Zusatz-Kollektivvertrag für Saisonverlängerung entschärft
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Themen Zusatz-Kollektivvertrag für Saisonverlängerung entschärft ............................................... 1 Merkblatt zur Personalhygiene in verschiedenen Sprachen ............................................... 2 Elternteilzeit beschlossen ...................................................................................... 2 Fusion von Coca Cola Beverages GmbH und Römerquelle ................................................. 3 Wichtiger Teilerfolg bei Geschäftsessen – ................................................................... 3 Leistungsbilanz 2003............................................................................................. 4 Anhang: Informationsblatt Personalhygiene ................................................................. 5 Zusatz-Kollektivvertrag für Saisonverlängerung entschärft Der Zusatz-Kollektivvertrag für das Gastge- Jahreszeiten arbeiten, mindestens jedoch werbe hat eine Verlängerung von Saisonar- zwei Monate bei höchstens zweimaliger Un- beitsverhältnissen zum Ziel. Aufgrund der in terbrechung im Jahr geschlossen sind." Das der Vergangenheit immer wieder aufgetre- bedeutet, dass ein Betrieb, der für eine kür- tenen Probleme und offenen Rechtsfragen zere Zeit als zwei Monate pro Jahr geschlos- wurden einige Punkte des Zusatz-KV von den sen ist, nicht als Saisonbetrieb gilt. Als Jah- Sozialpartnern neu geregelt. Diese sind mit reszeitraum wird das Ende des Saisonarbeits- 20.3. 2004 in Kraft getreten. verhältnisses herangezogen und ein Jahr zu- rück gerechnet. Innerhalb dieses Zeitraums Die wichtigsten Neuerungen: sind die Unterbrechungen relevant. 1. Definition Saisonbetrieb 2. Saisonarbeitsverhältnis Bis jetzt hat sich die Definition des Saisonbe- Der Zusatzkollektivvertrag hat bisher nur den triebes nach § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfas- Begriff Saisonarbeitverhältnis ohne nähere sungsgesetzes gerichtet und war sehr allge- Definition verwendet. Nunmehr wird festge- mein gehalten. Nunmehr gibt es eine eigene legt, dass der Zusatz-Kollektivvertrag nur für Definition: "Als Saisonbetriebe gelten Betrie- Saisonarbeitsverhältnisse gilt, die weniger be, die ihrer Art nach nur zu bestimmten als 5 Monate gedauert haben.
3. Saisoniers Beispiel: Ein Saisonier hat eine Beschäfti- gungsbewilligung bis zum 31.3. erhalten. Eine Verlängerung kommt nur mehr in Be- Arbeitet er auch nachweislich bis zu diesem tracht, sofern dieser gesetzliche Bestimmun- Datum und ist es aufgrund der neuen 12/14- gen nicht entgegenstehen (wie z. B. Auslau- Regelung nicht möglich, eine Verlängerung fen von Beschäftigungsbewilligungen vor der Beschäftigungsbewilligung zu erzielen, Ablauf des Verlängerungszeitraums). so braucht der Zusatz-Kollektivvertrag nicht angewendet werden. 4. Vollversicherte Beschäftigte Der Zusatz-Kollektivvertrag stellt nunmehr klar, dass er nur für vollversicherte Dienstnehmer anzuwenden ist. Er gilt daher nicht für geringfügig Beschäftigte. Merkblatt zur Personalhygiene in verschiedenen Sprachen Der ständige Hygieneausschuss hat im Jänner werden. Die Kenntnisnahme dieses Formblat- eine Leitlinie verabschiedet, mit der die tes ist schriftlich zu bestätigen und regelmä- Vorschriften der Lebensmittelhygieneverord- ßig (einmal jährlich) zu wiederholen. nung im Bereich der Personalhygiene umge- setzt werden. Die notwendigen Informationsblätter finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes Nach dieser Leitlinie müssen alle in Lebens- Gastronomie (siehe Anhang). mittelbereichen arbeitenden Personen mit- tels eines Merkblattes über Verhaltensmaß- Zur besseren Handhabung haben wir Über- nahmen bei Auftreten von bestimmten setzungen anfertigen lassen. Krankheitssymptomen schriftlich belehrt Diese stehen in folgenden Sprachen auf der Homepage des Fachverbandes Gastronomie (www.gastronomieverband.at unter dem Button "Lebensmittelhygiene") als pdf-Download zur Verfügung: • serbisch • ungarisch • türkisch • slowakisch • chinesisch Elternteilzeit beschlossen Am 10.02.2004 hat der Ministerrat die soge- • Einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nannte Elternteilzeit beschlossen. Aus Sicht haben Eltern bis zum 7. Geburtstag ihres der Wirtschaftskammer ist mit dem neuen Kindes bzw. bis zu einem späteren Schul- Anspruch auf Teilzeit für Eltern keine opti- eintritt. male Lösung im Hinblick auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefunden worden, da • Voraussetzung für den Rechtsanspruch durch Rechtsansprüche die Dispositionsfrei- auf Teilzeit ist, dass der Arbeitnehmer heit der Unternehmen weiter eingeschränkt vor Antritt der Teilzeit mindestens drei wird. Im Vorfeld des Ministerratsbeschlusses Jahre im Unternehmen tätig war. hatte die Wirtschaft freiwillige Anreize und • Weiters müssen im betroffenen Unter- vermehrte Fördermöglichkeiten anstatt des nehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäf- Rechtsanspruches gefordert. Zusammenfas- tigt sein. Eine bedeutende Erleichterung send die wichtigsten Punkte der Elternteil- konnte von seiten der Wirtschaft für zeit im Überblick: Klein- und Mittelbetriebe erreicht Seite 2
