Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber - Dreske.de
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Horst Marburger Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, Wohnkosten, Hilfs- und Eingliederungsleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende DNWXDOLVLHUWH$XʴDJH Das neue Bildungspaket
WISSEN FÜR DIE PRAXIS • V E R S TÄ N D L I C H • A N W E N D U N G S O R I E N T I E RT • M I T P R A X I S -T I P P S Leistungen kennen und nutzen Erwerbslose und deren Angehörige haben oftmals mehr Ansprüche, als sie wissen. Dieser Ratgeber informiert mit vielen Beispielen über alle Rechte: · Arbeitslosengeld II/Sozialgeld · Unterkunft und Heizung · Leistungen zur Bildung und kulturellen Teilhabe · 5HFKWHXQG3ʴLFKWHQDXVGHU(LQJOLHGHUXQJVYHUHLQEDUXQJ · Zusatzleistungen für werdende Mütter, Alleinerziehende, behinderte und kranke Menschen · Leistungen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Selbstständigen · Finanzielle Hilfen in Härtefällen und besonderen Lebenssituationen · $NWXHOOH$QVSU¾FKHJHJHQ¾EHU.UDQNHQ3ʴHJH8QIDOO5HQWHQYHUVLFKHUXQJ · 3ʴLFKW]XU6WHOOXQJYRQ5HQWHQDQWU¦JHQ] Bestens geeignet für die Leistungsberechtigten und deren Angehörige, für kom- munale Träger, Jobcenter, Sozialversicherungsträger, Renten- und Sozialberater sowie Betreuer hilfebedürftiger Menschen. Horst Marburger, Oberverwaltungsrat a. D., langjähriger Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg. Der Experte auf dem Gebiet der sozialen Leistungen ist Lehrbeauftragter an der Hagen Law School. Erfolgreicher Fachautor. www.WALHALLA .de ISBN 978-3-8029-4115-3 € 12,95 [D]
Horst Marburger Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, Wohnkosten, Hilfs- und Eingliederungsleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende 11., aktualisierte Auflage WALHALLA Rechtshilfen Hartz-IV-11Aufl__4115-3.indd 4 11.12.2019 09:16:33
Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag verwendet werden kann: Horst Marburger, Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber Walhalla Fachverlag, Regensburg 2020 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: Januar 2020 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf www.WALHALLA.de finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nur erlaubt, wenn eine gesonderte Lizenzvereinbarung vorliegt. Sollten Sie an einer Campus- oder Mehrplatzlizenz interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-E-Book-Service unter 0941 5684-0 oder walhalla@walhalla.de. Weitere Informationen finden Sie unter www.walhalla.de/b2b. © Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer: 4115600
Schnellübersicht Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen 7 Abkürzungen 9 Wer ist anspruchsberechtigt? 11 1 Rechte und Pflichten 21 2 Leistungen der Grundsicherung 31 3 Krankenversicherung 79 4 Pflegeversicherung 117 5 Rentenversicherung 135 6 Unfallversicherung 143 7 Stichwortverzeichnis 151 8 ratgeber.indd 5 26.11.2019 16:55:07
Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen Wer keine Ansprüche mehr auf das „normale“ Arbeitslosengeld I hat und deshalb die sogenannten Hartz IV-Leistungen bekommt, muss genau wissen, welche Ansprüche das im Einzelnen sind. In der Regel bestehen auch Ansprüche gegen Sozialversicherungs- träger, etwa die Kranken- und Pflegekassen. Neu eingeführt wurden besondere Leistungen für Bildung und Teilhabe, außerdem wurde der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mehrmals erhöht, zuletzt am 01.01.2019. Das Bundesverfassungsgericht hatte auch gefordert, dass die Fest- legung der Bedarfe nachvollziehbar sein muss. Deshalb hat der Gesetzgeber das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) erlassen, das die erforderlichen Einzelheiten aufzeigt. Zudem wurde rück- wirkend zum 01.01.2011 insbesondere das SGB II in wesentlichen Bereichen geändert. Erhebliche Änderungen des SGB II erfolgten durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016, das im Wesentlichen am 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Ebenfalls zum 01.08.2016 wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung geändert (Änderungsverordnung vom 26.07.2016). Seit 01.01.2017 gilt das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des SGB II und SGB XII. Seit 01.01.2019 gelten Änderungen durch das 10. SGB II-Änderungsgesetz (Teilhabechancengesetz). Nunmehr ist in der Eingliederungsvereinbarung die Verpflich- tung zur Teilnahme an den berufsbezogenen Sprachkursen fest- gehalten. Außerdem entziehen die Jobcenter ihre Leistungen nach Belehrung so lange, bis die Leistungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beantragung vorrangiger Leistungen nachgekommen sind. Arbeitslosengeld II wird auch Auszubildenden bzw. jungen Menschen gewährt, deren Berufs- ausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung mit Berufsaus- bildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld förderungsfähig ist. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein höherer als der pau- schalierte Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro nur noch gewährt, www.WALHALLA.de 7 ratgeber.indd 7 26.11.2019 16:55:07
