Eltern-Information Primarschule Lommis - Mai 2019

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Primarschule Lommis

Eltern-Information
          Mai 2019
Eltern-Information Primarschule Lommis                                                                                                Seite 2

Inhaltsverzeichnis

Leitbild ................................................................................................................................... 3
Einleitung ...............................................................................................................................4
Lehrerinnen und Lehrer ..........................................................................................................4
Schüler und Schulbetrieb .......................................................................................................4
  Schulpflicht und Schulort.....................................................................................................4
  Absenzen............................................................................................................................4
  Persönliche Verhältnisse der Schüler..................................................................................4
  Individuelle schulische Massnahmen ..................................................................................5
  Klasseneinteilungen ………………………………………………………………………………..5
  Schulpsychologischer Dienst ..............................................................................................6
  Schulsozialarbeit .................................................................................................................6
  Ordnungsbefugnis der Schule .............................................................................................6
  Schulweg ............................................................................................................................6
  Schulhaus-Aussenanlagen .................................................................................................7
  Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler ................................................................7
  Schularzt ..............................................................................................................................7
  Schulzahnarzt .......................................................................................................................7
  Lauskontrolle.........................................................................................................................7
  Bewegung im Wasser und Freibad Abo................................................................................7
  Beiträge an Musikunterricht ................................................................................................8
  Schulbibliothek....................................................................................................................8
  Schullager...........................................................................................................................8
  Datenschutz………………………………………………………………………………………....9
Schulbehörde/Schulleitung .....................................................................................................9
Rechtsmittel .........................................................................................................................10
  Rekurs ..............................................................................................................................10
  Anforderungen an einen rekursfähigen Entscheid .............................................................10
Was der Lehrerschaft und den Hauswarten am Herzen liegt ................................................10
  Turnsachen .......................................................................................................................10
  Verlorene Sachen .............................................................................................................10
  Unerlaubte Gegenstände ..................................................................................................10
Gewalt an der Schule ...........................................................................................................11
  Massnahmen ....................................................................................................................11
  Fazit ..................................................................................................................................11
Immer wieder: Kinder in Gefahr ............................................................................................11
  Schützen Sie Ihr Kind vor Verbrechen ..............................................................................12
  Informationspflicht .............................................................................................................12
Primarschulbehörde und Schulleitung Lommis .....................................................................13
Wichtige Institutionen ...........................................................................................................14
  Schulsozialarbeit ...............................................................................................................14
  Schulpsychologie und Schulberatung (SPB) des Kantons Thurgau ..................................14
  Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Thurgau (KJPD) .........................14
  Schulaufsicht ....................................................................................................................14
Abkürzungen und Begriffe ....................................................................................................14
Mitarbeitende .......................................................................................................................15
Reglement für Schülerabsenzen ..........................................................................................16
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                                           LEITBILD
Das Leitbild umschreibt die von Lehrpersonen und Schulbehörde gemeinsam erarbeiteten Visionen.

                                                                 1. Werthaltungen
Gemeinschaft und Individualität sind uns wichtig. Dies zeichnet sich aus durch kooperative Zusammenarbeit, in welcher wir uns mit
Respekt, Wertschätzung und Toleranz begegnen.

                                                                     2. Unterricht
Wir fördern die Schülerinnen und Schüler individuell. Wir legen Wert auf partnerschaftliches Lehren und Lernen und Selbständigkeit.

                                                                       3. Führung
Wir sorgen durch effiziente und lösungsorientierte Schulführung für ein partnerschaftliches Klima und hohe Qualität zu Gunsten der
Lernenden.

                                                                       4. Qualität
Für Lehrerschaft und Schulbehörde steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Wir pflegen eine offene Gesprächskultur und sorgen
für Transparenz. Wir sind offen für Neues und optimieren unseren Unterricht, indem wir Erfahrungen innerhalb unserer Schule
nutzen und uns laufend weiterbilden.

                                  À                 Die Schule sind wir                          À

Das Leitbild wurde im Oktober/November 2012 von der Schulbehörde und Lehrerschaft überarbeitet
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Sehr geehrte Eltern
In dieser Information haben wir die wichtigsten Hinweise und Regelungen zur Schule
Löwenzahn der Primarschulgemeinde Lommis zusammengefasst. Bei Fragen oder
Unklarheiten wenden Sie sich an die auf Seite 13 aufgeführten Mitglieder der Schulbehörde
oder an die Schulleitung, welche Ihnen gerne weitere Auskünfte erteilen. Mitteilungen, Berichte
und Adressen finden Sie jeweils auf unseren Internetseiten und in Elternbriefen. Wir wünschen
Ihnen und Ihrem Kind eine erfolgreiche und unbeschwerte Schulzeit.

Lehrerinnen und Lehrer
Unsere Lehrpersonen sind Ihre kompetenten Ansprechpartner in allen schulischen Belangen.
Hat Ihr Kind Lernprobleme oder zeigen sich Spannungen, wenden Sie sich frühzeitig und direkt
an die Klassenlehrperson. Pflegen Sie auch sonst den Kontakt mit der Schule. Ein
Unterrichtsbesuch zeigt Ihr persönliches Interesse an der Entwicklung und Ausbildung Ihres
Kindes. Möchten Sie den Besuch mit einem informativen Gespräch abrunden, vereinbaren Sie
mit der Lehrperson einen Termin. So ist gewährleistet, dass genügend Zeit reserviert und die
nötigen Informationen während des Gespräches bereit sind.

