VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN (VWPU) - GAV - Wichtigste Neuerungen und Änderungen 2015

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VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN (VWPU) - GAV - Wichtigste Neuerungen und Änderungen 2015
VERBAND WALLISER
PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN
           (VWPU)

 GAV – Wichtigste Neuerungen und
                 Änderungen 2015
VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN (VWPU) - GAV - Wichtigste Neuerungen und Änderungen 2015
Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen
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                                                  An die Plattenleger-Unternehmungen
                                                  des Kantons Wallis
                                                  ________________________________

                                                  Sitten, Dezember 2014

GAV 2015
Wichtigste Neuerungen und Änderungen

Sehr geehrte Herren, liebe Kollegen,

Im Anschluss an die Sitzung vom 10. Dezember 2014 haben die Sozialpartner keine Einigung bei den
Löhnen erzielt. Für das Jahr 2015 gibt es keine obligatorischen Lohnerhöhungen. Die Mindestlöhne
bleiben gegenüber 2014 unverändert.

Der Walliser Plattenleger arbeitet im Vergleich mit unseren Nachbarkantonen bereits in einer
attraktiven Branche, insbesondere in Bezug auf Löhne, Arbeitsbedingungen und Sozialleistungen.
Ausserdem hat eine Umfrage bei den Unternehmen ergeben, dass die wirtschaftlichen Perspektiven
für 2015 nicht sehr erfreulich sind. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, ist der Vorstand deshalb nicht
auf die Forderungen der Gewerkschaft eingetreten, die eine Erhöhung der Mindestlöhne um 55
Rappen pro Stunde oder Fr. 100.- pro Monat wünschte, was einer Erhöhung um 1,76 % für die
höchste Lohnklasse und um 2,28 % für die tiefste Lohnklasse entsprochen hätte, obwohl die
Teuerung bei null liegt.

Der für die Plattenleger-Unternehmungen obligatorische Gesamtarbeitsvertrag bleibt bis zum 31.
Dezember 2015 in Kraft. Er wird im Verlauf des nächsten Jahrs neu verhandelt.

Wir teilen Ihnen im Folgenden die Änderungen auf den 1. Januar 2015 mit und nutzen wie üblich die
Gelegenheit, Ihnen gewisse wichtige Vorschriften und Änderungen in Erinnerung zu rufen, die aus
dem Gesamtarbeitsvertrag für die Plattenleger-Unternehmungen 2011-2015 hervorgehen.

   Das vorliegende Informationsblatt wird normalerweise nur an VWPU-Mitglieder verteilt, die Prämien
   bezahlen und Anspruch auf eine solche Dienstleistung haben. Im Interesse einer gesunden Marktlage und
   weil wir lieber vorsehen als heilen wird auch das diesjährige Informationsblatt an Nichtmitglieder
   verteilt. Gleichzeitig werden die Letztgenannten eingeladen, über einen Beitritt in den Berufsverband
   nachzudenken. Nur ein starker Verband ist in der Lage, die Interessen einer Berufsbranche auf
   politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene erfolgreich zu vertreten. Seine Stärke sind seine
   Mitglieder, die ihm Glaubwürdigkeit und Unterstützung verschaffen.

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I. NEUERUNGEN 2015

1. Neuer GAV und Lohnerhöhungen

1.1 GAV (2011-2015)

  Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV 2011-2015) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Der für
  die Plattenleger-Unternehmungen obligatorische GAV bleibt bis zum 31. Dezember 2015 in Kraft.
  Er wird im Verlauf des nächsten Jahrs neu verhandelt.

1.2 Erhöhung der Reallöhne

  Auf den 1. Januar 2015 erfolgt keine Reallohnerhöhung.

1.3 Erhöhung der Basislöhne (Mindestlöhne)

  Die Grundlöhne bleiben gegenüber 2014 unverändert:

                        Kategorie                               Mindestlohn
                                                                   Fr./Std.

