Entscheid vom 12. Mai 2021 - Entscheidsuche

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Kantonsgericht von Graubünden
             Dretgira chantunala dal Grischun
             Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 12. Mai 2021

(Mit Urteil 5A_493/2021 vom 22. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen
dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Mit Urteil 5F_19/2021 vom
31. August 2021 hat das Bundesgericht das Revisionsgesuch abgewiesen.)

Referenz          ZK1 20 179

Instanz           I. Zivilkammer

Besetzung         Cavegn, Vorsitzender
                  Michael Dürst und Bergamin
                  Guetg, Aktuar

Parteien          A._____
                  Beschwerdeführerin
                  vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel
                  Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart

Gegenstand        vorsorgliche Grundbuchsperre / Beistandschaft

Anfechtungsobj.   Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                  Nordbünden vom 29.10.2020, mitgeteilt am 25.11.2020

Mitteilung        17. Mai 2021
Sachverhalt

A.     A._____ ist gut _____jährig, alleinstehend und in B._____ wohnhaft. Nebst
ihrer AHV-Rente verfügt sie über Einkünfte aus ihren Liegenschaften und über ein
beträchtliches Vermögen.

B.     Am 12. August 2020 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Nordbünden       (nachfolgend       KESB       Nordbünden)      eine    anonyme
Gefährdungsmeldung ein. Demgemäss wohne A._____ abgeschieden und alleine
in einem Haus und leide an einer fortgeschrittenen Demenz. Ihre Angelegenheiten
seien jeweils durch D._____ aus E._____, einen ihrer nächsten Verwandten,
sowie einen Treuhänder erledigt worden. D._____ erhalte nun aber keinen
Zugang mehr zu ihr. Vielmehr seien die wichtigen Tätigkeiten F._____ übertragen
worden. Dieser sei als Immobilienmakler tätig. Kaum seien ihm die
Angelegenheiten übertragen worden, habe er sich auf 100 Jahre hinaus ein
Baurecht für ein Grundstück, dessen Wert rund CHF 2 Mio. betrage, sichern
lassen. Keine der involvierten Behörden hätten sich jemals um den
Gesundheitszustand von Frau A._____ gekümmert, ansonsten ihr angeschlagener
Gesundheitszustand aufgefallen wäre. Ihr langjähriger und vertrauter Treuhänder
sei über die Vorgänge nicht informiert worden. Zudem hätte A._____ die
langjährigen Mietverhältnisse alleine nicht aufgelöst. Mutmasslich werde A._____
von Herrn F._____ ausgenutzt. Personen, die Frau A._____ davor gewarnt hätten,
seien von Herrn F._____ verbal bedroht worden.

C.    In der Folge eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren.

D.    Mit superprovisorischer Verfügung vom 31. August 2020 wurde A._____ die
Verfügung über ihre Grundstücke Nrn. C._____, G._____, H._____ in der
Gemeinde E._____ sowie Nr. I._____ in der Gemeinde B._____ entzogen.

E.     Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde dem von A._____
beigezogenen Rechtsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich Einkommen und
Vermögen, der Ernennung einer Beistandsperson sowie der Einsetzung eines
Fachbeistandes für die Prüfung des Baurechtsvertrags vom 1. Mai 2020 und des
Nachtrags vom 11. Juni 2020 zum Baurechtsvertrag sowie zur Grundbuchsperre
eingeräumt. Mit Eingabe vom 30. September 2020 wurden die beabsichtigten
Massnahmen abgelehnt und es wurde festgehalten, dass stattdessen eine
Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB anzuordnen sei. Als Beistand sei
F._____ zu bestimmen. Auf die Einsetzung eines Fachbeistandes sei zu
verzichten.

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F.    Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020, mitgeteilt am 25. November 2020,
ordnete die KESB Nordbünden was folgt an:
     1.        Für A._____ wird vorsorglich das Verfügungsrecht über die
               Grundstücke in der Gemeinde E._____ Grundstücknummern
               C._____, J._____, H._____ sowie in der Gemeinde B._____,
               Grundstücknummer I._____ entzogen (Art. 445 Abs. 1 in
               Verbindung mit Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB).
     2.        Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides
               die mit Ziff. 1 des Entscheides vom 31. August 2020 verfügte
               superprovisorische Grundbuchsperre von Gesetzes wegen
               dahinfällt.
     3.        Für    A._____      wird       eine     Beistandschaft        nach
               Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.
     4.        Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen,
               A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394
               ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu
               unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen
               Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
          a.   Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten
               Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der
               Lebenskosten,     Geltendmachung      von   Forderungen     und
               Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und
               Immobilien inkl. Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche
               Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und
               ähnlichen Finanzinstituten);
          b.   öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden,
               Gemeinden, Betreibungsamt, Grundbuchamt;
          c.   Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete
               Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein
               (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen,
               Krankenkassen).
          d.   Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 und Nachtrag vom 11. Juni 2020
               zum Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 zwischen A._____ und der
               V.________ AG betreffend Grundstück Nr. C._____ bzw.
               Baurechtsgrundstück Nr. K._____, Grundbuch E._____: Prüfung
               und gegebenenfalls Einleitung entsprechender rechtlicher Schritte.
     5.        A._____ wird der Zugriff auf das durch die Beistandschaft B._____
               für sie zu führende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3
               ZGB).
     6.        Bezüglich Ernennung Beistandspersonen für A._____ wird verfügt:
          a.   Für die Aufgabenbereiche gemäss vorstehender Ziff. 4.a
               (Vermögensverwaltung),     4.b   (öffentliche Verwaltung),    4.c
               (Versicherungen) wird L._____ (Berufsbeistandschaft B._____) zum
               Beistand von A._____ ernannt.
          b.   Für den Aufgabenbereich gemäss vorstehender Ziff. 4.d (Prüfung
               Baurechtsvertrag/Nachtrag dazu) wird Rechtsanwältin Dr. iur.
               M._____ (Chur) zur Beiständin von A._____ ernannt.

