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Deutsch-französsiche Erbschaften - unter Einbeziehung des DBA Deutschland/Frankreich 6. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Frankreich 2012 Nizza, 27./28. September 2012 Dr. Marc Jülicher 591336_1.ppt
Deutsch-französische Erbschaften - unter Einbeziehung des DBA Deutschland/Frankreich A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis (I.-IX.) A.II. Erbrecht Frankreichs (I.-V.) B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz (I.-VI.) B.II DBA Frankreich/Deutschland (I.-VI.) 1
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Internationales Privatrecht = Bestimmung des anwendbaren nationalen Erbrechts § Anknüpfungsmerkmale: - Erblasser (Wohnsitz, Staatsangehörigkeit) oder - Vermögen (Lage) § dann Nachlassspaltung, anerkannt in Art. 3a Abs. 2 EGBGB 2
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Rechtswahl: unzulässig oder wenn zulässig, - zum Wohnsitz, - zur StA, - zum Lagerecht (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) § Die Rechtswahl ist meist in Form der letztwilligen Verfü- gung notwendig (Art. 46 Abs. 2 IPRG-Italien), selten reicht die konkludente Rechtswahl (so aber in Art. 25 EGBGB). 3
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Grundsätzliches zu Art. 25 EGBGB und Art. 3a Abs. 2 EGBGB: §Das Internationale Privatrecht ermittelt nur die anwendbare Rechtsordnung, beantwortet aber keine materiellen Fragen, etwa ob jemand Erbe geworden ist. §Im deutschen internationalen Erbrecht wird - unabhängig vom Wohnsitz - grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit angeknüpft (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). §Eine Rechtswahl ist nur hin zum deutschen Recht für einen ausländischen Erblasser für deutschem Grundbesitz möglich (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). 4
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Ausnahmsweise akzeptiert das deutsche Recht, wenn im Aus-land für dort belegene Vermö-gensgegenstände besondere Vorschriften gelten (Art. 3a Abs. 2 EGBGB). Das ist etwa der Fall bei der Nachlassspaltung (vgl. dazu Leible/Sommer, ZEV 2006, 9) überwiegend in anglo- amerikanischen Staaten, aber auch in Frankreich oder Belgien mit Lagerercht für unbewegliche Sachen (zur Abgrenzung Lehmann/Hahn, ZEV 2012, 191). § Eventuell erfasst diese sog. „Nachlassspaltung“ auch nur funktional beschränkte Teilbereiche, etwa den Erbschafts- erwerb in Österreich (dort Art. 28 Abs. 2 IPRG wegen des besonderen Verlassenschaftsverfahrens). 5
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Anknüpfung von Vorfragen: §Selbstständig, außer bei Staatsvertrag 6
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Selbstständige Anknüpfung von Vorfragen §Die erbrechtliche Anknüpfung erfasst nur Fragen des Erbrechts, also wer z.B. Erbe ist. Andere Fragen, die nur mittelbar auf die Erbfolge Auswirkungen haben, etwa - ob eine Ehe rechtsgültig geschlossen wurde, - welche Auswirkungen die Adoption für ein Verwandtschaftsverhältnis mit Dritten hat - oder ob eine Sache bewegliches oder unbewegliches Vermögen ist, sind als sog. „Vorfragen“ selbstständig anzuknüpfen. Das kann insoweit zur Anwendung einer anderen Rechtsord- nung führen als der, nach der sich das Erbrecht richtet. 7
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Formgültigkeit von Testamenten: Haager Abkommen (bzw. Art. 26 EGBGB): Für die Form einer letztwilligen Verfügung gilt das von Deutschland ratifizierte Haager Abkommen für Testaments- formen, mit dem Art. 26 EGBGB nahezu identisch ist. Ein Testament soll z.B. danach möglichst gültig sein und braucht nur alternativ 1. dem Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers, 2. dem Ortsrecht vom Ort der Errichtung der letztwilligen Verfügung, 8
