Update zum Handbuch - WKO
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Update zum Handbuch Zoofachhandel und Tierpensionen Frühjahr 2017 I Einleitung Als Inhaber des Buches „Zoologika-z“ erhalten Sie zwei Mal im Jahr ein kostenloses Update. Dabei habe ich die aus meiner – vor allem juristischen – Sicht wichtigsten Neuerungen dargestellt. Wenn Sie das Update direkt vom Autor erhalten möchten oder Änderungs- und Ergänzungsvorschläge haben, senden Sie einfach eine E – Mail an office@mariowolfram.at. Achtung! Aus allen Einsendungen mit Ideen, Vorschlägen oder Beispielen wähle ich ein Mal jährlich den besten Vorschlag aus. Der Gewinner erhält zwei Flaschen Riesling des renommierten Weingutes Weinrieder. Mitmachen lohnt sich! I Gesetzgebung Am 25.4.2017 trat eine umfassende Novelle des Tierschutzgesetzes in Kraft. Hier finden Sie die wesentlichen Änderungen zusammengefasst und erläutert: 1) Es erfolgt eine Definition von Tierheim, Tierpension und Tierasyl. Ein Tier- heim ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung und Vermittlung von herrenlosen oder fremden Tieren anbietet. Eine Tier- pension ist eine Einrichtung, die fremde Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht verwahrt. Ein Tierasyl oder Gnadenhof ist eine Einrichtung zur dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren. Während das Tierheim die Tiere verwahrt und vermittelt werden sie im Tierasyl verwahrt und dauerhaft gehalten. Neu ist vor allem die Unterscheidung in der zeitli- chen Dauer zwischen Tierheim und Tierasyl sowie die Schaffung einer eige- nen Defintion für Tierpensionen. 2) Wer ein Tierheim, ein Tierasyl oder eine Tierpension betreibt, benötigt eine tierschutzrechtliche Bewilligung. Betreiber einer Tierpension müssen neu Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 1 von 1 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
folgende Aufzeichnungen (Vormerkbuch mit laufender Nummer) aufgrund des Tierschutzgesetzes führen: - Tag der Aufnahme - Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers - Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie des Gesundheitszu- standes des Tieres - Beim Abgang: Datum und Art des Abganges Unabhängig davon ist aufgrund der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung - wie bisher - zusätzlich folgendes aufzuzeichnen: - Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter - bei Hunden und Katzen die Chipnummer - Wohnanschrift des Abholers Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3) Der Begriff der Zucht wird neu definiert: „Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.“ Durch diese geänderte Definition soll klargestellt werden, dass Zucht nicht nur dann vorliegt, wenn die Fortpflanzung gezielt herbeigeführt wird. Zucht liegt auch dann vor, wenn einem Tier vom Halter die Fortpflanzung bewußt ermöglicht wird. Zucht liegt auch dann vor, wenn die zur Deckung verwende- ten männlichen Tiere nicht zugeordnet werden können, wie dies etwa bei einem Freigang der Fall ist. 4) Tierquälerei begeht neuerdings auch, wer ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist. Die Überlebensfähigkeit der Wildtiere zum Zeitpunkt des Aussetzens kann etwa durch eine positive wildbiologische oder veterinärme- dizinische Beurteilung bestätigt werden. Die offene Gehegehaltung gilt nicht als in Gefangenschaft gezüchtet. Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 2 von 2 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
5) Als neue Form der Tierquälerei wird die Verwendung von Halsbändern mit Zugmechanismus eingestuft. Ds ist dann der Fall, wenn durch Zusammenzie- hen das Atmen des Hundes erschwert wird. 6) Tierquälerei liegt auch vor, wenn jemand die Unterbringung, Ernährung und Betreuung aktiv so gestaltet, dass sie für das Tier mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Es wird damit nicht nur die Vernachlässigung (passiv) sondern auch die Gestaltung (aktiv) der mangelhaften Unterbrin- gung, Ernährung und Betreuung unter Strafe gestellt. 7) Ein neuer verbotener Eingriff wird eingeführt: „Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maß- nahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.“ Damit soll das Täto- wieren und Verfärben von Tieren aus modischen, dem wechselnden mensch- lichen Schönheitsempfinden unterworfenen Motiven verboten werden. Maß- nahmen zur fachgerechten Kennzeichnung von Tieren bleiben weiter er- laubt. 8) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur Abgabe ist nur jenen Personen erlaubt, die a. Eine Genehmigung nach § 31 Abs. 1 TSchG haben, also entweder ge- werblich tätig sind (zB Zoofachhandel) oder Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten b. Züchter, die ihre Tätigkeit der Behörde gemeldet haben oder Züchter, die ihre Tätigkeit aufgrund der Ausnahmebestimmung der Verordnung über Ausnahmen von der Meldepflicht über die Zucht ausüben. Neu ist, dass nicht nur das Anbieten zum Kauf, sondern bereits zur Abgabe verboten ist. Klargestellt wird, dass dieses Verbot auch im Internet gilt. Von all dem ausgenommen sind diese Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Landwirtschaft. Die Behörde ist im Fall des Verstoßes gegen diese Vor- schrift zur Abnahme der Tiere berechtigt. In diesem Fall sind die Tiere mit sofortiger Wirkung verfallen, wodurch der bisherige Halter sein Eigentums- recht am Tier verliert. Aufgrund des Gesetzestextes wäre auch ein Tierheim von diesem Verbot um- fasst. Das Gesundheitsministerium schreibt in den FAQ auf seiner Homepage Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 3 von 3 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
allerdings: „Eine gemäß § 29 bewilligte Tierhaltung gilt als Sonderfall einer Bewilligung nach § 31 Abs. 1 Tierschutzgesetz und darf daher Tiere öffent- lich anbieten.“ Damit will das Ministerium offenbar die verunglückte Rege- lung „retten“, da dem Gesetzeswortlaut nach Tierheime nicht befugt wären, Tiere öffentlich im Internet anzubieten. Die Aussage des Ministeriums ist rechtlich nicht haltbar, da die Bewilligung eines nicht auf Gewinn gerichte- ten Tierheimes kein Sonderfall einer Bewilligung für eine gewerbliche und damit auf Gewinn gerichtete Tierhaltung sein kann. Für ein Tierheim ist ge- nauso wie für ein Zoofachgeschäft eine tierschutzrechtliche Bewilligung er- forderlich. Dazu gibt es für das Tierheim in § 29 und für den Zoofachhandel in § 31 eine klare gesetzliche Grundlage. Wie soll da rechtlich betrachtet die Bewilligung für das Tierheim ein Sonderfall der Bewilligung für das Zoofach- geschäft sein? 9) Tiere dürfen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten nur mehr an Min- derjährige verkauft werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bisher war es ausreichend, das 14. Lebensjahr vollendet zu haben. Argumentiert wird diese Altersbeschränkung mit der Tatsache, dass Jugendliche bis 16 Jahren durchwegs gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten im Haushalt leben und daher für das Tierwohl die Zustimmung aller Hausbewohner von Bedeutung ist. 10) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder sonst in einem angebundenen Zustand gehalten werden. Neu ist eine Klarstellung, was nicht von diesem Verbot umfasst ist: - das Führen von Hunden an der Leine, - das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaß- nahmen, - Katastropheneinsätze oder Einsätze als Dienst-, Assistenz- oder Therapie- hund - das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Ge- bäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Unter kurzfristi- gem Anbinden ist eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verste- hen. 11) In einem umfangreichen neuen Paragraphen (§18a) wird die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz näher beschrieben. Das Aufgaben- Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 4 von 4 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
gebiet wird neben der Begutachtung von Heimtierunterkünften und Heim- tierzubehör um einige Bereiche erweitert: - Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes - Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen des Tierschutzes - Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbü- chern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes. Die Fachstelle wird damit gestärkt und aufgewertet. 12) Neben Hunden sind nunmehr auch Zuchtkatzen mit Microchip zu kennzeich- nen und zu registrieren. Der Grund für die Chippflicht liegt in der Möglich- keit zur Identifizierung von Zuchtkatzen. Die Eckpunkte der Regelung: - Alle Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mit einem Microchip zu kennzeichnen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu kennzeich- nen. - Jeder Halter einer Katze, die zur Zucht verwendet wird oder verwendet werden soll, muß das Tier innerhalb von einem Monat nach der Kenn- zeichnung in der Heimtierdatenbank melden. Diese Bestimmung tritt mit 1.1.2018 in Kraft, wobei die Pflicht zur Kenn- zeichnung und Registrierung bis zum 31.12.2018 erfüllt werden muß. Ab In- krafttreten der Bestimmung besteht also eine Übergangsfrist von einem Jahr. 13) Die zentrale Bestimmung für die gewerbliche Tierhaltung findet sich in § 31 Tierschutzgesetz. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle in mehreren wichtigen Punkten geändert: - Bisher war eine tierschutzrechtliche Bewilligung für die gewerbliche Tier- haltung notwendig. Gewerblich bedeutet regelmäßig, selbständig und mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht von der Gewerbeordnung ausgenom- men. Diese Regelung betraf vor allem den Zoofachhandel und die Tierpension. Personen, die Tiere nur für kurze Zeit „halten“, wie Tierfri- seur, Hundesitter, etc. waren schon bisher – meiner Ansicht nach – nicht von der Bewilligungspflicht umfasst. Die Zucht von Heimtieren ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG 30.28- 2952/2015 vom 18.12.2015) von der Gewerbeordnung ausgenommen. Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 5 von 5 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Daher ist die Zucht von Heimtieren nicht gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung und daher ist für die Zucht keine tierschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. - Diese zentrale Bestimmung wurde erweitert um wirtschaftliche Tätigkeiten. Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hält, benötigt nun ebenfalls eine tierschutzrechtliche Bewilligung. Davon ausgenommen ist die Haltung bestimmter landwirtschaftlicher Nutztiere (Pferde, Schafe, Kaninchen, Nutzfische,...) sowie Haustiere im Rahmen der Landwirtschaft. Unklar ist, was genau unter dem Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ zu verstehen ist. Die Materialien zum Gesetz heben hervor, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Gemeint sind damit wohl Tätigkeiten, wo jemand hobbymäßig mit Tieren handelt und dabei keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Diese Personen treten am Markt auf treten damit in Konkurrenz zum Zoofachhandel. Es ist zu begrüßen, dass nunmehr auch von diese Halter eine tierschutzrechtliche Bewilligung erfordelich ist. Eine Gewebeberechtigung ist weiterhin nicht notwendig. - Wer Tiere zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufes hält und keine Bewilligung benötigt, muß vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung bei der Behörde durchführen. Diese Meldung muß zumindest den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere und den Ort der Haltung umfassen. Die näheren Details sind in einer – noch zu erlassenden – Verordnung zu regeln. Wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Tierhaltung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt der Tierhalter den Vorgaben der Behörde nicht nach, kann diese die Einstellung der Haltung vorschreiben und die Tiere abnehmen. - Hunde und Katzen dürfen seit 2008 unter bestimmten Voraussetzungen in Zoofachgeschäften zum Zweck des Verkaufes gehalten (nicht aber ausgestellt) werden. In anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen dürfen Hunde und Katzen zum Zweck des Verkaufes nicht ausgestellt werden, die Haltung ist allerdings zulässig. Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 6 von 6 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Die zum 25.4.2017 bestehenden Tierhaltungen, die aufgrund dieser Novelle eine Bewilligung benötigen, gelten vorläufig als bewilligt. Diese vorläufige Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1.7.2018 eine endgültige Bewilligung beantragt wird. 14) Gänzlich neu ist die Bestimmung über die Meldpflicht für Personen, die Tiere wiederholt aufnehmen, weitergeben, selbst vermitteln oder für andere ver- mitteln. Stellt die Behörde bei einer Kontrolle fest, dass die Haltungsbedin- gungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, hat sie einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt der Tierhalter den Vorgaben der Behörde nicht nach, kann diese die Einstellung der Haltung vorschreiben und die Tiere abnehmen. Durch diese neue Regelung möchte der Gesetzgeber sicher stellen, dass auch dort, wo keine Bewilligungspflicht besteht aber dennoch Tiere immer wieder zur Ab- oder Weitergabe gehalten werden, die Haltungsbedingungen passen. Diese Regelung betrifft nach den Materialien einerseits den privaten Handel mit Haustieren, wobei dieser wohl durch die neue Bestimmung der Bewilligung der wirtschaftlichen Tätigkeit bereits abgedeckt sein wird. Andererseit ist die Unterbringung durch tierfreundliche Organisationen, die systematisch Tiere nach Österreich holen, von dieser Meldebestimmung umfasst. Der Gesetzgeber hält dazu fest: „Gerade in diesem Bereich sind bereits Fälle von Überforderung der Betreuungspersonen durch traumatisierte oder kranke Tiere oder suboptimale Haltungsbedingungen durch eine zu große Zahl an geretteten Tieren aufgetreten.“ Mit dieser Meldepflicht soll einerseits die Kontrolle, andererseits die Unterstützung dieser Personen ermöglicht werden. Die Meldepflicht muß bis zum 31.12.2018 erfüllt werden. 15) In Zuge der Tierschutzgesetznovelle 2008 wurde der Tatbestand der Qual- zucht als Fall der Tierquälerei neu eingeführt. Es bestand aber eine Über- gangsfrist innerhalb der durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmen- programme eine Einhaltung des Verbotes bis zum 1.1.2018 nachgewiesen werden konnte. Diese Übergangsbestimmung wurde nun neu gefasst und vor allem das Enddatum 1.1.2018 fallen gelassen. Nunmehr ist es ausreichend, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheit- liche Beeinträchtigung der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 7 von 7 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
