VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN (VWPU) - GAV - Wichtigste Neuerungen und Änderungen 2015
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VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN (VWPU) GAV – Wichtigste Neuerungen und Änderungen 2015
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ An die Plattenleger-Unternehmungen des Kantons Wallis ________________________________ Sitten, Dezember 2014 GAV 2015 Wichtigste Neuerungen und Änderungen Sehr geehrte Herren, liebe Kollegen, Im Anschluss an die Sitzung vom 10. Dezember 2014 haben die Sozialpartner keine Einigung bei den Löhnen erzielt. Für das Jahr 2015 gibt es keine obligatorischen Lohnerhöhungen. Die Mindestlöhne bleiben gegenüber 2014 unverändert. Der Walliser Plattenleger arbeitet im Vergleich mit unseren Nachbarkantonen bereits in einer attraktiven Branche, insbesondere in Bezug auf Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen. Ausserdem hat eine Umfrage bei den Unternehmen ergeben, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für 2015 nicht sehr erfreulich sind. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, ist der Vorstand deshalb nicht auf die Forderungen der Gewerkschaft eingetreten, die eine Erhöhung der Mindestlöhne um 55 Rappen pro Stunde oder Fr. 100.- pro Monat wünschte, was einer Erhöhung um 1,76 % für die höchste Lohnklasse und um 2,28 % für die tiefste Lohnklasse entsprochen hätte, obwohl die Teuerung bei null liegt. Der für die Plattenleger-Unternehmungen obligatorische Gesamtarbeitsvertrag bleibt bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft. Er wird im Verlauf des nächsten Jahrs neu verhandelt. Wir teilen Ihnen im Folgenden die Änderungen auf den 1. Januar 2015 mit und nutzen wie üblich die Gelegenheit, Ihnen gewisse wichtige Vorschriften und Änderungen in Erinnerung zu rufen, die aus dem Gesamtarbeitsvertrag für die Plattenleger-Unternehmungen 2011-2015 hervorgehen. Das vorliegende Informationsblatt wird normalerweise nur an VWPU-Mitglieder verteilt, die Prämien bezahlen und Anspruch auf eine solche Dienstleistung haben. Im Interesse einer gesunden Marktlage und weil wir lieber vorsehen als heilen wird auch das diesjährige Informationsblatt an Nichtmitglieder verteilt. Gleichzeitig werden die Letztgenannten eingeladen, über einen Beitritt in den Berufsverband nachzudenken. Nur ein starker Verband ist in der Lage, die Interessen einer Berufsbranche auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene erfolgreich zu vertreten. Seine Stärke sind seine Mitglieder, die ihm Glaubwürdigkeit und Unterstützung verschaffen. Seite 2
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ I. NEUERUNGEN 2015 1. Neuer GAV und Lohnerhöhungen 1.1 GAV (2011-2015) Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV 2011-2015) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Der für die Plattenleger-Unternehmungen obligatorische GAV bleibt bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft. Er wird im Verlauf des nächsten Jahrs neu verhandelt. 1.2 Erhöhung der Reallöhne Auf den 1. Januar 2015 erfolgt keine Reallohnerhöhung. 1.3 Erhöhung der Basislöhne (Mindestlöhne) Die Grundlöhne bleiben gegenüber 2014 unverändert: Kategorie Mindestlohn Fr./Std. Qualifizierter Plattenleger 31.20 Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach 25.75 Lehrabschluss Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach 28.00 Lehrabschluss Arbeiter mit beruflichen Kenntnissen ohne EFZ 26.75 mit 4 Jahren Tätigkeit in der Branche Hilfsarbeiter 24.10 Die Walliser Sozialpartner haben geprüft, ob der in den Plattenlegerunternehmen wenig angewandte Monatslohn weiterhin beibehalten werden soll oder nicht. Damit eine Übereinstimmung zwischen Monats- und Stundenlohn gewährleistet werden kann und mit dem Ziel, die Anwendung des ausgeglichenen Lohns in den Plattenlegerunternehmungen zu begünstigen, haben die Sozialpartner beschlossen, den Monatslohn aufzuheben. Dieser wird erhalten indem der Stundenlohn mit 181,5 Std. multipliziert wird (176 Std. + ¼ Std. Morgenpause). Die Grundlagen für den ausgeglichenen Lohn werden unter Punkt 4.3 des vorliegenden Rundschreibens auf Seite 11 erläutert. Seite 3
