Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Familienbeihilfe,
Mehrkindzuschlag
Stand: Mai 2015
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Familienbeihilfe ..............................................................................................................................................4
    Wer hat Anspruch auf die Familienbeihilfe? .......................................................................................................................4
    Höhe der Familienbeihilfe........................................................................................................................................................5
    Rechenbeispiel ..........................................................................................................................................................................7
    Welcher Elternteil hat vorrangig Anspruch auf die Familienbeihilfe? ...............................................................8
    Unter welchen Vorausset zungen kann nach Eintrit t der Volljährigkeit des Kindes FB gewährt werden? .........9
    Welche besonderen Voraussetzungen müssen Studenten erfüllen? ..............................................................................11
    Können eigene Einkünfte des Kindes zum Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen? ........................14
    Gewährung der Familienbeihilfe in Fällen mit Auslandsbezug......................................................................................18
    Gibt es zusät zliche Leistungen, wenn ein Kind erheblich behinder t ist? .......................................................................20
    Wie l ange kann die Familienbeihilfe bezogen werden? .....................................................................................................22
    Was müssen Sie tun, um die Familienbeihilfe zu bekommen? .........................................................................................23

    Mehrkindzuschlag.........................................................................................................................................26
    Fallbeispiel .................................................................................................................................................................................28
    Wie erhalte ich den Mehrkindzuschlag? ...............................................................................................................................29

    Impressum

    Eigentümer, Herausgeber und Verl eger: Bundesminist erium für Familien und J ugend
    Produktion: Niederösterreichisches Pressehaus/St . Pöl ten
    Layout : Skil l ed Event s and New Media GmbH

    Fot os: BMFJ/Hans Ringhofer | Col ourbox.com | Fotol ia | iStockphot o | shut t erst ock.com
    Erscheinungsdatum: 05/2015
    Best ellm öglichkeit :
    Tel .: 0800 240 262
    I nternet: w w w.bmfj.gv.at
    Al l e Rechte vorbehal t en.

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
I m September wird zusät zlich zur re-
                                                                                         gulären Familienbeihilfe ein Schul star t-
                                                                                         geld in Höhe von 100 Euro für jedes
                                                                                         Kind im Alter von sechs bis 15 J ahren
                                                                                         ausgezahlt.

                                                                                         Mit einem Bündel an Familienleistungen
                                             meistern können, gibt es die Familien-      w ill ich die wirt schaf tliche Situation
                                             beihilfe, die in Österreich umfangreicher   für Familien verbessern und ein Umfeld
                                             und länger ausgezahlt wird als in vielen    schaffen, das es möglich macht, Kin-
                                             anderen europäischen Ländern.               dern auf ihrem Weg ins Erwachsenen-
                                                                                         leben bestmöglich zur Seite zu stehen
                                             Besonders unterstützt werden Eltern, die    und sie möglichst unbeschwert zu ver-
                                             für mehrere Kinder zu sorgen haben.         ant wortungsvollen jungen Menschen
Kinder bringen viele glückliche Mo- mente    Daher gibt es nicht nur eine Geschwis-      heranwachsen zu lassen.
in das Leben ihrer Eltern. Kinder brauchen   terstaffelung bei der Familienbeihilfe,
aber auch viel Liebe und Zuwendung. Ihre     sondern auch einen Mehrkindzuschlag für     I ch wünsche I hnen eine schöne Zeit
Erziehung, Betreuung und Versorgung ist      das dritte und jedes weitere Kind.          mit I hren Kindern und alles Gute!
für die Eltern oft mit großen, auch          Darüber hinaus haben Eltern mit erheb-
wirtschaftlichen Heraus- forderungen         lich behinderten Kindern Anspruch auf
verbunden. Damit Mütter und Väter diese      eine spezielle Förderung in Form eines      Dr. Sophie Karmasin
Anforderungen besser                         Zuschlages zur Familienbeihilfe.            Bundesministerin für Familien und Jugend

                                                                                                                                      3
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Familienbeihilfe
    Wer hat Anspruch auf die
    Familienbeihilfe?                                                  Achtung!
                                                                       » Sonderregelungen für EU-Staat sangehörige
    » Eltern, die österreichische Staatsbürger sind und                » Besondere Vorausset zungen für Drit t st aat sangehörige
    » ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in                » Sonderregelungen für Kinder, die im Ausland leben
      Österreich haben und                                             (siehe zu diesen Themen das Kapitel „Gewährung der FB in
    » deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundes-                Fällen mit Ausl andsbezug” auf Seite 18)
      gebiet liegt,

    steht unabhängig von ihrer Beschäf tigung oder ihrem Einkom-       Die Kinder, für die die Familienbeihilfe bezogen werden soll,
    men die Familienbeihilfe zu. Ein Anspruch auf die Familienbei-     müssen im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben; sind
    hilfe besteht grundsät zlich nur für Kinder, die sich ständig in   die Kinder aus dem Haushalt der Eltern bereits ausgeschie-
    Österreich aufhalten.                                              den, ist es zumindest er forderlich, dass die Eltern über wie-
                                                                       gend den Unterhalt für sie bestreiten.