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis 1. dem Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers, 2. dem Ortsrecht vom Ort der Errichtung der letztwilligen Ver- fügung, 3. dem Recht des Erblasserwohnsitzes im Todeszeitpunkt oder Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, 4. dem Lagerecht bei unbeweglichem Vermögen, 5. dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwend- baren Recht zu entsprechen. 9
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Gesamtverweisung oder Sachverweisung §Im deutschen Recht ist die Verweisung im IPR auf eine Rechtsordnung immer eine Gesamt-verweisung, d.h. sie erfasst auch das Internationale Privatrecht eines auslän- dischen Staa-tes (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). §Wird dabei auf das deutsche Recht zurückverwiesen, wird der Rückverweis vom deutschen Recht akzeptiert (Satz 2), damit es nicht zu einem ewigen „Pingpong-Spiel“ kommt. 10
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Ebenso wird ein Weiterverweis auf eine dritte Rechts- ordnung akzeptiert. § Viele ausländische Rechtsordnungen kennen dagegen nur eine Sachverweisung auf das ausländische Sachrecht, so dass sich die Rückverweisproblematik nicht stellt. 11
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Beispiel: §Ein US-amerikanischer Staatsangehöriger mit deutschem Wohnsitz ver-stirbt. §Das US-amerikanische Internationale Privatrecht kennt nur die Sachverweisung. Ein deut-sches Gericht (eigenes IPR, „lex fori“) wird wegen der US-amerikanischen Staatsange- hörigkeit auf das US-amerikanische Erbrecht verweisen, aber als Gesamtverweisung auch auf das US-amerikanische Internationale Privatrecht. Wegen der Anknüpfung dort an den Wohnsitz kommt es über die Sachverweisung des US- amerikanischen Rechts zum Rückverweis auf das deutsche Zivilrecht. 12
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Vom Gericht wird wegen des deutschen Wohnsit-zes unmittelbar auf deutsches (Sach-)Recht verwiesen, aber ohne Möglichkeit des Rückverweises. § Im Ergebnis besteht deshalb Entscheidungseinklang, wegen der unterschiedlichen Verweisungstechniken im Internationalen Privatrecht kommt es nicht zu einem sog. hinkenden Rechtsverhältnis, obwohl Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen und jeder Staat an ein anderes Kriterium anknüpft. § Frankreich kennt auch den Rückverweis, so dass bei einem französischen Staatsangehörigen in Deutschland ein französisches Gericht zum französischen Recht käme (dt. Wohnsitz è D + frz. StA è F = Ende) 13
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Vom US-amerikanischen Gericht wird wegen des deut- schen Wohnsitzes unmittelbar auf deutsches (Sach-)Recht verwiesen, aber ohne Möglichkeit des Rückverweises. (è Entscheidungseinklang) § Frankreich kennt dagegen auch den Rückverweis bei Wohnsitzprinzip für bewegliches Vermögen, so dass hier bei einem französischen Staatsangehörigen in Deutsch- land ein französisches Gericht zum französischen Recht käme (dt. Wohnsitz è D + in D frz. StA è F = Ende) 14
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Kollisionsfälle §„Hinkendes Rechtsverhältnis“ §Von einem hinkenden Rechtsverhältnis spricht man, wenn je nachdem, in welchem Staat ein Gericht angerufen wird, beide Gerichte über die Verweisungen des Internationalen Privatrechts jeweils zur Anwendung einer anderen Rechts- ordnung gelangen. Die Gefahr ist, dass ein klagebereiter Erbe sich den günstigsten Ge-richtsort aussucht („Forum- Shopping“). §Voraussetzung: Anknüpfung in einem Staat an die Staatsangehörigkeit, im an-deren an den Wohnsitz, und Auseinanderfallen von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit. 15
