Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber - Dreske.de

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Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber - Dreske.de
Horst Marburger

Der aktuelle
Hartz IV-Ratgeber
Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, Wohnkosten,
Hilfs- und Eingliederungsleistungen aus der
Grundsicherung für Arbeitsuchende

DNWXDOLVLHUWH$XʴDJH

                                   Das neue
                                   Bildungspaket
WISSEN FÜR DIE PRAXIS

                                        • V E R S TÄ N D L I C H
                                        • A N W E N D U N G S O R I E N T I E RT
                                        • M I T P R A X I S -T I P P S

Leistungen kennen und nutzen
Erwerbslose und deren Angehörige haben oftmals mehr Ansprüche, als sie
wissen. Dieser Ratgeber informiert mit vielen Beispielen über alle Rechte:

· Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
· Unterkunft und Heizung
· Leistungen zur Bildung und kulturellen Teilhabe
· 5HFKWHXQG3ʴLFKWHQDXVGHU(LQJOLHGHUXQJVYHUHLQEDUXQJ
· Zusatzleistungen für werdende Mütter, Alleinerziehende, behinderte
 und kranke Menschen
· Leistungen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Selbstständigen
· Finanzielle Hilfen in Härtefällen und besonderen Lebenssituationen
· $NWXHOOH$QVSU¾FKHJHJHQ¾EHU.UDQNHQ3ʴHJH8QIDOO5HQWHQYHUVLFKHUXQJ
· 3ʴLFKW]XU6WHOOXQJYRQ5HQWHQDQWU¦JHQ]

Bestens geeignet für die Leistungsberechtigten und deren Angehörige, für kom-
munale Träger, Jobcenter, Sozialversicherungsträger, Renten- und Sozialberater
sowie Betreuer hilfebedürftiger Menschen.

Horst Marburger, Oberverwaltungsrat a. D., langjähriger Abteilungsleiter bei der
AOK Baden-Württemberg. Der Experte auf dem Gebiet der sozialen Leistungen
ist Lehrbeauftragter an der Hagen Law School. Erfolgreicher Fachautor.

 www.WALHALLA .de
 ISBN 978-3-8029-4115-3
                          € 12,95 [D]
Horst Marburger

      Der aktuelle
      Hartz IV-Ratgeber
        Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, Wohnkosten,
        Hilfs- und Eingliederungsleistungen aus der
        Grundsicherung für Arbeitsuchende

       11., aktualisierte Auflage
       WALHALLA Rechtshilfen

Hartz-IV-11Aufl__4115-3.indd 4                                11.12.2019 09:16:33
Dieses E-Book enthält den Inhalt der gleichnamigen Druckausgabe, sodass folgender Zitiervorschlag
verwendet werden kann:

Horst Marburger, Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber
Walhalla Fachverlag, Regensburg 2020

  Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle
  Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen
  in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig
  Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und
  Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen.
  Bearbeitungsstand: Januar 2020

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   Bestellnummer: 4115600
Schnellübersicht
            Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen              7

            Abkürzungen                                          9
            Wer ist anspruchsberechtigt?                       11
                                                                      1

            Rechte und Pflichten                               21
                                                                      2

            Leistungen der Grundsicherung                      31
                                                                      3

            Krankenversicherung                                79
                                                                      4

            Pflegeversicherung                               117
                                                                      5

            Rentenversicherung                               135
                                                                      6

            Unfallversicherung                               143
                                                                      7

            Stichwortverzeichnis                             151
                                                                      8

