Update-Veranstaltung 2021 Arbeitsrechte - Kanzlei Michaelis
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Update-Veranstaltung 2021 Arbeitsrechte „Umgang des Versicherungsmaklers mit (Über-)Regulierungen im Arbeitsrecht im Jahre 2021: Datenschutz, Mindestlohn, Weiterbildungspflicht, Geschäftsgeheimnisgesetz, Kurzarbeit, Urlaubsrecht, Homeoffice, Entgeltfortzahlung, Vergütung-, Test-, Impf- Urlaubsgewährunspflichten in Coronazeiten etc“ Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht
I. Datenschutz 2. Versuch einer Einordnung Hamburger Datenschutzbeauftragter: „Zielrichtung eher Google oder Facebook“, „Wir spielen keine wilde Sau…“, „Bei Beschwerden oder bei Kenntnis von Problemen müssen wir jedoch tätig werden“. Aber auch der Versicherungsmakler muss „aufgestellt“ sein !
I. Datenschutz 3. Absicherung Ihres Maklerbüros auch durch Arbeitsvertragsgestaltung Formulierungsvorschlag: „Der Arbeitgeber nimmt das Thema Datenschutz sehr ernst. Zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), ist als Anhang zu diesem Arbeitsvertrag für den Mitarbeiter folgendes beigefügt: - „Informationen zur Verarbeitung Ihrer Beschäftigungsdaten“ - „Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach DSGVO“ mit „Merkblatt zur Verpflichtung auf die Vertraulichkeit“ - „Einwilligung Mitarbeiter in Fotoaufnahmen“
I. Datenschutz 3. Absicherung Ihres Maklerbüros auch durch Arbeitsvertragsgestaltung „Information zur Verarbeitung Ihrer Beschäftigtendaten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte …“
I. Datenschutz 3. Absicherung Ihres Maklerbüros auch durch Arbeitsvertragsgestaltung Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach DSGVO Anlage 1: Merkblatt zur Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
I. Datenschutz 3. Absicherung Ihres Maklerbüros auch durch Arbeitsvertragsgestaltung Einwilligung Mitarbeiter in Fotoaufnahmen
I. Datenschutz 3. Absicherung Ihres Maklerbüros auch durch Arbeitsvertragsgestaltung Formulierungsvorschlag: „Verstößt der Mitarbeiter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt als vereinbart. Dies gilt auch für fahrlässige Datenschutzverstöße, es sei denn der Mitarbeiter meldet den Vorfall unverzüglich selbst an die Firma. Priorität hat bei datenschutzrechtlichen Verstößen die Abwendung von Schäden für die betroffenen Personen und für die Firma. Bei Unsicherheiten über das Bestehen eines Datenschutzverstoßes soll sich der Mitarbeiter unverzüglich an die Firma wenden, um die Angelegenheit prüfen zu können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, der zum Beispiel der Firma oder Dritten durch den Datenschutzverstoß entsteht, wird genauso wie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vorbehalten.“
I. Datenschutz 4. Aktueller Fall: „Ansprüche gekündigter Mitarbeiter auf Daten sind begrenzt“ (BAG 2 AZR 342/20)
I. Datenschutz 5. Absicherung Ihres Maklerbüro auch durch Arbeitsvertragsgestaltung Formulierungsvorschlag: „Eine Herausgabe geschäftlicher Korrespondenz oder weiterer Mitarbeiterdaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nur unter Benennung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Sachverhalt und vorbehaltlich der Prüfung der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und datenschutzrechtlicher Interessen Dritter. Soweit davon auszugehen ist, dass dem Mitarbeiter der Inhalt der Korrespondenz bekannt ist, erfolgt keine Herausgabe.“
II. Mindestlohn 1. Anwendbarkeit und Berechnung Anwendbar seit dem 01.01.2015 (Evaluation im Jahre 2020, § 23 MiLoG), Zeiterfassung hier zum Teil schon Pflicht • „Mindestlohn steigt“: seit 01.07.2021 € 9,60 / ab 01.01.2022 € 9,82 / ab 01.07.2022 € 10,45 • Mindestlohnrechner z.B. : € 9,60 Mindestlohn x 40 Stunden = € 1.664,00 € 10,45 Mindestlohn x 40 Stunden = € 1.811,00 • Geringfügige Beschäftigung (€ 450,00) nur bei 10,8 (9,9) Stunden Arbeitszeit in der Woche.
