Konzernbetriebsrat informiert: Schwangerschaft, Karenz und Wiedereinstieg
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BILLA Betriebsrat Alfred Greis Franz Marosits Vorsitzender BILLA Angestelltenbetriebsrat Vorsitzender des BILLA Arbeiterbetriebsrat Tel.: 02236/600 4990 Tel.: 02236/600 2620 Mobil: 0664/200 01 20 Mobil: 0664/100 66 53 E-Mail: a.greis@rewe-br.at E-Mail: f.marosits@billa.co.at MERKUR Betriebsrat Renate Sabeti Elfriede Lippert Vorsitzende des Vorsitzende des MERKUR Angestelltenbetriebsrat MERKUR Arbeiterbetriebsrat Tel.: 02236/600 4581 Tel.: 02236/600 4980 Mobil: 0664/620 98 15 Mobil: 0676/408 21 08 E-Mail: r.sabeti@merkur.co.at E-Mail: e.lippert@merkur.co.at BIPA Betriebsrat PENNY Betriebsrat Helga Rath Elfriede Ott Vorsitzende BIPA Betriebsrat Vorsitzende des PENNY Betriebsrat Tel.: 02236/600 4410 Tel.: 02236/600 7550 Mobil: 0664/620 95 31 E-Mail: b.ott@penny.at E-Mail: h.rath@bipa.co.at 2 Impressum: Herausgeber: REWE Konzernbetriebsrat – Auflage: 9-2006 – Inhalt: Mag. Sabine Tillinger
Kapitel 1: SCHWANGERSCHAFT Schwanger – was ist zu tun? Melden beim Arbeitgeber Sobald eine Schwangerschaft bemerkt wird, sollte man diese dem Arbeitgeber mitteilen. Man muss jedoch nicht und es bleibt jeder Arbeitnehmerin selbst überlassen, wann sie bekannt gibt, dass sie schwanger ist. Solange der Arbeitgeber jedoch nichts von der Schwangerschaft weiß, kann er auch nicht auf die besonderen Rechte und Schutzmaßnahmen für Schwangere Rücksicht nehmen. Was hat der Arbeitgeber zu tun? Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er dies dem Arbeitsinspektorat mitteilen. Dieses kann jederzeit die Bedingungen, unter denen die Schwangere zu arbeiten hat, über- prüfen. Weiters ist es seine Pflicht die Schwangere nicht mehr für Arbeiten heranzuziehen, die ihr selbst oder dem Kind schaden zufügen würden. Welche Rechte habe ich – was muss der Arbeitgeber beachten? Beschäftigungsverbote während man schwanger ist Jene Tätigkeiten, die die Gesundheit des Kindes oder der Mutter beeinträchtigen würden, müssen nicht mehr ausgeführt werden: • Heben und Tragen von schweren Lasten • Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, wenn diese schädigend sein könnten. • Arbeiten im ständigen Sitzen oder Stehen, wenn nicht Ge- legenheiten zu kurzen Unterbrechungen möglich sind. Ab der 20. Schwangerschaftswoche maximal 4 Stunden! • Arbeiten mit häufigem Strecken, Beugen oder Bücken • Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (Akkordlohn) 3
Kapitel 1: SCHWANGERSCHAFT Liege- und Sitzmöglichkeiten zum Ausruhen Der Arbeitgeber ist weiters dazu verpflichtet, eine Möglichkeit zum Hinlegen und Ausruhen zu gewährleisten z. B.: Liegemöglichkeiten oder Sitzmöglichkeiten. Diese Ruhezeiten sind als Arbeitszeit zu bezahlen. Weiters muss die schwangere Arbeitnehmerin vor Tabakrauch geschützt werden. Versetzung – Fortzahlung des Entgelts Sollte es notwendig sein, die Arbeitnehmerin auf einen geeigneten Arbeitsplatz zu versetzen, hat der Betriebsrat ein Mitwirkungs- recht. Sollte kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden und die Mitarbeiterin nicht mehr eingesetzt werden können, so muss trotz- dem das volle Gehalt/Lohn weiterbezahlt werden. Überstunden und Überstundenpauschale Schwangere dürfen keine Überstunden leisten, d. h. wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und täglich nicht mehr als 9 Stunden arbeiten. Die Überstundenpauschale MUSS NICHT weitergezahlt werden, KANN jedoch. Vor allem bei Filial- und AbteilungsleiterInnen, die weiterhin die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf in der Filiale tragen. Untersuchungen Die Zeiten für schwangerschafts- bedingte Vorsorgeuntersuchungen werden dann als Arbeitszeit ge- schrieben, wenn die Untersuchun- gen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar sind. Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsverbot Schwangere dürfen in der Nacht von 6.00 bis 20.00 Uhr, am Sonntag und am Feiertag nicht arbeiten. Es gibt keine Ausnahme für den 8. Dezember oder für Saisonfilialen!! 4
