Update zum Handbuch - WKO

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Update zum Handbuch
Zoofachhandel und Tierpensionen
Frühjahr 2017

I       Einleitung

Als Inhaber des Buches „Zoologika-z“ erhalten Sie zwei Mal im Jahr ein kostenloses
Update. Dabei habe ich die aus meiner – vor allem juristischen – Sicht wichtigsten
Neuerungen dargestellt. Wenn Sie das Update direkt vom Autor erhalten möchten
oder Änderungs- und Ergänzungsvorschläge haben, senden Sie einfach eine E – Mail
an office@mariowolfram.at.

Achtung!        Aus allen Einsendungen mit Ideen, Vorschlägen oder Beispielen wähle
ich ein Mal jährlich den besten Vorschlag aus. Der Gewinner erhält zwei Flaschen
Riesling des renommierten Weingutes Weinrieder. Mitmachen lohnt sich!

I       Gesetzgebung

Am 25.4.2017 trat eine umfassende Novelle des Tierschutzgesetzes in Kraft. Hier
finden Sie die wesentlichen Änderungen zusammengefasst und erläutert:
    1) Es erfolgt eine Definition von Tierheim, Tierpension und Tierasyl. Ein Tier-
        heim ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung, die die Verwahrung
        und Vermittlung von herrenlosen oder fremden Tieren anbietet. Eine Tier-
        pension ist eine Einrichtung, die fremde Tiere gegen Entgelt oder in anderer
        Ertragsabsicht verwahrt. Ein Tierasyl oder Gnadenhof ist eine Einrichtung zur
        dauerhaften Verwahrung von herrenlosen oder fremden Tieren. Während das
        Tierheim die Tiere verwahrt und vermittelt werden sie im Tierasyl verwahrt
        und dauerhaft gehalten. Neu ist vor allem die Unterscheidung in der zeitli-
        chen Dauer zwischen Tierheim und Tierasyl sowie die Schaffung einer eige-
        nen Defintion für Tierpensionen.
    2) Wer ein Tierheim, ein Tierasyl oder eine Tierpension betreibt, benötigt eine
        tierschutzrechtliche Bewilligung. Betreiber einer Tierpension müssen neu

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folgende Aufzeichnungen (Vormerkbuch mit laufender Nummer) aufgrund
        des Tierschutzgesetzes führen:
        -   Tag der Aufnahme
        -   Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers
        -   Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie des Gesundheitszu-
            standes des Tieres
        -   Beim Abgang: Datum und Art des Abganges
        Unabhängig davon ist aufgrund der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung - wie
        bisher - zusätzlich folgendes aufzuzeichnen:
        - Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter
        - bei Hunden und Katzen die Chipnummer
        - Wohnanschrift des Abholers
        Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf
        Verlangen vorzulegen.
    3) Der Begriff der Zucht wird neu definiert:
        „Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
        a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts
        oder
        b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
        c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
        d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.“
        Durch diese geänderte Definition soll klargestellt werden, dass Zucht nicht
        nur dann vorliegt, wenn die Fortpflanzung gezielt herbeigeführt wird. Zucht
        liegt auch dann vor, wenn einem Tier vom Halter die Fortpflanzung bewußt
        ermöglicht wird. Zucht liegt auch dann vor, wenn die zur Deckung verwende-
        ten männlichen Tiere nicht zugeordnet werden können, wie dies etwa bei
        einem Freigang der Fall ist.
    4) Tierquälerei begeht neuerdings auch, wer ein in Gefangenschaft gezüchtetes
        Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht
        überlebensfähig ist. Die Überlebensfähigkeit der Wildtiere zum Zeitpunkt des
        Aussetzens kann etwa durch eine positive wildbiologische oder veterinärme-
        dizinische Beurteilung bestätigt werden. Die offene Gehegehaltung gilt nicht
        als in Gefangenschaft gezüchtet.

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5) Als neue Form der Tierquälerei wird die Verwendung von Halsbändern mit
        Zugmechanismus eingestuft. Ds ist dann der Fall, wenn durch Zusammenzie-
        hen das Atmen des Hundes erschwert wird.
    6) Tierquälerei liegt auch vor, wenn jemand die Unterbringung, Ernährung und
        Betreuung aktiv so gestaltet, dass sie für das Tier mit Schmerzen, Leiden
        oder Schäden verbunden ist. Es wird damit nicht nur die Vernachlässigung
        (passiv) sondern auch die Gestaltung (aktiv) der mangelhaften Unterbrin-
        gung, Ernährung und Betreuung unter Strafe gestellt.
    7) Ein neuer verbotener Eingriff wird eingeführt: „Das aus ästhetischen oder
        kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von
        Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maß-
        nahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.“ Damit soll das Täto-
        wieren und Verfärben von Tieren aus modischen, dem wechselnden mensch-
        lichen Schönheitsempfinden unterworfenen Motiven verboten werden. Maß-
        nahmen zur fachgerechten Kennzeichnung von Tieren bleiben weiter er-
        laubt.
    8) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur Abgabe ist nur jenen
        Personen erlaubt, die
            a. Eine Genehmigung nach § 31 Abs. 1 TSchG haben, also entweder ge-
                 werblich tätig sind (zB Zoofachhandel) oder Tiere im Rahmen einer
                 sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten
            b. Züchter, die ihre Tätigkeit der Behörde gemeldet haben oder Züchter,
                 die ihre Tätigkeit aufgrund der Ausnahmebestimmung der Verordnung
                 über Ausnahmen von der Meldepflicht über die Zucht ausüben.
        Neu ist, dass nicht nur das Anbieten zum Kauf, sondern bereits zur Abgabe
        verboten ist. Klargestellt wird, dass dieses Verbot auch im Internet gilt. Von
        all dem ausgenommen sind diese Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck
        der Landwirtschaft. Die Behörde ist im Fall des Verstoßes gegen diese Vor-
        schrift zur Abnahme der Tiere berechtigt. In diesem Fall sind die Tiere mit
        sofortiger Wirkung verfallen, wodurch der bisherige Halter sein Eigentums-
        recht am Tier verliert.

