Deutsch-französsiche Erbschaften - unter Einbeziehung des DBA Deutschland/Frankreich - Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress ...

Die Seite wird erstellt Beeke Weiss
 
WEITER LESEN
Deutsch-französsiche Erbschaften - unter Einbeziehung des DBA Deutschland/Frankreich - Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress ...
Deutsch-französsiche Erbschaften -
         unter Einbeziehung des DBA
         Deutschland/Frankreich
         6. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress
         - Frankreich 2012
         Nizza, 27./28. September 2012
         Dr. Marc Jülicher

591336_1.ppt
Deutsch-französische Erbschaften - unter Einbeziehung
des DBA Deutschland/Frankreich
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis (I.-IX.)
A.II. Erbrecht Frankreichs (I.-V.)
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz (I.-VI.)
B.II DBA Frankreich/Deutschland (I.-VI.)

                                                        1
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Internationales Privatrecht = Bestimmung des
  anwendbaren nationalen Erbrechts
§ Anknüpfungsmerkmale:
  - Erblasser (Wohnsitz, Staatsangehörigkeit)
     oder
  - Vermögen (Lage)
§ dann Nachlassspaltung, anerkannt in Art. 3a Abs. 2
  EGBGB

                                                       2
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Rechtswahl: unzulässig oder wenn zulässig,
  - zum Wohnsitz,
  - zur StA,
  - zum Lagerecht (Art. 25 Abs. 2 EGBGB)
§ Die Rechtswahl ist meist in Form der letztwilligen Verfü-
  gung notwendig (Art. 46 Abs. 2 IPRG-Italien), selten reicht
  die konkludente Rechtswahl (so aber in Art. 25 EGBGB).

                                                                3
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Grundsätzliches zu Art. 25 EGBGB und Art. 3a Abs. 2
EGBGB:
§Das Internationale Privatrecht ermittelt nur die anwendbare
Rechtsordnung, beantwortet aber keine materiellen Fragen,
etwa ob jemand Erbe geworden ist.
§Im deutschen internationalen Erbrecht wird - unabhängig
vom Wohnsitz - grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit
angeknüpft (Art. 25 Abs. 1 EGBGB).
§Eine Rechtswahl ist nur hin zum deutschen Recht für einen
ausländischen Erblasser für deutschem Grundbesitz möglich
(Art. 25 Abs. 2 EGBGB).
                                                               4
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Ausnahmsweise akzeptiert das deutsche Recht, wenn im
  Aus-land für dort belegene Vermö-gensgegenstände
  besondere Vorschriften gelten (Art. 3a Abs. 2 EGBGB).
  Das ist etwa der Fall bei der Nachlassspaltung (vgl. dazu
  Leible/Sommer, ZEV 2006, 9) überwiegend in anglo-
  amerikanischen Staaten, aber auch in Frankreich oder
  Belgien mit Lagerercht für unbewegliche Sachen (zur
  Abgrenzung Lehmann/Hahn, ZEV 2012, 191).
§ Eventuell erfasst diese sog. „Nachlassspaltung“ auch nur
  funktional beschränkte Teilbereiche, etwa den Erbschafts-
  erwerb in Österreich (dort Art. 28 Abs. 2 IPRG wegen des
  besonderen Verlassenschaftsverfahrens).
                                                              5
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Anknüpfung von Vorfragen:
§Selbstständig, außer bei Staatsvertrag

                                               6
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Selbstständige Anknüpfung von Vorfragen
§Die erbrechtliche Anknüpfung erfasst nur Fragen des Erbrechts,
also wer z.B. Erbe ist. Andere Fragen, die nur mittelbar auf die
Erbfolge Auswirkungen haben, etwa
   - ob eine Ehe rechtsgültig geschlossen wurde,
   - welche Auswirkungen die Adoption für ein
      Verwandtschaftsverhältnis mit Dritten hat
   - oder ob eine Sache bewegliches oder unbewegliches
      Vermögen ist,
       sind als sog. „Vorfragen“ selbstständig anzuknüpfen. Das
       kann insoweit zur Anwendung einer anderen Rechtsord-
       nung führen als der, nach der sich das Erbrecht richtet.
                                                               7
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Formgültigkeit von Testamenten: Haager Abkommen
(bzw. Art. 26 EGBGB):
Für die Form einer letztwilligen Verfügung gilt das von
Deutschland ratifizierte Haager Abkommen für Testaments-
formen, mit dem Art. 26 EGBGB nahezu identisch ist. Ein
Testament soll z.B. danach möglichst gültig sein und braucht
nur alternativ
1.    dem Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers,
2.    dem Ortsrecht vom Ort der Errichtung der letztwilligen
      Verfügung,