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7.        Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ (Chur) wird für ihren Aufwand im
          Rahmen       der  ordentlichen   Mandatsführung      mit   einem
          Stundenansatz von Fr. 240.--, zuzüglich MWST und
          Spesenpauschale von 3%, ohne Interessenwertzuschlag,
          entschädigt.
8.        Die Fachbeiständin Dr. iur. M._____ wird betreffend Prüfung
          Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 und Nachtrag dazu vom 11. Juni
          2020 zwischen A._____ und der V.________ AG die Zustimmung
          zur Prozessführung vor dem örtlich zuständigen Regionalgericht
          erteilt (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB).
9.        Die KESB verfügt:
     1.   L._____ (Berufsbeistandschaft B._____) wird              aufgefordert,
          unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:
      a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu
         verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.
      b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche
         Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB
         zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu
         informieren;
      c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das
         A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen
         werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des
         Inventars zu informieren;
      d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein
         Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte
         aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über
         die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt,
         spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur
         Genehmigung einzureichen;
      e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten,
         Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontoarten, E-Banking-
         Verträge zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist
         zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren;
      f. Bargeld, Wertgegenstände       und   wichtige   Dokumente       sicher
         aufzubewahren.
     2.   Rechtsanwältin Dr. iur M._____ wird aufgefordert, sich unverzüglich
          nach Erhalt der Ernennungsurkunde die zur Erfüllung der
          öffentlichen Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und bei
          Bedarf mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.
10.       Bezüglich Rechenschaftsbericht wird folgendes verfügt:
     1.   L._____ (Berufsbeistandschaft B._____) ist gehalten:
      a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 22. November 2022) die
         Rechnung      samt     Belegen   sowie     einen    schriftlichen
         Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung
         und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die
         Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein
         aktuelles Budget einzureichen.

                                                                                   4 / 20
b. bei    Hinweisen      auf    massgebliche   Veränderungen der
               Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode
               die KESB mit einem schriftlichen Bericht zu informieren und
               allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.
           2.   Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ ist gehalten:
            a. der KESB nach erfolgter Klärung der Sach- und Rechtslage in
               Bezug auf den Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 sowie den
               Nachtrag dazu vom 11. Juni 2020, jedoch spätestens per 31.
               Oktober 2021 einen schriftlichen Bericht über die Mandatsführung
               unter Beilage der Kopien der wichtigsten Unterlagen einzureichen;
            b. die Honorarnote für die Aufwendungen in diesem Verfahren
               einzureichen.
      11.       Die Kosten im Verfahren Errichtung Beistandschaft (inkl. Drittkosten
                für Arztgutachten und Grundbuchanmerkung von Fr. 115.-) werden
                auf Fr. 1'115.- festgesetzt und beim Verfahren belassen.
      12.       (Rechtsmittelbelehrung).
      13.       (Mitteilung).

G.    Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, am 24. Dezember 2020 Beschwerde an das
Kantonsgericht von Graubünden erheben und folgendes beantragen:
      1.        Der angefochtene Entscheid der KESB Nordbünden vom 29.
                Oktober 2020 (Ziff. 1 bis Ziff. 11) sei vollumfänglich aufzuheben.
      2.        Auf eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Ziff. 4a bis Ziff. 4d des
                angefochtenen Entscheides sowie auf die Einsetzung eines
                Fachbeistandes für die Prüfung des Baurechtsvertrages vom 1. Mai
                2020 und des Nachtrags vom 29. Juni 2020 zum Baurechtsvertrag
                (Ziff. 7 und Ziff. 8) sei zu verzichten und stattdessen eine
                Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393 ZGB anzuordnen.
      3.        Als Beistand (Begleitbeistand im Sinne von Art. 393 ZGB) sei
                F._____, N._____, zu bestimmen.
      4.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB
                Nordbünden.

H.   Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2021 beantragte die KESB
Nordbünden was folgt:
      1.        Die Beschwerde sei abzuweisen.
      2.        Der Beschwerde sei in Bezug auf die Errichtung einer
                Vertretungsbeistandschaft (Fachbeistandschaft) zur Prüfung des
                Baurechtsvertrages vom 1. Mai 2020 und des Nachtrages dazu vom
                11. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
      3.        Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu
                verlegen.

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Erwägungen

1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gemäss
Art. 450 ff. ZGB gegen einen Entscheid der KESB Nordbünden vom 29. Oktober
2020, mitgeteilt am 25. November 2020, mit welchem unter anderem ihr
Verfügungsrecht über diverse in ihrem Eigentum stehende Grundstücke
vorsorglich beschränkt wurde und eine Vertretungsbeistandschaft für die
Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie für die Prüfung der Gültigkeit
eines von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Baurechtsvertrages errichtet
wurde.

1.2. Die in Ziffer 1 bzw. 2 des angefochtenen Entscheides angeordnete
Einschränkung ihres Verfügungsrechts über die Grundstücke Nrn. C._____,
J._____, H._____ (Grundbuch Gemeinde E._____) und Nr. I._____ (Grundbuch
Gemeinde B._____) stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 445
Abs. 1 ZGB dar. Gegen entsprechende Anordnungen beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde datiert vom 24. Dezember
2020 (vgl. act. A.1), weshalb sie diesbezüglich verspätet erfolgte. Darauf ist nicht
einzutreten. Daran ändert auch nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheides (undifferenziert) nur auf eine dreissigtägige
Beschwerdefrist hingewiesen wird. Dieser Mangel in der Rechtsmittelbelehrung
wäre für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin allein schon durch
Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung erkennbar gewesen,
sodass der Vertrauensschutz versagt (vgl. BGer 5D_100/2014 v. 19.09.2014 E.
2.3.2).

1.3. Hinsichtlich   der    weiteren     angefochtenen     Punkte   geben    die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 450 ff. ZGB) zu keinen Bemerkungen Anlass,
sodass auf die Beschwerde, unter Vorbehalt des unter E. 1.2. Gesagten,
eingetreten werden kann.

