"Die Härtefallregelungen im Ausländer- und Asylgesetz" - Serife Can Juristische Fakultät
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Juristische Fakultät Universität Basel „Die Härtefallregelungen im Ausländer- und Asylgesetz“ Serife Can Grosse Masterarbeit Betreuer: PD Dr. iur. Peter Uebersax Beginn der Arbeit: 10. März 2011 Abgabedatum: 10. September 2011
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................I Literaturverzeichnis ....................................................................................................IV Materialienverzeichnis ...............................................................................................IX Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................XIII 1. Einleitung .............................................................................................................. 1 2. Territoriale Souveränität der Staaten.................................................................. 2 2.1. Nach allgemeinem Völkerrecht ..................................................................... 2 2.2. Einschränkungen durch die EMRK? ............................................................ 3 3. Das duale Zulassungssystem ............................................................................. 4 3.1. Ausländerrrechtliche Aufenthaltsregelungen ............................................. 5 3.1.1. Rechtsgrundlagen ..................................................................................... 5 3.1.2. Zulassung.................................................................................................. 6 3.1.3. Kontingente ............................................................................................... 7 3.2 Asylrechtliche Aufenthaltsregelungen.......................................................... 8 3.2.1. Rechtsgrundlagen ..................................................................................... 8 3.2.2. Zulassung.................................................................................................. 9 4. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen im AuG...................... 11 5. Zwischenergebnis .............................................................................................. 13 6. Härtefall im Ausländerrecht und Asylrecht ...................................................... 14 6.1. Rechtliche Grundlagen................................................................................ 14 6.2. Begriff des Härtefalls ................................................................................... 14 6.3. Ermessen...................................................................................................... 15 6.3.1. Begriff und Arten des Ermessens ............................................................ 16 6.3.2. Ermessensfehler...................................................................................... 17 6.3.3. Schranken des Ermessens...................................................................... 18 6.3.4. Gerichtliche Überprüfbarkeit der Ermessensfehler .................................. 19 6.4. Unbestimmter Rechtsbegriff....................................................................... 20 6.5. Abgrenzung .................................................................................................. 20 6.5.1. Bedeutung der Abgrenzung..................................................................... 20 6.5.2. Theorie der einzig richtigen Entscheidung............................................... 21
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht II 6.5.3 Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge .......................................... 21 6.5.4. Abstellen auf die Eignung der Gerichte zur Überprüfung ........................ 22 6.7. Die Rolle des Ermessens bei den Härtefallgesuchen ............................... 23 6.8. Härtefallregelung versus kollektive Regularisierung............................... 23 6.8.1. Amnestie oder Einzelfallgerechtigkeit?.................................................... 23 6.8.2. Politische Bewegungen der letzten Jahre................................................ 24 7. Zwischenergebnis .............................................................................................. 27 8. Anwendungsbereich .......................................................................................... 29 8.1. Personen aus dem Ausländerbereich ........................................................ 29 8.1.1. Personen ohne Aufenthaltsstatus............................................................ 29 8.1.2. Die Beendigung des Aufenthaltes ........................................................... 30 8.1.3. Die vorläufig aufgenommenen Ausländer................................................ 31 8.1.4. Der nacheheliche Härtefall ...................................................................... 32 8.2. Personen aus dem Asylbereich .................................................................. 33 8.2.1. Frühere Regelung.................................................................................... 33 8.2.2. Momentane Regelung ............................................................................. 35 9. Das Bewilligungsverfahren nach dem Ausländer- und Asylrecht im Vergleich ................................................................................................................................. 37 9.1.Verhältnis Asyl- und Ausländerrecht .......................................................... 37 9.2. Verfahren nach dem Asyl- und Ausländerrecht im Allgemeinen............ 37 9.2.1. Behördliche Informationspflicht?.............................................................. 38 9.2.2. Härtefallkommissionen ............................................................................ 39 9.2.3. Das BFM als Kontrollinstanz.................................................................... 40 9.3. Das ausländerrechtliche Verfahren im Besonderen ................................. 41 9.3.1. Rechtsmittelverfahren nach kantonalem Recht ....................................... 41 9.3.2. Rechtsweg und Beschwerdeweg auf Bundesebene................................ 42 9.4. Das asylrechtliche Verfahren im Besonderen ........................................... 44 9.4.1. Fehlende Parteistellung im kantonalen Verfahren ................................... 44 9.4.2. Rechtsweg und Beschwerdeweg auf Bundesebene................................ 46 10. Zwischenergebnis ............................................................................................ 46 11. Materielle Voraussetzungen ............................................................................ 48 11.1. Integration................................................................................................... 48 11.2. Respektierung der Rechtsordnung .......................................................... 50
