IAESTE Local Committee Zurich

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IAESTE Local Committee Zurich
The International Association for the Exchange of Students for Technical Experience

                                                   Statuten
                                            vom 05. November 2004
                                         – Stand: 10. November 2010 –

1. Titel: Name, Sitz und Zweck
Art. 1     Name und Sitz
Unter dem Namen IAESTE Local Committee Zurich besteht ein Verein gemäss Art. 52 ff und 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.

Art. 2     Zweck
1 DasIAESTE Local Committee Zurich versteht sich als Teil von IAESTE Switzerland und IAESTE (im
Folgenden IAESTE genannt).
2 Zweck des Vereins ist es,
   a. die ausländischen Personen1 zu unterstützen, die mit IAESTE ein Praktikum in der Schweiz absol-
      vieren;
   b. Studierenden oder ehemaligen Studierenden technischer und naturwissenschaftlicher Fachrichtun-
      gen an Schweizer Hochschulen berufliche und kulturelle Erfahrungen im Ausland in Zusammen-
      arbeit mit IAESTE zu ermöglichen; sowie
   c. die internationale Verständigung zwischen den Vorgenannten und Personen aller Völker und Kul-
      turen zu fördern.
3 Der   Verein ist konfessionell ungebunden, nicht politisch und nicht gewinnorientiert.

2. Titel: Mitgliedschaft
Art. 3     Dauer
1 Die   Mitgliedschaft im Verein ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Art. 7 regelt Ausnahmen.
2 Beginn
       und Ende einer Mitgliedschaft sind im Protokoll der gemäss Art. 4 und Art. 7 zuständigen
Versammlung zu vermerken.

Art. 4     Eintritt2
1 Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit schriftlichem oder mündlichem Begehren an den Vorstand bean-
tragt werden von:
    a. Studierenden oder ehemaligen Studierenden technischer oder naturwissenschaftlicher Fachrich-
       tungen;
    1
      Männliche und weibliche Personen- oder Amtsbezeichnungen gelten unabhängig von ihrer Formulierung immer für beide
Geschlechter.
    2
      Hinzufügung von Abs. 3 durch Beschluss der Generalversammlung vom 2008-11-20.
b. Personen, die ein Praktikum mit IAESTE absolviert haben, derzeit absolvieren oder künftig zu
      absolvieren beabsichtigen;
   c. Personen, die zum Erreichen der Ziele des Vereins beitragen wollen.
2 DerVorstand entscheidet, wann der Mitgliedschaftsantrag der Mitgliederversammlung oder General-
versammlung zur Abstimmung vorgelegt wird. Die Abstimmung kann frühestens ein Monat und muss
spätestens sechs Monate nach der Antragstellung stattfinden.
3 Während der Zeit zwischen dem Mitgliedschaftsantrag und der Abstimmung hat der Antragstellende
das Recht auf regelmässige Information über die Aktivitäten des Vereins und die Pflicht, aktiv in einer
permanenten Arbeitsgruppe mitzuwirken.

Art. 5   Rechte und Pflichten
1 DieMitglieder haben die folgenden Rechte:
   a. Stimm- und Wahlrecht;
   b. Vorschlagsrecht;
   c. Recht auf regelmässige Information über die Aktivitäten des Vereins.
2 DieMitglieder haben aktiv an der Vereinstätigkeit mitzuwirken und nach bestem Wissen und Gewissen
und im Sinne des Vereinszwecks zu handeln.

Art. 6   Abwesenheit3
1 EinMitglied kann dem Vorstand seine Abwesenheit von mehr als drei Monaten und weniger als einem
Jahr mit Angabe von Gründen und des genauen Zeitraums mit sofortiger Wirkung erklären.
2 Mitglieder in Abwesenheit werden von der Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Vereinsarbeit gemäss
Art. 5 Abs. 2 befreit, müssen aber auf das Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 5 Abs. 1a verzichten. Zu-
dem werden Mitglieder in Abwesenheit bei allen Regelungen dieser Statuten, die auf eine Mitgliederzahl
abzielen, nicht berücksichtigt.