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ Bemerkungen : Die Löhne des kaufmännischen Personals sind nicht dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. Wie bereits oben erwähnt wird der Monatslohn erhalten indem der Stundenlohn mit 181,5 Std. multipliziert wird (176 Stunden + ¼ Stunde Morgenpause). Die besagte Erhöhung ist auch geschuldet, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer auf Ende Jahr kündigen. Denn wenn Sie diese bei einer Verbesserung der klimatischen Verhältnisse im Frühjahr oder bei vermehrten Bestellungseingängen wieder einstellen, werden die Arbeitsbeziehungen aus rechtlicher Sicht nicht als total aufgelöst betrachtet und die Lohnerhöhungen sind geschuldet. Das Gleiche gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt worden sind. 2. Tagesrapporte (Arbeitszeitregister) Die von der paritätischen Berufskommission ausgeführten Kontrollen zeigen, dass gewisse Unternehmen keine Tagesrapporte verfassen und die Arbeitnehmer oder der Vorarbeiter auf Monatsende die Anzahl der ausgeführten Stunden übermitteln. Im GAV ist diesbezüglich ein spezifischer Artikel eingeführt worden. Dieser verlangt, dass für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitregister (Tagesrapport) erstellt werden muss. Diese Tagesrapporte müssen mindestens folgende Angaben enthalten : - Name und Ort der Baustelle - Anzahl der ausgeführten Stunden - Reisezeit. Die Sozialpartner haben festgestellt, dass gewisse Unternehmen trotz erhaltener Information noch immer keine Tagesrapporte ausfüllen, was im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bundesgesetzes (ArG) und des Gesamtarbeitsvertrags steht. Die PBK hat daher beschlossen, dass Unternehmen die dieser Verpflichtung zuwiderhandeln, mit einer Strafe belegt werden. Ohne Tagesrapporte ist eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht durchführbar und lässt vermuten, dass gewisse Elemente willentlich verheimlicht werden. Damit eine Gleichbehandlung aller Unternehmen gewährleistet werden kann, müssen die Zuwiderhandelnden darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine gesetzliche Bestimmung handelt. In einem Streitfall sind bei fehlenden Tagesrapporten allein die von der Arbeiterschaft erfassten Stunden ausschlaggebend. Wir machen unsere Mitglieder darauf aufmerksam, dass Ihnen ein entsprechendes Formular auf der Internet-Webseite http://www.plattenlegerwallis.ch, Rubrik « VWPU-News » zur Verfügung steht. Ein Exemplar erhalten Sie auch als Beilage zum vorliegenden Rundschreiben. Seite 4
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ 3. Sozialkassen 3.1. Lohnausfallversicherung infolge Krankheit Aufgrund der erhöhten Leistungen, die teilweise durch die Anhebung des Entschädigungsgrads von 80 auf 90% bedingt sind, haben die Prämien für die Erwerbsausfallentschädigung aufgeschlagen. Der Prozentsatz für eine Wartefrist von einem Tag ist um 0,3 % von 3.8% auf 4,1% gestiegen. Für die Wartefrist von 14 Tagen beträgt die Erhöhung 0.1 % (von 2.3% auf 2.4%). Zusammenfassung für 2015: Wartefrist Arbeitnehmer- Arbeitgeber- Gesamtprämie Anteil Anteil 1 Tag 1.10% 3.00% 4.10% 14 Tage 1.10% 1.30% 2.40% ZUR ERINNERUNG Krankentaggeldversicherung während der Arbeitslosigkeit Die Krankentaggeldversicherung während der Arbeitslosigkeit ist in der obigen Prämie enthalten. Wir erinnern daran, dass die Arbeitslosen auf unbestimmte Zeit, wenn ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse unverzüglich nach Beendigung der Arbeit in einem Unternehmen erfolgt, das im Rahmenvertrag des WBV versichert ist (Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage nach Beendigung der Arbeit und der versicherte Lohn entspricht dem von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Lohn). Die Unternehmen, welche diesem Rahmenvertrag nicht angeschlossen sind, müssen über ihren Versicherer dieselben Leistungen erbringen und haben bei den paritätischen Kontrollen die entsprechenden Beweise vorzulegen. 3.2 CAFIB – Familienzulagen Für 2015 bleibt der Arbeitgeberbeitrag bei 3.6%. Gesamtprämie 3.9% Arbeitnehmeranteil 0.3% Arbeitgeberanteil 3.6% Seite 5