werden kann. Der Gesetzgeber hält dazu fest, dass der fixe Zeitpunkt für die Erreichung des Ziels von Tieren ohne Qualzuchtmerkmalen nicht bei allen Rassen zielführend erscheint. II Tierschutzrat In der Sitzung des Tierschutzrates vom 15.11.2016 wurden folgende relevante The- men behandelt: • Offenbar sind sich die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Wildtiere hinsichtlich einer Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung nicht einig. Vor allem das Thema Sach- kundenachweis wird intensiv diskutiert. Das Gesundheitsministerium wartet auf einen klaren Vorschlag der Arbeitsgruppe des Tierschutzrates. • Eine von der Arbeitsgruppe gewerbliche Tierhaltung erarbeitete Änderung der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung wird ohne der Tabelle zu den Mindestanforde- rungen bei den Säugetieren angenommen. • Ein Antrag der Arbeitsgruppe Wildtiere zu einem Verbot der Kreuzung von Haus- und Wildtieren wird angenommen. ! Die Umsetzung dieser Vorschläge des Tierschutzrates bleibt abzuwarten. III Rechtsprechung Im Berichtszeitraum sind 9 relevante Entscheidungen der Landesverwaltungsgerich- te und 2 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden. Landesverwaltungsgerichte: • Das Lagerhaus beauftragte einige Personen mit der Bekämpfung der Taubenplage. Bei der Taubenjagd wurden etwa 80 – 100 Tauben mit Schrott erschossen. Dieser Sachverhalt wurde zur Anzeige gebracht und auch vor dem Strafgericht in Korneuburg verhandelt. Das Strafverfahren wurde eingestellt und es war im Verwaltungsverfahren zu klären, ob ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegt (Verbot der Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund). Im Verfahren wurde vorgebracht, dass das Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 8 von 8 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Tierschutzgesetz hier unanwendbar ist, weil es sich um eine Jagdsache handle. Das Gericht hielt dazu fest, dass sich diese Ausnahme nur auf jagdbare Tiere bezieht. Da die Haustaube kein jagdbares Tier ist, kommt die Ausnahme nicht zum Tragen und das Tierschutzgesetz ist anwendbar. Im Verfahren war zu klären, ob es für die Tötung der Tauben einen vernünftigen Grund gegeben hat. Dabei brachten die Jäger als Argument die Schädlingsbekämpfung sowie die Gewinnung von Nahrungsmitteln vor. Das Gericht akzeptierte das Argument der Schädlingsbekämpfung, da ein Sachverständiger dargelegt hat, dass Tauben in größerer Population gelagerten Lebens- und Futtermittel durch ihre Ausscheidungen mit Krankheitserregern kontaminieren können. Darüber hinaus waren schonendere Mittel zur kurzfristigen Abstellung der Missstände nicht ersichtlich und die Tötung der Tiere erfolgte fachgerecht. Im Zweifel ging das Gericht daher von einer fachgerechten Schädlingsbekämpfung aus. (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 8.7.2016; LVwG-S- 1299/001-2016) • Hundezüchterin R wurde wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von Euro 1.500 verurteilt. R hielt 37 Hunde in 7 jeweils 2 m² großen Boxen bei penetrantem Urin- und Fäkalgeruch auf Zeitungspapier. Der Sachverständige vertrat die Ansicht, dass den Tieren durch die Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. Dies lag unter anderem an der deutlichen Unterschreitung der vorgegebenen Mindestflächen in der 2. Tierhaltungsverordnung. Frau R rechtfertigte sich damit, dass sie in den Räumen eine Fußbodenheizung hätte und die Hunde deshalb gerne auf dem wohlig warmen Boden liegen. Sie wechsle außerdem die Zeitungen so oft wie möglich, um keinen Schmutz aufkommen zu lassen. Außerdem sei sie Mitglied des ÖKB und züchte seit 43 Jahren erfolgreich Zwerghunde (Chihuahuas). Schließlich würden sich die Tiere nur vorübergehend in den Boxen aufhalten und 3 – 4 Mal täglich hinausgelassen. Nachdem dies bereits die dritte Verurteilung im Zusammenhang mit mangelnder Hundehaltung war, urteilte das Gericht mit einer hohen Geldstrafe von Euro 1.500. (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 5.8.2016; LVwG-S-1794/001-2016) • Ein Zahnarzt wollte seinen Hund als Nutzhund anerkennen lassen, um statt der jährlichen Hundeabgabe von Euro 25 nur Euro 6,54 zahlen zu müssen. Er Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 9 von 9 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
