Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
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Familienbeihilfe.............................................................................................................................................4 Wer hat Anspruch auf die Familienbeihilfe?..................................................................................................................... 4 Höhe der Familienbeihilfe.......................................................................................................................................................5 Rechenbeispiel.........................................................................................................................................................................7 Welcher Elternteil hat vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe?.........................................................................8 Unter welchen Voraussetzungen kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes FB gewährt werden?..........9 Welche besonderen Voraussetzungen müssen Studenten erfüllen?......................................................................... 11 Können eigene Einkünfte des Kindes zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen?.................... 14 Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandsbezug................................................................................... 18 Gibt es zusätzliche Leistungen, wenn ein Kind erheblich behindert ist?................................................................. 20 Wie lange kann die Familienbeihilfe bezogen werden?................................................................................................ 22 Was müssen Sie tun, um die Familienbeihilfe zu bekommen?.................................................................................... 23 Mehrkindzuschlag.......................................................................................................................................26 Fallbeispiel............................................................................................................................................................................. 28 Wie erhalte ich den Mehrkindzuschlag?.......................................................................................................................... 29 Impressum Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Bundesministerium für Familien und Jugend Produktion: Niederösterreichisches Pressehaus/St. Pölten Layout: Skilled Events and New Media GmbH Fotos: BMFJ/Hans Ringhofer | Colourbox.com | Fotolia | iStockphoto | shutterstock.com Erscheinungsdatum: 05/2015 Bestellmöglichkeit: Tel.: 0800 240 262 Internet: www.bmfj.gv.at Alle Rechte vorbehalten. 2
Im September wird zusätzlich zur re- gulären Familienbeihilfe ein Schulstart- geld in Höhe von 100 Euro für jedes Kind im Alter von sechs bis 15 Jahren ausgezahlt. Mit einem Bündel an Familienleistungen meistern können, gibt es die Familien- will ich die wirtschaftliche Situation beihilfe, die in Österreich umfangreicher für Familien verbessern und ein Umfeld und länger ausgezahlt wird als in vielen schaffen, das es möglich macht, Kin- anderen europäischen Ländern. dern auf ihrem Weg ins Erwachsenen- leben bestmöglich zur Seite zu stehen Besonders unterstützt werden Eltern, und sie möglichst unbeschwert zu ver- die für mehrere Kinder zu sorgen haben. antwortungsvollen jungen Menschen Kinder bringen viele glückliche Mo- Daher gibt es nicht nur eine Geschwis- heranwachsen zu lassen. mente in das Leben ihrer Eltern. Kinder terstaffelung bei der Familienbeihilfe, brauchen aber auch viel Liebe und sondern auch einen Mehrkindzuschlag Ich wünsche Ihnen eine schöne Zeit Zuwendung. Ihre Erziehung, Betreuung für das dritte und jedes weitere Kind. mit Ihren Kindern und alles Gute! und Versorgung ist für die Eltern oft mit Darüber hinaus haben Eltern mit erheb- großen, auch wirtschaftlichen Heraus- lich behinderten Kindern Anspruch auf forderungen verbunden. Damit Mütter eine spezielle Förderung in Form eines Dr. Sophie Karmasin und Väter diese Anforderungen besser Zuschlages zur Familienbeihilfe. Bundesministerin für Familien und Jugend 3
