MASSNAHMEN REGIONALER VERKEHRS- UND SIEDLUNGSRICHTPLAN OBERLAND-OST 2016 2019 - Regionalkonferenz Oberland-Ost
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Regionalkonferenz Oberland-Ost REGIONALER VERKEHRS- UND SIEDLUNGSRICHTPLAN OBERLAND-OST 2016 – 2019 Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept RGSK 2. Generation MASSNAHMEN Mitwirkungsexemplar vom 25. Februar 2015 Mitwirkung vom 6. März 2015 bis 15. Mai 2015 IC Infraconsult AG Interlaken, Februar 2015 Kasernenstrasse 27 CH-3013 Bern Telefon +41 (0)31 359 24 24 icag@infraconsult.ch www.infraconsult.ch ISO 9001 zertifiziert
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Impressum Der Einfachheit und besseren Lesbarkeit wegen wird teilweise der männlichen Schreibweise der Vorzug gege- ben. Dies bedeutet keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts. IMPRESSUM AUFTRAGGEBER: REGIONALKONFERENZ OBERLAND-OST GESAMTPROJEKTLEITUNG RGSK ▪ Andreas Michel Präsident Kommission Verkehr und Siedlung ▪ Urs Graf Kommission Verkehr und Siedlung ▪ Peter Brawand Kommission Landschaft ▪ Markus Wyss Kreisoberingenieur OIK I ▪ Bernhard Kirsch Amt für öffentlichen Verkehr AöV ▪ Manuel Flückiger Amt für Gemeinden und Raumplanung AGR ▪ Frank Weber / Romano Lanzi Amt für Gemeinden und Raumplanung AGR ▪ Mathias Boss Regionalkonferenz Oberland-Ost ▪ André König IC Infraconsult, Projektteam Teil RGSK II ▪ Roland Luder Projektteam Teil Landschaft BEARBEITENDE ▪ Mathias Boss Verkehr + Siedlung, Regionalkonferenz Oberland-Ost ▪ André König IC Infraconsult, Auftragnehmerin Teil RGSK II ▪ Bruno Streit IC Infraconsult, Auftragnehmerin Teil RGSK II ▪ Thomas Schneitter IC Infraconsult, Auftragnehmerin Teil RGSK II ▪ Roland Luder Aufragnehmer Teil Landschaft BEZUGSADRESSE WWW.OBERLAND-OST.CH ZITIERWEISE ▪ Autor: IC Infraconsult AG ▪ Titel: Regionaler Verkehrs- und Siedlungsrichtplan Oberland-Ost, 2016 – 2019, Massnahmen ▪ Auftraggeber: Regionalkonferenz Oberland-Ost ▪ Ort: Interlaken und Bern ▪ Jahr: 2015 VERSIONEN: Version Datum Status Adressat Bemerkungen 1.0 17.02.2015 Entwurf Geschäftsleitung Freigabe für Mitwirkung Freigabe zur Mitwirkung durch Ge- 1.1 25.02.2015 Freigabe Öffentliche Mitwirkung schäftsleitung 1076.05 / 02.03.15 / A / Str, Ts, Kö(F) \\thur\c_proj\1076.05_rkoo_erarbeitung_rgsk2\08_prod\2_mitwirkung\20150225_rgsk2_oo_massnahmen.docx
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Genehmigungsvermerke GENEHMIGUNGSVERMERKE Öffentliche Mitwirkung vom Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom Beschlossen durch die Regionalversammlung der Regionalkonferenz Oberland-Ost: Interlaken, den ..................................... Der Präsident: Peter Flück ............................................................................ Der Geschäftsführer: Stefan Schweizer ............................................................................ Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Interlaken, den ..................................... Der Geschäftsführer: Stefan Schweizer ............................................................................ Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung: Bern, den ..................................... ............................................................................ III
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Inhalt INHALT 1. MASSNAHMENPAKETE SIEDLUNG 6 Regionale Zentralitätsstruktur 6 Regionale Wohn- und Arbeitsschwerpunkte 8 Vorranggebiete für regionale Siedlungserweiterungen Wohnen und Arbeiten 11 Siedlungsbegrenzungslinien und –trenngürtel von überörtlicher Bedeutung 16 Koordination der Raumplanung 22 Innere Verdichtung 24 2. MASSNAHMENPAKETE VERKEHR 27 Öffentlicher Verkehr 27 Nationale Infrastruktur 30 Umfahrungen 32 Erschliessungen und Kapazitätserweiterungen 34 Ortsdurchfahrten / Verträglichkeit 36 Verkehrssicherheit 38 Weitere Massnahmen MIV: Notroutenkonzept 40 Weitere Massnahmen MIV: Regionale Verbindungsachse Grosse Scheidegg 42 Ausbau Langsamverkehr 44 Kombinierte Mobilität 47 Verkehrsmanagement 50 Parkplatz-Bewirtschaftung (Parkierung und Verkehrsführung) 53 3. MASSNAHMENPAKETE LANDSCHAFT 55 Regionale Landschaftsschutz- und -schongebiete 55 Siedlungsprägende Grünräume & Vorranggebiete Landwirtschaft 61 Koordinationsbedarf Schiessanlagen 63 4. MASSNAHMENPAKETE TOURISMUS 65 Resort-Projekte 65 Konzept Freizeit- und Tourismusverkehr 68 Hotelzonen 70 Camping 72 Intensiverholungsgebiete 74 Erholungsgebiete 79 Ausflugsstationen und Ausflugsziele 81 Touristische Transportanlagen 84 IV
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Inhalt Skipisten und Beschneiung 88 Mountainbikeanlagen (Downhill) von regionaler Bedeutung 91 Hängegleiterstart- und -landeplätze von regionaler Bedeutung 93 Wassersport 97 V
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung 1. MASSNAHMENPAKETE SIEDLUNG RGSK Oberland-Ost Stand: Februar 2015 Massnahmenpaket Regionale Zentralitätsstruktur S-1 (RGSK I S1) Massnahmenbeschrieb Zielsetzung: Mit der Etablierung der regionalen Zentralitätsstruktur werden die Voraussetzungen zur regionalpolitischen Steuerung aus regionaler Sicht und zur Identifikation mit der Region gelegt. Die regionale Zentralitätsstruktur wird durch die Förde- rung der Zentrumsattraktivität (z.B. durch Berücksichtigung der Zentren bei Standortfragen für überkommunale Nutzun- gen) auch weiterhin gestärkt. Massnahmen: 1. Für die Regionalkonferenz Oberland-Ost gilt folgende Zentralitätsstruktur: Regionales Zentrum von kantonaler Bedeutung gemäss kantonalem Richtplan (Zentrum Stufe 3): ▪ Wirtschaftspolitische Steuerung: Interlaken ▪ Regionalpolitische Steuerung: Meiringen* Regionale Zentren von regionaler Bedeutung gemäss kantonalem Richtplan (Zentrum Stufe 4): ▪ Brienz* Regionale Tourismuszentren der 4. Stufe gemäss kantonalem Richtplan: ▪ Grindelwald, Lauterbrunnen *Aus kantonaler Sicht können bei regionalpolitischen Entscheidungen Meiringen und Brienz Wechselfälle sein. 2. Die Zentren erhalten bzw. schaffen die Voraussetzungen, um die Zentrumsfunktionen wahrnehmen zu können. Dazu gehört primär die Erhaltung und Aufwertung ihrer Kernbereiche hinsichtlich Funktion (d.h. Raumangebot für private und öffentliche Dienstleistungen) und Gestaltung. 3. Die regionale Zentralitätsstruktur ist bei strategischen Planungen (z. B. ÖV-Planungen, Festlegung von Wohn- und Ar- beitsschwerpunkten, Siedlungserweiterungen, Umstrukturierungs- und Verdichtungsgebieten), bei der Planung von überregionalen und überkommunalen Nutzungen (z. B. Versorgungseinrichtungen, Spitäler, Sportanlagen etc.) und bei Förderprogrammen (z. B. ESP Wirtschaft) zu berücksichtigen. Zuständigkeiten Federführung: Weitere beteiligte Stellen: Regionalkonferenz Oberland-Ost Beteiligte Gemeinden Kanton Beurteilung Wirkung: Konzentration und Fokussierung der zukünftigen Siedlungsentwicklung an den bestgeeigneten Standorten. Es werden damit eine Zunahme der Bevölkerung und positive volkswirtschaftliche Effekte erwartet (z.B. die Optimierung der Investi- tions- und Betriebskosten für Infrastrukturanlagen). 6