   Qualifizierter Plattenleger                                      31.20

   Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach                     25.75
   Lehrabschluss

   Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach                     28.00
   Lehrabschluss
   Arbeiter mit beruflichen Kenntnissen ohne EFZ                    26.75
   mit 4 Jahren Tätigkeit in der Branche
   Hilfsarbeiter                                                    24.10

  Die Walliser Sozialpartner haben geprüft, ob der in den Plattenlegerunternehmen wenig
  angewandte Monatslohn weiterhin beibehalten werden soll oder nicht. Damit eine
  Übereinstimmung zwischen Monats- und Stundenlohn gewährleistet werden kann und mit dem
  Ziel, die Anwendung des ausgeglichenen Lohns in den Plattenlegerunternehmungen zu
  begünstigen, haben die Sozialpartner beschlossen, den Monatslohn aufzuheben. Dieser wird
  erhalten indem der Stundenlohn mit 181,5 Std. multipliziert wird (176 Std. + ¼ Std.
  Morgenpause). Die Grundlagen für den ausgeglichenen Lohn werden unter Punkt 4.3 des
  vorliegenden Rundschreibens auf Seite 11 erläutert.

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   Bemerkungen :

   Die Löhne des kaufmännischen Personals sind nicht dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt. Wie
   bereits oben erwähnt wird der Monatslohn erhalten indem der Stundenlohn mit 181,5 Std.
   multipliziert wird (176 Stunden + ¼ Stunde Morgenpause).

   Die besagte Erhöhung ist auch geschuldet, wenn Sie Ihre Arbeitnehmer auf Ende Jahr kündigen.
   Denn wenn Sie diese bei einer Verbesserung der klimatischen Verhältnisse im Frühjahr oder bei
   vermehrten Bestellungseingängen wieder einstellen, werden die Arbeitsbeziehungen aus
   rechtlicher Sicht nicht als total aufgelöst betrachtet und die Lohnerhöhungen sind geschuldet. Das
   Gleiche gilt auch für Arbeitnehmer, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt
   worden sind.

2. Tagesrapporte (Arbeitszeitregister)

Die von der paritätischen Berufskommission ausgeführten Kontrollen zeigen, dass gewisse
Unternehmen keine Tagesrapporte verfassen und die Arbeitnehmer oder der Vorarbeiter auf
Monatsende die Anzahl der ausgeführten Stunden übermitteln.

Im GAV ist diesbezüglich ein spezifischer Artikel eingeführt worden. Dieser verlangt, dass für jeden
Arbeitnehmer ein Arbeitszeitregister (Tagesrapport) erstellt werden muss. Diese Tagesrapporte
müssen mindestens folgende Angaben enthalten :

       -   Name und Ort der Baustelle
       -   Anzahl der ausgeführten Stunden
       -   Reisezeit.

Die Sozialpartner haben festgestellt, dass gewisse Unternehmen trotz erhaltener Information noch
immer keine Tagesrapporte ausfüllen, was im Widerspruch zu den Bestimmungen des
Bundesgesetzes (ArG) und des Gesamtarbeitsvertrags steht.

Die PBK hat daher beschlossen, dass Unternehmen die dieser Verpflichtung zuwiderhandeln, mit
einer Strafe belegt werden. Ohne Tagesrapporte ist eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht
durchführbar und lässt vermuten, dass gewisse Elemente willentlich verheimlicht werden.

Damit eine Gleichbehandlung aller Unternehmen gewährleistet werden kann, müssen die
Zuwiderhandelnden darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine gesetzliche Bestimmung
handelt. In einem Streitfall sind bei fehlenden Tagesrapporten allein die von der Arbeiterschaft
erfassten Stunden ausschlaggebend.

Wir machen unsere Mitglieder darauf aufmerksam, dass Ihnen ein entsprechendes Formular auf
der Internet-Webseite http://www.plattenlegerwallis.ch, Rubrik « VWPU-News » zur Verfügung
steht. Ein Exemplar erhalten Sie auch als Beilage zum vorliegenden Rundschreiben.

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3. Sozialkassen

3.1. Lohnausfallversicherung infolge Krankheit

   Aufgrund der erhöhten Leistungen, die teilweise durch die Anhebung des Entschädigungsgrads
   von 80 auf 90% bedingt sind, haben die Prämien für die Erwerbsausfallentschädigung
   aufgeschlagen. Der Prozentsatz für eine Wartefrist von einem Tag ist um 0,3 % von 3.8% auf 4,1%
   gestiegen. Für die Wartefrist von 14 Tagen beträgt die Erhöhung 0.1 % (von 2.3% auf 2.4%).

