Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West"
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Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Limes Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes - Erweiterung West“ Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB (Frist bis zum 10.05.2021) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen. Gießen im Juli 2021
Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen: Keine Stellungnahmen sind eingegangen von: Amt für Bodenmanagement Büdingen (20.04.2021) Abwasserverband Oberes Krebsbachtal Abwasserverband Seemenbach BUND Landesverband Hessen e.V., Anerkannte Verbände nach §3 Umweltrechtsbehelfs- Bischöfliches Ordinariat gesetz (06.05.2021) Deutsche Bahn AG - DB Immobilien Autobahn GmbH des Bundes (05.05.2021) Deutsche Flugsicherung GmbH Deutsche Telekom Technik GmbH (22.04.2021) EAM GmbH & Co. KG Ev. Kirche in Hessen und Nassau (05.05.2021) Gasversorgung Main-Kinzig GmbH Gemeindevorstand Altenstadt (03.05.2021) Gemeindevorstand Glauburg Gemeindevorstand Kefenrod (26.04.2021) Gemeindevorstand Gründau Hessen Mobil (07.05.2021) Gemeindevorstand Hammersbach 2 IHK Gießen-Friedberg (10.05.2021) Gemeindevorstand Limeshain Gemeindevorstand Neuberg IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern (06.05.2021) Gemeindevorstand Ronneburg KA des Main-Kinzig-Kreises (10.05.2021) Hessische Immobilienmanagement Kreiswerke Main-Kinzig GmbH (21.04.2021) Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie Landesamt für Denkmalpflege/hessenArchäologie (10.05.2021) Landrat des Wetteraukreises Landesverband der Jüdischen Gemeinden (15.04.2021) Landrat des Wetteraukreises Main-Kinzig Netzdienste GmbH (08.04.2021) Magistrat der Stadt Bruchköbel OVAG Netz GmbH (07.05.2021) Magistrat der Stadt Wächtersbach Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Regierungspräsidium Darmstadt Dez. 31.2 (07.05.2021) TÜV Technische Überwachung Regierungspräsidium Darmstadt KMRD (29.04.2021) Wanderverband Hessen e.V. Regionalverband FrankfurtRheinMain (05.05.2021) ZOV Zweckverband Rhein-Main-Verkehrsverbund (11.05.2021) TenneT TSO GmbH (22.04.2021) KA des Wetteraukreises (05.05.2021) (Ergänzung: 07.05.2021) Stellungnahmen mit Anregungen oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit: vgl. separates Dokument Stellungnahmen ohne Anregungen und Hinweise: Avacon Netz GmbH (07.04.2021) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (01.04.2021) Deutsche Telekom Technik GmbH (22.04.2021) Gemeindevorstand Schöneck (20.04.2021) Magistrat der Stadt Büdingen (10.05.2021) Magistrat der Stadt Ortenberg (12.04.2021) Hessen Forst (03.05.2021) Magistrat der Stadt Nidderau (05.05.2021) Oberhessengas Netz GmbH (07.05.2021) Vodafone Hessen GmbH & Co KG (10.05.2021) Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Amt für Bodenmanagement Büdingen (20.04.2021) Beschlussempfehlungen 3 1. Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2. Zu 2.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
BUND Landesverband Hessen e.V., Anerkannte Verbände nach §3 Umweltrechts- behelfsgesetz (06.05.2021) Beschlussempfehlungen vgl. folgende Seiten 4 Zu A.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht A. geteilt. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 1.: Der Hinweis wird zurückgewiesen. In der Bekanntmachung wurde auf folgende E-Mail-Adresse hingewiesen: beteiligungsver- 1. fahren.ikgelimes@plan-es.com. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung nach den Vorgaben des PlanSIG erfolgte aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Pandemie-Lage. Exakt aus diesem Grund hat der Gesetzgeber dieses Instrument legitimiert. Je nach Situation wird entschieden, ob die Entwurfsoffenlage auch wieder in den Amtsräu- men der drei Kommunen stattfinden kann. In der Bekanntmachung wird entsprechend da- rauf hingewiesen. 