UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Mit umfassender Online-Datenbank - Stollfuß Medien

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UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Mit umfassender Online-Datenbank - Stollfuß Medien
Januar 2019    Seiten 1 – 32

           UVR.1
Umsatzsteuer- und
Verkehrsteuer-Recht
Mit umfassender Online-Datenbank
IN KOOPERATION MIT: PETERS, SCHNBERGER & PARTNER mbB
SCHRIFTLEITUNG: MINISTERIALDIRIGENT A.D. JRG KRAEUSEL

AUS DEM INHALT

•   Mathias Szab/Wolfgang Tausch | Der Einzug des Reihengeschfts
    in das Unionsrecht                                                  |   9|

•   Stefan Heinrichshofen | Die Vorsteueraufteilung bei Gebuden
    im berblick                                                        | 20 |

•   Tilo Welz | Digitalsteuer – quo vadis?                              | 24 |

•   Prof. Dr. Peter Zaumseil | Gestaltungserwgungen beim Konsignations-
    lager                                                                | 29 |
UVR-Editorial                                                                UVR 2019 Nr. 1   I

                                 Zu diesem Heft
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz        Form einer EU-Richtlinie vor. Unionsrecht-
zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen        lich ist das Inkrafttreten zum 1.1.2020 vor-
beim Handel mit Waren im Internet und zur       gesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die
nderung weiterer steuerlicher Vorschriften     Regelung in nationales Recht umgesetzt
verabschiedet, so dass die umsatzsteuerli-      sein. Szab/Tausch erlutern die Unionsre-
chen, grunderwerbsteuerlichen und erb-          gelung und deren Hintergrnde und unter-
schaftsteuerlichen nderungen nunmehr in        ziehen sie einem Test hinsichtlich ihrer Pra-
Kraft treten knnen (S. 1 und S. 7).            xistauglichkeit (S. 9).
Mit Urteil vom 21.11.2018 hat der EuGH sei-
                                                Vorsteuerbetrge, die im Zusammenhang
ne Rechtsprechung zu den Voraussetzun-
                                                mit der Herstellung von Gebuden anfallen,
gen des Vorsteuerabzugs przisiert und
                                                sind nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen,
entschieden, dass das Vorliegen einer Rech-
                                                wenn das Gebude nach seiner Fertigstel-
nung nicht unbedingt Voraussetzung fr
                                                lung gemischt genutzt wird. Heinrichshofen
den Vorsteuerabzug sein muss, es reicht
                                                gewhrt einen berblick ber die grund-
auch ein (anderer) Objektivnachweis, eine
                                                stzlichen Aufteilungskriterien unter Be-
Schtzung allein allerdings nicht (S. 4).
                                                rcksichtigung der aktuellen BFH- und
Wenn pharmazeutische Unternehmen Arz-           EuGH-Rechtsprechung und widmet sich
neimittel ber Großhndler an Apotheken         auch einem Berechnungsbeispiel aus einer
liefern und diese die Arzneimittel ihrerseits   aktuellen Verfgung der OFD Karlsruhe
an privat Krankenversicherte, und wenn die      (S. 20).
pharmazeutischen Unternehmen den priva-
ten Krankenversicherungen bzw. den Beihil-      Aktuell geht es in der politischen Debatte
fetrgern fr diese Lieferungen Abschlge       darum, ob eine Digitalsteuer das Licht der
gewhren, drfen sie ihre Bemessungs-           Welt erblicken knnte, um der zunehmenden
grundlage mindern. Dies hat das BMF auf         weltweiten Dominanz von Unternehmen der
Grund einer BFH-Entscheidung mit Schrei-        digitalen Wirtschaft Rechnung tragen zu
ben vom 4.10.2018 zugestanden und dabei         knnen. Eine mgliche Lsung knnte in
seine bisherige Haltung revidiert (S. 4).       der Einfhrung einer EU-weit harmonisier-
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden            ten Digitalsteuer bestehen. Einen ersten
Grundstcks sind die Bauerrichtungskos-         Richtlinienvorschlag hierzu hatte die
ten nicht in die Bemessungsgrundlage der        EU-Kommission im Mrz 2018 verffentlicht.
Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn           Welz stellt dar, welche Geschftsmodelle po-
das Grundstck von einer zur Verußerer-        tenziell von einer Digitalsteuer betroffen w-
seite gehrenden Person mit bestimmen-          ren. Anschließend gibt er einen ersten ber-
dem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der         blick ber die anstehenden politischen
Bebauung erworben wird. Dies entschied          Diskussionen und stellt dar, welche Rahmen-
der BFH mit Urteil vom 25.4.2018. Im Streit-    bedingungen erfllt sein mssen, damit die
fall erwarb ein Immobilienmakler eine noch      Einfhrung einer Digitalsteuer Erfolg haben
zu errichtende Eigentumswohnung. Er hat-        kann (S. 24).
te maßgeblich an der Errichtung des Ge-
                                                Die bergangsfrist fr die Anwendung der
budes mitgewirkt, die Bebauung und den
                                                bisherigen Verwaltungsauffassung zur Lie-
Verkauf „organisiert“ (S. 6).
                                                ferung von Waren ber Konsignationslager
Seit geraumer Zeit fordern Wirtschaft, Bera-    wurde durch das BMF erneut bis 1.1.2020
tung und auch die Verwaltung einhellig ei-      verlngert. Daraus ergeben sich Gestal-
ne im Unionsrecht abgesicherte, einheitli-      tungsmglichkeiten, wie Zaumseil in sei-
che und praktisch handhabbare Regelung          nem Beitrag ausfhrt (S. 29).
fr innergemeinschaftliche Reihengeschf-
te. Eine solche Regelung liegt nunmehr in                                      Jrg Kraeusel
II    UVR 2019 Nr. 1                                                                                                                                UVR-Inhaltsbersicht

                                                  UVR-Aktuell

Umsatzsteuer

Gesetzgebung Deutschland
Bundesrat      23.11.2018                                   Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen beim
                                                            Handel mit Waren im Internet und zur nderung weiterer
                                                            steuerlicher Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1

Rechtsprechung
FG Mnster     15.5.2018    5 K 3278/15 U                   Steuerfestsetzungsnderungen zulasten eines Bauunterneh-
                                                            mers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2
BFH            12.6.2018    VII R 19/16                     Insolvenzrechtliche Begrndung von Vorsteuererstattungsan-
                                                            sprchen bei nachtrglicher Option zur Steuerpflicht . . . . . . . .                                                  3
EuGH           21.11.2018   Vdan, C-664/16                 Objektivnachweis kann Rechnung fr den Vorsteuerabzug er-
                                                            setzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      4

Verwaltung
BMF            4.10.2018    III C 2 – S 7200/08/10005 :002 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlgen phar-
                            (2018/0788482)                 mazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherun-
                                                           gen und Trger der Beihilfe nach § 1 AMRabG . . . . . . . . . . . . . .                                                4
BMF            27.11.2018   III C 3 – S 7170/08/10001       Umsatzsteuerfreie Umstze von Heileurythmisten nach § 4
                            (2018/0933230)                  Nr. 14 Buchst. a UStG; Verffentlichung des BFH-Urteils vom
                                                            26.7.2017, XI R 3/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5

Grunderwerbsteuer

Rechtsprechung
FG Nrnberg 4.4.2018        4 K 900/17                      Keine Verfassungswidrigkeit des Erwerbs eines Miteigen-
                                                            tumsanteils an einem Grundstck verglichen mit dem Erwerb
                                                            eines Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft im
                                                            GrEStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        6
BFH            25.4.2018    II R 50/15                      Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grund-
                                                            stckserwerb durch eine zur Verußererseite gehrende Per-
                                                            son . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6

Verwaltung
FinMin NRW 12.10.2018       S 4505-11-V A 6                 Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehre-
                                                            ren Verußerern und Erwerbern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 6

Erbschaftsteuer

Gesetzgebung
Bundesrat      23.11.2018                                   nderungen des ErbStG durch das Gesetz zur Vermeidung
                                                            von Umsatzsteuerausfllen beim Handel mit Waren im Inter-
                                                            net und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften . . . .                                                       7
UVR-Inhaltsbersicht                                                                                                                   UVR 2019 Nr. 1             III

Rechtsprechung
FG Baden-   15.5.2018           11 K 3401/16          Auslegung der Ausnahmeregelungen zum Verwaltungsver-
Wrttemberg                                           mgen in Fllen der Verpachtung betrieblich genutzter
                                                      Grundstcke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7
BFH            25.9.2018        II B 13/18            Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstcke . . . . . . . . . . . .                                         8

                                                   UVR-Themen
Mathias Szab/Wolfgang Tausch                         Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht . . . . . . . . .                                          9
Stefan Heinrichshofen                                 Die Vorsteueraufteilung bei Gebuden im berblick . . . . . . . .                                           20
Tilo Welz                                             Digitalsteuer – quo vadis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              24

                                               UVR-Gestaltungen
Prof. Dr. Peter Zaumseil                              Gestaltungserwgungen beim Konsignationslager. . . . . . . . . . .                                          29

