Vorstands information - SEPTEMBER / 2020 - KZVWL
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SEPTEMBER / 2020 vorstands information Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de
INHALT 1 Neue BEMA-Gebühren ab 1. Oktober 2020 »für Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsile, Technikzuschlag« 2 Verschiebung des Inkrafttretens der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie »auf den 1. Januar 2021« 3 Neue Festzuschussbeträge ab 1. Oktober 2020 4 IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75 b SGB V 5 Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen 6 Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes 7 Antragsverfahren Umsetzung "Covid-19 Schutzverordnung“ 8 Änderung der § 12 Abs. 1 und 11 sowie des § 22 Abs. 8 der Satzung der KZVWL 9 Neufassung der Wahlordnung der KZVWL ANLAGEN ONLINE-VERSION 1) Beschluss neue BEMA Positionen zur Videosprechstunde 2) Übersicht neue BEMA Positionen Videosprechstunde 3) PM KZBV_GKV_SV_Videosprechstunden 4) Festzuschüsse und Heil- und Kostenplan Änderungen zum 1. Oktober 2020 5) Aktuelle Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes 2020 / 2021 Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 2
Neue BEMA-Gebühren ab 1. Oktober 2020 1 »für Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsile, Technikzuschlag« Um das Potential der Telemedizin künftig noch stärker zu nutzen, können Zahnärztinnen und ANLAGEN Zahnärzte ab Oktober neue Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbringen. 1, 2 und 3 Darauf haben sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss geeinigt. Die Übereinkunft sieht die Aufnahme von ANSPRECHPARTNER Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsilien sowie eines Technikzuschlages in den Hotline Tel.: 0251.507-300 Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vor. Die Videosprechstunde mit dem Patienten und die Videofallkonferenz mit dem Pflegepersonal können bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten sowie bei Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, abgerechnet werden. Die Telekonsile sind für alle Versicherten abrechenbar. Diese neuen Positionen sind einerseits auf Grundlage des § 87 Abs. 2k SGB V, der mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) Einzug ins SGB V gefunden hat sowie gem. § 87 Abs. 2l SGB V, der mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) geschaffen wurde, beschlossen worden. Um Kosten der Zahnarztpraxen abzugelten, wenn sie sich vertraglich mit einem Videodienstanbieter binden, ist es der KZBV gelungen, einen Technikzuschlag im BEMA zu fixieren. Dieser kann maximal zehnmal im Quartal abgerechnet werden. BEMA Leistung Leistungsbeschreibung VS Videosprechstunde VFKa Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Untersützungspersonen - bezüglich eines Versicherten VFKb Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen - bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang TZ Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil 181a - Ksla Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - persönlich oder fernmündlich 181b - Kslb Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - im Rahmen eines Telekonsils 182a - KslKa Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V - persönlich oder fernmündlich 182b - KslKb Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V - im Rahmen eines Telekonsils Die detaillierten Rahmenbedingungen werden aktuell mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Trägern der stationären Pflegeeinrichtungen abgestimmt. Nähere Informationen entnehmen Sie dem Beschluss und der Kuzübersicht, die als Anlage beigefügt sind. Das aktualisierte Kurzverzeichnis BEMA-GOÄ-GOZ können Sie ab Oktober über unsere Homepage herunterladen unter www.zahnaerzte-wl.de/praxisteam/abrechnung/kurzverzeichnis-bema-goä-goz Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 3