Schüler und Schulbetrieb
Der Kanton Thurgau regelt den Schulbetrieb durch das Gesetz über die Volksschule.

Schulpflicht und Schulort
Bei Vollendung des vierten Altersjahres bis zum 31. Juli ist ab dem neuen Schuljahr der
Kindergarten zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten können die Verschiebung des
Eintritts um ein Jahr ohne Begründung erklären. Der Kindergarten dauert 2 Jahre, die
Primarschule 6 Jahre. Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien am Montag der 33.
Kalenderwoche.

Absenzen
Das Gesetz sieht als entschuldbare Absenzen nur vor, wenn sie aus wichtigen Gründen
erfolgen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die
Teilnahme an familiären Fest- (Hochzeiten von Eltern und Geschwistern) oder Traueranlässen
(Abdankungen von nahen Verwandten wie Eltern, Geschwister, Grosseltern, Paten, Tanten
und Onkeln).
Dispensationsgesuche (auf der Homepage www.schule-lommis.ch abrufbar) müssen von den
Erziehungsberechtigten rechtzeitig und schriftlich bei der Klassenlehrperson eingereicht
werden. Die Bewilligung für entschuldbare Absenzen bis zu einem halben Tag kann die
Klassenlehrperson direkt erteilen. Das Gesuch mit dem Entscheid ist der Schulleitung
weiterzuleiten. Gesuche für Dispensationen von mehr als einem halben Tag gehen zur
Behandlung an die Schulleitung.
Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen müssen im Zeugnis aufgeführt werden.
Das massgebende Reglement für Schülerabsenzen finden Sie auf Seite 16.

Persönliche Verhältnisse der Schüler
In § 40 des Volksschulgesetzes findet sich folgende Bestimmung: „Lehrpersonen sowie
Schulleitungen und Schulbehörden haben die persönlichen Verhältnisse der Kinder im Auge
zu behalten.“ Treten in dieser Hinsicht Unsicherheiten oder Probleme auf, ist ein Gespräch
zwischen Eltern und Lehrpersonen notwendig. Kann keine von beiden akzeptierte Lösung
gefunden werden, ist die Schulleitung einzuschalten. Kann keine akzeptierte Lösung gefunden
werden, ist die Schulbehörde einzuschalten.
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Individuelle schulische Massnahmen
 Hausaufgaben haben zum Ziel, die im Unterricht vermittelten Kenntnisse zu festigen und
   das Kind zum richtigen und selbstständigen Lernen anzuregen. Sie sollen von der
   Schülerin / vom Schüler innert angemessener Frist selbstständig gelöst werden können.
   Ist eine Schülerin / ein Schüler regelmässig nicht in der Lage, seine Hausaufgaben
   ordentlich zu erledigen, sorgt die Schulbehörde dafür, dass das Kind sie unter Aufsicht und
   in geeigneten Räumlichkeiten lösen kann. Die Eltern haben die Kosten der
   Aufgabenbetreuung zu übernehmen, sofern die Schulbehörde nicht anders entscheidet.
 Sind bei einer Schülerin / einem Schüler aus Gründen wie zum Beispiel Krankheit, Unfall
   oder Umzug Wissenslücken entstanden, erteilt ihm die Klassenlehrperson unentgeltlich
   Nachhilfeunterricht. Dieser soll dem Kind den stofflichen Anschluss an die Klasse wieder
   ermöglichen.
 Werden bei einem Kind Schulschwierigkeiten festgestellt, zieht die Klassenlehrperson die
   Lehrperson für Schulische Heilpädagogik zur gemeinsamen Problemreflexion bei.
   Allenfalls werden weitere Fachleute wie Schulpsychologe, Therapeuten, Kinder- und
   Jugendpsychiatrischer Dienst beigezogen. Zusammen mit den Erziehungsberechtigten
   werden bei der Schulbehörde Fördermassnahmen beantragt. Als Massnahmen können in
   Frage kommen:
   - Besondere Betreuung und Förderung durch einen schulischen Heilpädagogen oder
       eine schulische Heilpädagogin
   - Anordnung besonderer Therapiearten (Psychomotoriktherapie, Logopädietherapie,
       usw.)
   - Lernzielanpassung, integrierte Einschulungs- oder Sonderklasse
   - Einweisung in eine Sonderschule
 Schulische Heilpädagogik ist eine ambulante heilpädagogische Unterstützung, die
   gezielt den individuellen Förderbedarf eines einzelnen Kindes oder einer Schülergruppe
   unter Einbezug aller betroffenen Personen angehen kann. Der schulische Heilpädagoge
   bzw. die schulische Heilpädagogin ist auch im Bereich der sprachlichen und
   mathematischen Lernschwierigkeiten tätig.
 Bei Sprachgebrechen, Bewegungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten usw. kann
   die Anordnung einer Therapie (Pädagogisch-therapeutische Massnahmen PTM) bei
   einer dafür speziell ausgebildeten Person notwendig sein.
 Kindern, die aufgrund besonderer Umstände (beispielsweise Mehrsprachigkeit) in
   einzelnen Fächern keine genügende Leistung zu erbringen vermögen, ist ein Förderkurs
   (Stützunterricht) anzubieten.
 Sowohl bei der Anordnung von Förderkursen als auch bei besonderen heilpädagogischen
   Massnahmen hat die Schulbehörde deren Dauer festzulegen. Förderkurse und
   heilpädagogische Massnahmen sind in der Regel für die Eltern kostenlos.