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Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen
            Wer keine Ansprüche mehr auf das „normale“ Arbeitslosengeld I
            hat und deshalb die sogenannten Hartz IV-Leistungen bekommt,
            muss genau wissen, welche Ansprüche das im Einzelnen sind. In
            der Regel bestehen auch Ansprüche gegen Sozialversicherungs-
            träger, etwa die Kranken- und Pflegekassen.
            Neu eingeführt wurden besondere Leistungen für Bildung und
            Teilhabe, außerdem wurde der Regelbedarf zur Sicherung des
            Lebensunterhalts mehrmals erhöht, zuletzt am 01.01.2019.
            Das Bundesverfassungsgericht hatte auch gefordert, dass die Fest-
            legung der Bedarfe nachvollziehbar sein muss. Deshalb hat der
            Gesetzgeber das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) erlassen,
            das die erforderlichen Einzelheiten aufzeigt. Zudem wurde rück-
            wirkend zum 01.01.2011 insbesondere das SGB II in wesentlichen
            Bereichen geändert.
            Erhebliche Änderungen des SGB II erfolgten durch das Neunte
            Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
            Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung
            der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016, das im Wesentlichen
            am 01.08.2016 in Kraft getreten ist. Ebenfalls zum 01.08.2016
            wurde die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung geändert
            (Änderungsverordnung vom 26.07.2016). Seit 01.01.2017 gilt das
            Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des
            SGB II und SGB XII. Seit 01.01.2019 gelten Änderungen durch das
            10. SGB II-Änderungsgesetz (Teilhabechancengesetz).
            Nunmehr ist in der Eingliederungsvereinbarung die Verpflich-
            tung zur Teilnahme an den berufsbezogenen Sprachkursen fest-
            gehalten. Außerdem entziehen die Jobcenter ihre Leistungen
            nach Belehrung so lange, bis die Leistungsberechtigten ihrer
            Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Beantragung vorrangiger
            Leistungen nachgekommen sind. Arbeitslosengeld II wird auch
            Auszubildenden bzw. jungen Menschen gewährt, deren Berufs-
            ausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung mit Berufsaus-
            bildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld förderungsfähig ist.
            Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein höherer als der pau-
            schalierte Absetzbetrag in Höhe von 100 Euro nur noch gewährt,

            www.WALHALLA.de                                                     7

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wenn das erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt. Die
      Eingliederungsvereinbarung ist alle sechs Monate zu aktualisieren.
      Auf Antrag werden Arbeitgebern die notwendigen Kosten einer
      sozialpädagogischen Betreuung erstattet. Im Übrigen wird ein
      neuer Fördertatbestand für die Zielgruppe der schwer zu errei-
      chenden jungen Menschen unter 25 Jahren geschaffen. Die Zu-
      sammenarbeit der Jobcenter mit den Trägern der sozialen Arbeit
      und den Akteuren am Arbeitsmarkt wird gesetzlich verbindlicher
      und detaillierter beschrieben. Bei den Bedarfen für Unterkunft
      und Heizung gibt es ebenfalls einige Neuerungen. Außerdem
      wird gesetzlich klargestellt, dass auch langzeitarbeitslose schwer-
      behinderte Menschen zum förderfähigen Personenkreis der Be-
      schäftigten in den Integrationsprojekten zählen.
      Weitere Änderungen ergeben sich durch das Starke-Familien-
      Gesetz (StaFamG) vom 29.04.2019, das zum 01.07.2019 in Kraft
      getreten ist. Unter anderem geht es um die Ausstattung mit
      Schulbedarf sowie um den Kinderzuschlag. Eine rein redaktio-
      nelle Änderung hatte das Gesetz gegen illegale Beschäftigung
      und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 zur Folge, das zum
      18.07.2019 in Kraft trat. Auswirkungen hat zudem die Regelbe-
      darfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBFSV 2020) vom
      15.10.2019, die seit 01.01.2020 gilt.
      Dieser Ratgeber zeigt auf, wann und wie Leistungsansprüche
      gegen Sozialleistungsträger geltend zu machen sind. Besonders
      hilfreich sind die Ausführungen zu den häufig wenig beachteten
      Leistungsansprüchen aus der Kranken-, Pflege-, Renten- und Un-
      fallversicherung.
      Darüber hinaus erfahren Sie, welche Anträge zu stellen sind und
      welche Absicherungsmöglichkeiten einer hilfebedürftigen Person
      offenstehen. Nur wer weiß, welche Leistungen ihm zustehen,
      kann sie beantragen und erfolgreich durchsetzen!
                                                       Horst Marburger