                                                               8
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

1. dem Staatsangehörigkeitsrecht des Erblassers,
2. dem Ortsrecht vom Ort der Errichtung der letztwilligen Ver-
   fügung,
3. dem Recht des Erblasserwohnsitzes im Todeszeitpunkt
   oder Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung,
4. dem Lagerecht bei unbeweglichem Vermögen,
5. dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwend-
   baren Recht
zu entsprechen.

                                                                9
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Gesamtverweisung oder Sachverweisung
§Im deutschen Recht ist die Verweisung im IPR auf eine
Rechtsordnung immer eine Gesamt-verweisung, d.h. sie
erfasst auch das Internationale Privatrecht eines auslän-
dischen Staa-tes (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).
§Wird dabei auf das deutsche Recht zurückverwiesen, wird
der Rückverweis vom deutschen Recht akzeptiert (Satz 2),
damit es nicht zu einem ewigen „Pingpong-Spiel“ kommt.

                                                            10
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Ebenso wird ein Weiterverweis auf eine dritte Rechts-
  ordnung akzeptiert.
§ Viele ausländische Rechtsordnungen kennen dagegen nur
  eine Sachverweisung auf das ausländische Sachrecht, so
  dass sich die Rückverweisproblematik nicht stellt.

                                                          11
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Beispiel:
§Ein US-amerikanischer Staatsangehöriger mit deutschem
Wohnsitz ver-stirbt.
§Das US-amerikanische Internationale Privatrecht kennt nur
die Sachverweisung. Ein deut-sches Gericht (eigenes IPR,
„lex fori“) wird wegen der US-amerikanischen Staatsange-
hörigkeit auf das US-amerikanische Erbrecht verweisen, aber
als Gesamtverweisung auch auf das US-amerikanische
Internationale Privatrecht. Wegen der Anknüpfung dort an
den Wohnsitz kommt es über die Sachverweisung des US-
amerikanischen Rechts zum Rückverweis auf das deutsche
Zivilrecht.
                                                          12
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Vom Gericht wird wegen des deutschen Wohnsit-zes
  unmittelbar auf deutsches (Sach-)Recht verwiesen, aber
  ohne Möglichkeit des Rückverweises.
§ Im Ergebnis besteht deshalb Entscheidungseinklang,
  wegen der unterschiedlichen Verweisungstechniken im
  Internationalen Privatrecht kommt es nicht zu einem sog.
  hinkenden Rechtsverhältnis, obwohl Staatsangehörigkeit
  und Wohnsitz des Erblassers auseinanderfallen und jeder
  Staat an ein anderes Kriterium anknüpft.
§ Frankreich kennt auch den Rückverweis, so dass bei
  einem französischen Staatsangehörigen in Deutschland
  ein französisches Gericht zum französischen Recht käme
  (dt. Wohnsitz è D + frz. StA è F = Ende)                 13
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Vom US-amerikanischen Gericht wird wegen des deut-
  schen Wohnsitzes unmittelbar auf deutsches (Sach-)Recht
  verwiesen, aber ohne Möglichkeit des Rückverweises.
  (è Entscheidungseinklang)
§ Frankreich kennt dagegen auch den Rückverweis bei
  Wohnsitzprinzip für bewegliches Vermögen, so dass hier
  bei einem französischen Staatsangehörigen in Deutsch-
  land ein französisches Gericht zum französischen Recht
  käme (dt. Wohnsitz è D + in D frz. StA è F = Ende)

                                                           14
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Kollisionsfälle
§„Hinkendes Rechtsverhältnis“
§Von einem hinkenden Rechtsverhältnis spricht man, wenn je
nachdem, in welchem Staat ein Gericht angerufen wird, beide
Gerichte über die Verweisungen des Internationalen
Privatrechts jeweils zur Anwendung einer anderen Rechts-
ordnung gelangen. Die Gefahr ist, dass ein klagebereiter Erbe
sich den günstigsten Ge-richtsort aussucht („Forum-
Shopping“).
§Voraussetzung: Anknüpfung in einem Staat an die
Staatsangehörigkeit, im an-deren an den Wohnsitz, und
Auseinanderfallen von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.
                                                            15
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Beispiel:
§Ein Deutscher lebt in den Frankreich. Für seinen beweg-
lichen Nachlass wird ein deutsches Gericht auf Grund seiner
Staatsangehörigkeit deutsches Recht anwenden, ein
amerikanisches auf Grund seines Wohnsitzes das des
amerikanischen Wohnsitzbundesstaates. Folge: hinkendes
Rechts-verhältnis. Krise!
§Nur beim unbeweglichen Vermögen belangen beide Staaten
zum Recht des Lageortes.

