Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL

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Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
SEPTEMBER / 2020

 vorstands
information
 Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts
               Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster
 Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de
Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
INHALT

  1      Neue BEMA-Gebühren ab 1. Oktober 2020
         »für Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsile, Technikzuschlag«

  2      Verschiebung des Inkrafttretens der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie
         »auf den 1. Januar 2021«

  3      Neue Festzuschussbeträge ab 1. Oktober 2020

  4      IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75 b SGB V

  5      Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen

  6      Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes

  7      Antragsverfahren Umsetzung "Covid-19 Schutzverordnung“

  8      Änderung der § 12 Abs. 1 und 11 sowie des § 22 Abs. 8 der Satzung der KZVWL

  9      Neufassung der Wahlordnung der KZVWL

  ANLAGEN                                                                               ONLINE-VERSION
  1) Beschluss neue BEMA Positionen zur Videosprechstunde
  2) Übersicht neue BEMA Positionen Videosprechstunde
  3) PM KZBV_GKV_SV_Videosprechstunden
  4) Festzuschüsse und Heil- und Kostenplan Änderungen zum 1. Oktober 2020
  5) Aktuelle Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes 2020 / 2021

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                           2
Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
Neue BEMA-Gebühren ab 1. Oktober 2020                                                                                    1
  »für Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsile, Technikzuschlag«

  Um das Potential der Telemedizin künftig noch stärker zu nutzen, können Zahnärztinnen und           ANLAGEN
  Zahnärzte ab Oktober neue Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbringen.            1, 2 und 3
  Darauf haben sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband
  im Bewertungsausschuss geeinigt. Die Übereinkunft sieht die Aufnahme von                            ANSPRECHPARTNER
  Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsilien sowie eines Technikzuschlages in den        Hotline
                                                                                                      Tel.: 0251.507-300
  Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vor.

  Die Videosprechstunde mit dem Patienten und die Videofallkonferenz mit dem Pflegepersonal
  können bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder
  Eingliederungshilfe erhalten sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im
  Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, abgerechnet
  werden. Die Telekonsile sind für alle Versicherten abrechenbar.

  Diese neuen Positionen sind einerseits auf Grundlage des § 87 Abs. 2k SGB V, der mit dem
  Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) Einzug ins
  SGB V gefunden hat sowie gem. § 87 Abs. 2l SGB V, der mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz
  (DVG) geschaffen wurde, beschlossen worden. Um Kosten der Zahnarztpraxen abzugelten,
  wenn sie sich vertraglich mit einem Videodienstanbieter binden, ist es der KZBV gelungen, einen
  Technikzuschlag im BEMA zu fixieren. Dieser kann maximal zehnmal im Quartal abgerechnet
  werden.

  BEMA Leistung          Leistungsbeschreibung
  VS                      Videosprechstunde
  VFKa                   Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten
                         Pflege- und Untersützungspersonen - bezüglich eines Versicherten
   VFKb                  Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten
                         Pflege- und Unterstützungspersonen - bezüglich jedes weiteren Versicherten
                         in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang
   TZ                    Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder
                         Videokonsil
  181a - Ksla            Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - persönlich oder
                         fernmündlich
  181b - Kslb            Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - im Rahmen eines
                         Telekonsils
  182a - KslKa           Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines
                         Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V - persönlich oder
                         fernmündlich
  182b - KslKb           Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines
                         Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V - im Rahmen eines
                         Telekonsils

  Die detaillierten Rahmenbedingungen werden aktuell mit den gesetzlichen Krankenkassen und
  den Trägern der stationären Pflegeeinrichtungen abgestimmt.

  Nähere Informationen entnehmen Sie dem Beschluss und der Kuzübersicht, die als Anlage
  beigefügt sind. Das aktualisierte Kurzverzeichnis BEMA-GOÄ-GOZ können Sie ab Oktober über
  unsere Homepage herunterladen unter
  www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/abrechnung/kurzverzeichnis-bema-goä-goz

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                                                 3
Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
Verschiebung des Inkrafttretens der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie                                                             2
  »auf den 1. Januar 2021«

  Mit der Vorstandsinformation 5/2020 vom 19. August 2020 haben wir Sie ja bereits über die           ANSPRECHPARTNER
  Anpassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) informiert sowie                        Susanne Hoppe-Woodbridge
                                                                                                      Tel.: 0251.507-115
  Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.                                                        Fax: 0251.507-65115
                                                                                                      susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de
  Aufgrund von Problemen bei der Zertifizierung der Software zur vertragsärztlichen Verordnung
  von Heilmitteln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 3. September 2020
  beschlossen, das Inkrafttreten der ärztlichen Heilmittel-Richtlinie vom 1. Oktober 2020 auf den
  1. Januar 2021 zu verschieben. Zur Sicherung eines einheitlichen Verordnungsgeschehens
  musste in dieser Folge auch das Inkrafttreten der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie auf den 1.
  Januar 2021 angepasst werden.

