Vorgaben zur Anfertigung und Einreichung der Hausarbeiten - Universität des Saarlandes
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Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 Vorgaben zur Anfertigung und Einreichung der Hausarbeiten A. Grundvoraussetzungen: I. Allgemeines: Die Hausarbeit ist mit dem Computer zu schreiben und geheftet oder gebunden abzu- geben. Es sind weiße DIN A4-Blätter zu verwenden, die einseitig zu bedrucken sind. Hierbei ist ein linksseitiger Rand von 6 cm einzuhalten. Rechts, oben und unten be- trägt der Seitenrand 2 cm. Die Seitenrandvorgabe gilt nur für die inhaltliche Bearbei- tung der Aufgabenstellung einschließlich Fußnotenbereich; sie gilt daher nicht für Deckblatt, Sachverhalt, Gliederung, Literaturverzeichnis, Versicherung der eigen-stän- digen Anfertigung sowie Nachweis über die bestandene propädeutische Übung bzw. Immatrikulationsbescheinigung. Die Schriftgröße darf den Grad 12 für normalen Text und den Grad 10 für Fußnoten nicht unterschreiten. Der Zeilenabstand muss für den Text 1,5-zeilig und für die Fußnoten 1-zeilig betragen. Weder Zeilen- noch die Zei- chenabstände (Laufweite der Buchstaben) dürfen verringert werden; hinter jedem In- terpunktionszeichen ist ein Leerzeichen zu setzen. Zugelassene Schriftarten sind Times New Roman oder Arial (jedoch keine Sonderformen wie z.B. Arial Narrow). Die gewählte Schriftart ist in der gesamten Hausarbeit beizubehalten (also etwa auch in den Fußnoten oder bei der Seitenzahl. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Deckblatt, Sachverhalt, Gliederung und Literaturverzeichnis erhalten fortlaufende rö- mische Ziffern (wobei das Deckblatt lediglich mitgezählt, auf dieses jedoch keine Sei- tenzahl aufgedruckt wird, s.u.); die inhaltliche Bearbeitung selbst erhält arabische Zif- fern und beginnt mit der Ziffer 1. Die Seiten-zahlen sind unten auf der Seite zu platzie- ren und dürfen sich auch im Seitenrandbereich befinden. Die inhaltliche Bearbeitung der Aufgabenstellung darf einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten. Diese Höchstseitenzahl ist als absolute und verbindliche Obergrenze zu verstehen, die jedoch nicht voll ausgeschöpft werden muss. Als vorletztes Blatt der Hausarbeit ist eine eigenhändig unterschriebene Versicherung über die eigenständige Anfertigung der Hausarbeit einzuheften. Als letztes Blatt ist der Schein über die bestandene propädeutische Übung einzuheften. Hierbei reicht eine (gut lesbare) Kopie aus; nicht ausreichend ist jedoch die Einreichung des Korrekturvo- tums der propädeutischen Hausarbeit. Der Nachweis über die bestandene propä- deuti-sche Übung ist für die Teilnahme an der Übung zwingend erforderlich! Dies gilt nicht für Studierende, die sich im WS 2010/2011 im ersten Studienjahr befun- den haben (§ 26 Abs. 2 StuPrO). Diese haben zum Nachweis eine aktuelle Immatri- kulationsbescheinigung beizufügen. Frist für die Abgabe der Hausarbeit ist der 27. März 2019, 16 Uhr (im Lehrstuhlsekre- tariat von Prof. Dr. Heinz Koriath bzw. Prof. Dr. Marco Mansdörfer, Geb. Campus C3 1, 1. OG Nord, Raum 1.06 bzw. 1.15). 1
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 Wird die Hausarbeit per Post eingereicht, ist das Datum des Poststempels maßgeb- lich. II. Aufbau der Hausarbeit: Die einzelnen Teile der Arbeit sind in folgender Reihenfolge anzuordnen: 1. Deckblatt 2. Sachverhalt 3. Gliederung 4. Literaturverzeichnis 5. Inhaltliche Bearbeitung der Aufgabenstellung 6. Versicherung der eigenständigen Anfertigung 7. Nachweis über die bestandene propädeutische Übung bzw. Immatrikulations- bescheinigung (s.o.) 2
