ZAHLUNG/LIEFERUNG - Frischbeton AG Rubigen

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ZAHLUNG/LIEFERUNG

INHALT
•   Allgemeines / Geltungsbereich
•   Preisliste und Offerten
•   Auftragserteilung und Auftragsannahme
•   Lieferungen ab Produktionswerk / Übernahme
•   Mängelrüge
•   Gewährleistung und Haftung
•   Lieferungen und Entsorgung
•   Beton und Transportbeton
•   Belags-Mischgut
•   Zahlungsbedingungen / Bauhandwerkerpfandrecht
•   Erfüllungsort und Gerichtsstand

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ZAHLUNG/LIEFERUNG

     Allgemeines / Geltungsbereich
     Alle Aufträge für Lieferungen, Entsorgung und Dienstleistungen werden aufgrund dieser
     allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung oder
     durch Bezüge anerkennt der Besteller deren Gültigkeit. Geschäftsbedingungen der anderen
     Partei werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie durch
     die entsprechende Lieferfirma schriftlich offeriert oder bestätigt worden sind.

     Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Kästli Bau
     AG, (Kieswerk, Materialbewirtschaftung), Kästli Transporte AG, Frischbeton AG Rubigen
     und die BERAG, Belagslieferwerk Rubigen AG. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zur
     Bestellungskontrolle die Telefongespräche aufgezeichnet werden können.

     Fahrzeug Beladung:
     Die max. Beladung pro Fahrzeug darf das zulässige Gesamtgewicht gemäss SVG nicht über-
     schreiten. Alle Produktionswerke verfügen über elektronische Verwiegungssysteme, welche
     das Ladegewicht exakt bestimmen. Unsere Werkmeister machen den Chauffeur auf ein allfällig
     unzulässiges Gewicht seines Fahrzeuges aufmerksam und fordern ihn auf abzuladen.

     1. Preisliste und Offerten
     Die Basispreise und Konditionen der vorliegenden Preisliste gelten für Bauunternehmen, Gipser-,
     Flachdach-, Bodenleger- und Gartenbaufirmen, sowie für Gemeinden und Staatsverwaltungen.
     Die Preise für die übrigen Bezüger errechnen sich aus dem Unternehmerpreis zuzüglich den
     entsprechenden Zuschlägen.

     Diese Preisliste gilt, besondere Vereinbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur
     Bekanntgabe einer neuen, allgemein gültigen Preisliste. Sie wird erst mit der Annahme eines
     uns aufgrund dieser Preisliste erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen
     Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf sechs Monate beschränkt.

     Alle Preise, Frankolieferungen ausgenommen, verstehen sich für Lieferungen ab und
     Annahmen im Werk zuzüglich Mehrwertssteuer. Die Preise gelten ferner für Bezüge, Liefer-
     ungen und Entsorgungen innerhalb der im Werk geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen
     ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende
     Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung oder Entsorgung franko Baustelle vereinbart, so gilt
     der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfahrweg
     und die umgehende Übernahme bzw. Abgabe des Materials durch den Besteller. Zusätzliche
     Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird extra berechnet.

     Allfällige ausgewiesene Teuerungen (z.B. erhöhte Steuern, Abgaben, verschärfte Vorschriften
     etc.) werden separat verrechnet bzw. vorbehalten. Preisanpassungen in Folge eines sprung-
     haften Anstiegs der Dieselpreise bleiben vorbehalten.

     2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
     Im Grundsatz müssen Aufträge am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Abweichende
     Bestimmungen können beim jeweiligen Material geregelt werden. Vorbestellungen geniessen
     in der Auslieferung den Vorrang. Die Lieferwerke benötigen bei der Bestellung genaue
     und spezifische Angaben über Liefermaterial, Materialmenge, Lieferbeginn und -programm,
     Fahrzeugart, Einbauart sowie Kunden- und genaue Baustellenadresse bzw. -bezeichnung.
     Aufträge und Lieferabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit
     angenommen.

