Wegleitung zum Herdenschutz Graubünden und zum kantonalen Herdenschutzhundeprogramm

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Wegleitung zum Herdenschutz Graubünden und zum kantonalen Herdenschutzhundeprogramm
Wegleitung
zum Herdenschutz Graubünden und
zum kantonalen Herdenschutzhundeprogramm
Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung                                                      4

2. Herdenschutz im Kanton Graubünden                                5
       2.1 Ablauf der Herdenschutzberatung                          6
       2.2 Wirkung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts     9
       2.3 Akteure im Herdenschutz                                 10

    3. Kantonales Herdenschutzhundeprogramm                        11

    4. Weitere Aspekte im Herdenschutz                             16
       4.1 Herdenschutz beim Grossvieh                             16
       4.2 Zivilrechtliche Haftung                                 16
       4.3 Vorfälle mit Herdenschutzhunden                         17
       4.4 Rissentschädigung und Regulierung von Grossraubtieren   17

    Die vorliegende Wegleitung gilt als Ergänzung
    zur Vollzugshilfe Herdenschutz des Bundes
    und regelt im Spezi­ellen die Haltung und den
    Einsatz von durch den Kanton Graubünden
    anerkannten Herdenschutzhunden.

    Die gesetzlichen Grundlagen, die in dieser
    Wegleitung zum Herdenschutz Graubünden
    und zum kantonalen Herdenschutzhunde­
    programm zur Anwendung kommen, sind
    die­selben wie in der Vollzugshilfe Herden­
    schutz des Bundes.

Die Förderung im Rahmen des kantonalen
Herdenschutzhundeprogramms durch den Kan­
ton Graubünden erfolgt gemäss Art. 11 des
Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der
Landwirtschaft (KLwG; BR 910.000) und Art.
19 der kantonalen Landwirtschaftsverordnung
(KLwV; BR 910.050).

3
1. Einleitung

Die vorliegende Wegleitung regelt das Vorgehen         • Weitere Massnahmen der Kan-
bei der Umsetzung des Herdenschutzes im Kan-             tone (VH Bund 4.2.3)
ton Graubünden. Sie beschreibt den grundsätzlichen        › Grundschutz durch Zäune
Beratungsablauf, konkretisiert die zur Auswahl
stehen­den Massnahmen sowie deren Zuständig­              › Nachtpferche
keit und legt die Grundsätze der finanziellen             › elektrische Verstärkung gross-
Unterstützung und des Vollzugs durch den Kanton             raubtiersicherer Weidezäune
Graubünden fest.
                                                          › erschwerter Unterhalt gross­
                                                            raubtiersicherer Weidezäune
Insbesondere dient sie zur Handhabung des Her-
denschutzes auf Bündner Alp- und Landwirtschafts-         › Zäune zur Konfliktverhütung mit
betrieben, welche den Herdenschutz mit Hunden               offiziellen Herdenschutzhunden
betreiben wollen, die aber nicht als offizielle Her-      › Notfallset zum Herdenschutz
denschutzhunde des Bundes gelten, weil die Voraus-
                                                       • Beiträge zur behördlichen Planung des
setzungen der Vollzugshilfe Herdenschutz des
                                                         Herdenschutzes (VH Bund 4.3)
Bundes (VH Bund) nicht erfüllt werden.
                                                          › Kantonale Schaf- und Ziegenalpplanung
Mit der Wegleitung zum Herdenschutz Graubün-
                                                          › Planung zur Unfall- und Konfliktver-
den und zum kantonalen Herdenschutzhunde­
                                                            hütung mit Herdenschutzhunden
programm verfolgt der Kanton Graubünden das
Ziel, das Herdenschutzwesen weiter zu optimie-            › Planung zum Wanderwegnetz bezüg-
ren, die Möglichkeiten der Herdenschutzhundehal-            lich Einsatz von Herdenschutzhunden
tung vor allem dort, wo seitens der Tierhaltenden         › Zusätzliche Massnahmen zum
und Alpbewirtschaftenden Engagement besteht,                Schutz gegen den Bären
zu erweitern und die Selbstverantwortung der Tier-
haltenden und Alpbewirtschaftenden zu stärken.         Für folgende Herdenschutzmassnahmen bzw.
                                                       deren Förderung gilt abweichend die vorliegende
Die Wegleitung versteht sich als Ergänzung zur         Wegleitung zum Herdenschutz Graubünden und
VH Bund und fokussiert auf die davon abweichen-        zum kantonalen Herdenschutzhundeprogramm:
den Punkte. Für folgende Herdenschutzmassnah-
men bzw. deren Förderung gilt nach wie vor die         • Zucht, Import und Ausbildung von
VH Bund:                                                 durch den Kanton Graubünden aner-
                                                         kannten Herdenschutzhunden (GR-
• Technische Massnahmen zum                              anerkannte Herdenschutzhunde)
  Herdenschutz (VH Bund 4.1.2.2)
                                                       • Haltung und Einsatz von GR-anerkannten
• Haltung und Einsatz offizieller                        Herdenschutzhunden und Erstellung eines
  Herdenschutzhunde (VH Bund 4.2.1)                      betrieblichen Schutzkonzepts (inkl. Unfall-/
                                                         Konfliktverhütung) für Heim- und Alpbetriebe
• Zucht, Import und Ausbildung offizieller
  Herdenschutzhunde (VH Bund 4.2.2)