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 B. Einzelheiten: zu 1.: Deckblatt: Für das Deckblatt ist folgender Aufbau einzuhalten: oben rechts: Name, Vornahme(n)1 Anschrift Emailadresse2 Matrikelnummer Semesterzahl3 Datum In der Mitte des Deckblatts (Bsp.): Sommersemester 2019 Dozent(en) Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 1. Hausarbeit 1. Hausarbeit Das Deckblatt wird bei der Vergabe der (römischen) Seitenzahlen zwar mitgezählt, jedoch wird auf dieses keine Seitenzahl aufgedruckt. Die optische Gestaltung des Deckblatts ist dem Verfasser überlassen, solange alle o.g. Angaben darin enthalten sind. Sinnvolle Zusätze, die einen Bezug zu der Hausarbeit haben, sind zulässig. Das Einfügen urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Bilder, Zeichnungen usw.) ist zu vermeiden, soweit dem Verfasser die Verwendung nicht ausdrücklich erlaubt ist. zu 2.: Sachverhalt: Der Hausarbeit ist der Sachverhalt (einschließlich Aufgabenstellung4) beizufügen. Die entsprechenden Seiten sind mit einer (römischen) Seitenzahl zu versehen. Die Seiten- zahl darf nicht handschriftlich aufgebracht werden. zu 3.: Gliederung: Die Gliederung soll eine Übersicht über den Gang der Lösung vermitteln. Sie darf keine Fragen und keine vollständigen Sätze, sondern nur Stichpunkte enthalten und nicht zu stark untergliedert sein. Umgekehrt sollte eine allzu oberflächliche Gliederung vermie- den werden. Zur besseren Übersichtlichkeit sollte ein abgestuftes System aus Buch- staben und Ziffern verwendet werden (alphanumerische Gliederung). Üblicherweise wird in der Fallbearbeitung wie folgt gegliedert: A. I. 1. a) aa) (1) ... Tiefere 1 NICHT: Vorname, Name. 2 Die Mailadresse muss zwar nicht zwingend angegeben werden, jedoch empfiehlt sich dies im eigenen Interesse. Treten nämlich Unstimmigkeiten auf, ermöglichen Sie es dem Korrektor so, diese mit Ihnen zu klären! Es muss hierbei nicht zwingend die Universitäts-E-Mail-Adresse verwendet werden. 3 Maßgeblich ist das jeweilige Fachsemester, in dem sich der Studierende im SS 2019 befindet. 4 Die Wiedergabe der Bearbeitervermerke ist indes entbehrlich. 3
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 Gliederungsebenen sollten aus Gründen des Leseflusses vermieden werden. Auf de- zimale Gliederungen (z.B. „2.3“, „4.2.5“ usw.) sollte verzichtet werden. Bitte beachten Sie: Eine Nummerierung, die beginnt, aber nicht fortgesetzt wird, ist un- logisch! So ist es bspw. unlogisch, wie folgt zu nummerieren: A. I. 1. a) II. III. B. In diesem Beispiel beginnt nämlich sowohl mit 1. als auch mit a) eine Nummerierung, die nie fortgesetzt wird, da 2., 3. sowie b), c) usw. fehlen. Es gilt hier der altbekannte Merksatz: „Wer ‚a’ sagt, muss auch ‚b’ sagen“. Dies gilt gleichermaßen für alle Gliede- rungsebenen. Enthält eine Gliederungsebene nicht mindestens zwei Gliederungs- punkte, die nummeriert werden können, ist auf die Nummerierung dieser Gliederungs- ebene insgesamt zu verzichten. Auf eine sorgsame Formatierung – insb. der Gliederung – ist zu achten. So sollten z.B. Seitenzahlen, auf die verwiesen wird, immer genau und nicht nur in etwa auf gleicher Höhe untereinander ausgerichtet sein. Nummerierungen derselben Gliederungsebene sollten ebenfalls genau untereinander ausgerichtet sein. Die Gliederung sollte sich an der üblichen Formatierung eines Inhaltsverzeichnisses orientieren und muss auf die zugehörigen Seitenzahlen in der inhaltlichen Bearbeitung verweisen. zu 4.: Literaturverzeichnis: In das Literaturverzeichnis ist