ZUSAMMEN IM ERBBAURECHT - Landesbetrieb ...
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ERBBAURECHT SEITE 2 Dr. Andreas Dressel Liebe Erbbauberechtigte, der Boden ist eine knappe Ressource. Gleichzeitig ist die Freie und Hansestadt Hamburg als wach- sende Metropole insbesondere für die Bereitstellung und Schaffung von Wohnraum verantwort- lich. Es ist wichtig, als Stadt heute die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger nach bezahlbarem Wohn- raum zu erfüllen und dabei ebenso die langfristigen Gestaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für morgen zu erhalten. Aus diesem Grund machen immer mehr Städte und Gemeinden Gebrauch von dem Erbbaurecht. Mit dem Grundsatz „Vorfahrt für das Erbbaurecht“ entwickelt auch unsere Stadt ihre Bodenpolitik sehr sozial, sowie im Sinne städtischer Interessen und nachfolgender Generationen weiter. Aktuell hat die Stadt ca. 4.400 Grundstücke im Erbbaurecht vergeben. Unser Ziel ist, durch neue Erbbau- rechte im Bereich Wohnen, aber auch Gewerbe, die Zahl der Erbbaurechte wieder zu steigern. Der größte Anteil im Bereich Wohnen entfällt dabei auf Eigenheimgrundstücke. In naher Zukunft werden einige der Erbbaurechtsverträge auslaufen. In diesem Zuge sowie bei geplanten Verände- rungen an den Baulichkeiten, Umfinanzierungen oder im Erbfall treten viele Fragen auf: u Welche Strategie verfolgt die Stadt? Welche Rechte haben Erbbauberechtigte? Welche Möglich- keiten bieten sich nach Auslauf des Erbbaurechts? Mit dieser digitalen Erbbaurechtsbroschüre geben wir Ihnen grundsätzliche Informationen zum Erbbaurecht und beantworten alle Fragen, die häufig in Zusammenhang mit dem Auslaufen eines Erbbaurechts gestellt werden. Wenn Sie weitere Fragen an uns haben, melden Sie sich gerne! Dr. Andreas Dressel Finanzsenator und Verwaltungsratsvorsitzender des Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG)
ERBBAURECHT SEITE 3 Liebe Leserinnen und Leser, diese Publikation soll Sie in kompakter, ver- ständlicher Form über alle Aspekte des The- mas Erbbaurecht informieren. Dargestellt wird auch die übergeordnete Strategie des Senats bei der verstärkten Grundstücksvergabe nach Erbbaurecht. Wir stützen uns dabei auf langfristige Über- legungen im Interesse aller Hamburgerinnen und Hamburger. Der Senat geht dabei bewusst einen anderen Weg, als ihn manche anderen Städte und Gemeinden beschritten haben. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass weder die Veräußerung städtischer Wohnungsgesell- Dr. Dorothee Stapelfeldt schaften – in Hamburg ist es die SAGA – noch ein allzu sorgloser Verkauf von öffentlichem Grund und Boden gut für das Gemeinwesen sind. Beides findet in Hamburg so nicht statt, wir legen im Gegenteil großen Wert darauf, Inhalt dass städtische Grundstücke möglichst in öf- fentlicher Hand bleiben. Vorwort Dr. Andreas Dressel 2 Vorwort Dr. Dorothee Stapelfeldt 3 Zudem ist in jüngerer Zeit auch in unserer Stadt eine zunehmende Grundstücksspekula- 1. Allgemeines zum Erbbaurecht tion zu beobachten. Ungezügelt steigende Bo- u Was ist ein Erbbaurecht 4 denpreise aber verteuern den Wohnungsbau u Vertragsabschluss und und erhöhen die Lebenshaltungskosten. Ham- Regelungen eines Erbbaurechts 4 burg soll aber auch in Zukunft eine Stadt für Menschen aller Einkommensgruppen sein. Um 2. Die Stadt Hamburg im Erbbaurecht dies zu gewährleisten, ist die Grundstücks- u Strategie der Stadt 5 vergabe nach Erbbaurecht