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Abkürzungen
             Abs.         Absatz
             ALG          Arbeitslosengeld
             ALG II-V     Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung
             AufenthG     Aufenthaltsgesetz
             Az.          Aktenzeichen
             BA           Bundesagentur für Arbeit
             BAföG        Bundesausbildungsförderungsgesetz
             BEG          Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der
                          nationalsozialistischen Verfolgung
             BEEG         Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
             BFDG         Bundesfreiwilligendienstgesetz
             BKGG         Bundeskindergeldgesetz
             BMI          Body-Mass-Index
             BSG          Bundessozialgericht
             BSHG         Bundessozialhilfegesetz
             BVerfG       Bundesverfassungsgericht
             BVFG         Bundesvertriebenengesetz
             BVG          Bundesversorgungsgesetz
             EG           Europäische Gemeinschaft
             EinglhV      Eingliederungshilfe-Verordnung
             Eini-        Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
             gungsStVV
             ESGV         Einstiegsgeldverordnung
             EStG         Einkommensteuergesetz
             EU           Europäische Union
             EWR          Europäischer Wirtschaftsraum
             GdB          Grad der Behinderung
             GKV          Gesetzliche Krankenversicherung
             GKV-VEG      GKV-Versichertenentlastungsgesetz
             GKV-WSG      GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
             GSiG         Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
                          Alter und bei Erwerbsminderung
             i. V. m.     in Verbindung mit
             KiZ          Kinderzuschlag
             KSVG         Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen
                          Künstler und Publizisten

            www.WALHALLA.de                                                         9

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KVLG 1989    Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
                     Landwirte
        MAE          Zusätzliche Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwands-
                     entschädigung
        MdE          Minderung der Erwerbsfähigkeit
        MDK          Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
        MuSchG       Mutterschutzgesetz
        mtl.         monatlich
        Nr.          Nummer
        qm           Quadratmeter
        RB           Regelbedarf
        RBEG         Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
        RBSFV 2020   Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020
        SGB II       Sozialgesetzbuch – Zweites Buch
                     (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
        SGB III      Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (Arbeitsförderung)
        SGB IV       Sozialgesetzbuch – Viertes Buch
                     (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
        SGB V        Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch
                     (Gesetzliche Krankenversicherung)
        SGB VI       Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch
                     (Gesetzliche Rentenversicherung)
        SGB VII      Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch
                     (Gesetzliche Unfallversicherung)
        SGB VIII     Sozialgesetzbuch – Achtes Buch
                     (Kinder- und Jugendhilfe)
        SGB IX       Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch
                     (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit
                     Behinderungen)
        SGB XI       Sozialgesetzbuch – Elftes Buch
                     (Soziale Pflegeversicherung)
        SGB XII      Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (Sozialhilfe)
        StaFamG      Starke-Familien-Gesetz
        StGB         Strafgesetzbuch
        StVollzG     Strafvollzugsgesetz
        SvEV         Sozialversicherungsentgeltverordnung
        TSVG         Terminservice- und Versorgungsgesetz
        VermBG       Vermögensbildungsgesetz
        VVG          Versicherungsvertragsgesetz
        WoGG         Wohngeldgesetz

      10                                                     www.WALHALLA.de

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Wer ist anspruchsberechtigt?
            Berechtigter Personenkreis.......................................................          12
            Voraussetzungen.......................................................................     12     1
            Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft?.............                               14
            Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.....................                          18

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Wer ist anspruchsberechtigt?