        Aufgrund des Gesetzestextes wäre auch ein Tierheim von diesem Verbot um-
        fasst. Das Gesundheitsministerium schreibt in den FAQ auf seiner Homepage
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allerdings: „Eine gemäß § 29 bewilligte Tierhaltung gilt als Sonderfall einer
        Bewilligung nach § 31 Abs. 1 Tierschutzgesetz und darf daher Tiere öffent-
        lich anbieten.“ Damit will das Ministerium offenbar die verunglückte Rege-
        lung „retten“, da dem Gesetzeswortlaut nach Tierheime nicht befugt wären,
        Tiere öffentlich im Internet anzubieten. Die Aussage des Ministeriums ist
        rechtlich nicht haltbar, da die Bewilligung eines nicht auf Gewinn gerichte-
        ten Tierheimes kein Sonderfall einer Bewilligung für eine gewerbliche und
        damit auf Gewinn gerichtete Tierhaltung sein kann. Für ein Tierheim ist ge-
        nauso wie für ein Zoofachgeschäft eine tierschutzrechtliche Bewilligung er-
        forderlich. Dazu gibt es für das Tierheim in § 29 und für den Zoofachhandel
        in § 31 eine klare gesetzliche Grundlage. Wie soll da rechtlich betrachtet die
        Bewilligung für das Tierheim ein Sonderfall der Bewilligung für das Zoofach-
        geschäft sein?
    9) Tiere dürfen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten nur mehr an Min-
        derjährige verkauft werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bisher
        war es ausreichend, das 14. Lebensjahr vollendet zu haben. Argumentiert
        wird diese Altersbeschränkung mit der Tatsache, dass Jugendliche bis 16
        Jahren durchwegs gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten im Haushalt
        leben und daher für das Tierwohl die Zustimmung aller Hausbewohner von
        Bedeutung ist.
    10) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder sonst
        in einem angebundenen Zustand gehalten werden. Neu ist eine Klarstellung,
        was nicht von diesem Verbot umfasst ist:
        -   das Führen von Hunden an der Leine,
        -   das Anbinden im Rahmen von rechtskonformen Hundeausbildungsmaß-
            nahmen,
        -   Katastropheneinsätze oder Einsätze als Dienst-, Assistenz- oder Therapie-
            hund
        -   das kurzfristige Anbinden von mitgeführten Hunden vor Plätzen oder Ge-
            bäuden, die mit Hunden nicht betreten werden dürfen. Unter kurzfristi-
            gem Anbinden ist eine übliche Dauer von höchstens 30 Minuten zu verste-
            hen.
    11) In einem umfangreichen neuen Paragraphen (§18a) wird die Fachstelle für
        tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz näher beschrieben. Das Aufgaben-
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gebiet wird neben der Begutachtung von Heimtierunterkünften und Heim-
        tierzubehör um einige Bereiche erweitert:
        -   Tätigkeit als nationale Kontaktstelle in Angelegenheiten des Tierschutzes
        -   Sammlung und Evidenthaltung von wissenschaftlichen und juristischen
            Grundlagen des Tierschutzes
        -   Abgabe von Gutachten sowie Mitarbeit bei der Erstellung von Handbü-
            chern und Checklisten zu Fragen des Tierschutzes.
        Die Fachstelle wird damit gestärkt und aufgewertet.
    12) Neben Hunden sind nunmehr auch Zuchtkatzen mit Microchip zu kennzeich-
        nen und zu registrieren. Der Grund für die Chippflicht liegt in der Möglich-
        keit zur Identifizierung von Zuchtkatzen. Die Eckpunkte der Regelung:
        -   Alle Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mit einem Microchip
            zu kennzeichnen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen,
            sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu kennzeich-
            nen.
        -   Jeder Halter einer Katze, die zur Zucht verwendet wird oder verwendet
            werden soll, muß das Tier innerhalb von einem Monat nach der Kenn-
            zeichnung in der Heimtierdatenbank melden.
        Diese Bestimmung tritt mit 1.1.2018 in Kraft, wobei die Pflicht zur Kenn-
        zeichnung und Registrierung bis zum 31.12.2018 erfüllt werden muß. Ab In-
        krafttreten der Bestimmung besteht also eine Übergangsfrist von einem
        Jahr.
    13) Die zentrale Bestimmung für die gewerbliche Tierhaltung findet sich in § 31
        Tierschutzgesetz. Diese Bestimmung wurde durch die Novelle in mehreren
        wichtigen Punkten geändert:
        -   Bisher war eine tierschutzrechtliche Bewilligung für die gewerbliche Tier-
            haltung notwendig. Gewerblich bedeutet regelmäßig, selbständig und mit
            Gewinnerzielungsabsicht und nicht von der Gewerbeordnung ausgenom-
            men. Diese Regelung betraf vor allem den Zoofachhandel und die
            Tierpension. Personen, die Tiere nur für kurze Zeit „halten“, wie Tierfri-
            seur, Hundesitter, etc. waren schon bisher – meiner Ansicht nach – nicht
            von der Bewilligungspflicht umfasst. Die Zucht von Heimtieren ist nach
            Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG 30.28-
            2952/2015 vom 18.12.2015) von der Gewerbeordnung ausgenommen.
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Daher ist die Zucht von Heimtieren nicht gewerblich im Sinne der
            Gewerbeordnung und daher ist für die Zucht keine tierschutzrechtliche
            Bewilligung erforderlich.
        -   Diese zentrale Bestimmung wurde erweitert um wirtschaftliche
            Tätigkeiten. Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit hält,
            benötigt nun ebenfalls eine tierschutzrechtliche Bewilligung. Davon
            ausgenommen ist die Haltung bestimmter landwirtschaftlicher Nutztiere
            (Pferde, Schafe, Kaninchen, Nutzfische,...) sowie Haustiere im Rahmen
            der Landwirtschaft. Unklar ist, was genau unter dem Begriff
            „wirtschaftliche Tätigkeit“ zu verstehen ist. Die Materialien zum Gesetz
            heben hervor, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auch dann vorliegen
            kann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Gemeint sind damit
            wohl Tätigkeiten, wo jemand hobbymäßig mit Tieren handelt und dabei
            keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Diese Personen treten am Markt auf
            treten damit in Konkurrenz zum Zoofachhandel. Es ist zu begrüßen, dass
            nunmehr auch von diese Halter eine tierschutzrechtliche Bewilligung
            erfordelich ist. Eine Gewebeberechtigung ist weiterhin nicht notwendig.
        -   Wer Tiere zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufes hält und keine
            Bewilligung benötigt, muß vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung bei
            der Behörde durchführen. Diese Meldung muß zumindest den Namen und
            die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere
            und den Ort der Haltung umfassen. Die näheren Details sind in einer –
            noch zu erlassenden – Verordnung zu regeln. Wenn bei einer Kontrolle
            festgestellt wird, dass die Tierhaltung nicht den gesetzlichen
            Anforderungen entspricht, hat die Behörde einen Verbesserungsauftrag zu
            erteilen. Kommt der Tierhalter den Vorgaben der Behörde nicht nach,
            kann diese die Einstellung der Haltung vorschreiben und die Tiere
            abnehmen.
        -   Hunde und Katzen dürfen seit 2008 unter bestimmten Voraussetzungen in
            Zoofachgeschäften zum Zweck des Verkaufes gehalten (nicht aber
            ausgestellt) werden. In anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen
            Einrichtungen dürfen Hunde und Katzen zum Zweck des Verkaufes nicht
            ausgestellt werden, die Haltung ist allerdings zulässig.