  Der G-BA hatte im Mai 2020 die Anpassung der „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ an das
  Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Die KZBV hat in den Verhandlungen
  im G-BA erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen
  Versorgung gewahrt werden und das Verordnungsgeschehen für Vertragszahnärzte,
  Therapeuten und Patienten zugleich bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird.

  Des Weiteren haben die Änderungen in der Richtlinie auch Auswirkungen auf den Vordruck
  „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“ (Vordruck 9 Anlage 14a BMV-Z), sodass die KZBV und der
  GKV-Spitzenverband die 18. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z konsentiert haben. Sobald uns
  weitere Informationen sowie der neue Vordruck vorliegen werden wir Sie umgehend darüber
  informieren.

  Neue Festzuschussbeträge ab 1. Oktober 2020                                                                                          3

  Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird es ab dem 1. Oktober 2020 neue Festzuschuss-           ANLAGEN
  Beträge geben, die für alle Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Oktober 2020 ausgestellt           4
  werden, Anwendung finden. Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz
  werden zum 1. Oktober 2020 von derzeit 50 Prozent auf dann 60 Prozent erhöht. Im Zuge               ANSPRECHPARTNER
  dessen steigen auch die Boni, die Versicherte erhalten, die mit ihrem Bonusheft eine                Hotline
                                                                                                      Tel.: 0251.507-300
  regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können,
  von 60 Prozent auf 70 Prozent und von 65 Prozent auf 75 Prozent. Im Falle einer unzumutbaren
  Belastung (so genannte Härtefallregelung) haben Versicherte Anspruch auf den Gesamtbetrag           QR-CODE
  aus Festzuschuss (künftig 60 Prozent) und zusätzlichem Betrag (künftig 40 Prozent), mithin also
                                                                                                      Beschluss des G-BA
  auf einen Betrag von 100 Prozent. Des Weiteren bleiben in begründeten Ausnahmen künftig das
  einmalige Versäumen der Vorsorgeuntersuchung für die Bonusregelung bei Zahnersatz
  folgenlos.

  Weitere Informationen entnehmen Sie dem beigefügten Schreiben der KZBV. Sie können den
  Beschluss des G-BA sowie die Tragenden Gründe unter https://www.g-ba.de/beschluesse/4451/
  abrufen.

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                                                             4
Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75 b SGB V                                                                                4

  Mit Inkrafttreten des Digitalen-Versorgungs-Gesetz (DVG) zum 19. Dezember 2019 haben die             ANSPRECHPARTNER
  Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nach § 75b SGB V in einer                  Hotline
                                                                                                       Tel.: 0251.507-300
  Richtlinie bis zum 30. Juni 2020 die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der
  vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung festzulegen. Diese Richtlinie ist für die
  an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden
  Zahnarztpraxen verbindlich.

  Die nach der Richtlinie festzulegenden Anforderungen befinden sich zur Zeit noch in der
  Einvernehmensherstellung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so
  dass wir aktuell noch keine Aussagen über konkrete inhaltliche Kriterien bezüglich der
  Ausgestaltung der Umsetzung für die Zahnarztpraxen treffen können.

  Wir werden unverzüglich auf Sie zukommen und Sie über die gestellten Anforderungen
  informieren, sobald uns konkrete Inhalte der IT-Sicherheitsrichtlinie bekannt sind.

  Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen                                                                                5

  Übersicht über die aktuellen Programmmodule:                                                         ANSPRECHPARTNER
  Abrechnungsart Version               Gültig bis                Version         Gültig ab             Hotline
                                                                                                       Tel.: 0251.507-300
  KCH-Abrechnungs 4.6                  III/2020                  4.7            IV/2020
  modul
  KFO-Abrechnungs 4.8                  III/2020                  4.9            IV/2020
  modul
  PRO-Abrechnungs 5.3                  09.2020                   5.4            10.2020
  modul
  PAR-Abrechnungs 2.9                  09.2020                   3.0            10.2020
  modul
  KFB-Abrechnungs 4.0                  09.2020                   4.1            10.2020
  modul

  Bitte beachten Sie, dass immer die neuesten Updates Ihres Softwareherstellers in Ihre
  Praxissoftware eingelesen werden, um so auf dem aktuellsten Stand zu sein und Fehler bei der
  Abrechnung vermieden werden können.