die gesamte Literatur aufzunehmen, die in den Fußnoten des Gutachtens zitiert wird. Die Autoren sind in alphabetischer Reihenfolge, geordnet nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, aufzuführen. Die akademischen Grade bzw. Amtsbezeichnungen der Autoren sind nicht anzuführen. Nicht ins Litera- turverzeichnis aufzunehmen sind zitierte Gerichtsentscheidungen und die verwende- ten Gesetze. Ein Literaturverzeichnis, das nur aus wenigen Werken besteht, ist im Regelfall unzu- reichend und spricht für eine nichtwissenschaftliche Bearbeitung. Das Literaturver- zeichnis einer gelungenen Arbeit kann und sollte durchaus einige Seiten stark sein! Es ist stets die neueste Auflage eines Werks zu zitieren. Das Zitieren von Altauf- lagen ist unzulässig! In eng begrenzten Ausnahmefällen sind Ausnahmen hiervon zulässig. Insoweit wird auf die gesondert veröffentlichten Zitierregeln verwiesen. Die Beschaffung aktueller und zitierfähiger Literatur liegt im Verantwortungsbereich des Verfassers der Hausarbeit. Sollten bestimmte für die Bearbeitung relevante Werke oder deren neueste Auflagen in den lokalen Bibliotheken nicht vorhanden oder ständig vergriffen sein, hat der Verfasser sich den Zugang hierzu in sonstiger Weise (z.B. Fernleihe, Aufsuchen einer anderen Bibliothek, Verwenden von Online-Ressourcen etc.) zu beschaffen. 4
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 Bitte vergewissern Sie sich, dass die von Ihnen verwendeten Werke zitierfähig sind, also wissenschaftlichen Anforderungen genügen (vgl. hierzu die Zitierregeln). Nicht wissenschaftliche Werke sind nicht zitierfähig und werden bei der Korrektur und Be- wertung beanstandet. Im Übrigen wird auf die auf der Lehrstuhlhomepage veröffentlichten Zitierregeln ver- wiesen. zu 5.: Gutachten: a) Allgemeines: Bei allen schriftlichen Arbeiten, die gutachterlich zu bearbeiten sind, ist für Unproble- matisches der „Urteilsstil“ bzw. „Behauptungsstil“ und für Streit- oder Problempunkte der „Gutachtenstil“ bzw. „Darlegungsstil“ zu beachten.5 Gutachten, die jedoch (etwa aus Platzgründen) ausschließlich im Urteilsstil verfasst sind, verfehlen bereits die Aufga- benstellung und werden nicht mehr bestehen können. Allgemein einleitende Erörte- rungen und Bemerkungen zum Aufbau sind im Gutachten fehl am Platze. Die erste Seite der inhaltlichen Bearbeitung sollte mit dem Wort „Gutachten“ überschrieben sein. Stil und Sprache sollten einfach und übersichtlich sein, Redensarten und Jargon sind unzulässig. Es empfiehlt sich, einen allzu parataktischen Satzbau zu vermeiden, da dieser sprachlich ungeschickt wirken und den Lesefluss stören kann. Auf Recht- schreibung, Zeichensetzung und Grammatik ist große Sorgfalt zu verwenden. Die Wiederholung juristischer Begriffe in der Bearbeitung ist zulässig, da es für sie regelmäßig keine Auswahlmöglichkeiten gibt. Zur Hervorhebung einzelner Passagen oder Wörter können diese kursiv geschrieben werden; hierbei ist jedoch äußerste Zurückhaltung geboten. Eine Hervorhebung ein- zelner Wörter oder Passagen durch Fettdruck hat zu unterbleiben. Überschriften kön- nen durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorgehoben werden. Eine doppelte Her- vorhebung durch Fettdruck und Unterstreichung ist unüblich. Bei umstrittenen Fragen, die sich auf das Ergebnis der jeweiligen Prüfung auswirken können, ist der Meinungsstand darzustellen,6 sorgfältig durch (möglichst mehrere) Fundstellen zu belegen und zu erörtern. Hierauf ist große Sorgfalt zu legen. Die Er- gebnisse der jeweiligen unterschiedlichen Auffassungen sind