UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - Mit umfassender Online-Datenbank - Stollfuß Medien
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Januar 2019 Seiten 1 – 32 UVR.1 Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht Mit umfassender Online-Datenbank IN KOOPERATION MIT: PETERS, SCHNBERGER & PARTNER mbB SCHRIFTLEITUNG: MINISTERIALDIRIGENT A.D. JRG KRAEUSEL AUS DEM INHALT • Mathias Szab/Wolfgang Tausch | Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht | 9| • Stefan Heinrichshofen | Die Vorsteueraufteilung bei Gebuden im berblick | 20 | • Tilo Welz | Digitalsteuer – quo vadis? | 24 | • Prof. Dr. Peter Zaumseil | Gestaltungserwgungen beim Konsignations- lager | 29 |
UVR-Editorial UVR 2019 Nr. 1 I Zu diesem Heft Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz Form einer EU-Richtlinie vor. Unionsrecht- zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen lich ist das Inkrafttreten zum 1.1.2020 vor- beim Handel mit Waren im Internet und zur gesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die nderung weiterer steuerlicher Vorschriften Regelung in nationales Recht umgesetzt verabschiedet, so dass die umsatzsteuerli- sein. Szab/Tausch erlutern die Unionsre- chen, grunderwerbsteuerlichen und erb- gelung und deren Hintergrnde und unter- schaftsteuerlichen nderungen nunmehr in ziehen sie einem Test hinsichtlich ihrer Pra- Kraft treten knnen (S. 1 und S. 7). xistauglichkeit (S. 9). Mit Urteil vom 21.11.2018 hat der EuGH sei- Vorsteuerbetrge, die im Zusammenhang ne Rechtsprechung zu den Voraussetzun- mit der Herstellung von Gebuden anfallen, gen des Vorsteuerabzugs przisiert und sind nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, entschieden, dass das Vorliegen einer Rech- wenn das Gebude nach seiner Fertigstel- nung nicht unbedingt Voraussetzung fr lung gemischt genutzt wird. Heinrichshofen den Vorsteuerabzug sein muss, es reicht gewhrt einen berblick ber die grund- auch ein (anderer) Objektivnachweis, eine stzlichen Aufteilungskriterien unter Be- Schtzung allein allerdings nicht (S. 4). rcksichtigung der aktuellen BFH- und Wenn pharmazeutische Unternehmen Arz- EuGH-Rechtsprechung und widmet sich neimittel ber Großhndler an Apotheken auch einem Berechnungsbeispiel aus einer liefern und diese die Arzneimittel ihrerseits aktuellen Verfgung der OFD Karlsruhe an privat Krankenversicherte, und wenn die (S. 20). pharmazeutischen Unternehmen den priva- ten Krankenversicherungen bzw. den Beihil- Aktuell geht es in der politischen Debatte fetrgern fr diese Lieferungen Abschlge darum, ob eine Digitalsteuer das Licht der gewhren, drfen sie ihre Bemessungs- Welt erblicken knnte, um der zunehmenden grundlage mindern. Dies hat das BMF auf weltweiten Dominanz von Unternehmen der Grund einer BFH-Entscheidung mit Schrei- digitalen Wirtschaft Rechnung tragen zu ben vom 4.10.2018 zugestanden und dabei knnen. Eine mgliche Lsung knnte in seine bisherige Haltung revidiert (S. 4). der Einfhrung einer EU-weit harmonisier- Beim Erwerb eines noch zu bebauenden ten Digitalsteuer bestehen. Einen ersten Grundstcks sind die Bauerrichtungskos- Richtlinienvorschlag hierzu hatte die ten nicht in die Bemessungsgrundlage der EU-Kommission im Mrz 2018 verffentlicht. Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn Welz stellt dar, welche Geschftsmodelle po- das Grundstck von einer zur Verußerer- tenziell von einer Digitalsteuer betroffen w- seite gehrenden Person mit bestimmen- ren. Anschließend gibt er einen ersten ber- dem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der blick ber die anstehenden politischen Bebauung erworben wird. Dies entschied Diskussionen und stellt dar, welche Rahmen- der BFH mit Urteil vom 25.4.2018. Im Streit- bedingungen erfllt sein mssen, damit die fall erwarb ein Immobilienmakler eine noch Einfhrung einer Digitalsteuer Erfolg haben zu errichtende Eigentumswohnung. Er hat- kann (S. 24). te maßgeblich an der Errichtung des Ge- Die bergangsfrist fr die Anwendung der budes mitgewirkt, die Bebauung und den bisherigen Verwaltungsauffassung zur Lie- Verkauf „organisiert“ (S. 6). ferung von Waren ber Konsignationslager Seit geraumer Zeit fordern Wirtschaft, Bera- wurde durch das BMF erneut bis 1.1.2020 tung und auch die Verwaltung einhellig ei- verlngert. Daraus ergeben sich Gestal- ne im Unionsrecht abgesicherte, einheitli- tungsmglichkeiten, wie Zaumseil in sei- che und praktisch handhabbare Regelung nem Beitrag ausfhrt (S. 29). fr innergemeinschaftliche Reihengeschf- te. Eine solche Regelung liegt nunmehr in Jrg Kraeusel
II UVR 2019 Nr. 1 UVR-Inhaltsbersicht UVR-Aktuell Umsatzsteuer Gesetzgebung Deutschland Bundesrat 23.11.2018 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen beim Handel mit Waren im Internet und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Rechtsprechung FG Mnster 15.5.2018 5 K 3278/15 U Steuerfestsetzungsnderungen zulasten eines Bauunterneh- mers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 BFH 12.6.2018 VII R 19/16 Insolvenzrechtliche Begrndung von Vorsteuererstattungsan- sprchen bei nachtrglicher Option zur Steuerpflicht . . . . . . . . 3 EuGH 21.11.2018 Vdan, C-664/16 Objektivnachweis kann Rechnung fr den Vorsteuerabzug er- setzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Verwaltung BMF 4.10.2018 III C 2 – S 7200/08/10005 :002 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlgen phar- (2018/0788482) mazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherun- gen und Trger der Beihilfe nach § 1 AMRabG . . . . . . . . . . . . . . 4 BMF 27.11.2018 III C 3 – S 7170/08/10001 Umsatzsteuerfreie Umstze von Heileurythmisten nach § 4 (2018/0933230) Nr. 14 Buchst. a UStG; Verffentlichung des BFH-Urteils vom 26.7.2017, XI R 3/15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Grunderwerbsteuer Rechtsprechung FG Nrnberg 4.4.2018 4 K 900/17 Keine Verfassungswidrigkeit des Erwerbs eines Miteigen- tumsanteils an einem Grundstck verglichen mit dem Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Gesellschaft im GrEStG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 BFH 25.4.2018 II R 50/15 Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grund- stckserwerb durch eine zur Verußererseite gehrende Per- son . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Verwaltung FinMin NRW 12.10.2018 S 4505-11-V A 6 Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG bei mehre- ren Verußerern und Erwerbern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Erbschaftsteuer Gesetzgebung Bundesrat 23.11.2018 nderungen des ErbStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen beim Handel mit Waren im Inter- net und zur nderung weiterer steuerlicher Vorschriften . . . . 7
UVR-Inhaltsbersicht UVR 2019 Nr. 1 III Rechtsprechung FG Baden- 15.5.2018 11 K 3401/16 Auslegung der Ausnahmeregelungen zum Verwaltungsver- Wrttemberg mgen in Fllen der Verpachtung betrieblich genutzter Grundstcke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 BFH 25.9.2018 II B 13/18 Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstcke . . . . . . . . . . . . 8 UVR-Themen Mathias Szab/Wolfgang Tausch Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht . . . . . . . . . 9 Stefan Heinrichshofen Die Vorsteueraufteilung bei Gebuden im berblick . . . . . . . . 20 Tilo Welz Digitalsteuer – quo vadis? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 UVR-Gestaltungen Prof. Dr. Peter Zaumseil Gestaltungserwgungen beim Konsignationslager. . . . . . . . . . . 29 UVR online inkl. iPad-App: einfach mehr wert! Nutzen Sie den Mehrwert der UVR-Online-Version: Kostenloser Zugang zur UVR-Online-Version fr Abonnenten • UVR-Archiv ab 2006 Bitte fordern Sie Ihren individuellen Online-Zugang (gltig bis zur Beendigung des Abonnements) bei unserem Kun- • Gesetze und Verordnungen denservice an: • BFH-Urteile (inkl. nicht amtliche) seit 1950 Telefon: (0228) 724-0 • EuGH-Entscheidungen seit 2005 E-Mail: stm@stollfuss.de • Anhngige Verfahren vor dem BFH, BVerfG und EuGH Nach Erhalt der Zugangsdaten (Benutzername + Passwort) • Leitstze zu FG-Entscheidungen knnen Sie sich ber www.stotax-portal.de anmelden und • Aktualittendienst inkl. E-Mail-Information die Online-Version unserer Fachzeitschrift nutzen! Die Zugangsdaten zur Online-Version sind auch fr die iPad-App gltig. Informationen zur iPad-App und Link zur Stollfuß Kiosk-App unter: www.stollfuss.de/uvr
Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht Schriftleitung: Ministerialdirigent a.D. Jrg Kraeusel, Erding Kooperationspartner: Peters, Schnberger & Partner mbB Rechtsanwlte, Wirtschaftsprfer, Steuerberater Stndige Mitarbeiter: RA FAStR StB Dr. Stefan Behrens; RAin Hildegard Billig; StB Gerhard Bruschke; Ass.jur. Raymond Halaczinsky; StB Kurt Heine; Diplom-Finanzwirt Ferdinand Huschens; RA StB Ralph Korf; Prof. Dr. Alexander Neeser; RA Rainer Schmitt; RA StB Fachanwalt fr Steuerrecht Dr. Zacharias-Alexis Schneider; Diplom-Finanzwirt Wolfgang Tausch; Oberamtsrat Christian Weber; Diplom-Finanzwirt M.A. Tilo Welz Nr. 1 / 2019 105. Jahrgang Seite 1 UVR-Aktuell Des Weiteren gab es Anpassungen in § 22f Abs. 1 St- Umsatzsteuer ze 6 und 7 UStG an den geltenden Regelungen der Da- tenschutz-Grundverordnung. Nach dem genderten Bearbeiter: Diplom-Finanzwirt Wolfgang Tausch, Abs. 1 Satz 6 wird nunmehr geregelt, dass die fr den Dsseldorf [wt] liefernden Unternehmer rtlich zustndige Finanzbe- Bearbeiter: Ministerialdirigent a.D. Jrg Kraeusel, hrde die vom Marktplatzbetreiber erhobenen und Erding [jk] aufzuzeichnenden Daten speichert und diese Daten fr einen elektronischen Datenabruf bereitstellt, und Gesetzgebung Deutschland nicht das BZSt, wie es noch nach dem Gesetzentwurf vorgesehen war. Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuer- Ein neuer § 22f Abs. 1 Satz 7 UStG regelt, dass der Un- ausfllen beim Handel mit Waren im Internet ternehmer, der ber einen elektronischen Marktplatz und zur nderung weiterer steuerlicher Handel treibt, beim Stellen eines Antrages auf Ertei- Vorschriften lung einer Bescheinigung darber zu informieren ist, dass die ber ihn gespeicherten Daten durch die Fi- Bundestag v. 8.11.2018, BT-PlPr 19/61, 6937B; Bun- nanzbehrde fr Zwecke der Erteilung von Ausknf- desrat v. 23.11.2018, BR-Drucks. 559/18 (B). ten an die Betreiber von elektronischen Marktpltzen UStG § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 13 bis 15, § 3a Abs. 5, § 10 verarbeitet werden. Bescheinigt wird ausschließlich, Abs. 1, § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 4c und 4d, § 22f, § 25e, dass der Unternehmer steuerlich registriert ist. Eine § 27 Abs. 24 und 25. darber hinausgehende Einschtzung (z.B. zur Erfl- lung steuerlicher Pflichten) wird damit nicht getroffen. Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23.11.2018 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am Ein neu eingefgter Abs. 4 in § 22f ermchtigt das Bun- 8.11.2018 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR- desministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung Drucks. 559/18, Beschluss). mit Zustimmung des Bundesrates die nhere Ausgestal- tung des Datenabrufverfahrens, zur Verarbeitung und nderungen gegenber dem Gesetzentwurf der Bun- Weiterverarbeitung der in diesem Verfahren erhobenen desregierung gab es nur bei der Abfassung des neuen Daten sowie des Datenbermittlungsverfahrens zu re- § 22f UStG und des § 27 Abs. 25 UStG (Aufzeich- geln. Dadurch soll den Anforderungen des Datenschut- nungspflichten fr Betreiber von elektronischen zes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Marktpltzen). Diese hatte der FzA des Bundestags in seiner Beschlussempfehlung/Bericht1) vorgeschlagen Schließlich soll eine nderung des § 27 Abs. 25 Satz 1 und Bundestag sowie Bundesrat sind dieser Empfeh- und 3 UStG verdeutlichen, dass eine Bescheinigung lung gefolgt. nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bergangsweise bis zur Einfhrung des Datenabrufverfahrens in Papierform Zunchst ndert sich, dass fr die nach § 22f UStG auf- erteilt wird. zuzeichnenden Angaben der Betreiber elektronischer Marktpltze eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gilt, und nicht nur von sechs Jahren, wie es noch nach dem Gesetzentwurf vorgesehen war. 1) BT-Drucks. 19/5595.
2 UVR 2019 Nr. 1 UVR-Aktuell Hinweis: Die umsatzsteuerlichen nderungen2) in eine nderung (nur) dann zulssig sei, wenn dem Art. 9 knnen nunmehr fristgerecht am 1.1.2019 in leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch Kraft treten. auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatz- steuer gegen den Leistungsempfnger zusteht. Ein Literatur: Hörster, Kabinett beschließt „Jahressteuer- solcher Anspruch stand dem Klger nach Auffas- gesetz 2018“ unter neuem Namen, NWB 2018, 2393; sung des Finanzgerichts gemß § 313 Abs. 1 BGB Ortmann-Babel/Bolik, Das „Jahressteuergesetz 2018“, (Anspruch auf Vertragsanpassung aufgrund Strung DB 2018, 1876. [jk] der Geschftsgrundlage) zu. Der BGH8) hat aktuell zwar klargestellt, dass die Rechtsprechung ergnzende Vertragsauslegung Vorrang vor den Grundstzen ber die Strung der Geschftsgrund- lage nach § 313 Abs. 1 BGB habe, die somit nicht zu- Steuerfestsetzungsnderungen zulasten eines stzlich geprft werden msse. BFH9) und die Ver- Bauunternehmers waltung10) gingen noch davon aus, dass sich der FG Mnster v. 15.5.2018, 5 K 3278/15 U, EFG 2018, zivilrechtliche Anspruch „aus § 313 BGB oder auf 1504. Grund einer ergnzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB“ ergeben kann. Letztendlich fhrt aber MwStSystRL Art. 199 Buchst. a; UStG § 27 Abs. 19. auch die (andere) Sichtweise des Finanzgerichts zum gleichen Ergebnis. Bautrger, die bis zur nderung der Verwaltungsauf- fassung zum 14.2.20143) Bauleistungen empfingen und Zur Verjhrung der Ansprche ußert sich das Fi- die auf diese Leistungen anfallende Umsatzsteuer nanzgericht nur dergestalt, dass diese „jedenfalls nach § 13b UStG (ohne Vorsteuerabzugsrecht) an das zum Zeitpunkt der nderung des Umsatzsteuerbe- Finanzamt abfhrten, begehrten unter Hinweis auf die scheides fr 2012 im Jahr 2015 noch nicht abgelau- BFH-Rechtsprechung4) die entrichtete Umsatzsteuer fen gewesen sei“. Nach Auffassung des BGH be- (ggf. mit Erstattungszinsen) vom Finanzamt zurck. ginnt die Verjhrungsfrist von drei Jahren (§ 195 Teilweise ist ber diese Erstattungsantrge aufgrund BGB) gemß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des vielfltiger zivil- oder verfahrensrechtlicher Fragen im- Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der mer noch nicht entschieden. Die Finanzmter nahmen Glubiger von den den Anspruch begrndenden sodann in den Folgejahren korrespondierend die bau- Umstnden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG rck- Fahrlssigkeit htte erlangen mssen, mithin (erst) wirkend in Anspruch.5) Normalerweise traten diese die mit dem gestellten Erstattungsantrag des Bautr- ihnen aufgrund der Rechnungskorrekturen (von Net- gers. to- auf Bruttobetrge) zustehenden zivilrechtlichen Auch das FG-Urteil sttzt (wieder einmal) die viel Forderungen gegen den Bautrger an das Finanzamt gescholtene Regelung des § 27 Abs. 19 UStG sowie ab, um hierdurch ihre Steuerschulden mit Wirkung die hierzu vertretene Verwaltungsauffassung: Der an Zahlungs statt zu tilgen.6) Bauleister kann sich seiner Inanspruchnahme nicht Im Streitfall erteilte der Bauleister (Klger) trotz Hin- durch Nichtabtretung der bestehenden Forderungen weises des Finanzamts zunchst keine korrigierten entziehen, da das grundstzliche Bestehen von ab- Rechnungen und erklrte auch nicht die Abtretung tretbaren Forderungen bereits gengt. Dieser Punkt der Zahlungsansprche an das Finanzamt. Dieses n- ist mittlerweile durch alle Instanzen (FG, BFH, BGH) derte dennoch die Umsatzsteuerfestsetzung fr das mit immer gleichem Ergebnis diskutiert worden. Streitjahr 2012 zulasten der Klgerin, woraus sich ein Zahlungsbetrag zugunsten des Finanzamtes ergab. Im Literatur: Eggers, Flschliche Annahme eines Re- Einspruchsverfahren wandte der Klger ein, keinen verse-Charge-Falls: Korrektur nach § 27 Abs 19 UStG!, abtretbaren Anspruch gegen die Bautrgerin als Leis- IBR 2017, 350; Hammerl/Fietz, Bautrger zwischen tungsempfnger zu haben, da dieser verjhrt sei. Wh- Rechtsprechung und Finanzverwaltung, NWB 2018, rend des Klageverfahrens stellte die Klgerin dennoch 396, 401; Lippross, Verjhrung von Umsatzsteuernach- berichtigte Rechnungen aus und erklrte die Abtre- forderungen gegen Bautrger in sog. Altfllen, NWB tung der Forderungen mit Wirkung an Zahlungs statt. 