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3. Lieferungen ab Produktionswerk / Übernahme
Die Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die
Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit
einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorherge-
sehenen Gründen (wie z.B. Natureinflüsse, Störung des Arbeitsfriedens, Stromunterbruch,
Wassermangel, Maschinendefekt, Lieferstörungen, Säumnis eines Nebenunternehmers,
behördliche Massnahmen oder Fällen höherer Gewalt) unvermeidlich, so wird diese dem
Besteller unter Angabe der Ursache unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer
Weiterbelieferung durch andere Werke werden angeboten. Eine unverzügliche Anzeige der
Verzögerung sowie deren Ursache kann unterbleiben, wenn der Besteller die Verzögerung und
deren Ursache nachweisbar ohne Anzeige gekannt hat. Ist eine Weiterbelieferung durch ande-
re Werke nicht möglich oder wird eine Weiterbelieferung durch andere Werke vom Besteller
abgelehnt, so hat das Lieferwerk Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten
Lieferfristen. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann
jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der
Materialabnahme, Arbeitsunterbrüche oder nicht mehr benötigtes aber vorbestelltes Material
dem Lieferwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten
Materialverderb und andere Verzugsfolgen.

4. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Anlieferung des bestellten Materials zu prüfen, ob

a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist
Bei Lieferungen franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz, bei
Lieferung ab Werk die Übergabe auf das Transportfahrzeug. Allfällige Beanstandungen sind,
damit sie der Lieferant auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen
und Verarbeiten des Materials anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar
sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bezügers
hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung
nicht möglich, so ist der Bezüger zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige
Einladung ist dem Lieferwerk Gelegenheit zu geben, der Probenentnahme beizuwohnen.
Das Resultat dieser Prüfung wird vom Lieferwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme
unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Norm-Vorschriften vorgenommen,
sowie die Probe einer gemeinsam anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden
ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Lieferwerk die
Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Bezüger zu tragen.

5. Gewährleistung und Haftung
Die Lieferwerke garantieren die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend
für den Nachweis der Qualität sind die entsprechenden Normen der SIA bzw. VSS. Im Rahmen
dieser Gewährleistung verpflichten sich die Lieferwerke, rechtzeitige und sachlich begründete
Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material
beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Die Lieferwerke haf-
ten nicht für ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material.

Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern wird jede Verantwortung für die Beschädigung der
Dachhaut durch spitze Steine abgelehnt. Bei Verwendung von Splitt für Oberflächenbehandlung
wird ebenso jede Verantwortung für den Verbund mit dem Bindemittel abgelehnt.
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     Ist durch den Besteller fehlerhaftes Material zum Einbau bzw. zur Verarbeitung gelangt und konnte
     dies der Besteller nicht rechtzeitig erkennen, haftet das Lieferwerk auch für Schäden an den mit dem
     gelieferten Material hergestellten Bauwerken, vorausgesetzt dass diese Schäden nachweisbar auf
     mangelhafte Beschaffenheit des Kies-Sand-Materials, des Frischbetons oder des Belagsmaterials
     zurückgeführt werden müssen. Ausserdem wird für die Bejahung einer Haftung vorausgesetzt,
     dass der Besteller selbst geschädigt wurde oder für den eingetretenen Schaden selbst haftet.
     Die Verjährungsfrist für Mängelrechte ist auf die Dauer von fünf Jahren, ab Datum der
     Ablieferung des Produktes, gewährleistet. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird
     jede Haftung wegbedungen.

     6. Lieferung und Entsorgung
     Allgemein

     6.1. Lademenge
     Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben
     unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.

     6.2. Zufahrt
     Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko
     und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen
     wird jede Haftung abgelehnt.

     Lieferung von Sand und Kies, Recyclingbaustoffe

     6.3. Mengen
     Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (t) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Bau-
     stelle) verbindlich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung in
     m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.

     6.4. Termine
     Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen
     frühzeitig zu melden. Schadenersatzforderungen infolge verspätetem Eintreffen werden
     grundsätzlich abgelehnt. Es kann auf Ziffer 3 «Lieferung ab Produktionswerk / Übernahme»
     hiervor verwiesen werden, welche vorliegend anwendbar ist.