II. Mindestlohn 2. Gilt auch bei variabler Vergütung − Provision, Zielvereinbarung, Weihnachts- Urlaubsgeld etc. wird nicht eingerechnet
II. Mindestlohn 3. Gilt trotz einer wirksamen Verfallklausel Änderung des § 309 Nr. 13 BGB „Form von Anzeigen und Erklärungen“ (ab dem 01.10.2016)
II. Mindestlohn 3.Gilt nicht für wirksame Verfallklausel Formulierungsvorschlag: „Alle beiderseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis und solche, die mit diesem Vertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform erhoben werden. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht binnen einer Frist von weiteren 3 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der endgültigen Ablehnung bzw. nach Ablauf der 2-Wochen-Frist – gerichtlich geltend gemacht wird. Ausgenommen von der Regelung sind Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie Ansprüche des Arbeitnehmers, die kraft Gesetzes der Ausschlussfrist entzogen sind (z.B. Mindestlohngesetz, AEntG, BetrVG, TVG).“
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV 1. EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) bzw. Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV): Anwendbar im deutschen Recht seit (Ende) 2018
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV ➢ Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie ➢ § 48 VAG „Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten, die sich an § 34d GewO halten“ ➢ § 34d GewO „Erlaubnis, Sachkunde, Weiterbildung (auch der mitwirkenden Beschäftigten)“ ➢ § 34e GewO „Verordnungsermächtigung“ Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV), § 7 Weiterbildung, § 26 Ordnungswidrigkeiten
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV 2. Fortbildung des Versicherungsmaklers a) Fortbildungspflicht (auch) der Arbeitnehmer ! b) Fortbildungsvertrag mit Arbeitnehmer ?!
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV 2. Fortbildung des Versicherungsmaklers Formulierungsvorschlag: a) Fortbildungspflicht (auch) der Arbeitnehmer ! „Der Arbeitgeber nimmt die gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtungen des Arbeitnehmers sehr ernst. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Weisung des Arbeitgebers oder nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber, an Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die die gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung in jedem Jahr erfüllen. Im Falle einer kostenpflichtigen Veranstaltung, deren Kosten der Arbeitgeber übernimmt (Weiterbildungskosten und Freistellung), soll alles Weitere über einen zu schließenden Fortbildungsvertrag geregelt werden. Verstößt der Arbeit- nehmer gegen seine Pflichten aus seiner gesetzlichen Weiterbildungsverpflichtung bzw. kommt er entsprechenden Weisungen des Arbeitgebers nicht nach, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt vereinbart. Die Geltendmachung eines weitgehenden Schadens, der z.B. dem Arbeitgeber durch den Verstoß gegen die Weiterbildungspflichten entsteht, wird genauso wie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vorbehalten.“
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV 2. Fortbildung des Versicherungsmaklers b) Fortbildungsvertrag mit Arbeitnehmer ?! Vertrag aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll ! Inhalt: • Spezifizierung der Fortbildung und der Interessenlage • Regelung der Freistellung • Bezifferung der Fortbildungskosten (Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Freistellungskosten etc.) • Gestaffelte Rückzahlungspflicht je nach Höhe der Fortbildungskosten
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV 3. „Bestmögliches Interesse des Kunden“ und variable Vergütung • Verstoßen Leistungsanreize zum Verkauf von Versicherungsprodukten per se gegen das „bestmögliche Interesse des Kunden“ ? • Marktüblichkeit ?
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV 3. „Bestmögliches Interesse des Kunden“ und variable Vergütung • Verstoßen Leistungsanreize für den Verkauf bestimmter Versicherungsprodukte („Lebensversicherung statt Berufsunfähigkeits-versicherung“) gegen das „bestmögliche Interesse des Kunden“ ? • Höhe des Leistungsanreizes ?