Verschiebung des Inkrafttretens der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie 2 »auf den 1. Januar 2021« Mit der Vorstandsinformation 5/2020 vom 19. August 2020 haben wir Sie ja bereits über die ANSPRECHPARTNER Anpassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) informiert sowie Susanne Hoppe-Woodbridge Tel.: 0251.507-115 Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Fax: 0251.507-65115 susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de Aufgrund von Problemen bei der Zertifizierung der Software zur vertragsärztlichen Verordnung von Heilmitteln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 3. September 2020 beschlossen, das Inkrafttreten der ärztlichen Heilmittel-Richtlinie vom 1. Oktober 2020 auf den 1. Januar 2021 zu verschieben. Zur Sicherung eines einheitlichen Verordnungsgeschehens musste in dieser Folge auch das Inkrafttreten der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie auf den 1. Januar 2021 angepasst werden. Der G-BA hatte im Mai 2020 die Anpassung der „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ an das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen. Die KZBV hat in den Verhandlungen im G-BA erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverordnung in der zahnärztlichen Versorgung gewahrt werden und das Verordnungsgeschehen für Vertragszahnärzte, Therapeuten und Patienten zugleich bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird. Des Weiteren haben die Änderungen in der Richtlinie auch Auswirkungen auf den Vordruck „Zahnärztliche Heilmittelverordnung“ (Vordruck 9 Anlage 14a BMV-Z), sodass die KZBV und der GKV-Spitzenverband die 18. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z konsentiert haben. Sobald uns weitere Informationen sowie der neue Vordruck vorliegen werden wir Sie umgehend darüber informieren. Neue Festzuschussbeträge ab 1. Oktober 2020 3 Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, wird es ab dem 1. Oktober 2020 neue Festzuschuss- ANLAGEN Beträge geben, die für alle Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Oktober 2020 ausgestellt 4 werden, Anwendung finden. Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz werden zum 1. Oktober 2020 von derzeit 50 Prozent auf dann 60 Prozent erhöht. Im Zuge ANSPRECHPARTNER dessen steigen auch die Boni, die Versicherte erhalten, die mit ihrem Bonusheft eine Hotline Tel.: 0251.507-300 regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, von 60 Prozent auf 70 Prozent und von 65 Prozent auf 75 Prozent. Im Falle einer unzumutbaren Belastung (so genannte Härtefallregelung) haben Versicherte Anspruch auf den Gesamtbetrag QR-CODE aus Festzuschuss (künftig 60 Prozent) und zusätzlichem Betrag (künftig 40 Prozent), mithin also Beschluss des G-BA auf einen Betrag von 100 Prozent. Des Weiteren bleiben in begründeten Ausnahmen künftig das einmalige Versäumen der Vorsorgeuntersuchung für die Bonusregelung bei Zahnersatz folgenlos. Weitere Informationen entnehmen Sie dem beigefügten Schreiben der KZBV. Sie können den Beschluss des G-BA sowie die Tragenden Gründe unter https://www.g-ba.de/beschluesse/4451/ abrufen. Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 4
IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75 b SGB V 4 Mit Inkrafttreten des Digitalen-Versorgungs-Gesetz (DVG) zum 19. Dezember 2019 haben die ANSPRECHPARTNER Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nach § 75b SGB V in einer Hotline Tel.: 0251.507-300 Richtlinie bis zum 30. Juni 2020 die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung festzulegen. Diese Richtlinie ist für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarztpraxen verbindlich. Die nach der Richtlinie festzulegenden Anforderungen befinden sich zur Zeit noch in der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so dass wir aktuell noch keine Aussagen über konkrete inhaltliche Kriterien bezüglich der Ausgestaltung der Umsetzung für die Zahnarztpraxen treffen können. Wir werden unverzüglich auf Sie zukommen und Sie über die gestellten Anforderungen informieren, sobald uns konkrete Inhalte der IT-Sicherheitsrichtlinie bekannt sind. Abrechnungsmodule für die DTA-Abrechnungen 5 Übersicht über die aktuellen Programmmodule: ANSPRECHPARTNER Abrechnungsart Version Gültig bis Version Gültig ab Hotline Tel.: 0251.507-300 KCH-Abrechnungs 4.6 III/2020 4.7 IV/2020 modul KFO-Abrechnungs 4.8 III/2020 4.9 IV/2020 modul PRO-Abrechnungs 5.3 09.2020 5.4 10.2020 modul PAR-Abrechnungs 2.9 09.2020 3.0 10.2020 modul KFB-Abrechnungs 4.0 09.2020 4.1 10.2020 modul Bitte beachten Sie, dass immer die neuesten Updates Ihres Softwareherstellers in Ihre Praxissoftware eingelesen werden, um so auf dem aktuellsten Stand zu sein und Fehler bei der Abrechnung vermieden werden können. Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 5
Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes 6 Als Anlage beigefügt übersenden wir Ihnen für November 2020 bis Juni 2021 eine aktualisierte ANLAGEN Kurzübersicht unseres Schulungsangebotes. Das Fortbildungsprogrammheft inkl. der 5 Kursbeschreibungen und den Anmeldebogen finden Sie auf unserer Homepage. Darüber können Sie sich auch gerne direkt online anmelden unter: ANSPRECHPARTNER https://www.zahnaerzte-wl.de/kzvwl/fortbildungsangebote.html Iris Krüger Tel.: 0251.507-119 Fax: 0251.507-288 iris.krueger@zahnaerzte-wl.de QR-CODE Fortbildungsangebote Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 6
Antragsverfahren Umsetzung "Covid-19 Schutzverordnung“ 7 Mit der Mitgliederinformation vom 28. Mai 2020 hatten wir Sie bereits über die Beschlüsse der ANSPRECHPARTNER außerordentlichen Vertreterversammlung am 27. Mai 2020 informiert. Thomas Ermke Tel.: 0251.507-168 Fax: 0251.507-65168 Gemäß der beschlossenen Satzungsänderung zu § 12 Abs. 11 der Satzung der KZVWL haben thomas.ermke@zahnaerzte-wl.de Praxen ggf. einen Stundungsanspruch: „Wird nach Abrechnung des Quartals festgestellt, dass Franziska Schäfer das abgerechnete Honorar weniger als 90 Prozent des im Vergleichsquartal des Vorjahres Tel.: 0251.507-302 abgerechneten Honorars ausmacht, kann der Differenzbetrag in Form einer Stundung in Fax: 0251.507-65302 franziska.schäfer@zahnaerzte-wl.de Anspruch genommen werden. …“ Jürgen Oelerich Tel.: 0251.507-313 Der Umsatzrückgang muss Covid-19 bedingt sein. Die Rückzahlung ist grds. hälftig je zum 31. Fax: 0251.507-65313 Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 zu leisten. Die Stundung ist somit zu 100 Prozent bis juergen.oelerich@zahnaerzte-wl.de Ende 2022 zurückzuzahlen. Pro Quartal kann nur ein Antrag gestellt werden. Der durch gesamtvertragliche Vereinbarungen von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte Gesamtbetrag ist begrenzt. In Abhängigkeit des Antragsvolumens aller Praxen ist evtl. die Höhe des Anspruches der einzelnen Praxis begrenzt. Ab sofort können Sie, sofern Sie anspruchsberechtigt sind, entsprechende Antragsformulare und Auskunft zur möglichen Anspruchshöhe telefonisch in der Abteilung Finanzen der KZVWL anfordern. Abr.Nr. Ansprechpartner/in Telefonnummer 0000-0 bis 2499-9 Herr Ermke 0251/507-168 2500-0 bis 5799-9 Frau Schäfer 0251/507-302 5800-0 bis 9999-9 Herr Oelerich 0251/507-313 Der Antrag ist für jedes Quartal separat und spätestens zum fünften des Monats der Quartalsabrechnung (5. Oktober 2020, 5. Januar 2021, 5. April 2021) zu stellen. Verspätete Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Sollte dem Antrag entsprochen werden, so wird der ermittelte Stundungsbetrag nicht direkt ausgezahlt, sondern der entsprechenden Vierteljahresabrechnung gutgeschrieben. Dieser Betrag mindert so die entsprechende Überzahlung, bzw. erhöht ggf. die Restzahlung. Im Rahmen des Antrags können separat zusätzliche Raten vereinbart werden. Eine Änderung der Rückzahlungsmodalitäten ist während der Laufzeit leider nicht möglich. Hinweis der Vertragsabteilung: Die Trendabrechnung III/2020 vom 15. August 2020 deutet darauf hin, dass für die Zahnärzteschaft in WL für das Quartal III/2020 kein Stundungsanspruch gemäß § 12 Abs. 11 der Satzung der KZVWL besteht. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer Liquiditätsplanung zu berücksichtigen. Sollten sich trotz Stundungsantrag in Ihrer Praxis Liquiditätsprobleme entwickeln, so können Sie einen der o.g. Mitarbeiter ansprechen, inwieweit in Ihrem Fall seitens der KZVWL andere Möglichkeiten der Unterstützung bestehen. Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 7
