Was ist neu im Jahr 2016? - Neuregelungen, Daten & Fakten - Sozialministerium
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BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Inhaltsverzeichnis E-HEALTH (GESUNDHEITSTELEMATIK) ..................................................................... 4 Das ELGA-Gesetz .................................................................................................. 4 Auf- und Ausbau der ELGA-Infrastruktur ............................................................. 4 Errichtung von ELGA-Nutzanwendungen ............................................................ 4 Das öffentliche Gesundheitsportal ...................................................................... 5 Neue Beratungsangebote und assistive Technologien........................................ 5 ERNÄHRUNG ........................................................................................................... 6 Nationale Ernährungskommission ....................................................................... 6 Mindeststandards zur Mittagsverpflegung in Kindergärten ............................... 6 FOOD-Programm .................................................................................................. 6 Joint Action „JANPA“ ............................................................................................ 6 Ernährungsbericht................................................................................................ 6 FRAUENGESUNDHEIT .............................................................................................. 7 Aktionsplan Frauengesundheit ............................................................................ 7 Migrant/inn/en-Gesundheit ................................................................................ 7 GESUNDHEITSBERUFE ............................................................................................. 7 EU-Berufsanerkennung ........................................................................................ 7 KINDER- UND JUGENDGESUNDHEIT ........................................................................ 8 Kinder- und Jugendgesundheitsbericht ............................................................... 8 Stillerhebung ........................................................................................................ 8 Weiterentwicklung Mutter-Kind-Pass ................................................................. 8 KRANKENANSTALTEN .............................................................................................. 8 Modell für die Krankenanstalten-Finanzierung (LKF-Modell) 2016 .................... 8 ÖFFENTLICHER GESUNDHEITSDIENST ...................................................................... 9 Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des Bundes- Zielsteuerungsvertrags ............................................................................................... 9 Österreichische Plattform Gesundheitskompetenz ............................................ 9 Nationaler Aktionsplan seltene Erkrankungen - NAP.se ................................... 10 Diabetesstrategie ............................................................................................... 11 Österreichische Demenzstrategie „Gut leben mit Demenz“ ............................. 11 2
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“ ...................................................................... 13 RAHMEN-GESUNDHEITSZIELE ................................................................................ 14 SOZIALVERSICHERUNGSRECHT .............................................................................. 14 Änderung im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015................................................................................................................... 14 Änderungen im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 BGBl. I Nr. 118/2015................................................................................................................... 15 Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. I Nr. 144/2015 .............................................. 16 1) Schaffung einer Vollversicherung für alle Freiwilligendienstleistenden: ............ 16 Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (wird am 17. Dezember im Bundesrat verhandelt) ............................................................................................................... 19 Maßnahmen, die im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 erst mit Juli 2016 bzw. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 und 1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen: ............................................................................................................ 21 VERBRAUCHERINNENGESUNDHEIT UND LEBENSMITTEL ........................................ 22 Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG ................................. 22 Mehrjähriger integrierter Kontrollplan 2016 – 2018 ......................................... 23 VETERINÄRWESEN UND TIERSCHUTZ .................................................................... 24 Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung .................................................... 24 Novellierung der Tierschutzveranstaltungsverordnung .................................... 24 Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs ....................................................... 24 WICHTIGE WERTE 2016 ......................................................................................... 25 Stand 17. Dezember 2015 3
