Unternehmenssteuerreform III wurde am 12.02.17 vom Volk abgelehnt - Neue Vorlage wird ausgearbeitet - Bucher Tax AG

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Unternehmenssteuerreform III
wurde am 12.02.17 vom Volk
        abgelehnt
      Neue Vorlage wird ausgearbeitet

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Unternehmenssteuerreform III

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Inhalt
•   Status Quo
•   Reformbedarf
•   Was ist die Unternehmenssteuerreform III?
•   Massnahmen
•   Stille Reserven
•   Bedeutung für Statusgesellschaften
•   Bedeutung für die Schweiz (Kantone/Bund)

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Status Quo
Ordentliche Besteuerung (juristische Personen)
• Effektive Steuerbelastung auf den Stufen Bund, Kantone, Gemeinden variiert zur
   Zeit je nach Kanton zwischen 12% und 24%.

Besteuerung Statusgesellschaften
• Als Statusgesellschaften gelten Holdinggesellschaften, gemischte Gesellschaften
   und Prinzipalgesellschaften. Diese werden privilegiert besteuert.
• Der Steuerstatus betrifft ausschliesslich kantonale Steuern
• Holdinggesellschaften entrichten auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuer,
   ausser auf Erträgen aus CH-Grundeigentum
• Verwaltungsgesellschaften (gemischte Gesellschaften) entrichten auf kantonaler
   Ebene eine reduzierte Gewinnsteuer.
• Effektive Steuerbelastung je nach Konstellation zwischen 7.8% und 11%

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Reformbedarf
• Der spezielle Steuerstatus für Statusgesellschaften in der Schweiz steht schon
  lange in der Kritik der OECD, der G20 und der EU, da er nicht den international
  akzeptierten Standards entspricht
• Internationale Akzeptanz der Schweiz als Unternehmensstandort bröckelt, die
  bilateralen Verträge mit der EU sind in Gefahr

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Was ist die USTR III?

• Steuerprivilegien von Statusgesellschaften werden aufgehoben
• Im Gegenzug soll der Unternehmensstandort Schweiz mit verschiedenen
  Massnahmen gestärkt werden.
• Ziele:
   • Eine weiterhin kompetitive Unternehmenssteuerbelastung
   • Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz
   • Sicherstellung der finanziellen Ergiebigkeit der Gewinnsteuern für Bund,
       Kantone und Gemeinden.

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Was ist die USTR III?
Was bedeutet die Aufgabe des Steuerstatus?

• Steuerstatus entfällt: Holdings, Verwaltungsgesellschaften und gemischte
  Gesellschaften werden künftig ordentlich besteuert
• Gewinn- und Kapitalsteuern werden kantonal unterschiedlich stark sinken
• Statusgesellschaften müssen stille Reserven aufdecken.

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Massnahmen
Zur Erhaltung der steuerlichen Attraktivität auch ohne Regelung für
Statusgesellschaften, sieht die Reform verschiedene Massnahmen vor, die helfen
sollen den steuerbaren Gewinn möglichst tief zu halten:

•   Patentbox
•   Erhöhte Abzüge für F & E –Aufwendungen
•   Begünstigendes Verfahren zur Aufdeckung der stillen Reserven
•   Zinsbereinigte Gewinnsteuer

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Massnahmen
Patentbox

• Erträge aus Immaterialgüterrechten und vergleichbaren Rechten werden von den
  restlichen Erträgen getrennt und reduziert besteuert → kommen in die «Box».
• Die Box darf nur jene Erträge erfassen, welche auf inländische Forschungs- und
  Entwicklungstätigkeiten zurückzuführen sind → Nexus Approach
• In der Schweiz soll die Patentbox auf kantonaler Ebene obligatorisch eingeführt
  werden.
• Die Höhe der Ermässigung liegt bei den Kantonen

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Massnahmen
Erhöhte Abzüge auf F & E-Aufwendungen

• Bisher konnten Aufwendungen in der Forschung und Entwicklung zu 100%
  abgezogen werden.
• Neu können die Kantone einen Abzug von bis zu 150% zulassen.
• Dies gilt nur für im Inland entstandene Aufwendungen.

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Massnahmen
Zinsbereinigte Gewinnsteuer

• Abzug von einem kalkulatorischem Zins auf das Sicherheitseigenkapital
• Als Gegenfinanzierungsmassnahme verfügen die Kantone eine Vereinheitlichung
  der Teilbesteuerung von privaten Dividendenerträgen.

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Stille Reserven
• Die Steuerreform hat einen höheren Steuersatz auf stille Reserven bei deren
  Aufdeckung zur Folge
• Dank einer Sonderregelung können diese jedoch ab dem Moment des
  Inkrafttretens der Reform (voraussichtlich 2019) während fünf Jahren zu einem
  privilegierten Steuersatz sukzessive aufgedeckt werden
• Diese Regelung gilt allerdings nur für jene stillen Reserven, welche während der
  Zeit als Statusgesellschaft, sprich während einer privilegierten Besteuerung
  entstanden sind.
• Nach Ablauf der fünf Jahre, verfallen die während der Zeit als Statusgesellschaft
  entstandenen stillen Reserven.
• Die Sätze für die privilegierte Besteuerung der ersten fünf Jahre werden ebenfalls
  von den Kantonen festgelegt.

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Massnahmen
Weiteres

• Für Aktionäre wird die Versteuerung von Dividenden schweizweit auf 60%
  vereinheitlicht, sofern der Aktionär über 10% Beteiligungen besitzt.
• Begrenzung: Patentbox, Inputförderung und zinsbereinigte Gewinnsteuer dürfen
  zusammen nur zu einer steuerlichen Ermässigung von 80 Prozent führen.

                                                                → Präsentation zu Stillen Reserven

                                                                                                 13
Wichtig für Statusgesellschaften:
• Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Veränderungen
  auseinandersetzen: z.B. Innovation wird steuertechnisch wichtiger
• Die Planung der Aufdeckung der stillen Reserven sollte sorgfältig und bedacht
  vorgenommen werden: Die Folgen bei der Aufdeckung sollten berechnet werden
• Prüfen ob Patentbox möglich ist
• Effekte bei F & E Aufwendungen und Zinsen auf Eigenkapital prüfen

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Bedeutung für Bund/Kantone
• Die Statusgesellschaften sind für die direkte Bundessteuer von grosser Bedeutung. Rund
  50 % der gesamten Steuereinnahmen der direkten Bundessteuer durch juristische
  Personen wurden in den betrachteten Jahren von Statusgesellschaften erzielt.
• Bund verschafft den Kantonen durch vertikale Ausgleichsmassnahmen finanzpolitischen
  Handlungsspielraum: Der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer beträgt neu 21.2%
  statt wie vorher 17%.
• Kantone werden Dividenden neu einheitlich mit 60 Prozent bei den Aktionären besteuern.
• Gesetzliche Steuersätze sollten auf einem ähnlichen Niveau gehalten werden wie in
  wichtigen Konkurrenzstandorten, damit der Wettbewerb über die allgemeinen Schweizer
  Steuersätze erhalten bleibt.
• Die Arbeiten der OECD im Bereich der Unternehmensbesteuerung werden weitergehen.
  Die Schweiz muss sich daher darauf einstellen, dass weitere Reformen der
  Unternehmensbesteuerung erforderlich sein werden, um den internationalen
  Entwicklungen Rechnung zu tragen.

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