Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"

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Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes

                                  Bebauungsplan

                            „Gewerbegebiet Limes -
                              Erweiterung West“

Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB (Frist bis zum 10.05.2021) eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen.

Gießen im Juli 2021
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen:                                       Keine Stellungnahmen sind eingegangen von:

Amt für Bodenmanagement Büdingen (20.04.2021)                                      Abwasserverband Oberes Krebsbachtal
                                                                                   Abwasserverband Seemenbach
BUND Landesverband Hessen e.V., Anerkannte Verbände nach §3 Umweltrechtsbehelfs-
                                                                                   Bischöfliches Ordinariat
gesetz (06.05.2021)                                                                Deutsche Bahn AG - DB Immobilien
Autobahn GmbH des Bundes (05.05.2021)                                              Deutsche Flugsicherung GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH (22.04.2021)                                         EAM GmbH & Co. KG
Ev. Kirche in Hessen und Nassau (05.05.2021)                                       Gasversorgung Main-Kinzig GmbH
Gemeindevorstand Altenstadt (03.05.2021)                                           Gemeindevorstand Glauburg
Gemeindevorstand Kefenrod (26.04.2021)                                             Gemeindevorstand Gründau
Hessen Mobil (07.05.2021)                                                          Gemeindevorstand Hammersbach                                                               2
IHK Gießen-Friedberg (10.05.2021)                                                  Gemeindevorstand Limeshain
                                                                                   Gemeindevorstand Neuberg
IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern (06.05.2021)
                                                                                   Gemeindevorstand Ronneburg
KA des Main-Kinzig-Kreises (10.05.2021)                                            Hessische Immobilienmanagement
Kreiswerke Main-Kinzig GmbH (21.04.2021)                                           Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie
Landesamt für Denkmalpflege/hessenArchäologie (10.05.2021)                         Landrat des Wetteraukreises
Landesverband der Jüdischen Gemeinden (15.04.2021)                                 Landrat des Wetteraukreises
Main-Kinzig Netzdienste GmbH (08.04.2021)                                          Magistrat der Stadt Bruchköbel
OVAG Netz GmbH (07.05.2021)                                                        Magistrat der Stadt Wächtersbach
                                                                                   Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
Regierungspräsidium Darmstadt Dez. 31.2 (07.05.2021)
                                                                                   TÜV Technische Überwachung
Regierungspräsidium Darmstadt KMRD (29.04.2021)                                    Wanderverband Hessen e.V.
Regionalverband FrankfurtRheinMain (05.05.2021)                                    ZOV Zweckverband
Rhein-Main-Verkehrsverbund (11.05.2021)
TenneT TSO GmbH (22.04.2021)
KA des Wetteraukreises (05.05.2021) (Ergänzung: 07.05.2021)                        Stellungnahmen mit Anregungen oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit:

                                                                                   vgl. separates Dokument
Stellungnahmen ohne Anregungen und Hinweise:

Avacon Netz GmbH (07.04.2021)
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
(01.04.2021)
Deutsche Telekom Technik GmbH (22.04.2021)
Gemeindevorstand Schöneck (20.04.2021)
Magistrat der Stadt Büdingen (10.05.2021)
Magistrat der Stadt Ortenberg (12.04.2021)
Hessen Forst (03.05.2021)
Magistrat der Stadt Nidderau (05.05.2021)
Oberhessengas Netz GmbH (07.05.2021)
Vodafone Hessen GmbH & Co KG (10.05.2021)

                                                                                                   Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Amt für Bodenmanagement Büdingen (20.04.2021)

     Beschlussempfehlungen

                                                                                                3

1.   Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

2.   Zu 2.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

                     Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
BUND Landesverband Hessen e.V., Anerkannte Verbände nach §3 Umweltrechts-
     behelfsgesetz (06.05.2021)

     Beschlussempfehlungen

     vgl. folgende Seiten

                                                                                                  4

     Zu A.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht
A.   geteilt.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Zu 1.: Der Hinweis wird zurückgewiesen.
     In der Bekanntmachung wurde auf folgende E-Mail-Adresse hingewiesen: beteiligungsver-
1.   fahren.ikgelimes@plan-es.com.
     Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach den Vorgaben des PlanSIG erfolgte
     aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Pandemie-Lage. Exakt aus diesem Grund hat
     der Gesetzgeber dieses Instrument legitimiert.
     Je nach Situation wird entschieden, ob die Entwurfsoffenlage auch wieder in den Amtsräu-
     men der drei Kommunen stattfinden kann. In der Bekanntmachung wird entsprechend da-
     rauf hingewiesen.
2.
     Zu 2. Der Hinweis wird zurückgewiesen.
     Es erfolgte ein Mieterwechsel. Die Hallen sind durchgehend belegt. Grund für die Erweite-     5
     rung des Gewerbegebietes ist nach wie vor die anhaltende starke Nachfrage nach Logistik-
     und Gewerbeflächen. Die hier neu geschaffene Fläche wird voraussichtlich durch die Hager
     Group als langfristiger Mieter belegt.

     Zu 2a.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2a   Der Standort liegt gut erschlossen unmittelbar an der Ausfahrt "Hammersbach" der Auto-
     bahn A45 und besitzt die erforderliche Flächengröße für die ansiedlungswilligen Logistik-
     und Gewerbebetriebe. Das Landschaftsbild ist vorbelastet durch die Autobahn mit Rastplatz
     und die bereits entwickelten Gewerbe- und Logistikflächen östlich des Plangebietes. Es
     besteht eine kumulierende Wirkung der Vorhaben im Interkommunalen Gewerbegebiet
     Limes. Die Betroffenheit der Schutzgüter Boden und Wasser wird durch die Konzentration
     der Vorhaben auf einen verkehrsgünstigen Standort reduziert. Darüber hinaus entstehen
3.   Synergieeffekte, z.B. hinsichtlich der Anbindung und Erschließung. Die geplante Erweite-
     rung soll durch den unmittelbaren Anbau an die bestehende Halle aus dem 2. Bauabschnitt
     erfolgen. Dies entspricht dem Grundsatz 5.1.1-5 des Landesentwicklungsplans Hessen (3.
     LEP-Änderung 2018), Logistikstandorte möglichst zu bündeln, um deren Umwelt-
     auswirkungen zu minimieren.
     In der Begründung zum Bebauungsplan wurde im Kapitel 1.5 unter der Überschrift Alterna-
     tive Planungsmöglichkeiten ausführlich dargelegt, dass alternative Standorte in annähernd
     gleichwertiger Größe mit geringeren Umweltauswirkungen weder im Bereich des Zweckver-
     bands noch im weiteren Umfeld des Regionalverbands zur Verfügung stehen.

     Angemerkt sei zudem, dass der beantragten Zielabweichung am 5. März 2021 durch die
4.   Regionalversammlung Südhessen zugestimmt wurde.

     Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Das vorliegende Verfahren beachtet die Abwägungsanforderungen des Baugesetzbuchs
     (BauGB) unter gleichzeitiger Beachtung der Planungshoheit. des Zweckverbands aus Art.
     28 GG. Eine gesetzliche Unterschutzstellung von Ackerflächen gibt es bisher nicht, so dass
     die Bedeutung der Ackerböden und der Bodenversiegelung im Rahmen der Abwägung zu
     berücksichtigen ist. Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Bodenfachbeitrag eingeholt, der
     sich an den Leitplanken der Bodenschutzrichtlinie orientiert und ein zu kompensierendes
     Defizit festgestellt hat. Zum Entwurf hin wird die Kompensation geklärt und in einem eigen-
     ständigen Planwerk dargestellt. Die Ergebnisse finden ebenfalls Eingang in die Begründung
     und den Umweltbericht.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Der Zweckverband kann jedoch unter Beachtung der Bedeutung des Ackerbodens auch zu
dem Ergebnis kommen, dass andere Gründe diesen Belang überwiegen und die Planung
daher umgesetzt werden soll.

Zu 4. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt.
Es ist nicht zutreffend, dass die Versickerung von Niederschlagswasser im Bebauungsplan
ausgeschlossen wird. Geotechnische Laboruntersuchungen an Bodenproben aus der Flä-
che zeigten Wasserdurchlässigkeiten zwischen kf = 1,4 x 10-8 und kf = 1,8 x 10-9. Die Bö-    6
den sind demnach als sehr schwach durchlässig zu bewerten. Die Voraussetzungen für
eine Versickerung im Baugebiet sind demnach innerhalb der anstehenden bindigen Böden
i.S. der technischen Regelwerke nicht gegeben.

Die Berechnung der Wasserhaushaltsbilanz für das Plangebiet ergibt für die Bilanzgrößen
Ableitung und Verdunstung Änderungen, was jedoch, bei der hier vorliegenden Fragestel-
lung, eine weitergehende Überprüfung nicht erforderlich macht. Maßnahmen zur Förderung
der Verdunstung innerhalb des Plangebietes können im B-Plan-Verfahren abgestimmt und
berücksichtigt werden. Im Folgenden werden mögliche Maßnahmen beispielhaft aufgelistet:

- Dach- oder Fassadenbegrünung (bereits berücksichtigt)
- Straßenbäume oder Baumrigolen
- Profilierung der Grünflächen und Schaffung von Wasserflächen
- Gezielte Pflanzung von verdunstungsfördernden Pflanzen (Röhricht, Binsen)

In Hinblick auf die Versickerung ist die Veränderung zwischen Planungs- und Referenzzu-
stand als gering einzustufen. Eine lokale bzw. regionale Veränderung oder Schädigung des
natürlichen Wasserhaushalts ist derzeit aus den erhobenen Parametern nicht abzuleiten.
Die Betrachtung der Wasserhaushaltsbilanz im B-Plan-Gebiet legt nahe, dass aufgrund der
individuellen klimatischen und topographischen Gegebenheiten auch im unbebauten Zu-
stand die Grundwasserneubildung als gering einzustufen ist. Eine Nachhaltige Beeinträchti-
gung der Grundwasserneubildung im Hinblick auf die vielfach größere Fläche des Gesamt-
einzugsgebietes ist nicht gegeben. Desweiteren erfolgt die Entnahme von Trinkwasser im
angrenzenden Wasserwerk aus dem tieferliegenden unteren Grundwasserstockwerk im
Kluftgrundwasserleiter des Rotliegenden. Die größten Grundwassermengen stammen aus
Sandsteinbänken des Rotliegenden aus Tiefen von 18,80 m bis 20,40 m u. GOK. Dort wird
ein Eingriff durch den Bebauungsplan nicht vorgenommen.

Maßnahmen zur Förderung der Versickerung sind im B-Plan-Gebiet nur bedingt einsetzbar.
Aufgrund der geringen Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden können Versicke-
rungsbauwerke wie Versickerungsflächen, -mulden, -schächte oder -rigolen nicht eingesetzt
werden. Teildurchlässige Flächenbeläge (z.B. Poren- und Sickersteine, Schotterrasen, Kies,
Rasengittersteine) können im B-Plan-Verfahren abgestimmt und berücksichtigt werden. (vgl.
hierzu TF A 3.1)

                  Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Zu 4a.: Der Hinweis wird zurückgewiesen.
      Zur Wasserhaushaltsbilanz sei auf die Ausführungen zu Ziffer 4 verwiesen.

4a)   Quelluntersuchung: Im Vergleich zu den vorhandenen Rohwasser-Analysen aus dem Was-
      serwerk zeigt das Quellwasser eine leicht abweichende Mineralisation, was den Schluss
      zulässt, dass es sich hier nicht um Wasser aus dem unteren Grundwasserstockwerk, wel-
      ches im Wasserwerk gefördert wird, handelt. Die geringere Mineralisation des Wassers
      deutet auf ein oberflächennah gebildetes Schichtenwasservorkommen hin.
      Trotz der derzeitigen Bebauung ist eine Quellschüttung weiterhin zu beobachten.

                                                                                                   7
      Zu 4b.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt.
      Vgl. die Ausführungen zu Ziffer 4 und 4b.
      Parallel zum Aufstellungsverfahren wurde ein Hydrogeologischer Fachbeitrag (M & P Inge-
4b)   nieurgesellschaft, Hagen) erstellt. Die Ergebnisse fließen in die Begründung und den Um-
      weltbericht ein. Das Gutachten selbst, wird im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und
      § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch offen gelegt, eine Einsichtnahme ist möglich.

      Zu 5.: Der Hinweis wird zurückgewiesen.
      Durch die im Sondergebiet geplante Halle und die angrenzenden Verkehrsflächen werden
      gemäß DWA-A 117 Rückstauvolumina von insgesamt 1.590 m³ erforderlich. Hierbei wird
      von einer gedrosselten Ableitung des anfallenden Regenwassers von vorerst 2 l/s*ha (also
5.    insgesamt 16 l/s) in den Krebsbach ausgegangen. Dies entspricht dem ungünstigsten, an-
      zusetzendem natürlichen Oberflächenabfluss der unversiegelten Fläche. Somit hat der
      Abfluss keinen negativen Einfluss auf die Gewässerhydraulik des Krebsbaches. Das Rück-
      stauvolumen wird durch unterirdische Stauraumkanäle geschaffen. Der Nachweis der hyd-
      raulischen Leistungsfähigkeit des Krebsbaches wird noch geführt. Eine entsprechende
      Erhöhung des Drosselabflusses ist hierbei nicht auszuschließen.
      Die maßgebende Regendauer für die Ermittlung des Rückstauvolumens liegt sowohl für die
      Halle als auch für die Verkehrsflächen bei einer gewählten Regenhäufigkeit von 1-mal in 5
      Jahren (n=0,2) bei 360 Minuten (maßgebende Regenspende 18,8 l/s*ha).
      Der durchgeführte Überflutungsnachweis wurde nach DIN 1986-100 für ein mindestens
      gefordertes 30-jähriges Regenereignis ermittelt. Ein 100-jähriges Regenereignis ist nur in
      besonderen Fällen (z.B. Anteil der Dachflächen >70%) anzusetzen. Das hieraus resultie-
      rende Einstauvolumen wird in den Stauraumkanälen und in den Freiflächen des privaten
      Geländes schadlos zurückgehalten.
6.
      Die Flächen des bestehenden B-Planes sowie das Gewerbegebiet entwässern in ein beste-
      hendes Regenrückhaltebecken. Das anfallende Regenwasser wird hier ebenfalls stark ge-
      drosselt in den Krebsbach abgeleitet. Ein entsprechend genehmigter Einleiteantrag von der
      Unteren Wasserbehörde des Wetteraukreises liegt vor.