Kapitel 1: SCHWANGERSCHAFT Kündigungs- und Entlassungsschutz Während der Schwangerschaft Die Dienstnehmerin hat ab Bekanntgabe der Schwangerschaft einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das heißt, eine Kün- digung ist nur aus im Gesetz aufgezählten Gründen möglich und bedarf vorher der Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes. Wird eine Kündigung ausgesprochen und gibt eine Arbeitnehmerin eine Schwangerschaft innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage bekannt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. Ist die Arbeit- nehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung schon schwanger und weiß es jedoch noch nicht, so wird die Kündigung rechtsunwirk- sam, wenn die Schwangerschaft unverzüglich nach Kenntnis- erlangung (am gleichen oder spätestens darauf folgenden Tag) dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Befristete Dienstverhältnisse Wird die Arbeitnehmerin schwanger und befindet sich in einem befristeten Dienstverhältnis, so wird das Ende der Befristung durch die Schwangerschaft bis zum Beginn des absoluten Beschäf- tigungsverbotes (oder einer vorherigen Freistellung) hinausgezö- gert. Das Dienstverhältnis ist dann beendet. Im Konzern wird ein Dienstverhältnis meist nach dem ersten Monat (= Probemonat) noch für zwei weitere Monate befristet und geht erst nach den ersten drei Monaten in einen unbefristetes Dienstverhältnis über. Probemonat Wird eine Dienstnehmerin während des Probemonats schwanger hat sie keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Durch das Gleichbehandlungsgesetz besteht die Möglichkeit die Auflösung im Probemonat wegen Diskriminierung anzufechten, wenn die Arbeitnehmerin glaubhaft machen kann, dass das Probedienst- verhältnis nur wegen ihrer Schwangerschaft gelöst wurde. 5
Kapitel 1: SCHWANGERSCHAFT Nach der Schwangerschaft und während der Karenz Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt bis 4 Monate nach der Entbindung. Nach dem Ende der gesetzlichen Karenz (2. Geburtstag) gilt er noch 4 Wochen. Während der Elternteilzeit Sofort bei Bekanntgabe einer Elternteilzeitbeschäftigung beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz, frühestens jedoch 4 Mo- nate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz dauert bis 4 Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Allerdings gibt es danach einen so genannten Motivkündigungsschutz bis zum 7. Lebensjahr des Kindes. Die Kündigung kann beim Arbeits- und Sozialgericht ange- fochten werden, wenn die Kündigung wegen der beabsichtigten oder in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung ausgespro- chen wurde. Väter Auch für den Vater gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz, sobald er den Wunsch in Karenz oder Elternteilzeit zu gehen, äußerst, bei der Karenz frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes, bei der Elternteilzeit frühestens 4 Monate vor dem Antritt. Urlaub Urlaub erwirbt man pro gearbeiteten Monat ca. 2,5 Tage, also 30 Tage pro Jahr. (36 Tage nach 25 Dienstjahren). Auch während des Wochenschutzes 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 (bis 16 Wochen) nach der Geburt erwirbt man Urlaub. Während der Karenz erwirbt man keinen neuen Urlaub. Kann der Urlaub nicht konsumiert werden, so bleibt dieser bis zum Wiedereintritt stehen, er verfällt nicht! 6
