Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Niederschrift von: Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: I. Vorsorgevollmacht (Seiten Nr. 1 und 2) II. Betreuungsverfügung (Seiten Nr. 3 und 4) III. Patientenverfügung (Seiten Nr. 5 bis 7) Original je hinterlegt bei: 1. Name, Vorname Geburtsdatum vollständige Anschrift 2. Name, Vorname Geburtsdatum vollständige Anschrift 3. Name, Vorname Geburtsdatum vollständige Anschrift
Seite 1 von 7 I. Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich,_________________________________________ Vor- und Nachname geboren am in , wohnhaft Datum Geburtsort Straße und Hausnummer , Postleitzahl und Ort folgende Personen 1. a. Frau/Herrn ,_________________________________________ Vor- und Nachname geboren am wohnhaft in , Datum Postleitzahl und Ort Straße und Hausnr. Tel.: Mobil: oder 1. b. Frau/Herrn ,_________________________________________ Vor- und Nachname geboren am wohnhaft in , Datum Postleitzahl und Ort Straße und Hausnr. Tel.: Mobil: mich in meinen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuern und sonstigen Rechtsangelegenheiten zu vertreten. Im Rahmen dieser Vollmacht soll insbesondere mein Vermögen verwaltet werden. Verfügungen über Konten und Depots sind in dem gleichen Umfang zulässig, wie dieses bei dem jeweils betreffenden Kreditinstitut im Rahmen der dort allgemein geltenden Bankvollmacht geregelt ist. Mit erfasst sind Verfügungen über Sachgegenstände – auch Immobilien – und Verpflichtungen diesbezüglich. Zu beachten ist dabei, dass diese Vollmacht nicht notariell beurkundet werden muss, auch nicht bezüglich der Immobilien, da sie widerruflich ist (siehe Kommentare zu §§ 128, 167 II. BGB). Mit erfasst sind die rechtliche Fähigkeit einen Heimunterbringungsvertrag ab- zuschließen (§ 1906 Abs. 1+4 BGB) und mein Mietverhältnis aufzulösen, ebenso, wie die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung oder der Widerruf in ärztliche Eingriffe, Heilbehandlungen oder in die Untersuchung meines Gesundheitszu- standes (§ 1904 Abs. 1-4 BGB). Die Vollmacht soll nur dann gelten, wenn der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht vorlegt. Untervollmacht soll nicht erteilt werden. Die Vollmacht und das ihr zugrunde liegende Auftragsverhältnis sollen auch nach meinem Tod in Kraft bleiben und zwar so lange, bis der/die Erben die Vollmacht widerrufen. Im Übrigen ist diese Vollmacht zu Lebzeiten stets widerruflich.
Seite 2 von 7 Die Vollmacht schließt für die Bevollmächtigten deren Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ein. Sollte der/die von mir benannte Bevollmächtigte nicht in der Lage oder nicht mehr willens sein, den dieser Vollmacht zugrunde liegenden Auftrag auszuüben, so benenne ich als Ersatzperson: 2. Frau/Herrn ,_________________________________________ Vor- und Nachname geboren am wohnhaft in Datum Postleitzahl und Ort Straße und Hausnummer Tel.: Mobil: Im Außenverhältnis gilt aber auch diese Vollmacht / Ersatzvollmacht sofort (ohne Einschränkung). ___________________ ________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Verfassers (Vollmachtgebers) Ich erkläre mich mit der Übernahme der Stellvertretung einverstanden: Bevollmächtigte/r zu 1.a.: Ort, Datum Unterschrift vollständiger Name Bevollmächtigte/r zu 1.b.: Ort, Datum Unterschrift vollständiger Name Ersatzbevollmächtigte/r zu 2.: Ort, Datum Unterschrift vollständiger Name
Seite 3 von 7 II Betreuungsverfügung II. für den Fall meiner Entscheidungsunfähigkeit Verfasser: geboren am Vor – und Nachname Datum Vorsorgevollmacht: Sollte ich auf Grund körperlicher oder geistiger Krankheit oder Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können, so bevollmächtige ich gemäß den §§ 1896 II 2 , 185, ff des BGB, hiermit als meinen gesetzlichen Vertreter: 1. geboren am Vor- und Nachname Datum Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort Tel.: Mobil: Die / Der Bevollmächtigte kennt den Inhalt meiner Betreuungsverfügung vom ___________________ und hat eingewilligt, für mich und an meiner Stelle und ohne Einschaltung des Betreuungsgerichtes für den Fall meiner Entscheidungs- unfähigkeit, Entscheidungen in meinem Sinne zu treffen und auszuführen. Ich verpflichte die / den Bevollmächtigte/n sich an meiner vorsorglichen Verfügung auf den Seiten Nr. 5 bis 7 (Patiententestament) zu orientieren. Sollte die / der von mir genannte Bevollmächtigte nicht in der Lage oder nicht willens sein, die Vollmacht zu übernehmen, so benenne ich: 2. geboren am Vor- und Nachname Datum Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort Tel.: Mobil: Sollte es schwierig sein, meine geäußerten Wünsche, Werte und Verfügungen zu verstehen und wenn es deshalb zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Medizinern, Pflegenden, Betreuern und Familienangehörigen kommt, dann soll die letzte Entscheidung bei den von mir in dieser Vorsorgevollmacht genannten Bevollmächtigten liegen.