2. Zu 2. Der Hinweis wird zurückgewiesen. Es erfolgte ein Mieterwechsel. Die Hallen sind durchgehend belegt. Grund für die Erweite- 5 rung des Gewerbegebietes ist nach wie vor die anhaltende starke Nachfrage nach Logistik- und Gewerbeflächen. Die hier neu geschaffene Fläche wird voraussichtlich durch die Hager Group als langfristiger Mieter belegt. Zu 2a.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2a Der Standort liegt gut erschlossen unmittelbar an der Ausfahrt "Hammersbach" der Auto- bahn A45 und besitzt die erforderliche Flächengröße für die ansiedlungswilligen Logistik- und Gewerbebetriebe. Das Landschaftsbild ist vorbelastet durch die Autobahn mit Rastplatz und die bereits entwickelten Gewerbe- und Logistikflächen östlich des Plangebietes. Es besteht eine kumulierende Wirkung der Vorhaben im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes. Die Betroffenheit der Schutzgüter Boden und Wasser wird durch die Konzentration der Vorhaben auf einen verkehrsgünstigen Standort reduziert. Darüber hinaus entstehen 3. Synergieeffekte, z.B. hinsichtlich der Anbindung und Erschließung. Die geplante Erweite- rung soll durch den unmittelbaren Anbau an die bestehende Halle aus dem 2. Bauabschnitt erfolgen. Dies entspricht dem Grundsatz 5.1.1-5 des Landesentwicklungsplans Hessen (3. LEP-Änderung 2018), Logistikstandorte möglichst zu bündeln, um deren Umwelt- auswirkungen zu minimieren. In der Begründung zum Bebauungsplan wurde im Kapitel 1.5 unter der Überschrift Alterna- tive Planungsmöglichkeiten ausführlich dargelegt, dass alternative Standorte in annähernd gleichwertiger Größe mit geringeren Umweltauswirkungen weder im Bereich des Zweckver- bands noch im weiteren Umfeld des Regionalverbands zur Verfügung stehen. Angemerkt sei zudem, dass der beantragten Zielabweichung am 5. März 2021 durch die 4. Regionalversammlung Südhessen zugestimmt wurde. Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das vorliegende Verfahren beachtet die Abwägungsanforderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) unter gleichzeitiger Beachtung der Planungshoheit. des Zweckverbands aus Art. 28 GG. Eine gesetzliche Unterschutzstellung von Ackerflächen gibt es bisher nicht, so dass die Bedeutung der Ackerböden und der Bodenversiegelung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist. Parallel zum Bebauungsplan wurde ein Bodenfachbeitrag eingeholt, der sich an den Leitplanken der Bodenschutzrichtlinie orientiert und ein zu kompensierendes Defizit festgestellt hat. Zum Entwurf hin wird die Kompensation geklärt und in einem eigen- ständigen Planwerk dargestellt. Die Ergebnisse finden ebenfalls Eingang in die Begründung und den Umweltbericht. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Der Zweckverband kann jedoch unter Beachtung der Bedeutung des Ackerbodens auch zu dem Ergebnis kommen, dass andere Gründe diesen Belang überwiegen und die Planung daher umgesetzt werden soll. Zu 4. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt. Es ist nicht zutreffend, dass die Versickerung von Niederschlagswasser im Bebauungsplan ausgeschlossen wird. Geotechnische Laboruntersuchungen an Bodenproben aus der Flä- che zeigten Wasserdurchlässigkeiten zwischen kf = 1,4 x 10-8 und kf = 1,8 x 10-9. Die Bö- 6 den sind demnach als sehr schwach durchlässig zu bewerten. Die Voraussetzungen für eine Versickerung im Baugebiet sind demnach innerhalb der anstehenden bindigen Böden i.S. der technischen Regelwerke nicht gegeben. Die Berechnung der Wasserhaushaltsbilanz für das Plangebiet ergibt für die Bilanzgrößen Ableitung und Verdunstung Änderungen, was jedoch, bei der hier vorliegenden Fragestel- lung, eine weitergehende Überprüfung nicht erforderlich macht. Maßnahmen zur Förderung der Verdunstung innerhalb des Plangebietes können im B-Plan-Verfahren abgestimmt und berücksichtigt werden. Im Folgenden werden mögliche Maßnahmen beispielhaft aufgelistet: - Dach- oder Fassadenbegrünung (bereits berücksichtigt) - Straßenbäume oder Baumrigolen - Profilierung der Grünflächen und Schaffung von Wasserflächen - Gezielte Pflanzung von verdunstungsfördernden Pflanzen (Röhricht, Binsen) In Hinblick auf die Versickerung ist die Veränderung zwischen Planungs- und Referenzzu- stand