Kapitel 1: SCHWANGERSCHAFT Sonderzahlungen Bis zum Beginn des Wochenschutzes hat man Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Allerdings nur im aliquoten Ausmaß zu den gearbeiteten Monaten im Kalenderjahr. Zuviel bezahltes Urlaubsgeld wird mit dem noch ausstehenden Weihnachtsgeld aufgerechnet. Beginnt der Wochenschutz wird daher auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgerechnet! Wochenschutz Absolutes Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der Wochenschutz = absolutes Beschäftigungsverbot. Die Dienst- nehmerin darf dann nicht mehr arbeiten! Die Schutzfrist beträgt nach der Geburt mindestens 8 Wochen, bei Früh-, Mehrlings- geburten und Kaiserschnittgeburten verlängert sie sich auf zwölf Wochen. Verkürzt sich die 8 Wochen Frist vor der Geburt, so ver- längert sich die Wochenfrist nach der Entbindung um die gekürz- ten Wochen maximal bis zu 16 Wochen. 7
Kapitel 1: SCHWANGERSCHAFT Wochengeld Während des Wochenschutzes bekommt die Arbeitnehmerin das Wochengeld. Das Wochengeld errechnet man aus dem durch- schnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich Sonderzahlungen (idR ca. 17%). Das Wochengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse unter Vorlage der ärztlichen Bestätigung und einer Arbeit- und Entgeltsbestätigung des Arbeitgebers von der Arbeitnehmerin beantragt werden. Wird die Dienstnehmerin schon vorher freigestellt, so erhält sie ab diesem Zeitpunkt schon das Wochengeld. Schwangere, die nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis sind und Arbeitslosengeld er- halten, bekommen ein Wochengeld von 180% des Letztbezuges. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur dann ein Wochengeld, wenn sie sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst ver- sichert haben. Der Tagessatz beträgt in diesen Fällen € 7,01. Geringfügig Beschäftigte, die nicht selbstversichert sind, bekom- men kein Wochengeld. 8
Kapitel 2: KARENZ Was ist nach der Geburt zu erledigen Geburtsurkunde wird beim zuständigen Standesamt ausgestellt. Mitzubringen sind Geburtsurkunde der Mutter, Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern, Meldezettel der Eltern, Heiratsurkunde, Scheidungs- urkunde. Geburtsbestätigung Ist ebenfalls am Standesamt erhältlich und wird für den Antrag auf das Wochengeld gemeinsam mit dem Entlassungsschein des Krankenhauses gebraucht. Meldezettel Das Kind muss am Bezirksmeldeamt angemeldet werden. Babypakete Jedes Bundesland bietet verschiedene Babypakete an, für die man sich anmelden kann. Informieren Sie sich auch über den BIPA Babyclub. Arbeitgeber und Betriebsrat Auch der Arbeitgeber muss verständigt werden, schicken Sie die Geburtsurkunde gemeinsam mit der Mitteilung über eine Karenz an das Personalbüro. Auch der Betriebsrat unterstützt jede Mitarbeiter/in, die schon län- ger als ein Jahr (MERKUR 3 Jahre) bei uns beschäftigt ist, mit Gutscheinen. Schicken Sie dazu die Geburtsurkunde an das Betriebsratsbüro IZ NÖ-Süd Straße 3, Objekt 16 2355 Wr. Neudorf 9
Kapitel 2: KARENZ Die Karenz ist eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das heißt, man muss nicht arbeiten gehen, bekommt aber auch keinen Gehalt / Lohn und erwirbt auch sonst keinerlei Ansprüche. Voraussetzung für eine Karenz ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Wie lange? Eine Karenz kann in Anspruch genommen werden frühestens nach dem absoluten Beschäftigungsverbot bis spätestens 1 Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes (Ausnahme: aufgeschobene Karenz). Die Karenz kann zweimal zwischen den Eltern geteilt wer- den, wobei ein Teil mindestens 3 Monate dauern muss. Beim ersten Wechsel kann 1 Monat gemeinsam in Karenz gegangen werden, der Anspruch auf Karenz verringert sich dadurch aber um dieses eine