bei weitem nicht u Erbbauzins 6 das einzige, aber ein besonders nachhaltig u Prüfkriterien und wirkendes Instrument. Wie fair und sozial die Handlungsalternativen der Stadt 7 Erbbaurechte in Hamburg gestaltet sind, wel- che Vorteile sie für die persönliche Planungs- 3. Laufendes Erbbaurecht sicherheit der Berechtigten spielen und vieles u Rechte und Pflichten 8 mehr erläutert diese Publikation. Ich wünsche u Heimfall 8 Ihnen eine anregende Lektüre! u Weiterveräußerung 9 u Beleihbarkeit 9 u Bauliche Veränderung 9 4. Auslaufendes Erbbaurecht Dr. Dorothee Stapelfeldt u Optionen 10 u Sozialverträgliche Gestaltung 11 Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg
ERBBAURECHT SEITE 4 1. Allgemeines zum Erbbaurecht Was ist ein Erbbaurecht? Ein Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, d.h. das Recht der Erbbauberechtigten auf einem Grundstück für eine vertraglich be- stimmte Zeit ein Gebäude zu errichten und/ oder zu unterhalten, während das Eigentum am Grundstück bei den Erbbaurechtsgeben- den verbleibt (§ 1 Absatz 1 ErbbauRG). Die „Erbbaurechtsgeberin (Stadt)“ und „Erbbauberechtigte“ rechtliche Grundlage und Maßgabe für die Vertragsgestaltung ist das Gesetz über das Erbbaurecht, kurz Erbbaurechtsgesetz (Erb- bauRG) genannt. Stadt regelhaft für eine Laufzeit von 75 Jah- ren vorgenommen. Vertragsabschluss und Regelungen eines Erbbaurechts • Für das Erbbaurecht ist ein Entgelt zu leis- ten. Dies kann entweder durch die Zahlung • Eine Erbbaurechtsbestellung erfordert wie eines laufenden Erbbauzinses oder ein auf alle Grundstücksgeschäfte die Beurkundung die Vertragslaufzeit kapitalisiertes Einmal- eines notariellen Vertrages und wird mit Ein- entgelt bei Vertragsabschluss erfolgen. tragung in das Grundbuch vollzogen. • Neben dem Entgelt erhebt die Erbbau- • Das Recht wird im Stammgrundbuchblatt rechtsgeberin (Stadt) grundsätzlich eine des Grundstücks an rangerster Stelle gesi- Aufwandsbeteiligung für Leistungen, die chert. Gleichzeitig wird ein Erbbaugrundbuch- ausschließlich im Interesse der Erbbauberech- blatt angelegt, in dem die bzw. der Erbbau- tigten erbracht wurden, somit für Erbbau- berechtigte als Inhaberin bzw. Inhaber des rechtsbestellungen, Laufzeitverlängerungen, Rechts eingetragen werden. Verkauf des Erbbaurechtsgrundstücks an die Erbbauberechtigten und bei der Vergröße- • Durch die grundbuchliche Trennung von rung von Erbbaurechten. Die Höhe beträgt Grundstück und Recht wird das Erbbaurecht 2 % des kapitalisierten Erbbauzinses; maximal grundstücksgleich veräußerbar, vererbbar und 30.000 Euro. beleihbar. • Grundsätzlich unterliegen Rechtsgeschäf- • Das Erbbaurecht muss zeitlich begrenzt te, die auf die Bestellung oder Verlängerung sein. Auch die vereinbarte Laufzeit findet sich eines Erbbaurechts sowie den Verkauf des im Erbbaurechtsvertrag und in beiden Grund- Grundstücks an die Erbbauberechtigten ge- buchblättern wieder. richtet sind, dem Grunderwerbsteuergesetz. Der derzeitig gültige Steuersatz der Stadt be- • Erbbaurechtsbestellungen mit dem eben- trägt 4,5 % des kapitalisierten Erbbauzinses. falls vertraglich zu vereinbarenden Nutzungs- Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer er- zweck „Wohneigenheimbebauung“ (speziell folgt per Steuerbescheid durch das Finanzamt Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Doppelhaus- für Verkehrssteuern und Grundbesitz in Ham- hälften und Reihenhäuser) werden von der burg.