Art. 7   Erlöschen der Mitgliedschaft
1 EinMitglied kann dem Vorstand seinen Austritt schriftlich ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen mit Wirkung zum Beginn der nächsten Mitgliederversammlung oder Gene-
ralversammlung erklären. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Mitglied und Vorstand kann auch
auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden.
2 Die
    Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder
Generalversammlung, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen4 erfüllt ist:
  a. Das Mitglied hat den Mitgliederbeitrag zwei Monate nach Einforderung gemäss Art. 9 nicht be-
     zahlt;
   b. Das Mitglied ist dieser und allen vorangegangenen Mitgliederversammlungen und Generalver-
      sammlungen in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten ohne Angabe von triftigen Gründen
      ferngeblieben.
3 Die
    Generalversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus beliebigem Grund mit sofortiger
Wirkung beschliessen.
4 DasErlöschen der Mitgliedschaft wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und begründet bzw. bestätigt.
Ein Ausschluss nach Abs. 2 oder 3 ist nicht anfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
    3
     Hinzufügung des ganzen Artikels durch Beschluss der Generalversammlung vom 2008-11-20.
    4
     Umformulierung des Absatzes mit Hinzufügung von Bedingung (a) durch Beschluss der Generalversammlung vom
2008-11-20.

                                                   –2–
3. Titel: Finanzielle Bestimmungen
Art. 8      Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschä-
digung von Spesen und Rückvergütung von Auslagen, die für den Verein im Sinne des Vereinszwecks
und auf Anordnung von Vereinsorganen getätigt wurden. Die Generalversammlung kann gemäss Art. 17
Ausnahmen beschliessen.

Art. 9      Mitgliederbeitrag5
1 Der    Mitgliederbeitrag beträgt maximal 20 CHF pro Vereinsjahr.
2 Der    Mitgliederbeitrag wird zu Beginn des Vereinsjahres eingefordert.
3 Bei   Eintritt eines Mitglieds wird der Mitgliederbeitrag im Vereinsjahr des Eintritts nicht eingefordert.
4 Bei   Austritt eines Mitglieds innerhalb des Vereinsjahrs wird er nicht anteilig reduziert.
5 Bei   Aus- und Wiedereintritt eines Mitglieds im selben Vereinsjahr ist er nur einmal fällig.

Art. 10       Mittel
1 Diefinanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
   a. Mitgliederbeiträgen;
   b. Beiträgen von IAESTE Switzerland;
   c. Beiträgen von natürlichen oder juristischen Personen, die die Arbeit des Vereins unterstützen wol-
      len;
   d. Erträgen aus Dienstleistungen oder anderen Aktivitäten des Vereins;
   e. Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
2 Diefinanziellen Mittel des Vereins werden eingesetzt für:
   a. die Unterstützung von IAESTE-Praktikanten in der Schweiz und von Anlässen, welche für diese
      organisiert werden;
   b. Entschädigungen an Mitglieder für die Erfüllung besonderer Aufgaben;
   c. die Weiterbildung von Mitgliedern in vereinsrelevanten Themen;
   d. die Förderung des Vereinslebens;
   e. die Gewinnung von neuen Vereinsmitgliedern;
   f. Werbung für das Erreichen der Ziele von IAESTE;
   g. sonstige Massnahmen, die zum Erreichen der Vereinsziele beitragen.

Art. 11       Haftung
1 Für   die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2 DieMitglieder haften mit ihren Mitgliederbeiträgen. Eine persönliche Haftung eines Mitglieds darüber
hinaus besteht nur für von ihm schuldhaft verursachte Schäden. Im Zweifelsfalle entscheidet die Gene-
ralversammlung.

Art. 12       Vereinsjahr
1 Das    Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
    5
        Hinzufügung von Abs. 2 und 3 durch Beschluss der Generalversammlung vom 2008-11-20.

                                                         –3–
2 Die   Jahresrechnung ist per 31. Dezember abzuschliessen.

4. Titel: Organe
Art. 13      Organe
Die Organe des Vereins sind:
   a. die Generalversammlung;
   b. die Mitgliederversammlung;
   c. der Vorstand;
   d. die permanenten Arbeitsgruppen;
   e. Projektgruppen;
    f. die Rechnungsrevisoren.

1. Kapitel: Generalversammlung
Art. 14      Zusammensetzung und Funktion
1 Die Generalversammlung ist als Versammlung der Mitglieder das oberste Organ des Vereins gemäss
Art. 64 ZGB. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen
sind.
2 Je ein Vertreter des National Office und des National Committee von IAESTE Switzerland  können an der
Generalversammlung beratend ohne Stimm- und Antragsrecht teilnehmen. Weitere Personen dürfen dies
auf Einladung des Vorstands ebenfalls, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder widerspricht.

