Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Familienbeihilfe,
Mehrkindzuschlag
Stand: Mai 2015
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Familienbeihilfe.............................................................................................................................................4
    Wer hat Anspruch auf die Familienbeihilfe?..................................................................................................................... 4
    Höhe der Familienbeihilfe.......................................................................................................................................................5
    Rechenbeispiel.........................................................................................................................................................................7
    Welcher Elternteil hat vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe?.........................................................................8
    Unter welchen Voraussetzungen kann nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes FB gewährt werden?..........9
    Welche besonderen Voraussetzungen müssen Studenten erfüllen?......................................................................... 11
    Können eigene Einkünfte des Kindes zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen?.................... 14
    Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandsbezug................................................................................... 18
    Gibt es zusätzliche Leistungen, wenn ein Kind erheblich behindert ist?................................................................. 20
    Wie lange kann die Familienbeihilfe bezogen werden?................................................................................................ 22
    Was müssen Sie tun, um die Familienbeihilfe zu bekommen?.................................................................................... 23

    Mehrkindzuschlag.......................................................................................................................................26
    Fallbeispiel............................................................................................................................................................................. 28
    Wie erhalte ich den Mehrkindzuschlag?.......................................................................................................................... 29

    Impressum

    Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Bundesministerium für Familien und Jugend

    Produktion: Niederösterreichisches Pressehaus/St. Pölten

    Layout: Skilled Events and New Media GmbH

    Fotos: BMFJ/Hans Ringhofer | Colourbox.com | Fotolia | iStockphoto | shutterstock.com

    Erscheinungsdatum: 05/2015

    Bestellmöglichkeit:
    Tel.: 0800 240 262
    Internet: www.bmfj.gv.at

    Alle Rechte vorbehalten.

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Im September wird zusätzlich zur re-
                                                                                        gulären Familienbeihilfe ein Schulstart-
                                                                                        geld in Höhe von 100 Euro für jedes
                                                                                        Kind im Alter von sechs bis 15 Jahren
                                                                                        ausgezahlt.

                                                                                        Mit einem Bündel an Familienleistungen
                                            meistern können, gibt es die Familien-      will ich die wirtschaftliche Situation
                                            beihilfe, die in Österreich umfangreicher   für Familien verbessern und ein Umfeld
                                            und länger ausgezahlt wird als in vielen    schaffen, das es möglich macht, Kin-
                                            anderen europäischen Ländern.               dern auf ihrem Weg ins Erwachsenen-
                                                                                        leben bestmöglich zur Seite zu stehen
                                            Besonders unterstützt werden Eltern,        und sie möglichst unbeschwert zu ver-
                                            die für mehrere Kinder zu sorgen haben.     antwortungsvollen jungen Menschen
Kinder bringen viele glückliche Mo-         Daher gibt es nicht nur eine Geschwis-      heranwachsen zu lassen.
mente in das Leben ihrer Eltern. Kinder     terstaffelung bei der Familienbeihilfe,
brauchen aber auch viel Liebe und           sondern auch einen Mehrkindzuschlag         Ich wünsche Ihnen eine schöne Zeit
Zuwendung. Ihre Erziehung, Betreuung        für das dritte und jedes weitere Kind.      mit Ihren Kindern und alles Gute!
und Versorgung ist für die Eltern oft mit   Darüber hinaus haben Eltern mit erheb-
großen, auch wirtschaftlichen Heraus-       lich behinderten Kindern Anspruch auf
forderungen verbunden. Damit Mütter         eine spezielle Förderung in Form eines      Dr. Sophie Karmasin
und Väter diese Anforderungen besser        Zuschlages zur Familienbeihilfe.            Bundesministerin für Familien und Jugend

                                                                                                                                   3
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Familienbeihilfe
    Wer hat Anspruch auf die
    Familienbeihilfe?                                                 Achtung!
                                                                      »» Sonderregelungen für EU-Staatsangehörige
    »» Eltern, die österreichische Staatsbürger sind und              »» Besondere Voraussetzungen für Drittstaatsangehörige
    »» ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in              »» Sonderregelungen für Kinder, die im Ausland leben
       Österreich haben und                                           (siehe zu diesen Themen das Kapitel „Gewährung der FB in
    »» deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundes-              Fällen mit Auslandsbezug” auf Seite 18)
       gebiet liegt,

    steht unabhängig von ihrer Beschäftigung oder ihrem Einkom-       Die Kinder, für die die Familienbeihilfe bezogen werden soll,
    men die Familienbeihilfe zu. Ein Anspruch auf die Familienbei-    müssen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben; sind
    hilfe besteht grundsätzlich nur für Kinder, die sich ständig in   die Kinder aus dem Haushalt der Eltern bereits ausgeschie-
    Österreich aufhalten.                                             den, ist es zumindest erforderlich, dass die Eltern überwie-
                                                                      gend den Unterhalt für sie bestreiten.

