"Die Härtefallregelungen im Ausländer- und Asylgesetz" - Serife Can Juristische Fakultät

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Juristische Fakultät
                                   Universität Basel

  „Die Härtefallregelungen im Ausländer- und Asylgesetz“

                                     Serife Can

Grosse Masterarbeit

Betreuer: PD Dr. iur. Peter Uebersax

Beginn der Arbeit: 10. März 2011

Abgabedatum: 10. September 2011
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                                            I

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................I
Literaturverzeichnis ....................................................................................................IV
Materialienverzeichnis ...............................................................................................IX
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................XIII

1. Einleitung .............................................................................................................. 1

2. Territoriale Souveränität der Staaten.................................................................. 2
   2.1. Nach allgemeinem Völkerrecht ..................................................................... 2
   2.2. Einschränkungen durch die EMRK? ............................................................ 3

3. Das duale Zulassungssystem ............................................................................. 4
   3.1. Ausländerrrechtliche Aufenthaltsregelungen ............................................. 5
      3.1.1. Rechtsgrundlagen ..................................................................................... 5
      3.1.2. Zulassung.................................................................................................. 6
      3.1.3. Kontingente ............................................................................................... 7
   3.2 Asylrechtliche Aufenthaltsregelungen.......................................................... 8
      3.2.1. Rechtsgrundlagen ..................................................................................... 8
      3.2.2. Zulassung.................................................................................................. 9

4. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen im AuG...................... 11

5. Zwischenergebnis .............................................................................................. 13

6. Härtefall im Ausländerrecht und Asylrecht ...................................................... 14
   6.1. Rechtliche Grundlagen................................................................................ 14
   6.2. Begriff des Härtefalls ................................................................................... 14
   6.3. Ermessen...................................................................................................... 15
      6.3.1. Begriff und Arten des Ermessens ............................................................ 16
      6.3.2. Ermessensfehler...................................................................................... 17
      6.3.3. Schranken des Ermessens...................................................................... 18
      6.3.4. Gerichtliche Überprüfbarkeit der Ermessensfehler .................................. 19
   6.4. Unbestimmter Rechtsbegriff....................................................................... 20
   6.5. Abgrenzung .................................................................................................. 20
      6.5.1. Bedeutung der Abgrenzung..................................................................... 20
      6.5.2. Theorie der einzig richtigen Entscheidung............................................... 21
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                                                 II

      6.5.3 Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge .......................................... 21
      6.5.4. Abstellen auf die Eignung der Gerichte zur Überprüfung ........................ 22
   6.7. Die Rolle des Ermessens bei den Härtefallgesuchen ............................... 23
   6.8. Härtefallregelung versus kollektive Regularisierung............................... 23
      6.8.1. Amnestie oder Einzelfallgerechtigkeit?.................................................... 23
      6.8.2. Politische Bewegungen der letzten Jahre................................................ 24

7. Zwischenergebnis .............................................................................................. 27

8. Anwendungsbereich .......................................................................................... 29
   8.1. Personen aus dem Ausländerbereich ........................................................ 29
      8.1.1. Personen ohne Aufenthaltsstatus............................................................ 29
      8.1.2. Die Beendigung des Aufenthaltes ........................................................... 30
      8.1.3. Die vorläufig aufgenommenen Ausländer................................................ 31
      8.1.4. Der nacheheliche Härtefall ...................................................................... 32
   8.2. Personen aus dem Asylbereich .................................................................. 33
      8.2.1. Frühere Regelung.................................................................................... 33
      8.2.2. Momentane Regelung ............................................................................. 35

9. Das Bewilligungsverfahren nach dem Ausländer- und Asylrecht im Vergleich
................................................................................................................................. 37
   9.1.Verhältnis Asyl- und Ausländerrecht .......................................................... 37
   9.2. Verfahren nach dem Asyl- und Ausländerrecht im Allgemeinen............ 37
      9.2.1. Behördliche Informationspflicht?.............................................................. 38
      9.2.2. Härtefallkommissionen ............................................................................ 39
      9.2.3. Das BFM als Kontrollinstanz.................................................................... 40
   9.3. Das ausländerrechtliche Verfahren im Besonderen ................................. 41
      9.3.1. Rechtsmittelverfahren nach kantonalem Recht ....................................... 41
      9.3.2. Rechtsweg und Beschwerdeweg auf Bundesebene................................ 42
   9.4. Das asylrechtliche Verfahren im Besonderen ........................................... 44
      9.4.1. Fehlende Parteistellung im kantonalen Verfahren ................................... 44
      9.4.2. Rechtsweg und Beschwerdeweg auf Bundesebene................................ 46

10. Zwischenergebnis ............................................................................................ 46

11. Materielle Voraussetzungen ............................................................................ 48
   11.1. Integration................................................................................................... 48
   11.2. Respektierung der Rechtsordnung .......................................................... 50
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                                     III

   11.3. Familiäre Verhältnisse ............................................................................... 51
   11.4. Finanzielle Verhältnisse und Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
   und zum Erwerb von Bildung ............................................................................ 53
   11.5. Anwesenheitsdauer ................................................................................... 54
   11.6. Gesundheitszustand.................................................................................. 56
   11.7. Wiedereingliederung im Herkunftsstaat................................................... 57
   11.8. Offenlegung der Identität........................................................................... 58

12. Zwischenergebnis ............................................................................................ 58

13. Praxis der Kantone im Vergleich..................................................................... 60

14. Schlusswort ...................................................................................................... 62
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                  IV

Literaturverzeichnis

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                            Aspekte, in: Hilpold Peter/Perathoner Christoph (Hrsg.)
                            Immigration und Integration, völkerrechtliche und
                            europarechtliche Antworten auf eine zentrale
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                      V

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IMBODEN MAX/RHINOW          Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung,
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IPSEN KNUT                  Völkerrecht, 5. Auflage, München 2004.

