Eltern-Information Primarschule Lommis - Mai 2019
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Primarschule Lommis
Eltern-Information
Mai 2019Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 2 Inhaltsverzeichnis Leitbild ................................................................................................................................... 3 Einleitung ...............................................................................................................................4 Lehrerinnen und Lehrer ..........................................................................................................4 Schüler und Schulbetrieb .......................................................................................................4 Schulpflicht und Schulort.....................................................................................................4 Absenzen............................................................................................................................4 Persönliche Verhältnisse der Schüler..................................................................................4 Individuelle schulische Massnahmen ..................................................................................5 Klasseneinteilungen ………………………………………………………………………………..5 Schulpsychologischer Dienst ..............................................................................................6 Schulsozialarbeit .................................................................................................................6 Ordnungsbefugnis der Schule .............................................................................................6 Schulweg ............................................................................................................................6 Schulhaus-Aussenanlagen .................................................................................................7 Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler ................................................................7 Schularzt ..............................................................................................................................7 Schulzahnarzt .......................................................................................................................7 Lauskontrolle.........................................................................................................................7 Bewegung im Wasser und Freibad Abo................................................................................7 Beiträge an Musikunterricht ................................................................................................8 Schulbibliothek....................................................................................................................8 Schullager...........................................................................................................................8 Datenschutz………………………………………………………………………………………....9 Schulbehörde/Schulleitung .....................................................................................................9 Rechtsmittel .........................................................................................................................10 Rekurs ..............................................................................................................................10 Anforderungen an einen rekursfähigen Entscheid .............................................................10 Was der Lehrerschaft und den Hauswarten am Herzen liegt ................................................10 Turnsachen .......................................................................................................................10 Verlorene Sachen .............................................................................................................10 Unerlaubte Gegenstände ..................................................................................................10 Gewalt an der Schule ...........................................................................................................11 Massnahmen ....................................................................................................................11 Fazit ..................................................................................................................................11 Immer wieder: Kinder in Gefahr ............................................................................................11 Schützen Sie Ihr Kind vor Verbrechen ..............................................................................12 Informationspflicht .............................................................................................................12 Primarschulbehörde und Schulleitung Lommis .....................................................................13 Wichtige Institutionen ...........................................................................................................14 Schulsozialarbeit ...............................................................................................................14 Schulpsychologie und Schulberatung (SPB) des Kantons Thurgau ..................................14 Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Thurgau (KJPD) .........................14 Schulaufsicht ....................................................................................................................14 Abkürzungen und Begriffe ....................................................................................................14 Mitarbeitende .......................................................................................................................15 Reglement für Schülerabsenzen ..........................................................................................16
Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 3
LEITBILD
Das Leitbild umschreibt die von Lehrpersonen und Schulbehörde gemeinsam erarbeiteten Visionen.
1. Werthaltungen
Gemeinschaft und Individualität sind uns wichtig. Dies zeichnet sich aus durch kooperative Zusammenarbeit, in welcher wir uns mit
Respekt, Wertschätzung und Toleranz begegnen.
2. Unterricht
Wir fördern die Schülerinnen und Schüler individuell. Wir legen Wert auf partnerschaftliches Lehren und Lernen und Selbständigkeit.