       Berechtigter Personenkreis

          Berechtigter Personenkreis

1             Vollendung des 15. Lebensjahres und Nichterreichen der Altersgrenze
                für die Regelaltersrente (zzt. noch 65. Lebensjahr, wird seit 2012
                                    stufenweise angehoben)

                   
                                        ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich
             Erwerbsfähig              innerhalb von sechs Monaten nicht wegen
                                 

                                      Krankheit oder Behinderung außerstande ist,
                                              drei Stunden täglich zu arbeiten

                                       ist, wer keine eigene Sicherung des Lebens-
               Leistungs-
                                        unterhalts und der Eingliederung in Arbeit
                                 

               berechtigt
                                                    leisten kann durch

                                                           
                                           zu berücksichtigendes Einkommen
                                                           
                                            zu berücksichtigendes Vermögen

                                                           
                                               Hilfe Dritter (Angehöriger)
                                                           
                                        Leistungen anderer Sozialleistungsträger
            Gewöhnlicher
            Aufenthalt in                                  
            Deutschland                   Aufnahme einer zumutbaren Arbeit

      Voraussetzungen
      § 7 SGB II sieht die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen
      der Grundsicherung vor (siehe dazu auch die vorstehende Über-
      sicht). So wird Erwerbsfähigkeit und Leistungsberechtigung (Hil-
      febedürftigkeit) gefordert.
      Erwerbsfähig nach § 8 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder
      Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üb-
      lichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens

      12                                                               www.WALHALLA.de

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Voraussetzungen

            drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Definition ent-
            spricht der des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenver-
            sicherung).
            Unerheblich ist, ob eine Erwerbstätigkeit derzeit bzw. vorüber-
            gehend unzumutbar ist (z. B. wegen der Erziehung eines Kindes              1
            unter drei Jahren).
            Die Hilfebedürftigkeit wird in § 9 SGB II näher definiert. Hier wird
            gefordert, dass der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht
            oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
            allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus
            dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern
            kann. Außerdem ist Voraussetzung, dass die erforderliche Hilfe
            nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trä-
            gern anderer Sozialleistungen, geleistet wird. Alle Leistungen des
            SGB II unterliegen also gegenüber anderen Sozialleistungen dem
            Nachranggrundsatz.
            Weitere Voraussetzungen sind die Vollendung des 15. Lebens-
            jahres und das Nichterreichen der Altersgrenze für die Regelalters-
            rente. Außerdem müssen die Betreffenden ihren gewöhnlichen
            Aufenthalt in Deutschland haben.
            Ausländer können im Sinne dieser Regelungen nur erwerbstätig
            sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist
            oder erlaubt werden könnte.
            Das Gesetz spricht hier in § 7 Abs. 1 SGB II zusammenfassend von
            erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
            Zudem werden Leistungen an nicht erwerbsfähige Personen ge-
            währt, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer
            Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten allerdings kein Arbeits-
            losengeld II, sondern unter bestimmten Voraussetzungen eine
            Geldleistung, die als Sozialgeld bezeichnet wird. Sozialgeld und
            Arbeitslosengeld II sind hinsichtlich der Höhe identisch. Mehrbe-
            darfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen
            für besondere Bedarfe werden vom Sozialgeld umfasst.

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Wer ist anspruchsberechtigt?

       Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft?
      Bedarfsgemeinschaft
      Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 SGB II neben dem
      erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst sein nicht dauernd
1     getrennt lebender Lebenspartner (Ehegatte, Person in eheähn-
      licher Gemeinschaft, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner). Dazu
      zählen auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten
      Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
      Die Berücksichtigung der Kinder erfolgt nur, soweit sie die Leis-
      tungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem
      Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

          Beispiel:
          Ein Arbeitsloser, seine Lebensgefährtin, ein gemeinsames
          vierjähriges Kind, ein achtjähriges Kind des Arbeitslosen und
          ein zwölfjähriges Kind der Lebensgefährtin leben in einem
          Haushalt. Sie bilden somit eine Bedarfsgemeinschaft.

      Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist entscheidend
      für die Berechnung des Bedarfs, insbesondere bei der Berück-
      sichtigung von Einkommen und Vermögen jedes Mitglieds der
      Bedarfsgemeinschaft. Es können in einem Haushalt mehrere Be-
      darfsgemeinschaften leben, für die der Bedarf jeweils gesondert
      berechnet werden muss.
      Ein Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört
      zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es:
      ▪▪ unverheiratet ist
      ▪▪ nicht erwerbsfähig ist
      ▪▪ den Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen
         bestreiten kann, das heißt Hilfebedürftigkeit vorliegt
      ▪▪ mit den erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen
         Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt
      Sobald das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder heiratet,
      gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern; ggf.
      wird eine eigene Bedarfsgemeinschaft begründet.