2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär
die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom
Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100)
etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die
entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar
(Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittel-
instanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und
ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.

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2.2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der KESB-Beschwerde
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die
Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann
(Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art.
450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches
die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit
einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche
Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die
geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Daniel Steck, in: Büchler et
al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB).

2.3. Die KESB Nordbünden beantragt in formeller Hinsicht, der Beschwerde in
Bezug auf die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (Fachbeistandschaft) die
aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. act. A.2, Begehren Ziff. 2). Mit dem
Entscheid in der Hauptsache wird ein Entscheid über den beantragten Entzug der
aufschiebenden Wirkung obsolet.

3.1. Die KESB Nordbünden hielt fest, dass gemäss den Arztberichten von Dr.
med. O._____ vom 28. August 2020 sowie von Dr. med. P._____ vom 14.
September 2020 bei der Beschwerdeführerin ein leichtes bis mittelschweres
dementielles Syndrom, welches am ehesten von einer Alzheimererkrankung
herrühre, bestehe. Nach Meinung des Hausarztes könne die Beschwerdeführerin
noch einen vernunftgemässen Willen äussern, sei aufgrund der Diagnose bei
komplexen Fragestellungen, insbesondere auch in den Bereichen der
Einkommens- und Vermögensverwaltung, jedoch auf Hilfe angewiesen. Die
Beschwerdeführerin verfüge über ein Helfernetz für die Erledigung der alltäglichen
Angelegenheiten. Sie könne die Drittpersonen mit der Vertretung ihrer
wohlverstandenen     Interessen    beauftragen.    Aufgrund    ihrer   kognitiven
Einschränkungen sei sie jedoch damit überfordert, deren Handlungen zu
kontrollieren und Weisungen zu erteilen. Auch bestünden bei verschiedenen
involvierten Personen zum Teil Interessenskollisionen. Da der Schwächezustand
sowohl aufgrund der ärztlichen Zeugnisse als auch anlässlich der persönlichen
Gespräche deutlich hervorgetreten sei, müsse ihr Unterstützungsbedarf bejaht
werden. Sie sei alleinstehend und recht vermögend. Aufgrund ihres
Gesundheitszustandes könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei
komplexen Fragen, insbesondere im finanziellen Bereich, von Drittpersonen zu
ihrem Nachteil beeinflusst werde. Die Errichtung einer Beistandschaft sei

                                                                              7 / 20
angezeigt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Sodann prüfte die KESB
Nordbünden, welche Art von Beistandschaft zu errichten sei. Sie führte aus, die
Verwaltung des Einkommens und des Vermögens inklusive die Verwaltung der
verschiedenen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften
sei mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu komplex.
Eine Beistandsperson habe sie hierbei zu unterstützen (angefochtener Entscheid,
E. 4). Die Beschwerdeführerin habe mit F._____ am 1. Mai 2020 einen
Baurechtsvertrag und am 11. Juni 2020 einen Nachtrag zum Baurechtsvertrag
vom 1. Mai 2020 betreffend das Grundstück Nr. C._____ bzw. das
Baurechtsgrundstück Nr. K._____, Grundbuch E._____, abgeschlossen. Gemäss
Arztbericht sei die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2020 aufgrund einer
Gürtelrose hospitalisiert worden. Im anschliessend durchgeführten geriatrischen
Assessment sei ein leichtes bis mittelschweres dementielles Syndrom
diagnostiziert worden. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Diagnose und
dem Abschluss der auch für Laien komplizierten Verträge sei fraglich, ob die
Verträge dem Willen der Beschwerdeführerin entsprächen. Es sei ein
Fachbeistand zur Prüfung der Verträge einzusetzen. Abschliessend hielt die KESB
Nordbünden fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über ein Helfernetz verfüge,
ihr Gesundheitszustand gepaart mit ihrem nicht unbeträchtlichen Vermögen
jedoch die Gefahr berge, ausgenutzt zu werden. Sie könne ihre Helfer weder
kontrollieren noch könne sie ihnen Weisungen erteilen. Die beantragte
Begleitbeistandschaft reiche nicht aus. Für die Beschwerdeführerin sei ein
Betriebskonto zu eröffnen, über welches sämtliche Einnahmen und Ausgaben für
den Lebensunterhalt abzuwickeln seien. Der Zugriff auf das Konto sei ihr zu
entziehen. Als Beistandsperson sei eine professionelle Betreuungsperson
einzusetzen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen
Person von F._____ bestünden Interessenkonflikte. Als Fachbeiständin sei
Rechtsanwältin Dr. iur. M._____ einzusetzen.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass sie
entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid die Errichtung einer Beistandschaft
nicht abgelehnt habe. Sie habe ausdrücklich eine Begleitbeistandschaft nach Art.
393 ZGB gewünscht. Diese sei aber nicht einmal in Erwägung gezogen worden.
Daher sei die Vorinstanz befangen im Sinne von Art. 30 BV, sie handle krass
willkürlich nach Art. 9 BV, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.
29 Abs. 2 BV, verstosse gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 36
BV, missachte den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 446 Abs. 1 ZGB, schränke
die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV unzulässig ein und handle wider
den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 2