wenn das erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt. Die Eingliederungsvereinbarung ist alle sechs Monate zu aktualisieren. Auf Antrag werden Arbeitgebern die notwendigen Kosten einer sozialpädagogischen Betreuung erstattet. Im Übrigen wird ein neuer Fördertatbestand für die Zielgruppe der schwer zu errei- chenden jungen Menschen unter 25 Jahren geschaffen. Die Zu- sammenarbeit der Jobcenter mit den Trägern der sozialen Arbeit und den Akteuren am Arbeitsmarkt wird gesetzlich verbindlicher und detaillierter beschrieben. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gibt es ebenfalls einige Neuerungen. Außerdem wird gesetzlich klargestellt, dass auch langzeitarbeitslose schwer- behinderte Menschen zum förderfähigen Personenkreis der Be- schäftigten in den Integrationsprojekten zählen. Weitere Änderungen ergeben sich durch das Starke-Familien- Gesetz (StaFamG) vom 29.04.2019, das zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist. Unter anderem geht es um die Ausstattung mit Schulbedarf sowie um den Kinderzuschlag. Eine rein redaktio- nelle Änderung hatte das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 zur Folge, das zum 18.07.2019 in Kraft trat. Auswirkungen hat zudem die Regelbe- darfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBFSV 2020) vom 15.10.2019, die seit 01.01.2020 gilt. Dieser Ratgeber zeigt auf, wann und wie Leistungsansprüche gegen Sozialleistungsträger geltend zu machen sind. Besonders hilfreich sind die Ausführungen zu den häufig wenig beachteten Leistungsansprüchen aus der Kranken-, Pflege-, Renten- und Un- fallversicherung. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Anträge zu stellen sind und welche Absicherungsmöglichkeiten einer hilfebedürftigen Person offenstehen. Nur wer weiß, welche Leistungen ihm zustehen, kann sie beantragen und erfolgreich durchsetzen! Horst Marburger 8 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 8 26.11.2019 16:55:07
Abkürzungen Abs. Absatz ALG Arbeitslosengeld ALG II-V Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung AufenthG Aufenthaltsgesetz Az. Aktenzeichen BA Bundesagentur für Arbeit BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz BEG Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BFDG Bundesfreiwilligendienstgesetz BKGG Bundeskindergeldgesetz BMI Body-Mass-Index BSG Bundessozialgericht BSHG Bundessozialhilfegesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVFG Bundesvertriebenengesetz BVG Bundesversorgungsgesetz EG Europäische Gemeinschaft EinglhV Eingliederungshilfe-Verordnung Eini- Einigungsstellen-Verfahrensverordnung gungsStVV ESGV Einstiegsgeldverordnung EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EWR Europäischer Wirtschaftsraum GdB Grad der Behinderung GKV Gesetzliche Krankenversicherung GKV-VEG GKV-Versichertenentlastungsgesetz GKV-WSG GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz GSiG Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i. V. m. in Verbindung mit KiZ Kinderzuschlag KSVG Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten www.WALHALLA.de 9 ratgeber.indd 9 26.11.2019 16:55:08
KVLG 1989 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte MAE Zusätzliche Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwands- entschädigung MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung MuSchG Mutterschutzgesetz mtl. monatlich Nr. Nummer qm Quadratmeter RB Regelbedarf RBEG Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz RBSFV 2020 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 SGB II Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) SGB III Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (Arbeitsförderung) SGB IV Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) SGB V Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) SGB VII Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) SGB VIII Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) SGB IX Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) SGB XI Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) SGB XII Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (Sozialhilfe) StaFamG Starke-Familien-Gesetz StGB Strafgesetzbuch StVollzG Strafvollzugsgesetz SvEV Sozialversicherungsentgeltverordnung TSVG Terminservice- und Versorgungsgesetz VermBG Vermögensbildungsgesetz VVG Versicherungsvertragsgesetz WoGG Wohngeldgesetz 10 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 10 26.11.2019 16:55:08
Wer ist anspruchsberechtigt? Berechtigter Personenkreis....................................................... 12 Voraussetzungen....................................................................... 12 1 Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft?............. 14 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende..................... 18 ratgeber.indd 11 26.11.2019 16:55:08