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Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft?

            Hat das unverheiratete, nicht erwerbsfähige Kind, das das 25. Le-
            bensjahr noch nicht vollendet hat, bereits ein eigenes Kind und
            wohnt es mit dem eigenen Kind noch bei seinen Eltern, liegt eine
            eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen der jungen Mutter und
            dem Kind vor.
                                                                                      1
            Hat dieses Kind einen Partner, der ebenfalls im Haushalt der Eltern
            lebt, tangiert dies nicht die Bedarfsgemeinschaft. Dieser Partner
            selbst gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; er hat eventuell
            eigene sozialhilferechtliche Ansprüche. Er gehört aber zur Haus-
            haltsgemeinschaft, was sich auf die Unterkunftskosten auswirkt.
            Hat dieser Partner dagegen das 25. Lebensjahr nicht vollendet
            und ist nachzuweisen, dass er mit seinem Partner und dessen
            Kind eine eigene Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb des Haus-
            halts der Eltern bildet, werden innerhalb eines Haushalts zwei
            Bedarfsgemeinschaften begründet: die Eltern sind eine Bedarfs-
            gemeinschaft und der Partner, der Lebensgefährte und dessen
            Kind sind eine zweite Bedarfsgemeinschaft.
            Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei zusammen-
            lebenden Partnern gehört die Partnerin oder der Partner zur
            Bedarfsgemeinschaft, wenn er oder sie mit dem erwerbsfähigen
            Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusam-
            menlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
            Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und
            füreinander einzustehen.
            Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verant-
            wortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
            vermutet, wenn Partner:
            ▪▪ länger als ein Jahr zusammenleben
            ▪▪ mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
            ▪▪ Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
            ▪▪ befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu
               verfügen
            Keine Bedarfsgemeinschaft können begründen:
            ▪▪ Pflegeeltern mit Pflegekindern
            ▪▪ Großeltern mit Enkelkindern

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Wer ist anspruchsberechtigt?

      ▪▪ Geschwister, wenn sie ohne Eltern zusammen in einem Haus-
         halt leben
      Leistungen aus dem Bildungspaket (Leistungen für Bildung und
      Teilhabe, § 28 SGB II – vgl. dazu ab Seite 48) erhalten Kinder und
1     Jugendliche auch dann, wenn sie mit den oben genannten Per-
      sonen in einem Haushalt zusammenleben, ohne eine Bedarfs-
      gemeinschaft zu bilden. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt deshalb
      nicht vor, weil die anderen Personen aufgrund ihres zu berück-
      sichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungs-
      berechtigt sind.

      Haushaltsgemeinschaft
      Die Haushaltsgemeinschaft ist begrifflich weiter gefasst: Zur Haus-
      haltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit den
      Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben
      und gemeinsam wirtschaften, das heißt den Lebensunterhalt
      gemeinsam bestreiten (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft). Es
      gehören folglich auch sonstige Verwandte (z. B. Onkel, Tante,
      Nichte, Neffe, Cousin), Verschwägerte und alle nicht verwandten
      Personen zur Haushaltsgemeinschaft, die im selben Haushalt le-
      ben. Indizien hierfür sind gemeinsame Konten bzw. gegenseitiger
      Zugriff auf Konten, gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von
      Lebensmitteln, Kosten der Lebensführung und der Mietkosten.
      Leben Leistungsberechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft mit
      Verwandten oder Verschwägerten, wird von Gesetzes wegen ver-
      mutet, dass sie von diesen unterstützt werden. Diese Leistungen
      sind zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 5 SGB II). Wohnt der Leistungs-
      berechtigte beispielsweise unentgeltlich bei einem Verwandten,
      hat er keinen Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1
      SGB II. Wird der Leistungsberechtigte von Verwandten verpflegt,
      ist dies bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Berechnet
      werden diese Sachleistungen nach der Sozialversicherungsent-
      geltverordnung (SvEV). Dieser Wert ist dann als Einkommen des
      Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Regelbedarfe an-
      zurechnen.