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Realisierung Vorgehen/Meilensteine: Bei strategischen Planungen und bei Standortentscheiden von überkommunalen Einrichtungen/Nutzungen (z.B. Alters- heime, Schulen) ist die regionale Zentralitätsstruktur zu berücksichtigen. Koordinationsstand: Priorität: Kosten: Vororientierung Hoch 0 Fr. Zwischenergebnis Mittel Festsetzung Tief Ausgangslage Antrag für: den kantonalen Richtplan die Anpassung kommunaler Nutzungspläne Strassennetzplan Investitionsrahmenkredit Strasse Zeithorizont: Daueraufgabe Sonstiges Verweise: ▪ Kantonaler Richtplan: Massnahmenblätter C_01 / C_02 ▪ VA 5: Regionale touristische Entwicklungskonzepte RTEK: behördenverbindliche Bestimmungen ins RGSK über- führen Bemerkungen: ▪ Abhängigkeiten bestehen zu den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP) 7
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung RGSK Oberland-Ost Stand: Februar 2015 Massnahmenpaket Regionale Wohn- und Arbeitsschwerpunkte S-2 (RGSK I S2) Massnahmenbeschrieb Zielsetzung: Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ist die Vorbereitung und Realisierung von Wohn- und Arbeitsplatz- schwerpunkten an raumplanerisch und verkehrlich besonders geeigneten Lagen zu fördern. Standorte im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen (Verdichtungen, Umstrukturierungen) sind anderen vorzuzie- hen. Die Weiterentwicklung von regionalen Wohn- und Arbeitsschwerpunkten soll zur Umsetzung des Zielszenarios bei- tragen. Massnahmen: 1. Bei den unten aufgelisteten und auf der Karte bezeichneten Gebieten handelt es sich um regionale Wohn- und Ar- beitsschwerpunkte (gemäss den Kriterien im entsprechenden Vollzugsauftrag im Bericht RGSK Oberland-Ost). 2. Die Gemeinden treffen Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität. Die qualitätssichernden Verfahren (Konkurrenz- verfahren, Wettbewerbe, UeO) richten sich nach der jeweiligen Ausgangslage und Fragestellung des Standorts. Un- abhängig von der Form der Verfahren fordern die Gemeinden die sorgfältige Prüfung des Projekts hinsichtlich seiner Einpassung bezüglich der Lage des Standorts und seiner Umgebung (u. a. hinsichtlich Zentralität/Versorgung, Mobili- tät/Erschliessung, Siedlungsstruktur, Freiraum/Landschaft, Energie und Identität). 3. Die Gemeinden fördern die Realisierung der regionalen Wohn- und Arbeitsplatzschwerpunkte indem sie auf der poli- tischen und planerischen Ebene Einfluss nehmen. Da in der Region ein Überhang an Arbeitszonen besteht, soll ge- prüft werden, wo Arbeitszonen in Wohnzonen umgewandelt werden können. 4. Die Gemeinden fördern die Verfügbarkeit der regionalen Wohn- und Arbeitsplatzschwerpunkte unter Berücksichti- gung einer angemessenen Dichte durch z.B. Animation von Grundeigentümern (z.B. Gesprächsaufnahme, planerische Vorleistungen), Abbau von Hemmnissen (z.B. Anpassungen planungsrechtlicher Bestimmungen), Schaffung von An- reizen (z.B. Investitionen in Siedlungsausstattung), Information und nach Möglichkeit durch baulandpolitische Mass- nahmen (z.B. Erwerb von Grundstücken). 5. Die Gemeinden gewährleisten die zeitgerechte Realisierung der Infrastruktur. Zuständigkeiten Federführung: Weitere beteiligte Stellen: Phasen 1+2: Regionalkonferenz Oberland-Ost Kanton Phasen 3-5: Standortgemeinden Grundeigentümer Beurteilung Wirkung: Konzentration und Fokussierung der zukünftigen Siedlungsentwicklung an den bestgeeigneten Standorten mit einer an- gemessenen Dichte. Es werden damit eine Zunahme der Bevölkerung und positive volkswirtschaftliche Effekte erwartet (z.B. die Optimierung der Investitions- und Betriebskosten für Infrastrukturanlagen). 8
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Realisierung Vorgehen/Meilensteine: Phase 1: Standortbeurteilung. Die wesentlichen Merkmale, die massgeblichen Planungsgrundlagen, die Entwick- lungspotenziale, die Schlüsselprobleme sind je Gebiet in einem Gebietsspiegel festzuhalten. Phase 2: Standortauswahl. Basierend auf den Gebietsspiegeln ist eine Auswahl von zu entwickelnden Standorten zu treffen. Phase 3: Abklärung. In einer Kooperationsvereinbarung zwischen Gemeinden und Region sind die wesentlichen Eck- punkte der weiteren Zusammenarbeit festzulegen. Phase 4: Planung. Die Entwicklungsabsichten und die entsprechenden Massnahmen sind anschliessend in den geeig- neten Instrumenten (Nutzungspläne, Gestaltungspläne, Infrastrukturverträge etc.) festzuhalten und bis hin zu deren Genehmigung abzusichern. Phase 5: Entwicklung / Marketing. Ziel ist es, die Standorte rasch und mit hoher Qualität zu entwickeln mit geeigne- ten Informations-, Promotions- und Marketingmassnahmen dem Endnutzer anzubieten. Baureife Arbeits- platzareale sind in das Portfolio der kantonalen Wirtschaftsförderung aufzunehmen und prioritär zu behan- deln. Koordinationsstand: Priorität: Kosten: Vororientierung Hoch Phase 1: 10'000 Fr. Zwischenergebnis Mittel Phase 2: 5'000 Fr. Festsetzung Tief Phase 3-5: noch offen Einzelmassnahmen: siehe Liste unten Kostenteiler: Antrag für: Anteil Bund % Fr. den kantonalen Richtplan Anteil Kanton % Fr. die Anpassung kommunaler Nutzungspläne Anteil Gemeinde % Fr. Strassennetzplan Anteil % Fr. Investitionsrahmenkredit Strasse Zeithorizont: Phasen 1-3: 2016 Phasen 4-5: Daueraufgabe Sonstiges Verweise: ▪ VA-S 1: Wohn- und Arbeitsschwerpunkte überprüfen ▪ Massnahmenpaket S-3: Vorranggebiete für regionale Siedlungserweiterungen ▪ Kantonaler Richtplan 2030 (Stand Entwurf) ▪ Arbeitshilfe "Berücksichtigung von Naturgefahren in der Ortsplanung“, AGR 2009 ▪ Siedlungsentwicklung nach innen, Best-Practices, AGR 2014 ▪ Arbeitshilfe Siedlungsentwicklung nach innen, AGR 2015 ▪ Im Gebiet des ehemaligen Flugplatzes Interlaken hat die Bezeichnung in Abstimmung mit dem Nutzungs- und Infrastrukturrichtplan Flugplatz Interlaken (NIRP) zu erfolgen. ▪ Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder ISOS. Die im ISOS bezeichneten Qualitäten der Ortsbilder von nationaler Bedeutung sollen erhalten werden. 9