Seite 4 von 7 Bestätigung und Unterschrift Ich bestätige meine vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung vom______________________ und die ausgesprochene Bevollmächtigung. Solange ich bei Bewusstsein bin und klar entscheiden kann, sollen die mich behandelnden Ärzte sich vergewissern, ob diese Betreuungsverfügung noch in vollem Umfang gilt. Sollte ich jedoch nicht mehr entscheidungsfähig oder zustimmungsfähig sein oder sollte eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit in ihre letzten Stadien treten oder ein unumkehrbarer Sterbeprozess beginnen, dann erwarte ich, dass ich meinen Wünschen, Werten und Verfügungen entsprechend menschlich und medizinisch behandelt werde. Insbesondere ist der Bevollmächtigte berechtigt, in Unter- suchungen meines Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Ein- griffe einzuwilligen bzw. nicht einzuwilligen oder eine Einwilligung zu widerrufen (§1904 Abs. 5 S.2 n.F.BGB), obwohl dieses medizinisch angezeigt ist, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger andauernden Schaden erleide (§1904 BGB). Weiter kann der Bevollmächtigte entscheiden, ob bei schweren Beeinträchtigungen meines Gesund- heitszustandes mit aussichtsloser Prognose lebenserhaltende oder lebensver- längernde Maßnahmen vorgenommen oder fortgesetzt werden. Die Betreuungsverfügung habe ich freiwillig, nach reiflicher, langer Überlegung, vielen Gesprächen und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst. Ich habe die Absicht, diese Festlegungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen und, falls die nicht mehr meinen Wünschen und Werten entsprechen, auch zu ändern. Solange ich jedoch keine Änderungen vorgenommen habe, ist dies der letzte und endgültige Ausdruck meines Willens. Ich werde Kopien Originale dieser Betreuungsverfügung der von mir Bevollmächtigten, meinen nächsten Angehörigen, meinem Hausarzt und sofern ich betreut lebe, der Leitung des Hauses übergeben. Ort, Datum Unterschrift des Verfassers Ich kenne den Inhalt der Betreuungsverfügung vom_____________________ und bin bereit, die Bevollmächtigung anzunehmen. Person zu 1. Ort, Datum Unterschrift mit vollständigem Namen Person zu 2. Ort, Datum Unterschrift mit vollständigem Namen
Seite 5 von 7 III Vorsorgliche Verfügung für die medizinische Betreuung III. (Patientenverfügung) Wünsche und Forderungen an Bevollmächtigte und Ärzte, an Familie und Freunde für den Fall meiner Entscheidungsunfähigkeit. Verfasser: Vor- und Nachname geboren am in , wohnhaft Datum Geburtsort Straße und Hausnummer , Postleitzahl und Ort 1.) Meine Werte, Wünsche und Hoffnungen: Alles Leben, auch mein Leben, hat einen Anfang und ein Ende. Wenn mein Leben sich dem Ende nähert und wenn ich nicht in der Lage sein sollte, medizinischen Maßnahmen zuzustimmen oder solche abzulehnen, so soll der/die hier benannte Bevollmächtigte, die mich betreuenden Ärzte, Pflegenden und nächsten Angehörigen meine Wünsche, Werte, Hoffnungen und Verfügungen zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen. Sie sollen sich an diesen Werten und Verfügungen orientieren und nicht an dem, was medizinisch und technisch machbar ist. Sie sollen sich auch nicht daran orientieren, was andere Menschen oder was sie selbst für sich in vergleichbaren Situationen wünschen würden. Vor allem wünsche ich, dass natürliche Vorgänge von Sterbeprozessen und unheilbare zum Tode führende Krankheiten im Endstadium akzeptiert und höher bewertet werden als die technischen Möglichkeiten einer zeitlichen Verlängerung meines Lebens. 2.) Verfügungen für medizinische Versorgung und Beistand Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbar tödlich verlaufenden Krankheit befinde, wenn ich geistig so verwirrt bin, dass ich nicht mehr weiß, wer ich bin oder wenn ich an unerträglichen Schmerzen leide, dann verlange ich, dass alle medizinischen Maßnahmen unterbleiben, die mich am Sterben hindern. Sollte eine dieser Situationen eintreten, so bitte ich um mitmenschlichen und pflegerischen Beistand und darum, dass nichts gegen den Lauf der Natur des Sterbeprozesses und das Verlöschen meines Lebens unternommen wird. Gleichzeitig bitte ich aber, alle Möglichkeiten der modernen Schmerztherapie zu nutzen und dafür zu sorgen, dass ich ohne körperliche und seelische Schmerzen und Leiden bin. Wenn möglich, möchte ich in einer mir vertrauten Umgebung meine letzten Tage und Stunden verbringen.
