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Herzlich Willkommen zur Real Exchange AG Web-Konferenz: Capital Requirements Regulation II (CRR II) – Welche Konsequenzen ergeben sich für Finanzinstitute in der Praxis? Hamburg, 05. Oktober 2021
Überblick rechtliche Rahmenbedingungen CRR II – Welche Eigenkapitalanforderungen und regulatorischen Folgen müssen für Immobilienanlagen beachtet werden? Prof. Dr. Stephan Seidenspinner Geschäftsführer ARREBA Consulting GmbH
ARREBA Consulting GmbH Partner für Bankaufsichtsrecht und Risikomanagement Front-to-End Spezialist für die Finanzindustrie Real Exchange AG – CRR II
CRR II: Schrecken für Anleger in Investmentfonds ? oder ! WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
Fokus auf Transparenz, Transparenz und Transparenz CRR I: Unter CRR II wird die Vermeidung des Fall Back Ansatzes entscheidend! CRR II: Zusätzlich: • Verschärfte Zulassungsvoraussetzungen • Erhöhte Anforderungen an Berichterstattung (hinsichtlich Häufigkeit und Granularität) • Bei Berechnung RWA durch Dritte Strafaufschlag WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
Erschwerte Bewertung von Fonds-in-Fonds-Strukturen Bei Fonds-in Fonds-Strukturen ist nach Art. 132 Abs. 5 CRR II die Erfüllung aller Anforderungen und eine hierarchische Bewertung über alle Investmentstufen erforderlich. Transparenz- Mandatsbasierter Fall-Back- z.B. Spezialfonds ansatz Ansatz Ansatz z.B. Immobilienfonds Transparenz- Mandatsbasierter Fall-Back- ansatz Ansatz Ansatz Transparenz- Fall-Back- z.B. Geldmarktfonds ansatz Ansatz Die Wahl der Bewertungsmethode hat Einfluss auf die zulässigen/möglichen Bewertungsansätze auf nachfolgenden Stufen. Die geringste EKU setzt durchgängigen Transparenzansatz voraus. WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
Gestiegene Anforderungen zur Vermeidung Kapitalabzug Auch die Anwendung von Transparenz- und Mandatsbasiertem Ansatz als neue Standardverfahren stellen Anforderungen an die Verwaltungsgesellschaft und erfordern best. Veröffentlichung. Unver-ändert finden sich diese in Art. 132 Abs. 3 CRR, der jedoch durch CRR II vollständig neu gefasst wurde. Zulassung OGA Prospekt OGA Lfd. Berichterstattung OGA Art. 132 Abs. 3 a CRR II Art. 132 Abs. 3 b CRR II Art. 132 Abs. 3 c CRR II Bei dem Investmentfonds Der Prospekt oder gleichwertige Die laufende Berichterstattung handelt es sich um einen Unterlagen des OGA enthalten erfüllt folgende Anforderungen: Organismus für gemeinsame • Über die Risikopositionen wird Anlagen (OGA) • Kategorien von Vermö- mind. so häufig berichtet, wie genswerten, in die der OGA über jene des Instituts gemäß Richtlinie 2009/65/EG investieren darf • Die Granularität reicht zur Berechnung des RWA aus zus. Sonderanforderungen für • Für Anlagehöchstgrenzen • Bei Anwendung des AIF die Angabe der Grenzen Transparenzansatzes ist die sowie die Methoden deren Prüfung durch einen Berechnung unabhängigen Dritten erforderlich Neufassung unverändert verschärft WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