3. Führung
Wir sorgen durch effiziente und lösungsorientierte Schulführung für ein partnerschaftliches Klima und hohe Qualität zu Gunsten der
Lernenden.
4. Qualität
Für Lehrerschaft und Schulbehörde steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Wir pflegen eine offene Gesprächskultur und sorgen
für Transparenz. Wir sind offen für Neues und optimieren unseren Unterricht, indem wir Erfahrungen innerhalb unserer Schule
nutzen und uns laufend weiterbilden.
À Die Schule sind wir À
Das Leitbild wurde im Oktober/November 2012 von der Schulbehörde und Lehrerschaft überarbeitetEltern-Information Primarschule Lommis Seite 4 Sehr geehrte Eltern In dieser Information haben wir die wichtigsten Hinweise und Regelungen zur Schule Löwenzahn der Primarschulgemeinde Lommis zusammengefasst. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich an die auf Seite 13 aufgeführten Mitglieder der Schulbehörde oder an die Schulleitung, welche Ihnen gerne weitere Auskünfte erteilen. Mitteilungen, Berichte und Adressen finden Sie jeweils auf unseren Internetseiten und in Elternbriefen. Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind eine erfolgreiche und unbeschwerte Schulzeit. Lehrerinnen und Lehrer Unsere Lehrpersonen sind Ihre kompetenten Ansprechpartner in allen schulischen Belangen. Hat Ihr Kind Lernprobleme oder zeigen sich Spannungen, wenden Sie sich frühzeitig und direkt an die Klassenlehrperson. Pflegen Sie auch sonst den Kontakt mit der Schule. Ein Unterrichtsbesuch zeigt Ihr persönliches Interesse an der Entwicklung und Ausbildung Ihres Kindes. Möchten Sie den Besuch mit einem informativen Gespräch abrunden, vereinbaren Sie mit der Lehrperson einen Termin. So ist gewährleistet, dass genügend Zeit reserviert und die nötigen Informationen während des Gespräches bereit sind. Schüler und Schulbetrieb Der Kanton Thurgau regelt den Schulbetrieb durch das Gesetz über die Volksschule. Schulpflicht und Schulort Bei Vollendung des vierten Altersjahres bis zum 31. Juli ist ab dem neuen Schuljahr der Kindergarten zu besuchen. Die Erziehungsberechtigten können die Verschiebung des Eintritts um ein Jahr ohne Begründung erklären. Der Kindergarten dauert 2 Jahre, die Primarschule 6 Jahre. Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien am Montag der 33. Kalenderwoche. Absenzen Das Gesetz sieht als entschuldbare Absenzen nur vor, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- (Hochzeiten von Eltern und Geschwistern) oder Traueranlässen (Abdankungen von nahen Verwandten wie Eltern, Geschwister, Grosseltern, Paten, Tanten und Onkeln). Dispensationsgesuche (auf der Homepage www.schule-lommis.ch abrufbar) müssen von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig und schriftlich bei der Klassenlehrperson eingereicht werden. Die Bewilligung für entschuldbare Absenzen bis zu einem halben Tag kann die Klassenlehrperson direkt erteilen. Das Gesuch mit dem Entscheid ist der Schulleitung weiterzuleiten. Gesuche für Dispensationen von mehr als einem halben Tag gehen zur Behandlung an die Schulleitung. Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen müssen im Zeugnis aufgeführt werden. Das massgebende Reglement für Schülerabsenzen finden Sie auf Seite 16. Persönliche Verhältnisse der Schüler In § 40 des Volksschulgesetzes findet sich folgende Bestimmung: „Lehrpersonen sowie Schulleitungen und Schulbehörden haben die persönlichen Verhältnisse der Kinder im Auge zu behalten.“ Treten in dieser Hinsicht Unsicherheiten oder Probleme auf, ist ein Gespräch zwischen Eltern und Lehrpersonen notwendig. Kann keine von beiden akzeptierte Lösung gefunden werden, ist die Schulleitung einzuschalten. Kann keine akzeptierte Lösung gefunden werden, ist die Schulbehörde einzuschalten.
Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 5
Individuelle schulische Massnahmen
Hausaufgaben haben zum Ziel, die im Unterricht vermittelten Kenntnisse zu festigen und
das Kind zum richtigen und selbstständigen Lernen anzuregen. Sie sollen von der
Schülerin / vom Schüler innert angemessener Frist selbstständig gelöst werden können.
Ist eine Schülerin / ein Schüler regelmässig nicht in der Lage, seine Hausaufgaben
ordentlich zu erledigen, sorgt die Schulbehörde dafür, dass das Kind sie unter Aufsicht und
in geeigneten Räumlichkeiten lösen kann. Die Eltern haben die Kosten der
Aufgabenbetreuung zu übernehmen, sofern die Schulbehörde nicht anders entscheidet.
Sind bei einer Schülerin / einem Schüler aus Gründen wie zum Beispiel Krankheit, Unfall
oder Umzug Wissenslücken entstanden, erteilt ihm die Klassenlehrperson unentgeltlich
Nachhilfeunterricht. Dieser soll dem Kind den stofflichen Anschluss an die Klasse wieder
ermöglichen.
Werden bei einem Kind Schulschwierigkeiten festgestellt, zieht die Klassenlehrperson die
Lehrperson für Schulische Heilpädagogik zur gemeinsamen Problemreflexion bei.
Allenfalls werden weitere Fachleute wie Schulpsychologe, Therapeuten, Kinder- und
Jugendpsychiatrischer Dienst beigezogen. Zusammen mit den Erziehungsberechtigten
werden bei der Schulbehörde Fördermassnahmen beantragt. Als Massnahmen können in
Frage kommen:
- Besondere Betreuung und Förderung durch einen schulischen Heilpädagogen oder
eine schulische Heilpädagogin
- Anordnung besonderer Therapiearten (Psychomotoriktherapie, Logopädietherapie,
usw.)
- Lernzielanpassung, integrierte Einschulungs- oder Sonderklasse
- Einweisung in eine Sonderschule
Schulische Heilpädagogik ist eine ambulante heilpädagogische Unterstützung, die
gezielt den individuellen Förderbedarf eines einzelnen Kindes oder einer Schülergruppe
unter Einbezug aller betroffenen Personen angehen kann. Der schulische Heilpädagoge
bzw. die schulische Heilpädagogin ist auch im Bereich der sprachlichen und
mathematischen Lernschwierigkeiten tätig.
Bei Sprachgebrechen, Bewegungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten usw. kann
die Anordnung einer Therapie (Pädagogisch-therapeutische Massnahmen PTM) bei
einer dafür speziell ausgebildeten Person notwendig sein.
Kindern, die aufgrund besonderer Umstände (beispielsweise Mehrsprachigkeit) in
einzelnen Fächern keine genügende Leistung zu erbringen vermögen, ist ein Förderkurs
(Stützunterricht) anzubieten.
Sowohl bei der Anordnung von Förderkursen als auch bei besonderen heilpädagogischen
Massnahmen hat die Schulbehörde deren Dauer festzulegen. Förderkurse und
heilpädagogische Massnahmen sind in der Regel für die Eltern kostenlos.