                                                                       Kinder im Sinne des Gesetzes sind die leiblichen Nach-
                                                                       kommen (also auch Enkelkinder), Wahlkinder und deren
                                                                       Nachkommen, Stiefkinder und Pflegekinder.

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Die ent sprechenden Beträge der Familienbeihilfe werden
                                                                           sowohl ab 1. Jänner 2016 al s auch ab 1. Jänner 2018 um je
                                                                           1,9 % erhöht.

                                                                           Die dann geltenden Beträge entnehmen Sie bitte der I nter-

Höhe der Familienbeihilfe                                                  net seite ww w.bmfj.gv.at

                                                                           Geschwisterstaffelung
Die allgemeine Familienbeihilfe beträgt 109,70 Euro
(einschließlich des Kinderabsetzbetrages von 58,4 Euro                     Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind,
168,1 Euro) pro Kind und Monat und erhöht sich, wenn das                   wenn sie
Kind bestimmte Altersgrenzen überschreitet; es ist hiefür
kein gesonderter Antrag not wendig.                                        für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 Euro für jedes Kind,

                                                                           für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 Euro für jedes Kind,

                                                                           für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 Euro für jedes Kind,
Altersstaffelung
                                                                           für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 Euro für jedes Kind,

Die Familienbeihilfe beträgt für ein                                       für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 Euro für jedes Kind,

                                                                           für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 Euro für jedes Kind.
                    117,30 Euro
Kind ab 3 Jahren
                    (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 175,7 Euro)

                    136,20 Euro                                            Auch diese Beträge erhöhen sich sowohl ab 1. Jänner 2016
Kind ab 10 Jahren
                    (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 194,6 Euro)   al s auch ab 1. Jänner 2018 um je 1,9%. Die dann geltenden
                    158,90 Euro                                            Beträge entnehmen Sie bitte der I nternet seite
Kind ab 19 Jahren
                    (einschließlich des Kinderabsetzbetrages 217,3 Euro)   ww w.bmfj.gv.at.

                                                                                                                                                 5
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Kinderabsetzbetrag
    Achtung:                                                            Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird – ohne dass ein
    Beziehen beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern-             gesonderter Antrag erforderlich wäre – auch der Kinder-
    teile aufgeteilt die Familienbeihilfe für ihre Kinder, kann der     abset zbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind und Monat
    der Gesamtkinderanzahl ent sprechende Betrag der Mehr-              ausgezahlt.
    kindstaffel nur dann zuerkannt werden, wenn ein Elternteil zu
    Gunsten des anderen Elternteiles auf den Bezug der Fami-            Es handelt sich hier um keine Familienbeihilfe, sondern um
    lienbeihilfe verzichtet, al so ein Elternteil für alle Kinder die   einen Abset zbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausge-
    Familienbeihilfe bezieht.                                           zahlt und über das allgemeine Budget finanziert wird.

    Zuschlag wegen Behinderung eines Kindes
    Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind, beträgt
    150 Euro (ab 1. Jänner 2016: 152,9 Euro; ab 1. Jänner 2018:
    159,9 Euro) monatlich.

    Schulstartgeld

    I m Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sep-
    tember wird ein Schul st artgeld in der Höhe von 100 Euro für
    jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist kein
    gesonderter Antrag erforderlich, da dieses Schul st artgeld
    gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September auto-
    matisch zur Auszahlung gel angt.

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Rechenbeispiel                                       Familienbeihilfe (unter Einschluss der Alters-
                                                     zuschläge und der Geschwisterstaffelung)

Familie mit vier Kindern, davon sind eines 1 Jahr,
eines 3 Jahre und die übrigen 11 und 20 Jahre alt

                                                       Kind mit 1 Jahr                                           109,7 Euro
                                                       Kind mit 3 Jahren                                         117,3 Euro
                                                       Kind mit 11 Jahren                                        136,2 Euro
                                                       Kind mit 20 Jahren                                        158,9 Euro
                                                       Geschwisterstaffelung für 4 Kinder (25,5 Euro pro Kind)   102,0 Euro
                                                       Kinderabsetzbetrag für vier Kinder                        233,6 Euro
                                                       Dies macht einen monatlichen Gesamtbetrag von             857,7 Euro

                                                     Achtung:
                                                     Die Auszahlung der Geschwisterstaffelungsbeträge in der
                                                     ausgewiesenen Form ist nur dann möglich, wenn ein Eltern-
                                                     teil für alle Kinder die Familienbeihilfe bezieht. Wird z.B. dem
                                                     Vater für zwei Kinder und der Mutter auch für zwei Kinder die
                                                     Familienbeihilfe gewährt, kommt al s Geschwisterstaffelung
                                                     für jeden Elternteil ein Betrag von lediglich 13,40 Euro zur
                                                     Auszahlung (Erhöhungsbetrag für jeweil s zwei Kinder).