                                                                                                         4
2. H
    erdenschutz im
   Kanton Graubünden

    Der Kanton Graubünden integriert die Herden-       Die Herdenschutzberatung bietet insbesondere
    schutzberatung in den landwirtschaftlichen Bera-   den Kleinviehhalterinnen und Kleinviehhaltern die
    tungsdienst und bietet zusätzlich eine kantonale   Möglichkeit, mittels individuell auf den Betrieb
    Fachberatung Herdenschutzhunde an, um die spe-     zugeschnittenen Schutzkonzepts wirksame Herden-
    zifischen Fragen des Hundewesens zu bearbeiten.    schutzmassnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
                                                       Damit werden die Voraussetzungen geschaffen,
Grundsätzlich steht jede Tierhalterin und jeder        dass Nutztierrisse entschädigt und für die Wolfsre-
Tierhalter in der Pflicht, für das Wohlergehen sei-    gulation angerechnet werden.
ner Nutztiere zu sorgen, diese zu pflegen und zu
überwachen. Diese allgemeine Pflicht gilt grund-       Sowohl die Definition des Sachverhalts «zumutba-
sätzlich auch im Zusammenhang mit vorhersehba-         re und verhältnismässige Schutzmassnahmen» als
ren Angriffen, Schäden und Verletzungen durch          auch der Umgang mit «nicht schützbaren» Flächen
Grossraubtiere.                                        oder Betrieben richten sich nach den diesbezüg­
                                                       lichen Weisungen des Bundes.
Tierhaltende sind nicht direkt und konkret ver-
pflichtet, die vorgesehenen Massnahmen zum
Herdenschutz zu ergreifen, sondern treffen diese
in Eigenverantwortung und freiwillig. Vorbehalten
bleibt die erwähnte Verpflichtung, für das Wohler-
gehen der Tiere zu sorgen.

    Bund und Kanton fördern die Herdenschutz­
    massnahmen nach den Vorgaben der gesetz­
    lichen Grundlagen des Bundes und der VH
    Bund.

    Die Förderung von GR-anerkannten Herden­
    schutzhunden gemäss dem kantonalen Herden-
    schutzhundeprogramm erfolgt durch den
    Kanton im gleichen Umfang wie der Bund die
    offiziellen Herdenschutzhunde fördert.

5
2.1 Ablauf der Herdenschutzberatung
Die Herdenschutzberatung folgt einem klar
festgelegten Ablauf.

                                                               Anmeldung
                                                            zum Herdenschutz

                                                              Betriebsanalyse

           Einzelbetriebliches               JA                                                     NEIN
                                                               Zustimmung                                           Abschluss
          Herdenschutzkonzept           (ohne «nicht
                                    schütz­bare» Flächen)

                                                                             JA
                                                               (mit «nicht schütz­baren» Flächen)          Handhabung «nicht
                                                                                                           schützbare» Flächen

                                 NEIN                         Gesamtbetrieb                           JA
                                                                                                                    Abschluss
                                                             «nicht schützbar»

               geförderte                                            NEIN
                                                                                                                    Abschluss
              Massnahmen

                 JA

                                        NEIN                Einsatz von Herden­                     NEIN
                 Zäune                                                                                              Abschluss
                                                               schutzhunden

                                                                   JA

                                                                                                               Kantonales
            Entschädigungs­                                                                    NEIN
                                                            Bundesprogramm                                 Herdenschutzhunde­
           antrag beim Bund
                                                                                                               programm
                                                                   JA

                                                               Vollzugshilfe
                                                               des Bundes