Änderung der § 12 Abs. 1 und 11 sowie des § 22 Abs. 8 der Satzung der KZVWL 8 Die Delegierten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe haben in einer ANSPRECHPARTNER außerordentlichen Vertreterversammlung am 27. Mai 2020 die Aufnahme eines Absatzes Eva Bothen Tel.: 0251.507-102 11 des § 12 der Satzung der KZVWL in der folgenden Fassung beschlossen: Fax: 0251.507-65102 eva.bothen@zahnaerzte-wl.de „(11) Wird nach Abrechnung des Quartals festgestellt, dass das abgerechnete Honorar weniger als 90 Prozent des im Vergleichsquartal des Vorjahres abgerechneten Honorars ausmacht, kann der Differenzbetrag in Form einer Stundung in Anspruch genommen werden. Praxen, für die im QR-CODE entsprechenden Vorjahresquartal keine vollständige Abrechnung eingereicht wurde, kann eine Stundung über den Differenzbetrag zum Durchschnitt der im Vergleichsquartal des Vorjahres bei Satzung der KZVWL der KZVWL abgerechneten Honorare in Anspruch genommen werden. Neben den bestehenden Regelungen nach den §§ 5 bis 12 dieser Satzung ist weitere Voraussetzung des Stundungsanspruches, dass der Honorarrückgang gegenüber dem Vergleichsquartal des Vorjahres auf COVID-19 bedingten Fallzahl- und / oder Fallwertminderungen beruht. Der Vorstand der KZVWL ist verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen und nach dem Ergebnis der Prüfung über die Berechtigung des Stundungsanspruchs zu entscheiden. Der Stundungsanspruch entfällt, während eines laufenden Insolvenzverfahrens der Praxis / des Zahnarztes. Der Zahnarzt ist verpflichtet, den ausgezahlten Differenzbetrag hälftig spätestens bis zum 31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022 zurück zu zahlen. Ratenzahlung innerhalb dieser Zeiträume ist möglich. Der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 entsteht nur, wenn entsprechende Vorauszahlungen aufgrund gesamtvertraglicher Vereinbarungen zur Verfügung stehen.* *§ 12 Absatz 11 gilt ab dem II. Quartal 2020 und tritt spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft.“ Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 27. Mai 2020 beschlossenen Ergänzung in § 12 um Abs. 11 mit Schreiben vom 27. August 2020 (AZ IIIB3-PA.3060-2020/05232) genehmigt. Die Vertreterversammlung hat darüberhinaus mit Beschluss vom 20. Juni 2020 folgende Änderungen verabschiedet: § 12 Abs. 1 der Satzung der KZVWL „Die KZVWL leistet auf die Abrechnungen der Zahnärzte nach Teil 1 des Bema-Z innerhalb des festgelegten Abrechnungszeitraumes Abschlagszahlungen. Die monatlichen Abschlagszahlungen betragen jeweils mindestens 25 Prozent und höchstens 30 Prozent der Honorarzahlungen, die im Durchschnitt an den Zahnarzt in vergleichbaren Zeiträumen des Vorjahres gezahlt wurden, begrenzt durch die entsprechenden Vorauszahlungen der Krankenkassen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach den Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen für den Haushalt der KZVWL.“ § 22 Abs. 8 der Satzung der KZVWL „Die Vertreterversammlung und die Ausschüsse der Vertreterversammlung können unaufschiebbare Beschlüsse im schriftlichen Verfahren herbeiführen, wenn eine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit der Delegierten nach gesetzlichen Vorgaben oder aus objektiven Gründen faktisch nicht möglich ist.“ Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 8
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 20. Juni 2020 beschlossenen Änderungen (§ 12 Abs. 1 und § 22 Abs. 8) mit Schreiben vom 27. August 2020 (AZ IIIB3-PA.3060-2020/06854) genehmigt. Eine aktuelle Fassung der Satzung ist über den QR-Code abrufbar. Neufassung der Wahlordnung der KZVWL 9 Die Vertreterversammlung hat mit Beschluss vom 20. Juni 2020 eine neue Fassung der ANSPRECHPARTNER Wahlordnung der KZVWL verabschiedet. Eine aktuelle Fassung der Wahlordnung ist über unsere Eva Bothen Tel.: 0251.507-102 Internetseite abrufbar. Fax: 0251.507-65102 eva.bothen@zahnaerzte-wl.de Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die von der Vertreterversammlung der KZVWL am 20. Juni 2020 beschlossenen Neufassung der Wahlordnung mit Schreiben vom 27. August 2020 (AZ.: IIIB3-PA.3060-2020/06854) genehmigt. QR-CODE Wahlordnung der KZVWL Vorstandsinformation September / 2020 vom 17. September 2020 | 9