                                                                                                                              7
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Welcher Elternteil hat vorrangig
    Anspruch auf die Familienbeihilfe?                                                    Dies ist der Fall, wenn es Vollwaise ist
                                                                                          oder aber die Eltern – obwohl eine
                                                                                          Unterhalt sverpflichtung dem Kind ge-
                                                                                          genüber besteht, weil es noch nicht (zur
                                                                                          Gänze) für sich sorgen kann, – keine
    Leben die Eltern im gemeinsamen            Volljährige Kinder, für die Anspruch auf   ent sprechende Leistung erbringen. Das
    Haushalt, steht der Anspruch auf die       die Familienbeihilfe besteht, können       Kind darf aber nicht ausschließlich auf
    Familienbeihilfe dem haushalt sfüh-        beim Finanzamt beantragen, dass die        Kosten der öffentlichen Hand unterge-
    renden Elternteil zu; das ist nach der     Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes    bracht sein.
    widerlegbaren geset zlichen Vermutung      Konto überwiesen wird. Vorausset zung
    die Mut ter.                               dafür ist allerdings, dass der an-
                                               spruchsberechtige Elternteil zustimmt,
    Es besteht aber die Möglichkeit des Ver-   da dieser nach wie vor Anspruchsbe-
    zichts durch den vorrangig anspruchs-      rechtigter bleibt.
    berechtigten zugunsten des anderen
    Elternteiles. Haben sich die Eltern
    getrennt, steht die Familienbeihilfe dem   Anspruch auf die Familienbei-
    Elternteil zu, bei dem das Kind lebt,      hilfe für das Kind selbst
    bzw. bei Fehlen eines gemeinsamen
    Haushalt s dem, der überwiegend die        I n Ausnahmefällen kann – bei Vorliegen
    Unterhalt skosten für das Kind trägt.      aller allgemeinen Vorausset zungen –
                                               das Kind selbst die Familienbeihilfe für
                                               sich beanspruchen.

8
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Unter welchen Vorausset zungen
kann nach Eintrit t der Volljährigkeit
des Kindes FB gewährt werden?
Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht generell für
minderjährige Kinder.

Für volljährige Kinder (zumeist tritt die Volljährigkeit mit
Vollendung des 18. Lebensjahres ein) hat der Geset zgeber
Einschränkungen festgelegt. I n diesen Fällen ist die Zuerken-
nung der Familienbeihilfe nur unter im Geset z ausdrücklich
genannten Vorausset zungen möglich. Die wichtigsten sind in
weiterer Folge kurz angeführ t:

                                                                 9
Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
Anspruch auf die Familien-
     beihilfe besteht demnach
     » für ein Kind, wenn sich dieses in Be-                                              » für ein Kind, das am Freiwilligen
       rufsausbildung befindet (in diesem                                                   Sozialjahr nach Abschnitt 2 des
       Zusammenhang wird insbesonders                                                       Freiwilligengeset zes, am Freiwilligen
       auf die Ausführungen zur „Studen-                                                    Umwelt schut zjahr nach Abschnit t
       tenregelung” verwiesen),                                                             3 des Freiwilligengeset zes, am
     » für Kinder, die wegen einer vor         » für Kinder für die Zeit zwischen dem       Gedenkdienst, Friedens- und Sozi-
       Vollendung des 21. Lebensjahres           Abschluss der Schulausbildung              aldienst im Ausl and nach Abschnit t
       oder während einer späteren Berufs-       und dem frühestmöglichen Beginn            4 des Freiwilligengeset zes oder am
       ausbildung, jedoch spätestens vor         einer weiteren Berufsausbildung            Europäischen Freiwilligendienst
       Vollendung des 25. Lebensjahres,          (zB für die Zeit zwischen Matura und       teilnimmt. Die Träger, die Freiwil-
       eingetretenen Behinderung voraus-         nachfolgendem Studium),                    ligentätigkeiten anbieten, müssen
       sichtlich dauernd außerstande           » für ein Kind für die Zeit zwischen der     vom Bundesministerium für Arbeit,
       sind, sich selbst den Unterhalt zu        Beendigung des Präsenz- oder               Soziales und Konsumentenschut z mit
       verschaffen,                              Ausbildungs- oder Zivildienstes            Bescheid anerkannt worden sein.
                                                 und dem Beginn oder der Fortset-
                                                 zung einer Berufsausbildung, wenn
                                                 die Berufsausbildung zum frühest
                                                 möglichen Zeitpunkt begonnen oder
                                                 fortgesetzt wird,

10
Welche besonderen Voraussetzungen
müssen Studenten erfüllen?                                                            I n beiden Fällen bewirkt eine Zeit dau-
                                                                                      er von mindestens drei Monaten eine
                                                                                      Verl ängerung um ein Semester.

Zeitliche Beschränkung des                                                            » Mutterschutz und Pflege und Erzie-
Bezuges                                                                                 hung eines eigenen Kindes bis zur
                                                                                        Vollendung des zweiten Lebensjahres
Die Familienbeihilfe wird für die ge-      Ausnahmen                                    hemmen den Abl auf der Studienzeit,
set zliche Mindest studiendauer plus ein                                              » Zeiten al s Studentenvertreter/in bis
Toleranzsemester pro Studienabschnit t     I n besonders berücksichtigungswürdi-        zum Höchstausmaß von vier Semes-
bzw. für die geset zliche Mindest studi-   gen Fällen ist eine Verlängerung der         tern sind nicht in die vorgesehene
endauer plus ein Studienjahr bei Studi-    zulässigen Studiendauer möglich,             höchst zulässige Studienzeit einzu-
en ohne Abschnit t sgliederung gewährt.    dies u.a. dann, wenn                         rechnen.