darzustellen; Streitigkei- ten, die zu verschiedenen Ergebnissen kommen, sind mit eigener Begründung zu ent- scheiden. Der Sinn einer wissenschaftlichen Arbeit liegt in der gründlichen Ausei- nandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur zu einschlägigen Problem- bereichen. Bearbeitungen, die zwar viele Probleme sehen, sich jedoch auf die lediglich kurze Darstellung einer Meinung (auch wenn diese „herrschend“ ist) beschränken, 5 Vgl. hierzu auch Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2014, 157 ff. 6 Zur Methodik der wissenschaftlichen Darstellung von Meinungsstreiten vgl. eingehend Bode/Niehaus, Hausarbeit im Strafrecht, Einleitung Rn. 24–25 sowie Anhang Rn. 118–123. 5
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 entsprechen nicht wissenschaftlichen Anforderungen und werden in der Regel nicht mehr bestehen können. Im Hinblick auf die Textformatierung ist der Blocksatz (und nicht der Flattersatz) zu verwenden. Zudem sollte die Silbentrennungsfunktion des Textverarbeitungsprogram- mes aktiviert werden, da die Blocksatzformatierung anderenfalls zu großen Freiräu- men im Text führen kann, die den Lesefluss stören. Vom Textverarbeitungsprogramm fehlerhaft vorgenommene Silbentrennungen sind manuell zu korrigieren. Das Verwenden von Einzügen (wohl aber von Sinn bringenden Absätzen am Ende der jeweiligen Sinneinheit!) ist nicht erforderlich, da hierbei zu viel Platz verloren geht. Die gesamte zur Verfügung stehende Textfläche sollte im eigenen Interesse ausgenutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der vorgeschriebene Zeilenabstand auch vor und nach Überschriften einzuhalten ist. b) Zitate: Textstellen, die man aus einem Lehrbuch, Kommentar o.ä. wiedergibt, sind in den Fußnoten zu kennzeichnen. Das Ende der Fußnote ist mit einem Punkt zu versehen. Die im Gutachten zitierte Stelle muss Allgemeingültigkeit aufweisen und darf daher nicht sachverhaltsbezogen verwendet werden. Unlogisch ist es also z.B., die Aussage „A hat somit eine fremde Sache beschädigt.“ in der Fußnote mit einer Fundstelle zu belegen, weil der jeweilige Autor bzw. das jeweilige Gericht nicht gemeint haben kann, dass gerade A in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Sache beschädigt hat. Die Fundstelle ist vielmehr schon zuvor zum Beleg der abstrakt-generellen Defi- nition zu verwenden, unter die dann in der Folge subsumiert wird. Definitionen bedürfen stets eines Belegs; bei allgemein anerkannten Definitionen opti- malerweise durch mindestens zwei (besser drei) unterschiedliche Fundstellen. Di- rekte, also insb. wörtliche, Zitate sind in der Regel zu vermeiden, außer wenn es – wie z.B. bei bestimmten Definitionen oder besonders markanten Aussagen – auf die exakte Formulierung ankommt. Umgekehrt bedürfen Definitionen nicht zwingend einer wörtlichen Wiedergabe, solange die wesentlichen Elemente der Definition vollständig mitgeteilt werden. Im Übrigen muss der Bearbeiter die Lösung in eigenen Worten for- mulieren. Ein Aneinanderreihen von Textbausteinen stellt keine eigene Leistung dar! Auch an dieser Stelle ist nochmals auf die auf der Lehrstuhlhomepage veröffentlichten Zitierregeln des Lehrstuhls zu verweisen. Das wörtliche Zitieren ganzer Passagen fremder Werke (auch bei nicht nennenswerter Veränderung der Syntax) ohne Kenntlichmachung als fremdes Zitat (Plagiat) kann als Täuschungsversuch gewertet werden und führt zum Nichtbestehen der Hausarbeit (§ 6 Abs. 4 S. 2 StuPrO). 6