Klasseneinteilung (aktualisiert)
Die Klasseneinteilungen beim Kindergarteneintritt und beim Wechsel in die 1. oder 4. Klasse
stellen für alle Beteiligten wichtige Schritte in der der Schullaufbahn dar. Wir tragen dem
Rechnung, indem wir vorgängig relevante Informationen einholen, diese in den Prozess
miteinbeziehen und über die Einteilung sorgfältig unter Einbezug der aufnehmenden und
abgebenden Lehrpersonen entscheiden. Das oberste Ziel der Schule ist die Bildung.
Deshalb orientieren wir uns bei den Einteilungen zuallererst an diesem Ziel, indem wir in den
jeweiligen Parallelklassen möglichst gute und gleichwertige Lernvoraussetzungen zu
schaffen versuchen. Das bedingt ein Abwägen der verschiedenen teilweise
widersprüchlichen Anliegen und damit auch den einen oder anderen notwendigen
Kompromiss.
Wir gewichten dabei nach diesen Prioritäten:
    - Klassengrösse: beide Parallelklassen sollten etwa gleich gross sein.
    - Förderbedarf: der Förderbedarf soll in beiden Klassen ähnlich sein.
    - Klima: das Sozialklima soll in beiden Klassen ähnlich gut und so lernfördernd wie
        möglich sein.
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    -   Geschlechteranteil: wir achten darauf, dass die Geschlechteranteile in den
        Parallelklassen etwa gleichmässig vertreten sind (im Jahrgang jedoch gelingt das oft
        nicht).
    - Sozialbezug: wenn möglich soll jedes Kind mit mindestens zusammen einem
        anderen Kind, zu dem ein guter Sozialkontakt besteht, eingeteilt werden (kein Kind
        „allein“ in einer Klasse). Das gelingt aber in Jahrgängen mit sehr tiefen Beständen
        nicht immer.
    - Schulwege: wenn möglich achten wir besonders bei den jüngeren Kindern darauf,
        dass sie den Schulweg nicht allein bestreiten müssen.
    Aufgrund beispielsweise von Zu- und Wegzügen sowie unterschiedlichen
    Leistungsfortschritten verändern sich die Parallel-Klassen in den zwei bis drei Jahren
    jedoch unterschiedlich stark. Damit aber Chancengleichheit bestmöglich sichergestellt
    werden kann, mischen wir die Klassen deshalb im Übertritt in die 1. und in die 4. Klasse
    in der Regel jeweils neu.

Schulpsychologischer Dienst
Der Schulpsychologische Dienst befasst sich insbesondere mit der Abklärung und Beratung
bei Lern- und Erziehungsschwierigkeiten, persönlichen Schwierigkeiten von Kindern und
Jugendlichen sowie Fragen der Schullaufbahn. Er kann pädagogisch-psychologische,
heilpädagogische und ärztliche Massnahmen empfehlen.
Eine Anmeldung kann durch die Eltern, Schulleitung oder Klassenlehrperson erfolgen. Die
Eltern werden vorgängig einer Anmeldung orientiert.
Verweigern die Eltern eine schulpsychologische Abklärung, kann die Schulbehörde auch ohne
das Gutachten schulische Massnahmen beschliessen (siehe auch „individuelle schulische
Massnahmen“ und „Rechtsmittel“).

Schulsozialarbeit
Bei persönlichen Schwierigkeiten können sich Schülerinnen und Schüler sowie
Erziehungsberechtigte an die Schulsozialarbeit wenden. Diese Dienstleistung wird in
Zusammenarbeit mit der Sekundarschule Affeltrangen angeboten.

Ordnungsbefugnis der Schule
Die Schülerinnen und Schüler unterstehen während des Unterrichts, bei Schulveranstaltungen
(z.B. Schulreisen, Lager usw.) und auf dem gesamten Schulareal der Ordnungsbefugnis der
Schule. Die Schulbehörde erlässt dazu eine Schulhaus- und Pausenplatzordnung. Die
Schulbehörde, Schulleitung und Lehrpersonen können jederzeit weitere individuelle
Anweisungen erteilen.

Schulweg
Schülerinnen und Schüler haben den Schulweg grundsätzlich zu Fuss zurückzulegen. Die
Schulbehörde ist zusammen mit der politischen Gemeinde bestrebt, die Verkehrsgefahren so
weit als möglich herabzusetzen. Alle Schülerinnen und Schüler müssen auf dem Schulweg
eine Leuchtweste tragen, welche von der Schule kostenlos abgegeben wird.
Der Gebrauch eines Fahrgerätes ist nur in Ausnahmefällen und erst nach schriftlicher Meldung
durch die Eltern (Velo-Meldezettel) an die Klassenlehrperson erlaubt. Diese Meldung ist
jeweils nur für das laufende Schuljahr gültig. Alle Fahrgeräte sind im Velounterstand zu
deponieren, sie dürfen auf dem Schulareal nicht benützt werden. Der Velounterstand ist nicht
überwacht. Für entwendete oder beschädigte Geräte übernimmt die Schulgemeinde keine
Haftung.
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Schulhaus-Aussenanlagen
Die Schulplätze der Primarschule Lommis dürfen auch ausserhalb der Schulzeit benutzt
werden. Die Kinder sind angehalten, die noch im Unterricht verweilenden Schülerinnen und
Schüler nicht durch Lärm zu stören und die Gerätschaften mit der nötigen Sorgfalt zu
benutzen. Den Anordnungen der Schulhauswarte ist Folge zu leisten.
Kinder, für welche der Unterricht am Morgen nach 7.30 Uhr oder am Nachmittag nach 13.30
Uhr beginnt, dürfen frühestens eine Viertelstunde vor Schulbeginn auf dem Pausenplatz sein.
Für den Aufenthalt in der Freizeit auf dem Pausenplatz verweisen wir auf die Schulhaus- und
Platzordnung.

Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler
Die Kinder sind nicht durch die Schule gegen Unfall versichert. Die Eltern sind dringend
gebeten zu prüfen, ob die persönliche Versicherung (Heilungskosten, Invalidität) ihres Kindes
ausreichend ist.

Schularzt (aktualisiert)
Die Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde Lommis werden ab dem Schuljahr
2019/20 von einem Schularzt betreut. (Ärztezentrum Schlossberg, Matzingen)
Die Schwerpunkte des Schulärztlichen Dienstes sind neben den zwei
Reihenuntersuchungen die Prävention und Gesundheitsförderung, gesundheitliche Fragen
im Zusammenhang mit der Schule und das Impfwesen.

Schulzahnarzt (aktualisiert)
Die Schulgemeinde Lommis arbeitet ab dem 01.01.2020 mit der Zahnarztpraxis Dr. Josef
Kutschy in Wängi zusammen. Für die Schülerinnen und Schüler (ab 1. Klasse) besteht das
Angebot, ihre Zähne kostenlos jährlich vom Schulzahnarzt kontrollieren lassen. Wir bitten die
Eltern, welche ihre Kinder privat behandeln lassen, diese nicht für den Untersuch anzumelden.
Ab dem 01.01.2020 werden keine Vergütungen mehr an private Zahnarztkontrollen bezahlt.

Lauskontrolle
Die Lauskontrolle findet in der Regel jeweils nach den Sommerferien statt, um alle
Schülerinnen und Schüler auf Läuse zu untersuchen. Zudem können auch Lauskontrollen
stattfinden, wenn ein Schulkind während des Jahres Läuse hat. Wir bitten die Eltern deshalb,
die Klassenlehrperson zu informieren, wenn Sie an Ihrem Kind Läuse entdecken. Zu sagen ist
noch, dass ein Befall von Läusen nichts mit der Körperhygiene zu tun hat.

Bewegung im Wasser und Freibad Abo (aktualisiert)
Laut Lehrplan der Volksschule Thurgau sind im Kompetenzbereich Bewegen im Wasser die
drei Handlungsaspekte Schwimmen, ins Wasser springen und Tauchen sowie Sicherheit im
Wasser zu bearbeiten. Da die Voraussetzungen für das Erteilen des Schwimmunterrichts-
(der Zugang zu Wasserflächen mit einem vernünftigen zeitlichen und finanziellen Aufwand)
nicht in allen Thurgauer Schulgemeinden gleichermassen gegeben sind, beschränken sich
die Anforderungen auf die Grundanforderungen. Es gelten jedoch verpflichtende
Basisanforderungen, die von allen Schülerinnen und Schüler erworben werden müssen.

Um die geforderten Grundansprüche zu erreichen (Das Bestehen des Wasser Sicherheits
Checks WSC in der Mittelstufe), müssen die Schülerinnen und Schüler regelmässig im
Wasser üben können. Deshalb bietet die Schule Löwenzahn jedem eingeschulten Kind die
Saisonkarte des Freibads Stettfurt vergünstigt an. Weiter erhalten die Schülerinnen und
Schüler der Mittelstufe Schwimmunterricht in der Badi Stettfurt, bei dem das Erreichen der
Grundanforderungen geübt wird. Dieser findet in der Regel anstelle des Turnunterrichts drei
Mal pro Saison statt. Es werden keine Vergütungen an externen Schwimmunterricht oder
Abonnemente bezahlt.
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Wasser Sicherheits Check (WSC):
Wer den WSC bestehen will, muss folgende Aufgaben hintereinander und ohne
Unterbrechung lösen - ohne Brille, Schwimmbrille oder Nasenklammer:
Rolle / purzeln vom Rand in tiefes Wasser
1 Minute an Ort über Wasser halten
50 m schwimmen und aussteigen

Beiträge an Musikunterricht (aktualisiert)
Die Schulbehörde erachtet den Musikunterricht für die Entwicklung der Kinder als wichtige,
zusätzliche Förderung. Bitte bedenken Sie, dass die Kinder dazu nicht nur Freude, sondern
auch Leistungswillen mitbringen müssen. Musikunterricht darf nicht als blosse
Freizeitbeschäftigung verstanden werden, sondern soll dem Kind durch die selbsterarbeiteten
und erkennbaren Fortschritte Motivation für alle seine Lebensbereiche geben.

         Musikschulen für Jugendliche: Gemäss § 29 des Volksschulgesetzes leistet der
         Kanton an anerkannte Musikschulen, die das schulische Angebot fortsetzen oder
         ergänzen, Beiträge.
         Es gibt Musikschulen, welche den Eltern einen Zuschlag berechnen, wenn die
         Wohnort-Schulgemeinde keine zusätzlichen Mitgliederbeiträge leistet und/oder eine
         Defizitgarantie übernimmt. Die Primarschulgemeinde Lommis empfiehlt alle vom
         Kanton anerkannten Musikschulen und überlässt die Auswahl den Eltern. Ein Vergleich
         von Angebot und Tarifen ist jedoch empfehlenswert.