Monat. Aufgeschobene Karenz Beide Elternteile haben die Möglichkeit jeweils 3 Monate der Karenz bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes (bzw. spä- teren Schuleintritt) aufzuheben. Je nachdem wie viel aufgescho- ben wird, verkürzt sich die Karenz auf bis zum 18. Lebensmonat des Kindes. Verhinderungskarenz Ist der Elternteil, der das Kind bisher betreut hat, durch ein unvor- hersehbares und unabwendbares Ereignis für eine längere Zeit verhindert, so kann der andere Elterteil für diese Zeit kurzfristig einspringen, allerdings nur bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Er hat dies dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitzuteilen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Meldung und dauert bis 4 Wochen nach dem Ende der Karenz. 10
Kapitel 2: KARENZ Adoptiv- und Pflegeeltern haben gleiche Ansprüche. Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat, jedoch vor dem 2. Lebensjahr adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, so besteht ein Anspruch auf Karenz von maximal 6 Monaten über das zweite Lebensjahr hinaus. Wird ein Kind erst nach dem 18. Lebensmonat, jedoch vor dem 7. Lebensjahr adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, so besteht ein Anspruch auf maximal 6 Monate Karenz. Was ist zu tun? Die Karenz ist dem Arbeitgeber bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt zu melden. Möchte man eine Karenz teilen oder verlängern (bis zum 2. Geburtstag des Kindes), so muss dies immer 3 Monate vor der Änderung dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden. Auch der Wunsch einen Teil der Karenz aufzuschieben, muss dem Arbeitgeber 3 Monate vor dem Karenzende (Achtung 18. oder 21. Lebensmonat) mitgeteilt werden. Auch die Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz muss 3 Monate vorher dem Arbeit- geber mitgeteilt werden. 11
Kapitel 2: KARENZ Arbeiten während der Karenz Geringfügige Beschäftigung Neben der Karenz kann geringfügig dazu verdient werden. Sollte dies bei einem anderen Arbeitgeber sein, so wird empfohlen dies dem Arbeitgeber des karenzierten DV zu melden. Es darf die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 333,16 (2006) nicht über- schritten werden. Für die geringfügige Beschäftigung wird ein komplett neues Dienstverhältnis begründet, das auf das alte Dienstverhältnis nicht angerechnet wird!! Vollzeit – Beschäftigung von höchstens 13 Wochen Weiters ist es möglich höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr Vollzeit oder Teilzeit zu arbeiten. Ist man allerdings nicht mehr das ganze Jahr in Karenz, so müssen die 13 Wochen anteilsmäßig gerechnet werden. Achtung! Es ist möglich zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld monatlich ca. € 1.140 dazuzuverdienen – Nähere Infos zur Grenze bei Ihrem Betriebsrat. Werden die 13 Wochen überschritten, führt dies jedoch zum Verlust des Kündigungs- und Entlassungsschutzes. Meist wird auch die Karenz dadurch stillschweigend vorzeitig beendet! Möchte man bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, so muss der bisherige Arbeitgeber am besten schriftlich zugestimmt haben. 12
Kapitel 2: KARENZ Wie wirkt sich die Karenz auf das Dienstverhältnis aus? Prinzipiell ruhen alle Pflichten sowohl des Arbeitgebers, als auch Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis ist „stillgelegt“. 