                                                                      Kinder im Sinne des Gesetzes sind die leiblichen Nach-
                                                                      kommen (also auch Enkelkinder), Wahlkinder und deren
                                                                      Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder.

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Die entsprechenden Beträge der Familienbeihilfe werden
                                                                            sowohl ab 1. Jänner 2016 als auch ab 1. Jänner 2018 um je
                                                                            1,9 % erhöht.

                                                                            Die dann geltenden Beträge entnehmen Sie bitte der Inter-

Höhe der Familienbeihilfe                                                   netseite www.bmfj.gv.at

                                                                            Geschwisterstaffelung
Die allgemeine Familienbeihilfe beträgt 109,70 Euro
(einschließlich des Kinderabsetzbetrages von 58,4 Euro                      Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind,
168,1 Euro) pro Kind und Monat und erhöht sich, wenn das                    wenn sie
Kind bestimmte Altersgrenzen überschreitet; es ist hiefür
kein gesonderter Antrag notwendig.                                           für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 Euro für jedes Kind,

                                                                             für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 Euro für jedes Kind,

                                                                             für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 Euro für jedes Kind,
Altersstaffelung
                                                                             für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 Euro für jedes Kind,

Die Familienbeihilfe beträgt für ein                                         für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 Euro für jedes Kind,

                                                                             für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 Euro für jedes Kind.
                     117,30 Euro
 Kind ab 3 Jahren
                     (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 175,7 Euro)

                     136,20 Euro                                            Auch diese Beträge erhöhen sich sowohl ab 1. Jänner 2016
 Kind ab 10 Jahren
                     (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 194,6 Euro)   als auch ab 1. Jänner 2018 um je 1,9%. Die dann geltenden
                     158,90 Euro                                            Beträge entnehmen Sie bitte der Internetseite
 Kind ab 19 Jahren
                     (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 217,3 Euro)   www.bmfj.gv.at.

                                                                                                                                                   5
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Kinderabsetzbetrag
    Achtung:                                                           Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird – ohne dass ein
    Beziehen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern-            gesonderter Antrag erforderlich wäre – auch der Kinder-
    teile aufgeteilt die Familienbeihilfe für ihre Kinder, kann der    absetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind und Monat
    der Gesamtkinderanzahl entsprechende Betrag der Mehr-              ausgezahlt.
    kindstaffel nur dann zuerkannt werden, wenn ein Elternteil zu
    Gunsten des anderen Elternteiles auf den Bezug der Fami-           Es handelt sich hier um keine Familienbeihilfe, sondern um
    lienbeihilfe verzichtet, also ein Elternteil für alle Kinder die   einen Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausge-
    Familienbeihilfe bezieht.                                          zahlt und über das allgemeine Budget finanziert wird.

    Zuschlag wegen Behinderung eines Kindes
    Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind, beträgt
    150 Euro (ab 1. Jänner 2016: 152,9 Euro; ab 1. Jänner 2018:
    159,9 Euro) monatlich.

    Schulstartgeld

    Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sep-
    tember wird ein Schulstartgeld in der Höhe von 100 Euro für
    jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist kein
    gesonderter Antrag erforderlich, da dieses Schulstartgeld
    gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September auto-
    matisch zur Auszahlung gelangt.

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Rechenbeispiel                                       Familienbeihilfe (unter Einschluss der Alters-
                                                     zuschläge und der Geschwisterstaffelung)

Familie mit vier Kindern, davon sind eines 1 Jahr,
                                                      Kind mit 1 Jahr                                           109,7 Euro
eines 3 Jahre und die übrigen 11 und 20 Jahre alt
                                                      Kind mit 3 Jahren                                         117,3 Euro

                                                      Kind mit 11 Jahren                                        136,2 Euro

                                                      Kind mit 20 Jahren                                        158,9 Euro

                                                      Geschwisterstaffelung für 4 Kinder (25,5 Euro pro Kind)   102,0 Euro

                                                      Kinderabsetzbetrag für vier Kinder                        233,6 Euro

                                                      Dies macht einen monatlichen Gesamtbetrag von             857,7 Euro

                                                     Achtung:
                                                     Die Auszahlung der Geschwisterstaffelungsbeträge in der
                                                     ausgewiesenen Form ist nur dann möglich, wenn ein Eltern-
                                                     teil für alle Kinder die Familienbeihilfe bezieht. Wird z.B. dem
                                                     Vater für zwei Kinder und der Mutter auch für zwei Kinder die
                                                     Familienbeihilfe gewährt, kommt als Geschwisterstaffelung
                                                     für jeden Elternteil ein Betrag von lediglich 13,40 Euro zur
                                                     Auszahlung (Erhöhungsbetrag für jeweils zwei Kinder).