2018, 478, 482; Pflaum, Verjhrungsbeginn des Nach- zahlungsanspruchs in Bautrgerfllen, EFG 2018, 534, Das FG Mnster hat nunmehr entschieden, dass es fr 535. [wt] die nderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauleisters gemß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Bauleister gegen den Leistungsempfnger zum Zeitpunkt der nderung der Umsatzsteuerfestset- 2) Zum Inhalt der umsatzsteuerlichen nderungen s. UVR 2018, 259 ff. zung ein abtretbarer Anspruch zustand. Eine Rech- 3) BMF v. 5.2.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002, BStBl I 2014, 233. nungskorrektur oder eine tatschliche Abtretung des 4) BFH v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, 128. Anspruches sei fr die Inanspruchnahme des Leistenden 5) Vgl. hierzu zuletzt BMF v. 26.7.2017, III C 3 – S 7279/11/ nach § 27 Abs. 19 UStG nicht erforderlich. 10002-09 / IV A 3 – S 0354/07/10002-10 (2017/0658012), BStBl I 2017, 1001. 6) Nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG. Hinweis: Nach Auffassung des Finanzgerichts be- 7) BFH v. 23.2.2017, V R 16/16, 24/16, BStBl II 2017, 760. stehen gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG 8) BGH v. 17.5.2018, VII ZR 157/17, UVR 2018, 230. 9) BFH v. 23.2.2017, V R 16/16, 24/16, BStBl II 2017, 760, Rz. 58. keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei im 10) BMF v. 26.7.2017, III C 3 – S 7279/11/10002-09 / IV A 3 – Einklang mit der BFH-Rechtsprechung7) allerdings S 0354/07/10002-10 (2017/0658012), BStBl I 2017, 1001, unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass Rz. 6a.
UVR-Aktuell UVR 2019 Nr. 1 3 Insolvenzrechtliche Begrndung von Vor- nungsbesitz ist demgegenber eine nur formelle, steuererstattungsansprchen bei nachtrglicher nicht aber eine materielle Bedingung fr die Entste- Option zur Steuerpflicht hung des Rechts auf Vorsteuerabzug. BFH v. 12.6.2018, VII R 19/16, DStR 2018, 1819. Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrun- deliegenden Lieferung von Gegenstnden oder Er- MwStSystRL Art. 167; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bringung von Dienstleistungen stellt der BFH auch Satz 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1. dann ab, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG be- Wenn ein Insolvenzglubiger erst nach der Erffnung ruht. des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, ist die Aufrechnung nach § 96 Hinweis: Zur Begrndung seiner Entscheidung be- Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulssig. Ob ein Insolvenzglubi- ruft sich der VII. Senat des BFH auf die jngere ger bereits vor Erffnung des Insolvenzverfahrens et- Rechtsprechung des EuGH zur Ausdifferenzierung was zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, be- der Entstehung des materiellen Anspruchs auf Vor- stimmt sich nach der Rechtsprechung des BFH steuerabzug aus dem Bezug einer steuerpflichtigen danach, ob der Tatbestand, der den betreffenden Leistung fr das Unternehmen und dem Besitz einer Anspruch begrndet, nach den steuerrechtlichen Rechnung als Voraussetzung fr die Ausbung des Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzerff- Rechts auf Vorsteuerabzug.11) Auch der V. Senat des nung vollstndig verwirklicht und damit abgeschlos- BFH knpft an diese Rechtsprechung an und unter- sen ist. Entscheidend ist dabei, ob smtliche materi- scheidet zwischen der Entstehung und der Aus- ell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen fr die bung des Rechts zum Vorsteuerabzug.12) Dass in Entstehung eines Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt dem Besitz der Rechnung eine materielle An- der Erffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfllt spruchsvoraussetzung fr die Ausbung des Rechts waren. auf Vorsteuerabzug zu sehen sei, hlt der VII. Senat Im Streitfall wurde ber das Vermgen einer GmbH, fr die Frage nach dem Zeitpunkt der materi- die auf dem Gebiet des Fahrzeugbaus ttig war, am ell-rechtlichen Entstehung dieses Anspruchs daher 29.6.2009 das Insolvenzverfahren erffnet. Die not- nicht fr bedeutsam. Auch wenn der Klger seinen wendigen Betriebsanlagen (Grundstcke, Gebude, Anspruch erst mit dem Erhalt der Rechnung geltend Maschinen und Einrichtungsgegenstnde) hatte sie machen konnte, ndert dies nichts an dem Um- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von der KG ge- stand, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug ma- pachtet mit der Folge, dass man zunchst vom Vorlie- teriell-rechtlich bereits zum Zeitpunkt der jeweili- gen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft aus- gen Pachtleistung entstanden ist, also i.S.d. § 96 gegangen war. Im Mrz 2009 hatte die KG Abs. 1 Nr. 1 InsO vor Erffnung des Insolvenzver- gegenber dem Finanzamt (FA) geltend gemacht, fahrens. dass entgegen der bisherigen Annahme die Voraus- Auf den Zeitpunkt der dem Vorsteuerabzug zugrun- setzungen fr eine umsatzsteuerliche Organschaft deliegenden Lieferung von Gegenstnden oder Er- nicht vorgelegen htten. Das FA war dieser Auffas- bringung von Dienstleistungen ist auch dann abzu- sung letztlich gefolgt. Am 27.7.2011 stellte die KG stellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf dem Insolvenzverwalter der GmbH (Klger) eine einem Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG Rechnung aus, mit der sie erstmals ber die von ihr beruht; denn der Verzicht wirkt hinsichtlich der Ent- gegenber der GmbH erbrachten Pachtleistungen stehung des Anspruchs auf den Veranlagungszeit- fr den Zeitraum Januar 2006 bis Februar 2009 mit raum zurck, in dem der Umsatz ausgefhrt wurde. offenem Umsatzsteuerausweis abrechnete. Hierzu In diesem Punkt unterscheidet sich der Verzicht auf verzichtet die KG nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steu- Steuerfreiheit nach § 9 UStG von einer Berichtigung erbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die Rech- des Steuerbetrags nach § 14c UStG. nung wurde dem Klger im August 2011 bergeben. Die daraufhin vom FA genderte Festsetzung der Um- Literatur: Cranshaw, Zum insolvenzrechtlichen Auf- satzsteuer-Vorauszahlung fr August 2011 wies zu- rechnungsverbot bei nachtrglichem Verzicht auf Um- gunsten des Klgers einen berschuss aus. Dieses satzsteuerbefreiung, EWiR 2018, 657, 658; Krüger, Guthaben verrechnete das FA mit offenen Steuerfor- Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nach- derungen gegen die GmbH aus Umsatzsteuer fr die trglichem Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung, Anw- Jahre 2006 bis 2008. Streitig war, ob die Vorsteuerver- Zert InsR 20/2018 Anm. 2; Uhländer, Insolvenz: Kein gtungsansprche insolvenzrechtlich bereits mit Leis- Aufrechnungsverbot bei nachtrglicher Ausbung tungsausfhrung und damit bei Vorliegen der materi- des Vorsteuerabzugs, AO-StB 2018, 308, 309. [wt] ellen Voraussetzungen fr den Vorsteuerabzug vorlagen, oder erst dann, wenn der Unternehmer die fr die Ausbung des Vorsteuerabzugs erforderliche Rechnung besitzt. Whrend das Finanzgericht (FG) die Aufrechnung des FA mangels Vorliegen der Rech- nung vor Erffnung des Insolvenzverfahrens fr unzu- lssig hielt, entschied der BFH: Da das Recht auf Vor- steuerabzug materiell-rechtlich bereits entsteht, wenn 11) EuGH v. 15.9.2016, Senatex, C-518/14, DStR 2016, 2211, die betreffenden Gegenstnde geliefert oder die Rz. 38; EuGH v. 21.3.2018, Volkswagen, C-533/16, DStR 2018, 676, Rz. 40 ff.; EuGH v. 12.4.2018, Biosafe, C-8/17, DStR 2018, Dienstleistung erbracht wird, kommt es fr die insol- 787, Rz. 30 ff. venzrechtliche Begrndung des Erstattungsanspruchs 12) BFH v. 20.10.2016, V R 26/15, DStR 2016, 2967 = UVR 2017, auf den Besitz der Rechnung nicht an. Der Rech- 38.