III. Weiterbildung, IDD, VersVermV 3. „Bestmögliches Interesse des Kunden“ und variable Vergütung Tipp in der Arbeitsvertragsgestaltung: Aufstellung von „Beratungsprinzipien“
IV. Geschäftsgeheimnisgesetz 1. Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG): Anwendbar seit 2019
IV. Geschäftsgeheimnisgesetz 2. Formulierungsvorschlag: „Dem Arbeitnehmer ist bewusst, dass er bezüglich des Themas Vertraulichkeit in einem in diesem Feld höchst sensiblen Bereich arbeitet. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich daher nachdrücklich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Kundendaten, bearbeitungsinterner Firmensoftware, Passwörter und vergleichbare Informationen, sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Arbeitgeber ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfall sind jedoch kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt werden, als Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Weisung des Arbeitgebers einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Es wird ausdrücklich auf das Geschäftsgeheimnisgesetz hingewiesen.“ „Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen der Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.“ „Verstößt der Arbeitnehmer gegen die in diesem Vertrag vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtung, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt als vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird genauso wie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung vorbehalten.“
V. Kurzarbeit 1. Keine Einführung von Kurzarbeit durch Weisung • Arbeitgeber hat grundsätzlich Weisungsrecht (§ 106 GewO) • aber: Kurzarbeit verändert (grundlegende) Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages • deswegen: Keine Anordnung von Kurzarbeit kraft Direktionsrecht • (BAG v. 14.02.1991 – 2 AZR 415/90)
V. Kurzarbeit 2. Einführung Kurzarbeit über Betriebsvereinbarung • Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (siehe §§ 77, 88 BetrVG); sie gilt unmittelbar und zwingend. • Betriebsratsbeteiligung ! • Betriebsvereinbarung muss sich aus Kurzarbeit ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für Arbeitnehmer zuverlässig erkennbar sind (BAG v. 18.11.2015 – 5 AZR 491/14): • Beginn und Dauer Kurzarbeit • Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer • Lage und Verteilung Arbeitszeit „Gegenüber Beschäftigten sicherster Weg“
V. Kurzarbeit 3. Einzelvertragliche Vereinbarung // Regelung „Kurzarbeit“ bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages Vereinbarung einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers „Kurzarbeit“ schon im Arbeitsvertrag: • Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB • z.B.: Ankündigungsfrist (LAG Berlin v. 19.01.2011 – 17 Sa 2153/10 und v. 7.10.2010 – 2 Sa 1230/10)
V. Kurzarbeit 3. Einzelvertragliche Vereinbarung // Regelung „Kurzarbeit“ bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages Formulierungsvorschlag § .. Kurzarbeit (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Da die Kurzarbeit zur Verringerung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt führt, beantragt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld, um die Entgeltreduzierung abzumildern. Wird der Antrag abgelehnt, ordnet der Arbeitgeber keine Kurzarbeit an. (2) Die Anordnung hat mit einer Ankündigungsfrist von 3 Wochen gegenüber dem Mitarbeiter zu erfolgen. (3) Sollte das Ereignis bzw. die Gründe für die Kurzarbeit vor dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums enden, kann mit Zustimmung des Mitarbeiters die Kurzarbeit beendet oder ihr Umfang geändert werden. (4) Ist in Eil- oder Notfällen oder sonstigen betriebsbedingten Gründen die Überschreitung der Kurzarbeit notwendig, bedarf es hierzu einer Vereinbarung mit dem Mitarbeiter. (5) Bei Unterbrechung oder der vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit ist gegenüber dem Mitarbeiter eine Ankündigungsfrist von drei Tagen einzuhalten. (6) Ein etwaiger Anspruch auf zusätzliche Gratifikationen und der Urlaubsanspruch gemäß § .. dieses Arbeitsvertrages verringern sich für die Dauer, in der Kurzarbeit eingeführt wird, entsprechend dem Verhältnis der Verringerung der arbeitsvertraglichen Pflichten
V. Kurzarbeit 3. Einigung „Kurzarbeit“ im laufenden Arbeitsverhältnis • Tipp: „Konkludente“ Verständigung reicht • ansonsten: Formulierung z.B. wie eben „Allersicherster Weg“
V. Kurzarbeit 4. Änderungskündigung „Kurzarbeit“ • Legaldefinition in § 2 KSchG: „Beendigungskündigung mit Änderungsangebot zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses“ • Fristlos („konsequent“), hilfsweise fristgerecht Zitat: „Fristlose Änderungskündigung „Kurzarbeit“ aktuell schwerste Kündigung im deutschen Arbeitsrecht“
V. Kurzarbeit 5. Kündigung in oder nach Beendigung Kurzarbeit beachte: Betriebsbedingte Kündigung in bzw. nach Kurzarbeit erschwert !