ERBBAURECHT SEITE 5 2. Die Stadt Hamburg im Erbbaurecht Strategie der Stadt Die Stadt hat rund 5.100 Erbbaurechte Grund und Boden im städtischen Eigentum für Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke ist essentiell für die Sicherung bezahlbaren schwerpunktmäßig in den 1920/30er Jahren Wohnraums und für eine nachhaltige Stadt- sowie während der 1950/60erJahre verge- entwicklung. Stadtentwicklung ist und bleibt ben, um den großen Bedarf an Wohnraum ein demokratischer Prozess, der eines breiten auch im „Eigenheim“ zu fördern und zu de- Konsenses zwischen Behörden, Senat, Bür- cken. Eine Vergabe von Erbbaurechten wurde gerschaft und den Bürgerinnen und Bürgern bis in die 1960/70er Jahre befürwortet. bedarf. Erbbaurechte sollen deshalb über alle In den folgenden Jahren ist die Stadt dazu Eigentums- und Hausformen hinweg berück- übergegangen, Grundstücke vermehrt zu sichtigt werden, und damit sowohl bei geför- verkaufen. Neben fiskalischen Interessen derten als auch bei frei finanzierten Bauvor- stand für den Senat die Schaffung von guten haben. Rahmenbedingungen für Wachstumsimpulse in der Wohnungswirtschaft im Vordergrund. u Boden ist eine knappe, Außerdem sollten die Voraussetzungen für nicht vermehrbare Ressource. einen Eigentumserwerb der Grundstücke, die nicht von der Stadt benötigt wurden, verbes- sert werden. Von dieser recht umfassenden Durch die vermehrte Bestellung von Erbbau- „Verkaufsstrategie“ wurde in den letzten Jah- rechten sichert sich die Stadt Steuerungs- ren immer stärker abgerückt. möglichkeiten für Bedarfe nachfolgender Generationen in sozialer und städtebaulicher u Hamburg baut auf Erbbaurechte – Hinsicht. Dies bedeutet, dass sich die Stadt im Sinne der Nachhaltigkeit und Generatio- für eine entwicklungsfähige nengerechtigkeit verpflichtet, noch sorgsa- Zukunft der Stadt. mer mit ihren begrenzten und nicht reprodu- zierbaren Flächenressourcen umzugehen. Die Boden ist eine knappe und endliche Ressour- strategischen Überlegungen der Stadt sind in ce. Er ist vielerorts zu einer Handelsware und der Bürgerschaftsdrucksache 21/18514 „So- insbesondere zu einem Spekulationsobjekt zialgerechte Bodenpolitik für Hamburg“ fest- geworden. Auch der Stadtstaat Hamburg ist gehalten. konfrontiert mit einer hohen Nachfrage nach Grund und Boden sowie insbesondere Wohn- Die Bürgerschaftsdrucksache 21/18514 raum. Dies führte bereits in der Vergangenheit „Sozialgerechte Bodenpolitik für Hamburg“ zu steigenden Mieten und Grundstückskosten können Sie hier herunterladen. sowie Nutzungskonkurrenzen. Der Erhalt von
ERBBAURECHT SEITE 6 Erbbauberechtigte schließen Erbbaurechtsvertrag überlässt zahlt Grundstück Erbbauzins oder Einmalentgelt Erbbaurechtsgeberin (Stadt) Erbbauzins Berechnung des Erbbauzinses: • Für das Erbbaurecht ist entweder ein lau- Der laufende Erbbauzins p.a. wird bei Vertrags- fender Erbbauzins (monatlich, quartalswei- beginn wie folgt berechnet: se, halbjährlich oder jährlich) oder ein auf die Laufzeit kapitalisiertes Einmalentgelt zu zah- Erbbauzins = Erbbauzinssatz* x Grundstückswert len. * Der zu diesem Zeitpunkt geltende Erbbauzinssatz Aktuell, d.h. seit dem 01.01.2020, erhebt die Stadt für Erbbaurechte an Wohnungsbau- • Der Erbbauzins wird nach allgemeinen Re- grundstücken jährlich 1,5 % des bei Vertrag- gelungen (BGB) jeweils nach drei Jahren an- sabschluss aktuellen Bodenwertes. Damit gepasst. Die Anpassung orientiert sich an gehört der Erbbauzins in Hamburg zu