Was ist neu im Jahr 2016? - Neuregelungen, Daten & Fakten - Sozialministerium

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Was ist neu im Jahr 2016? - Neuregelungen, Daten & Fakten - Sozialministerium
Was ist neu im Jahr 2016?
Neuregelungen, Daten & Fakten
BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Inhaltsverzeichnis

E-HEALTH (GESUNDHEITSTELEMATIK) ..................................................................... 4
    Das ELGA-Gesetz .................................................................................................. 4
    Auf- und Ausbau der ELGA-Infrastruktur ............................................................. 4
    Errichtung von ELGA-Nutzanwendungen ............................................................ 4
    Das öffentliche Gesundheitsportal ...................................................................... 5
    Neue Beratungsangebote und assistive Technologien........................................ 5
ERNÄHRUNG ........................................................................................................... 6
    Nationale Ernährungskommission ....................................................................... 6
    Mindeststandards zur Mittagsverpflegung in Kindergärten ............................... 6
    FOOD-Programm .................................................................................................. 6
    Joint Action „JANPA“ ............................................................................................ 6
    Ernährungsbericht................................................................................................ 6
FRAUENGESUNDHEIT .............................................................................................. 7
    Aktionsplan Frauengesundheit ............................................................................ 7
    Migrant/inn/en-Gesundheit ................................................................................ 7
GESUNDHEITSBERUFE ............................................................................................. 7
    EU-Berufsanerkennung ........................................................................................ 7
KINDER- UND JUGENDGESUNDHEIT ........................................................................ 8
    Kinder- und Jugendgesundheitsbericht ............................................................... 8
    Stillerhebung ........................................................................................................ 8
    Weiterentwicklung Mutter-Kind-Pass ................................................................. 8
KRANKENANSTALTEN .............................................................................................. 8
    Modell für die Krankenanstalten-Finanzierung (LKF-Modell) 2016 .................... 8
ÖFFENTLICHER GESUNDHEITSDIENST ...................................................................... 9
    Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des Bundes-
   Zielsteuerungsvertrags ............................................................................................... 9
    Österreichische Plattform Gesundheitskompetenz ............................................ 9
    Nationaler Aktionsplan seltene Erkrankungen - NAP.se ................................... 10
    Diabetesstrategie ............................................................................................... 11
    Österreichische Demenzstrategie „Gut leben mit Demenz“ ............................. 11

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

    Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
   sexuelle Dienstleistungen erbringen“ ...................................................................... 13
RAHMEN-GESUNDHEITSZIELE ................................................................................ 14
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT .............................................................................. 14
    Änderung im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr.
   113/2015................................................................................................................... 14
    Änderungen im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 BGBl. I Nr.
   118/2015................................................................................................................... 15
    Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. I Nr. 144/2015 .............................................. 16
   1) Schaffung einer Vollversicherung für alle Freiwilligendienstleistenden: ............ 16
    Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (wird am 17. Dezember im Bundesrat
   verhandelt) ............................................................................................................... 19
    Maßnahmen, die im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 erst
   mit Juli 2016 bzw. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 und 1. Jänner 2011 in Kraft
   treten sollen: ............................................................................................................ 21
VERBRAUCHERINNENGESUNDHEIT UND LEBENSMITTEL ........................................ 22
    Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG ................................. 22
    Mehrjähriger integrierter Kontrollplan 2016 – 2018 ......................................... 23
VETERINÄRWESEN UND TIERSCHUTZ .................................................................... 24
    Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung .................................................... 24
    Novellierung der Tierschutzveranstaltungsverordnung .................................... 24
    Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von
   Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs ....................................................... 24
WICHTIGE WERTE 2016 ......................................................................................... 25

                                                                                                  Stand 17. Dezember 2015

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

e-Health (Gesundheitstelematik)
 Das ELGA-Gesetz
  Die grundlegenden Neuerungen des Anfang 2013 in Kraft getretenen
  Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sind die Bestimmungen über die
  Elektronische Gesundheitsakte – ELGA. Mit der zeit- und ortsunabhängigen
  Bereitstellung von Gesundheitsdaten für die medizinische Versorgung wird nicht
  nur die bereits derzeit hohe Versorgungsqualität weiter angehoben, sondern
  etwa auch die Arzneimittelsicherheit verbessert. Die für ELGA notwendige
  Durchführungsverordnung (ELGA-Verordnung) wurde – entsprechend den
  Umsetzungsfortschritten – 2015 um jene Inhalte erweitert, die für die
  Inbetriebnahme erforderlich sind.

 Auf- und Ausbau der ELGA-Infrastruktur
  Das Zugangsportal und die Widerspruchstelle wurden im Jahr 2015 in Bezug auf
  den gesetzlich festgelegten Funktionsumfang weiter entwickelt. Die Ombudsstelle
  wurde eingerichtet, der dezentrale Betrieb wird noch im Dezember 2015 in Wien
  und in der Steiermark aufgenommen.

  Die Tests der Funktionalitäten und der Zusammenarbeit der unterschiedlichen
  technischen Komponenten konnten 2015 erfolgreich abgeschlossen werden. Im
  Dezember 2015 werden die ersten öffentlichen Krankenanstalten und
  Pflegeeinrichtungen in der Steiermark und in Wien den Betrieb von ELGA
  aufnehmen.

  Parallel zur Stabilisierung des Betriebs in den genannten Bundesländern bereiten
  in den ersten Monaten des Jahres 2016 die Krankenanstalten und
  Pflegeeinrichtungen von Niederösterreich und Kärnten sowie die Einrichtungen
  der AUVA im Rahmen der Gesamtintegrationstests die Aufnahme des Betriebs
  von ELGA vor. Nach einer weiteren Stabilisierungsphase, in der die bis dann
  vorliegenden Erfahrungen aus dem Betrieb bewertet werden, folgen im Herbst
  2016 die Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der verbleibenden
  Bundesländer.

 Errichtung von ELGA-Nutzanwendungen
  Die e-Medikation ist eine der wichtigsten Anwendungen, die die ELGA-
  Infrastruktur nützt. Von ihr werden neben einer deutlichen Verbesserung der
  Patientinnen- und Patientensicherheit auch spürbare ökonomische Effekte
  erwartet. Die Erprobung im Pilotbetrieb wurde abgeschlossen. Anhand der dabei
  gewonnenen Erkenntnisse wurde die Anwendung in Bezug auf Benutzungs-
  freundlichkeit und Funktionalität adaptiert. Im ersten Halbjahr 2016 wird im
  Bezirk Deutschlandsberg ein Probebetrieb starten. Auf Basis der daraus

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  gewonnenen Erfahrungen wird die Entscheidung über den weiteren Rollout
  getroffen.