Familienbeihilfe Wer hat Anspruch auf die Familienbeihilfe? Achtung! »» Sonderregelungen für EU-Staatsangehörige »» Eltern, die österreichische Staatsbürger sind und »» Besondere Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige »» ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in »» Sonderregelungen für Kinder, die im Ausland leben Österreich haben und (siehe zu diesen Themen das Kapitel „Gewährung der FB in »» deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundes- Fällen mit Auslandsbezug” auf Seite 18) gebiet liegt, steht unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkom- Die Kinder, für die die Familienbeihilfe bezogen werden soll, men die Familienbeihilfe zu. Ein Anspruch auf die Familienbei- müssen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben; sind hilfe besteht grundsätzlich nur für Kinder, die sich ständig in die Kinder aus dem Haushalt der Eltern bereits ausgeschie- Österreich aufhalten. den, ist es zumindest erforderlich, dass die Eltern überwie- gend den Unterhalt für sie bestreiten. Kinder im Sinne des Gesetzes sind die leiblichen Nach- kommen (also auch Enkelkinder), Wahlkinder und deren Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder. 4
Die entsprechenden Beträge der Familienbeihilfe werden sowohl ab 1. Jänner 2016 als auch ab 1. Jänner 2018 um je 1,9 % erhöht. Die dann geltenden Beträge entnehmen Sie bitte der Inter- Höhe der Familienbeihilfe netseite www.bmfj.gv.at Geschwisterstaffelung Die allgemeine Familienbeihilfe beträgt 109,70 Euro (einschließlich des Kinderabsetzbetrages von 58,4 Euro Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, 168,1 Euro) pro Kind und Monat und erhöht sich, wenn das wenn sie Kind bestimmte Altersgrenzen überschreitet; es ist hiefür kein gesonderter Antrag notwendig. für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 Euro für jedes Kind, für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 Euro für jedes Kind, für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 Euro für jedes Kind, Altersstaffelung für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 Euro für jedes Kind, Die Familienbeihilfe beträgt für ein für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 Euro für jedes Kind, für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 Euro für jedes Kind. 117,30 Euro Kind ab 3 Jahren (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 175,7 Euro) 136,20 Euro Auch diese Beträge erhöhen sich sowohl ab 1. Jänner 2016 Kind ab 10 Jahren (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 194,6 Euro) als auch ab 1. Jänner 2018 um je 1,9%. Die dann geltenden 158,90 Euro Beträge entnehmen Sie bitte der Internetseite Kind ab 19 Jahren (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 217,3 Euro) www.bmfj.gv.at. 5
Kinderabsetzbetrag Achtung: Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird – ohne dass ein Beziehen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern- gesonderter Antrag erforderlich wäre – auch der Kinder- teile aufgeteilt die Familienbeihilfe für ihre Kinder, kann der absetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind und Monat der Gesamtkinderanzahl entsprechende Betrag der Mehr- ausgezahlt. kindstaffel nur dann zuerkannt werden, wenn ein Elternteil zu Gunsten des anderen Elternteiles auf den Bezug der Fami- Es handelt sich hier um keine Familienbeihilfe, sondern um lienbeihilfe verzichtet, also ein Elternteil für alle Kinder die einen Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausge- Familienbeihilfe bezieht. zahlt und über das allgemeine Budget finanziert wird. Zuschlag wegen Behinderung eines Kindes Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind, beträgt 150 Euro (ab 1. Jänner 2016: 152,9 Euro; ab 1. Jänner 2018: 159,9 Euro) monatlich. Schulstartgeld Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sep- tember wird ein Schulstartgeld in der Höhe von 100 Euro für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich, da dieses Schulstartgeld gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September auto- matisch zur Auszahlung gelangt. 6