         Flötenunterricht an der Primarschule: Jedes Kind darf ab der 2. Klasse den
         schuleigenen Flötenunterricht besuchen. Dieser wird grundsätzlich als schulischer
         Musikunterricht in Kleingruppen erteilt. Die Unterrichtszeit richtet sich nach der Anzahl
         Kinder in einer Gruppe (1/4 Stunde je Kind). Die verbindliche An- und Abmeldung ist
         schriftlich an die Schulleitung zu richten. Die Kostenbeteiligung beträgt Fr. 160.- pro
         Semester und ist bei Semesterbeginn mit Einzahlungsschein der Primarschule Lommis
         zu überweisen. Das Unterrichtsmaterial sowie die Flöte sind durch die Eltern zu
         bezahlen.

Schulbibliothek
Die Primarschule Lommis unterhält eine altersgerechte Schulbibliothek, welche periodisch
durch neue Werke ergänzt wird. Motivieren Sie Ihr Kind, regelmässig Bücher zu lesen. Nebst
der spannenden Lektüre erweitert das Kind den Wortschatz und erlebt unbewusst und lernend
die deutsche Sprache. Ordentlich ausgeliehene Bücher, welche verloren gehen oder
beschädigt retourniert werden, müssen auf Kosten der Eltern ersetzt werden.

Schullager (aktualisiert)
Momentaner Elternbeitrag an Lagerkosten:
Für ein Lager haben die Eltern einen Beitrag von Fr. 80.- je Kind zu entrichten. Bei
Geschwistern kann eine Reduktion beantragt werden.
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Datenschutz
Mit den modernen Kommunikationstechnologien wie Internet und Handy ist dem
Datenschutz spezielle Beachtung zu schenken. Die Schulbehörde legt grossen Wert auf den
richtigen Einsatz dieser Hilfsmittel. Handys, Musik-Player und alle weiteren elektronischen
Geräte sind deshalb für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal verboten, sofern diese
nicht zu Unterrichtszwecken und unter Aufsicht einer Lehrperson eingesetzt werden.
Fotografien von Schulanlässen, Lagern und Schulreisen sollen über den Schulbetrieb
informieren und können im Internet veröffentlicht werden. Namensangaben werden jedoch
keine gemacht. Im Schulbetrieb dürfen neue Technologien zu Unterrichtszwecken auf
Anordnung der Lehrperson oder durch diese selbst eingesetzt werden. Foto- und
Videoaufnahmen an öffentlichen Schulanlässen sind zulässig, dürfen aber ohne Einwilligung
der Schulbehörde nicht weitergegeben werden.
Das über jede Schülerin und jeden Schüler obligatorisch zu führende Schullaufbahnblatt
enthält die für die Laufbahn und die abnehmenden Schulen notwendigen Angaben. Das
Schullaufbahnblatt geht bei einem Wohnortswechsel automatisch an die neue Schule bzw.
beim Übertritt in die Oberstufe an die Sekundarschulgemeinde.

Schulbehörde / Schulleitung
Der Schulbehörde und Schulleitung obliegen die Leitung und Organisation der Schule. Sie
berät die Schulgemeindeangelegenheiten vor und vollzieht die Gesetze, Reglemente und
Gemeindebeschlüsse. Die wichtigsten Aufgaben der Schulbehörde/Schulleitung lassen sich
in fünf Bereiche aufteilen:
 Organisatorische Aufgaben
 Finanzen
 Schulbauten und Einrichtungen
 Personelles
 Schulführung und Massnahmen für Schülerinnen und Schüler

Daraus ergeben sich folgende Schwerpunkte:
-  Klasseneinteilungen
-  Festsetzung der Unterrichtszeiten
-  Bewilligung von Pensen
-  Bewilligung von Wanderungen, Ferienlagern, Schulverlegungen, Schulreisen und anderer
   Veranstaltungen der Schule
-  Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung
-  Festsetzung von Vergütungen und Entschädigungen
-  Ausrichtung der Besoldungen
-  Bereitstellen und Instandhaltung der notwendigen Schulanlagen und –einrichtungen
-  Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen, Hauswarte und des Hilfspersonals
-  Überwachung der Nebenbeschäftigungen der Lehrpersonen
-  Bewilligung von unbezahltem Urlaub
-  Anordnung von Aufgabenhilfe, Nachhilfeunterricht, Förderkursen und gegebenenfalls von
   weiteren Massnahmen
-  Gefährdungsmeldungen an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für
   Kinderschutzmassnahmen
-  Rückversetzungen, Lernzielanpassungen oder Versetzungen in Sonderklassen oder
   Sonderschulen
-  Verschiebung des Schuleintrittalters
-  Disziplinarmassnahmen

Die Schulbehörde kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen. Diese haben in der
Regel keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, sondern beratende Funktion.
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Rechtsmittel
Die Organisation der Schulgemeinde und die Aufgaben der Schulbehörde sind vor allem in
den Gesetzen über die Volksschule und die Gemeindeorganisation geregelt. Die
nachstehenden Titel entnehmen ihre rechtliche Grundlage dem Gesetz über die Volksschule
und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Rekurs
Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 20 Tagen Rekurs bei der Schulbehörde
erhoben werden.
Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. des Schulpräsidiums kann innert 20 Tagen beim
Departement für Erziehung und Kultur Rekurs erhoben werden.
Rekursentscheide des Departementes über Aufnahme, Beförderung oder Versetzung von
Schülern und Schülerinnen sind endgültig.
Schulorganisatorische Anordnungen, wie zum Beispiel die Zuweisung in eine bestimmte
Klasse, sind keine Entscheide im Sinne der Gesetzgebung. Dagegen kann kein Rekurs
eingereicht werden.