 Das öffentliche Gesundheitsportal
  Ziel des 2010 gestarteten öffentlichen Gesundheitsportals www.gesundheit.gv.at
  ist es, qualitätsgesicherte Informationen über das Gesundheitswesen und seine
  Leistungen für die BürgerInnen bereitzustellen. Das Angebot enthält neben
  medizinischen Themen auch Informationen zu Struktur und Organisation des
  Gesundheitswesens.
  Die verbesserte Information der Menschen soll zur Sicherstellung und
  Erweiterung ihrer Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten in der
  Gesundheitsversorgung ("Patient Empowerment") beitragen. Auch im Jahr 2016
  wird das Informationsangebot laufend erweitert bzw. um zusätzliche Services
  ergänzt. Ferner wird Anfang des Jahres 2016 aufgrund der Fülle an Informationen
  und Services, die das Gesundheitsportal mittlerweile bietet, die im Jahr 2015
  vorbereitete Überarbeitung bzw. Neugestaltung umgesetzt. Durch die damit
  verbundene bessere Strukturierung und optisch ansprechendere Präsentation
  wird das Gesundheitsportal auch für mobile Endgeräte benutzerfreundlicher.

 Neue Beratungsangebote und assistive Technologien
  Wie bereits in anderen Ländern im europäischen Umfeld erfolgreich umgesetzt,
  soll auch in Österreich eine leicht zugängliche Beratung und Hilfestellung bei der
  Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Versorgungsleistungen angeboten
  werden. Die 2014 begonnenen Konzeptionsarbeiten für ein telefon- und
  webgestütztes Beratungsangebot (TEWEB) wurden fortgesetzt. Auf der Grundlage
  der bereits abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung sollen im Jahr 2016 erste
  Pilotprojekte gestartet werden.

  Die Möglichkeiten der Nutzung moderner Technologien gehen weit über ELGA
  hinaus und eröffnen etwa im Bereich der Telemedizin enorme Chancen zur
  Ergänzung des Versorgungsangebots. Dieses Potenzial gilt es vor allem im Bereich
  bestimmter chronischer Erkrankungen oder für jene Personen, deren gesund-
  heitsbezogene Betreuung im häuslichen Umfeld damit (besser) gewährleistet
  werden kann, zu nützen. Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete
  Kommission hochrangiger Expertinnen und Experten auf dem Gebiet von
  Telegesundheitsdiensten hat die von ihr erarbeiteten Vorschläge für solche
  telemedizinische Anwendungen vorgelegt und in die Zielsteuerung Gesundheit
  eingebracht. 2016 werden sie mit dem Ziel weiterentwickelt, bundesweit
  einheitliche technisch-organisatorische Rahmenbedingungen für die Bereit-
  stellung solcher Services zur Verfügung stellen zu können.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Ernährung
 Nationale Ernährungskommission
  Die Nationale Ernährungskommission (NEK) geht 2016 in die zweite (fünfjährige)
  Funktionsperiode. Dieses Gremium ist das zentrale Beratungsorgan für die
  Bundesministerin für Gesundheit in allen gesundheitsbezogenen Fragen der
  Ernährung. In der ersten Funktionsperiode 2011-2015 hat die NEK in insgesamt 16
  Sitzungen zehn konkrete Empfehlungen verabschiedet und zahlreiche
  Ernährungsaktivitäten bzw. -initiativen diskutiert und qualitätsgesichert.

 Mindeststandards zur Mittagsverpflegung in Kindergärten
  2016 werden erstmals nationale Mindeststandards für die Verpflegung in
  Kinderbetreuungseinrichtungen erarbeitet und veröffentlich werden.

 FOOD-Programm
  Das FOOD-Programm ist eine freiwillige Initiative mit Restaurants, Gasthäusern,
  Kantinen, etc. Es handelt sich um ein EU-weites Programm zur Verbesserung des
  Ernährungsangebots und des Ernährungswissens im Kontext Arbeitswelt. Edenred
  bietet Gutscheine für Gastronomiebetriebe für Firmen, die diese an ihre
  MitarbeiterInnen als Gehaltsbestandteil oder betriebliche Sozialleistung
  weitergeben. Andererseits kooperiert Edenred mit Anbietern, bei denen die
  Gutscheine eingelöst werden können. Für diese gelten im Food-Programm
  spezielle Gesundheitskriterien (z.B. kein Salzstreuer am Tisch, gratis Trinkwasser,
  Vollkorngebäck). Zusätzlich werden mit bzw. in den Gutscheinkuverts Ernährungs-
  botschaften kommuniziert.

 Joint Action „JANPA“
  Österreich nimmt seit September 2015 an einer EU-weiten Ernährungsinitiative,
  der Joint Action on Nutrition and Physical Activity, teil. Das Ziel der Joint Action ist
  die Umsetzung des EU Action Plan on Childhood Obesity (Aktionsplan zur
  Bekämpfung von Übergewicht bei Kindern).

 Ernährungsbericht
  Ende des Jahres 2016 wird der nächste Ernährungsbericht fertig, präsentiert und
  publiziert wird er voraussichtlich Anfang 2017.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Frauengesundheit
 Aktionsplan Frauengesundheit
  2016 wird es in Österreich erstmals einen Aktionsplan Frauengesundheit geben.
  Er spannt den strategischen Bogen über Maßnahmen, die die Gesundheit von
  Frauen schützen, fördern und verbessern. Der Aktionsplan wurde 2015
  gemeinsam mit dem Bundesministerium für Frauen, zahlreichen Fachleuten und
  Stakeholdern sowie unter Einbindung der Öffentlichkeit mittels eines Online-
  Konsultationsverfahrens erarbeitet. Die Umsetzung der Maßnahmen, die im
  Aktionsplan identifiziert und beschrieben wurden, startet 2016.

 Migrant/inn/en-Gesundheit

  Aufbauend auf die Studie „Migration und Gesundheit“, die vom BMG und der
  Arbeiterkammer beauftragt und im Jänner 2015 publiziert wurde, startet 2016 ein
  Projekt zur Umsetzung konkreter Maßnahmen. Anhand zweier bestehenden
  Ausprägungen mit hoher Prävalenz bei Migrantinnen (Übergewicht, Diabetes)
  sollen Barrieren in der Gesundheitsförderung und –vorsorge inklusive bisher
  bekannter/probierter Lösungswege identifiziert und beschrieben werden. Das Ziel
  dabei ist es, Erfolgs- und Hemmfaktoren herauszufinden und einen Handlungs-
  katalog abzuleiten.