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  • EuGH-Entscheidungen seit 2005                               E-Mail:            stm@stollfuss.de
  • Anhngige Verfahren vor dem BFH, BVerfG und EuGH
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Umsatzsteuer- und
        Verkehrsteuer-Recht
                                                         Schriftleitung:
                                        Ministerialdirigent a.D. Jrg Kraeusel, Erding

                                                    Kooperationspartner:
                                             Peters, Schnberger & Partner mbB
                                                    Rechtsanwlte, Wirtschaftsprfer,
                                                            Steuerberater

    Stndige Mitarbeiter: RA FAStR StB Dr. Stefan Behrens; RAin Hildegard Billig; StB Gerhard Bruschke; Ass.jur. Raymond Halaczinsky;
        StB Kurt Heine; Diplom-Finanzwirt Ferdinand Huschens; RA StB Ralph Korf; Prof. Dr. Alexander Neeser; RA Rainer Schmitt;
                 RA StB Fachanwalt fr Steuerrecht Dr. Zacharias-Alexis Schneider; Diplom-Finanzwirt Wolfgang Tausch;
                                     Oberamtsrat Christian Weber; Diplom-Finanzwirt M.A. Tilo Welz

Nr. 1 / 2019                                                105. Jahrgang                                                        Seite 1

                                                  UVR-Aktuell
                                                                      Des Weiteren gab es Anpassungen in § 22f Abs. 1 St-
                     Umsatzsteuer                                     ze 6 und 7 UStG an den geltenden Regelungen der Da-
                                                                      tenschutz-Grundverordnung. Nach dem genderten
Bearbeiter: Diplom-Finanzwirt Wolfgang Tausch,                        Abs. 1 Satz 6 wird nunmehr geregelt, dass die fr den
Dsseldorf [wt]                                                       liefernden Unternehmer rtlich zustndige Finanzbe-
Bearbeiter: Ministerialdirigent a.D. Jrg Kraeusel,                   hrde die vom Marktplatzbetreiber erhobenen und
Erding [jk]                                                           aufzuzeichnenden Daten speichert und diese Daten
                                                                      fr einen elektronischen Datenabruf bereitstellt, und
Gesetzgebung Deutschland                                              nicht das BZSt, wie es noch nach dem Gesetzentwurf
                                                                      vorgesehen war.
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuer-                               Ein neuer § 22f Abs. 1 Satz 7 UStG regelt, dass der Un-
ausfllen beim Handel mit Waren im Internet                           ternehmer, der ber einen elektronischen Marktplatz
und zur nderung weiterer steuerlicher                                Handel treibt, beim Stellen eines Antrages auf Ertei-
Vorschriften                                                          lung einer Bescheinigung darber zu informieren ist,
                                                                      dass die ber ihn gespeicherten Daten durch die Fi-
Bundestag v. 8.11.2018, BT-PlPr 19/61, 6937B; Bun-
                                                                      nanzbehrde fr Zwecke der Erteilung von Ausknf-
desrat v. 23.11.2018, BR-Drucks. 559/18 (B).
                                                                      ten an die Betreiber von elektronischen Marktpltzen
UStG § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 13 bis 15, § 3a Abs. 5, § 10                verarbeitet werden. Bescheinigt wird ausschließlich,
Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 4c und 4d, § 22f, § 25e,               dass der Unternehmer steuerlich registriert ist. Eine
§ 27 Abs. 24 und 25.                                                  darber hinausgehende Einschtzung (z.B. zur Erfl-
                                                                      lung steuerlicher Pflichten) wird damit nicht getroffen.
Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23.11.2018
beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am                           Ein neu eingefgter Abs. 4 in § 22f ermchtigt das Bun-
8.11.2018 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR-                     desministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung
Drucks. 559/18, Beschluss).                                           mit Zustimmung des Bundesrates die nhere Ausgestal-
                                                                      tung des Datenabrufverfahrens, zur Verarbeitung und
nderungen gegenber dem Gesetzentwurf der Bun-                       Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen
desregierung gab es nur bei der Abfassung des neuen                   Daten sowie des Datenbermittlungsverfahrens zu re-
§ 22f UStG und des § 27 Abs. 25 UStG (Aufzeich-                       geln. Dadurch soll den Anforderungen des Datenschut-
nungspflichten fr Betreiber von elektronischen                       zes in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
Marktpltzen). Diese hatte der FzA des Bundestags in
seiner Beschlussempfehlung/Bericht1) vorgeschlagen                    Schließlich soll eine nderung des § 27 Abs. 25 Satz 1
und Bundestag sowie Bundesrat sind dieser Empfeh-                     und 3 UStG verdeutlichen, dass eine Bescheinigung
lung gefolgt.                                                         nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bergangsweise bis zur
                                                                      Einfhrung des Datenabrufverfahrens in Papierform
Zunchst ndert sich, dass fr die nach § 22f UStG auf-               erteilt wird.
zuzeichnenden Angaben der Betreiber elektronischer
Marktpltze eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren
gilt, und nicht nur von sechs Jahren, wie es noch nach
dem Gesetzentwurf vorgesehen war.                                     1) BT-Drucks. 19/5595.
2   UVR 2019 Nr. 1                                                                                            UVR-Aktuell

 Hinweis: Die umsatzsteuerlichen nderungen2) in             eine nderung (nur) dann zulssig sei, wenn dem
 Art. 9 knnen nunmehr fristgerecht am 1.1.2019 in           leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch
 Kraft treten.                                               auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatz-
                                                             steuer gegen den Leistungsempfnger zusteht. Ein
Literatur: Hörster, Kabinett beschließt „Jahressteuer-      solcher Anspruch stand dem Klger nach Auffas-
gesetz 2018“ unter neuem Namen, NWB 2018, 2393;              sung des Finanzgerichts gemß § 313 Abs. 1 BGB
Ortmann-Babel/Bolik, Das „Jahressteuergesetz 2018“,          (Anspruch auf Vertragsanpassung aufgrund Strung
DB 2018, 1876.                                      [jk]     der Geschftsgrundlage) zu.
                                                             Der BGH8) hat aktuell zwar klargestellt, dass die
Rechtsprechung                                               ergnzende Vertragsauslegung Vorrang vor den
                                                             Grundstzen ber die Strung der Geschftsgrund-
                                                             lage nach § 313 Abs. 1 BGB habe, die somit nicht zu-
Steuerfestsetzungsnderungen zulasten eines
                                                             stzlich geprft werden msse. BFH9) und die Ver-
Bauunternehmers
                                                             waltung10) gingen noch davon aus, dass sich der
FG Mnster v. 15.5.2018, 5 K 3278/15 U, EFG 2018,            zivilrechtliche Anspruch „aus § 313 BGB oder auf
1504.                                                        Grund einer ergnzenden Vertragsauslegung nach
                                                             § 157 BGB“ ergeben kann. Letztendlich fhrt aber
MwStSystRL Art. 199 Buchst. a; UStG § 27 Abs. 19.
                                                             auch die (andere) Sichtweise des Finanzgerichts
                                                             zum gleichen Ergebnis.
Bautrger, die bis zur nderung der Verwaltungsauf-
fassung zum 14.2.20143) Bauleistungen empfingen und          Zur Verjhrung der Ansprche ußert sich das Fi-
die auf diese Leistungen anfallende Umsatzsteuer             nanzgericht nur dergestalt, dass diese „jedenfalls
nach § 13b UStG (ohne Vorsteuerabzugsrecht) an das           zum Zeitpunkt der nderung des Umsatzsteuerbe-
Finanzamt abfhrten, begehrten unter Hinweis auf die         scheides fr 2012 im Jahr 2015 noch nicht abgelau-
BFH-Rechtsprechung4) die entrichtete Umsatzsteuer            fen gewesen sei“. Nach Auffassung des BGH be-
(ggf. mit Erstattungszinsen) vom Finanzamt zurck.           ginnt die Verjhrungsfrist von drei Jahren (§ 195
Teilweise ist ber diese Erstattungsantrge aufgrund         BGB) gemß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des
vielfltiger zivil- oder verfahrensrechtlicher Fragen im-    Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
mer noch nicht entschieden. Die Finanzmter nahmen           Glubiger von den den Anspruch begrndenden
sodann in den Folgejahren korrespondierend die bau-          Umstnden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG rck-          Fahrlssigkeit htte erlangen mssen, mithin (erst)
wirkend in Anspruch.5) Normalerweise traten diese die        mit dem gestellten Erstattungsantrag des Bautr-
ihnen aufgrund der Rechnungskorrekturen (von Net-            gers.
to- auf Bruttobetrge) zustehenden zivilrechtlichen          Auch das FG-Urteil sttzt (wieder einmal) die viel
Forderungen gegen den Bautrger an das Finanzamt             gescholtene Regelung des § 27 Abs. 19 UStG sowie
ab, um hierdurch ihre Steuerschulden mit Wirkung             die hierzu vertretene Verwaltungsauffassung: Der
an Zahlungs statt zu tilgen.6)                               Bauleister kann sich seiner Inanspruchnahme nicht
Im Streitfall erteilte der Bauleister (Klger) trotz Hin-    durch Nichtabtretung der bestehenden Forderungen
weises des Finanzamts zunchst keine korrigierten            entziehen, da das grundstzliche Bestehen von ab-
Rechnungen und erklrte auch nicht die Abtretung             tretbaren Forderungen bereits gengt. Dieser Punkt
der Zahlungsansprche an das Finanzamt. Dieses n-           ist mittlerweile durch alle Instanzen (FG, BFH, BGH)
derte dennoch die Umsatzsteuerfestsetzung fr das            mit immer gleichem Ergebnis diskutiert worden.
Streitjahr 2012 zulasten der Klgerin, woraus sich ein
Zahlungsbetrag zugunsten des Finanzamtes ergab. Im          Literatur: Eggers, Flschliche Annahme eines Re-
Einspruchsverfahren wandte der Klger ein, keinen           verse-Charge-Falls: Korrektur nach § 27 Abs 19 UStG!,
abtretbaren Anspruch gegen die Bautrgerin als Leis-        IBR 2017, 350; Hammerl/Fietz, Bautrger zwischen
tungsempfnger zu haben, da dieser verjhrt sei. Wh-       Rechtsprechung und Finanzverwaltung, NWB 2018,
rend des Klageverfahrens stellte die Klgerin dennoch       396, 401; Lippross, Verjhrung von Umsatzsteuernach-
berichtigte Rechnungen aus und erklrte die Abtre-          forderungen gegen Bautrger in sog. Altfllen, NWB
tung der Forderungen mit Wirkung an Zahlungs statt.         2018, 478, 482; Pflaum, Verjhrungsbeginn des Nach-
                                                            zahlungsanspruchs in Bautrgerfllen, EFG 2018, 534,
Das FG Mnster hat nunmehr entschieden, dass es fr         535.                                             [wt]
die nderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten
eines Bauleisters gemß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht,
wenn dem Bauleister gegen den Leistungsempfnger
zum Zeitpunkt der nderung der Umsatzsteuerfestset-         2) Zum Inhalt der umsatzsteuerlichen nderungen s. UVR 2018,
                                                                259 ff.
zung ein abtretbarer Anspruch zustand. Eine Rech-           3) BMF v. 5.2.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002, BStBl I 2014, 233.
nungskorrektur oder eine tatschliche Abtretung des         4) BFH v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128.
Anspruches sei fr die Inanspruchnahme des Leistenden       5) Vgl. hierzu zuletzt BMF v. 26.7.2017, III C 3 – S 7279/11/
nach § 27 Abs. 19 UStG nicht erforderlich.                      10002-09 / IV A 3 – S 0354/07/10002-10 (2017/0658012),
                                                                BStBl I 2017, 1001.
                                                            6) Nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG.
 Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts be-            7) BFH v. 23.2.2017, V R 16/16, 24/16, BStBl II 2017, 760.
 stehen gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG          8) BGH v. 17.5.2018, VII ZR 157/17, UVR 2018, 230.
                                                            9) BFH v. 23.2.2017, V R 16/16, 24/16, BStBl II 2017, 760, Rz. 58.
 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei im          10) BMF v. 26.7.2017, III C 3 – S 7279/11/10002-09 / IV A 3 –
 Einklang mit der BFH-Rechtsprechung7) allerdings               S 0354/07/10002-10 (2017/0658012), BStBl I 2017, 1001,
 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass               Rz. 6a.
UVR-Aktuell                                                                                        UVR 2019 Nr. 1          3