Neue BEMA-Positionen ab 01.10.2020 – Videosprechstunde – Videokonferenz – Telekonsil – Technikzuschlag – BEMA Nr. Beschreibung Punkte VS Videosprechstunde - Abrechenbar bei Versicherten 16 o mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder o Eingliederungshilfe o sowie bei zahnärztliche Leistungen, die im Rahmen eines KOV nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden - Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren - Nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z - Grundsätzlich nur als alleinige Leistung abzurechnen. Begründete Ausnahmefälle: Wenn aufgrund von Quarantäne (behördliche Anordnung, frei- willig) im Zusammenhang mit meldepflichtige Krankheit des Versicherten oder eines melde- pflichtigen Nachweises von Krankheitserregern ein persönlicher Kontakt des Zahnarztes nicht möglich ist, kann die Nr. 174b in derselben Sitzung abgerechnet werden - Versicherte, bei denen ein Verständnis nur eingeschränkt möglich ist, ist bei räumlicher und zeitgleicher Anwesenheit des Versicherten im erforderlichen Umfang auf die Pflege- oder Un- terstützungspersonen zu konzentrieren bzw. ggf. zu beschränken. - Nicht neben den Leistungen nach Nrn. VFK, 181 oder 182 abrechenbar VFK Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen VFKa bezüglich eines Versicherten - Abrechenbar bei Versicherten 12 VFKb bezüglich jedes weiteren Versi- o mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder 6 cherten in unmittelbarem zeitli- o Eingliederungshilfe chen Zusammenhang o sowie bei zahnärztliche Leistungen, die im Rahmen eines KOV nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden - Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren - Nur abrechenbar für Videosprechstunden mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z - Kann je Quartal und Versicherten dreimal abgerechnet werden - Kann nur als alleinige Leistung erbracht werden - Nur abrechenbar, wenn in den letzten drei Quartalen unter Einschluss des aktuellen Quar- tals ein persönlicher Kontakt zwischen Zahnarzt und Versicherten erfolgte. © KZVWL Stand 10.09.2020 1
181 / Ksl Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten - Für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder in unmittelba- rem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung be- fasst hat. - Auch abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Zahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztl./zahnärztl. Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt - Übereinstimmend mit den Nrn. 181a und 182a ist das Telekonsil nach den Nrn. 181b und 182b - im Gegensatz zu Videosprech- stunde und Videofallkonferenz - für alle Versicherten abrechenbar. - Nicht abrechenbar, wenn Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärz- te/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinischen Versorgungszentrums. - Nicht abrechenbar für routinemäßige Besprechungen 181a / persönlich oder fernmündlich - persönliche Erörterung: Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärz- 14 Ksla te/Zahnärzte - fernmündliche Erörterung: mittels Fernsprecher 181b / im Rahmen eines Telekonsils - Ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nut- 16 Kslb zung der § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. - zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstanbieter nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet 182 / KslK Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V - Für die konsiliarische Erörterung einer versichertenbezogenen Fragestellung, die pflegebedürftige Versicherte betreffen, welche in einer stat. Pflegeeinrichtung betreut werden, mit der der Vertragszahnarzt einen Kooperationsvertrag geschlossen hat, welcher den verbindlichen Anforderungen entspricht und die KZV die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt hat. - Die Leistungen sind abrechenbar, wenn die Erörterung zwischen einem Kooperationszahnarzt und dem ständigen persönlichen ärztl./zahnärztl. Vertreter eines anderen Arztes/Zahnarztes erfolgt. - Übereinstimmend mit den Nrn. 181a und 182a ist das Telekonsil nach den Nrn. 181b und 182b - im Gegensatz zu Videosprech- stunde und Videofallkonferenz - für alle Versicherten abrechenbar. - Nicht abrechnungsfähig, wenn Zahnärzte Mitglieder derselben Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft von Ärzten/Zahnärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder desselben Medizinische Versorgungszentrums sind 182a / KslKa persönlich oder fernmündlich - persönliche Erörterung: Austausch in physischer Anwesenheit aller am Konsil beteiligten Ärz- 14 te/Zahnärzte - fernmündliche Erörterung: mittels Fernsprecher © KZVWL Stand 10.09.2020 2