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? e-Health (Gesundheitstelematik) Das ELGA-Gesetz Die grundlegenden Neuerungen des Anfang 2013 in Kraft getretenen Gesundheitstelematikgesetzes 2012 sind die Bestimmungen über die Elektronische Gesundheitsakte – ELGA. Mit der zeit- und ortsunabhängigen Bereitstellung von Gesundheitsdaten für die medizinische Versorgung wird nicht nur die bereits derzeit hohe Versorgungsqualität weiter angehoben, sondern etwa auch die Arzneimittelsicherheit verbessert. Die für ELGA notwendige Durchführungsverordnung (ELGA-Verordnung) wurde – entsprechend den Umsetzungsfortschritten – 2015 um jene Inhalte erweitert, die für die Inbetriebnahme erforderlich sind. Auf- und Ausbau der ELGA-Infrastruktur Das Zugangsportal und die Widerspruchstelle wurden im Jahr 2015 in Bezug auf den gesetzlich festgelegten Funktionsumfang weiter entwickelt. Die Ombudsstelle wurde eingerichtet, der dezentrale Betrieb wird noch im Dezember 2015 in Wien und in der Steiermark aufgenommen. Die Tests der Funktionalitäten und der Zusammenarbeit der unterschiedlichen technischen Komponenten konnten 2015 erfolgreich abgeschlossen werden. Im Dezember 2015 werden die ersten öffentlichen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen in der Steiermark und in Wien den Betrieb von ELGA aufnehmen. Parallel zur Stabilisierung des Betriebs in den genannten Bundesländern bereiten in den ersten Monaten des Jahres 2016 die Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen von Niederösterreich und Kärnten sowie die Einrichtungen der AUVA im Rahmen der Gesamtintegrationstests die Aufnahme des Betriebs von ELGA vor. Nach einer weiteren Stabilisierungsphase, in der die bis dann vorliegenden Erfahrungen aus dem Betrieb bewertet werden, folgen im Herbst 2016 die Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der verbleibenden Bundesländer. Errichtung von ELGA-Nutzanwendungen Die e-Medikation ist eine der wichtigsten Anwendungen, die die ELGA- Infrastruktur nützt. Von ihr werden neben einer deutlichen Verbesserung der Patientinnen- und Patientensicherheit auch spürbare ökonomische Effekte erwartet. Die Erprobung im Pilotbetrieb wurde abgeschlossen. Anhand der dabei gewonnenen Erkenntnisse wurde die Anwendung in Bezug auf Benutzungs- freundlichkeit und Funktionalität adaptiert. Im ersten Halbjahr 2016 wird im Bezirk Deutschlandsberg ein Probebetrieb starten. Auf Basis der daraus 4
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? gewonnenen Erfahrungen wird die Entscheidung über den weiteren Rollout getroffen. Das öffentliche Gesundheitsportal Ziel des 2010 gestarteten öffentlichen Gesundheitsportals www.gesundheit.gv.at ist es, qualitätsgesicherte Informationen über das Gesundheitswesen und seine Leistungen für die BürgerInnen bereitzustellen. Das Angebot enthält neben medizinischen Themen auch Informationen zu Struktur und Organisation des Gesundheitswesens. Die verbesserte Information der Menschen soll zur Sicherstellung und Erweiterung ihrer Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten in der Gesundheitsversorgung ("Patient Empowerment") beitragen. Auch im Jahr 2016 wird das Informationsangebot laufend erweitert bzw. um zusätzliche Services ergänzt. Ferner wird Anfang des Jahres 2016 aufgrund der Fülle an Informationen und Services, die das Gesundheitsportal mittlerweile bietet, die im Jahr 2015 vorbereitete Überarbeitung bzw. Neugestaltung umgesetzt. Durch die damit verbundene bessere Strukturierung und optisch ansprechendere Präsentation wird das Gesundheitsportal auch für mobile Endgeräte benutzerfreundlicher. Neue Beratungsangebote und assistive Technologien Wie bereits in anderen Ländern im europäischen Umfeld erfolgreich umgesetzt, soll auch in Österreich eine leicht zugängliche Beratung und Hilfestellung bei der Inanspruchnahme gesundheitsbezogener Versorgungsleistungen angeboten werden. Die 2014 begonnenen Konzeptionsarbeiten für ein telefon- und webgestütztes Beratungsangebot (TEWEB) wurden fortgesetzt. Auf der Grundlage der bereits abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung sollen im Jahr 2016 erste Pilotprojekte gestartet werden. Die Möglichkeiten der Nutzung moderner Technologien gehen weit über ELGA hinaus und eröffnen etwa im Bereich der Telemedizin enorme Chancen zur Ergänzung des Versorgungsangebots. Dieses Potenzial gilt es vor allem im Bereich bestimmter chronischer Erkrankungen oder für jene Personen, deren gesund- heitsbezogene Betreuung im häuslichen Umfeld damit (besser) gewährleistet werden kann, zu nützen. Die im Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Kommission hochrangiger Expertinnen und Experten auf dem Gebiet von Telegesundheitsdiensten hat die von ihr erarbeiteten Vorschläge für solche telemedizinische Anwendungen vorgelegt und in die Zielsteuerung Gesundheit eingebracht. 2016 werden sie mit dem Ziel weiterentwickelt, bundesweit einheitliche technisch-organisatorische Rahmenbedingungen für die Bereit- stellung solcher Services zur Verfügung stellen zu können. 5
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Ernährung Nationale Ernährungskommission Die Nationale Ernährungskommission (NEK) geht 2016 in die zweite (fünfjährige) Funktionsperiode. Dieses Gremium ist das zentrale Beratungsorgan für die Bundesministerin für Gesundheit in allen gesundheitsbezogenen Fragen der Ernährung. In der ersten Funktionsperiode 2011-2015 hat die NEK in insgesamt 16 Sitzungen zehn konkrete Empfehlungen verabschiedet und zahlreiche Ernährungsaktivitäten bzw. -initiativen diskutiert und qualitätsgesichert. Mindeststandards zur Mittagsverpflegung in Kindergärten 2016 werden erstmals nationale Mindeststandards für die Verpflegung in Kinderbetreuungseinrichtungen erarbeitet und veröffentlich werden. FOOD-Programm Das FOOD-Programm ist eine freiwillige Initiative mit Restaurants, Gasthäusern, Kantinen, etc. Es handelt sich um ein EU-weites Programm zur Verbesserung des Ernährungsangebots und des Ernährungswissens im Kontext Arbeitswelt. Edenred bietet Gutscheine für Gastronomiebetriebe für Firmen, die diese an ihre MitarbeiterInnen als Gehaltsbestandteil oder betriebliche Sozialleistung weitergeben. Andererseits kooperiert Edenred mit Anbietern, bei denen die Gutscheine eingelöst werden können. Für diese gelten im Food-Programm spezielle Gesundheitskriterien (z.B. kein Salzstreuer am Tisch, gratis Trinkwasser, Vollkorngebäck). Zusätzlich werden mit bzw. in den Gutscheinkuverts Ernährungs- botschaften kommuniziert. Joint Action „JANPA“ Österreich nimmt seit September 2015 an einer EU-weiten Ernährungsinitiative, der Joint Action on Nutrition and Physical Activity, teil. Das Ziel der Joint Action ist die Umsetzung des EU Action Plan on Childhood Obesity (Aktionsplan zur Bekämpfung von Übergewicht bei Kindern). Ernährungsbericht Ende des Jahres 2016 wird der nächste Ernährungsbericht fertig, präsentiert und publiziert wird er voraussichtlich Anfang 2017. 6