als gering einzustufen. Eine lokale bzw. regionale Veränderung oder Schädigung des natürlichen Wasserhaushalts ist derzeit aus den erhobenen Parametern nicht abzuleiten. Die Betrachtung der Wasserhaushaltsbilanz im B-Plan-Gebiet legt nahe, dass aufgrund der individuellen klimatischen und topographischen Gegebenheiten auch im unbebauten Zu- stand die Grundwasserneubildung als gering einzustufen ist. Eine Nachhaltige Beeinträchti- gung der Grundwasserneubildung im Hinblick auf die vielfach größere Fläche des Gesamt- einzugsgebietes ist nicht gegeben. Desweiteren erfolgt die Entnahme von Trinkwasser im angrenzenden Wasserwerk aus dem tieferliegenden unteren Grundwasserstockwerk im Kluftgrundwasserleiter des Rotliegenden. Die größten Grundwassermengen stammen aus Sandsteinbänken des Rotliegenden aus Tiefen von 18,80 m bis 20,40 m u. GOK. Dort wird ein Eingriff durch den Bebauungsplan nicht vorgenommen. Maßnahmen zur Förderung der Versickerung sind im B-Plan-Gebiet nur bedingt einsetzbar. Aufgrund der geringen Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden können Versicke- rungsbauwerke wie Versickerungsflächen, -mulden, -schächte oder -rigolen nicht eingesetzt werden. Teildurchlässige Flächenbeläge (z.B. Poren- und Sickersteine, Schotterrasen, Kies, Rasengittersteine) können im B-Plan-Verfahren abgestimmt und berücksichtigt werden. (vgl. hierzu TF A 3.1) Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 4a.: Der Hinweis wird zurückgewiesen. Zur Wasserhaushaltsbilanz sei auf die Ausführungen zu Ziffer 4 verwiesen. 4a) Quelluntersuchung: Im Vergleich zu den vorhandenen Rohwasser-Analysen aus dem Was- serwerk zeigt das Quellwasser eine leicht abweichende Mineralisation, was den Schluss zulässt, dass es sich hier nicht um Wasser aus dem unteren Grundwasserstockwerk, wel- ches im Wasserwerk gefördert wird, handelt. Die geringere Mineralisation des Wassers deutet auf ein oberflächennah gebildetes Schichtenwasservorkommen hin. Trotz der derzeitigen Bebauung ist eine Quellschüttung weiterhin zu beobachten. 7 Zu 4b.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt. Vgl. die Ausführungen zu Ziffer 4 und 4b. Parallel zum Aufstellungsverfahren wurde ein Hydrogeologischer Fachbeitrag (M & P Inge- 4b) nieurgesellschaft, Hagen) erstellt. Die Ergebnisse fließen in die Begründung und den Um- weltbericht ein. Das Gutachten selbst, wird im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch offen gelegt, eine Einsichtnahme ist möglich. Zu 5.: Der Hinweis wird zurückgewiesen. Durch die im Sondergebiet geplante Halle und die angrenzenden Verkehrsflächen werden gemäß DWA-A 117 Rückstauvolumina von insgesamt 1.590 m³ erforderlich. Hierbei wird von einer gedrosselten Ableitung des anfallenden Regenwassers von vorerst 2 l/s*ha (also 5. insgesamt 16 l/s) in den Krebsbach ausgegangen. Dies entspricht dem ungünstigsten, an- zusetzendem natürlichen Oberflächenabfluss der unversiegelten Fläche. Somit hat der Abfluss keinen negativen Einfluss auf die Gewässerhydraulik des Krebsbaches. Das Rück- stauvolumen wird durch unterirdische Stauraumkanäle geschaffen. Der Nachweis der hyd- raulischen Leistungsfähigkeit des Krebsbaches wird noch geführt. Eine entsprechende Erhöhung des Drosselabflusses ist hierbei nicht auszuschließen. Die maßgebende Regendauer für die Ermittlung des Rückstauvolumens liegt sowohl für die Halle als auch für die Verkehrsflächen bei einer gewählten Regenhäufigkeit von 1-mal in 5 Jahren (n=0,2) bei 360 Minuten (maßgebende Regenspende 18,8 l/s*ha). Der durchgeführte Überflutungsnachweis wurde nach DIN 1986-100 für ein mindestens gefordertes 30-jähriges Regenereignis ermittelt. Ein 100-jähriges Regenereignis ist nur in besonderen Fällen (z.B. Anteil der Dachflächen >70%) anzusetzen. Das hieraus resultie- rende Einstauvolumen wird in den Stauraumkanälen und in den Freiflächen des privaten Geländes schadlos zurückgehalten. 