Klasseneinteilung (aktualisiert)
Die Klasseneinteilungen beim Kindergarteneintritt und beim Wechsel in die 1. oder 4. Klasse
stellen für alle Beteiligten wichtige Schritte in der der Schullaufbahn dar. Wir tragen dem
Rechnung, indem wir vorgängig relevante Informationen einholen, diese in den Prozess
miteinbeziehen und über die Einteilung sorgfältig unter Einbezug der aufnehmenden und
abgebenden Lehrpersonen entscheiden. Das oberste Ziel der Schule ist die Bildung.
Deshalb orientieren wir uns bei den Einteilungen zuallererst an diesem Ziel, indem wir in den
jeweiligen Parallelklassen möglichst gute und gleichwertige Lernvoraussetzungen zu
schaffen versuchen. Das bedingt ein Abwägen der verschiedenen teilweise
widersprüchlichen Anliegen und damit auch den einen oder anderen notwendigen
Kompromiss.
Wir gewichten dabei nach diesen Prioritäten:
- Klassengrösse: beide Parallelklassen sollten etwa gleich gross sein.
- Förderbedarf: der Förderbedarf soll in beiden Klassen ähnlich sein.
- Klima: das Sozialklima soll in beiden Klassen ähnlich gut und so lernfördernd wie
möglich sein.Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 6
- Geschlechteranteil: wir achten darauf, dass die Geschlechteranteile in den
Parallelklassen etwa gleichmässig vertreten sind (im Jahrgang jedoch gelingt das oft
nicht).
- Sozialbezug: wenn möglich soll jedes Kind mit mindestens zusammen einem
anderen Kind, zu dem ein guter Sozialkontakt besteht, eingeteilt werden (kein Kind
„allein“ in einer Klasse). Das gelingt aber in Jahrgängen mit sehr tiefen Beständen
nicht immer.
- Schulwege: wenn möglich achten wir besonders bei den jüngeren Kindern darauf,
dass sie den Schulweg nicht allein bestreiten müssen.
Aufgrund beispielsweise von Zu- und Wegzügen sowie unterschiedlichen
Leistungsfortschritten verändern sich die Parallel-Klassen in den zwei bis drei Jahren
jedoch unterschiedlich stark. Damit aber Chancengleichheit bestmöglich sichergestellt
werden kann, mischen wir die Klassen deshalb im Übertritt in die 1. und in die 4. Klasse
in der Regel jeweils neu.
Schulpsychologischer Dienst
Der Schulpsychologische Dienst befasst sich insbesondere mit der Abklärung und Beratung
bei Lern- und Erziehungsschwierigkeiten, persönlichen Schwierigkeiten von Kindern und
Jugendlichen sowie Fragen der Schullaufbahn. Er kann pädagogisch-psychologische,
heilpädagogische und ärztliche Massnahmen empfehlen.
Eine Anmeldung kann durch die Eltern, Schulleitung oder Klassenlehrperson erfolgen. Die
Eltern werden vorgängig einer Anmeldung orientiert.
Verweigern die Eltern eine schulpsychologische Abklärung, kann die Schulbehörde auch ohne
das Gutachten schulische Massnahmen beschliessen (siehe auch „individuelle schulische
Massnahmen“ und „Rechtsmittel“).
Schulsozialarbeit
Bei persönlichen Schwierigkeiten können sich Schülerinnen und Schüler sowie
Erziehungsberechtigte an die Schulsozialarbeit wenden. Diese Dienstleistung wird in
Zusammenarbeit mit der Sekundarschule Affeltrangen angeboten.
Ordnungsbefugnis der Schule
Die Schülerinnen und Schüler unterstehen während des Unterrichts, bei Schulveranstaltungen
(z.B. Schulreisen, Lager usw.) und auf dem gesamten Schulareal der Ordnungsbefugnis der
Schule. Die Schulbehörde erlässt dazu eine Schulhaus- und Pausenplatzordnung. Die
Schulbehörde, Schulleitung und Lehrpersonen können jederzeit weitere individuelle
Anweisungen erteilen.
Schulweg
Schülerinnen und Schüler haben den Schulweg grundsätzlich zu Fuss zurückzulegen. Die
Schulbehörde ist zusammen mit der politischen Gemeinde bestrebt, die Verkehrsgefahren so
weit als möglich herabzusetzen. Alle Schülerinnen und Schüler müssen auf dem Schulweg
eine Leuchtweste tragen, welche von der Schule kostenlos abgegeben wird.