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Frauengesundheit Aktionsplan Frauengesundheit 2016 wird es in Österreich erstmals einen Aktionsplan Frauengesundheit geben. Er spannt den strategischen Bogen über Maßnahmen, die die Gesundheit von Frauen schützen, fördern und verbessern. Der Aktionsplan wurde 2015 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Frauen, zahlreichen Fachleuten und Stakeholdern sowie unter Einbindung der Öffentlichkeit mittels eines Online- Konsultationsverfahrens erarbeitet. Die Umsetzung der Maßnahmen, die im Aktionsplan identifiziert und beschrieben wurden, startet 2016. Migrant/inn/en-Gesundheit Aufbauend auf die Studie „Migration und Gesundheit“, die vom BMG und der Arbeiterkammer beauftragt und im Jänner 2015 publiziert wurde, startet 2016 ein Projekt zur Umsetzung konkreter Maßnahmen. Anhand zweier bestehenden Ausprägungen mit hoher Prävalenz bei Migrantinnen (Übergewicht, Diabetes) sollen Barrieren in der Gesundheitsförderung und –vorsorge inklusive bisher bekannter/probierter Lösungswege identifiziert und beschrieben werden. Das Ziel dabei ist es, Erfolgs- und Hemmfaktoren herauszufinden und einen Handlungs- katalog abzuleiten. Gesundheitsberufe EU-Berufsanerkennung Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“) umfasst insbesondere folgende neue Anerkennungsmechanismen und -instrumente zur Erleichterung der Mobilität von Berufsangehörigen innerhalb der Europäischen Union: • Einheitlicher Ansprechpartner • Europäischer Berufsausweis • Partieller Berufszugang • Vorwarnmechanismus Die innerstaatliche Umsetzung für die Gesundheitsberufe erfolgt im Rahmen der einzelnen Berufsgesetze und Verordnungen. Die Regelungen treten entsprechend der Umsetzungsfrist mit 18. Jänner 2016 in Kraft. 7
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Kinder- und Jugendgesundheit Kinder- und Jugendgesundheitsbericht 2016 wird es erstmals einen Kinder- und Jugendgesundheitsbericht geben. Der Bericht fasst vorhandene Daten zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Österreich (Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsvorsorge) zusammen. Stillerhebung Die österreichischen Stilldaten sollen nach zehn Jahren aktualisiert werden. In Kooperation mit der Universität Wien wird eine Stillerhebung durchgeführt. Die Ergebnisse sollen im Herbst 2016 vorliegen. Weiterentwicklung Mutter-Kind-Pass Bei den Arbeiten zur Weiterentwicklung des Mutter-Kind-Passes wird der Schwangerschaftsteil bis Mitte 2016 aus fachlicher Sicht fertig werden (Ergebnisbericht Teil 1). Der jeweilige Umsetzungsstand ist transparent und kann auf der Website des BMG unter www.bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitsfoerderung_Praevention/Elter n_und_Kind/Weiterentwicklung_Mutter_Kind_Pass verfolgt werden. Krankenanstalten Modell für die Krankenanstalten-Finanzierung (LKF-Modell) 2016 Mit 1. Jänner 2016 steht allen Krankenanstalten, die nach dem LKF-System abgerechnet werden, ein aktualisiertes LKF-Modell zur Verfügung. Betroffen sind die landesgesundheitsfondsfinanzierten und die PRIKRAF-Krankenanstalten. Für das LKF-Modell 2016 wurde der Leistungskatalog geringfügig adaptiert. Die Änderungen und Neuerungen im LKF-Modell 2016 beschränken sich auf die aus medizinischer und ökonomischer Sicht notwendigen Wartungsmaßnahmen. Dabei handelt es sich um jährlich notwendige Anpassungen der Abrechnungs- Voraussetzungen und Bepunktungsregelungen sowie um spezielle Dokumentationsregeln. Weitere Detailinformationen zum LKF-Modell 2016 finden sich auf der Homepage des BMG unter: www.bmgf.gv.at/home/Schwerpunkte/Krankenanstalten/LKF_Modell_2016/ 8
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Öffentlicher Gesundheitsdienst Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des Bundes- Zielsteuerungsvertrags Zur 2014 beschlossenen Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen des Bundes- Zielsteuerungsvertrag wurde ein Monitoring-Konzept erarbeitet, das bis Ende 2015 implementiert wird. 2016 ist ein erster Monitoring-Bericht zu erwarten. Dieser wird einen kumulativen Überblick über die im Rahmen der Strategie finanzierten und umgesetzten Maßnahmen ermöglichen. Für die Zukunft sind regelmäßige Monitorings vorgesehen, auf deren Grundlage die Gesundheits- förderungsstrategie bei Bedarf adaptiert werden kann. Österreichische Plattform Gesundheitskompetenz Gesundheitskompetenz – die Fähigkeit, gesundheitsbezogene Informationen zu finden, zu verstehen, zu bewerten und anzuwenden – ist eine wichtige Voraussetzung für Gesundheit. Personen mit besserer Gesundheitskompetenz haben auch eine höhere Wahrscheinlichkeit, länger und gesünder zu leben als Personen mit geringerer Gesundheitskompetenz. Weil die Gesundheitskompetenz der Österreicherinnen und Österreicher laut der ersten europäischen Studie zur Gesundheitskompetenz im Vergleich von 8 EU-Staaten unterdurchschnittlich ist, wurde im Prozess der Ausarbeitung der österreichischen Rahmen- Gesundheitsziele das Ziel 3, „Die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung stärken“, priorisiert. Zur Stärkung der Gesundheitskompetenz und zur Koordinierung von Umsetzungsmaßnahmen wurde 2015 die Österreichische Plattform Gesundheitskompetenz (ÖPGK) gegründet und im Rahmen einer ersten Konferenz am 23. September der Öffentlichkeit präsentiert. Den Vorsitz der ÖPGK hat das BMG inne, die Koordinationsstelle der Plattform ist bei der Gesundheit Österreich GmbH/Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich angesiedelt. Die zentralen Aufgaben der ÖPGK sind: 1. Unterstützung der langfristigen Entwicklung und Etablierung der Gesundheitskompetenz in Österreich 2. Förderung von Vernetzung, Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch und gemeinsamem Lernen 3. Ermöglichen und Abstimmen von Maßnahmen zwischen Politik- und Gesellschaftsbereichen 9
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? 4. Entwickeln eines gemeinsamen Verständnisses, Verbreiten von Wissen, Ermöglichen von Innovation 5. Aufbau von Monitoring und Berichterstattung, Entwicklung von Transparenz und Qualität Organisationen, die Maßnahmen im Bereich Gesundheitskompetenz durchführen, können Mitglied der ÖPGK werden und deren Weiterentwicklung auf diesem Weg mitgestalten. Für Herbst 2016 ist eine Wahl von Mitgliedsorganisationen in das Kernteam (koordinierendes Gremium) der ÖPGK vorgesehen. Informationen zur ÖPGK und zur Mitgliedschaft sind online unter www.fgoe.org/plattform-gesundheitskompetenz verfügbar. Nationaler Aktionsplan seltene Erkrankungen - NAP.se Im Februar 2015 wurde der Nationale Aktionsplan für Seltene Erkrankungen (NAP.se) veröffentlicht. Der NAP.se wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit von der Nationalen Koordinationsstelle für seltene Erkrankungen (NKSE) basierend auf der Empfehlung des Europäischen Rates, der Patientenmobilitätsrichtlinie u.a. verfasst. Er wurde unter Einbindung zahlreicher Expertinnen und Experten erstellt und mit allen relevanten Akteurinnen und Akteuren abgestimmt. Im NAP.se sind erstmals in 9 Handlungsfeldern klare Ziele und Maßnahmen für seltene Erkrankungen inklusive Zuständigkeiten und Fristen festgelegt. Ein Schwerpunkt liegt in der besseren Abstimmung der medizinisch-klinischen Versorgung durch die Entwicklung und Designation spezialisierter Zentren für seltene Erkrankungen (Expertisezentren) und deren nachfolgende Vernetzung innerhalb Österreichs, aber auch zu europäischen Referenznetzwerken (ERN). 