KÄLIN W ALTER/ EPINEY       Völkerrecht, 3. Auflage, Bern, Fribourg und Luzern, Juli
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SCHINDLER BENJAMIN          Verwaltungsermessen,       Gestaltungskompetenzen         der
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SHARDAR REZA                Die Rechtsstellung des Asylsuchenden bis zum Entscheid
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SPESCHA MARC                Neues Ausländergesetz: Perspektiven einer
                            zukunftsträchtigen Migrationspolitik? Eine kritische
                            Auseinandersetzung mit dem Entwurf der
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SPESCHA MARC/KERLAND        Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010.
ANTONIA/BOLZLI PETER

SPESCHA MARC/ THÜR          Migrationsrecht Kommentar, Hrsg. Bolzli Peter 2. Aufl.,
HANSPETER/ ZÜND A.          Zürich 2009.

STEIERT THIERRY             Härtefälle um Ausländer- und Asylrecht. Das
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Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                    VIII

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VILLIGER/ MARK E.           Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention
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Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                  IX

Materialienverzeichnis

Materialen

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Amtliche Publikationen

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(zuletzt besucht am 10. Juni 2011)

Bundesamt für Migration: Weisungen im Ausländerbereich, Aufenthaltsregelung,
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http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_u
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Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                         X

Bundesamt     für   Migration:   Weisung     im     Ausländerbereich:    Aufenthalt     ohne
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http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_u
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Bundesamt     für   Migration: Weisungen       im    Ausländerbereich,     Aufenthalt    mit
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http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/statistik/auslaenderstatistik/201
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Bundesamt für Migration: Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung
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der Schweiz: Arbeitsmarkt, nicht Asylpolitik ist entscheidend, Schlussbericht im
Auftrag des Bundesamtes für Migration, Bern 24. Februar 2005.
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/forschung
/studie-sans-papiers-d.pdf (zuletzt besucht am 15. Juli 2011)

Immigration    Intégration   Emigration     Suisse    (IMES):   Praxis   IMES    bei     der
Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen, 20. September 2004.
(per E-Mail von Herrn Dirk Olschewski, BFM am 29. März 2011 erhalten)
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                      XI

Bundesamt     für   Ausländerfragen     /   Bundesamt   für   Flüchtlinge:   Praxis   der
Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern
in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, 21. Dezember 2001.
(per E-Mail von Herrn Dirk Olschewski, BFM am 29.März 2011 erhalten)

Eidgenössische Justiz- und Polizeidirektion EJPF, Bundesamt für Migration BFM,
Direktion Zuwanderung und Integration, Abteilung Zulassung Aufenthalt.
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/statistik/auslaenderstatistik/hae
rtefaelle/haertefaelle-art30-abs1-aug-2010-d.pdf.
(zuletzt besucht am 28. August 2011)

Judikatur

BGE 95 I 33,40
BGE 98 Ib 217
BGE 99 Ib 334
BGE 99 Ia 563
BGE 100 Ia 307
BGE 119 Ib 33
BGE 123 II 125
BGE 124 II 11
BGE 124 II 110
BGE 125 II 29,38
BGE 128 II 200
BGE 129 II 206
BGE 130 II 39
BGE 130 II 42
BGE 133 II 35
BGE 133 I 185 E. 6.2.
BGE 134 I 140
BGE 135 II 78
BGE 135 V 2
Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.1994 (2A.278/1993)
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht   XII

Entscheid ARK vom 21. August 2001
EMARK 2001/10, E. 8
EMARK 2001/2, E. 4e
BVGer C-342/2006, E. 5.3.
BVGer A-8728/2007
BVGer C-889/2007
Urteil vom 17. Juli 2008 (2C_526/2008)
Urteil vom 16. November 2009 (C-2041/2007)
BVGer C-140/2009 vom 23. März 2011
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                        XIII

Abkürzungsverzeichnis

Abs.                       Absatz
ANAG                       Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
                           Ausländer vom 26. März 1931. (aufgehoben)
ARK                        Asylrekurskommission
Art.                       Artikel
AsylG                      Asylgesetz vom 26. Juni 1998, SR 142.31
AuG                        Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
                           vom 16. Dezember 2005, SR 142.20
BFA                        Bundesamt für Ausländerfragen
BFF                        Bundesamt für Flüchtlinge
BGE                        Entscheide      des        Schweizerischen      Bundesgerichts,
                           Amtliche Sammlung
BGG                        Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
                           (Bundesgerichtsgesetz), SR 173.110
BGSA                       Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der
                           Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41
BV                         Bundesverfassung                   der          Schweizerischen
                           Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101
BVerG                      Bundesverwaltungsgericht
bzw.                       beziehungsweise
ca.                        circa
d.h.                       das heisst
EFTA                       European Free Trade Association
EMRK                       Konvention     zum       Schutze     der   Menschenrechte     und
                           Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR 0.101
EU                         Europäische Union
GFK                        Abkommen       über      die   Rechtsstellung   der   Flüchtlinge,
                           SR 0.142.30.
GGG                        Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige
Hrsg.                      Herausgeber
IMES                       Immigration Intégration Emigration Suisse
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                       XIV