182b / KslKb im Rahmen eines Telekonsils - Ist die zeitgleiche bzw. zeitversetzte Kommunikation zwischen Ärzten/Zahnärzten unter Nut- 16 zung der § 2 Abs. 1 der Telekonsilien-Vereinbarung gemäß § 291g Abs. 6 SGB V genannten elektronischen Dienste und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten und Bildern. - zeitgleiches Telekonsil zwischen Ärzten/Zahnärzten mittels Videodienstanbieter nach Anlage 16 BMV-Z wird als Videokonsil bezeichnet TZ Technikzuschlag für Video- - abrechenbar in Verbindung mit Nrn. VS, VFK, oder Telekonsil nach den Nrn. 181b oder 182b, 16 sprechstunde, Videofallkonfe- das als Videokonsil mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z erfolgt. renz oder Videokonsil - kann je Praxis bis zu zehnmal im Quartal abgerechnet werden - er ist neben den ersten zehn im Quartal erbrachten Leistungen nach den Nrn. VS, VFK, 181b oder 182b abrechenbar. Die Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung müssen die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und der Videodienstan- bieter muss entsprechende Nachweise erbringen. https://www.kzbv.de/videosprechstunden-und-videofallkonferenzen.1396.de.html © KZVWL Stand 10.09.2020 3
GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG Zahnärztliche Videosprechstunden kommen in die Versorgung KZBV und GKV-SV einigen sich auf neue BEMA-Positionen Berlin, 1. September 2020 – Um das Potential der Telemedizin künftig noch stärker zu nutzen, können Zahnärztinnen und Zahnärzte ab Oktober neue Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung erbringen. Darauf haben sich Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss geeinigt. Die Übereinkunft sieht die Aufnahme von Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsilien sowie eines Technikzuschlages in den Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) vor. Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Digitale Lösungen und Anwendungen werden für Zahnarztpraxen und Patienten im Behandlungsalltag zunehmend wichtiger. Insbesondere die Videosprechstunde ist ein sehr hilfreiches Instrument. Mit dieser Leistung können bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Beeinträchtigung zum Beispiel im Vorfeld eines Zahnarzttermins Symptome abgeklärt und die aufsuchende Versorgung besser organisiert werden. Weitere mögliche Szenarien wären in der Nachkontrolle einer umfangreicheren Behandlung sowie in der Erörterung anstehender prothetischer Planungen zu sehen. Ebenso sind Videofallkonferenzen mit dem Pflegepersonal und gegebenenfalls videogestützte Telekonsilien arztgruppenübergreifend sinnvoll. Diese technischen Möglichkeiten sind sehr effizient und bringen viele Vorteile für alle Beteiligten, also Zahnärzte, Pflegeeinrichtungen, Patienten und Kostenträger - besonders in Zeiten der andauernden Pandemie. Flankierende Vereinbarungen mit dem GKV- Spitzenverband zu technischen Voraussetzungen schaffen für Praxen und Versicherte zudem die nötige Sicherheit, was die Verwendung und Übertragung hochsensibler Gesundheitsdaten angeht.“ Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband: „Ab Oktober kann für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung der Erstkontakt zum Zahnarzt per Video erfolgen. Eine große Hilfe, denn für diese Personengruppen bedeutet ein Praxisbesuch häufig auch einen großen organisatorischen Aufwand. Nun kann die Behandlung per Videoübertragung geplant und vorbereitet werden. Dank Videotechnik wird es nun viel einfacher, zahnärztlichen Kontakt zu bekommen, wenn es darauf ankommt. Beratende Videofallkonferenzen entlasten zudem Betreuende, Pflege- sowie das zahnmedizinische Personal. Gut ist, dass in den letzten Jahren insbesondere die Pflegebedürftigen und Menschen mit Beeinträchtigungen als vulnerable Personengruppe immer stärker in den Fokus gerückt sind. Wir alle - Gesetzgeber, KZBV und GKV- Spitzenverband - arbeiten daran, die Voraussetzungen für eine gute zahnärztliche Versorgung weiter zu verbessern. So wurden in den vergangenen Jahren für diese Versichertengruppe Zuschläge für Hausbesuche und in Pflegeheimen und zusätzliche Präventionsleistungen eingeführt, um schlimmere Zahnerkrankungen zu verhüten oder rechtzeitig zu erkennen.“