Rechenbeispiel Familienbeihilfe (unter Einschluss der Alters- zuschläge und der Geschwisterstaffelung) Familie mit vier Kindern, davon sind eines 1 Jahr, Kind mit 1 Jahr 109,7 Euro eines 3 Jahre und die übrigen 11 und 20 Jahre alt Kind mit 3 Jahren 117,3 Euro Kind mit 11 Jahren 136,2 Euro Kind mit 20 Jahren 158,9 Euro Geschwisterstaffelung für 4 Kinder (25,5 Euro pro Kind) 102,0 Euro Kinderabsetzbetrag für vier Kinder 233,6 Euro Dies macht einen monatlichen Gesamtbetrag von 857,7 Euro Achtung: Die Auszahlung der Geschwisterstaffelungsbeträge in der ausgewiesenen Form ist nur dann möglich, wenn ein Eltern- teil für alle Kinder die Familienbeihilfe bezieht. Wird z.B. dem Vater für zwei Kinder und der Mutter auch für zwei Kinder die Familienbeihilfe gewährt, kommt als Geschwisterstaffelung für jeden Elternteil ein Betrag von lediglich 13,40 Euro zur Auszahlung (Erhöhungsbetrag für jeweils zwei Kinder). 7
Welcher Elternteil hat vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe? Dies ist der Fall, wenn es Vollwaise ist oder aber die Eltern – obwohl eine Unterhaltsverpflichtung dem Kind ge- genüber besteht, weil es noch nicht (zur Gänze) für sich sorgen kann, – keine Leben die Eltern im gemeinsamen Volljährige Kinder, für die Anspruch auf entsprechende Leistung erbringen. Das Haushalt, steht der Anspruch auf die die Familienbeihilfe besteht, können Kind darf aber nicht ausschließlich auf Familienbeihilfe dem haushaltsfüh- beim Finanzamt beantragen, dass die Kosten der öffentlichen Hand unterge- renden Elternteil zu; das ist nach der Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes bracht sein. widerlegbaren gesetzlichen Vermutung Konto überwiesen wird. Voraussetzung die Mutter. dafür ist allerdings, dass der an- spruchsberechtige Elternteil zustimmt, Es besteht aber die Möglichkeit des Ver- da dieser nach wie vor Anspruchsbe- zichts durch den vorrangig anspruchs- rechtigter bleibt. berechtigten zugunsten des anderen Elternteiles. Haben sich die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Anspruch auf die Familienbei- Elternteil zu, bei dem das Kind lebt, hilfe für das Kind selbst bzw. bei Fehlen eines gemeinsamen Haushalts dem, der überwiegend die In Ausnahmefällen kann – bei Vorliegen Unterhaltskosten für das Kind trägt. aller allgemeinen Voraussetzungen – das Kind selbst die Familienbeihilfe für sich beanspruchen. 8
Unter welchen Voraussetzungen kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes FB gewährt werden? Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht generell für minderjährige Kinder. Für volljährige Kinder (zumeist tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein) hat der Gesetzgeber Einschränkungen festgelegt. In diesen Fällen ist die Zuerken- nung der Familienbeihilfe nur unter im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen möglich. Die wichtigsten sind in weiterer Folge kurz angeführt: 9
Anspruch auf die Familien- beihilfe besteht demnach »» für ein Kind, wenn sich dieses in Be- »» für ein Kind, das am Freiwilligen rufsausbildung befindet (in diesem Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Zusammenhang wird insbesonders Freiwilligengesetzes, am Freiwilligen auf die Ausführungen zur „Studen- Umweltschutzjahr nach Abschnitt tenregelung” verwiesen), 3 des Freiwilligengesetzes, am »» für Kinder, die wegen einer vor »» für Kinder für die Zeit zwischen dem Gedenkdienst, Friedens- und Sozi- Vollendung des 21. Lebensjahres Abschluss der Schulausbildung aldienst im Ausland nach Abschnitt oder während einer späteren Berufs- und dem frühestmöglichen Beginn 4 des Freiwilligengesetzes oder am ausbildung, jedoch spätestens vor einer weiteren Berufsausbildung Europäischen Freiwilligendienst Vollendung des 25. Lebensjahres, (zB für die Zeit zwischen Matura und teilnimmt. Die Träger, die Freiwil- eingetretenen Behinderung voraus- nachfolgendem Studium), ligentätigkeiten anbieten, müssen sichtlich dauernd außerstande »» für ein Kind für die Zeit zwischen der vom Bundesministerium für Arbeit, sind, sich selbst den Unterhalt zu Beendigung des Präsenz- oder Soziales und Konsumentenschutz mit verschaffen, Ausbildungs- oder Zivildienstes Bescheid anerkannt worden sein. und dem Beginn oder der Fortset- zung einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt wird, 10