KRK                        Übereinkommen       über   die   Rechte   des Kindes         vom
                           26. März 1997, SR 0.107.
m.E.                       meines Erachtens
NGO                        Non-Governmental Organization
SBAA                       Schweizerische      Beobachtungssteller       für    Asyl-   und
                           Ausländerrecht
SFH                        Schweizerische Flüchtlingshilfe
SR                         systematische Sammlung des Bundes
VIntA                      Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und
                           Ausländern vom 24. Oktober 2007, SR 142.205.
VwVG                       Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20.
                           Dezember 1968, SR 172.021
VZAE                       Verordnung       über      Zulassung,     Aufenthalt         und
                           Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201
ZGB                        Schweizerisches     Zivilgesetzbuch     vom    10.    Dezember
                           1907, SR 210
Ziff.                      Ziffer
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                           1

1. Einleitung

In den Schlagzeilen ist immer wieder von Familien die Rede, die zwar gut integriert
sind, aber ohne geregelten Aufenthalt seit Jahren in der Schweiz leben. In vielen
dieser Fälle zeigen die Gemeinden, Nachbarn und Schulen grosse Solidarität. Durch
mediale Aufschreie erreichen sie meist, dass die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
Was geschieht jedoch mit den Menschen, die nicht an die Medien gelangen?

Einer Schätzung zufolge leben in der Schweiz ca. 90'000 Personen ohne geregelten
Aufenthalt.1 Eine andere Schätzung geht von bis zu 180'000 Sans-Papiers aus.2
Daneben gibt es einige Menschen die sich im Asylverfahren befinden oder die einen
Nichteintretensentscheid erhalten haben. Wenn das Asylverfahren ohne Erfolg
endet, so bleibt als einzige Möglichkeit die Einreichung einer Härtefallbewilligung
übrig, um ihren Status zu regularisieren. Der grösste Teil der Menschen, die sich in
den ganannten Situationen befinden, leben seit Jahren in der Schweiz; sie arbeiten
oder gehen zur Schule, bezahlen Miete, besitzen ein Unweltschutz-Abonnement und
bezahlen monatlich die Prämien der Krankenkasse ein. Der einzige Unterschied
besteht darin, dass sie keinen Zweck, im juristischen Sinne, haben sich in der
Schweiz aufzuhalten.

An diesem Punkt knüpft die Härtefallbewilligung, auch humanitäre Bewilligung
genannt,          an.      Die      Härtefallbewilligung         als      Ausnahme   von   den
Zulassungsvoraussetzungen ist ein Notanker und ist m.E. äusserst wichtig, da ein
kleiner Lichtblick in der düsteren Ausländer- und Asylpolitik gewährt wird.

Die Schweiz hat sich, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern3, für eine
Einzelfalllösung entschieden. Ob die schweizerische Regelung lediglich eine
Scheinlösung ist, soll in der folgenden Arbeit näher betrachtet werden. Es sollen der
Anwendungsbereich, die Kriterien, der Rechtsweg und die kantonalen Unterschiede
dargelegt werden.

1
    Bericht gfs.bern, S. 2.
2
    Achermann/Efionayi-Mäder, S. 13.
3
    In Spanien und Italien finden regelmässig kollektive Regularisierungen statt.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                        2

2. Territoriale Souveränität der Staaten

Die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern kann jeder Staat kraft territorialer
Souveränität individuell regeln. Die Staaten sind nicht verpflichtet einem Flüchtling
Asyl zu gewähren.4 Es gibt auch kein Menschenrecht auf Asyl.5 Dieser Umstand wird
auch in ständiger Praxis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Erinnerung        gerufen.6       Vorbehalten        sind      jedoch       völkervertragsrechtliche
Einschränkungen, bilaterale Verträge und multilaterale Verträge. Es stellt sich dir
Frage, ob sich Völkergewohnheitsrecht entwickelt hat, das dem freien Ermessen der
Staaten entgegenstehen würde. 7

2.1. Nach allgemeinem Völkerrecht

Gemäss Ipsen hat sich bisher kein Völkergewohnheitsrecht entwickelt, nach der die
Staaten untereinander verpflichtet sind, den Ausländern die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet zu gestatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einreise zwecks
                                                                                     8
Aufenthaltes oder lediglich zum Zwecke des Transits gewährt wird.                        Diese Freiheit
der Staaten wird jedoch punktuell von Menschenrechten beschränkt.9 Für die
Menschen, die sich bereits im Staat legal oder illegal aufhalten, ist ein
Mindeststandard        von    Menschenrechten           anerkannt.      Die    Rechtsfähigkeit,      die
Gleichheit vor dem Gesetz, gewisse Verfahrensrechte und das Recht auf körperliche
Unversehrtheit können dazugezählt werden, nicht jedoch die Freizügigkeit. 10

4
  RAESS-EICHENBERGER, S.6.
5
  KÄLIN/KÜNZLI, S. 489.
6
  Jabari v. Turkey, judgment of 11 July 2000, Report 2000-Viii, Zif. 38., Vilvarajah and Ohters v. the
   United Kingdom, judgment of 30 October 1991, Serie A no. 215, Ziff. 102.
7
  FALK, S. 107f.
8
  IPSEN, S. 810f.
9
  KÄLIN/KÜNZLI, S. 475.
10
   FALK, S. 108.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                               3

2.2. Einschränkungen durch die EMRK11?

Die Bedeutung der EMRK in der innerstaatlichen Rechtsordnung ist als erstes zu
klären. Die Konvention ist dem Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet. Jeder Staat kann
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern frei regeln. Die EMRK enthält
lediglich Mindestgarantien.12