                        Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Zu 6.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt.
Es ist zutreffend ausgeführt, dass die Feldflur zwischen Himbach und Langen-Bergheim vor
dem Bau der Autobahn A 45 frei und offen war und dadurch einen großflächigen Kaltluftpro-
duktionsraum darstellte, der insbesondere die historische Ortslage von Langen-Bergheim
mit Frischluft versorgte. Mit dem Bau der Autobahn, die in diesem Bereich das Tal des
Krebsbaches auf einem Damm mit Überführung über die L 3195 quert, wurden diese Luft-
strömungen jedoch stark eingeschränkt.

Für das Betrachtungsgebiet sind - gestützt durch die ergänzende Stellungnahme der
Lohmeyer GmbH - hinsichtlich der lokalklimatischen Verhältnisse insbesondere nächtliche
Kaltluftströmungen mit entsprechenden Belüftungsfunktionen für Siedlungsbereiche rele-      8
vant:

In der Umgebung des Betrachtungsgebietes dominieren Freilandnutzungen bestehend aus
landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldnutzungen auf den Geländeanstiegen. Dort findet
bei den entsprechenden Wetterlagen eine intensive Kaltluftentstehung statt; die Kaltluft
sammelt sich u. a. in Einschnitten entlang von Bachläufen.

Insgesamt ist für den Bereich in der Umgebung von Langen-Bergheim festzuhalten, dass
günstige belüftungswirksame Kaltluftbedingungen bestehen, die aus den nordöstlich und
östlich benachbarten Hangbereichen der Geländeanstiege in die Mulde bei Hammersbach
und in der Folge nach Südwesten und Süden zum Maintal geführt werden.
Mit der geplanten baulichen Erweiterung des Interkommunalen Gewerbegebietes LIMES
entstehen nordöstlich von Hammersbach und der Autobahn zusätzliche langgestreckte
bodennahe Strömungshindernisse quer zu der wirkenden Kaltluftströmung, die zu Ein-
schränkungen der bodennahen Kaltluftströmungen führen. In der Anfangsphase der Kalt-
luftbildung bewirkt das für gewerbliche Nutzungen von Langen-Bergheim an der Autobahn
ein um wenige Minuten verzögertes Eintreffen der kalten Luftmassen; bei ausgeprägten
Kaltluftbedingungen sind im nördlichen Siedlungsbereich von Langen Bergheim mäßige
Einschränkungen der nächtlichen Belüftung zu erwarten.

Die durch die Planungen mit dem Interkommunalen Gewerbegebiet LIMES bedingten be-
schriebenen Einschränkungen der Kaltluftverhältnisse können durch großzügige Vegetati-
onsausstattungen gemildert werden, wie dies mit den textlichen Vorgaben für Außenanla-
gen (gärtnerisch angelegte Freiflächen mit Wiesen und Sträuchern) und Stellplatzflächen
(Rasenkammerflächen, Baumstandorte) umgesetzt wird, um mögliche Erwärmungen be-
nachbarter bestehender Bereiche zu dämpfen; für Flachdächer sind Dachbegrünungen
geeignet, das Aufzehren herantransportierter Kaltluftmassen zu mildern und wird in den
textlichen Vorgaben mit extensiver Dachbegrünung umgesetzt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalklimas in den angrenzenden Ortslagen ist somit
nicht zu erwarten.

In rechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass das im Regionalplan ausgewiesene
Vorbehaltsgebiet kein Ziel der Landesplanung, sondern ein Grundsatz ist, also im Rahmen
der Bauleitplanung der Abwägung zugänglich ist.

                 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
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Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, den Bedenken wird nicht gefolgt.
     Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgenommene Abschichtung im Rahmen der
     Bestandserfassung erfolgte auf Basis des Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung
     in Hessen. Demnach ist eine Abschichtung des für die Artenschutzprüfung heranzuziehen-
     den Artenspektrums für ein konkretes Vorhaben möglich, wenn deren natürliches Verbrei-
     tungsgebiet nicht im Bereich um das geplante Vorhaben liegt, wenn die Arten nicht im Wirk-
     raum des geplanten Vorhabens vorkommen oder die Arten gegenüber den jeweiligen Wirk-
     faktoren des Vorhabens nach gesicherten Kenntnissen keine Empfindlichkeit aufweisen
     bzw. erwarten lassen. Die sich aus dieser Abschichtung ergebende Liste der relevanten            9
7.   Arten für die Artenschutzprüfung sollte mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt
     werden. Auch dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
     Es ist richtig, dass eine bestehende Vorbelastung die Wirkung eines weiteren Vorhabens
     per se nicht herabsetzen kann. Im konkreten Fall stellt sich die Lage jedoch so dar, dass die
     betroffenen Ackerflächen in ihrem derzeitigen Zustand aufgrund ihrer Lage zwischen dem
     Autobahndamm und dem bestehenden Logistikzentrum die Attraktivität als Lebensraum für
     Offenlandarten stark eingebüßt haben. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag basiert auf
     Erhebungsdaten aus den Jahren 2017 und 2018. Eine Bebauung wie sie heute im Gebiet zu
     sehen ist, existierte damals noch nicht und daher ist die vorgelegte artenschutzrechtliche
     Betrachtung eher einer worst-case-Annahme gleichzusetzen. Weitere Untersuchungen im
     Jahr 2021 zeigen, dass der hier in Rede stehende Eingriffsbereich aufgrund der bestehen-
     den Kulissenwirkung tatsächlich nur von einem Feldlerchen-Brutpaar genutzt wird.
     Es ist unumstritten, dass der Flächenverbrauch mit all seinen negativen Konsequenzen für
     die zu betrachtenden Schutzgüter dringend reduziert werden muss. Wenn es jedoch darum
     geht eine Fläche für ein gesamtgesellschaftlich gewolltes Vorhaben zu finden, so ist aus
     naturschutzfachlicher Sicht ein Standort mit starken Vorbelastungen unbedingt einem
     Standort mit höherem Habitatpotenzial vorzuziehen.

     Als natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleich für den hier geplanten Eingriff ist auf exter-
     nen landwirtschaftlichen Flächen die Umsetzung produktionsintegrierter Maßnahmen zur
     Extensivierung der ackerbaulichen Nutzung geplant. Das Konzept wurde vom Büro Mohr &
     Partner in Büdingen ausgearbeitet und sowohl mit der Flächeninhaberin und Bewirtschafte-
     rin als auch der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises abge-
     stimmt. Die Flurstücke 46/1-3, 1/11 und 42 der Flur 8 sowie das Flurstück 2/2 in Flur 10 der
     Gemarkung Langen-Bergheim sollen im Modell der klein-bäuerlichen Landwirtschaft bewirt-
     schaftet werden.