den der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes niedrigsten im bundesweiten Vergleich. Das (VPI) für den zurückliegenden Prüfzeitraum macht das Erbbaurecht in Hamburg beson- von 3 Jahren. ders attraktiv. • Das kapitalisierte Entgelt beträgt 75 % vom Bodenwert und ist gleich bei Vertrags- beginn im Voraus zu zahlen. Berechnung Erbbauzins für ein Wohngrundstück: 600 m² Grundstücksfläche x 500 €/m² = 300.000 € (Bodenwert) Davon 1,5 % = 4.500 €/p.a. (im Grundbuch einzutragender Erbbauzins) Berechnung Einmalentgelt für ein Wohngrundstück: 600 m² Grundstücksfläche x 500 €/m² = 300.000 € (Bodenwert) 75 % x 300.000 € (Bodenwert) = 225.000 €
ERBBAURECHT SEITE 7 Prüfkriterien zur Erbbaurechtsvergabe Handlungsalternativen der Stadt Der Landesbetrieb Immobilienmanagement Grundsätzlich 5 Jahre vor Ablauf des Erbbau- und Grundvermögen (LIG) prüft als zentra- rechts entscheidet sich der LIG als zentraler ler Portfoliomanager der Stadt die Vergabe Portfoliomanager der Stadt auf Basis der links eines Grundstücks entsprechend der von der aufgeführten Prüfkriterien für eine seiner Bürgerschaft beschlossenen Bodenpolitik. Handlungsalternativen: Dies geschieht nach folgenden Kriterien: a) Verlängerung von Erbbaurechten Lage des Grundstücks Durch die Verlängerung von Erbbau- rechten und das damit verbundene langfris- Je zentraler das Grundstück tige Halten von Grundstücken im städtischen gelegen ist, desto eher wird Eigentum bleibt die Stadt auch zukünftig das Grundstück im Erbbaurecht vergeben handlungsfähig. So können Optionen zur und nicht verkauft. Je peripherer das Grund- (Teil-)Neuordnung langfristig gesichert wer- stück gelegen ist, desto eher kann im Ausnah- den, sollten sich Wohn- und Lebensformen mefall auch das Erbbaurechtsgrundstück ver- ändern. kauft werden. Weiterhin hat die Stadt mit der Verlängerung eines Erbbaurechts die Möglichkeit, in Erb- Einbettung in umge- baurechtssiedlungen mit unterschiedlichen bendes, zusammen- Erbbaurechtslaufzeiten die Laufzeiten zu hängendes Grundeigentum der Stadt synchronisieren. Somit schafft die Stadt eine gute Ausgangslage für eine ganzheitliche und Ein zentral gelegenes, in Grundeigentum der zukunftsweisende Betrachtung eines Gebie- Stadt eingebettetes Grundstück wird grund- tes. sätzlich im Sinne einer ganzheitlichen Ent- wicklungsmöglichkeit nicht veräußert. Etwas anderes gilt für isoliert liegende, eigenstän- b) Beendigung der Erbbaurechte dig eingeschränkt nutzbare Flächenzuschnit- durch Zeitablauf te. Hierfür kann im Ausnahmefall auch ein Verkauf in Betracht gezogen werden. Die Beendigung von Erbbaurechten durch Zeitablauf bietet die Möglichkeit, Wohngebie- te an sich ändernde Wohn- und Lebensformen Strategische Ent- anzupassen. Insbesondere kann der gestiege- wicklungsmöglichkeiten ne Bedarf an preiswertem Wohnraum durch eine Nachverdichtung auf Teilflächen der Ein- Grundstücke mit verkehrs- und Zweifamilienhausgebiete oder durch eine günstiger Lage oder langfristigem Entwick- entsprechende Umsetzung von Geschoss- lungspotential für die Stadt werden im Eigen- wohnungsbau gedeckt werden. Dabei werden tum gehalten. aktuelle sowie zukünftige Infrastrukturpla- Sind eines oder mehrere dieser Kriterien er- nungen in die Entwicklung mit einbezogen. füllt, ist es aus Sicht der Stadt und im Sinne eines nachhaltigen, strategischen Flächenma- nagements zwingend erforderlich, städtische Grundstücke ausschließlich im Rahmen von Erbbaurechten zu vergeben.