   Zusammenfassung für 2015:

                     Wartefrist        Arbeitnehmer-    Arbeitgeber-    Gesamtprämie
                                          Anteil           Anteil

                        1 Tag             1.10%               3.00%         4.10%

                      14 Tage             1.10%               1.30%         2.40%

ZUR ERINNERUNG

       Krankentaggeldversicherung während der Arbeitslosigkeit

       Die Krankentaggeldversicherung während der Arbeitslosigkeit ist in der obigen Prämie enthalten.

       Wir erinnern daran, dass die Arbeitslosen auf unbestimmte Zeit, wenn ihre Anmeldung bei der
       Arbeitslosenkasse unverzüglich nach Beendigung der Arbeit in einem Unternehmen erfolgt, das im
       Rahmenvertrag des WBV versichert ist (Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage nach Beendigung der
       Arbeit und der versicherte Lohn entspricht dem von der Arbeitslosenkasse ausbezahlten Lohn).

       Die Unternehmen, welche diesem Rahmenvertrag nicht angeschlossen sind, müssen über ihren
       Versicherer dieselben Leistungen erbringen und haben bei den paritätischen Kontrollen die
       entsprechenden Beweise vorzulegen.

3.2 CAFIB – Familienzulagen

   Für 2015 bleibt der Arbeitgeberbeitrag bei 3.6%.

                  Gesamtprämie                         3.9%

                  Arbeitnehmeranteil                   0.3%

                  Arbeitgeberanteil                    3.6%

                                                                                                    Seite 5
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       Anwendbare Tarife gemäss Entlohnungsart

          Zulagen 2015         Für die ersten 2 Kinder           Ab dem 3. Kind

   für das Kind                       Fr. 285.--                    Fr. 385.--

   für die Berufsausbildung           Fr. 435.--                    Fr. 535.--
   Geburts- oder Aufnahmezulage pro Kind :                Fr. 2'000.-- (pro Kind)
   Geburts- oder Aufnahmezulage für mehrere Kinder :      Fr. 3'000.-- (pro Kind)

  Aufgrund der Gesetzesänderung auf eidgenössischer Ebene haben die selbständig Erwerbenden
  ab dem 1. Januar 2013 ebenfalls die Verpflichtung, sich einer Familienzulagenkasse
  anzuschliessen und Beiträge zu entrichten.

  Wir rufen Ihnen folgendes in Erinnerung :

           Es werden keine Teilzulagen mehr entrichtet, ausser im Falle einer Anstellung im Verlaufe
            des Monats. Die Familienzulage wird auf der Anzahl von Tagen (Samstag, Sonntage und
            Feiertage inbegriffen) errechnet. Ein Tag entspricht 1/30 der monatlichen Familienzulage.
            Falls der Ehepartner ebenfalls berufstätig ist und ein höheres Einkommen erzielt, hat er
            vorrangig Anspruch auf die Zulagen

           Für die Berufsausbildung ist, für die Monate während welchen der Lehrling oder der
            Student einen Lohn von mehr als Fr. 2'320.-- einnimmt, die Zulage nicht geschuldet. Die
            CAFIB wird jedoch weiterhin die Lehrausbildungen der Plattenlegerbranche unterstützen
            und für diese wird die oben erwähnte Begrenzung nicht angewandt. Wenn die berufliche
            Ausbildung vor dem 16. Altersjahr beginnt besteht ein Anspruch auf eine zusätzliche
            Zulage.

           Im Falle eines vom Willen des Lohnempfängers unabhängigen Unterbruchs – Krankheit,
            Unfall, Schwangerschaft oder anderes – bleibt der Anspruch auf Familienzulagen, ab
            Einstellung der Lohnzahlung, während dem laufenden und den 3 weiteren Monaten
            bestehen. Für einen bereits laufenden Fall wird eine Übergangsregelung vereinbart.

     Zur Vermeidung von Doppelzahlungen müssen uns die Eintritts- und Austrittsdaten systematisch und
     spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Kenntnisnahme mitgeteilt werden (insbesondere die
     Zeitspanne der Arbeitslosigkeit).