Das Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 2 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK
niedergeschrieben. Die Schweiz ist dem 4. Zusatzprotokoll nicht beigetreten.13
Dieser Artikel schützt die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb eines
Vertragsstaates. Daraus kann jedoch kein Recht auf Einreise abgeleitet werden.
Damit die Garantien von Artikel 2 zur Anwendung kommen, muss die Person eine
rechtmässige Einreise und Aufenthalt im Vertragsstaat haben.14 Aus Art. 4 des 4.
Zusatzprotokolls der EMRK, welcher die Kollektivausweisung von Ausländern
untersagt, ergibt sich e contrario, dass die Einzelausweisung zulässig ist. Somit gibt
es    grundsätzlich     keinen     Anspruch       auf   Einreise     bzw.     Aufenthalt,     die
Gewährleistungen der EMRK sind jedoch von grosser Bedeutung. So kann sich aus
                                                                                               15
Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Einreise zwecks Familienvereinigung ergeben.
Dieser    Artikel   garantiert    zwar     kein    Recht    auf    Anwesenheit       in   einem
Konventionsstaat, wird jedoch eine Familie getrennt, kann es zu einem Eingriff in das
von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut führen.16

11
   Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR
   0.101.
12
   VILLIGER, Ausländerrecht und EMRK, S.74.
13
   Siehe Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen
   Menschenrechtspakten von 1966 vom 30. Januar 1991.
14
   VILLIGER, S. 449f.
15
   FRITZSCH, S. 109ff.
16
   UEBERSAX, §7 Einreise und Anwesenheit, S. 257 RN. 7.124; Art. 8 EMRK garantiert einen Anspruch
   auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                               4

3. Das duale Zulassungssystem

In der parlamentarischen Beratung zum AuG wurde das duale Zulassungssystem
intensiv diskutiert. Im Nationalrat sprach sich lediglich eine Minderheit gegen dieses
System aus, sodass das vom Parlament verabschiedete Gesetz daran festhält. Dass
der Arbeitsmarkt für EU/EFTA Bürger geöffnet wird, gilt als akzeptiert, die
Schliessung für Drittstaatsangehörige wird jedoch stark kritisiert. Von linker Seite,
von Hilfswerken und auch von der Kirche wird der Vorwurf von ethisch bedenklicher
und menschenunwürdiger Zweiteilung gemacht.17 DOLIVO misst dem dualen
Zulassungssystem sogar den Charakter einer „neuen Berliner Mauer“ zu.18 Von
bürgerlichen Parteien wurde die Schliessung des Arbeitsmarkts gegenüber
Drittstaatsangehörigen begrüsst, sogar als dringend notwendig erachtet. Mit diesem
System wird zwischen verschiedenen Staaten und zwischen verschiedenen Berufen
oder Qualifikationen unterschieden. Die Schaffung einer Zweiklassengesellschaft ist
somit die Realität.19

Die Schweiz verfolgt bei der Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ein
duales Zulassungssystem.20 Am 1. Juni 2002 ist das am 21. Juni 1999
unterzeichnete Abkommen über die Personenfreizügigkeit der Schweiz und der EU
sowie ihren Mitgliedstaaten (FZA) in Kraft getreten.21 Die Angehörigen der
Mitgliedstaaten der EU/EFTA, der sogenannte erste Kreis22, unterstehen alle fast
ausschliesslich     dem Freizügigkeitsabkommen              und     bei   der    Zulassung    zum
Arbeitsmarkt sollten keine Beschränkungen möglich sein. Die Drittstaatsangehörigen
unterliegen dem Ausländergesetz und werden nur zugelassen, wenn keine
geeigneten Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA gefunden werden.
Ein weiterer Unterschied zum FZA ist, dass nach dem AuG lediglich Führungskräfte,
Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden.23 Für die
schweizerische Volkswirtschaft ist es natürlich ein grosser Vorteil, wenn die
17
   MARTIN-KÜTTEL, S.134., zu den Anträgen der Minderheiten vgl. Amtl. Bull. NR 2004, 708ff.
18
   vgl. DOLIVO.
19
   MARTIN-KÜTTEL, S. 134f.
20
   CARONI/MEYER/OTT, S. 76.
21
   EPINEY, S. 127.
22
   UEBERSAX, §7 Einreise und Anwesenheit, S. 268f.
23
   Botschaft AuG 2002, S. 3713ff, Art. 23 Abs. 1 AuG.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                    5

Zulassung an die Qualifikation angeknüpft wird. Auf dem Arbeitsmarkt vorhandene
Lücken können gefüllt werden. Die qualifizierten Arbeitskräfte fördern die
Innovationsfähigkeit       und      haben       einen     positiven      Einfluss      auf     das
Wirtschaftswachstum.24 Andererseits ist der schweizerische Arbeitsmarkt auf weniger
qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen, so z.B. auf dem Bau, in der
Gastronomie oder in der Landwirtschaft.25 Bis jetzt konnten aus den EU/EFTA-
Staaten genügend Arbeitskräfte für diese Branchen rekrutiert werden.26 Fraglich ist
jedoch, wie lange dieses Bedürfnis, ohne die Drittstaatsangehörigen, gedeckt sein
wird.27 Die Nachfrage von Drittstaatsangehörigen bedarf nach einer legalen Lösung.
Problematisch ist, dass die Arbeitgeber nicht nach Wahl einen Arbeitsnehmer aus
einem Drittstaat anstellen können, sie sind nur in der Lage hoch qualifizierte
einzustellen. 28

Diese Zweiteilung ist für die vorliegende Arbeit von grosser Bedeutung, da für
EU/EFTA Staatsbürger ein Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht und somit der
Tatbestand des Aufenthalts zwecks eines Härtefalles gar nie auftreten kann. Bei den
Härtefallregelungen im Ausländer- und Asylrecht ist somit ausschliesslich von
Drittstaatsangehörigen die Rede, welche dem Ausländer- und Asylgesetz unterstellt
sind.