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EMRK. Insbesondere dürfe eine Vertretungsbeistandschaft nicht errichtet werden,
wenn zur Wahrung des Wohls der betroffenen Person eine Begleitbeistandschaft
genüge. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
ein genügendes Helfernetz zur Verfügung stehe. Es bestehe kein Anlass, gestützt
auf eine anonyme Meldung daran etwas zu ändern. Das leichte bis mittelschwere
dementielle Syndrom sei mit einem potentiellen epileptogenen Foci erklärbar und
nur temporär. Dies sei überhaupt nicht gravierend. Vielmehr sei die
Beschwerdeführerin angesichts ihres Alters selbständig. Unzutreffend sei
ebenfalls der Vorwurf, sie sei nicht mehr in der Lage, die Geschäfte mit F._____
zu beurteilen. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin für die
Vergabe von Baurechten entscheide, wenn sie die Grundstücke nicht verkaufen
wolle. Entgegen den Ausführungen der KESB könne die Beschwerdeführerin
durchaus die Tragweite der von ihr abgeschlossenen Verträge erkennen. Sie habe
diese mit dem Notar auch lange besprochen. Dass sie sich nach Monaten nicht
mehr an alle Vertragsdetails erinnern könne, sei nachvollziehbar. Der Nachtrag
habe im Übrigen nur bezweckt, die Beschränkung auf die Erstellung von
Mehrfamilienhäuser aufzuheben und auch Einfamilienhäuser zuzulassen. Der
vereinbarte Baurechtszins sei marktüblich, angemessen und überhaupt nicht zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen. Die Beschwerdeführerin sei von
der KESB anlässlich der Besuche unter Druck gesetzt worden. Es sei lediglich
eine Aktennotiz angefertigt worden statt wie üblich ein Befragungsprotokoll. Die
Differenzen hinsichtlich des Mietverhältnisses über das Maiensäss seien in der
Zwischenzeit bereinigt. Die KESB sei der Stimmungsmache aufgelegen. F._____
sei als Begleitbeistand einzusetzen. Interessenkollisionen bestünden nach dem
Verkauf der Aktien an der V.________ AG nicht. Auch ihn träfen Pflichten zur
Berichterstattung und zur Rechnungslegung. Er habe in verschiedenen
Unternehmen erfolgreich mitgewirkt und verfüge über alle notwendigen
Qualifikationen. Da er eine Vertrauensperson darstelle, sei er im Vorsorgeauftrag
auch entsprechend mandatiert worden. Zu Unrecht sei F._____ daher
ausgeschlossen worden.

4.1. Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das
Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Die
Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige
Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines
ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur
teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs.

                                                                             9 / 20
1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen
kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu
umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die
Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Diese Form der
Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person
angeordnet    werden.     Errichtet die   Erwachsenenschutzbehörde       eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1
ZGB).

4.2. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen
des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der
Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 1 ZGB). Damit sind behördliche Massnahmen
nur dann anzuordnen, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere
Weise nicht angemessen sichergestellt werden kann. Ist die gebotene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie,
andere nahestehende Personen (vgl. dazu BGer 5A_663/2013 v. 5.11.2013 E. 3)
oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die
Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die
vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder
von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme
verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene,
starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst
solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1
ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig
staatlicher Eingriff wie möglich". Dies gilt auch für die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (BGE 140 III 49 E. 4.3.1
m.w.H.).

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt eingangs ihrer Beschwerde eine Vielzahl
angeblicher Rechtsverletzungen. Diese begründet sie allesamt damit, die KESB
Nordbünden habe es unterlassen, die von ihr beantragte Errichtung einer
Begleitbeistandschaft zu prüfen (vgl. act. A.1, S. 5). Die KESB Nordbünden prüfte
in Erwägung 4 ihres Entscheides die Errichtung einer Begleitbeistandschaft,
gelangte jedoch zum Schluss, dass eine solche angesichts des
Unterstützungsbedarfes der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei (vgl.

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angefochtener Entscheid, E. 4, S. 4). Der Vorwurf trifft damit nicht zu und ist
abzuweisen.

5.1. Bei der Beschwerdeführerin wurde ein leichtes bis mittelschweres
dementielles Syndrom, am ehesten neurodegenerativ und bei möglicher Morbus-
Alzheimerkrankheit, diagnostiziert (vgl. KESB act. 35 und 42). Es liegt damit ein
Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Form einer psychischen
Störung (ICD-10: F00-F03) vor. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Syndrom
stehe im Zusammenhang mit einem "potentiellen epileptogenen Foci" und würde
nur temporär bestehen. Dies trifft nicht zu. Bereits aus der Diagnose geht hervor,
dass die Erkrankung "am ehesten neurodegenerativer" Natur ist (vgl. KESB act.
35). Sodann wird sowohl von Dr. med. P._____ wie auch von Dr. med. O._____
festgehalten, dass mit einer Verschlechterung der Einschränkung zu rechnen sei
(vgl. KESB act. 42 und 51).

5.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt ihre Unterstützungsbedürftigkeit in
administrativer Hinsicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass dieser
Unterstützungsbedarf mit der Einsetzung von F._____ als Begleitbeistand
genügend        gedeckt  werde    und     die   verfügte   Errichtung   einer
Vertretungsbeistandschaft sowie die Einsetzung einer Fachbeiständin gegen die
Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität verstossen würden
(act. A.1, S. 4.).

5.3.1. Um die Notwendigkeit und im Speziellen die Verhältnismässigkeit einer
Massnahme beurteilen zu können, ist vorab zu klären, inwiefern die
Beschwerdeführerin schutzbedürftig ist, d.h. inwieweit sie durch ihren
Schwächezustand eingeschränkt wird.

5.3.2. Ihr langjähriger Hausarzt führt in seiner Kurzbeurteilung vom 28. August
2020 aus, die Beschwerdeführerin werde nach einem epileptischen Anfall im
Oktober 2019 durch die Spitex betreut und besser beobachtet. Es habe sich schon
damals eine fluktuierende Hirnleistungsstörung gezeigt. Die Beschwerdeführerin
sei einmal völlig kompensiert gewesen, es habe aber auch Tage gegeben, in
welchen eine Desorientierung bestanden habe. Seiner Meinung nach könne die
Beschwerdeführerin noch einen vernunftgemässen Willen äussern. Allerdings sei
er auch der Meinung, dass sie bei komplexen Fragestellungen auf Hilfe
angewiesen sei. Zu berücksichtigen sei die bestehende fluktuierende
Hirnleistungsstörung. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin bei der
Einkommens- und Vermögensverwaltung auf Unterstützung angewiesen sei (vgl.
KESB act. 42). Auch Dr. med. P._____ hielt in seinem Kurzbericht fest, dass er bei

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der Beschwerdeführerin von einer Einschränkung zur vernunftgemässen
Willensbildung sowie von einer Einschränkung eigener Angelegenheiten ausgehe.
Er stützte sich jedoch lediglich auf die ihm vorliegende Aktenlage, insbesondere
der Geriatrie (vgl. KESB act. 51).