Gesundheitsberufe
 EU-Berufsanerkennung
  Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die
  Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
  Informationssystems („IMI-Verordnung“) umfasst insbesondere folgende neue
  Anerkennungsmechanismen und -instrumente zur Erleichterung der Mobilität von
  Berufsangehörigen innerhalb der Europäischen Union:

  • Einheitlicher Ansprechpartner
  • Europäischer Berufsausweis
  • Partieller Berufszugang
  • Vorwarnmechanismus

  Die innerstaatliche Umsetzung für die Gesundheitsberufe erfolgt im Rahmen der
  einzelnen Berufsgesetze und Verordnungen. Die Regelungen treten entsprechend
  der Umsetzungsfrist mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Kinder- und Jugendgesundheit
 Kinder- und Jugendgesundheitsbericht
  2016 wird es erstmals einen Kinder- und Jugendgesundheitsbericht geben. Der
  Bericht fasst vorhandene Daten zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in
  Österreich (Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsvorsorge)
  zusammen.

 Stillerhebung
  Die österreichischen Stilldaten sollen nach zehn Jahren aktualisiert werden. In
  Kooperation mit der Universität Wien wird eine Stillerhebung durchgeführt. Die
  Ergebnisse sollen im Herbst 2016 vorliegen.

 Weiterentwicklung Mutter-Kind-Pass
  Bei den Arbeiten zur Weiterentwicklung des Mutter-Kind-Passes wird der
  Schwangerschaftsteil bis Mitte 2016 aus fachlicher Sicht fertig werden
  (Ergebnisbericht Teil 1). Der jeweilige Umsetzungsstand ist transparent und kann
  auf der Website des BMG unter
  www.bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitsfoerderung_Praevention/Elter
  n_und_Kind/Weiterentwicklung_Mutter_Kind_Pass verfolgt werden.

Krankenanstalten
 Modell für die Krankenanstalten-Finanzierung (LKF-Modell) 2016
  Mit 1. Jänner 2016 steht allen Krankenanstalten, die nach dem LKF-System
  abgerechnet werden, ein aktualisiertes LKF-Modell zur Verfügung. Betroffen sind
  die landesgesundheitsfondsfinanzierten und die PRIKRAF-Krankenanstalten.

  Für das LKF-Modell 2016 wurde der Leistungskatalog geringfügig adaptiert.

  Die Änderungen und Neuerungen im LKF-Modell 2016 beschränken sich auf die
  aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen.
  Dabei handelt es sich um jährlich notwendige Anpassungen der Abrechnungs-
  Voraussetzungen und Bepunktungsregelungen sowie um spezielle
  Dokumentationsregeln.

  Weitere Detailinformationen zum LKF-Modell 2016 finden sich auf der Homepage
  des BMG unter:

  www.bmgf.gv.at/home/Schwerpunkte/Krankenanstalten/LKF_Modell_2016/

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Öffentlicher Gesundheitsdienst
 Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des Bundes-
  Zielsteuerungsvertrags
  Zur 2014 beschlossenen Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des Bundes-
  Zielsteuerungsvertrag wurde ein Monitoring-Konzept erarbeitet, das bis Ende
  2015 implementiert wird. 2016 ist ein erster Monitoring-Bericht zu erwarten.
  Dieser wird einen kumulativen Überblick über die im Rahmen der Strategie
  finanzierten und umgesetzten Maßnahmen ermöglichen. Für die Zukunft sind
  regelmäßige Monitorings vorgesehen, auf deren Grundlage die Gesundheits-
  förderungsstrategie bei Bedarf adaptiert werden kann.

 Österreichische Plattform Gesundheitskompetenz
  Gesundheitskompetenz – die Fähigkeit, gesundheitsbezogene Informationen zu
  finden, zu verstehen, zu bewerten und anzuwenden – ist eine wichtige
  Voraussetzung für Gesundheit. Personen mit besserer Gesundheitskompetenz
  haben auch eine höhere Wahrscheinlichkeit, länger und gesünder zu leben als
  Personen mit geringerer Gesundheitskompetenz. Weil die Gesundheitskompetenz
  der Österreicherinnen und Österreicher laut der ersten europäischen Studie zur
  Gesundheitskompetenz im Vergleich von 8 EU-Staaten unterdurchschnittlich ist,
  wurde im Prozess der Ausarbeitung der österreichischen Rahmen-
  Gesundheitsziele das Ziel 3, „Die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung
  stärken“, priorisiert.

  Zur Stärkung der Gesundheitskompetenz und zur Koordinierung von
  Umsetzungsmaßnahmen wurde 2015 die Österreichische Plattform
  Gesundheitskompetenz (ÖPGK) gegründet und im Rahmen einer ersten Konferenz
  am 23. September der Öffentlichkeit präsentiert. Den Vorsitz der ÖPGK hat das
  BMG inne, die Koordinationsstelle der Plattform ist bei der Gesundheit Österreich
  GmbH/Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich angesiedelt.

  Die zentralen Aufgaben der ÖPGK sind:

  1. Unterstützung der langfristigen Entwicklung und Etablierung der
     Gesundheitskompetenz in Österreich

  2. Förderung von Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und
     gemeinsamem Lernen

  3. Ermöglichen und Abstimmen von Maßnahmen zwischen Politik- und
     Gesellschaftsbereichen

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  4. Entwickeln eines gemeinsamen Verständnisses, Verbreiten von Wissen,
     Ermöglichen von Innovation

  5. Aufbau von Monitoring und Berichterstattung, Entwicklung von Transparenz
     und Qualität

  Organisationen, die Maßnahmen im Bereich Gesundheitskompetenz durchführen,
  können Mitglied der ÖPGK werden und deren Weiterentwicklung auf diesem Weg
  mitgestalten. Für Herbst 2016 ist eine Wahl von Mitgliedsorganisationen in das
  Kernteam (koordinierendes Gremium) der ÖPGK vorgesehen. Informationen zur
  ÖPGK und zur Mitgliedschaft sind online unter
  www.fgoe.org/plattform-gesundheitskompetenz verfügbar.

 Nationaler Aktionsplan seltene Erkrankungen - NAP.se
  Im Februar 2015 wurde der Nationale Aktionsplan für Seltene Erkrankungen
  (NAP.se) veröffentlicht.

  Der NAP.se wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit von der
  Nationalen Koordinationsstelle für seltene Erkrankungen (NKSE) basierend auf
  der Empfehlung des Europäischen Rates, der Patientenmobilitätsrichtlinie u.a.
  verfasst. Er wurde unter Einbindung zahlreicher Expertinnen und Experten erstellt
  und mit allen relevanten Akteurinnen und Akteuren abgestimmt.

  Im NAP.se sind erstmals in 9 Handlungsfeldern klare Ziele und Maßnahmen für
  seltene Erkrankungen inklusive Zuständigkeiten und Fristen festgelegt.