Seite 6 von 7 Insbesondere treffe ich folgende Verfügung: Schmerztherapie: Ich wünsche eine wirksame Behandlung quälender und unangenehmer Zustände wie Atemnot, Schmerzen, Angst, Übelkeit und Erbrechen, selbst wenn ich durch die Behandlung müde und schläfrig werde, selbst wenn starke Betäubungsmittel erforderlich sind, durch die ich, vergleichbar einer Narkose, auch das Bewusstsein verliere, selbst wenn durch die Behandlung unbeabsichtigt die mir noch verbleibende Lebensspanne verkürzt wird. Künstliche Beatmung: Ich wünsche keine künstliche Beatmung und keine Wiederbelebung, auch wenn mein Herz zum Stillstand kommen sollte und auch keine künstliche Ernährung, wenn dieses nach ärztlichem Ermessen nur eine unnötige Verlängerung des Sterbeprozesses bedeutet. Ort, Datum Unterschrift des Verfassers Vollmachten: 1. Im Falle eines Unfalls, einer Verletzung oder einer Krankenhauseinweisung ist sofort: 1a. Frau/Herr: Vor- und Nachname Tel.: Mobil: ersatzweise: 1b. Frau/Herr: Vor- und Nachname Tel.: Mobil: zu benachrichtigen und über meinen Zustand zu informieren. Die behandelnden Ärzte befreie ich ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht. 2. Für den Fall, dass ich zur Willensbildung oder Willensäußerung außerstande bin, benenne ich hiermit als Person meines besonderen Vertrauens 2a. Frau/Herr: Vor- und Nachname Tel.: Mobil: ersatzweise: 2b. Frau/Herr: Vor- und Nachname Tel.: Mobil: Ich bevollmächtige sie / ihn ausdrücklich, an meiner Stelle mit den behandelnden Ärzten alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und zu medizinischen Eingriffen Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern.
Seite 7 von 7 Die Vertrauensperson soll meinen Willen entsprechend der vorstehenden Patientenverfügung einbringen. Ort, Datum Unterschrift des Verfassers Person zu 1a. Zur Übernahme der auf Seite 5 unter Nr. 2 genannten Verpflichtungen bin ich bereit Ort, Datum vollständige Unterschrift Person zu 1b. Zur Übernahme der auf Seite 5 unter Nr. 2 genannten Verpflichtungen bin ich bereit Ort, Datum vollständige Unterschrift Person zu 2a. Zur Übernahme der auf Seite 5 unter Nr. 2 genannten Verpflichtungen bin ich bereit Ort, Datum vollständige Unterschrift Person zu 2b. Zur Übernahme der auf Seite 5 unter Nr. 2 genannten Verpflichtungen bin ich bereit Ort, Datum vollständige Unterschrift Ich bestätige, dass Frau/Herr______________________, Verfasser der Vorsorgevollmacht vom_____________________, der Betreuungsverfügung vom_____________________und des Patiententestaments vom ____________ eigenhändig unterschrieben hat und dass ich an ihrer/seiner Fähigkeit zu einer freien und selbstbestimmten Entscheidung keinen Zweifel habe. Ort, Datum Unterschrift des Hausarztes Name des Hausarztes: Anschrift:
Zusatz zur Vorsorgevollmacht: In vielen Gerichten (Grundbuchämtern) ist es allerdings üblich, dass Sie beim Verkauf von Immobilien durch einen Stellvertreter / Be- vollmächtigten wenigstens notariell beglaubigte Vollmachten benötigen (§§ 29,30 GBO); erfragen Sie dieses in Ihrem für Sie zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt), falls es bei Ihnen einmal dazu kommen sollte (Heimunterbringung; wegen zu geringer eigener Geldmittel Verwertung des vorhandenen Vermögens wie z.B. Hausverkauf!).