6. Die Flächen des bestehenden B-Planes sowie das Gewerbegebiet entwässern in ein beste- hendes Regenrückhaltebecken. Das anfallende Regenwasser wird hier ebenfalls stark ge- drosselt in den Krebsbach abgeleitet. Ein entsprechend genehmigter Einleiteantrag von der Unteren Wasserbehörde des Wetteraukreises liegt vor. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 6.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt. Es ist zutreffend ausgeführt, dass die Feldflur zwischen Himbach und Langen-Bergheim vor dem Bau der Autobahn A 45 frei und offen war und dadurch einen großflächigen Kaltluftpro- duktionsraum darstellte, der insbesondere die historische Ortslage von Langen-Bergheim mit Frischluft versorgte. Mit dem Bau der Autobahn, die in diesem Bereich das Tal des Krebsbaches auf einem Damm mit Überführung über die L 3195 quert, wurden diese Luft- strömungen jedoch stark eingeschränkt. Für das Betrachtungsgebiet sind - gestützt durch die ergänzende Stellungnahme der Lohmeyer GmbH - hinsichtlich der lokalklimatischen Verhältnisse insbesondere nächtliche Kaltluftströmungen mit entsprechenden Belüftungsfunktionen für Siedlungsbereiche rele- 8 vant: In der Umgebung des Betrachtungsgebietes dominieren Freilandnutzungen bestehend aus landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldnutzungen auf den Geländeanstiegen. Dort findet bei den entsprechenden Wetterlagen eine intensive Kaltluftentstehung statt; die Kaltluft sammelt sich u. a. in Einschnitten entlang von Bachläufen. Insgesamt ist für den Bereich in der Umgebung von Langen-Bergheim festzuhalten, dass günstige belüftungswirksame Kaltluftbedingungen bestehen, die aus den nordöstlich und östlich benachbarten Hangbereichen der Geländeanstiege in die Mulde bei Hammersbach und in der Folge nach Südwesten und Süden zum Maintal geführt werden. Mit der geplanten baulichen Erweiterung des Interkommunalen Gewerbegebietes LIMES entstehen nordöstlich von Hammersbach und der Autobahn zusätzliche langgestreckte bodennahe Strömungshindernisse quer zu der wirkenden Kaltluftströmung, die zu Ein- schränkungen der bodennahen Kaltluftströmungen führen. In der Anfangsphase der Kalt- luftbildung bewirkt das für gewerbliche Nutzungen von Langen-Bergheim an der Autobahn ein um wenige Minuten verzögertes Eintreffen der kalten Luftmassen; bei ausgeprägten Kaltluftbedingungen sind im nördlichen Siedlungsbereich von Langen Bergheim mäßige Einschränkungen der nächtlichen Belüftung zu erwarten. Die durch die Planungen mit dem Interkommunalen Gewerbegebiet LIMES bedingten be- schriebenen Einschränkungen der Kaltluftverhältnisse können durch großzügige Vegetati- onsausstattungen gemildert werden, wie dies mit den textlichen Vorgaben für Außenanla- gen (gärtnerisch angelegte Freiflächen mit Wiesen und Sträuchern) und Stellplatzflächen (Rasenkammerflächen, Baumstandorte) umgesetzt wird, um mögliche Erwärmungen be- nachbarter bestehender Bereiche zu dämpfen; für Flachdächer sind Dachbegrünungen geeignet, das Aufzehren herantransportierter Kaltluftmassen zu mildern und wird in den textlichen Vorgaben mit extensiver Dachbegrünung umgesetzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Lokalklimas in den angrenzenden Ortslagen ist somit nicht zu erwarten. In rechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass das im Regionalplan ausgewiesene Vorbehaltsgebiet kein Ziel der Landesplanung, sondern ein Grundsatz ist, also im Rahmen der Bauleitplanung der Abwägung zugänglich ist. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, den Bedenken wird nicht gefolgt. Die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgenommene Abschichtung im Rahmen der Bestandserfassung erfolgte auf Basis des Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen. Demnach ist eine Abschichtung des für die Artenschutzprüfung heranzuziehen- den Artenspektrums für ein konkretes Vorhaben möglich, wenn deren natürliches Verbrei- tungsgebiet nicht im Bereich um das geplante Vorhaben liegt, wenn die Arten nicht im Wirk- raum des geplanten Vorhabens vorkommen oder die Arten gegenüber den jeweiligen Wirk- faktoren des Vorhabens nach gesicherten Kenntnissen keine Empfindlichkeit aufweisen bzw. erwarten