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Sonstiges Bemerkungen: Abhängigkeiten bestehen zu den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP). Weiter sind die Vorgaben des Kantona- len Richtplans zu beachten (Massnahmenblätter A_01, A_05). Die Gebiete müssen die im Kantonalen Richtplan gemach- ten raumplanerischen Voraussetzungen (insbesondere in Bezug auf die Erschliessung) erfüllen. WOHNSCHWERPUNKTE Standorte siehe Richtplankarte. Zu beachten sind auch die zusätzlichen Anmerkungen unterhalb der Tabelle. Nr. Bezeichnung Abhän- Zonentyp (be- ÖV-Güte Grösse Koord. gigkeiten stehend) (ha) stand S-2-w1 Bönigen, Rossacher Süd S-2-w2 ZPP E 1.4 VO S-2-w2 Interlaken, Herreney-Tschingeley S-2-w1 ZPP, Wohnzone D 3.4 FS S-2-w3 Meiringen, Rudenz-Ost S-3-w10, Wohnzone D 1.0 VO S-3-w11, T-1-s2 Nr. Anmerkungen S-2-w1 Die Siedlungserweiterung beim Rossacherweg (ZPP 2) südlich der Autobahn erfüllt die Minimalanforderungen an die Er- schliessungsgüteklasse D nicht und liegt teilweise in blauem Gefahrengebiet. Es bestehen diverse ungelöste Konflikte. Die Abstimmung der verschiedenen Interessen ist noch nicht erfolgt. S-2-w2 Das Vorranggebiet aus dem RGSK 1. Generation ist zwischenzeitlich eingezont. Zurzeit läuft das Bewilligungsverfahren für das gesamte Areal. S-2-w3 Der Standort liegt in blauem Gefahrengebiet. Die Gefährdung soll mit dem Projekt Hochwasserschutz Aare Meiringen reduziert werden. ARBEITSSCHWERPUNKTE Standorte siehe Richtplankarte. Zu beachten sind auch die zusätzlichen Anmerkungen unterhalb der Tabelle. Nr. Bezeichnung Abhän- Zonentyp (be- ÖV-Güte Grösse Koord. gigkeiten stehend) (ha) stand S-2-a2 Wilderswil, Flugplatzareal Bereich RUAG S-2-a3 Arbeitszone
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung RGSK Oberland-Ost Stand: Februar 2015 Massnahmenpaket Vorranggebiete für regionale Siedlungserweiterungen S-3 Wohnen und Arbeiten (RGSK I S3) Massnahmenbeschrieb Zielsetzung: Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung und in Abstimmung mit dem revidierten Raumplanungsgesetzt sind Einzonungen von Vorranggebieten für die regionale Siedlungserweiterung Wohnen resp. Arbeiten und anschliessende Realisierung als Wohn- und Arbeitsplatzschwerpunkte zu fördern. Die Weiterentwicklung von Vorranggebieten soll zur Umsetzung des Zielszenarios beitragen. Massnahmen: 1. Bei den unten aufgelisteten Vorranggebieten handelt es sich um potenzielle, längerfristige Wohn- und Arbeits- schwerpunkte (gemäss den Kriterien im entsprechenden Vollzugsauftrag im Anhang RGSK Oberland-Ost), welche aber noch nicht eingezont sind. In den Vorranggebieten sollen keine Nutzungen zugelassen werden, welche eine spä- tere Wohn- oder Arbeitsplatznutzung verhindern könnten. In der Planung muss berücksichtigt werden, dass in der Region ein Überhang an Arbeitszonen besteht. 2. Die Weiterentwicklung von Vorranggebieten für regionale Siedlungserweiterungen Wohnen ist gemeindeweise sowie innerhalb des Raumtyps unter Berücksichtigung des zu erwartenden Bedarfs gemäss Zielszenario - d. h. hat in Ab- stimmung mit den vorhandenen Baulandreserven, dem zu erwartenden Bevölkerungswachstum und dem allenfalls mit zu berücksichtigenden Verdichtungspotenzial – zu koordinieren. Die Regionalkonferenz stellt mittels Bilanzierung eine entsprechende Übersicht zur Verfügung und unterstützt die regional, koordinierte Umsetzung des Zielszenarios. 3. Die Regionalkonferenz unterstützt die Weiterentwicklung der Vorranggebiete Wohnen in dem für jedes Gebiet ein Gebietsspiegel erstellt wird, in welchem die Situation – d. h. die örtlichen Gegebenheiten und Interessen – wiederge- geben werden. Der Gebietsspiegel dient bei der Weiterentwicklung der Gebiete als Ausgangslage. 4. Die Gemeinden fördern die Einzonung der Vorranggebiete für regionale Siedlungserweiterungen, indem sie auf der politischen, planerischen (z. B. Infrastrukturverträge) und bodenpolitischen Ebene Einfluss nehmen. Es sind die Richtwerte für die Ausnützung von Neueinzonungen gemäss Richtplan 2030 einzuhalten. Zudem gewährleisten die Gemeinden gewährleisten durch die Einzonung eine spätere Realisierung als Wohn- oder Arbeitsschwerpunkt mit qualitätssicherndem Verfahren (z.B. Zone mit Planungspflicht) (vgl. S-2). 5. Die Gemeinden verankern die Vorranggebiete im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanungen. Zuständigkeiten Federführung: Weitere beteiligte Stellen: Phasen 1-3: Regionalkonferenz Oberland Kanton Phase 4: Standortgemeinden Grundeigentümer Beurteilung Wirkung: Konzentration und Fokussierung der zukünftigen Siedlungsentwicklung an den bestgeeigneten Standorten. Es werden damit eine Zunahme der Bevölkerung und positive volkswirtschaftliche Effekte erwartet (z.B. die Optimierung der Investi- tions- und Betriebskosten für Infrastrukturanlagen). 11
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Realisierung Vorgehen/Meilensteine: Phase 1: Standortbeurteilung. Die wesentlichen Merkmale, die massgeblichen Planungsgrundlagen, die Entwick- lungspotenziale, die Schlüsselprobleme sind je Gebiet in einem Gebietsspiegel festzuhalten. Phase 2: Standortauswahl. Basierend auf den Gebietsspiegeln ist eine Auswahl von Standorten zu treffen. Dazu ist eine aktuelle Bilanzierung des Wohnbaulandbedarfs abzüglich des Innenentwicklungspotenzials (siehe S-7 Phase 2) je Gemeinde und Raumtyp für die gesamte Region zu erstellen. Phase 3: Abklärung. In einer Kooperationsvereinbarung zwischen Gemeinden und Region sind die wesentlichen Eck- punkte der weiteren Zusammenarbeit festzulegen. Phase 4: Die Gemeinden fördern die Einzonung der Vorranggebiete für regionale Siedlungserweiterung indem sie auf der politischen, planerischen (z.B. Infrastrukturverträge) und bodenpolitischen Ebene Einfluss nehmen. Koordinationsstand: Priorität: Kosten: Vororientierung Hoch Phase 1: 15'000 Fr. Zwischenergebnis Mittel Phase 2: 5‘000 Fr. Festsetzung Tief Phase 3 - 4: noch offen Einzelmassnahmen: siehe Liste unten Kostenteiler: Antrag für: Anteil Bund % Fr. den kantonalen Richtplan Anteil Kanton % Fr. die Anpassung kommunaler Nutzungspläne Anteil Gemeinde % Fr. Strassennetzplan Anteil % Fr. Investitionsrahmenkredit Strasse Zeithorizont: Phasen 1+2: 2016 Phase 3+4: Daueraufgabe Sonstiges Verweise: ▪ VA-S 2: Vorranggebiete regionale Siedlungserweiterung Wohnen und Arbeiten überprüfen und zu Koordinati- onsstand Festsetzung weiterentwickeln. ▪ Massnahmenpaket S-2: Regionale Wohn- und Arbeitsschwerpunkte ▪ Kantonaler Richtplan 2030 (Stand Entwurf) ▪ Arbeitshilfe "Berücksichtigung von Naturgefahren in der Ortsplanung", AGR 2009 ▪ Im Gebiet des ehemaligen Flugplatzes Interlaken hat die Bezeichnung in Abstimmung mit dem Nutzungs- und Infrastrukturrichtplan Flugplatz Interlaken (NIRP) zu erfolgen. ▪ Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder ISOS. Die im ISOS bezeichneten Qualitäten der Ortsbilder von nationaler Bedeutung sollen erhalten werden. 12