     Bei der Anstellung oder Wiedereinstellung einer Person, muss zu den üblichen Unterlagen von der
     Familienzulagenkasse, die zuletzt Familienzulagen bezahlt hat, eine Löschungsbestätigung beigelegt
     werden. Wenn die Familie im Ausland ansässig ist müssen uns jedes Jahr die Heiratsurkunde und der
     Geburtsschein sowie das Formular E411 zugestellt werden. Wenn beide Elternteile Lohnempfänger und
     nicht verheiratet sind, wird die Familienzulage der Mutter ausbezahlt, ausser es besteht ein beim
     zuständigen Vormundschaftsamt abgeschlossener Partnervertrag. Wenn die Mutter nicht
     Lohnempfängerin ist fällt der Anspruch dem Vater zu.

                                                                                                  Seite 6
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3.3. GVBW – Berufsvorsorge

  Der Beitragssatz für die Versicherten von über 25 Jahren bleibt unverändert bei 11.5% des AHV-
  Lohns, begrenzt bis zum vorgesehenen UVG-Höchstbetrag von Fr. 126'000.--.

  Für Versicherte zwischen 18 und 24 Jahren beträgt der Beitragssatz unverändert 2.5%. Dieser
  Betrag deckt nur die Leistungen im Zusammenhang mit dem Invaliditäts- und Todesfallrisiko.
  Während dieser Zeitspanne werden keine Altersgutschriften bezahlt.

  Unabhängig vom Alter wird die Prämie paritätisch und je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgeber und
  der Arbeitnehmer aufgeteilt.

3.4. RETABAT – Frühpensionierung

  Aufgrund der bedeutenden Sanierungsmassnahmen, die von den Sozialpartnern zur
  Gewährleistung des Fortbestehens der Institution ergriffen worden sind, hat sich die Situation der
  Kasse stabilisiert. Die Beiträge bleiben für 2015 unverändert.

  Inkrafttreten

  Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme der Verringerung des
  Rentenanspruchs (50% für das 60. Altersjahr) die am 1. März in Kraft treten wurde.

   3.4.1 Prämien

   Für 2015 bleiben die Beiträge bei 6 %. Sie werden folgendermassen aufgeteilt:

          4.5% zu Lasten der Arbeitgeber
          1.5% zu Lasten der Arbeitnehmer.

  3.4.2 Leistungen

  Renten

      Alter des Leistungsanspruchs

      Für das der Vereinbarung unterstellten Personal beginnt der Leistungsanspruch für 2014 mit
      60 Jahren.

      Allerdings wird aufgrund der Sanierung die Rente zwischen 2014 und 2018 während des
      ersten Jahrs (zwischen 60 und 61 Jahren) reduziert. Sie beträgt 50 % der vollen Rente.

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      Rentenhöhe

      Die Rente entspricht 65% des vereinbarten Lohns, der wie folgt errechnet wird :

                             Stundenlohn multipliziert mit 2112 + 13. Monatslohn
                                    + ein Pauschalbetrag von Fr. 4'000.--

      Beispiel
      Stundenlohn Fr. 32.--

      Berechnung

      32 x 2112 (in diesem Total sind Ferien und Feiertag enthalten) : Fr. 67'584.--
      13.Monatslohn: Fr. 5’609.47 (67’584 x 8.3%)
      Pauschalbetrag : Fr. 4'000.--
      Massgebender Lohn : Fr. 77’193.47
      Rente : Fr. 77’193.47 x 0.65 = Fr. 50’175.75/12 = Fr. 4’181.30

         Die geschuldeten Zuschläge für Überstunden, Samstag-, Sonntag-, und Nachtarbeiten werden nicht
         berücksichtigt.

      Höchstrente
      80% des massgebenden Lohns für die Rente oder Fr. 5'000.-- pro Monat.

      AHV-Beitrag
      Der AHV-Beitrag für Personen ohne Erwerbstätigkeit wird von der RETABAT nicht mehr
      übernommen.

      Arbeitgebergarantie
      Sollte die höchst unwahrscheinliche Auflösung der Stiftung eintreten, müssen die
      Arbeitgeber für die Honorierung der laufenden Renten – sofern notwendig – ab dem
      Auflösungsdatum höchstens 6 Monate Beiträge (4.5%) bezahlen.

      Ausführung von Nebenarbeiten
      Die während mehr als 3 Jahren vor Beginn der Übergangsrente erhaltenen zusätzlichen
      Einkommen können im gleichen Umfang wie vorher aufrechterhalten werden und dies ohne
      Verringerung der RETABAT-Leistungen.