Anrufung des Gerichtes: Seit dem 01. September 2009 muss nur noch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer bezüglich schwerwiegender Entscheidungen das Be- treuungsgericht eingeschaltet werden und entscheiden. Sind sich Arzt und Bevollmächtigter / Betreuer einig, braucht kein Betreuungsgericht mehr angerufen werden!
Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen Geburtsdatum: ____________________ persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt Anschrift: bei meiner Vertrauensperson: __________________________________ __________________________________ Name: ____________________________________ Name und Telefonnr. des Hausarztes: Telefon: ____________________________________ Ort, Datum Unterschrift Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen Geburtsdatum: ____________________ persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt Anschrift: bei meiner Vertrauensperson: __________________________________ __________________________________ Name: ____________________________________ Name und Telefonnr. des Hausarztes: Telefon: ____________________________________ Ort, Datum Unterschrift Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen Geburtsdatum: ____________________ persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt Anschrift: bei meiner Vertrauensperson: __________________________________ __________________________________ Name: ____________________________________ Name und Telefonnr. des Hausarztes: Telefon: ____________________________________ Ort, Datum Unterschrift Für den Fall, dass ich aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände nicht Name: _____________________________________ mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, habe ich eine Patientenverfügung und eine Vollmacht bei meinen Geburtsdatum: ____________________ persönlichen Unterlagen und in Kopie / Original hinterlegt Anschrift: bei meiner Vertrauensperson: __________________________________ __________________________________ Name: ____________________________________ Name und Telefonnr. des Hausarztes: Telefon: ____________________________________ Ort, Datum Unterschrift
Vorsorgeregister – ein großer Erfolg Bundesnotarkammer Zentrales Vorsorgeregister Postfach 080151 10001 Berlin Tel.: 01805 – 35 50 50* *(0,14€/Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichender Mobilfunktarif) Fax: 030 – 38 38 66 77 E-Mail: info@vorsorgeregister.de Internet: www.vorsorgeregister.de
Haben Sie sich schon mal Gedanken gemacht, wer sich um Sie kümmert, wenn Sie geistig oder körperlich nicht mehr so fit sind? Krankheit oder Altersschwäche können bei jedem von uns zu einer hilflosen Lage führen. Sicher, der Staat kümmert sich. Wenn Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst in die Hand nehmen können, bestellt Ihnen der Richter einen Betreuer. Das ist gesetzlich vorgesehen für kranke, geistig behinderte oder Menschen, die aufgrund eines Unfalls oder hohen Alters nicht mehr selbst für sich sorgen können. Doch bei dem vom Richter bestellten Betreuer kann es sich um einen für Sie fremden Menschen handeln. Aber gerade wenn man sich in einer solch hilflosen Lage befindet, möchte man doch Gewissheit haben, dass die Regelung der eigenen Angelegenheiten in vertrauenswürdigen Händen liegt. Sie können daher schon heute bestimmen, wer sich um Sie kümmern soll, wenn es nötig werden sollte: Ihre Kinder, Ihr Ehegatte/-gattin, Freunde oder Nachbarn. Und damit der oder die Betreffende später auch in Ihrem Sinne entscheidet, sollten Sie wichtige Dinge wie beispielsweise eine Einwilligung in schwierige Operationen oder Heimunterbringung vorab regeln. Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung heißt das im Gesetz. Auch gibt es die Möglichkeit, eine Patientenverfügung niederzulegen. Durch diese Institute können Sie Ihre Zukunft selbst gestalten. Selbst wenn Sie sich jetzt noch zu jung und zu gesund fühlen, an Hilflosigkeit im Alter oder bei Krankheit zu denken, so sollten Sie nicht vergessen, in eine hilflose Lage kann leider jeder zu jeder Zeit kommen. Jetzt stellen Sie sich sicher die Frage, wofür Sie denn überhaupt Vorsorge treffen sollten. Aber stellen Sie sich vor, Sie können die wichtigsten Angelegenheiten Ihres Lebens nicht mehr selbst regeln, was wird dann, wenn Sie auf Hilfe angewiesen sind? Wer handelt und entscheidet für Sie? Und wird überhaupt Ihr Wille beachtet werden? Natürlich werden Ihnen - hoffentlich - Ihre Angehörigen beistehen, wenn Sie wegen Unfalls, Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen gefordert sind, dürfen Ehegatten oder Kinder Sie vom Gesetz her nicht automatisch vertreten. In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die gesetzliche Befugnis zur Entscheidung und Vertretung in allen Angelegenheiten, also ein gesetzlich geregeltes Vertretungsrecht. Für einen Volljährigen können hingegen die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben. Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie vom Gericht als Betreuer bestellt sind. 1