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ Anwendbare Tarife gemäss Entlohnungsart Zulagen 2015 Für die ersten 2 Kinder Ab dem 3. Kind für das Kind Fr. 285.-- Fr. 385.-- für die Berufsausbildung Fr. 435.-- Fr. 535.-- Geburts- oder Aufnahmezulage pro Kind : Fr. 2'000.-- (pro Kind) Geburts- oder Aufnahmezulage für mehrere Kinder : Fr. 3'000.-- (pro Kind) Aufgrund der Gesetzesänderung auf eidgenössischer Ebene haben die selbständig Erwerbenden ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls die Verpflichtung, sich einer Familienzulagenkasse anzuschliessen und Beiträge zu entrichten. Wir rufen Ihnen folgendes in Erinnerung : Es werden keine Teilzulagen mehr entrichtet, ausser im Falle einer Anstellung im Verlaufe des Monats. Die Familienzulage wird auf der Anzahl von Tagen (Samstag, Sonntage und Feiertage inbegriffen) errechnet. Ein Tag entspricht 1/30 der monatlichen Familienzulage. Falls der Ehepartner ebenfalls berufstätig ist und ein höheres Einkommen erzielt, hat er vorrangig Anspruch auf die Zulagen Für die Berufsausbildung ist, für die Monate während welchen der Lehrling oder der Student einen Lohn von mehr als Fr. 2'320.-- einnimmt, die Zulage nicht geschuldet. Die CAFIB wird jedoch weiterhin die Lehrausbildungen der Plattenlegerbranche unterstützen und für diese wird die oben erwähnte Begrenzung nicht angewandt. Wenn die berufliche Ausbildung vor dem 16. Altersjahr beginnt besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche Zulage. Im Falle eines vom Willen des Lohnempfängers unabhängigen Unterbruchs – Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderes – bleibt der Anspruch auf Familienzulagen, ab Einstellung der Lohnzahlung, während dem laufenden und den 3 weiteren Monaten bestehen. Für einen bereits laufenden Fall wird eine Übergangsregelung vereinbart. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen müssen uns die Eintritts- und Austrittsdaten systematisch und spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Kenntnisnahme mitgeteilt werden (insbesondere die Zeitspanne der Arbeitslosigkeit). Bei der Anstellung oder Wiedereinstellung einer Person, muss zu den üblichen Unterlagen von der Familienzulagenkasse, die zuletzt Familienzulagen bezahlt hat, eine Löschungsbestätigung beigelegt werden. Wenn die Familie im Ausland ansässig ist müssen uns jedes Jahr die Heiratsurkunde und der Geburtsschein sowie das Formular E411 zugestellt werden. Wenn beide Elternteile Lohnempfänger und nicht verheiratet sind, wird die Familienzulage der Mutter ausbezahlt, ausser es besteht ein beim zuständigen Vormundschaftsamt abgeschlossener Partnervertrag. Wenn die Mutter nicht Lohnempfängerin ist fällt der Anspruch dem Vater zu. Seite 6
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ 3.3. GVBW – Berufsvorsorge Der Beitragssatz für die Versicherten von über 25 Jahren bleibt unverändert bei 11.5% des AHV- Lohns, begrenzt bis zum vorgesehenen UVG-Höchstbetrag von Fr. 126'000.--. Für Versicherte zwischen 18 und 24 Jahren beträgt der Beitragssatz unverändert 2.5%. Dieser Betrag deckt nur die Leistungen im Zusammenhang mit dem Invaliditäts- und Todesfallrisiko. Während dieser Zeitspanne werden keine Altersgutschriften bezahlt. Unabhängig vom Alter wird die Prämie paritätisch und je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer aufgeteilt. 3.4. RETABAT – Frühpensionierung Aufgrund der bedeutenden Sanierungsmassnahmen, die von den Sozialpartnern zur Gewährleistung des Fortbestehens der Institution ergriffen worden sind, hat sich die Situation der Kasse stabilisiert. Die Beiträge bleiben für 2015 unverändert. Inkrafttreten Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Verringerung des Rentenanspruchs (50% für das 60. Altersjahr) die am 1. März in Kraft treten wurde. 3.4.1 Prämien Für 2015 bleiben die Beiträge bei 6 %. Sie werden folgendermassen aufgeteilt: 4.5% zu Lasten der Arbeitgeber 1.5% zu Lasten der Arbeitnehmer. 3.4.2 Leistungen Renten Alter des Leistungsanspruchs Für das der Vereinbarung unterstellten Personal beginnt der Leistungsanspruch für 2014 mit 60 Jahren. Allerdings wird aufgrund der Sanierung die Rente zwischen 2014 und 2018 während des ersten Jahrs (zwischen 60 und 61 Jahren) reduziert. Sie beträgt 50 % der vollen Rente. Seite 7