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                                                  5
Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes                                                                                        6

  Als Anlage beigefügt übersenden wir Ihnen für November 2020 bis Juni 2021 eine aktualisierte   ANLAGEN
  Kurzübersicht unseres Schulungsangebotes. Das Fortbildungsprogrammheft inkl. der               5
  Kursbeschreibungen und den Anmeldebogen finden Sie auf unserer Homepage. Darüber
  können Sie sich auch gerne direkt online anmelden unter:                                       ANSPRECHPARTNER
  https://www.zahnaerzte-wl.de/kzvwl/fortbildungsangebote.html                                   Iris Krüger
                                                                                                 Tel.: 0251.507-119
                                                                                                 Fax: 0251.507-288
                                                                                                 iris.krueger@zahnaerzte-wl.de

                                                                                                 QR-CODE

                                                                                                 Fortbildungsangebote

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                                                       6
Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
Antragsverfahren Umsetzung "Covid-19 Schutzverordnung“                                                                                  7

  Mit der Mitgliederinformation vom 28. Mai 2020 hatten wir Sie bereits über die Beschlüsse der      ANSPRECHPARTNER
  außerordentlichen Vertreterversammlung am 27. Mai 2020 informiert.                                 Thomas Ermke
                                                                                                     Tel.: 0251.507-168
                                                                                                     Fax: 0251.507-65168
  Gemäß der beschlossenen Satzungsänderung zu § 12 Abs. 11 der Satzung der KZVWL haben               thomas.ermke@zahnaerzte-wl.de
  Praxen ggf. einen Stundungsanspruch: „Wird nach Abrechnung des Quartals festgestellt, dass
                                                                                                     Franziska Schäfer
  das abgerechnete Honorar weniger als 90 Prozent des im Vergleichsquartal des Vorjahres             Tel.: 0251.507-302
  abgerechneten Honorars ausmacht, kann der Differenzbetrag in Form einer Stundung in                Fax: 0251.507-65302
                                                                                                     franziska.schäfer@zahnaerzte-wl.de
  Anspruch genommen werden. …“
                                                                                                     Jürgen Oelerich
                                                                                                     Tel.: 0251.507-313
  Der Umsatzrückgang muss Covid-19 bedingt sein. Die Rückzahlung ist grds. hälftig je zum 31.        Fax: 0251.507-65313
  Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 zu leisten. Die Stundung ist somit zu 100 Prozent bis          juergen.oelerich@zahnaerzte-wl.de
  Ende 2022 zurückzuzahlen. Pro Quartal kann nur ein Antrag gestellt werden. Der durch
  gesamtvertragliche Vereinbarungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte
  Gesamtbetrag ist begrenzt. In Abhängigkeit des Antragsvolumens aller Praxen ist evtl. die Höhe
  des Anspruches der einzelnen Praxis begrenzt.

  Ab sofort können Sie, sofern Sie anspruchsberechtigt sind, entsprechende Antragsformulare und
  Auskunft zur möglichen Anspruchshöhe telefonisch in der Abteilung Finanzen der KZVWL
  anfordern.

  Abr.Nr.                                  Ansprechpartner/in           Telefonnummer

  0000-0 bis 2499-9                        Herr Ermke                   0251/507-168

  2500-0 bis 5799-9                        Frau Schäfer                 0251/507-302

  5800-0 bis 9999-9                        Herr Oelerich                0251/507-313

  Der Antrag ist für jedes Quartal separat und spätestens zum fünften des Monats der
  Quartalsabrechnung (5. Oktober 2020, 5. Januar 2021, 5. April 2021) zu stellen. Verspätete
  Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Sollte dem Antrag entsprochen
  werden, so wird der ermittelte Stundungsbetrag nicht direkt ausgezahlt, sondern der
  entsprechenden Vierteljahresabrechnung gutgeschrieben.

  Dieser Betrag mindert so die entsprechende Überzahlung, bzw. erhöht ggf. die Restzahlung. Im
  Rahmen des Antrags können separat zusätzliche Raten vereinbart werden. Eine Änderung der
  Rückzahlungsmodalitäten ist während der Laufzeit leider nicht möglich.

  Hinweis der Vertragsabteilung: Die Trendabrechnung III/2020 vom 15. August 2020 deutet
  darauf hin, dass für die Zahnärzteschaft in WL für das Quartal III/2020 kein Stundungsanspruch
  gemäß § 12 Abs. 11 der Satzung der KZVWL besteht. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer
  Liquiditätsplanung zu berücksichtigen.

  Sollten sich trotz Stundungsantrag in Ihrer Praxis Liquiditätsprobleme entwickeln, so können Sie
  einen der o.g. Mitarbeiter ansprechen, inwieweit in Ihrem Fall seitens der KZVWL andere
  Möglichkeiten der Unterstützung bestehen.