  Ein Schwerpunkt liegt in der besseren Abstimmung der medizinisch-klinischen
  Versorgung durch die Entwicklung und Designation spezialisierter Zentren für
  seltene Erkrankungen (Expertisezentren) und deren nachfolgende Vernetzung
  innerhalb Österreichs, aber auch zu europäischen Referenznetzwerken (ERN).

  2016 soll ein, vom BMG gemeinsam mit den Partnern der Zielsteuerung
  etablierter, Prozess zur Designation von Expertisezentren in Österreich starten,
  um eine fristgerechte Mitwirkung österreichischer Expertinnen und
  Experten/Institutionen am europäischen Prozess zur Etablierung von
  Europäischen Referenznetzwerken (European Reference Networks, ERN) zu
  ermöglichen. Diese spezialisierten Zentren sollen die Kompetenzen zu einer
  Gruppe von seltenen Erkrankungen bündeln.

  Das Ziel des NAP.se ist es dabei, keine neuen Strukturen zu schaffen, sondern
  Expertise von bereits existierenden Einrichtungen – die aber bestimmten
  Qualitäts- und Leistungskriterien entsprechen müssen – in überregionalen
  Zentren zu bündeln. Eine intensivierte Zusammenarbeit soll dazu beitragen, das
  vorhandene hochspezialisierte Wissen zusammenzutragen und Ressourcen

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  gemeinsam so effizient wie möglich zu nutzen. Dies soll zu einer Verbesserung der
  Diagnostik, der Therapie und der medizinisch-klinischen Versorgung von seltenen
  Erkrankungen führen.

 Diabetesstrategie
  Aufgrund der hohen Prävalenz (ca. 600.000 Menschen in Österreich) stellt die
  Versorgung der Diabetes-Patientinnen und -Patienten sowohl strukturell als auch
  strategisch eine Herausforderung für das öffentliche Gesundheitswesen dar.

  Im Auftrag des BMG wird daher eine Diabetes-Strategie erarbeitet werden, die
  nicht nur einen Rahmen für alle Aktivitäten zum Thema Diabetes darstellen,
  sondern ein zukunftsorientiertes, strategisches Handeln ermöglichen soll.

  Als erster Schritt wurde bis zum Ende des Jahres 2015 ein „Konzept für die
  Entwicklung einer österreichischen Diabetes-Strategie“ gemeinsam von BMG,
  Österreichischer Diabetesgesellschaft (ÖDG), GÖG/BIQG und Public Health
  ExpertInnen erarbeitet. Damit wurde ein konkretisierter Vorschlag für den
  inhaltlichen Rahmen der Strategie und für den Entwicklungsprozess vorgelegt.

  Als eine Grundlage für die Entwicklung einer Diabetes-Strategie für Österreich
  wurde bereits im Jahr 2013 im Auftrag des BMG der „Österreichische
  Diabetesbericht“ erstellt.

  Die Gesamtstrategie muss sich jedenfalls an bestehenden nationalen Initiativen,
  wie den nationalen Aktionsplänen Ernährung und Bewegung, der Kinder- und
  Jugendgesundheitsstrategie und den österreichischen Rahmen-Gesundheitszielen
  orientieren. Sie soll im Jahr 2016 basierend auf internationaler Evidenz erarbeitet
  und als strategisches ExpertInnenpapier verstanden werden, das der
  Gesundheitspolitik einen Überblick über die wichtigsten Handlungsfelder rund um
  das Thema Diabetes liefert. Die Strategie wird einen inhaltlichen Rahmen
  vorschlagen, wie sich Prävention, Diagnose, Therapie, Forschung etc. in Bezug auf
  Diabetes in Österreich in den nächsten 5 – 10 Jahren weiterentwickeln sollte.

 Österreichische Demenzstrategie „Gut leben mit Demenz“
  Aktuellen Schätzungen zufolge leben in Österreich 130.000 Personen mit
  irgendeiner Form der Demenz. Mit zunehmendem Alter nimmt auch die
  Prävalenz stark zu. Im Zuge der demografischen Alterung ist daher mit einem
  weiteren starken Anstieg der Zahl der Betroffenen zu rechnen. Nicht nur die
  steigenden Prävalenzraten, auch der damit hohe Betreuungs- und Pflegeaufwand
  haben die österreichische Regierung dazu veranlasst, das Thema Demenz in ihr
  aktuelles Arbeitsprogramm aufzunehmen.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Im Jänner 2015 wurde die GÖG seitens des BMG und des Sozialministeriums mit
der Entwicklung einer österreichweiten Demenzstrategie beauftragt. Im Rahmen
einer Auftaktveranstaltung am 11. Februar 2015 wurden die Ziele, die wichtigsten
Handlungsfelder und der Prozess zur Entwicklung der Demenzstrategie vorgestellt
und diskutiert. Der Prozess ist breit angelegt, die wichtigsten Stakeholder sind
vertreten. Neben der Personengruppe der zu betreuenden Menschen sollen auch
die Angehörigen im Fokus der Demenzstrategie stehen.

Als Nutzen für die Bevölkerung kann die verstärkte Prävention und Früh-
erkennung von Demenz, eine erhöhte Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung
für das Thema Demenz sowie die Optimierung der Versorgung demenzkranker
Personen und deren Angehörige angeführt werden.

Es wurden sechs Arbeitsgruppen gebildet, in denen jeweils eines der folgenden
Handlungsfelder bearbeitet wurde:

- Enttabuisierung, Partizipation, Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung
- Formelle Versorgung – professionelle Angebote und Zugang zu professionellen
  Hilfeangeboten
- Informelle Versorgung (pflegende Angehörige) und Unterstützungsangebote
  für das Leben zu Hause
- Qualität und Fachkompetenz
- Koordination und Kooperation
- Forschung und Daten

Diese Handlungsfelder decken den prioritären Handlungsbedarf in zentralen
Bereichen der Demenzversorgung ab.

Es wurden insgesamt folgende sieben Wirkungsziele sowie 23 dazugehörige
Handlungsempfehlungen definiert:

1. Teilhabe und Selbstbestimmung der Betroffenen sicherstellen
2. Information breit und zielgruppenspezifisch ausbauen
3. Wissen und Kompetenz stärken
4. Rahmenbedingungen einheitlich gestalten
5. Demenzgerechte Versorgungsangebote sicherstellen und gestalten
6. Betroffenenzentrierte Koordination und Kooperation ausbauen
7. Qualitätssicherung und –verbesserung durch Forschung

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  Nach einer öffentlichen Konsultationsphase über die Sommermonate (Juli –
  August 2015) liegt der Abschlussbericht der Arbeitsgruppen nun vor. Ab 2016
  wird mit der Umsetzung begonnen.

 Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für
  Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“
  Die Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die
  sexuelle Dienstleistungen erbringen“ (früher Prostituiertenverordnung) ist mit
  BGBl II 198/2015 am 14.07.2015 veröffentlicht worden und wird mit
  1. Jänner 2016 in Kraft treten.

  Die nunmehrige Verwendung des Begriffs „Sexdienstleistung“ soll klarstellen, dass
  nicht die Person oder der Körper angeboten werden, sondern eine Dienstleistung
  angeboten wird. Es handelt sich um eine legale Erwerbstätigkeit.

  Die Durchführung der Untersuchungen wird vereinheitlicht und darüber hinaus
  kann durch Anpassung an den Stand der medizinischen Wissenschaft und
  insbesondere neuer diagnostischer Möglichkeiten, die Frequenz der Unter-
  suchungen verringert werden. Die hohen diagnostischen Anforderungen werden
  durch die Laboratorien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und
  Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien und Graz erfüllt.

  Nunmehr werden die amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Tripper
  im Abstand von sechs Wochen und Untersuchungen auf das Freisein von Syphilis
  im Abstand von zwölf Wochen durchgeführt.

  Neu ist auch die vorgeschriebene Beratung und Information im Rahmen der
  amtsärztlichen Eingangsuntersuchung hinsichtlich Bewusstseinsbildung und
  Verhaltensregeln zur Vermeidung der Übertragung und Hintanhaltung der
  Weiterverbreitung von Geschlechtskrankheiten. Im Rahmen der amtsärztlichen
  Eingangsuntersuchung ist auch über bestehende einschlägige Einrichtungen zur
  Beratung und Unterstützung zu informieren.

  Beratung und geringere Untersuchungsfrequenz sollen die Compliance erhöhen
  und auch Sexdienstleister/innen motivieren, sich der Untersuchung zu
  unterziehen, die dies bisher unterlassen haben.

  Die klare Regelung der Vornahme der Eingangs- und Kontrolluntersuchungen
  durch Amtsärztinnen und -ärzte soll eine gesetzeswidrige Auslagerung mit zum
  Teil mangelhaften hygienischen Voraussetzungen bzw. auch allfällige eigene
  Kostentragung durch Sexdienstleister/innen hintanhalten.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Rahmen-Gesundheitsziele
Die Rahmen-Gesundheitsziele für Österreich stellen einen innovativen und breit
abgestimmten Prozess dar, der durch Bürgerbeteiligung und aktive intersektorale
Kooperation mit zahlreichen Stakeholdern entstanden ist. Die Rahmen-
Gesundheitsziele (R-GZ) sollen eine Grundlage für eine gesundheitsförderliche
Gesamtpolitik bieten und dazu beitragen, die gesunden Lebensjahre der in Österreich
lebenden Bevölkerung um zwei Jahre in den nächsten 20 Jahren zu erhöhen –
unabhängig von Bildungsstatus, Einkommenssituation oder Lebensumständen.
Die Rahmen-Gesundheitsziele werden als Grundlage für die 2014 festgelegte
österreichweite Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen der Zielsteuerung
Gesundheit verstanden und sind ebenfalls im aktuellen Regierungsprogramm (2013-
2018) verankert.
Im Rahmen der Erarbeitung eines konkreten Strategie- und Maßnahmenkonzeptes
wurden bisher zu fünf Rahmen-Gesundheitszielen intersektoral besetzte
Arbeitsgruppen gestartet und Berichte mit konkreten Wirkungszielen, politikfeld-
übergreifende Maßnahmen und Indikatoren fertiggestellt: „Gesunde Lebens- und
Arbeitsbedingungen“ (R-GZ 1), „Gesundheitskompetenz“ (R-GZ 3) „Gesundes
Aufwachsen“ (R-GZ 6), „Gesundheitliche Chancengerechtigkeit“ (R-GZ 2) und
„Bewegung“ (R-GZ 8). Im Sinne eines einheitlichen Monitorings werden derzeit
Machbarkeitsprüfungen einerseits zu den Wirkungsziel-Indikatoren, andererseits zu
den Messgrößen der ausgearbeiteten Maßnahmen durchgeführt. Die Einsetzung
weiterer Arbeitsgruppen im Jahr 2016 wurde vom RGZ-Plenum Ende 2015
beschlossen.
Die Abstimmung mit bestehenden Strategien erfolgt laufend. Besondere Relevanz
liegt dabei auf der Abstimmung mit dem Prozess der Zielsteuerung Gesundheit.

Sozialversicherungsrecht
Wesentliche Änderungen im Bereich des Kranken- und Unfallversicherungsrechts,
die am 1. Jänner 2016 in Kraft treten:

 Änderung im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes,
  BGBl. I Nr. 113/2015
   1) Identitätsprüfung:

   Um missbräuchlichen Inanspruchnahmen der e-card vorzubeugen, soll die bisher
   nur bei Zweifeln an der Identität des Patienten/der Patientin bestehende Pflicht
   zur Identitätsüberprüfung im spitalsambulanten Bereich dahingehend verschärft

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  werden, dass die Identität des Patienten/der Patientin in Krankenanstalten nun
  jedenfalls (mittels Ausweiskontrolle) zu überprüfen ist. Im niedergelassenen
  Bereich ist die Identitätsüberprüfung dann vorzunehmen, wenn der Patient/die
  Patientin dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin nicht persönlich
  bekannt ist.

  Für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine
  Identitätskontrolle nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

  2) Kontrolle im Vertragspartner/innenbereich:

  Die Versicherungsträger sind künftig zum Zwecke der Kontrolle der
  Vertragspartner/Vertragspartnerinnen ermächtigt, eigens hierfür ausgestellte
  e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Kontrollen
  der Vertragspartner/Vertragspartnerinnen mit Hilfe eigens hierfür ausgestellter
  e-cards sind nur bei begründetem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme oder
  gesamt- oder einzelvertragskonforme Vorgangsweise des Vertragspartners/der
  Vertragspartnerin zulässig und darüber hinaus nur stichprobenweise auf Grund
  eines jährlich im Vorhinein zu erstellenden Stichprobenplans.