Art. 15      Einberufung
1 DieGeneralversammlung wird durch den Präsidenten oder ein von ihm designiertes Mitglied des Vor-
standes mindestens zweimal jährlich zur Behandlung der in Art. 17 Abs. 2 und 3 genannten Traktanden
einberufen.
2 Sie   wird auch auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen.
3 DieGeneralversammlung wird mindestens einen Monat im Voraus mittels schriftlicher Einladung ein-
berufen. Die Einladung beinhaltet die Traktanden.
4 Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus schrift-
lich einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der nächsten Versammlung behandelt.
Verspätete Anträge, die keine Änderung der Statuten oder des Vereinszwecks betreffen, können jedoch
durch Beschluss der anwesenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit in die Traktandenliste aufgenom-
men werden.
5 Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Anträgen wird die Traktandenliste den Mitgliedern umge-
hend schriftlich mitgeteilt.
6 Zwischen    zwei Generalversammlungen müssen mindestens vier Wochen liegen.

Art. 16      Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

Art. 17      Zuständigkeit
1 Die   Generalversammlung als oberstes Organ kontrolliert die anderen Vereinsorgane.

                                                   –4–
2 Spätestens
           im zweiten Monat vor Ende des Vereinsjahrs werden folgende Traktanden behandelt:
   a. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Finanzchefs und des Accommodation Service
      Coordinator,6
   b. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
   c. Festsetzung des Budgets,
jeweils für das kommende Vereinsjahr.
3 Spätestens
          im vierten Monat nach Ende eines Vereinsjahrs werden folgende Traktanden behandelt:
   a. Abnahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands durch absolutes Mehr;
   b. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts zum vergangenen Vereinsjahr;
   c. Entlastung der Vorstandsmitglieder in Einzelabstimmungen.
4 Fürdie in Abs. 2 und 3 genannten sowie die folgenden Handlungen liegt die Zuständigkeit einzig bei
der Generalversammlung:
   a. Wahl der anderen Vorstandsmitglieder;
   b. Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
   c. Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das kommende Vereinsjahr;
   d. Festlegung von Entschädigungszahlungen an Mitglieder für die Erfüllung besonderer Aufgaben;
   e. Verabschiedung von Reglementen zur Präzisierung der Ausführungen dieser Statuten;
   f. Änderungen der Statuten und des Vereinszwecks gemäss Art. 44;
   g. Auflösung des Vereins gemäss Art. 45.

Art. 18       Protokoll
1 Über   die Versammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied Protokoll geführt.
2 DerProtokollführer stellt den Mitgliedern das Protokoll innert einer Woche nach der Versammlung zur
Einsicht zur Verfügung und teilt dies den Mitgliedern umgehend schriftlich mit.
3 Die   folgende Generalversammlung entscheidet über die Genehmigung.
4 Genehmigte Protokolle sind in Papierform7
                                         im National Office von IAESTE Switzerland oder an anderer
geeigneter und den Mitgliedern zum Zwecke der Einsicht zugänglicher Stelle zu archivieren.

2. Kapitel: Mitgliederversammlung
Art. 19       Zusammensetzung
1 DieMitgliederversammlung ist eine Versammlung des Vorstands, der permanenten Arbeitsgruppen und
der Projektgruppen. Alle Mitglieder sind gehalten, an ihr teilzunehmen.
2 Vertreter
         des National Office und des National Committee von IAESTE Switzerland und andere Perso-
nen können auf Einladung des Vorstands als Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht ebenfalls teilnehmen.

Art. 20       Einberufung
1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens zwölfmal pro Jahr durch den Präsidenten oder ein anderes

Mitglied des Vorstands einberufen.
    6
      Änderung von Koordinator für den LC Service auf Accommodation Service Coordinator rückwirkend auf 2004-11-05
durch Beschluss der Generalversammlung vom 2004-11-30.
    7
      Entfernung der Forderung nach der Unterschrift des Protokollführers durch Beschluss der Generalversammlung vom
2010-11-10.

                                                       –5–
2 Die Einberufung erfolgt möglichst frühzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen im Voraus, mittels schrift-

licher Einladung. Die Traktanden sind den Mitgliedern möglichst frühzeitig, mindestens jedoch eine
Woche im Voraus, schriftlich mitzuteilen.
3 Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens fünf Tage im Voraus schriftlich
einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der nächsten Versammlung behandelt, es sei
denn, die anwesenden Mitglieder beschliessen mit Zweidrittelmehrheit die Aufnahme in die Traktanden-
liste.