Was sind nun Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung? 1. Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht gibt die Möglichkeit, für den zukünftigen Fall eigener Geschäfts- unfähigkeit oder auch bloßer Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Denn ein gerichtlicher Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Vollmacht nennt man die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie wird im Regelfall durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt sie die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus. Man unterscheidet bei der Vollmacht ein Außenverhältnis und ein Innenverhältnis. Das Außenverhältnis besteht zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten einerseits sowie auf der anderen Seite Dritten, denen gegenüber Erklärungen abzugeben sind (z. B. Vertragspartner, Behörden, Ärzte usw.). Im Außenverhältnis interessiert für die Wirksamkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten nun der Inhalt der Vollmacht, nicht aber z. B. Absprachen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten zu deren Gebrauch. Diese betreffen vielmehr das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten. Diesem liegt rechtlich ein Auftrag zur Geschäftsbesorgung, also ein - auch stillschweigend abschließbarer - Vertrag zugrunde. Vollmachten können Befugnisse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beinhalten und/oder Befugnisse in persönlichen Angelegenheiten. Vermögensrechtliche Angelegenheiten können beinhalten: über Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke und Bankkonten zu verfügen, Verbindlichkeiten einzugehen oder gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu handeln. Persönliche Angelegenheiten können umfassen: Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z.B. die Einwilligung in Operationen) abzugeben, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) zu treffen oder den Aufenthalt einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim zu bestimmen. Zu diesem Zweck sollte der Bevollmächtigte das Recht erhalten, Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen. 2
2. Betreuungsverfügung Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, dass - weil keine Vollmacht erteilt wurde - ein Betreuer bestellt werden muss. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall. Mit der Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. Das Gericht hat Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berück- sichtigen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Zur Verfassung einer Betreuungsverfügung müssen Sie, anders als bei der Vorsorgevollmacht, nicht geschäftsfähig sein. Es reicht hier aus, den natürlichen Willen zu erklären. 3. Patientenverfügung Zu unterscheiden ist weiterhin die Patientenverfügung. Sie dient zur Beantwortung der Frage, wer über Ihre ärztliche Behandlung entscheidet. Solange Sie als Patient selbst einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen. Dies gilt auch, wenn für Sie eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge angeordnet wurde. Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden. Ist weder ein Bevollmächtigter noch Betreuer bestellt, muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt nach ihrem mutmaßlichen Willen handeln. Bei nichteilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Ihr mutmaßlicher Wille ist überhaupt maßgebend für jede ärztliche Behandlung, zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Es muss - gegebenenfalls von Ihrem Bevollmächtigten oder Betreuer - ermittelt werden, wie Sie sich in der gegebenen Situation entscheiden würden, wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten. Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, Z.B. gegenüber Angehörigen, Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer Patientenverfügung festzulegen. Darüber sollten Sie sich also auch Gedanken machen, wenn Sie sich mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen. 3