Der Gebrauch eines Fahrgerätes ist nur in Ausnahmefällen und erst nach schriftlicher Meldung
durch die Eltern (Velo-Meldezettel) an die Klassenlehrperson erlaubt. Diese Meldung ist
jeweils nur für das laufende Schuljahr gültig. Alle Fahrgeräte sind im Velounterstand zu
deponieren, sie dürfen auf dem Schulareal nicht benützt werden. Der Velounterstand ist nicht
überwacht. Für entwendete oder beschädigte Geräte übernimmt die Schulgemeinde keine
Haftung.Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 7 Schulhaus-Aussenanlagen Die Schulplätze der Primarschule Lommis dürfen auch ausserhalb der Schulzeit benutzt werden. Die Kinder sind angehalten, die noch im Unterricht verweilenden Schülerinnen und Schüler nicht durch Lärm zu stören und die Gerätschaften mit der nötigen Sorgfalt zu benutzen. Den Anordnungen der Schulhauswarte ist Folge zu leisten. Kinder, für welche der Unterricht am Morgen nach 7.30 Uhr oder am Nachmittag nach 13.30 Uhr beginnt, dürfen frühestens eine Viertelstunde vor Schulbeginn auf dem Pausenplatz sein. Für den Aufenthalt in der Freizeit auf dem Pausenplatz verweisen wir auf die Schulhaus- und Platzordnung. Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler Die Kinder sind nicht durch die Schule gegen Unfall versichert. Die Eltern sind dringend gebeten zu prüfen, ob die persönliche Versicherung (Heilungskosten, Invalidität) ihres Kindes ausreichend ist. Schularzt (aktualisiert) Die Schülerinnen und Schüler der Schulgemeinde Lommis werden ab dem Schuljahr 2019/20 von einem Schularzt betreut. (Ärztezentrum Schlossberg, Matzingen) Die Schwerpunkte des Schulärztlichen Dienstes sind neben den zwei Reihenuntersuchungen die Prävention und Gesundheitsförderung, gesundheitliche Fragen im Zusammenhang mit der Schule und das Impfwesen. Schulzahnarzt (aktualisiert) Die Schulgemeinde Lommis arbeitet ab dem 01.01.2020 mit der Zahnarztpraxis Dr. Josef Kutschy in Wängi zusammen. Für die Schülerinnen und Schüler (ab 1. Klasse) besteht das Angebot, ihre Zähne kostenlos jährlich vom Schulzahnarzt kontrollieren lassen. Wir bitten die Eltern, welche ihre Kinder privat behandeln lassen, diese nicht für den Untersuch anzumelden. Ab dem 01.01.2020 werden keine Vergütungen mehr an private Zahnarztkontrollen bezahlt. Lauskontrolle Die Lauskontrolle findet in der Regel jeweils nach den Sommerferien statt, um alle Schülerinnen und Schüler auf Läuse zu untersuchen. Zudem können auch Lauskontrollen stattfinden, wenn ein Schulkind während des Jahres Läuse hat. Wir bitten die Eltern deshalb, die Klassenlehrperson zu informieren, wenn Sie an Ihrem Kind Läuse entdecken. Zu sagen ist noch, dass ein Befall von Läusen nichts mit der Körperhygiene zu tun hat. Bewegung im Wasser und Freibad Abo (aktualisiert) Laut Lehrplan der Volksschule Thurgau sind im Kompetenzbereich Bewegen im Wasser die drei Handlungsaspekte Schwimmen, ins Wasser springen und Tauchen sowie Sicherheit im Wasser zu bearbeiten. Da die Voraussetzungen für das Erteilen des Schwimmunterrichts- (der Zugang zu Wasserflächen mit einem vernünftigen zeitlichen und finanziellen Aufwand) nicht in allen Thurgauer Schulgemeinden gleichermassen gegeben sind, beschränken sich die Anforderungen auf die Grundanforderungen. Es gelten jedoch verpflichtende Basisanforderungen, die von allen Schülerinnen und Schüler erworben werden müssen. Um die geforderten Grundansprüche zu erreichen (Das Bestehen des Wasser Sicherheits Checks WSC in der Mittelstufe), müssen die Schülerinnen und Schüler regelmässig im Wasser üben können. Deshalb bietet die Schule Löwenzahn jedem eingeschulten Kind die Saisonkarte des Freibads Stettfurt vergünstigt an. Weiter erhalten die Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe Schwimmunterricht in der Badi Stettfurt, bei dem das Erreichen der Grundanforderungen geübt wird. Dieser findet in der Regel anstelle des Turnunterrichts drei Mal pro Saison statt. Es werden keine Vergütungen an externen Schwimmunterricht oder Abonnemente bezahlt.
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Wasser Sicherheits Check (WSC):
Wer den WSC bestehen will, muss folgende Aufgaben hintereinander und ohne
Unterbrechung lösen - ohne Brille, Schwimmbrille oder Nasenklammer:
Rolle / purzeln vom Rand in tiefes Wasser
1 Minute an Ort über Wasser halten
50 m schwimmen und aussteigen
Beiträge an Musikunterricht (aktualisiert)
Die Schulbehörde erachtet den Musikunterricht für die Entwicklung der Kinder als wichtige,
zusätzliche Förderung. Bitte bedenken Sie, dass die Kinder dazu nicht nur Freude, sondern
auch Leistungswillen mitbringen müssen. Musikunterricht darf nicht als blosse
Freizeitbeschäftigung verstanden werden, sondern soll dem Kind durch die selbsterarbeiteten
und erkennbaren Fortschritte Motivation für alle seine Lebensbereiche geben.
Musikschulen für Jugendliche: Gemäss § 29 des Volksschulgesetzes leistet der
Kanton an anerkannte Musikschulen, die das schulische Angebot fortsetzen oder
ergänzen, Beiträge.
Es gibt Musikschulen, welche den Eltern einen Zuschlag berechnen, wenn die
Wohnort-Schulgemeinde keine zusätzlichen Mitgliederbeiträge leistet und/oder eine
Defizitgarantie übernimmt. Die Primarschulgemeinde Lommis empfiehlt alle vom
Kanton anerkannten Musikschulen und überlässt die Auswahl den Eltern. Ein Vergleich
von Angebot und Tarifen ist jedoch empfehlenswert.