                                                                                                                             7
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Welcher Elternteil hat vorrangig
    Anspruch auf die Familienbeihilfe?                                                    Dies ist der Fall, wenn es Vollwaise
                                                                                          ist oder aber die Eltern – obwohl eine
                                                                                          Unterhaltsverpflichtung dem Kind ge-
                                                                                          genüber besteht, weil es noch nicht (zur
                                                                                          Gänze) für sich sorgen kann, – keine
    Leben die Eltern im gemeinsamen            Volljährige Kinder, für die Anspruch auf   entsprechende Leistung erbringen. Das
    Haushalt, steht der Anspruch auf die       die Familienbeihilfe besteht, können       Kind darf aber nicht ausschließlich auf
    Familienbeihilfe dem haushaltsfüh-         beim Finanzamt beantragen, dass die        Kosten der öffentlichen Hand unterge-
    renden Elternteil zu; das ist nach der     Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes    bracht sein.
    widerlegbaren gesetzlichen Vermutung       Konto überwiesen wird. Voraussetzung
    die Mutter.                                dafür ist allerdings, dass der an-
                                               spruchsberechtige Elternteil zustimmt,
    Es besteht aber die Möglichkeit des Ver-   da dieser nach wie vor Anspruchsbe-
    zichts durch den vorrangig anspruchs-      rechtigter bleibt.
    berechtigten zugunsten des anderen
    Elternteiles. Haben sich die Eltern
    getrennt, steht die Familienbeihilfe dem   Anspruch auf die Familienbei-
    Elternteil zu, bei dem das Kind lebt,      hilfe für das Kind selbst
    bzw. bei Fehlen eines gemeinsamen
    Haushalts dem, der überwiegend die         In Ausnahmefällen kann – bei Vorliegen
    Unterhaltskosten für das Kind trägt.      aller allgemeinen Voraussetzungen –
                                               das Kind selbst die Familienbeihilfe für
                                               sich beanspruchen.

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Unter welchen Voraussetzungen
kann nach Eintritt der Volljährigkeit
des Kindes FB gewährt werden?
Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht generell für
minderjährige Kinder.

Für volljährige Kinder (zumeist tritt die Volljährigkeit mit
Vollendung des 18. Lebensjahres ein) hat der Gesetzgeber
Einschränkungen festgelegt. In diesen Fällen ist die Zuerken-
nung der Familienbeihilfe nur unter im Gesetz ausdrücklich
genannten Voraussetzungen möglich. Die wichtigsten sind in
weiterer Folge kurz angeführt:

                                                                9
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Anspruch auf die Familien-
     beihilfe besteht demnach
     »» für ein Kind, wenn sich dieses in Be-                                               »» für ein Kind, das am Freiwilligen
        rufsausbildung befindet (in diesem                                                     Sozialjahr nach Abschnitt 2 des
        Zusammenhang wird insbesonders                                                         Freiwilligengesetzes, am Freiwilligen
        auf die Ausführungen zur „Studen-                                                      Umweltschutzjahr nach Abschnitt
        tenregelung” verwiesen),                                                               3 des Freiwilligengesetzes, am
     »» für Kinder, die wegen einer vor         »» für Kinder für die Zeit zwischen dem        Gedenkdienst, Friedens- und Sozi-
        Vollendung des 21. Lebensjahres            Abschluss der Schulausbildung               aldienst im Ausland nach Abschnitt
        oder während einer späteren Berufs-        und dem frühestmöglichen Beginn             4 des Freiwilligengesetzes oder am
        ausbildung, jedoch spätestens vor          einer weiteren Berufsausbildung             Europäischen Freiwilligendienst
        Vollendung des 25. Lebensjahres,           (zB für die Zeit zwischen Matura und        teilnimmt. Die Träger, die Freiwil-
        eingetretenen Behinderung voraus-          nachfolgendem Studium),                     ligentätigkeiten anbieten, müssen
        sichtlich dauernd außerstande           »» für ein Kind für die Zeit zwischen der      vom Bundesministerium für Arbeit,
        sind, sich selbst den Unterhalt zu         Beendigung des Präsenz- oder                Soziales und Konsumentenschutz mit
        verschaffen,                               Ausbildungs- oder Zivildienstes             Bescheid anerkannt worden sein.
                                                   und dem Beginn oder der Fortset-
                                                   zung einer Berufsausbildung, wenn
                                                   die Berufsausbildung zum frühest
                                                   möglichen Zeitpunkt begonnen oder
                                                   fortgesetzt wird,

10
Welche besonderen Voraussetzungen
müssen Studenten erfüllen?                                                          In beiden Fällen bewirkt eine Zeitdau-
                                                                                    er von mindestens drei Monaten eine
                                                                                    Verlängerung um ein Semester.

Zeitliche Beschränkung des                                                          »» Mutterschutz und Pflege und Erzie-
Bezuges                                                                                hung eines eigenen Kindes bis zur
                                                                                       Vollendung des zweiten Lebensjahres
Die Familienbeihilfe wird für die ge-     Ausnahmen                                    hemmen den Ablauf der Studienzeit,
setzliche Mindeststudiendauer plus ein                                              »» Zeiten als Studentenvertreter/in bis
Toleranzsemester pro Studienabschnitt     In besonders berücksichtigungswürdi-         zum Höchstausmaß von vier Semes-
bzw. für die gesetzliche Mindeststudi-    gen Fällen ist eine Verlängerung der         tern sind nicht in die vorgesehene
endauer plus ein Studienjahr bei Studi-   zulässigen Studiendauer möglich,             höchstzulässige Studienzeit einzu-
en ohne Abschnittsgliederung gewährt.     dies u.a. dann, wenn                         rechnen.