Art. 21         Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.

Art. 22         Zuständigkeit
1 DieMitgliederversammlung dient der Planung des Tagesgeschäftes und dem allgemeinen Informati-
onsaustausch unter den Mitgliedern. Die Vereinsorgane berichten über ihre Tätigkeiten.
2 DieMitgliederversammlung dient insbesondere der Koordination der einzelnen Vereinstätigkeiten und
zur Vorbereitung von Projekten, die mehrere Zuständigkeitsbereiche berühren.
3 Die      Mitgliederversammlung kann Projektgruppen einsetzen.
4 Die Mitgliederversammlung beschliesst über Präzisierungen des von der Generalversammlung geneh-
migten Budgets, Anpassungen daran und die Verwendung von freigewordenen und neu hinzugekomme-
nen Mitteln, sofern das von der Generalversammlung genehmigte Budget in seinem Wesensgehalt nicht
verändert wird. Eine Umschichtung innerhalb eines Oberbegriffs im Budget verändert das Budget nicht
in seinem Wesensgehalt. Grundlegende Budgetanpassungen sind der Generalversammlung vorbehalten.
5 DieMitgliederversammlung ist zur Wahl von Vorstandsmitgliedern ad interim gemäss Art. 28 Abs. 3
befugt.

Art. 23         Protokoll
1 Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist genehmigt, wenn an der ersten mindestens eine Wo-
che nach Bekanntgabe des Protokolls8 stattfindenden Mitgliederversammlung oder Generalversammlung
kein Einspruch erhoben wird. Die Genehmigung braucht nicht im Protokoll der genannten zuständigen
Versammlung festgehalten zu werden. Eine Nichtgenehmigung muss protokolliert werden.
2 Im       Übrigen gilt Art. 18 entsprechend.

3. Kapitel: Vorstand
Art. 24         Zusammensetzung9
1 In
   den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins durch Wahl der Generalversammlung erhoben wer-
den.
       8
     Präzisierung der Formulierung rückwirkend auf 2004-11-05 durch Beschluss der Generalversammlung vom 2004-11-30.
       9
     Hinzufügung von englischen Bezeichnungen, Änderung von Koordinator für den LC Service auf Accommodation Ser-
vice Coordinator (Abs. 2 d) und von Reception Officer auf Event Coordinator (Abs. 2 e) rückwirkend auf 2004-11-05 durch
Beschluss der Generalversammlung vom 2004-11-30. Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers in Abs. 4 durch die Ge-
neralversammlung vom 2005-04-28. Änderung von Finanzchef (Treasurer) auf Finanzchef (Treasurer/Financial Coordinator)
(Abs. 2 c), von Event Coordinator auf Events & Contacts Coordinator (Abs. 2 e), von Marketing, Member Raising & Contacts
Coordinator auf Marketing & Member Raising Coordinator (Abs. 2 f), von Web Team Coordinator auf Web & IT Coordinator
(Abs. 2 g) durch Beschluss der Generalversammlung vom 2005-11-24.

                                                         –6–
2 DerVorstand besteht aus:
   a. dem Präsidenten (President);
   b. dem Vizepräsidenten (Vice President);
   c. dem Finanzchef (Treasurer/Financial Coordinator);
   d. dem Accommodation Service Coordinator;
   e. dem Events & Contacts Coordinator;
   f. dem Marketing & Member Raising Coordinator;
   g. dem Web & IT Coordinator.
3 Jeder   Vorstandsposten darf nur von einer Person bekleidet werden.
4 Einals Präsident, Finanzchef oder Accommodation Service Coordinator gewähltes Mitglied darf keine
weiteren Vorstandsposten bekleiden. Andere Mitglieder dürfen mehrere Vorstandsposten übernehmen.

Art. 25      Wahl
Alle Vorstandssitze werden einzeln gewählt.