     Ein Teil der angesprochenen „alten“ Kompensationsmaßnahmen wurde bereits umgesetzt,
     ein anderer Teil befindet sich in der Umsetzung, z.T. waren dafür noch eitergehende (was-
     serrechtliche) Genehmigungsverfahren erforderlich.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
Zu 8.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden zurückgewie-
8.    sen
      Für die Festlegung der Verschattungsbereiche für die Zusatzbewertung Landschaftsbild
      wurde bereits der Gesamtkomplex berücksichtigt. Wäre dies nicht der Fall, so wäre die
      Sichtbarkeit der Erweiterungshalle nach Osten nahezu null und die Zusatzbewertung wäre
      zu einem gänzlich anderen Ergebnis gekommen. Dies zeigt, dass die Bewertung alles ande-
      re als verharmlosend ist.

                                                                                                  10
      Zu 9.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
      Vereinzelte Fahrten durch Himbach und die damit verbundenen Probleme in der Verkehrs-
      führung sind bereits seit längerem bekannt. Sowohl die betroffenen Unternehmen als auch
9.    die übergeordneten Stellen (Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises, HessenMobil)
      arbeiten an einer Lösung.
      So ist nach Prüfung, inwiefern bzw. ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen,
      zunächst beabsichtigt, ein Lkw-Durchfahrtsverbot als Verkehrsversuch anzuordnen. Beglei-
      tend sollen Verkehrszählungen und die Überwachung des Lkw-Verkehrs erfolgen. Zu wel-
      chem Zeitpunkt der Verkehrsversuch gestartet werden kann, ist derzeit noch offen.
      Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen begleitet den
      Prüfprozess, um im Interesse der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner von Himbach
      eine sachgerechte Lösung zu dieser Problematik zu finden. Als entscheidender Schritt gilt
      es, die Gründe bzw. Ursachen für die vorgenannten Schwerverkehre in Himbach zu klären.
      Hierzu bedarf es allerdings weiterer Untersuchungen.

      Zu 10.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt.
10.   Mit dem Zielabweichungsverfahren wurde mit der Geräuschkontingentierung ein mögliches
      Immissionskontingent im Neubaugebiet „Am Lachbach" mit dem Ansatz der Irrelevanz (Un-
      terschreitung des Richtwertes um 6 dB(A)) berücksichtigt.

      Mit der aktuellen Geräuschkontingentierung wurde eine Zusatzbelastung aus der Erweite-
      rung West zugrunde gelegt, die den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immission-
      sorten um 10 dB(A) unterschreitet.

      Das im Bebauungsplan festgesetzte LEK, N von 49 dB(A) für das SO Logistik fällt gegenüber
      dem Zielabweichungsverfahren geringer aus. Für Langen-Bergheim ist kein „Zusatzkontin-
      gent" vorgesehen.

      Die schalltechnische Untersuchung (SU) vom März 2021 beinhaltet die Ermittlung der Vor-
      belastung unter Beachtung der in der SU vom März 2021 gelisteten Gutachten und gut-
      achterlichen Stellungnahmen sowie die Darlegung und Begründung der aktuell durchgeführ-
      ten Geräuschkontingentierung.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Die Hinweise des RP Darmstadt im Zielabweichungsverfahren wurden vollumfänglich be-
rücksichtigt.

Der im Bebauungsplan-Vorentwurf zunächst dargestellte Lärmschutzwall wurde mit den
Ausbreitungsberechnungen nicht berücksichtigt. Die angesprochene Problematik von Refle-
xionen durch die Hallenwand ist Thema des Baugenehmigungsverfahrens, da es sich hier
um einen Angebotsbebauungsplan handelt und Betriebsabläufe sowie Bewegungshäufig-
keiten erst zum Baugenehmigungsverfahren vorliegen.

Pegelerhöhende Reflexionen in Bezug auf den Verkehrslärm der A 45 durch die Logistikhal-
le im SO Logistik sind für Langen-Bergheim nicht gegeben, da die maßgebliche Lärmbelas-     11
tung durch den Verkehrslärm bereits durch den „Direktschall" der A 45 bestimmt wird und
somit mögliche Reflexionen keinen relevanten Beitrag zum Beurteilungspegel ergeben.

                 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 11.: Der Hinweis wird zurückgewiesen.
      Im Jahr 2020 wurde ein Abweichungsverfahren von den regionalplanerischen Zielen des
11.   RPS/RegFNP 2010 durchgeführt. Am 05.03.2021 wurde es mit Maßgaben von der Regio-
      nalversammlung Südhessen beschlossen (Zielabweichungsbescheid vom 29.03.2021).

      Entsprechend dieser Maßgaben wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren die 1. Ände-
      rung des RPS/RegFNP für die Gemeinde Hammersbach durchgeführt. Entsprechend den
      jetzigen Planungsabsichten wird die bisherige Planaussage im RPS/RegFNP 2010 wie folgt
      geändert: "Vorranggebiet für Landwirtschaft" überlagert mit "Vorbehaltsgebiet für den
      Grundwasserschutz" in "Gewerbliche Baufläche, geplant" (Fläche 1) und "Sonderbaufläche
      mit gewerblichem Charakter - Logistik, geplant" (Fläche 2).                                    12
      Die Einleitung des Verfahrens wurde am 04.01.2021 im Staatsanzeiger für das Land Hes-
      sen Nr. 01/21 bekannt gemacht. Die betroffene Gemeinde, die benachbarten Kommunen
      und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
      21.12.2020 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
      BauGB fand vom 12.01.2021 bis 03.02.2021 im Rahmen einer Bürgersprechstunde statt

      Der Zweckverband hat sich auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und im Rahmen der
      dort notwendigen städtebaulichen Abwägung mit den im Rahmen der Beteiligungsverfahren
      vorgebrachten Anregungen der Naturschutzverbände befasst. Der Zweckverband resp. Der
      Zweckverband schließt sich im Rahmen ihrer eigenen Abwägung den in der Zielabweichung
      dargelegten Erwägungen an.

      Sie sieht die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen, die sich insbesondere aus den
      eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergeben. Die Auswirkungen des Vorhabens
      werden sowohl im Rahmen des Änderungsverfahrens des Regionalen Flächennutzungs-
      plans als auch im Bebauungsplanverfahren beleuchtet, und waren ebenfalls Gegenstand
      der im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens erfolgten Abwägung. Darüber hinaus wer-
      den sie vom Zweckverband bei der Planungsentscheidung mit dem ihnen zukommenden
      Gewicht berücksichtigt.

      Aus Sicht des Zweckverbands werden alle planungsrelevanten Auswirkungen im
      erforderlichen Umfang untersucht, um eine sachgerechte Abwägung vornehmen zu können.

      Mängel in den Planunterlagen liegen entgegen der vorgebrachten Bedenken nicht vor.
      Auch wurden von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen
      vorgebracht, die der Planung grundsätzlich entgegenstehen.