Wird ein Studienabschnitt innerhalb der   »» eine vollständige Studienbehinderung   Der Bezug der Familienbeihilfe ist bei
gesetzlichen Studiendauer absolviert,        durch ein unvorhergesehenes oder       einem erheblich behinderten Kind,
kann/können das/die nicht konsu-             unabwendbares Ereignis (z.B. Krank-    für das die erhöhte Familienbeihilfe
mierte/n Toleranzsemester in einem           heit) bewirkt oder                     bezogen wird, den Einschränkungen
weiteren Studienabschnitt des selben      »» nachweisbar ein Auslandsstudium        betreffend Studiendauer nicht un-
Studiums verbraucht werden.                  betrieben wird.                        terworfen.

                                                                                                                              11
Leistungsnachweis
     Für das erste Studienjahr ist ein
     Studienerfolgsnachweis über acht
     Wochenstunden oder im Ausmaß von
     16 ECTS - Punkten aus Wahl- oder
     Pflichtfächern des betriebenen Studi-    Folgen bei Nichtentsprechung
     ums oder eine Teilprüfung der ersten
     Diplomprüfung zu erbringen (einmaliger   Wird der vorgegebene Zeitrahmen
     Leistungsnachweis).                      überschritten oder der „8-Wochen-
                                              stunden-Nachweis” nach dem ersten
     Diesem Nachweis ist gleichwertig,        Studienjahr nicht erbracht, fällt der
     wenn alle Lehrveranstaltungen und        Anspruch auf die Familienbeihilfe weg.
     Prüfungen der Studieneingangs- und
     Orientierungsphase nach § 66 des Uni-    Die Familienbeihilfe kann erst ab Beginn
     versitätsgesetzes 2002 im Ausmaß von     des Monats weiter gewährt werden,
     mindestens 14 ECTS-Punkten erfolg-
     reich absolviert wurden.                 »» in dem der „alte” Studienabschnitt
                                                 erfolgreich beendet und der nächste
     In den nachfolgenden Studienjahren          begonnen wird oder
     wird das Finanzamt je nach Bedarf        »» in dem der Studierende aus dem
     stichprobenartig prüfen, ob das Studi-      laufenden Studienjahr Prüfungen im
     um ernsthaft betrieben wird.                erforderlichen Ausmaß erfolgreich
                                                 abgelegt hat (Teilerfolge aus ver-
     Für ein erheblich behindertes Kind          schiedenen Studienjahren können
     gelten die Bestimmungen über den „8 –       nicht zusammengezählt werden, der
     Wochenstunden-Nachweis” nicht.              Teilerfolg des Vorjahres verfällt).

12
Diese Wartezeit wird im Falle einer teil-
Ein Studienwechsel ist nur                   weisen Berücksichtigung von Vorstudi-
eingeschränkt möglich!                       enzeiten um die Anzahl der angerech-
                                             neten Vorstudiensemester verkürzt.
1. Es sind maximal zwei Studienwech-
   sel möglich. Wird öfters gewechselt,      Um die Anzahl dieser Semester ver-
   erlischt der Anspruch auf die Famili-     kürzt sich dann natürlich auch die zu-
   enbeihilfe.                               lässige Studiendauer im neuen Studium.
2. Ein Studienwechsel darf spätes-
   tens nach dem zweiten fortgesetzt
   gemeldeten Semester vorgenommen
   werden.

Bei einem späteren Studienwechsel            Hinweis:
entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht   Nicht als Studienwechsel gilt ein
endgültig, sondern nur im Ausmaß der         Studienwechsel, bei dem die gesamten
bereits insgesamt zurückgelegten Stu-        Vorstudienzeiten für die Anspruchsdau-
diendauer, soweit hiefür durchgehend         er des nunmehr betriebenen Studiums
die Familienbeihilfe bezogen wurde           angerechnet werden (aber Achtung:
(Ausnahme: Studienzeiten, in denen we-       Verkürzung der zulässigen Studiendau-
gen fehlendem Leistungsnachweis im           er im neuen Studium), oder ein Studien-
ersten Studienjahr der Anspruch auf die      wechsel, der durch ein unabwendbares
Familienbeihilfe erloschen ist, werden       Ereignis ohne Verschulden des Studie-
gerechnet).                                  renden zwingend herbeigeführt wurde.