Insolvenzrechtliche Begrndung von Vor-                   nungsbesitz ist demgegenber eine nur formelle,
steuererstattungsansprchen bei nachtrglicher            nicht aber eine materielle Bedingung fr die Entste-
Option zur Steuerpflicht                                  hung des Rechts auf Vorsteuerabzug.
BFH v. 12.6.2018, VII R 19/16, DStR 2018, 1819.           Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrun-
                                                          deliegenden Lieferung von Gegenstnden oder Er-
MwStSystRL Art. 167; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
                                                          bringung von Dienstleistungen stellt der BFH auch
Satz 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1.
                                                          dann ab, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf
                                                          einem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG be-
Wenn ein Insolvenzglubiger erst nach der Erffnung
                                                          ruht.
des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse
schuldig geworden ist, ist die Aufrechnung nach § 96       Hinweis: Zur Begrndung seiner Entscheidung be-
Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulssig. Ob ein Insolvenzglubi-      ruft sich der VII. Senat des BFH auf die jngere
ger bereits vor Erffnung des Insolvenzverfahrens et-      Rechtsprechung des EuGH zur Ausdifferenzierung
was zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, be-          der Entstehung des materiellen Anspruchs auf Vor-
stimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH                steuerabzug aus dem Bezug einer steuerpflichtigen
danach, ob der Tatbestand, der den betreffenden            Leistung fr das Unternehmen und dem Besitz einer
Anspruch begrndet, nach den steuerrechtlichen             Rechnung als Voraussetzung fr die Ausbung des
Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzerff-    Rechts auf Vorsteuerabzug.11) Auch der V. Senat des
nung vollstndig verwirklicht und damit abgeschlos-        BFH knpft an diese Rechtsprechung an und unter-
sen ist. Entscheidend ist dabei, ob smtliche materi-      scheidet zwischen der Entstehung und der Aus-
ell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen fr die         bung des Rechts zum Vorsteuerabzug.12) Dass in
Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt         dem Besitz der Rechnung eine materielle An-
der Erffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfllt      spruchsvoraussetzung fr die Ausbung des Rechts
waren.                                                     auf Vorsteuerabzug zu sehen sei, hlt der VII. Senat
Im Streitfall wurde ber das Vermgen einer GmbH,          fr die Frage nach dem Zeitpunkt der materi-
die auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus ttig war, am          ell-rechtlichen Entstehung dieses Anspruchs daher
29.6.2009 das Insolvenzverfahren erffnet. Die not-        nicht fr bedeutsam. Auch wenn der Klger seinen
wendigen Betriebsanlagen (Grundstcke, Gebude,            Anspruch erst mit dem Erhalt der Rechnung geltend
Maschinen und Einrichtungsgegenstnde) hatte sie           machen konnte, ndert dies nichts an dem Um-
im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von der KG ge-         stand, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug ma-
pachtet mit der Folge, dass man zunchst vom Vorlie-       teriell-rechtlich bereits zum Zeitpunkt der jeweili-
gen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft aus-         gen Pachtleistung entstanden ist, also i.S.d. § 96
gegangen war. Im Mrz 2009 hatte die KG                    Abs. 1 Nr. 1 InsO vor Erffnung des Insolvenzver-
gegenber dem Finanzamt (FA) geltend gemacht,              fahrens.
dass entgegen der bisherigen Annahme die Voraus-           Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrun-
setzungen fr eine umsatzsteuerliche Organschaft           deliegenden Lieferung von Gegenstnden oder Er-
nicht vorgelegen htten. Das FA war dieser Auffas-         bringung von Dienstleistungen ist auch dann abzu-
sung letztlich gefolgt. Am 27.7.2011 stellte die KG        stellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf
dem Insolvenzverwalter der GmbH (Klger) eine              einem Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG
Rechnung aus, mit der sie erstmals ber die von ihr        beruht; denn der Verzicht wirkt hinsichtlich der Ent-
gegenber der GmbH erbrachten Pachtleistungen              stehung des Anspruchs auf den Veranlagungszeit-
fr den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2009 mit          raum zurck, in dem der Umsatz ausgefhrt wurde.
offenem Umsatzsteuerausweis abrechnete. Hierzu             In diesem Punkt unterscheidet sich der Verzicht auf
verzichtet die KG nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steu-       Steuerfreiheit nach § 9 UStG von einer Berichtigung
erbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die Rech-      des Steuerbetrags nach § 14c UStG.
nung wurde dem Klger im August 2011 bergeben.
Die daraufhin vom FA genderte Festsetzung der Um-        Literatur: Cranshaw, Zum insolvenzrechtlichen Auf-
satzsteuer-Vorauszahlung fr August 2011 wies zu-         rechnungsverbot bei nachtrglichem Verzicht auf Um-
gunsten des Klgers einen berschuss aus. Dieses          satzsteuerbefreiung, EWiR 2018, 657, 658; Krüger,
Guthaben verrechnete das FA mit offenen Steuerfor-        Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nach-
derungen gegen die GmbH aus Umsatzsteuer fr die          trglichem Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung, Anw-
Jahre 2006 bis 2008. Streitig war, ob die Vorsteuerver-   Zert InsR 20/2018 Anm. 2; Uhländer, Insolvenz: Kein
gtungsansprche insolvenzrechtlich bereits mit Leis-     Aufrechnungsverbot bei nachtrglicher Ausbung
tungsausfhrung und damit bei Vorliegen der materi-       des Vorsteuerabzugs, AO-StB 2018, 308, 309.     [wt]
ellen Voraussetzungen fr den Vorsteuerabzug
vorlagen, oder erst dann, wenn der Unternehmer die
fr die Ausbung des Vorsteuerabzugs erforderliche
Rechnung besitzt. Whrend das Finanzgericht (FG)
die Aufrechnung des FA mangels Vorliegen der Rech-
nung vor Erffnung des Insolvenzverfahrens fr unzu-
lssig hielt, entschied der BFH: Da das Recht auf Vor-
steuerabzug materiell-rechtlich bereits entsteht, wenn    11) EuGH v. 15.9.2016, Senatex, C-518/14, DStR 2016, 2211,
die betreffenden Gegenstnde geliefert oder die               Rz. 38; EuGH v. 21.3.2018, Volkswagen, C-533/16, DStR 2018,
                                                              676, Rz. 40 ff.; EuGH v. 12.4.2018, Biosafe, C-8/17, DStR 2018,
Dienstleistung erbracht wird, kommt es fr die insol-         787, Rz. 30 ff.
venzrechtliche Begrndung des Erstattungsanspruchs        12) BFH v. 20.10.2016, V R 26/15, DStR 2016, 2967 = UVR 2017,
auf den Besitz der Rechnung nicht an. Der Rech-               38.
4   UVR 2019 Nr. 1                                                                                       UVR-Aktuell