                                                                                                                                 6
Anmeldung zum Herdenschutz                                   Einzelbetriebliches
Die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaftenden be-              Herdenschutzkonzept
antragen eine Herdenschutzberatung beim Planta-              Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsanalyse
hof. Die Herdenschutzberatung ist regional orga-             arbeiten Herdenschutzberatung und Betriebsver­
nisiert, was eine engere Verbindung zwischen den             antwortliche gemeinsam das auf den Betrieb
beiden Partnern im Herdenschutz garantiert.                  zugeschnittene einzelbetriebliche Herdenschutz-
                                                             konzept aus und halten dieses schriftlich fest.
    Betriebsanalyse                                          Anlässlich eines umfassenden Betriebsbesuches
Die Herdenschutzberatung folgt einem klar fest-              werden die Fragen diskutiert,
gelegten Ablauf und erstellt zusammen mit den
Betriebsverantwortlichen anlässlich einer Begehung           • ob technische Massnahmen
vor Ort eine Betriebsanalyse, welche die grund-                (z.B. Zäune) möglich sind,
sätzlichen Möglichkeiten des Herdenschutzes auf
                                                             • ob Anpassungen im Betriebs-
dem Betrieb festhält. Es gibt vier unterschiedliche
                                                               management nötig sind,
Ergebnisse aus dieser Erstberatung.
                                                             • ob der Betrieb mit Herdenschutz-
    1. Die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaf-                  hunden arbeiten will und
       tenden entscheiden, (vorläufig) auf Her-              • wie mit den allenfalls vorhandenen und
       denschutzmassnahmen zu verzichten.                      in der Betriebsanalyse festgehaltenen
    2. Die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaf-                  «nicht schützbaren» Flächen umzugehen ist.
       tenden sehen die Notwendigkeit und
                                                             Bei der Festlegung der wirksamen, zumutbaren
       Machbarkeit von Herdenschutzmassnah-
                                                             und verhältnismässigen Schutzmassnahmen gelten
       men und stimmen grundsätzlich zu.
                                                             die Merkblätter der Agridea und die Vorgaben
    3. Die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaftenden           der VH Bund sinngemäss. Insbesondere bei der
       sehen die Notwendigkeit und Machbarkeit von           Festlegung des Grundschutzes sind die Vorgaben
       Herdenschutzmassnahmen und stimmen grund-             des Bundes der Standard. Hingegen können davon
       sätzlich zu; es wird aber festgestellt, dass gewis-   abweichend individuelle Anpassungen festgelegt
       se Flächen des Betriebs «nicht schützbar» sind.       werden, falls diese – bei in etwa gleich hoher Wirk-
    4. Die Herdenschutzberatung stellt fest,                 samkeit – betreffend Zumutbarkeit oder Verhältnis-
       dass der gesamte Betrieb «nicht schützbar»            mässigkeit besser abschneiden.
       ist und liefert aufgrund der Vorgaben
       des Bundes die nötigen Grundlagen.                    Als Resultat entsteht ein umfassendes und verbind­
                                                             liches Herdenschutzkonzept für den einzelnen
Stimmen die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaf-               Betrieb. Die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaften-
tenden dem Herdenschutz grundsätzlich zu und                 den stimmen diesem Konzept zu und verpflich-
handelt es sich nicht um einen Betrieb, der voll-            ten sich, die darin festgehaltenen Massnahmen fach-
umfänglich «nicht schützbar» ist, wird als nächster          und zeitgerecht umzusetzen. Bei Missachtung
Schritt die Erarbeitung des betrieblichen Herden-            der Massnahmen können Förderbeiträge widerru-
schutzkonzepts eingeleitet.                                  fen, gekürzt und zurückverlangt werden. Zudem
                                                             ist die Einhaltung grundsätzliche Voraussetzung für
                                                             eine Entschädigung von Nutztierrissen sowie für
                                                             die Anrechnung von Rissen bezüglich der Wolfsre-
                                                             gulierung.

7
Handhabung
«nicht schützbare» Flächen                                 Für den Einsatz von Herdenschutzhunden
Die Betriebsanalyse beschreibt allenfalls Flächen,         ist massgebend:
die als «nicht schützbar» eingestuft werden.               • entweder die VH Bund
Aufgrund dieser Qualifikation wird der Grundsatz
                                                           • oder die vorliegende Wegleitung zum
abgeleitet, dass alle Nutztiere, die zeitlich befris-
                                                             kantonalen Herdenschutzhundeprogramm
tet auf solche Flächen weiden, als geschützt gelten,
was massgebend ist für die Entschädigung, die              Die Betriebsleitenden oder Alpbewirtschaf­
Anrechenbarkeit von Rissen für die Wolfsregulie-           tenden entscheiden sich für eine der beiden
rung und auch für die Sorgfaltspflicht der Tier-           Möglichkeiten.
haltenden.

Zur Ausscheidung von «nicht schützbaren» Flächen        Entscheiden sich die Tierhaltenden oder Alpbewirt-
gelten die vom Bund vorgegebenen Weisungen.             schaftenden für den Einsatz von Herdenschutz-
In Ausnahmefällen kann auch ein ganzer Betrieb          hunden gemäss VH Bund, so erfolgt das weitere
oder eine ganze Alp als «nicht schützbar» gelten.       Prozedere gemäss den Vorgaben des Bundes.
                                                        Die Förderung erfolgt durch den Bund. Entscheiden
Entschädigungsantrag beim Bund                          sie sich für das kantonale Herdenschutzhunde­
für Zaunmaterial und Zaunarbeit                         programm, so gilt der Ablauf gemäss untenstehen-
Das Vorgehen zur Beantragung von finanziellen           der Ziffer 3.
Beihilfen für den technischen Herdenschutz
mit Zäunen richtet sich nach den Vorgaben der
VH Bund.