Welche besonderen Voraussetzungen müssen Studenten erfüllen? In beiden Fällen bewirkt eine Zeitdau- er von mindestens drei Monaten eine Verlängerung um ein Semester. Zeitliche Beschränkung des »» Mutterschutz und Pflege und Erzie- Bezuges hung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres Die Familienbeihilfe wird für die ge- Ausnahmen hemmen den Ablauf der Studienzeit, setzliche Mindeststudiendauer plus ein »» Zeiten als Studentenvertreter/in bis Toleranzsemester pro Studienabschnitt In besonders berücksichtigungswürdi- zum Höchstausmaß von vier Semes- bzw. für die gesetzliche Mindeststudi- gen Fällen ist eine Verlängerung der tern sind nicht in die vorgesehene endauer plus ein Studienjahr bei Studi- zulässigen Studiendauer möglich, höchstzulässige Studienzeit einzu- en ohne Abschnittsgliederung gewährt. dies u.a. dann, wenn rechnen. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der »» eine vollständige Studienbehinderung Der Bezug der Familienbeihilfe ist bei gesetzlichen Studiendauer absolviert, durch ein unvorhergesehenes oder einem erheblich behinderten Kind, kann/können das/die nicht konsu- unabwendbares Ereignis (z.B. Krank- für das die erhöhte Familienbeihilfe mierte/n Toleranzsemester in einem heit) bewirkt oder bezogen wird, den Einschränkungen weiteren Studienabschnitt des selben »» nachweisbar ein Auslandsstudium betreffend Studiendauer nicht un- Studiums verbraucht werden. betrieben wird. terworfen. 11
Leistungsnachweis Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über acht Wochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS - Punkten aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studi- Folgen bei Nichtentsprechung ums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen (einmaliger Wird der vorgegebene Zeitrahmen Leistungsnachweis). überschritten oder der „8-Wochen- stunden-Nachweis” nach dem ersten Diesem Nachweis ist gleichwertig, Studienjahr nicht erbracht, fällt der wenn alle Lehrveranstaltungen und Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Uni- Die Familienbeihilfe kann erst ab Beginn versitätsgesetzes 2002 im Ausmaß von des Monats weiter gewährt werden, mindestens 14 ECTS-Punkten erfolg- reich absolviert wurden. »» in dem der „alte” Studienabschnitt erfolgreich beendet und der nächste In den nachfolgenden Studienjahren begonnen wird oder wird das Finanzamt je nach Bedarf »» in dem der Studierende aus dem stichprobenartig prüfen, ob das Studi- laufenden Studienjahr Prüfungen im um ernsthaft betrieben wird. erforderlichen Ausmaß erfolgreich abgelegt hat (Teilerfolge aus ver- Für ein erheblich behindertes Kind schiedenen Studienjahren können gelten die Bestimmungen über den „8 – nicht zusammengezählt werden, der Wochenstunden-Nachweis” nicht. Teilerfolg des Vorjahres verfällt). 12
Diese Wartezeit wird im Falle einer teil- Ein Studienwechsel ist nur weisen Berücksichtigung von Vorstudi- eingeschränkt möglich! enzeiten um die Anzahl der angerech- neten Vorstudiensemester verkürzt. 1. Es sind maximal zwei Studienwech- sel möglich. Wird öfters gewechselt, Um die Anzahl dieser Semester ver- erlischt der Anspruch auf die Famili- kürzt sich dann natürlich auch die zu- enbeihilfe. lässige Studiendauer im neuen Studium. 2. Ein Studienwechsel darf spätes- tens nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommen werden. Bei einem späteren Studienwechsel Hinweis: entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht Nicht als Studienwechsel gilt ein endgültig, sondern nur im Ausmaß der Studienwechsel, bei dem die gesamten bereits insgesamt zurückgelegten Stu- Vorstudienzeiten für die Anspruchsdau- diendauer, soweit hiefür durchgehend er des nunmehr betriebenen Studiums die Familienbeihilfe bezogen wurde angerechnet werden (aber Achtung: (Ausnahme: Studienzeiten, in denen we- Verkürzung der zulässigen Studiendau- gen fehlendem Leistungsnachweis im er im neuen Studium), oder ein Studien- ersten Studienjahr der Anspruch auf die wechsel, der durch ein unabwendbares Familienbeihilfe erloschen ist, werden Ereignis ohne Verschulden des Studie- gerechnet). renden zwingend herbeigeführt wurde. 13