 Änderungen im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016
  BGBl. I Nr. 118/2015
  1) Beitragssatzbereinigung in der Krankenversicherung:

  Dies bedeutet im Einzelnen:

    a) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind derzeit folgendermaßen
    zusammengesetzt: Allgemeiner Beitrag, Zusatzbeitrag in der
    Krankenversicherung, Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der
    Krankenversicherung der Lehrlinge und Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung
    unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung. Dieses
    unübersichtliche System ist nun vereinfacht worden, indem sämtliche Beiträge
    in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst werden.

    b) Beitragsharmonisierung für Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte: Der
    durch die Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu tragende Teil des
    Krankenversicherungsbeitrages unterschied sich bislang in der Höhe bei
    Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten. Diese Ungleichheit soll
    durch die gegenständliche Änderung beseitigt werden. Nach der neuen
    Rechtslage beläuft sich der Dienstnehmer/innen/anteil auf 3,87 %, der
    Dienstgeber/innen/anteil auf 3,78 %.

    c) Lehrbetriebe wurden bisher finanziell entlastet, indem die Kosten für den
    Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge für die ersten zwei Lehrjahre aus

                                          15
BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

       den Mitteln der Krankenversicherung zu tragen waren. Diese Begünstigung soll
       nunmehr entfallen. Im Gegenzug wird jedoch ein eigener, geringer Beitragssatz
       für Lehrlinge eingeführt; dieser beläuft sich auf 3,35 % und ist anteilig vom
       Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin (1,68 %) zu
       tragen.

    2) Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 90 Euro
    monatlich im Jahr 2016, Veränderung der Hebesätze im ASVG, GSVG und BSVG
    sowie Absenkung des Dienstgeber/innen-Beitragssatzes in der Kranken-
    versicherung im B-KUVG:

    Im Zusammenhang mit der außerordentlichen Erhöhung der Höchstbeitrags-
    grundlage für das Jahr 2016 um 90 Euro monatlich wird der Dienstgeber/innen-
    Beitragssatz zur Krankenversicherung im B-KUVG um 0,015 % gesenkt. Weiters
    erfolgt eine Herabsetzung der vom Bund für die Krankenversicherung der
    Pensionisten/Pensionistinnen zu zahlenden Hebesätze im ASVG, GSVG und BSVG.

    3) Wiederdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds: Der Krankenkassen-
    Strukturfonds, der im Jahr 2015 nicht dotiert ist, soll in den Jahren 2016 bis 2018
    jeweils mit 10 Mio. Euro dotiert werden.

    4) Pauschalierung des Unfallversicherungsbeitrages für Zivildiener: Für
    Zivildiener ist derzeit ein Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,3% der
    Beitragsgrundlage zu entrichten. Nunmehr wird ein Fixbetrag in Höhe von 5,05
    Euro als monatlicher Beitrag festgesetzt.

   Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. I Nr. 144/2015
    1) Schaffung einer Vollversicherung für alle Freiwilligendienstleistenden:

    In Zukunft werden alle Freiwilligendienstleistenden, und damit auch alle
    Personen, die diesen Dienst im Ausland (auf der Grundlage des Freiwilligen-
    gesetzes anstelle des § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
    163/2013) leisten, nach dem Sondertatbestand des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG
    vollversichert sein.

    Für die Freiwilligendienstleistenden ist die Beitragsgrundlage die monatliche
    Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2016: 415,72 Euro).

    2) Streichung der Zuwendungen des Bundes im Bereich der Zusatzversicherung
    für Freiwilligenorganisationen und des erweiterten Versicherungsschutzes in
    der Unfallversicherung:

    Besteht eine Zusatzversicherung, so kann mit einem Antrag an die AUVA auch ein
    erweiterter Versicherungsschutz erlangt werden. Als Beitrag für den erweiterten

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Versicherungsschutz ist anstatt 1,16 Euro (für die Zusatzversicherung) ein Beitrag
von 2,18 Euro pro Person und Kalenderjahr von der jeweiligen Organisation zu
entrichten, wobei derzeit auch hier (wie im Falle der Zusatzversicherung) nach der
geltenden Rechtslage eine Verdoppelung der tatsächlich entrichteten Beiträge
durch den Bund erfolgt.

Diese Partnerleistung des Bundes entfällt nun im Hinblick auf eine Reduktion des
Verwaltungsaufwandes. Die AUVA erhält künftig nur noch jene Beträge, die von
den Organisationen zu entrichten sind.

Für die Mitglieder der in die Zusatzversicherung bzw. den erweiterten
Versicherungsschutz einbezogenen Freiwilligenorganisationen kommt es durch
diese Maßnahme weder zu einer Mehrbelastung noch zu Leistungskürzungen.

3) Entfall des Leistungsersatzes des Bundes im Bereich der Jugendlichen-
untersuchungen:

Die Krankenversicherungsträger haben die bei ihnen pflichtversicherten
Jugendlichen mindestens einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen, um deren Gesundheitszustand zu überwachen.

Bislang hat der Bund dem Träger der Krankenversicherung 50 % der tatsächlich
entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten sowie 60 % des Aufwandes
der im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstandenen Fahrtkosten
ersetzt.

Im Rahmen der gebotenen Einsparungen entfällt nun dieser Kostenersatz.

4) Reduktion des Kostenersatzes im Bereich der
Vorsorge(Gesunden)untersuchung:

Das ASVG gewährt den Versicherten für sich und ihre anspruchsberechtigten
Angehörigen einen Rechtsanspruch auf eine jährliche
Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen,
die über keinen Versicherungsschutz verfügen.

Künftig sollen diese Untersuchungen entsprechend der bereits jetzt geübten
Praxis von "Nichtversicherten" nur noch dann in Anspruch genommen werden
können, wenn diese über einen Wohnsitz im Inland verfügen oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Weiters sollen die Vorsorge-
untersuchungen von Personen, die zwar über Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland verfügen, für die aber auf Grund einer Berufstätigkeit im
Ausland der Beschäftigungsstaat für die Durchführung der Krankenversicherung
zuständig ist, nicht mehr zu Lasten des Bundes in Anspruch genommen werden
können.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

5) Entfall der Ersatzleistung des Bundes für Leistungen, die auf Grund von
Dienstunfällen und Berufskrankheiten auf Basis des KSE-BVG gewährt werden:

Personen, die nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und
Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
(KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ins Ausland entsendet werden und dort eine
körperliche Schädigung erleiden, genießen nach den Bestimmungen des B-KUVG
Unfallversicherungsschutz, wenn das schädigende Ereignis in kausalem
Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht. Im Verletzungsfall besteht
Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG, auch wenn die betreffende Person
nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. Diese Leistungen werden
von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erbracht.

Bislang ersetzte der Bund der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete die
Aufwendungen für diese Leistungen, die auf Grund von im kausalen
Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz stehenden Dienstunfällen oder
Berufskrankheiten gewährt werden. Im Rahmen der gebotenen Einsparungen soll
dieser Kostenersatz nunmehr entfallen.