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht III 11.3. Familiäre Verhältnisse ............................................................................... 51 11.4. Finanzielle Verhältnisse und Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung ............................................................................ 53 11.5. Anwesenheitsdauer ................................................................................... 54 11.6. Gesundheitszustand.................................................................................. 56 11.7. Wiedereingliederung im Herkunftsstaat................................................... 57 11.8. Offenlegung der Identität........................................................................... 58 12. Zwischenergebnis ............................................................................................ 58 13. Praxis der Kantone im Vergleich..................................................................... 60 14. Schlusswort ...................................................................................................... 62
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht IV Literaturverzeichnis ACHERMANN ALBERTO Härtefälle vor Bundesgericht-Bundesgerichtliche Härte, ASYL 1993/3. BAUR THOMAS Die Härtefallregelung im Asylbereich, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 24. März 2009. CARONI MARTINA/MEYER Migrationsrecht, Bern 2009 . TOBIAS D./ OTT LISA CAVELTI ULRICH/ Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, ABDERHALDEN URSULA 2. Auflage, Ehrenzeller Bernhard/Mastronardi Philippe/ Schweizer Rainer J./ Vallender Klaus A.(Hrsg.) , 2. Auflage 2008. DOLIVO JEAN-MICHEL Quelques facettes du projet de loi sur les étrangers, RDAF 59/2003 I, 1ff. DUBACHER CLAUDIA/ Familien im Härtefallverfahren, Schweizerische REUSSER LENA Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Bern 2010. EFIONAYI-MÄDER DENISE/ Leben als Sans-Papiers in der Schweiz. Entwicklungen SCHÖNENBERGER SILVIA/ 2000-2010, EKM Materialien zur Migrationspolitik, STEINER ILKA Bern 2010. EPINEY ASTRID Die Einwanderungs- und Asylpolitik der Schweiz: ausgewählte völker-, europa- und staatsrechtliche Aspekte, in: Hilpold Peter/Perathoner Christoph (Hrsg.) Immigration und Integration, völkerrechtliche und europarechtliche Antworten auf eine zentrale
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht V Herausforderung der Zeit, Band 11, Frankfurt am Main 2010. FRITZSCH FALK Der Schutz sozialer Bindung von Ausländern, Eine Untersuchung zu Art. 8 EMRK, in: Barwig, Klaus/ Davy, Ulrike/Fischer-Lescano,Andreas/Hailbronner,Kay/ Kluth, Winfried, Schriften zum Migrationsrecht, 1. Auflage, Stuttgart 2009. . GATTIKER MARIO Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998, hrsg. von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Bern Oktober 1999. GNESA EDUARD Aktuelle Herausforderungen der Ausländerpolitik, in: Ehrenzeller Bernhard (Hrsg.), Das Schweizerische Aus- länderrecht, Rechtsentwicklungen und politische Herausforderungen, St. Gallen 2003. HÄFELIN ULRICH/MÜLLER Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig GEORG/UHLMANN FELIX überarbeitete Auflage, Zürich 2010. IILES RUEDI/SCHREPFER Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, hrsg. NINA/SCHERTENLEIB JÜRG von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Bern 2009. IMBODEN MAX/RHINOW Schweizerische Verwaltungsrechtssprechung, RENÉ A. 5. überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel und Stuttgart 1976. IPSEN KNUT Völkerrecht, 5. Auflage, München 2004. KÄLIN W ALTER/ EPINEY Völkerrecht, 3. Auflage, Bern, Fribourg und Luzern, Juli ASTRID/ CARONI MARTINA/ 2010.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht VI KÜNZLI JÖRG KÄLIN W ALTER Grundriss des Asylverfahrens, Basel; Frankfurt am Main 1990. KIENER REGINA/ Rechtsschutz im Ausländerrecht, in: Jahrbuch für KUHN MATHIAS Migrationsrecht 2005/2006, Achermann Alberto/CaroniMaritina/Epiney Astrid/Kälin Walter/Nguyen Minh Son (Hrsg.), Bern 2006. KLEY ANDREAS Art. 29a BV (Justizreform), in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller Bernhard/Mastronardi Philippe/Schweizer Rainer J./ Vallender Klaus A., S. 602, RZ 10ff, 2. Auflage, St. Gallen 2008. KÖLZ ALFRED/HÄNER Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des ISABELLE Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998. LANZ ANNI/ZÜFLE MANFRED Die Fremdmacher, Widerstand gegen die Schweizerische Asyl- und Migrationspolitik, zum Jubiläum von Solidarité sans frontières (sosf), 1. Auflage, Zürich 2006. MARTIN-KÜTTEL/RAHEL Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger, Diss., Zürich 2006. NIDERÖST PETER § 9 Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax Peter et al. (Hrsg.), Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Aufl., Basel 2009, S. 384 ff.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht VII PETER CHRISTIAN Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht, in: Patricia M. Schiess Rütimann (Hrsg.): Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung?, Zürich 2003, 87ff. RAESS-EICHENBERGER/ Das Asylverfahren nach Schweizerischem Recht und SUSANNE Völkerrecht, Diss., Zürich 1989. SANDER DIRK Der Schutz des Aufenthalts durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: Schriften zum Europäischen Recht Band 139, Hrg. Magiera Siegfried/Merten Detlef/ Niedobitek Matthias/Sommermann Karl-Peter, Berlin 2008. SCHINDLER BENJAMIN Verwaltungsermessen, Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, St. Gallen 2010. SHARDAR REZA Die Rechtsstellung des Asylsuchenden bis zum Entscheid über die Anerkennung des Flüchtlingsstatus, Diss. Zürich 1995. SPESCHA MARC Neues Ausländergesetz: Perspektiven einer zukunftsträchtigen Migrationspolitik? Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Entwurf der Expertenkommission für ein neues Ausländergesetz, Asyl 15/2000, 3ff. SPESCHA MARC/KERLAND Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010. ANTONIA/BOLZLI PETER SPESCHA MARC/ THÜR Migrationsrecht Kommentar, Hrsg. Bolzli Peter 2. Aufl., HANSPETER/ ZÜND A. Zürich 2009. STEIERT THIERRY Härtefälle um Ausländer- und Asylrecht. Das Rundschreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht VIII und des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 21. Dezember 2001, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung, 2002 I. S. 221-234. UEBERSAX PETER §7 Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax Peter et al. (Hrsg.), Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Aufl., Basel, S. 221ff, 2009. VALLENDER DORLE Die Revision des Ausländerrechtes aus der Sicht einer Parlamentarierin, in: Ehrenzeller Bernhard (Hrsg.), Rechtsentwicklungen im schweizerischen Ausländerrecht, St. Gallen 2004, S. 25ff. VILLIGER/MARK E. Ausländerrecht und EMRK, in: Ehrenzeller Bernhard (Hrsg.), Rechtsentwicklungen im schweizerischen Ausländerrecht, St. Gallen 2004, S. 71ff. (zi. Ausländerrecht und EMRK) VILLIGER/ MARK E. Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unter besonderer Berücksichtigung der schweizerischen Rechtslage, 2., vollständig neu bearbeitete Auflage, Zürich 1999. ZIBUNG OLIVER/ Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das HOFSTETTER ELIAS Verwaltungsverfahren, Waldmann Bernhard/ Weissenberger Philippe (Hrsg.), Bern und Freiburg 2008.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht IX Materialienverzeichnis Materialen Botschaft und Gesetzesentwürfe vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes und zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BBl 1996 II, 1). Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 und zu einer Änderung des Bundesrechtspflegegesetzes vom 30. Januar 1991, SR 91.004. Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, SR 01.023. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff. Regierungsratsbeschluss vom 22. Oktober 2008, SiD/P0653313. Amtliche Publikationen Bundesamt für Migration: Weisung im Asylbereich, Rechtliche Stellung, Ziff. 6.1.3.2., Version 01.01.08. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_u nd_kreisschreiben/weisungen_asyl/rechtliche_stellung/6_rechtliche_stellung-d.pdf (zuletzt besucht am 10. Juni 2011) Bundesamt für Migration: Weisungen im Ausländerbereich, Aufenthaltsregelung, Ziff. 3ff., Version 01.07.09. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_u nd_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/aufenthaltsregelung/3- aufenthaltsregelung-d.pdf (zuletzt besucht am 2. August 2011)
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht X Bundesamt für Migration: Weisung im Ausländerbereich: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Version 01.07.09. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_u nd_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/aufenthalt_ohne_erwerbstaetigkeit /5-aufenthalt-ohne-erwerb-d.pdf. (zuletzt besucht am 28. Juli 2011) Bundesamt für Migration: Weisungen im Ausländerbereich, Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Version 01.07.10. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_u nd_kreisschreiben/weisungen_auslaenderbereich/aufenthalt_mit_erwerbstaetigkeit/4 -aufenthalt-mit-erwerb-d.pdf (zuletzt besucht am 2. August 2011) Bundesamt für Migration: Ausländerstatistik per Ende April 2011. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/statistik/auslaenderstatistik/201 1/auslaenderstatistik-2011-04-d.pdf (zuletzt besucht am 21. Juni 2011) Bundesamt für Migration: Rundschreiben zur Praxis bei der Anwesenheitsregelung von ausländischen Personen in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, Nr.: Asyl 52.4.7., 21. Dezember 2006. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/rechtsgrundlagen/weisungen_u nd_kreisschreiben/weisungen_und_kreisschreiben/Deutsch/d_weisung_asyl_5247.p df (zuletzt besucht am 2. Juli 2011) gfs.bern: Forschung für Politik, Kommunikation und Gesellschaft: Sans-Papiers in der Schweiz: Arbeitsmarkt, nicht Asylpolitik ist entscheidend, Schlussbericht im Auftrag des Bundesamtes für Migration, Bern 24. Februar 2005. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/laenderinformationen/forschung /studie-sans-papiers-d.pdf (zuletzt besucht am 15. Juli 2011) Immigration Intégration Emigration Suisse (IMES): Praxis IMES bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, 20. September 2004. (per E-Mail von Herrn Dirk Olschewski, BFM am 29. März 2011 erhalten)
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht XI Bundesamt für Ausländerfragen / Bundesamt für Flüchtlinge: Praxis der Bundesbehörden bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, 21. Dezember 2001. (per E-Mail von Herrn Dirk Olschewski, BFM am 29.März 2011 erhalten) Eidgenössische Justiz- und Polizeidirektion EJPF, Bundesamt für Migration BFM, Direktion Zuwanderung und Integration, Abteilung Zulassung Aufenthalt. http://www.bfm.admin.ch/content/dam/data/migration/statistik/auslaenderstatistik/hae rtefaelle/haertefaelle-art30-abs1-aug-2010-d.pdf. (zuletzt besucht am 28. August 2011) Judikatur BGE 95 I 33,40 BGE 98 Ib 217 BGE 99 Ib 334 BGE 99 Ia 563 BGE 100 Ia 307 BGE 119 Ib 33 BGE 123 II 125 BGE 124 II 11 BGE 124 II 110 BGE 125 II 29,38 BGE 128 II 200 BGE 129 II 206 BGE 130 II 39 BGE 130 II 42 BGE 133 II 35 BGE 133 I 185 E. 6.2. BGE 134 I 140 BGE 135 II 78 BGE 135 V 2 Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.1994 (2A.278/1993)
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht XII Entscheid ARK vom 21. August 2001 EMARK 2001/10, E. 8 EMARK 2001/2, E. 4e BVGer C-342/2006, E. 5.3. BVGer A-8728/2007 BVGer C-889/2007 Urteil vom 17. Juli 2008 (2C_526/2008) Urteil vom 16. November 2009 (C-2041/2007) BVGer C-140/2009 vom 23. März 2011