Einsatz von Herdenschutzhunden (HSH)
Der Einsatz von Herdenschutzhunden zur Abwehr
von Grossraubtieren verlangt nach zusätzlichen
Abklärungen. Tierhaltende und Alpbewirtschaften­
de, die den Einsatz von Herdenschutzhunden in
Erwägung ziehen, fordern vom Plantahof den
Betriebsbesuch der kantonalen Fachberatung Her-
denschutzhunde an. Nach dieser Überprüfung
vor Ort und nach grundsätzlich positiven Signalen
zur Haltung und zum Einsatz von Herdenschutz-
hunden entscheiden die Antragstellenden, ob sie

• im Bundesprogramm oder
• im kantonalen Herdenschutzhunde-
  programm mitmachen wollen.

                                                                                                             8
2.2 Wirkung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts
    Die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaftenden set-    Die Herdenschutzberatung kann die Umsetzung
    zen das mit der Herdenschutzberatung festgelegte    der verbindlich abgemachten Schutzmassnahmen
    einzelbetriebliche Herdenschutzkonzept eigenver-    unangemeldet und jederzeit überprüfen und nach-
    antwortlich um. Dabei werden sie durch die vom      beraten. Die Intensität der Überprüfung richtet
    Plantahof angebotene Aus- und Weiterbildung         sich nach der Präsenz der Grossraubtiere im Gebiet
    oder durch Einzelberatung, die sie anfordern kön-   und nach der Häufigkeit erfolgter Nutztierrisse.
    nen, unterstützt.                                   Die Überprüfung und deren Resultat sind zu proto-
                                                        kollieren.

    Nutztierrisse auf Alpen und Weiden von
    Be­trie­ben, die das Schutzkonzept umsetzen
    und folglich ein kontrolliert geschütztes Sys­
    tem führen, gelten als Risse von geschützten
    Nutztieren. Sie werden entschädigt.

Nutztierrisse werden für die Regulierung der
Wölfe angerechnet, wenn nachgewiesen wird,
dass das Nutztier zum Angriffszeitpunkt im
Rahmen des Schutzkonzepts auch tatsächlich
geschützt war. Massgebend ist die Beurteil-
ung im Einzelfall. Das Ereignis wird durch das
Amt für Jagd und Fischerei (AJF) dokumen-
tiert und durch den Plantahof beurteilt.

    Eben­so werden Nutztierrisse aus «nicht
    schütz­baren» Flächen entschädigt, die Teil
    eines betrieblichen Schutzkonzeptes sind.

9
2.3 Akteure im Herdenschutz
Die Landwirtschaftsbetriebe mit Nutztierhaltung      Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tier­
sorgen eigenverantwortlich für den Schutz ihrer      gesundheit (ALT) ist zuständig für den Vollzug der
Nutztiere. Die Betriebsleitenden und Mitarbeiten­    Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie
den sind verantwortlich für die tierschutzgerechte   des Hundewesens. Es stellt zusätzlich mandatierte
Haltung ihrer Herdenschutzhunde, deren Mel­          Expertinnen und Experten für den Einsatz an der
dungen auf Amicus und deren Verhalten gegenüber      Einsatzbereitschaftsüberprüfung (EBÜ).
Dritten. Die Betriebe sind zuständig für die phy-
sische Kennzeichnung der Einsatzgebiete von          Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Herdenschutzhunden auf ihren Weiden mittels          (ALG) ist zuständig für den Vollzug der Direkt­
Hinweistafeln.                                       zahlungen sowie für den landwirtschaftlichen
                                                     Kontrolldienst und betreibt das Agrarinformations-
Der Plantahof stellt die Herdenschutzberatung        system agricola. Es ist verantwortlich für die
auf einzelbetrieblicher, regionaler und kantonaler   Auszahlung der kantonalen Beiträge an die Halter-
Ebene sicher. Es geht darum, den fachgerechten       innen und Halter von GR-anerkannten Herden­
Grundschutz zu erstellen und die Betroffenen         schutzhunden. Es unterstützt bei Bedarf die Bewirt-
zu deren Umsetzung zu befähigen. Im Zentrum          schafterinnen und Bewirtschafter oder Organisati-
der Arbeit steht die Ausarbeitung von Schutz-        onen bei den Bemühungen, die Einsatzgebiete der
konzepten für Alpen und Heimbetriebe, unter          Herdenschutzhunde online verfügbar zu machen.
welchen – bei korrekter Umsetzung und erfolgter
Kontrolle – sämtliche Nutztiere als geschützt gel-   Die Fachstelle Langsamverkehr im Tiefbauamt
ten. Die kantonale Fachberatung Herdenschutz-        koordiniert die Planung, den Bau und die Sig­nali-
hunde berät und unterstützt die Hundehaltenden       sation der Anlagen des Langsamverkehrs. Sie
bei Fragen zur Beschaffung, Haltung, Zucht so-       legt das Wegnetz fest und erarbeitet bzw. aktu-
wie Ausbildung und Einsatz von Herdenschutz-         alisiert die entsprechenden Inventarpläne unter
hunden. Sie übernimmt zudem die Administration       Einbezug der Gemeinden und Regionen. Vor dem
in den Belangen des Herdenschutzhundewesens.         erstmaligen Einsatz von Herdenschutzhunden
Der Plantahof beurteilt den Herdenschutz             ist die Fachstelle und der Verein Wanderwege
bei Rissvorfällen aufgrund der vorliegenden          Graubünden zu kontaktieren.
Dokumente.
                                                     Die politischen Gemeinden sind für den Bau,
Das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) ist zustän­     die Signalisation und die Aufhebung, Sperrung
dig für den Vollzug der Jagdgesetzgebung, ins-       oder Umleitung von Wegen des Langsamver­-
besondere für den Rissnachweis und die Doku­         kehrs zuständig. Die Gemeinden kennzeichnen
mentierung der Rissvorfälle, die Entschädi­gungs­    die Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden auf
zahlungen sowie das Wildtiermanagement bzw.          ihrem Gebiet in öffentlich zugänglicher Form
die Wildtier­regulation. Es informiert über das      (Besucherlenkungstafeln). Vor dem erstmaligen
Vor­kommen und die Populationsentwicklung der        Einsatz von Herdenschutzhunden muss die
Gross­raubtiere. Es vollzieht allfällige Abschüsse   Gemeinde kontaktiert werden.
von Grossraubtieren.