Art. 26      Zuständigkeit, Handlungsspielraum
1 DerVorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, ihn zu führen
und nach aussen zu vertreten.
2 Der Präsident ist für die Vertretung des Vereins nach aussen, seine Gesamtleitung, die Koordination der
einzelnen Vereinsorgane, die Leitung der Mitgliederversammlungen und Generalversammlungen sowie
für alle wichtigen Angelegenheiten zuständig und verantwortlich, für die kein anderes Vorstandsmitglied
oder Vereinsorgan zuständig und verantwortlich ist. Er vermittelt und entscheidet bei Unklarheiten zu
Zuständigkeiten. Er kann Zuständigkeiten an andere Mitglieder delegieren.
3 Der    Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn bei Verhinderung.
4 Jedes
      der übrigen Vorstandsmitglieder ist für den Bereich der ihm unterstehenden permanenten Arbeits-
gruppen zuständig und verantwortlich.
5 Jedes
      Vorstandsmitglied kann in den ihm unterstellten Bereichen frei entscheiden und über die durch
das Budget dafür zur Verfügung gestellten Mittel verfügen. Bei wichtigen Entscheidungen und grösseren
Ausgaben sind die betroffenen permanenten Arbeitsgruppen und Projektgruppen zu konsultieren.
6 DerPräsident kann in allen Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, frei entscheiden und
über die im Rahmen des Budgets zur Verfügung gestellten Mittel verfügen. Bei wichtigen Entscheidun-
gen und grösseren Ausgaben sind die betroffenen Vorstandsmitglieder zu konsultieren.
7 FürAusgaben, für die im Budget keine Mittel vorgesehen sind, ist eine Anpassung des Budgets zu
beantragen.
8 Alle
     Vorstandsmitglieder müssen durch die Mitgliederversammlung oder Generalversammlung erteilte
Weisungen und auferlegte Beschränkungen befolgen.
9 Die
    Vorstandsmitglieder sind zur engen Zusammenarbeit untereinander und mit den anderen Vereinsor-
ganen verpflichtet.
10 Jedes   Vorstandsmitglied kann durch seine Unterschrift für den Verein bindende Rechtsgeschäfte ein-
gehen.
11 Zu rechtsverbindlichen Post- und Bankgeschäften sind der Präsident und der Finanzchef jeweils einzeln

und die anderen Vorstandsmitglieder im Kollektiv zu zweien bevollmächtigt.

                                                     –7–
Art. 27     Tätigkeitsbericht
1 DieVorstandsmitglieder informieren die Mitgliederversammlung und die Generalversammlung regel-
mässig über ihre Tätigkeiten.
2 JedesVorstandsmitglied stellt umgehend, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Ende des Vereins-
jahrs oder seinem Ausscheiden aus dem Vorstand, einen Tätigkeitsbericht zur Verfügung, aus dem die
wesentlichen Aspekte seiner Arbeit und der ihm unterstehenden permanenten Arbeitsgruppen im betrof-
fenen Zeitraum und insbesondere eventuell noch offene Vorgänge ersichtlich werden.
3 Der   Vorstand präsentiert und erläutert der Generalversammlung die Jahresrechnung.

Art. 28     Rücktritt und Ausscheiden
1 Ein Vorstandsmitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen mit Wirkung zum Beginn der

nächsten Generalversammlung oder Mitgliederversammlung zurücktreten. Eine Generalversammlung
kann ihm die Frist erlassen.
2 ZurWahl eines Nachfolgers ist in diesem Falle unverzüglich eine ausserordentliche Generalversamm-
lung einzuberufen oder bei einer bereits einberufenen Generalversammlung ein Antrag auf Wahl eines
Nachfolgers zu stellen.
3 Kann die Generalversammlung nicht rechtzeitig vor dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds einen
Nachfolger bestimmen, setzt sie oder eine Mitgliederversammlung bis zur ordentlichen Neubesetzung
des Postens einen Nachfolger ad interim ein.
4 Ein ausscheidendes oder kürzlich ausgeschiedenes Vorstandsmitglied hat auf Verlangen seines Nachfol-

gers, eines anderen Vorstandsmitglieds, der Generalversammlung oder der Mitgliederversammlung die
zur Fortführung der Geschäfte erforderlichen Informationen und Unterlagen umgehend zur Verfügung
zu stellen und sich um einen reibungslosen Übergang bei der Fortführung der Geschäfte und Kontinuität
in der Vereinsarbeit zu bemühen, soweit es ihm möglich und zumutbar ist.