Wird ein Studienabschnit t innerhalb der   » eine voll st ändige Studienbehinderung   Der Bezug der Familienbeihilfe ist bei
geset zlichen Studiendauer absolviert,       durch ein unvorhergesehenes oder         einem erheblich behinderten Kind,
kann/können das/die nicht konsu-             unabwendbares Ereignis (z.B. Krank-      für das die erhöhte Familienbeihilfe
mierte/n Toleranzsemester in einem           heit) bewirkt oder                       bezogen wird, den Einschränkungen
weiteren Studienabschnit t des selben      » nachweisbar ein Ausl andsstudium         betreffend Studiendauer nicht un-
Studiums verbraucht werden.                  betrieben wird.                          terworfen.

                                                                                                                                 1
                                                                                                                                 1
Leistungsnachweis
     Für das erste Studienjahr ist ein
     Studiener folgsnachweis über acht
     Wochenstunden oder im Ausmaß von
     16 ECTS - Punkten aus Wahl- oder
     Pflicht fächern des betriebenen Studi-   Folgen bei Nichtentsprechung
     ums oder eine Teilprüfung der ersten
     Diplomprüfung zu erbringen (einmaliger   Wird der vorgegebene Zeitrahmen
     Leistungsnachweis).                      überschritten oder der „8-Wochen-
                                              stunden-Nachweis” nach dem ersten
     Diesem Nachweis ist gleichwertig, wenn   Studienjahr nicht erbracht, fällt der
     alle Lehr veranstaltungen und            Anspruch auf die Familienbeihilfe weg.
     Prüfungen der Studieneingangs- und
     Orientierungsphase nach § 66 des Uni-    Die Familienbeihilfe kann erst ab Beginn
     versität sgeset zes 2002 im Ausmaß von   des Monat s weiter gewährt werden,
     mindestens 14 ECTS-Punkten erfolg-
     reich absolviert wurden.                 » in dem der „alte” Studienabschnit t
                                                erfolgreich beendet und der nächste
     I n den nachfolgenden Studienjahren        begonnen wird oder
     wird das Finanzamt je nach Bedarf        » in dem der Studierende aus dem
     stichprobenartig prüfen, ob das Studi-     laufenden Studienjahr Prüfungen im
     um ernsthaft betrieben wird.               erforderlichen Ausmaß erfolgreich
                                                abgelegt hat (Teiler folge aus ver-
     Für ein erheblich behindertes Kind         schiedenen Studienjahren können
     gelten die Bestimmungen über den „8 –      nicht zusammengezählt werden, der
     Wochenstunden-Nachweis” nicht.             Teiler folg des Vorjahres verfällt).

12
Diese Wartezeit wird im Falle einer teil-
Ein Studienwechsel ist nur                   weisen Berücksichtigung von Vorstudi-
eingeschränkt möglich!                       enzeiten um die Anzahl der angerech-
                                             neten Vorstudiensemester verkürzt.
1. Es sind maximal zwei Studienwech-
   sel möglich. Wird öfters gewechselt,      Um die Anzahl dieser Semester ver-
   erlischt der Anspruch auf die Famili-     kürzt sich dann natürlich auch die zu-
   enbeihilfe.                               lässige Studiendauer im neuen Studium.
2. Ein Studienwechsel darf spätes- tens
   nach dem zweiten for tgeset zt
   gemeldeten Semester vorgenommen
   werden.

Bei einem späteren Studienwechsel            Hinweis:
entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht   Nicht al s Studienwechsel gilt ein
endgültig, sondern nur im Ausmaß der         Studienwechsel, bei dem die gesamten
bereits insgesamt zurückgelegten Stu-        Vorstudienzeiten für die Anspruchsdau-
diendauer, soweit hiefür durchgehend         er des nunmehr betriebenen Studiums
die Familienbeihilfe bezogen wurde           angerechnet werden (aber Achtung:
(Ausnahme: Studienzeiten, in denen we-       Verkürzung der zulässigen Studiendau-
gen fehlendem Leistungsnachweis im           er im neuen Studium), oder ein Studien-
ersten Studienjahr der Anspruch auf die      wechsel, der durch ein unabwendbares
Familienbeihilfe erloschen ist, werden       Ereignis ohne Verschulden des Studie-
gerechnet).                                  renden zwingend herbeigeführt wurde.

                                                                                         1
                                                                                         3
Können eigene Einkünf te des Kindes
     zum Wegfall des Anspruches auf
     Familienbeihilfe führen?
     Ein zu versteuerndes Einkommen eines      Das eigene Einkommen eines Kindes ist
     Kindes führt bis zu einer Höhe von        ab dem Kalenderjahr maßgebend, das
     10.000 Euro in einem Kalenderjahr         nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
     nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe.   Kind das 19. Lebensjahr beendet.
     Wird diese Grenze überschritten und
     hat das Kind bereits das 19. Lebensjahr   Das zu versteuernde Einkommen des
     vollendet, wird die Familienbeihilfe um   Kindes ist ent sprechend den Bestim-
     den Betrag gekürzt, um den das eigene     mungen des Einkommensteuergeset zes
     Einkommen die Grenze von 10.000 Euro      1988 zu ermit teln.
     überschreitet.