                                                                                                           10
3. K
     antonales Herdenschutz-
    hundeprogramm

                                  Anmeldung zur Haltung von
                                    Herdenschutzhunden

                               Beurteilung durch die kantonale
                              Fachberatung Herdenschutzhunde

                                                                Umsetzung der Massnahmen,
      Einführungskurs für zukünftige
                                                                Beschaffung und Ausbildung
       Herdenschutzhundehaltende
                                                                        der Hunde

                                     Massnahmen zur Konflikt-
                                      und Unfallverhütung

                                              EBÜ
                         bestanden                         nicht bestanden

      Haltung, Zucht und Einsatz von
                                                                 Antrag auf Förderbeiträge
           Herdenschutzhunden

         Aus- und Weiterbildung                                         Monitoring

11
Anmeldung zur Haltung von                           Beschaffung und Ausbildung der Hunde
Herdenschutzhunden                                  Die Tierhaltenden oder Alpbewirtschaftenden
Entscheiden sich die Tierhaltenden oder Alp­        kümmern sich selbständig um den Kauf ihrer Hun-
bewirtschaftenden für den Einsatz von Herden­       de. Die Rasse spielt dabei keine Rolle. Sie können
schutzhunden gemäss kantonalem Herden­              eine Züchterin oder einen Züchter in der Schweiz
schutzhundeprogramm, melden sie sich bei der        kontaktieren oder den Export aus dem Ausland
kantonalen Fachberatung Herdenschutzhunde           anstreben. Die Aufzucht von Welpen im späteren
am Plantahof an.                                    Einsatzbetrieb ist genauso möglich wie der Kauf
                                                    eines bereits ausgebildeten Hundes.
Beurteilung durch die kantonale
Fachberatung Herdenschutzhunde                      Es sollen Herdenschutzhundetypen zum Zuge
Gemeinsam mit der kantonalen Fachberatung           kommen, die nachweislich aus Arbeitslinien stam-
Herdenschutzhunde wird der Einsatz und die          men, die im In- oder Ausland im landwirtschaft­
Haltung der Herdenschutzhunde im Detail analy-      lichen Herdenschutzeinsatz zur Abwehr von Gross­
siert, beschlossen und schriftlich festgehalten.    raubtieren eingesetzt werden.

                                                    Die kantonale Fachberatung Herdenschutzhunde
   Ein Kernelement im kantonalen Herden­            ist über sämtliche Vorgehensschritte informiert
   hundeschutzprogramm ist die Selbstver­           und unterstützt oder begleitet die Hundebeschaf-
   antwortung und Eigeninitiative, welche die       fung auf Wunsch. Bei der Zucht und beim Import
   Tierhaltenden oder Alpbewirtschaftenden          sind die bundes- und kantonalrechtlichen Vorga-
   übernehmen.                                      ben einzuhalten.

                                                    Massnahmen zur Konflikt-
Einführungskurs für zukünftige                      und Unfallverhütung
Herdenschutzhundehaltende                           Eigenverantwortlich kümmert sich die Hunde­
Für alle, die erstmals Herdenschutzhunde halten,    halterin oder der Hundehalter um die Erfüllung
ist dieser Sachkundenachweis zur Haltung            der Sorgfaltspflicht und um die notwendigen
und zum Einsatz von Herdenschutzhunden obli­        Massnahmen zur Konflikt- und Unfallverhütung
gatorisch. Der Kurs gilt als zentrale Voraus-       im Zusammenhang mit der Hundehaltung.
setzung für die weiteren Massnahmen zur Konflikt-   Um wirksame Verhütungsmassnahmen ergreifen
und Unfallverhütung.                                zu können, muss das Gefährdungspotential
                                                    des eigenen Betriebes geklärt sein. Dazu dienen
Umsetzung der Massnahmen                            den Verantwortlichen die Checklisten der Be­
Die gemeinsam mit der kantonalen Fachberatung       ratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirt-
Herdenschutzhunde festgelegten Massnahmen           schaft (BUL). Um im Schadenfall bei einer all­
sind von den Betriebsverantwortlichen umgehend      fälligen Prüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht
umzusetzen. Es kann sich dabei um Management-       aufzeigen zu können, dass Vorkehrungen zur
fragen in der Betriebsorganisation, um bauliche     Vermeidung von Schäden getroffen worden sind,
Massnahmen oder um die Einrichtung technischer      sind die Checklisten einmal jährlich abzuarbeiten
Hilfsmittel handeln.                                und die sich daraus ergebenden Gefahrenherde
                                                    für Konflikte und Unfälle mit Herdenschutzhunden
                                                    zu dokumentieren. Erkannte Mängel sind umge-
                                                    hend zu beheben.

