Verdichten mit ISOS Rechtliche Grundlagen und Praxis - SEMINAR Der rechtliche Rahmen - EspaceSuisse

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Verdichten mit ISOS Rechtliche Grundlagen und Praxis - SEMINAR Der rechtliche Rahmen - EspaceSuisse
SEMINAR

Verdichten mit ISOS
Rechtliche Grundlagen und Praxis

Der rechtliche Rahmen

Eingriffe in ISOS-Schutzobjekte: Verfahren, Interessenabwägung und Rolle des Bundes

Barbara Jud, Juristin, EspaceSuisse

2. September 2021, Rüti ZH
Verdichten mit ISOS Rechtliche Grundlagen und Praxis - SEMINAR Der rechtliche Rahmen - EspaceSuisse
Verdichten mit ISOS Rechtliche Grundlagen und Praxis - SEMINAR Der rechtliche Rahmen - EspaceSuisse
Eingriffe ins ISOS: Verfahren, Interessenabwägung, Rolle des Bundes
Seminar «Verdichten mit ISOS», Rüti ZH
 EspaceSuisse
 Barbara Jud, Juristin lic.utr.iur.                 02. September 2021

 Ablauf

  ISOS - rechtlicher Stellenwert
  ISOS und Interessenabwägung
  Rolle der Fachkommissionen

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Ortsbildschutz und Verdichtung
Verfassungsauftrag

 Art. 78 Natur- und Heimatschutz
1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone
zuständig.
2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht
auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont
Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur-
und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das
öffentliche Interesse es gebietet.
3-5 (…)

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Ortsbildschutz und Verdichtung
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

 Art. 5 Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler
        Bedeutung
1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare
von Objekten von nationaler Bedeutung (…).
2 (…)

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Ortsbildschutz und Verdichtung
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Art. 6 Bedeutung des Inventars
1Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in
ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem
Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug
von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen
die grösstmögliche Schonung verdient.
2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der
Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung
gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige
Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
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Interessenabwägung
Unterschiedliche Verfahren
Erfüllung einer Bundesaufgabe       Erfüllung einer kantonalen /
schwerwiegende Beeinträchtigung     kommunalen Aufgabe
 Art. 6 NHG ist direkt anwendbar    ISOS ist «zu berücksichtigen»
  ungeschmälerte Erhaltung oder       Bundesgerichtsurteil Rüti ZH
  grösstmögliche Schonung des
  Schutzobjekts                      Indirekt anwendbar, Umsetzung
                                      über die Richt- und (Sonder-)
 Zweistufige Interessenabwägung      Nutzungsplanung; Spielraum bei
  Nachweis nationales                 der Baubewilligung gering.
  Eingriffsinteresse
                                     Normale Interessenabwägung
 Gutachten der Fachkommission        nach Art. 3 RPV
  des Bundes ENHK, EKD
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Interessenabwägung
Methode bei kantonalen/kommunalen Aufgaben
                  ISOS-Inventar = Interessen Ortsbildschutz aus nationaler Sicht

           Interessen ermitteln – bewerten – abwägen

                                                                                                                 Grafik: Felix Wyss, EspaceSuisse
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Interessenabwägung
Methode bei Bundesaufgaben
                                                                                  Eingriff in ein
                                                                                 ISOS/BLN/IVS

                                   Erhebliche / schwerwiegende                                      Veränderung, die keine Schutzziele
                                        Beeinträchtigung                                                  tangiert, leichter Eingriff

                                         Interessenabwägung                                            Interessenabwägung angelehnt
                                                1. Stufe                                                        an Art. 3 RPV

     Gleich- oder höherwertiges                     Kein gleich- oder höherwertiges                    Gutheissung ev. mit
                                                                                                                                  Ablehnung
   Eingriffsinteresse von nationaler                Eingriffsinteresse von nationaler               Bedingungen und Auflagen
               Bedeutung                                        Bedeutung

                     Interessenabwägung                       Keine Interessenabwägung:
               2. Stufe angelehnt an Art. 3 RPV                        Ablehnung

 Gutheissung ev. Mit Bedingungen und              Ablehnung
              Auflagen
EspaceSuisse                                                                                                                                    8
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Interessenabwägung
Spielraum für Interessenabwägungen
Je konkreter das Vorhaben, umso kleiner ist der Spielraum für
Interessenabwägungen
1. Verfassung/Gesetzgebung → Biotopschutz,

