Zum Verhältnis von Intelligenzminderung und Schuldfähigkeit - 17.09.2021 Dr. med. Jan Lange Universitätsklinikum Dresden Klinik und Poliklinik für ...

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Zum Verhältnis von Intelligenzminderung und Schuldfähigkeit - 17.09.2021 Dr. med. Jan Lange Universitätsklinikum Dresden Klinik und Poliklinik für ...
Zum Verhältnis von Intelligenzminderung
         und Schuldfähigkeit

                              17.09.2021

                           Dr. med. Jan Lange
                     Universitätsklinikum Dresden
        Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
                    Bereich Forensische Psychiatrie
Zum Verhältnis von Intelligenzminderung und Schuldfähigkeit - 17.09.2021 Dr. med. Jan Lange Universitätsklinikum Dresden Klinik und Poliklinik für ...
Intelligenz und Intelligenzminderung

ICD- 10: Intelligenzminderung (IM)
 −   unvollständige Entwicklung der geistigen Fähigkeiten (Kognition, Sprache,
     motorische, soziale Fähigkeiten) mit der Folge der erschwerten Anpassung an
     Anforderungen des täglichen Lebens
 −   Differenzierung von leichter (50-69), mittelgradiger (35-49), schwerer (20-34),
     schwerster IM (
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DSM 5, 2015
Merkmale leichter und schwerer geistiger Behinderungen (gB);
nach: Propping (1989), aus: v. Gontard in: Neuhäuser, Steinhausen, Häßler, Sarimski (2013)
Verhaltensstörungen und komorbide psychische Störungen

Verhaltensstörungen:
−       kulturell unangemessenes Verhalten mit ernsthaftem eigen-/fremdaggressivem
        Gefährdungspotential im Rahmen von Intelligenzminderungen (Emerson, 1995)
    •    internalisierende Verhaltensprobleme: ängstlich-rückzüglich, vermeidend
    •    externalisierenden Verhaltensauffälligkeiten: auto- und fremdaggressives Verhalten, z. B.
         Selbstverletzungen, Stereotypien, Schlagen, Treten, Kratzen, Beißen, Schreien, An den Haaren-
         Ziehen, Werfen von Gegenständen, Spucken, Zerstörungshandlungen, Weglaufen
−       forensisch-psychiatrisch: Antriebsstörungen, Impulsivität, emotionale Instabilität, Störungen der
        Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, Empathiedefizite, Konsum von Suchtstoffen (Lammel, 2010)
−       Leitlinie IM: aggressives Verhalten, ADHS-oid, Substanzmissbrauch, Sexualität, dissoziales
        Verhalten (S2k-LL: IM, 2021)
−       Prävalenz: 10-15% (Emerson et al., 2001), 18-22% (Cooper et al., 2007), >45% (Schützwohl et al., 2016)

komorbide psychische Störung:
    −   prinzipiell alle – affektive Störungen, Schizophrenie, Angst, Abhängigkeitserkrankungen
    −   Leichte gB: in Häufigkeit und Psychopathologie vergleichbar den Menschen ohne IM
    −   schwere gB: mehr Autismusspektrumstörungen, weniger Sucht, schwerer zu erfassen (Dc-ID),
        Overshadowing, Underreporting
    −   bei straffälligen Menschen mit IM: 30-75%, überproportional: Schizophrenie (Hobson und Rose, 2008)
Verhaltensstörungen und komorbide psychische Störungen

Verhaltensstörungen und/oder komorbide psychische Störungen: bei ~ 50 % der IM
(Einfeld et al., 2011)

IM und Sucht:
−       über alle Schweregrade hinweg ca. 1% (Cooper et al., 2007), stationär versorgte Menschen mit IM:
        ca. 4% alkoholabhängig, ca. 7% riskanter oder schädlicher Gebrauch (Schubert und Theunissen, 2004)
−       Alkohol- und BtM-Konsum ist insbesondere bei Menschen mit leichter IM ein kriminologisch
        bedeutsamer Faktor neben anderen: Alkohol- und BtM-Konsum ähnlich wie bei
        niedrignormalintelligenten (Didden et al., 2009; Sarrazin und Fengels, 2009)