                                                              16
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Gestaltung:
§Will man beim beweglichen Vermögen den sog.
„Entscheidungseinklang“ herstellen, muss entweder die
deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden oder der
französische Wohnsitz so heruntergeschraubt werden, dass
er nicht mehr zum „domicile“ in Frankreich führt.
§Ein hinkendes Rechtsverhältnis entsteht auch dann, wenn
zwar beide Staaten an die Staatsangehörigkeit anknüpfen,
aber wie vielfach üblich (z.B. Deutschland, Österreich,
Spanien) bei Mehrstaatlern die eigene Staatsangehörigkeit
immer als vorrangig ansehen.
                                                            17
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Beispiel:
§Ein Deutsch-Spanier verstirbt. Spanien und Deutschland
wenden ohne Ausnahme jeweils ihr eigenes Recht an, weil
sie die eigene Staatsangehörigkeit als vorrangig ansehen. Ein
Wohnsitz in Köln oder Mallorca ist bedeutungslos.
Gestaltung:
§Entscheidungseinklang kann nur durch Aufgabe einer
Staatsangehörigkeit hergestellt werden.

                                                            18
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

Französisches Internationales Erbrecht:
§Staatsvertragliche Sonderregelungen bestehen im Verhältnis
zur Schweiz und zu ehemaligen Kolonien.
§Im übrigen gilt in Frankreich Nachlaßspaltung, d.h. beweg-
liches Vermögen ver-erbt sich nach dem Recht des letzten
Domizils des Erblassers, unbewegliches Vermögen nach dem
Belegenheitsrecht.

                                                          19
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Alle Verweisungen des französische IPR sind bloße
  Sachnormverweisungen, sprechen also nicht ein
  ausländisches Internationales Privatrecht an.
§ Ausnahmsweise wird je-doch ein Rückverweis („Renvoi“)
  im ausländischen internationalen Privatrecht auf das
  französische Recht anerkannt.

                                                          20
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Aufgehoben ist das sog. „droit de prélèvement“.
§ Dabei handelte es sich um ein Vorwegnahmerecht, mit
  dem ein französischer Erbe sich an einem in Frankreich
  belegenen Nachlaß eines Ausländers dafür schadlos
  halten durfte, dass er nach dem ausländischen Recht in
  geringerem Recht zur Erbschaft berufen war als nach
  französischem.

                                                           21
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Dieses Recht konnte nur von einem Fran---zosen geltend
  gemacht werden (EU-Verstoß?), wurde zuletzt als gegen
  die Menschenrechtserklärung von 1789 verstoßend
  aufgehoben.

§ Für die Anknüpfung der Form von Testamenten gilt das
  Haager Testamentsübereinkommen.

                                                           22
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

EU-Kommissionsvorschlag für einheitliches internationales
Erbrecht
§Die IPR-Vorschriften sollen vereinheitlicht werden, nicht die
materiellen Erbrechte.
§Anknüpfung an Wohnsitz, Rechtswahl zum Staatsange-
hörigkeitsrecht.
§Aufgabe der Nachlassspaltung.

                                                                 23
A.I. IPR im deutsch-französischen Verhältnis

§ Aufgabe der Gesamtverweisung in das ausländische IPR
  und des Rückverweises.
§ Drittstaatensachverhalte unsicher.
§ Vorsorgliche Rechtswahl für Deutsche bei denkbarem
  künftigen Auslandswohnsitz zum deutschen Staatsange-
  hörigkeitsrecht empfehlenswert.

                                                         24
A.II. Erbrecht Frankreichs

Zulässiger Inhalt eines Testaments nach französischem
Erbrecht:
§Erbeinsetzung,
      durch Universalvermächtnis (Übergang geschieht mit
      Eintritt des Erbfalls, aber in manchen Fällen ist eine
      „Saisine“ als Einsetzung nötig, vgl. Flick/Piltz, Rz. 526),
      Ersatzerbschaft ist zulässig.