Die Einschätzungen der Ärzte werden durch weitere Umstände gestützt. So
äusserten Herr D._____ sowie Frau Q._____ unabhängig voneinander Zweifel
daran, ob die Beschwerdeführerin vorgefallene komplexere Sachverhalte
verstehen würde (vgl. KESB act. 34 und act. 46). Frau Q._____ schilderte gar,
dass eine telefonische Besprechung der ihrer Mutter gegenüber ausgesprochenen
Kündigung des Mietverhältnisses (Maiensäss) nicht möglich gewesen sei, da die
Beschwerdeführerin einen sehr verwirrten Eindruck gemacht habe (vgl. KESB act.
46).

Auch die dokumentierten Kontakte zwischen der KESB und der
Beschwerdeführerin untermauern die Einschätzung der Ärzte. Anlässlich eines
Hausbesuches durch Vertreter der KESB Nordbünden vom 26. August 2020
konnte die Beschwerdeführerin, darauf angesprochen, keinen wirklich
nachvollziehbaren Grund nennen, weshalb sie den Maiensässmietvertrag zu ihrer
ihr wohlbekannten und jahrelangen Mieterin gekündigt hatte. Sie hielt letztlich
pauschal fest, dass sie das einfach dürfe (vgl. KESB act. 33, S. 1). Ihre Antwort
trifft zwar angesichts der geltenden Vertragsfreiheit zu. Sie zeigt jedoch auch ein
sich bei der Beschwerdeführerin wiederholendes Verhaltensmuster auf. Diese
rechtfertigte immer wieder einzelne ihrer Handlungen mit dem pauschalen Hinweis
auf deren Zulässigkeit. Es erscheint typisch, dass sie sich stets dann darauf
beruft, wenn sie für ihr Handeln (insbesondere im Rahmen komplexerer
Geschäfte) keine nachvollziehbare eigene Motivation benennen kann (Abschluss
Baurechtsvertrag, Vorsorgeauftrag). Es scheint geradezu so, als wollte die
Beschwerdeführerin davon ablenken, dass sie komplexere Geschäfte nicht mehr
gänzlich nachvollziehen kann. Offensichtlich verstand auch die KESB die
entsprechende Begründung der Beschwerdeführerin als vorgeschoben. Ein
ähnliches Muster zeigte sich auch hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Baurechts-
bzw. Vorsorgeauftrag. Die Beschwerdeführerin weiss über den Abschluss eines
Baurechtsvertrages mit F._____ vom 1. Mai 2020 Bescheid und dass ihr daraus
Baurechtszinsen zustehen (vgl. KESB act. 14). Weitere Angaben zum
Vertragsinhalt waren ihr anlässlich des Hausbesuches indessen nicht möglich (vgl.
KESB act. 33, S. 2). Überhaupt nicht erinnerlich war ihr zudem der Abschluss des
Nachtrages zum Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020. Gemäss Aktennotiz des
Hausbesuches schien die Beschwerdeführerin selbst auf entsprechende Erklärung

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seitens der KESB nicht wirklich zu verstehen, was im besagten Nachtrag
abgeändert worden war (vgl. KESB act. 33, S. 2). Selbst anlässlich ihrer Anhörung
vom 29. Oktober 2020 (KESB act. 57) bekundete die Beschwerdeführerin gewisse
Mühe, das Zustandekommen des Baurechtsvertrages wiederzugeben. So wies sie
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Herr R._____ den Vertrag initiiert
habe. Erst auf entsprechenden Hinweis ihres Rechtsvertreters bestätigte sie, dass
der Vertrag von Rechtsanwalt und Notar S._____ gekommen sei, um sogleich
darauf hinzuweisen, dass sie keine Einwände gegen die Person der geplanten
Fachbeiständin, Rechtsanwältin Dr. iur. M._____, habe (vgl. KESB act. 57, S. 2).
Sodann konnte sie darüber Auskunft geben, dass sie F._____ als
Vorsorgebeauftragten eingesetzt habe. Jedoch war ihr nicht bekannt, wo sich der
Vorsorgeauftrag befindet bzw. was darin genau festgehalten wurde. Auch in
diesem Kontext schien sie sich wieder mit dem pauschalen Argument, sie dürfe
dies tun, für den Abschluss rechtfertigen zu wollen (vgl. KESB act. 33, S. 2).
Schon anlässlich des ersten telefonischen Kontaktes zwischen einer Mitarbeiterin
der KESB Nordbünden und der Beschwerdeführerin vom 19. August 2020 konnte
die Beschwerdeführerin nichts Näheres zum Vorsorgeauftrag ausführen. Sie hielt
damals nur fest, dass F._____ und dessen Anwalt bei ihr gewesen seien und
etwas aufgesetzt hätten (vgl. KESB act. 14). Auch anlässlich des Hausbesuches
deutete die Beschwerdeführerin an, dass der Abschluss des Vorsorgeauftrages
nicht von ihr initiiert worden wurde, hielt sie doch fest, man habe ihr gesagt, dass
dessen Abschluss wichtig sei (vgl. KESB act. 33, S. 2).