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Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft?

                   Beispiel:
                   Der 35-jährige Leistungsberechtigte lebt in München bei
                   seiner Großmutter und wird von dieser täglich abends „be-
                   kocht“.
                   Der Leistungsberechtigte erhält keine Unterkunftskosten.              1
                   Sein Regelbedarf in Höhe von 432 Euro wird um die Ver-
                   pflegungskosten gemindert (im Jahr 2020 102 Euro monatlich
                   für Abendessen). Er hat damit einen Leistungsanspruch in
                   Höhe von 330 Euro.

            Diese dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen werden
            ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verwandten berücksich-
            tigt. Bei einer Berechnung der Leistungsfähigkeit von Verwandten
            ist für die Einkommensberechnung § 1 Abs. 2 Alg II-V und für die
            Vermögensberechnung § 8 Alg II-V zu beachten.
            Die gesetzliche Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II begründet sich
            auf der Annahme, dass sich Verwandte innerhalb einer Haus-
            haltsgemeinschaft aus moralischen Gründen gegenseitig helfen
            und unterstützen, auch wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht
            besteht.
            Liegt dagegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht (Ehegatten-
            unterhalt, Kindesunterhalt, Elternunterhalt) vor, ist diese Unter-
            haltspflicht beim Einkommen des Leistungsberechtigten zu be-
            rücksichtigen. Ein Fall von § 9 Abs. 5 SGB II liegt in solchen Fällen
            nicht vor. Dieser Unterhalt kann in bestimmten Fällen nach § 33
            SGB II an den Leistungsträger übergeleitet und von diesem ein-
            gefordert werden.

            Aufenthalt des Leistungsberechtigten
            Seit 01.01.2011 bestimmt § 7 Abs. 4a SGB II, dass erwerbsfähige
            leistungsberechtigte Personen keine Leistungen der Grundsiche-
            rung erhalten, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen
            Leistungsträgers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf-
            halten. Sie stehen wegen dieses Aufenthalts für die Eingliederung
            in Arbeit nicht zur Verfügung.

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Wer ist anspruchsberechtigt?

      Die Zustimmung zu diesem Aufenthalt ist aber zu erteilen, wenn
      für ihn außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger
      Grund vorliegt. Außerdem darf die Eingliederung in die Arbeit
      nicht beeinträchtigt werden.
1     Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
      ▪▪ Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medi-
         zinischen Vorsorge oder der Rehabilitation
      ▪▪ Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirch-
         lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im
         öffentlichen Interesse liegt
      ▪▪ Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
      Die Zustimmung kann (Ermessensentscheidung) auch erteilt wer-
      den, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Eingliederung in
      Arbeit darf aber nicht beeinträchtigt werden. Außerdem soll die
      Dauer der Abwesenheit in der Regel drei Wochen im Kalenderjahr
      nicht überschreiten.
      Achtung: Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass eine
      Rechtsverordnung erlassen wird, die nähere Ausführungen zu Er-
      reichbarkeit und erlaubter bzw. nicht erlaubter Ortsabwesenheit
      macht (§ 77 Abs. 1 SGB II). Das ist bisher nicht erfolgt.

      Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
      Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Leistungen nach dem SGB II
      die Bundesagentur für Arbeit, aber auch die kreisfreien Städte
      und Kreise (kommunale Träger).
      Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 bean-
      standete die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zwischen den
      Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern im SGB II als
      eine unzulässige Form der Mischverwaltung. Der Gesetzgeber
      wurde aufgefordert, bis Ende 2010 eine verfassungskonforme
      Regelung zu treffen. Das ist zum einen durch das Gesetz zur Wei-
      terentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeit-
      suchende geschehen, das im Wesentlichen am 01.01.2011 in Kraft
      getreten ist. Außerdem wurde die Kommunalträger-Eignungsfest-
      stellungsverordnung erlassen, die vom 12.08.2010 datiert.