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                                                                7
Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
Änderung der § 12 Abs. 1 und 11 sowie des § 22 Abs. 8 der Satzung der KZVWL                                                      8

  Die Delegierten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe haben in einer                ANSPRECHPARTNER
  außerordentlichen Vertreterversammlung am 27. Mai 2020 die Aufnahme eines Absatzes                 Eva Bothen
                                                                                                     Tel.: 0251.507-102
  11 des § 12 der Satzung der KZVWL in der folgenden Fassung beschlossen:                            Fax: 0251.507-65102
                                                                                                     eva.bothen@zahnaerzte-wl.de
  „(11) Wird nach Abrechnung des Quartals festgestellt, dass das abgerechnete Honorar weniger
  als 90 Prozent des im Vergleichsquartal des Vorjahres abgerechneten Honorars ausmacht, kann
  der Differenzbetrag in Form einer Stundung in Anspruch genommen werden. Praxen, für die im
                                                                                                     QR-CODE
  entsprechenden Vorjahresquartal keine vollständige Abrechnung eingereicht wurde, kann eine
  Stundung über den Differenzbetrag zum Durchschnitt der im Vergleichsquartal des Vorjahres bei      Satzung der KZVWL
  der KZVWL abgerechneten Honorare in Anspruch genommen werden.

  Neben den bestehenden Regelungen nach den §§ 5 bis 12 dieser Satzung ist weitere
  Voraussetzung des Stundungsanspruches, dass der Honorarrückgang gegenüber dem
  Vergleichsquartal des Vorjahres auf COVID-19 bedingten Fallzahl- und / oder
  Fallwertminderungen beruht. Der Vorstand der KZVWL ist verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen
  und nach dem Ergebnis der Prüfung über die Berechtigung des Stundungsanspruchs zu
  entscheiden. Der Stundungsanspruch entfällt, während eines laufenden Insolvenzverfahrens der
  Praxis / des Zahnarztes. Der Zahnarzt ist verpflichtet, den ausgezahlten Differenzbetrag hälftig
  spätestens bis zum 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 zurück zu zahlen. Ratenzahlung
  innerhalb dieser Zeiträume ist möglich.

  Der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 entsteht nur, wenn entsprechende
  Vorauszahlungen aufgrund gesamtvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung stehen.*

  *§ 12 Absatz 11 gilt ab dem II. Quartal 2020 und tritt spätestens am 31. Dezember 2022 außer
  Kraft.“

  Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die
  von der Vertreterversammlung der KZVWL am 27. Mai 2020 beschlossenen Ergänzung in § 12
  um Abs. 11 mit Schreiben vom 27. August 2020 (AZ IIIB3-PA.3060-2020/05232) genehmigt.

  Die Vertreterversammlung hat darüberhinaus mit Beschluss vom 20. Juni 2020 folgende
  Änderungen verabschiedet:

  § 12 Abs. 1 der Satzung der KZVWL
  „Die KZVWL leistet auf die Abrechnungen der Zahnärzte nach Teil 1 des Bema-Z innerhalb des
  festgelegten Abrechnungszeitraumes Abschlagszahlungen. Die monatlichen
  Abschlagszahlungen betragen jeweils mindestens 25 Prozent und höchstens 30 Prozent der
  Honorarzahlungen, die im Durchschnitt an den Zahnarzt in vergleichbaren Zeiträumen des
  Vorjahres gezahlt wurden, begrenzt durch die entsprechenden Vorauszahlungen der
  Krankenkassen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den
  Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen für den Haushalt der KZVWL.“

  § 22 Abs. 8 der Satzung der KZVWL
  „Die Vertreterversammlung und die Ausschüsse der Vertreterversammlung können
  unaufschiebbare Beschlüsse im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn eine Sitzung mit
  persönlicher Anwesenheit der Delegierten nach gesetzlichen Vorgaben oder aus objektiven
  Gründen faktisch nicht möglich ist.“

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                                                         8
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die
  von der Vertreterversammlung der KZVWL am 20. Juni 2020 beschlossenen Änderungen (§ 12
  Abs. 1 und § 22 Abs. 8) mit Schreiben vom 27. August 2020 (AZ IIIB3-PA.3060-2020/06854)
  genehmigt.

  Eine aktuelle Fassung der Satzung ist über den QR-Code abrufbar.

  Neufassung der Wahlordnung der KZVWL                                                                                       9

  Die Vertreterversammlung hat mit Beschluss vom 20. Juni 2020 eine neue Fassung der           ANSPRECHPARTNER
  Wahlordnung der KZVWL verabschiedet. Eine aktuelle Fassung der Wahlordnung ist über unsere   Eva Bothen
                                                                                               Tel.: 0251.507-102
  Internetseite abrufbar.                                                                      Fax: 0251.507-65102
                                                                                               eva.bothen@zahnaerzte-wl.de
  Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die
  von der Vertreterversammlung der KZVWL am 20. Juni 2020 beschlossenen Neufassung der
  Wahlordnung mit Schreiben vom 27. August 2020 (AZ.: IIIB3-PA.3060-2020/06854) genehmigt.     QR-CODE

                                                                                               Wahlordnung der KZVWL

Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 |                                                                   9
Neue BEMA-Positionen ab 01.10.2020