      Bei einer vollen Rente, eine zusätzliche Tätigkeit, ob im Bauhauptgewerbe oder nicht, kann
      für ein Einkommen von höchstens Fr. 6'000.-- im Jahr (Fr. 500.-- im Monat) ohne
      Rentenverringerung ausgeführt werden.

                                                                                                  Seite 8
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               Rentenbegünstigte müssen künftig einen AHV-Ausweis vorlegen, damit die
               zusätzlichen Einkommen überprüft werden können. Eigentümer von Unternehmen,
               die ihre Aktivität weiterführen, indem sie einen Verdienst nicht in Form eines Lohnes
               sondern z.B. als Dividenden beziehen, müssen diese Beträge deklarieren weil sie als
               Zusatzeinkommen betrachtet werden. Zudem könnten diese einer Rentenrevision
               unterstehen.

  Teilrenten

  Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen. Diese Lösung erlaubt es, die
  Aktivität in beschränkter Weise weiterzuführen, was für Personen bei guter Gesundheit von
  Vorteil ist. Es wird eine bessere Entlohnung mit weniger Arbeitsstress gewährleistet.

  Sanktionen

  Zusätzlich zur Rückerstattung der unrechtmässig erhaltenen Leistungen, gehen die Sanktionen im
  Falle von Vorstössen gegen die Bestimmungen von einer Verwarnung bis zu einer Geldstrafe.
  Letztere entspricht im Prinzip 1 ½ Mal der unrechtmässig bezogenen Beträge.

3.5 Paritätischer Fonds und kantonaler Ausbildungsfonds

  Im Anschluss an das 2005 eingeführte kantonale Gesetz zugunsten der Berufsausbildung müssen
  die Arbeitgeber einen Beitrag entrichten, der hauptsächlich zur Finanzierung überbetrieblicher
  Kurse dient. Der derzeitige Beitragssatz beträgt 1%o.

  Der paritätische Fonds des Bauhauptsektors ist unabhängig und mit dem Einkassieren dieser
  Beträge beauftragt. Dieser Beitrag ist in der Arbeitgeberkarte bereits inbegriffen und wird von
  allen Arbeitgebern für alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bezahlt. Trotz Kostenanstieg wird
  diese Lösung weiterhin aufrechterhalten.

  Dagegen wird für alle übrigen Mitarbeiter der Beitrag auf 1%o angehoben. Es handelt sich um alle
  Lohnempfänger, die bei der CAFIB oder einer anderen Organisation registriert sind.

  Insgesamt sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf der dem GAV unterstellten Lohnmasse einen
  Arbeitgeberbeitrag von 3%o und für alle anderen Mitarbeiter 1 %o zu entrichten

  Die Unternehmen erhalten zwei Rechnungen : Eine für die Arbeitgeberkarte und die andere für
  den kantonalen Ausbildungsfonds, wodurch eine bessere Transparenz ermöglicht wird.

  Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer müssen einen Berufsbeitrag bezahlen, der 1% ihres
  Lohns entspricht. Der Schuldner dieses Rückbehalts ist der Arbeitgeber. Letztgenannter muss
  diesen vom Lohn in Abzug bringen und dem paritätischen Fonds des Bauhauptgewerbes
  anweisen.

                                                                                                       Seite 9
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 3.6 Pauschalentschädigung an ausbildende Unternehmen

   Um Arbeitgeber zur Lehringsausbildung zu ermutigen, gewährt der paritätische Fonds im Monat
   Dezember den Plattenlegerunternehmen (VWPU-Mitglieder und nicht im Verzug mit
   Sozialkassenzahlungen), deren Lehrlinge den EFZ-Abschluss erhalten haben, eine
   Pauschalentschädigung von Fr. 2'500.--.

4. Wichtige Grundlagen des GAV

4.1 Lehrlinge

   Wir erinnern daran, dass die Lehrlinge seit dem 1. Januar 2007 dem GAV und dem Berufsbeitrag
   unterstellt sind. Nichtsdestoweniger ist für Lohnfragen ausschliesslich der Verband Walliser
   Plattenleger (VWPU) zuständig.