Flötenunterricht an der Primarschule: Jedes Kind darf ab der 2. Klasse den
schuleigenen Flötenunterricht besuchen. Dieser wird grundsätzlich als schulischer
Musikunterricht in Kleingruppen erteilt. Die Unterrichtszeit richtet sich nach der Anzahl
Kinder in einer Gruppe (1/4 Stunde je Kind). Die verbindliche An- und Abmeldung ist
schriftlich an die Schulleitung zu richten. Die Kostenbeteiligung beträgt Fr. 160.- pro
Semester und ist bei Semesterbeginn mit Einzahlungsschein der Primarschule Lommis
zu überweisen. Das Unterrichtsmaterial sowie die Flöte sind durch die Eltern zu
bezahlen.
Schulbibliothek
Die Primarschule Lommis unterhält eine altersgerechte Schulbibliothek, welche periodisch
durch neue Werke ergänzt wird. Motivieren Sie Ihr Kind, regelmässig Bücher zu lesen. Nebst
der spannenden Lektüre erweitert das Kind den Wortschatz und erlebt unbewusst und lernend
die deutsche Sprache. Ordentlich ausgeliehene Bücher, welche verloren gehen oder
beschädigt retourniert werden, müssen auf Kosten der Eltern ersetzt werden.
Schullager (aktualisiert)
Momentaner Elternbeitrag an Lagerkosten:
Für ein Lager haben die Eltern einen Beitrag von Fr. 80.- je Kind zu entrichten. Bei
Geschwistern kann eine Reduktion beantragt werden.Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 9 Datenschutz Mit den modernen Kommunikationstechnologien wie Internet und Handy ist dem Datenschutz spezielle Beachtung zu schenken. Die Schulbehörde legt grossen Wert auf den richtigen Einsatz dieser Hilfsmittel. Handys, Musik-Player und alle weiteren elektronischen Geräte sind deshalb für Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal verboten, sofern diese nicht zu Unterrichtszwecken und unter Aufsicht einer Lehrperson eingesetzt werden. Fotografien von Schulanlässen, Lagern und Schulreisen sollen über den Schulbetrieb informieren und können im Internet veröffentlicht werden. Namensangaben werden jedoch keine gemacht. Im Schulbetrieb dürfen neue Technologien zu Unterrichtszwecken auf Anordnung der Lehrperson oder durch diese selbst eingesetzt werden. Foto- und Videoaufnahmen an öffentlichen Schulanlässen sind zulässig, dürfen aber ohne Einwilligung der Schulbehörde nicht weitergegeben werden. Das über jede Schülerin und jeden Schüler obligatorisch zu führende Schullaufbahnblatt enthält die für die Laufbahn und die abnehmenden Schulen notwendigen Angaben. Das Schullaufbahnblatt geht bei einem Wohnortswechsel automatisch an die neue Schule bzw. beim Übertritt in die Oberstufe an die Sekundarschulgemeinde. Schulbehörde / Schulleitung Der Schulbehörde und Schulleitung obliegen die Leitung und Organisation der Schule. Sie berät die Schulgemeindeangelegenheiten vor und vollzieht die Gesetze, Reglemente und Gemeindebeschlüsse. Die wichtigsten Aufgaben der Schulbehörde/Schulleitung lassen sich in fünf Bereiche aufteilen: Organisatorische Aufgaben Finanzen Schulbauten und Einrichtungen Personelles Schulführung und Massnahmen für Schülerinnen und Schüler Daraus ergeben sich folgende Schwerpunkte: - Klasseneinteilungen - Festsetzung der Unterrichtszeiten - Bewilligung von Pensen - Bewilligung von Wanderungen, Ferienlagern, Schulverlegungen, Schulreisen und anderer Veranstaltungen der Schule - Erstellen des Budgets und der Jahresrechnung - Festsetzung von Vergütungen und Entschädigungen - Ausrichtung der Besoldungen - Bereitstellen und Instandhaltung der notwendigen Schulanlagen und –einrichtungen - Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen, Hauswarte und des Hilfspersonals - Überwachung der Nebenbeschäftigungen der Lehrpersonen - Bewilligung von unbezahltem Urlaub - Anordnung von Aufgabenhilfe, Nachhilfeunterricht, Förderkursen und gegebenenfalls von weiteren Massnahmen - Gefährdungsmeldungen an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für Kinderschutzmassnahmen - Rückversetzungen, Lernzielanpassungen oder Versetzungen in Sonderklassen oder Sonderschulen - Verschiebung des Schuleintrittalters - Disziplinarmassnahmen Die Schulbehörde kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen. Diese haben in der Regel keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, sondern beratende Funktion.
Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 10 Rechtsmittel Die Organisation der Schulgemeinde und die Aufgaben der Schulbehörde sind vor allem in den Gesetzen über die Volksschule und die Gemeindeorganisation geregelt. Die nachstehenden Titel entnehmen ihre rechtliche Grundlage dem Gesetz über die Volksschule und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Rekurs Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 20 Tagen Rekurs bei der Schulbehörde erhoben werden. Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. des Schulpräsidiums kann innert 20 Tagen beim Departement für Erziehung und Kultur Rekurs erhoben werden. Rekursentscheide des Departementes über Aufnahme, Beförderung oder Versetzung von Schülern und Schülerinnen sind endgültig. Schulorganisatorische Anordnungen, wie zum Beispiel die Zuweisung in eine bestimmte Klasse, sind keine Entscheide im Sinne der Gesetzgebung. Dagegen kann kein Rekurs eingereicht werden. Anforderungen an einen rekursfähigen Entscheid Entscheide sind den Beteiligten und den betroffenen Dritten schriftlich zu eröffnen. Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen, sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen. Die Rechtsmittelfrist läuft in jedem Fall von der schriftlichen Zustellung an. Ein Entscheid muss u.a. Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die er sich stützt sowie den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz enthalten. Was der Lehrerschaft und den Hauswarten am Herzen liegt Turnsachen Die Turnkleider müssen regelmässig ausgewechselt werden. Verlorene Sachen Im Schulhaus und im Kindergarten befindet sich je ein Wäschekorb, in welchem liegengebliebene Kleidungsstücke und Gegenstände gesammelt werden. Nicht abgeholte Sachen werden jeweils am Ende des Semesters verschenkt oder entsorgt. Unerlaubte Gegenstände Lebensmittel in Glas- oder Aluminium-Behältern, Mobiltelefone, Spielzeugwaffen, Messer oder andere gefährliche Metallgegenstände, unsinnige Konsumgüter wie Schnupftabak, Zigaretten und dergleichen sind auf dem gesamten Schulareal nicht erlaubt. Solche Gegenstände werden von Hauswart, Lehrpersonen, Schulleitung oder Mitgliedern der Schulbehörde eingezogen. Die Erziehungsberechtigten können die eingezogenen Sachen persönlich im Schulhaus abholen.
Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 11 Gewalt an der Schule Das oft zu beobachtende Phänomen der Gewalt durch Jugendliche ist ein gesellschaftliches Problem, welches auch vor der Schule nicht Halt macht. Normale handgreifliche Streitereien, wie sie seit Jahrhunderten unter den Kindern gang und gäbe sind, werden erst dann zu einem Problem, wenn eines der beteiligten Kinder die Grenzen nicht mehr kennt bzw. diese fortgesetzt überschreitet (z.B. durch Benützung von gefährlichen Gegenständen). „Schlägertypen“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie unter irgendeinem Vorwand Streit anzetteln, um das avisierte Opfer brutal zusammenschlagen zu können. Oftmals erpressen sie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler und machen sie durch Drohungen für ihre Zwecke gefügig (z.B. Herausgabe von Geld oder Sachen). Bei Schüler- und Jugendbanden steht nicht mehr ein Einzelner als Gewalttäter im Vordergrund, sondern eine Gruppe als Ganzes. Bei diesen Banden liegt ein erhebliches Erpressungspotential vor. Allein schon das Auftreten ist geeignet, einzelne Schülerinnen und Schüler einzuschüchtern und „gefügig“ zu machen. Massnahmen Wichtig ist, das Gewaltproblem nicht zu verdrängen, sondern zu thematisieren. Das bedeutet, dass wir das Gespräch mit den eigenen und fremden Kindern, den Eltern und der Lehrerschaft suchen. Es ist wichtig, dass möglichst alle Vorfälle schnell und in geeigneter Form zur Sprache kommen. Dies erlaubt ein frühzeitiges und effizientes Eingreifen, bevor es zu schwerwiegenden Vorfällen kommt. Wenn Repressalien befürchtet werden müssen, darf auf Anonymität gepocht werden. Wenn das gewalttätige Verhalten auf persönliche Probleme eines Kindes hinweist, ist eine Abklärung beim Jugendpsychologen bzw. beim Kinder- und Jugendpsychiater empfohlen. Sind Eltern weder einsichtig noch kooperativ und decken allenfalls die Gewalttätigkeiten ihres Kindes, müssen zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Einschalten der KESB (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde) und / oder Einreichen einer Strafanzeige bei der Jugendanwaltschaft, wenn die Gewalttätigkeit einen Tatbestand des Strafgesetzbuches erfüllt (z.B. Körperverletzung, Erpressung usw.). Fazit Helfen auch Sie durch aktives und verantwortungsbewusstes Handeln mit, das Gewaltproblem für unsere heranwachsende Jugend so niedrig wie möglich zu halten. Immer wieder: Kinder in Gefahr Unsere Kinder sind zwei grundsätzlichen Gefahren ausgesetzt: Dem Strassenverkehr und Übergriffen. Während die Regeln des Strassenverkehrs in kürzerer Zeit, realitätsnah und somit erlebbar eingeübt und immer wieder repetiert werden können, sind für Themen wie Sittlichkeitsdelikte, Drogen und Kindsmisshandlungen längere Zeitabschnitte notwendig, in denen das Kind seiner jeweiligen Entwicklung entsprechend aufgeklärt werden muss. Wichtig ist, Aufklärung nie mit banalen Aussagen wie „böse Männer oder Frauen“ und keinesfalls drohend zu machen. Mädchen und Knaben müssen gleichermassen die nötige Einsicht in die Thematik erlangen, damit sie die Sachverhalte begreifen und gegebenenfalls in wirksame praktische Massnahmen umsetzen können.
Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 12
Schützen Sie Ihr Kind vor Verbrechen
Bedenken Sie, dass Panik immer fehl am Platz ist. Rechtzeitig eingeleitete
Vorsichtsmassnahmen sind die einzig sinnvollen Mittel. Dazu rät die Kantonspolizei:
Die Kinder sollen sich beim Spielen sowie auf dem Schulweg in Gruppen organisieren und
auch den Heimweg wieder gemeinsam antreten.