     6.5. Reklamationen
     Der Besteller hat das Material bei der Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen un-
     mittelbar nach Ablieferung des Produktes anzubringen.

     6.6. Materialuntersuchungen
     Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor
     verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten
     des Auftraggebers.

     6.7. Zusätze
     Liefert der Kunde Produkte, Zuschlagstoffe, Spezialrezepte etc. zur Zubereitung an und ver-
     langt er deren Verwendung in der Produktion, haftet das Lieferwerk nur für die Einhaltung
     der vorgegebenen Rezepte, nicht aber für die Eigenschaften des Endproduktes.

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Entsorgungen

6.8. Mengen
Für Schüttdichte (t/m3) und Entsorgungen (t) sind die Messungen im Werk (nicht auf der
Baustelle verbindlich. Die Ladeliste der Firma Kästli Bau AG, (vgl. Ziffer 6.12.) gilt für die
Entsorgungen inklusiv Abfuhr. Die Ladeliste wird angewendet, wenn das Material in m3
offeriert wurde oder wenn das Material nicht verwogen werden kann (z.B. «Transporte von
Baustelle nach Baustelle»). Für nötige Umrechnungen gelten die Schüttdichtefaktoren dieser
Preisliste.

6.9. Termine
Die Abfuhren erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die
Zeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer
Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhergesehenen
Gründen (wie z.B. Natureinflüsse, Störung des Arbeitsfriedens, Fahrzeugdefekt, Säumnis eines
Nebenunternehmers, behördliche Massnahmen oder Fällen höherer Gewalt) unvermeidlich,
so wird diese dem Besteller unter Angabe der Ursache unverzüglich gemeldet und eine
alternativen Lösung wird angeboten. Eine unverzügliche Anzeige der Verzögerung sowie
deren Ursache kann unterbleiben, wenn der Besteller die Verzögerung und deren Ursache
nachweisbar ohne Anzeige gekannt hat. Ist eine alternative Lösung nicht möglich oder wird
diese vom Besteller abgelehnt, so hat der Lieferant Anspruch auf angemessene Erstreckung
der vereinbarten Fristen. Für allfällige Wartezeiten und weiteren direkten oder indirekten
Schaden kann jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige
Verspätungen in der Materialabgabe, Arbeitsunterbrüche oder nicht mehr benötigte, aber
vorbestellte Transportressourcen sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für die
dadurch verursachten Kosten.

6.10. Reklamationen
Der Besteller hat den Fuhrrapport bei der Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen
unmittelbar anzubringen. Die definitive Klassierung erfolgt im Werk. Bei Abweichungen
gegenüber dem Fuhrrapport wird der Kunde unmittelbar informiert.

6.11. Kontaminierte Materialien und Materialuntersuchungen
Bei Verdacht auf kontaminierte Materialien wird ohne vorliegende Untersuchungsergebnisse
und entsprechende Entsorgungsgenehmigung die Annahme, wie auch die Abfuhr der
vermeintlich kontaminierten Materialien, verweigert. Die Kosten für die allfällig nötigen
Untersuchungen und administrativen Aufwendungen gehen unter Vorbehalt anderslauten-
der Abmachungen, zu Lasten des Auftraggebers.

6.12. Ladenliste
Ladevolumen auf öffentlichen Strassen
 LKW Typ                Gesamt-     Nutzlast    Schütt-     Schütt-     Schütt-     Schütt-
                        gewicht      (Richt-     dichte      dichte      dichte      dichte
                                      wert)     1.00 bis    1.30 bis    1.50 bis    1.71 bis
                                                  1.29        1.49        1.70        2.00
                                                 [t/m3]      [t/m3]      [t/m3]      [t/m3]

