Was bedeutet die Industrieemissionsrichtlinie für den Praktiker/die Praktikerin? - Impulsstatement

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Impulsstatement

        Was bedeutet die
   Industrieemissionsrichtlinie
für den Praktiker/die Praktikerin?
          RA Mag. Martin Niederhuber
      NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte

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Vorbemerkungen

•   Wie definiert sich der Praktiker und worin unterscheidet er sich vom
    Theoretiker?
•   Unterscheidet der Gesetzgeber?

•   Sollte man nicht gleich Gesetze nur für Praktiker machen? Und wäre das gut?

•   Was wären die Konsequenzen?

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Anlagenbegriff - welche Anlagen/teile sind
betroffen?
IPPC-RL (Art. 2 Z 3)

•   "ortsfeste technische Einheit"

•   "in Anhang I genannte Tätigkeiten"

•   "sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten"

•   "in einem technischen Zusammenhang", "Auswirkungen auf die Emissionen"

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Anlagenbegriff - welche Anlagen/teile sind
betroffen?
Nationales Anlagenrecht:
•   GewO: Einheit der Betriebsanlage
•   UVP-G: Vorhaben
•   AWG: Behandlungsanlage

IPPC-Anlage (Genehmigungspraxis in Österreich):
•   Tätigkeit laut Anhang
•   Abgrenzung zur Input- und Outputseite
•   Abschichtung, sofern substituierbar

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Anlagenbegriff - welche Anlagen/teile sind
betroffen?
Guidance Paper der Kommission (2007)
•   Anhang I-Tätigkeit am Standort
•   Umfassender Begriff der verbundenen Tätigkeit
•   Standort: auch weiter weg liegende Anlagenteile, sofern verbunden

IE-RL (Art. 3 Z 3)
•   ortsfeste technische Einheit
•   in Anhang I (IPPC) oder Anhang VII Teil 1 (VOC) genannten Tätigkeiten
•   unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort

 Ist der österreichische Anlagenbegriff anzupassen?
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Betreiberbegriff - Ausweitung auf
Betreibermehrheit?
Art. 3 Z 14
•   natürliche oder juristische Person
•   die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt
•   oder wirtschaftliche Verfügungsmacht hat

Anhang I - Kumulierungsbestimmung
•   Tätigkeiten innerhalb einer Anlage werden addiert
•   IPPC alt: Kumulierung, wenn "ein und derselbe Betreiber" mehrere Tätigkeiten
    durchführt

 Wie lange hält der österreichische Weg?

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Genehmigungspflicht

•   optional: auch für mehrere Anlagen/teile eines Betreibers
    (Art. 4 Abs. 2)
•   optional eine Genehmigung für verschiedene Betreiber (Art. 4 Abs. 3)

•   integriertes Konzept/Koordinierungspflicht bei mehreren
    Behörden/Betreibern/Genehmigungen (Art. 5 Abs. 2)

 Erhöhte Flexibilität  Rechtssicherheit?

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CO2-Emissionen

Art. 9 IE-RL = Art. 9 Abs. 3 IPPC-RL
•   keine Grenzwerte für Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen

•   außer erhebliche lokale Umweltverschmutzung (?)

•   optional: keine Energieeffizienzanforderungen für diese Anlagen

 CO2 als "Schadstoff"? (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a, Anhang II)

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IPPC-Geltungsbereich

Energiewirtschaft (Anhang I Z 1)
•   bisher: "Feuerungsanlagen" über 50 MW (nicht: Trockner, Industrieöfen)

•   jetzt: "Verbrennung von Brennstoffen" ab 50 MW

•   RL 2009/29/EG (Emissionshandel):
"Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln,
Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen,Verbrennungsöfen, Kalzinierungs-
öfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten
(‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder
katalytischen Nachbrennern handeln."