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht XIII Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz ANAG Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931. (aufgehoben) ARK Asylrekurskommission Art. Artikel AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998, SR 142.31 AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.20 BFA Bundesamt für Ausländerfragen BFF Bundesamt für Flüchtlinge BGE Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts, Amtliche Sammlung BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz), SR 173.110 BGSA Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101 BVerG Bundesverwaltungsgericht bzw. beziehungsweise ca. circa d.h. das heisst EFTA European Free Trade Association EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR 0.101 EU Europäische Union GFK Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, SR 0.142.30. GGG Gesellschaft für das Gute und Gemeinnützige Hrsg. Herausgeber IMES Immigration Intégration Emigration Suisse
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht XIV KRK Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 26. März 1997, SR 0.107. m.E. meines Erachtens NGO Non-Governmental Organization SBAA Schweizerische Beobachtungssteller für Asyl- und Ausländerrecht SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe SR systematische Sammlung des Bundes VIntA Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007, SR 142.205. VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, SR 172.021 VZAE Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007, SR 142.201 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 Ziff. Ziffer
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 1 1. Einleitung In den Schlagzeilen ist immer wieder von Familien die Rede, die zwar gut integriert sind, aber ohne geregelten Aufenthalt seit Jahren in der Schweiz leben. In vielen dieser Fälle zeigen die Gemeinden, Nachbarn und Schulen grosse Solidarität. Durch mediale Aufschreie erreichen sie meist, dass die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Was geschieht jedoch mit den Menschen, die nicht an die Medien gelangen? Einer Schätzung zufolge leben in der Schweiz ca. 90'000 Personen ohne geregelten Aufenthalt.1 Eine andere Schätzung geht von bis zu 180'000 Sans-Papiers aus.2 Daneben gibt es einige Menschen die sich im Asylverfahren befinden oder die einen Nichteintretensentscheid erhalten haben. Wenn das Asylverfahren ohne Erfolg endet, so bleibt als einzige Möglichkeit die Einreichung einer Härtefallbewilligung übrig, um ihren Status zu regularisieren. Der grösste Teil der Menschen, die sich in den ganannten Situationen befinden, leben seit Jahren in der Schweiz; sie arbeiten oder gehen zur Schule, bezahlen Miete, besitzen ein Unweltschutz-Abonnement und bezahlen monatlich die Prämien der Krankenkasse ein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sie keinen Zweck, im juristischen Sinne, haben sich in der Schweiz aufzuhalten. An diesem Punkt knüpft die Härtefallbewilligung, auch humanitäre Bewilligung genannt, an. Die Härtefallbewilligung als Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen ist ein Notanker und ist m.E. äusserst wichtig, da ein kleiner Lichtblick in der düsteren Ausländer- und Asylpolitik gewährt wird. Die Schweiz hat sich, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern3, für eine Einzelfalllösung entschieden. Ob die schweizerische Regelung lediglich eine Scheinlösung ist, soll in der folgenden Arbeit näher betrachtet werden. Es sollen der Anwendungsbereich, die Kriterien, der Rechtsweg und die kantonalen Unterschiede dargelegt werden. 1 Bericht gfs.bern, S. 2. 2 Achermann/Efionayi-Mäder, S. 13. 3 In Spanien und Italien finden regelmässig kollektive Regularisierungen statt.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 2 2. Territoriale Souveränität der Staaten Die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern kann jeder Staat kraft territorialer Souveränität individuell regeln. Die Staaten sind nicht verpflichtet einem Flüchtling Asyl zu gewähren.4 Es gibt auch kein Menschenrecht auf Asyl.5 Dieser Umstand wird auch in ständiger Praxis vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Erinnerung gerufen.6 Vorbehalten sind jedoch völkervertragsrechtliche Einschränkungen, bilaterale Verträge und multilaterale Verträge. Es stellt sich dir Frage, ob sich Völkergewohnheitsrecht entwickelt hat, das dem freien Ermessen der Staaten entgegenstehen würde. 7 2.1. Nach allgemeinem Völkerrecht Gemäss Ipsen hat sich bisher kein Völkergewohnheitsrecht entwickelt, nach der die Staaten untereinander verpflichtet sind, den Ausländern die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einreise zwecks 8 Aufenthaltes oder lediglich zum Zwecke des Transits gewährt wird. Diese Freiheit der Staaten wird jedoch punktuell von Menschenrechten beschränkt.9 Für die Menschen, die sich bereits im Staat legal oder illegal aufhalten, ist ein Mindeststandard von Menschenrechten anerkannt. Die Rechtsfähigkeit, die Gleichheit vor dem Gesetz, gewisse Verfahrensrechte und das Recht auf körperliche Unversehrtheit können dazugezählt werden, nicht jedoch die Freizügigkeit. 10 4 RAESS-EICHENBERGER, S.6. 5 KÄLIN/KÜNZLI, S. 489. 6 Jabari v. Turkey, judgment of 11 July 2000, Report 2000-Viii, Zif. 38., Vilvarajah and Ohters v. the United Kingdom, judgment of 30 October 1991, Serie A no. 215, Ziff. 102. 7 FALK, S. 107f. 8 IPSEN, S. 810f. 9 KÄLIN/KÜNZLI, S. 475. 10 FALK, S. 108.