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 Bei Zitaten von Normen ist wie folgt vorzugehen:7 Absätze können mit „Abs.“ abgekürzt werden. Nummern werden mit „Nr.“, nicht etwa mit „Ziff.“, abgekürzt. Das Wort Buchstabe ist mit „Buchst.“ oder „lit.“ abzukürzen. Un- zulässig ist daher etwa folgendes Zitat: § 315c Abs. 1 Nr. 2c StGB oder auch § 315c Abs. 1 Nr. 2 c) StGB. Erstere Variante würde nämlich bedeuten, dass auf § 315c Ab- satz 1 Nummer 2c verwiesen würde. Nummer 2c ist in § 315c Abs. 1 StGB jedoch nicht zu finden, sondern nur Nummer 2 Buchstabe c. Die zweitgenannte Variante stellt ebenfalls keine anerkannte Zitierweise dar. Richtigerweise ist hier der Zusatz „Buchst.“ oder „lit.“ anzubringen: § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB. Dies gilt selbstverständlich nicht für Vorschriften, Absätze oder Nummern mit Buchstabenzusatz, also z.B. bei § 315c StGB, Art. 77 Abs. 2a GG oder § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB. Hier wäre es grob falsch, den Zusatz „Buchst.“ oder „lit.“ anzubrin- gen! Ebenso ist bei sog. „Paragraphenketten“ zu beachten, dass nach jeder Untergliede- rung in eine tiefere Gliederungseinheit bei der Rückkehr zur höheren Gliederungsein- heit die- se zu wiederholen ist. Falsch wäre daher z.B. folgendes Zitat: §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Alt. 4, 22, 23 StGB oder §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB. Richtig wäre hier: § 212 Abs. 1, § 211 Abs. 2 Alt. 4, §§ 22, 23 StGB bzw. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB. Zwischen dem Paragraphenzeichen und der zugehörigen folgenden Ziffer darf kein Zeilenumbruch erfolgen. In diesem Fall ist das Paragraphenzeichen in die neue Zeile zu setzen. Hierzu bietet sich die Verwendung eines sog. geschützten Leerzeichens an, das in diesem Fall den Zeilenumbruch vor dem Paragraphenzeichen erzwingt. Gleiches gilt für „Art.“, „Abs.“, „Nr.“, „lit.“, „Buchst.“, „Rn.“, „S.“ usw. Ebenso darf zwi- schen der jeweils zugehörigen vorherigen Ziffer und „f.“ bzw. „ff.“ kein Zeilenumbruch erfolgen. Hinter jedem Interpunktionszeichen ist ein Leerzeichen zu setzen. Dies gilt nicht nur für Interpunktionszeichen in Sätzen, sondern z.B. auch in Fußnoten oder in der Glie- derung bzw. dem Literaturverzeichnis. Gleiches gilt für das Paragraphenzeichen und die folgende Ziffer. Ein Leerzeichen muss sich ferner auch zwischen der vorherigen Ziffer und „f.“ bzw. „ff.“ befinden. Beispiel: Falsch wäre z.B. „§ 263 Abs.1 StGB“, richtig ist: „§ 263 Abs. 1 StGB“. Falsch wäre ebenso „Rn.7“, „Fn.2“, „215f.“ oder „BGHSt 16,53,57“ bzw. „BGHSt 16,53(57), richtig ist: „Rn. 7“, „Fn. 2“, „215 f.“ oder „BGHSt 16, 53, 57“ bzw. „BGHSt 16, 53 (57)“. 7 Vgl. hierzu auch Gröpl, Staatsrecht I, Rn. 54–59. 7
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 c) Hinweise zu strafrechtlichen Gutachten: Im Obersatz sind Tathandlung, Täter, ggf. Taterfolg8 und zu prüfendes Delikt zu nen- nen. Zu vermeiden sind – insbesondere im Obersatz – zudem sprachliche Fehlleistun- gen wie z.B. die Verwendung des „strafbaren Genitivs“.9 Das Gutachten ist nicht im Präsens, sondern in einer Vergangenheitsform (Präteritum oder Perfekt) zu fassen. Die gewählte Zeitform ist im gesamten Gutachten beizubehalten. Liegen mehrere straf- rechtlich relevante Handlungen vor, so sind Tatkomplexe zu bilden, die ggf. nach betei- ligten Personen oder zeitlichen Abläufen zu gliedern sind. Allgemein prüft man grundsätzlich außerdem wie folgt: • Täterschaft vor Teilnahme • Grundtatbestände vor unselbständigen Qualifikationen • Begehungs- vor Unterlassungsdelikt • Vollendung vor Versuch • Vorsätzliche vor fahrlässiger Begehung. Die