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IPPC-Geltungsbereich

Energiewirtschaft (Anhang I Z 1)
•   Brennstoffe: feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe (Art. 3 Z 23)

•   Biomasse: Produkte "als Brennstoff" oder bestimmte Abfälle (Art. 3 Z 30)

•   neu: Vergasung oder Verflüssigung anderer Brennstoffe ab 20 MW

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IPPC-Geltungsbereich

Abfallwirtschaft (Anhang I Z 5)

•   Kumulierungsbestimmung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle

•   eigene Nomenklatur mit Übersetzungsguidelines der Kommission

     – AbfallrahmenRL: R- und D-Verfahren

     – IE-RL: Terminologie gemäß klassischen abfallrechtlichen
       Behandlungsverfahren

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IPPC-Geltungsbereich

Abfallwirtschaft (Anhang I Z 5)

•   gefährliche Abfälle:
     – jetzt auch alle Verwertungsverfahren (bisher beschränkt auf bestimmte R-
        Sätze)
     – Zwischenlager außer zeitweilige Lagerung beim Erzeuger

•   nicht gefährliche Abfälle:
     – Verbrennung ab 3 t/h (bisher nur Siedlungsabfälle)
     – Ausweitung bei Beseitigungsanlagen (bisher nur biolog. und C/P)
     – jetzt auch Verwertungsanlagen

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BAT und Genehmigung (Art. 13)

•   BAT-Begriff bleibt im wesentlichen gleich (Art. 3 Z 9)

•   BAT Refs "Merkblätter" (Art. 13)

     – "Informationsaustausch" mit MS, Industrie, NGOs (Forum)

     – Beschlüsse über "BAT-Schlussfolgerungen" im sog. Regelungsverfahren

     – „Berücksichtigung“ der Stellungnahme des Forums durch EK

     – Veröffentlichung der BAT Refs, Übersetzung der BAT-Schlussfolgerungen

     – das gilt auch für bestehende BAT-Schlussfolgerungen (ausgenommen
        Grenzwertfestlegungen)
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BAT und Genehmigung (Art. 14)

•   BAT-Schlussfolgerungen als "Referenzdokument" für Genehmigungen

•   Strengere Genehmigungsauflagen zulässig
•   bei „Lücken“ (BAT; Emissionsgrenzwert; Tätigkeit; Produktionsprozess;
    Umweltauswirkungen): BAT-Findung auf Basis von Annex III

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BAT und Genehmigung (Art. 15)

•   Emissionsgrenzwerte sind auf BAT „zu stützen“

•   Keine Vorschreibung einer bestimmten Technologie (15/2), aber alternativ
    „äquivalente technische Maßnahmen“ (14/2)

•   Emissionsgrenzwerte „unter normalen Betriebsbedingungen"
     – entweder EGW = BAT-assoziierter Emissionswert
     – oder höhere EGW samt jährlicher Prüfung der Einhaltung der assoziierten
       Emissionswerte bei normalen Bedingungen

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BAT und Genehmigung (Art. 15)

•   Was sind „normale Bedingungen”? (14 Abs. 1 lit. f)
     – An- und Abfahren
     – Störungen
     – unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen
     – kurzzeitiges Abfahren

•   ausnahmsweise höhere ELV (Kosten-Nutzen; techn. Kriterien oder lokale
    Spezifika); Obergrenze: explizite EGW gemäß IE-RL

•   Anpassung binnen 4 Jahren ab Veröffentlichung der Entscheidung zu den
    BAT-Schlussfolgerungen (Art. 21)

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Übergangsbestimmungen

•   Umsetzung in nationales Recht: 2 Jahre (Art. 80/1)

•   Bestehende Anlagen (in Betrieb bzw. vollständiger Antrag): Anpassung binnen
    3 Jahren (= 1 Jahr netto!)

•   Bestehende Anlagen, die neu erfasst werden: Anpassung binnen 4,5 Jahren
    (= 2,5 Jahre netto!)

•   Verbrennung von Brennstoffen (in Betrieb)
     – > 50 MW: 3 Jahre
     – 50 MW: 4,5 Jahre

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Ausblick

•   Einheitliche Standards in Europa?

•   Einheitliches Anlagenrecht?

•   mehr IPPC-Anlagen

•   weiterhin unklare Anlagenabgrenzung

•   Ausschussverfahren

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Herzlichen Dank
        für Ihre
    Aufmerksamkeit
     RA Mag. Martin Niederhuber
NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH
         Wollzeile 24, 1010 Wien

          01 / 513 21 24 – 0
           office@nhwien.eu

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