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ Rentenhöhe Die Rente entspricht 65% des vereinbarten Lohns, der wie folgt errechnet wird : Stundenlohn multipliziert mit 2112 + 13. Monatslohn + ein Pauschalbetrag von Fr. 4'000.-- Beispiel Stundenlohn Fr. 32.-- Berechnung 32 x 2112 (in diesem Total sind Ferien und Feiertag enthalten) : Fr. 67'584.-- 13.Monatslohn: Fr. 5’609.47 (67’584 x 8.3%) Pauschalbetrag : Fr. 4'000.-- Massgebender Lohn : Fr. 77’193.47 Rente : Fr. 77’193.47 x 0.65 = Fr. 50’175.75/12 = Fr. 4’181.30 Die geschuldeten Zuschläge für Überstunden, Samstag-, Sonntag-, und Nachtarbeiten werden nicht berücksichtigt. Höchstrente 80% des massgebenden Lohns für die Rente oder Fr. 5'000.-- pro Monat. AHV-Beitrag Der AHV-Beitrag für Personen ohne Erwerbstätigkeit wird von der RETABAT nicht mehr übernommen. Arbeitgebergarantie Sollte die höchst unwahrscheinliche Auflösung der Stiftung eintreten, müssen die Arbeitgeber für die Honorierung der laufenden Renten – sofern notwendig – ab dem Auflösungsdatum höchstens 6 Monate Beiträge (4.5%) bezahlen. Ausführung von Nebenarbeiten Die während mehr als 3 Jahren vor Beginn der Übergangsrente erhaltenen zusätzlichen Einkommen können im gleichen Umfang wie vorher aufrechterhalten werden und dies ohne Verringerung der RETABAT-Leistungen. Bei einer vollen Rente, eine zusätzliche Tätigkeit, ob im Bauhauptgewerbe oder nicht, kann für ein Einkommen von höchstens Fr. 6'000.-- im Jahr (Fr. 500.-- im Monat) ohne Rentenverringerung ausgeführt werden. Seite 8
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ Rentenbegünstigte müssen künftig einen AHV-Ausweis vorlegen, damit die zusätzlichen Einkommen überprüft werden können. Eigentümer von Unternehmen, die ihre Aktivität weiterführen, indem sie einen Verdienst nicht in Form eines Lohnes sondern z.B. als Dividenden beziehen, müssen diese Beträge deklarieren weil sie als Zusatzeinkommen betrachtet werden. Zudem könnten diese einer Rentenrevision unterstehen. Teilrenten Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen. Diese Lösung erlaubt es, die Aktivität in beschränkter Weise weiterzuführen, was für Personen bei guter Gesundheit von Vorteil ist. Es wird eine bessere Entlohnung mit weniger Arbeitsstress gewährleistet. Sanktionen Zusätzlich zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen Leistungen, gehen die Sanktionen im Falle von Vorstössen gegen die Bestimmungen von einer Verwarnung bis zu einer Geldstrafe. Letztere entspricht im Prinzip 1 ½ Mal der unrechtmässig bezogenen Beträge. 3.5 Paritätischer Fonds und kantonaler Ausbildungsfonds Im Anschluss an das 2005 eingeführte kantonale Gesetz zugunsten der Berufsausbildung müssen die Arbeitgeber einen Beitrag entrichten, der hauptsächlich zur Finanzierung überbetrieblicher Kurse dient. Der derzeitige Beitragssatz beträgt 1%o. Der paritätische Fonds des Bauhauptsektors ist unabhängig und mit dem Einkassieren dieser Beträge beauftragt. Dieser Beitrag ist in der Arbeitgeberkarte bereits inbegriffen und wird von allen Arbeitgebern für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bezahlt. Trotz Kostenanstieg wird diese Lösung weiterhin aufrechterhalten. Dagegen wird für alle übrigen Mitarbeiter der Beitrag auf 1%o angehoben. Es handelt sich um alle Lohnempfänger, die bei der CAFIB oder einer anderen Organisation registriert sind. Insgesamt sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf der dem GAV unterstellten Lohnmasse einen Arbeitgeberbeitrag von 3%o und für alle anderen Mitarbeiter 1 %o zu entrichten Die Unternehmen erhalten zwei Rechnungen : Eine für die Arbeitgeberkarte und die andere für den kantonalen Ausbildungsfonds, wodurch eine bessere Transparenz ermöglicht wird. Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer müssen einen Berufsbeitrag bezahlen, der 1% ihres Lohns entspricht. Der Schuldner dieses Rückbehalts ist der Arbeitgeber. Letztgenannter muss diesen vom Lohn in Abzug bringen und dem paritätischen Fonds des Bauhauptgewerbes anweisen. Seite 9