Anforderungen an einen rekursfähigen Entscheid
Entscheide sind den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen. Bei
Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen, sie ist ohne Verzug schriftlich zu
bestätigen. Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an. Ein
Entscheid muss u.a. Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt sowie den
Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz enthalten.

Was der Lehrerschaft und den Hauswarten am Herzen liegt

Turnsachen
Die Turnkleider müssen regelmässig ausgewechselt werden.

Verlorene Sachen
Im Schulhaus und im Kindergarten befindet sich je ein Wäschekorb, in welchem
liegengebliebene Kleidungsstücke und Gegenstände gesammelt werden. Nicht abgeholte
Sachen werden jeweils am Ende des Semesters verschenkt oder entsorgt.

Unerlaubte Gegenstände
Lebensmittel in Glas- oder Aluminium-Behältern, Mobiltelefone, Spielzeugwaffen, Messer oder
andere gefährliche Metallgegenstände, unsinnige Konsumgüter wie Schnupftabak, Zigaretten
und dergleichen sind auf dem gesamten Schulareal nicht erlaubt.
Solche Gegenstände werden von Hauswart, Lehrpersonen, Schulleitung oder Mitgliedern der
Schulbehörde eingezogen. Die Erziehungsberechtigten können die eingezogenen Sachen
persönlich im Schulhaus abholen.
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Gewalt an der Schule
Das oft zu beobachtende Phänomen der Gewalt durch Jugendliche ist ein gesellschaftliches
Problem, welches auch vor der Schule nicht Halt macht. Normale handgreifliche Streitereien,
wie sie seit Jahrhunderten unter den Kindern gang und gäbe sind, werden erst dann zu einem
Problem, wenn eines der beteiligten Kinder die Grenzen nicht mehr kennt bzw. diese
fortgesetzt überschreitet (z.B. durch Benützung von gefährlichen Gegenständen).
„Schlägertypen“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie unter irgendeinem Vorwand Streit
anzetteln, um das avisierte Opfer brutal zusammenschlagen zu können. Oftmals erpressen
sie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler und machen sie durch Drohungen für ihre Zwecke
gefügig (z.B. Herausgabe von Geld oder Sachen).
Bei Schüler- und Jugendbanden steht nicht mehr ein Einzelner als Gewalttäter im
Vordergrund, sondern eine Gruppe als Ganzes. Bei diesen Banden liegt ein erhebliches
Erpressungspotential vor. Allein schon das Auftreten ist geeignet, einzelne Schülerinnen und
Schüler einzuschüchtern und „gefügig“ zu machen.

Massnahmen
Wichtig ist, das Gewaltproblem nicht zu verdrängen, sondern zu thematisieren. Das bedeutet,
dass wir das Gespräch mit den eigenen und fremden Kindern, den Eltern und der Lehrerschaft
suchen. Es ist wichtig, dass möglichst alle Vorfälle schnell und in geeigneter Form zur Sprache
kommen. Dies erlaubt ein frühzeitiges und effizientes Eingreifen, bevor es zu
schwerwiegenden Vorfällen kommt. Wenn Repressalien befürchtet werden müssen, darf auf
Anonymität gepocht werden.
Wenn das gewalttätige Verhalten auf persönliche Probleme eines Kindes hinweist, ist eine
Abklärung beim Jugendpsychologen bzw. beim Kinder- und Jugendpsychiater empfohlen.
Sind Eltern weder einsichtig noch kooperativ und decken allenfalls die Gewalttätigkeiten ihres
Kindes, müssen zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Einschalten der KESB
(Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) und / oder Einreichen einer Strafanzeige bei der
Jugendanwaltschaft, wenn die Gewalttätigkeit einen Tatbestand des Strafgesetzbuches erfüllt
(z.B. Körperverletzung, Erpressung usw.).

Fazit
Helfen auch Sie durch aktives und verantwortungsbewusstes Handeln mit, das Gewaltproblem
für unsere heranwachsende Jugend so niedrig wie möglich zu halten.

Immer wieder: Kinder in Gefahr
Unsere Kinder sind zwei grundsätzlichen Gefahren ausgesetzt: Dem Strassenverkehr und
Übergriffen. Während die Regeln des Strassenverkehrs in kürzerer Zeit, realitätsnah und somit
erlebbar eingeübt und immer wieder repetiert werden können, sind für Themen wie
Sittlichkeitsdelikte, Drogen und Kindsmisshandlungen längere Zeitabschnitte notwendig, in
denen das Kind seiner jeweiligen Entwicklung entsprechend aufgeklärt werden muss. Wichtig
ist, Aufklärung nie mit banalen Aussagen wie „böse Männer oder Frauen“ und keinesfalls
drohend zu machen. Mädchen und Knaben müssen gleichermassen die nötige Einsicht in die
Thematik erlangen, damit sie die Sachverhalte begreifen und gegebenenfalls in wirksame
praktische Massnahmen umsetzen können.
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Schützen Sie Ihr Kind vor Verbrechen
Bedenken Sie, dass Panik immer fehl am Platz ist. Rechtzeitig eingeleitete
Vorsichtsmassnahmen sind die einzig sinnvollen Mittel. Dazu rät die Kantonspolizei:

 Die Kinder sollen sich beim Spielen sowie auf dem Schulweg in Gruppen organisieren und
  auch den Heimweg wieder gemeinsam antreten.
 Dem Kind muss klar sein, dass Pünktlichkeit keine Schikane, sondern ein wichtiges
  Kontrollmittel ist. Das Kind muss auf dem direkten Weg in die Schule und auch wieder
  nach Hause.
 Überprüfen Sie den Freundeskreis der Kinder. Erkundigen Sie sich nach ihren
  Freizeittreffpunkten und wie sie dorthin und wieder nach Hause gelangen.
 Holen Sie ihre Kinder von Partys und Veranstaltungen ab (Sammeltouren) oder bezahlen
  Sie das Taxi für die Heimfahrt. Autostopp ist eine gefährliche Alternative.
 Sollte Ihr Kind aus unerklärlichen Gründen nicht rechtzeitig von der Schule nach Hause
  kommen, wenden Sie sich an seine Lehrperson und an die Polizei. Polizeiliche
  Suchaktionen sind kostenlos.
 Kümmern Sie sich um die erwachsenen Freunde Ihres Kindes. Tun Sie dies auch im
  eigenen Bekanntenkreis.
 Sind Sie wachsam gegenüber Personen, welche Ihrem Kind zu grosses Interesse
  entgegenbringen und ihm ohne Grund Geschenke machen.
 Warnen Sie Ihr Kind immer wieder in sinnvollem Masse davor, in das Auto einer fremden
  Person einzusteigen, von Unbekannten Geschenke anzunehmen, sich mit Fremden in
  Gespräche einzulassen, sie zu begleiten, mit ihnen einen „verlorenen“ Gegenstand zu
  suchen oder „etwas Schönes“ anzuschauen. Das Kind muss sich merken: „Spricht mich
  Jemand an, gebe ich höflich Antwort, lasse mich aber nie überreden mitzugehen. Auch
  nicht, wenn ich noch so sehr darum gebeten werde“.
  „Ich lasse mich von fremden Leuten weder berühren noch streicheln. Auch dann nicht,
  wenn sie freundlich sind oder mir gar etwas geben oder versprechen.“
  „Ich steige nie in ein fremdes Auto, auch nicht für eine kurze Strecke.“
  „Ich gehe nie in fremde Wohnungen, auch wenn ich die Leute flüchtig kenne.“
  „Erkenne ich, dass etwas nicht mehr so verläuft, wie ich es gewohnt bin, renne ich sofort
  zu anderen Erwachsenen und bitte sie, mir zu helfen.“
 Erklären Sie Ihrem Kind, dass es Leute gibt, die ihm anfänglich liebenswürdig begegnen,
  zu einem späteren Zeitpunkt jedoch das in ihm geweckte Vertrauen oder seine
  Hilfsbereitschaft missbrauchen.
 Gehen Sie den Ursachen einer auffälligen seelischen Veränderung Ihres Kindes nach.

Sprechen Sie mit Ihrem Kind!
Wenn die Kinder zu Hause ohne Angst alles sagen dürfen, was sie erlebt haben und
was sie bewegt, erfahren Sie rechtzeitig, wenn Gefahr droht und können korrigierend
eingreifen.

Informationspflicht
Zeitgerechte, gegenseitige Information ist ein wichtiger Faktor für die Sicherheit unserer
Schulkinder.
 Eltern verpflichten sich deshalb, wenn ihr Kind die Schule wegen Krankheit oder aus
    anderen Gründen nicht besuchen kann, den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin vor
    Unterrichtsbeginn zu benachrichtigen.

   Lehrpersonen verpflichten sich, bei unentschuldigtem Nichterscheinen eines Kindes die
    Eltern bis maximal 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn zu informieren.
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Primarschulbehörde und Schulleitung Lommis

Präsidium
                                                  Vertretung der Primarschule im Verkehr
          Peter Haas                               mit dem Departement, dem Amt für
                                                   Volksschule, der Politischen Gemeinde
          Telefon 052 369 62 70                    und dem Verband Thurgauer
          Mail praesidium@schule-lommis.ch         Schulgemeinden
                                                  Finanzen
                                                  Delegierter Sekundarschulbehörde

Vizepräsidium
                                                  Vertretung des Schulpräsidiums
          Nicole Berg                             Liegenschaften

Aktuariat

          Roger Fischer                           Protokollführung Gemeindeversammlung

          Romina Locher                           Leitung Pädagogische Kommission

          Susanne König                           Delegierte Eltern mit Wirkung

Schulleitung

          Reto Brüllmann

          Telefon 052 369 62 60                   Operative, pädagogische und
          Mail schulleitung@schule-lommis.ch       personelle Leitung
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Wichtige Institutionen

Schulsozialarbeit (Sekundarschulkreis Affeltrangen)

         vakant

Schulpsychologie und Schulberatung (SPB) des Kantons Thurgau

         Regionalstelle
         Grabenstrasse 11
         8510 Frauenfeld
         Telefon 058 345 74 30

Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Thurgau (KJPD)

         Ambulatorium
         Schützenstrasse 15
         8570 Weinfelden
         Telefon 071 686 47 00

Schulaufsicht

         Robert Schroeder
         Ilgenstr. 27b
         8280 Kreuzlingen
         Telefon 052 721 54 46

Abkürzungen und Begriffe

         Pädagogik                   Erziehungswissenschaft; Theorie und Praxis der Erziehung
                                     und Bildung