werden: In Betrieben mit weniger als 20 Festlegung der Rahmenbedingungen kei- Beschäftigten gelten dieselben Bestim- ne Einigung erzielt werden, muss sich der mungen wie bisher, d.h. eine Teilzeitbe- Arbeitgeber an das Arbeits- und Sozialge- schäftigung ist hier nur bis zum 4. Ge- richt wenden, das eine Entscheidung burtstag des Kindes möglich oder kann trifft. Grundsätzlich kann die Elternteil- aus sachlichen Gründen abgelehnt wer- zeit nur dann verwehrt werden, wenn ei- den. Weiters sind Lehrlinge vom Gel- ne Umsetzung aus „betriebsorganisatori- tungsbereich ausgenommen. schen“ Gründen nicht machbar ist. • Das neue Gesetz sieht vor, dass durch die • Ein Antrag auf Elternteilzeit kann vom Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmern Arbeitnehmer auch gestellt werden, der Betrieb (z.B. Organisation, Arbeitsab- wenn zuvor eine Karenz bis zum 2. Ge- lauf, Sicherheit) nicht unverhältnismäßig burtstag des Kindes in Anspruch genom- beeinträchtigt werden darf. Kann bei der men worden ist. Fusion von Coca Cola Beverages GmbH und Römerquelle Im Rahmen des Zusammenschlusses von Coca http://www.bwb.gv.at/BWB/Aktuell/coca_c Cola Beverages GmbH (CCBA) und Römer- ola_roemerquelle.htm für die Mitglieder des quelle hat sich die CCBA zu einer Reihe von Fachverbands abrufbar. Sollten Sie Anlass zu Zusagen (betreffend den Gastronomiever- Beschwerden wegen einer nicht ordnungs- trieb) bereit erklärt. Der damit zusammen- gemäßen Durchführung der Zusagen haben, hängende gerichtliche Vergleich ist auf der richten Sie diese bitte direkt an die Bundes- Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde wettbewerbsbehörde. unter Wichtiger Teilerfolg bei Geschäftsessen – wieder voller Vorsteuerabzug möglich Seit 1995 waren Kosten für die Bewirtung haltenen Mehrwertsteuer. von Geschäftsfreunden* nur mehr zur Hälfte absetzbar. Nach Entscheidungen der Unab- Die EU-Kommission hatte bereits in einer hängigen Finanzsenate in Linz und Salzburg Anfragebeantwortung im Jahr 2001 fest- hat das Bundesministerium für Finanzen in gestellt, dass die (nachträgliche) Vorsteu- einem Erlass vom 17.2.2004 nunmehr klarge- ereinschränkung bei Geschäftsessen nicht stellt, dass der Vorsteuerabzug bei der Be- richtlinienkonform ist. Später haben so- wirtung von Geschäftsfreunden wieder zu 100 Prozent anerkannt wird. Damit wurde wohl der EuGH als auch der VwGH in ähn- einer langjährigen Forderung der Tourismus- lich gelagerten Erkenntnissen ausgespro- wirtschaft teilweise Rechnung getragen. Das chen, dass der durch das Strukturanpas- Ziel ist aber natürlich, wieder die volle Ab- sungsgesetz 1996, d.h. nach dem Beitritt setzbarkeit für unternehmerisch veranlasste Österreichs zur EU, vorgenommene Aus- Bewirtungskosten zu erreichen und nicht nur schluss vom Vorsteuerabzug gegen die 6. hinsichtlich der in solchen Rechnungen ent Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt. *Absetzbarkeit gegeben wenn die Kosten der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt. Seite 3
Leistungsbilanz 2003 Mitarbeiterwerbung und –suche: • Ungekürzte Sonderkontingente für die Sommer- und Wintersaison durchgesetzt. Faire Verga- berichtlinien vereinbart und angewendet. • Organisation von/Teilnahme an Jobbörsen, teils in Zusammenarbeit mit dem AMS: Rostock – 65 Interessenten angeworben Budapest – von 60 Fachkräften Bewerbungen mitgenommen Lissabon – etwa 25 Bewerber gewonnen Dresden – Jobbörse mit 9 Hoteliers besucht: 165 Bewerber aus 400 Interessenten. • Exkursionswoche für Eures-Berater aus mehreren europäischen Ländern organisiert - damit konnte die Vermittlung von Mitarbeitern weiter verbessert werden. www.wohin-heute.at - Erweiterung Die Anzahl der Betriebe im Vorarlberger Gastronomie-Internetführer wurde weiter erhöht. Der- zeit sind ca. 1600 Betriebe registriert. Die Zusammenarbeit mit Gemeinden wurde gestartet. Inzwischen sind 7 Gemeindeplattformen an unsere Datenbank angeschlossen. Weitere