5.3.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann die über den
Hausbesuch vom 26. August 2020 erstellte Aktennotiz (KESB act. 33) als Beweis
berücksichtigt werden. Wie die KESB zutreffend ausführt, hat sie sich neben den
Arztberichten einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin zu verschaffen
(vgl. Art. 447 Abs. 1 ZGB), welcher entsprechend zu dokumentieren ist. Die
Anhörung wurde sodann auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin
selbst in ihren Wohnräumlichkeiten durchgeführt (vgl. KESB act. 17 und act. 23).
Das Befragungsprotokoll ist nicht wortwörtlich, sondern sinngemäss verfasst.
Tendenziöse Ausführungen sind darin nicht enthalten. Persönliche
Einschätzungen werden als solche gekennzeichnet. Weshalb der Aktennotiz
generell keinerlei Beweiswert zukommen soll, begründet die Beschwerdeführerin –
abgesehen ihres pauschalen Vorbringens – nicht. Das Gesetz sieht jedenfalls
keine entsprechende Beweismittelbeschränkung vor. Zudem irritiert, dass die
Beschwerdeführerin, damals bereits anwaltlich vertreten, diesen Umstand nicht
schon im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30. September 2020 (KESB act. 53)
monierte. Nicht verlangt werden kann jedenfalls, dass Aktennotizen von

                                                                               13 / 20
Befragungen generell von der betroffenen Person zu unterzeichnen wären. Eine
entsprechende gesetzliche Gültigkeitsvorschrift fehlt (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art.
58a Abs. 3 EGzZGB). Abgesehen davon wäre dies im Abklärungsverfahren
betreffend potenziell urteilunfähige Personen nicht praktikabel. Sowohl im
Abklärungsverfahren vor der KESB wie auch im Beschwerdeverfahren vor der
Beschwerdeinstanz gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Tatsache,
dass es sich um eine von einem Mitglied der KESB sinngemäss erstellte
Aktennotiz des Besprechungstermins handelt, kann im Rahmen der
Gesamtwürdigung entsprechend berücksichtigt werden.

5.4. Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nebst der Spitex-
Betreuung über ein Helfernetz für die Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten,
wie Haushalt, Einkaufen oder Bezahlung von Rechnungen. So wird sie
regelmässig von D._____, welcher kleinere Rechnungen für die
Beschwerdeführerin begleicht, zur Bank nach Landquart gefahren, wo sie
grössere Rechnungen mit Hilfe von T._____ (GKB Landquart) selber bezahlt.
Neben dem Treuhänder, welcher die jährlichen Steuererklärungen macht, und der
Unterstützung durch den U._____ für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten
wird die Beschwerdeführerin auch von F._____ unterstützt.

5.5. Bei Personen wie der Beschwerdeführerin, die aufgrund eines (noch) eher
milden Schwächezustandes zwar durchaus eigene Entscheidungen treffen
können, die jedoch in besonderem Masse gefährdet sind, Opfer von Ausbeutung
oder von langfristig erheblichen schädlichen Fehlentscheidungen zu werden, bildet
es Teil des staatlichen Schutzauftrages, der Betroffenen zwar grösstmögliche
Freiheit bei der eigenen Lebensgestaltung zu gewähren, jedoch gleichzeitig Hilfen
bereitzustellen (vgl. Eugen Bucher/Regina Aebi-Müller, in: Berner Kommentar, Die
natürlichen Personen, Art. 11-19d ZGB, Rechts- und Handlungsfähigkeit, 2.
Auflage, Bern 2017, N 12 zu Art. 17 ZGB). Das von der Beschwerdeführerin selbst
eingerichtete Helfernetz ermöglicht ihr, ihre grundlegenden administrativen
Angelegenheiten zu erledigen bzw. erledigen zu lassen. Es ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, die
Drittpersonen zur Erledigung weniger komplexer Angelegenheiten zu beauftragen.
Dies wird ihr auch durch die Arztberichte attestiert. Der bestehende
Schwächezustand schränkt die Beschwerdeführerin indessen in der ebenso
wichtigen Möglichkeit ein, das Handeln der von ihr beauftragten Personen zu
kontrollieren und ihnen Weisungen zu erteilen. Diese eingeschränkte
Kontrollmöglichkeit führte letztlich unter anderem auch dazu, dass während
längerer Zeit gewisse Pacht- und Mietzinsausstände von ihren Helfern nicht

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erkannt und eingefordert wurden (vgl. act. A.1, S. 10, Ziff. 3.4.7 und KESB act. 53,
S. 3, Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin scheint nun ihre eingeschränkte
Überwachungs- bzw. Überprüfungsmöglichkeiten gerade im Rahmen komplexerer
Angelegenheiten mit Vertrauen in Drittpersonen zu kompensieren. So wies sie im
Zusammenhang mit den erwähnten Verträgen immer wieder darauf hin, dass es
mit diesen schon seine Richtigkeit haben werde, obschon ihr deren Inhalte
gänzlich oder zumindest teilweise nicht mehr bekannt waren und sie darüber
hinaus den von F._____ eingebrachten Notaren nicht gekannt hatte (vgl. KESB
act. 33, S. 1, 2 und 3). Kommt hinzu, dass die alleinstehende Beschwerdeführerin
wohlhabend ist und viele Grundstücke besitzt. Aufgrund ihres Schwächezustandes
wird die Beschwerdeführerin kaum in der Lage sein, allfälligen Begehrlichkeiten
Dritter adäquat gegenüberzutreten. Es besteht mithin ein erhebliches Risiko, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes (insbesondere
aufgrund der mit ihrer Erkrankung einhergehenden erhöhten Suggestibilität [vgl.
Frank Urbaniok, Testierfähigkeit bei komplexen Rechtsgeschäften, in: AJP 2021,
S. 314]), zumindest bei komplexen Fragestellungen oder Geschäften,
insbesondere im finanziellen Bereich, von Drittpersonen zu ihrem Nachteil
beeinflusst wird.