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Sonstiges Bemerkungen: Es bestehen Abhängigkeiten zu den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP). Weiter sind die Vorgaben des Kanto- nalen Richtplans zu beachten (Massnahmenblätter A_01neu, A_05). Die Gebiete müssen die im Kantonalen Richtplan gemachten raumplanerischen Voraussetzungen (insbesondere in Bezug auf die Erschliessung, Fläche, Dichte etc.) erfül- len. Werden Vorranggebiete nutzungsplanerisch ausgeschieden (Einzonung), können diese als regionale Wohn- oder Arbeits- schwerpunkte gemäss Massnahme S-2 bezeichnet werden. Die langfristige Sicherung lässt sich nur über eine grundeigen- tümerverbindliche Zuordnung von Nutzungszonen realisieren. STANDORTE FÜR VORRANGGEBIETE FÜR REGIONALE SIEDLUNGSERWEITERUNG WOHNEN Standorte siehe Richtplankarte. Zu beachten sind auch die zusätzlichen Anmerkungen unterhalb der Tabelle. *= Diese zwei möglichen Standorte in Meiringen müssen koordiniert werden. Es gilt insbesondere Bedarf, Anordnung und Er- schliessung gemeinsam abzuklären. Nr. Bezeichnung Abhän- Zonentyp (zu- ÖV- Grösse Priorität Koord. gigkeiten künftig) Güte (ha) stand S-3-w1 Interlaken, Uechteren Wohnzone C 5.7 1 ZE S-3-w3 Bönigen, Oberteil (ehemals östlich Zubrin- S-2-w1 Wohnzone E 1.3 2 VO ger Oberlandstrasse) S-3-w4 Ringgenberg Wohnzone D 2.8 2 ZE S-3-w5 Wilderswil, Süd Wohnzone D 2.2 1 ZE S-3-w7 Grindelwald, Nirgen / Treierli (ehemals ZÖN / Zone für E 3.6 2 VO Hellbach) einheimisches Bauen S-3-w8 Matten, Senggi Wohnzone D 1.0 1 VO S-3-w9 Brienz, Stockweg Wohnzone - 1.5 2 VO S-3-w10* Meiringen, Aarmatten Ost S-2-w3, Wohnzone D 2.6 2 VO S-3-w11 S-3-w11* Meiringen, Aarmatten West S-2-w3, Wohnzone D 2.3 2 VO S-3-w10 S-3-w12 Schattenhalb, Böingärtli Wohnzone E 1.5 2 VO Nr. Anmerkungen S-3-w1 Das gut erschlossene Gebiet befindet sich auf Fruchtfolgeflächen. Einzonungen von Fruchtfolgeflächen sind unter be- stimmten Vorgaben – abgestimmt auf die neuen Bestimmungen im RPG, RPV und dem kantonalen Richtplan – möglich. Weiter befindet sich das Gebiet im roten Gefahrengebiet, da es überflutungsgefährdet ist. Durch die Hochwasserschutz- massnahmen an der Lütschine wird die Hochwassergefahr entschärft. Eine Abstimmung der verschiedenen Interessen ist noch nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang sind allenfalls auch Dienstleistungsnutzungen zu prüfen. S-3-w3 Dieser Standort erfüllt die Minimalanforderungen an die Erschliessungsgüteklasse D nicht. Die Abstimmung der verschie- denen Interessen ist noch nicht erfolgt. Insbesondere muss aufgezeigt werden, wie die ÖV-Anbindung verbessert werden kann. S-3-w4 Dieser Standort erfüllt die Minimalanforderungen an die Erschliessungsgüteklasse D nicht. Die Abstimmung der verschie- denen Interessen ist noch nicht erfolgt. Insbesondere muss aufgezeigt werden, wie die ÖV-Anbindung verbessert werden kann. S-3-w5 Durch die Umsetzung von Hochwasserschutzmassnahmen liegt das Gebiet neu im blauen Gefahrengebiet. Die Abstim- mung der verschiedenen Interessen ist noch nicht erfolgt. S-3-w7 Dieser Standort erfüllt die Minimalanforderungen an die Erschliessungsgüteklasse D nicht. S-3-w8 Die Abstimmung der verschiedenen Interessen ist noch nicht erfolgt. Für die Weiterentwicklung und allenfalls spätere Einzonung dieses Gebiets muss sichergestellt werden, dass der gem. Richtplan zu erfüllende Dichte-Wert (RN-Dichte 88/ha) erreicht werden kann. 13
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Nr. Anmerkungen S-3-w9 Die Minimalanforderungen an die Erschliessungsgüteklasse D werden nicht erreicht. Die Abstimmung der verschiedenen Interessen ist noch nicht erfolgt. Insbesondere muss aufgezeigt werden, wie die ÖV-Anbindung verbessert werden kann und ob an diesem Standort die gem. Richtplan zu erfüllenden Dichte (RN-Dichte 49/ha) erreicht werden kann. S-3-w10* Das Gebiet befindet sich ca. 500m von einer Gasleitung von Transitgas entfernt. Transitgas hat im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision Einsprache gegen die Einzonung von diversen anderen Gebieten erhoben (zu geringe Distanz zu Gasleitung). Die Rechtsprechung ist noch hängig. Diese kann Auswirkungen auf die Weiterentwicklung des Gebiets haben. Ohnehin gilt die Weiterentwicklung des Gebiets mit Aarmatten West zu koordinieren. Auch vor dem Hintergrund der kürzlich bewilligten Ortsplanungsrevision. S-3-w11* Das Gebiet befindet sich ca. 500m von einer Gasleitung von Transitgas entfernt. Transitgas hat im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision Einsprache gegen die Einzonung von diversen anderen Gebieten erhoben (zu geringe Distanz zu Gasleitung). Die Rechtsprechung ist noch hängig, kann aber auch Auswirkungen auf die Weiterentwicklung des Gebiets haben. Ohnehin gilt die Weiterentwicklung des Gebiets mit dem Gebiet mit Aarmatten Ost zu koordinieren. Auch vor dem Hintergrund der kürzlich bewilligten Ortsplanungsrevision. S-3-w12 Dieser Standort erfüllt die Minimalanforderungen an die Erschliessungsgüteklasse D nicht. Die Abstimmung der verschie- denen Interessen ist noch nicht erfolgt. Insbesondere muss aufgezeigt werden, wie die ÖV-Anbindung verbessert werden kann und ob an diesem Standort die gem. Richtplan zu erfüllenden Dichte (RN-Dichte 30/ha) erreicht werden kann. STANDORTE FÜR VORRANGGEBIETE FÜR REGIONALE SIEDLUNGSERWEITERUNG ARBEITEN Standorte siehe Richtplankarte. Zu beachten sind auch die zusätzlichen Anmerkungen unterhalb der Tabelle. *= Die drei möglichen Standorte in Meiringen müssen untereinander koordiniert werden. Dasselbe gilt für die beiden mögli- chen Standorte in Innertkirchen. Es gilt insbesondere Bedarf, Anordnung und Erschliessung gemeinsam abzuklären. Nr. Bezeichnung Abhän- Zonentyp (zu- ÖV- Grösse Priori- Koord. gigkeiten künftig) Güte (ha) tät stand S-3-a1 Unterseen, Lehzun-Eichzun Industrie-/ Ge- E 1.7 2 VO werbezone S-3-a2 Matten, Flugplatz Halle 1 S-3-a3 Industrie-/ Ge-