hat als Begründung diverse Argumente ins Treffen geführt. Ein Argument war, dass der Hund seine Dentalmaterialen bewachen würde. Dem hielt das Gericht entgegen, dass ein Nutzhund Warenvorräte bewacht. Beim Begriff Warenvorräte ist die Mangelsituation an bevorzugten Wirtschaftsgütern im Jahr der Gesetzwerdung 1948 gemeint. In versperrten Stahlschränken befindliches Gold und Opiate sind davon jedenfalls nicht umfasst. Ein anderes Argument war die Trüffelsuche. Damit wollte der Zahnarzt Einkünfte erzielen und eine angemessene Pension sicherstellen. Dazu das Gericht: „Was die Trüffelsuche als Erwerb angeht, so hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass sein Hund diesbezüglich in Ausbildung, er in Realität noch nicht tätig geworden sei, ihm jedoch die Trüffelsuche in Zukunft eine angemessene Pension sichern solle, so ist darauf zu verweisen, dass der Hund demnach derzeit nicht in Ausübung eines Erwerbs gehalten wird.“ Schließlich machte der Arzt geltend, dass der Hund das Haus bewacht. In dem 1.000 m² großen Haus leben meist nur zwei Personen und daher hätten diese Personen meist keine Überblick über vorgefallene Ereignisse. Der Hund hat beispielsweise schon einmal einen Wasserrohrbruch frühzeitig entdeckt. Alle die guten Argumente halfen dem armen Zahnarzt aber nicht. So muß er statt Euro 6,54 weiterhin die höhere Hundeabgabe von Euro 25 entrichten. (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 8.8.2016; LVwG-AV- 274/001-2016) • Eine Tierärztin wurde wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von Euro 200,- verurteilt, weil sie Herrn V. dabei geholfen hat, ein elektrisierendes Halsband für dessen Katze zu bestellen. Tierärztin P war der Meinung, dass das Halsband zum Wohl des Tieres wäre. Die Katze sei schon mehrfach außerhalb des Gartens schwer verletzt worden und durch das Halsband wollte sie die Katze am Grundstück halten. Das Gericht hält fest: „Aufgrund ihrer Profession als Tierärztin wäre sie, im Gegenteil, verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auseinan- derzusetzen um ihren Kunden rechtsrichtige Ratschläge erteilen zu können, wenn sie schon trotz erfolgter veterinärmedizinischer Hochschulausbildung nicht erkennt, dass ein einem Tier am Hals versetzter Stromstoß aus einem derartigen Halsband, von wem immer ausgelöst, dem Tier Qualen bereitet, es aber zumindest in Panik/Angst versetzt. Im Übrigen gibt es viele andere Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 10 von 10 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Möglichkeiten, dem Tier einen gesicherten Freigang zu verschaffen oder aber es auch in einer Wohnung artgerecht, etwa paarweise, zu halten.“ (Landes- verwaltungsgericht Niederösterreich vom 17.8.2016 – LVwG-S-1672/001- 2016). • Ein Fahrradfahrer mit E-Bike kollidierte mit einem Hund und kam zu Sturz. Die Hundehalterin C wurde verurteilt, weil der Hund nicht angeleint war und außerdem mangelhaft verwahrt wurde und der Radfahrer dadurch stürzte. Sie brachte dagegen vor, dass es sich bei dem Hund um einen Therapiehund handle und dieser weder angeleint noch mit einem Maulkorb versehen sein muß. Dem hielt das Gericht entgegen, dass diese Ausnahme nur für Hunde im Einsatz gilt. Da Frau C mit dem Hund joggen war lag kein Einsatzfall vor. Hinsichtlich des Sturzes brachte C vor, dass der Radfahrer viel zu schnell unterwegs war und außerdem auch dann gestürzt wäre, wenn der Hund angeleint gewesen wäre. Das Gericht stellte dabei klar: „Wenn die Beschul- digte in diesem Zusammenhang vorbringt, der Vorfall wäre genauso passiert, wenn der Hund an der Leine gewesen wäre, ist ihr einerseits entgegenzuhal- ten, dass ihr vorliegend keine Übertretung wegen Verletzung des Leinen- zwanges zum Vorwurf gemacht wurde, andererseits dies auch passieren hät- te können, wenn der Hund an der Leine nicht entsprechend beaufsichtigt wird. Selbst das Führen an der Leine stellt nämlich nicht in jedem Fall eine ausreichende Verwahrung des Tieres dar und kann es trotzdem zu einer Ge- fährdung anderer Personen durch das Tier kommen. Die Beschuldigte hat das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt zumindest fahrlässig begangen. Es gehört zu den Obliegenheiten jedes Tierhalters, seinen Hund so zu verwahren, dass er nicht andere Verkehrsteilnehmer (hier: einen Radfahrer) gefährdet.“ (Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 25.8.2016; 405-10/125/1/4-2016) • Frau Dr. F. wurde 2007 neben ihrer tierärztlichen Tätigkeit der Betrieb einer Tierpension für einen Hund und zwei Katzen bewilligt (wegen der knappen Raumsituation). Bei einer Kontrolle im Jahr 2015 wurde festgestellt, dass die im Aufenthaltsraum des Hundes befindlichen Käfige zu entfernen sind und außerdem korrekte Aufzeichnungen zu führen sind. Die Käfige wurden offenbar im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit verwendet. Die Aufzeichnungen waren unvollständig und auf mehrere Systeme verteilt. Im Jahr 2016 wurden diese Mängel kontrolliert und festgestellt, dass keine Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 11 von 11 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Änderung eingetreten ist. Frau Dr. F. wurde die Bewilligung zum Betrieb der Tierpension entzogen. Interessant sind vor allem die Ausführungen des Gerichtes zum Thema Aufzeichnungen: „Das Führen von Aufzeichnungen im Sinne der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung hat zum einen vollständig zu er- folgen, sodass alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind. Zum an- deren liegt es in der Natur von Aufzeichnungen, welche einer behördlichen Überprüfung jederzeit zugänglich zu halten sind, dass diese vollständig und auch getrennt von anderen Daten in einem eigenen Verzeichnis geführt werden. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. In dem elektronischen Kalen- der waren nicht alle gesetzlich geforderten Angaben vermerkt, zudem wur- den Änderungen nicht notiert. Die restlichen Daten befanden sich in jenem Programm, welches im Rahmen der Ordinationstätigkeit verwendet wurde. Diese sowohl unvollständig als auch bruchstückhaft in verschiedenen Medien abgelegten Daten – soweit diese überhaupt aktuell eingetragen wurden – sind nicht als geeignete Aufzeichnungen im Sinne der Tierhaltungs- Gewerbeverordnung anzusehen.“ (Landesverwaltungsgericht Wien vom 26.9.2016, VGW-101/073/7614/2016-9). • Der Ziegenbock des Herr D. ist zwei Mal innerhalb von wenigen Wochen außerhalb der durch Elektrozaun gesicherten Wiese aufgegriffen wurden. An einem der Vorfälle wurde das Tier gesehen, wie es auf der Strasse herumlief. D. gab an, dass nicht er sondern seine Tochter Halterin des Tieres sei. Diese Schutzbehauptung wies die Behörde zurück. Vor allem war D. es, der in beiden Fällen die Tiere nach den Ausbrüchen aus der Weide wieder abgeholt hat. D. wurde wegen der mangelhaften Verwahrung der Tiere verurteilt, da der Straßenverkehr eine hohe Gefahr für das Wohlbefinden des Tieres dargestellt hat. Das Gericht hat außerdem klargestellt: „Das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Ziegenbocks durch den Straßenverkehr ist kein Tatbestandselement, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits durch das bloße ungesicherte Herumirren des Tieres erfüllt ist. Es handelt sich um kein Erfolgsdelikt.“ Es war daher nicht notwendig, dass das Tier tatsächlich durch ein Auto gefährdet wurde, alleine die Möglichkeit ist ausreichend für die Verurteilung. (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.10.2016, LVwG-S-2466/001-2016). Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 12 von 12 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
• Herr A betrieb eine Vogelzucht und hielt zwei Hunde zur Bewachung. A wohnte ca. 1 km von der Vogelzucht entfernt und war täglich nur ein paar Stunden dort und damit auch bei den Hunden. Neben der Vogelzucht liegt das Wohnhaus der Familie B, wobei sich die Familie durch Hundegebell in der Nacht gestört fühlte und zwei Fälle zur Anzeige brachte. Im Vorfeld gab es offenbar schon etliche Gespräche mit Herrn A, die aber alle zu keinem Ergebnis führten. Die Familie B brachte daher Anzeige ein. Das Gericht verurteilte Herrn A zu einer Geldstrafe wegen einem Verstoß gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz: „Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt dabei nicht, dass Hunde aufgrund der aufgezeigten Rechtslage nicht durch- gängig unter Aufsicht sein müssen, sondern zeitweilig auch keiner Beauf- sichtigung bedürfen. Wenn Hunde aber im näheren Umfeld von Wohngebäu- den jede Nacht und die ganze Nacht hindurch keinerlei Aufsicht unterliegen und so keinerlei Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Hunde gegeben ist, da sie sich die ganze Nacht hindurch selbst überlassen sind, so kann dies nicht als rechtskonforme Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne der Ge- setzesbestimmung des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz angesehen werden. Die einem Hundehalter nach dieser Rechtsvorschrift auferlegte Ob- sorgepflicht verlangt nämlich schon, dass länger anhaltendes Hundegebell im Nahebereich von Wohngebäuden insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe abgestellt wird und daher Hunde, die sich über eine Klappe auch ins Freie in ein umzäuntes Areal in der Nähe von Wohnobjekten begeben können, nicht eine ganze Nacht hindurch ohne jedwede Aufsicht sind. Gerade lautes und anhaltendes Hundegebell zur Nachtzeit im Nahbereich von Wohngebäuden ist objektiv geeignet, als ungebührlich und störend empfunden zu werden, dies entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, verursacht lautes Hundegebell doch kein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern stellt eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher sehr stö- rende Lärmquelle dar.“ Herr A wollte sich unter anderem damit verteidigen, dass ein Tierschutzvereines und der Amtstierarzt festgestellt haben, dass die Hundehaltung ordnungsgemäß ist. Dem hielt das Gericht entgegen: „Das ent- scheidende Verwaltungsgericht hegt keinerlei Zweifel daran, dass der Rechtsmittelwerber seine zwei Hunde aus tierschutzrechtlicher Sicht ord- nungsgemäß gehalten hat. Es mag sein, dass aus der Sicht des Tierschutzes Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 13 von 13 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