Objektivnachweis kann Rechnung fr den                     auf Ausbung des Vorsteuerabzugs. Ist der Steuer-
Vorsteuerabzug ersetzen                                    pflichtige nicht im Besitz einer Rechnung, kann er
EuGH v. 21.11.2018, Vdan, C-664/16, UR 2018, 962          durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere
(m.Anm. Ncken).                                           Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstu-
                                                           fe tatschlich Gegenstnde oder Dienstleistungen ge-
MwStSystRL Art. 178; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1         liefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwert-
Satz 2.                                                    steuer unterliegenden Umstzen dienten und fr die er
                                                           die Mehrwertsteuer tatschlich entrichtet hat.
Zu den materiellen Voraussetzungen der Begrndung
des Vorsteuerabzugsrechts gehrt, dass die vom Unter-      Diese Nachweise knnen u.a. Unterlagen im Besitz der
nehmer bezogenen Leistungen fr Zwecke seiner be-          Lieferer oder Dienstleistungserbringer umfassen, von
steuerten Umstze verwendet werden mssen und auf          denen der Steuerpflichtige die Gegenstnde oder
der vorangehenden Umsatzstufe von einem anderen Un-        Dienstleistungen, fr die er die Mehrwertsteuer ent-
ternehmer erbracht werden. Der EuGH hatte bereits im       richtet hat, bezogen hat. Eine Schtzung in einem
Jahre 2016 in der Rechtssache „Barlis“13) nach dem         von einem nationalen Gericht angeordneten Sachver-
Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralitt entschie-       stndigengutachten kann diese Nachweise zwar gege-
den, dass der Vorsteuerabzug gewhrt wird, wenn die        benenfalls ergnzen oder glaubwrdiger erscheinen
materiellen Voraussetzungen erfllt sind, selbst wenn      lassen, nicht aber ersetzen.
der Steuerpflichtige bestimmten formellen Vorausset-
zungen nicht gengt hat. Folglich darf die Steuerverwal-    Hinweis: Die Verwaltung will den Anwendungsbe-
tung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb      reich einer rckwirkenden Rechnungsberichtigung
verweigern, weil eine Rechnung nicht die erforderlichen     im Lichte des EuGH-Urteils „Senatex“14) in einem
Angaben enthlt, wenn sie ber smtliche Daten ver-         mit Schreiben vom 15.10.2018 an die Verbnde ver-
fgt, um zu prfen, ob die materiellen Voraussetzungen      sandten Entwurf auf das Mindeste beschrnken
erfllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht    (Steuernummer, Rechnungsnummer, Ausstellungs-
auf die Prfung der Rechnung selbst beschrnken. Eine       datum). Darberhinausgehende Fehler sollen nicht
Stellungnahme der Verwaltung zur Anwendung der              zur rckwirkenden Berichtigung berechtigen. Das
„Barlis-Entscheidung“ in Deutschland in der Form eines      Vorliegen einer Rechnung als Voraussetzung fr die
verffentlichten BMF-Schreibens steht bis heute aus.        Ausbung des Vorsteuerabzugs wird darin gar nicht
                                                            in Frage gestellt, eine Bezugnahme auf die „Barlis“
In der aktuell vom EuGH entschiedenen Rechtssache
                                                            Entscheidung erfolgt nicht.
„Vadan“ war streitig, ob die Berechtigung zum Vorsteu-
erabzug gegeben ist, wenn der Unternehmer nicht in der      Es berrascht nicht, dass die Verbnde in ihren Stel-
Lage ist, den Empfang von steuerpflichtigen Leistungen      lungnahmen diesen Aufschlag der Verwaltung fr
durch Vorlage steuerlicher Rechnungen nachzuweisen.         wenig ambitioniert halten. Nicht zuletzt vor dem
Weiterhin war zu klren, ob eine Schtzung im Wege ei-      Hintergrund des aktuellen EuGH-Urteils „Vadan“
nes gerichtlichen Sachverstndigengutachtens eine aus-      sollte die Verwaltung nunmehr eine grundlegende
reichende Maßnahme zur Bestimmung des Umfangs des           berarbeitung des Entwurfs erwgen.
Vorsteuerabzugsrechts darstellen kann, wenn sonstige
Dokumente unleserlich sind.                                Literatur: Büchter-Hole, Rckwirkende Rechnungsbe-
Dem Verfahren lag ein in Rumnien verwirklichter Sach-     richtigung auch bei ursprnglich zu niedrig ausgewie-
verhalt zugrunde, in dem der Klger (Herr Vadan) zu-       senem USt-Betrag, EFG 2018, 415, 417; Langer, Keine
nchst nicht fr Zwecke der Umsatzbesteuerung regis-       Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Verjhrung
triert war. Whrend die rumnische Steuerverwaltung        bei erstmaligem Steuerausweis, DStR 2018, 679, 680;
im Hinblick auf die Hhe der Umstze von einer Regis-      Radeisen, Rechnungen, Vorsteuerabzug und der
trierungspflicht ausging, machte der Klger geltend, als   EuGH, DB 2018, 593, 598; von Streit, Entstehung des
natrliche Person in den Streitjahren an der Registrie-    Anspruchs auf Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rech-
rung gehindert gewesen zu sein. Weil es im strittigen      nung, MwStR 2018, 136, 138.                      [wt]
Zeitraum nach rumnischem Recht nicht vorgeschrieben
war, Rechnungen an natrliche Personen auszustellen,       Verwaltung
erhielt der Klger als Leistungsempfnger nur Kassen-
zettel, die wegen der schlechten Qualitt zum Zeitpunkt
                                                           Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von
des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr lesbar waren.
                                                           Abschlgen pharmazeutischer Unternehmen an
Aufzeichnungen hatte der Klger nicht gefhrt.
                                                           private Krankenversicherungen und Trger der
Zwar entschied der EuGH im Streitfall, dass der Nach-      Beihilfe nach § 1 AMRabG
weis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen
                                                           BMF v. 4.10.2018, III C 2 – S 7200/08/10005 :002
fr den Vorsteuerabzug nicht allein auf der Grundlage
                                                           (2018/0788482), BStBl I 2018, 1090.
einer Schtzung in einem vom nationalen Gericht an-
geordneten Sachverstndigengutachten geltend ge-           UStG § 10 Abs. 1, 17.
macht werden kann. Darber hinaus entschied der
EuGH jedoch, und das drfte fr die Umsatzsteuerpra-       Nach § 1 des Gesetzes ber Rabatte fr Arzneimittel
xis in Deutschland von weitaus grßerer Bedeutung          (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen ver-
sein, dass die strikte Anwendung des formellen Erfor-      pflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversi-
dernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grund-
                                                           13) EuGH v. 15.9.2016, Barlis 06, C-516/14, ABl.EU 2016, Nr. C
stze der Neutralitt und der Verhltnismßigkeit ver-         419, 6.
stßt. Letztlich ist der Besitz einer Rechnung damit       14) EuGH v. 15.9.2016, Senatex, C-518/14, ABl.EU 2016, Nr. C
nicht mehr zwingend Voraussetzung fr das Recht                419, 6, 7.
UVR-Aktuell                                                                                         UVR 2019 Nr. 1        5