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Die zum 25.4.2017 bestehenden Tierhaltungen, die aufgrund dieser Novelle
        eine Bewilligung benötigen, gelten vorläufig als bewilligt. Diese vorläufige
        Bewilligung erlischt, wenn nicht bis zum 1.7.2018 eine endgültige
        Bewilligung beantragt wird.
    14) Gänzlich neu ist die Bestimmung über die Meldpflicht für Personen, die Tiere
        wiederholt aufnehmen, weitergeben, selbst vermitteln oder für andere ver-
        mitteln. Stellt die Behörde bei einer Kontrolle fest, dass die Haltungsbedin-
        gungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, hat sie einen
        Verbesserungsauftrag zu erteilen. Kommt der Tierhalter den Vorgaben der
        Behörde nicht nach, kann diese die Einstellung der Haltung vorschreiben und
        die Tiere abnehmen. Durch diese neue Regelung möchte der Gesetzgeber
        sicher stellen, dass auch dort, wo keine Bewilligungspflicht besteht aber
        dennoch Tiere immer wieder zur Ab- oder Weitergabe gehalten werden, die
        Haltungsbedingungen passen. Diese Regelung betrifft nach den Materialien
        einerseits den privaten Handel mit Haustieren, wobei dieser wohl durch die
        neue Bestimmung der Bewilligung der wirtschaftlichen Tätigkeit bereits
        abgedeckt sein wird. Andererseit ist die Unterbringung durch tierfreundliche
        Organisationen, die systematisch Tiere nach Österreich holen, von dieser
        Meldebestimmung umfasst. Der Gesetzgeber hält dazu fest: „Gerade in
        diesem Bereich sind bereits Fälle von Überforderung der
        Betreuungspersonen durch traumatisierte oder kranke Tiere oder
        suboptimale Haltungsbedingungen durch eine zu große Zahl an geretteten
        Tieren aufgetreten.“ Mit dieser Meldepflicht soll einerseits die Kontrolle,
        andererseits die Unterstützung dieser Personen ermöglicht werden. Die
        Meldepflicht muß bis zum 31.12.2018 erfüllt werden.
    15) In Zuge der Tierschutzgesetznovelle 2008 wurde der Tatbestand der Qual-
        zucht als Fall der Tierquälerei neu eingeführt. Es bestand aber eine Über-
        gangsfrist innerhalb der durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmen-
        programme eine Einhaltung des Verbotes bis zum 1.1.2018 nachgewiesen
        werden konnte. Diese Übergangsbestimmung wurde nun neu gefasst und vor
        allem das Enddatum 1.1.2018 fallen gelassen. Nunmehr ist es ausreichend,
        wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass
        durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheit-
        liche Beeinträchtigung der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt
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werden kann. Der Gesetzgeber hält dazu fest, dass der fixe Zeitpunkt für die
         Erreichung des Ziels von Tieren ohne Qualzuchtmerkmalen nicht bei allen
         Rassen zielführend erscheint.