Herausforderungen Mandatsbasierter Ansatz Institute, welche über keine ausreichenden Informationen Anlagerichtlinien XY Fonds über die einzelnen Risikopositionen eines OGA verfügen und bei denen der Transparenzansatz nicht anwendbar ist • Anlageklasse 1 max. 50% dürfen den RWA des OGA auf Basis der im Mandat • Anlageklasse 2 max. 20% festgelegten Höchstgrenzen bestimmen. • Anlageklasse 3 max. 10% • Verschuldung zulässig bis …t€ • strukturell gegenüber CRR I unverändert • Derivateeinsatz Absicherung FX • dem Transparenzansatz untergeordnet • konservative Vorgehensweise, maximale Auslastung Vorteil: beginnend mit Anlageklassen mit höchster EKU • Stationarität / Entkopplung von Ist-Allokation (keine Datenanlieferung) • Zulässige Verschuldung ebenfalls bis Obergrenze Mandat Nachteil: bzw. Rechtsvorschriften • Anforderung möglichst enger/klarer ausgeschöpft Anlagemandate mit Reduktion der Freiheitsgrade in den Investments • Derivateeinsatz fällt ebenfalls • Abweichen von Worst-Case Mandats-allokation unter konservatives Vorgehen von tatsächlicher Ist-Allokation WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
Herausforderungen Transparenzansatz Die Risikogewichtung ist nach Art. 132a Abs. 1 CRR II so vorzunehmen, als würden die Risikopositionen direkt vom Institut gehalten. Der bisher herangezogene Buchwert des Investments in die gesamten Fondshülle verliert aufsichtsrechtlich an Bedeutung. Maßgeblich sind die Risikopositionswerte der Einzeltitel. Bewertungsrelevant wird somit das Bruttofondsvermögen, nicht das zur Ermittlung des Anteils- preises des Fonds herangezogene Nettovermögen. Die Aufgabe des bisherigen Fall-Back-Ansatzes mit einem RGW von 100% wird somit immer dann zu einer Erhöhung der RWA´s führen, wenn • Innerhalb der Fonds in Finanzinstrumente mit einem höheren RGW als 100% investiert wird • Die Anwendung entsprechender Bewertungsansätze auf Einzeltitelbasis RWA-erhöhend wirkt (z.B. beim Ansatz für Derivate) • Eine Verschuldung auf Ebene des OGA zu einer Erhöhung des Bruttoinvestitionsbetrags führt WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
Außerbilanzielle Positionen - Zeichnungszusagen Auch außerbilanzielle Posten, die in Risikopositionen gegenüber OGA umgewandelt werden können (z.B. in Form von Abnahme-/Zeichnungsverpflichtungen), sind nach Art. 132c Abs. 1 CRR II bereits mit Eigenkapital zu unterlegen. Risikopositionswert = Risikogewicht = Nominalwert der Zusage * • 1.250% oder CCF-Faktor • Transparenz-/Mandats- ansatz Zur „EK-schonenden“-Akquisition von Fondsanteilen sind langfristige Zeichnungsverpflichtungen kritisch zu hinterfragen bzw. sollten nur dann vorgenommen werden, wenn bereits Zugang zum Fondsreporting besteht und die Datengrundlage eine Vermeidung des Default-Ansatzes mit RGW 1.250% vermeidet. WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
Strafaufschlag bei Berechnung durch Dritte Inhaltlich in die Neufassung des Art. 132 CRR II übernommen wurde die grundsätzliche Zulässigkeit einer Beauftragung Dritter zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge. Unverändert zur CRR I: • Der beauftragte Dritte ist die Verwahrstelle bzw. die OGA-Verwaltungsgesellschaft • Ein externer Prüfer hat die Berechnung bestätigt • Der beauftragte Dritte wendet den Transparenz- bzw. Mandatsbasierten Ansatz an Neu in CRR II: • Strafaufschlag in Höhe von 20% auf den RWA, außer • das Kreditinstitut hat uneingeschränkten Zugang auf die detaillierten Berechnungen des Dritten • das Kreditinstitut kann die Berechnungen der zust. Aufsichtsbehörde auf Anfrage bereitstellen Eine auf den Melderhythmus bzw. die aufsichtsrechtlichen Abgabetermine und die systemseitigen Datenbereit- stellungsfristen abgestimmte Zulieferung eines geeigneten Fondsreportings wird zu einem zentralen Auswahlkriterium durch die Kreditinstitute. WWW.REPLY.DE www.arreba.de ARREBA Consulting GmbH