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Nr. Anmerkungen S-3-a7 Die Gemeinde beabsichtigte im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision das Gebiet östlich davon einzuzonen (Ürbachsey = zw. Eisenbahn, Liechtenenstrasse und Urbachseystrasse), stiess aber auf Wiederstand der Anwohner. Das Gebiet Sum- merouli bildet eine Alternative, ist aber mit S3a-8 und S3a-9 zu koordinieren. Auch vor dem Hintergrund der kürzlich bewil- ligten Ortsplanungsrevision. S-3-a8 Transitgas hat im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision Einsprache gegen die Einzonung des Gebietes erhoben (zu ge- ringe Distanz zu Gasleitung). Die Rechtsprechung ist noch hängig. Das Gebiet ist mit dem Gebiet S3a-7 und S3a-9 zu koor- dinieren. Auch vor dem Hintergrund der kürzlich bewilligten Ortsplanungsrevision. S-3-a9 Transitgas hat im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision Einsprache gegen die Einzonung des Gebietes erhoben (zu ge- ringe Distanz zu Gasleitung). Die Rechtsprechung ist noch hängig. Das Gebiet ist mit dem Gebiet S3a-7 und S3a-8 zu koor- dinieren. Auch vor dem Hintergrund der kürzlich bewilligten Ortsplanungsrevision. S-3-a11 Der erforderliche Korridor für den Hochwasserschutz Aare muss zwingend freigehalten werden. Die Kantonsstrasse muss für die Realisierung des Hochwasserschutzes Aare in Richtung Klinik verschoben werden, um der Aare den nötigen Abflussquerschnitt zu geben. Das Aareal liegt zudem grösstenteils in gelbem Gefahrengebiet. Da die Er- weiterung für eine sensible Nutzung vorgesehen ist (Klinik), muss im Rahmen einer allfälligen Einzonung gezeigt werden, wie mit der Hochwassergefahr umgegangen wird (Objektschutzmassnahmen). S-3-a12* Abklärungen bezüglich der Verlegung der Hochspannungsleitung in den Boden laufen, weshalb das Gebiet zurzeit blockiert ist. Der Standort ist mit S-3-a13 zu koordinieren. S-3-a13* Erweiterung bestehender Arbeitszone östlich von Innertkirchen. Der Standort ist mit S3a-12 zu koordinieren. Der Standort tangiert den Trenngürtel (INN01). Die Abstimmung der verschiedenen Interessen ist noch nicht erfolgt. 15
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung RGSK Oberland-Ost Stand: Februar 2015 Massnahmenpaket Siedlungsbegrenzungslinien und –trenngürtel S-4 von überörtlicher Bedeutung (RGSK I S4) Massnahmenbeschrieb Zielsetzung: 1. Mit der Bezeichnung von Siedlungsbegrenzungen (Linien und Trenngürtel) von überörtlicher Bedeutung wird eine klare Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet angestrebt. Die Siedlungsentwicklung in Ortschaften wird ei- nerseits durch den zugestandenen Baulandbedarf bestimmt, andererseits durch Bezeichnung von äusseren Grenzen, bzw. Trenngürteln. Gebiete zwischen bestehenden Bauzonen und Siedlungsbegrenzungen sind ausdrücklich nicht als Baulandreserven, bzw. Bauerwartungsland zu betrachten. Wo solche zu liegen kommen, wird durch diese Massnah- me nicht geregelt. Die Siedlungsbegrenzungen (Linien und Trenngürtel) sollen sicherstellen, dass ▪ die Siedlungs- und Landschaftsräume zweckmässig gegliedert werden ▪ die Akzentuierung der Siedlungsränder gefördert und die Zersiedelung eingegrenzt wird ▪ charakteristische Ortsbilder und ihre Umgebung sowie übergeordnete Landschaftsräume erhalten bleiben ▪ Freiräume für die Naherholung und sportliche Aktivitäten in Siedlungsnähe offen bleiben ▪ die ökologische Vernetzung unterstützt wird 2. Ablösung aller der noch gültigen Siedlungsbegrenzungen des regionalen Richtplans 1984. Dies bedingt die Festset- zung entsprechender Siedlungsbegrenzungen im RGSK der 2. Generation. Massnahmen: 1. Festlegen bzw. Anpassen von Siedlungsbegrenzungen (Linien und Trenngürtel) von überörtlicher Bedeutung gemäss Tabelle und Karten in diesem Massnahmenpaket. Auf Einzonungen ausserhalb der bezeichneten Begrenzungslinien, bzw. in den bezeichneten Trenngürteln ist zu ver- zichten. Der Gestaltung der Übergänge vom Siedlungsgebiet in die freie Landschaft ist besondere Beachtung zu schenken. Bei Siedlungsbegrenzungslinien mit Spielraum (gestrichelt) besteht ein Handlungsspielraum auf kommuna- ler Ebene für Einzonungen im Mass von einzelnen Bauplätzen für die qualitative Aufwertung und Ausgestaltung des Siedlungsrandes. Ansonsten besteht kein Spielraum und der bestehende Siedlungsrand ist in seiner Lage und in sei- nem Verlauf zu erhalten. 2. Aufhebung aller 16 mit der Genehmigung des RGSK I noch rechtsgültigen Siedlungsbegrenzungen des Richtplans 1984 in den Gemeinden Unterseen (5x), Interlaken (2x), Ringgenberg (4x), Wilderswil (2x), Grindelwald (1x), Innertkirchen (2x) gemäss Karten und Beschreibung in diesem Massnahmenpaket. 3. Alle Gemeinden berücksichtigen in ihren Nutzungsplanungen die bezeichneten Siedlungsbegrenzungen als Rahmen- bedingung. Zuständigkeiten Federführung: Weitere beteiligte Stellen: Kommunale Verankerung: Standortgemeinden Kanton Beurteilung Wirkung: Eine Hauptzielsetzung der Raumplanung ist die haushälterische Bodennutzung und damit verbunden die Einschränkung der Zersiedlung. Mit der Festlegung von Siedlungbegrenzungen werden Beiträge für beide Teilziele geleistet. Die klare Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und die Wahrung intakter Landschaftsträume führen zu besseren Voraus- setzungen für die Landwirtschaft, für die ökologische Vernetzung und die Naherholung. Das Massnahmenpaket ist für die Ziele und Strategie der Region von zentraler Bedeutung. 16
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Realisierung Vorgehen/Meilensteine: Die Gemeinden verankern die Siedlungsbegrenzungen (Linien und Trenngürtel) im Rahmen von kommunalen Richtplänen und / oder berücksichtigen diese im Rahmen der Ortsplanungen. Koordinationsstand: Priorität: Kosten: Vororientierung Hoch Interne Leistung Regionalkonferenz / Gemeinden Zwischenergebnis Mittel Festsetzung Tief Kostenteiler: Einzelmassnahmen: Anteil Bund % Fr. siehe Liste unten Anteil Kanton % Fr. Anteil Gemeinde % Fr. Antrag für: Anteil % Fr. den kantonalen Richtplan die Anpassung kommunaler Nutzungspläne Strassennetzplan Investitionsrahmenkredit Strasse Zeithorizont: Daueraufgabe Sonstiges Verweise: ▪ Regionaler Richtplan Oberland-Ost 1984 ▪ VA 3: Siedlungstrenngürtel festlegen ▪ PA 2: Siedlungsbegrenzungen festlegen ▪ VA 4: Bereinigungen des regionalen Planungsinstrumentariums prüfen und gegebenenfalls vornehmen Bemerkungen: Wenn die Siedlungsbegrenzung auf der Karte entlang von existierenden Siedlungsgrenzen, Strassen oder anderen Linien im Gelände führt, wird die Linie im Gelände als Siedlungsgrenze festgelegt. Die Siedlungsbegrenzung auf der Karte wird dann aus Gründen der Planlesbarkeit etwas zurückversetzt gezeichnet. Im freien Feld ist immer die auf der Seite der Siedlung liegende Linienkante die gültige Siedlungsbegrenzung, d.h. die Li- nie selber liegt bereits im geschützten Bereich. Die Achsen der Linien verlaufen entlang eben dieser Linienkante und nicht durch die Linienmitte. Bei einer Darstellung der digitalen Daten muss dies beachtet werden. SIEDLUNGSBEGRENZUNGEN / AUFHEBUNGEN BEGRENZUNGEN RICHTPLAN 1984 Linienverlauf siehe Richtplankarte Ausschnitte 1:25‘000. Legende Spalte Typ: Linie ohne Spielraum: kein Spielraum und der bestehende Siedlungsrand ist in seiner Lage und in seinem Verlauf zu erhalten. Linie mit Spielraum: Handlungsspielraum auf kommunaler Ebene für Einzonungen im Mass von einzelnen Bauplätzen für die qualitative Aufwertung und Ausgestaltung des Siedlungsrandes Trenngürtel: landschaftlich bedeutsame Gebiete, die aus übergeordneter Sicht von der Siedlungsentwicklung freizuhalten sind. 17