cherung und den Trgern der Kosten in Krankheits-,           zin, die i.R.d. Ausbung der Ttigkeit als Arzt, Zahn-
Pflege- und Geburtsfllen nach beamtenrechtlichen            arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder
Vorschriften fr verschreibungspflichtige Arzneimittel,      einer hnlichen heilberuflichen Ttigkeit durchgefhrt
deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben,      werden.
nach dem Anteil der Kostentragung Abschlge entspre-         Der Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Hu-
chend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewh-     manmedizin“ ist nach der Rspr. des EuGH ein autono-
ren. Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 8.2.201815) ent-      mer unionsrechtlicher Begriff und umfasst Leistungen,
schieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches        die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie mg-
Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesrege-          lich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst-
lung einem Unternehmen der privaten Krankenversi-            rungen dienen. Diese Voraussetzungen sind bei Heil-
cherung gewhrt, zu einer Minderung der Bemessungs-          eurythmisten erfllt, da die jeweils auf rztliche
grundlage fr dieses pharmazeutische Unternehmen             Verordnung hin erbrachten heileurythmischen Leis-
fhrt, wenn es Arzneimittel ber Großhndler an Apo-         tungen der Klgerin dem Zweck der Behandlung und,
theken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenver-   soweit mglich, der Heilung von Krankheiten oder Ge-
sicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil        sundheitsstrungen der Leistungsempfnger dienten.
vom 20.12.201716) um.
                                                             Auch den fr die Steuerbefreiung der Heilbehand-
Dieses BFH-Urteil vom 8.2.2018 wird nunmehr im Bun-          lungsleistung erforderlichen beruflichen Befhigungs-
dessteuerblatt Teil II verffentlicht und der UStAE in       nachweis muss ein Heileurythmisten erbringen. Aller-
Abschn. 10.3 Abs. 7 entsprechend angepasst. Zahlun-          dings gibt es bisher keine berufsrechtliche Regelung
gen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Geset-         ber Ausbildung, Prfung, staatliche Anerkennung
zes ber Rabatte fr Arzneimittel (AMRabG) an die            sowie staatliche Erlaubnis und berwachung der Be-
Unternehmen der privaten Krankenversicherung und             rufsausbung fr das Berufsbild des Heileurythmisten
an die Trger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und         in der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Nach-
Geburtsfllen nach beamtenrechtlichen Vorschriften           weis aus einer „regelmßigen“ Kostentragung durch
mindern somit ebenfalls die Bemessungsgrundlage              Sozialversicherungstrger kann bei Heileurythmisten
fr die gelieferten Arzneimittel.                            nicht erbracht werden. Deshalb scheiterte bisher die
Noch mit Schreiben vom 14.11.201217) hatte die Verwal-       Steuerbefreiung, weswegen Heileurythmisten nach
tung die Auffassung vertreten, dass die Auszahlung des       Abschn. 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 nicht unter den Katalog
Abschlages an die privaten Krankenversicherungstr-          der steuerfreien Heilhilfsberufe fielen.
ger und die Trger der Beihilfe und der Heilfrsorge kei-
                                                             Allerdings hat der BFH nunmehr mit Urteil vom
ne Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 10
                                                             26.7.201718) entschieden, dass der Nachweis der beruf-
i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nach sich ziehe. Insoweit
                                                             lichen Qualifikation von Heileurythmisten auch durch
ist dieses BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden.
                                                             Teilnahme an den Vertrgen zur Integrierten Versor-
 Hinweis: Die Grundstze des vorliegenden Schrei-            gung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff.
 bens sind in allen offenen Fllen anzuwenden. Somit         SGB V erbracht werden kann, wie es im Streitfall der
 knnen pharmazeutische Unternehmen, die solche              Fall war. Die Verwaltung folgt dieser Entscheidung
 Abschlge gewhrt haben, noch nachtrglich die              und hat mit dem vorliegenden BMF-Schreiben ausge-
 Bemessungsgrundlage ber § 17 UStG mindern (vgl.            fhrt, dass sich die Steuerbefreiung dann auf smtliche
 dazu Abschn. 17.1 UStAE), wenn sie ihre Veranla-            heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des
 gungen offen gehalten haben und die Steuerbe-               Leistungserbringers erstreckt. Abschn. 4.14.4 Abs. 9a
 scheide noch nicht bestandskrftig sind.                    und Abs. 12 Nr. 2 UStAE wurden entsprechend ange-
                                                             passt.
Literatur: Matthes in eKomm, Ab 1.1.2015, § 17 UStG
Rz. 12 (Aktualisierung v. 20.9.2018); Becker, Entgeltmin-     Hinweis: Die Grundstze des Schreibens sind in al-
derung fr Pharmaunternehmen – Eine kritische Wrdi-          len offenen Fllen anzuwenden. Fr Umstze, die bis
gung der Auswirkungen des EuGH-Urteils „Boehringer            zum 31.12.2018 erbracht werden, wird es aber vom
Ingelheim“ –, NWB 2018, 618; Heuermann, Bemessungs-           Finanzamt nicht beanstandet, wenn der Unterneh-
grundlagenminderung beim Arzneimittelrabatt nach § 1          mer seine Leistungen abweichend von den o.g. Aus-
AMRabG zugunsten privater Krankenversicherungen,              fhrungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. be-
StBp 2018, 94; Neeser, 2 6 3 macht 4: Die EuGH-Ent-           handelt hat.
scheidung Boehringer Ingelheim vom 20.12.2017, UVR
2018, 114; Wäger, Vorlage an den EuGH zu den Auswir-        Literatur: Büchter-Hole, Umsatzsteuerbare Leistun-
kungen von Abschlgen, die ein Pharmaunternehmen             gen eines Heileurythmisten, EFG 2002, 1331; Grawe,
gemß § 1 AMRabG gewhrt, BFH/PR 2016, 347.           [jk]   Zum Umfang der Steuerbefreiung bei Heilhilfsberu-
                                                             fen, UStB 2001, 14; Treiber, Zur Steuerfreiheit heileu-
Umsatzsteuerfreie Umstze von                                rythmischer Heilbehandlungsleistungen, BFH/PR
Heileurythmisten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a                   2018, 7.                                            [jk]
UStG; Verffentlichung des BFH-Urteils vom
26.7.2017, XI R 3/15
BMF v. 27.11.2018, III C 3 – S 7170/08/10001
(2018/0933230).                                              15) BFH v. 8.2.2018, V R 42/15, UVR 2018, 131 = DStR 2018, 674.
                                                             16) EuGH v. 20.12.2017, Boehringer Ingelheim Pharma,
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a.                                       C-462/16, HFR 2018, 257.
                                                             17) BMF v. 14.11.2012, IV D 2-S 7200/08/10005 (2012/1041841),
Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG           BStBl I 2012, 1170.
sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedi-              18) BFH v. 26.7.2017, XI R 3/15, HFR 2017, 1155.
6   UVR 2019 Nr. 1                                                                                      UVR-Aktuell

                                                           stcks zusammenfhrt. Diese Person ist grunderwerb-
              Grunderwerbsteuer                            steuerrechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grund-
                                                           stcks im Zustand der spteren Bebauung, sondern
Bearbeiter: Ministerialrat a.D. Raymond Halaczinsky,       Bauherr. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grund-
Bonn [rh]                                                  stcks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemes-
                                                           sungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen,
                                                           wenn das Grundstck von einer zur Verußererseite ge-
Rechtsprechung
                                                           hrenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das
                                                           „Ob“ und „Wie“ der Bebauung erworben wird.
Keine Verfassungswidrigkeit des Erwerbs eines
Miteigentumsanteils an einem Grundstck                     Hinweis: Im Streitfall erwarb ein Immobilienmakler
verglichen mit dem Erwerb eines Anteils an einer            eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von
grundbesitzenden Gesellschaft im GrEStG                     einer Kirchengemeinde. Er hatte maßgeblich an der
FG Nrnberg v. 4.4.2018, 4 K 900/17, EFG 2018, 1578.        Errichtung des Gebudes mitgewirkt, die Bebauung
                                                            und den Verkauf „organisiert“. Der BFH hat ihn da-
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1.
                                                            her der Verußererseite als „Bauherr“ zugeordnet.
Die Besteuerung des Erwerbs eines Miteigentumsan-           Die Grundstze des einheitlichen Vertragswerks gel-
teils an einem Grundstck gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1             ten auch in Erbbaurechtsfllen. Grds. ist es fr Be-
GrEStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG verstßt im          rater immer sinnvoll, die Anwendung der Grundst-
Verhltnis zum steuerfreien Erwerb eines Gesell-            ze des „einheitlichen Vertragswerks“ durch das
schaftsanteils einer grundbesitzenden Gesellschaft im       Finanzamt kritisch zu hinterfragen.
selben Umfang nicht gegen den Gleichheitssatz und
dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung          Literatur: Jochum in Griesar/Jochum, eKomm, Ab
nach der Leistungsfhigkeit. Der Erwerb eines Mitei-       1.1.2015, § 9 GrEStG Rz. 19 (Aktualisierung v.
gentumsanteils an einem Grundstck nach § 1008,            21.11.2018); Heine, Belastung des Bauherrn mit
§ 873, § 925 BGB und der Erwerb eines Gesellschafts-       Grunderwerbsteuer beim einheitlichen Vertragswerk,
anteils einer Personengesellschaft nach § 413, § 398       UVR 2013, 22; Heine, Die unendliche Geschichte,
BGB oder einer Kapitalgesellschaft nach § 15 GmbHG         UVR 2012, 243; Klein, Das „einheitliche Vertragswerk“
unterscheiden sich sowohl in rechtlicher als auch wirt-    zwischen Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer, DB
schaftlicher Weise, weshalb der Gesetzgeber befugt         2014, 208; Mack, berblick ber den aktuellen Stand
war, den Erwerb eines Miteigentumsanteils zu besteu-       der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zum
ern und den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft      einheitlichen Vertragswerk, UVR 2008, 148; Schanko,
bis zur Grenze von weniger als 95 % der Anteile von        Die neue Verwaltungsauffassung zum Gegenstand des
der Grunderwerbsteuer freizustellen.                       Erwerbsvorgangs, UVR 2017, 219; Zugmaier/Streit, Er-
                                                           hebung der Grunderwerbsteuer verstßt nicht gegen
 Hinweis: Im Streitfall wollte der Erwerber eines Mit-     MwSt-Richtlinie, DStR 2009, 226.                  [rh]
 eigentumsanteils von 3/14 an einem mit einem
 Wohnhaus bebauten Grundstck die Grunderwerb-             Verwaltung
 steuerfreiheit mit dem Argument erreichen, dass
 sein Anteil am Grundstck weniger als 95 % betrage        Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1
 und in dem Fall, dass er den Anteil an einer das          GrEStG bei mehreren Verußerern und
 Grundstck besitzenden Personengesellschaft er-           Erwerbern
 worben htte, keine Grunderwerbsteuer angefallen
 wre. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde einge-           FinMin NRW v. 12.10.2018, S 4505-11-V A 6,
 legt.19) Es drfte eher unwahrscheinlich sein, dass       GrESt-Kartei NW § 3 GrEStG Karte 3 II.
 der BFH die Rechtsfrage aufgreift.                        GrEStG § 3 Nr. 1.