Was genau spricht denn nun für eine Vorsorgevollmacht? Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. Es ist sehr zweckmäßig, nach Möglichkeit die gewünschten Bevollmächtigten, z.B. Angehörige und Freunde, bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Sie sollten sich allerdings nicht auf eine Generalvollmacht beschränken, also jemanden durch die Formulierung "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" bevollmächtigen. Denn eine solche Generalvollmacht deckt mehrere wichtige Fälle nicht ab: 1. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei Herzoperationen) oder ein schwerer länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z.B. bei einer Amputation). 2. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme wie etwa Bettgitter einwilligen. 3. Der Bevollmächtigte kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen. In diesem Fall verlangt das Gesetz (§ 1904 11 BGB), dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Eine Generalvollmacht genügt also nicht. Außerdem braucht der Bevollmächtigte in den ersten beiden Fallgruppen für seine Entscheidung die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§§ 1904, 1906 BGB). Ferner ist zu beachten, dass in einigen ausländischen Staaten der Bevollmächtigte nur in Angelegenheiten handeln darf, die in der Vollmacht ausdrücklich benannt sind. Aber auch im Übrigen empfiehlt es sich, in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im Einzelnen ermächtigen soll. Wie setze ich eine solche Vollmacht am besten auf? Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte Aufgabengebiete zu beschränken, z.B. nur für den Gesundheitsbereich. Dies bedeutet aber, dass im Bedarfsfall für die anderen Aufgaben möglicherweise ein Betreuer bestellt werden muss. Es empfiehlt sich daher in der Regel eine umfassende Bevollmächtigung, damit die bevollmächtigte Person auch alle denkbaren Angelegenheiten erledigen kann. Typischerweise wird deswegen die Befugnis gegeben, in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden. Die Vollmacht sollte weiterhin aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft schriftlich abgefasst werden. Auch wenn das Gesetz eine schriftliche Form nur für bestimmte Teile der Vorsorgevollmacht ausdrücklich vorschreibt - nämlich bei den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung wie ärztliche Behandlungen, bei denen Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht 4
oder regelmäßige bzw. länger andauernde freiheitsentziehende Maßnahmen - sollte die Vollmacht in jedem Fall schriftlich abgefasst werden, damit der Bevollmächtigte sich auch ausweisen kann. Auch die Betreuungsverfügung kann nur dann Geltung erlangen, wenn sie vor dem Betreuungsfall schriftlich niedergelegt worden ist. In beiden Fällen ist es natürlich möglich, diese auch von einem Notar aufsetzen zu lassen. Notwendig und gesetzlich vorgeschrieben (§ 167 Abs. II BGB) ist dieses bei einer Vollmacht allerdings nur dann, wenn sie auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Grundschuldbestellungen berechtigen soll und zwar unwiderruflich (aber wer erteilt schon eine Vollmacht unwiderruflich?). Und hin und wieder erkennen auch Banken nur ihre eigenen Bank- bzw. Kontovollmachten an oder nur eine notarielle Vollmacht. Dieses sollte man bei seiner Bank erfragen und sich sowieso für eine gesonderte Bank- bzw. Kontovollmacht entscheiden. Denn um eine Vorsorgevollmacht abgeben zu können, müssen Sie als Vollmachtgeber geschäftsfähig sein, d.h. Sie dürfen sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befinden. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht hat nun den Vorteil, dass wegen der Prüfungspflicht des Notars alles dafür spricht, dass Sie als Bevollmächtigender sich zum Zeitpunkt der Abfassung der Vollmacht im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte befunden haben und geschäftsfähig waren. Es können also durch eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden. Weiterer Vorteil einer notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung ist, dass der Notar die entsprechenden notwendigen Erklärungen für Sie nach Ihren Wünschen entwirft, Sie müssen selber also keine Formulierungen entwerfen, die dann möglicherweise auch noch im Rechtsverkehr als nicht eindeutig angesehen werden. Zudem genießen notarielle Urkunden im Rechtsverkehr höchstes Vertrauen. Anders als einfache schriftliche Vorsorgevollmachten werden öffentliche Urkunden des Notars allseits akzeptiert. Weiterhin kann der Vollmachtgeber bei einer notariellen Beurkundung zum einen die Rahmenbedingungen für die Vollmacht festlegen, gegebenenfalls aber auch die Frage der Vergütung des Bevollmächtigten klären. Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten und dient damit sowohl dem Schutz des Vollmachtgebers (oder dessen Erben) als auch dem des Bevollmächtigten. So lässt sich z.B. die - häufig streitige - Frage eindeutig regeln, ob die Vollmacht nur zur Verwaltung oder auch zur Veräußerung von Grundbesitz erteilt worden ist. Demgegenüber bedarf es bei der Betreuungsverfügung nicht der Geschäftsfähigkeit, um eine solche zu verfassen. Dennoch ist es allemal empfehlenswert, eine Betreuungsverfügung bei voller Geschäftsfähigkeit durch einen Notar beurkunden zu lassen, um keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit derselben aufkommen zu lassen. 5