IM im Maßregelvollzug:
−       Vollerhebung BaWü: leichte IM: ~6%, mittel- und schwergradige IM: ~2% (Karcher, 2017)
−       vergleichbare Ratio in NRW: leicht- zu mind. mittelgradiger IM 3 : 1 (Seifert, 2014)
−       deutliche Verhaltensstörungen (F7x.1): 75%; psychiatrische Nebendiagnose/n bei > 80%:
    •    Störung der Sexualpräferenz (30%) [dd: Counterfeit Deviance?]
    •    Sucht (18%) [dd: Verhaltensstörung?]
    •    Schizophrenie (8%) [dd: Negativsymptome?]
    •    Persönlichkeitsstörungen (7%) (Seifert und Neuschmelting, 2021) [dd: Verhaltensstörungen?]
Zuordnung zu den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB

Angeborene Intelligenzminderungen ohne konkret zu benennende organische
   Verursachung werden dem Eingangsmerkmal Intelligenzminderung zugeordnet.

Intelligenzminderungen infolge einer zu benennenden biologisch-ursächlichen Störung
    werden unter das Eingangsmerkmal krankhafte seelische Störung gefasst.

Bekannte Ursachen von Intelligenzminderungen können unterteilt werden in:
−   pränatal: genetische Syndrome oder chromosomale Störungen, exogen-toxische Einflüsse:
    v.a. Alkohol [fetale Alkoholspektrum-Störung, FASD], Nikotin, BtM, Medikamente, Infektionen,
    Erkrankungen der Mutter
−   perinatal: Infektionen, hypoxisch-ischämisch
−   früh postnatal: Infektionen, Traumata, Unfälle, exogen-toxisch

Psychiatrische Komorbidität:
Zuordnung zu den Eingangsmerkmalen ksS und sasS
Für §§ 20, 21 StGB relevante Symptome und Syndrome

−       Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) von MRV-Patienten mit Schwachsinn/IM:
    •    Leygraf, 1988:              92%
    •    Seifert, 1994:              72%
    •    Karcher, 2017:              45%
    •    Seifert et al., 2021:       30%

−       These: Abkehr von apodiktischen Zuschreibungen und Forderung einer
        individuellen Diskussion von tatbezogen aufgehobenen (§ 20 StGB), gestörten (§
        21 StGB), aber auch erhaltenen Fähigkeiten (Boetticher et al., 2007) als Ursache für höhere
        Messlatte für Schuldunfähigkeit.

−       Begründungswege zu Fähigkeitsdefiziten entsprechend §§ 20, 21 StGB:
    •    intellektuell-kognitive Defizite
    •    gestörte Anpassungsleistungen
    •    Verhaltensstörungen
    •    komorbide psychische Störungen
    •    Suchtstoffe
    •    soziale Faktoren und fehlprägende Lernerfahrungen
Für §§ 20, 21 StGB relevante Symptome und Syndrome

•   intellektuell- kognitive Defizite   −   kognitive Funktionen: Gesamtheit der Prozesse, mit
•   gestörte                                denen Wissen über die Umwelt erworben wird:
    Anpassungsleistungen                    Wahrnehmung, Aufmerksamkeitslenkung und -teilung,
•   Verhaltensstörungen                     mnestische Funktionen, schlussfolgerndes Denken,
                                            Bearbeitungsgeschwindigkeit (Bertelli et al., 2014), auch
•   komorbide psychische                    Sprache, Konzeptbildung, Abstraktion, Auffassung
    Störungen
                                        −   Schwere kognitive Defizite können als Versagen der
•   Suchtstoffe                             intellektuellen Abbildung (Janzarik, 1991) Einsichtsbildung
•   soziale Faktoren und                    erschweren oder verunmöglichen.
    fehlprägende Lernerfahrungen        −   Schwere Störungen der aktiven und passiven
                                            Sprachkompetenz kann Verständigung und Verstehen
                                            verunmöglichen.
Für §§ 20, 21 StGB relevante Symptome und Syndrome