                           [t]         [t]       [m3]        [m3]        [m3]        [m3]
 4-Achs Hakengerät     32.00       16.00       13.00       12.00       10.00        8.00
 4-Achs Kipper         32.00       18.00       14.00*      13.00       11.00        9.00
 5-Achs Hakengerät     40.00       22.00       18.00       16.00       14.00       11.00
 5-Achs Kipper         40.00       24.00       16.50*      16.50*      15.00       12.00
 5-Achs Schlepper      40.00       25.00       21.00       19.00       16.00       13.00
* Maximales Volumen Kipperbrücke                                                                 87
ZAHLUNG/LIEFERUNG

     6.13. Allgemeine Bedingungen Muldendienst
     Haftung
     Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für den Inhalt der Mulde und hat unsere Lastwagenführer
     allenfalls wahrheitsgetreu über nicht sichtbares oder zweifelhaftes Transportgut zu informieren.
     Für Schäden, die durch Anweisung des Bestellers auf privaten oder öffentlichen Grundstücken
     verursacht werden (z. B. Boden- oder Trottoirschäden) wird jede Haftung abgelehnt.

     Der Besteller haftet für alle Schäden, die an Mulden infolge unsachgemässer Behandlung
     entstehen. Ferner ist das Ableuchten und Abschranken der Mulden, sofern dies durch die
     gegebenen Umstände erforderlich ist, Sache des Auftraggebers.

     Öl-, Farb und ähnliche Abfälle
     Für verwesende, öl- und chemikalienhaltige Abfälle ist vom Auftraggeber vorgängig beim
     AWA Bern Tel. 031 633 38 11 eine Ablagerungs-anweisung einzuholen.

     Zufahrt
     Für Mulden- und Palettenwechsel setzen wir für das vorgesehene Fahrzeug entsprechende nor-
     male Zufahrt voraus. Wenn Platzmangel oder verkehrstechnische Belange usw. ein normales
     Auswechseln verunmöglicht, wird ein angemessener Zuschlag verrechnet.

     Überfüllte Mulden
     Die Mulden sind so zu beladen, dass die Fahrzeuge nicht überladen werden und auf der
     Fahrt kein Material abfällt. Sollte die Transportunternehmung oder der Chauffeur nicht SVG-
     konforme Ladungen feststellen, wird das Transportunternehmen veranlassen, dass Überlast
     und/oder sperriges Gut in eine zweite zu bezahlende Mulde durch den Besteller umgeladen
     wird.

     Deponie / Entsorgung
     Die verbindliche Klassierung des Muldeninhalts und der Menge bestimmt die verantwortliche
     Deponie bzw. der verantwortliche Anlagebetreiber.

     7. Beton und Transportbeton
     7.1 Allgemeine Lieferbedingungen
     Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der
     Prüfungen sind die bei der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend.
     Lieferungen von Beton erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten
     die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen.

     Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MWSt. Die m3-Preise beziehen
     sich auf 1 m3 verarbeiteten Beton. Für Mischcharchen unter 0.5 m3 übernehmen wir für opti-
     male Durchmischung und Liefermenge keine Garantie.

     7.2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
     Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen
     in der Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und
     spezifische Angaben über Betonsorte (gemäss Norm: SIA 262), Betonmenge, Einbauart und
     gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn, Lieferprogramm und Fahrzeugart. Aufträge und
     Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit ange-
     nommen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zur Bestellkontrolle die Telefongespräche
     aufgezeichnet werden können. Die Aufzeichnungen werden ausschliesslich in Streitfällen
     ausgewertet. Die Vorschriften des Datenschutzes werden eingehalten.

     Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die
     Eigenschaften nach SN EN 206-1 oder die NPK-Betonsorte anzugeben.
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ZAHLUNG/LIEFERUNG

Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillier-
te Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Betonwerk unumgänglich.
Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Betonwerk ausschliesslich die korrekte
Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206-1 festgelegten
Toleranzen.

Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die
Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten, nach vorheriger
Absprache, durch den Besteller zu übernehmen.

7.3 Zusätze
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung
Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom
Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem
Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nach-
teiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk ist dabei zur
Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt.

Bei Bestellungen von Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften erlischt automatisch jegliche
Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimm-
ten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.