                        Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Autobahn GmbH des Bundes (05.05.2021)

                                                                                                   13

1.   Zu 1.: Den Hinweisen wird gefolgt.
     Auf die Festsetzung eines Erdwalls wird verzichtet, wenngleich er nicht nur den Vorteil ge-
     boten hätte Erdaushub auf dem Grundstück zu belassen, Licht- und Schallemissionen ab-
     zuschirmen und einen nicht unmaßgeblichen Beitrag zur Be- und Eingrünung des Gebiets
     zu leisten.

     Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2.   Neben den Baufreihaltezonen werden auch die Anbaubeschränkungszonen nachrichtlich in
     die Plankarte sowie in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
14
     Zu 3.: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
3.

     Zu 4.: Dem Hinweis wird entsprochen.
4.

     Zu 5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Es wird angestrebt, mit der Behörde vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Unterbleiben
5.   der Planfeststellung zu verhandeln. Der Knotenpunktumbau wird rechtzeitig vor Inbetrieb-
     nahme des Logistikzentrums fertiggestellt sein.

     Zu 6.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
6.   Der angesprochene Entwurf der Verwaltungsvereinbarung wird zeitnah zur Abstimmung
     vorgelegt.
     Angemerkt sei, dass gemäß der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2021 die Einrichtung
     einer Lichtsignalanlage am KP-1 „L 3195 / AS Hammersbach (Westrampe)“ hinsichtlich der
     Leistungsfähigkeit nicht erforderlich ist.

                      Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
7.    Der angesprochene Weg liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebau-
      ungsplans. Die Flächen im Norden werden im Bebauungsplan-Entwurf als Verkehrsflächen
      besonderer Zweckbestimmung, hier: Wirtschaftsweg festgesetzt. Die Sicherung des Weges,
      soweit er im Norden im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, mit den angesproche-       15
      nen Leitungen wird im Umlegungsverfahren geregelt.

8.
      Zu 8.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

9.
      Zu 9.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

10.
      Zu 10.: Der Anregung wird entsprochen.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Ev. Kirche in Hessen und Nassau (05.05.2021)

Beschlussempfehlungen

vgl. folgende Seiten

                                                                                             16

                  Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Im Jahr 2020 wurde ein Abweichungsverfahren von den regionalplanerischen Zielen des
     RPS/RegFNP 2010 durchgeführt. Am 05.03.2021 wurde es mit Maßgaben von der Regio-
     nalversammlung Südhessen beschlossen (Zielabweichungsbescheid vom 29.03.2021).

     Entsprechend dieser Maßgaben wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren die 1. Ände-
     rung des RPS/RegFNP für die Gemeinde Hammersbach durchgeführt. Entsprechend den
     jetzigen Planungsabsichten wird die bisherige Planaussage im RPS/RegFNP 2010 wie folgt
     geändert: "Vorranggebiet für Landwirtschaft" überlagert mit "Vorbehaltsgebiet für den
     Grundwasserschutz" in "Gewerbliche Baufläche, geplant" (Fläche 1) und "Sonderbaufläche           17
     mit gewerblichem Charakter - Logistik, geplant" (Fläche 2).
     Die Einleitung des Verfahrens wurde am 04.01.2021 im Staatsanzeiger für das Land Hes-
     sen Nr. 01/21 bekannt gemacht. Die betroffene Gemeinde, die benachbarten Kommunen
1.   und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
     21.12.2020 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
     BauGB fand vom 12.01.2021 bis 03.02.2021 im Rahmen einer Bürgersprechstunde statt.
     Am 30. Juni 2021 wurde seitens der Verbandskammer des Regionalverbands der Ausle-
     gungsbeschluss mit anschließender Öffentlicher Auslegung beschlossen.

     Hiermit werden die Grundlagen für die gemeinsame Gewerbegebietsentwicklung des Inter-
     kommunalen Gewerbegebietes Limes direkt an der BAB 45 der drei Kommunen Hammers-
     bach, Limes, und Büdingen geschaffen. Der o.g. Zielabweichungsbeschluss ist Grundlage
2.   der Planung und nicht der Stand vor der Zielabweichung.

     Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Der Wert der Böden für den Naturhaushalt und für die Landwirtschaft ist bekannt und wurde
     im Umweltbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplans bereits gewürdigt. Es ist unstrittig,
     dass die Eingriffserheblichkeit für das Schutzgut Boden hoch ist. Diese ist jedoch in Relation
     zu setzen zu den fast durchweg überdurchschnittlichen Bodenqualitäten in dem Bereich. Bei
     Planungen in der fruchtbaren Wetterau ist die Beanspruchung wertvoller Böden letztlich
     unvermeidbar, will man die für den Naturschutz wertvollen Mager- und Feuchtstandorte
     sowie die Überschwemmungsgebiete von Bebauung freihalten. Ein völliger Verzicht auf
     Baumaßnahmen und somit auch auf gewerbliche Großvorhaben würde die wirtschaftliche
     Lebensfähigkeit der Kommunen in der Region aber nachhaltig in Frage stellen und kann
     nicht Ziel der Raumplanung und städtebaulicher Planungen sein.

     Die Wahl des Standortes erfolgt dementsprechend nicht in Missachtung des Schutzgutes
     Boden, sondern in Abwägung mit anderen wichtigen Belangen, insbesondere dem der wirt-
     schaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Gemeinden.

     Bei nahezu jeder Bau- und Gewerbegebietsentwicklung im Bereich der drei Kommunen
     müssen gute landwirtschaftliche Böden in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund
     sind auch die entsprechenden Planungsschritte erforderlich.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Eine grundsätzliche Regelung, das auf landwirtschaftlich genutzten Böden ab einer be-
stimmten Qualitätsstufe jede andere Flächennutzung ausgeschlossen ist, ist vom Gesetz-
geber nicht vorgesehen. Da den Kommunen ein schonender Umgang der Ressourcen und
eine gute Balance zwischen Bewahrung und Bebauung sicher genauso wichtig ist, wie den
Kirchengemeinden, haben sich die Kommunen entschieden eine gemeinsame Entwicklung
direkt an der BAB zu verwirklichen.

Ein Flächenrecycling wird in den Kommunen an vielen Bereichen praktiziert. eine Aus-
schließlichkeit ist aber angesichts des hohen Siedlungsdrucks in der Region und der Not-
wendigkeit für die Kommunen auch Arbeitsplätze zu schaffen und Unternehmen der Mög-         18
lichkeit der Betriebsentwicklung zu geben nicht immer möglich. Zudem erfordern Logistik-
standorte vorzugsweise eine direkte Anbindung an das überörtliche Straßennetz ohne Orts-
durchfahrten.

                 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
19

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
20

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
21

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Gemeindevorstand Altenstadt (03.05.2021)

     Beschlussempfehlungen

                                                                                                  22

     Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Für die Ermittlung des Wasserbedarfs des Gewerbegebiets wird in der Berechnung von
     Haefner Oefner Ingenieurgesellschaft überschlägig von einem Tagesverbrauch von 25 l pro
     Arbeitsplatz und Tag ausgegangen. Die tatsächlichen Werte liegen mit rd. 19,9 l pro Ar-
     beitsplatz und Tag noch darunter.