                                                                                         13
Können eigene Einkünfte des Kindes
     zum Wegfall des Anspruches auf
     Familienbeihilfe führen?
     Ein zu versteuerndes Einkommen eines      Das eigene Einkommen eines Kindes ist
     Kindes führt bis zu einer Höhe von        ab dem Kalenderjahr maßgebend, das
     10.000 Euro in einem Kalenderjahr         nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
     nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.   Kind das 19. Lebensjahr beendet.
     Wird diese Grenze überschritten und
     hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr   Das zu versteuernde Einkommen des
     vollendet, wird die Familienbeihilfe um   Kindes ist entsprechend den Bestim-
     den Betrag gekürzt, um den das eigene     mungen des Einkommensteuergesetzes
     Einkommen die Grenze von 10.000 Euro      1988 zu ermitteln.
     überschreitet.

14
»» Pflichtbeiträge des Versicherten zur
                                          gesetzlichen Sozialversicherung,
                                       »» Arbeiterkammerumlage und Wohn-
Bei Arbeitnehmern gilt als Einkommen      bauförderungsbeitrag,
der jährliche Bruttobezug, ausgenom-   »» Pendlerpauschale,
men der 13. und 14. Monatsbezug,       »» Werbungskostenpauschale,
vermindert um folgende Beträge:        »» Sonderausgabenpauschale sowie
                                       »» allfällige außergewöhnliche Belas-
                                          tungen, z.B. in Folge von Krankheit
                                          oder Behinderungen im Sinne des §
                                          35 EStG 1988.

                                       In allen übrigen Fällen gilt als
                                       Einkommen das sich aus dem letzten
                                       Einkommensteuerbescheid ergebende
                                       zu versteuernde Einkommen. Liegt kein
                                       Einkommensteuerbescheid vor, ist die
                                       Höhe des zu versteuernden Einkom-
                                       mens glaubhaft zu machen.

                                                                                 15
16
Achtung:
1. Wären Einkünfte grundsätzlich auch zu versteuern, bleiben    2. Naturgemäß sind bei der Ermittlung des zu versteuernden
   sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des         Einkommens eines Kindes auch ausdrücklich als einkom-
   Familienlastenausgleichsgesetzgebers bei der Ermittlung         mensteuerfrei erklärte Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG
   des maßgeblichen, zu versteuernden Einkommens des               1988 nicht zu berücksichtigen.
   Kindes jedoch außer Betracht, so nämlich:                       In diesem Zusammenhang sind insbesonders folgende
»» das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeit-          Leistungen zu erwähnen:
   räumen erzielt wird, für die Anspruch auf die Familienbei-   »» Bezüge aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit
   hilfe besteht,                                                  (Pflegegeld),
»» Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,        »» Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem
»» Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.                   Schülerbeihilfengesetz 1983,
                                                                »» das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstands-
                                                                   hilfe sowie an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
                                                                »» Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld sowie
                                                                »» die Familienbeihilfe.

                                                                                                                              17
Gewährung der Familien-
     beihilfe in Fällen mit                                          2. Zur Koordinierung der zahlreichen Sachverhalte mit
     Auslandsbezug                                                      Auslandsbezug wurden zahlreiche bilaterale/multilaterale
                                                                        Vereinbarungen getroffen.

                                                                       Die bedeutendsten stellen in diesem Zusammenhang die
                                                                       EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 dar. Die-
     Eingangs muss darauf hingewiesen werden, dass auf Grund           sen Regelungswerken zufolge ist im Hinblick auf EU/
     der Komplexität der Materie und der Vielschichtigkeit der         EWR-Bürger – unter Anwendung des Beschäftigungsland-
     Problematik lediglich eine Darstellung der Grundstrukturen        prinzips – derjenige Staat zur Zahlung der Familienleis-
     möglich ist.                                                      tungen verpflichtet, in dem ein Elternteil (selbständig oder
                                                                       nicht selbständig) erwerbstätig ist, und zwar auch dann,
     1. Wie bereits oben ausgeführt, haben Anspruch auf Famili-        wenn die Familie ständig in einem anderen Vertragsstaat
        enbeihilfe österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz oder      lebt.
        gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für Kinder, die sich
        ständig in Österreich aufhalten.                               Arbeiten beide Elternteile in verschiedenen Staaten, ist zur
                                                                       Leistung der Staat vorrangig verpflichtet, in dem sich der
       Verbringt ein Kind Zeit unter Umständen im Ausland, die         Familienwohnsitz befindet.
       darauf schließen lassen, dass dies lediglich zu Berufsaus-
       bildungszwecken erfolgt, ist davon auszugehen, dass der         Sind die Leistungen des Staates, der sowohl Beschäfti-
       Auslandsaufenthalt ein vorübergehender ist. Es steht daher      gungsland als auch Wohnland ist, geringer als die Leistun-
       in diesen Fällen die Familienbeihilfe zu.                       gen des Staates, der nur Beschäftigungsland ist, erfolgt
                                                                       ein Ausgleich der Differenz über entsprechenden Antrag
                                                                       durch eine Ausgleichszahlung.