4 UVR 2019 Nr. 1 UVR-Aktuell Objektivnachweis kann Rechnung fr den auf Ausbung des Vorsteuerabzugs. Ist der Steuer- Vorsteuerabzug ersetzen pflichtige nicht im Besitz einer Rechnung, kann er EuGH v. 21.11.2018, Vdan, C-664/16, UR 2018, 962 durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere (m.Anm. Ncken). Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstu- fe tatschlich Gegenstnde oder Dienstleistungen ge- MwStSystRL Art. 178; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwert- Satz 2. steuer unterliegenden Umstzen dienten und fr die er die Mehrwertsteuer tatschlich entrichtet hat. Zu den materiellen Voraussetzungen der Begrndung des Vorsteuerabzugsrechts gehrt, dass die vom Unter- Diese Nachweise knnen u.a. Unterlagen im Besitz der nehmer bezogenen Leistungen fr Zwecke seiner be- Lieferer oder Dienstleistungserbringer umfassen, von steuerten Umstze verwendet werden mssen und auf denen der Steuerpflichtige die Gegenstnde oder der vorangehenden Umsatzstufe von einem anderen Un- Dienstleistungen, fr die er die Mehrwertsteuer ent- ternehmer erbracht werden. Der EuGH hatte bereits im richtet hat, bezogen hat. Eine Schtzung in einem Jahre 2016 in der Rechtssache „Barlis“13) nach dem von einem nationalen Gericht angeordneten Sachver- Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralitt entschie- stndigengutachten kann diese Nachweise zwar gege- den, dass der Vorsteuerabzug gewhrt wird, wenn die benenfalls ergnzen oder glaubwrdiger erscheinen materiellen Voraussetzungen erfllt sind, selbst wenn lassen, nicht aber ersetzen. der Steuerpflichtige bestimmten formellen Vorausset- zungen nicht gengt hat. Folglich darf die Steuerverwal- Hinweis: Die Verwaltung will den Anwendungsbe- tung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb reich einer rckwirkenden Rechnungsberichtigung verweigern, weil eine Rechnung nicht die erforderlichen im Lichte des EuGH-Urteils „Senatex“14) in einem Angaben enthlt, wenn sie ber smtliche Daten ver- mit Schreiben vom 15.10.2018 an die Verbnde ver- fgt, um zu prfen, ob die materiellen Voraussetzungen sandten Entwurf auf das Mindeste beschrnken erfllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht (Steuernummer, Rechnungsnummer, Ausstellungs- auf die Prfung der Rechnung selbst beschrnken. Eine datum). Darberhinausgehende Fehler sollen nicht Stellungnahme der Verwaltung zur Anwendung der zur rckwirkenden Berichtigung berechtigen. Das „Barlis-Entscheidung“ in Deutschland in der Form eines Vorliegen einer Rechnung als Voraussetzung fr die verffentlichten BMF-Schreibens steht bis heute aus. Ausbung des Vorsteuerabzugs wird darin gar nicht in Frage gestellt, eine Bezugnahme auf die „Barlis“ In der aktuell vom EuGH entschiedenen Rechtssache Entscheidung erfolgt nicht. „Vadan“ war streitig, ob die Berechtigung zum Vorsteu- erabzug gegeben ist, wenn der Unternehmer nicht in der Es berrascht nicht, dass die Verbnde in ihren Stel- Lage ist, den Empfang von steuerpflichtigen Leistungen lungnahmen diesen Aufschlag der Verwaltung fr durch Vorlage steuerlicher Rechnungen nachzuweisen. wenig ambitioniert halten. Nicht zuletzt vor dem Weiterhin war zu klren, ob eine Schtzung im Wege ei- Hintergrund des aktuellen EuGH-Urteils „Vadan“ nes gerichtlichen Sachverstndigengutachtens eine aus- sollte die Verwaltung nunmehr eine grundlegende reichende Maßnahme zur Bestimmung des Umfangs des berarbeitung des Entwurfs erwgen. Vorsteuerabzugsrechts darstellen kann, wenn sonstige Dokumente unleserlich sind. Literatur: Büchter-Hole, Rckwirkende Rechnungsbe- Dem Verfahren lag ein in Rumnien verwirklichter Sach- richtigung auch bei ursprnglich zu niedrig ausgewie- verhalt zugrunde, in dem der Klger (Herr Vadan) zu- senem USt-Betrag, EFG 2018, 415, 417; Langer, Keine nchst nicht fr Zwecke der Umsatzbesteuerung regis- Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Verjhrung triert war. Whrend die rumnische Steuerverwaltung bei erstmaligem Steuerausweis, DStR 2018, 679, 680; im Hinblick auf die Hhe der Umstze von einer Regis- Radeisen, Rechnungen, Vorsteuerabzug und der trierungspflicht ausging, machte der Klger geltend, als EuGH, DB 2018, 593, 598; von Streit, Entstehung des natrliche Person in den Streitjahren an der Registrie- Anspruchs auf Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rech- rung gehindert gewesen zu sein. Weil es im strittigen nung, MwStR 2018, 136, 138. [wt] Zeitraum nach rumnischem Recht nicht vorgeschrieben war, Rechnungen an natrliche Personen auszustellen, Verwaltung erhielt der Klger als Leistungsempfnger nur Kassen- zettel, die wegen der schlechten Qualitt zum Zeitpunkt Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr lesbar waren. Abschlgen pharmazeutischer Unternehmen an Aufzeichnungen hatte der Klger nicht gefhrt. private Krankenversicherungen und Trger der Zwar entschied der EuGH im Streitfall, dass der Nach- Beihilfe nach § 1 AMRabG weis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen BMF v. 4.10.2018, III C 2 – S 7200/08/10005 :002 fr den Vorsteuerabzug nicht allein auf der Grundlage (2018/0788482), BStBl I 2018, 1090. einer Schtzung in einem vom nationalen Gericht an- geordneten Sachverstndigengutachten geltend ge- UStG § 10 Abs. 1, 17. macht werden kann. Darber hinaus entschied der EuGH jedoch, und das drfte fr die Umsatzsteuerpra- Nach § 1 des Gesetzes ber Rabatte fr Arzneimittel xis in Deutschland von weitaus grßerer Bedeutung (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen ver- sein, dass die strikte Anwendung des formellen Erfor- pflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversi- dernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grund- 13) EuGH v. 15.9.2016, Barlis 06, C-516/14, ABl.EU 2016, Nr. C stze der Neutralitt und der Verhltnismßigkeit ver- 419, 6. stßt. Letztlich ist der Besitz einer Rechnung damit 14) EuGH v. 15.9.2016, Senatex, C-518/14, ABl.EU 2016, Nr. C nicht mehr zwingend Voraussetzung fr das Recht 419, 6, 7.