Wer ist anspruchsberechtigt? Berechtigter Personenkreis Berechtigter Personenkreis 1 Vollendung des 15. Lebensjahres und Nichterreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (zzt. noch 65. Lebensjahr, wird seit 2012 stufenweise angehoben) ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich Erwerbsfähig innerhalb von sechs Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, drei Stunden täglich zu arbeiten ist, wer keine eigene Sicherung des Lebens- Leistungs- unterhalts und der Eingliederung in Arbeit berechtigt leisten kann durch zu berücksichtigendes Einkommen zu berücksichtigendes Vermögen Hilfe Dritter (Angehöriger) Leistungen anderer Sozialleistungsträger Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Aufnahme einer zumutbaren Arbeit Voraussetzungen § 7 SGB II sieht die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Grundsicherung vor (siehe dazu auch die vorstehende Über- sicht). So wird Erwerbsfähigkeit und Leistungsberechtigung (Hil- febedürftigkeit) gefordert. Erwerbsfähig nach § 8 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üb- lichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 12 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 12 26.11.2019 16:55:08
Voraussetzungen drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Definition ent- spricht der des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenver- sicherung). Unerheblich ist, ob eine Erwerbstätigkeit derzeit bzw. vorüber- gehend unzumutbar ist (z. B. wegen der Erziehung eines Kindes 1 unter drei Jahren). Die Hilfebedürftigkeit wird in § 9 SGB II näher definiert. Hier wird gefordert, dass der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann. Außerdem ist Voraussetzung, dass die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trä- gern anderer Sozialleistungen, geleistet wird. Alle Leistungen des SGB II unterliegen also gegenüber anderen Sozialleistungen dem Nachranggrundsatz. Weitere Voraussetzungen sind die Vollendung des 15. Lebens- jahres und das Nichterreichen der Altersgrenze für die Regelalters- rente. Außerdem müssen die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausländer können im Sinne dieser Regelungen nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Das Gesetz spricht hier in § 7 Abs. 1 SGB II zusammenfassend von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Zudem werden Leistungen an nicht erwerbsfähige Personen ge- währt, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten allerdings kein Arbeits- losengeld II, sondern unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldleistung, die als Sozialgeld bezeichnet wird. Sozialgeld und Arbeitslosengeld II sind hinsichtlich der Höhe identisch. Mehrbe- darfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für besondere Bedarfe werden vom Sozialgeld umfasst. www.WALHALLA.de 13 ratgeber.indd 13 26.11.2019 16:55:08
Wer ist anspruchsberechtigt? Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Bedarfsgemeinschaft Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 SGB II neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst sein nicht dauernd 1 getrennt lebender Lebenspartner (Ehegatte, Person in eheähn- licher Gemeinschaft, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner). Dazu zählen auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Berücksichtigung der Kinder erfolgt nur, soweit sie die Leis- tungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Beispiel: Ein Arbeitsloser, seine Lebensgefährtin, ein gemeinsames vierjähriges Kind, ein achtjähriges Kind des Arbeitslosen und ein zwölfjähriges Kind der Lebensgefährtin leben in einem Haushalt. Sie bilden somit eine Bedarfsgemeinschaft. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist entscheidend für die Berechnung des Bedarfs, insbesondere bei der Berück- sichtigung von Einkommen und Vermögen jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Es können in einem Haushalt mehrere Be- darfsgemeinschaften leben, für die der Bedarf jeweils gesondert berechnet werden muss. Ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es: ▪▪ unverheiratet ist ▪▪ nicht erwerbsfähig ist ▪▪ den Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, das heißt Hilfebedürftigkeit vorliegt ▪▪ mit den erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt Sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder heiratet, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern; ggf. wird eine eigene Bedarfsgemeinschaft begründet. 14 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 14 26.11.2019 16:55:08
Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Hat das unverheiratete, nicht erwerbsfähige Kind, das das 25. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat, bereits ein eigenes Kind und wohnt es mit dem eigenen Kind noch bei seinen Eltern, liegt eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen der jungen Mutter und dem Kind vor. 1 Hat dieses Kind einen Partner, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt, tangiert dies nicht die Bedarfsgemeinschaft. Dieser Partner selbst gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; er hat eventuell eigene sozialhilferechtliche Ansprüche. Er gehört aber zur Haus- haltsgemeinschaft, was sich auf die Unterkunftskosten auswirkt. Hat dieser Partner dagegen das 25. Lebensjahr nicht vollendet und ist nachzuweisen, dass er mit seinem Partner und dessen Kind eine eigene Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb des Haus- halts der Eltern bildet, werden innerhalb eines Haushalts zwei Bedarfsgemeinschaften begründet: die Eltern sind eine Bedarfs- gemeinschaft und der Partner, der Lebensgefährte und dessen Kind sind eine zweite Bedarfsgemeinschaft. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei zusammen- lebenden Partnern gehört die Partnerin oder der Partner zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er oder sie mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusam- menlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verant- wortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner: ▪▪ länger als ein Jahr zusammenleben ▪▪ mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben ▪▪ Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen ▪▪ befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen Keine Bedarfsgemeinschaft können begründen: ▪▪ Pflegeeltern mit Pflegekindern ▪▪ Großeltern mit Enkelkindern www.WALHALLA.de 15 ratgeber.indd 15 26.11.2019 16:55:08
Wer ist anspruchsberechtigt? ▪▪ Geschwister, wenn sie ohne Eltern zusammen in einem Haus- halt leben Leistungen aus dem Bildungspaket (Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 28 SGB II – vgl. dazu ab Seite 48) erhalten Kinder und 1 Jugendliche auch dann, wenn sie mit den oben genannten Per- sonen in einem Haushalt zusammenleben, ohne eine Bedarfs- gemeinschaft zu bilden. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt deshalb nicht vor, weil die anderen Personen aufgrund ihres zu berück- sichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungs- berechtigt sind. Haushaltsgemeinschaft Die Haushaltsgemeinschaft ist begrifflich weiter gefasst: Zur Haus- haltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, das heißt den Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft). Es gehören folglich auch sonstige Verwandte (z. B. Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Cousin), Verschwägerte und alle nicht verwandten Personen zur Haushaltsgemeinschaft, die im selben Haushalt le- ben. Indizien hierfür sind gemeinsame Konten bzw. gegenseitiger Zugriff auf Konten, gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln, Kosten der Lebensführung und der Mietkosten. Leben Leistungsberechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, wird von Gesetzes wegen ver- mutet, dass sie von diesen unterstützt werden. Diese Leistungen sind zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 5 SGB II). Wohnt der Leistungs- berechtigte beispielsweise unentgeltlich bei einem Verwandten, hat er keinen Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II. Wird der Leistungsberechtigte von Verwandten verpflegt, ist dies bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Berechnet werden diese Sachleistungen nach der Sozialversicherungsent- geltverordnung (SvEV). Dieser Wert ist dann als Einkommen des Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Regelbedarfe an- zurechnen. 16 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 16 26.11.2019 16:55:08
Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Beispiel: Der 35-jährige Leistungsberechtigte lebt in München bei seiner Großmutter und wird von dieser täglich abends „be- kocht“. Der Leistungsberechtigte erhält keine Unterkunftskosten. 1 Sein Regelbedarf in Höhe von 432 Euro wird um die Ver- pflegungskosten gemindert (im Jahr 2020 102 Euro monatlich für Abendessen). Er hat damit einen Leistungsanspruch in Höhe von 330 Euro. Diese dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen werden ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verwandten berücksich- tigt. Bei einer Berechnung der Leistungsfähigkeit von Verwandten ist für die Einkommensberechnung § 1 Abs. 2 Alg II-V und für die Vermögensberechnung § 8 Alg II-V zu beachten. Die gesetzliche Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II begründet sich auf der Annahme, dass sich Verwandte innerhalb einer Haus- haltsgemeinschaft aus moralischen Gründen gegenseitig helfen und unterstützen, auch wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Liegt dagegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht (Ehegatten- unterhalt, Kindesunterhalt, Elternunterhalt) vor, ist diese Unter- haltspflicht beim Einkommen des Leistungsberechtigten zu be- rücksichtigen. Ein Fall von § 9 Abs. 5 SGB II liegt in solchen Fällen nicht vor. Dieser Unterhalt kann in bestimmten Fällen nach § 33 SGB II an den Leistungsträger übergeleitet und von diesem ein- gefordert werden. Aufenthalt des Leistungsberechtigten Seit 01.01.2011 bestimmt § 7 Abs. 4a SGB II, dass erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen keine Leistungen der Grundsiche- rung erhalten, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf- halten. Sie stehen wegen dieses Aufenthalts für die Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung. www.WALHALLA.de 17 ratgeber.indd 17 26.11.2019 16:55:08
