ZAHLUNG/LIEFERUNG - Frischbeton AG Rubigen
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ZAHLUNG/LIEFERUNG INHALT • Allgemeines / Geltungsbereich • Preisliste und Offerten • Auftragserteilung und Auftragsannahme • Lieferungen ab Produktionswerk / Übernahme • Mängelrüge • Gewährleistung und Haftung • Lieferungen und Entsorgung • Beton und Transportbeton • Belags-Mischgut • Zahlungsbedingungen / Bauhandwerkerpfandrecht • Erfüllungsort und Gerichtsstand 83
ZAHLUNG/LIEFERUNG Allgemeines / Geltungsbereich Alle Aufträge für Lieferungen, Entsorgung und Dienstleistungen werden aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung oder durch Bezüge anerkennt der Besteller deren Gültigkeit. Geschäftsbedingungen der anderen Partei werden nicht anerkannt. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie durch die entsprechende Lieferfirma schriftlich offeriert oder bestätigt worden sind. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Kästli Bau AG, (Kieswerk, Materialbewirtschaftung), Kästli Transporte AG, Frischbeton AG Rubigen und die BERAG, Belagslieferwerk Rubigen AG. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zur Bestellungskontrolle die Telefongespräche aufgezeichnet werden können. Fahrzeug Beladung: Die max. Beladung pro Fahrzeug darf das zulässige Gesamtgewicht gemäss SVG nicht über- schreiten. Alle Produktionswerke verfügen über elektronische Verwiegungssysteme, welche das Ladegewicht exakt bestimmen. Unsere Werkmeister machen den Chauffeur auf ein allfällig unzulässiges Gewicht seines Fahrzeuges aufmerksam und fordern ihn auf abzuladen. 1. Preisliste und Offerten Die Basispreise und Konditionen der vorliegenden Preisliste gelten für Bauunternehmen, Gipser-, Flachdach-, Bodenleger- und Gartenbaufirmen, sowie für Gemeinden und Staatsverwaltungen. Die Preise für die übrigen Bezüger errechnen sich aus dem Unternehmerpreis zuzüglich den entsprechenden Zuschlägen. Diese Preisliste gilt, besondere Vereinbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe einer neuen, allgemein gültigen Preisliste. Sie wird erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preisliste erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf sechs Monate beschränkt. Alle Preise, Frankolieferungen ausgenommen, verstehen sich für Lieferungen ab und Annahmen im Werk zuzüglich Mehrwertssteuer. Die Preise gelten ferner für Bezüge, Liefer- ungen und Entsorgungen innerhalb der im Werk geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung oder Entsorgung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfahrweg und die umgehende Übernahme bzw. Abgabe des Materials durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird extra berechnet. Allfällige ausgewiesene Teuerungen (z.B. erhöhte Steuern, Abgaben, verschärfte Vorschriften etc.) werden separat verrechnet bzw. vorbehalten. Preisanpassungen in Folge eines sprung- haften Anstiegs der Dieselpreise bleiben vorbehalten. 2. Auftragserteilung und Auftragsannahme Im Grundsatz müssen Aufträge am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Abweichende Bestimmungen können beim jeweiligen Material geregelt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Die Lieferwerke benötigen bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Liefermaterial, Materialmenge, Lieferbeginn und -programm, Fahrzeugart, Einbauart sowie Kunden- und genaue Baustellenadresse bzw. -bezeichnung. Aufträge und Lieferabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. 84
ZAHLUNG/LIEFERUNG 3. Lieferungen ab Produktionswerk / Übernahme Die Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorherge- sehenen Gründen (wie z.B. Natureinflüsse, Störung des Arbeitsfriedens, Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Lieferstörungen, Säumnis eines Nebenunternehmers, behördliche Massnahmen oder Fällen höherer Gewalt) unvermeidlich, so wird diese dem Besteller unter Angabe der Ursache unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Werke werden angeboten. Eine unverzügliche Anzeige der Verzögerung sowie deren Ursache kann unterbleiben, wenn der Besteller die Verzögerung und deren Ursache nachweisbar ohne Anzeige gekannt hat. Ist eine Weiterbelieferung durch ande- re Werke nicht möglich oder wird eine Weiterbelieferung durch andere Werke vom Besteller abgelehnt, so hat das Lieferwerk Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Lieferfristen. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme, Arbeitsunterbrüche oder nicht mehr benötigtes aber vorbestelltes Material dem Lieferwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen. 4. Mängelrüge Es obliegt dem Besteller, bei Anlieferung des bestellten Materials zu prüfen, ob a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist Bei Lieferungen franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz, bei Lieferung ab Werk die Übergabe auf das Transportfahrzeug. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie der Lieferant auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen und Verarbeiten des Materials anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bezügers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Bezüger zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Lieferwerk Gelegenheit zu geben, der Probenentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Lieferwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Norm-Vorschriften vorgenommen, sowie die Probe einer gemeinsam anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Lieferwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Bezüger zu tragen. 5. Gewährleistung und Haftung Die Lieferwerke garantieren die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Qualität sind die entsprechenden Normen der SIA bzw. VSS. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichten sich die Lieferwerke, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Die Lieferwerke haf- ten nicht für ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern wird jede Verantwortung für die Beschädigung der Dachhaut durch spitze Steine abgelehnt. Bei Verwendung von Splitt für Oberflächenbehandlung wird ebenso jede Verantwortung für den Verbund mit dem Bindemittel abgelehnt. 85
ZAHLUNG/LIEFERUNG Ist durch den Besteller fehlerhaftes Material zum Einbau bzw. zur Verarbeitung gelangt und konnte dies der Besteller nicht rechtzeitig erkennen, haftet das Lieferwerk auch für Schäden an den mit dem gelieferten Material hergestellten Bauwerken, vorausgesetzt dass diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Kies-Sand-Materials, des Frischbetons oder des Belagsmaterials zurückgeführt werden müssen. Ausserdem wird für die Bejahung einer Haftung vorausgesetzt, dass der Besteller selbst geschädigt wurde oder für den eingetretenen Schaden selbst haftet. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte ist auf die Dauer von fünf Jahren, ab Datum der Ablieferung des Produktes, gewährleistet. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen. 6. Lieferung und Entsorgung Allgemein 6.1. Lademenge Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen. 6.2. Zufahrt Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt. Lieferung von Sand und Kies, Recyclingbaustoffe 6.3. Mengen Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (t) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Bau- stelle) verbindlich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung in m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit. 6.4. Termine Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Schadenersatzforderungen infolge verspätetem Eintreffen werden grundsätzlich abgelehnt. Es kann auf Ziffer 3 «Lieferung ab Produktionswerk / Übernahme» hiervor verwiesen werden, welche vorliegend anwendbar ist. 6.5. Reklamationen Der Besteller hat das Material bei der Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen un- mittelbar nach Ablieferung des Produktes anzubringen. 6.6. Materialuntersuchungen Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Auftraggebers. 6.7. Zusätze Liefert der Kunde Produkte, Zuschlagstoffe, Spezialrezepte etc. zur Zubereitung an und ver- langt er deren Verwendung in der Produktion, haftet das Lieferwerk nur für die Einhaltung der vorgegebenen Rezepte, nicht aber für die Eigenschaften des Endproduktes. 86