II       Tierschutzrat

In der Sitzung des Tierschutzrates vom 15.11.2016 wurden folgende relevante The-
men behandelt:
• Offenbar sind sich die Teilnehmer der Arbeitsgruppe Wildtiere hinsichtlich einer
     Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung nicht einig. Vor allem das Thema Sach-
     kundenachweis wird intensiv diskutiert. Das Gesundheitsministerium wartet auf
     einen klaren Vorschlag der Arbeitsgruppe des Tierschutzrates.
• Eine von der Arbeitsgruppe gewerbliche Tierhaltung erarbeitete Änderung der
     Tierhaltungs-Gewerbeverordnung wird ohne der Tabelle zu den Mindestanforde-
     rungen bei den Säugetieren angenommen.
• Ein Antrag der Arbeitsgruppe Wildtiere zu einem Verbot der Kreuzung von Haus-
     und Wildtieren wird angenommen.

      ! Die Umsetzung dieser Vorschläge des Tierschutzrates bleibt abzuwarten.

III      Rechtsprechung

Im Berichtszeitraum sind 9 relevante Entscheidungen der Landesverwaltungsgerich-
te und 2 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden.

Landesverwaltungsgerichte:
      • Das Lagerhaus beauftragte einige Personen mit der Bekämpfung der
         Taubenplage. Bei der Taubenjagd wurden etwa 80 – 100 Tauben mit Schrott
         erschossen. Dieser Sachverhalt wurde zur Anzeige gebracht und auch vor
         dem Strafgericht in Korneuburg verhandelt. Das Strafverfahren wurde
         eingestellt und es war im Verwaltungsverfahren zu klären, ob ein Verstoß
         gegen das Tierschutzgesetz vorliegt (Verbot der Tötung von Tieren ohne
         vernünftigen Grund). Im Verfahren wurde vorgebracht, dass das