•   intellektuell-kognitive Defizite   •   Störungen des adaptiven Funktionsniveaus; Störungen
•   gestörte                               des angemessenen und den sozialen Erwartungen
    Anpassungsleistungen                   entsprechenden situativen Verhaltens
•   Verhaltensstörungen                •   zeigen sich nicht nur im forensischen Kontext, sondern
•   komorbide psychische                   auch in anderen Leistungsbereichen
    Störungen                          •   Konkurrenzbehinderung: überfordernde, frustrierende,
•   Suchtstoffe                            auch weniger Beziehungserfahrungen
•   soziale Faktoren und               •   Fehlverhalten in einer Vielzahl sozialer Situationen
    fehlprägende Lernerfahrungen           aufgrund von defizitär-unflexiblen Handlungsstrategien:
                                             − soziale Fehleinschätzungen, störender Aktionismus
                                               und Grenzverletzungen
                                             − wenig differenzierte Handlungsstrategien
                                             − Interessenspektrum womöglich reduziert und
                                               unflexibel orientiert auf unerreichbare Ziele
                                             − Defizite, Bedürfnisse sozial akzeptiert zu
                                               kommunizieren und zu befriedigen
                                             − limitierte verbale Strategien, bei deren Erschöpfung
                                               dysfunktionale Reaktionsweisen: Rückzug,
                                               Alkoholkonsum, Gewaltanwendung,
                                               Zerstörungshandlungen, Brandstiftungen, …
Für §§ 20, 21 StGB relevante Symptome und Syndrome

•   intellektuell-kognitive Defizite   •   kulturell unangemessenes Verhalten mit ernsthaftem
•   gestörte                               eigen-/fremdaggressivem Gefährdungspotential im
    Anpassungsleistungen                   Rahmen von Intelligenzminderungen (Emerson, 1995)
•   Verhaltensstörungen                •   ausagierte Verhaltensstörungen im Rahmen des
•   komorbide psychische                   Syndroms der Intelligenzminderung:
    Störungen                                − oft selbstverletzend, selbstschädigend
•   Suchtstoffe                              − externalisierend: Schlagen, Treten, Kratzen,
•   soziale Faktoren und                        Beißen, Anschreien, An-den-Haaren-Ziehen,
    fehlprägende Lernerfahrungen                Werfen von Gegenständen, Spucken,
                                                Zerstörungshandlungen u. a.
                                       •   forensisch-psychiatrisch: Antriebsstörungen,
                                           Impulsivität, emotionale Instabilität, Störungen der
                                           Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, Empathiedefizite,
                                           Konsum von Suchtstoffen (Lammel, 2010)
Für §§ 20, 21 StGB relevante Symptome und Syndrome

•   intellektuell-kognitive Defizite   •   Menschen mit Intelligenzminderungen können
•   gestörte                               prinzipiell an allen weiteren psychischen Störungen
    Anpassungsleistungen                   leiden.
•   Verhaltensstörungen                •   Zuordnung zu den entsprechenden
•   komorbide psychische                   Eingangsmerkmalen des § 20 StGB
    Störungen                          •   relevant: Sucht, Paraphilien, Schizophrenie,
•   Suchtstoffe                            Dissozialität/Persönlichkeitsstörungen (d.h.
                                           Störungsbilder, die auch in durchschnittlich
•   soziale Faktoren und                   intelligenten Straftätergruppen Risikofaktoren sind)
    fehlprägende Lernerfahrungen
                                       •   kein Aufsummieren der Diagnosen:
                                           Fähigkeitsbeurteilung auch der weiteren Störungen
                                           entsprechend §§ 20, 21 StGB
Für §§ 20, 21 StGB relevante Symptome und Syndrome