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 3 2.2. Einschränkungen durch die EMRK11? Die Bedeutung der EMRK in der innerstaatlichen Rechtsordnung ist als erstes zu klären. Die Konvention ist dem Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet. Jeder Staat kann die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern frei regeln. Die EMRK enthält lediglich Mindestgarantien.12 Das Recht auf Freizügigkeit ist in Artikel 2 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK niedergeschrieben. Die Schweiz ist dem 4. Zusatzprotokoll nicht beigetreten.13 Dieser Artikel schützt die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit innerhalb eines Vertragsstaates. Daraus kann jedoch kein Recht auf Einreise abgeleitet werden. Damit die Garantien von Artikel 2 zur Anwendung kommen, muss die Person eine rechtmässige Einreise und Aufenthalt im Vertragsstaat haben.14 Aus Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK, welcher die Kollektivausweisung von Ausländern untersagt, ergibt sich e contrario, dass die Einzelausweisung zulässig ist. Somit gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise bzw. Aufenthalt, die Gewährleistungen der EMRK sind jedoch von grosser Bedeutung. So kann sich aus 15 Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Einreise zwecks Familienvereinigung ergeben. Dieser Artikel garantiert zwar kein Recht auf Anwesenheit in einem Konventionsstaat, wird jedoch eine Familie getrennt, kann es zu einem Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut führen.16 11 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, SR 0.101. 12 VILLIGER, Ausländerrecht und EMRK, S.74. 13 Siehe Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zu den beiden internationalen Menschenrechtspakten von 1966 vom 30. Januar 1991. 14 VILLIGER, S. 449f. 15 FRITZSCH, S. 109ff. 16 UEBERSAX, §7 Einreise und Anwesenheit, S. 257 RN. 7.124; Art. 8 EMRK garantiert einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 4 3. Das duale Zulassungssystem In der parlamentarischen Beratung zum AuG wurde das duale Zulassungssystem intensiv diskutiert. Im Nationalrat sprach sich lediglich eine Minderheit gegen dieses System aus, sodass das vom Parlament verabschiedete Gesetz daran festhält. Dass der Arbeitsmarkt für EU/EFTA Bürger geöffnet wird, gilt als akzeptiert, die Schliessung für Drittstaatsangehörige wird jedoch stark kritisiert. Von linker Seite, von Hilfswerken und auch von der Kirche wird der Vorwurf von ethisch bedenklicher und menschenunwürdiger Zweiteilung gemacht.17 DOLIVO misst dem dualen Zulassungssystem sogar den Charakter einer „neuen Berliner Mauer“ zu.18 Von bürgerlichen Parteien wurde die Schliessung des Arbeitsmarkts gegenüber Drittstaatsangehörigen begrüsst, sogar als dringend notwendig erachtet. Mit diesem System wird zwischen verschiedenen Staaten und zwischen verschiedenen Berufen oder Qualifikationen unterschieden. Die Schaffung einer Zweiklassengesellschaft ist somit die Realität.19 Die Schweiz verfolgt bei der Zulassung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit ein duales Zulassungssystem.20 Am 1. Juni 2002 ist das am 21. Juni 1999 unterzeichnete Abkommen über die Personenfreizügigkeit der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten (FZA) in Kraft getreten.21 Die Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU/EFTA, der sogenannte erste Kreis22, unterstehen alle fast ausschliesslich dem Freizügigkeitsabkommen und bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt sollten keine Beschränkungen möglich sein. Die Drittstaatsangehörigen unterliegen dem Ausländergesetz und werden nur zugelassen, wenn keine geeigneten Arbeitnehmer aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA gefunden werden. Ein weiterer Unterschied zum FZA ist, dass nach dem AuG lediglich Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden.23 Für die schweizerische Volkswirtschaft ist es natürlich ein grosser Vorteil, wenn die 17 MARTIN-KÜTTEL, S.134., zu den Anträgen der Minderheiten vgl. Amtl. Bull. NR 2004, 708ff. 18 vgl. DOLIVO. 19 MARTIN-KÜTTEL, S. 134f. 20 CARONI/MEYER/OTT, S. 76. 21 EPINEY, S. 127. 22 UEBERSAX, §7 Einreise und Anwesenheit, S. 268f. 23 Botschaft AuG 2002, S. 3713ff, Art. 23 Abs. 1 AuG.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 5 Zulassung an die Qualifikation angeknüpft wird. Auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Lücken können gefüllt werden. Die qualifizierten Arbeitskräfte fördern die Innovationsfähigkeit und haben einen positiven Einfluss auf das Wirtschaftswachstum.24 Andererseits ist der schweizerische Arbeitsmarkt auf weniger qualifizierte Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen, so z.B. auf dem Bau, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.25 Bis jetzt konnten aus den EU/EFTA- Staaten genügend Arbeitskräfte für diese Branchen rekrutiert werden.26 Fraglich ist jedoch, wie lange dieses Bedürfnis, ohne die Drittstaatsangehörigen, gedeckt sein wird.27 Die Nachfrage von Drittstaatsangehörigen bedarf nach einer legalen Lösung. Problematisch ist, dass die Arbeitgeber nicht nach Wahl einen Arbeitsnehmer aus einem Drittstaat anstellen können, sie sind nur in der Lage hoch qualifizierte einzustellen. 28 Diese Zweiteilung ist für die vorliegende Arbeit von grosser Bedeutung, da für EU/EFTA Staatsbürger ein Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht und somit der Tatbestand des Aufenthalts zwecks eines Härtefalles gar nie auftreten kann. Bei den Härtefallregelungen im Ausländer- und Asylrecht ist somit ausschliesslich von Drittstaatsangehörigen die Rede, welche dem Ausländer- und Asylgesetz unterstellt sind. 3.1. Ausländerrrechtliche Aufenthaltsregelungen 3.1.1. Rechtsgrundlagen In diesem Abschnitt soll der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen behandelt werden, indem dessen Rechtsgrundlagen aufgezeigt werden. Die Personen aus dem EU/EFTA Raum werden ausser Acht gelassen, da sie, wie bereits beschrieben, einen Anspruch nach dem FZA auf Einreise und Aufenthalt haben und daher für diese Arbeit nicht von Bedeutung sind.29 24 GNESA, S. 16ff. 25 SPESCHA, S.5. 26 GNESA, S. 17f. 27 SPESCHA, S. 5. 28 VALLENDER, S. 30f. 29 Einreiserecht gem. Art. 3 FZA und Art. 1 Anhang 1 FZA, Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit gem. Art. 4 FZA und Art. 2 Anhang 1 FZA.