VI. Urlaub 1. „Urlaub verfällt nicht mehr“ • Urlaubsverfall bei Krankheit (BAG 18.09.2012 9 AZR 623/10 „15 Monate“) • Aktuell: „Urlaub verfällt nicht automatisch“ (BAG vom 19.02.2019 9 AZR 541/15) ➢ In der Arbeitsvertragsgestaltung: Aufspaltung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Mehrurlaub. Vereinbart wird der Wegfall des Verfalls und die Urlaubsabgeltung nur für den gesetzlichen Urlaub. • Aktuell „Urlaub und Elternzeit“ (EUGH vom 04.10.2018 C-12/17, BAG vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18) ➢ Anteilige Kürzung pro Monat um jeweils ein Zwölftel formlos vom Arbeitgeber zu erklären (§ 17 Absatz 1 BEEG)
VII. Homeoffice 1. Betriebsvereinbarung „Homeoffice“ • Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (siehe §§ 77, 88 BetrVG); sie gilt unmittelbar und zwingend. „Gegenüber Beschäftigten sicherster Weg“ • aber: Betriebsratsbeteiligung !
VII. Homeoffice 2. Einzelvertragliche Vereinbarung // Regelung „Homeoffice“ bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages Vereinbarung einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers „Homeoffice “ schon im Arbeitsvertrag: • Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB
VII. Homeoffice • 2. Einzelvertragliche Vereinbarung // einzelvertragliche Regelung „Homeoffice“ durch Einigung im laufenden Arbeitsverhältnis „Allersicherster Weg“
VII. Homeoffice 3. Einführung Homeoffice durch Weisung • Anordnung schon über Direktionsrecht des Arbeitgebers ? • Arbeitgeber hat grundsätzlich Weisungsrecht (§ 106 GewO) • Diskussion § 611a BGB in Verbindung mit § 106 GewO / § 618 BGB / § 3 ArbSchG, aber: Artikel 13 GG
VII. Homeoffice 4. Änderungskündigung „Homeoffice“ • ebenfalls Diskussion § 611a BGB in Verbindung mit § 106 GewO / § 618 BGB / § 3 ArbSchG, aber: Artikel 13 GG
VII. Homeoffice 5. Gestaltungsmöglichkeiten „Homeoffice“ • Denkbare rechtliche Problematiken für den Arbeitgeber beim Thema Homeoffice: • Arbeitsstättenverordnung • Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz • Aufwendungsersatzansprüche • Zuständigkeit der Arbeitsgerichte • Datenschutz • Arbeitssicherheit etc.
VII. Homeoffice 5. Gestaltungsmöglichkeiten „Homeoffice“ Formulierungsvorschlag „Versuch es als Entgegenkommen des Arbeitgebers zu verkaufen“: „Arbeitsort ist der Sitz des Arbeitgebers. Es wird vereinbart, dass der Mitarbeiter nach vorheriger Ankündigung gegenüber und Absprache mit dem Arbeitgeber berechtigt ist, seine Arbeitsleistung außerhalb des vereinbarten Arbeitsortes zu leisten. Der Mitarbeiter wird auch in diesen Tagen seine ganze Kraft in den Dienst des Arbeitgebers stellen und die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft erledigen sowie die Kommunikation mit dem Arbeitgeber an diesen Tagen auf seine Kosten sicherstellen.“
VII. Homeoffice 6. Gesetzgeberische Diskussion Politische Diskussion „Recht auf Homeoffice“ ?!
VII. Homeoffice 6. Gesetzgeberische Diskussion SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung • Eingangsformel • § 1 Ziel und Anwendungsbereich • § 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb • § 3 Betriebliche Hygienekonzepte • § 4 Mund-Nase-Schutz, Atemschutz • § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten • Anlage Einsetzbare Atemschutzmasken
VII. Homeoffice 6. Gesetzgeberische Diskussion SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) § 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb • (1) … • (2) ... • (3) … • (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. • (5) Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Lassen zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse, die Einhaltung der Mindestfläche nach Satz 1 nicht zu, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch: 1. Lüftungsmaßnahmen, 2. geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen, 3. Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen, 4.sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen. …..