2016 soll ein, vom BMG gemeinsam mit den Partnern der Zielsteuerung etablierter, Prozess zur Designation von Expertisezentren in Österreich starten, um eine fristgerechte Mitwirkung österreichischer Expertinnen und Experten/Institutionen am europäischen Prozess zur Etablierung von Europäischen Referenznetzwerken (European Reference Networks, ERN) zu ermöglichen. Diese spezialisierten Zentren sollen die Kompetenzen zu einer Gruppe von seltenen Erkrankungen bündeln. Das Ziel des NAP.se ist es dabei, keine neuen Strukturen zu schaffen, sondern Expertise von bereits existierenden Einrichtungen – die aber bestimmten Qualitäts- und Leistungskriterien entsprechen müssen – in überregionalen Zentren zu bündeln. Eine intensivierte Zusammenarbeit soll dazu beitragen, das vorhandene hochspezialisierte Wissen zusammenzutragen und Ressourcen 10
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? gemeinsam so effizient wie möglich zu nutzen. Dies soll zu einer Verbesserung der Diagnostik, der Therapie und der medizinisch-klinischen Versorgung von seltenen Erkrankungen führen. Diabetesstrategie Aufgrund der hohen Prävalenz (ca. 600.000 Menschen in Österreich) stellt die Versorgung der Diabetes-Patientinnen und -Patienten sowohl strukturell als auch strategisch eine Herausforderung für das öffentliche Gesundheitswesen dar. Im Auftrag des BMG wird daher eine Diabetes-Strategie erarbeitet werden, die nicht nur einen Rahmen für alle Aktivitäten zum Thema Diabetes darstellen, sondern ein zukunftsorientiertes, strategisches Handeln ermöglichen soll. Als erster Schritt wurde bis zum Ende des Jahres 2015 ein „Konzept für die Entwicklung einer österreichischen Diabetes-Strategie“ gemeinsam von BMG, Österreichischer Diabetesgesellschaft (ÖDG), GÖG/BIQG und Public Health ExpertInnen erarbeitet. Damit wurde ein konkretisierter Vorschlag für den inhaltlichen Rahmen der Strategie und für den Entwicklungsprozess vorgelegt. Als eine Grundlage für die Entwicklung einer Diabetes-Strategie für Österreich wurde bereits im Jahr 2013 im Auftrag des BMG der „Österreichische Diabetesbericht“ erstellt. Die Gesamtstrategie muss sich jedenfalls an bestehenden nationalen Initiativen, wie den nationalen Aktionsplänen Ernährung und Bewegung, der Kinder- und Jugendgesundheitsstrategie und den österreichischen Rahmen-Gesundheitszielen orientieren. Sie soll im Jahr 2016 basierend auf internationaler Evidenz erarbeitet und als strategisches ExpertInnenpapier verstanden werden, das der Gesundheitspolitik einen Überblick über die wichtigsten Handlungsfelder rund um das Thema Diabetes liefert. Die Strategie wird einen inhaltlichen Rahmen vorschlagen, wie sich Prävention, Diagnose, Therapie, Forschung etc. in Bezug auf Diabetes in Österreich in den nächsten 5 – 10 Jahren weiterentwickeln sollte. Österreichische Demenzstrategie „Gut leben mit Demenz“ Aktuellen Schätzungen zufolge leben in Österreich 130.000 Personen mit irgendeiner Form der Demenz. Mit zunehmendem Alter nimmt auch die Prävalenz stark zu. Im Zuge der demografischen Alterung ist daher mit einem weiteren starken Anstieg der Zahl der Betroffenen zu rechnen. Nicht nur die steigenden Prävalenzraten, auch der damit hohe Betreuungs- und Pflegeaufwand haben die österreichische Regierung dazu veranlasst, das Thema Demenz in ihr aktuelles Arbeitsprogramm aufzunehmen. 11
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Im Jänner 2015 wurde die GÖG seitens des BMG und des Sozialministeriums mit der Entwicklung einer österreichweiten Demenzstrategie beauftragt. Im Rahmen einer Auftaktveranstaltung am 11. Februar 2015 wurden die Ziele, die wichtigsten Handlungsfelder und der Prozess zur Entwicklung der Demenzstrategie vorgestellt und diskutiert. Der Prozess ist breit angelegt, die wichtigsten Stakeholder sind vertreten. Neben der Personengruppe der zu betreuenden Menschen sollen auch die Angehörigen im Fokus der Demenzstrategie stehen. Als Nutzen für die Bevölkerung kann die verstärkte Prävention und Früh- erkennung von Demenz, eine erhöhte Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung für das Thema Demenz sowie die Optimierung der Versorgung demenzkranker Personen und deren Angehörige angeführt werden. Es wurden sechs Arbeitsgruppen gebildet, in denen jeweils eines der folgenden Handlungsfelder bearbeitet wurde: - Enttabuisierung, Partizipation, Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung - Formelle Versorgung – professionelle Angebote und Zugang zu professionellen Hilfeangeboten - Informelle Versorgung (pflegende Angehörige) und Unterstützungsangebote für das Leben zu Hause - Qualität und Fachkompetenz - Koordination und Kooperation - Forschung und Daten Diese Handlungsfelder decken den prioritären Handlungsbedarf in zentralen Bereichen der Demenzversorgung ab. Es wurden insgesamt folgende sieben Wirkungsziele sowie 23 dazugehörige Handlungsempfehlungen definiert: 1. Teilhabe und Selbstbestimmung der Betroffenen sicherstellen 2. Information breit und zielgruppenspezifisch ausbauen 3. Wissen und Kompetenz stärken 4. Rahmenbedingungen einheitlich gestalten 5. Demenzgerechte Versorgungsangebote sicherstellen und gestalten 6. Betroffenenzentrierte Koordination und Kooperation ausbauen 7. Qualitätssicherung und –verbesserung durch Forschung 12