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 6 Art. 121 Abs. 1 BV enthält eine umfassende Kompetenz des Bundes im Bereich der Ein- und Ausreise, des Aufenthaltes und der Niederlassung von Ausländern sowie im Asylbereich.30 Diese Kompetenz wird jedoch, wie oben bereits aufgezeigt, unter Vorbehalt des Völkerrechts eingeräumt.31 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer in Kraft getreten, welches das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer32 ablöste. Das AuG ist im Gegensatz zum ANAG ein umfassendes Gesetz, das fast alle wichtigen Fragen selber regelt. Das ANAG war als Rahmengesetz erlassen worden, das von vielen Verordnungen vervollständigt wurde. Auch neben dem AuG sind einige Verordnungen33 in Kraft, diese führen die gesetzlichen Regelungen jedoch lediglich aus und beinhalten die wichtigen Aspekte nicht selber.34 3.1.2. Zulassung Bei der Zulassung in die Schweiz ist zwischen der Zulassung zu einem Aufenthalt mit unselbstständiger Erwerbstätigkeit und der Zulassung zu einem Aufenthalt mit selbstständiger Erwerbstätigkeit zu unterscheiden, da verschiedene Anforderungen daran gebunden sind.35 Bei der Zulassung zum Arbeitsmarkt, die in Art. 18ff. AuG geregelt ist, soll in erster Linie Angehörigen von EU und EFTA-Staaten eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Nach Art. 21 AuG ist nachzuweisen, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmer gefunden werden konnten. Erst wenn keine inländischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus einem Mitgliedsstaat der EU /EFTA gefunden werden können, sollen Bewilligungen an Drittstaatsangehörige erteilt werden.36 Die Drittstaatsangehörigen erhalten die Aufenthaltsbewilligung nicht ohne weiteres. Sie müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter, eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das 30 CAVELTI/ABDERHALDEN, in: Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer, Vallender, RZ. 7 zu Art. 121BV. 31 Siehe Kapitel 2. 32 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931. 33 z.B. Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), Verordnung vom 24. Oktober über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205). 34 CARONI/MEYER/OTT, S. 75f. 35 siehe Spescha/Kerland/Bolzli S. 136f., Art. 18 und Art. 19 AuG. 36 sog. Rekrutierungspriorität im EU-/EFTA Raum.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 7 37 soziale Umfeld zu erwarten lassen. Im Allgemeinen sind für die unselbstständige und die selbstständige Erwerbstätigkeit die gesamtwirtschaftlichen Interessen von Bedeutung.38 Das bedeutet, dass die Bewilligung nicht bloss erteilt wird, damit eine bedrohte Branche überlebt oder damit nicht lediglich kurzfristige, wirtschaftliche Partikularinteressen befriedigt werden.39 Bewilligungen an weniger qualifizierte Arbeitnehmer stehen dem gesamtwirtschaftlichen Interesse nicht entgegen, wenn sie stark nachgefragt sind.40 Bei der Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nennt das Gesetz drei mögliche Konstellationen; den Aufenthalt zwecks Aus- und Weiterbildung, den Aufenthalt von Renterinnen und Rentnern und den Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung. 3.1.3. Kontingente Solange die Höchstzahlen, die vom Bundesrat bestimmt worden sind, nicht ausgeschöpft sind, können Bewilligungen erteilt werden. Jeder Kanton kann pro Jahr eine bestimmte Anzahl Kurz- und Jahresaufenthaltsbewilligungen erteilen. Diese Höchstzahlen sind in Anhang I und II VZAE festgelegt.41 Der Bundesrat legt die Höchstzahlen für den Bund und die Kantone fest. Die Kontingente an die Kantone werden „nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedürfnisse“ aufgeteilt. Das Bundeskontingent dient als Reserve, falls die Kantone ihre Höchstzahlen ausgeschöpft haben. Damit die Praxis bei der Vergabe von Bewilligungen, die an die Kontingente angerechnet werden, einheitlich ist, kann das BFM nach Art. 99 AuG seine Zustimmung verlangen. Gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. a) VZAE werden Kurzaufenthaltsbewilligungen nicht zu den Höchstzahlen hinzugerechnet, wenn die Person innerhalb von 12 Monaten höchstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig ist.42 Künstlerinnen und Künstler, die sich innerhalb von 12 Monaten insgesamt maximal acht Monate in der Schweiz aufhalten und berfufstätig sind, sind ebenfalls von den Kontingenten ausgenommen. Wenn der Ausländer auf die 37 Botschaft zum AuG, S. 3725., Art. 23 Abs. 2 AuG. 38 siehe Weisungen Ausländerbereich, Ziff. 4.3.1. 39 SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, RZ. 1 zu Art. 19 AuG. 40 SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, RZ 1 zu Art. 18 AuG. 41 SPESCHA/KERLAND/BOLZLI, S. 138. 42 Im weiteren ist vorausgesetzt, dass Dauer und Zweck des Aufenthalts feststehen und die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personbestandes im Betrieb überschreitet.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 8 bewilligte Erwerbstätigkeit verzichtet oder innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit wieder ausreist, findet ebenfalls keine Anrechnung an die Höchstzahlen statt.43 Die Bewilligungen, welche im Falle eines Härtefalles erteilt werden, sind von den Kontingenten ausgenommen. 3.2 Asylrechtliche Aufenthaltsregelungen Die Zulassungspolitik im Ausländergesetz verfolgt vor allem wirtschaftspolitische Zielsetzungen, anders ist dies im Asylgesetz. Hier sind Personen betroffen, die ihr Herkunftsland unfreiwillig verlassen mussten.44 3.2.1. Rechtsgrundlagen Für das Flüchtlings- und Asylrecht stellt das Völkerrecht im Gegensatz zum Ausländerrecht eine eigentliche Rechtsquelle dar.45 Der grösste Stellenwert ist hier dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge46 beizumessen. Die GFK ist seit dem 21. April 1955 für die Schweiz verbindlich. Sie enthält einen umfangreichen Katalog von Mindestrechten, die den Flüchtlingen im Aufnahmestaat einzuräumen sind und umschreibt wer als Flüchtling gilt.47 Wie das Ausländerrecht, ist das Asylrecht in Art. 121 der Bundesverfassung verankert, wobei dem Bund eine umfassende Kompetenz erteilt wird.48 Zusammen mit dem AuG ist das AsylG, 43 SPESCHA in: Thür/Zünd/Bolzli, Ziff. 1ff. zu Art. 20 AuG. 44 ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S. 30. 45 CARONI/MEYER/OTT, S. 161. 46 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), SR 0.142.30., andere wichtige Konventionen: EMRK, Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK), SR 0.105., Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, SR 0.142.40. 47 ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S.46. 48 CAVELTI/ABDERHALDEN, in: Ehrenzeller, Mastronardi, Schweizer, Vallender, RZ. 7 zu Art. 121BV.