3.1. Ausländerrrechtliche Aufenthaltsregelungen

3.1.1. Rechtsgrundlagen

In diesem Abschnitt soll der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen behandelt werden,
indem dessen Rechtsgrundlagen aufgezeigt werden. Die Personen aus dem
EU/EFTA Raum werden ausser Acht gelassen, da sie, wie bereits beschrieben,
einen Anspruch nach dem FZA auf Einreise und Aufenthalt haben und daher für
diese Arbeit nicht von Bedeutung sind.29

24
   GNESA, S. 16ff.
25
   SPESCHA, S.5.
26
   GNESA, S. 17f.
27
   SPESCHA, S. 5.
28
   VALLENDER, S. 30f.
29
   Einreiserecht gem. Art. 3 FZA und Art. 1 Anhang 1 FZA, Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer
   Erwerbstätigkeit gem. Art. 4 FZA und Art. 2 Anhang 1 FZA.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                              6

Art. 121 Abs. 1 BV enthält eine umfassende Kompetenz des Bundes im Bereich der
Ein- und Ausreise, des Aufenthaltes und der Niederlassung von Ausländern sowie im
Asylbereich.30 Diese Kompetenz wird jedoch, wie oben bereits aufgezeigt, unter
Vorbehalt des Völkerrechts eingeräumt.31 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer in Kraft getreten, welches das Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer32 ablöste. Das AuG ist im
Gegensatz zum ANAG ein umfassendes Gesetz, das fast alle wichtigen Fragen
selber regelt. Das ANAG war als Rahmengesetz erlassen worden, das von vielen
Verordnungen       vervollständigt    wurde.    Auch     neben     dem     AuG    sind    einige
Verordnungen33 in Kraft, diese führen die gesetzlichen Regelungen jedoch lediglich
aus und beinhalten die wichtigen Aspekte nicht selber.34

3.1.2. Zulassung

Bei der Zulassung in die Schweiz ist zwischen der Zulassung zu einem Aufenthalt mit
unselbstständiger Erwerbstätigkeit und der Zulassung zu einem Aufenthalt mit
selbstständiger Erwerbstätigkeit zu unterscheiden, da verschiedene Anforderungen
daran gebunden sind.35 Bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt, die in Art. 18ff. AuG
geregelt ist, soll in erster Linie Angehörigen von EU und EFTA-Staaten eine
Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Nach Art. 21 AuG ist
nachzuweisen, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer gefunden
werden konnten. Erst wenn keine inländischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus
einem Mitgliedsstaat der EU /EFTA gefunden werden können, sollen Bewilligungen
an Drittstaatsangehörige erteilt werden.36 Die Drittstaatsangehörigen erhalten die
Aufenthaltsbewilligung nicht ohne weiteres. Sie müssen zusätzlich die berufliche
Qualifikation, die berufliche Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das
Alter, eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das

30
   CAVELTI/ABDERHALDEN, in: Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer, Vallender, RZ. 7 zu Art. 121BV.
31
   Siehe Kapitel 2.
32
   Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931.
33
   z.B. Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
   142.201), Verordnung vom 24. Oktober über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
   (VIntA, SR 142.205).
34
   CARONI/MEYER/OTT, S. 75f.
35
   siehe Spescha/Kerland/Bolzli S. 136f., Art. 18 und Art. 19 AuG.
36
   sog. Rekrutierungspriorität im EU-/EFTA Raum.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                    7

                                          37
soziale Umfeld zu erwarten lassen.             Im Allgemeinen sind für die unselbstständige
und die selbstständige Erwerbstätigkeit die gesamtwirtschaftlichen Interessen von
Bedeutung.38 Das bedeutet, dass die Bewilligung nicht bloss erteilt wird, damit eine
bedrohte Branche überlebt oder damit nicht lediglich kurzfristige, wirtschaftliche
Partikularinteressen befriedigt werden.39 Bewilligungen an weniger qualifizierte
Arbeitnehmer stehen dem gesamtwirtschaftlichen Interesse nicht entgegen, wenn sie
stark nachgefragt          sind.40 Bei der Zulassung zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit nennt das Gesetz drei mögliche Konstellationen; den Aufenthalt
zwecks Aus- und Weiterbildung, den Aufenthalt von Renterinnen und Rentnern und
den Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung.