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Nr. Gemeinde Typ Anmerkungen Koord. stand S-4-unt01 Unterseen Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, kommunales Landschafts- FS Spielraum schutzgebiet, Fruchtfolgefläche, Massnahmenperimeter Wildtiere KLEK Eine Nutzung als Campingplatz ist für das temporäre Abstellen von Zelten, Wohnwagen und Camper (Belegung pro Benutzer maximal 6 Monate pro Jahr) jenseits der Siedlungsbegrenzung weiterhin möglich. Es sind keine festen ober- irdischen Bauten oder Anbauten zulässig. S-4-unt02 Unterseen Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, Massnahmenperimeter Wild- AL Spielraum tiere KLEK S-4-unt03 Unterseen Linie ohne Abgrenzung kommunales Landschaftsschutzgebiet, Fruchtfolgefläche AL Spielraum S-4-unt04, Unterseen Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, kommunales Landschafts- AL S-4-unt05, Spielraum schutzgebiet, Fruchtfolgefläche S-4-unt06 S-4-unt07 Unterseen Linie mit Die Wiese beim Müliholz soll vor einer Überbauung geschützt bleiben, zur Aus- FS Spielraum gestaltung und Aufwertung des Siedlungsrandes soll ein Spielraum im Mass von einzelnen Bauplätzen gewährt werden (gestrichelte Linie). S-4-unt08 Unterseen Linie mit Die Siedlungsbegrenzungslinie wird auf den bestehenden Siedlungsrand gelegt. FS Spielraum Zur Ausgestaltung und Aufwertung des Siedlungsrandes soll ein Spielraum im Mass von einzelnen Bauplätzen bestehen (gestrichelte Linie). Das Landschaftsbild entlang dem Siedlungsrand mit Kleinstrukturen, Hecken und Baumgruppen soll hier langfristig erhalten bleiben, ebenso der Land- schaftskorridor zwischen den Campingplätzen Jungfraucamp und Lazy Rancho. Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, kommunales Landschafts- schutzgebiet und Fruchtfolgefläche. S-4-unt09 Unterseen Linie ohne Die Siedlungsbegrenzungslinie wird auf den bestehenden Siedlungsrand gelegt FS Spielraum (ohne Spielraum). Im Bereich des Campingplatzes Jungfraucamp führt die Sied- lungsbegrenzungslinie entlang der Parzellengrenze durch den Campingplatz und unterteilt diesen gemäss der bestehenden ÜO in Grünzone und Touristikplätze (ÜO-Sektoren A+D), sowie Residenzplätze (ÜO: Sektoren B+C). Sinngemäss Siedlungsgrenze Richtplan 1984. Damit wird die entsprechende Begrenzung des Richtplans 1984 aufgehoben. Eine Nutzung als Campingplatz ist für das temporäre Abstellen von Zelten, Wohnwagen und Camper (Belegung pro Benutzer maximal 6 Monate pro Jahr) jenseits der Siedlungsbegrenzung weiterhin möglich. Es sind keine festen ober- irdischen Bauten oder Anbauten zulässig. S-4-unt10 Unterseen Linie ohne Die Siedlungsbegrenzungslinie wird, ausser direkt bei der Steindlerstrass, auf FS Spielraum den bestehenden Siedlungsrand gelegt (ohne Spielraum). In diesen Bereichen bestehen Fruchtfolgefläche und ein kommunales Landschaftsschutzgebiet. Sinngemäss Siedlungsgrenze Richtplan 1984. Damit wird die entsprechende Begrenzung des Richtplans 1984 aufgehoben. Bei einer Anpassung des Siedlungsrandes muss eine Abwägung erfolgen und das kommunale Landschaftsschongebiet muss angepasst werden. S-4-unt11 Unterseen Linie mit Die Siedlungsbegrenzungslinie wird auf den bestehenden Siedlungsrand gelegt. FS Spielraum Zur Ausgestaltung und Aufwertung des Siedlungsrandes soll ein Spielraum im Mass von einzelnen Bauplätzen bestehen (gestrichelte Linie). Bei einer Anpassung des Siedlungsrandes muss eine Abwägung erfolgen und das kommunale Landschaftsschongebiet muss angepasst werden. S-4-unt12, Unterseen Linie ohne Die Siedlungsbegrenzungslinie wird auf den bestehenden Siedlungsrand gelegt FS S-4-unt13 Spielraum (ohne Spielraum). Sinngemäss Siedlungsgrenzen Richtplan 1984. Damit werden die beiden entsprechenden Begrenzungen des Richtplans 1984 aufgehoben. S-4-unt14 Unterseen Linie ohne Der Bereich zwischen Strasse und dem Schifffahrtskanal soll vor einer weiteren FS Spielraum Bebauung geschützt werden. Sinngemäss Siedlungsgrenze Richtplan 1984. Da- mit wird die entsprechende Begrenzung des Richtplans 1984 aufgehoben. 18
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Nr. Gemeinde Typ Anmerkungen Koord. stand S-4-int01 Interlaken Linie ohne Abgrenzung Fruchtfolgefläche, Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee- FS Spielraum Grosser Ruuge, Überlastkorridor Hochwasserschutz Bödeli-Lütschine. Sinnge- mäss Siedlungsgrenzen Richtplan 1984. Damit werden die beiden entspre- chenden Begrenzungen des Richtplans 1984 aufgehoben. Die Einzonung beim Ponyhof erfolgt als Erhaltungszone und stellt keinen Wider- spruch zur Siedlungsbegrenzung dar. Eine Koordination mit dem Kanton ist er- folgt. S-4-int02 Interlaken Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, Fruchtfolgefläche, Landschafts- AL Spielraum korridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge, Überlastkorridor Hochwasser- schutz Bödeli-Lütschine. Die Einzonungen (ZÖN für Feuerwehrstützpunkt und -werkhof, UeO 13, Ueo 12, ZPP "Landi Jungfrau") an der gut erschlossenen Lage erfolgten Aufgrund von Interessensabwägungen. S-4-int03, Interlaken Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, Fruchtfolgefläche, Landschafts- AL S-4-int04 Spielraum korridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge, Überlastkorridor Hochwasser- schutz Bödeli-Lütschine S-4-int05 Interlaken Linie ohne Abgrenzung Fruchtfolgefläche, Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee- FS Spielraum Grosser Ruuge und Überlastkorridor Hochwasserschutz Bödeli-Lütschine. Im Sinne einer Arrondierung soll die Vororientierung so festgesetzt werden. Das Landschaftsschongebiet muss angepasst und die entsprechende Begrenzung des Richtplans 1984 wird aufgehoben. S-4-int06 Interlaken, Linie ohne Abgrenzung Fruchtfolgefläche, Gewässerschutzzone und Landschaftskorridors FS Bönigen Spielraum Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge. Die bereits festgesetzte Siedlungsbegrenzung wird im Norden auf die Flucht der bestehenden Gebäude links und rechts zurückversetzt um hier eine gewerbliche Entwicklung zu ermöglichen. Dabei wird sie auf das Gemeindegebiet von Böni- gen ausgedehnt. Die Landschaftskammer