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Beispiel: §Ein Deutscher lebt in den Frankreich. Für seinen beweg- lichen Nachlass wird ein deutsches Gericht auf Grund seiner Staatsangehörigkeit deutsches Recht anwenden, ein amerikanisches auf Grund seines Wohnsitzes das des amerikanischen Wohnsitzbundesstaates. Folge: hinkendes Rechts-verhältnis. Krise! §Nur beim unbeweglichen Vermögen belangen beide Staaten zum Recht des Lageortes. 16
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Gestaltung: §Will man beim beweglichen Vermögen den sog. „Entscheidungseinklang“ herstellen, muss entweder die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden oder der französische Wohnsitz so heruntergeschraubt werden, dass er nicht mehr zum „domicile“ in Frankreich führt. §Ein hinkendes Rechtsverhältnis entsteht auch dann, wenn zwar beide Staaten an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, aber wie vielfach üblich (z.B. Deutschland, Österreich, Spanien) bei Mehrstaatlern die eigene Staatsangehörigkeit immer als vorrangig ansehen. 17
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Beispiel: §Ein Deutsch-Spanier verstirbt. Spanien und Deutschland wenden ohne Ausnahme jeweils ihr eigenes Recht an, weil sie die eigene Staatsangehörigkeit als vorrangig ansehen. Ein Wohnsitz in Köln oder Mallorca ist bedeutungslos. Gestaltung: §Entscheidungseinklang kann nur durch Aufgabe einer Staatsangehörigkeit hergestellt werden. 18
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis Französisches Internationales Erbrecht: §Staatsvertragliche Sonderregelungen bestehen im Verhältnis zur Schweiz und zu ehemaligen Kolonien. §Im übrigen gilt in Frankreich Nachlaßspaltung, d.h. beweg- liches Vermögen ver-erbt sich nach dem Recht des letzten Domizils des Erblassers, unbewegliches Vermögen nach dem Belegenheitsrecht. 19
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Alle Verweisungen des französische IPR sind bloße Sachnormverweisungen, sprechen also nicht ein ausländisches Internationales Privatrecht an. § Ausnahmsweise wird je-doch ein Rückverweis („Renvoi“) im ausländischen internationalen Privatrecht auf das französische Recht anerkannt. 20
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Aufgehoben ist das sog. „droit de prélèvement“. § Dabei handelte es sich um ein Vorwegnahmerecht, mit dem ein französischer Erbe sich an einem in Frankreich belegenen Nachlaß eines Ausländers dafür schadlos halten durfte, dass er nach dem ausländischen Recht in geringerem Recht zur Erbschaft berufen war als nach französischem. 21
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Dieses Recht konnte nur von einem Fran---zosen geltend gemacht werden (EU-Verstoß?), wurde zuletzt als gegen die Menschenrechtserklärung von 1789 verstoßend aufgehoben. § Für die Anknüpfung der Form von Testamenten gilt das Haager Testamentsübereinkommen. 22
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis EU-Kommissionsvorschlag für einheitliches internationales Erbrecht §Die IPR-Vorschriften sollen vereinheitlicht werden, nicht die materiellen Erbrechte. §Anknüpfung an Wohnsitz, Rechtswahl zum Staatsange- hörigkeitsrecht. §Aufgabe der Nachlassspaltung. 23