VII. Homeoffice 6. Gesetzgeberische Diskussion • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) § 2 Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept • …
VII. Homeoffice 7. ggf. Pflicht des Arbeitgebers zur „Gefährdungsbeurteilung“ − Praxis, (noch Anlass „Homeoffice“): Anschreiben durch die zuständige Behörde mit Fristsetzung ! − Eigentlich: Generelle Pflicht jedes Arbeitgebers zur „Gefährdungsbeurteilung“ ! − „Prüfungsschema“ (Arbeitsbereiche und Tätigkeiten beschreiben / Gefährdungen ermitteln / Gefährdungen beurteilen / Maßnahmen festlegen / Maßnahmen durchführen / Wirksamkeit prüfen / Gefährdungsbeurteilung fortschreiben)
VII. Homeoffice 8. Exkurs: Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ? Gesetzliche Unfallversicherung: Grundsätzlich ja, aber Grenzen: „War Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitgeber tätig ?“ „Schädigung betriebsfremder Dritter ?“ „Regress gegenüber Arbeitgeber ?“
VIII. Mutterschutz, Elternzeit, SGB IX SONDERKÜNDIGUNGSSCHUTZ − §17 MuSchG − §18 BEEG ANHÖRUNG VOR KÜNDIGUNG − §168 ff SGB IX
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ 1. Datenschutz: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob er geimpft ist ?
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ 2. Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei Abwesenheit in Pandemiezeiten ? • Fall: Arbeitgeber kann in Pandemie nicht beschäftigen • Die Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 1 und Satz 3 BGB) • BAG 5 AZR 146/14: „Arbeitgeber trägt das Risiko, den Betrieb betreiben zu können“.
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ 3) § 616 BGB • Fall: Arbeitnehmer ist in Pandemie vorübergehend verhindert • Abdingbarkeit !: § 616 BGB
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ 4) Infektionsschutzgesetz (IfSG) • Es sind umfassende Regelungen hinzu gekommen, • z.B.: u.U. Entschädigungen (§ 56 IfSG, u.a. „unabhängig von § 616 BGB i.d.R. Vergütung“).
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ 5) Impfpflicht ? a) Staatliche Impfpflicht − Politische Diskussion
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ b) Kann ein Arbeitgeber ohne gesetzliche Impfpflicht (z.B. mit Abmahnungen und Kündigungen) die Impfung seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchsetzen ? − Weisungsrecht des Arbeitgebers ? − Hohe Hürden des Kündigungsschutzgesetzes ! − Änderungskündigung ?
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ c) Wie sieht es mit einer Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber aus, wenn der Arbeitnehmer sich eine Covid-19 Impfung verweigert ? − Personenbedingte Kündigung ? − Verhaltensbedingte Kündigung ? ▪ Weisungsrecht des Arbeitgebers ? ▪ § 618 BGB „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“ ▪ Abhängigkeit vom Beruf ?!
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ d) § 618 BGB: „Pflicht zu Schutzmaßnahmen“ • § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen • (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. • (2) … • (3) … Schadensersatz
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ e) Abhängigkeit vom Beruf ?! − Versicherungsmakler − Rechtsanwaltskanzlei − Alten- und Pflegeheime − Krankenhäuser
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ f) Zusammenfassende Überlegung „Der Referent hält ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, sich impfen zu lassen, gerade in Berufen, in denen nicht nur Kollegen, sondern auch Kunden bzw. Patienten gefährdet werden, wenn ein Arbeitnehmer Covid-19 hätte, nicht für abwegig, aber für rechtlich riskant.“ − Mildere Mittel (Test, Homeoffice etc.) ?
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ g) Testpflicht für Arbeitnehmer? − „Milderes Mittel“ zu einer Impfweisung ?! − Weisung Testung ?! − Kostenpflicht für Test beim Arbeitgeber ? − Milderes Mittel ?
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ g) Testpflicht für Arbeitnehmer? • „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz anwesend sind, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Schnelltests nach § 10d 10e HH-SARS-CoV- 2-EindämmungsVO unterbreiten und diese Testungen organisieren. • Politische Diskussion: Testpflicht ? • Rechtsgrundlage ist zeitlich befristet (in Hamburg 25.09.)?!
IX. Weitere aktuelle „Corona-Fragen“ h) Urlaub in Pandemie Kurzarbeit? • Deutscher Gewerkschaftspunkt: keine Urlaubskürzung! • LAG vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20: „Für Zeiträume in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „0“ keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen“
X. Apropos Urlaub (im Mandantenkreis): Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Und weiterhin eine interessante Update-Veranstaltung 2021! Ihr Dr. Jan Freitag
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Ihr, Dr. Jan Freitag
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