5.6. Vor dem Hintergrund des Gesagten steht ausser Frage, dass die
Beschwerdeführerin       in    den     Bereichen     der   Einkommens-       und
Vermögensverwaltung der Unterstützung bedarf, zumal sich die Verwaltung ihrer
vielen Liegenschaften aufgrund ihres Gesundheitszustandes als komplex
gestaltet. Die notwendige Unterstützung und ihr Schutz kann aufgrund der
spezifischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nur sichergestellt werden,
indem eine zur Vertretung befugte Person aktiv die Verwaltung ihrer
Liegenschaften sowie ihres Einkommens wahrnimmt und der Beschwerdeführerin
die Zugriffsmöglichkeit auf ihre Einkünfte bzw. ihr Vermögen entzogen wird. Die
notwendige Unterstützung kann folglich nur mittels Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB sichergestellt werden. Die
Errichtung einer Begleitbeistandschaft, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,
scheint demgegenüber nicht sachgerecht. Einerseits wäre die entsprechende
Beistandsperson auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin angewiesen.
Andererseits bestünde zwar eine periodische Rechenschaftspflicht, nicht aber eine
Inventar- und Abrechnungspflicht und auch keine Pflicht zur Einholung
behördlicher Zustimmungen nach Art. 416 ZGB (vgl. KOKES [Hrsg.],
Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, N 5.25). Entgegen dem
beschwerdeführerischen Vorbringen wäre eine Begleitbeistandsperson folglich
nicht rechnungslegungspflichtig. Dadurch würde aber gerade dem spezifischen

                                                                               15 / 20
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht entsprochen. Wie ausgeführt, wäre
die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, das Handeln der von ihr mit spezifischen
Geschäften betrauten Begleitbeistandsperson adäquat zu kontrollieren,
eingeschränkt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin verlangt der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht zwingend, dass bei zwei gleichermassen
in Betracht fallenden, aber unterschiedlich weitgehenden Varianten der
Beistandschaft, die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt,
nachdem sich die mildere als unzureichend herausgestellt hat. Die Vorkehr muss
zwar so zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig
sein (BGer 5A_795/2014 v. 14.4.2015 E. 4.3.1). Mit der von der KESB
Nordbünden getroffenen Massnahme wird die Handlungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nur gering betroffen, wird ihr durch diese doch lediglich der
Zugriff auf das von der Beistandsperson zu errichtende Betriebskonto verwehrt. Es
bleibt der Beschwerdeführerin aber weiterhin möglich, Zahlungen im Rahmen der
ihr zur freien Verfügung stehenden Vermögensbeträge (Art. 409 ZGB) zu tätigen
und Verpflichtungen einzugehen (sog. parallele Kompetenz; vgl. auch
Dispositivziffer 9.c des angefochtenen Entscheides). Die Handlungsfähigkeit
hinsichtlich    der    Grundstücke     wird     durch    die    Errichtung    der
Vertretungsbeistandschaft nicht tangiert, sondern wurde im Rahmen der verspätet
angefochtenen vorsorglichen Massnahme eingeschränkt. Die angeordnete
Vertretungsbeistandschaft erweist sich im Lichte des Gesagten als
verhältnismässig.

5.7.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Einsetzung von F._____ als
Beistandsperson beantragt (freilich nur im Rahmen der von ihr beantragten
Begleitbeistandschaft [vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 2 und 3]), kann ihr nicht
gefolgt werden. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder
Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich
und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die
Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Schlägt die betroffene Person
eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die
Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für
die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1
ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer
nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Für die in Anwendung von Art.
401 ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1
ZGB massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Die behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen
sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Der Beistand muss sich deshalb bei der

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Erfüllung seiner Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten
Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Von vornherein nicht infrage kommen
Personen, deren Interessen denjenigen der betroffenen Person widersprechen
(Art. 403 ZGB). Art. 403 ZGB erfasst nicht nur die konkrete, sondern auch die
abstrakte bzw. theoretische Gefahr einer Interessenkollision (vgl. BGer
5A_621/2018 v. 11.04.2019 E. 3.1 und BGer 5A_706/2017 v. 12.02.2018 E. 6.2).

5.7.2. Es ist unbestritten, dass der von der Beschwerdeführerin als
Beistandsperson vorgeschlagene F._____ bis Ende 2020 bzw. anfangs 2021
(alleiniges) einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied der V.________ AG war, deren
Tätigkeit insbesondere die Erstellung von Gebäuden, die Überbauung von
Grundstücken, den Ankauf, Verkauf und die Verwaltung von Liegenschaften aller
Art auf eigene oder fremde Rechnung etc. umfasste (vgl. act. A.3, B.4 und B.5). In
dieser Funktion erwarb denn auch F._____ für die V.________ AG von der
Beschwerdeführerin das Baurechtsgrundstück Nr. K._____ (vgl. KESB act. 20 und
21) in der Gemeinde E._____. Ein Interessenkonflikt lag folglich zum Zeitpunkt
des Entscheides der KESB zumindest in abstrakter Weise vor. Dieser konnte auch
durch den zwischenzeitlich erfolgten Verkauf seiner Aktien an der V.________ AG
an die W.________ nicht beseitigt werden. Es ist nämlich, worauf die KESB
Nordbünden zu Recht hinweist, nicht ersichtlich, wie F._____ und die neue
Eigentümerin der V.________ AG rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.
Kommt hinzu, dass F._____ offenkundig selbst die Beschwerdeführerin bzw.
deren Rechtsvertreter ungenügend über die weiteren baulichen Absichten auf dem
Baurechtsgrundstück unterrichtet hatte. Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel
rechtfertigte in seiner Beschwerde den Nachtrag zum Baurechtsvertrag vom 11.
Juni 2020 nämlich damit, dieser sei notwendig gewesen, damit Einfamilienhäuser
realisiert werden können (vgl. act. A.1, S. 8). Dessen ungeachtet wurde nun
seitens der V.________ AG um Bewilligung von zwei Mehrfamilienhäusern
ersucht (act. A.4). Bei alledem darf, worauf die KESB Nordbünden in ihrer Eingabe
vom 13. Januar 2021 hinweist, die gesamte Chronologie der Ereignisse vom
Sommer 2020 mit Blick auf einen möglichen Interessenkonflikt, nicht vergessen
gehen: Am 1. Mai 2020 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und F._____
einen Baurechtsvertrag und am 11. Juni 2020 den Nachtrag dazu. Vom 23. Juni
2020 bis zum 7. Juli 2020 lag die Beschwerdeführerin aufgrund einer Gürtelrose
im Spital. Bei ihr wurde ein leichtes bis mittelschweres dementielles Syndrom
diagnostiziert, wobei zugleich auf eine aktuelle Verschlechterung der Hirnleistung
mit Orientierungsstörungen im Rahmen des Infekts hingewiesen wurde (vgl. KESB
act. 35). Lediglich drei Tage nach ihrem Spitalaustritt wurde die
Beschwerdeführerin von F._____ und von dem ihm bekannten Notar bei ihr zu