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis § Aufgabe der Gesamtverweisung in das ausländische IPR und des Rückverweises. § Drittstaatensachverhalte unsicher. § Vorsorgliche Rechtswahl für Deutsche bei denkbarem künftigen Auslandswohnsitz zum deutschen Staatsange- hörigkeitsrecht empfehlenswert. 24
A.II. Erbrecht Frankreichs Zulässiger Inhalt eines Testaments nach französischem Erbrecht: §Erbeinsetzung, durch Universalvermächtnis (Übergang geschieht mit Eintritt des Erbfalls, aber in manchen Fällen ist eine „Saisine“ als Einsetzung nötig, vgl. Flick/Piltz, Rz. 526), Ersatzerbschaft ist zulässig. 25
A.II. Erbrecht Frankreichs § Vor- und Nacherbschaft waren bis 31.12.2006 nur ausnahmsweise zulässig z.B. bei Erbeinsetzungen von Großeltern zugunsten aller Kinder (Vorerben) und Enkelkinder (Nacherben) oder zugunsten von Geschwistern und dann Neffen und Nichten. Seit 1.1.2007 sind eine Art nicht befreite Vorerbschaft (Libéra- lité Graduelle) oder eine befreite (Libéralité Residuelle) zulässig. Erstere ist aber weiter nicht uneingeschränkt möglich. 26
A.II. Erbrecht Frankreichs § Vermächtnis ist im französischen Recht ein dinglicher Anspruch gegen- über dem Beschwerten, sog. Vindikationsvermächtnis. Das Vermächtnis ist aber bis zur Aushändigung des Vermächt- nisses ohne dingliche Wirkung gegenüber Dritten. 27
A.II. Erbrecht Frankreichs § Auflage zeitlich begrenztes Veräußerungsverbot. § Auseinandersetzungsanordnung zumeist durch Teilungsschenkungen, Artikel 1076 ff. CC verwirklicht, nur zwischen Erblasser und allen seinen Abkömmlingen möglich. 28
A.II. Erbrecht Frankreichs § Testamentsvollstreckung (Amtszeit des Testamentsvollstreckers regelmäßig auf ein Jahr begrenzt und auch nur bei Übertragung der „saisine“ an beweglichem Vermögen durch den Erblasser auf den Testamentsvollstrecker (Art. 1026 CC) möglich. Der Testamentsvollstrecker ist zumeist nicht zu Verfügun- gen berechtigt, sondern regelt im Wesentlichen die Verteilung des Nachlasses. 29
A.II. Erbrecht Frankreichs Pflichtteilsrecht: §Das Pflichtteilsrecht war in Frankreich bis 31.12.2007 ein echtes Noterbrecht, d.h. der Pflichtteilsberechtigte hat nicht nur wie in Deutschland einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geld, sondern konnte im Wege der Herabsetzungsklage die Herabsetzung anderer Erbteile verlangen. §Seit 1.1.2008 gilt zumeist ein Geldpflichtteilsrecht (mit Ausnahmen). 30
A.II. Erbrecht Frankreichs § Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (bei einem Kind zu ½, bei zweien zu 2/3, bei mehreren zu ¾ des Nachlas-ses). § Ein Noterbrecht für den Ehegatten ist, obschon bei der Reform vom 01.07.2002 erwogen, neben Abkömmlingen oder Aszendenten nicht eingeführt worden. 31
A.II. Erbrecht Frankreichs § Das gemeinschaftliche Testament ist in Frankreich unzulässig (bloßes Formverbot). Dieses Verbot ist durch Errichtung im Ausland umgehbar. § Das im Ausland beurkundete Testament erzeugt aber keine Bindungswirkung in Frankreich (Artikel 968 CC) und wegen der Anknüpfung der - materiellen - Bindung an das Erbstatut auch nicht im Ausland. § Statt eines gemeinsamen Testaments, das wechselbe- zügliche Verfügungen enthält, sollten unbedingt zwei Einzeltestamente errichtet werden. 32
A.II. Erbrecht Frankreichs Beispiel: §Der in Frankreich lebende Franzose M und seine deutsch-stämmige Frau F errichten ein gemeinsames Testament in Paris. §Stirbt M, ist nach französischem IPR (Wohnsitz) und deutschem IPR (Staatsangehörigkeit), die jeweils auf das französische Erbrecht verweisen, das gemeinsame Testament ungültig. 33