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Träger der Grundsicherung

            Um die Neuregelung der Organisation der Grundsicherung für
            Arbeitsuchende koordinieren zu können, war eine Änderung des
            Grundgesetzes erforderlich, was durch den neuen Artikel 91e
            geschehen ist. Hier wird zunächst ausgeführt, dass bei der Aus-
            führung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung
            für Arbeitsuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht           1
            zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in
            gemeinsamen Einrichtungen (beachten Sie dazu die folgenden
            Ausführungen) zusammengefasst werden. Außerdem wurde aus-
            drücklich die Zulassung von Gemeinden und Gemeindeverbänden
            vorgeschrieben. Die kommunalen Träger müssen nämlich zur Er-
            ledigung von Aufgaben nach dem SGB II zugelassen werden.
            Ursprünglich wurden Zulassungen nur bis zum 31.12.2010 aus-
            gesprochen. Diese können aber verlängert werden. Auf Antrag
            wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bun-
            desarbeitsministerium als Träger durch Rechtsverordnung ohne
            Zustimmung des Bundesrats beim Vorliegen bestimmter Voraus-
            setzungen zugelassen.
            Die Zulassung eines kommunalen Trägers kann mit Zustimmung
            der zuständigen obersten Landesbehörde durch das Bundear-
            beitsministerium mit Rechtsverordnung widerrufen werden. Das
            kann auch auf Antrag des kommunalen Trägers geschehen.
            Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
            suchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers
            eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 SGB II). Die gemein-
            same Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II
            wahr. Sie ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide
            zu erlassen. Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere
            Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung
            durch Vereinbarung.
            Zum 01.01.2015 wurden durch das Achte Gesetz zur Änderung
            des SGB II – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom
            28.07.2014 datenschutzrechtliche Bußgeld- und Strafvorschriften
            (§§ 63a und 63b SGB II) eingefügt. Dabei geht es um die unbe-
            rechtigte Weitergabe von Daten durch Mitarbeiter der Grund-
            sicherungsbehörde sowie Mitarbeiter von Gemeinden und Ge-
            meindeverbänden.

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Wer ist anspruchsberechtigt?

      Die zuständigen Leistungsträger arbeiten im Rahmen ihrer Auf-
      gaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken
      sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und
      Arbeitsmarkts zusammen (§ 18 Abs. 1 SGB II).
1     Insbesondere erfolgt die Zusammenarbeit mit:
      ▪▪ Leistungsträgern des SGB V sowie den Trägern von Leistungen
         nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerber-
         leistungsgesetz
      ▪▪ Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer
      ▪▪ Kammern und berufsständischen Organisationen
      ▪▪ Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und
         Flüchtlinge
      ▪▪ Allgemein- und berufsbildenden Schulen, Stellen der Schulver-
         waltung sowie Hochschulen
      ▪▪ Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdiens-
         tes sowie sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesund-
         heitswesens
      ▪▪ Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Stellen, die Leis-
         tungen nach dem SGB II erbringen
      Die Zusammenarbeit mit den vorstehenden Stellen erfolgt auf
      der Grundlage der Gegenseitigkeit, insbesondere um eine gleich-
      mäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu
      beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern
      oder aufzudecken.
      Das gilt besonders, wenn Hemmnisse bei der Eingliederung der
      erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in Ausbildung und
      Arbeit nur unter Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemein-
      schaft beseitigt werden können und für die Mitglieder der Be-
      darfsgemeinschaft die Erbringung weiterer Leistungen erforder-
      lich ist. Es gilt auch, wenn zur Eingliederung insbesondere sozial
      benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen
      zwischen den beteiligten Stellen und Einrichtungen abgestimmte,
      den individuellen Bedarf deckende Leistungen notwendig sind.