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Hause aufgesucht, um den Vorsorgeauftrag zu unterzeichnen (vgl. KESB act. 35
und act. B.1). Am 20. August 2020 erklärte F._____ sodann gegenüber der KESB
mit Blick auf den geistigen Zustand der Beschwerdeführerin, dass diese erst
kürzlich im Spital gewesen sei, alles in Ordnung gewesen sei und sie völlig klar im
Kopf sei (vgl. KESB act. 18). Angesichts dieser Ausganglage besteht zumindest
der Anschein eines Interessenkonfliktes weiter fort, sodass dem
beschwerdeführerischen      Wunsch       auf   Einsetzung  von     F._____      als
Beistandsperson nicht entsprochen werden kann. Die beschwerdeführerischen
Rügen sind folglich als unbegründet abzuweisen.

5.7.3. Die    Eignung      der      ernannten        Beistandsperson,     L._____
(Berufsbeistandschaft Landquart), wird nicht bestritten.

5.8.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Einsetzung von Rechtsanwältin Dr. iur. M._____
als Fachbeiständin zur Prüfung der Gültigkeit des Baurechtsvertrages vom 1. Mai
2020 bzw. dessen Nachtrages vom 11. Juni 2020 rechtmässig ist.

5.8.2. Es wurde bereits unter E. 5.1. auf den Schwächezustand der
Beschwerdeführerin eingegangen. Ebenso wurde die Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführerin erläutert, welche darin besteht, dass sie Mühe damit
bekundet, komplexere Geschäfte zu verstehen bzw. die von ihr eingesetzten
Hilfspersonen zu überwachen (vgl. E. 5.5. ff.). Ebenso wurde das damit
begründete Risiko einer Übervorteilung erläutert, welches durch das erhebliche
Vermögen und die vielen Liegenschaften der alleinstehenden Beschwerdeführerin
akzentuiert wird. Darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin musste
am 23. Juni 2020 aufgrund einer Gürtelrose notfallmässig hospitalisiert werden.
Nebst dem diagnostizierten leichten bis mittelschweren demenziellen Syndrom
wird im Austrittbericht des Spitals festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum
damaligen Zeitpunkt im Rahmen des Infekts eine Verschlechterung der
Hirnleistung mit Orientierungsstörungen aufgewiesen habe (vgl. KESB act. 25).
Mithin erscheint es naheliegend, dass sie sich zum Zeitpunkt rund um ihre
Hospitalisierung in einem reduzierten Allgemeinzustand befand. Mit
Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 wurde ein Baurecht zugunsten der V.________
AG begründet, mit welchem der Baurechtsinhaber gegen Entrichtung eines
Baurechtszinses von CHF 24'000.00 jährlich berechtigt wird, auf dem
Baurechtsgrundstück zwei Mehrfamilienhäuser zu erstellen und an den erstellten
Gebäuden Stockwerkeigentum zu begründen und die Wohnungen an Dritte zu
verkaufen. Sodann wurde festgehalten, dass im Falle der Einräumung von
Unterbaurechten durch den Baurechtsinhaber kein die vorliegende
Zinsvereinbarung übersteigender Zins vereinbart werden dürfe. Mit dem Nachtrag

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vom 11. Juni 2020 zum Baurechtsvertrag vom 1. Mai 2020 wurde eben diese
Bestimmung ersatzlos gestrichen und der Baurechtsinhaber in Abänderung des
ursprünglichen Vertrages berechtigt, Mehr- oder Einfamilienhäuser zu errichten
und beliebige Unterbaurechte zu vergeben. Die Tragweite der vertraglichen
Regelungen erweist sich als komplex, sodass in Anbetracht des (damaligen)
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sich in der Tat die Frage stellt, ob
sie die gesamte Tragweite des Vertragsinhaltes erfassen konnte. Da für die
Prüfung der Verträge sowie der möglicherweise über den Gerichtsweg geltend zu
machenden Ungültigkeit derselben spezifisches Fachwissen vorausgesetzt wird,
erweist sich die von der KESB Nordbünden verfügte Einsetzung einer
Fachbeiständin als notwendig. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.
Inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einsetzung in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes eine eigene Prüfung unterlassen und voreilig eine
Prozessbefugnis erteilt haben soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Aus den
Erwägungen der KESB geht hervor, dass sie sich genügend mit den
Voraussetzungen zur Einsetzung der Fachbeiständin auseinandergesetzt hat.
Sodann erweist sich die erteilte Prozessbefugnis nicht als voreilig. Aus
prozessökonomischer Sicht erscheint es sinnvoll, dass die eingesetzte Beiständin
den Gerichtsweg, sofern dieser überhaupt eingeschlagen werden soll, sofort
beschreiten kann. Die beschwerdeführerischen Rügen zielen folglich ins Leere.

5.8.3. Die fachliche und persönliche Eignung von Dr. iur. M._____ zur
Amtsausführung ist offenkundig gegeben und im Grundsatz auch nicht bestritten.

6.    Zusammenfassend sind die beschwerdeführerischen Rügen unbegründet
und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.     Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten für das
Beschwerdeverfahren, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10
der Verordnung über Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]),
zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m.
Art. 106 Abs. 1 ZPO).

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Demnach wird erkannt:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen
     zulasten von A._____.

3.   Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in
     Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
     geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
     Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
     der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
     Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
     und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
     ff. BGG.

4.   Mitteilung an:

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