14
» Pflichtbeiträge des Versicherten zur
                                           geset zlichen Sozialversicherung,
Bei Arbeitnehmern gilt als Einkommen     » Arbeiterkammeruml age und Wohn-
                                           bauförderungsbeitrag,
der jährliche Bruttobezug, ausgenommen
                                         » Pendlerpauschale,
der 13. und 14. Monatsbezug,
                                         » Werbungskostenpauschale,
vermindert um folgende Beträge:          » Sonderausgabenpauschale sowie
                                         » allfällige außergewöhnliche Belas-
                                           tungen, z.B. in Folge von Krankheit
                                           oder Behinderungen im Sinne des §
                                           35 EStG 1988.

                                         In allen übrigen Fällen gilt al s
                                         Einkommen das sich aus dem let zten
                                         Einkommensteuerbescheid ergebende
                                         zu versteuernde Einkommen. Liegt kein
                                         Einkommensteuerbescheid vor, ist die
                                         Höhe des zu versteuernden Einkom-
                                         mens glaubhaft zu machen.

                                                                                  15
IC
Achtung:
1. Wären Einkünf te grundsät zlich auch zu versteuern, bleiben   2. Naturgemäß sind bei der Ermit tlung des zu versteuernden
   sie auf Grund ausdrücklicher geset zlicher Anordnung des         Einkommens eines Kindes auch ausdrücklich al s einkom-
   Familienlastenausgleichsgeset zgebers bei der Ermit tlung        mensteuerfrei erkl ärte Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG
   des maßgeblichen, zu versteuernden Einkommens des                1988 nicht zu berücksichtigen.
   Kindes jedoch außer Betracht, so nämlich:                        I n diesem Zusammenhang sind insbesonders folgende
» das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeit-            Leistungen zu erwähnen:
   räumen erzielt wird, für die Anspruch auf die Familienbei-    » Bezüge aus öffentlichen Mit teln wegen Hilfsbedürf tigkeit
   hilfe besteht,                                                   (Pflegegeld),
» Ent schädigungen aus einem anerkannten Lehr verhältnis,        » Beihilfen nach dem Studienförderungsgeset z 1992 und dem
» Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.                     Schülerbeihilfengeset z 1983,
                                                                 » das versicherungsmäßige Arbeit slosengeld, die Not st ands-
                                                                    hilfe sowie an deren Stelle tretende Ersat zleistungen,
                                                                 » Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld sowie
                                                                 » die Familienbeihilfe.

                                                                                                                                 17
Gewährung der Familien-
     beihilfe in Fällen mit                                           2. Zur Koordinierung der zahlreichen Sachverhalte mit
     Auslandsbezug                                                       Auslandsbezug wurden zahlreiche bilaterale/multil aterale
                                                                         Vereinbarungen getroffen.

                                                                        Die bedeutendsten stellen in diesem Zusammenhang die
                                                                        EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009 dar. Die-
     Eingangs muss darauf hingewiesen werden, dass auf Grund            sen Regelungswerken zufolge ist im Hinblick auf EU/
     der Komplexität der Materie und der Viel schichtigkeit der         EWR-Bürger – unter Anwendung des Beschäftigungsland-
     Problematik lediglich eine Darstellung der Grundstrukturen         prinzips – derjenige Staat zur Zahlung der Familienleis-
     möglich ist.                                                       tungen verpflichtet, in dem ein Elternteil (selbst ändig oder
                                                                        nicht selbständig) erwerbstätig ist, und zwar auch dann,
     1. Wie bereits oben ausgeführ t, haben Anspruch auf Famili-        wenn die Familie st ändig in einem anderen Ver tragsst aat
        enbeihilfe österreichische Staat sbürger mit Wohnsit z oder     lebt.
        gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für Kinder, die sich
        ständig in Österreich aufhalten.                                Arbeiten beide Elternteile in verschiedenen Staaten, ist zur
                                                                        Leistung der Staat vorrangig verpflichtet, in dem sich der
       Verbringt ein Kind Zeit unter Umständen im Ausl and, die         Familienwohnsit z befindet.
       darauf schließen lassen, dass dies lediglich zu Berufsaus-
       bildungszwecken erfolgt, ist davon auszugehen, dass der          Sind die Leistungen des Staates, der sowohl Beschäfti-
       Ausl andsaufenthalt ein vorübergehender ist. Es steht daher      gungsl and al s auch Wohnl and ist, geringer al s die Leistun-
       in diesen Fällen die Familienbeihilfe zu.                        gen des Staates, der nur Beschäf tigungsl and ist, er folgt
                                                                        ein Ausgleich der Differenz über ent sprechenden Antrag
                                                                        durch eine Ausgleichszahlung.