4. Kapitel: Permanente Arbeitsgruppen
Art. 29     Zusammensetzung und Funktion
1 JedesMitglied mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gehört mindestens einer perma-
nenten Arbeitsgruppe an. Die endgültige Zuteilung ist dem Vorstand vorbehalten.
2 Diepermanenten Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand bei der Ausübung der regelmässig anfal-
lenden Geschäfte.
3 Einepermanente Arbeitsgruppe wird von dem Vorstandsmitglied geleitet, das für den entsprechenden
Bereich zuständig ist.
4 Diepermanenten Arbeitsgruppen10 sind:
   a. Finances;
   b. Accommodation Service;
   c. Events & Contacts;
   d. Marketing & Member Raising;
   e. Web & IT.
5 DerAufgabenbereich einer permanenten Arbeitsgruppe ergibt sich aus der Vereinstradition und kann
bei Bedarf durch Beschluss der Generalversammlung in einem Reglement schriftlich geregelt werden.
   10
     Änderung von LC Service auf Accommodation Service (b) und von Reception auf Events (c) rückwirkend auf 2004-11-05
durch Beschluss der Generalversammlungs vom 2004-11-30. Änderung von Finanzen auf Finances (a), von Events auf Events
& Contacts (c), von Marketing, Member Raising & Contacts auf Marketing & Member Raising (d) und von Web Team auf
Web & IT (e) durch Beschluss der Generalversammlung vom 2005-11-24.

                                                        –8–
Art. 30     Tätigkeitsbericht
Eine permanente Arbeitsgruppe informiert die Mitglieder regelmässig, mindestens jedoch an den Mit-
gliederversammlungen, über die aktuellen Geschäfte.

5. Kapitel: Projektgruppen
Art. 31     Zusammensetzung und Funktion
1 Projektgruppen werden durch die Mitgliederversammlung, die Generalversammlung oder ein Vorstands-

mitglied für eine zeitlich befristete Angelegenheit eingesetzt und mit Aufgaben betraut.
2 Siewerden aus Vereinsmitgliedern gebildet. Nichtmitglieder können beratend mit einbezogen werden;
sie haben keine Entscheidungsbefugnis.
3 Bei   der Einsetzung wird ein Projektleiter bestimmt, der für das Projekt verantwortlich ist.

Art. 32     Handlungsspielraum
1 EinerProjektgruppe wird bei ihrer Einsetzung ein angemessener finanzieller Verfügungsrahmen inner-
halb des bewilligten Budgets eingeräumt. Innerhalb ihres Aufgabenbereichs kann die Projektgruppe frei
entscheiden und innerhalb des eingeräumten Rahmens über die Mittel verfügen.
2 Eine Ausweitung des finanziellen Verfügungsrahmens muss durch das Vereinsorgan genehmigt werden,

das die Projektgruppe eingesetzt hat.

Art. 33     Tätigkeitsbericht
Der Projektleiter oder ein von ihm designiertes Mitglied der Projektgruppe informiert die Mitgliederver-
sammlung über den Fortgang des Projektes und legt nach dessen Ende ausführliche Rechenschaft ab. Die
Mitgliederversammlung, die Generalversammlung, ein zuständiges Vorstandsmitglied oder der Präsident
kann verlangen, dass dies schriftlich erfolgt.

6. Kapitel: Revisoren
Art. 34     Zusammensetzung
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren, die gemeinsam für ein Vereinsjahr zuständig sind. Diese
können externe Personen oder Vereinsmitglieder sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand des jeweiligen
Vereinsjahres angehören.

Art. 35     Zuständigkeit
1 Die Revisoren prüfen die Vereinstätigkeiten und -geschäfte mindestens stichprobenartig auf Korrektheit

und sind beratend tätig. Bei Unregelmässigkeiten legen sie unverzüglich einen schriftlichen Bericht vor.
2 Sieüberprüfen mindestens die Jahresrechnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie legen der
zuständigen Generalversammlung rechtzeitig einen schriftlichen Bericht vor und empfehlen die Annah-
me oder Ablehnung der Jahresrechnung.
3 Die   endgültige Kontrolle der anderen Vereinsorgane obliegt der Generalversammlung.

5. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 36     Stimmausübung
1 Jedes   Mitglied hat eine Stimme.
2 Stimmvertretung    ist nicht zulässig.

                                                     –9–
3 Mitglieder,     die sich zur Wahl stellen, dürfen ihr Stimmrecht ausüben.
4 Der Präsident übt sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus. Vorbehalten sind die Regelungen des

Art. 37 in Abs. 5 und 6.11
5 Wahlen      werden geheim durchgeführt.
6 Abstimmungen         erfolgen offen. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.