     Für das Gewerbegebiet werden in der bestehenden Ausbaustufe (2021) rd. 12.100 m³/a
     benötigt (vgl. Tabelle S. 41 in der Begründung). Mit der Erweiterung-West rd. 16.681 m³/a
1.   und mit der hier noch nicht in Rede stehenden Erweiterung Ost rd. 24.446 m³/a.

     Die in der Begründung auf der Seite 42 „Deckungsbedarf“ aufgeführten Zahlen stellen den
     Gesamtwasserbedarf der Gemeinde Limeshain einschließlich des Gewerbegebiets dar.
     Die Gemeinde Limeshain, kann dem Zweckverband die vereinbarte Wassermenge zur
     Verfügung stellen.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Gemeindevorstand Kefenrod (26.04.2021)

Beschlussempfehlungen

                                                                                           23

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

                Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Hessen Mobil (07.05.2021)

                                                                                                       24

     Zu 1.: Dem Hinweis wird entsprochen.
     Die Zählergebnisse für den gesamten Zählzeitraum wurden in der Verkehrsuntersuchung
     ergänzt und Hessen Mobil übermittelt.
1.
     Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     In der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2021 wurde das Programm Ver_Bau in der Versi-
     on vom Januar 2018 verwendet. In der aktualisierten Fassung konnte zudem die aktualisier-
     te Version vom März 2021 verwendet werden. Die Literaturangabe wurde entsprechend
     redaktionell geändert. Das Heft 42 stellt den allgemein bekannten Vorläufer und gleichzeitig
2.   die Grundlage für das Programm Ver_Bau dar. Die Literaturangabe zum Heft 42 erfolgte
     informativ, wurde jedoch in der aktualisierten Fassung herausgenommen.

     Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     In der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2021 wurden die Schwerverkehrsfahrten in bei-
     den Planfällen textlich wie tabellarisch gesondert ausgewiesen (Abschnitte 3.2 und 3.3).
     Eine zusätzliche grafische Darstellung erfolgte im vorliegenden Fall nicht, da zu erwarten ist,
     dass nahezu alle Schwerverkehrsfahrten auf die Autobahn A45 ausgelegt sein werden und
3.   „sich nur sehr wenige, vereinzelte Lkw-Fahrten auf das übrige Verkehrsnetz verteilen wer-
     den.“ (VU S. 9).

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 4.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
4.

                                                                                                 25
     Zu 5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Das Baugebiet „Vorm Weides“ wurde in die Verkehrsuntersuchung einbezogen. Nennens-
5.   werte und verkehrlich maßgebliche weitere Entwicklungsflächen im Umfeld des Plangebie-
     tes sind derzeit nicht bekannt. Kleinere Entwicklungen und Nachverdichtungen werden über
     den Ansatz der allgemeinen Verkehrsentwicklung abgedeckt.

     Zu 6.: Dem Hinweis wird entsprochen.
     Die Leistungsfähigkeitsberechnungen zum KP-1 „L 3195 / A 45 Hammersbach (Westram-
     pe)“ wurden unter Beachtung des Verkehrszeichens 206 (Stopp) aktualisiert. Die Verkehrs-
     abläufe sind danach mit den bisherigen Ergebnissen sehr vergleichbar und ebenfalls als
     mindestens „ausreichend“ (QSV = D) zu bewerten. Die mittleren Wartezeiten liegen im un-
6.   günstigsten Verkehrsstrom bei bis zu 33 Sekunden morgens bzw. 43 Sekunden nachmit-
     tags. Auswirkungen auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung ergeben sich nicht. Maß-
     nahmen am vorhandenen Knotenpunkt KP-1 wie die Einrichtung einer Lichtsignalanlage
     leiten sich hieraus ebenfalls nicht ab.

7.   Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

                      Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 8.: Dem Hinweis wird entsprochen.
      Die ergänzenden Leistungsfähigkeitsuntersuchungen wurden durchgeführt und den betref-
      fenden Anhängen hinzugefügt. Die Ergebnisse zeigen, dass der KP-2 „L 3195 / AS Ham-
      mersbach (Ostrampe)“ im Prognose-Nullfall auch ohne bauliche Maßnahmen in der beste-
      henden Ausbauform mindestens „befriedigende“ Verkehrsabläufe aufweisen wird (QSV =
8.    C). Mit Ausbau des Plangebietes wird eine Signalisierung des Knotenpunktes erforderlich,
      um eine ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleisten zu können. Hierbei ist es empfeh-
      lenswert, auch im Prognose-Planfall 1 bereits einen zusätzlichen Fahrstreifen für die
      Rechtseinbieger (Strom 6) vorzusehen. Hierdurch kann die 95%-Rückstaulänge auf der
      Rampe von rund 120 m auf rund 80 m verkürzt werden.
                                                                                                  26
9.
      Zu 9.: Dem Hinweis wird entsprochen.
      Die Verkehrsuntersuchung wurde gemäß den vorgenannten Erläuterungen aktualisiert und
      Anfang Juni 2021 Hessen Mobil zur erneuten Abstimmung übermittelt.

10.   Zu 10.: Dem Hinweis wird entsprochen.

11.   Zu 11.: Dem Hinweis wird entsprochen.

12.   Zu 12.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
      Direkte Zufahrten sind weder möglich noch geplant.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 13. und 14: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
      Für den Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Krebsbaches wurde bereits das
      Fachbüro Falkenhahn & Partner GmbH aus Fulda beauftragt. Die Ergebnisse des hydrauli-
13.   schen Nachweises lagen zum Zeitpunkt der Offenlage aufgrund der zeitaufwendigen Be-
      schaffung der Berechnungsgrundlagen bei der HLNUG noch nicht vor. Der noch festzule-
      gende gedrosselte Niederschlagsabfluss in den Krebsbach wird sich anhand des hydrauli-
      schen Nachweises ergeben.
      Ein entsprechender Gestattungsvertrag zur geplanten Leitungskreuzung der L 3195 wird
      frühzeitig beantragt.                                                                       27
14.   Die geplante Schmutzwasserleitung verläuft auf privatem Gelände. Der bestehende Über-
      gabeschacht in den öffentlichen Kanal liegt im Bereich des vorhandenen Radweges.

15.   Zu 15.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

      Zu 16.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
16.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
IHK Gießen-Friedberg (10.05.2021)

     Beschlussempfehlungen

                                                                                                  28

     Zu 1.: Der Hinweis auf die grundsätzliche Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis
     genommen.

     Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

     Mit der Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan "Am Lachbach" (Gutachten Nr.
     L5228, TÜV Süd) wurden bereits im Plangebiet (WA) am maßgeblichen Immissionsort die
1.   gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte vollständig ausgeschöpft.

     Mit den weiteren Geräuschkontingentierungen zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes"
     sowie "Gewerbegebiet Limes" 1. Erweiterung durch das Büro GSA Ziegelmeier GmbH wur-
     de von einer Zusatzbelastung im WA (Am Lachbach) < 37 dB(A) im Beurteilungszeitraum
     Nacht ausgegangen.
2.
     Aufgrund der damit gegebenen Vorbelastungen im WA (Am Lachbach) war der Planwert
     unter Beachtung der Irrelevanz (Unterschreitung des Richtwertes um mind. 6 dB) nicht
     möglich.