18
3. Der österreichische Geset zgeber legt darüber hinaus im
   Zusammenhang mit der Gewährung der Familienbeihilfe an
   ausländische St aat sangehörige fest, dass diese bei Vorlie-
   gen der allgemeinen Vorausset zungen (insbes. Mit telpunkt
   der Lebensinteressen in Österreich und ständiger Aufent-
   halt des Kindes im Bundesgebiet) gewährt wird, wenn
» der Antragsteller und das Kind einen rechtmäßigen Auf-
   enthalt nach § 8 oder § 9 des Aufenthalt s- und Niederlas-
   sungsgeset zes (=NAG) haben (der rechtmäßige Aufenthalt
   ist mit tel s NAG-Karte nachzuweisen) oder
» dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind Asyl
   zuerkannt wurde oder
» dem anspruchsberechtigten Elternteil und dem Kind der
   Status des subsidiär Schut zberechtigten zuerkannt wurde
   (Aufenthalt sberechtigungskar te), der Antragsteller einer
   selbst ändigen oder nicht selbständigen Er werbstätigkeit
   nachgeht und keine Leistung aus der Grundversorgung
   bezieht.

4. Für Kinder, die in einem Drittstaat leben (al so außerhalb
   der EU/des Europäischen Wirtschaftsraumes und der
   Schweiz), besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

                                                                  19
Gibt es zusät zliche Leistungen,
     wenn ein Kind erheblich behindert ist?

     I st ein Kind erheblich behindert, wird   Eine erhebliche Behinderung des Kindes
     ein Erhöhungszuschlag zur allgemei-       im Sinne des Familienlastenausgleichs-
     nen Familienbeihilfe gewähr t.            geset zes 1967 liegt vor,
                                                                                         Die Erwerbsunfähigkeit muss vor
                                               » wenn das Kind an einer nicht nur        Vollendung des 21./25. Lebensjahres
                                                 vorübergehenden (=voraussichtlich       (siehe auch Kapitel „Unter welchen
                                                 mehr al s drei Jahre dauernden)         Vorausset zungen kann nach Eintrit t der
                                                 gesundheitlichen Beeinträchtigung       Volljährigkeit des Kindes FB gewährt
                                                 leidet und der Grad der Behinderung     werden?”) eingetreten sein; die Fami-
                                                 mindestens 50 vH. beträgt,              lienbeihilfe kann in diesem Fall ohne
                                               » das Kind voraussichtlich dauernd        zeitliche Begrenzung gewährt werden.
                                                 außerst ande ist, sich selbst den Un-
                                                 terhalt zu verschaffen.

20
Besteht eine 50%ige Behinderung,
wird die erhöhte Familienbeihilfe –
wenn sich am Ausmaß der Behinderung
nichts ändert – so lange gewährt, al s
die allgemeine Familienbeihilfe zusteht.
                                                                                      Hinweis:
I st das Kind al so bereits volljährig,                                               Wenn Sie begründet vermuten, dass I hr
müssen die Vorausset zungen für die                                                   Kind erheblich behindert ist, stellen Sie
Gewährung der Familienbeihilfe für                                                    einen Antrag auf Gewährung der erhöh-
volljährige Kinder (al so z.B. Not wendig-
                                             Wer beurteilt den Grad der               ten Familienbeihilfe bei I hrem zustän-
keit einer Berufsausbildung, siehe dies-     Behinderung?                             digen Wohnsit zfinanzamt. Sie erhalten
bezüglich Ausführungen oben) erfüllt         Der Grad der Behinderung bzw. die        dann automatisch eine Einladung zur
sein; die Gewährung der Familienbeihil-      voraussichtlich dauernde Er werbsun-     Untersuchung beim Sozialministerium-
fe ist in diesem Fall bis zur Vollendung     fähigkeit ist durch eine Bescheinigung   service.
des 25. Lebensjahres möglich.                des Bundesamtes für Soziales und
                                             Behinder tenwesen (= Sozialministeri-
                                             umservice) auf Grund eines ärztlichen
                                             Sachverst ändigengut achtens nach-
                                             zuweisen. Die daraus ent stehenden
                                             Kosten trägt der Ausgleichsfonds für
                                             Familienbeihilfen.

                                                                                                                                  21
Darüber hinaus ist eine Verl ängerung des Bezuges der Famili-

     Wie lange kann die                                                 enbeihilfe möglich bei Studien von mindestens 10 Semestern
                                                                        Dauer, wenn es in dem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem

     Familienbeihilfe bezogen                                           das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat
                                                                        » bei Einhaltung der Mindest studienzeit
                                                                        » bis zum erstmöglichen Studienabschluss
     werden?
                                                                        Für erwerbsunfähige Kinder gibt es keine Altersgrenze,
     Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht grundsät z-          die Familienbeihilfe wird ohne altersmäßige Beschränkung
     lich l ängstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des        ausgezahlt.
     Kindes.

     I n Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollen-
     dung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Das ist dann der
     Fall, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjah-
     res des Kindes

     » der Präsenz- Ausbildungs- oder Zivildienst abgeleistet ist
       oder gerade abgeleistet wird,
     » eine Schwangerschaf t besteht oder ein Kind geboren
       wurde,
     » eine erhebliche Behinderung des Kindes vorliegt , oder
     » das Kind einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten
       eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem
       gemeinnüt zigen Träger der freien Wohlfahrt spflege zuge-
       wiesenen Einsat zstelle ausgeübt hat.