                                                                25
A.II. Erbrecht Frankreichs

§ Vor- und Nacherbschaft
  waren bis 31.12.2006 nur ausnahmsweise zulässig z.B. bei
  Erbeinsetzungen von Großeltern zugunsten aller Kinder
  (Vorerben) und Enkelkinder (Nacherben) oder zugunsten
  von Geschwistern und dann Neffen und Nichten. Seit
  1.1.2007 sind eine Art nicht befreite Vorerbschaft (Libéra-
  lité Graduelle) oder eine befreite (Libéralité Residuelle)
  zulässig. Erstere ist aber weiter nicht uneingeschränkt
  möglich.

                                                            26
A.II. Erbrecht Frankreichs

§ Vermächtnis
  ist im französischen Recht ein dinglicher Anspruch gegen-
  über dem Beschwerten, sog. Vindikationsvermächtnis. Das
  Vermächtnis ist aber bis zur Aushändigung des Vermächt-
  nisses ohne dingliche Wirkung gegenüber Dritten.

                                                          27
A.II. Erbrecht Frankreichs

§ Auflage
  zeitlich begrenztes Veräußerungsverbot.

§ Auseinandersetzungsanordnung
  zumeist durch Teilungsschenkungen, Artikel 1076 ff. CC
  verwirklicht, nur zwischen Erblasser und allen seinen
  Abkömmlingen möglich.

                                                           28
A.II. Erbrecht Frankreichs

§ Testamentsvollstreckung
  (Amtszeit des Testamentsvollstreckers regelmäßig auf ein
  Jahr begrenzt und auch nur bei Übertragung der „saisine“
  an beweglichem Vermögen durch den Erblasser auf den
  Testamentsvollstrecker (Art. 1026 CC) möglich.
  Der Testamentsvollstrecker ist zumeist nicht zu Verfügun-
  gen berechtigt, sondern regelt im Wesentlichen die
  Verteilung des Nachlasses.

                                                              29
A.II. Erbrecht Frankreichs

Pflichtteilsrecht:
§Das Pflichtteilsrecht war in Frankreich bis 31.12.2007 ein
echtes Noterbrecht, d.h. der Pflichtteilsberechtigte hat nicht
nur wie in Deutschland einen schuldrechtlichen Anspruch auf
Geld, sondern konnte im Wege der Herabsetzungsklage die
Herabsetzung anderer Erbteile verlangen.
§Seit 1.1.2008 gilt zumeist ein Geldpflichtteilsrecht (mit
Ausnahmen).

                                                                 30
A.II. Erbrecht Frankreichs

§ Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge (bei einem Kind zu
  ½, bei zweien zu 2/3, bei mehreren zu ¾ des
  Nachlas-ses).
§ Ein Noterbrecht für den Ehegatten ist, obschon bei der
  Reform vom 01.07.2002 erwogen, neben Abkömmlingen
  oder Aszendenten nicht eingeführt worden.

                                                           31
A.II. Erbrecht Frankreichs

§ Das gemeinschaftliche Testament ist in Frankreich
  unzulässig (bloßes Formverbot). Dieses Verbot ist durch
  Errichtung im Ausland umgehbar.
§ Das im Ausland beurkundete Testament erzeugt aber
  keine Bindungswirkung in Frankreich (Artikel 968 CC) und
  wegen der Anknüpfung der - materiellen - Bindung an das
  Erbstatut auch nicht im Ausland.
§ Statt eines gemeinsamen Testaments, das wechselbe-
  zügliche Verfügungen enthält, sollten unbedingt zwei
  Einzeltestamente errichtet werden.

                                                             32
A.II. Erbrecht Frankreichs

Beispiel:
§Der in Frankreich lebende Franzose M und seine
deutsch-stämmige Frau F errichten ein gemeinsames
Testament in Paris.
§Stirbt M, ist nach französischem IPR (Wohnsitz) und
deutschem IPR (Staatsangehörigkeit), die jeweils auf das
französische Erbrecht verweisen, das gemeinsame
Testament ungültig.