ERBBAURECHT SEITE 8 c) Ausnahme: 3. Laufendes Erbbaurecht Verkauf von Grundstücken Generell ist immer der jeweilige Erbbaurechts- Anfragen von Erbbauberechtigten, das be- vertrag im Einzelfall ausschlaggebend für das troffene Grundstück zu erwerben, können Rechtsverhältnis zwischen der Erbbaurechts- im Einzelfall auch in Zukunft positiv be- geberin (Stadt) und den Erbbauberechtigten. schieden werden, sofern auch perspekti- Im Folgenden sind diejenigen Regelungen visch das Grundstück aus Sicht der Stadt skizziert, die in den meisten Verträgen veran- keine der genannten Prüfkriterien erfüllt. kert sind: Bei der Entscheidung, ob einem Verkauf des Grundstücks zugestimmt werden kann, wer- Rechte und Pflichten den Bebauungs- und Eigentumsstrukturen im direkten Umfeld sowie die Laufzeiten der Die Rechte und Pflichten der Erbbaurechts- Erbbaurechte berücksichtigt. geberin (Stadt) sowie die der Erbbaube- rechtigten ergeben sich aus dem jeweiligen Erbbaurechtsvertrag: Dazu gehört u.a. die Verpflichtung, dass die Erbbauberechtigten einen Erbbauzins oder das Einmalentgelt zah- len. Generell sind Erbbauberechtigte, soweit im Vertrag nicht anders geregelt, dazu verpflich- tet, das Grundstück sowie das Gebäude in ei- nem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Sie tragen die Verkehrssicherungs- pflicht und sind für alle öffentlichen Abgaben, die das Grundstück sowie das Gebäude be- treffen, verantwortlich. Auch darf ein Erbbaurecht nur für den im Ver- trag genannten Zweck genutzt werden - also im Falle von Wohnerbbaurechten in der Regel die bebaute Fläche als Wohnraum (zum Zeit- punkt der Erstbebauung), die nicht bebaute Fläche als Garten- oder Freifläche. Heimfall Liegen bestimmte Sachverhalte vor, die im Erb- baurechtsvertrag genannt sind (z.B. Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen oder An- ordnung der Zwangsversteigerung des Erb- baurechts), besteht ein Heimfallanspruch für die Erbbaurechtsgeberin (Stadt). Macht die Erbbaurechtsgeberin (Stadt) von ihrem Heimfallanspruch Gebrauch, so sind die Erbbauberechtigten auf Verlangen der Erbbaurechtsgeberin (Stadt) zu Folgendem verpflichtet: Sie müssen das Erbbaurecht vor Ablauf der vereinbarten Dauer des Erb-
ERBBAURECHT SEITE 9 baurechts auf ihre Kosten* auf die Erbbau- wert des Gebäudes nicht übersteigen. Auch rechtsgeberin (Stadt) oder auf einen oder weitere Belastungen unterliegen meist einem mehrere von dieser zu benennenden Drit- Zustimmungsvorbehalt. te übertragen (sog. Heimfallanspruch). Das Erbbaurecht bleibt weiterhin bestehen und Bauliche Veränderung wird bei der Übertragung auf die Erbbau- rechtsgeberin (Stadt) zu einem Eigentümer- • Aus-/Anbau erbbaurecht. Bauliche Erweiterungen sind Änderungen, In diesem Fall schuldet die Stadt den Erb- die am Bestandsgebäude der Erstbebauung bauberechtigten dafür in der Regel eine Ent- vorgenommen werden, wie z.B. ein Winter- schädigung in Höhe von zwei Dritteln (2/3) garten, der Anbau von Zimmern, eine Garage des gemeinen Werts** des Erbbaurechts zum oder Ähnliches. Da bauliche Veränderungen Zeitpunkt des Heimfalls. auch Auswirkungen auf mögliche Entschädi- gungszahlungen der Stadt bei Auslaufen des Weiterveräußerung Erbbaurechts oder bei Ausübung des Heim- falls haben können, ist hierfür grundsätzlich Ein Erbbaurecht als grundstücksgleiches die Zustimmung der Stadt erforderlich. Auf- Recht kann von den Erbbauberechtigten ver- grund der Wertsteigerung des Erbbaurechts kauft, verschenkt und vererbt werden. In den und des höheren Entschädigungsanspruchs meisten Fällen besteht jedoch ein Zustim- kann bei baulichen Veränderungen für die mungsvorbehalt seitens der Grundstücksei- Restlaufzeit des Erbbaurechts ein erhöhter gentümerin, hauptsächlich um sicherzustellen, Erbbauzins fällig werden. dass die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die neuen Erbbauberechtigten • Abriss/Neubau übernommen werden. Grundsätzlich wird ein Erbbaurechtsvertrag Das Erbbaurecht ist auch belastbar, z.B. mit dem Grunde nach für die Standdauer des zu Wohn- oder Nießbrauchrechten. So könnte errichtenden Gebäudes geschlossen. Sofern beispielsweise bei einer Weiterveräußerung ein Erbbauberechtigter oder der Käufer eines des Erbbaurechts an die Kinder das Wohn- Erbbaurechts das Bestandsgebäude abreißen recht der Eltern gesichert werden. Alle diese und einen Neubau errichten möchte, wird hier Rechte beziehen sich jedoch ausschließlich auf in der Regel nach eingehender Prüfung des den Zeitraum des laufenden Erbbaurechts und Einzelfalls ein neuer Erbbaurechtsvertrag zu erlöschen nach Ende des Vertrags. aktuellen Konditionen und mit entsprechen- der Laufzeit geschlossen. Beleihbarkeit Für die Bestellung von Grundpfandrechten u Weiterveräußerungen, (z.B. Hypotheken, Grundschulden) ist häu- Beleihungen und fig im Erbbaurechtsvertrag die Zustimmung bauliche Veränderungen bedürfen der Erbbaurechtsgeberin (Stadt) vorgesehen. der Zustimmung der Stadt. Hintergrund ist, dass die Rechte der Erbbau- rechtsgeberin (Stadt) geschützt werden sol- len, indem die Höhe der Belastungen den Rest- *Notarkosten, Grundbuchkosten, ggf. **Der gemeine Wert meint den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Ausübung im Einzelfall weitere anfallende Kosten. des Heimfalls, dieser wird über ein Verkehrswertgutachten festgestellt.