22
Was müssen Sie tun,
um die Familienbeihilfe   Antraglose Gewährung der Familienbeihilfe
                          bei Geburt eines Kindes
zu bekommen?              Ab 1. Mai 2015 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen,
                          bei Geburt eines Kindes im Inland die Familienbeihilfe zu
                          beziehen, ohne einen ent sprechenden Antrag einbringen zu
                          müssen. Die der Finanzver waltung elektronisch zur Verfü-
                          gung stehenden Daten werden automatisiert überprüft und
                          die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvorausset-
                          zungen rasch und unkompliziert ausgezahlt. Die Eltern wer-
                          den mit einem I nformationsschreiben über die Zuerkennung
                          der Familienbeihilfe informiert. Fehlen noch Daten oder treten
                          Unkl arheiten auf, wird zur Kl ärung Kontakt mit den Eltern
                          aufgenommen. Der Besuch eines Finanzamtes ist daher nicht
                          mehr erforderlich.

                                                                                           23
Die Familienbeihilfe (einschließlich der Alterszuschl äge und
                                                                    der Geschwisterstaffelung) und die erhöhte Familienbeihilfe
                                                                    (für erheblich behinderte Kinder) – diese muss aber geson-
     In allen anderen Fällen ist – nach wie vor – ein Antrag auf    dert beantragt werden – kann auch rückwirkend zuerkannt
     die Gewährung der Familienbeihilfe not wendig. Sie können      werden, allerdings höchstens für fünf Jahre ab dem Monat
     I hren Familienbeihilfenantrag I hrem Wohnsit zfinanzamt       der Antragstellung.
     elektronisch über FinanzOnline übermit teln. Damit brauchen
     Sie keine Amt swege auf sich zu nehmen und können bequem
     von zu Hause per Mausklick I hre Beihilfenangelegenheiten
     erledigen.
     (www.bmf.gv.at – FinanzOnline)

     Die ent sprechenden Formul are zur Antragstellung können
     Sie über I nternet beziehen (www.bmf.gv.at – Formulare). Sie
     finden hier insbesondere die Vordrucke

     » Beih 1 zur Beantragung der Familienbeihilfe und
     » Beih 3 zur Beantragung des Erhöhungszuschl ages für
       erheblich behinderte Kinder.
     » Beih 20 Antrag auf Direkt auszahlung (für volljährige
       Kinder)

24
Achtung:
                                                         Personen, denen die Familienbeihilfe gewährt wird, sind ver-
                                                         pflichtet, Tat sachen, die bewirken, dass der Anspruch auf die
                                                         Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder
                                                         der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen die
Hinweis:                                                 Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt monatlich.
                                                         Unterlassen Sie die Bekanntgabe von Umständen, die zum
                                                         Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe führen, oder
                                                         erfolgt diese nicht zeitgerecht , werden die zu Unrecht bezo-
                                                         genen Familienbeihilfenbeträge zurückgefordert.

                                                                                                                          25
Mehrkindzuschlag
                                                                                           Die Berechnung des für die Gewährung
                                                                                           des Mehrkindzuschl ages zulässigen
     Zur besonderen Förderung von Mehr-                                                    Familieneinkommens er folgt analog
     kindfamilien, wird ein Mehrkindzu-                                                    der Ermit tlung des für die Gewährung
     schlag für Familien mit drei oder mehr                                                der Familienbeihilfe zulässigen Einkom-
     Kindern gewährt.                            Basis für diese Anspruchsvorausset-       mens eines Kindes.
                                                 zungen sind die (Familien)Verhältnisse
     Der Mehrkindzuschl ag in der Höhe von       des Kalenderjahres, das unmit telbar      Es ist nicht unbedingt er forderlich, dass
     20 Euro monatlich steht für jedes ständig   vor dem Kalenderjahr liegt, für das der   ein Elternteil die Familienbeihilfe für
     im Bundesgebiet (oder im EU-Raum)           Antrag gestellt wird (Basisjahr; siehe    alle Kinder bezieht. Allerdings müs-
     lebende dritte und weitere Kind, für        dazu Rechenbeispiel weiter unten).        sen beide Elternteile dieser Regelung
     das Familienbeihilfe bezogen wird, zu,                                                zustimmen.
     wenn das zu versteuernde Familienein-       Die jährliche Einkommensgrenze,
     kommen eine bestimmte Höhe nicht            die nicht überschritten werden darf,
     übersteigt.                                 beträgt 55.000 Euro. Wird al so der
                                                 Mehrkindzuschl ag für das Jahr 2015
                                                 beantragt, sind die Familien- und Ein-
                                                 kommensverhältnisse des Jahres 2014
                                                 heranzuziehen, und das Familien-
                                                 einkommen des Jahres 2014 darf den
                                                 Betrag von 55.000 Euro nicht über-
                                                 schreiten.

26
Sonderregelung:
Der Anspruch auf den Mehrkindzu-
schlag kann durch eine Zusammenrech-
nung der im gemeinsamen Haushalt
befindlichen Kinder – auch wenn für sie
teil s vom Vater, teil s von der Mut ter die
Familienbeihilfe bezogen wird – erreicht
werden.