ZAHLUNG/LIEFERUNG Entsorgungen 6.8. Mengen Für Schüttdichte (t/m3) und Entsorgungen (t) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Baustelle verbindlich. Die Ladeliste der Firma Kästli Bau AG, (vgl. Ziffer 6.12.) gilt für die Entsorgungen inklusiv Abfuhr. Die Ladeliste wird angewendet, wenn das Material in m3 offeriert wurde oder wenn das Material nicht verwogen werden kann (z.B. «Transporte von Baustelle nach Baustelle»). Für nötige Umrechnungen gelten die Schüttdichtefaktoren dieser Preisliste. 6.9. Termine Die Abfuhren erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die Zeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhergesehenen Gründen (wie z.B. Natureinflüsse, Störung des Arbeitsfriedens, Fahrzeugdefekt, Säumnis eines Nebenunternehmers, behördliche Massnahmen oder Fällen höherer Gewalt) unvermeidlich, so wird diese dem Besteller unter Angabe der Ursache unverzüglich gemeldet und eine alternativen Lösung wird angeboten. Eine unverzügliche Anzeige der Verzögerung sowie deren Ursache kann unterbleiben, wenn der Besteller die Verzögerung und deren Ursache nachweisbar ohne Anzeige gekannt hat. Ist eine alternative Lösung nicht möglich oder wird diese vom Besteller abgelehnt, so hat der Lieferant Anspruch auf angemessene Erstreckung der vereinbarten Fristen. Für allfällige Wartezeiten und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabgabe, Arbeitsunterbrüche oder nicht mehr benötigte, aber vorbestellte Transportressourcen sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für die dadurch verursachten Kosten. 6.10. Reklamationen Der Besteller hat den Fuhrrapport bei der Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen unmittelbar anzubringen. Die definitive Klassierung erfolgt im Werk. Bei Abweichungen gegenüber dem Fuhrrapport wird der Kunde unmittelbar informiert. 6.11. Kontaminierte Materialien und Materialuntersuchungen Bei Verdacht auf kontaminierte Materialien wird ohne vorliegende Untersuchungsergebnisse und entsprechende Entsorgungsgenehmigung die Annahme, wie auch die Abfuhr der vermeintlich kontaminierten Materialien, verweigert. Die Kosten für die allfällig nötigen Untersuchungen und administrativen Aufwendungen gehen unter Vorbehalt anderslauten- der Abmachungen, zu Lasten des Auftraggebers. 6.12. Ladenliste Ladevolumen auf öffentlichen Strassen LKW Typ Gesamt- Nutzlast Schütt- Schütt- Schütt- Schütt- gewicht (Richt- dichte dichte dichte dichte wert) 1.00 bis 1.30 bis 1.50 bis 1.71 bis 1.29 1.49 1.70 2.00 [t/m3] [t/m3] [t/m3] [t/m3] [t] [t] [m3] [m3] [m3] [m3] 4-Achs Hakengerät 32.00 16.00 13.00 12.00 10.00 8.00 4-Achs Kipper 32.00 18.00 14.00* 13.00 11.00 9.00 5-Achs Hakengerät 40.00 22.00 18.00 16.00 14.00 11.00 5-Achs Kipper 40.00 24.00 16.50* 16.50* 15.00 12.00 5-Achs Schlepper 40.00 25.00 21.00 19.00 16.00 13.00 * Maximales Volumen Kipperbrücke 87
ZAHLUNG/LIEFERUNG 6.13. Allgemeine Bedingungen Muldendienst Haftung Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für den Inhalt der Mulde und hat unsere Lastwagenführer allenfalls wahrheitsgetreu über nicht sichtbares oder zweifelhaftes Transportgut zu informieren. Für Schäden, die durch Anweisung des Bestellers auf privaten oder öffentlichen Grundstücken verursacht werden (z. B. Boden- oder Trottoirschäden) wird jede Haftung abgelehnt. Der Besteller haftet für alle Schäden, die an Mulden infolge unsachgemässer Behandlung entstehen. Ferner ist das Ableuchten und Abschranken der Mulden, sofern dies durch die gegebenen Umstände erforderlich ist, Sache des Auftraggebers. Öl-, Farb und ähnliche Abfälle Für verwesende, öl- und chemikalienhaltige Abfälle ist vom Auftraggeber vorgängig beim AWA Bern Tel. 031 633 38 11 eine Ablagerungs-anweisung einzuholen. Zufahrt Für Mulden- und Palettenwechsel setzen wir für das vorgesehene Fahrzeug entsprechende nor- male Zufahrt voraus. Wenn Platzmangel oder verkehrstechnische Belange usw. ein normales Auswechseln verunmöglicht, wird ein angemessener Zuschlag verrechnet. Überfüllte Mulden Die Mulden sind so zu beladen, dass die Fahrzeuge nicht überladen werden und auf der Fahrt kein Material abfällt. Sollte die Transportunternehmung oder der Chauffeur nicht SVG- konforme Ladungen feststellen, wird das Transportunternehmen veranlassen, dass Überlast und/oder sperriges Gut in eine zweite zu bezahlende Mulde durch den Besteller umgeladen wird. Deponie / Entsorgung Die verbindliche Klassierung des Muldeninhalts und der Menge bestimmt die verantwortliche Deponie bzw. der verantwortliche Anlagebetreiber. 