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Tierschutzgesetz hier unanwendbar ist, weil es sich um eine Jagdsache
        handle. Das Gericht hielt dazu fest, dass sich diese Ausnahme nur auf
        jagdbare Tiere bezieht. Da die Haustaube kein jagdbares Tier ist, kommt die
        Ausnahme nicht zum Tragen und das Tierschutzgesetz ist anwendbar. Im
        Verfahren war zu klären, ob es für die Tötung der Tauben einen vernünftigen
        Grund gegeben hat. Dabei brachten die Jäger als Argument die
        Schädlingsbekämpfung sowie die Gewinnung von Nahrungsmitteln vor. Das
        Gericht akzeptierte das Argument der Schädlingsbekämpfung, da ein
        Sachverständiger dargelegt hat, dass Tauben in größerer Population
        gelagerten Lebens- und Futtermittel durch ihre Ausscheidungen mit
        Krankheitserregern kontaminieren können. Darüber hinaus waren
        schonendere Mittel zur kurzfristigen Abstellung der Missstände nicht
        ersichtlich und die Tötung der Tiere erfolgte fachgerecht. Im Zweifel ging
        das Gericht daher von einer fachgerechten Schädlingsbekämpfung aus.
        (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 8.7.2016; LVwG-S-
        1299/001-2016)
    • Hundezüchterin R wurde wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von Euro
        1.500 verurteilt. R hielt 37 Hunde in 7 jeweils 2 m² großen Boxen bei
        penetrantem Urin- und Fäkalgeruch auf Zeitungspapier. Der Sachverständige
        vertrat die Ansicht, dass den Tieren durch die Haltungsumstände Leiden
        zugefügt wurden. Dies lag unter anderem an der deutlichen Unterschreitung
        der vorgegebenen Mindestflächen in der 2. Tierhaltungsverordnung. Frau R
        rechtfertigte sich damit, dass sie in den Räumen eine Fußbodenheizung
        hätte und die Hunde deshalb gerne auf dem wohlig warmen Boden liegen.
        Sie wechsle außerdem die Zeitungen so oft wie möglich, um keinen Schmutz
        aufkommen zu lassen. Außerdem sei sie Mitglied des ÖKB und züchte seit 43
        Jahren erfolgreich Zwerghunde (Chihuahuas). Schließlich würden sich die
        Tiere nur vorübergehend in den Boxen aufhalten und 3 – 4 Mal täglich
        hinausgelassen. Nachdem dies bereits die dritte Verurteilung im
        Zusammenhang mit mangelnder Hundehaltung war, urteilte das Gericht mit
        einer hohen Geldstrafe von Euro 1.500. (Landesverwaltungsgericht
        Niederösterreich vom 5.8.2016; LVwG-S-1794/001-2016)
    • Ein Zahnarzt wollte seinen Hund als Nutzhund anerkennen lassen, um statt
        der jährlichen Hundeabgabe von Euro 25 nur Euro 6,54 zahlen zu müssen. Er
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hat als Begründung diverse Argumente ins Treffen geführt. Ein Argument
        war, dass der Hund seine Dentalmaterialen bewachen würde. Dem hielt das
        Gericht entgegen, dass ein Nutzhund Warenvorräte bewacht. Beim Begriff
        Warenvorräte ist die Mangelsituation an bevorzugten Wirtschaftsgütern im
        Jahr der Gesetzwerdung 1948 gemeint. In versperrten Stahlschränken
        befindliches Gold und Opiate sind davon jedenfalls nicht umfasst. Ein
        anderes Argument war die Trüffelsuche. Damit wollte der Zahnarzt Einkünfte
        erzielen und eine angemessene Pension sicherstellen. Dazu das Gericht:
        „Was die Trüffelsuche als Erwerb angeht, so hat der Beschwerdeführer
        präzisiert, dass sein Hund diesbezüglich in Ausbildung, er in Realität noch
        nicht tätig geworden sei, ihm jedoch die Trüffelsuche in Zukunft eine
        angemessene Pension sichern solle, so ist darauf zu verweisen, dass der
        Hund demnach derzeit nicht in Ausübung eines Erwerbs gehalten wird.“
        Schließlich machte der Arzt geltend, dass der Hund das Haus bewacht. In
        dem 1.000 m² großen Haus leben meist nur zwei Personen und daher hätten
        diese Personen meist keine Überblick über vorgefallene Ereignisse. Der Hund
        hat beispielsweise schon einmal einen Wasserrohrbruch frühzeitig entdeckt.
        Alle die guten Argumente halfen dem armen Zahnarzt aber nicht. So muß er
        statt Euro 6,54 weiterhin die höhere Hundeabgabe von Euro 25 entrichten.
        (Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 8.8.2016; LVwG-AV-
        274/001-2016)
    • Eine Tierärztin wurde wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von Euro 200,-
        verurteilt, weil sie Herrn V. dabei geholfen hat, ein elektrisierendes
        Halsband für dessen Katze zu bestellen. Tierärztin P war der Meinung, dass
        das Halsband zum Wohl des Tieres wäre. Die Katze sei schon mehrfach
        außerhalb des Gartens schwer verletzt worden und durch das Halsband
        wollte sie die Katze am Grundstück halten. Das Gericht hält fest: „Aufgrund
        ihrer Profession als Tierärztin wäre sie, im Gegenteil, verpflichtet gewesen,
        sich mit den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auseinan-
        derzusetzen um ihren Kunden rechtsrichtige Ratschläge erteilen zu können,
        wenn sie schon trotz erfolgter veterinärmedizinischer Hochschulausbildung
        nicht erkennt, dass ein einem Tier am Hals versetzter Stromstoß aus einem
        derartigen Halsband, von wem immer ausgelöst, dem Tier Qualen bereitet,
        es aber zumindest in Panik/Angst versetzt. Im Übrigen gibt es viele andere
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Möglichkeiten, dem Tier einen gesicherten Freigang zu verschaffen oder aber
        es auch in einer Wohnung artgerecht, etwa paarweise, zu halten.“ (Landes-
        verwaltungsgericht Niederösterreich vom 17.8.2016 – LVwG-S-1672/001-
        2016).
    • Ein Fahrradfahrer mit E-Bike kollidierte mit einem Hund und kam zu Sturz.
        Die Hundehalterin C wurde verurteilt, weil der Hund nicht angeleint war und
        außerdem mangelhaft verwahrt wurde und der Radfahrer dadurch stürzte.
        Sie brachte dagegen vor, dass es sich bei dem Hund um einen Therapiehund
        handle und dieser weder angeleint noch mit einem Maulkorb versehen sein
        muß. Dem hielt das Gericht entgegen, dass diese Ausnahme nur für Hunde im
        Einsatz gilt. Da Frau C mit dem Hund joggen war lag kein Einsatzfall vor.
        Hinsichtlich des Sturzes brachte C vor, dass der Radfahrer viel zu schnell
        unterwegs war und außerdem auch dann gestürzt wäre, wenn der Hund
        angeleint gewesen wäre. Das Gericht stellte dabei klar: „Wenn die Beschul-
        digte in diesem Zusammenhang vorbringt, der Vorfall wäre genauso passiert,
        wenn der Hund an der Leine gewesen wäre, ist ihr einerseits entgegenzuhal-
        ten, dass ihr vorliegend keine Übertretung wegen Verletzung des Leinen-
        zwanges zum Vorwurf gemacht wurde, andererseits dies auch passieren hät-
        te können, wenn der Hund an der Leine nicht entsprechend beaufsichtigt
        wird. Selbst das Führen an der Leine stellt nämlich nicht in jedem Fall eine
        ausreichende Verwahrung des Tieres dar und kann es trotzdem zu einer Ge-
        fährdung anderer Personen durch das Tier kommen. Die Beschuldigte hat das
        ihr zum Vorwurf gemachte Delikt zumindest fahrlässig begangen. Es gehört
        zu den Obliegenheiten jedes Tierhalters, seinen Hund so zu verwahren, dass
        er nicht andere Verkehrsteilnehmer (hier: einen Radfahrer) gefährdet.“
        (Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 25.8.2016; 405-10/125/1/4-2016)
    • Frau Dr. F. wurde 2007 neben ihrer tierärztlichen Tätigkeit der Betrieb einer
        Tierpension für einen Hund und zwei Katzen bewilligt (wegen der knappen
        Raumsituation). Bei einer Kontrolle im Jahr 2015 wurde festgestellt, dass die
        im Aufenthaltsraum des Hundes befindlichen Käfige zu entfernen sind und
        außerdem korrekte Aufzeichnungen zu führen sind. Die Käfige wurden
        offenbar im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit verwendet. Die
        Aufzeichnungen waren unvollständig und auf mehrere Systeme verteilt. Im
        Jahr 2016 wurden diese Mängel kontrolliert und festgestellt, dass keine
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Änderung eingetreten ist. Frau Dr. F. wurde die Bewilligung zum Betrieb der
        Tierpension entzogen. Interessant sind vor allem die Ausführungen des
        Gerichtes zum Thema Aufzeichnungen: „Das Führen von Aufzeichnungen im
        Sinne der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung hat zum einen vollständig zu er-
        folgen, sodass alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind. Zum an-
        deren liegt es in der Natur von Aufzeichnungen, welche einer behördlichen
        Überprüfung jederzeit zugänglich zu halten sind, dass diese vollständig und
        auch getrennt von anderen Daten in einem eigenen Verzeichnis geführt
        werden. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. In dem elektronischen Kalen-
        der waren nicht alle gesetzlich geforderten Angaben vermerkt, zudem wur-
        den Änderungen nicht notiert. Die restlichen Daten befanden sich in jenem
        Programm, welches im Rahmen der Ordinationstätigkeit verwendet wurde.
        Diese sowohl unvollständig als auch bruchstückhaft in verschiedenen Medien
        abgelegten Daten – soweit diese überhaupt aktuell eingetragen wurden –
        sind nicht als geeignete Aufzeichnungen im Sinne der Tierhaltungs-
        Gewerbeverordnung anzusehen.“ (Landesverwaltungsgericht Wien vom
        26.9.2016, VGW-101/073/7614/2016-9).
    • Der Ziegenbock des Herr D. ist zwei Mal innerhalb von wenigen Wochen
        außerhalb der durch Elektrozaun gesicherten Wiese aufgegriffen wurden. An
        einem der Vorfälle wurde das Tier gesehen, wie es auf der Strasse herumlief.
        D. gab an, dass nicht er sondern seine Tochter Halterin des Tieres sei. Diese
        Schutzbehauptung wies die Behörde zurück. Vor allem war D. es, der in
        beiden Fällen die Tiere nach den Ausbrüchen aus der Weide wieder abgeholt
        hat. D. wurde wegen der mangelhaften Verwahrung der Tiere verurteilt, da
        der Straßenverkehr eine hohe Gefahr für das Wohlbefinden des Tieres
        dargestellt hat. Das Gericht hat außerdem klargestellt: „Das Vorliegen einer
        konkreten Gefährdung des Ziegenbocks durch den Straßenverkehr ist kein
        Tatbestandselement, da die gegenständliche Verwaltungsübertretung
        bereits durch das bloße ungesicherte Herumirren des Tieres erfüllt ist. Es
        handelt sich um kein Erfolgsdelikt.“ Es war daher nicht notwendig, dass das
        Tier tatsächlich durch ein Auto gefährdet wurde, alleine die Möglichkeit ist
        ausreichend für die Verurteilung. (Landesverwaltungsgericht
        Niederösterreich vom 25.10.2016, LVwG-S-2466/001-2016).

