Was bedeutet die Industrieemissionsrichtlinie für den Praktiker/die Praktikerin? - Impulsstatement
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Impulsstatement Was bedeutet die Industrieemissionsrichtlinie für den Praktiker/die Praktikerin? RA Mag. Martin Niederhuber NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte 1
Vorbemerkungen • Wie definiert sich der Praktiker und worin unterscheidet er sich vom Theoretiker? • Unterscheidet der Gesetzgeber? • Sollte man nicht gleich Gesetze nur für Praktiker machen? Und wäre das gut? • Was wären die Konsequenzen? 2
Anlagenbegriff - welche Anlagen/teile sind betroffen? IPPC-RL (Art. 2 Z 3) • "ortsfeste technische Einheit" • "in Anhang I genannte Tätigkeiten" • "sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten" • "in einem technischen Zusammenhang", "Auswirkungen auf die Emissionen" 3
Anlagenbegriff - welche Anlagen/teile sind betroffen? Nationales Anlagenrecht: • GewO: Einheit der Betriebsanlage • UVP-G: Vorhaben • AWG: Behandlungsanlage IPPC-Anlage (Genehmigungspraxis in Österreich): • Tätigkeit laut Anhang • Abgrenzung zur Input- und Outputseite • Abschichtung, sofern substituierbar 4
Anlagenbegriff - welche Anlagen/teile sind betroffen? Guidance Paper der Kommission (2007) • Anhang I-Tätigkeit am Standort • Umfassender Begriff der verbundenen Tätigkeit • Standort: auch weiter weg liegende Anlagenteile, sofern verbunden IE-RL (Art. 3 Z 3) • ortsfeste technische Einheit • in Anhang I (IPPC) oder Anhang VII Teil 1 (VOC) genannten Tätigkeiten • unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort Ist der österreichische Anlagenbegriff anzupassen? 5
Betreiberbegriff - Ausweitung auf Betreibermehrheit? Art. 3 Z 14 • natürliche oder juristische Person • die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt • oder wirtschaftliche Verfügungsmacht hat Anhang I - Kumulierungsbestimmung • Tätigkeiten innerhalb einer Anlage werden addiert • IPPC alt: Kumulierung, wenn "ein und derselbe Betreiber" mehrere Tätigkeiten durchführt Wie lange hält der österreichische Weg? 6
Genehmigungspflicht • optional: auch für mehrere Anlagen/teile eines Betreibers (Art. 4 Abs. 2) • optional eine Genehmigung für verschiedene Betreiber (Art. 4 Abs. 3) • integriertes Konzept/Koordinierungspflicht bei mehreren Behörden/Betreibern/Genehmigungen (Art. 5 Abs. 2) Erhöhte Flexibilität Rechtssicherheit? 7
CO2-Emissionen Art. 9 IE-RL = Art. 9 Abs. 3 IPPC-RL • keine Grenzwerte für Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen • außer erhebliche lokale Umweltverschmutzung (?) • optional: keine Energieeffizienzanforderungen für diese Anlagen CO2 als "Schadstoff"? (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a, Anhang II) 8
IPPC-Geltungsbereich Energiewirtschaft (Anhang I Z 1) • bisher: "Feuerungsanlagen" über 50 MW (nicht: Trockner, Industrieöfen) • jetzt: "Verbrennung von Brennstoffen" ab 50 MW • RL 2009/29/EG (Emissionshandel): "Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen,Verbrennungsöfen, Kalzinierungs- öfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln." 9