Durch den Beschluss des Bewertungsausschusses können Videosprechstunden mit Patientinnen und Patienten sowie Videofallkonferenzen mit Pflegepersonal künftig bei Versicherten abgerechnet werden, die einem Pflegegrad zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten. Damit sind auch für Versicherte, bei denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages erbracht werden, diese Leistungen ab Oktober Bestandteil des GKV-Leistungskataloges. Telekonsilien hingegen sind dann bezogen auf alle Versicherten abrechenbar. Definierte Standards garantieren Sicherheit Videosprechstunden und Videofallkonferenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung unterliegen definierten Standards. KZBV und GKV-Spitzenverband haben dazu in einer Vereinbarung Einzelheiten hinsichtlich Qualität und Sicherheit sowie Anforderungen an die technische Umsetzung von Videosprechstunden und die apparative Ausstattung festgelegt. Daneben sind auch Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit sowie Voraussetzungen an Videodienstanbieter geschaffen worden. Die Anbieter haben auf dieser Grundlage die Möglichkeit - soweit sie die vorgegebenen Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und entsprechende Nachweise erbringen - Videodienstleistungen in die vertragszahnärztliche Versorgung zu bringen. Im Hinblick auf die Kosten, die Praxen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines zertifizierten Videodienstleisters entstehen, ist ein pauschaler Technikzuschlag vorgesehen, der im Zusammenhang mit Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsilien abgerechnet werden kann. Eine fortlaufend aktualisierte Übersicht, welche Unternehmen Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anbieten, kann auf der Website der KZBV abgerufen werden. Pressekontakt: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV): Kai Fortelka Telefon: 030 280179-27 E-Mail: presse@kzbv.de GKV-Spitzenverband: Janka Hegemeister Telefon: 030 206288-4200 E-Mail: presse@gkv-spitzenverband.de
V4-Nr. 569 vom 14.09.2020 Verteiler: KZVen An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Köln, 14.09.2020 Festzuschüsse und Heil- und Kostenplan / Änderungen zum 1. Oktober 2020 Sehr geehrte Damen und Herren, mit Beschluss vom 3. September 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die befundbezogenen Festzuschüsse an die Rechtslage des TSVG angepasst. Zum 1. Oktober 2020 erhöhen sich die befundbezogenen Festzuschüsse, die bisher 50 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung abdecken, auf 60 Pro- zent. In der Folge steigen auch die Boni, die die Versicherten erhalten, die mit ihrem Bonus-Heft die regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchun- gen nachweisen können, auf 70 bzw. 75 Prozent. Dazu werden die Härtefallregelun- gen in der Festzuschuss-Richtlinie angepasst. Der G-BA hat im Zuge dieser Anpas- sungen auch die seit 1. Juli 2020 geltende temporäre Umsatzsteuerreduktion für zahn- technische Leistungen von 7 auf 5 Prozent bei der Detailberechnung der Festzu- schussbeträge berücksichtigt. Die Versicherten erhalten die jeweils zum Zeitpunkt der Ausstellung des Heil- und Kostenplans geltenden Festzuschüsse. Sie können den Beschluss des G-BA sowie die Tragenden Gründe unter https://www.g-ba.de/beschluesse/4451/ abrufen. Der Beschluss wird nach erfolgter rechtsaufsichtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Übersicht der Befunde und Festzuschüsse in Form der Ihnen bekannten „Abrechnungshilfe“ wird Ihnen alsbald von Seiten der Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zugehen. KZBV Vorstand Universitätsstr. 73 Tel.: 0221 40 01-0 post@kzbv.de KdöR 50931 Köln Fax: 0221 406 14 30 www.kzbv.de