A.II. Erbrecht Frankreichs § Stirbt F als deutsche Staatsangehörige, ist nach dem aufgrund des deutschen IPR anwendbaren deutschen Erbrecht das gemeinsame Testament gültig. Wegen der Unwirksamkeit des Testaments hinsichtlich des M könnte aber auch aus deutscher Sicht wechselbezüglichen Verfügungen, bei denen eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre, der Boden entzogen sein. Aus Sicht des französischen IPR ist das Testament in jedem Fall auch bezüglich der Verfügungen der F ungültig. 34
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz Steuerpflichtig: Erbschaften und Schenkungen. §Unbeschränkte Steuerpflicht: Erblasser oder Schenker hat seinen steuerlichen Hauptwohnsitz (mehr als 183 Tage Aufenthalt im Jahr) in Frankreich. §Gleiches gilt für den Erwerber, der innerhalb der letzten zehn Jahre wenigstens sechs Jahre seinen steuerlichen Hauptwohnsitz in Frankreich hatte. 35
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz § Beschränkte Steuerpflicht: Alles in Frankreich belegene Vermögen. § U.a. bei ausländischen Kapitalgesellschaften mit mehr als 50 v.H. französischem Grundbesitz in ihrem Vermögen wird Inlandsvermögen fingiert. 36
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz Betriebsvermögen §Für Unternehmensübertragungen besteht eine 75 %ige Steuerbefreiung, wenn - der Erblasser oder der Schenker bereits für seine Rechtsnachfolger verbindlich eine Mindestbehaltenszeit von sechs (Schenkung: acht Jahren) nach dem Erwerb festgelegt hat oder die Erben eine entsprechende Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod treffen, - bei Gesellschaftsbeteiligungen mindestens 34 % des Kapitals der Gesellschaft (25 % im Fall einer börsen- gängigen Gesellschaft) betroffen sind, 37
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz - für den Fall des Todes des Erben die Rechtsnachfolger von den Erben wiederum zur Einhaltung der Behaltens- frist verpflichtet wurden und - für den Erben oder einen der Gesellschafter, der zur Einhaltung der Behaltenszeit verpflichtet wurde, die Tätigkeit bei der Gesellschaft die Haupttätigkeit darstellt (bei Personengesellschaft) oder er die Leitung ausübt (bei Kapitalgesellschaft), und zwar für die Zeit von fünf Jahren, davon mindestens drei nach dem Tod des Erblassers. § Ein vorbehaltener Nießbrauch darf kein Stimmrecht vermitteln. 38
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz Steuerklassen: Steuerklasse I: Ehegatte Steuerklasse II: Verwandte in gerader Linie Steuerklasse III: Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie Steuerklasse IV: Verwandte dritten und vierten Grades in der Seitenlinie Steuerklasse V: sonstige Erwerber 39
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz Persönliche Freibeträge (Stand 2012): §Ehegatten und PACS-Partner - unter Lebenden - 79.539 €, §Eltern, Kinder und Kinder verstorbener Kinder (letztere nur einmal je Stamm) jeweils 156.384 € (noch in 2012 geplant: Absenkung auf 100.000 €!), die übrigen Enkel 31.397 unter Lebenden, sonst 15.699 €, Geschwister, Neffen und Nichten 7.849 €, §sonstige Erwerber 1.570 € Zusätzlicher Behindertenfreibetrag - noch - einheitlich 156.984 €. 40
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz Tarif (Erhöhung ab 31.7.2011): Es handelt sich um einen progressiven Teilmengentarif, in den ferneren Steuerklassen um einen Proportionaltarif. 41
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz Steuersätze in % (hier progressiver Teilmengentarif) Steuerpflichtige Verwandte in Ehegatten und Verwandte Erwerbsteile in € gerader Linie Partner (PACS) 2. Grades unter Lebenden (I) (II) (III) bis 8.072 5 5 35 > 8.072 - 12.109 10 10 35 > 12.109 - 15.932 15 10 35 > 15.932 - 24.430 20 15 35 > 24.430 - 31.865 20 15 45 > 31.865 - 552.324 20 20 45 > 552.324 - 902.838 30 30 45 > 902.838 - 1.805.677 40 40 45 >1.805.677 45 45 45 künftig: keine Inflationsanpassung mehr, auch nicht bei Freibeträgen 42