   Die Frage einer Erhöhung der Lehrlingslöhne ist vom VWPU-Vorstand 2013 erörtert und für die
   Aufwertung und Attraktivität des Berufes eine Anpassung beschlossen worden. Dabei handelt es
   sich um eine Erhöhung im 2. und 3. Lehrjahr.

   Für die Plattenlegerlehrlinge gelten im Wallis folgende Tarife :

                                1. Lehrjahr             = Fr. 4.50/Std.

                                2. Lehrjahr             = Fr. 5.50/Std.

                                3. Lehrjahr             = Fr. 6.50/Std.

   Die kantonale Dienststelle für Berufsbildung ist über den Entscheid des Vorstands bereits 2012
   informiert worden.

4.2 Abweichung vom Mindestlohn

   Gemäss Artikel 17 GAV kann bei ungenügender Qualifikation und Arbeitsleistung eines
   Arbeitnehmers aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ein Lohn unter dem vorgesehenen
   Mindestlohn vereinbart werden. Diese individuelle Vereinbarung muss vom Arbeitgeber
   innerhalb von 8 Tagen der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet
   werden. Falls notwendig wird die PBK eine Überprüfung der ausgeführten Arbeiten vornehmen
   und die Aufhebung oder Änderung der individuellen Vereinbarung anordnen.

4.3 Arbeitszeit

   Die Flexibilität unserer Arbeitszeit wird einstimmig begrüsst und Missbräuche scheinen bisher
   nicht festgestellt worden zu sein. Die Arbeitnehmervertreter haben dieses System auch nicht
   beanstandet und es ist daher unerlässlich, in der Praxis zu beweisen, dass diese Flexibilität sowohl
   für den Arbeitgeber (durch die ihm dadurch gewährte Freiheit) als auch für den Arbeitnehmer (die
   nicht oder so spät wie möglich gekündigt werden müssen) grosse Vorteile bringt.

                                                                                                 Seite 10
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  Wie im vergangenen Jahr verweisen wir nachstehend auf die wichtigsten Elemente dieser Lösung:

  4.3.1 Wöchentliche Arbeitsstunden

  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40.5 Stunden. Die massgebenden Gesamtstunden im Jahr
  betragen 2'112 Stunden (365 Tage : 7 = 52.14 Wochen x 40.5 Std.).

  4.3.2 Gleitstunden

  Die Gleitstunden entsprechen einer Über- oder Unterschreitung der vom Arbeitszeitkalender
  vorgesehenen 40.5 Arbeitsstunden. Zugelassen sind jedoch höchstens 48 ¾ Stunden. Es handelt
  sich um effektive Arbeitsstunden (ohne Pausen). Wenn die Pausen dazugerechnet werden, liegt
  die Grenze bei 50 Stunden pro Woche.

  Gleitstunden sind daher eigentlich Überstunden für welche kein Zuschlag geschuldet ist.

  Mit anderen Worten: Beträgt die Arbeitszeit 40.5 Stunden wöchentlich können nur 9 ½ Stunden
  (Pausen selbstverständlich inbegriffen) in Gleitstunden umgewandelt werden. Ab 50 Stunden
  gelten die Bestimmungen des Arbeitsrechts.

  Die 50 überschreitenden Stunden sind „Mehrstunden“ und können nicht in Gleitstunden
  umgewandelt werden.

  Gleitstunden werden zudem nur von Montag bis Freitag zugelassen. Samstagsarbeit ist auch
  weiterhin absolut verboten. Unter gewissen Bedingungen (Risiko- oder Schadensgefahren) ist es
  möglich, eine Bewilligung für Samstagsarbeit zu erhalten. Entsprechende Gesuche müssen jedoch
  bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der vorgesehenen Arbeitsausführung dem Sekretariat der
  paritätischen Berufskommission (rue de l’Avenir 11, 1951 Sitten / Fax 027/327 32 81) unterbreitet
  werden.

    Jede berechtigte Absenz (Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien…) muss mit 8.1 Stunden pro Tag
    verbucht
  4.3.3      werden.
        Kompensationsfrist

  Gleitstunden müssen bis spätestens Ende März des folgenden Jahres durch eine Freizeit von
  gleicher Dauer abgegolten werden. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch ein Gleitstundenpositiv
  bestehen sollte, ist dafür ein Lohnzuschlag von 25% zu gewähren.