6) Schaffung einer subsidiären Krankenversicherung und einer
Unfallversicherungspflicht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte:

Um auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die keinen
Mindestsicherungsbezug haben und daher nicht von der Verordnung nach § 9
ASVG erfasst sind, einen krankenversicherungsrechtlichen Schutz zu
gewährleisten, kommt nun ein entsprechender Auffangtatbestand im Bereich der
Krankenversicherung nach dem ASVG zur Anwendung. Gleichzeitig erhalten die
Teilnehmer/innen am Freiwilligen Integrationsjahr Unfallversicherungsschutz.

Die beitragsrechtlichen Regelungen entsprechen hinsichtlich der Beitrags-
grundlage und des Beitragssatzes jenen des Freiwilligen Sozialjahres, hinsichtlich
der Beitragsleistung ist in der Krankenversicherung der Beitrag zur Gänze vom
jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, in der Unfall-
versicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Beitragssatz
beträgt in der Unfallversicherung 1,3 %, in der Krankenversicherung 7,65 %.

Um zwischen den Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und den
Teilnehmer/innen am Freiwilligen Integrationsjahr eine Gleichstellung zu
gewährleisten, werden auch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen
Integrationsjahr vom Anspruch auf Kranken- und Wochengeld ausgeschlossen.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (wird am 17. Dezember im
  Bundesrat verhandelt)
  1) Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer/innen einer Rechtsanwalts-
  GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung:

  Die Gesellschafter-Geschäftsführer/innen einer Rechtsanwalts-GmbH werden
  unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und
  Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Damit soll in diesem Bereich
  Rechtsklarheit geschaffen werden.

  2) Einbeziehung aller fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter in die
  Teilversicherung in der Unfallversicherung:

  Nach derzeitiger Rechtslage ist lediglich die Einbeziehung der fachkundigen
  Laienrichterinnen und Laienrichter nach den Bestimmungen des Arbeits- und
  Sozialrechtsgesetzes in die Teilversicherung in der Unfallversicherung vorgesehen.
  Nun sollen alle Laienrichterinnen und Laienrichter erfasst werden, z. B. jene, die
  am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzgericht und an den
  Landesverwaltungsgerichten tätig sind.

  3) Schaffung von Erleichterungen für Personen, die sich auf Grund der Pflege
  eines behinderten Kindes in der Krankenversicherung selbstversichern wollen:

  Ermöglichung der Inanspruchnahme der Selbstversicherung auch unmittelbar im
  Anschluss an eine Versicherung nach dem GSVG oder BSVG durch Entfall der
  Sperrfristregelung sowie Entfall der dreimonatigen Wartezeit für die
  Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung.

  4) Schaffung einer beitragsfreien Selbstversicherung in der Krankenversicherung
  für bestimmte pflegende Angehörige:

  Personen, die eine/n Angehörige/n, die/der selbst anspruchsberechtigte/r
  Angehörige/r eines/einer Versicherten ist, pflegen, haben derzeit keinen
  Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung.

  Auf Grund der Änderung der Rechtslage können sich nun solche Personen
  selbstversichern, die auf Grund der Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit
  Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 keine Erwerbstätigkeit
  ausüben können, weil sie die/den Angehörigen unter ganz überwiegender
  Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, sozial schutzbedürftig sind und für die
  keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes
  besteht, insbesondere auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als
  Angehörige gegeben ist.

                                           19
BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Für diese Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

5) Änderungen im Bereich des Service-Entgelts:

Es erfolgt eine Lückenschließung dahingehend, dass auch Bezieher/innen von
Rehabilitationsgeld Service-Entgelt für die e-card leisten müssen.

6) Anpassung der Entgeltfortzahlungszuschussregelung an Erfordernisse der
Praxis:

Neben zahlreichen Adaptierungen wird insbesondere die Methode zur Ermittlung
der für die Gewährung des Zuschusses relevanten Dienstnehmer/innen/anzahl
eindeutig gestaltet und von der Bindung an das Arbeitnehmerschutzgesetz
entkoppelt.

7) Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für den Einbehalt von
Krankenversicherungsbeiträgen von aus Vormonaten stammenden Renten:

Der Einbehalt erfolgt durch die Pensionsversicherungsträger.

Die österreichischen Pensionsversicherungsträger erfahren meist erst verspätet
von der Zuerkennung/Erhöhung einer ausländischen Rente. Derzeit ist der
Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume durch
die Pensionsversicherungsträger nicht vorgesehen.

Nun wurde eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungs-
beiträgen von Renten aus den Vormonaten geschaffen. Der Einbehalt ist bis zu
einer Höhe von 10 Euro möglich.

Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus
Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

8) Vornahme eines Lückenschlusses im Bereich des Rehabilitationsgeldes:

Derzeit kann eine Versorgungslücke entstehen, wenn sich Personen trotz langen
Krankenstandes noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden: Personen,
bei denen das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, deren Krankengeldanspruch
jedoch ausgeschöpft ist und die eine Pension beantragt haben, denen diese durch
den Pensionsversicherungsträger jedoch nicht gewährt wurde und die diese
Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während
der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen. Diese Lücke soll durch die
Weitergewährung von Krankengeld geschlossen werden.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  9) Normierung der Bindungswirkung von Regelungen, an die sich die
  Sozialversicherungsträger im Rahmen der Gesundheitsreform zu halten haben:

  Die Kommissionen (Paritätische Schiedskommission, Landesschiedskommission,
  Bundesschiedskommission) haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der
  Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen
  (Österreichischer Strukturplan Gesundheit, regionale Strukturpläne Gesundheit)
  eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren
  Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.

  10) Automatisationsunterstützte Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer
  Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger an die Arbeitsinspektorate
  oder die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen:

  Die Träger der Unfallversicherung sollen die Meldung eines Arbeitsunfalls oder
  einer Berufskrankheit an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. die zuständige
  Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf automationsunterstütztem Weg
  übermitteln.

 Maßnahmen, die im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes
  2015 erst mit Juli 2016 bzw. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 und
  1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen:

  a) Erlassung eines Heeresentschädigungsgesetzes:

  Das Heeresversorgungsgesetz soll mit Ablauf des 30. Juni 2016 aufgehoben und
  der Vollzug der Heeresentschädigung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 an die
  AUVA übertragen werden.

  Damit wird eine grundsätzliche Zuständigkeit der AUVA für die
  Heeresentschädigung nach den Vorschriften der Unfallversicherung geschaffen.

  b) Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
  und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen
  variabel gestaltbar. Eine Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages auf rund
  1,3 % ist möglich:

  Der Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurde durch das
  Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
  Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das
  Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 30/2014, mit
  Wirksamkeit ab 1. Juli 2014 um 0,1 % Prozentpunkte von 1,4 % auf 1,3 %
  abgesenkt.