10 Monate der ersten Karenz werden allerdings für die Bemessung der Kündigungsfrist für das Urlaubsausmaß (25 Jahre – 36 Tage) für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angerechnet! Sie zählen jedoch nicht für die Abfertigung, Jubiläum und dgl. Kinderbetreuungsgeld Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld • Vorliegen des Anspruch auf Familienbeihilfe • Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind • und nicht mehr als jährlich € 14.600 verdiene also vollkommen unabhängig von einer Karenz!!! Ab wann und wie lang? KBG bekommt man ab dem Geburtstag des Kindes, es ruht aller- dings während des Wochengeldbezugs. Liegt der Wochengeld- bezug unter täglich € 14,53, so bekommt man die Differenz aus dem Kinderbetreuungsgeld! KBG kann von einem Elternteil bis zum 30. Lebensmonat bezogen werden, von beiden Elternteilen bis zum 36. Lebensmonat. Die gesetzliche Karenz endet jedenfalls mit dem 24. Lebensmonat. 13
Kapitel 2: KARENZ Höhe Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich € 14,53. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für jedes weitere Kind um 50%. Das KBG wird ab dem 21. Lebens- monat halbiert, wenn die Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht gemacht werden. Versicherung Während des Bezuges von KBG ist man voll kranken- und unfallversichert. Für die Pension werden 24 Beitragsmonate an- gerechnet. Zuverdienst beim Kinderbetreuungsgeld Die Grenze für alle steuerpflichtigen Einkommen (nicht z. B. Fami- lienbeihilfe) ist € 14.600 brutto, monatlich ca. € 1.140. Besteht der Anspruch auf KBG nicht das ganze Jahr, so muss ent- sprechend der Monate aliquotiert werden! Die Einhaltung wird jähr- lich im Nachhinein überprüft, bei Überschreitung muss das gesam- te KBG des ganzen Jahres zurückgezahlt werden!!! Das Kinderbetreuungsgeld kann auch neben einer Teilzeit- beschäftigung im Anschluss an die gesetzliche Karenz oder neben der Elternteilzeit bezogen werden, wenn die Einkünfte im Monat nicht € 1.140 überschreitet! Auch beim Wiedereintritt nach der gesetzlichen Karenz mit einem höheren Einkommen (> € 1.140) während des Jahres, kann KBG (bis zum 30. / 36.Lebensmonat des Kindes) beantragt werden, wenn das Durchschnittseinkommen aufs ganze Jahr hochgerech- net, nicht höher als € 1.140 beträgt. 14
Kapitel 3: WIEDEREINSTIEG Die Karenz geht zu Ende? Welche Möglichkeiten gibt es? Verlängerung – außer- ordentliche Karenz Es ist möglich eine Ver- längerung der Karenz zu beantragen. Der Arbeit- geber muss allerdings damit einverstanden sein und kann dies auch ableh- nen. Jedenfalls ist eine schriftliche Vereinbarung der so genannten außeror- dentlichen Karenz empfeh- lenswert! Aber Vorsicht während dieser Zeit be- steht kein Kündigungs- und Entlassungsschutz und auch die Möglichkeit des Mutterschaftsaustrittes ist in der außerordentlichen Karenz nicht mehr möglich. Mutterschaftsaustritt Abfertigung alt War eine Arbeitnehmerin mindestens 5 Jahre vor der Geburt beschäftigt und gibt sie während der Wochenhilfe oder bis späte- stens 3 Monate vor Ende der gesetzlichen Karenz (einen Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes) die Beendigung ihres Dienstver- hältnisses bekannt, so bekommt sie die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung maximal jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts. 16
Kapitel 3: WIEDEREINSTIEG Abfertigung neu Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 1. 1. 2003 begonnen haben gilt die Abfertigung neu. Hier wird vom Arbeitgeber 1,53% vom Bruttogehalt an die so genannte Mitarbeitervorsorgekasse einbezahlt. Während der Karenz werden 1,53% vom Kinder- betreuungsgeld aus dem Familienlastenausgleichsfonds an die MVK einbezahlt. Beendet die Mutter während der Schutzfrist oder Karenz das Dienstverhältnis so kann sie die Auszahlung der Abfertigung von der zuständigen MVK verlangen. Elternteilzeit gibt Eltern einen Anspruch auf Veränderung der Arbeitszeit und/oder auf Veränderung der Arbeitszeiteinteilung! Gilt nicht für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, auch Lehrlinge sind ausdrücklich aus der