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Rechte und Pflichten
            Aufgaben und Ziele...................................................................           22
            Eingliederungsvereinbarung....................................................                  23
            Zumutbarkeit.............................................................................       27
            Ein-Euro-Jobs..............................................................................     28
                                                                                                                   2
            Fördern und Fordern im Überblick...........................................                     30

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Rechte und Pflichten

       Aufgaben und Ziele
      § 1 SGB II bezeichnet die Aufgaben und Ziele der Grundsicherung
      für Arbeitsuchende. Seit 01.01.2011 wird ausdrücklich vorgeschrie-
      ben, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende es Leistungs-
      berechtigten ermöglichen soll, ein Leben zu führen, das der Wür-
      de des Menschen entspricht. Im Übrigen soll die Grundsicherung
      für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
2     Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Be-
      darfsgemeinschaft leben, stärken. Das Gesetz soll dazu beitragen,
      dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsiche-
      rung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.
      In § 1 SGB II wird weiter bestimmt, dass die Grundsicherung für
      Arbeit suchende erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Auf-
      nahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen
      und den Lebensunterhalt sichern soll, soweit sie ihn nicht auf
      andere Weise bestreiten können. Außerdem wird „Beratung“ als
      eine weitere Leistung zur Grundsicherung vorgesehen. Sowohl
      im SGB II wie auch im SGB XII wird somit darauf abgehoben, dass
      der Leistungsberechtigte so schnell wie möglich wieder ohne die
      Fürsorgeleistung leben kann, das heißt wieder allein für sich sorgt.
      Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbs-
      fähige Leistungsberechtigte, die
      ▪▪ nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
         an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG teilnehmen
         oder
      ▪▪ an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach
         § 45a AufenthG teilnehmen, um die notwendigen berufs-
         bezogenen Sprachkenntnisse zu erwerben.
      Voraussetzung ist, dass sie teilnahmeberechtigt sind, nicht unmit-
      telbar in eine Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können
      und ihnen eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder an
      der berufsbezogenen Deutschsprachförderung daneben nicht
      zumutbar ist.
      Eine Verpflichtung zur Teilnahme ist in die Eingliederungsverein-
      barung als vorrangige Maßnahme aufzunehmen.

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Eingliederungsvereinbarung

            Zur schnellstmöglichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt sieht
            die Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 14 SGB II den Grund-
            satz des Förderns vor. Das bedeutet für den Leistungsberechtigten
            auch einen Leistungsanspruch auf geeignete Fördermaßnahmen
            und Unterstützung.
            Gewissermaßen als Gegenstück zum „Fördern“ gibt es den Grund-
            satz des Forderns in § 2 SGB II. Danach müssen erwerbsfähige Leis-
            tungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft           2
            lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Ver-
            ringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähi-
            ge Leistungsberechtigte muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner
            Eingliederung in Arbeit mitwirken. Um dies zu steuern, bedient
            sich das Gesetz verschiedener Instrumentarien:
            ▪▪ der Potenzialanalyse
            ▪▪ der Eingliederungsvereinbarung
            ▪▪ der Verpflichtung zur Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit
            ▪▪ der Verpflichtung zur Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten
            ▪▪ Leistungen zur Eingliederung
            Verletzt der Leistungsberechtigte diese Mitwirkungspflichten, hat
            er mit Sanktionen zu rechnen (§ 31 SGB II, siehe auch ab Seite 68).

            Eingliederungsvereinbarung
            Nach § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit unverzüglich
            zusammen mit jeder erwerbsfähigen und leistungsberechtigten
            Person die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen
            Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen
            (Potenzialanalyse). Die Feststellungen erstrecken sich auch darauf,
            ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung
            voraussichtlich erschwert sein wird.
            Unter Berücksichtigung der Feststellung durch die Potenzialana-
            lyse soll die Agentur für Arbeit mit jeder erwerbsfähigen und
            leistungsberechtigten Person, im Einvernehmen mit dem kom-
            munalen Träger, für ihre Eingliederung erforderliche Leistungen
            vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).

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