3.1.3. Kontingente

Solange die Höchstzahlen, die vom Bundesrat bestimmt worden sind, nicht
ausgeschöpft sind, können Bewilligungen erteilt werden. Jeder Kanton kann pro Jahr
eine bestimmte Anzahl Kurz- und Jahresaufenthaltsbewilligungen erteilen. Diese
Höchstzahlen sind in Anhang I und II VZAE festgelegt.41 Der Bundesrat legt die
Höchstzahlen für den Bund und die Kantone fest. Die Kontingente an die Kantone
werden     „nach    Massgabe       der    wirtschaftlichen     Bedürfnisse“       aufgeteilt.   Das
Bundeskontingent dient als Reserve, falls die Kantone ihre Höchstzahlen
ausgeschöpft haben. Damit die Praxis bei der Vergabe von Bewilligungen, die an die
Kontingente angerechnet werden, einheitlich ist, kann das BFM nach Art. 99 AuG
seine Zustimmung verlangen. Gemäss Art. 19 Abs.                       4 lit. a)    VZAE werden
Kurzaufenthaltsbewilligungen nicht zu den Höchstzahlen hinzugerechnet, wenn die
Person innerhalb von 12 Monaten höchstens vier Monate in der Schweiz
erwerbstätig ist.42 Künstlerinnen und Künstler, die sich innerhalb von 12 Monaten
insgesamt maximal acht Monate in der Schweiz aufhalten und berfufstätig sind, sind
ebenfalls von den Kontingenten ausgenommen. Wenn der Ausländer auf die
37
   Botschaft zum AuG, S. 3725., Art. 23 Abs. 2 AuG.
38
   siehe Weisungen Ausländerbereich, Ziff. 4.3.1.
39
   SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, RZ. 1 zu Art. 19 AuG.
40
   SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, RZ 1 zu Art. 18 AuG.
41
   SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 138.
42
   Im weiteren ist vorausgesetzt, dass Dauer und Zweck des Aufenthalts feststehen und die Zahl
   dieser kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen
   einen Viertel des gesamten Personbestandes im Betrieb überschreitet.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                               8

bewilligte Erwerbstätigkeit verzichtet oder innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme
der Tätigkeit wieder ausreist, findet ebenfalls keine Anrechnung an die Höchstzahlen
statt.43

Die Bewilligungen, welche im Falle eines Härtefalles erteilt werden, sind von den
Kontingenten ausgenommen.

3.2 Asylrechtliche Aufenthaltsregelungen

Die Zulassungspolitik im Ausländergesetz verfolgt vor allem wirtschaftspolitische
Zielsetzungen, anders ist dies im Asylgesetz. Hier sind Personen betroffen, die ihr
Herkunftsland unfreiwillig verlassen mussten.44

3.2.1. Rechtsgrundlagen

Für das Flüchtlings- und Asylrecht stellt das Völkerrecht im Gegensatz zum
Ausländerrecht eine eigentliche Rechtsquelle dar.45 Der grösste Stellenwert ist hier
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge46 beizumessen. Die GFK ist
seit dem 21. April 1955 für die Schweiz verbindlich. Sie enthält einen umfangreichen
Katalog von Mindestrechten, die den Flüchtlingen im Aufnahmestaat einzuräumen
sind und umschreibt wer als Flüchtling gilt.47 Wie das Ausländerrecht, ist das
Asylrecht in Art. 121 der Bundesverfassung verankert, wobei dem Bund eine
umfassende Kompetenz erteilt wird.48 Zusammen mit dem AuG ist das AsylG,

43
   SPESCHA in: Thür/Zünd/Bolzli, Ziff. 1ff. zu Art. 20 AuG.
44
   ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S. 30.
45
   CARONI/MEYER/OTT, S. 161.
46
   Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), SR 0.142.30., andere
   wichtige Konventionen: EMRK, Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
   grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK), SR 0.105.,
   Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, SR 0.142.40.
47
   ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S.46.
48
   CAVELTI/ABDERHALDEN, in: Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer, Vallender, RZ. 7 zu Art. 121BV.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                      9

welches teilrevidiert wurde, 49 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Neben dem AsylG
kommt unter anderem die Asylverordnung über Verfahrensfragen zur Anwendung.50

3.2.2. Zulassung

An dieser Stelle soll aufgezeigt werden, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit
sich eine Person aufgrund eines Asylgesuches in der Schweiz aufhalten darf. Als
erstes ist zwischen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu
unterscheiden. Damit eine Person den Schutz der GFK geniesst, muss sie die
Flüchtlingseigenschaft       erfüllen.    Die    Asylgewährung        ist    die      Erteilung     einer
                                         51
Rechtsstellung durch den Staat.               Das Verständnis von einem Flüchtling in der
Umgangssprache ist strikt vom juristischen Begriff des Flüchtlings zu unterscheiden.
In Art. 1A Abs. 2 der GFK wird jede Person, die „aus begründeter Furcht vor
Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb
ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder
wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen will“ unter den Begriff des Flüchtlings
subsumiert.52 Im Landesrecht ist der Flüchtlingsbegriff in Art. 3 AsylG geregelt53. Die
beiden Definitionen54 des Flüchtlingsbegriffs stimmen wörtlich nicht überein, aber ihre
Geltungsbereiche sind weitgehend deckungsgleich.55 Aus diesen Definitionen ergibt
sich, dass die Wirtschaftsflüchtlinge, Klimaflüchtlinge sowie Kriegsflüchtlinge nicht
darunter fallen. Die Anerkennung als Flüchtling hat lediglich einen feststellenden
Charakter,     das    bedeutet,     dass      eine   Person     Flüchtling     ist,    weil   sie     die
Voraussetzungen des Begriffs erfüllt und nicht durch den Entscheid einer Behörde.56

49
   Asylgesetz vom 26. Juni 1998, SR 142.31.
50
   Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1), SR 142.311, siehe auch
   Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), SR 142.312.
51
   CARONI/MEYER/OTT, S. 164.
52
   KÄLIN/KÜNZLI, S. 487.
53
   Art. 3 Abs. 1 AsylG: „Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie
   zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
   sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
   sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.“
54
   siehe auch: ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S. 169ff., SHAHRDAR, S. 93ff.
55
   CARONI/MEYER/OTT, S. 165.
56
   ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S. 169.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                10

Gemäss Art. 49 AsylG erhält ein anerkannter Flüchtling Asyl, wenn er die
Flüchtlingseigenschaften besitzt und kein Asylausschlussgrund vorliegt.57