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Nach einer öffentlichen Konsultationsphase über die Sommermonate (Juli – August 2015) liegt der Abschlussbericht der Arbeitsgruppen nun vor. Ab 2016 wird mit der Umsetzung begonnen. Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“ Die Verordnung betreffend „Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen“ (früher Prostituiertenverordnung) ist mit BGBl II 198/2015 am 14.07.2015 veröffentlicht worden und wird mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Die nunmehrige Verwendung des Begriffs „Sexdienstleistung“ soll klarstellen, dass nicht die Person oder der Körper angeboten werden, sondern eine Dienstleistung angeboten wird. Es handelt sich um eine legale Erwerbstätigkeit. Die Durchführung der Untersuchungen wird vereinheitlicht und darüber hinaus kann durch Anpassung an den Stand der medizinischen Wissenschaft und insbesondere neuer diagnostischer Möglichkeiten, die Frequenz der Unter- suchungen verringert werden. Die hohen diagnostischen Anforderungen werden durch die Laboratorien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Wien und Graz erfüllt. Nunmehr werden die amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Tripper im Abstand von sechs Wochen und Untersuchungen auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen durchgeführt. Neu ist auch die vorgeschriebene Beratung und Information im Rahmen der amtsärztlichen Eingangsuntersuchung hinsichtlich Bewusstseinsbildung und Verhaltensregeln zur Vermeidung der Übertragung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung von Geschlechtskrankheiten. Im Rahmen der amtsärztlichen Eingangsuntersuchung ist auch über bestehende einschlägige Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung zu informieren. Beratung und geringere Untersuchungsfrequenz sollen die Compliance erhöhen und auch Sexdienstleister/innen motivieren, sich der Untersuchung zu unterziehen, die dies bisher unterlassen haben. Die klare Regelung der Vornahme der Eingangs- und Kontrolluntersuchungen durch Amtsärztinnen und -ärzte soll eine gesetzeswidrige Auslagerung mit zum Teil mangelhaften hygienischen Voraussetzungen bzw. auch allfällige eigene Kostentragung durch Sexdienstleister/innen hintanhalten. 13
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Rahmen-Gesundheitsziele Die Rahmen-Gesundheitsziele für Österreich stellen einen innovativen und breit abgestimmten Prozess dar, der durch Bürgerbeteiligung und aktive intersektorale Kooperation mit zahlreichen Stakeholdern entstanden ist. Die Rahmen- Gesundheitsziele (R-GZ) sollen eine Grundlage für eine gesundheitsförderliche Gesamtpolitik bieten und dazu beitragen, die gesunden Lebensjahre der in Österreich lebenden Bevölkerung um zwei Jahre in den nächsten 20 Jahren zu erhöhen – unabhängig von Bildungsstatus, Einkommenssituation oder Lebensumständen. Die Rahmen-Gesundheitsziele werden als Grundlage für die 2014 festgelegte österreichweite Gesundheitsförderungsstrategie im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit verstanden und sind ebenfalls im aktuellen Regierungsprogramm (2013- 2018) verankert. Im Rahmen der Erarbeitung eines konkreten Strategie- und Maßnahmenkonzeptes wurden bisher zu fünf Rahmen-Gesundheitszielen intersektoral besetzte Arbeitsgruppen gestartet und Berichte mit konkreten Wirkungszielen, politikfeld- übergreifende Maßnahmen und Indikatoren fertiggestellt: „Gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen“ (R-GZ 1), „Gesundheitskompetenz“ (R-GZ 3) „Gesundes Aufwachsen“ (R-GZ 6), „Gesundheitliche Chancengerechtigkeit“ (R-GZ 2) und „Bewegung“ (R-GZ 8). Im Sinne eines einheitlichen Monitorings werden derzeit Machbarkeitsprüfungen einerseits zu den Wirkungsziel-Indikatoren, andererseits zu den Messgrößen der ausgearbeiteten Maßnahmen durchgeführt. Die Einsetzung weiterer Arbeitsgruppen im Jahr 2016 wurde vom RGZ-Plenum Ende 2015 beschlossen. Die Abstimmung mit bestehenden Strategien erfolgt laufend. Besondere Relevanz liegt dabei auf der Abstimmung mit dem Prozess der Zielsteuerung Gesundheit. Sozialversicherungsrecht Wesentliche Änderungen im Bereich des Kranken- und Unfallversicherungsrechts, die am 1. Jänner 2016 in Kraft treten: Änderung im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015 1) Identitätsprüfung: Um missbräuchlichen Inanspruchnahmen der e-card vorzubeugen, soll die bisher nur bei Zweifeln an der Identität des Patienten/der Patientin bestehende Pflicht zur Identitätsüberprüfung im spitalsambulanten Bereich dahingehend verschärft 14
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? werden, dass die Identität des Patienten/der Patientin in Krankenanstalten nun jedenfalls (mittels Ausweiskontrolle) zu überprüfen ist. Im niedergelassenen Bereich ist die Identitätsüberprüfung dann vorzunehmen, wenn der Patient/die Patientin dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin nicht persönlich bekannt ist. Für Patienten/Patientinnen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine Identitätskontrolle nur im Zweifelsfall vorzunehmen. 2) Kontrolle im Vertragspartner/innenbereich: Die Versicherungsträger sind künftig zum Zwecke der Kontrolle der Vertragspartner/Vertragspartnerinnen ermächtigt, eigens hierfür ausgestellte e-cards durch die Prüforgane des Versicherungsträgers einzusetzen. Kontrollen der Vertragspartner/Vertragspartnerinnen mit Hilfe eigens hierfür ausgestellter e-cards sind nur bei begründetem Verdacht auf eine nicht rechtskonforme oder gesamt- oder einzelvertragskonforme Vorgangsweise des Vertragspartners/der Vertragspartnerin zulässig und darüber hinaus nur stichprobenweise auf Grund eines jährlich im Vorhinein zu erstellenden Stichprobenplans. Änderungen im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 BGBl. I Nr. 118/2015 1) Beitragssatzbereinigung in der Krankenversicherung: Dies bedeutet im Einzelnen: a) Die Beiträge zur Krankenversicherung sind derzeit folgendermaßen zusammengesetzt: Allgemeiner Beitrag, Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung, Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge und Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der Krankenversicherung. Dieses unübersichtliche System ist nun vereinfacht worden, indem sämtliche Beiträge in einem einzigen Beitragssatz zusammengefasst werden. b) Beitragsharmonisierung für Arbeiter/Arbeiterinnen und Angestellte: Der durch die Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu tragende Teil des Krankenversicherungsbeitrages unterschied sich bislang in der Höhe bei Arbeitern/Arbeiterinnen von jenem bei Angestellten. Diese Ungleichheit soll durch die gegenständliche Änderung beseitigt werden. Nach der neuen Rechtslage beläuft sich der Dienstnehmer/innen/anteil auf 3,87 %, der Dienstgeber/innen/anteil auf 3,78 %. c) Lehrbetriebe wurden bisher finanziell entlastet, indem die Kosten für den Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge für die ersten zwei Lehrjahre aus 15