Regelung ausgenommen. Voraussetzungen für die Elternteilzeit • im Betrieb müssen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt sein! Abgestellt wird auf den Betrieb und nicht auf die Filiale • für den Anspruch muss eine Wartezeit von 3 Jahren erfüllt sein, d. h. der Dienstnehmer muss bereits 3 Jahre im Unternehmen beschäftigt sein, wobei die Karenzzeit miteingerechnet wird. Ist der Dienstnehmer weniger als 3 Jahre dabei, kann er die Eltern- teilzeit beantragen, wenn er die 3 Jahre erreicht hat. • rechtzeitige Geltendmachung mindestens 3 Monate vor Antritt der Elternteilzeit in schriftlicher Form, wobei Beginn, Dauer, Arbeitszeit und Lage genau angeführt werden muss. • Wenn Kind und Eltern im selben Haushalt leben oder eine Obsorgepflicht nach ABGB vorliegt. Der andere Elternteil darf sich jedoch nicht in Karenz befinden. 17
Kapitel 2: KARENZ Sogar neben dem Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kann KBG bezogen werden, wenn man arbeitswillig und arbeitsfähig ist. Allerdings wird dieses auf die jährliche Zuverdienstgrenze ange- rechnet! Es gibt auch einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen, dieser Zuschuss muss von den Eltern jedoch wieder zurückgezahlt werden. Familienbeihilfe Die Eltern haben außerdem einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Die Familienbeihilfe ist am Finanzamt zu beantragen, benötigt werden die Geburtsurkunde und der Meldezettel von Kind und Eltern. Die Familienbeihilfe wird 2 Monate im Vorhinein ausbezahlt. Für das dritte und jedes weitere Kind gibt es den so genannten Mehrkind- zuschlag, der abhängig vom versteu- ernden Familieneinkommen ist und vom Anspruch auf Familienbeihilfe. Ist das Kind erheblich behindert erhöht sich die Familienbeihilfe. 15
Kapitel 3: WIEDEREINSTIEG Wie beantragt man Elternteilzeit? Schriftlicher Antrag Der DN sollte schriftlich Elternteilzeit verlangen und seine Wünsche möglichst genau festhalten. (Mustertext: siehe Anhang) Es wird empfohlen den schriftlichen Antrag dem Rayonsleiter zu übergeben und eingeschrieben sowohl an das Personalbüro, als auch den Betriebsrat in Kopie zu übermitteln. Mindestdauer der Elternteilzeit ist 3 Monate bis maximal zum 7. Lebensjahr des Kindes oder eines späteren Schuleintritt! Wie lange Elternteilzeit beantragt wird, bleibt jeden selbst überlassen, es wäre auch bis zum 3. Lebensjahr des Kindes möglich oder bis zu einem fixen Datum z. B.: bis zum 1. 1. 2008. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Ist der Antrag beim Arbeitgeber eingelangt, muss der Arbeitgeber Verhandlungen auf- nehmen, wenn er mit der beantragten Elternteilzeit nicht einver- standen ist. Kommt binnen 4 Wochen keine Einigung zustande, muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Durchführung eines Vergleichsversuchs bei Gericht einbringen. Es besteht die Möglichkeit während der Verhandlungen den Betriebsrat (AK, WK) beizuziehen. Reagiert der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen auf das eingelangte Schriftstück nicht und nimmt keine Verhandlungen auf, so kann der Dienstnehmer die Elternteilzeit zu seinen Bedingungen antreten!! Der Arbeitgeber kann nicht einfach NEIN sagen oder bestimmte Wünsche von vornherein ablehnen (z.B. nie am Samstag arbeiten, nur Vormittag). Es müssen Verhandlungen aufgenommen werden, bei denen sowohl betriebliche Interessen als auch die des Dienstnehmers (z. B. Kinderbetreuung, wer passt auf, wann hat der Kindergarten offen) beachtet werden und eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden werden muss. Gerichtliche Entscheidung Vor Gericht wird mit Hilfe des Richters eine Einigung versucht. Kommt auch hier kein Vergleich zustande, muss der Arbeitgeber binnen einer weiteren Woche (11.Woche) Klage bei Gericht einbringen, wobei danach der Richter entscheidet! 18