Wer ist anspruchsberechtigt? Die Zustimmung zu diesem Aufenthalt ist aber zu erteilen, wenn für ihn außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt. Außerdem darf die Eingliederung in die Arbeit nicht beeinträchtigt werden. 1 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: ▪▪ Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medi- zinischen Vorsorge oder der Rehabilitation ▪▪ Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirch- lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt ▪▪ Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit Die Zustimmung kann (Ermessensentscheidung) auch erteilt wer- den, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Eingliederung in Arbeit darf aber nicht beeinträchtigt werden. Außerdem soll die Dauer der Abwesenheit in der Regel drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Achtung: Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Rechtsverordnung erlassen wird, die nähere Ausführungen zu Er- reichbarkeit und erlaubter bzw. nicht erlaubter Ortsabwesenheit macht (§ 77 Abs. 1 SGB II). Das ist bisher nicht erfolgt. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Leistungen nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit, aber auch die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 bean- standete die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zwischen den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern im SGB II als eine unzulässige Form der Mischverwaltung. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende 2010 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Das ist zum einen durch das Gesetz zur Wei- terentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeit- suchende geschehen, das im Wesentlichen am 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Außerdem wurde die Kommunalträger-Eignungsfest- stellungsverordnung erlassen, die vom 12.08.2010 datiert. 18 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 18 26.11.2019 16:55:08
Träger der Grundsicherung Um die Neuregelung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende koordinieren zu können, war eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich, was durch den neuen Artikel 91e geschehen ist. Hier wird zunächst ausgeführt, dass bei der Aus- führung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht 1 zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen (beachten Sie dazu die folgenden Ausführungen) zusammengefasst werden. Außerdem wurde aus- drücklich die Zulassung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vorgeschrieben. Die kommunalen Träger müssen nämlich zur Er- ledigung von Aufgaben nach dem SGB II zugelassen werden. Ursprünglich wurden Zulassungen nur bis zum 31.12.2010 aus- gesprochen. Diese können aber verlängert werden. Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bun- desarbeitsministerium als Träger durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats beim Vorliegen bestimmter Voraus- setzungen zugelassen. Die Zulassung eines kommunalen Trägers kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch das Bundear- beitsministerium mit Rechtsverordnung widerrufen werden. Das kann auch auf Antrag des kommunalen Trägers geschehen. Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeit- suchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 SGB II). Die gemein- same Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. Sie ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Zum 01.01.2015 wurden durch das Achte Gesetz zur Änderung des SGB II – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28.07.2014 datenschutzrechtliche Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 63a und 63b SGB II) eingefügt. Dabei geht es um die unbe- rechtigte Weitergabe von Daten durch Mitarbeiter der Grund- sicherungsbehörde sowie Mitarbeiter von Gemeinden und Ge- meindeverbänden. www.WALHALLA.de 19 ratgeber.indd 19 26.11.2019 16:55:08