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Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen
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  4.3.4 Einschränkungen / Bedingungen

  Um in den Genuss dieser Arbeitsflexibilität zu kommen, müssen die Arbeitgeber folgende
  Bedingungen einhalten :

  a) Ausgeglichener Lohn
  Ab den erreichten 181 monatlichen Arbeitsstunden (Pausen inbegriffen = 2112/12 + 5 Std.) muss
  der Arbeitnehmer einen ausgeglichenen Lohn erhalten. Die 181 übersteigenden Stunden sind in
  einer separaten Abrechnung als solche zu erfassen und müssen nicht entschädigt werden. Wenn
  weniger als 181 Stunden ausgeführt werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den
  ausgeglichenen Lohn. Die weniger gearbeiteten Stunden werden in der Gleitstundenabrechnung
  verbucht und abgezogen. Im Verlaufe des Jahres sollte sich die Abrechnung dadurch ausgleichen.
  Wenn dieses Modell nicht angewandt wird müssen alle die 181 übersteigenden Stunden als
  Überstunden betrachtet und mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden.

  b) Ende des Arbeitsverhältnisses
  Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Gleitstundenabrechnung
  ausgeglichen sein (d.h. auf Null stehen). Wenn die Abrechnung eine Minderzahl aufweist können
  dem Arbeitnehmer diese Stunden nicht in Abzug gebracht werden, denn der Arbeitgeber ist
  gemäss GAV verpflichtet, den Arbeitnehmer während der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu
  beschäftigen, sonst ist er im Verzug.
  Wenn ein positiver Saldo besteht wird dieser in Überstunden umgewandelt, die mit 125%
  entschädigt werden müssen. Mit anderen Worten: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss
  der Arbeitnehmer gesamthaft einen Durchschnitt von 40.5 Arbeitsstunden bzw. 41 ¾ Stunden
  (inkl. Pausen) ausgeführt haben.

4.3.5 Fahrzeugentschädigungen

  Der Gebrauch des eigenen Motorfahrzeugs muss in Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbart
  und wie folgt entschädigt werden:

                             → Privatwagen         70 Rappen pro km
                             → Motorrad            50 Rappen pro km
                             → Moped               35 Rappen pro km

  Der Fahrzeugbesitzer muss im Rahmen des Möglichen auch seine Arbeitskollegen transportieren.

4.3.6 Pausen

  Die ¼-stündige Morgenpause, ob auf der Baustelle oder im Café-Restaurant, muss zum normalen
  Stundentarif bezahlt werden.

  Beispiel: Der Arbeitnehmer beginnt seine Arbeit um 08.00 Uhr und beendigt diese um 12.00 Uhr.
  Er muss daher für 4 volle Arbeitsstunden und nicht für 3 ¾ Stunden entschädigt werden.

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4.3.7 Mittagessen

  Der Anspruch auf eine Entschädigung für das Mittagessen hängt von der Entfernung der
  Baustelle und nicht von der Reisezeit ab.

  Wir erinnern Sie daran, dass im GAV 2011-2015 bezüglich Mittagessen folgende Änderung
  eingetreten ist : Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass dem Arbeitnehmer ein warmes Essen
  serviert wird, wenn die Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsort (Firmensitz oder Depot)
  entfernt ist.

  Wenn es nicht möglich ist, ein warmes Essen zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine
  Entschädigung von Fr. 18.--. Wenn der Arbeitnehmer auf das ihm servierte Essen ohne
  berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

  Wir machen darauf aufmerksam, dass der oben angesprochene Arbeitsort je nach Wahl des
  Unternehmens entweder der Firmensitz oder das Depot sein kann. Der einmal bestimmte Ort
  kann später nicht umständehalber geändert werden.

4.3.8 Lohn im Zusammenhang mit den Ferien

  Ferien und Feiertage für Arbeitnehmer im Stundenlohn werden mittels einer
  Pauschalentschädigung, die auf dem Stundenlohn errechnet wird und je nach Alter des
  Arbeitnehmers unterschiedlich ist, abgerechnet:

              - 16.1 % für Arbeitnehmer von weniger als 20 Jahren und mehr als 50 Jahren
              - 14.1 % für die anderen.

  Aus den Firmenkontrollen geht hervor, dass zahlreiche Unternehmer diese monatliche
  Entschädigung mit dem Lohn bezahlen. Ein Vorgehen, das wir Ihnen aus folgenden Gründen nicht
  empfehlen.