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? den Mitteln der Krankenversicherung zu tragen waren. Diese Begünstigung soll nunmehr entfallen. Im Gegenzug wird jedoch ein eigener, geringer Beitragssatz für Lehrlinge eingeführt; dieser beläuft sich auf 3,35 % und ist anteilig vom Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin (1,68 %) zu tragen. 2) Einmalige außertourliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage um 90 Euro monatlich im Jahr 2016, Veränderung der Hebesätze im ASVG, GSVG und BSVG sowie Absenkung des Dienstgeber/innen-Beitragssatzes in der Kranken- versicherung im B-KUVG: Im Zusammenhang mit der außerordentlichen Erhöhung der Höchstbeitrags- grundlage für das Jahr 2016 um 90 Euro monatlich wird der Dienstgeber/innen- Beitragssatz zur Krankenversicherung im B-KUVG um 0,015 % gesenkt. Weiters erfolgt eine Herabsetzung der vom Bund für die Krankenversicherung der Pensionisten/Pensionistinnen zu zahlenden Hebesätze im ASVG, GSVG und BSVG. 3) Wiederdotierung des Krankenkassen-Strukturfonds: Der Krankenkassen- Strukturfonds, der im Jahr 2015 nicht dotiert ist, soll in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils mit 10 Mio. Euro dotiert werden. 4) Pauschalierung des Unfallversicherungsbeitrages für Zivildiener: Für Zivildiener ist derzeit ein Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,3% der Beitragsgrundlage zu entrichten. Nunmehr wird ein Fixbetrag in Höhe von 5,05 Euro als monatlicher Beitrag festgesetzt. Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. I Nr. 144/2015 1) Schaffung einer Vollversicherung für alle Freiwilligendienstleistenden: In Zukunft werden alle Freiwilligendienstleistenden, und damit auch alle Personen, die diesen Dienst im Ausland (auf der Grundlage des Freiwilligen- gesetzes anstelle des § 12b ZDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013) leisten, nach dem Sondertatbestand des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG vollversichert sein. Für die Freiwilligendienstleistenden ist die Beitragsgrundlage die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2016: 415,72 Euro). 2) Streichung der Zuwendungen des Bundes im Bereich der Zusatzversicherung für Freiwilligenorganisationen und des erweiterten Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung: Besteht eine Zusatzversicherung, so kann mit einem Antrag an die AUVA auch ein erweiterter Versicherungsschutz erlangt werden. Als Beitrag für den erweiterten 16
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Versicherungsschutz ist anstatt 1,16 Euro (für die Zusatzversicherung) ein Beitrag von 2,18 Euro pro Person und Kalenderjahr von der jeweiligen Organisation zu entrichten, wobei derzeit auch hier (wie im Falle der Zusatzversicherung) nach der geltenden Rechtslage eine Verdoppelung der tatsächlich entrichteten Beiträge durch den Bund erfolgt. Diese Partnerleistung des Bundes entfällt nun im Hinblick auf eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes. Die AUVA erhält künftig nur noch jene Beträge, die von den Organisationen zu entrichten sind. Für die Mitglieder der in die Zusatzversicherung bzw. den erweiterten Versicherungsschutz einbezogenen Freiwilligenorganisationen kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer Mehrbelastung noch zu Leistungskürzungen. 3) Entfall des Leistungsersatzes des Bundes im Bereich der Jugendlichen- untersuchungen: Die Krankenversicherungsträger haben die bei ihnen pflichtversicherten Jugendlichen mindestens einmal jährlich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um deren Gesundheitszustand zu überwachen. Bislang hat der Bund dem Träger der Krankenversicherung 50 % der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten sowie 60 % des Aufwandes der im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstandenen Fahrtkosten ersetzt. Im Rahmen der gebotenen Einsparungen entfällt nun dieser Kostenersatz. 4) Reduktion des Kostenersatzes im Bereich der Vorsorge(Gesunden)untersuchung: Das ASVG gewährt den Versicherten für sich und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen einen Rechtsanspruch auf eine jährliche Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Dieser Anspruch besteht auch für Personen, die über keinen Versicherungsschutz verfügen. Künftig sollen diese Untersuchungen entsprechend der bereits jetzt geübten Praxis von "Nichtversicherten" nur noch dann in Anspruch genommen werden können, wenn diese über einen Wohnsitz im Inland verfügen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Weiters sollen die Vorsorge- untersuchungen von Personen, die zwar über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen, für die aber auf Grund einer Berufstätigkeit im Ausland der Beschäftigungsstaat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist, nicht mehr zu Lasten des Bundes in Anspruch genommen werden können. 17
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? 5) Entfall der Ersatzleistung des Bundes für Leistungen, die auf Grund von Dienstunfällen und Berufskrankheiten auf Basis des KSE-BVG gewährt werden: Personen, die nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ins Ausland entsendet werden und dort eine körperliche Schädigung erleiden, genießen nach den Bestimmungen des B-KUVG Unfallversicherungsschutz, wenn das schädigende Ereignis in kausalem Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht. Im Verletzungsfall besteht Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG, auch wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist. Diese Leistungen werden von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erbracht. Bislang ersetzte der Bund der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete die Aufwendungen für diese Leistungen, die auf Grund von im kausalen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz stehenden Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gewährt werden. Im Rahmen der gebotenen Einsparungen soll dieser Kostenersatz nunmehr entfallen. 6) Schaffung einer subsidiären Krankenversicherung und einer Unfallversicherungspflicht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte: Um auch Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die keinen Mindestsicherungsbezug haben und daher nicht von der Verordnung nach § 9 ASVG erfasst sind, einen krankenversicherungsrechtlichen Schutz zu gewährleisten, kommt nun ein entsprechender Auffangtatbestand im Bereich der Krankenversicherung nach dem ASVG zur Anwendung. Gleichzeitig erhalten die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Integrationsjahr Unfallversicherungsschutz. Die beitragsrechtlichen Regelungen entsprechen hinsichtlich der Beitrags- grundlage und des Beitragssatzes jenen des Freiwilligen Sozialjahres, hinsichtlich der Beitragsleistung ist in der Krankenversicherung der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, in der Unfall- versicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Beitragssatz beträgt in der Unfallversicherung 1,3 %, in der Krankenversicherung 7,65 %. Um zwischen den Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und den Teilnehmer/innen am Freiwilligen Integrationsjahr eine Gleichstellung zu gewährleisten, werden auch die Teilnehmer/innen am Freiwilligen Integrationsjahr vom Anspruch auf Kranken- und Wochengeld ausgeschlossen. 18