Kapitel 3: WIEDEREINSTIEG Im Unterschied zu einer normalen Teilzeitvereinbarung, hat man bei einer Elternteilzeitvereinbarung einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Den Antrag auf Elternteilzeit kann man jeder- zeit (auch im laufenden Dienstverhältnis), immer 3 Monate vor dem gewünschten Antritt bis zum 4. Lebensjahres des Kindes stellen. So ist es auch möglich die Lage der Arbeitszeit durch eine Elternteilzeit bei Veränderung der familiären Situation zu bestim- men. Kündigungs- und Entlassungsschutz heißt, dass der Dienstnehmer nur mit gerichtlicher Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts und nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden kann. Der Kündigungsschutz gilt ab Antrags- stellung – frühestens 4 Monate vor Antritt der Elternteilzeit – bis zum 4. Lebensjahr des Kindes plus 4 Wochen! Danach besteht noch ein weiterer Kündigungsschutz durch die Anfechtungsmöglichkeit wegen Motivkündigung! Nur wenn sich ein Dienstnehmer schon in der Kündigungsfrist befindet, greift der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht mehr!!! 19
Kapitel 3: WIEDEREINSTIEG Stillende Mütter Für stillende Mütter gelten bezüglich Beschäftigungsverbote, Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie Überstundenleistung und Ruhemöglich- keiten dieselben Bestimmungen wie für schwangere Dienst- nehmerinnen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen des Kindes freizugeben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden täglich 45 Minuten, ab 8 Stunden 90 Minuten. Pflegefreistellung Das Gesetz sagt, dass der/die ArbeitnehmerIn aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen einen An- spruch auf Entgeltfortzahlung trotz unterbliebener Arbeits- leistung hat. Die Pflegefrei- stellung ist in Gesetzen (§ 16 UrlG, § 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 1 Satz 2 ABGB) geregelt und im Kollektiv- vertrag nur näher ausge- legt, d.h. sie gilt für alle ArbeitnehmerInnen egal ob Handel, Fleischer oder Gast- gewerbe. Die Pflegefreistellung nach § 16 UrlG Der/Die ArbeitnehmerIn hat einen Anspruch auf bezahlte Fehlzeit, wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Angehörigen im Ausmaß einer Woche (wöchentliche Normalarbeitszeit). Anspruch auf eine weitere Woche innerhalb eines Arbeitsjahres bei einer neuerlichen Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren. 20
Kapitel 3: WIEDEREINSTIEG 1. Bezahlte Fehlzeit: Der/die ArbeitnehmerIn bekommt seinen Gehalt wie gewohnt. 2. Notwendige Pflege: ist im Einzelfall von Art und Intensität der Erkrankung und Alter des Erkrankten abhängig. Entscheidend ist, dass es durch die Erkrankung des Angehörigen dem/der ArbeitnehmerIn nicht möglich ist, am Arbeitsplatz zu erscheinen. 3. Gemeinsamer Haushal:: Der nahe Angehörige muss im gemeinsamen Haushalt leben. 4. Erkrankten Angehörigen: Nahe Angehörige sind Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel, Urenkel, Wahlkinder und Pflegekinder, sowie Ehepartner und Lebensgefährten aber auch anderen nahen Angehörigen möglich z.B. Stiefkinder. 5. Ausmaß einer Woche: Der Anspruch nach § 16 UrlG besteht im Ausmaß von einer Woche (Kindern unter 12 eine weite- re Woche), pro Arbeitsjahr. Das Arbeitsjahr beginnt immer mit Datum des Eintrittes, also z.B. 3. 4. 2005 – 2. 4. 2006. Für die Woche wird die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit herangezogen; sie kann auch tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden!!! Betreuungsfreistellung Die Betreuungsfreistellung ist ein Anspruch auf Freistellung im Ausmaß einer Woche (wöchentliche Normalarbeitszeit) für die Betreuung eines Kindes, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt. 1. Die ständige Betreuungsperson kann ein Familienan- gehöriger sein, kann aber auch eine nicht zur Familie gehörende Person z.B. Tagesmutter sein. 2. Die Betreuungsperson muss durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis ausfallen, also z.B. Aufenthalt im Spital, schwere Erkrankung, Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Tod. 3. Die Freistellung kann im Ausmaß von einer Woche in Anspruch genommen werden. 21