Literatur: Allgemein siehe Kommentierungen z.B.            Der Erlass behandelt die Flle, in denen mehrere Mitei-
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, Bonn, August             gentmer eines Grundstcks an einen oder mehrere Er-
2016, Rz. 242 ff. zu § 1 Erwerbsvorgnge; Griesar in       werber zu Miteigentum verußern. Im Einvernehmen mit
Griesar/Jochum, eKomm, Ab 6.11.2015, § 1 GrEStG            den obersten Finanzbehrden der anderen Lnder wird
Rz. 47 (Aktualisierung v. 20.8.2018).           [rh]       bestehende Erlass vom 2.6.200820) durch folgendes Bei-
                                                           spiel 3.2 ergnzt und insoweit aktualisiert.
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer                     „Beispiel 3.2:
beim Grundstckserwerb durch eine zur                         Die Ehegatten A und B sind je zur Hlfte Eigentmer ei-
Verußererseite gehrende Person                              nes Grundstcks. Sie bertragen das Grundstck zu ei-
                                                              nem Kaufpreis von insgesamt 10 000 j auf die Eheleute C
BFH v. 25.4.2018, II R 50/15, BStBl II 2018, 602.
                                                              und D. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag wird aus-
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 9.                            drcklich vereinbart, dass A seinen hlftigen Miteigen-
                                                              tumsanteil zu je ein Halb auf C und D und B seinen hlf-
Zur Verußererseite kann auch eine Person gehren, die        tigen Miteigentumsanteil zu je ein Halb auf C und D
das Bauvorhaben und/oder die Vermarktung des bebau-           bertrgt. Smtliche Ehegatten leben im Gterstand der
                                                              Zugewinngemeinschaft.
ten Grundstcks dadurch frdert, dass sie die Leistungen
des Grundstcksverußerers (hier: Erbbaurechtsbestel-      19) NZB BFH, Az. II B 55/18.
lung) und des Bauunternehmens zu einer einheitlichen       20) FinMin NRW v. 2.6.2008, S 4505-11-V A 6, GrESt-Kartei NW
Gesamtleistung, dem Verkauf eines bebauten Grund-              § 3 GrEStG Karte 3 I.
UVR-Aktuell                                                                                            UVR 2019 Nr. 1        7

   Lsung:                                                        fr die Erlasshhe entscheidende Wertanstze erst-
   Es liegen vier Erwerbsvorgnge vor. Die Eheleute C und D       malig zum Ansatz kommen oder gendert werden,
   erhalten je ein Viertel von den Verußerer-Ehegatten A und     wenn die dem Erlass zugrundeliegende Steuerfestset-
   B. Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG kommt bei jedem         zung gendert wird oder wenn begnstigtes Verm-
   Erwerbsvorgang zur Anwendung, weil die Gegenleistung           gen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer Ver-
   mit jeweils 2 500 j die Freigrenze nicht bersteigt.“
                                                                  pflichtung an Dritte weiterbertragen wird. In Folge
                                                                  dessen wurde auch § 28a Abs. 6 ErbStG angepasst:
 Hinweis: Der genderte Erlass gilt in allen offenen
                                                                  „In den Fllen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 und
 Fllen.
                                                                  5 endet die Zahlungsverjhrungsfrist nicht vor dem
                                                                  Ablauf des zweiten Jahres nach Bekanntgabe des
Literatur: Everts, Zur Behandlung grunderwerbsteuer-              Feststellungsbescheids oder des Steuerbescheids“.
licher „Bagatellflle“ bei mehreren Verußerern und               Die Gesetzesnderungen betreffen Flle, in denen
Erwerbern, MittBayNot 2003, 204.                [rh]              die Verschonungsbedarfsprfung mit Wirkung fr
                                                                  die Vergangenheit beseitigt werden kann.
                                                                Anwendung:

                  Erbschaftsteuer                               • Die genderten §§ 19a und 28 ErbStG finden auf Er-
                                                                  werbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem Tag
                                                                  der Verkndung des vorliegenden nderungsgeset-
Bearbeiter: Ministerialrat a.D. Raymond Halaczinsky,
                                                                  zes entsteht.
Bonn [rh]
                                                                • Der genderte § 28a ErbStG findet auf Erwerbe An-
                                                                  wendung, fr die ein Erlass erstmals nach dem Tag
Gesetzgebung
                                                                  der Verkndung des vorliegenden nderungsgeset-
                                                                  zes ausgesprochen wurde.
nderungen des ErbStG durch das Gesetz zur
Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen beim                        Hinweis: Aus dem Bereich der Verkehrsteuern ist
Handel mit Waren im Internet und zur                             auch das GrEStG gendert worden. Betroffen ist
nderung weiterer steuerlicher Vorschriften                      die Anpassung der Anzeigepflichten nach § 20
Bundestag v. 8.11.2018, BT-PlPr 19/61, 6937B;                    GrEStG an die Anforderungen der elektronischen
Bundesrat v. 23.11.2018, BR-Drucks. 559/18 (B).                  bermittlung der Verußerungsanzeige.22)
ErbStG § 19a Abs. 5 Satz 2, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 28a
Abs. 4.                                                         Literatur: Höreth/Stelzer, Regierungsentwurf zum
                                                                Jahressteuergesetz 2018 unter neuem Namen, DStZ
Das Gesetz zur „Vermeidung von Umsatzsteuerausfl-              2018, 645; Hörster, Kabinett beschließt „Jahressteuer-
len beim Handel mit Waren im Internet und zur nde-             gesetz 2018“ unter neuem Namen – Teil 1: nderung
rung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (zunchst              des Einkommensteuergesetzes; Teil 2: nderung des
Gesetzentwurf „Jahressteuergesetz 2018“) ist verab-             Krperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergeset-
schiedet worden.21) In Art. 18 sind noch nderungen             zes und des Umsatzsteuergesetzes; Teil 3: nderungen
des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes aufgenom-                des Investmentsteuergesetzes und weiterer Gesetze,
men worden. Hauptschlich werden Fehler der vorher-             NWB 2018, 2393, 2469, 2538.                        [rh]
gehenden Gesetzgebung berichtigt:
• In § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG wird die verlngerte            Rechtsprechung
  Behaltensfrist von 7 Jahren auf Flle des § 28a
  Abs. 1 Satz 1 ErbStG (sog. Verschonungsbedarfs-               Auslegung der Ausnahmeregelungen zum
  prfung) erweitert.                                           Verwaltungsvermgen in Fllen der
• In § 28 Abs. 1 ErbStG wird in Satz 6 der fehlerhafte          Verpachtung betrieblich genutzter
  Verweis „Anwendung des Satzes 3“ durch „Anwen-                Grundstcke
  dung des Satzes 5“ korrigiert.                                FG Baden-Wrttemberg v. 15.5.2018, 11 K 3401/16,
• In § 28 Abs. 3 ErbStG wird Satz 5 wie folgt gefasst:          EFG 2018, 1566.
  „Die §§ 234 und 238 AO sind anzuwenden; bei Erwer-            ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b in der
  ben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos.“          bis 2012 geltenden Fassung (jetzt: § 13b Abs. 4 Nr. 1
  außerdem wird folgender Satz angefgt: „§ 222 der             Satz 2 Buchst. a und b).
  Abgabenordnung bleibt unberhrt.“ Dadurch wird
  entspr. der ursprnglichen Gesetzgebungsintention             Im Streitfall ging es im Kern um die Schenkungsteuerbe-
  klargestellt, dass die Stundungsregelung fr Erwerbe          gnstigung einer Unternehmensnachfolge. Der (poten-
  von Todes wegen und lebzeitige Zuwendungen gel-               tielle) Erblasser hatte zunchst seine bisherige aktive T-
  ten. Die antragsgebundene Stundung ist fr bis zu
  zehn Jahre auszusprechen, wenn die Voraussetzun-              21) Der Bundestag hat am 8.11.2018 den Gesetzentwurf der Bun-
  gen vorliegen. Zudem sollte die Stundung bei Erwer-               desregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen
                                                                    beim Handel mit Waren im Internet und zur nderung weite-
  ben von Todes wegen zinslos erfolgen.                             rer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 19/4455, 19/4858,
• In § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 bis 6 ErbStG werden            19/5159 Nr. 4) in der vom Finanzausschuss genderten Fas-
                                                                    sung (19/5595) angenommen. Der Bundesrat hat am
  die Mglichkeiten zur Beseitigung des gewhrten Er-               23.11.2018 zugestimmt (BR-Drucks. 559/18 (B)).
  lasses (i.S.d. § 28a ErbStG) mit Wirkung fr die Ver-         22) Nheres dazu siehe Aktuelles in UVR 2018, 263. Zu nderun-
  gangenheit auf Flle erweitert, in denen nachtrglich             gen des UStG, UVR 2018, 259.
8   UVR 2019 Nr. 1                                                                                                UVR-Aktuell