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz Besonderheiten im französischen Recht: §Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe seit 31.7.2012 wieder im Zehn- statt im zuletzt Sechsjahreszeitraum (geplant noch in 2012: 15 Jahre). Besonderheit: Die Zusammenrechnung wirkt nur für den Letzterwerb, der Vorerwerb bleibt in der niedrigeren Steuerklasse, vorausgesetzt, er wurde tatsächlich besteuert (anders als § 14 ErbStG, dort vollständiger Progressionsvorbehalt, vgl. Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 14 Tz. 4). Jede Schenkung lohnt sich, weil der Vorerwerb niedriger besteuert wird. 43
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz § Bei lebzeitigen Schenkungen an Abkömmlinge (bei Geschäftsbetrieben auch an Fremde) im Wege vorweggenommener Erb-folge („donation partage“) ermäßigte sich bis 30.7.2011 die Schenkungsteuer gegenüber Erwerben von Todes wegen um 30 %, wenn der Schenker jünger als 80 ist bzw. um 50 %, wenn er jünger als 70 Jahre ist (bei Nießbrauchsvorbehalt abweichend Reduzierung nur um 30 bzw. 15%); Die Sonderregelung wurde ab 31.7.2011 abgeschafft. 44
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz § Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt wird - abhängig vom Alter des Nießbrauchers und in 10-Jahres- perioden ermittelt - ein in Zehnteln bemessener Teil vom steuerpflichtigen Erwerb zunächst abgezogen. § Seit 31.7.2011 Sonderregelungen für Trusts etc. (ggf. immer Höchststeuersatz, Zurechnung zum Nachlass trotz formeller Ausgliederung etc.). 45
B.II. DBA Frankreich/Deutschland § Das Abkommen vom 12.10.2006 (dazu Jülicher, IStR 2007, 85; von Oertzen/Schienke, ZEV 2007, 406; Schulz/Werz, ErbStG 2007, 213) ist ein sog. kleines Abkommen, dass nur die Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft. Ausgeschlossen ist die Ersatzerbschaftsteuer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 DBA). § Das Abkommen trat am 2.4.2010 in Kraft und betrifft unentgeltliche Zuwendungen ab dem 3.4.2010. Die Regelung zwischen dem Saarland und Frankreich (BGBl. II 1956, 1587) trat gleichzeitig außer Kraft. 46
B.II. DBA Frankreich/Deutschland § Der aktuelle Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers hat das umfassende Besteuerungsrecht (Art. 4 Abs. 1, Art. 9 DBA). § Bei Doppelwohnsitz wird der abkommensrechtlich maßgebliche Wohnsitz über die sog. tie-breaker-rules „ständige Wohnstätte-Mit-telpunkt der Lebensinteressen- Staatsangehörigkeit-Regelung im gegenseiti-gen Einvernehmen“ ermittelt (Art. 4 Abs. 2 DBA). 47
B.II. DBA Frankreich/Deutschland § Der aktuelle Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers hat das umfassende Besteuerungsrecht (Art. 4 Abs. 1, Art. 9 DBA). § Bei Doppelwohnsitz wird der abkommensrechtlich maßgebliche Wohnsitz über die sog. tie-breaker-rules „ständige Wohnstätte-Mit-telpunkt der Lebensinteressen- Staatsangehörigkeit-Regelung im gegenseiti-gen Einvernehmen“ ermittelt (Art. 4 Abs. 2 DBA). 48
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Für Wegzügler gelten zwei Sonderregelungen: §Einseitig ist die deutsche erweitert unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG für die Bestimmung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes des Erblassers oder Schenkers nach Art. 4 Abs. 1 DBA aufrechterhalten (Nr. 2 des Protokolls zum Abkommen). 49