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ 3.6 Pauschalentschädigung an ausbildende Unternehmen Um Arbeitgeber zur Lehringsausbildung zu ermutigen, gewährt der paritätische Fonds im Monat Dezember den Plattenlegerunternehmen (VWPU-Mitglieder und nicht im Verzug mit Sozialkassenzahlungen), deren Lehrlinge den EFZ-Abschluss erhalten haben, eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'500.--. 4. Wichtige Grundlagen des GAV 4.1 Lehrlinge Wir erinnern daran, dass die Lehrlinge seit dem 1. Januar 2007 dem GAV und dem Berufsbeitrag unterstellt sind. Nichtsdestoweniger ist für Lohnfragen ausschliesslich der Verband Walliser Plattenleger (VWPU) zuständig. Die Frage einer Erhöhung der Lehrlingslöhne ist vom VWPU-Vorstand 2013 erörtert und für die Aufwertung und Attraktivität des Berufes eine Anpassung beschlossen worden. Dabei handelt es sich um eine Erhöhung im 2. und 3. Lehrjahr. Für die Plattenlegerlehrlinge gelten im Wallis folgende Tarife : 1. Lehrjahr = Fr. 4.50/Std. 2. Lehrjahr = Fr. 5.50/Std. 3. Lehrjahr = Fr. 6.50/Std. Die kantonale Dienststelle für Berufsbildung ist über den Entscheid des Vorstands bereits 2012 informiert worden. 4.2 Abweichung vom Mindestlohn Gemäss Artikel 17 GAV kann bei ungenügender Qualifikation und Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ein Lohn unter dem vorgesehenen Mindestlohn vereinbart werden. Diese individuelle Vereinbarung muss vom Arbeitgeber innerhalb von 8 Tagen der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Falls notwendig wird die PBK eine Überprüfung der ausgeführten Arbeiten vornehmen und die Aufhebung oder Änderung der individuellen Vereinbarung anordnen. 4.3 Arbeitszeit Die Flexibilität unserer Arbeitszeit wird einstimmig begrüsst und Missbräuche scheinen bisher nicht festgestellt worden zu sein. Die Arbeitnehmervertreter haben dieses System auch nicht beanstandet und es ist daher unerlässlich, in der Praxis zu beweisen, dass diese Flexibilität sowohl für den Arbeitgeber (durch die ihm dadurch gewährte Freiheit) als auch für den Arbeitnehmer (die nicht oder so spät wie möglich gekündigt werden müssen) grosse Vorteile bringt. Seite 10
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ Wie im vergangenen Jahr verweisen wir nachstehend auf die wichtigsten Elemente dieser Lösung: 4.3.1 Wöchentliche Arbeitsstunden Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40.5 Stunden. Die massgebenden Gesamtstunden im Jahr betragen 2'112 Stunden (365 Tage : 7 = 52.14 Wochen x 40.5 Std.). 4.3.2 Gleitstunden Die Gleitstunden entsprechen einer Über- oder Unterschreitung der vom Arbeitszeitkalender vorgesehenen 40.5 Arbeitsstunden. Zugelassen sind jedoch höchstens 48 ¾ Stunden. Es handelt sich um effektive Arbeitsstunden (ohne Pausen). Wenn die Pausen dazugerechnet werden, liegt die Grenze bei 50 Stunden pro Woche. Gleitstunden sind daher eigentlich Überstunden für welche kein Zuschlag geschuldet ist. Mit anderen Worten: Beträgt die Arbeitszeit 40.5 Stunden wöchentlich können nur 9 ½ Stunden (Pausen selbstverständlich inbegriffen) in Gleitstunden umgewandelt werden. Ab 50 Stunden gelten die Bestimmungen des Arbeitsrechts. Die 50 überschreitenden Stunden sind „Mehrstunden“ und können nicht in Gleitstunden umgewandelt werden. Gleitstunden werden zudem nur von Montag bis Freitag zugelassen. Samstagsarbeit ist auch weiterhin absolut verboten. Unter gewissen Bedingungen (Risiko- oder Schadensgefahren) ist es möglich, eine Bewilligung für Samstagsarbeit zu erhalten. Entsprechende Gesuche müssen jedoch bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der vorgesehenen Arbeitsausführung dem Sekretariat der paritätischen Berufskommission (rue de l’Avenir 11, 1951 Sitten / Fax 027/327 32 81) unterbreitet werden. Jede berechtigte Absenz (Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien…) muss mit 8.1 Stunden pro Tag verbucht 4.3.3 werden. Kompensationsfrist Gleitstunden müssen bis spätestens Ende März des folgenden Jahres durch eine Freizeit von gleicher Dauer abgegolten werden. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch ein Gleitstundenpositiv bestehen sollte, ist dafür ein Lohnzuschlag von 25% zu gewähren. Seite 11