57
     u.a. bei Kriegsverbrechen oder bei schweren gemeinrechtlichen Verbrechen.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                          11

4. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen im
AuG

Das Ausländerrecht kennt eine Reihe von Tatbeständen58, in denen von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AuG abgewichen werden kann. Die
Abweichung       steht   grundsätzlich     im     Ermessen             der        Behörden,   wobei       die
Ermessensausübung immer rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig zu erfolgen
hat.59     Die      Bewilligungen,         welche           als          Abweichung           von         den
Zulassungsvoraussetzungen erteilt werden, werden grundsätzlich nicht zu den
                                                                                                     60
Kontingenten gezählt und sind aus diesem Grund für die Kantone interessant.                               Die
Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen sind in Art. 30 AuG abschliessend
aufgezählt.      Gemäss       Art. 30     Abs.1      lit.         a)      AuG         kann    von         den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Erwerbstätigkeit von der
im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ausländer zu regeln. Dieser
Ausnahmetatbestand fällt dahin, wenn aufgrund von Art. 46 AuG ein Anspruch auf
Erwerbstätigkeit      besteht.    Diese     Konstellation              betrifft     im   Konkreten        die
Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, denen
nach Art. 26 VZAE eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden kann,
wenn die Voraussetzungen61 eingehalten werden.62 In litera b) von Art. 30 AuG ist
der Ausnahmetatbestand des Härtefalles geregelt. Wenn ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vorliegt, kann von den arbeitsmarktlichen Vorschriften
abgewichen werden. Wenn für Pflegekinder kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt
nach Art. 48 AuG63 besteht, kann ebenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden. Im Weiteren soll der Schutz vor beruflicher und sexueller
Ausbeutung gewährleistet werden. Diese Bestimmung findet vor allem auf Cabaret-
Tänzerinnen Anwendung. Diese Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen
58
   siehe Art. 30 AuG und Art. 26ff. VZAE
59
   SPESCHA, in: Spescha/Tür/Zünd/Bolzli, RZ. 1 zu Art. 30AuG.
60
   UEBERSAX, §7 Einreise und Anwesenheit, S. 273ff.
61
   Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gem. Art. 23 AuG, Vorliegen eines Gesuchs des
   künftigen Arbeitgebers, Einhaltung der orts-berufs- und branchenüblichen Lohn- und
   Arbeitsbedingungen.
62
   CARONI/MEYER/OTT, S. 91.
63
   Anspruch gegeben, wenn: Adoption in der Schweiz vorgesehen ist, zivilrechtliche Voraussetzungen
   für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind und die Einreise für den Zweck der
  Adoption rechtmässig erfolgt.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                  12

wurde im Vernehmlassungsverfahren des Ausländergesetzes kritisiert, da die
Cabaret-Tänzerinnen beruflich wenig qualifiziert seien und die Zulassung der
konsequenten Anwendung des dualen Zulassungssystems widerspreche.64 Den
Opfern und Zeuginnen von Menschenhandel wird auch ein besonderer Schutz
gewährt, indem eine Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen gemacht
werden kann, worauf ihnen ein vorübergehender oder dauernder Aufenthalt in der
Schweiz gewährt werden kann.65 Im Weiteren sollen Aufenthalte im Rahmen von
Hilfs-   und    Entwicklungsprojekten           über    die     wirtschaftliche      und    technische
Weiterbildung      erleichtert     werden,      sowie     der     internationale,     wirtschaftliche,
wissenschaftliche und kulturelle Austausch und die berufliche Weiterbildung
erleichtert werden. Für internationale Organisationen soll die Rekrutierung von
qualifiziertem Personal          erleichtert    werden,       wobei   diese    Bewilligungen      den
Höchstzahlen angerechnet werden.66 Eine Sonderregelung liegt auch für Personen
mit abgeschlossenem Studium in der Schweiz vor, die danach einer Erwerbstätigkeit
nachgehen          wollen.67       Bei         Au-Pair-Angestellten           kann         von    den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, sofern der Aufenthalt durch eine
anerkannte Organisation erfolgt.68 Wenn ein Ausländer einmal im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, soll die Zulassung nicht an den
hohen Anforderungen gemäss Art. 18- 29 AuG gemessen werden. Als letzte
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nennt das Ausländergesetz die
Regelung der Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen
von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen.

64
   Botschaft AuG, S. 3787.
65
   Einzelheiten sind in Art 35 und 36 VZAE geregelt.
66
   SPESCHA, in: Spescha/Tür/Zünd/Bolzli, RZ 21 zu Art. 30 AuG.
67
   Voraussetzung ist, dass die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse ist.
68
   SPESCHA, in: Spescha/Tür/Zünd/Bolzli, RZ 23 zu Art. 30 AuG.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                            13

5. Zwischenergebnis

In den vorangegangenen Seiten wurde ersichtlich, dass die Einreise in die Schweiz
für einen Drittstaatsangehörigen mit vielen Hindernissen verbunden ist. Aus diesem
Grund ist es verständlich, dass so viele Menschen entweder illegal in die Schweiz
einreisen oder legal einreisen, aber nach der bewilligten Aufenthaltsfrist nicht wieder
ausreisen. Es verwundert auch nicht, dass sogenannte „Scheinehen“69 eingegangen
werden. Das sind alles Indizien dafür, dass die „Festung Europa“ ein attraktives Ziel
ist, das durch erschwerte Einreisemöglichkeiten die Menschen dazu bringt, auf
illegalem   Weg      einzureisen     oder    den    Aufenthalt    rechtsmissbräuchlich       zu
erschleichen.