Wie kann ich dem Bevollmächtigten meine Wünsche und Vorstellungen verdeutlichen? Zur Verdeutlichung Ihrer Wünsche und Vorstellungen gegenüber dem Bevollmächtigten sollte zunächst beachtet werden, dass die Vollmacht eine für Dritte bestimmte Erklärung ist. Sie bezeichnet die Person des rechtsgeschäftlichen Vertreters und beschreibt, was dieser "im Außenverhältnis" mit Rechtswirkung für Sie tun darf. Anweisungen an den Bevollmächtigten zum inhaltlichen Gebrauch der Vollmacht können in diese selbst mit aufgenommen werden. Beispiel: Eine Vollmacht kann zum Abschluss eines Heimvertrages ermächtigen. Etwaige Wünsche, welches Heim vorrangig in Betracht kommt - oder umgekehrt keinesfalls ausgewählt werden sollte - können mit niedergelegt werden. Dasselbe gilt z.B. für die Aufforderung, bestimmte Angehörige an Geburtstagen, Weihnachten usw. zu beschenken oder die bisherigen Spendengewohnheiten fortzuführen. Welchen Inhalt dieser unter Umständen mit aufzunehmende Auftrag an den Bevollmächtigten im Einzelnen haben kann, hängt wesentlich von Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen ab. Ab wann und wie lange gilt die Vollmacht? Zum Geltungszeitpunkt und zur Geltungsdauer lässt sich sagen, dass die Vollmacht im "Außenverhältnis" ab ihrer Ausstellung gilt. Im "Innenverhältnis" zum Bevollmächtigten ist. aber die mit ihm getroffene Vereinbarung maßgebend. Diese wird wörtlich oder stillschweigend dahingehend lauten, dass er von der Vollmacht erst Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. Wenn Sie Ihre Vollmacht widerrufen wollen, müssen Sie gleichzeitig das ausgehändigte Formular - bei notarieller Beurkundung die vom Notar erteilte Ausfertigung - zurückverlangen. Der Tod des Vollmachtgebers führt nach dem Gesetz in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Da der Vollmacht ein Auftrag zugrunde liegt, ist der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers befugt, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Seine Erklärungen berechtigen und verpflichten die Erben hinsichtlich des Nachlasses. Die Erben können Rechenschaft vom Bevollmächtigten verlangen und die Vollmacht widerrufen. Diese Wirkung Ihrer Vollmacht über den Tod hinaus können Sie aber auch ausschließen, indem Sie eine entsprechende Bestimmung in die Vollmachtsurkunde aufnehmen. Enthält Ihre Vollmacht einen derartigen Ausschluss, kann es aber sein, dass bei Verwendung der Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften eine Lebensbescheinigung verlangt wird. 6
Kann es auch zu einem Missbrauch der Vollmacht kommen? Sicherlich besteht bei einer Vorsorgevollmacht eine Missbrauchsgefahr. Bedenken Sie, dass eine Vollmacht zur Vorsorge je nach Umfang dem Bevollmächtigten gegebenenfalls sehr weit reichende Befugnisse gibt. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende und darüber hinaus mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Sie müssen aber bei der Bevollmächtigung von Vertrauenspersonen nicht gänzlich auf Vorkehrungen gegen Missbrauch verzichten. Möglich ist ein Kontroll- bzw. Widerrufsrecht für einen Dritten oder Bestellung mehrerer nur gemeinschaftlich zu handeln berechtigter Bevollmächtigter. Sie können für verschiedene Aufgabengebiete, also zum Beispiel Gesundheitsfürsorge einerseits und Vermögensangelegenheiten andererseits, jeweils einen eigenen Bevollmächtigten einsetzen. Allerdings benötigt dann jeder eine eigene Vollmachtsurkunde. Weiterhin wird die Vorsorgevollmacht bereits mit ihrer Erstellung wirksam. Sie soll aber gerade erst durch den Vollmachtnehmer verwendet werden, wenn eine Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist Eine Möglichkeit, mit diesem Problem umzugehen ist es, den Eintritt der Wirksamkeit der Vollmacht an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, z.B. die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Versorgungsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers oder die Aus- händigung einer Ausfertigung der Urkunde durch einen beauftragten Notar. Wo bewahre ich die Vollmachtsurkunde auf? Die Vollmacht soll zudem zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts für Sie dem Geschäftspartner im Original bzw. Ausfertigung vorlegen kann, denn handlungsfähig ist Ihr Bevollmächtigter nur, wenn er die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung vorweisen kann. Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmacht zur Vorsorge dem Berechtigten zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten: 1. Sie verwahren die Vollmachtsurkunde an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den der Bevollmächtigte kennt (z.B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch). 