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (wird am 17. Dezember im Bundesrat verhandelt) 1) Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer/innen einer Rechtsanwalts- GmbH von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung: Die Gesellschafter-Geschäftsführer/innen einer Rechtsanwalts-GmbH werden unabhängig vom Beteiligungsgrad von der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Damit soll in diesem Bereich Rechtsklarheit geschaffen werden. 2) Einbeziehung aller fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter in die Teilversicherung in der Unfallversicherung: Nach derzeitiger Rechtslage ist lediglich die Einbeziehung der fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtsgesetzes in die Teilversicherung in der Unfallversicherung vorgesehen. Nun sollen alle Laienrichterinnen und Laienrichter erfasst werden, z. B. jene, die am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzgericht und an den Landesverwaltungsgerichten tätig sind. 3) Schaffung von Erleichterungen für Personen, die sich auf Grund der Pflege eines behinderten Kindes in der Krankenversicherung selbstversichern wollen: Ermöglichung der Inanspruchnahme der Selbstversicherung auch unmittelbar im Anschluss an eine Versicherung nach dem GSVG oder BSVG durch Entfall der Sperrfristregelung sowie Entfall der dreimonatigen Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung. 4) Schaffung einer beitragsfreien Selbstversicherung in der Krankenversicherung für bestimmte pflegende Angehörige: Personen, die eine/n Angehörige/n, die/der selbst anspruchsberechtigte/r Angehörige/r eines/einer Versicherten ist, pflegen, haben derzeit keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenversicherung. Auf Grund der Änderung der Rechtslage können sich nun solche Personen selbstversichern, die auf Grund der Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 keine Erwerbstätigkeit ausüben können, weil sie die/den Angehörigen unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, sozial schutzbedürftig sind und für die keine andere Möglichkeit zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes besteht, insbesondere auch keine Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehörige gegeben ist. 19
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Für diese Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen. 5) Änderungen im Bereich des Service-Entgelts: Es erfolgt eine Lückenschließung dahingehend, dass auch Bezieher/innen von Rehabilitationsgeld Service-Entgelt für die e-card leisten müssen. 6) Anpassung der Entgeltfortzahlungszuschussregelung an Erfordernisse der Praxis: Neben zahlreichen Adaptierungen wird insbesondere die Methode zur Ermittlung der für die Gewährung des Zuschusses relevanten Dienstnehmer/innen/anzahl eindeutig gestaltet und von der Bindung an das Arbeitnehmerschutzgesetz entkoppelt. 7) Schaffen einer gesetzlichen Grundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von aus Vormonaten stammenden Renten: Der Einbehalt erfolgt durch die Pensionsversicherungsträger. Die österreichischen Pensionsversicherungsträger erfahren meist erst verspätet von der Zuerkennung/Erhöhung einer ausländischen Rente. Derzeit ist der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für rückwirkende Zeiträume durch die Pensionsversicherungsträger nicht vorgesehen. Nun wurde eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Krankenversicherungs- beiträgen von Renten aus den Vormonaten geschaffen. Der Einbehalt ist bis zu einer Höhe von 10 Euro möglich. Wird dieser Betrag überschritten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus Vormonaten vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. 8) Vornahme eines Lückenschlusses im Bereich des Rehabilitationsgeldes: Derzeit kann eine Versorgungslücke entstehen, wenn sich Personen trotz langen Krankenstandes noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden: Personen, bei denen das Dienstverhältnis noch aufrecht ist, deren Krankengeldanspruch jedoch ausgeschöpft ist und die eine Pension beantragt haben, denen diese durch den Pensionsversicherungsträger jedoch nicht gewährt wurde und die diese Entscheidung dann beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfen, haben während der Zeit des laufenden Verfahrens kein Einkommen. Diese Lücke soll durch die Weitergewährung von Krankengeld geschlossen werden. 20
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? 9) Normierung der Bindungswirkung von Regelungen, an die sich die Sozialversicherungsträger im Rahmen der Gesundheitsreform zu halten haben: Die Kommissionen (Paritätische Schiedskommission, Landesschiedskommission, Bundesschiedskommission) haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen (Österreichischer Strukturplan Gesundheit, regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen. 10) Automatisationsunterstützte Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit durch die Unfallversicherungsträger an die Arbeitsinspektorate oder die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen: Die Träger der Unfallversicherung sollen die Meldung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit an das zuständige Arbeitsinspektorat bzw. die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf automationsunterstütztem Weg übermitteln. Maßnahmen, die im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2015 erst mit Juli 2016 bzw. rückwirkend mit 1. Jänner 2015 und 1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen: a) Erlassung eines Heeresentschädigungsgesetzes: Das Heeresversorgungsgesetz soll mit Ablauf des 30. Juni 2016 aufgehoben und der Vollzug der Heeresentschädigung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2016 an die AUVA übertragen werden. Damit wird eine grundsätzliche Zuständigkeit der AUVA für die Heeresentschädigung nach den Vorschriften der Unfallversicherung geschaffen. b) Die Rückstellungsverpflichtung bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar. Eine Absenkung des Unfallversicherungsbeitrages auf rund 1,3 % ist möglich: Der Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wurde durch das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 30/2014, mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2014 um 0,1 % Prozentpunkte von 1,4 % auf 1,3 % abgesenkt. 21