von regionaler Bedeutung wird in ih- rer Qualität und optischen Ausdehnung dadurch nicht vermindert. S-4-rin01 Ringgen- Linie mit Die Wiese bei Eyen soll freigehalten werden. Sie trennt die Siedlungen Goldswil FS berg Spielraum und Interlaken und ist dadurch prägend für die eigenständige Wahrnehmung der Orte wie auch für die landschaftliche Umgebung. Sie ist ein wichtiger Korri- dor für Wildtiere vom Hang zur Aare. Nördlich vom Eyenweg wird die Siedlungsbegrenzungslinie mit einem Abstand von einer Bautiefe entlang dem bestehenden Siedlungsrand geführt. Zur Ausge- staltung und Aufwertung des Siedlungsrandes soll zudem ein Spielraum im Mass von einzelnen Bauplätzen bestehen (gestrichelte Linie). Südlich vom Eyenweg verläuft die Linie entlang dem bestehenden Siedlungsrand, ohne Spielraum. Die Zurückversetzung der Siedlungsbegrenzung gegenüber derjenigen im Richt- plan 1984 ist aufgrund einer Interessensabwägung erfolgt. Die beiden Begren- zungen des Richtplans 1984 (nördlich und südlich des Eyenwegs) werden auf- gehoben. S-4-rin02 Ringgen- Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet und Landschaftskorridor Burg- FS berg Spielraum seeli. Sinngemäss Siedlungsgrenze Richtplan 1984. Damit wird die entspre- chende Begrenzung des Richtplans 1984 aufgehoben. S-4-rin03 Ringgen- Linie ohne Abgrenzung Landschaft von überregionaler Bedeutung, Landschaftskorridor FS berg Spielraum Burgseeli und regionales Landschaftsschongebiet. Die Siedlungsbegrenzungslinie wird im oberen Bereich gegen Osten auf den bestehenden Siedlungsrand verschoben. Unten verläuft sie dem Längenmat- tenweg entlang. Der Landschaftsraum oberhalb des Burgseelis ist von regionaler Bedeutung und soll in seiner heutigen Dimension erhalte bleiben. Damit wird die entsprechende Begrenzung des Richtplans 1984 aufgehoben. 19
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Nr. Gemeinde Typ Anmerkungen Koord. stand S-4-rin04 Ringgen- Linie ohne Analog Siedlungsbegrenzung richtplan 1984 (Ablösung). AL berg Spielraum Linienverlauf nur auf Richtplankarte 1:50‘000 S-4-boe01 Bönigen Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, Landschaftsraum Riedli, Über- AL Spielraum lastkorridor Hochwasserschutz Bödeli-Lütschine S-4-boe02 Bönigen Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, Uferschutzzone AL Spielraum S-4-boe03 Bönigen Linie ohne Abgrenzung regionales Landschaftsschongebiet, Landschaftsraum Riedli AL Spielraum S-4-mat01, Matten Linie ohne Abgrenzung Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge, Puffer- AL S-4-mat02 Spielraum zone entlang Autobahn (Lärmschutz) S-4-mat03 Matten Linie ohne Abgrenzung kommunales Landschaftsschutzgebiet, Landwirtschaftsgebiet / re- VO Spielraum gionaler Arbeitsplatzschwerpunkt gemäss Planung NIRP, Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge, Freihaltung Überlastkorridor Hochwasser- schutz Bödeli – Lütschine Es ist abzuklären, ob die Siedlungsbegrenzung näher an die genehmigte UeO gegen Südwesten verlegt werden soll / muss. Die Erschliessung des gesamten Gebiets schafft noch nicht gelöste Probleme im Anschluss an die Kantonsstrasse beim Bahnübergang Wilderswil. Längerfristig ist vorgesehen, das Gebiet direkt dem A8-Ausfahrtskreisel oder der Kantons- strasse anzuschliessen. Bis es jedoch soweit ist, darf das Baugebiet nicht ver- grössert werden, weil sich das Verkehrsproblem weiter verstärken würde (Stel- lungnahme Generalsekretariat BVE zur Vorprüfung RGSK1). S-4-wil01 Wilderswil Linie ohne Die bereits festgesetzte Siedlungsbegrenzungslinie wird bis zum Allmend-Dörfli FS Spielraum verlängert. Freihaltung der für das Ortsbild wichtigen Wiese (Ortsbild von natio- naler Bedeutung) inkl. Freihaltung der Sicht auf die Kirche gemäss der Empfeh- lung ISOS. S-4-wil02 Wilderswil Linie ohne - AL Spielraum S-4-wil03 Wilderswil Linie ohne Abgrenzung Wald- und Wiesenlandschaft bei "Ofni", kommunales Landschafts- AL Spielraum schutzgebiet S-4-wil04 Wilderswil Linie ohne Die im RGSK I vorgeschlagene Siedlungsbegrenzung ist ausdrücklich nicht fest- FS Spielraum setzbar, da sie regionalen Zielsetzungen sowie der Siedlungsbegrenzung des Richtplans 1984 widerspricht. Ohne Festsetzung kann der Richtplan 1984 nicht abgelöst werden, was mit dem RGSK II jedoch zwingend erfolgen muss. Die nun als Festsetzung Vorgeschlagene Siedlungsbegrenzung liegt näher am bestehenden Siedlungsrand und lässt der Gemeinde dennoch grosszügigen Entwicklungsspielraum. Die Siedlungsbegrenzung des Richtplans 1984 vor Un- spunne wird damit aufgehoben. Ausser zwischen Dorfmatta und Stalden sowie nördlich der Chrüzimad verläuft die Siedlungsbegrenzung dem bestehenden Siedlungsrand entlang. Abgrenzung Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge. S-4-wil05 Wilderswil Linie ohne Freihaltung Überlastkorridor Hochwasserschutz Bödeli-Lütschine AL Spielraum S-4-wil06 Wilderswil Linie ohne Abgrenzung kommunales Landschaftsschutzgebiet, Landwirtschaftsgebiet / re- AL Spielraum gionaler Arbeitsplatzschwerpunkt gemäss Planung NIRP, Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge, Freihaltung des Überlastkorridor Hoch- wasserschutz Bödeli - Lütschine S-4-wil07 Wilderswil Linie ohne Abgrenzung Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge, Puffer- FS Spielraum zone entlang Autobahn (Lärmschutz), Freihaltung Hertigässlis (beliebter Spa- zierweg, Naherholung). 20
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Nr. Gemeinde Typ Anmerkungen Koord. stand S-4-wil08 Wilderswil Linie ohne Abgrenzung Landschaftskorridor Burgseeli-Brienzersee-Grosser Ruuge. FS Spielraum Die Zurückversetzung der Siedlungsbegrenzung gegenüber derjenigen im Richt- plan 1984 ist aufgrund einer Interessensabwägung erfolgt. Die entsprechende Begrenzung des Richtplans 1984 wird aufgehoben. Grindelwald Ersatzlose Aufhebung der Begrenzung des Richtplans 1984 westlich des Dorfes in Absprache mit dem AGR (siehe Richtplankarte). Für Streusiedlungsgebiet bestehen heute übergeordnete Regelungen, eine Siedlungsbegrenzung ist hier kein geeignetes Instrument. S-4-bri01 Brienz Linie ohne Abgrenzung Wald- und Wiesenlandschaft "Chilchacker" AL Spielraum S-4-bri02 Brienz Linie ohne Zur Ausgestaltung und Aufwertung des Siedlungsrandes soll zwischen Bahn und FS Spielraum Hauptstrasse neu ein Spielraum im Mass von einzelnen Bauplätzen bestehen (gestrichelte Linie). Westlich der Bahn besteht weiterhin kein Spielraum. Ab- grenzung regionales Landschaftsschongebiet, Landschaftskorridor Brienzersee– Lauenen. Eine Nutzung als Campingplatz ist für das temporäre Abstellen von Zelten, Wohnwagen und Camper (Belegung