Unternehmenssteuerreform III wurde am 12.02.17 vom Volk abgelehnt - Neue Vorlage wird ausgearbeitet - Bucher Tax AG
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Unternehmenssteuerreform III wurde am 12.02.17 vom Volk abgelehnt Neue Vorlage wird ausgearbeitet 1
Unternehmenssteuerreform III 2
Inhalt • Status Quo • Reformbedarf • Was ist die Unternehmenssteuerreform III? • Massnahmen • Stille Reserven • Bedeutung für Statusgesellschaften • Bedeutung für die Schweiz (Kantone/Bund) 3
Status Quo Ordentliche Besteuerung (juristische Personen) • Effektive Steuerbelastung auf den Stufen Bund, Kantone, Gemeinden variiert zur Zeit je nach Kanton zwischen 12% und 24%. Besteuerung Statusgesellschaften • Als Statusgesellschaften gelten Holdinggesellschaften, gemischte Gesellschaften und Prinzipalgesellschaften. Diese werden privilegiert besteuert. • Der Steuerstatus betrifft ausschliesslich kantonale Steuern • Holdinggesellschaften entrichten auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuer, ausser auf Erträgen aus CH-Grundeigentum • Verwaltungsgesellschaften (gemischte Gesellschaften) entrichten auf kantonaler Ebene eine reduzierte Gewinnsteuer. • Effektive Steuerbelastung je nach Konstellation zwischen 7.8% und 11% 4
Reformbedarf • Der spezielle Steuerstatus für Statusgesellschaften in der Schweiz steht schon lange in der Kritik der OECD, der G20 und der EU, da er nicht den international akzeptierten Standards entspricht • Internationale Akzeptanz der Schweiz als Unternehmensstandort bröckelt, die bilateralen Verträge mit der EU sind in Gefahr 5
Was ist die USTR III? • Steuerprivilegien von Statusgesellschaften werden aufgehoben • Im Gegenzug soll der Unternehmensstandort Schweiz mit verschiedenen Massnahmen gestärkt werden. • Ziele: • Eine weiterhin kompetitive Unternehmenssteuerbelastung • Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz • Sicherstellung der finanziellen Ergiebigkeit der Gewinnsteuern für Bund, Kantone und Gemeinden. 6
Was ist die USTR III? Was bedeutet die Aufgabe des Steuerstatus? • Steuerstatus entfällt: Holdings, Verwaltungsgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden künftig ordentlich besteuert • Gewinn- und Kapitalsteuern werden kantonal unterschiedlich stark sinken • Statusgesellschaften müssen stille Reserven aufdecken. 7
Massnahmen Zur Erhaltung der steuerlichen Attraktivität auch ohne Regelung für Statusgesellschaften, sieht die Reform verschiedene Massnahmen vor, die helfen sollen den steuerbaren Gewinn möglichst tief zu halten: • Patentbox • Erhöhte Abzüge für F & E –Aufwendungen • Begünstigendes Verfahren zur Aufdeckung der stillen Reserven • Zinsbereinigte Gewinnsteuer 8
Massnahmen Patentbox • Erträge aus Immaterialgüterrechten und vergleichbaren Rechten werden von den restlichen Erträgen getrennt und reduziert besteuert → kommen in die «Box». • Die Box darf nur jene Erträge erfassen, welche auf inländische Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zurückzuführen sind → Nexus Approach • In der Schweiz soll die Patentbox auf kantonaler Ebene obligatorisch eingeführt werden. • Die Höhe der Ermässigung liegt bei den Kantonen → Präsentation zur Patentbox 9
Massnahmen Erhöhte Abzüge auf F & E-Aufwendungen • Bisher konnten Aufwendungen in der Forschung und Entwicklung zu 100% abgezogen werden. • Neu können die Kantone einen Abzug von bis zu 150% zulassen. • Dies gilt nur für im Inland entstandene Aufwendungen. 10
Massnahmen Zinsbereinigte Gewinnsteuer • Abzug von einem kalkulatorischem Zins auf das Sicherheitseigenkapital • Als Gegenfinanzierungsmassnahme verfügen die Kantone eine Vereinheitlichung der Teilbesteuerung von privaten Dividendenerträgen. 11
Stille Reserven • Die Steuerreform hat einen höheren Steuersatz auf stille Reserven bei deren Aufdeckung zur Folge • Dank einer Sonderregelung können diese jedoch ab dem Moment des Inkrafttretens der Reform (voraussichtlich 2019) während fünf Jahren zu einem privilegierten Steuersatz sukzessive aufgedeckt werden • Diese Regelung gilt allerdings nur für jene stillen Reserven, welche während der Zeit als Statusgesellschaft, sprich während einer privilegierten Besteuerung entstanden sind. • Nach Ablauf der fünf Jahre, verfallen die während der Zeit als Statusgesellschaft entstandenen stillen Reserven. • Die Sätze für die privilegierte Besteuerung der ersten fünf Jahre werden ebenfalls von den Kantonen festgelegt. 12
Massnahmen Weiteres • Für Aktionäre wird die Versteuerung von Dividenden schweizweit auf 60% vereinheitlicht, sofern der Aktionär über 10% Beteiligungen besitzt. • Begrenzung: Patentbox, Inputförderung und zinsbereinigte Gewinnsteuer dürfen zusammen nur zu einer steuerlichen Ermässigung von 80 Prozent führen. → Präsentation zu Stillen Reserven 13
Wichtig für Statusgesellschaften: • Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Veränderungen auseinandersetzen: z.B. Innovation wird steuertechnisch wichtiger • Die Planung der Aufdeckung der stillen Reserven sollte sorgfältig und bedacht vorgenommen werden: Die Folgen bei der Aufdeckung sollten berechnet werden • Prüfen ob Patentbox möglich ist • Effekte bei F & E Aufwendungen und Zinsen auf Eigenkapital prüfen 14
Bedeutung für Bund/Kantone • Die Statusgesellschaften sind für die direkte Bundessteuer von grosser Bedeutung. Rund 50 % der gesamten Steuereinnahmen der direkten Bundessteuer durch juristische Personen wurden in den betrachteten Jahren von Statusgesellschaften erzielt. • Bund verschafft den Kantonen durch vertikale Ausgleichsmassnahmen finanzpolitischen Handlungsspielraum: Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer beträgt neu 21.2% statt wie vorher 17%. • Kantone werden Dividenden neu einheitlich mit 60 Prozent bei den Aktionären besteuern. • Gesetzliche Steuersätze sollten auf einem ähnlichen Niveau gehalten werden wie in wichtigen Konkurrenzstandorten, damit der Wettbewerb über die allgemeinen Schweizer Steuersätze erhalten bleibt. • Die Arbeiten der OECD im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden weitergehen. Die Schweiz muss sich daher darauf einstellen, dass weitere Reformen der Unternehmensbesteuerung erforderlich sein werden, um den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. 15
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