SGB II Arbeitsgelegenheiten nach - Chancen und Risiken einer Arbeitsmarktreform

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Arbeitsgelegenheiten nach
          SGB II

     Chancen und Risiken
             einer
      Arbeitsmarktreform
Die Gesetzesgrundlage

  ƒ 16 Abs. 3 SGB II (3): Für erwerbsfähige Hilfebedürftige,
 die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten
      geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im
   öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten
  nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
 gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich
 zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung
für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen
  kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die
       Vorschriften über den Arbeitsschutz und das
 Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden;
     für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften
  erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen
                       und Arbeitnehmer.
Die Anspruchsberechtigten

-> Rund 750.000 Arbeitslose
Von der Kinderbetreuung bis zum Gartenbau
   kommt jede Arbeit in Frage, die nicht
 der örtlichen Wirtschaft ins Gehege kommt
            (Minister Clement)
Grundregeln:
-> Arbeitslose müssen von den Vermittlern oder
Fallmanagern angebotene Arbeitsgelegenheiten
annehmen!
(Ausnahme: Individuell bedingte schwerwiegende
Gründe sprechen dagegen)
-> ALG II-Empfänger, die auf diese Weise
dazuverdienen, werden laut BA nach jetziger
Systematik aus der Arbeitslosenstatistik fallen.
-> Sie erhalten hierfür neben dem ALG II eine
Mehraufwandsentschädigung. In aller Regel wird
diese zwischen 1 und 2 € betragen.
-> Die Träger der gemeinnützigen Arbeit sollen für
die Arbeitsgelegenheiten eine Pauschale zur
Abdeckung der Verwaltungskosten erhalten.
Kriterien für Zusatzjobs

• Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse,
• gemeinnützig und zusätzlich sein. (zusätzlich= was
  sonst aus finanziellen Gründen nicht gemacht würde)

• Grundsatz des Förderns und Forderns

  Planung, Durchführung und Kontrolle liegt bei lokalen
  Arbeitsgemeinschaften und Beiräten
  (BA, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege,
  Vertreter Arbeitgeber /Arbeitnehmer, Kammern,
  berufsständische Organisationen)
Die Chancen
          Integration von erwerbsfähigen
      Hilfebedürftigen durch Tätigkeiten, die

• menschen- und arbeitnehmergerecht
• sinnstiftend
• Persönlichkeit fördernd – integrativ –
  arbeitsweltnah
• arbeitsmarktintegrierend
• am Gemeinwohl orientiert
• in ein soziales Gefüge integriert
• für die Beschäftigten motivierend
• qualifizierend
• freiwillig und zumutbar

• Arbeitsplatz- und Stellenschlüsselneutral

• Tarifneutral

• vergütungsneutral

sind.

(DICV Mainz)
Die Risiken / Kritik
• Verdrängung regulärer Arbeit im 1. Arbeits-
  markt
• Gigantischer Billiglohnsektor
• Druck auf Tariflohngestaltung
• Dequalifizierungsfalle
• Ausbeutung
• Integration scheitert an fehlenden regulären
  Arbeitsplätzen
• Nicht vorhandene
  Arbeitnehmerrechte, eine
  symbolische Bezahlung und die in
  der Regel fehlende Vollschicht
  verhindern, dass die Arbeitslosen
  tatsächlich an den ersten
  Arbeitsmarkt herangeführt werden.
Was geht das die MAV an ?
           § 18 Abs.1 SGB II Örtliche Zusammenarbeit
   Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung von
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung
  ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten
 des örtlichen Arbeitsmarkts, insbesondere den Gemeinden,
      den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien
       Wohlfahrtspflege, den Vertretern Arbeitgeber und
 Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen
 Organisationen, um die gleichmäßige oder gemeinsame
    Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu
  sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder
    aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind
           verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit
                     zusammenzuarbeiten.
MAVO – rechtliche Grundlagen

    Handlungsmöglichkeiten für MAVen vor Ort:

              § 26 Abs. 3 Ziffern 3, 5, 7, 8
            § 27 Abs. 1 und 2 Information ,
§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten
          § 29 Abs. 1 Ziffern 1, 4, 5, 14,15,16
         § 32 Abs. 1 Ziffern 1, 8, 9, 10, neu 12
              § 36 Abs.1 Ziffern 1, 2, 9,10
             § 37 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 9, 10
Ausgestaltung sozialrechtlicher
     Beschäftigungsverhältnisse
§   Vorstellungsgespräch bei der Beschäftigungsstelle
§   Beachtung der Eingliederungsvereinbarung
§   Einweisung in die Tätigkeit mit erforderlichen
    Hilfestellungen, um soweit wie möglich Tätigkeiten
    selbstständig und eigenverantwortlich gestalten zu
    können.
§   So erforderlich, Vermittlung und Unterstützung auf
    der Suche nach weiteren Beratungsangeboten
    (z.B. Suchtberatung, Schuldnerberatung).
§   Soweit erforderlich, Information und Unterstützung
    bei der Suche nach einem dauerhaften Arbeitsplatz
    oder nach einer weiteren Qualifizierung, Aus- oder
    Weiterbildung.
§   Soweit vorhanden stehen den Beschäftigten
    einrichtungsinterne und -übergreifende Angebote
    zur Qualifizierung zur Verfügung.
§   Dauer der Maßnahme längstens für 6 – 9 Monate.
§   Angemessene Mehraufwandsentschädigung durch
    die SGB II-Behörde,
§   Anspruch auf Urlaub, mindestens nach den
    Regelungen nach Bundesurlaubsgesetz.
§   Geltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes.
§   Nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit Erteilung
    eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
§   Weisungsbefugnis des jeweiligen
    Dienstvorgesetzten.
§   Keine Veranlassung von Sanktionen durch die
    Beschäftigungsstelle gegenüber der SGB II-
    Behörde.
Vertrag mit den beschäftigten Personen
            zur Wahrnehmung einer
              Arbeitsgelegenheit
über
•     Art und Inhalt der Tätigkeit
•     Arbeitsort,
•     Beginn und Ende der täglichen
      Arbeitszeit
•     den wöchentlichen
      Beschäftigungsumfang
•     die von der Beschäftigungsstelle zu
      leistende Hilfestellung
(aus: DICV Mainz)
Handlungsebenen für
      MAVen

    •Die rechtliche Ebene
    Beteiligung nach SGB II,
    Beteiligung nach MAVO
  •Die „emotionale“ Ebene
   Integration in den Betrieb,
   Sorge um das Arbeitsklima,
Verhinderung von Diskriminierung
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