7.4 Garantie
Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend
für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1 des Betons und
der daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks her-
gestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer
diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert.

Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und sachlich be-
gründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn
das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.
Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten
Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf die mangelhafte
Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden müssen, und ferner der Besteller für den
eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte
Schäden wird jede Haftung wegbedungen.

8. Belags-Mischgut
8.1. Bestellung / Lieferung / Übernahme
Bei der Bestellung sind dem Lieferwerk genaue und spezifische Angaben über Kunden- und
Baustellenadresse, Belagssorte, Bindemittelsorte, Mischgutmenge, Lieferbeginn, Lieferabfolge,
Leistung pro Stunde oder Anzahl Fahrzeuge sowie allfällige Spezialtransportanforderungen
mitzuteilen. Für die Modalitäten der Lieferung kann auf Ziffer 3 Lieferungen/Übernahme hier-
vor verwiesen werden, welche vorliegend anwendbar ist. Spezialmischgut und Bezugsmenge
> 200 t/Tag sind mind. 48 Stunden resp. 2 Arbeitstage vorher zu avisieren. Vorbestellungen
geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zur
Bestellkontrolle die Telefongespräche aufgezeichnet werden können. Die Aufzeichnungen
werden ausschliesslich in Streitfällen ausgewertet. Die Vorschriften des Datenschutzes werden
eingehalten.

Bemerkung
Vorproduzierte Belegsmengen müssen schriftlich bestellt werden. Wir bitten Sie, allfällige
Absagen vor Beginn der Fabrikation mitzuteilen. Das bereits fabrizierte Mischgut sowie all-
fällige Entsorgungskosten werden wir Ihnen ansonsten in Rechnung stellen.
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ZAHLUNG/LIEFERUNG

     Holt der Bezüger das Belagsmaterial selber ab, so ist es Sache des Bestellers, während des
     Transportes für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse und für
     die termin- und fachgerechte Anlieferung und Verarbeitung auf der Baustelle zu sorgen. Für
     Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Besteller lehnt
     das Lieferwerk jede Verantwortung ab.
     Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht. Die Belags-
     übernahme im Werk erfolgt i. d. R. ohne Gegenzeichnung der Lieferscheine. Da dieses
     Vorgehen im Sinne des anwesenden Bestellers liegt, akzeptiert er auch solche nicht unter-
     zeichnete Lieferscheine als Beweis für die korrekte Übernahme, es sei denn, er reklamiert
     Unstimmigkeiten noch vor Ort.

     8.2. Belags-Qualität / -Eigenschaften / Eignungsnachweis
     Massgebend für die Eigenschaften des Belagsmischgutes sind die anlagespezifischen Eig-
     nungsnachweise gemäss den SN-Normen. Das Lieferwerk führt die Eigenüberwachung gemäss
     SN-Normen durch.
     Für den Nachweis der Belagsqualität sind die Prüfungen des Mischgutes in Bezug auf die vorge-
     gebenen Mischgutsollwerte massgebend. Ebenso haftet das Lieferwerk für Spezialrezepturen,
     sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind. Auf Verlangen des Bestellers gibt das
     Lieferwerk über die zu liefernden Normbeläge kostenlos Leistungserklärungen ab, aus denen
     die Sollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel und Zusätze ersichtlich sind.
     Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden, wenn
     nötig, aufgrund fachmännischer Erfahrung modifiziert.
     Für Mischcharchen unter 1,0 to übernehmen wir für optimale Durchmischung und Liefer-
     menge keine Garantie.
     Werden von Normbelägen, modifizierten Normbelägen oder von Spezialbelägen vom Besteller
     eigentliche Eignungsprüfungen verlangt, so gehen die Kosten zulasten des Auftraggebers. Sind
     für neue Belagssorten oder von Rezepturen des Bezügers Vorversuche notwendig, so sind auch
     deren Kosten nach vorheriger Absprache durch den Auftraggeber zu übernehmen. Wünscht
     der Besteller für eine bestimmte Baustelle Materialuntersuchungen im Labor, übernimmt das
     Lieferwerk wohl gerne die Probenentnahme, die Laborkosten gehen, andere Abmachungen
     vorbehalten, jedoch zu Lasten des Auftraggebers.