                                                                        tigkeit aufgegeben und die Betriebsgrundstcke seines
                                                                        Einzelunternehmens an eine von ihm zusammen mit den
                                                                        Klgern (seinen Kindern) neu gegrndete GmbH ver-
    Schnell und aktuell informiert                                      pachtet, anschließend wurde das Unternehmen durch
                                                                        die GmbH fortgefhrt. Unter dem Eindruck eines schwe-
    mit dem Steuer-Ratgeber 2019!                                       ren Krebsleidens bergab A im Juli 2012 in vorwegge-
                                                                        nommener Erbfolge den beiden Klgern in Gesellschaft
                                                                        brgerlichen Rechts die betrieblich genutzten Grund-
                                                                        stcke. Die GbR setzte die Verpachtung der Grundst-
                                                                        cke an die GmbH fort. Streitig geworden war, ob der Er-
                                                                        werb des Verpachtungsunternehmens gem. § 13a, § 13b
                                                                        ErbStG zu begnstigen ist; insb. ob das beklagte Finanz-
                                                                        amt zu Recht die den Klgern i.R.e. Schenkung zuge-
                                                                        wandten Grundstcke als Verwaltungsvermgen beur-
                                                                        teilt und die Erwerbe – nach der im Jahr 2012 geltenden
                                                                        Fassung des § 13b ErbStG von der Begnstigung fr Be-
                                                                        triebsvermgen ausgenommen hat.
                                                                        Dazu entschied das Finanzgericht: Grds. ist in der
                                                                        bertragung bzw. in dem Erwerb smtlicher verpach-
                                                                        teter Grundstcke die bertragung eines ganzen Ge-
                                                                        werbebetriebs i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Ver-
                                                                        pachtungsbetrieb) zu sehen. Die Steuerbegnstigung
                                                                        scheitert jedoch daran, dass das bertragene Betriebs-
                                                                        vermgen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsverm-
                                                                        gen bestand.
                                                                        – Die Grundstcke gehrten zu nach § 13b Abs. 2
                                                                          Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG zum Verwaltungsverm-
                                                                          gen, weil sie einem Dritten (nmlich der GmbH) zur
                                                                          Nutzung berlassen worden waren. Die GmbH ist
                                                                          unter den vorliegend gegebenen Umstnden Dritte
    Darum geht es:                                                        i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, auch
    • Schneller Überblick über die neuesten Gesetzesänderungen            wenn der Erblasser bzw. die Klger an der GmbH
                                                                          beteiligt sind.
    • Umfassendes Stichwort-ABC mit aktuellem Rechtsstand
    • Aktuelle Zahlen und Fakten zum schnellen Nachschlagen
                                                                        – Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem kraft ausdrck-
                                                                          licher Regelung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2
    • Konsolidierte Gesetzesfassungen 2019 für
      EStG, KStG, GewStG, UStG                                            Buchst. a oder b ErbStG keine Nutzungsberlas-
                                                                          sung an Dritte anzunehmen ist. Im Einzelnen siehe
                                                                          ausfhrliche Urteilsgrnde.
                  Geiermann|Pinkos|Püschner|Spieker u.a.
                  Steuer-Ratgeber 2019                                   Hinweis: Die Entscheidung ist auch fr das heute
                                                                         geltende Recht bedeutsam (dazu A 13b.14 und
      46. Auflage 2019, kartoniert, ca. 672 Seiten,
      Preis € 74,– ISBN 978-3-08-317719-7
                                                                         15 AEErl ErbSt 2017). Bei der Beratung sollte darauf
                                                                         geachtet werden, dass die „Zurckbehaltung“ von
                                                                         Grundstcken und die anschließende Verpachtung
                  Geiermann|Pinkos|Püschner|Spieker u.a.
                  Steuer-Ratgeber 2019 online
                                                                         an eine GmbH begnstigungsschdlich sein kann.
                                                                         Eine Steuerverschonung drfte bei einer ungnsti-
      Jahresbezugspreis € 74,–                                           gen Gestaltung kaum im Wege einer Billigkeitsmaß-
      ISBN 978-3-08-187700-6 (Nutzungsdauer mind. 1 Jahr)                nahme nach § 163, § 227 AO zu erreichen sein.

                                                                        Literatur: Piltz, Verwaltungsvermgen im neuen Erb-
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      Portofrei unter:                                                  Dritten); Scholten/Korezkij, Begnstigungen fr Be-
                                                                        triebsvermgen nach der Erbschaftsteuerreform – Ver-
                                                                        waltungsvermgen, DStR 2009, 147.                  [rh]

                                  bestellung                            Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstcke
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                                                                        BFH v. 25.9.2018, II B 13/18.
                                                                        ErbStG § 23; AO § 351 Abs. 2.

                                                                        Im Streitfall hatte der, im Dezember 2014 verstorbene,
                                                                        Ehemann der Klgerin von seinem Bruder u.a. zwei mit
                                                                        einem Erbbaurecht zugunsten Dritter belastete und
                                                                        bebaute Grundstcke geerbt. Die Ehefrau war der
                                                                        Auffassung, angesichts des Alters des Ehemanns sei
Szab/Tausch, Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht                                                                      UVR 2019 Nr. 1             9

zu erwarten gewesen, dass er das Ende der Erbbau-                                   Hinweise: Der Wert des Erbbaugrundstcks ist unter
rechtsvertrge nicht mehr erleben wrde. Dies gebiete                               Einbeziehung des kapitalisierten Erbbauzinses zu
eine entsprechende Anwendung des § 23 ErbStG                                        berechnen (§ 194 Abs. 3 und 2 BewG in der fr Be-
(jhrliche Besteuerung nach dem Jahreswert der wie-                                 wertungsstichtage nach dem 31.12.2008 geltenden
derkehrenden Nutzung), hilfsweise eine abweichende                                  Fassung, vgl. § 205 Abs. 1 BewG). Bewertungsge-
Festsetzung nach § 163 AO insoweit, als die Feststel-                               genstand ist das „Grundstck“.
lung der Grundbesitzwerte eine ber den Dezember
                                                                                    Die Klage richtete sich gegen die der Erbschaftsteu-
2014 hinausgehende Laufzeit der Erbbaurechtsvertr-
                                                                                    erfestsetzung nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151
ge zugrunde gelegt werde.
                                                                                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG zugrunde liegenden Fest-
                                                                                    stellungen der Grundbesitzwerte i.S.d. § 157 BewG.
Dazu entschied der BFH (i.R. einer NZB): Durch den                                  Fr die Beratung zu beachten ist, dass mit Einwn-
Erbanfall hatte der Ehemann zwar das Recht auf den                                  den gegen die Rechtmßigkeit eines Bescheids ber
Erbbauzins erworben. Dieser Anspruch wurde aber                                     die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts
vom Finanzamt nicht als steuerpflichtiger Erwerb der                                der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid
Erbschaftsteuer unterworfen. Besteuert werde der                                    nicht erfolgreich angegriffen werden kann (§ 351
Wert der von Todes wegen erworbenen, erbbaurechts-                                  Abs. 2 AO). Außerdem kann eine i.R.d. Folgebe-
belasteten Grundstcke. Diese Grundstcke sind nicht                                scheids getroffene Billigkeitsentscheidung, die al-
Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen                                       lein auf abweichenden Wertvorstellungen beruht,
oder Leistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG                                    im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid nicht
gleichzusetzen, selbst wenn mit dem Erwerb der                                      erreicht werden (§ 157 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 20
Grundstcke der Anspruch auf den Erbbauzins ver-                                    Satz 2 BewG).
bunden ist. Erwerbsgegenstand bleiben die Grundst-
cke. Damit komme eine Jahresbesteuerung nach § 23                                  Literatur: Bruschke, Nachtrgliche „Korrektur“ des
Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht in Betracht. Auch wenn der                              Wahlrechtes nach § 23 ErbStG ber eine Billig-
Wert des mit einem Erbbaurecht belasteten Grund-                                   keitsmaßnahme – Zugleich Besprechung des BFH-
stcks um ein Vielfaches hher ist als der nach den ver-                           Urteils vom 22.10.2014 – II R 4/14, ErbStB 2015, 80;
traglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt                                   Halaczinsky, Erbbaurecht und Erbbaurechtsverpflich-
zu zahlende jhrliche Erbbauzins, sei das Besteue-                                 tung im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht,
rungswahlrecht des § 23 EStG nicht erffnet.                                       UVR 2017, 303.                                  [rh]