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Künftig soll in Nachvollziehung dieser Maßnahme bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die Rückstellungsverpflichtung zwischen 5 % und 25 % der ausgewiesenen Aufwendungen variabel gestaltbar sein, um den errechneten fiktiven Beitragssatz unter Orientierung an dem nunmehr auf 1,3 % gesenkten Beitragssatz bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt verändern zu können. Diese Maßnahme tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft. c) Generelle Übertragung der Zuständigkeit der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt: Die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 eingeführte Teilversicherung in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, brachte auch eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit sich. Unter Berücksichtigung der bisher relativ geringen Versicherungsfälle, die in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern fallen, soll nun die Zuständigkeit der Vollziehung der Teilversicherung in der Unfallversicherung für Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, ausnahmslos an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übertragen werden. Mit der vorgesehenen Maßnahme sind keine leistungsrechtlichen Änderungen für die betroffenen Teilversicherten verbunden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll diese Zuständigkeitsübertragung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 erfolgen. VerbraucherInnengesundheit und Lebensmittel Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Es wurde ein gesetzlicher Rahmen für bestimmte Angaben im Lebensmittelbereich – ‚biologisch‘/‚ökologisch‘ (bio), ‚geografische Angabe‘ (g.g.A), ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ (g.U.), ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ (g.t.S) - geschaffen. Auf Grund der thematischen Gemeinsamkeit, nämlich gemeinschaftlich geregelte Auslobungen betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten 22
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Agrarerzeugnissen sowie die Durchführung der Kontrolle durch private Kontrollstellen, werden die Bereiche in einem Durchführungsgesetz erfasst. Im Wesentlichen werden Kontroll- und Antragsverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Die Kontrolle wird entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Im Bundesministerium für Gesundheit wird ein Kontrollausschuss eingerichtet, er ist Kommunikations- und Koordinationsplattform. Im Bereich der biologischen Produktion wird eine Bündelung der Kontroll- zuständigkeiten auf Ebene des Kontrollausschusses vorgenommen, wobei zuständige Behörde, wie schon bisher, der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung ist. Im Bereich der Herkunftsangaben wird mit der Straffung der Zuständigkeiten im Rahmen von Antragsverfahren beim Patentamt eine Verfahrensbeschleunigung erwartet. Eine Neuregelung der Zuständigkeiten auf Ebene des Landes- hauptmannes bei der Überwachung von Kontrollstellen soll für schlankere Strukturen sorgen. Insgesamt leistet dieses Gesetz auf Grund eines transparenten und effizienten Kontrollsystems einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung und Weiterentwicklung von geschützten Angaben in Österreich. Mehrjähriger integrierter Kontrollplan 2016 – 2018 Der Schutz der KonsumentInnen und der faire Wettbewerb entlang der Lebensmittelkette einschließlich Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit erfordern ein System amtlicher Kontrollen. Dieses amtliche Kontrollsystem sorgt dafür, dass die UnternehmerInnen ihren Verpflichtungen nachkommen. Entlang der Lebensmittelkette integriert der Mehrjährige Integrierte Kontrollplan die amtlichen Lebensmittelkontrollen, die Futtermittelkontrollen, die Tiergesundheitsüberwachung, die Tierschutzkontrollen und die Pflanzengesundheitsüberwachung. Durch eine risikobasierte Vorgangsweise kann mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen Effizienz und Effektivität bestmöglich erreicht werden. Die Kernziele sind die Gewährleistung sicherer Lebensmittel zur Vermeidung lebensmittelbedingter Krankheiten und die Gewährleistung von einwandfreien Waren (wie z. B. Lebensmittel, Futtermittel und Pflanzen). Mit der Neuauflage für die Periode 2016 – 2018 werden • der Kontrollschwerpunkt betreffend Hygiene in Lebensmittel- Hochrisikobetrieben, 23
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? • zusätzliche, risikobasierte Kontrollen von Warensendungen bei der Importkontrolle aus Drittstaaten, • ein „Risikoatlas“ zur Unterstützung der Ausgestaltung von Kontrollplänen und der Risikokommunikation sowie • die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung der amtlichen Kontrolle durch interne Audits integriert. Veterinärwesen und Tierschutz Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung Die für Jahresbeginn 2016 geplante Novellierung bringt klare Bestimmungen für den Transport und die Unterbringung sowie Haltung von Schlittenhunden im Zuge von Veranstaltungen. Weiters wird die missverständliche Bestimmung über die Pflicht der Kastration von Katzen klargestellt und die Bestimmungen betreffend Tauben werden klarer und detaillierter festgelegt. Novellierung der Tierschutzveranstaltungsverordnung Anpassungen im Hinblick auf die Durchführung von Kauf- und Tauschbörsen, Verbot von Kaufbörsen mit Wildtieren, sowie Anpassungen betreffend die Bestimmungen über die Unterbringung von Tauben bei Tierschauen und Tierausstellungen werden im ersten Quartal 2016 erfolgen. Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs Eine entsprechende Verordnung ist ebenfalls im ersten Quartal 2016 geplant. 24
BMG: Was ist neu im Jahr 2016? Wichtige Werte 2016 Rezeptgebühr 5,70 € Jährliches Service-Entgelt für die e-card Service-Entgelt für 2016 (2015 eingehoben) 10,85 € Service-Entgelt für 2017 (wird 2016 eingehoben) 11,10 € Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr (mtl. Nettoeinkünfte) - für Alleinstehende 882,78 € - für Ehepaare 1.323,58 € - für Personen, die infolge Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen: * für Alleinstehende 1.015,20 € * für Ehepaare 1.522,12 € - Erhöhung der Grenzbeträge pro Kind: 136,21 € Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ASVG 4.860,00 € BSVG und GSVG 5.670,00 € Geringfügigkeitsgrenze täglich 31,92 € monatlich 415,72 € 25
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