ERBBAURECHT SEITE 10 4. Auslaufendes Erbbaurecht rechtzeitig schriftlich von der Erbbaurechts- Die Stadt ist bestrebt, grundsätzlich fünf Jah- geberin (Stadt) benachrichtigt bzw. ihrem re vor Ablauf der Laufzeit den Betroffenen die Dienstleister GLADIGAU Immobilien. sich ihnen bietenden Möglichkeiten konkret darzustellen. b) Kauf / Grundstückserwerb Optionen Die Erbbauberechtigten haben Folgende Optionen haben die Erbbauberech- nach den vertraglichen Regelungen tigten bei einem auslaufenden der Stadt keinen Anspruch auf den Kauf des Erbbaurecht: Grundstücks. Sofern das Grundstück seitens der Stadt als veräußerbar eingestuft wird, a) Auslauf und Entschädigung erhalten die Erbbauberechtigten ein Kauf- preisangebot. Die Kaufpreishöhe richtet sich Sofern der Kauf des Grundstücks oder nach dem Verkehrswert des Grundstücks die Verlängerung des Erbbaurechts entweder zum jeweils aktuellen Zeitpunkt. Diesem liegt nicht möglich oder von den Erbbauberechtig- der Bodenwert zugrunde, der zum Zeitpunkt ten nicht gewünscht sind, läuft das Erbbau- des Angebotes aktuell ist. Beträgt die Rest- recht zum vertraglich festgelegten Datum laufzeit des Erbbaurechts noch mehr als ein aus. Jahr, so wird der Wertanteil des Erbbaurechts Mit Ende des Erbbaurechtsvertrags gehen die für die Restlaufzeit ermittelt und auf den Bo- sich auf dem Grundstück befindenden Gebäu- denwert angerechnet. de an die Erbbaurechtsgeberin (Stadt) über. Die Erbbaurechtsgeberin (Stadt) hat den Erb- bauberechtigten hierfür eine Entschädigung u Grundsätzlich fünf Jahre vor Ablauf zu zahlen. Für nicht genehmigte bauliche Er- der Laufzeit wird den Betroffenen weiterungen wird keine Entschädigung ge- die sich ihnen bietenden Möglichkei- zahlt. ten konkret dargestellt. Der Verkehrswert der Bebauung wird über ei- nen Gutachter ermittelt, der frühestens ein Jahr vor Ablauf des Erbbaurechts von der Erbbaurechtsgeberin (Stadt) beauftragt wird. Die Entschädigung ist im jeweiligen Erbbau- rechtsvertrag geregelt und beträgt für Erb- baurechte, die vor 2020 geschlossen wurden, gewöhnlich 2/3 des Verkehrswertes bei Ab- lauf des Erbbaurechts. Für Verträge, die ab dem Jahr 2020 geschlossen wurden, beträgt die Entschädigung 100 % des entsprechenden Verkehrswertes. Über die Einzelheiten der Rückgabe werden die Erbbauberechtigten
ERBBAURECHT SEITE 11 c) Laufzeitverlängerung Sozialverträgliche Gestaltung In vielen Fällen wird die Stadt den Erbbaurechtsnehmenden eine Laufzeitverlän- Bei der Laufzeitverlängerung von Erbbaurech gerung anbieten. Basis für die Berechnung des ten gibt es zum Schutz für Alterbbauberech- Erbbauzinses für die Laufzeitverlängerung tigte eine gesonderte Regelung. von Erbbaurechten ist der Erbbauzinssatz, der zum Zeitpunkt der Verlängerung aktuell Alterbbauberechtigte sind Personen, ist. Dieser beträgt für Wohnerbbaurechte seit • die das Erbbaurecht im Zeitpunkt der Be- dem 01.01.2020 1,5 % des aktuellen Boden- antragung der Erbbaurechtsverlängerung wertes p.a. 15 Jahre ausschließlich zur Selbstnutzung in- nehatten • oder die als gesetzliche Erben der Erbbau- berechtigten zusammengenommen mit dem Rechenbeispiel Erblasser das Erbbaurecht mindestens 15 600 m² Grundstücksfläche x 500 €/m² = Jahre ausschließlich