UVR-Aktuell UVR 2019 Nr. 1 5 cherung und den Trgern der Kosten in Krankheits-, zin, die i.R.d. Ausbung der Ttigkeit als Arzt, Zahn- Pflege- und Geburtsfllen nach beamtenrechtlichen arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder Vorschriften fr verschreibungspflichtige Arzneimittel, einer hnlichen heilberuflichen Ttigkeit durchgefhrt deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, werden. nach dem Anteil der Kostentragung Abschlge entspre- Der Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Hu- chend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewh- manmedizin“ ist nach der Rspr. des EuGH ein autono- ren. Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 8.2.201815) ent- mer unionsrechtlicher Begriff und umfasst Leistungen, schieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie mg- Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesrege- lich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst- lung einem Unternehmen der privaten Krankenversi- rungen dienen. Diese Voraussetzungen sind bei Heil- cherung gewhrt, zu einer Minderung der Bemessungs- eurythmisten erfllt, da die jeweils auf rztliche grundlage fr dieses pharmazeutische Unternehmen Verordnung hin erbrachten heileurythmischen Leis- fhrt, wenn es Arzneimittel ber Großhndler an Apo- tungen der Klgerin dem Zweck der Behandlung und, theken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenver- soweit mglich, der Heilung von Krankheiten oder Ge- sicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil sundheitsstrungen der Leistungsempfnger dienten. vom 20.12.201716) um. Auch den fr die Steuerbefreiung der Heilbehand- Dieses BFH-Urteil vom 8.2.2018 wird nunmehr im Bun- lungsleistung erforderlichen beruflichen Befhigungs- dessteuerblatt Teil II verffentlicht und der UStAE in nachweis muss ein Heileurythmisten erbringen. Aller- Abschn. 10.3 Abs. 7 entsprechend angepasst. Zahlun- dings gibt es bisher keine berufsrechtliche Regelung gen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Geset- ber Ausbildung, Prfung, staatliche Anerkennung zes ber Rabatte fr Arzneimittel (AMRabG) an die sowie staatliche Erlaubnis und berwachung der Be- Unternehmen der privaten Krankenversicherung und rufsausbung fr das Berufsbild des Heileurythmisten an die Trger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und in der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Nach- Geburtsfllen nach beamtenrechtlichen Vorschriften weis aus einer „regelmßigen“ Kostentragung durch mindern somit ebenfalls die Bemessungsgrundlage Sozialversicherungstrger kann bei Heileurythmisten fr die gelieferten Arzneimittel. nicht erbracht werden. Deshalb scheiterte bisher die Noch mit Schreiben vom 14.11.201217) hatte die Verwal- Steuerbefreiung, weswegen Heileurythmisten nach tung die Auffassung vertreten, dass die Auszahlung des Abschn. 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 nicht unter den Katalog Abschlages an die privaten Krankenversicherungstr- der steuerfreien Heilhilfsberufe fielen. ger und die Trger der Beihilfe und der Heilfrsorge kei- Allerdings hat der BFH nunmehr mit Urteil vom ne Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 10 26.7.201718) entschieden, dass der Nachweis der beruf- i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nach sich ziehe. Insoweit lichen Qualifikation von Heileurythmisten auch durch ist dieses BMF-Schreiben nicht mehr anzuwenden. Teilnahme an den Vertrgen zur Integrierten Versor- Hinweis: Die Grundstze des vorliegenden Schrei- gung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. bens sind in allen offenen Fllen anzuwenden. Somit SGB V erbracht werden kann, wie es im Streitfall der knnen pharmazeutische Unternehmen, die solche Fall war. Die Verwaltung folgt dieser Entscheidung Abschlge gewhrt haben, noch nachtrglich die und hat mit dem vorliegenden BMF-Schreiben ausge- Bemessungsgrundlage ber § 17 UStG mindern (vgl. fhrt, dass sich die Steuerbefreiung dann auf smtliche dazu Abschn. 17.1 UStAE), wenn sie ihre Veranla- heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des gungen offen gehalten haben und die Steuerbe- Leistungserbringers erstreckt. Abschn. 4.14.4 Abs. 9a scheide noch nicht bestandskrftig sind. und Abs. 12 Nr. 2 UStAE wurden entsprechend ange- passt. Literatur: Matthes in eKomm, Ab 1.1.2015, § 17 UStG Rz. 12 (Aktualisierung v. 20.9.2018); Becker, Entgeltmin- Hinweis: Die Grundstze des Schreibens sind in al- derung fr Pharmaunternehmen – Eine kritische Wrdi- len offenen Fllen anzuwenden. Fr Umstze, die bis gung der Auswirkungen des EuGH-Urteils „Boehringer zum 31.12.2018 erbracht werden, wird es aber vom Ingelheim“ –, NWB 2018, 618; Heuermann, Bemessungs- Finanzamt nicht beanstandet, wenn der Unterneh- grundlagenminderung beim Arzneimittelrabatt nach § 1 mer seine Leistungen abweichend von den o.g. Aus- AMRabG zugunsten privater Krankenversicherungen, fhrungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. be- StBp 2018, 94; Neeser, 2 6 3 macht 4: Die EuGH-Ent- handelt hat. scheidung Boehringer Ingelheim vom 20.12.2017, UVR 2018, 114; Wäger, Vorlage an den EuGH zu den Auswir- Literatur: Büchter-Hole, Umsatzsteuerbare Leistun- kungen von Abschlgen, die ein Pharmaunternehmen gen eines Heileurythmisten, EFG 2002, 1331; Grawe, gemß § 1 AMRabG gewhrt, BFH/PR 2016, 347. [jk] Zum Umfang der Steuerbefreiung bei Heilhilfsberu- fen, UStB 2001, 14; Treiber, Zur Steuerfreiheit heileu- Umsatzsteuerfreie Umstze von rythmischer Heilbehandlungsleistungen, BFH/PR Heileurythmisten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a 2018, 7. [jk] UStG; Verffentlichung des BFH-Urteils vom 26.7.2017, XI R 3/15 BMF v. 27.11.2018, III C 3 – S 7170/08/10001 (2018/0933230). 15) BFH v. 8.2.2018, V R 42/15, UVR 2018, 131 = DStR 2018, 674. 16) EuGH v. 20.12.2017, Boehringer Ingelheim Pharma, UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a. C-462/16, HFR 2018, 257. 17) BMF v. 14.11.2012, IV D 2-S 7200/08/10005 (2012/1041841), Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG BStBl I 2012, 1170. sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedi- 18) BFH v. 26.7.2017, XI R 3/15, HFR 2017, 1155.