Aus diesem Grund ist die Härtefallbewilligung als Notanker, als letzte Möglichkeit
eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, von grosser Bedeutung. Im Folgenden soll
der Begriff des Härtefalles definiert werden, dabei sind das Ermessen und der
unbestimmte Rechtsbegriff im Vordergrund, da den Behörden bei der Erteilung von
Härtefällen ein grosser Ermessensspielraum zusteht.

69
  Darunter wird die eine formal gültige Ehe verstanden, deren Zweck lediglich darin besteht, dem
Ehepartner den ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus zu verschaffen.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                                14

6. Härtefall im Ausländerrecht und Asylrecht

6.1. Rechtliche Grundlagen
Der Bund hat im Bereich der Ein- und Ausreise, des Aufenthalts und der
Niederlassung von Ausländern, sowie im Asylbereich gemäss Art. 121 Abs. 1 BV
eine   umfassende        Rechtssetzungskompetenz.           Im    Ausländerbereich        hat    der
Gesetzgeber das AuG und im Asylbereich das AsylG erlassen, daneben sind noch
zahlreiche Verordnungen in Kraft.

Die Härtefallbewilligung kann einerseits im Ausländerbereich erteilt werden und
andererseits im Asylbereich. Im Ausländergesetz ist sie in Art. 30 Abs. 1 lit. b) AuG
normiert, im Asylgesetz in Art. 14 Abs. 2.70 Die genauere Umschreibung der
Voraussetzungen ist zum einen in der VZAE und zum anderen in zahlreichen
Weisungen des BFM geregelt.71
In Art. 30 Abs. 1 lit. b) AuG wird von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen,
wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt oder um wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Was unter dem Härtefall verstanden
wird, wird im Folgenden im Detail erläutert. Die öffentlichen Interessen sollen, da sie
nicht Bestandteil der Arbeit sind, nur kurz angesprochen werden. Wichtige öffentliche
Interessen sind gemäss Art. 31 VZAE insbesondere staatspolitische Anliegen,
erhebliche kantonale fiskalische Interessen oder die Notwendigkeit der Anwesenheit
im Rahmen eines Strafverfahrens.

6.2. Begriff des Härtefalls

Mit der Härtefallbewilligung72 wird der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern
geregelt,     welche      die    Zulassungsvoraussetzungen             für    eine     ordentliche

70
   Art. 14 Abs. 2 AsylG ist an die Stelle von aArt. 44 Abs. 3 getreten, wonach eine vorläufige
   Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden Notlage angeordnet werden konnte.
71
   Z.B. Weisungen im Ausländerbereich: Aufenthaltsregelung, Ziff. 3.1.ff. Version 01.07.09;
   Weisungen im Ausländerbereich: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen
   Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Ziff. 5.1.ff. Version 01.07.09.;
   Weisungen im Asylbereich: Rechtliche Stellung, Ziff. 6.1.3.2, Version 01.01.08.
72
   Auch humanitäre Bewilligung genannt.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht                                              15

Anwesenheitsbewilligung nicht erfüllen, für die eine Verweigerung des Aufenthaltes
jedoch eine persönliche Härte darstellen würde. Die Härtefallbewilligungen, als
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen, werden sowohl im Ausländer- als
auch im Asylrecht erteilt, wobei einige Unterschiede, auf welche später eingegangen
wird, zu erkennen sind. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles
ist nach PETER CHRISTIAN ein unbestimmter Rechtsbegriff.73 Das Bundesgericht - das
heute dafür allerdings nicht mehr zuständig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG) - fasste
ihn in seiner früheren Rechtsprechung, die für die Praxis und das heute
abschliessend zuständige Bundesverwaltungsgericht noch immer wegleitend ist,
folgendermassen zusammen: „II est nécessaire que l'étranger concerné se trouve
dans une situation de détresse personnelle. Cela signifie que ses conditions de vie et
d'existence, comparées à celles applicables à la moyenne des étrangers, doivent
être mises en cause de manière accrue, c'est-à-dire que le refus de soustraire
l'intéressé aux restrictions des nombres maximums comporte pour lui de graves
conséquences. “ 74

6.3. Ermessen

Das schweizerische Ausländerrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass bei der
Erteilung, Verlängerung und Beendigung des Aufenthalts den zuständigen Behörden
Ermessen zukommt.75 Art. 30 Abs.1             AuG und Art. 14 Abs.2 AsylG sind beides
„kann- Bestimmungen.“ Zu einem grossen Teil hängt die Gewährung der
Härtefallbewilligung vom Ermessen der Behörden ab. Wegen dieser immensen
Bedeutung des Ermessens soll dieser Begriff im Folgenden durchleuchtet werden.

Das Erfordernis des Rechtssatzes besagt, „dass die Staatstätigkeit nur auf Grund
und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf,
die genügend bestimmt sind.“76 Dieses Erfordernis garantiert Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit. Es ist jedoch schwierig, dass das Gesetz alle Situationen, die sich
in Zukunft ergeben werden, voraussieht. Es ist auch nicht möglich, dass der
73
   PETER, CHRISTIAN, Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung, Härtefallregelung im Ausländer-
   und Asylrecht, 2003, S. 87; siehe Kapitel 6.4.
74
   Vgl. BGE 130 II 39, E.3. ; oder auch: BGE 130 II 42 E. 3; BGE 128 II S. 207f. E. 4.
75
   MARTIN-KÜTTEL, S. 31.
76
   HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, RZ. 381.; siehe auch MARTIN-KÜTTEL, S. 32f.
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