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Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
• Herr A betrieb eine Vogelzucht und hielt zwei Hunde zur Bewachung. A
        wohnte ca. 1 km von der Vogelzucht entfernt und war täglich nur ein paar
        Stunden dort und damit auch bei den Hunden. Neben der Vogelzucht liegt
        das Wohnhaus der Familie B, wobei sich die Familie durch Hundegebell in
        der Nacht gestört fühlte und zwei Fälle zur Anzeige brachte. Im Vorfeld gab
        es offenbar schon etliche Gespräche mit Herrn A, die aber alle zu keinem
        Ergebnis führten. Die Familie B brachte daher Anzeige ein. Das Gericht
        verurteilte Herrn A zu einer Geldstrafe wegen einem Verstoß gegen das
        Tiroler Landes-Polizeigesetz: „Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt
        dabei nicht, dass Hunde aufgrund der aufgezeigten Rechtslage nicht durch-
        gängig unter Aufsicht sein müssen, sondern zeitweilig auch keiner Beauf-
        sichtigung bedürfen. Wenn Hunde aber im näheren Umfeld von Wohngebäu-
        den jede Nacht und die ganze Nacht hindurch keinerlei Aufsicht unterliegen
        und so keinerlei Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Hunde gegeben ist,
        da sie sich die ganze Nacht hindurch selbst überlassen sind, so kann dies
        nicht als rechtskonforme Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne der Ge-
        setzesbestimmung des § 6a Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz angesehen
        werden. Die einem Hundehalter nach dieser Rechtsvorschrift auferlegte Ob-
        sorgepflicht verlangt nämlich schon, dass länger anhaltendes Hundegebell
        im Nahebereich von Wohngebäuden insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe
        abgestellt wird und daher Hunde, die sich über eine Klappe auch ins Freie in
        ein umzäuntes Areal in der Nähe von Wohnobjekten begeben können, nicht
        eine ganze Nacht hindurch ohne jedwede Aufsicht sind. Gerade lautes und
        anhaltendes Hundegebell zur Nachtzeit im Nahbereich von Wohngebäuden
        ist objektiv geeignet, als ungebührlich und störend empfunden zu werden,
        dies entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, verursacht lautes
        Hundegebell doch kein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern stellt eine
        aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher sehr stö-
        rende Lärmquelle dar.“ Herr A wollte sich unter anderem damit verteidigen,
        dass ein Tierschutzvereines und der Amtstierarzt festgestellt haben, dass die
        Hundehaltung ordnungsgemäß ist. Dem hielt das Gericht entgegen: „Das ent-
        scheidende Verwaltungsgericht hegt keinerlei Zweifel daran, dass der
        Rechtsmittelwerber seine zwei Hunde aus tierschutzrechtlicher Sicht ord-
        nungsgemäß gehalten hat. Es mag sein, dass aus der Sicht des Tierschutzes
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die vom Beschwerdeführer vorgenommene Hundehaltung (ohne Beaufsichti-
        gung der Tiere während der gesamten Nacht) als rechtskonform zu bewer-
        ten ist.
        Allerdings bewirkt eine artgerechte Tierhaltung nicht allein schon eine
        gesetzeskonforme Hundehaltung im Sinne der Vorgaben des § 6a Abs 1
        Tiroler Landes-Polizeigesetz. Hunde sind nämlich nicht nur artgerecht zu
        halten, sondern ua auch so, dass eine Belästigung von Menschen über das
        zumutbare Maß hinaus nicht eintritt.“ (Landesverwaltungsgericht Tirol
        vom 3.11.2016, LVwG-2016/26/1709-2 und LVwG-2016/26/1710-3)
    • Wer Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit hält, benötigt neben
        einer tierschutzrechtlichen Bewilligung auch einen Fachkundenachweis. Eine
        Form dieses Fachkundenachweises ist die einjährige einschlägige Tätigkeit
        sowie der erfolgreiche Besuch des WIFI Kurses. Frau O. betreibt seit 14
        Jahren einen Hundefriseursalon und suchte um Bewilligung einer Tierpension
        an. Für die einjährige Tätigkeit gab Frau O. im Antrag an, diese Kenntnisse
        durch „learning by doing“ zu erlangen. Die erste Instanz folgte dieser
        Ansicht. Die Tierschutzombudsfrau erhob dagegen Beschwerde. Strittig war,
        ob diese 14 Jahre im Hundefriseursalon ausreichend für den
        Fachkundenachweis sind. Aufgrund der hohen praktischen Bedeutung dieses
        Thema hier die Entscheidungsgründe des Gerichts im Wortlaut: „Zu ihrer
        mehr als einjährigen einschlägigen Erfahrung im Umgang mit Hunden, hat
        der veterinärmedizinische Amtssachverständige Hofrat DDr. HH jedoch fest-
        gehalten, dass ihre 14-jährige Tätigkeit im eigenen Hundefrisiersalon im
        Sinne des § 9 TH-GewV als Fachkundenachweise als ausreichend angesehen
        werden kann.