                                                                                                           12
Die Konsultation von Fachleuten ist in schwierigen    Nach bestandener EBÜ gilt der Hund als ein durch
     Situationen unbedingt zu empfehlen. Ebenso ist        den Kanton Graubünden anerkannter Herden-
     der Beizug einer Fachperson zur Überprüfung der       schutzhund (GR-anerkannter Herdenschutzhund).
     Betriebssituation, der regelmässige Besuch von        Er stellt zum Zeitpunkt der bestandenen Prüfung
     Kursen zu hundespezifischen Sicherheitsfragen         keine objektive Gefährdung für die öffentliche Si-
     und der Erfahrungsaustausch mit anderen Hunde-        cherheit dar und ist zur weitgehend selbständigen
     haltenden sinnvoll. Begleitend dazu bietet der        Bewachung von Nutztieren und der damit zusam-
     Plantahof jährlich eine Weiterbildung zur Konflikt-   menhängenden Abwehr fremder Tiere legitimiert.
     und Unfallverhütung mit Herdenschutzhunden an.
                                                           Haltung, Zucht und Einsatz von
     Die kantonale Fachberatung Herdenschutzhunde          Herdenschutzhunden
     überprüft das von den Hundehaltenden gewählte         Der Herdenschutzhund ist ein Arbeitshund, der
     Vorgehen und weist auf allfällige Mängel oder         seinen Zweck erfüllen muss, Nutztiere vor Gross-
     Verbesserungsmassnahmen hin, die von den Hun-         raubtieren zu schützen. Durch den freien Einsatz
     dehaltenden eigenverantwortlich behoben bzw.          des Herdenschutzhundes ohne direkte Führung
     ergriffen werden.                                     der Hundehaltenden auf den Weiden und Alpen
                                                           kann es zu Konflikten mit Dritten kommen. Bei
     Der Bund verordnet in seinem Herdenschutz­            der Be­urteilung der Verantwortlichkeit der Hunde-
     hundeprogramm die Ausarbeitung eines Gutach-          haltenden nach Vorfällen mit Herdenschutzhun­
     tens durch die BUL. Diese Möglichkeit steht           den wird der Einsatzzweck berücksichtigt. Wichtig
     auch Hundehaltenden im kantonalen Herden-             ist, dass die verantwortlichen Hundehaltenden
     schutzhundeprogramm offen, entbindet aber nicht       bei einer allfälligen Prüfung der Einhaltung der
     von der eigenverantwortlichen Sorgfaltsplicht.        Sorgfaltspflicht aufzeigen können, dass die Vorkeh-
                                                           rungen zur Vermeidung von Vorfällen getroffen
     Einsatzbereitschaftsüberprüfung (EBÜ)                 worden sind.
 Die EBÜ ist für die Herdenschutzhunde Pflicht,
 damit sie in das kantonale Herdenschutzhunde-             Sämtliche Herdenschutzhunde müssen laut Tier­
 programm aufgenommen werden können. Diese                 seuchengesetz gekennzeichnet und registriert sein.
 Prüfung wird durch den Plantahof organisiert.             Jede Handänderung eines Hundes oder dessen
 Als Prüfungsexperten amten Personen der kanto-            Tod ist zu melden.
 nalen Fachberatung Herdenschutzhunde sowie
 mindestens eine vom Amt für Lebensmittelsicher-           Die Zucht von Herdenschutzhunden unterliegt
 heit und Tiergesundheit ausgebildete Fachperson           den bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben,
 (mandatierte Expertin, mandatierter Experte).             insbesondere betreffend die Grundsätze der Ge-
                                                           werbsmässigkeit.

     Die Vorgaben zur Durchführung der Prüfung             Den Import von Herdenschutzhunden aus dem
     und die Bewertung der Leistungen richten              Ausland regeln die bundesrechtlichen Vorgaben,
     sich nach den Vorgaben des Bundes.                    für deren Vollzug ebenfalls das ALT zuständig ist.