                              – Videosprechstunde – Videokonferenz – Telekonsil – Technikzuschlag –

BEMA Nr.                                      Beschreibung                                                                                       Punkte
VS           Videosprechstunde                 -   Abrechenbar bei Versicherten                                                                    16
                                                    o mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder
                                                    o Eingliederungshilfe
                                                    o sowie bei zahnärztliche Leistungen, die im Rahmen eines KOV nach § 119b Abs. 1 SGB V
                                                         erbracht werden
                                                - Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren
                                                - Nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z
                                                - Grundsätzlich nur als alleinige Leistung abzurechnen.
                                                   Begründete Ausnahmefälle: Wenn aufgrund von Quarantäne (behördliche Anordnung, frei-
                                                   willig) im Zusammenhang mit meldepflichtige Krankheit des Versicherten oder eines melde-
                                                   pflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes nicht
                                                   möglich ist, kann die Nr. 174b in derselben Sitzung abgerechnet werden
                                                - Versicherte, bei denen ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist bei räumlicher und
                                                   zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Un-
                                                   terstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken.
                                                - Nicht neben den Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abrechenbar
VFK                           Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
VFKa         bezüglich eines Versicherten       - Abrechenbar bei Versicherten                                                                     12
VFKb         bezüglich jedes weiteren Versi-        o mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder                                                    6
             cherten in unmittelbarem zeitli-       o Eingliederungshilfe
             chen Zusammenhang                      o sowie bei zahnärztliche Leistungen, die im Rahmen eines KOV nach § 119b Abs. 1 SGB V
                                                         erbracht werden
                                                - Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren
                                                - Nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z
                                                - Kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden
                                                - Kann nur als alleinige Leistung erbracht werden
                                                - Nur abrechenbar, wenn in den letzten drei Quartalen unter Einschluss des aktuellen Quar-
                                                   tals ein persönlicher Kontakt zwischen Zahnarzt und Versicherten erfolgte.

© KZVWL Stand 10.09.2020                                                                                                   1
181 / Ksl                                                    Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
                - Für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder in unmittelba-
                    rem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung be-
                    fasst hat.
                - Auch abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztl./zahnärztl. Vertreter
                    eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt
                - Übereinstimmend mit den Nrn. 181a und 182a ist das Telekonsil nach den Nrn. 181b und 182b - im Gegensatz zu Videosprech-
                    stunde und Videofallkonferenz - für alle Versicherten abrechenbar.
                - Nicht abrechenbar, wenn Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärz-
                    te/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums.
                - Nicht abrechenbar für routinemäßige Besprechungen
181a /         persönlich oder fernmündlich         - persönliche Erörterung: Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärz-   14
Ksla                                                    te/Zahnärzte
                                                    - fernmündliche Erörterung: mittels Fernsprecher
181b /         im Rahmen eines Telekonsils          - Ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nut-     16
Kslb                                                    zung der § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten
                                                        elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und
                                                        Bildern.
                                                    - zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstanbieter nach Anlage
                                                        16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet
182 / KslK                 Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V
                - Für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche
                    in einer stat. Pflegeeinrichtung betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag geschlossen hat,
                    welcher den verbindlichen Anforderungen entspricht und die KZV die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat.
                - Die Leistungen sind abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen
                    ärztl./zahnärztl. Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt.
                - Übereinstimmend mit den Nrn. 181a und 182a ist das Telekonsil nach den Nrn. 181b und 182b - im Gegensatz zu Videosprech-
                    stunde und Videofallkonferenz - für alle Versicherten abrechenbar.
                - Nicht abrechnungsfähig, wenn Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von
                    Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinische Versorgungszentrums sind
182a / KslKa   persönlich oder fernmündlich         - persönliche Erörterung: Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärz-   14
                                                        te/Zahnärzte
                                                    - fernmündliche Erörterung: mittels Fernsprecher

© KZVWL Stand 10.09.2020                                                                                                      2
182b / KslKb   im Rahmen eines Telekonsils       -   Ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nut-     16
                                                     zung der § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten
                                                     elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und
                                                     Bildern.
                                                 -   zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstanbieter nach Anlage
                                                     16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet
TZ             Technikzuschlag für Video-        -   abrechenbar in Verbindung mit Nrn. VS, VFK, oder Telekonsil nach den Nrn. 181b oder 182b,      16
               sprechstunde, Videofallkonfe-         das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt.
               renz oder Videokonsil             -   kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden
                                                 -   er ist neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b
                                                     oder 182b abrechenbar.