6 UVR 2019 Nr. 1 UVR-Aktuell stcks zusammenfhrt. Diese Person ist grunderwerb- Grunderwerbsteuer steuerrechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grund- stcks im Zustand der spteren Bebauung, sondern Bearbeiter: Ministerialrat a.D. Raymond Halaczinsky, Bauherr. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grund- Bonn [rh] stcks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemes- sungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstck von einer zur Verußererseite ge- Rechtsprechung hrenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung erworben wird. Keine Verfassungswidrigkeit des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstck Hinweis: Im Streitfall erwarb ein Immobilienmakler verglichen mit dem Erwerb eines Anteils an einer eine noch zu errichtende Eigentumswohnung von grundbesitzenden Gesellschaft im GrEStG einer Kirchengemeinde. Er hatte maßgeblich an der FG Nrnberg v. 4.4.2018, 4 K 900/17, EFG 2018, 1578. Errichtung des Gebudes mitgewirkt, die Bebauung und den Verkauf „organisiert“. Der BFH hat ihn da- GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1. her der Verußererseite als „Bauherr“ zugeordnet. Die Besteuerung des Erwerbs eines Miteigentumsan- Die Grundstze des einheitlichen Vertragswerks gel- teils an einem Grundstck gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ten auch in Erbbaurechtsfllen. Grds. ist es fr Be- GrEStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG verstßt im rater immer sinnvoll, die Anwendung der Grundst- Verhltnis zum steuerfreien Erwerb eines Gesell- ze des „einheitlichen Vertragswerks“ durch das schaftsanteils einer grundbesitzenden Gesellschaft im Finanzamt kritisch zu hinterfragen. selben Umfang nicht gegen den Gleichheitssatz und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Besteuerung Literatur: Jochum in Griesar/Jochum, eKomm, Ab nach der Leistungsfhigkeit. Der Erwerb eines Mitei- 1.1.2015, § 9 GrEStG Rz. 19 (Aktualisierung v. gentumsanteils an einem Grundstck nach § 1008, 21.11.2018); Heine, Belastung des Bauherrn mit § 873, § 925 BGB und der Erwerb eines Gesellschafts- Grunderwerbsteuer beim einheitlichen Vertragswerk, anteils einer Personengesellschaft nach § 413, § 398 UVR 2013, 22; Heine, Die unendliche Geschichte, BGB oder einer Kapitalgesellschaft nach § 15 GmbHG UVR 2012, 243; Klein, Das „einheitliche Vertragswerk“ unterscheiden sich sowohl in rechtlicher als auch wirt- zwischen Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer, DB schaftlicher Weise, weshalb der Gesetzgeber befugt 2014, 208; Mack, berblick ber den aktuellen Stand war, den Erwerb eines Miteigentumsanteils zu besteu- der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zum ern und den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft einheitlichen Vertragswerk, UVR 2008, 148; Schanko, bis zur Grenze von weniger als 95 % der Anteile von Die neue Verwaltungsauffassung zum Gegenstand des der Grunderwerbsteuer freizustellen. Erwerbsvorgangs, UVR 2017, 219; Zugmaier/Streit, Er- hebung der Grunderwerbsteuer verstßt nicht gegen Hinweis: Im Streitfall wollte der Erwerber eines Mit- MwSt-Richtlinie, DStR 2009, 226. [rh] eigentumsanteils von 3/14 an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstck die Grunderwerb- Verwaltung steuerfreiheit mit dem Argument erreichen, dass sein Anteil am Grundstck weniger als 95 % betrage Anwendung der Freigrenze des § 3 Nr. 1 und in dem Fall, dass er den Anteil an einer das GrEStG bei mehreren Verußerern und Grundstck besitzenden Personengesellschaft er- Erwerbern worben htte, keine Grunderwerbsteuer angefallen wre. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde einge- FinMin NRW v. 12.10.2018, S 4505-11-V A 6, legt.19) Es drfte eher unwahrscheinlich sein, dass GrESt-Kartei NW § 3 GrEStG Karte 3 II. der BFH die Rechtsfrage aufgreift. GrEStG § 3 Nr. 1. Literatur: Allgemein siehe Kommentierungen z.B. Der Erlass behandelt die Flle, in denen mehrere Mitei- Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, Bonn, August gentmer eines Grundstcks an einen oder mehrere Er- 2016, Rz. 242 ff. zu § 1 Erwerbsvorgnge; Griesar in werber zu Miteigentum verußern. Im Einvernehmen mit Griesar/Jochum, eKomm, Ab 6.11.2015, § 1 GrEStG den obersten Finanzbehrden der anderen Lnder wird Rz. 47 (Aktualisierung v. 20.8.2018). [rh] bestehende Erlass vom 2.6.200820) durch folgendes Bei- spiel 3.2 ergnzt und insoweit aktualisiert. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer „Beispiel 3.2: beim Grundstckserwerb durch eine zur Die Ehegatten A und B sind je zur Hlfte Eigentmer ei- Verußererseite gehrende Person nes Grundstcks. Sie bertragen das Grundstck zu ei- nem Kaufpreis von insgesamt 10 000 j auf die Eheleute C BFH v. 25.4.2018, II R 50/15, BStBl II 2018, 602. und D. Im notariell beurkundeten Kaufvertrag wird aus- GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 9. drcklich vereinbart, dass A seinen hlftigen Miteigen- tumsanteil zu je ein Halb auf C und D und B seinen hlf- Zur Verußererseite kann auch eine Person gehren, die tigen Miteigentumsanteil zu je ein Halb auf C und D das Bauvorhaben und/oder die Vermarktung des bebau- bertrgt. Smtliche Ehegatten leben im Gterstand der Zugewinngemeinschaft. ten Grundstcks dadurch frdert, dass sie die Leistungen des Grundstcksverußerers (hier: Erbbaurechtsbestel- 19) NZB BFH, Az. II B 55/18. lung) und des Bauunternehmens zu einer einheitlichen 20) FinMin NRW v. 2.6.2008, S 4505-11-V A 6, GrESt-Kartei NW Gesamtleistung, dem Verkauf eines bebauten Grund- § 3 GrEStG Karte 3 I.
UVR-Aktuell UVR 2019 Nr. 1 7 Lsung: fr die Erlasshhe entscheidende Wertanstze erst- Es liegen vier Erwerbsvorgnge vor. Die Eheleute C und D malig zum Ansatz kommen oder gendert werden, erhalten je ein Viertel von den Verußerer-Ehegatten A und wenn die dem Erlass zugrundeliegende Steuerfestset- B. Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG kommt bei jedem zung gendert wird oder wenn begnstigtes Verm- Erwerbsvorgang zur Anwendung, weil die Gegenleistung gen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer Ver- mit jeweils 2 500 j die Freigrenze nicht bersteigt.“ pflichtung an Dritte weiterbertragen wird. In Folge dessen wurde auch § 28a Abs. 6 ErbStG angepasst: Hinweis: Der genderte Erlass gilt in allen offenen „In den Fllen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 und Fllen. 5 endet die Zahlungsverjhrungsfrist nicht vor dem Ablauf des zweiten Jahres nach Bekanntgabe des Literatur: Everts, Zur Behandlung grunderwerbsteuer- Feststellungsbescheids oder des Steuerbescheids“. licher „Bagatellflle“ bei mehreren Verußerern und Die Gesetzesnderungen betreffen Flle, in denen Erwerbern, MittBayNot 2003, 204. [rh] die Verschonungsbedarfsprfung mit Wirkung fr die Vergangenheit beseitigt werden kann. Anwendung: Erbschaftsteuer • Die genderten §§ 19a und 28 ErbStG finden auf Er- werbe Anwendung, fr die die Steuer nach dem Tag der Verkndung des vorliegenden nderungsgeset- Bearbeiter: Ministerialrat a.D. Raymond Halaczinsky, zes entsteht. Bonn [rh] • Der genderte § 28a ErbStG findet auf Erwerbe An- wendung, fr die ein Erlass erstmals nach dem Tag Gesetzgebung der Verkndung des vorliegenden nderungsgeset- zes ausgesprochen wurde. nderungen des ErbStG durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen beim Hinweis: Aus dem Bereich der Verkehrsteuern ist Handel mit Waren im Internet und zur auch das GrEStG gendert worden. Betroffen ist nderung weiterer steuerlicher Vorschriften die Anpassung der Anzeigepflichten nach § 20 Bundestag v. 8.11.2018, BT-PlPr 19/61, 6937B; GrEStG an die Anforderungen der elektronischen Bundesrat v. 23.11.2018, BR-Drucks. 559/18 (B). bermittlung der Verußerungsanzeige.22) ErbStG § 19a Abs. 5 Satz 2, § 28 Abs. 1, Abs. 3, § 28a Abs. 4. Literatur: Höreth/Stelzer, Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 unter neuem Namen, DStZ Das Gesetz zur „Vermeidung von Umsatzsteuerausfl- 2018, 645; Hörster, Kabinett beschließt „Jahressteuer- len beim Handel mit Waren im Internet und zur nde- gesetz 2018“ unter neuem Namen – Teil 1: nderung rung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (zunchst des Einkommensteuergesetzes; Teil 2: nderung des Gesetzentwurf „Jahressteuergesetz 2018“) ist verab- Krperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergeset- schiedet worden.21) In Art. 18 sind noch nderungen zes und des Umsatzsteuergesetzes; Teil 3: nderungen des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes aufgenom- des Investmentsteuergesetzes und weiterer Gesetze, men worden. Hauptschlich werden Fehler der vorher- NWB 2018, 2393, 2469, 2538. [rh] gehenden Gesetzgebung berichtigt: • In § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG wird die verlngerte Rechtsprechung Behaltensfrist von 7 Jahren auf Flle des § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (sog. Verschonungsbedarfs- Auslegung der Ausnahmeregelungen zum prfung) erweitert. Verwaltungsvermgen in Fllen der • In § 28 Abs. 1 ErbStG wird in Satz 6 der fehlerhafte Verpachtung betrieblich genutzter Verweis „Anwendung des Satzes 3“ durch „Anwen- Grundstcke dung des Satzes 5“ korrigiert. FG Baden-Wrttemberg v. 15.5.2018, 11 K 3401/16, • In § 28 Abs. 3 ErbStG wird Satz 5 wie folgt gefasst: EFG 2018, 1566. „Die §§ 234 und 238 AO sind anzuwenden; bei Erwer- ErbStG § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b in der ben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos.“ bis 2012 geltenden Fassung (jetzt: § 13b Abs. 4 Nr. 1 außerdem wird folgender Satz angefgt: „§ 222 der Satz 2 Buchst. a und b). Abgabenordnung bleibt unberhrt.“ Dadurch wird entspr. der ursprnglichen Gesetzgebungsintention Im Streitfall ging es im Kern um die Schenkungsteuerbe- klargestellt, dass die Stundungsregelung fr Erwerbe gnstigung einer Unternehmensnachfolge. Der (poten- von Todes wegen und lebzeitige Zuwendungen gel- tielle) Erblasser hatte zunchst seine bisherige aktive T- ten. Die antragsgebundene Stundung ist fr bis zu zehn Jahre auszusprechen, wenn die Voraussetzun- 21) Der Bundestag hat am 8.11.2018 den Gesetzentwurf der Bun- gen vorliegen. Zudem sollte die Stundung bei Erwer- desregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfllen beim Handel mit Waren im Internet und zur nderung weite- ben von Todes wegen zinslos erfolgen. rer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucks. 19/4455, 19/4858, • In § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 bis 6 ErbStG werden 19/5159 Nr. 4) in der vom Finanzausschuss genderten Fas- sung (19/5595) angenommen. Der Bundesrat hat am die Mglichkeiten zur Beseitigung des gewhrten Er- 23.11.2018 zugestimmt (BR-Drucks. 559/18 (B)). lasses (i.S.d. § 28a ErbStG) mit Wirkung fr die Ver- 22) Nheres dazu siehe Aktuelles in UVR 2018, 263. Zu nderun- gangenheit auf Flle erweitert, in denen nachtrglich gen des UStG, UVR 2018, 259.