  Solange das Arbeitsverhältnis besteht können die Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere
  Vorteile ersetzt werden. Die Gesetzgebung verbietet insbesondere Klauseln, die bestimmen, dass
  der Lohn im Zusammenhang mit Ferien nicht beim Bezug derselben bezahlt wird, sondern im
  Gesamtlohn inbegriffen ist.

  Das Einbeziehen der Ferienentschädigung im Gesamtlohn ist nur in besonderen Fällen zulässig.
  Z.B. bei Teilzeitarbeit, sehr unregelmässiger oder vorübergehender Arbeit. In diesem Fall muss
  dies aber im Arbeitsvertrag und in den Lohnabrechnungen deutlich erwähnt werden.

  Damit diese Entschädigung des Ferienanteils jeden Monat zugelassen wird, müssen die drei oben
  erwähnten Bedingungen erfüllt werden. Das Gericht hat jedoch eine Bresche geschlagen und
  weist darauf hin, dass die Forderung des Arbeitnehmers abgelehnt wird, wenn der Arbeitgeber in
  der Lage ist zu beweisen, dass der Arbeiter – von dem man erwarten darf, dass er sowohl zum
  Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie auch beim Erhalt jeder Lohnabrechnung – über den
  Zuschlag im Zusammenhang mit der Ferienentschädigung Kenntnis hatte oder hätte haben
  müssen. Es geht hier um die Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben.

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Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen
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  Um jegliche Unannehmlichkeiten auszuschliessen, empfehlen wir Ihnen dringend, den Ferienlohn
  zurückzustellen und diesen ausschliesslich zum Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs
  auszubezahlen, wie dies in Art. 28, Abs. 2 GAV vorgesehen wird. Sonst besteht die Gefahr, dass
  Sie Ihren Arbeitnehmern die Ferien zwei Mal bezahlen.

  Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben dienen zu können und stehen für weitere Auskünfte gerne
  zu Ihrer Verfügung. Verbunden mit den besten Wünschen für ein gutes und erfolgreiches Jahr
  grüssen wir Sie, sehr geehrte Herren und liebe Kollegen, freundlich.

  VERBAND WALLISER
  PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN (VWPU)

  Arbeitgebersekretär : Gérard BORNET

  Beilagen: VWPU-Beitrittsgesuch + Tagesrapportformular

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            VERBAND WALLISER PLATTENLEGER-UNTERNEHMUNGEN

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Nach Kenntnisnahme der Statuten und des Reglements, ersucht das unterzeichnete Unternehmen
um den Beitritt in den Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen (VWPU).

Firmenbezeichnung
Name und Vorname                    : ..........................................................................................................

Sitz                                : ..........................................................................................................

Genaue Adresse                      : ..........................................................................................................

Telefonnummer                       : ..........................................................................................................

Datum des Beitritts :                                                  Stempel und Unterschrift des Unternehmens :

.................................                                      ...........................................................................

                                                                                                                                                     Seite 15
Verband der Walliser                      Stunden-Rapport                                                       Name                                                         Personal-Nr.
                                                                                                                          Plattenlegerunternehmungen              Monat                                         Jahr                   Vorname

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Seite 16
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                                                                                                                                                                                                                                                           0
                                                                                                                                                                                                                                                           0
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                         Verband Walliser Plattenleger-Unternehmungen

                                                                                                                                                                                                                                                           0
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                                                                                                                                                                                                                                                                  Schlechtw etter-Entschädigung
                                                                                                                                                                                                                                                                  Reisezeit Depot-Baustelle
                                                                                                                                                                                                                                                                  Mittags-Entschädigung
                                                                                                                                                                                                                                                                  Fahrspesen (Fr. 0.65/Km)
                                                                                                                                                                                                                                                                  Absenzen         Unterschrift Mitarbeiter :
                                                                                                                                                                                                                                                                  Total Stunden
                                                                                             Legende für Absenzen :           A - Feiertage            K - Krankheit                   F - Ferien                      B - Unentschuldigte Absenz                 I - Inspektion                      G - Geburt
                                                                                                                              U - Unfall               M - Militärdienst               S - Schule/Kurs                 E - Entschuldigte Absenz                   H - Heirat                          T - Todesfall
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