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ 4.3.4 Einschränkungen / Bedingungen Um in den Genuss dieser Arbeitsflexibilität zu kommen, müssen die Arbeitgeber folgende Bedingungen einhalten : a) Ausgeglichener Lohn Ab den erreichten 181 monatlichen Arbeitsstunden (Pausen inbegriffen = 2112/12 + 5 Std.) muss der Arbeitnehmer einen ausgeglichenen Lohn erhalten. Die 181 übersteigenden Stunden sind in einer separaten Abrechnung als solche zu erfassen und müssen nicht entschädigt werden. Wenn weniger als 181 Stunden ausgeführt werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den ausgeglichenen Lohn. Die weniger gearbeiteten Stunden werden in der Gleitstundenabrechnung verbucht und abgezogen. Im Verlaufe des Jahres sollte sich die Abrechnung dadurch ausgleichen. Wenn dieses Modell nicht angewandt wird müssen alle die 181 übersteigenden Stunden als Überstunden betrachtet und mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. b) Ende des Arbeitsverhältnisses Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Gleitstundenabrechnung ausgeglichen sein (d.h. auf Null stehen). Wenn die Abrechnung eine Minderzahl aufweist können dem Arbeitnehmer diese Stunden nicht in Abzug gebracht werden, denn der Arbeitgeber ist gemäss GAV verpflichtet, den Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu beschäftigen, sonst ist er im Verzug. Wenn ein positiver Saldo besteht wird dieser in Überstunden umgewandelt, die mit 125% entschädigt werden müssen. Mit anderen Worten: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer gesamthaft einen Durchschnitt von 40.5 Arbeitsstunden bzw. 41 ¾ Stunden (inkl. Pausen) ausgeführt haben. 4.3.5 Fahrzeugentschädigungen Der Gebrauch des eigenen Motorfahrzeugs muss in Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart und wie folgt entschädigt werden: → Privatwagen 70 Rappen pro km → Motorrad 50 Rappen pro km → Moped 35 Rappen pro km Der Fahrzeugbesitzer muss im Rahmen des Möglichen auch seine Arbeitskollegen transportieren. 4.3.6 Pausen Die ¼-stündige Morgenpause, ob auf der Baustelle oder im Café-Restaurant, muss zum normalen Stundentarif bezahlt werden. Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt seine Arbeit um 08.00 Uhr und beendigt diese um 12.00 Uhr. Er muss daher für 4 volle Arbeitsstunden und nicht für 3 ¾ Stunden entschädigt werden. Seite 12
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ 4.3.7 Mittagessen Der Anspruch auf eine Entschädigung für das Mittagessen hängt von der Entfernung der Baustelle und nicht von der Reisezeit ab. Wir erinnern Sie daran, dass im GAV 2011-2015 bezüglich Mittagessen folgende Änderung eingetreten ist : Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass dem Arbeitnehmer ein warmes Essen serviert wird, wenn die Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsort (Firmensitz oder Depot) entfernt ist. Wenn es nicht möglich ist, ein warmes Essen zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von Fr. 18.--. Wenn der Arbeitnehmer auf das ihm servierte Essen ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet. Wir machen darauf aufmerksam, dass der oben angesprochene Arbeitsort je nach Wahl des Unternehmens entweder der Firmensitz oder das Depot sein kann. Der einmal bestimmte Ort kann später nicht umständehalber geändert werden. 