Die Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung müssen die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und der Videodienstan-
bieter muss entsprechende Nachweise erbringen.

https://www.kzbv.de/videosprechstunden-und-videofallkonferenzen.1396.de.html

© KZVWL Stand 10.09.2020                                                                                                    3
GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG

Zahnärztliche Videosprechstunden kommen in die Versorgung
KZBV und GKV-SV einigen sich auf neue BEMA-Positionen

Berlin, 1. September 2020 – Um das Potential der Telemedizin künftig noch stärker zu nutzen,
können Zahnärztinnen und Zahnärzte ab Oktober neue Leistungen in der vertragszahnärztlichen
Versorgung erbringen. Darauf haben sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und
der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss geeinigt. Die Übereinkunft sieht die Aufnahme
von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsilien sowie eines Technikzuschlages in
den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vor.

Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Digitale Lösungen und
Anwendungen werden für Zahnarztpraxen und Patienten im Behandlungsalltag zunehmend
wichtiger. Insbesondere die Videosprechstunde ist ein sehr hilfreiches Instrument. Mit dieser
Leistung können bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Beeinträchtigung zum Beispiel im Vorfeld
eines Zahnarzttermins Symptome abgeklärt und die aufsuchende Versorgung besser organisiert
werden. Weitere mögliche Szenarien wären in der Nachkontrolle einer umfangreicheren
Behandlung sowie in der Erörterung anstehender prothetischer Planungen zu sehen. Ebenso sind
Videofallkonferenzen mit dem Pflegepersonal und gegebenenfalls videogestützte Telekonsilien
arztgruppenübergreifend sinnvoll. Diese technischen Möglichkeiten sind sehr effizient und bringen
viele Vorteile für alle Beteiligten, also Zahnärzte, Pflegeeinrichtungen, Patienten und Kostenträger
- besonders in Zeiten der andauernden Pandemie. Flankierende Vereinbarungen mit dem GKV-
Spitzenverband zu technischen Voraussetzungen schaffen für Praxen und Versicherte zudem die
nötige Sicherheit, was die Verwendung und Übertragung hochsensibler Gesundheitsdaten angeht.“

Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Ab Oktober kann für Pflegebedürftige
und Menschen mit Behinderung der Erstkontakt zum Zahnarzt per Video erfolgen. Eine große Hilfe,
denn für diese Personengruppen bedeutet ein Praxisbesuch häufig auch einen großen
organisatorischen Aufwand. Nun kann die Behandlung per Videoübertragung geplant und
vorbereitet werden. Dank Videotechnik wird es nun viel einfacher, zahnärztlichen Kontakt zu
bekommen, wenn es darauf ankommt. Beratende Videofallkonferenzen entlasten zudem
Betreuende, Pflege- sowie das zahnmedizinische Personal. Gut ist, dass in den letzten Jahren
insbesondere die Pflegebedürftigen und Menschen mit Beeinträchtigungen als vulnerable
Personengruppe immer stärker in den Fokus gerückt sind. Wir alle - Gesetzgeber, KZBV und GKV-
Spitzenverband - arbeiten daran, die Voraussetzungen für eine gute zahnärztliche Versorgung
weiter zu verbessern. So wurden in den vergangenen Jahren für diese Versichertengruppe
Zuschläge für Hausbesuche und in Pflegeheimen und zusätzliche Präventionsleistungen
eingeführt, um schlimmere Zahnerkrankungen zu verhüten oder rechtzeitig zu erkennen.“
Durch den Beschluss des Bewertungsausschusses können Videosprechstunden mit Patientinnen
und Patienten sowie Videofallkonferenzen mit Pflegepersonal künftig bei Versicherten abgerechnet
werden, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten. Damit sind auch
für Versicherte, bei denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages
erbracht werden, diese Leistungen ab Oktober Bestandteil des GKV-Leistungskataloges.
Telekonsilien hingegen sind dann bezogen auf alle Versicherten abrechenbar.

Definierte Standards garantieren Sicherheit
Videosprechstunden und Videofallkonferenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung
unterliegen definierten Standards. KZBV und GKV-Spitzenverband haben dazu in einer
Vereinbarung Einzelheiten hinsichtlich Qualität und Sicherheit sowie Anforderungen an die
technische Umsetzung von Videosprechstunden und die apparative Ausstattung festgelegt.
Daneben sind auch Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit sowie Voraussetzungen
an Videodienstanbieter geschaffen worden. Die Anbieter haben auf dieser Grundlage die
Möglichkeit - soweit sie die vorgegebenen Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und
entsprechende Nachweise erbringen - Videodienstleistungen in die vertragszahnärztliche
Versorgung zu bringen. Im Hinblick auf die Kosten, die Praxen im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme eines zertifizierten Videodienstleisters entstehen, ist ein pauschaler
Technikzuschlag     vorgesehen,     der  im     Zusammenhang      mit   Videosprechstunden,
Videofallkonferenzen und Telekonsilien abgerechnet werden kann. Eine fortlaufend aktualisierte
Übersicht, welche Unternehmen Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung
anbieten, kann auf der Website der KZBV abgerufen werden.