Kooperati- onen mit dem Landesverband Vorarlberg Tourismus, Tiscover und einer Brauerei sind geplant. Spielapparategesetz Eine weitreichende Novellierung des Spielapparategesetzes wurde beim Landesgesetzgeber bean- tragt. In mehreren Besprechungen mit Vertretern der Behörde, der Legistik und der Politik wur- den die Möglichkeiten einer Novellierung besprochen. Die Umsetzung ist im Laufe des Jahres 2004 zu erwarten. Jugend & Alkohol Basierend auf dem „Europäischen Aktionsplan für Jugend und Alkohol“ der EU und einem Be- schluss des Vorarlberger Landtages wurde gemeinsam mit der Supro (Werkstatt für Suchtprophy- laxe), und der Stiftung Maria Ebene ein multisektorales Projekt vorbereitet, das einen „verant- wortungsvollen Umgang mit Alkohol“ zum Ziel hat. Die Gastronomie bekennt sich zu ihrer Mitver- antwortung und will als wichtiger Projektpartner vielfältige und umfangreiche Maßnahmen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol umsetzen. Musterpachtvertrag In Zusammenarbeit mit dem Rechtsservice der Wirtschaftskammer wurde ein speziell auf gastge- werbliche Erfordernisse zugeschnittener Musterpachtvertrag erarbeitet. Aus- und Weiterbildung: Neuauflage der Broschüre Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe Überarbeitung der HGA-Ausbildungsmappe Workshop für HGA-Ausbilder durchgeführt Beteiligung an der Bifo-Messe Landeslehrlingswettbewerb abgehalten Weiters: Gründung eines Wirteverbandes im Kleinwalsertal unterstützt, Freisprechfeier für 250 erfolgreiche Lehrabsolventen durchgeführt, Ehrung „Langjährige Berufstätigkeit im Gastgewerbe“ für 180 verdiente UnternehmerInnen. Wöchentliche Informationen auf der Tourismusseite in „Die Wirtschaft“ (Seite 8). Seite 4
Anhang: Informationsblatt Personalhygiene Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Le- bensmitteln Fa. (Firmenwortlaut) (Adresse) Der Unterzeichnete, (Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers), bestätigt, über folgende Inhalte belehrt worden zu sein: 1. Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Lebensmitteln können Personen Krankheitserreger auf die- se übertragen, wenn sie nachstehende Anzeichen bestimmter Krankheiten aufweisen oder solche vor einiger Zeit an sich festgestellt haben. 2. In diesen Fällen müssen sie den Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten daher unverzüglich melden, wenn sie folgende Anzeichen einer Krankheit an sich bemerken oder bemerkt haben: • Durchfall mit mehr als zwei dünnflüssigen Stühlen pro Tag, gegebenenfalls mit Übelkeit, Erbrechen, Fieber oder Bauchkrämpfen (Verdacht auf bakterielle Ruhr, Salmonelleninfektion oder andere bakterielle Erkrankungen); • Blutig schleimige Durchfälle, Bauchkrämpfe, gewöhnlich ohne Fieber (Amöbenruhr) • schweres Fieber mit starken Bauch- oder Gelenksschmerzen, wobei nach mehreren Tagen Verstopfung und später erbsbreiartige Durchfälle auftreten (Verdacht auf Typhus); • “reiswasserartige“ Durchfälle (leicht getrübte, nahezu farblose Flüssigkeit mit kleinen Schleimflocken) mit hohem Flüssigkeitsverlust (Verdacht auf Cholera); • Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel mit Schwäche und Appetitlosigkeit (Verdacht auf He- patitis A oder E); • infizierte Wunden oder offene Stellen von Hauterkrankungen (gerötet, schmierig belegt, näs- send oder geschwollen); • lang anhaltender chronischer Husten mit Auswurf und Gewichtsverlust, Nachtschweiß usw. (Verdacht auf Tuberkulose). 3. Auch nach Abklingen der Krankheitserscheinungen können bestimmte Krankheitserreger aus- geschieden werden. 4. Tritt oder trat eine der unter 2. genannten Krankheitsanzeichen auf, muss unbedingt der Rat des Haus- oder Betriebsarztes in Anspruch genommen werden. Dieser ist über die Tätigkeit im Rahmen des beruflichen Umganges mit Lebensmit- teln zu informieren. 5. Personen, die an durch Lebensmittel übertragbaren Krankheiten leiden oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht, die infizierte Wunden aufweisen, die an Hautkrankheiten leiden oder bestimmte Krankheitserreger ausscheiden, dürfen nicht tätig sein , wenn sie bei ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln sowie mit den dabei verwendeten Bedarfsgegenständen und Werkzeugen so (direkt oder indirekt) in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist. 6. Der Unterfertigte erklärt, dass ihm – seine Person betreffend - keine Tatsachen für Tätig- keitshindernisse im Sinne dieser Leitlinie bekannt sind. Datum: ________________ Unterschrift: _____________________________________________ Seite 5
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