7. Beton und Transportbeton 7.1 Allgemeine Lieferbedingungen Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die bei der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MWSt. Die m3-Preise beziehen sich auf 1 m3 verarbeiteten Beton. Für Mischcharchen unter 0.5 m3 übernehmen wir für opti- male Durchmischung und Liefermenge keine Garantie. 7.2. Auftragserteilung und Auftragsannahme Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Betonsorte (gemäss Norm: SIA 262), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn, Lieferprogramm und Fahrzeugart. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit ange- nommen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zur Bestellkontrolle die Telefongespräche aufgezeichnet werden können. Die Aufzeichnungen werden ausschliesslich in Streitfällen ausgewertet. Die Vorschriften des Datenschutzes werden eingehalten. Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206-1 oder die NPK-Betonsorte anzugeben. 88
ZAHLUNG/LIEFERUNG Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillier- te Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Betonwerk unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Betonwerk ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206-1 festgelegten Toleranzen. Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache, durch den Besteller zu übernehmen. 7.3 Zusätze Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nach- teiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt. Bei Bestellungen von Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimm- ten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt. 7.4 Garantie Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1 des Betons und der daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks her- gestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und sachlich be- gründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf die mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden müssen, und ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen. 8. Belags-Mischgut 8.1. Bestellung / Lieferung / Übernahme Bei der Bestellung sind dem Lieferwerk genaue und spezifische Angaben über Kunden- und Baustellenadresse, Belagssorte, Bindemittelsorte, Mischgutmenge, Lieferbeginn, Lieferabfolge, Leistung pro Stunde oder Anzahl Fahrzeuge sowie allfällige Spezialtransportanforderungen mitzuteilen. Für die Modalitäten der Lieferung kann auf Ziffer 3 Lieferungen/Übernahme hier- vor verwiesen werden, welche vorliegend anwendbar ist. Spezialmischgut und Bezugsmenge > 200 t/Tag sind mind. 48 Stunden resp. 2 Arbeitstage vorher zu avisieren. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zur Bestellkontrolle die Telefongespräche aufgezeichnet werden können. Die Aufzeichnungen werden ausschliesslich in Streitfällen ausgewertet. Die Vorschriften des Datenschutzes werden eingehalten. Bemerkung Vorproduzierte Belegsmengen müssen schriftlich bestellt werden. Wir bitten Sie, allfällige Absagen vor Beginn der Fabrikation mitzuteilen. Das bereits fabrizierte Mischgut sowie all- fällige Entsorgungskosten werden wir Ihnen ansonsten in Rechnung stellen. 89
ZAHLUNG/LIEFERUNG Holt der Bezüger das Belagsmaterial selber ab, so ist es Sache des Bestellers, während des Transportes für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse und für die termin- und fachgerechte Anlieferung und Verarbeitung auf der Baustelle zu sorgen. Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Besteller lehnt das Lieferwerk jede Verantwortung ab. Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht. Die Belags- übernahme im Werk erfolgt i. d. R. ohne Gegenzeichnung der Lieferscheine. Da dieses Vorgehen im Sinne des anwesenden Bestellers liegt, akzeptiert er auch solche nicht unter- zeichnete Lieferscheine als Beweis für die korrekte Übernahme, es sei denn, er reklamiert Unstimmigkeiten noch vor Ort. 8.2. Belags-Qualität / -Eigenschaften / Eignungsnachweis Massgebend für die Eigenschaften des Belagsmischgutes sind die anlagespezifischen Eig- nungsnachweise gemäss den SN-Normen. Das Lieferwerk führt die Eigenüberwachung gemäss SN-Normen durch. Für den Nachweis der Belagsqualität sind die Prüfungen des Mischgutes in Bezug auf die vorge- gebenen Mischgutsollwerte massgebend. Ebenso haftet das Lieferwerk für Spezialrezepturen, sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind. Auf Verlangen des Bestellers gibt das Lieferwerk über die zu liefernden Normbeläge kostenlos Leistungserklärungen ab, aus denen die Sollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel und Zusätze ersichtlich sind. Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden, wenn nötig, aufgrund fachmännischer Erfahrung modifiziert. Für Mischcharchen unter 1,0 to übernehmen wir für optimale Durchmischung und Liefer- menge keine Garantie. Werden von Normbelägen, modifizierten Normbelägen oder von Spezialbelägen vom Besteller eigentliche Eignungsprüfungen verlangt, so gehen die Kosten zulasten des Auftraggebers. Sind für neue Belagssorten oder von Rezepturen des Bezügers Vorversuche notwendig, so sind auch deren Kosten nach vorheriger Absprache durch den Auftraggeber zu übernehmen. Wünscht der Besteller für eine bestimmte Baustelle Materialuntersuchungen im Labor, übernimmt das Lieferwerk wohl gerne die Probenentnahme, die Laborkosten gehen, andere Abmachungen vorbehalten, jedoch zu Lasten des Auftraggebers. 8.3. Garantien Grundsätzlich gilt die Garantienorm des VSS. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten für Strassenbeläge die Garantiefristen gemäss VSS ABB SN 507 708. In Ergänzung von Art. 8 SN-Norm 640 408 c wird festgehalten, dass die Verjährung einer Forderung aus der mangelhaften Lieferung von Mischgut in jedem Fall 5 Jahre nach der Lieferung des Mischgutes eintritt. Vorbehalten bleiben lediglich Art. 8 Abs. 4 (absichtlich ver- schwiegene Mängel) und Art. 8 Abs. 5 (Unterbrechung der Verjährung) SN-Norm 640 408 c. 8.4. Zusätze Die Zumischung von Zusätzen und Bindemittel ist in Bezug auf die Wahl von Produkt oder Dosierung Angelegenheit des Belagslieferwerkes. Werden bestimmte Produkte und / oder Dosierungen durch den Bezüger verlangt oder zugeliefert, so wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung zugesichert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg auf das Verhalten des Belagstyps abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlages berechtigt. Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren Menge geschieht bei Abholern auf deren eigenes Risiko. 8.5. Grossaufträge Bei Grossaufträgen gehen besondere Vereinbarungen diesen allgemeinen Lieferbedingungen vor. 90
ZAHLUNG/LIEFERUNG 9. Zahlungsbedingungen / Bauhandwerkerpfandrecht Für die Zahlungen der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedingungen. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, un- abhängig von der Dauer und den Bezugsunterbrüchen. Teilfakturierungen werden vor- behalten. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Lieferwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt den Bezüger nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. 9.1. Zahlungsbedingungen Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto nach Ablauf von 30 Tagen wird der Verzugszins von 5% verrechnet. 9.2. Mehrwertsteuer Alle Preise verstehen sich zuzüglich MWSt. 9.3. LSVA Alle Preise verstehen sich inkl. LSVA. 9.4. Zuschläge Nichtunternehmer-Zuschlag: Zu den in der Preisliste festgesetzten «Unternehmer-Preisen» ergeben sich für die übrigen Bezüger folgende Zuschläge: Beton: 15 % zuzüglich MWSt Kies: 15 % zuzüglich MWSt Kleinmengenzuschlag (nur für Abholer): Beton: Bei Kleinmengen bis und mit 1 m3 wird ein Bearbeitungszuschlag von Fr. 10.— pro Bezug verrechnet. (Leichtbeton Fr. 20.— pro Bezug) Belag: Bei Kleinmengen bis und mit 2,5 t wird ein Bearbeitungszuschlag von Fr. 10.— pro Bezug verrechnet. Kies: Bei Kleinmengen bis und mit 1 m3 wir ein Bearbeitungszuschlag von Fr. 10.— pro Bezug verrechnet. Rechnungszuschlag: Lieferungen unter Fr. 100.— sind bar zu bezahlen. Es besteht die Möglichkeit, Kiesbezüge und Entsorgungen auch mit TWINT, EC Direct und Postcard zu bezahlen. Bei Rechnungen unter Fr. 100.— wird ein Rechnungszuschlag von Fr. 30.— verrechnet. Bei Vorauskasse besteht die Zahlungsmöglichkeit mit Kreditkarte (Visa/Mastercard). Die Bearbeitungsgebühr für überfällige Zahlungen beträgt pro Mahnung Fr. 20.—. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferungen franko Baustelle, das Geschäfts- domizil des jeweiligen Lieferwerkes. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht. 91
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