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    Wald, Lärmschutz, NHG/Ortsbildschutz, Kulturland…
2. Richtplanung (kantonal, regional, kommunal)
   → Standortfragen, Infrastrukturprojekte, Verdichtungsgebiete,
   Entwicklungsschwerpunkte…
3. Nutzungsplanung (Kernzonen, Quartiererhaltungszonen)
   Sondernutzungsplanung
4. Baubewilligungsverfahren → Anwendung von Ästhetikvorschriften

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Interessenabwägung
Bundesaufgabe, kantonale/kommunale Aufgabe?

 Ersatzneubau Kantonalbank OW,          Verdichtung Villenquartier Steig,
 Sarnen                                 Schaffhausen
 [Urteil BGer 1C_118/2016 vom 21.       [Urteil BGer 1C_130/2014, 1C_150/2014
 März 2017]
EspaceSuisse                            vom 6. Januar 2015]                10
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Urteil Sarnen
Bundesaufgabe, kantonale/kommunale Aufgabe?

  Erteilung Baubewilligung: grundsätzlich kommunale Aufgabe
EspaceSuisse                                                   11

Urteil Sarnen
Bundesaufgabe, kantonale/kommunale Aufgabe?

 Einstellhalle, benötigt       Bundesgericht bejaht
  Gewässerschutzbewilligung      «nationales Aufgabeninteresse»:
  (Grundwasser) > Bundesaufgabe Innenentwicklung, öfftl. Verkehr.
 Erhöhte Anforderungen an die  Der Ersatzneubau ist aber nicht
  Interessenabwägung             ortsbildverträglich (zu voluminös
                                 / zu hoch) und kann daher nicht
                                 bewilligt werden.
                                Urteil stützt sich auf ein
                                 Gutachten der ENHK und EKD.

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Gesetzliche Grundlagen
Bundesaufgaben (Art. 2 Abs. 1 NHG)
 Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und
  Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe
  Bauten der Bundesverwaltung, Nationalstrassen,
  Eisenbahnbauten…
 Erteilung von Konzessionen und (Spezial-) Bewilligungen
  touristische Transportanlagen, Energie- und Gasleitungen,
  Rodungsbewilligungen…
 Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen
  Meliorationen, Gewässerschutzmassnahmen, Verkehrsanlagen

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Rechtsprechung
Bundesaufgaben – Vollzug durch Kantone
 Eine Bundesaufgabe liegt auch dann vor, wenn sich ein kantonaler
  oder kommunaler Entscheid auf hinreichend detailliertes, direkt
  anwendbares Bundesrecht stützt und im engen Zusammenhang mit
  dem Natur- und Heimatschutz steht [BGE 144 II 220, E. 3.3
    (Pflanzenschutzmittel); Urteil BGer 1C_116/2020 vom 21.4.2021 (Courtepin FR)]
 Bewilligungen für: Bauten ausserhalb der Bauzonen;
  Zivilschutzbauten; Mobilfunkantennen
 Gewässerschutzbewilligungen, Rodungsbewilligungen
 Bewilligungen für Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem
  Zweitwohnungsanteil von mehr als 20%
 Ausscheidung neuer Bauzonen (RPG 1), nicht aber Um- und
    Aufzonungen [BGE 142 II 509, Adligenswil LU]
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Urteil Schaffhausen
Kommunale Aufgabe: Erlass eines Quartierplans

                                 Keine Bundesaufgabe, keine
                                 direkte Anwendung NHG,
                                 einfache Interessenabwägung,
                                 kein Gutachten ENHK/EKD

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Urteil Schaffhausen
Erwägungen Bundesgericht
Der Quartierplan «Steig» bezweckt im Sinne der inneren Verdichtung
 eine architektonisch hochstehende Bebauung des südwestlichen
  Quartierplangebiets unter Wahrung der Qualitäten des
  schutzwürdigen Ensembles, insbesondere der erhaltenswerten
  Villa "Steig«.
 eine harmonische Integration der neuen Überbauung in den Park
  der Villa und in die weiteren, quartierprägenden Bauten und
  Aussenräume.
 Die im Quartierplan vorgesehene Konzentration der Bausubstanz in
  den Randbereichen stellt die Freihaltung von Umgebungsbereichen
  schutzwürdiger Bauten sicher.
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EspaceSuisse
Überbauung Steig, Schaffhausen