Können eigene Einkünfte des Kindes zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen? Ein zu versteuerndes Einkommen eines Das eigene Einkommen eines Kindes ist Kindes führt bis zu einer Höhe von ab dem Kalenderjahr maßgebend, das 10.000 Euro in einem Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Kind das 19. Lebensjahr beendet. Wird diese Grenze überschritten und hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr Das zu versteuernde Einkommen des vollendet, wird die Familienbeihilfe um Kindes ist entsprechend den Bestim- den Betrag gekürzt, um den das eigene mungen des Einkommensteuergesetzes Einkommen die Grenze von 10.000 Euro 1988 zu ermitteln. überschreitet. 14
»» Pflichtbeiträge des Versicherten zur gesetzlichen Sozialversicherung, »» Arbeiterkammerumlage und Wohn- Bei Arbeitnehmern gilt als Einkommen bauförderungsbeitrag, der jährliche Bruttobezug, ausgenom- »» Pendlerpauschale, men der 13. und 14. Monatsbezug, »» Werbungskostenpauschale, vermindert um folgende Beträge: »» Sonderausgabenpauschale sowie »» allfällige außergewöhnliche Belas- tungen, z.B. in Folge von Krankheit oder Behinderungen im Sinne des § 35 EStG 1988. In allen übrigen Fällen gilt als Einkommen das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebende zu versteuernde Einkommen. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, ist die Höhe des zu versteuernden Einkom- mens glaubhaft zu machen. 15
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Achtung: 1. Wären Einkünfte grundsätzlich auch zu versteuern, bleiben 2. Naturgemäß sind bei der Ermittlung des zu versteuernden sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des Einkommens eines Kindes auch ausdrücklich als einkom- Familienlastenausgleichsgesetzgebers bei der Ermittlung mensteuerfrei erklärte Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG des maßgeblichen, zu versteuernden Einkommens des 1988 nicht zu berücksichtigen. Kindes jedoch außer Betracht, so nämlich: In diesem Zusammenhang sind insbesonders folgende »» das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeit- Leistungen zu erwähnen: räumen erzielt wird, für die Anspruch auf die Familienbei- »» Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit hilfe besteht, (Pflegegeld), »» Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, »» Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem »» Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. Schülerbeihilfengesetz 1983, »» das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstands- hilfe sowie an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, »» Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld sowie »» die Familienbeihilfe. 17
Gewährung der Familien- beihilfe in Fällen mit 2. Zur Koordinierung der zahlreichen Sachverhalte mit Auslandsbezug Auslandsbezug wurden zahlreiche bilaterale/multilaterale Vereinbarungen getroffen. Die bedeutendsten stellen in diesem Zusammenhang die EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 dar. Die- Eingangs muss darauf hingewiesen werden, dass auf Grund sen Regelungswerken zufolge ist im Hinblick auf EU/ der Komplexität der Materie und der Vielschichtigkeit der EWR-Bürger – unter Anwendung des Beschäftigungsland- Problematik lediglich eine Darstellung der Grundstrukturen prinzips – derjenige Staat zur Zahlung der Familienleis- möglich ist. tungen verpflichtet, in dem ein Elternteil (selbständig oder nicht selbständig) erwerbstätig ist, und zwar auch dann, 1. Wie bereits oben ausgeführt, haben Anspruch auf Famili- wenn die Familie ständig in einem anderen Vertragsstaat enbeihilfe österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz oder lebt. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten. Arbeiten beide Elternteile in verschiedenen Staaten, ist zur Leistung der Staat vorrangig verpflichtet, in dem sich der Verbringt ein Kind Zeit unter Umständen im Ausland, die Familienwohnsitz befindet. darauf schließen lassen, dass dies lediglich zu Berufsaus- bildungszwecken erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Sind die Leistungen des Staates, der sowohl Beschäfti- Auslandsaufenthalt ein vorübergehender ist. Es steht daher gungsland als auch Wohnland ist, geringer als die Leistun- in diesen Fällen die Familienbeihilfe zu. gen des Staates, der nur Beschäftigungsland ist, erfolgt ein Ausgleich der Differenz über entsprechenden Antrag durch eine Ausgleichszahlung. 18