die vom Beschwerdeführer vorgenommene Hundehaltung (ohne Beaufsichti- gung der Tiere während der gesamten Nacht) als rechtskonform zu bewer- ten ist. Allerdings bewirkt eine artgerechte Tierhaltung nicht allein schon eine gesetzeskonforme Hundehaltung im Sinne der Vorgaben des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz. Hunde sind nämlich nicht nur artgerecht zu halten, sondern ua auch so, dass eine Belästigung von Menschen über das zumutbare Maß hinaus nicht eintritt.“ (Landesverwaltungsgericht Tirol vom 3.11.2016, LVwG-2016/26/1709-2 und LVwG-2016/26/1710-3) • Wer Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit hält, benötigt neben einer tierschutzrechtlichen Bewilligung auch einen Fachkundenachweis. Eine Form dieses Fachkundenachweises ist die einjährige einschlägige Tätigkeit sowie der erfolgreiche Besuch des WIFI Kurses. Frau O. betreibt seit 14 Jahren einen Hundefriseursalon und suchte um Bewilligung einer Tierpension an. Für die einjährige Tätigkeit gab Frau O. im Antrag an, diese Kenntnisse durch „learning by doing“ zu erlangen. Die erste Instanz folgte dieser Ansicht. Die Tierschutzombudsfrau erhob dagegen Beschwerde. Strittig war, ob diese 14 Jahre im Hundefriseursalon ausreichend für den Fachkundenachweis sind. Aufgrund der hohen praktischen Bedeutung dieses Thema hier die Entscheidungsgründe des Gerichts im Wortlaut: „Zu ihrer mehr als einjährigen einschlägigen Erfahrung im Umgang mit Hunden, hat der veterinärmedizinische Amtssachverständige Hofrat DDr. HH jedoch fest- gehalten, dass ihre 14-jährige Tätigkeit im eigenen Hundefrisiersalon im Sinne des § 9 TH-GewV als Fachkundenachweise als ausreichend angesehen werden kann. Das Gericht ist daher nur aufgrund der langjährigen Praxis der Beschwer- deführerin im Umgang mit Hunden der Ansicht, dass die Antragstellerin die psychischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die Hundehaltung aufweist. An die Urteils- fähigkeit von Betreuungspersonen, insbesondere im Rahmen einer gewerbli- chen Tätigkeit, ist ein höherer Maßstab anzulegen als an das Urteilsver- mögen von Personen, die nur mit privater Haltung von Tieren befasst sind, insbesondere im Hinblick auf das Erkennen der Anzeichen von Verhaltens- Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 14 von 14 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
störungen, Krankheiten, Verletzungen etc. und der rechtlichen Rahmenbe- dingungen. Diese Qualifikation weist die Antragstellerin nach Ansicht des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen auf, sodass nach erfolgrei- chem Abschluss des entsprechenden Sachkundelehrgangs am 20.10.2016 beim WIFI Salzburg, die Bewilligung im Sinne des § 23 Z 3 TSchG erteilt wer- den kann, wobei dieser objektivierbare Leistungsmaßstab, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tierhaltung gewerblich betrieben wird, als uner- lässlich angesehen wird, um gleiche Mindeststandards zu gewährleisten, welche insbesondere mit Punkt 1 des Anhanges zur Richtline 98/58/EG, wo- nach das Personal in tierhaltenden Betrieben bestimmte Anforderungen er- füllen muss, in nationales Recht umgesetzt worden sind.“ (Landesverwal- tungsgericht Niederösterreich vom 4.1.2017, LWvW-AV-1100/001-2016) Verwaltungsgerichtshof • Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob 350 zur Eier- und Fleischerzeugung gehaltene Japanwachteln der 1. oder 2. Tierhaltungsverordnung unterliegen. Während die Unterinstanzen davon ausgingen, dass die Wachtel der 2. Tierhaltungsverordnung unterliegen, kam der Verwaltungsgerichtshof zur gegenteiligen Meinung. Er hielt dazu fest: „Die 1. THVO bezweckt somit im Unterschied zur 2. THVO, die tendenziell auf die Haltung von einzelnen (oder einigen wenigen) der Art nach benannten Tieren abstellt, die Regelung der Haltung von üblicherweise in Herden oder Gruppen gehaltenen Haustieren, die auch landwirtschaftlich genutzt werden. Wird in der 2. THVO in Punkt 5. Abs. 1 und 2 die Wachtel ausdrücklich als Hühnervogel angeführt, schließt dies nicht aus, dass es auch entsprechende Hausformen, die der 1. THVO unterliegen, gibt, auch wenn die domestizierte Art dort nicht ausdrücklich angeführt wird. Brachten somit der Gesetz- und Verordnungsgeber nach dem Gesagten zum Ausdruck, dass sie eine durch Anzahl und Zweck der Großtierhaltung angenäherte Haltung unter anderem von Geflügel der 1.THVO unterstellt wissen wollten, sind 350 domestizierte Wachteln, deren Haltung zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion erfolgt, als "Hausgeflügel" zu bewerten. Ihre Haltung unterliegt daher den Bestimmungen der 1. THVO.“ (VwGH vom 16.12.2016 - Ra 2016/02/0178) Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 15 von 15 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