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Blickpunkt Praxis – Erhöhte Eigenkapitalbelastung bei Immobilienfonds Tobias Kotz Executive Director, Head of Client Relations & Capital Funding, Real I.S. AG
Capital RequirementsRegulation II –Welche Konsequenzen ergeben sich für Finanzinstitute in der Praxis? − Tobias Kotz, Real I.S. AG I 07.10.2021
Aufsichtsrecht
CRR II führt bei Immobilienfonds zu einer erhöhten Eigenkapitalbelastung CRR CRR II Da das Nettofondsvermögen geringer ist, als das Brutto- Risikogewicht Risikogewicht fondsvermögen, erhöht sich das Risikogewicht = = In der CRR II werden RWA RWA Finanzierungen in Objektgesellschaften BRUTTOfondsvermögen NETTOfondsvermögen nicht berücksichtigt CRR III erwartet für 2025 In der Diskussion: Beteiligungen könnten mit 250% angerechnet werden (Details ungewiss)
CRR II führt bei Immobilienfonds zu einer erhöhten Eigenkapitalbelastung – Beispiel 1: Direkte Immobilienanlage bei Fremdfinanzierung Vermögensaufstellung Fonds Immobilien 100 NAV 60 Liquidität 10 Fremdfinanzierung 50 Marktwert risiko- Marktwerte Risikoposition KSA-Risikogewicht gewichtet (RWA) Immobilien 100 100 100% 100 Liquidität 10 10 20% 2 Bruttofondsvermögen (BFV) 110 Fremdfinanzierung 50 0 Nettofondsvermögen (NAV) 60 Summe (RWA) 102 KSA Risikogewicht nach CRR (=RWA/BFV) 93% KSA Risikogewicht nach CRR II (=RWA/NAV) 170% − Quelle: INTREAL
CRR II führt bei Immobilienfonds zu einer erhöhten Eigenkapitalbelastung – Beispiel 2: Indirekte Immobilienanlage bei Fremdfinanzierung Vermögensaufstellung Fonds Vermögensaufstellung (Immobiliengesellschaft) Immobilien 0 NAV (EK) 60 Immobilien 100 NAV (EK) 55 Immobiliengesellschaft 55 Liquidität 5 Fremdfinanzierung 0 Liquidität 5 Fremdfinanzierung 50 Marktwert risiko- Marktwerte Risikoposition KSA-Risikogewicht gewichtet (RWA) Immobilien 0 0 100% 0 Immobiliengesellschaft 55 55 100% 55 Liquidität 5 5 20% 1 Bruttofondsvermögen (BFV) 60 Fremdfinanzierung 0 0 Nettofondsvermögen (NFV) 60 Summe (RWA) 56 KSA Risikogewicht nach CRR (=RWA/BFV) 93% KSA Risikogewicht nach CRR II (=RWA/NFV) 93% − Quelle: INTREAL
Überlegung: Wie ist das Verhältnis zwischen Ausschüttungen und benötigtem Eigenkapital bei gleichbleibender Investitionssumme? - 100 % Risikogewichtung bedeutet 8 % Eigenkapital ANNAHMEN - Fonds ohne Fremdkapital lösen Risikogewichtung von 100 % aus - Fonds mit Fremdkapital lösen Risikogewichtung von 169 % aus Ohne Fremdkapital mit Ergebnis: Mit Fremdkapital Ohne Fremdkapital höherer Zeichnungssumme Zeichnungssumme 10.000.000 € 17.000.000 € Ausschüttung in % 3,14% 2,35% 2,35% Ausschüttung in Euro 314.400 € 235.000 € 399.500 € Benötigtes Eigenkapital in % 13,52% 8% 8% Benötigtes Eigenkapital 1.352.000 € 800.000 € 1.360.000 ROEE* nach Säule 1 23% 29% 29 % − * Return on Employed Equity
Was tun? Wieviel Kapital bin ich bereit, zu hinterlegen? Welche Liquidität will ich für die dieses Immobilienexposure einsetzen?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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