3. Der österreichische Gesetzgeber legt darüber hinaus im Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe an ausländische Staatsangehörige fest, dass diese bei Vorlie- gen der allgemeinen Voraussetzungen (insbes. Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und ständiger Aufent- halt des Kindes im Bundesgebiet) gewährt wird, wenn »» der Antragsteller und das Kind einen rechtmäßigen Auf- enthalt nach § 8 oder § 9 des Aufenthalts- und Niederlas- sungsgesetzes (=NAG) haben (der rechtmäßige Aufenthalt ist mittels NAG-Karte nachzuweisen) oder »» dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind Asyl zuerkannt wurde oder »» dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Aufenthaltsberechtigungskarte), der Antragsteller einer selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Leistung aus der Grundversorgung bezieht. 4. Für Kinder, die in einem Drittstaat leben (also außerhalb der EU/des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz), besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. 19
Gibt es zusätzliche Leistungen, wenn ein Kind erheblich behindert ist? Ist ein Kind erheblich behindert, wird Eine erhebliche Behinderung des Kindes ein Erhöhungszuschlag zur allgemei- im Sinne des Familienlastenausgleichs- nen Familienbeihilfe gewährt. gesetzes 1967 liegt vor, Die Erwerbsunfähigkeit muss vor »» wenn das Kind an einer nicht nur Vollendung des 21./25. Lebensjahres vorübergehenden (=voraussichtlich (siehe auch Kapitel „Unter welchen mehr als drei Jahre dauernden) Voraussetzungen kann nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung Volljährigkeit des Kindes FB gewährt leidet und der Grad der Behinderung werden?”) eingetreten sein; die Fami- mindestens 50 vH. beträgt, lienbeihilfe kann in diesem Fall ohne »» das Kind voraussichtlich dauernd zeitliche Begrenzung gewährt werden. außerstande ist, sich selbst den Un- terhalt zu verschaffen. 20
Besteht eine 50%ige Behinderung, wird die erhöhte Familienbeihilfe – wenn sich am Ausmaß der Behinderung nichts ändert – so lange gewährt, als die allgemeine Familienbeihilfe zusteht. Hinweis: Ist das Kind also bereits volljährig, Wenn Sie begründet vermuten, dass Ihr müssen die Voraussetzungen für die Kind erheblich behindert ist, stellen Sie Gewährung der Familienbeihilfe für einen Antrag auf Gewährung der erhöh- volljährige Kinder (also z.B. Notwendig- Wer beurteilt den Grad der ten Familienbeihilfe bei Ihrem zustän- keit einer Berufsausbildung, siehe dies- Behinderung? digen Wohnsitzfinanzamt. Sie erhalten bezüglich Ausführungen oben) erfüllt Der Grad der Behinderung bzw. die dann automatisch eine Einladung zur sein; die Gewährung der Familienbeihil- voraussichtlich dauernde Erwerbsun- Untersuchung beim Sozialministerium- fe ist in diesem Fall bis zur Vollendung fähigkeit ist durch eine Bescheinigung service. des 25. Lebensjahres möglich. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (= Sozialministeri- umservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nach- zuweisen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen. 21
Darüber hinaus ist eine Verlängerung des Bezuges der Famili- Wie lange kann die enbeihilfe möglich bei Studien von mindestens 10 Semestern Dauer, wenn es in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem Familienbeihilfe bezogen das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat »» bei Einhaltung der Mindeststudienzeit werden? »» bis zum erstmöglichen Studienabschluss Für erwerbsunfähige Kinder gibt es keine Altersgrenze, Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht grundsätz- die Familienbeihilfe wird ohne altersmäßige Beschränkung lich längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des ausgezahlt. Kindes. In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollen- dung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Das ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjah- res des Kindes »» der Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet ist oder gerade abgeleistet wird, »» eine Schwangerschaft besteht oder ein Kind geboren wurde, »» eine erhebliche Behinderung des Kindes vorliegt, oder »» das Kind einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zuge- wiesenen Einsatzstelle ausgeübt hat. 22