18
3. Der österreichische Gesetzgeber legt darüber hinaus im
   Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe an
   ausländische Staatsangehörige fest, dass diese bei Vorlie-
   gen der allgemeinen Voraussetzungen (insbes. Mittelpunkt
   der Lebensinteressen in Österreich und ständiger Aufent-
   halt des Kindes im Bundesgebiet) gewährt wird, wenn
»» der Antragsteller und das Kind einen rechtmäßigen Auf-
   enthalt nach § 8 oder § 9 des Aufenthalts- und Niederlas-
   sungsgesetzes (=NAG) haben (der rechtmäßige Aufenthalt
   ist mittels NAG-Karte nachzuweisen) oder
»» dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind Asyl
   zuerkannt wurde oder
»» dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind der
   Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde
   (Aufenthaltsberechtigungskarte), der Antragsteller einer
   selbständigen oder nicht selbständigen Erwerbstätigkeit
   nachgeht und keine Leistung aus der Grundversorgung
   bezieht.

4. Für Kinder, die in einem Drittstaat leben (also außerhalb
   der EU/des Europäischen Wirtschaftsraumes und der
   Schweiz), besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

                                                                19
Gibt es zusätzliche Leistungen,
     wenn ein Kind erheblich behindert ist?

     Ist ein Kind erheblich behindert, wird   Eine erhebliche Behinderung des Kindes
     ein Erhöhungszuschlag zur allgemei-      im Sinne des Familienlastenausgleichs-
     nen Familienbeihilfe gewährt.            gesetzes 1967 liegt vor,
                                                                                        Die Erwerbsunfähigkeit muss vor
                                              »» wenn das Kind an einer nicht nur       Vollendung des 21./25. Lebensjahres
                                                 vorübergehenden (=voraussichtlich      (siehe auch Kapitel „Unter welchen
                                                 mehr als drei Jahre dauernden)         Voraussetzungen kann nach Eintritt der
                                                 gesundheitlichen Beeinträchtigung      Volljährigkeit des Kindes FB gewährt
                                                 leidet und der Grad der Behinderung    werden?”) eingetreten sein; die Fami-
                                                 mindestens 50 vH. beträgt,             lienbeihilfe kann in diesem Fall ohne
                                              »» das Kind voraussichtlich dauernd       zeitliche Begrenzung gewährt werden.
                                                 außerstande ist, sich selbst den Un-
                                                 terhalt zu verschaffen.

20
Besteht eine 50%ige Behinderung,
wird die erhöhte Familienbeihilfe –
wenn sich am Ausmaß der Behinderung
nichts ändert – so lange gewährt, als
die allgemeine Familienbeihilfe zusteht.
                                                                                    Hinweis:
Ist das Kind also bereits volljährig,                                               Wenn Sie begründet vermuten, dass Ihr
müssen die Voraussetzungen für die                                                  Kind erheblich behindert ist, stellen Sie
Gewährung der Familienbeihilfe für                                                  einen Antrag auf Gewährung der erhöh-
volljährige Kinder (also z.B. Notwendig-
                                           Wer beurteilt den Grad der               ten Familienbeihilfe bei Ihrem zustän-
keit einer Berufsausbildung, siehe dies-   Behinderung?                             digen Wohnsitzfinanzamt. Sie erhalten
bezüglich Ausführungen oben) erfüllt       Der Grad der Behinderung bzw. die        dann automatisch eine Einladung zur
sein; die Gewährung der Familienbeihil-    voraussichtlich dauernde Erwerbsun-      Untersuchung beim Sozialministerium-
fe ist in diesem Fall bis zur Vollendung   fähigkeit ist durch eine Bescheinigung   service.
des 25. Lebensjahres möglich.              des Bundesamtes für Soziales und
                                           Behindertenwesen (= Sozialministeri-
                                           umservice) auf Grund eines ärztlichen
                                           Sachverständigengutachtens nach-
                                           zuweisen. Die daraus entstehenden
                                           Kosten trägt der Ausgleichsfonds für
                                           Familienbeihilfen.

                                                                                                                                21
Darüber hinaus ist eine Verlängerung des Bezuges der Famili-

     Wie lange kann die                                                  enbeihilfe möglich bei Studien von mindestens 10 Semestern
                                                                         Dauer, wenn es in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem

     Familienbeihilfe bezogen                                            das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat
                                                                         »» bei Einhaltung der Mindeststudienzeit

     werden?
                                                                         »» bis zum erstmöglichen Studienabschluss

                                                                         Für erwerbsunfähige Kinder gibt es keine Altersgrenze,
     Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht grundsätz-            die Familienbeihilfe wird ohne altersmäßige Beschränkung
     lich längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des          ausgezahlt.
     Kindes.

     In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollen-
     dung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Das ist dann der
     Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjah-
     res des Kindes

     »» der Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet ist
        oder gerade abgeleistet wird,
     »» eine Schwangerschaft besteht oder ein Kind geboren
        wurde,
     »» eine erhebliche Behinderung des Kindes vorliegt, oder
     »» das Kind einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten
        eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem
        gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zuge-
        wiesenen Einsatzstelle ausgeübt hat.