IPPC-Geltungsbereich Energiewirtschaft (Anhang I Z 1) • Brennstoffe: feste, flüssige oder gasförmige brennbare Stoffe (Art. 3 Z 23) • Biomasse: Produkte "als Brennstoff" oder bestimmte Abfälle (Art. 3 Z 30) • neu: Vergasung oder Verflüssigung anderer Brennstoffe ab 20 MW 10
IPPC-Geltungsbereich Abfallwirtschaft (Anhang I Z 5) • Kumulierungsbestimmung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle • eigene Nomenklatur mit Übersetzungsguidelines der Kommission – AbfallrahmenRL: R- und D-Verfahren – IE-RL: Terminologie gemäß klassischen abfallrechtlichen Behandlungsverfahren 11
IPPC-Geltungsbereich Abfallwirtschaft (Anhang I Z 5) • gefährliche Abfälle: – jetzt auch alle Verwertungsverfahren (bisher beschränkt auf bestimmte R- Sätze) – Zwischenlager außer zeitweilige Lagerung beim Erzeuger • nicht gefährliche Abfälle: – Verbrennung ab 3 t/h (bisher nur Siedlungsabfälle) – Ausweitung bei Beseitigungsanlagen (bisher nur biolog. und C/P) – jetzt auch Verwertungsanlagen 12
BAT und Genehmigung (Art. 13) • BAT-Begriff bleibt im wesentlichen gleich (Art. 3 Z 9) • BAT Refs "Merkblätter" (Art. 13) – "Informationsaustausch" mit MS, Industrie, NGOs (Forum) – Beschlüsse über "BAT-Schlussfolgerungen" im sog. Regelungsverfahren – „Berücksichtigung“ der Stellungnahme des Forums durch EK – Veröffentlichung der BAT Refs, Übersetzung der BAT-Schlussfolgerungen – das gilt auch für bestehende BAT-Schlussfolgerungen (ausgenommen Grenzwertfestlegungen) 13
BAT und Genehmigung (Art. 14) • BAT-Schlussfolgerungen als "Referenzdokument" für Genehmigungen • Strengere Genehmigungsauflagen zulässig • bei „Lücken“ (BAT; Emissionsgrenzwert; Tätigkeit; Produktionsprozess; Umweltauswirkungen): BAT-Findung auf Basis von Annex III 14
BAT und Genehmigung (Art. 15) • Emissionsgrenzwerte sind auf BAT „zu stützen“ • Keine Vorschreibung einer bestimmten Technologie (15/2), aber alternativ „äquivalente technische Maßnahmen“ (14/2) • Emissionsgrenzwerte „unter normalen Betriebsbedingungen" – entweder EGW = BAT-assoziierter Emissionswert – oder höhere EGW samt jährlicher Prüfung der Einhaltung der assoziierten Emissionswerte bei normalen Bedingungen 15
BAT und Genehmigung (Art. 15) • Was sind „normale Bedingungen”? (14 Abs. 1 lit. f) – An- und Abfahren – Störungen – unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen – kurzzeitiges Abfahren • ausnahmsweise höhere ELV (Kosten-Nutzen; techn. Kriterien oder lokale Spezifika); Obergrenze: explizite EGW gemäß IE-RL • Anpassung binnen 4 Jahren ab Veröffentlichung der Entscheidung zu den BAT-Schlussfolgerungen (Art. 21) 16
Übergangsbestimmungen • Umsetzung in nationales Recht: 2 Jahre (Art. 80/1) • Bestehende Anlagen (in Betrieb bzw. vollständiger Antrag): Anpassung binnen 3 Jahren (= 1 Jahr netto!) • Bestehende Anlagen, die neu erfasst werden: Anpassung binnen 4,5 Jahren (= 2,5 Jahre netto!) • Verbrennung von Brennstoffen (in Betrieb) – > 50 MW: 3 Jahre – 50 MW: 4,5 Jahre 17
Ausblick • Einheitliche Standards in Europa? • Einheitliches Anlagenrecht? • mehr IPPC-Anlagen • weiterhin unklare Anlagenabgrenzung • Ausschussverfahren 18
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Mag. Martin Niederhuber NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH Wollzeile 24, 1010 Wien 01 / 513 21 24 – 0 office@nhwien.eu 19
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