2. Sie übergeben die Vollmachtsurkunde von vornherein dem Be-vollmächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zumachen. Wie schon gesagt, sollten Sie ohnehin nur den bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können. Sollte diese Person absprachewidrig schon vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, können Sie die Vollmacht widerrufen und Schadenersatz fordern. 3. Sie übergeben die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung mit der Auflage, sie dem Bevollmächtigten im Bedarfsfall auszuhändigen. 4. Bei einer notariellen Vollmacht können Sie auch an folgende Möglichkeit denken: Sie können den Notar anweisen, an den Bevollmächtigten nur dann eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn dieser ein ärztliches Attest vorlegt, wonach Sie die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten nicht mehr besorgen können. Sie können mit dem Notar absprechen, wie alt das Attest sein darf und dass er dessen Richtigkeit nicht überprüfen muss. 7
5. Vorsorgevollmachten können zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Eine solche Vorgehensweise ist sehr sinnvoll. Durch das Register soll die Vorsorgevollmacht einfach, schnell und sicher gefunden werden. Die Vorsorgevollmacht kann nur funktionieren, wenn das zuständige Gericht vor der Bestellung eines Betreuers Kenntnis von der Vollmacht erlangt. Das ist nicht immer selbstverständlich. Gerade wenn das Gericht sehr kurzfristig eine Betreuung anordnen muss, weil nach einem Unfall Ärzte Zustimmungen zu den notwendigen Behandlungen benötigen, kann das Gericht keine längeren Nachforschungen über das Vorliegen einer entsprechenden Verfügung anstellen. Die Folge ist, dass auch dann, wenn Vorsorge getroffen wurde, das Gericht, welches die Verfügung nicht kennt, einen Fremden zum Betreuer bestellt. Dieser Fremde muss kurzfristig die schwerwiegenden Entscheidungen über medizinische Behandlungen treffen. Ist aber eine Vollmacht, Patienten- oder/und Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister registriert, können die Gerichte über einen besonders geschützten Bereich im Internet beim Register anfragen und die vorhandenen Daten abrufen. Diese Anfrage beim Zentralen Vorsorgeregister ist zu jeder Zeit und dadurch selbst in Eilfällen noch möglich. Das Gericht kann mit den vorhandenen Informationen die richtige Entscheidung treffen. Sollte statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung errichtet werden? Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Ist jemand, dem Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vollmacht vorzuziehen sein. Mit Ausnahme der schon erwähnten Fälle - eine risikoreiche Heilbehandlung oder eine geschlossene Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen - braucht er für seine Entscheidungen auch keine richterlichen Genehmigungen. Ihr Bevollmächtigter steht - anders als der Betreuer - nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für einen Bevollmächtigten eine Kontrollperson bestellen. Dieser "Vollmachtsbetreuer" hat nur die Aufgabe, den Bevollmächtigten zu überwachen, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls auch zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das Gericht dann einen Betreuer für den Aufgabenkreis bestellen, der zuvor dem "ungetreuen" Bevollmächtigten übertragen war. Wenn Sie hingegen niemanden haben, dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit erwarten Sie, dass im Bedarfsfall ein Betreuer für Sie bestellt wird. Sie nehmen dann Einfluss auf dessen Auswahl und dessen späteres Handeln für Sie. 8
Kombinationsmöglichkeiten Es gibt keinen Grund für eine strikte Trennung von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, da dies in der Durchführung ohnehin nur schwer durchzuhalten ist. Eine Patientenverfügung lässt sich immer sinnvoll mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung kombinieren. In der Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann ein Vertreter für den Gesundheitsbereich bevollmächtigt bzw. bestellt werden, der im Fall der eigenen Äußerungsunfähigkeit für die Inhalte der Patientenverfügung eintritt und diese gegebenenfalls auch gegenüber Anderen durchsetzt. Auch umgekehrt ist es ratsam, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung zu verbinden, damit Ärzte, Angehörige und Vormund-schaftsgericht Ihre Wünsche berücksichtigen können. Es gilt, dass eine Patientenverfügung an den Arzt auch immer eine Betreuungsverfügung an den bestellten Betreuer ist, die den Betreuer verpflichtet, anhand der vorgegebenen Leitlinien zu entscheiden. 9
Sie können auch lesen