•   intellektuell-kognitive Defizite   •   Beim tatbezogenen Zusammenwirken von
•   gestörte                               fortwährender und/oder akuter
    Anpassungsleistungen                   Suchtstoffbeeinflussung und einer
•   Verhaltensstörungen                    Intelligenzminderung kommt es, genau wie bei
                                           komorbiden psychischen Störungen, auf die
•   komorbide psychische                   Rekonstruktion des psychopathologisch begründeten
    Störungen                              Defizitsyndroms samt der resultierenden
•   Suchtstoffe                            Auswirkungen auf die tatbezogene Einsichts- und
•   soziale Faktoren und                   Steuerungsfähigkeit an: Defizitrekonstruktion mittels
    fehlprägende Lernerfahrungen           achsensyndromaler Beurteilung
                                       •   Bei hirnorganischer Beeinträchtigung, Anfallsleiden,
                                           somatischer Komorbidität und psychotroper
                                           Medikation können geringere Mengen Alkohol
                                           ausreichen, um vorbestehende Fähigkeitsdefizite
                                           quantitativ (§ 21 StGB) oder qualitativ (§ 20 StGB) zu
                                           verstärken.
                                       •   Aber auch keine Privilegierung von Alkoholgewöhnung
                                           durch alleinige Betrachtung von AAK/BAK.
Für §§ 20, 21 StGB relevante Symptome und Syndrome

•   intellektuell-kognitive Defizite   •   v.a. leichte IM sind in Bedingungsgefüge, Verlauf sowie
•   gestörte                               Verhaltensphänotyp wesentlich von den Erziehungs-
    Anpassungsleistungen                   und Milieuverhältnissen bestimmt
•   Verhaltensstörungen                •   „Die forensische Relevanz [der Intelligenzminderung]
•   komorbide psychische                   nimmt mit der Verelendung des geistig Behinderten zu
    Störungen                              und mit der Strukturierung von dessen Alltags- und
                                           Lebenswelt ab.“ (Lammel, 2010)
•   Suchtstoffe
                                       •   Risikofaktoren für Kriminalität wie auch bei (niedrig-)
•   soziale Faktoren und                   normalintelligenten Menschen: kriminorelevante
    fehlprägende Lernerfahrungen           Konstellation (Göppinger, 1985)
                                       •   leichte Intelligenzminderung plus normfern-dissoziale
                                           Fehlentwicklung: praktisch nie gestörte
                                           Unrechtseinsicht
                                       •   Verhaltenskontrolle in der dissozialen Ingroup:
                                           Störungsbedingt beeinträchtigte Handlungskontrolle
                                           vs. kompetenter, aber normabweichender Gebrauch
                                           dissozialer Verhaltensstile
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

         Häufige Begründungswege zu              § 20 – Schuldunfähigkeit wegen
    Fähigkeitsdefiziten entsprechend §§ 20,           seelischer Störungen
       21 StGB bei Intelligenzminderung:
                                               Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der
•     intellektuell-kognitive Defizite           Tat wegen einer krankhaften seelischen
                                                    Störung, wegen einer tiefgreifenden
•     gestörte Anpassungsleistungen              Bewusstseinsstörung oder wegen einer
•     Verhaltensstörungen (S2k-LL: IM, 2021)    Intelligenzminderung oder einer schweren
        − aggressives Verhalten                  anderen seelischen Störung unfähig ist,
        − ADHS-oid
        − Substanzmissbrauch                        das Unrecht der Tat einzusehen
        − Sexualität
        − dissoziales Verhalten                                  oder
•     komorbide psychische Störungen
•     Sucht                                         nach dieser Einsicht zu handeln.
•     soziale Faktoren und fehlprägende
      Lernerfahrungen
                                               § 21 – Verminderte Schuldfähigkeit

                                                                 [dito]
aus: Lammel (2007, 2014)

„Die Rede von einer durch [die Intelligenzminderung] tatbezogen bewirkten Aufhebung der
Einsichtsfähigkeit ist der kaum vorfindbare Ausnahmefall, der erst noch nachvollziehbar illustriert
werden müsste.“ (Lammel, 2010)
Häufige Konstellationen im MRV
Menschen mit IM überrepräsentiert unter
Opfern und Tätern von Straftaten
(Hodgins et al., 1992 und 1996; Zemp, 2002 u.v.a.)