4.3.8 Lohn im Zusammenhang mit den Ferien Ferien und Feiertage für Arbeitnehmer im Stundenlohn werden mittels einer Pauschalentschädigung, die auf dem Stundenlohn errechnet wird und je nach Alter des Arbeitnehmers unterschiedlich ist, abgerechnet: - 16.1 % für Arbeitnehmer von weniger als 20 Jahren und mehr als 50 Jahren - 14.1 % für die anderen. Aus den Firmenkontrollen geht hervor, dass zahlreiche Unternehmer diese monatliche Entschädigung mit dem Lohn bezahlen. Ein Vorgehen, das wir Ihnen aus folgenden Gründen nicht empfehlen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht können die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vorteile ersetzt werden. Die Gesetzgebung verbietet insbesondere Klauseln, die bestimmen, dass der Lohn im Zusammenhang mit Ferien nicht beim Bezug derselben bezahlt wird, sondern im Gesamtlohn inbegriffen ist. Das Einbeziehen der Ferienentschädigung im Gesamtlohn ist nur in besonderen Fällen zulässig. Z.B. bei Teilzeitarbeit, sehr unregelmässiger oder vorübergehender Arbeit. In diesem Fall muss dies aber im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen deutlich erwähnt werden. Damit diese Entschädigung des Ferienanteils jeden Monat zugelassen wird, müssen die drei oben erwähnten Bedingungen erfüllt werden. Das Gericht hat jedoch eine Bresche geschlagen und weist darauf hin, dass die Forderung des Arbeitnehmers abgelehnt wird, wenn der Arbeitgeber in der Lage ist zu beweisen, dass der Arbeiter – von dem man erwarten darf, dass er sowohl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie auch beim Erhalt jeder Lohnabrechnung – über den Zuschlag im Zusammenhang mit der Ferienentschädigung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Es geht hier um die Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben. Seite 13
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ Um jegliche Unannehmlichkeiten auszuschliessen, empfehlen wir Ihnen dringend, den Ferienlohn zurückzustellen und diesen ausschliesslich zum Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs auszubezahlen, wie dies in Art. 28, Abs. 2 GAV vorgesehen wird. Sonst besteht die Gefahr, dass Sie Ihren Arbeitnehmern die Ferien zwei Mal bezahlen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben dienen zu können und stehen für weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung. Verbunden mit den besten Wünschen für ein gutes und erfolgreiches Jahr grüssen wir Sie, sehr geehrte Herren und liebe Kollegen, freundlich. VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN (VWPU) Arbeitgebersekretär : Gérard BORNET Beilagen: VWPU-Beitrittsgesuch + Tagesrapportformular Seite 14
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen __________________________________________________________________________________________ VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN BEITRITTSGESUCH Nach Kenntnisnahme der Statuten und des Reglements, ersucht das unterzeichnete Unternehmen um den Beitritt in den Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen (VWPU). Firmenbezeichnung Name und Vorname : .......................................................................................................... Sitz : .......................................................................................................... Genaue Adresse : .......................................................................................................... Telefonnummer : .......................................................................................................... Datum des Beitritts : Stempel und Unterschrift des Unternehmens : ................................. ........................................................................... Seite 15
Verband der Walliser Stunden-Rapport Name Personal-Nr. Plattenlegerunternehmungen Monat Jahr Vorname Seite 16 __________________________________________________________________________________________ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Total Baustelle Visum Vorgesetzter 0 0 0 0 0 Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Total Normalstunden Arbeitnehmer Schlechtw etter-Entschädigung Reisezeit Depot-Baustelle Mittags-Entschädigung Fahrspesen (Fr. 0.65/Km) Absenzen Unterschrift Mitarbeiter : Total Stunden Legende für Absenzen : A - Feiertage K - Krankheit F - Ferien B - Unentschuldigte Absenz I - Inspektion G - Geburt U - Unfall M - Militärdienst S - Schule/Kurs E - Entschuldigte Absenz H - Heirat T - Todesfall
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