                                                           33
A.II. Erbrecht Frankreichs

§ Stirbt F als deutsche Staatsangehörige, ist nach dem
  aufgrund des deutschen IPR anwendbaren deutschen
  Erbrecht das gemeinsame Testament gültig. Wegen der
  Unwirksamkeit des Testaments hinsichtlich des M könnte
  aber auch aus deutscher Sicht wechselbezüglichen
  Verfügungen, bei denen eine nicht ohne die andere
  getroffen worden wäre, der Boden entzogen sein. Aus
  Sicht des französischen IPR ist das Testament in jedem
  Fall auch bezüglich der Verfügungen der F ungültig.

                                                           34
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

Steuerpflichtig: Erbschaften und Schenkungen.
§Unbeschränkte Steuerpflicht: Erblasser oder Schenker hat
seinen steuerlichen Hauptwohnsitz (mehr als 183 Tage
Aufenthalt im Jahr) in Frankreich.
§Gleiches gilt für den Erwerber, der innerhalb der letzten zehn
Jahre wenigstens sechs Jahre seinen steuerlichen
Hauptwohnsitz in Frankreich hatte.

                                                              35
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

§ Beschränkte Steuerpflicht: Alles in Frankreich belegene
  Vermögen.
§ U.a. bei ausländischen Kapitalgesellschaften mit mehr als
  50 v.H. französischem Grundbesitz in ihrem Vermögen
  wird Inlandsvermögen fingiert.

                                                              36
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

Betriebsvermögen
§Für Unternehmensübertragungen besteht eine 75 %ige
Steuerbefreiung, wenn
  - der Erblasser oder der Schenker bereits für seine
     Rechtsnachfolger verbindlich eine Mindestbehaltenszeit
     von sechs (Schenkung: acht Jahren) nach dem Erwerb
     festgelegt hat oder die Erben eine entsprechende
     Vereinbarung innerhalb von sechs Monaten nach dem
     Tod treffen,
  - bei Gesellschaftsbeteiligungen mindestens 34 % des
     Kapitals der Gesellschaft (25 % im Fall einer börsen-
     gängigen Gesellschaft) betroffen sind,
                                                          37
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

  - für den Fall des Todes des Erben die Rechtsnachfolger
    von den Erben wiederum zur Einhaltung der Behaltens-
    frist verpflichtet wurden und
  - für den Erben oder einen der Gesellschafter, der zur
    Einhaltung der Behaltenszeit verpflichtet wurde, die
    Tätigkeit bei der Gesellschaft die Haupttätigkeit darstellt
    (bei Personengesellschaft) oder er die Leitung ausübt
    (bei Kapitalgesellschaft), und zwar für die Zeit von fünf
    Jahren, davon mindestens drei nach dem Tod des
    Erblassers.
§ Ein vorbehaltener Nießbrauch darf kein Stimmrecht
  vermitteln.
                                                              38
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

Steuerklassen:

  Steuerklasse I:   Ehegatte
  Steuerklasse II: Verwandte in gerader Linie
  Steuerklasse III: Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie
  Steuerklasse IV: Verwandte dritten und vierten Grades in der
                   Seitenlinie
  Steuerklasse V: sonstige Erwerber

                                                                  39
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

Persönliche Freibeträge (Stand 2012):
§Ehegatten und PACS-Partner - unter Lebenden - 79.539 €,
§Eltern, Kinder und Kinder verstorbener Kinder (letztere nur
einmal je Stamm) jeweils 156.384 € (noch in 2012 geplant:
Absenkung auf 100.000 €!), die übrigen Enkel 31.397 unter
Lebenden, sonst 15.699 €, Geschwister, Neffen und Nichten
7.849 €,
§sonstige Erwerber 1.570 €
Zusätzlicher Behindertenfreibetrag - noch - einheitlich
156.984 €.
                                                               40
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

Tarif (Erhöhung ab 31.7.2011):
Es handelt sich um einen progressiven Teilmengentarif, in
den ferneren Steuerklassen um einen Proportionaltarif.