Unterbringungsdelikte:
 1) Straftaten gegen die sexuelle
   Selbstbestimmung (Kinder > Erwachsene)
 − Diskrepanz zwischen biologischer und sozial-emotionaler Reife?
 − Ungenügender Bedürfnisaufschub?
 − Konkurrenzbehinderung, Strategiedefizite?
 − Verfestige sex. Präferenzstörung vs. ausweichende Opferwahl?
                                                                    Seifert und Neuschmelting (2021)

 2) Körperverletzungen,
    Tötungsdelikte
 −     Ausdruck von Verhaltensstörungen?
 −     erschöpfte gewaltlose Strategien?
 −     gelerntes Fehlverhalten?
 −     „verhaltensgestörte Schwachsinnige“
      (Böker u. Häfner, 1973)

 3) Brandstiftungen
 − Affektregulation? Sex. Konnotation?
                                                                                Baden-Württemberg,
 − „überforderte Debile“ (Barnett, 2008)
                                                                                 aus: Karcher (2017)
 − keine Pyromanie-Dîagnose (Lange, 2021)
Zusammenfassung

−   Mit Verweis auf die Zwei-Gruppen-Hypothese wurde ausgeführt, dass die
    Differenzierung in schwere (IQ-Wert 50)
    unter ätiologischen, klinischen und gutachterlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist.
−   Für schwerste, schwere und anteilig auch für mittelgradige Intelligenzminderungen
    können die Voraussetzungen des § 20 StGB unter Bezugnahme auf Symptome und
    Defizitkonstellationen tatbezogen in aller Regel begründet werden.
−   Im Falle leichter geistiger Behinderung wird fehlende Unrechtseinsicht trotz
    intellektuell-kognitiver Defizite in aller Regel nicht zu rekonstruieren sein.
−   Eine Beeinträchtigung (selten: Aufhebung) der tatbezogenen Steuerungsfähigkeit ist
    bei leichten Intelligenzminderungen primär aufgrund einer defizitären
    Anpassungsleistung, begleitender Verhaltensstörungen, komorbider psychischer
    Störungen einschließlich Suchtstoffbeeinträchtigungen und im Ergebnis von (v. a.
    dissozialen) Prägungseffekten zu diskutieren.
−   Daher ist die (diagnosewertige) leichte Intelligenzminderung ähnlich der (nicht
    diagnosewertigen) unterdurchschnittlichen Intelligenz vielfach ein Faktor im
    Bedingungsgefüge von Straftaten neben anderen.
Dresdner Forensische (Frühjahrs-) Tagung am 22.10.2021

Theorie und Praxis der Forensischen Psychopathologie -
       zum 100. Geburtstag von Werner Janzarik

              www.forensik-dresden.de
Weiterführende Literatur

Lange, J.: Intelligenzminderung und Schuldfähigkeit. Forens Psychiatr Psychol
   Kriminol 14, 419-429 (2020)

Seifert, D. und Neuschmelting, T.: Zur Problematik der Schuldfähigkeitsbeurteilung
    von intelligenzgeminderten Rechtsbrechern. Monatsschrift für Kriminologie und
    Strafrechtsreform 104 (2), 139-152 (2021)

Lammel, M.: Beurteilung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei Personen mit
   geistiger Behinderung im Strafverfahren. Forens Psychiatr Psychol
   Kriminol 8, 175-182 (2014)

Häßler, F. et al.: S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung. AWMF (2021)

Neuhäuser, G., Steinhausen, H.-C., Häßler, F., Sarimski, K. (Hrsg.): Geistige
   Behinderung. Kohlhammer (2013)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

jan.lange@uniklinikum-dresden.de

Universitätsklinikum Dresden
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Bereich Forensische Psychiatrie
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