B.II. DBA Frankreich/Deutschland § Ein Wegzügler - mit Doppelwohnsitz in beiden Staaten - und Staatsangehörigkeit ausschließlich des Wegzugs-, nicht des Zuzugsstaates (dort Hauptwohnsitz) wird fiktiv noch als im Wegzugsstaat ansässig behandelt (Art. 4 Abs. 3 DBA), wenn er die eindeutige Absicht hat, - seinen Wohnsitz im Zuzugsstaat nicht auf Dauer beizubehalten - und wenn er in den dem Erwerb vorausgehenden sieben Jahren seinen Wohnsitz dort insgesamt weniger als fünf Jahre hatte. 50
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Dem „anderen Vertragsstaat“ bleiben im Grundfall nur Belegenheitsbesteuerungsrechte §für unbewegliches Vermögen (Art. 5 DBA; dazu Milatz/Bockhoff, ZEV 2012, 187; Rosner, IStR 2012, 252), §bewegliches Betriebsstättenvermögen (Art. 6 DBA) §sowie bewegliche Gegenstände (Hausrat, Kunstgegen- stände (Art. 8 DBA), nicht Bargeld oder vorübergehend nach Frankreich verbrachtes Vermögen, z.B. eines in Frankreich verstorbenen Touristen (Nr. 4 Protokoll). 51
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Alles übrige Vermögen kann nur im Wohnsitzstaat besteuert werden (Art. 9 DBA), unter Anrechnung der im anderen Vertragsstaat (= Belegenheitsstaat) erhobenen Steuer (Art. 11 DBA). 52
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Bei Kapitalgesell-schaften §mit überwiegend unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat (Art. 5 Abs. 3 DBA) §oder Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser oder Schenker zusammen mit nahe stehenden Personen zu mehr als der Hälfte beteiligt war, ist eine Transparenzfiktion vereinbart worden. 53
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Der Belegenheitsstaat darf §das auf seinem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen §bzw. das dem Erblasser oder Schenker zuzurechnende Vermögen der Kapitalgesellschaft (Nr. 3 Protokoll i.V.m. Art. 5 Abs. 4 DBA) besteuern. 54
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Zu Gunsten nur der französischen Seite ist auch bei bloßer Belegenheitsbesteuerung im Hinblick auf die gegenüber der innerstaatlichen Regelung begrenzten Belegenheitsbe- steuerungsrechte ein Progressionsvorbehalt vorgesehen (Art. 11 Abs. 1b) DBA). 55
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Es gilt allgemein die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 11 Abs. 1 a), aa), 2 a) DBA). Der französische, für die einzelnen Teile (Teilmengentarif) eines Erwerbs progressiv ansteigende Tarif wird mit dem deutschen Vollmengentarif auf den gesamten Erwerb durch Ermittlung der Durchschnittsbelastung beim progressiven Tarif verglichen (Art. 11 Abs. 1 a) bb) DBA). 56
B.II. DBA Frankreich/Deutschland Eine überdachende Besteuerung mit Anrechnungsver- pflichtung greift §bei Ansässigkeit eines Erblassers oder Schenkers in Frankreich für den in Deutschland ansässigen Erwerber (Art. 11 Abs. 2b DBA) §oder bei Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkers in Deutschland für den Erwerber mit Wohnsitz in Frankreich (Art. 11 Abs. 1c DBA). 57
Kontakt Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht marc.juelicher@fgs.de Bonn Berlin Frankfurt am Main München Johanna-Kinkel-Straße 2 - 4 Friedrichstraße 69 Platz der Einheit 1 Brienner Straße 29 53175 Bonn 10117 Berlin 60327 Frankfurt/Main 80333 München Telefon 0228/9594-0 Telefon 030/210020-20 Telefon 069/71703-0 Telefon 089/800016-0 Telefax 0228/9594-100 Telefax 030/210020-99 Telefax 069/71703-100 Telefax 089/800016-99 bonn@fgs.de berlin@fgs.de frankfurt@fgs.de muenchen@fgs.de 58
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