                                                            41
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz
                                 Steuersätze in % (hier progressiver Teilmengentarif)
           Steuerpflichtige      Verwandte in      Ehegatten und        Verwandte
           Erwerbsteile in €     gerader Linie     Partner (PACS)       2. Grades
                                                   unter Lebenden
                                      (I)                 (II)              (III)
    bis    8.072                       5                  5                 35
    >      8.072   -    12.109        10                 10                 35
    >     12.109   -    15.932        15                 10                 35
    >     15.932   -    24.430        20                 15                 35
    >     24.430   -    31.865        20                 15                 45
    >     31.865   -   552.324        20                 20                 45
    > 552.324      -   902.838        30                 30                 45
    > 902.838      - 1.805.677        40                 40                 45
    >1.805.677                        45                 45                 45

künftig: keine Inflationsanpassung mehr, auch nicht bei Freibeträgen

                                                                                        42
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

Besonderheiten im französischen Recht:
§Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe seit 31.7.2012
wieder im Zehn- statt im zuletzt Sechsjahreszeitraum (geplant
noch in 2012: 15 Jahre). Besonderheit: Die
Zusammenrechnung wirkt nur für den Letzterwerb, der
Vorerwerb bleibt in der niedrigeren Steuerklasse,
vorausgesetzt, er wurde tatsächlich besteuert (anders als
§ 14 ErbStG, dort vollständiger Progressionsvorbehalt, vgl.
Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 14 Tz. 4). Jede Schenkung
lohnt sich, weil der Vorerwerb niedriger besteuert wird.

                                                             43
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

§ Bei lebzeitigen Schenkungen an Abkömmlinge (bei
  Geschäftsbetrieben auch an Fremde) im Wege
  vorweggenommener Erb-folge („donation partage“)
  ermäßigte sich bis 30.7.2011 die Schenkungsteuer
  gegenüber Erwerben von Todes wegen um 30 %, wenn
  der Schenker jünger als 80 ist bzw. um 50 %, wenn er
  jünger als 70 Jahre ist (bei Nießbrauchsvorbehalt
  abweichend Reduzierung nur um 30 bzw. 15%); Die
  Sonderregelung wurde ab 31.7.2011 abgeschafft.

                                                         44
B.I. Französisches Erbschaftsteuergesetz

§ Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt wird -
  abhängig vom Alter des Nießbrauchers und in 10-Jahres-
  perioden ermittelt - ein in Zehnteln bemessener Teil vom
  steuerpflichtigen Erwerb zunächst abgezogen.

§ Seit 31.7.2011 Sonderregelungen für Trusts etc. (ggf.
  immer Höchststeuersatz, Zurechnung zum Nachlass trotz
  formeller Ausgliederung etc.).

                                                             45
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

§ Das Abkommen vom 12.10.2006 (dazu Jülicher, IStR
  2007, 85; von Oertzen/Schienke, ZEV 2007, 406;
  Schulz/Werz, ErbStG 2007, 213) ist ein sog. kleines
  Abkommen, dass nur die Erbschaft- und Schenkungsteuer
  betrifft. Ausgeschlossen ist die Ersatzerbschaftsteuer i.S.d.
  § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 DBA).
§ Das Abkommen trat am 2.4.2010 in Kraft und betrifft
  unentgeltliche Zuwendungen ab dem 3.4.2010. Die
  Regelung zwischen dem Saarland und Frankreich
  (BGBl. II 1956, 1587) trat gleichzeitig außer Kraft.

                                                              46
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

§ Der aktuelle Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers
  hat das umfassende Besteuerungsrecht (Art. 4 Abs. 1,
  Art. 9 DBA).
§ Bei Doppelwohnsitz wird der abkommensrechtlich
  maßgebliche Wohnsitz über die sog. tie-breaker-rules
  „ständige Wohnstätte-Mit-telpunkt der Lebensinteressen-
  Staatsangehörigkeit-Regelung im gegenseiti-gen
  Einvernehmen“ ermittelt (Art. 4 Abs. 2 DBA).

                                                            47
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

§ Der aktuelle Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers
  hat das umfassende Besteuerungsrecht (Art. 4 Abs. 1,
  Art. 9 DBA).
§ Bei Doppelwohnsitz wird der abkommensrechtlich
  maßgebliche Wohnsitz über die sog. tie-breaker-rules
  „ständige Wohnstätte-Mit-telpunkt der Lebensinteressen-
  Staatsangehörigkeit-Regelung im gegenseiti-gen
  Einvernehmen“ ermittelt (Art. 4 Abs. 2 DBA).

                                                            48
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Für Wegzügler gelten zwei Sonderregelungen:
§Einseitig ist die deutsche erweitert unbeschränkte
Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b) ErbStG
für die Bestimmung des abkommensrechtlichen Wohnsitzes
des Erblassers oder Schenkers nach Art. 4 Abs. 1 DBA
aufrechterhalten (Nr. 2 des Protokolls zum Abkommen).