     Hierzu hatte auch das RP Darmstadt in seiner Stellungahme im Rahmen des Zielabwei-
     chungsverfahrens hingewiesen.

     Auch wenn ein für die Teilfläche SOLogistik festgesetztes Emissionskontingent im unteren
     Bereich eines für Gewerbegebiete anzustrebenden Emissionskontingentes liegt, ergeben
     sich noch immer Möglichkeiten einer Emissionsoptimierung

     •      organisatorischer Art (z. B. Verladeart)
     •      baulicher Art (z. B. Gebäudeausrichtung, aktiver Lärmschutz)

     um keinen Ausschlussgrund darstellen zu müssen.

                       Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Geringfügige Überschreitungsmöglichkeiten der Emissionskontingente sind auf-
3.   grund der plangegebenen Vorbelastungen an rechtskräftigen Bebauungsplänen
     nicht möglich.

4.
     Regelungen zum passiven Schallschutz sieht die TA Lärm nicht vor.

     Zu 4.: Dem Hinweis wird entsprochen.                                                       29

                     Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern (06.05.2021)

     Beschlussempfehlungen

     Zu 1.: Der Hinweis auf die grundsätzliche Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis
     genommen.

     Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.                                              30
     Mit der Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan "Am Lachbach" (Gutach-
     ten Nr. L5228, TÜV Süd) wurden bereits im Plangebiet (WA) am maßgeblichen
     Immissionsort die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte vollständig ausge-
     schöpft.

     Mit den weiteren Geräuschkontingentierungen zum Bebauungsplan "Gewerbege-
     biet Limes" sowie "Gewerbegebiet Limes" 1. Erweiterung durch das Büro GSA
     Ziegelmeier GmbH wurde von einer Zusatzbelastung im WA (Am Lachbach) < 37
     dB(A) im Beurteilungszeitraum Nacht ausgegangen.
1.   Aufgrund der damit gegebenen Vorbelastungen im WA (Am Lachbach) war der
     Planwert unter Beachtung der Irrelevanz (Unterschreitung des Richtwertes um
     mind. 6 dB) nicht möglich.
2.
     Hierzu hatte auch das RP Darmstadt in seiner Stellungahme im Rahmen des Ziel-
     abweichungsverfahrens hingewiesen.

     Auch wenn ein für die Teilfläche SOLogistik festgesetztes Emissionskontingent im
     unteren Bereich eines für Gewerbegebiete anzustrebenden Emissionskontingentes
     liegt, ergeben sich noch immer Möglichkeiten einer Emissionsoptimierung

3.          organisatorischer Art (z. B. Verladeart)
            baulicher Art (z. B. Gebäudeausrichtung, aktiver Lärmschutz)

     um keinen Ausschlussgrund darstellen zu müssen.

     Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
     Geringfügige Überschreitungsmöglichkeiten der Emissionskontingente sind auf-grund der
     plangegebenen Vorbelastungen an rechtskräftigen Bebauungsplänen nicht möglich.

     Regelungen zum passiven Schallschutz sieht die TA Lärm nicht vor.

                      Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
KA des Main-Kinzig-Kreises (10.05.2021)

     Beschlussempfehlungen

                                                                                                 31

     Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1.   Der Hinweis auf das Wasserschutzgebiet und die geltende Schutzgebietsverordnung wur-
     den bereits im Bebauungsplan-Vorentwurf aufgenommen.

                      Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 2.: Der Anregung wird entsprochen.
     Die angesprochene Passage wird zur Berücksichtigung bei Bauplanung und –ausführung in
2.   die Begründung zum Bebauungsplan sowie unter D) Kennzeichnungen und Hinweise auf-
     genommen.

     Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
     und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und -ausführung in die Begründung zum Bebau-
     ungsplan aufgenommen.                                                                         32
     Angemerkt sei, dass insbesondere im Sondergebiet, die Materialien, die zugeliefert werden,
3.   z.B. als Frostschutzschicht und Tragschicht unterhalb der versiegelten Flächen, der Forde-
     rung entsprechen werden. Alle Materialien sind entsprechend Güteüberwacht und der Ein-
     bau wird vorab mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt und von dort freigegeben.
     Dies gilt auch für die einzusetzenden Materialien für die Bodenverbesserungsmaßnahmen
     im Rahmen der Erdbau- und Gründungsarbeiten.

4.   Zu 4.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
     Die wasserrechtliche Einleiteerlaubnis erfordert einen hydraulischen Nachweis des Krebs-
     baches. Für den Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit wurde bereits das Fachbü-
     ro Falkenhahn & Partner GmbH aus Fulda beauftragt. Die Ergebnisse lagen zum Zeitpunkt
     der Offenlage aufgrund der zeitaufwendigen Beschaffung der Berechnungsgrundlagen bei
     der HLNUG noch nicht vor. Der noch festzulegende gedrosselte Niederschlagsabfluss in
5.   den Krebsbach wird sich anhand des hydraulischen Nachweises ergeben. Der entspre-
     chende Einleiteantrag wird nachgereicht. Bislang wird mit einer worst-case Annahme ge-
     rechnet.
     Die Ausführung der Schmutzwasserentwässerung erfolgt nach DIN EN 12056-2. Das ge-
     sammelte Schmutzwasser wird über eine Druckrohrleitung in das öffentliche Schmutzwas-
     sersystem gepumpt. Beim Abwasser handelt es sich um häusliche Abwässer aus den Sozi-
     albereichen und den Verwaltungsräumen sowie aus Abwasser der Testsprinkleranschlüs-
     sen. Der maximale Abfluss beträgt Qtot=5,83 l/s.
     Die Schmutzwassereinleitung ist überwiegend in der bestehenden kommunalen Entwässe-
6.   rungsplanung
     berücksichtigt. Das städtische Kanalsystem ist für den zusätzlichen Abfluss ausreichend
     dimensioniert. Der Sammler (DN 600) hat noch ausreichend Reserven.

     Zu 5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen

     [Zu 6.: vgl. folgende Seite]

                        Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 6.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
Die Beanspruchung wertvoller Böden durch das Vorhaben ist unstrittig, bei Planungen in
dem Bereich der drei Kommunen aber letztlich unvermeidbar, will man die für den Natur-
schutz wertvollen Mager- und Feuchtstandorte sowie die Überschwemmungsgebiete von
Bebauung freihalten. Ein völliger Verzicht auf Baumaßnahmen und somit auch auf gewerbli-
che Großvorhaben würde die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Kommunen in der Region       33
aber nachhaltig in Frage stellen und kann nicht Ziel der Raumplanung und der städtebauli-
chen Entwicklung sein.
Betont sei, dass es sich bei der Fläche um eine vorbelastete Fläche zwischen Autobahn und
Logistikstandort und Raststätte handelt, die Erschließung Bestand ist und das geplante
Gebäude an den vorhandenen Gebäudebestand angebaut wird. Durch die Anbindung an
das überörtliche Straßennetz werden Ortsdurchfahrten stark minimiert. Insgesamt wird es
keinen Standort mit geringer Eingriffsintensität geben.
Der Umweltbericht sowie der Fachbeitrag Boden setzen sich ausführlich und gemäß den
Vorschriften des BauGB mit den Folgen des Eingriffs auseinander. Das Bodenschutzgesetz
formuliert Ziele und Vorkehrungen für einen schonenden Umgang mit Grund und Boden,
steht dem Vorhaben aber nicht entgegen.