22
Was müssen Sie tun,
um die Familienbeihilfe   Antraglose Gewährung der Familienbeihilfe
                          bei Geburt eines Kindes
zu bekommen?              Ab 1. Mai 2015 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen,
                          bei Geburt eines Kindes im Inland die Familienbeihilfe zu
                          beziehen, ohne einen entsprechenden Antrag einbringen zu
                          müssen. Die der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfü-
                          gung stehenden Daten werden automatisiert überprüft und
                          die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvorausset-
                          zungen rasch und unkompliziert ausgezahlt. Die Eltern wer-
                          den mit einem Informationsschreiben über die Zuerkennung
                          der Familienbeihilfe informiert. Fehlen noch Daten oder treten
                          Unklarheiten auf, wird zur Klärung Kontakt mit den Eltern
                          aufgenommen. Der Besuch eines Finanzamtes ist daher nicht
                          mehr erforderlich.

                                                                                           23
Die Familienbeihilfe (einschließlich der Alterszuschläge und
                                                                   der Geschwisterstaffelung) und die erhöhte Familienbeihilfe
                                                                   (für erheblich behinderte Kinder) – diese muss aber geson-
     In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf   dert beantragt werden – kann auch rückwirkend zuerkannt
     die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Sie können      werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat
     Ihren Familienbeihilfenantrag Ihrem Wohnsitzfinanzamt         der Antragstellung.
     elektronisch über FinanzOnline übermitteln. Damit brauchen
     Sie keine Amtswege auf sich zu nehmen und können bequem
     von zu Hause per Mausklick Ihre Beihilfenangelegenheiten
     erledigen.
     (www.bmf.gv.at – FinanzOnline)

     Die entsprechenden Formulare zur Antragstellung können
     Sie über Internet beziehen (www.bmf.gv.at – Formulare). Sie
     finden hier insbesondere die Vordrucke

     »» Beih 1 zur Beantragung der Familienbeihilfe und
     »» Beih 3 zur Beantragung des Erhöhungszuschlages für
        erheblich behinderte Kinder.
     »» Beih 20 Antrag auf Direktauszahlung (für volljährige
        Kinder)

24
Achtung:
                                                         Personen, denen die Familienbeihilfe gewährt wird, sind ver-
                                                         pflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf die
                                                         Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
                                                         der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen die
Hinweis:                                                 Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich.
                                                         Unterlassen Sie die Bekanntgabe von Umständen, die zum
                                                         Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen, oder
                                                         erfolgt diese nicht zeitgerecht, werden die zu Unrecht bezo-
                                                         genen Familienbeihilfenbeträge zurückgefordert.

                                                                                                                         25
Mehrkindzuschlag
                                                                                           Die Berechnung des für die Gewährung
                                                                                           des Mehrkindzuschlages zulässigen
     Zur besonderen Förderung von Mehr-                                                    Familieneinkommens erfolgt analog
     kindfamilien, wird ein Mehrkindzu-                                                    der Ermittlung des für die Gewährung
     schlag für Familien mit drei oder mehr                                                der Familienbeihilfe zulässigen Einkom-
     Kindern gewährt.                            Basis für diese Anspruchsvorausset-       mens eines Kindes.
                                                 zungen sind die (Familien)Verhältnisse
     Der Mehrkindzuschlag in der Höhe von        des Kalenderjahres, das unmittelbar       Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass
     20 Euro monatlich steht für jedes ständig   vor dem Kalenderjahr liegt, für das der   ein Elternteil die Familienbeihilfe für
     im Bundesgebiet (oder im EU-Raum)           Antrag gestellt wird (Basisjahr; siehe    alle Kinder bezieht. Allerdings müs-
     lebende dritte und weitere Kind, für        dazu Rechenbeispiel weiter unten).        sen beide Elternteile dieser Regelung
     das Familienbeihilfe bezogen wird, zu,                                                zustimmen.
     wenn das zu versteuernde Familienein-       Die jährliche Einkommensgrenze,
     kommen eine bestimmte Höhe nicht            die nicht überschritten werden darf,
     übersteigt.                                 beträgt 55.000 Euro. Wird also der
                                                 Mehrkindzuschlag für das Jahr 2015
                                                 beantragt, sind die Familien- und Ein-
                                                 kommensverhältnisse des Jahres 2014
                                                 heranzuziehen, und das Familien-
                                                 einkommen des Jahres 2014 darf den
                                                 Betrag von 55.000 Euro nicht über-
                                                 schreiten.

26
Sonderregelung:
Der Anspruch auf den Mehrkindzu-
schlag kann durch eine Zusammenrech-
nung der im gemeinsamen Haushalt
befindlichen Kinder – auch wenn für sie
teils vom Vater, teils von der Mutter die
Familienbeihilfe bezogen wird – erreicht
werden.