                                                           Im Weiteren gelten die entsprechenden Weisungen
                                                           zu dieser Wegleitung. Sie regelt das Vorgehen bei
                                                           der Beschaffung von Herdenschutzhunden durch
                                                           eigene Zucht oder durch Zukauf von in- oder aus-
                                                           ländischen Züchtern.
13
Antrag auf Förderbeiträge
   Der Kanton Graubünden fördert die Hal­            Die Beschaffung und Ausbildung von GR-aner-
   tung und die Zucht von GR-anerkannten             kannten Herdenschutzhunden werden vom Kanton
   Herdenschutzhunden im gleichen Umfang             Graubünden ebenso unterstützt wie die Aufwen-
   wie der Bund die offiziellen Herdenschutz­        dungen, die durch die Zucht von Herdenschutz-
   hunde mit Beiträgen unterstützt.                  hunden anfallen.

                                                     Der Kanton unterstützt auch den Aufwand, den
Monitoring                                           die Hundehaltenden anlässlich der EBÜ auf sich
Die kantonale Fachberatung Herdenschutzhunde         nehmen. Die Unterstützung ist jedoch abhängig
besucht Betriebe mit GR-anerkannten Herden-          vom erzielten Resultat und wird erst nach bestan-
schutzhunden mindestens einmal jährlich abwech-      dener EBÜ ausbezahlt.
selnd bei Einsatz und Haltung im Stall, auf den
Weideflächen im Heimbetrieb und im Sömmerungs-       Mit einem jährlich wiederkehrenden pauschalen
gebiet.                                              Beitrag unterstützt der Kanton die Halterinnen und
                                                     Halter von GR-anerkannten Herdenschutzhunden
Aus- und Weiterbildung                               für deren Einsatz und Haltung. Die Unterstützung
Der Plantahof bietet zu allen Belangen der Herden-   ist jedoch abhängig vom Behirtungssystem und
schutzhundehaltung Aus- und Weiterbildungen an.      von der Nutztierart.
Zum Grundangebot gehören die Themen:
                                                     Im Weiteren gelten die entsprechenden Wei­
• Obligatorische Grundausbildung zur Haltung         sungen zu dieser Wegleitung. Sie legt die zur
  und zum Einsatz von Herdenschutzhunden             Anwendung kommenden Förderkriterien und
                                                     Bedingungen fest.
• Zucht von Herdenschutzhunden
• Ausbildung von Herdenschutzhunden
• Hirtenausbildungen
• Weiterbildung zur Konflikt- und Unfall-
  verhütung mit Herdenschutzhunden
• agriTOP-Schulungen der BUL zur Verhütung
  von Arbeitsunfällen mit Herdenschutzhunden.

Arbeitskreise, Erfa-Gruppen und ähnliches gehören
ebenso zum Angebot.

   Die herdenschutzhundespezifischen Aus-
   und Weiterbildungen finden hunderassen-
   unabhängig statt.

                                                                                                          14
Förderungsberechtigte Leistung                                    Umfang der Förderung (CHF)

                                   Haltung und Einsatz von Herdenschutzhunden

      Allgemeiner Halterbeitrag für HSH 1                               100.00 pro Monat und HSH

      Beitrag für den Sömmerungseinsatz von HSH
      – bei ständiger Behirtung                                         2 000.00 pro Alp und Jahr
      – bei Umtriebsweide/Standweide                                    500.00 pro Alp und Jahr
      – bei Rinder- und Mischalpen                                      500.00 pro Alp und Jahr

                                  Zucht und Ausbildung von Herdenschutzhunden

      Zuchthundebeitrag 4
      – bis zum Ende des 8. Lebensjahres                                70.00 pro Monat und Zuchthündin
      – bis zum Ende des 10. Lebensjahres                               35.00 pro Monat und Zuchtrüde

      Ausbildungsbeitrag (max. 1 Jahr) 3                                200.00 pro Monat und HSH

      Einmaliger Prüfungsbeitrag
      nach Bestehen der EBÜ 3                                           500.00 pro HSH

      Teilnahme Zucht- und Leistungsprüfungen 4                         250.00 pro Prüfungstag inkl. Spesen

      Deckbeitrag Ausland 4                                             500.00 Deckgebühr

      Wurfbeitrag HSH 4                                                 7 500.00 pro Wurf ab 4 Welpen
                                                                        3 750.00 pro Wurf bis 4 Welpen

                                            Import von Herdenschutzhunden

      Importbeitrag HSH 2                                               600.00 pro Welpe inkl. Spesen
                                                                        2 500.00 pro adultem HSH inkl. Spesen

                                         Platzierung von Herdenschutzhunden

      Rehabilitationsbeitrag für den Herkunftsbetrieb
      nach misslungener Platzierung (Frist: max. ½ Jahr)                250.00 pro Monat

     1 Betriebsbeitrag pro TVD-Betrieb mit absolvierter Grundausbildung im Hundewesen abgestuft nach der Anzahl GR-anerkannter
        Herdenschutzhunde mit Kostendach. Der Beitrag soll die tierschutzgerechte Haltung und die allgemeinen betrieblichen
        Aufwände abgelten.
     2 Beschaffungsbeitrag: einmaliger Beitrag für den Import von Herdenschutzhunden mit Herkunfts- und Gesundheitsnachweis.
     3 Prüfungsbeitrag: einmaliger Beitrag pro bestandener EBÜ zur Abgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsaufwendungen.
 4 Wurfbeitrag: für Zuchttiere und Halter (Züchter), die die entsprechenden Qualifikationen erfüllen.