lassen. Die sich aus dieser Abschichtung ergebende Liste der relevanten 9 7. Arten für die Artenschutzprüfung sollte mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Auch dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Es ist richtig, dass eine bestehende Vorbelastung die Wirkung eines weiteren Vorhabens per se nicht herabsetzen kann. Im konkreten Fall stellt sich die Lage jedoch so dar, dass die betroffenen Ackerflächen in ihrem derzeitigen Zustand aufgrund ihrer Lage zwischen dem Autobahndamm und dem bestehenden Logistikzentrum die Attraktivität als Lebensraum für Offenlandarten stark eingebüßt haben. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag basiert auf Erhebungsdaten aus den Jahren 2017 und 2018. Eine Bebauung wie sie heute im Gebiet zu sehen ist, existierte damals noch nicht und daher ist die vorgelegte artenschutzrechtliche Betrachtung eher einer worst-case-Annahme gleichzusetzen. Weitere Untersuchungen im Jahr 2021 zeigen, dass der hier in Rede stehende Eingriffsbereich aufgrund der bestehen- den Kulissenwirkung tatsächlich nur von einem Feldlerchen-Brutpaar genutzt wird. Es ist unumstritten, dass der Flächenverbrauch mit all seinen negativen Konsequenzen für die zu betrachtenden Schutzgüter dringend reduziert werden muss. Wenn es jedoch darum geht eine Fläche für ein gesamtgesellschaftlich gewolltes Vorhaben zu finden, so ist aus naturschutzfachlicher Sicht ein Standort mit starken Vorbelastungen unbedingt einem Standort mit höherem Habitatpotenzial vorzuziehen. Als natur- und artenschutzrechtlicher Ausgleich für den hier geplanten Eingriff ist auf exter- nen landwirtschaftlichen Flächen die Umsetzung produktionsintegrierter Maßnahmen zur Extensivierung der ackerbaulichen Nutzung geplant. Das Konzept wurde vom Büro Mohr & Partner in Büdingen ausgearbeitet und sowohl mit der Flächeninhaberin und Bewirtschafte- rin als auch der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises abge- stimmt. Die Flurstücke 46/1-3, 1/11 und 42 der Flur 8 sowie das Flurstück 2/2 in Flur 10 der Gemarkung Langen-Bergheim sollen im Modell der klein-bäuerlichen Landwirtschaft bewirt- schaftet werden. Ein Teil der angesprochenen „alten“ Kompensationsmaßnahmen wurde bereits umgesetzt, ein anderer Teil befindet sich in der Umsetzung, z.T. waren dafür noch eitergehende (was- serrechtliche) Genehmigungsverfahren erforderlich. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 8.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Bedenken werden zurückgewie- 8. sen Für die Festlegung der Verschattungsbereiche für die Zusatzbewertung Landschaftsbild wurde bereits der Gesamtkomplex berücksichtigt. Wäre dies nicht der Fall, so wäre die Sichtbarkeit der Erweiterungshalle nach Osten nahezu null und die Zusatzbewertung wäre zu einem gänzlich anderen Ergebnis gekommen. Dies zeigt, dass die Bewertung alles ande- re als verharmlosend ist. 10 Zu 9.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Vereinzelte Fahrten durch Himbach und die damit verbundenen Probleme in der Verkehrs- führung sind bereits seit längerem bekannt. Sowohl die betroffenen Unternehmen als auch 9. die übergeordneten Stellen (Straßenverkehrsbehörde des Wetteraukreises, HessenMobil) arbeiten an einer Lösung. So ist nach Prüfung, inwiefern bzw. ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, zunächst beabsichtigt, ein Lkw-Durchfahrtsverbot als Verkehrsversuch anzuordnen. Beglei- tend sollen Verkehrszählungen und die Überwachung des Lkw-Verkehrs erfolgen. Zu wel- chem Zeitpunkt der Verkehrsversuch gestartet werden kann, ist derzeit noch offen. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen begleitet den Prüfprozess, um im Interesse der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner von Himbach eine sachgerechte Lösung zu dieser Problematik zu finden. Als entscheidender Schritt gilt es, die Gründe bzw. Ursachen für die vorgenannten Schwerverkehre in Himbach zu klären. Hierzu bedarf es allerdings weiterer Untersuchungen. Zu 10.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Einschätzung wird nicht geteilt. 