8 UVR 2019 Nr. 1 UVR-Aktuell tigkeit aufgegeben und die Betriebsgrundstcke seines Einzelunternehmens an eine von ihm zusammen mit den Klgern (seinen Kindern) neu gegrndete GmbH ver- Schnell und aktuell informiert pachtet, anschließend wurde das Unternehmen durch die GmbH fortgefhrt. Unter dem Eindruck eines schwe- mit dem Steuer-Ratgeber 2019! ren Krebsleidens bergab A im Juli 2012 in vorwegge- nommener Erbfolge den beiden Klgern in Gesellschaft brgerlichen Rechts die betrieblich genutzten Grund- stcke. Die GbR setzte die Verpachtung der Grundst- cke an die GmbH fort. Streitig geworden war, ob der Er- werb des Verpachtungsunternehmens gem. § 13a, § 13b ErbStG zu begnstigen ist; insb. ob das beklagte Finanz- amt zu Recht die den Klgern i.R.e. Schenkung zuge- wandten Grundstcke als Verwaltungsvermgen beur- teilt und die Erwerbe – nach der im Jahr 2012 geltenden Fassung des § 13b ErbStG von der Begnstigung fr Be- triebsvermgen ausgenommen hat. Dazu entschied das Finanzgericht: Grds. ist in der bertragung bzw. in dem Erwerb smtlicher verpach- teter Grundstcke die bertragung eines ganzen Ge- werbebetriebs i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Ver- pachtungsbetrieb) zu sehen. Die Steuerbegnstigung scheitert jedoch daran, dass das bertragene Betriebs- vermgen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsverm- gen bestand. – Die Grundstcke gehrten zu nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG zum Verwaltungsverm- gen, weil sie einem Dritten (nmlich der GmbH) zur Nutzung berlassen worden waren. Die GmbH ist unter den vorliegend gegebenen Umstnden Dritte Darum geht es: i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, auch • Schneller Überblick über die neuesten Gesetzesänderungen wenn der Erblasser bzw. die Klger an der GmbH beteiligt sind. • Umfassendes Stichwort-ABC mit aktuellem Rechtsstand • Aktuelle Zahlen und Fakten zum schnellen Nachschlagen – Es lag kein Sachverhalt vor, bei dem kraft ausdrck- licher Regelung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 • Konsolidierte Gesetzesfassungen 2019 für EStG, KStG, GewStG, UStG Buchst. a oder b ErbStG keine Nutzungsberlas- sung an Dritte anzunehmen ist. Im Einzelnen siehe ausfhrliche Urteilsgrnde. Geiermann|Pinkos|Püschner|Spieker u.a. Steuer-Ratgeber 2019 Hinweis: Die Entscheidung ist auch fr das heute geltende Recht bedeutsam (dazu A 13b.14 und 46. Auflage 2019, kartoniert, ca. 672 Seiten, Preis € 74,– ISBN 978-3-08-317719-7 15 AEErl ErbSt 2017). Bei der Beratung sollte darauf geachtet werden, dass die „Zurckbehaltung“ von Grundstcken und die anschließende Verpachtung Geiermann|Pinkos|Püschner|Spieker u.a. Steuer-Ratgeber 2019 online an eine GmbH begnstigungsschdlich sein kann. Eine Steuerverschonung drfte bei einer ungnsti- Jahresbezugspreis € 74,– gen Gestaltung kaum im Wege einer Billigkeitsmaß- ISBN 978-3-08-187700-6 (Nutzungsdauer mind. 1 Jahr) nahme nach § 163, § 227 AO zu erreichen sein. Literatur: Piltz, Verwaltungsvermgen im neuen Erb- Jetzt bestellen! schaftsteuerrecht, ZEV 2008, 229 (u.a. zum Begriff des Portofrei unter: Dritten); Scholten/Korezkij, Begnstigungen fr Be- triebsvermgen nach der Erbschaftsteuerreform – Ver- waltungsvermgen, DStR 2009, 147. [rh] bestellung Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstcke www.stollfuss.de @stollfuss.de 0228 724-0 BFH v. 25.9.2018, II B 13/18. ErbStG § 23; AO § 351 Abs. 2. Im Streitfall hatte der, im Dezember 2014 verstorbene, Ehemann der Klgerin von seinem Bruder u.a. zwei mit einem Erbbaurecht zugunsten Dritter belastete und bebaute Grundstcke geerbt. Die Ehefrau war der Auffassung, angesichts des Alters des Ehemanns sei
Szab/Tausch, Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht UVR 2019 Nr. 1 9 zu erwarten gewesen, dass er das Ende der Erbbau- Hinweise: Der Wert des Erbbaugrundstcks ist unter rechtsvertrge nicht mehr erleben wrde. Dies gebiete Einbeziehung des kapitalisierten Erbbauzinses zu eine entsprechende Anwendung des § 23 ErbStG berechnen (§ 194 Abs. 3 und 2 BewG in der fr Be- (jhrliche Besteuerung nach dem Jahreswert der wie- wertungsstichtage nach dem 31.12.2008 geltenden derkehrenden Nutzung), hilfsweise eine abweichende Fassung, vgl. § 205 Abs. 1 BewG). Bewertungsge- Festsetzung nach § 163 AO insoweit, als die Feststel- genstand ist das „Grundstck“. lung der Grundbesitzwerte eine ber den Dezember Die Klage richtete sich gegen die der Erbschaftsteu- 2014 hinausgehende Laufzeit der Erbbaurechtsvertr- erfestsetzung nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 ge zugrunde gelegt werde. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG zugrunde liegenden Fest- stellungen der Grundbesitzwerte i.S.d. § 157 BewG. Dazu entschied der BFH (i.R. einer NZB): Durch den Fr die Beratung zu beachten ist, dass mit Einwn- Erbanfall hatte der Ehemann zwar das Recht auf den den gegen die Rechtmßigkeit eines Bescheids ber Erbbauzins erworben. Dieser Anspruch wurde aber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts vom Finanzamt nicht als steuerpflichtiger Erwerb der der Erbschaftsteuerbescheid als Folgebescheid Erbschaftsteuer unterworfen. Besteuert werde der nicht erfolgreich angegriffen werden kann (§ 351 Wert der von Todes wegen erworbenen, erbbaurechts- Abs. 2 AO). Außerdem kann eine i.R.d. Folgebe- belasteten Grundstcke. Diese Grundstcke sind nicht scheids getroffene Billigkeitsentscheidung, die al- Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen lein auf abweichenden Wertvorstellungen beruht, oder Leistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid nicht gleichzusetzen, selbst wenn mit dem Erwerb der erreicht werden (§ 157 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 20 Grundstcke der Anspruch auf den Erbbauzins ver- Satz 2 BewG). bunden ist. Erwerbsgegenstand bleiben die Grundst- cke. Damit komme eine Jahresbesteuerung nach § 23 Literatur: Bruschke, Nachtrgliche „Korrektur“ des Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht in Betracht. Auch wenn der Wahlrechtes nach § 23 ErbStG ber eine Billig- Wert des mit einem Erbbaurecht belasteten Grund- keitsmaßnahme – Zugleich Besprechung des BFH- stcks um ein Vielfaches hher ist als der nach den ver- Urteils vom 22.10.2014 – II R 4/14, ErbStB 2015, 80; traglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt Halaczinsky, Erbbaurecht und Erbbaurechtsverpflich- zu zahlende jhrliche Erbbauzins, sei das Besteue- tung im Erbschaft- und Grunderwerbsteuerrecht, rungswahlrecht des § 23 EStG nicht erffnet. UVR 2017, 303. [rh] UVR-Themen Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht Diplom-Finanzwirt Mathias Szab, Krefeld/Diplom-Finanzwirt Wolfgang Tausch, Wuppertal*) Die Abwicklung von Reihengeschften ist bis heute in der Praxis aufgrund der Rechtsprechung von EuGH und BFH mit Rechtsunsicherheiten belastet. Problematisch ist dabei vor allem auch, dass Reihengeschfte in den Mitgliedsstaaten der EU aufgrund fehlender Regelungen in der MwStSystRL nicht einheitlich geregelt sind. Die bestehende nationale Regelung zur Zuordnung der Warenbewegung in § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG als eine der Voraussetzungen fr die Annahme einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung hilft jedenfalls in EU-grenzberschreitenden Fllen nicht, wenn in dem jeweils anderen Mitgliedsstaat abweichende oder gar keine Regelungen fr Reihen-, Ketten- bzw. Streckengeschfte bestehen. Seit geraumer Zeit haben deshalb Wirtschaft, Beratung und auch die Verwaltung einhellig eine im Unionsrecht abgesicherte, einheitliche und praktisch hand- habbare Regelung befrwortet, die nunmehr vorliegt. Die beiden Autoren erlutern die Neuregelung und deren Hintergrnde. Inhalt Seite I. Historie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 II. Die gesetzliche Neuregelung in der MwStSystRL im Vergleich mit der bestehenden nationalen Regelung 10 1. Parallelen zum nationalen Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 2. Unterschiede zum nationalen Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3. Nachweis der Transportveranlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 4. Beschrnkung des Anwendungsbereichs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 III. „Stresstest“ der Neuregelung anhand der bereits vom EuGH entschiedenen Flle . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1. EuGH vom 6.4.2006, EMAG, C-245/04 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2. EuGH vom 16.12.2010, Euro Tyre Holding (ETH), C-430/09. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 3. EuGH vom 27.9.2012, VSTR, C-587/10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 *) Der Beitrag der Autoren wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.