Pressekontakt:

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV):
Kai Fortelka
Telefon: 030 280179-27
E-Mail: presse@kzbv.de

GKV-Spitzenverband:
Janka Hegemeister
Telefon: 030 206288-4200
E-Mail: presse@gkv-spitzenverband.de
V4-Nr. 569 vom 14.09.2020
Verteiler: KZVen

An die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

                                                                              Köln, 14.09.2020

Festzuschüsse und Heil- und Kostenplan / Änderungen zum 1. Oktober 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Beschluss vom 3. September 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) die befundbezogenen Festzuschüsse an die Rechtslage des TSVG angepasst.
Zum 1. Oktober 2020 erhöhen sich die befundbezogenen Festzuschüsse, die bisher
50 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung abdecken, auf 60 Pro-
zent. In der Folge steigen auch die Boni, die die Versicherten erhalten, die mit ihrem
Bonus-Heft die regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchun-
gen nachweisen können, auf 70 bzw. 75 Prozent. Dazu werden die Härtefallregelun-
gen in der Festzuschuss-Richtlinie angepasst. Der G-BA hat im Zuge dieser Anpas-
sungen auch die seit 1. Juli 2020 geltende temporäre Umsatzsteuerreduktion für zahn-
technische Leistungen von 7 auf 5 Prozent bei der Detailberechnung der Festzu-
schussbeträge berücksichtigt. Die Versicherten erhalten die jeweils zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Heil- und Kostenplans geltenden Festzuschüsse.

Sie können den Beschluss des G-BA sowie die Tragenden Gründe unter
https://www.g-ba.de/beschluesse/4451/ abrufen. Der Beschluss wird nach erfolgter
rechtsaufsichtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit zum
1. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Übersicht der Befunde und Festzuschüsse in Form
der Ihnen bekannten „Abrechnungshilfe“ wird Ihnen alsbald von Seiten der Abteilung
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zugehen.

KZBV         Vorstand             Universitätsstr. 73   Tel.: 0221 40 01-0          post@kzbv.de
KdöR                              50931 Köln            Fax: 0221 406 14 30         www.kzbv.de
2

Zeitgleich mit der Erhöhung der Festzuschüsse ändern sich die Bezeichnungen der
einzelnen „Festzuschussstufen“: Statt wie bisher „Festzuschuss, mit Bonus 20 bzw.
30 %, doppelter Festzuschuss“ wird es ab Oktober „Festzuschuss in der Höhe von 60,
70, 75 oder 100 %“ heißen. In der Folge sind redaktionelle Anpassungen des Bundes-
mantelvertrag-Zahnärzte erforderlich, über die die Vertragspartner sich derzeit ins Ein-
vernehmen setzen. Sobald die diesbezügliche Änderungsvereinbarung vorliegt, wer-
den wir sie Ihnen zur Kenntnis geben.

Die redaktionellen Änderungen betreffen auch den Heil- und Kostenplan Teil 1 und 2
(Anlage 14a BMV-Z, Vordrucke 3a und 3b). Zu Ihrer Vorabinformation fügen wir die
Abbildungen der geänderten Vordrucke bei. Die Bundesmantelvertragspartner haben
sich bereits mündlich darauf verständigt, dass es schon aus Gründen der Rechtssi-
cherheit bei der Angabe der genehmigten Festzuschüsse keine Übergangsregelung
zur Verwendung der bisherigen Vordrucke geben soll. Die neuen Formulare zum Heil-
und Kostenplan (Vordrucke 3a und 3b) sind somit ab dem 1. Oktober 2020 verpflich-
tend anzuwenden.

Die PVS-Hersteller sind über die Änderungen der Formulare informiert.

Die Krankenkassen haben zugesichert, dass der neue Vordruck ab sofort zur Verfü-
gung steht und über die üblichen Bezugswege bestellt werden kann! Eine offizielle
Übergangsphase gibt es nicht. Sollte eine Praxis jedoch angesichts der Kurzfristigkeit
nicht rechtzeitig mit dem Vordruck ausgestattet sein, wird in derartigen Einzelfällen die
Verwendung alter Formulare unter Berücksichtigung der neuen Festzuschüsse für
kurze Zeit zugelassen.