                                            27
Fallbeispiel                              Lösung                                     2. Können die Eltern zu keiner Einigung
                                               1. Über entsprechende Einigung der            finden, kann der Vater – im Hinblick
                                                  Eltern können alle sechs Kinder der        auf den Bezug der Familienbeihilfe für
                                                  Mutter oder dem Vater zugerechnet          vier Kinder – für das dritte und vier-
                                                  werden. Der Mehrkindzuschlag wird          te Kind je 20 Euro mal zwölf Monate
     Antragstellung des Mehrkindzuschla-          sodann wie folgt gewährt:                  gewährt bekommen.
     ges für das Jahr 2015 im Zuge der         Für vier Kinder wurde im Jahr 2014            Die Mutter hätte allerdings keinerlei
     Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr      zwölf Monate die Familienbeihilfe             Anspruch auf einen Mehrkindzu-
     2014.                                     gewährt. An Mehrkindzuschlag kommt            schlag, da ihr im Jahr 2014 nur für
                                               daher folgender Betrag zur Auszahlung:        zwei Kinder die Familienbeihilfe
     Daten aus dem Basisjahr 2014              »» für das dritte Kind 20 Euro mal zwölf      gewährt wurde, der Mehrkindzu-
                                                  Monate,                                    schlag aber erst ab dem dritten Kind
     vier Kinder, für die der Vater durchge-   »» für das vierte Kind 20 Euro mal zwölf      zusteht.
     hend die Familienbeihilfe bezieht, ab        Monate.
     April 2014 Zugang von Zwillingen; für     Für zwei Kinder wurde die Familien-
     diese bezieht die Mutter die Familien-    beihilfe im Jahr 2014 für 9 Monate
     beihilfe. Das Familieneinkommen (=        gewährt; es kommt folgender Betrag
     Einkommen eines Elternteiles und des      zur Auszahlung:
     im gemeinsamen Haushalt lebenden          »» für das fünfte Kind 20 Euro mal 9
     anderen Elternteiles) des Jahres 2014        Monate und
     übersteigt nicht die zulässige Höhe (=    »» für das sechste Kind 20 Euro mal 9
     55.000 Euro).                                Monate.
                                               Das macht insgesamt einen Betrag von
                                               840 Euro.

28
Wie erhalte ich den
Mehrkindzuschlag?
Der Mehrkindzuschlag muss bean-
tragt werden.

Er ist für jedes Kalenderjahr gesondert
im Wege der (Arbeitnehmer-) Veran-
lagung beim Finanzamt oder direkt
geltend zu machen. Folgende Vordrucke
stehen unter www.bmf.gv.at/Formulare      Hinweis:
zur Verfügung:                            Beachten Sie bitte auch hier Ihre Ver-
                                          pflichtung zur vollständigen und wahr-
»» L1 (Erklärung zur ArbeitnehmerIn-      heitsgemäßen Bekanntgabe Ihrer
   nenveranlagung)                        Lebensumstände.
»» E1 (“Einkommensteuererklärung)
   und                                    Der Mehrkindzuschlag wird im Zuge der
»» E4 (Antrag auf den Mehrkindzu-         (Arbeitnehmer-) Veranlagung ausge-
   schlag) zur direkten Beantragung.      zahlt. Auch bei dieser Leistung ist eine
                                          Zuerkennung für höchstens fünf Jahre
                                          rückwirkend vom Beginn des Monats
                                          der Antragstellung möglich.

                                                                                     29
Darüber hinaus gibt es auch eine Bro-
                                                                                       schüre zum Kinderbetreuungsgeld,
                                                                                       der Sie wichtige Informationen über
     Weitere Informationen zum Thema                                                   diese Leistung entnehmen können, bzw.
     der Familienbeihilfe erhalten Sie beim                                            auch die Broschüre Familien-Kom-
     Bürgerservice des Bundesministeriums     Nähere Informationen zu sonstigen        pass, die eine Auflistung von Familien-
     für Familien und Jugend (=BMFJ) unter    Familienleistungen (insbesondere         förderungen, die in Anspruch genom-
     0800-240-262 (kostenlos aus ganz         Kinderbetreuungsgeld) erhalten Sie       men werden können, enthält.
     Österreich) oder auf der Homepage des    beim Familienservice des Bundesminis-
     BMFJ unter                               teriums für Familien und Jugend (BMFJ)   Informationen zu steuerrechtlichen
     www.bmfj.gv.at.                          unter 0800-240- 262 (kostenlos aus       Fragen sowie zu Absetzbeträgen erhal-
                                              ganz Österreich) oder auf der Homepage   ten Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt
                                              des BMFJ unter www.bmfj.gv.at und        oder beim Bundesministerium für Finan-
                                              hinsichtlich des Kinderbetreuungsgel-    zen unter www.bmf.gv.at.
                                              des auch bei Ihrer zuständigen Kran-
                                              kenkasse.

30
Notizen

          31
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Stand: Mai 2015

Bundesministerium
für Familien und Jugend
Franz-Josefs-Kai 51
1010 Wien

Ab Juli 2015:
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien

www.bmfj.gv.at
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