Wer ist anspruchsberechtigt? Die zuständigen Leistungsträger arbeiten im Rahmen ihrer Auf- gaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarkts zusammen (§ 18 Abs. 1 SGB II). 1 Insbesondere erfolgt die Zusammenarbeit mit: ▪▪ Leistungsträgern des SGB V sowie den Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerber- leistungsgesetz ▪▪ Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer ▪▪ Kammern und berufsständischen Organisationen ▪▪ Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ▪▪ Allgemein- und berufsbildenden Schulen, Stellen der Schulver- waltung sowie Hochschulen ▪▪ Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdiens- tes sowie sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesund- heitswesens ▪▪ Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Stellen, die Leis- tungen nach dem SGB II erbringen Die Zusammenarbeit mit den vorstehenden Stellen erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, insbesondere um eine gleich- mäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Das gilt besonders, wenn Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemein- schaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Be- darfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforder- lich ist. Es gilt auch, wenn zur Eingliederung insbesondere sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen zwischen den beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte, den individuellen Bedarf deckende Leistungen notwendig sind. 20 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 20 26.11.2019 16:55:08
Rechte und Pflichten Aufgaben und Ziele................................................................... 22 Eingliederungsvereinbarung.................................................... 23 Zumutbarkeit............................................................................. 27 Ein-Euro-Jobs.............................................................................. 28 2 Fördern und Fordern im Überblick........................................... 30 ratgeber.indd 21 26.11.2019 16:55:08
Rechte und Pflichten Aufgaben und Ziele § 1 SGB II bezeichnet die Aufgaben und Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit 01.01.2011 wird ausdrücklich vorgeschrie- ben, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende es Leistungs- berechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Wür- de des Menschen entspricht. Im Übrigen soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen 2 Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Be- darfsgemeinschaft leben, stärken. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsiche- rung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. In § 1 SGB II wird weiter bestimmt, dass die Grundsicherung für Arbeit suchende erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Auf- nahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern soll, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Außerdem wird „Beratung“ als eine weitere Leistung zur Grundsicherung vorgesehen. Sowohl im SGB II wie auch im SGB XII wird somit darauf abgehoben, dass der Leistungsberechtigte so schnell wie möglich wieder ohne die Fürsorgeleistung leben kann, das heißt wieder allein für sich sorgt. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbs- fähige Leistungsberechtigte, die ▪▪ nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilnehmen oder ▪▪ an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG teilnehmen, um die notwendigen berufs- bezogenen Sprachkenntnisse zu erwerben. Voraussetzung ist, dass sie teilnahmeberechtigt sind, nicht unmit- telbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht zumutbar ist. Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsverein- barung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen. 22 www.WALHALLA.de ratgeber.indd 22 26.11.2019 16:55:08
Eingliederungsvereinbarung Zur schnellstmöglichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt sieht die Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 14 SGB II den Grund- satz des Förderns vor. Das bedeutet für den Leistungsberechtigten auch einen Leistungsanspruch auf geeignete Fördermaßnahmen und Unterstützung. Gewissermaßen als Gegenstück zum „Fördern“ gibt es den Grund- satz des Forderns in § 2 SGB II. Danach müssen erwerbsfähige Leis- tungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft 2 lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Ver- ringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähi- ge Leistungsberechtigte muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Um dies zu steuern, bedient sich das Gesetz verschiedener Instrumentarien: ▪▪ der Potenzialanalyse ▪▪ der Eingliederungsvereinbarung ▪▪ der Verpflichtung zur Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit ▪▪ der Verpflichtung zur Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten ▪▪ Leistungen zur Eingliederung Verletzt der Leistungsberechtigte diese Mitwirkungspflichten, hat er mit Sanktionen zu rechnen (§ 31 SGB II, siehe auch ab Seite 68). Eingliederungsvereinbarung Nach § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. Unter Berücksichtigung der Feststellung durch die Potenzialana- lyse soll die Agentur für Arbeit mit jeder erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person, im Einvernehmen mit dem kom- munalen Träger, für ihre Eingliederung erforderliche Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). www.WALHALLA.de 23 ratgeber.indd 23 26.11.2019 16:55:08
Sie können auch lesen