• Ein Jäger, der von M. auf Wildschweine „angesetzt“ war, erschoss bei der Jagdausübung eine Weidekuh und schoss eine weitere Kuh an. M. wurde am 13.3.2013 zu Mittag verständigt, dass die angeschossene Kuh zu töten sei, was er in den Abendstunden auch tat. Er wurde verurteilt, weil Tiere grundsätzlich nur durch einen Tierarzt getötet werden dürfen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. Die verurteilende Behörde sprach aus, dass ein Veterinär beizuziehen gewesen wäre. Dieser hätte dann entweder medizinische Hilfe leisten müssen oder das Tier euthansieren müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in letzter Instanz aber aus, dass zum Zeitpunkt der Erschießung der Kuh feststand, dass das Tier nicht mehr zu retten ist und daher die Tötung gerechtfertigt war. Für diese Frage spielt es keine Rolle, ob M. bereits früher hätte aktiv werden muß (zB Verständigung Tierarzt). Vermutlich wäre hier eine Verurteilung wegen Tierquälerei zu prüfen gewesen. Zum Zeitpunkt der Tötung stand aber offenbar fest, dass die Kuh „nicht mehr werden wird“ und daher war die Tötung an sich zulässig. (VwGH vom 5.5.2017 – Ra 2015/02/0107) Beschränkt relevante Entscheidungen in kurzen Stichworten: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.1.2016 (LVwG-S-431/001-2015) Tierquälerei wegen zu geringer Lichtstärke sowie mangelndem Material zum Scharren und Picken bei einem Tierhaltungsbetrieb für Legehennen; Diskussion über die Untergrenze von Tierquälerei Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 7.6.2016 (LVwG 40.16-2737/2015-14) Hund mittels Bescheid als gefährlicher Hund eingestuft; Halter ist völlig uneinsichtig Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.7.2016 (LVwG-2016/23/1190-4) Tierquälerei wegen mangelhafter Haltung von Rindern; Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000 (da bereits zwei Mal vorbestraft) Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 16 von 16 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.8.2016 (LVwG-2016/46/0774-12) Umwandlung eines Tierhalteverbotes in die Androhung eines Tierhalteverbotes wegen mangelhafter Rinderhaltung Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 3.10.2016 (LVwG-S-1668/001-2016) Jäger zeigt gegenüber seinem Hund im Warteraum eines Tierarztes ungebührliches Verhalten; Strafverfahren wird vom Tierschutzombudsmann aufgrund einer Zeugenaussage eingeleitet; Aufhebung mangels Nachweis von Tierquälerei und mangelhaftes Verfahren in der 1. Instanz Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 13.10.2016 (LVwG-S-2045/002- 2016) Ein Hund war in gesundheitlich sehr schlechtem Zustand, wurde aber vom Halter nicht zum Tierarzt gebracht; Verurteilung Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.10.2016 (LVwG-S-1782/001- 2016) Verurteilung wegen Tierquälerei wegen mangelhafter Haltungsbedingungen bei zwei Pferden; Zulässigkeit des Verfalls der Tiere Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 3.11.2016 (LVwG-050076/7/ER) Zulässigkeit eines generellen und unbefristeten Tierhalteverbotes; vielfältige Vorverurteilungen Landesverwaltungsgericht Tirol vom 7.11.2016 (LVwG-2016/26/1950-7) Ein Jogger behauptet, von einem nicht angeleinten Hund (leicht) verletzt worden zu sein, wobei Hundehalter und Jogger sehr unterschiedliche Ansichten zum relevanten Vorfall haben; die Behörde verlangte eine Vorführung des Hundes beim Amtstierarzt, um eine mögliche Auffälligkeit zu beurteilen; Gericht stellt fest, dass schon geringfügige Vorfälle der Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder Tieren die Behörde zu einer Vorführung des Hundes legitimieren; auch die Verschuldensfrage ist irrelevant da alleine entscheidend ist, ob eine Verletzung oder Gefährdung eingetreten ist Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 17 von 17 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 22.11.2016 (LVwG-AV-877/001- 2016) Abnahme, Verfall und Kostentragung von abgenommenen Tieren wegen einem Verstoß gegen das Verbot des öffentlichen Feilhaltens (Anbieten von Tieren auf Facebook) Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.11.2016 (LVwG-2016/46/1672-2) Gänzliches Halteverbot von Nutztieren für einen Bauern auf unbestimmte Zeit zulässig; gröbere Vergehen und völlige Uneinsichtigkeit des Bauern Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 2.12.2016 (LVwG-S-2929/001-2016) Verurteilung zu einer Geldstrafe von Euro 150, weil die Hunde nicht gechippt waren Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.12.2016 (LVwG-2016/23/2687-1) Hunde wurde an einer 10 m langen Leine gehalten; Verurteilung wurde wegen mangelhafter Beschreibung des Deliktes im Spruch des Straferkenntnisses aufgehoben Der Bericht wurde am 4.7.2017 abgeschlossen und befindet sich auf Stand vom 30.5.2017. Update zum Handbuch Zoologika-z Frühjahr 2017 Seite 18 von 18 Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
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