Art. 37        Mehrheiten
1 Mehrheitenwerden stets bezüglich der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder berechnet.
Es wird mathematisch gerundet.
2 Ist
    ein absolutes Stimmenmehr oder ein Zweidrittelmehr vorgeschrieben, werden Enthaltungen und
ungültige Stimmen als Neinstimmen gezählt.
3 Ist   ein einfaches Mehr vorgeschrieben, werden Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt.
4 Beioffenkundigem Ergebnis kann auf Auszählung verzichtet werden. Jedes anwesende Mitglied kann
jedoch Auszählung verlangen.
5 Bei    gleicher Stimmenzahl bei Wahlen entscheidet der Präsident.
6 Ergibt
       sich bei offener Abstimmung Stimmengleichheit, gilt jener Antrag als angenommen, für den der
Präsident gestimmt hat. Bei vorheriger Stimmenenthaltung fällt er den Stichentscheid. Ergibt sich bei
geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt.

Art. 38        Vorgehen
1 VorAbstimmungen bzw. Wahlen stellt der Präsident die vorliegenden Anträge bzw. die Kandidaten
zusammen und schlägt einen Abstimmungsmodus vor.
2 Voneinander      unabhängige Anträge und Wahlen werden in ihrer zeitlichen Reihenfolge behandelt.
3 Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl bzw. liegen mehrere Anträge zu einem Gegenstand vor, regelt

Art. 39 bzw. Art. 40 das Vorgehen.
4 Die    Mitglieder können jederzeit einen Antrag auf Änderung des Abstimmungsmodus stellen.

Art. 39        Wahlen
1 Sitze    werden stets einzeln gewählt.
2 Gewählt      ist, wer das absolute Mehr erreicht.
3 Aus der Wahl scheidet ab dem zweiten Wahlgang aus, wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sein
denn, dies sei mehr als eine Person.
4 Das     gewählte Mitglied entscheidet, ob es die Wahl annimmt. Nimmt es die Wahl nicht an, erfolgt Neu-
wahl.
5 Gibt es keine Kandidaten oder erreicht der einzige verbleibende Kandidat nicht das absolute Mehr,
bleibt der Sitz vakant.
6 Wiederwahl       ist möglich.

Art. 40        Abstimmungen
1 Istnichts anderes in den Statuten bestimmt, werden Beschlüsse der Generalversammlung mit Zwei-
drittelmehr, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zum Budget mit absolutem Mehr und alle anderen
Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst.
    11
         Präzisierung der Formulierung rückwirkend auf 2004-11-05 durch Beschluss der Generalversammlung vom 2004-11-30.

                                                          – 10 –
2 Stehen einander mehr als zwei Anträge zu einem Gegenstand gegenüber, werden sie nebeneinander ins
Mehr gesetzt; jedes Mitglied kann dabei nur für einen Antrag stimmen. Erhält in der ersten Abstim-
mung kein Antrag die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit, wird darüber abgestimmt, welcher
der zwei Anträge, die am wenigsten Stimmen erhielten, aus der Abstimmung fällt; es fällt der Antrag
heraus, der die wenigsten Stimmen erhält. Die Abstimmung wird in gleicher Weise über die verbliebenen
Anträge fortgesetzt, bis einer von ihnen obsiegt. Der obsiegende Antrag muss in jedem Fall durch eine
Schlussabstimmung mit der für die Abstimmung erforderlichen Mehrheit angenommen werden.

Art. 41       Rekurs
1 Beschlüsse,   die die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen zwei Wo-
chen, nachdem es von ihnen Kenntnis erlangt hat, anfechten. Ist der Beschluss in einem Protokoll veröf-
fentlicht, gilt die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem den Mitgliedern die Möglichkeit zur Einsichtnahme in
das Protokoll bekannt gegeben wurde. Der Gegenstand wird an der nächsten zuständigen Mitgliederver-
sammlung oder Generalversammlung verhandelt. Ein statutenwidriger Beschluss ist solange gültig, bis
er aufgehoben wird.
2 Die   Regelungen des Art. 75 ZGB12 sind vorbehalten.