Wir möchten Sie bitten, die Zahnärztinnen und Zahnärzte entsprechend zu informie-
ren. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

ZA Martin Hendges
Stellv. Vorsitzender des Vorstandes

Anlagen
3

Vordruck 3a: Heil- und Kostenplan Teil 1

Gültig ab 01.10.2020

Originalgröße: DIN A4
4

Vordruck 3b: Heil- und Kostenplan Teil 2

Gültig ab 01.10.2020

Originalgröße: DIN A4
Kurzübersicht des Schulungsangebotes
                                               2. Halbjahr 2020 / 1. Halbjahr 2021
                                                                    November 2020 – Juni 2021
                                                          (Detailbeschreibungen und den Anmeldebogen finden Sie in
                                                       unserer neuen Fortbildungsbroschüre und auf unserer Homepage)

                                   Kursnummer           ZE
                                   ZEB22012021UN                                                                    Teil 1               Fr. 22.01.2021
                                                        ZE-Festzuschüsse Basiskurs (2 Tage)                                  Unna
                                   ZEB23012021UN                                                                    Teil 2               Sa. 23.01.2021
                                   ZEA06022021UN        ZE-Festzuschüsse Aufbaukurs                                          Unna        Sa. 06.02.2021
                                   ZEF20022021UN        ZE-Festzuschüsse Fortgeschrittenenkurs                               Unna        Sa. 20.02.2021
                                   ZER07112020MS                                                ausgebucht                   Münster     Sa. 07.11.2020
                                                        ZE-Festzuschüsse Reparaturen
                                   ZER06032021UN                                                                             Unna        Sa. 06.03.2021
                                   ZEPI05122020MS                                                                            Münster     Sa. 05.12.2020
                                                        ZE-Festzuschüsse Praxisinhaberkurs                   Zahnärzte/innen
                                   ZEPI26062021MS                                                                            Münster     Sa. 26.06.2021
                                   SUPRA21112020MS                                                                           Münster     Sa. 21.11.2020
                                                        ZE-Festzuschüsse Suprakonstruktionskurs
                                   SUPRA24042021UN                                                                           Unna        Sa. 24.04.2021
                                   ZESF14112020MS                                                                            Münster     Sa. 14.11.2020
                                                        Zahnersatz – Schwere Fälle – leicht gelöst
                                   ZESF13032021UN                                                                            Unna        Sa. 13.03.2021
                                                        KCH
                                   KCHI15012021MS                                                                   Teil 1               Fr. 15.01.2021
                                                        KCH-Intensivworkshop (2 Tage)                                        Münster
                                   KCHI16012021MS                                                                   Teil 2               Sa. 16.01.2021

                                                                                                                    }
                                                        Spezielle Abrechnungskurse
                                   KBR00092020MS        KBR-Abrechnung von Aufbissbehelfen im Rahmen der GKV          Buchbar seit Neu     Webseminar
                                   PARBG00092020MS      PAR-Abrechnung im Kontext zwischen BEMA und GOZ                September Neu       Webseminar
                                   CHI00092020MS        Chirurgische Implantologie-Abrechnung                             2020     Neu     Webseminar
                                   KFO05022021MS        KFO-Grundlagenkurs                                                   Münster     Fr. 05.02.2021
                                   KFOSPEZ06032021MS    KFO-Spezialseminar                                                   Münster     Sa. 06.03.2021
                                                        Kurse rund um das Praxismanagement
                                   HVM04112020MS                                              ausgebucht                    Münster      Mi. 04.11.2020
                                   HVM14042021MS        HVM – Honorarverteilungsmaßstab                   Zahnärzte/innen   Münster      Mi. 14.04.2021
                                   HVM04112020MS                                          ausgebucht                        Münster      Mi. 04.11.2020
                                   HVM14042021MS        HVM – Honorarverteilungsmaßstab                   Mitarbeiter/innen Münster      Mi. 14.04.2021
                                                        Kompetente Beratungsgespräche leicht gemacht
                                   BERA19062021MS                                                                           Münster      Fr. 19.06.2021
                                                        Mitarbeiter/innen
                                   REZ08052021MS        Einstieg in das Rezeptionsmanagement (für Anfänger)                 Münster      Sa. 08.05.2021
                                                        Sonderveranstaltungen
                                   ATK17032021GT        Aktuelle Themen der KZVWL                                           Gütersloh    Mi. 17.03.2021
                                   WWS19032021GT        ZE-Festzuschüsse - Wie würden Sie den Fall beurteilen?              Gütersloh    Fr. 19.03.2021
                                   KMB14112020MS        KFO meets BEL                     ausgebucht                        Münster      Sa. 14.11.2020
                                   RMB15012021MS        Reparatur meets BEL               nur noch wenige Restplätze        Münster      Fr. 15.01.2021
                                   ZEMB16012021MS       ZE-Festzuschüsse meets BEL                                          Münster      Sa. 16.01.2021
                                   GAVMBB27022021UN     Gleich- und andersartige Versorgung meets BEL und BEB               Unna         Sa. 27.02.2021

                                    Rückfragen: Frau Krüger, Tel.: 0251 507-119 Fax: 0251 507-288
                                    Online-Anmeldung: www.zahnaerzte-wl.de  KZVWL  Fortbildungsangebote

                                            Fortbildungen der KZVWL                                  Fortbildungen der ZIS GmbH

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