        Das Gericht ist daher nur aufgrund der langjährigen Praxis der Beschwer-
        deführerin im Umgang mit Hunden der Ansicht, dass die Antragstellerin die
        psychischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit
        und Vertrauenswürdigkeit für die Hundehaltung aufweist. An die Urteils-
        fähigkeit von Betreuungspersonen, insbesondere im Rahmen einer gewerbli-
        chen Tätigkeit, ist ein höherer Maßstab anzulegen als an das Urteilsver-
        mögen von Personen, die nur mit privater Haltung von Tieren befasst sind,
        insbesondere im Hinblick auf das Erkennen der Anzeichen von Verhaltens-
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störungen, Krankheiten, Verletzungen etc. und der rechtlichen Rahmenbe-
        dingungen. Diese Qualifikation weist die Antragstellerin nach Ansicht des
        veterinärmedizinischen Amtssachverständigen auf, sodass nach erfolgrei-
        chem Abschluss des entsprechenden Sachkundelehrgangs am 20.10.2016
        beim WIFI Salzburg, die Bewilligung im Sinne des § 23 Z 3 TSchG erteilt wer-
        den kann, wobei dieser objektivierbare Leistungsmaßstab, insbesondere im
        Hinblick darauf, dass die Tierhaltung gewerblich betrieben wird, als uner-
        lässlich angesehen wird, um gleiche Mindeststandards zu gewährleisten,
        welche insbesondere mit Punkt 1 des Anhanges zur Richtline 98/58/EG, wo-
        nach das Personal in tierhaltenden Betrieben bestimmte Anforderungen er-
        füllen muss, in nationales Recht umgesetzt worden sind.“ (Landesverwal-
        tungsgericht Niederösterreich vom 4.1.2017, LWvW-AV-1100/001-2016)