pro Benutzer maximal 6 Monate pro Jahr) jenseits der Siedlungsbegrenzung weiterhin möglich. Es sind keine festen ober- irdischen Bauten oder Anbauten zulässig. S-4-bri03 Brienz Linie ohne Abgrenzung Landschaftskorridor Brienzersee–Lauenen AL Spielraum S-4-bri04 Brienz Linie ohne Abgrenzung Landschaftskorridor Brienzersee–Lauenen AL Spielraum S-4-bri05 Brienz Linie mit Zur Ausgestaltung und Aufwertung des Siedlungsrandes soll neu ein Spielraum FS Spielraum im Mass von einzelnen Bauplätzen bestehen (gestrichelte Linie). S-4-schw01 Schwanden Linie mit Siedlungsbegrenzungslinie entlang dem bestehenden Siedlungsrand / dem regi- FS Spielraum onalen Landschaftsschutzgebiet / der Gemeindegrenze mit Spielraum zur Aus- gestaltung des Siedlungsrandes (gestrichelte Linie), speziell im Bereich des Pfadiheims. S-4-schw02 Schwanden Linie ohne Siedlungsbegrenzungslinie entlang dem regionalen Landschaftsschutzgebiet / AL Spielraum der Gemeindegrenze. S-4-hof01, Hofstetten Linie ohne - AL S-4-hof02 Spielraum S-4-mei01, Meiringen Linie ohne - AL S-4-mei02 Spielraum S-4-mei03, Meiringen Linie ohne Abgrenzung Überflutungsgebiet Hochwasserschutz Aare AL S-4-mei04 Spielraum S-4-mei05 Meiringen Linie ohne Abschluss Siedlung in Richtung Osten. Freihaltung der landschaftlich wertvollen FS Spielraum Wiese von Sand entlang der Aare bis zu Aareschlucht für die Landwirtschaftliche Nutzung. S-4-scha01 Schatten- Linie ohne Abgrenzung Landschaftsraum entlang der Aare, Überflutungsgebiet Aare. AL halb Spielraum S-4-scha02 Schatten- Linie ohne Freihaltung der landschaftlich wertvollen Wiese entlang der Aare bis zur Aare- FS halb Spielraum schlucht für die Landwirtschaftliche Nutzung. S-4-scha03 Schatten- Linie ohne Abschluss der Siedlung beim Mehrzweckgebäude und Freihaltung der darauf FS halb Spielraum folgenden Wiese. S-4-inn01 Innertkir- Trenngürtel Perimeter: Siehe Richtplankarte. FS chen Schutz des bedeutenden Landschaftskorridors zwischen Wychel und Stapfen. Sinngemäss Siedlungsgrenzen Richtplan 1984. Damit werden die beiden ent- sprechenden Begrenzungen des Richtplans 1984 aufgehoben. 21
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung RGSK Oberland-Ost Stand: Februar 2015 Massnahmenpaket Koordination der Raumplanung S-5 (RGSK I S5) Massnahmenbeschrieb Zielsetzung: 1. Intensivierung der Koordination bei der Lösung raumplanerischer Aufgaben unter den Gemeinden zur besseren Ab- stimmung der kommunalen Nutzungsplanungen 2. Vereinheitlichung der Begriffe für Bau- und Zonenvorschriften (gemäss Verordnung des Kantons) 3. Aufwertung der Ortskerne (insbes. bezüglich des Gebäudezustands), Attraktivierung des öffentlichen Raumes. Die gestalterische Qualität (hohe Baukultur) der Siedlungsentwicklung ist dabei besonders zu beachten. 4. Bewegungsfreundliche Siedlungen (Verbesserung der Aufenthaltsqualität in den Dorfzentren für Einheimische und Gäste mit Möglichkeit für Bewegung, Spiel und Sport) Massnahmen: 1. Intensivierung der Koordination Den Abstimmungsbedarf der kommunalen Nutzungsplanungen legt die Regionalkonferenz Oberland-Ost fest und prüft, ob gemeindeübergreifende regionale Richtpläne notwendig sind (wie z. B. NIRP). 2. Vereinheitlichung der Begriffe für Bau- und Zonenvorschriften (Eine neue Verordnung des Kantons ist seit 2011 in Kraft. Die Umsetzung auf Gemeindestufe ist anstehend). 3. Aufwertung der Ortskerne und Attraktivierung des öffentlichen Raumes Es sind Anreizsysteme (insbes. bezüglich des Gebäudezustands, besonderer gestalterischer Qualität mit höherer Aus- nutzung) und Gestaltungsvorgaben zu prüfen. 4. Bewegungsfreundliche Siedlungen schaffen In den Verkehrsrichtplänen sind Begegnungszonen und 30er- Zonen einzurichten. 5. Die folgenden Planungsgrundsätze sollen alle Gemeinden in ihren Nutzungsplanungen anwenden: a) Haushälterische Bodennutzung: - Bauzonen nur innerhalb oder unmittelbar angrenzend an überbautes Bauland (Abrundung des Siedlungsran- des) b) Einhaltung des Wohnbaulandbedarfs gemäss kantonalem Richtplan Siedlung / Landschaft: - Schonung der Wohngebiete vor schädlichen Einflüssen (Verkehr, Luftverschmutzung, Lärm, Geruchsimmissi- onen) c) Erschliessung / Infrastruktur: - Bauzonen nur im Bereich hinreichender Erschliessung resp. in Gebieten, die rationell erschlossen werden können (Zufahrtsstrasse, Wasser, Energie, Kanalisation) - Bereitschaft zur Bezahlung von Mehrwertabschöpfung und bei Bedarf zur Übernahme von Infrastrukturkos- ten - Ausreichende Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln - Keine erhebliche Zunahme des Schwerverkehrs auf den Ortsdurchfahrten Zuständigkeiten Federführung: Weitere beteiligte Stellen: Phase 1: Regionalkonferenz Oberland-Ost Bauverwalter der Gemeinden Phase 2: Gemeinden Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) 22
RGSK II Oberland-Ost. Massnahmen. Massnahmenpakete Siedlung Beurteilung Wirkung: Um die positive Entwicklung im Sinne der formulierten regionalen Ziele und Strategien zu erreichen, ist die gesamtregio- nale Koordination der örtlichen Nutzungsplanungen auf der Flughöhe des RGSK nicht immer ausreichend. Öfters ist eine koordinierte Planung spezifischer Gemeinden nötig und sinnvoll. Durch die Erhebung von weiterem Koordinationsbedarf wird die Erreichung der regionalen Ziele gestützt. Weiter sollen die regional ausgearbeiteten Planungsgrundsätze auch in den örtlichen Nutzungsplanungen verankert wer- den, damit sie auch bei kleineren, nicht RGSK-relevanten Projekten zum Tragen kommen. Realisierung Vorgehen/Meilensteine: Phase 1: Die Regionalkonferenz erarbeitet Grundsätze für die Baureglemente und stellt diese den Gemeinden zur Ver- fügung (Massnahmen 1, 3 und 5). Phase 2: Die Gemeinden verankern die Grundsätze in ihren Baureglementen und wenden sie in der Nutzungsplanung an. Koordinationsstand: Priorität: Kosten: Vororientierung Hoch Interne Leistung Regionalkonferenz / Gemeinden Zwischenergebnis Mittel Festsetzung Tief Kostenteiler: Antrag für: Anteil Bund % Fr. Anteil Kanton % Fr. den kantonalen Richtplan Anteil Gemeinde % Fr. die Anpassung kommunaler Nutzungspläne Anteil % Fr. Strassennetzplan Investitionsrahmenkredit Strasse Zeithorizont: Phase 1: 2018 Phase 2: Daueraufgabe Sonstiges Verweise: ▪ Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 11.05.2011 ▪ Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder ISOS. Die im ISOS bezeichneten Qualitäten der Ortsbilder von nationaler Bedeutung sollen erhalten werden. ▪ Regionaler Richtplan Oberland-Ost 1984 ▪ Siedlungsbegrenzungen von überörtlicher Bedeutung Oberland-Ost 2014 Bemerkungen: 23
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