10. Mit dem Zielabweichungsverfahren wurde mit der Geräuschkontingentierung ein mögliches Immissionskontingent im Neubaugebiet „Am Lachbach" mit dem Ansatz der Irrelevanz (Un- terschreitung des Richtwertes um 6 dB(A)) berücksichtigt. Mit der aktuellen Geräuschkontingentierung wurde eine Zusatzbelastung aus der Erweite- rung West zugrunde gelegt, die den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immission- sorten um 10 dB(A) unterschreitet. Das im Bebauungsplan festgesetzte LEK, N von 49 dB(A) für das SO Logistik fällt gegenüber dem Zielabweichungsverfahren geringer aus. Für Langen-Bergheim ist kein „Zusatzkontin- gent" vorgesehen. Die schalltechnische Untersuchung (SU) vom März 2021 beinhaltet die Ermittlung der Vor- belastung unter Beachtung der in der SU vom März 2021 gelisteten Gutachten und gut- achterlichen Stellungnahmen sowie die Darlegung und Begründung der aktuell durchgeführ- ten Geräuschkontingentierung. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Die Hinweise des RP Darmstadt im Zielabweichungsverfahren wurden vollumfänglich be- rücksichtigt. Der im Bebauungsplan-Vorentwurf zunächst dargestellte Lärmschutzwall wurde mit den Ausbreitungsberechnungen nicht berücksichtigt. Die angesprochene Problematik von Refle- xionen durch die Hallenwand ist Thema des Baugenehmigungsverfahrens, da es sich hier um einen Angebotsbebauungsplan handelt und Betriebsabläufe sowie Bewegungshäufig- keiten erst zum Baugenehmigungsverfahren vorliegen. Pegelerhöhende Reflexionen in Bezug auf den Verkehrslärm der A 45 durch die Logistikhal- le im SO Logistik sind für Langen-Bergheim nicht gegeben, da die maßgebliche Lärmbelas- 11 tung durch den Verkehrslärm bereits durch den „Direktschall" der A 45 bestimmt wird und somit mögliche Reflexionen keinen relevanten Beitrag zum Beurteilungspegel ergeben. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 11.: Der Hinweis wird zurückgewiesen. Im Jahr 2020 wurde ein Abweichungsverfahren von den regionalplanerischen Zielen des 11. RPS/RegFNP 2010 durchgeführt. Am 05.03.2021 wurde es mit Maßgaben von der Regio- nalversammlung Südhessen beschlossen (Zielabweichungsbescheid vom 29.03.2021). Entsprechend dieser Maßgaben wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren die 1. Ände- rung des RPS/RegFNP für die Gemeinde Hammersbach durchgeführt. Entsprechend den jetzigen Planungsabsichten wird die bisherige Planaussage im RPS/RegFNP 2010 wie folgt geändert: "Vorranggebiet für Landwirtschaft" überlagert mit "Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz" in "Gewerbliche Baufläche, geplant" (Fläche 1) und "Sonderbaufläche mit gewerblichem Charakter - Logistik, geplant" (Fläche 2). 12 Die Einleitung des Verfahrens wurde am 04.01.2021 im Staatsanzeiger für das Land Hes- sen Nr. 01/21 bekannt gemacht. Die betroffene Gemeinde, die benachbarten Kommunen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.12.2020 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB fand vom 12.01.2021 bis 03.02.2021 im Rahmen einer Bürgersprechstunde statt Der Zweckverband hat sich auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung und im Rahmen der dort notwendigen städtebaulichen Abwägung mit den im Rahmen der Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen der Naturschutzverbände befasst. Der Zweckverband resp. Der Zweckverband schließt sich im Rahmen ihrer eigenen Abwägung den in der Zielabweichung dargelegten Erwägungen an. Sie sieht die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen, die sich insbesondere aus den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ergeben. Die Auswirkungen des Vorhabens werden sowohl im Rahmen des Änderungsverfahrens des Regionalen Flächennutzungs- plans als auch im Bebauungsplanverfahren beleuchtet, und waren ebenfalls Gegenstand der im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens erfolgten Abwägung. Darüber hinaus wer- den sie vom Zweckverband bei der Planungsentscheidung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Aus Sicht