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 9 welches teilrevidiert wurde, 49 am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Neben dem AsylG kommt unter anderem die Asylverordnung über Verfahrensfragen zur Anwendung.50 3.2.2. Zulassung An dieser Stelle soll aufgezeigt werden, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit sich eine Person aufgrund eines Asylgesuches in der Schweiz aufhalten darf. Als erstes ist zwischen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu unterscheiden. Damit eine Person den Schutz der GFK geniesst, muss sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Asylgewährung ist die Erteilung einer 51 Rechtsstellung durch den Staat. Das Verständnis von einem Flüchtling in der Umgangssprache ist strikt vom juristischen Begriff des Flüchtlings zu unterscheiden. In Art. 1A Abs. 2 der GFK wird jede Person, die „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen will“ unter den Begriff des Flüchtlings subsumiert.52 Im Landesrecht ist der Flüchtlingsbegriff in Art. 3 AsylG geregelt53. Die beiden Definitionen54 des Flüchtlingsbegriffs stimmen wörtlich nicht überein, aber ihre Geltungsbereiche sind weitgehend deckungsgleich.55 Aus diesen Definitionen ergibt sich, dass die Wirtschaftsflüchtlinge, Klimaflüchtlinge sowie Kriegsflüchtlinge nicht darunter fallen. Die Anerkennung als Flüchtling hat lediglich einen feststellenden Charakter, das bedeutet, dass eine Person Flüchtling ist, weil sie die Voraussetzungen des Begriffs erfüllt und nicht durch den Entscheid einer Behörde.56 49 Asylgesetz vom 26. Juni 1998, SR 142.31. 50 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1), SR 142.311, siehe auch Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), SR 142.312. 51 CARONI/MEYER/OTT, S. 164. 52 KÄLIN/KÜNZLI, S. 487. 53 Art. 3 Abs. 1 AsylG: „Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.“ 54 siehe auch: ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S. 169ff., SHAHRDAR, S. 93ff. 55 CARONI/MEYER/OTT, S. 165. 56 ILLES/SCHREPFER/SCHERTENLEIB, S. 169.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 10 Gemäss Art. 49 AsylG erhält ein anerkannter Flüchtling Asyl, wenn er die Flüchtlingseigenschaften besitzt und kein Asylausschlussgrund vorliegt.57 57 u.a. bei Kriegsverbrechen oder bei schweren gemeinrechtlichen Verbrechen.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 11 4. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen im AuG Das Ausländerrecht kennt eine Reihe von Tatbeständen58, in denen von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18-29 AuG abgewichen werden kann. Die Abweichung steht grundsätzlich im Ermessen der Behörden, wobei die Ermessensausübung immer rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig zu erfolgen hat.59 Die Bewilligungen, welche als Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen erteilt werden, werden grundsätzlich nicht zu den 60 Kontingenten gezählt und sind aus diesem Grund für die Kantone interessant. Die Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen sind in Art. 30 AuG abschliessend aufgezählt. Gemäss Art. 30 Abs.1 lit. a) AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Erwerbstätigkeit von der im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ausländer zu regeln. Dieser Ausnahmetatbestand fällt dahin, wenn aufgrund von Art. 46 AuG ein Anspruch auf Erwerbstätigkeit besteht. Diese Konstellation betrifft im Konkreten die Familienangehörigen von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, denen nach Art. 26 VZAE eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden kann, wenn die Voraussetzungen61 eingehalten werden.62 In litera b) von Art. 30 AuG ist der Ausnahmetatbestand des Härtefalles geregelt. Wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, kann von den arbeitsmarktlichen Vorschriften abgewichen werden. Wenn für Pflegekinder kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt nach Art. 48 AuG63 besteht, kann ebenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Im Weiteren soll der Schutz vor beruflicher und sexueller Ausbeutung gewährleistet werden. Diese Bestimmung findet vor allem auf Cabaret- Tänzerinnen Anwendung. Diese Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen 58 siehe Art. 30 AuG und Art. 26ff. VZAE 59 SPESCHA, in: Spescha/Tür/Zünd/Bolzli, RZ. 1 zu Art. 30AuG. 60 UEBERSAX, §7 Einreise und Anwesenheit, S. 273ff. 61 Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gem. Art. 23 AuG, Vorliegen eines Gesuchs des künftigen Arbeitgebers, Einhaltung der orts-berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. 62 CARONI/MEYER/OTT, S. 91. 63 Anspruch gegeben, wenn: Adoption in der Schweiz vorgesehen ist, zivilrechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind und die Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 12 wurde im Vernehmlassungsverfahren des Ausländergesetzes kritisiert, da die Cabaret-Tänzerinnen beruflich wenig qualifiziert seien und die Zulassung der konsequenten Anwendung des dualen Zulassungssystems widerspreche.64 Den Opfern und Zeuginnen von Menschenhandel wird auch ein besonderer Schutz gewährt, indem eine Ausnahme von den Zulassungsvoraussetzungen gemacht werden kann, worauf ihnen ein vorübergehender oder dauernder Aufenthalt in der Schweiz gewährt werden kann.65 Im Weiteren sollen Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Weiterbildung erleichtert werden, sowie der internationale, wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Austausch und die berufliche Weiterbildung erleichtert werden. Für internationale Organisationen soll die Rekrutierung von qualifiziertem Personal erleichtert werden, wobei diese Bewilligungen den Höchstzahlen angerechnet werden.66 Eine Sonderregelung liegt auch für Personen mit abgeschlossenem Studium in der Schweiz vor, die danach einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen.67 Bei Au-Pair-Angestellten kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, sofern der Aufenthalt durch eine anerkannte Organisation erfolgt.68 Wenn ein Ausländer einmal im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, soll die Zulassung nicht an den hohen Anforderungen gemäss Art. 18- 29 AuG gemessen werden. Als letzte Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nennt das Ausländergesetz die Regelung der Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen. 64 Botschaft AuG, S. 3787. 