                                               27
Fallbeispiel                              Lösung                                    2. Können die Eltern zu keiner Einigung
                                               1. Über ent sprechende Einigung der          finden, kann der Vater – im Hinblick
                                                  Eltern können alle sechs Kinder der       auf den Bezug der Familienbeihilfe für
                                                  Mutter oder dem Vater zugerechnet         vier Kinder – für das dritte und vier-
                                                  werden. Der Mehrkindzuschl ag wird        te Kind je 20 Euro mal zwölf Monate
     Antragstellung des Mehrkindzuschla-          sodann wie folgt gewährt:                 gewährt bekommen.
     ges für das Jahr 2015 im Zuge der         Für vier Kinder wurde im Jahr 2014           Die Mutter hätte allerdings keinerlei
     Arbeitnehmer veranlagung für das Jahr     zwölf Monate die Familienbeihilfe            Anspruch auf einen Mehrkindzu-
     2014.                                     gewährt. An Mehrkindzuschlag kommt           schlag, da ihr im Jahr 2014 nur für
                                               daher folgender Betrag zur Auszahlung:       zwei Kinder die Familienbeihilfe
     Daten aus dem Basisjahr 2014              » für das dritte Kind 20 Euro mal zwölf      gewährt wurde, der Mehrkindzu-
                                                  Monate,                                   schlag aber erst ab dem dritten Kind
     vier Kinder, für die der Vater durchge-   » für das vierte Kind 20 Euro mal zwölf      zusteht.
     hend die Familienbeihilfe bezieht, ab        Monate.
     April 2014 Zugang von Zwillingen; für     Für zwei Kinder wurde die Familien-
     diese bezieht die Mutter die Familien-    beihilfe im Jahr 2014 für 9 Monate
     beihilfe. Das Familieneinkommen (=        gewährt; es kommt folgender Betrag
     Einkommen eines Elternteiles und des      zur Auszahlung:
     im gemeinsamen Haushalt lebenden          » für das fünfte Kind 20 Euro mal 9
     anderen Elternteiles) des Jahres 2014        Monate und
     übersteigt nicht die zulässige Höhe (=    » für das sechste Kind 20 Euro mal 9
     55.000 Euro).                                Monate.
                                               Das macht insgesamt einen Betrag von
                                               840 Euro.

28
Wie erhalte ich den
Mehrkindzuschlag?
Der Mehrkindzuschlag muss bean-
tragt werden.

Er ist für jedes Kalenderjahr gesondert
im Wege der (Arbeitnehmer-) Veran-
lagung beim Finanzamt oder direkt
geltend zu machen. Folgende Vordrucke
stehen unter www.bmf.gv.at /Formul are    Hinweis:
zur Verfügung:                            Beachten Sie bitte auch hier I hre Ver-
                                          pflichtung zur voll st ändigen und wahr-
» L1 (Erkl ärung zur ArbeitnehmerI n-     heit sgemäßen Bekanntgabe I hrer
  nenveranl agung)                        Lebensumst ände.
» E1 (“Einkommensteuererklärung)
  und                                     Der Mehrkindzuschl ag wird im Zuge der
» E4 (Antrag auf den Mehrkindzu-          (Arbeitnehmer-) Veranlagung ausge-
  schlag) zur direkten Beantragung.       zahlt. Auch bei dieser Leistung ist eine
                                          Zuerkennung für höchstens fünf Jahre
                                          rückwirkend vom Beginn des Monat s
                                          der Antragstellung möglich.

                                                                                     29
Darüber hinaus gibt es auch eine Bro-
                                                                                      schüre zum Kinderbetreuungsgeld,
                                                                                      der Sie wichtige I nformationen über
     Weitere I nformationen zum Thema der                                             diese Leistung entnehmen können, bzw.
     Familienbeihilfe erhalten Sie beim                                               auch die Broschüre Familien-Kom-
     Bürgerservice des Bundesministeriums    Nähere I nformationen zu sonstigen       pass, die eine Auflistung von Familien-
     für Familien und Jugend (=BMFJ) unter   Familienleistungen (insbesondere         förderungen, die in Anspruch genom-
     0800-240-262 (kostenlos aus ganz        Kinderbetreuungsgeld) erhalten Sie       men werden können, enthält.
     Österreich) oder auf der Homepage des   beim Familienservice des Bundesminis-
     BMFJ unter                              teriums für Familien und Jugend (BMFJ)   I nformationen zu steuerrechtlichen
     ww w.bmfj.gv.at.                        unter 0800-240- 262 (kostenlos aus       Fragen sowie zu Abset zbeträgen erhal-
                                             ganz Österreich) oder auf der Homepage   ten Sie bei I hrem Wohnsit zfinanzamt
                                             des BMFJ unter www.bmfj.gv.at und        oder beim Bundesministerium für Finan-
                                             hinsichtlich des Kinderbetreuungsgel-    zen unter ww w.bmf.gv.at.
                                             des auch bei I hrer zuständigen Kran-
                                             kenkasse.

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Notizen

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Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag
 Stand: Mai 2015

Bundesministerium
für Familien und Jugend
Franz-Josefs-Kai 51
1010 Wien

Ab Juli 2015:
Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien

ww w.bmfj.gv.at
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