Kapitel 3: WIEDEREINSTIEG Kosten für die Bestätigung Die Pflegefreistellung muss nicht vereinbart werden, sondern kann einfach in Anspruch genommen werden, der/die ArbeitnehmerIn kann den Nachweis der Voraussetzungen einfach mündlich erbrin- gen, will der Arbeitgeber z.B.: eine Pflegefreistellungsbestätigung vom Arzt, so muss der Arbeit-geber die eventuell anfallenden Kosten dafür tragen! Andere Gesetze, die die Pflegefreistellung regeln Auch in anderen Gesetzen wie § 8 Abs 3 AngG oder § 1154b Abs 1 Satz 2 ABGB wird geregelt, dass für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer • aus wichtig persönlichen Gründen • ohne sein Verschulden • für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeit verhindert ist, das Entgelt weiter bezahlt werden muss, obwohl der Arbeitnehmer nicht arbeitet. So ist auch eine Pflegefreistellung nach dem Konsum der 2 Wochen nach § 16 UrlG in wichtigen Fällen möglich. Eigenmächtiger Urlaubsantritt Ist die Pflegefreistellung tatsächlich (!) verbraucht und ist eine not- wendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren weiterhin notwendig, so kann der Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub antreten und wei- terhin zu Hause bleiben. Der Urlaub muss nicht vereinbart werden, es muss dem Arbeitgeber jedoch der Urlaubsantritt mitgeteilt wer- den und der Nachweis erbracht werden, dass die Pflege weiter not- wendig ist!! Arbeitnehmerveranlagung Die AV ist immer ratsam, da das Wochengeld und das KBG kein steuerpflichtiges Einkommen sind und mit einer Gutschrift zu rechnen ist. Auch wegen des Alleinverdiener- oder Alleinerzieher- absetzbetrages, den man beantragen kann! Außerdem können Alleinerzieher auch Kinderbetreuungskosten als außergewöhnli- che Belastungen abgeschrieben. 22
MUSTERTEXT ELTERNTEILZEIT EINSCHREIBEN Betrifft: Elternteilzeit Wien, am Sehr geehrte Damen und Herren! Ich teile Ihnen mit, dass ich aufgrund der Geburt meines Kindes am ………………… im Anschluss an das absolute Beschäftigungs- verbot/an meinem Urlaub nach dem Beschäftigungsverbot/an die Karenz/ab ………..…… (bestimmtes Datum) eine Teilzeitbeschäf- tigung (Anspruch auf Elternteilzeit) entsprechend den Bestimmun- gen des § 15 h Mutterschutz-gesetz/§ 8 Väterkarenzgesetz in Anspruch nehme. Das Ausmaß der Elternteilzeit soll ……. Stunden pro Woche betragen. Die Arbeitszeit soll wie folgt verteilt sein: Montag Donnerstag Dienstag Freitag Mittwoch Samstag Die Elternteilzeit soll bis zum ……... Geburtstag meines Kindes/bis zum …………………… (bestimmtes Datum) dauern. Ich darf Sie bitten, mir sowie dem Betriebsrat Ihr Einverständnis schriftlich mitzuteilen und allenfalls einen Terminvorschlag für die Verhandlungen gem. § 15k Mutterschutzgesetz/§ 8c Väterkarenz- gesetz zu machen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Kopie an den Betriebsrat Beilage: Geburtsurkunde Bestätigung über Karenz (des anderen Elternteils) 23
Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Betriebsrat oder im Beratungszentrum des Konzernbetriebsrat Mag. Sabine Tillinger Mariahilferstrasse 105 /1/ 20 1060 Wien Tel. Nr. 01/ 522 13 90 -10 Mobil: 0664 / 92 00 609 Zentrale: 02236 / 600 47 90 e-mail: s.tillinger@rewe-br.at
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