zur Selbstnutzung inne- 300.000 € (Bodenwert) hatten. Davon 1,5 % = 4.500 € p.a. (im Grundbuch einzutragender Erbbauzins) u Basis für die Laufzeitverlängerung von Erbbaurechten ist der Erbbauzinssatz. Aktuell 1,5 % des aktuellen Bodenwertes. u Für Alterbbauberechtigte bietet die Stadt eine sozialverträgliche Lösung an. Alterbbauberechtigte sollen so in ihrem Zuhause verbleiben können. Mit der Drucksache 21/18514 hat die Stadt neue Konditionen für Alterbbauberechtig- te beschlossen, um die Verlängerung von Erb- baurechten sozialverträglich zu gestalten und auch einkommensschwächeren Alterbbaube- rechtigten den Verbleib in ihrem Zuhause zu ermöglichen.
ERBBAURECHT SEITE 12 Diese sehen wie folgt aus: Rechenbeispiel für Variante 1 Variante 1 zur Laufzeitverlängerung bei 600 m² Grundstücksfläche x 500 €/m² = Alterbbauberechtigten (Regelfall) 300.000 € (Bodenwert) Davon 1,5 % = 4.500 € p.a. (im Grundbuch ein- Basis ist der Erbbauzinssatz, der zum Zeit- zutragender Erbbauzins) punkt der Verlängerung aktuell ist. Dieser be- Der Alterbbauberechtigtenerlass wirkt sich trägt zurzeit 1,5 % des aktuellen Bodenwertes wie folgt aus: p.a.. Zu zahlen wären Als Übergangserleichterung gibt es für die im 1. Jahr 50 % : 2.250 € p.a. ersten 10 Jahre eine Erlassregelung bei lau- im 2. Jahr 55 % : 2.475 € p.a. fendem Erbbauzins: Im ersten Jahr der im 3. Jahr 60 % : 2.700 € p.a. Laufzeitverlängerung müssen nur 50 % des im 4. Jahr 65 % : mit Erbbauzins- Erbbauzinses gezahlt werden. Die übrigen anpassung gem. 50 % werden erlassen. Dieser Erlass würde VPI-Steigerung* sich dann jährlich in 5 %-Schritten reduzieren, erst ab dem d.h. im 2. Jahr werden 45 % erlassen, im 3. Jahr 11. Jahr 100 % nach Erbbau- 40 % usw., so dass der volle Erbbauzins erst im zinsanpassung elften Jahr der Verlängerung zu zahlen ist. Die Zahlung der neben dem Erbbauzins zu leisten- den Aufwandsbeteiligung (max. 30.000 Euro) *Zu beachten ist, dass jeweils nach 3 Jahren der Erbbauzins bei Vertragsabschluss kann in diesem Fall aus- entsprechend des VPI angepasst wird, d.h. im 4. Jahr, 7. Jahr, nahmsweise in 10 Jahresraten erfolgen. usw. wird der Erbbauzins neu angepasst und jeweils für die folgenden 3 Jahre geltend. Erlass im Zeitverlauf im im im im im im ... 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 9. Jahr 10. Jahr 11. Jahr 50 % 45 % 40 % 10 % 5% 0%
ERBBAURECHT SEITE 13 Variante 2 und 3 zur Laufzeitverlängerung Rechenbeispiel für Variante 2 bei Alterbbauberechtigten Die Konditionen sähen beispielsweise für ein Variante 2 und 3 orientieren sich an den 600 m² großes Grundstück bei Nachweis der Konditionen des 1. oder 2. Förderweges des Einkommensvoraussetzungen für den 1. För- Wohnraumförderprogramms der Stadt, wenn derweg so aus: • die Restlaufzeit nur noch max. 5 Jahre be- trägt und 600 m² Grundstücksfläche x 6,80 €/m² = • die regulären Verlängerungskonditionen 4.080 € p.a. gemäß Variante 1 finanziell nicht tragbar Zu zahlen wären sind. im 1. Jahr 20 % : 816 € p.a. im 2. Jahr 40 % : 1.632 € p.a. Voraussetzung ist, dass ein jährlicher Nach- im 3. Jahr 60 % : 2.448 € p.a. weis der Einkommensverhältnisse analog im 4. Jahr 80 % : mit Erbbauzins- zu den Einkommensgrenzen für den 1. oder anpassung