Was müssen Sie tun, um die Familienbeihilfe Antraglose Gewährung der Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes zu bekommen? Ab 1. Mai 2015 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, bei Geburt eines Kindes im Inland die Familienbeihilfe zu beziehen, ohne einen entsprechenden Antrag einbringen zu müssen. Die der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfü- gung stehenden Daten werden automatisiert überprüft und die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvorausset- zungen rasch und unkompliziert ausgezahlt. Die Eltern wer- den mit einem Informationsschreiben über die Zuerkennung der Familienbeihilfe informiert. Fehlen noch Daten oder treten Unklarheiten auf, wird zur Klärung Kontakt mit den Eltern aufgenommen. Der Besuch eines Finanzamtes ist daher nicht mehr erforderlich. 23
Die Familienbeihilfe (einschließlich der Alterszuschläge und der Geschwisterstaffelung) und die erhöhte Familienbeihilfe (für erheblich behinderte Kinder) – diese muss aber geson- In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf dert beantragt werden – kann auch rückwirkend zuerkannt die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Sie können werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat Ihren Familienbeihilfenantrag Ihrem Wohnsitzfinanzamt der Antragstellung. elektronisch über FinanzOnline übermitteln. Damit brauchen Sie keine Amtswege auf sich zu nehmen und können bequem von zu Hause per Mausklick Ihre Beihilfenangelegenheiten erledigen. (www.bmf.gv.at – FinanzOnline) Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung können Sie über Internet beziehen (www.bmf.gv.at – Formulare). Sie finden hier insbesondere die Vordrucke »» Beih 1 zur Beantragung der Familienbeihilfe und »» Beih 3 zur Beantragung des Erhöhungszuschlages für erheblich behinderte Kinder. »» Beih 20 Antrag auf Direktauszahlung (für volljährige Kinder) 24
Achtung: Personen, denen die Familienbeihilfe gewährt wird, sind ver- pflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen die Hinweis: Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich. Unterlassen Sie die Bekanntgabe von Umständen, die zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen, oder erfolgt diese nicht zeitgerecht, werden die zu Unrecht bezo- genen Familienbeihilfenbeträge zurückgefordert. 25
Mehrkindzuschlag Die Berechnung des für die Gewährung des Mehrkindzuschlages zulässigen Zur besonderen Förderung von Mehr- Familieneinkommens erfolgt analog kindfamilien, wird ein Mehrkindzu- der Ermittlung des für die Gewährung schlag für Familien mit drei oder mehr der Familienbeihilfe zulässigen Einkom- Kindern gewährt. Basis für diese Anspruchsvorausset- mens eines Kindes. zungen sind die (Familien)Verhältnisse Der Mehrkindzuschlag in der Höhe von des Kalenderjahres, das unmittelbar Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass 20 Euro monatlich steht für jedes ständig vor dem Kalenderjahr liegt, für das der ein Elternteil die Familienbeihilfe für im Bundesgebiet (oder im EU-Raum) Antrag gestellt wird (Basisjahr; siehe alle Kinder bezieht. Allerdings müs- lebende dritte und weitere Kind, für dazu Rechenbeispiel weiter unten). sen beide Elternteile dieser Regelung das Familienbeihilfe bezogen wird, zu, zustimmen. wenn das zu versteuernde Familienein- Die jährliche Einkommensgrenze, kommen eine bestimmte Höhe nicht die nicht überschritten werden darf, übersteigt. beträgt 55.000 Euro. Wird also der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2015 beantragt, sind die Familien- und Ein- kommensverhältnisse des Jahres 2014 heranzuziehen, und das Familien- einkommen des Jahres 2014 darf den Betrag von 55.000 Euro nicht über- schreiten. 26