     8.3. Garantien
     Grundsätzlich gilt die Garantienorm des VSS. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten für
     Strassenbeläge die Garantiefristen gemäss VSS ABB SN 507 708.
     In Ergänzung von Art. 8 SN-Norm 640 408 c wird festgehalten, dass die Verjährung einer
     Forderung aus der mangelhaften Lieferung von Mischgut in jedem Fall 5 Jahre nach der
     Lieferung des Mischgutes eintritt. Vorbehalten bleiben lediglich Art. 8 Abs. 4 (absichtlich ver-
     schwiegene Mängel) und Art. 8 Abs. 5 (Unterbrechung der Verjährung) SN-Norm 640 408 c.

     8.4. Zusätze
     Die Zumischung von Zusätzen und Bindemittel ist in Bezug auf die Wahl von Produkt oder
     Dosierung Angelegenheit des Belagslieferwerkes. Werden bestimmte Produkte und / oder
     Dosierungen durch den Bezüger verlangt oder zugeliefert, so wird nur die Einhaltung der
     geforderten Zumischung zugesichert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten
     Erfolg auf das Verhalten des Belagstyps abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung
     eines Mehrkostenzuschlages berechtigt.
     Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren Menge geschieht bei Abholern auf deren
     eigenes Risiko.

     8.5. Grossaufträge
     Bei Grossaufträgen gehen besondere Vereinbarungen diesen allgemeinen Lieferbedingungen
     vor.
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9. Zahlungsbedingungen / Bauhandwerkerpfandrecht
Für die Zahlungen der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten,
Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, die auf den
Preislisten vermerkten Zahlungsbedingungen.

Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, un-
abhängig von der Dauer und den Bezugsunterbrüchen. Teilfakturierungen werden vor-
behalten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Lieferwerk die Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechtes vor. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Bezüger
nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen.

9.1. Zahlungsbedingungen
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

30 Tage netto
nach Ablauf von 30 Tagen wird der Verzugszins von 5% verrechnet.

9.2. Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich zuzüglich MWSt.

9.3. LSVA
Alle Preise verstehen sich inkl. LSVA.

9.4. Zuschläge

Nichtunternehmer-Zuschlag:
Zu den in der Preisliste festgesetzten «Unternehmer-Preisen» ergeben sich für die übrigen
Bezüger folgende Zuschläge:

Beton:   15 % zuzüglich MWSt
Kies:    15 % zuzüglich MWSt

Kleinmengenzuschlag (nur für Abholer):
Beton: Bei Kleinmengen bis und mit 1 m3 wird ein Bearbeitungszuschlag von Fr. 10.— pro
       Bezug verrechnet. (Leichtbeton Fr. 20.— pro Bezug)
Belag: Bei Kleinmengen bis und mit 2,5 t wird ein Bearbeitungszuschlag von Fr. 10.— pro
       Bezug verrechnet.
Kies:  Bei Kleinmengen bis und mit 1 m3 wir ein Bearbeitungszuschlag von Fr. 10.— pro
       Bezug verrechnet.

Rechnungszuschlag:
Lieferungen unter Fr. 100.— sind bar zu bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, Kiesbezüge und
Entsorgungen auch mit TWINT, EC Direct und Postcard zu bezahlen.
Bei Rechnungen unter Fr. 100.— wird ein Rechnungszuschlag von Fr. 30.— verrechnet.
Bei Vorauskasse besteht die Zahlungsmöglichkeit mit Kreditkarte (Visa/Mastercard).
Die Bearbeitungsgebühr für überfällige Zahlungen beträgt pro Mahnung Fr. 20.—.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferungen franko Baustelle, das Geschäfts-
domizil des jeweiligen Lieferwerkes. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich
die ordentlichen Gerichte zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

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