15
4. Weitere Aspekte
   im Herdenschutz

4.1 Herdenschutz beim Grossvieh
Die Abkalbung auf Weiden ist ein sensibles Thema      Betreuung der trächtigen und neugeborenen Tiere.
und darf unter den Aspekten des Herdenschutzes,       Für die operative Umsetzung sind die VH Bund
aber auch des Tierwohls und der Sicherheit von        und die entsprechenden Merkblätter der Agridea
Mensch und Tier nur mit entsprechender Sorgfalt       beizuziehen. Eine Arbeitsgruppe unter Federfüh-
erfolgen. Entscheidende Kriterien für die Erfüllung   rung des Kantonstierarztes und mit Einbezug der
der Sorgfaltspflicht sind die Organisation der Alp,   Branche sowie der Herdenschutzberatung bearbei-
die verfügbare Infrastruktur und die adäquate         tet diese Thematik.

4.2 Zivilrechtliche Haftung
Bezüglich der zivilrechtlichen Haftbarkeit gilt
                                                      • die Aus- und Weiterbildung
die Haftung der Tierhaltenden für Tiere gemäss
                                                        der Tierhaltenden
Art. 56 des Obligationsrechts (OR; SR 220).
                                                      • die Prüfung und Eignung der
Die Tierhaltenden haften für Schäden, die von           Herdenschutzhunde
Tieren, die sie halten, angerichtet werden, wenn      • die Massnahmen zur Kon-
sie nicht nachweisen, dass sie alle nach den            flikt- und Unfallverhütung
Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung
und Beaufsichtigung angewendet haben, oder            Zum Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
dass der Schaden auch bei Anwendung dieser            werden alle Grundlagen wie Aus- und Weiterbildun-
Sorgfalt eingetreten wäre.                            gen der Halterin oder des Halters, Prüfungen der
                                                      Herdenschutzhunde sowie Gutachten und Check-
Bei der Beurteilung des Nachweises, ob die gebo-      listen individuell berücksichtigt. Die Sicherstellung
tene Sorgfalt angewandt wurde, werden die kon­        des Nachweises der Sorgfaltspflicht beruht auf der
kreten Umstände im Einzelfall berücksichtigt, wie     Eigenverantwortung der Hundehaltenden.

                                                                                                          16
4.3 Vorfälle mit Herdenschutzhunden
 Die folgenden Ausführungen betreffen jegliche        beratung Herdenschutzhunde über Vorfälle mit
 geförderte Herdenschutzhaltung unabhängig            Beteiligung von Herdenschutzhunden. Der Vollzug
 davon, ob sie nach Vorgaben des Bundes oder          erfolgt durch das ALT. Der Vollzug verwaltungs-
 nach kantonalem Programm vollzogen werden.           rechtlicher Massnahmen erfolgt nach Rücksprache
                                                      mit der kantonalen Fachberatung Herdenschutz-
 Vorfälle im Zusammenhang mit Wildtieren müssen       hunde.
 dem AJF gemeldet werden. Ebenso informiert
 das AJF seinerseits die kantonale Fachberatung       Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vorfällen
 Herdenschutzhunde über Vorfälle mit Wildtieren       mit Herdenschutzhunden richtet sich nach den
 mit Beteiligung von Herdenschutzhunden. Der          einschlägigen Bestimmungen. Die strafrechtlich rele-
 Vollzug verwaltungsrechtlicher Massnahmen er-        vanten Vorfälle werden durch die zuständigen
 folgt durch das AJF nach Rücksprache mit der         Behörden im Einzelfall geprüft und beurteilt. Die in
 kantonalen Fachberatung Herdenschutzhunde.           strafrechtlicher Hinsicht zu beachtenden Sorgfalts-
 Vorfälle mit anderen Hunden, Nutztieren und Men­-    pflichten sind ähnlich wie bei der zivilrechtlichen Haf-
 schen müssen dem ALT gemeldet werden. Ebenso         tung. Es kann auf die dortigen Ausführungen ver-
 informiert das ALT seinerseits die kantonale Fach-   wiesen werden.

 4.4 Rissentschädigung und Regulierung von Grossraubtieren
 Bezüglich der Rissentschädigung und Regulierung
 von Wölfen bzw. Grossraubtieren gelten die
 Vorgaben gemäss eidgenössischer und kantonaler
 Jagdgesetzgebung sowie die Vorgaben gemäss
 Konzept Wolf des Bundes.

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Impressum

Herausgeber            Plantahof
                       7302 Landquart
                       Tel. 081 257 60 00
                       www.plantahof.ch

Unter Mitwirkung von   Amt für Jagd und Fischerei (AJF)
                       Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT)
                       Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG)
                       Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS)
                       Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Ort, Datum             Chur, April 2021

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