                                                           49
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

§ Ein Wegzügler
  - mit Doppelwohnsitz in beiden Staaten
  - und Staatsangehörigkeit ausschließlich des Wegzugs-,
     nicht des Zuzugsstaates (dort Hauptwohnsitz)
  wird fiktiv noch als im Wegzugsstaat ansässig behandelt
     (Art. 4 Abs. 3 DBA), wenn er die eindeutige Absicht hat,
  - seinen Wohnsitz im Zuzugsstaat nicht auf Dauer
     beizubehalten
  - und wenn er in den dem Erwerb vorausgehenden
     sieben Jahren seinen Wohnsitz dort insgesamt weniger
     als fünf Jahre hatte.
                                                            50
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Dem „anderen Vertragsstaat“ bleiben im Grundfall nur
Belegenheitsbesteuerungsrechte
§für unbewegliches Vermögen (Art. 5 DBA; dazu
Milatz/Bockhoff, ZEV 2012, 187; Rosner, IStR 2012, 252),
§bewegliches Betriebsstättenvermögen (Art. 6 DBA)
§sowie bewegliche Gegenstände (Hausrat, Kunstgegen-
stände (Art. 8 DBA), nicht Bargeld oder vorübergehend nach
Frankreich verbrachtes Vermögen, z.B. eines in Frankreich
verstorbenen Touristen (Nr. 4 Protokoll).

                                                             51
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Alles übrige Vermögen kann nur im Wohnsitzstaat besteuert
werden (Art. 9 DBA), unter Anrechnung der im anderen
Vertragsstaat (= Belegenheitsstaat) erhobenen Steuer
(Art. 11 DBA).

                                                            52
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Bei Kapitalgesell-schaften
§mit überwiegend unbeweglichem Vermögen im anderen
Vertragsstaat (Art. 5 Abs. 3 DBA)
§oder Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser oder
Schenker zusammen mit nahe stehenden Personen zu mehr
als der Hälfte beteiligt war,
ist eine Transparenzfiktion vereinbart worden.

                                                           53
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Der Belegenheitsstaat darf
§das auf seinem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen
§bzw. das dem Erblasser oder Schenker zuzurechnende
Vermögen der Kapitalgesellschaft (Nr. 3 Protokoll i.V.m. Art. 5
Abs. 4 DBA)
besteuern.

                                                              54
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Zu Gunsten nur der französischen Seite ist auch bei bloßer
Belegenheitsbesteuerung im Hinblick auf die gegenüber der
innerstaatlichen Regelung begrenzten Belegenheitsbe-
steuerungsrechte ein Progressionsvorbehalt vorgesehen
(Art. 11 Abs. 1b) DBA).

                                                             55
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Es gilt allgemein die Anrechnungsmethode zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung (Art. 11 Abs. 1 a), aa), 2 a) DBA). Der
französische, für die einzelnen Teile (Teilmengentarif) eines
Erwerbs progressiv ansteigende Tarif wird mit dem deutschen
Vollmengentarif auf den gesamten Erwerb durch Ermittlung
der Durchschnittsbelastung beim progressiven Tarif
verglichen (Art. 11 Abs. 1 a) bb) DBA).

                                                            56
B.II. DBA Frankreich/Deutschland

Eine überdachende Besteuerung mit Anrechnungsver-
pflichtung greift
§bei Ansässigkeit eines Erblassers oder Schenkers in
Frankreich für den in Deutschland ansässigen Erwerber
(Art. 11 Abs. 2b DBA)
§oder bei Ansässigkeit des Erblassers oder Schenkers in
Deutschland für den Erwerber mit Wohnsitz in Frankreich
(Art. 11 Abs. 1c DBA).

                                                          57
Kontakt

Dr. Marc Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
marc.juelicher@fgs.de

Bonn                          Berlin                  Frankfurt am Main       München
Johanna-Kinkel-Straße 2 - 4   Friedrichstraße 69      Platz der Einheit 1     Brienner Straße 29
53175 Bonn                    10117 Berlin            60327 Frankfurt/Main    80333 München
Telefon 0228/9594-0           Telefon 030/210020-20   Telefon 069/71703-0     Telefon 089/800016-0
Telefax 0228/9594-100         Telefax 030/210020-99   Telefax 069/71703-100   Telefax 089/800016-99
bonn@fgs.de                   berlin@fgs.de           frankfurt@fgs.de        muenchen@fgs.de

                                                                                                      58
Sie können auch lesen