2 Zeitgleich mit der Erhöhung der Festzuschüsse ändern sich die Bezeichnungen der einzelnen „Festzuschussstufen“: Statt wie bisher „Festzuschuss, mit Bonus 20 bzw. 30 %, doppelter Festzuschuss“ wird es ab Oktober „Festzuschuss in der Höhe von 60, 70, 75 oder 100 %“ heißen. In der Folge sind redaktionelle Anpassungen des Bundes- mantelvertrag-Zahnärzte erforderlich, über die die Vertragspartner sich derzeit ins Ein- vernehmen setzen. Sobald die diesbezügliche Änderungsvereinbarung vorliegt, wer- den wir sie Ihnen zur Kenntnis geben. Die redaktionellen Änderungen betreffen auch den Heil- und Kostenplan Teil 1 und 2 (Anlage 14a BMV-Z, Vordrucke 3a und 3b). Zu Ihrer Vorabinformation fügen wir die Abbildungen der geänderten Vordrucke bei. Die Bundesmantelvertragspartner haben sich bereits mündlich darauf verständigt, dass es schon aus Gründen der Rechtssi- cherheit bei der Angabe der genehmigten Festzuschüsse keine Übergangsregelung zur Verwendung der bisherigen Vordrucke geben soll. Die neuen Formulare zum Heil- und Kostenplan (Vordrucke 3a und 3b) sind somit ab dem 1. Oktober 2020 verpflich- tend anzuwenden. Die PVS-Hersteller sind über die Änderungen der Formulare informiert. Die Krankenkassen haben zugesichert, dass der neue Vordruck ab sofort zur Verfü- gung steht und über die üblichen Bezugswege bestellt werden kann! Eine offizielle Übergangsphase gibt es nicht. Sollte eine Praxis jedoch angesichts der Kurzfristigkeit nicht rechtzeitig mit dem Vordruck ausgestattet sein, wird in derartigen Einzelfällen die Verwendung alter Formulare unter Berücksichtigung der neuen Festzuschüsse für kurze Zeit zugelassen. Wir möchten Sie bitten, die Zahnärztinnen und Zahnärzte entsprechend zu informie- ren. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ZA Martin Hendges Stellv. Vorsitzender des Vorstandes Anlagen
3 Vordruck 3a: Heil- und Kostenplan Teil 1 Gültig ab 01.10.2020 Originalgröße: DIN A4
4 Vordruck 3b: Heil- und Kostenplan Teil 2 Gültig ab 01.10.2020 Originalgröße: DIN A4
Kurzübersicht des Schulungsangebotes 2. Halbjahr 2020 / 1. Halbjahr 2021 November 2020 – Juni 2021 (Detailbeschreibungen und den Anmeldebogen finden Sie in unserer neuen Fortbildungsbroschüre und auf unserer Homepage) Kursnummer ZE ZEB22012021UN Teil 1 Fr. 22.01.2021 ZE-Festzuschüsse Basiskurs (2 Tage) Unna ZEB23012021UN Teil 2 Sa. 23.01.2021 ZEA06022021UN ZE-Festzuschüsse Aufbaukurs Unna Sa. 06.02.2021 ZEF20022021UN ZE-Festzuschüsse Fortgeschrittenenkurs Unna Sa. 20.02.2021 ZER07112020MS ausgebucht Münster Sa. 07.11.2020 ZE-Festzuschüsse Reparaturen ZER06032021UN Unna Sa. 06.03.2021 ZEPI05122020MS Münster Sa. 05.12.2020 ZE-Festzuschüsse Praxisinhaberkurs Zahnärzte/innen ZEPI26062021MS Münster Sa. 26.06.2021 SUPRA21112020MS Münster Sa. 21.11.2020 ZE-Festzuschüsse Suprakonstruktionskurs SUPRA24042021UN Unna Sa. 24.04.2021 ZESF14112020MS Münster Sa. 14.11.2020 Zahnersatz – Schwere Fälle – leicht gelöst ZESF13032021UN Unna Sa. 13.03.2021 KCH KCHI15012021MS Teil 1 Fr. 15.01.2021 KCH-Intensivworkshop (2 Tage) Münster KCHI16012021MS Teil 2 Sa. 16.01.2021 } Spezielle Abrechnungskurse KBR00092020MS KBR-Abrechnung von Aufbissbehelfen im Rahmen der GKV Buchbar seit Neu Webseminar PARBG00092020MS PAR-Abrechnung im Kontext zwischen BEMA und GOZ September Neu Webseminar CHI00092020MS Chirurgische Implantologie-Abrechnung 2020 Neu Webseminar KFO05022021MS KFO-Grundlagenkurs Münster Fr. 05.02.2021 KFOSPEZ06032021MS KFO-Spezialseminar Münster Sa. 06.03.2021 Kurse rund um das Praxismanagement HVM04112020MS ausgebucht Münster Mi. 04.11.2020 HVM14042021MS HVM – Honorarverteilungsmaßstab Zahnärzte/innen Münster Mi. 14.04.2021 HVM04112020MS ausgebucht Münster Mi. 04.11.2020 HVM14042021MS HVM – Honorarverteilungsmaßstab Mitarbeiter/innen Münster Mi. 14.04.2021 Kompetente Beratungsgespräche leicht gemacht BERA19062021MS Münster Fr. 19.06.2021 Mitarbeiter/innen REZ08052021MS Einstieg in das Rezeptionsmanagement (für Anfänger) Münster Sa. 08.05.2021 Sonderveranstaltungen ATK17032021GT Aktuelle Themen der KZVWL Gütersloh Mi. 17.03.2021 WWS19032021GT ZE-Festzuschüsse - Wie würden Sie den Fall beurteilen? Gütersloh Fr. 19.03.2021 KMB14112020MS KFO meets BEL ausgebucht Münster Sa. 14.11.2020 RMB15012021MS Reparatur meets BEL nur noch wenige Restplätze Münster Fr. 15.01.2021 ZEMB16012021MS ZE-Festzuschüsse meets BEL Münster Sa. 16.01.2021 GAVMBB27022021UN Gleich- und andersartige Versorgung meets BEL und BEB Unna Sa. 27.02.2021 Rückfragen: Frau Krüger, Tel.: 0251 507-119 Fax: 0251 507-288 Online-Anmeldung: www.zahnaerzte-wl.de KZVWL Fortbildungsangebote Fortbildungen der KZVWL Fortbildungen der ZIS GmbH Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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