                                          21
BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  Künftig soll in Nachvollziehung dieser Maßnahme bei der Versicherungsanstalt für
  Eisenbahnen und Bergbau die Rückstellungsverpflichtung zwischen 5 % und 25 %
  der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar sein, um den errechneten
  fiktiven Beitragssatz unter Orientierung an dem nunmehr auf 1,3 % gesenkten
  Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt verändern zu
  können.

  Diese Maßnahme tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

  c) Generelle Übertragung der Zuständigkeit der Vollziehung der Teilversicherung
  in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den
  Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, an die
  Allgemeine Unfallversicherungsanstalt:

  Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 eingeführte Teilversicherung in der
  Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern
  anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, brachte auch
  eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der
  Bauern mit sich.

  Unter Berücksichtigung der bisher relativ geringen Versicherungsfälle, die in die
  Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern fallen, soll nun die
  Zuständigkeit der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für
  Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten
  Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, ausnahmslos an die
  Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übertragen werden.

  Mit der vorgesehenen Maßnahme sind keine leistungsrechtlichen Änderungen für
  die betroffenen Teilversicherten verbunden.

  Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll diese Zuständigkeitsübertragung
  rückwirkend mit 1. Jänner 2011 erfolgen.

VerbraucherInnengesundheit und Lebensmittel
 Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG
  Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Es wurde ein gesetzlicher Rahmen für
  bestimmte Angaben im Lebensmittelbereich – ‚biologisch‘/‚ökologisch‘ (bio),
  ‚geografische Angabe‘ (g.g.A), ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ (g.U.),
  ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ (g.t.S) - geschaffen. Auf Grund der
  thematischen Gemeinsamkeit, nämlich gemeinschaftlich geregelte Auslobungen
  betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  Agrarerzeugnissen sowie die Durchführung der Kontrolle durch private
  Kontrollstellen, werden die Bereiche in einem Durchführungsgesetz erfasst.

  Im Wesentlichen werden Kontroll- und Antragsverfahren und die zu
  verhängenden Sanktionen festgelegt. Die Kontrolle wird entsprechend bewährter
  Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Im Bundesministerium für Gesundheit
  wird ein Kontrollausschuss eingerichtet, er ist Kommunikations- und
  Koordinationsplattform.

  Im Bereich der biologischen Produktion wird eine Bündelung der Kontroll-
  zuständigkeiten auf Ebene des Kontrollausschusses vorgenommen, wobei
  zuständige Behörde, wie schon bisher, der Landeshauptmann in mittelbarer
  Bundesverwaltung ist.

  Im Bereich der Herkunftsangaben wird mit der Straffung der Zuständigkeiten im
  Rahmen von Antragsverfahren beim Patentamt eine Verfahrensbeschleunigung
  erwartet. Eine Neuregelung der Zuständigkeiten auf Ebene des Landes-
  hauptmannes bei der Überwachung von Kontrollstellen soll für schlankere
  Strukturen sorgen.

  Insgesamt leistet dieses Gesetz auf Grund eines transparenten und effizienten
  Kontrollsystems einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung und
  Weiterentwicklung von geschützten Angaben in Österreich.

 Mehrjähriger integrierter Kontrollplan 2016 – 2018
  Der Schutz der KonsumentInnen und der faire Wettbewerb entlang der
  Lebensmittelkette einschließlich Tiergesundheit, Tierschutz und
  Pflanzengesundheit erfordern ein System amtlicher Kontrollen. Dieses amtliche
  Kontrollsystem sorgt dafür, dass die UnternehmerInnen ihren Verpflichtungen
  nachkommen. Entlang der Lebensmittelkette integriert der Mehrjährige
  Integrierte Kontrollplan die amtlichen Lebensmittelkontrollen, die
  Futtermittelkontrollen, die Tiergesundheitsüberwachung, die Tierschutzkontrollen
  und die Pflanzengesundheitsüberwachung. Durch eine risikobasierte
  Vorgangsweise kann mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen Effizienz und
  Effektivität bestmöglich erreicht werden. Die Kernziele sind die Gewährleistung
  sicherer Lebensmittel zur Vermeidung lebensmittelbedingter Krankheiten und die
  Gewährleistung von einwandfreien Waren (wie z. B. Lebensmittel, Futtermittel
  und Pflanzen).
  Mit der Neuauflage für die Periode 2016 – 2018 werden

  • der Kontrollschwerpunkt betreffend Hygiene in Lebensmittel-
  Hochrisikobetrieben,

                                          23
BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

  • zusätzliche, risikobasierte Kontrollen von Warensendungen bei der
  Importkontrolle aus Drittstaaten,

  • ein „Risikoatlas“ zur Unterstützung der Ausgestaltung von Kontrollplänen und
  der Risikokommunikation sowie

  • die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung der amtlichen Kontrolle durch
  interne Audits

  integriert.

Veterinärwesen und Tierschutz
 Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung
  Die für Jahresbeginn 2016 geplante Novellierung bringt klare Bestimmungen für
  den Transport und die Unterbringung sowie Haltung von Schlittenhunden im Zuge
  von Veranstaltungen. Weiters wird die missverständliche Bestimmung über die
  Pflicht der Kastration von Katzen klargestellt und die Bestimmungen betreffend
  Tauben werden klarer und detaillierter festgelegt.

 Novellierung der Tierschutzveranstaltungsverordnung
  Anpassungen im Hinblick auf die Durchführung von Kauf- und Tauschbörsen,
  Verbot von Kaufbörsen mit Wildtieren, sowie Anpassungen betreffend die
  Bestimmungen über die Unterbringung von Tauben bei Tierschauen und
  Tierausstellungen werden im ersten Quartal 2016 erfolgen.

 Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die
  Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs
  Eine entsprechende Verordnung ist ebenfalls im ersten Quartal 2016 geplant.

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BMG: Was ist neu im Jahr 2016?

Wichtige Werte 2016

    Rezeptgebühr                                               5,70 €

    Jährliches Service-Entgelt für die e-card
     Service-Entgelt für 2016 (2015 eingehoben)               10,85 €
     Service-Entgelt für 2017 (wird 2016 eingehoben)          11,10 €

    Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr
     (mtl. Nettoeinkünfte)
     - für Alleinstehende                                     882,78 €
     - für Ehepaare                                         1.323,58 €
     - für Personen, die infolge Leiden oder Gebrechen
       überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen:
       * für Alleinstehende                                 1.015,20 €
       * für Ehepaare                                       1.522,12 €
     - Erhöhung der Grenzbeträge pro Kind:                    136,21 €

    Monatliche Höchstbeitragsgrundlage
     ASVG                                                   4.860,00 €
     BSVG und GSVG                                          5.670,00 €

    Geringfügigkeitsgrenze
     täglich                                                  31,92 €
     monatlich                                               415,72 €

                                        25
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