Dem Kind muss klar sein, dass Pünktlichkeit keine Schikane, sondern ein wichtiges
Kontrollmittel ist. Das Kind muss auf dem direkten Weg in die Schule und auch wieder
nach Hause.
Überprüfen Sie den Freundeskreis der Kinder. Erkundigen Sie sich nach ihren
Freizeittreffpunkten und wie sie dorthin und wieder nach Hause gelangen.
Holen Sie ihre Kinder von Partys und Veranstaltungen ab (Sammeltouren) oder bezahlen
Sie das Taxi für die Heimfahrt. Autostopp ist eine gefährliche Alternative.
Sollte Ihr Kind aus unerklärlichen Gründen nicht rechtzeitig von der Schule nach Hause
kommen, wenden Sie sich an seine Lehrperson und an die Polizei. Polizeiliche
Suchaktionen sind kostenlos.
Kümmern Sie sich um die erwachsenen Freunde Ihres Kindes. Tun Sie dies auch im
eigenen Bekanntenkreis.
Sind Sie wachsam gegenüber Personen, welche Ihrem Kind zu grosses Interesse
entgegenbringen und ihm ohne Grund Geschenke machen.
Warnen Sie Ihr Kind immer wieder in sinnvollem Masse davor, in das Auto einer fremden
Person einzusteigen, von Unbekannten Geschenke anzunehmen, sich mit Fremden in
Gespräche einzulassen, sie zu begleiten, mit ihnen einen „verlorenen“ Gegenstand zu
suchen oder „etwas Schönes“ anzuschauen. Das Kind muss sich merken: „Spricht mich
Jemand an, gebe ich höflich Antwort, lasse mich aber nie überreden mitzugehen. Auch
nicht, wenn ich noch so sehr darum gebeten werde“.
„Ich lasse mich von fremden Leuten weder berühren noch streicheln. Auch dann nicht,
wenn sie freundlich sind oder mir gar etwas geben oder versprechen.“
„Ich steige nie in ein fremdes Auto, auch nicht für eine kurze Strecke.“
„Ich gehe nie in fremde Wohnungen, auch wenn ich die Leute flüchtig kenne.“
„Erkenne ich, dass etwas nicht mehr so verläuft, wie ich es gewohnt bin, renne ich sofort
zu anderen Erwachsenen und bitte sie, mir zu helfen.“
Erklären Sie Ihrem Kind, dass es Leute gibt, die ihm anfänglich liebenswürdig begegnen,
zu einem späteren Zeitpunkt jedoch das in ihm geweckte Vertrauen oder seine
Hilfsbereitschaft missbrauchen.
Gehen Sie den Ursachen einer auffälligen seelischen Veränderung Ihres Kindes nach.
Sprechen Sie mit Ihrem Kind!
Wenn die Kinder zu Hause ohne Angst alles sagen dürfen, was sie erlebt haben und
was sie bewegt, erfahren Sie rechtzeitig, wenn Gefahr droht und können korrigierend
eingreifen.
Informationspflicht
Zeitgerechte, gegenseitige Information ist ein wichtiger Faktor für die Sicherheit unserer
Schulkinder.
Eltern verpflichten sich deshalb, wenn ihr Kind die Schule wegen Krankheit oder aus
anderen Gründen nicht besuchen kann, den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin vor
Unterrichtsbeginn zu benachrichtigen.
Lehrpersonen verpflichten sich, bei unentschuldigtem Nichterscheinen eines Kindes die
Eltern bis maximal 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn zu informieren.Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 13
Primarschulbehörde und Schulleitung Lommis
Präsidium
Vertretung der Primarschule im Verkehr
Peter Haas mit dem Departement, dem Amt für
Volksschule, der Politischen Gemeinde
Telefon 052 369 62 70 und dem Verband Thurgauer
Mail praesidium@schule-lommis.ch Schulgemeinden
Finanzen
Delegierter Sekundarschulbehörde
Vizepräsidium
Vertretung des Schulpräsidiums
Nicole Berg Liegenschaften
Aktuariat
Roger Fischer Protokollführung Gemeindeversammlung
Romina Locher Leitung Pädagogische Kommission
Susanne König Delegierte Eltern mit Wirkung
Schulleitung
Reto Brüllmann
Telefon 052 369 62 60 Operative, pädagogische und
Mail schulleitung@schule-lommis.ch personelle LeitungEltern-Information Primarschule Lommis Seite 14
Wichtige Institutionen
Schulsozialarbeit (Sekundarschulkreis Affeltrangen)
vakant
Schulpsychologie und Schulberatung (SPB) des Kantons Thurgau
Regionalstelle
Grabenstrasse 11
8510 Frauenfeld
Telefon 058 345 74 30
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Kantons Thurgau (KJPD)
Ambulatorium
Schützenstrasse 15
8570 Weinfelden
Telefon 071 686 47 00
Schulaufsicht
Robert Schroeder
Ilgenstr. 27b
8280 Kreuzlingen
Telefon 052 721 54 46
Abkürzungen und Begriffe
Pädagogik Erziehungswissenschaft; Theorie und Praxis der Erziehung
und Bildung
Legasthenie (neu LRS) Lese- und Rechtschreibschwäche
Logopädie Sprachheilkunde; Schwäche des sprachlichen Ausdruckes
SHP Schulische HeilpädagogikEltern-Information Primarschule Lommis Seite 15
Mitarbeitende
Schulleitung
Telefon 052 369 62 60
Reto Brüllmann
Kindergarten