Seitenobergrenze (25 Seiten) darf nicht überschritten werden. Toleranzen wer- den nicht eingeräumt. Überschreitungen der Seitenvorgabe führen zu (empfindlichen) Nachteilen bei der Bewertung, da hierdurch ein unlauterer Vorteil gegenüber anderen Teilnehmern erlangt wird, der im Rahmen der Korrektur abgeschöpft werden muss. Abweichungen von Formalvorgaben (vgl. oben A.) können in schweren Fällen (z.B. Verkleinerung von Seitenrändern, Reduzierung der Schriftgröße bzw. der Laufweite der Buchstaben oder Reduzierung des Zeilenabstands) als Täuschungsversuch ge- wertet werden und zum Nichtbestehen der Hausarbeit führen (§ 6 Abs. 4 S. 2 StuPrO). In je- dem Fall führen Verstöße gegen Formalvorgaben zu Nachteilen bei der Bewer- tung. zu 6.: Versicherung der eigenständigen Anfertigung: Die Versicherung der eigenständigen Anfertigung muss mindestens die Erklärung ent- halten, dass der Verfasser die Hausarbeit eigenständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Sie ist mit Ort und Datum zu versehen. Sinn- volle ergänzende Zusätze sind statthaft. Sie ist eigenhändig zu unterschreiben und mit einem Datum zu versehen. Die Bezeichnung als „eidesstattliche Versicherung“ ist zu unterlassen, da es sich bei der Universität des Saarlandes (jedenfalls insoweit) nicht um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Stelle handelt (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 SVwVfG). 8 Die Benennung des Taterfolgs im Obersatz ist verzichtbar, kann sich aber im Einzelfall aus Klarstel- lungsgründen anbieten. 9 Vgl. hierzu Bode/Niehaus, Hausarbeit im Strafrecht, Anhang Rn. 105; Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 3. Aufl. 2017, S. 54. 8
Prof. Dr. Mansdörfer SoSo 2019 C. Addenda: I. Gesetzesverzeichnis/Abkürzungen: Das Einfügen eines Gesetzesverzeichnisses ist zu unterlassen. Das Einfügen eines Abkürzungsverzeichnisses ist in juristischen Hausarbeiten im Re- gelfall nicht erforderlich. Ebenso ist von einem pauschalen Verweis auf das Abkür- zungsverzeichnis Kirchners10 abzusehen. Allgemein anerkannte Abkürzungen (usw., etc., z.B., u.a., ...), die auch in gebräuchlichen Wörterbüchern zu finden sind, dürfen verwendet werden, ohne dass es einer Erläuterung in einem Abkürzungsverzeichnis bedürfte.11 Zwingend abzukürzen sind Fachzeitschriften (z.B. JuS, JA, NJW, JZ usw.) Gerichte können mit den gebräuchlichen Abkürzungen abgekürzt werden (z.B. EGMR, EuGH, BVerfG, BVerwG, BGH, OLG bzw. KG oder BayObLG, LG, AG usw.). Ansons- ten sind sämtliche Wörter auszuschreiben. Die ausufernde Verwendung von Abkür- zungen ist zur Gewährleistung des Leseflusses zu unterlassen. In Zweifelsfällen ist das jeweilige Wort auszuschreiben. II. Schlussbemerkung: Die schriftlichen Arbeiten sind von jedem Teilnehmer selbstständig zu erstellen. Plagi- ate fremder Arbeiten können zum Nichtbestehen der Hausarbeit und in schweren Fäl- len zum Ausschluss von der gesamten Übung führen.12 10 Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Aufl. 2015. 11 Abkürzungen wie „Tb.“, „obj.“, „subj.“, „Rewi.“ oder „Erg.“ dürfen also nicht verwendet werden, da diese zwar im juristischen Bereich, jedoch nicht allgemein, anerkannt sind und auch z.B. im Duden nicht zu finden sind. 12 Gleiches gilt für das Ermöglichen von Täuschungsversuchen anderer. Der Verfasser einer Hausarbeit ist dafür verantwortlich, dass andere seine Arbeit nicht plagiieren können. Gleiche oder in erheblichen Teilen identische Arbeiten werden daher für jeden Teilnehmer als Täuschungsversuch gewertet. 9
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