Art. 42       Sprache
1 Vereinssprachensind Deutsch und Englisch. Verhandlungen und Beschlüsse können in einer beliebigen
dieser Sprachen kommuniziert werden.
2 Existiert
          ein Beschluss in mehreren Sprachen, ist die Originalfassung verbindlich. Eine Übersetzung ist
als solche zu kennzeichnen.13

Art. 43       e-mail-Verteilerliste, Internetseite, Schriftform
1 Der Verein richtet eine e-mail-Verteilerliste ein. Alle Mitglieder schreiben sich in ihr umgehend nach
Eintritt in den Verein ein. Wenn nicht anders vorgeschrieben, genügen auch per e-mail an diese Liste
versendete Mitteilungen der Schriftform. Jedes Mitglied ist für die ordnungsgemässe Funktion seines
eigenen e-mail-Kontos selbst verantwortlich, der Verein ist für die Funktion der Verteilerliste zuständig.
Eine Nachricht an die Verteilerliste gilt allen Mitgliedern als zugestellt, wenn mindestens ein Mitglied
mit Ausnahme des Absenders sie erhalten hat, es sei denn, ein Mitglied, das sie nicht erhalten hat, weist
eine Fehlfunktion der Verteilerliste nach. Zur Wahrung der Schriftform bei e-mail-Nachrichten muss
über die Verteilerliste kommuniziert werden.14
2 Der   Vorstand kann auch Nichtmitgliedern gestatten, sich in die e-mail-Verteilerliste einzuschreiben.
3 Informationen zur Vereinstätigkeit, Vereinsbeschlüsse und Protokolle können auch auf dem Internet in
einem nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich zur Verfügung gestellt werden. Mitteilungen in dieser
Form genügen der Schriftform im Sinne dieser Statuten. Im Zweifel sind die in Papierform archivierten
Protokolle verbindlich.

6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 44       Änderung der Statuten und des Vereinszwecks
1 Die   Generalversammlung beschliesst Statutenänderungen.
   12
      “Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes
wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erlangt hat, beim Gericht anfechten.”
   13
      Präzisierung der Formulierung rückwirkend auf 2004-11-05 durch Beschluss der Generalversammlung vom 2004-11-30.
   14
      Präzisierung der Formulierung rückwirkend auf 2004-11-05 durch Beschluss der Generalversammlung vom 2004-11-30.

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2 Jederzu ändernde Artikel wird einzeln mit Zweidrittelmehr beschlossen. Auch für Änderungen des
Vereinszwecks ist Zweidrittelmehr erforderlich. Die Änderungen sind erst dann angenommen, wenn
anschliessend die Statuten als Ganzes durch Zweidrittelmehr gutgeheissen werden.

Art. 45    Auflösung
1 Die
    Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, ausschliesslich zu diesem
Zwecke einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung wird an der Generalversammlung

abgestimmt. Es geht an IAESTE Switzerland oder an eine Institution, die gleiche oder ähnliche Ziele wie
das IAESTE Local Committee Zurich anstrebt. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 46    Übergangsbestimmungen
1 Diese Statuten treten am Folgetage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung gemäss den bisher

gültigen Statuten vom 11. Januar 2000 (Vereinsversammlung im Sinne von Art. 64 ZGB) in Kraft und
ersetzen die genannte vorherige Fassung.
2 Sämtlicheeventuell vorhandenen schriftlichen Reglemente verlieren durch das Inkrafttreten dieser Sta-
tuten ebenfalls ihre Gültigkeit und müssen bei Bedarf neu verabschiedet werden.
3 Andere
       Vereinsbeschlüsse sind nicht betroffen und bleiben gültig. Verstossen sie gegen diese Statuten,
muss Rekurs gegen sie eingelegt werden.
4 Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Vereinsjahr 2005 statt. Vereinsbeschlüsse und
Wahlen für das folgende Vereinsjahr, die vor dem Inkrafttreten dieser Statuten durch die zuständige
Mitgliederversammlung vorgenommen wurden und für die – hätten diese Statuten zum Zeitpunkt der
Abstimmung schon gegolten – die Generalversammlung zuständig gewesen wäre, behalten ihre Gültig-
keit und werden betrachtet, als wären sie von einer Generalversammlung getroffen worden. Betroffene
Mitglieder, die dieser Regelung nicht zugestimmt haben, können Rekurs einlegen.

Diese Statuten sind durch Vereinsbeschluss vom 04. November 2004 gemäss den Statuten vom 11. Januar
2000 am 05. November 2004 in Kraft getreten und wurden letztmals durch Beschluss der Generalver-
sammlung vom 10. November 2010 angepasst.

Zürich, den 10. November 2010               Isabelle Juchli, Präsident

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