gem. VPI* 2. Förderweg vorliegt. ab 5. Jahr 100 % nach Erbbauzins- Entsprechend der Anfangsmieten für Sozial- anpassung gem. VPI* wohnungen, die zum Zeitpunkt der Verlänge- rung gelten, wird ein ermäßigter Erbbauzins festgelegt und auf die Grundstücksgröße an- gerechnet. *Zu beachten ist, dass jeweils nach 3 Jahren der Erb- Die Anfangsmieten betragen für den 1. För- bauzins entsprechend des VPI angepasst wird, d.h. im derweg aktuell 6,80 Euro /m² (= Variante 2) 4. Jahr, 7. Jahr, usw. wird der Erbbauzins neu ange- und für den 2. Förderweg aktuell 8,90 Euro / passt und jeweils für die folgenden 3 Jahre geltend. m² (= Variante 3). Als zusätzliche Übergangserleichterung gibt es eine Erlassregelung für die ersten 4 Jahre. Im ersten Jahr der Laufzeitverlängerung wer- den 80 % des ermäßigten Erbbauzinses erlas- sen. Dieser Erlass würde sich dann jährlich in Erlass im Zeitverlauf 20 %-Schritten reduzieren, d.h. im 2. Jahr wer- den 60 %, im 3. Jahr 40 % und im 4. Jahr werden 20 % des ermäßigten Erbbauzinses erlassen. Ab dem 5. Jahr muss der ermäßigte Erbbau- zins zu 100 % gezahlt werden. Auf die Zahlung der neben dem Erbbauzins zu leistenden Auf- im im im im im wandsbeteiligung bei Vertragsabschluss wird 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr in diesen Fällen sozialgerecht verzichtet. 80 % 60 % 40 % 20 % 0%
ERBBAURECHT SEITE 14 Auswahl der Varianten nach dem Günstig- Haben Sie noch Fragen ? keitsprinzip Die Mitarbeiterinnen und Allgemein verfährt die Stadt nach dem Güns- Mitarbeiter unseres Dienstleisters tigkeitsprinzip, d.h. es wird zwischen der Vari- GLADIGAU Immobilien stehen Ihnen gerne bei ante 1 und den Varianten 2 bzw. 3 stets die für Fragen zu Ihrem Erbbaurecht zur Verfügung: den Erbbauberechtigten vorteilhaftere Varian- te angewendet. GLADIGAU Immobilien Ist beispielsweise der Erbbauzins von 1,5 % Karl Gladigau GmbH des Bodenwertes (Variante 1) günstiger als Brandstwiete 1, 20457 Hamburg der, der sich durch die Berechnung analog der Tel.: + 49 40 36908-0 (Zentrale) Sozialmieten ergibt (Variante 2 und 3), werden erbbaurecht@gladigau-immobilien.de die einkommensabhängigen Verlängerungsva- rianten nicht angewendet. Der Regelfall (Vari- Haben Sie Fragen zur Erbbaurechtsbroschü- ante 1) ist dann insgesamt vorteilhafter. re und wünschen einen telefonischen Rückruf vom LIG, senden Sie uns gerne eine E-Mail an Um dieses auszuloten, werden alle Berechnun- erbbaurechtsfragen@lig.hamburg.de gen vorab parallel angestellt. u Die Stadt hat neue soziale Möglichkeiten für Laufzeitverlängerungen von Erbbaurechten geschaffen.
ERBBAURECHT SEITE 15 Impressum Herausgeber: Freie und Hansestadt Hamburg Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen Post- und Büroanschrift: Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg Design: Kreativköpfe GbR Gutenbergring 69a, 22848 Norderstedt Fotos Seite 2 und 3: Daniel Reinhardt / Senatskanzlei Hamburg Redaktion und Konzeption: Freie und Hansestadt Hamburg Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen Post- und Büroanschrift: Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg Mitarbeit: Alexandra Busch und Christin Scharrenberg Stand: Februar 2021
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