         Urteil Schaffhausen
         Überbauung Steig

         EspaceSuisse
Urteil Schaffhausen
          Ermessensspielraum der Stadt respektieren

          Die Stadt Schaffhausen hat verschiedene Varianten der
           Überbauung geprüft.
          Die Stadtbildkommission und Denkmalpflege erachten den
           Eingriff in das Schutzobjekt als vertretbar.
          Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht Schaffhausen) hat das
           Vorhaben abgelehnt, ihre eigene Lösung an die Stelle der
           vertretbaren Würdigung der kommunalen Baubehörde
           gesetzt und damit - gemäss Bundesgericht - die
           Gemeindeautonomie verletzt.
          EspaceSuisse                                                19

            EspaceSuisse
Urteil Rüti – ISOS Karte Rüti ZH
Urteil Rüti
Neue Überbauung im Ortskern Rüti ZH (ISOS)
 Nördlicher Teil des Gestaltungs-               4 Wohnbauten mit je 4
  plans mit dem 7-geschossigen                    Vollgeschossen und einem
  Hochhaus wurde vom                              Attikageschoss in der südlichen
  Bundesgericht beanstandet.                      Zentrumszone nicht beanstandet.

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 Visualisierungen: Beat Ernst Architekt, Rüti                                   21

Urteil Rüti
Überbauung Rüti ZH heute…

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Ortsbildschutz und Verdichtung
Einordnung

Das ISOS ist – wenn man es richtig einordnet und anwendet – ein
Segen, denn es fördert die Siedlungsqualität und Baukultur, schafft
Identität und trägt zur Erhaltung unserer grossen Vielfalt an Dörfern
und Städten bei.

 Prangins VD                                                    Sempach LU
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Ortsbildschutz und Verdichtung
Was heisst richtig einordnen und anwenden?

 Das ISOS ist eine Bestandesaufnahme und fachliche
  Einschätzung eines Siedlungsgefüges unter den
  Gesichtspunkten von Ortsbildqualität und Baukultur.
 Es ist eine (gewichtige) Wertungshilfe für die
  Interessenabwägung (Planungs- und Entscheidungsgrundlage),
  nicht aber die Interessenabwägung an sich.
                                                    Grafik: Felix Wyss, EspaceSuisse

EspaceSuisse                                                                      24
 Interessen ermitteln   bewerten          abwägen
Ortsbildschutz und Verdichtung
ISOS als Wertungshilfe
Der Entscheid darüber, welches Interesse überwiegt bzw. die Frage,
wie Ortsbildschutz und Verdichtung miteinander in Einklang zu
bringen sind, liegt letztlich bei der Bewilligungsbehörde bzw. den
Gerichten (und nicht bei den Fachkommissionen).
Dies sehen im Fall Sarnen auch die Fachkommissionen des Bundes
(ENHK und EKD) so: Auf die Frage des Verwaltungsgerichts
Obwalden, ob gleich- oder höherwertige Interessen ausserhalb des
NHG einem Schutz des ISOS-Objektes entgegenstünden, schreiben
sie, dass diese Frage das Verwaltungsgericht beurteilen müsse. Die
Kommissionen seien für diese Interessenabwägung nicht zuständig.

EspaceSuisse                                                     25

Ortsbildschutz und Verdichtung
ISOS als Wertungshilfe
….und was sagt dazu das Bundesgericht?
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine
Behörde in Fachfragen nicht ohne triftigen Grund von den
Gutachten der Fachkommissionen des Bundes
(Eidgenössische Natur und Heimatschutzkommission
ENHK und Eidgenössischen Kommission für
Denkmalpflege EKD) abweichen. Und wenn sie dies tut,
muss sie die Abweichungen überzeugend begründen.
BGE 130 I 377 E. 5.4.2
EspaceSuisse                                                     26
Ortsbildschutz und Verdichtung
Mehr dazu….

EspaceSuisse

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

EspaceSuisse                     28
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