Verwaltungsgerichtshof
    • Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob 350 zur Eier- und
        Fleischerzeugung gehaltene Japanwachteln der 1. oder 2.
        Tierhaltungsverordnung unterliegen. Während die Unterinstanzen davon
        ausgingen, dass die Wachtel der 2. Tierhaltungsverordnung unterliegen, kam
        der Verwaltungsgerichtshof zur gegenteiligen Meinung. Er hielt dazu fest:
        „Die 1. THVO bezweckt somit im Unterschied zur 2. THVO, die tendenziell
        auf die Haltung von einzelnen (oder einigen wenigen) der Art nach
        benannten Tieren abstellt, die Regelung der Haltung von üblicherweise in
        Herden oder Gruppen gehaltenen Haustieren, die auch landwirtschaftlich
        genutzt werden. Wird in der 2. THVO in Punkt 5. Abs. 1 und 2 die Wachtel
        ausdrücklich als Hühnervogel angeführt, schließt dies nicht aus, dass es auch
        entsprechende Hausformen, die der 1. THVO unterliegen, gibt, auch wenn
        die domestizierte Art dort nicht ausdrücklich angeführt wird. Brachten somit
        der Gesetz- und Verordnungsgeber nach dem Gesagten zum Ausdruck, dass
        sie eine durch Anzahl und Zweck der Großtierhaltung angenäherte Haltung
        unter anderem von Geflügel der 1.THVO unterstellt wissen wollten, sind 350
        domestizierte Wachteln, deren Haltung zum Zweck der landwirtschaftlichen
        Produktion erfolgt, als "Hausgeflügel" zu bewerten. Ihre Haltung unterliegt
        daher den Bestimmungen der 1. THVO.“ (VwGH vom 16.12.2016 - Ra
        2016/02/0178)
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• Ein Jäger, der von M. auf Wildschweine „angesetzt“ war, erschoss bei der
        Jagdausübung eine Weidekuh und schoss eine weitere Kuh an. M. wurde am
        13.3.2013 zu Mittag verständigt, dass die angeschossene Kuh zu töten sei,
        was er in den Abendstunden auch tat. Er wurde verurteilt, weil Tiere
        grundsätzlich nur durch einen Tierarzt getötet werden dürfen.
        Ausgenommen sind Fälle, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich
        ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. Die verurteilende
        Behörde sprach aus, dass ein Veterinär beizuziehen gewesen wäre. Dieser
        hätte dann entweder medizinische Hilfe leisten müssen oder das Tier
        euthansieren müssen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in letzter Instanz
        aber aus, dass zum Zeitpunkt der Erschießung der Kuh feststand, dass das
        Tier nicht mehr zu retten ist und daher die Tötung gerechtfertigt war. Für
        diese Frage spielt es keine Rolle, ob M. bereits früher hätte aktiv werden
        muß (zB Verständigung Tierarzt). Vermutlich wäre hier eine Verurteilung
        wegen Tierquälerei zu prüfen gewesen. Zum Zeitpunkt der Tötung stand
        aber offenbar fest, dass die Kuh „nicht mehr werden wird“ und daher war
        die Tötung an sich zulässig. (VwGH vom 5.5.2017 – Ra 2015/02/0107)

Beschränkt relevante Entscheidungen in kurzen Stichworten:

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.1.2016 (LVwG-S-431/001-2015)
Tierquälerei wegen zu geringer Lichtstärke sowie mangelndem Material zum
Scharren und Picken bei einem Tierhaltungsbetrieb für Legehennen; Diskussion
über die Untergrenze von Tierquälerei

Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 7.6.2016 (LVwG 40.16-2737/2015-14)
Hund mittels Bescheid als gefährlicher Hund eingestuft; Halter ist völlig
uneinsichtig

Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.7.2016 (LVwG-2016/23/1190-4)
Tierquälerei wegen mangelhafter Haltung von Rindern; Geldstrafe in Höhe von Euro
2.000 (da bereits zwei Mal vorbestraft)

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Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.8.2016 (LVwG-2016/46/0774-12)
Umwandlung eines Tierhalteverbotes in die Androhung eines Tierhalteverbotes
wegen mangelhafter Rinderhaltung

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 3.10.2016 (LVwG-S-1668/001-2016)
Jäger zeigt gegenüber seinem Hund im Warteraum eines Tierarztes ungebührliches
Verhalten; Strafverfahren wird vom Tierschutzombudsmann aufgrund einer
Zeugenaussage eingeleitet; Aufhebung mangels Nachweis von Tierquälerei und
mangelhaftes Verfahren in der 1. Instanz

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 13.10.2016 (LVwG-S-2045/002-
2016)
Ein Hund war in gesundheitlich sehr schlechtem Zustand, wurde aber vom Halter
nicht zum Tierarzt gebracht; Verurteilung

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 25.10.2016 (LVwG-S-1782/001-
2016)
Verurteilung wegen Tierquälerei wegen mangelhafter Haltungsbedingungen bei
zwei Pferden; Zulässigkeit des Verfalls der Tiere

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 3.11.2016 (LVwG-050076/7/ER)
Zulässigkeit eines generellen und unbefristeten Tierhalteverbotes; vielfältige
Vorverurteilungen

Landesverwaltungsgericht Tirol vom 7.11.2016 (LVwG-2016/26/1950-7)
Ein Jogger behauptet, von einem nicht angeleinten Hund (leicht) verletzt worden
zu sein, wobei Hundehalter und Jogger sehr unterschiedliche Ansichten zum
relevanten Vorfall haben; die Behörde verlangte eine Vorführung des Hundes beim
Amtstierarzt, um eine mögliche Auffälligkeit zu beurteilen; Gericht stellt fest, dass
schon geringfügige Vorfälle der Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
Tieren die Behörde zu einer Vorführung des Hundes legitimieren; auch die
Verschuldensfrage ist irrelevant da alleine entscheidend ist, ob eine Verletzung
oder Gefährdung eingetreten ist

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Mag. Mario Wolfram < Wolfram OG >
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 22.11.2016 (LVwG-AV-877/001-
2016)
Abnahme, Verfall und Kostentragung von abgenommenen Tieren wegen einem
Verstoß gegen das Verbot des öffentlichen Feilhaltens (Anbieten von Tieren auf
Facebook)

Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.11.2016 (LVwG-2016/46/1672-2)
Gänzliches Halteverbot von Nutztieren für einen Bauern auf unbestimmte Zeit
zulässig; gröbere Vergehen und völlige Uneinsichtigkeit des Bauern

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 2.12.2016 (LVwG-S-2929/001-2016)
Verurteilung zu einer Geldstrafe von Euro 150, weil die Hunde nicht gechippt waren

Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.12.2016 (LVwG-2016/23/2687-1)
Hunde wurde an einer 10 m langen Leine gehalten; Verurteilung wurde wegen
mangelhafter Beschreibung des Deliktes im Spruch des Straferkenntnisses
aufgehoben

           Der Bericht wurde am 4.7.2017 abgeschlossen und befindet sich auf Stand vom 30.5.2017.

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