Sonderregelung: Der Anspruch auf den Mehrkindzu- schlag kann durch eine Zusammenrech- nung der im gemeinsamen Haushalt befindlichen Kinder – auch wenn für sie teils vom Vater, teils von der Mutter die Familienbeihilfe bezogen wird – erreicht werden. 27
Fallbeispiel Lösung 2. Können die Eltern zu keiner Einigung 1. Über entsprechende Einigung der finden, kann der Vater – im Hinblick Eltern können alle sechs Kinder der auf den Bezug der Familienbeihilfe für Mutter oder dem Vater zugerechnet vier Kinder – für das dritte und vier- werden. Der Mehrkindzuschlag wird te Kind je 20 Euro mal zwölf Monate Antragstellung des Mehrkindzuschla- sodann wie folgt gewährt: gewährt bekommen. ges für das Jahr 2015 im Zuge der Für vier Kinder wurde im Jahr 2014 Die Mutter hätte allerdings keinerlei Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr zwölf Monate die Familienbeihilfe Anspruch auf einen Mehrkindzu- 2014. gewährt. An Mehrkindzuschlag kommt schlag, da ihr im Jahr 2014 nur für daher folgender Betrag zur Auszahlung: zwei Kinder die Familienbeihilfe Daten aus dem Basisjahr 2014 »» für das dritte Kind 20 Euro mal zwölf gewährt wurde, der Mehrkindzu- Monate, schlag aber erst ab dem dritten Kind vier Kinder, für die der Vater durchge- »» für das vierte Kind 20 Euro mal zwölf zusteht. hend die Familienbeihilfe bezieht, ab Monate. April 2014 Zugang von Zwillingen; für Für zwei Kinder wurde die Familien- diese bezieht die Mutter die Familien- beihilfe im Jahr 2014 für 9 Monate beihilfe. Das Familieneinkommen (= gewährt; es kommt folgender Betrag Einkommen eines Elternteiles und des zur Auszahlung: im gemeinsamen Haushalt lebenden »» für das fünfte Kind 20 Euro mal 9 anderen Elternteiles) des Jahres 2014 Monate und übersteigt nicht die zulässige Höhe (= »» für das sechste Kind 20 Euro mal 9 55.000 Euro). Monate. Das macht insgesamt einen Betrag von 840 Euro. 28
Wie erhalte ich den Mehrkindzuschlag? Der Mehrkindzuschlag muss bean- tragt werden. Er ist für jedes Kalenderjahr gesondert im Wege der (Arbeitnehmer-) Veran- lagung beim Finanzamt oder direkt geltend zu machen. Folgende Vordrucke stehen unter www.bmf.gv.at/Formulare Hinweis: zur Verfügung: Beachten Sie bitte auch hier Ihre Ver- pflichtung zur vollständigen und wahr- »» L1 (Erklärung zur ArbeitnehmerIn- heitsgemäßen Bekanntgabe Ihrer nenveranlagung) Lebensumstände. »» E1 (“Einkommensteuererklärung) und Der Mehrkindzuschlag wird im Zuge der »» E4 (Antrag auf den Mehrkindzu- (Arbeitnehmer-) Veranlagung ausge- schlag) zur direkten Beantragung. zahlt. Auch bei dieser Leistung ist eine Zuerkennung für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung möglich. 29
Darüber hinaus gibt es auch eine Bro- schüre zum Kinderbetreuungsgeld, der Sie wichtige Informationen über Weitere Informationen zum Thema diese Leistung entnehmen können, bzw. der Familienbeihilfe erhalten Sie beim auch die Broschüre Familien-Kom- Bürgerservice des Bundesministeriums Nähere Informationen zu sonstigen pass, die eine Auflistung von Familien- für Familien und Jugend (=BMFJ) unter Familienleistungen (insbesondere förderungen, die in Anspruch genom- 0800-240-262 (kostenlos aus ganz Kinderbetreuungsgeld) erhalten Sie men werden können, enthält. Österreich) oder auf der Homepage des beim Familienservice des Bundesminis- BMFJ unter teriums für Familien und Jugend (BMFJ) Informationen zu steuerrechtlichen www.bmfj.gv.at. unter 0800-240- 262 (kostenlos aus Fragen sowie zu Absetzbeträgen erhal- ganz Österreich) oder auf der Homepage ten Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt des BMFJ unter www.bmfj.gv.at und oder beim Bundesministerium für Finan- hinsichtlich des Kinderbetreuungsgel- zen unter www.bmf.gv.at. des auch bei Ihrer zuständigen Kran- kenkasse. 30
Notizen 31
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag Stand: Mai 2015 Bundesministerium für Familien und Jugend Franz-Josefs-Kai 51 1010 Wien Ab Juli 2015: Untere Donaustraße 13-15 1020 Wien www.bmfj.gv.at
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