         Legasthenie                 (neu LRS) Lese- und Rechtschreibschwäche

         Logopädie                   Sprachheilkunde; Schwäche des sprachlichen Ausdruckes

         SHP                         Schulische Heilpädagogik
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Mitarbeitende

Schulleitung
                                                                         Telefon 052 369 62 60
Reto Brüllmann

Kindergarten

Marina Hemminger                         Irmgard Schmucki                Telefon 052 369 62 74

Marlies Baumgartner                                                      Telefon 052 369 62 73

Primarschule                                              Telefon (Lehrerzimmer) 052 369 62 62

Monica Passannante                       Mirjam Bommer

Yasemin Karatas

Peter Schoch                             Denise Fürst

Astrid Rausch

Textiles Werken

Corinne Kunz

Schulische Heilpädagogik                 Stütz- und Förderunterricht

Reto Brüllmann                           Doris Zürcher

Logopädie                                Deutsch als Zweitsprache

Beatrix Jäschke                          Bettina Schmid

Hausaufgabenbetreuung

Miriam Bernhaut

Musik (Blockflöte)

Irmgard Schmucki

Hauswart Primarschulhaus/Turnhalle                                    Hauswart Kindergarten
Telefon 052 369 62 77                                                   Telefon 076 483 17 33

Heinz Germann                                                                    Sonja Fischer
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Reglement für Absenzen vom Schulunterricht

Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 46 des Gesetzes über die Volksschule gelten Schulabsenzen nur als entschuldigt,
wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe
wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen1.

Zusätzlich können Schülerinnen und Schüler an höchstens zwei Kalendertagen pro
Schuljahr (ungeachtet ob der Unterricht ganz- oder halbtags stattfindet) ohne Begründung
dem Unterricht fernbleiben (Jokertage).

Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen müssen im Zeugnis eingetragen werden.

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für den Kindergarten und die Primarschule Lommis. Als Schulabsenz
gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht.

Vorhersehbare Schulabsenzen

Dispensationsgesuche müssen von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig und schriftlich
bei der Klassenlehrperson eingereicht werden. Die Bewilligung für entschuldbare Absenzen
bis zu einem halben Tag kann die Klassenlehrperson direkt erteilen. Das Gesuch mit dem
Entscheid ist der Schulleitung weiterzuleiten.
Gesuche für Dispensationen von mehr als einem halben Tag gehen zur Behandlung an die
Schulleitung.

Nicht vorhersehbare Schulabsenzen

Ist eine Schülerin/ein Schüler infolge Krankheit, Unfall oder andere, nicht vorhersehbare
Gründe am Schulbesuch verhindert, ist dies der Lehrperson bis spätestens 15 Minuten nach
Unterrichtsbeginn zu melden. Die Lehrperson oder die Schulleitung ist berechtigt, von den
Erziehungsberechtigten eine Bestätigung (z.B. Arztzeugnis) einzufordern.
Unterbleibt die Meldung oder kommen die Erziehungsberechtigten der Aufforderung zur
Einreichung einer Bestätigung nicht nach, gilt das Fernbleiben vom Unterricht als
unentschuldigte Absenz.
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Jokertage (aktualisiert)

Ab 1. August 2016 stehen jedem Schüler/jeder Schülerin gemäss Volksschulgesetz pro
Schuljahr zwei sogenannte Jokertage zur Verfügung. Jokertage können nicht in Halbtage
unterteilt werden. Sie gelten als entschuldigte Absenzen. Jokertage sind rechtzeitig, d.h.
mindestens 3 Tage vor Bezug durch die Erziehungsberechtigten der Klassenlehrperson
schriftlich2 zu melden. An folgenden Tagen ist der Bezug von Jokertagen nicht erlaubt:

       o    Erster und letzter Schultag des Schuljahres
       o    Schulreisen, Exkursionen, Projektwochen und Klassenverlegungen (Lager)
       o    Schulexamen
       o    Sporttag

Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres. Der versäumte Schulstoff ist
aufzuarbeiten und Prüfungen, welche während Jokertagen geschrieben werden, müssen
nachgeholt werden.

Unentschuldigte Absenzen und deren Folgen

Nach einer unentschuldigten Absenz erhalten die Erziehungsberechtigten einen Verweis.
Darin werden sie darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall eine
Disziplinarstrafe angeordnet und/oder Strafanzeige eingereicht werden kann.

Disziplinarstrafe
Disziplinarmassnahmen können sein:
   - Zuweisung von Arbeiten von einem bis zu sechs Halbtagen
   - vorübergehende Wegweisung von der Schule

Strafanzeige
Erziehungsberechtigte welche Pflichten verletzen, die sich aus der Schulgesetzgebung
ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.

Inkraftsetzung

Dieses Reglement wurde von der Schulbehörde am 29. April 2019 erlassen und tritt per
1. August 2019 in Kraft.

1
 Als Festanlässe gelten Hochzeiten von Eltern und Geschwistern; als Traueranlässe gelten Abdankungen von nahen
Verwandten (Eltern, Geschwister, Grosseltern, Paten, Tanten und Onkeln).
2
    Formular „Absenzgesuch“ kann bei der Klassenlehrperson bezogen oder auf der Homepage heruntergeladen werden.

                        Primarschulgemeinde Lommis À Schulhaus À Matzingerstrasse 23 À 9506 Lommis
                                Tel: 052 369 62 62 À Mail: info@schule-lommis.ch
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