Marina Hemminger Irmgard Schmucki Telefon 052 369 62 74
Marlies Baumgartner Telefon 052 369 62 73
Primarschule Telefon (Lehrerzimmer) 052 369 62 62
Monica Passannante Mirjam Bommer
Yasemin Karatas
Peter Schoch Denise Fürst
Astrid Rausch
Textiles Werken
Corinne Kunz
Schulische Heilpädagogik Stütz- und Förderunterricht
Reto Brüllmann Doris Zürcher
Logopädie Deutsch als Zweitsprache
Beatrix Jäschke Bettina Schmid
Hausaufgabenbetreuung
Miriam Bernhaut
Musik (Blockflöte)
Irmgard Schmucki
Hauswart Primarschulhaus/Turnhalle Hauswart Kindergarten
Telefon 052 369 62 77 Telefon 076 483 17 33
Heinz Germann Sonja FischerEltern-Information Primarschule Lommis Seite 16 Reglement für Absenzen vom Schulunterricht Gesetzliche Grundlagen Gemäss § 46 des Gesetzes über die Volksschule gelten Schulabsenzen nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtig sind insbesondere persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen1. Zusätzlich können Schülerinnen und Schüler an höchstens zwei Kalendertagen pro Schuljahr (ungeachtet ob der Unterricht ganz- oder halbtags stattfindet) ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben (Jokertage). Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen müssen im Zeugnis eingetragen werden. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für den Kindergarten und die Primarschule Lommis. Als Schulabsenz gilt jedes Fernbleiben vom obligatorischen und fakultativen Unterricht. Vorhersehbare Schulabsenzen Dispensationsgesuche müssen von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig und schriftlich bei der Klassenlehrperson eingereicht werden. Die Bewilligung für entschuldbare Absenzen bis zu einem halben Tag kann die Klassenlehrperson direkt erteilen. Das Gesuch mit dem Entscheid ist der Schulleitung weiterzuleiten. Gesuche für Dispensationen von mehr als einem halben Tag gehen zur Behandlung an die Schulleitung. Nicht vorhersehbare Schulabsenzen Ist eine Schülerin/ein Schüler infolge Krankheit, Unfall oder andere, nicht vorhersehbare Gründe am Schulbesuch verhindert, ist dies der Lehrperson bis spätestens 15 Minuten nach Unterrichtsbeginn zu melden. Die Lehrperson oder die Schulleitung ist berechtigt, von den Erziehungsberechtigten eine Bestätigung (z.B. Arztzeugnis) einzufordern. Unterbleibt die Meldung oder kommen die Erziehungsberechtigten der Aufforderung zur Einreichung einer Bestätigung nicht nach, gilt das Fernbleiben vom Unterricht als unentschuldigte Absenz.
Eltern-Information Primarschule Lommis Seite 17
Jokertage (aktualisiert)
Ab 1. August 2016 stehen jedem Schüler/jeder Schülerin gemäss Volksschulgesetz pro
Schuljahr zwei sogenannte Jokertage zur Verfügung. Jokertage können nicht in Halbtage
unterteilt werden. Sie gelten als entschuldigte Absenzen. Jokertage sind rechtzeitig, d.h.
mindestens 3 Tage vor Bezug durch die Erziehungsberechtigten der Klassenlehrperson
schriftlich2 zu melden. An folgenden Tagen ist der Bezug von Jokertagen nicht erlaubt:
o Erster und letzter Schultag des Schuljahres
o Schulreisen, Exkursionen, Projektwochen und Klassenverlegungen (Lager)
o Schulexamen
o Sporttag
Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres. Der versäumte Schulstoff ist
aufzuarbeiten und Prüfungen, welche während Jokertagen geschrieben werden, müssen
nachgeholt werden.
Unentschuldigte Absenzen und deren Folgen
Nach einer unentschuldigten Absenz erhalten die Erziehungsberechtigten einen Verweis.
Darin werden sie darauf aufmerksam gemacht, dass im Wiederholungsfall eine
Disziplinarstrafe angeordnet und/oder Strafanzeige eingereicht werden kann.
Disziplinarstrafe
Disziplinarmassnahmen können sein:
- Zuweisung von Arbeiten von einem bis zu sechs Halbtagen
- vorübergehende Wegweisung von der Schule
Strafanzeige
Erziehungsberechtigte welche Pflichten verletzen, die sich aus der Schulgesetzgebung
ergeben, werden auf Antrag der Schulbehörde mit Busse bestraft.
Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von der Schulbehörde am 29. April 2019 erlassen und tritt per
1. August 2019 in Kraft.
1
Als Festanlässe gelten Hochzeiten von Eltern und Geschwistern; als Traueranlässe gelten Abdankungen von nahen
Verwandten (Eltern, Geschwister, Grosseltern, Paten, Tanten und Onkeln).
2
Formular „Absenzgesuch“ kann bei der Klassenlehrperson bezogen oder auf der Homepage heruntergeladen werden.
Primarschulgemeinde Lommis À Schulhaus À Matzingerstrasse 23 À 9506 Lommis
Tel: 052 369 62 62 À Mail: info@schule-lommis.chSie können auch lesen