65 Einzelheiten sind in Art 35 und 36 VZAE geregelt. 66 SPESCHA, in: Spescha/Tür/Zünd/Bolzli, RZ 21 zu Art. 30 AuG. 67 Voraussetzung ist, dass die Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse ist. 68 SPESCHA, in: Spescha/Tür/Zünd/Bolzli, RZ 23 zu Art. 30 AuG.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 13 5. Zwischenergebnis In den vorangegangenen Seiten wurde ersichtlich, dass die Einreise in die Schweiz für einen Drittstaatsangehörigen mit vielen Hindernissen verbunden ist. Aus diesem Grund ist es verständlich, dass so viele Menschen entweder illegal in die Schweiz einreisen oder legal einreisen, aber nach der bewilligten Aufenthaltsfrist nicht wieder ausreisen. Es verwundert auch nicht, dass sogenannte „Scheinehen“69 eingegangen werden. Das sind alles Indizien dafür, dass die „Festung Europa“ ein attraktives Ziel ist, das durch erschwerte Einreisemöglichkeiten die Menschen dazu bringt, auf illegalem Weg einzureisen oder den Aufenthalt rechtsmissbräuchlich zu erschleichen. Aus diesem Grund ist die Härtefallbewilligung als Notanker, als letzte Möglichkeit eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, von grosser Bedeutung. Im Folgenden soll der Begriff des Härtefalles definiert werden, dabei sind das Ermessen und der unbestimmte Rechtsbegriff im Vordergrund, da den Behörden bei der Erteilung von Härtefällen ein grosser Ermessensspielraum zusteht. 69 Darunter wird die eine formal gültige Ehe verstanden, deren Zweck lediglich darin besteht, dem Ehepartner den ausländerrechtliche Aufenthaltsstatus zu verschaffen.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 14 6. Härtefall im Ausländerrecht und Asylrecht 6.1. Rechtliche Grundlagen Der Bund hat im Bereich der Ein- und Ausreise, des Aufenthalts und der Niederlassung von Ausländern, sowie im Asylbereich gemäss Art. 121 Abs. 1 BV eine umfassende Rechtssetzungskompetenz. Im Ausländerbereich hat der Gesetzgeber das AuG und im Asylbereich das AsylG erlassen, daneben sind noch zahlreiche Verordnungen in Kraft. Die Härtefallbewilligung kann einerseits im Ausländerbereich erteilt werden und andererseits im Asylbereich. Im Ausländergesetz ist sie in Art. 30 Abs. 1 lit. b) AuG normiert, im Asylgesetz in Art. 14 Abs. 2.70 Die genauere Umschreibung der Voraussetzungen ist zum einen in der VZAE und zum anderen in zahlreichen Weisungen des BFM geregelt.71 In Art. 30 Abs. 1 lit. b) AuG wird von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt oder um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Was unter dem Härtefall verstanden wird, wird im Folgenden im Detail erläutert. Die öffentlichen Interessen sollen, da sie nicht Bestandteil der Arbeit sind, nur kurz angesprochen werden. Wichtige öffentliche Interessen sind gemäss Art. 31 VZAE insbesondere staatspolitische Anliegen, erhebliche kantonale fiskalische Interessen oder die Notwendigkeit der Anwesenheit im Rahmen eines Strafverfahrens. 6.2. Begriff des Härtefalls Mit der Härtefallbewilligung72 wird der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern geregelt, welche die Zulassungsvoraussetzungen für eine ordentliche 70 Art. 14 Abs. 2 AsylG ist an die Stelle von aArt. 44 Abs. 3 getreten, wonach eine vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden Notlage angeordnet werden konnte. 71 Z.B. Weisungen im Ausländerbereich: Aufenthaltsregelung, Ziff. 3.1.ff. Version 01.07.09; Weisungen im Ausländerbereich: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, aus wichtigen öffentlichen Interessen und als schwerwiegender persönlicher Härtefall, Ziff. 5.1.ff. Version 01.07.09.; Weisungen im Asylbereich: Rechtliche Stellung, Ziff. 6.1.3.2, Version 01.01.08. 72 Auch humanitäre Bewilligung genannt.
Die Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht 15 Anwesenheitsbewilligung nicht erfüllen, für die eine Verweigerung des Aufenthaltes jedoch eine persönliche Härte darstellen würde. Die Härtefallbewilligungen, als Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen, werden sowohl im Ausländer- als auch im Asylrecht erteilt, wobei einige Unterschiede, auf welche später eingegangen wird, zu erkennen sind. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ist nach PETER CHRISTIAN ein unbestimmter Rechtsbegriff.73 Das Bundesgericht - das heute dafür allerdings nicht mehr zuständig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG) - fasste ihn in seiner früheren Rechtsprechung, die für die Praxis und das heute abschliessend zuständige Bundesverwaltungsgericht noch immer wegleitend ist, folgendermassen zusammen: „II est nécessaire que l'étranger concerné se trouve dans une situation de détresse personnelle. Cela signifie que ses conditions de vie et d'existence, comparées à celles applicables à la moyenne des étrangers, doivent être mises en cause de manière accrue, c'est-à-dire que le refus de soustraire l'intéressé aux restrictions des nombres maximums comporte pour lui de graves conséquences. “ 74 6.3. Ermessen Das schweizerische Ausländerrecht basiert auf dem Grundgedanken, dass bei der Erteilung, Verlängerung und Beendigung des Aufenthalts den zuständigen Behörden Ermessen zukommt.75 Art. 30 Abs.1 AuG und Art. 14 Abs.2 AsylG sind beides „kann- Bestimmungen.“ Zu einem grossen Teil hängt die Gewährung der Härtefallbewilligung vom Ermessen der Behörden ab. Wegen dieser immensen Bedeutung des Ermessens soll dieser Begriff im Folgenden durchleuchtet werden. Das Erfordernis des Rechtssatzes besagt, „dass die Staatstätigkeit nur auf Grund und nach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind.“76 Dieses Erfordernis garantiert Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Es ist jedoch schwierig, dass das Gesetz alle Situationen, die sich in Zukunft ergeben werden, voraussieht. Es ist auch nicht möglich, dass der 73 PETER, CHRISTIAN, Schweizerisches Ausländerrecht in Bewegung, Härtefallregelung im Ausländer- und Asylrecht, 2003, S. 87; siehe Kapitel 6.4. 74 Vgl. BGE 130 II 39, E.3. ; oder auch: BGE 130 II 42 E. 3; BGE 128 II S. 207f. E. 4. 75 MARTIN-KÜTTEL, S. 31. 76 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, RZ. 381.; siehe auch MARTIN-KÜTTEL, S. 32f.
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