10 UVR 2019 Nr. 1 Szab/Tausch, Der Einzug des Reihengeschfts in das Unionsrecht 4. EuGH vom 26.7.2017, Toridas, C-386/16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 5. EuGH vom 21.2.2018, Kreutzmayr, C-628/16. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 6. EuGH vom 19.4.2018, Hans Bhler KG, C-580/16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 IV. Problemflle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 1. Drittlandsproblematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2. Transportveranlassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3. Gebrochene Befrderung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 4. Reihengeschfte mit mehr als 3 Beteiligten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 V. berlegungen fr eine nationale gesetzliche Regelung des Reihengeschfts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 VI. Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Literatur: Harksen, Das Drittlandsreihengeschft – im rung der USt-IdNr. als materielles Tatbestandsmerk- Blickwinkel des Gesetzgebungsvorschlags der Euro- mal fr die Steuerbefreiung der i.g. Lieferung, die pischen Kommission, BB 2018, 157, 164; Schwarz, Ei- Vereinheitlichung der Nachweispflichten bei i.g. Liefe- ne rechtsdogmatische Analyse von gemischten bzw. rungen und die Sonderregelung fr Konsignationsla- gebrochenen Transporten, UR 2018, 270, 275. ger, die insg. zu mehr Rechtssicherheit fhren wer- den.7) I. Historie Das derzeitige System der im Abgangsmitgliedsstaat II. Die gesetzliche Neuregelung in der MwStSystRL im der Befrderung oder Versendung steuerfreien inner- Vergleich mit der bestehenden nationalen Regelung gemeinschaftlichen Lieferung und des spiegelbildli- 1. Parallelen zum nationalen Recht chen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestim- Das Unionsrecht sieht in einem neuen Art. 36a mungsmitgliedsstaat beruht auf der seit dem Jahr 1993 geltenden „bergangsregelung“1) bis zur Einfh- MwStSystRL Regelungen fr Reihengeschfte inner- rung eines endgltigen Mehrwertsteuersystems in der halb der Union vor, die zum besseren Verstndis nach- EU. Diese bergangsregelung wird heute, mehr als folgend abgedruckt sind: 25 Jahre nach ihrer Verabschiedung, noch immer an- Artikel 36a gewandt. (1) Werden dieselben Gegenstnde nacheinander ge- Im Jahr 2011 initiierte die Kommission i.R. einer Kon- liefert und werden diese Gegenstnde aus einem Mit- sultation eine ffentliche Debatte,2) die am Ende den gliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar Eindruck besttigte, dass viele Unternehmen hufig vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der aufgrund der Komplexitt, der zustzlichen Befol- Reihe versandt oder befrdert, so wird die Versendung gungskosten und der mangelnden Rechtssicherheit oder Befrderung nur der Lieferung an den Zwischen- des Mehrwertsteuersystems vor grenzberschreiten- hndler zugeschrieben. den Ttigkeiten zurckschrecken und die Vorteile des Binnenmarkts nicht ausschpfen.3) (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Versendung oder Befrderung nur der Lieferung von Gegenstn- In der Folge nahm die Kommission im Jahre 2016 den den durch den Zwischenhndler zugeschrieben, wenn sog. „Mehrwertsteuer-Aktionsplan“ an.4) Darin ver- der Zwischenhndler seinem Lieferer die Mehrwert- kndete sie u.a. ihre Absicht, ein endgltiges Mehr- steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat, die ihm wertsteuersystem fr den grenzberschreitenden Han- vom Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstnde versandt del innerhalb der Union anzunehmen, das auf dem oder befrdert werden, erteilt wurde. Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruht. In seinen Schlussfolgerungen5) erklrte der 1) Richtlinie 91/680/EWG des Rates v. 16.12.1991 zur Ergnzung Rat, dass das derzeitige Mehrwertsteuersystem schon des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur nderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung jetzt verbessert werden sollte, whrend die Kommissi- der Steuergrenzen (ABl.EWG 1991, Nr. L 376, 1). on noch das endgltige Mehrwertsteuersystem ausar- 2) Grnbuch zur Zukunft der Mehrwertsteuer v. 6.12.2011, beitet. In diesem Zusammenhang forderte der Rat u.a. KOM(2010) 695, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststel- nderungen im Bereich der Reihengeschfte. Vorgabe len, SEK(2010) 1455 v. 1.12.2010. 3) Der grds. bestehende nderungsbedarf wurde in der Mittei- war dabei, einheitliche Kriterien und angemessene ge- lung „Zur Zukunft der Mehrwertsteuer – Wege zu einem ein- setzgeberische Verbesserungen zu erarbeiten, die zu facheren, robusteren und effizienteren MwSt-System, das auf mehr Rechtssicherheit und zu einer harmonisierten den Binnenmarkt zugeschnitten ist“, angenommen Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften fhren. (KOM(2011) 851 v. 6.12.2011). 4) „Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg Als Ergebnis dieses Prozesses hat der ECOFIN in sei- zu einem einheitlichen europischen Mehrwertsteuerraum: ner Sitzung am 2.10.20186) eine nderung der Zeit fr Reformen“ v. 7.4.2016, COM(2016) 148 final. 5) Schlussfolgerungen des Rates v. 8.11.2016 zu Verbesserungen MwStSystRL zu Reihengeschften angenommen, die der derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften der EU fr grenz- sicherstellen soll, dass unterschiedliche Vorgehens- berschreitende Umstze (Nr. 14257/16 FISC 190 ECO- weisen der Mitgliedstaaten, die zu Doppel- oder Nicht- FIN 1023) http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ besteuerung fhren knnen, vermieden werden. ST-14257-2016-INIT/de/pdf. 6) Die Rechtstexte sind seit 22.11.2018 im Netz verfgbar (vgl. Diese Maßnahme ist Teil der sog. Sofortmaßnahmen https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri= CONSIL:ST_12848_2018_INIT&qid=1436537718801&from= („Quick-Fixes“), die als Paket mit Wirkung zum DE). Die Verffentlichung im ABl.EU steht noch aus. 1.1.2020 verabschiedet wurden. Neben der Neurege- 7) Hierzu gibt es in den nachfolgenden Heften der UVR Folge- lung zu Reihengeschften gehren hierzu die Einfh- beitrge.
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