                                                          UVR-Themen
                              Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht

            Diplom-Finanzwirt Mathias Szab, Krefeld/Diplom-Finanzwirt Wolfgang Tausch, Wuppertal*)

Die Abwicklung von Reihengeschften ist bis heute in der Praxis aufgrund der Rechtsprechung von EuGH und
BFH mit Rechtsunsicherheiten belastet. Problematisch ist dabei vor allem auch, dass Reihengeschfte in den
Mitgliedsstaaten der EU aufgrund fehlender Regelungen in der MwStSystRL nicht einheitlich geregelt sind.
Die bestehende nationale Regelung zur Zuordnung der Warenbewegung in § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG als eine
der Voraussetzungen fr die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung hilft jedenfalls in
EU-grenzberschreitenden Fllen nicht, wenn in dem jeweils anderen Mitgliedsstaat abweichende oder gar keine
Regelungen fr Reihen-, Ketten- bzw. Streckengeschfte bestehen. Seit geraumer Zeit haben deshalb Wirtschaft,
Beratung und auch die Verwaltung einhellig eine im Unionsrecht abgesicherte, einheitliche und praktisch hand-
habbare Regelung befrwortet, die nunmehr vorliegt. Die beiden Autoren erlutern die Neuregelung und deren
Hintergrnde.

Inhalt                                                                                                                                                     Seite
I.     Historie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   10
II.    Die gesetzliche Neuregelung in der MwStSystRL im Vergleich mit der bestehenden nationalen Regelung                                                       10
       1. Parallelen zum nationalen Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     10
       2. Unterschiede zum nationalen Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       11
       3. Nachweis der Transportveranlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        12
       4. Beschrnkung des Anwendungsbereichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             12
III.   „Stresstest“ der Neuregelung anhand der bereits vom EuGH entschiedenen Flle . . . . . . . . . . . . . . . .                                             12
       1. EuGH vom 6.4.2006, EMAG, C-245/04 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           12
       2. EuGH vom 16.12.2010, Euro Tyre Holding (ETH), C-430/09. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     13
       3. EuGH vom 27.9.2012, VSTR, C-587/10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          14

*) Der Beitrag der Autoren wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.
10    UVR 2019 Nr. 1                                          Szab/Tausch, Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht

      4. EuGH vom 26.7.2017, Toridas, C-386/16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          14
      5. EuGH vom 21.2.2018, Kreutzmayr, C-628/16. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              15
      6. EuGH vom 19.4.2018, Hans Bhler KG, C-580/16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 15
IV.   Problemflle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16
      1. Drittlandsproblematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                16
      2. Transportveranlassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 16
      3. Gebrochene Befrderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    17
      4. Reihengeschfte mit mehr als 3 Beteiligten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          18
V.    berlegungen fr eine nationale gesetzliche Regelung des Reihengeschfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          19
VI.   Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19

Literatur: Harksen, Das Drittlandsreihengeschft – im                              rung der USt-IdNr. als materielles Tatbestandsmerk-
Blickwinkel des Gesetzgebungsvorschlags der Euro-                                  mal fr die Steuerbefreiung der i.g. Lieferung, die
pischen Kommission, BB 2018, 157, 164; Schwarz, Ei-                               Vereinheitlichung der Nachweispflichten bei i.g. Liefe-
ne rechtsdogmatische Analyse von gemischten bzw.                                   rungen und die Sonderregelung fr Konsignationsla-
gebrochenen Transporten, UR 2018, 270, 275.                                        ger, die insg. zu mehr Rechtssicherheit fhren wer-
                                                                                   den.7)
                              I. Historie
Das derzeitige System der im Abgangsmitgliedsstaat                                 II. Die gesetzliche Neuregelung in der MwStSystRL im
der Befrderung oder Versendung steuerfreien inner-                                 Vergleich mit der bestehenden nationalen Regelung
gemeinschaftlichen Lieferung und des spiegelbildli-                                1. Parallelen zum nationalen Recht
chen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestim-
                                                                                   Das Unionsrecht sieht in einem neuen Art. 36a
mungsmitgliedsstaat beruht auf der seit dem Jahr
1993 geltenden „bergangsregelung“1) bis zur Einfh-                               MwStSystRL Regelungen fr Reihengeschfte inner-
rung eines endgltigen Mehrwertsteuersystems in der                                halb der Union vor, die zum besseren Verstndis nach-
EU. Diese bergangsregelung wird heute, mehr als                                   folgend abgedruckt sind:
25 Jahre nach ihrer Verabschiedung, noch immer an-                                                                 Artikel 36a
gewandt.
                                                                                   (1) Werden dieselben Gegenstnde nacheinander ge-
Im Jahr 2011 initiierte die Kommission i.R. einer Kon-                             liefert und werden diese Gegenstnde aus einem Mit-
sultation eine ffentliche Debatte,2) die am Ende den                              gliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar
Eindruck besttigte, dass viele Unternehmen hufig                                 vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der
aufgrund der Komplexitt, der zustzlichen Befol-                                  Reihe versandt oder befrdert, so wird die Versendung
gungskosten und der mangelnden Rechtssicherheit                                    oder Befrderung nur der Lieferung an den Zwischen-
des Mehrwertsteuersystems vor grenzberschreiten-                                  hndler zugeschrieben.
den Ttigkeiten zurckschrecken und die Vorteile
des Binnenmarkts nicht ausschpfen.3)                                              (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Versendung
                                                                                   oder Befrderung nur der Lieferung von Gegenstn-
In der Folge nahm die Kommission im Jahre 2016 den                                 den durch den Zwischenhndler zugeschrieben, wenn
sog. „Mehrwertsteuer-Aktionsplan“ an.4) Darin ver-                                 der Zwischenhndler seinem Lieferer die Mehrwert-
kndete sie u.a. ihre Absicht, ein endgltiges Mehr-                               steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm
wertsteuersystem fr den grenzberschreitenden Han-                                vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstnde versandt
del innerhalb der Union anzunehmen, das auf dem                                    oder befrdert werden, erteilt wurde.
Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat
beruht. In seinen Schlussfolgerungen5) erklrte der                                1) Richtlinie 91/680/EWG des Rates v. 16.12.1991 zur Ergnzung
Rat, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem schon                                   des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur nderung
                                                                                      der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung
jetzt verbessert werden sollte, whrend die Kommissi-
                                                                                      der Steuergrenzen (ABl.EWG 1991, Nr. L 376, 1).
on noch das endgltige Mehrwertsteuersystem ausar-                                 2) Grnbuch zur Zukunft der Mehrwertsteuer v. 6.12.2011,
beitet. In diesem Zusammenhang forderte der Rat u.a.                                  KOM(2010) 695, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststel-
nderungen im Bereich der Reihengeschfte. Vorgabe                                    len, SEK(2010) 1455 v. 1.12.2010.
                                                                                   3) Der grds. bestehende nderungsbedarf wurde in der Mittei-
war dabei, einheitliche Kriterien und angemessene ge-
                                                                                      lung „Zur Zukunft der Mehrwertsteuer – Wege zu einem ein-
setzgeberische Verbesserungen zu erarbeiten, die zu                                   facheren, robusteren und effizienteren MwSt-System, das auf
mehr Rechtssicherheit und zu einer harmonisierten                                     den Binnenmarkt zugeschnitten ist“, angenommen
Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften fhren.                                      (KOM(2011) 851 v. 6.12.2011).
                                                                                   4) „Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg
Als Ergebnis dieses Prozesses hat der ECOFIN in sei-                                  zu einem einheitlichen europischen Mehrwertsteuerraum:
ner Sitzung am 2.10.20186) eine nderung der                                          Zeit fr Reformen“ v. 7.4.2016, COM(2016) 148 final.
                                                                                   5) Schlussfolgerungen des Rates v. 8.11.2016 zu Verbesserungen
MwStSystRL zu Reihengeschften angenommen, die                                        der derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften der EU fr grenz-
sicherstellen soll, dass unterschiedliche Vorgehens-                                  berschreitende Umstze (Nr. 14257/16 FISC 190 ECO-
weisen der Mitgliedstaaten, die zu Doppel- oder Nicht-                                FIN 1023) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/
besteuerung fhren knnen, vermieden werden.                                          ST-14257-2016-INIT/de/pdf.
                                                                                   6) Die Rechtstexte sind seit 22.11.2018 im Netz verfgbar (vgl.
Diese Maßnahme ist Teil der sog. Sofortmaßnahmen                                      https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=
                                                                                      CONSIL:ST_12848_2018_INIT&qid=1436537718801&from=
(„Quick-Fixes“), die als Paket mit Wirkung zum                                        DE). Die Verffentlichung im ABl.EU steht noch aus.
1.1.2020 verabschiedet wurden. Neben der Neurege-                                  7) Hierzu gibt es in den nachfolgenden Heften der UVR Folge-
lung zu Reihengeschften gehren hierzu die Einfh-                                   beitrge.
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