                 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
      Als naturschutzrechtlicher Ausgleich ist auf externen landwirtschaftlichen Flächen die Um-
      setzung produktionsintegrierter Maßnahmen zur Extensivierung der ackerbaulichen Nut-
      zung geplant. Das Konzept wurde vom Büro Mohr & Partner in Büdingen ausgearbeitet und
      sowohl mit der Flächeninhaberin und Bewirtschafterin als auch der zuständigen Unteren
      Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises abgestimmt. Die Flurstücke 46/1-3, 1/11 und
      42 der Flur 8 sowie das Flurstück 2/2 in Flur 10 der Gemarkung Langen-Bergheim sollen im
7.    Modell der kleinbäuerlichen Landwirtschaft bewirtschaftet wer-den. Die produktionsintegrier-
      ten Maßnahmen umfassen dabei eine geringere Schlaggröße (2.500 m²), den Anbau klassi-          34
      scher Kulturen wie Kartoffel, Futterrüben, Klee, Getreide und Mais. Von den Kulturpflanzen
      verbleiben nach der Ernte Pflanzen-reste über Winter auf den Feldern, der Druschabfall
      wird als Komposthaufen angelegt. An Wegen werden die Parzellengrenzen nicht überpflügt
      und bleiben als Grasraine im Bereich der Wegeparzelle über Winter erhalten und werden
      nur abschnittsweise (jährlich versetzt) gemäht und am Vorgewende bleibt ein Streifen
      Schwarzbrache.

      Zu 8.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
      Das Ausgleichskonzept wird derzeit abgestimmt und zum Planentwurf vorgelegt. Vergleiche
8.    hierzu die Ausführungen zu Ziffer 7.

      Zu 9.: Der Anregung wird gefolgt.
9.    Der Hinweis wird als Vermeidungsmaßnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplans
      übernommen.

      Zu 10.: Der Anregung wird gefolgt.
10.   Um eine aktuelle Bewertungsgrundlage für die Einstufung potentieller Feldhamstervorkom-
      men im Plangebiet zu haben, wurde am 15.04.2021 eine weitere Feldhamsterkontrolle im
      gesamten Plangebiet mit Ausnahme der offenen Grabungsflächen der Landesarchäologen
      im Süden durch 4 Bearbeiter durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf ein Vorkom-
      men dieser Art gefunden. Auf Grundlage dieser aktuellen Untersuchungen in Ergänzung mit
      den Untersuchungen aus dem Jahr 2017 kann ein Vorkommen des streng geschützten
      Feldhamsters im Plangebiet ausgeschlossen werden.

11.
      [Zu 11. vgl. folgende Seite]

                         Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 11.: Der Anregung wird gefolgt.
      Die Esche wird aus der Artenliste 1 entfernt und durch eine tolerantere bzw. weniger anfälli-
      ge Art ersetzt.

      Zu 12.: Der Anregung wird gefolgt.
      Die Artenliste 4 wird dahingehend überarbeitet.

12.
      Zu 13.: Der Anregung wird gefolgt.
      Es wird in die Festsetzungen aufgenommen, dass es sich bei den Artenschutzmaßnahmen              35
      für Feldlerche und Rebhuhn um CEF-Maßnahmen handelt, diese unter einer ökologischen
      Baubegleitung durchzuführen sind und vor Baubeginn umgesetzt sein müssen sowie, dass
13.   die Maßnahmen durch ein dreijähriges Monitoring zu begleiten sind.

      Zu 14.: Der Anregung wird gefolgt.
14.   Der Hinweis wird als Vermeidungsmaßnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplans
      übernommen.

      Zu 15. Der Anregung wird gefolgt.
      Zu den Ausgleichsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen wird ein städtebaulicher Vertrag nach
      § 11 BauGB zwischen dem Zweckverband und der umsetzenden Person abgeschlossen.
15.   Dieser wird der Unteren Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises vorgelegt.

      Zu 16.: Der Anregung wird gefolgt.
      Der Umweltbericht wird dahingehend ergänzt.
16.

      Zu 17.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
      Für die Grünanlagenbewässerung wird eine rd. 10 – 15 m³ große Zisterne zur Regenwas-
17.   sernutzung für die Grünanlagenbewässerung eingeplant. In den Bebauungsplan wird eine
      entsprechende Festsetzung aufgenommen.

      Zu 18.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
      Die Festsetzungen der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
18.   chern werden im Bebauungsplan-Entwurf deutlich vergrößert. Die Baumreihe entlang der L
      3195 wird in der Entwurfsfassung des Bebauungsplans aufgegriffen. Das Sondergebiet wird
      zur Autobahn hin großzügig eingegrünt. Hier wird eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
      Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6
      BauGB) festgesetzt. Die textliche Festsetzung konkretisiert die Gestaltung weiter. So ist hier
      eine mehrreihige Hecke sowie eine blütenreiche Wiese mit einzelnen Strauchgruppen anzu-
      legen. (vgl. TF A 5.2)

                        Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 19.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
19.   Die Pflanzlisten zu den Bäumen werden dahingehend geprüft und ggf. angepasst.

                                                                                                    36
      Zu 20.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
20.   Eine Zusammenarbeit in dem genannten Projekt wird von Seiten des Vorhabenträgers be-
      grüßt. Die Festsetzungen beinhalten aber schon jetzt, dass die nicht von Sträuchern über-
      stellten Flächenanteile der zu begrünenden Grundstücksfreiflächen als blütenreiche Frisch-
      wiese anzulegen sind. Diese Festsetzung zielt bereits auf die Förderung der Insekten inner-
      halb des Plangebiets ab.

      Zu 21.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
21.

      Zu 22.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
      und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und –ausführung in die Begründung zum Bebau-
22.   ungsplan aufgenommen.

      Zu 23.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen
      Die Außenbeleuchtung wird entsprechend den Anforderungen zum Arbeitsschutz und pas-
      send zum Bedarf der Nutzung ausgelegt. Es gibt Fassadenleuchten, bzw. Mastleuchten in
23.   den Außenanlagen. Eine Steuerung der Außenbeleuchtung in Form einer Zeitschaltung und
      einer Bewegungserkennung wird eingebaut. Wenn Bereiche nicht befahren werden, schaltet
      die Beleuchtung entsprechend auf ein gedimmtes Niveau zurück. Eine Blendwirkung außer-
      halb des Grundstückes wird durch geeignete Wahl der Leuchten und deren Höhe vermie-
      den. Auch die Neigung der Leuchten findet entsprechend passend dafür statt. Eine Farb-
      temperatur von 3000 Kelvin ist realisierbar und bereits Gegenstand der Textlichen Festset-
      zungen zum Bebauungsplan (vgl. TF Ziffer A 3.3).

                        Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
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