benützte Handfeuerlöscher und sonstige Löscheinrichtungen sind der/dem
Brandschutzbeauftragten bzw. den Brandschutzwartinnen/Brandschutzwarten und der Abteilung
Facility Management zu melden und dürfen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung an ihren
Standorten angebracht werden.

§7
Ansprechpersonen
(1) Die Kontaktdaten der/des Brandschutzbeauftragten sowie der Brandschutzwartinnen/
Brandschutzwarte sind auf der Website der Abteilung Facility Management abrufbar.
(2) Informationen zum Bereitschaftsdienst sind auf der Website der Abteilung Facility Management
abrufbar.

§8
Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen dieser Brandschutzordnung sind im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität
Innsbruck zu verlautbaren und treten mit Veröffentlichung in Kraft.

                                         Für das Rektorat:
                                  O. Univ.-Prof.in Dr.in Helga Fritsch
                                              Rektorin

Gesetzliche Grundlage ASchG §14 Unterweisung:
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit
erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls
geeignete Fachleute heranzuziehen.

(2) Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur
Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.

(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers
ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer
Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu
treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen

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Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur
Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.

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Titel:                   Unterweisung Büro‐/ Bildschirmarbeitsplätze
Thema:                   Büro des Rektorates ‐ Sicherheit und Gesundheit
Autor:                   Orgler Bernhard
Stichwörter:
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Erstelldatum:            01.09.2020 13:52:00
Änderung Nummer:         11
Letztes Speicherdatum: 20.09.2021 08:07:00
Zuletzt gespeichert von: Kiricsi Sabine
Letztes Druckdatum: 20.09.2021 08:08:00
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