des Zweckverbands werden alle planungsrelevanten Auswirkungen im erforderlichen Umfang untersucht, um eine sachgerechte Abwägung vornehmen zu können. Mängel in den Planunterlagen liegen entgegen der vorgebrachten Bedenken nicht vor. Auch wurden von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen vorgebracht, die der Planung grundsätzlich entgegenstehen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Autobahn GmbH des Bundes (05.05.2021) 13 1. Zu 1.: Den Hinweisen wird gefolgt. Auf die Festsetzung eines Erdwalls wird verzichtet, wenngleich er nicht nur den Vorteil ge- boten hätte Erdaushub auf dem Grundstück zu belassen, Licht- und Schallemissionen ab- zuschirmen und einen nicht unmaßgeblichen Beitrag zur Be- und Eingrünung des Gebiets zu leisten. Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2. Neben den Baufreihaltezonen werden auch die Anbaubeschränkungszonen nachrichtlich in die Plankarte sowie in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
14 Zu 3.: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. 3. Zu 4.: Dem Hinweis wird entsprochen. 4. Zu 5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird angestrebt, mit der Behörde vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ein Unterbleiben 5. der Planfeststellung zu verhandeln. Der Knotenpunktumbau wird rechtzeitig vor Inbetrieb- nahme des Logistikzentrums fertiggestellt sein. Zu 6.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 6. Der angesprochene Entwurf der Verwaltungsvereinbarung wird zeitnah zur Abstimmung vorgelegt. Angemerkt sei, dass gemäß der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2021 die Einrichtung einer Lichtsignalanlage am KP-1 „L 3195 / AS Hammersbach (Westrampe)“ hinsichtlich der Leistungsfähigkeit nicht erforderlich ist. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7. Der angesprochene Weg liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans. Die Flächen im Norden werden im Bebauungsplan-Entwurf als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, hier: Wirtschaftsweg festgesetzt. Die Sicherung des Weges, soweit er im Norden im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, mit den angesproche- 15 nen Leitungen wird im Umlegungsverfahren geregelt. 8. Zu 8.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 9. Zu 9.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 10. Zu 10.: Der Anregung wird entsprochen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Ev. Kirche in Hessen und Nassau (05.05.2021) Beschlussempfehlungen vgl. folgende Seiten 16 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Jahr 2020 wurde ein Abweichungsverfahren von den regionalplanerischen Zielen des RPS/RegFNP 2010 durchgeführt. Am 05.03.2021 wurde es mit Maßgaben von der Regio- nalversammlung Südhessen beschlossen (Zielabweichungsbescheid vom 29.03.2021). Entsprechend dieser Maßgaben wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren die 1. Ände- rung des RPS/RegFNP für die Gemeinde Hammersbach durchgeführt. Entsprechend den jetzigen Planungsabsichten wird die bisherige Planaussage im RPS/RegFNP 2010 wie folgt geändert: "Vorranggebiet für Landwirtschaft" überlagert mit "Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz" in "Gewerbliche Baufläche, geplant" (Fläche 1) und "Sonderbaufläche 17 mit gewerblichem Charakter - Logistik, geplant" (Fläche 2). Die Einleitung des Verfahrens wurde am 04.01.2021 im Staatsanzeiger für das Land Hes- sen Nr. 01/21 bekannt gemacht. Die betroffene Gemeinde, die benachbarten Kommunen 1. und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.12.2020 beteiligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB fand vom 12.01.2021 bis 03.02.2021 im Rahmen einer Bürgersprechstunde statt. Am 30. Juni 2021 wurde seitens der Verbandskammer des Regionalverbands der Ausle- gungsbeschluss mit anschließender Öffentlicher Auslegung beschlossen. Hiermit werden die Grundlagen für die gemeinsame Gewerbegebietsentwicklung des Inter- kommunalen Gewerbegebietes Limes direkt an der BAB 45 der drei Kommunen Hammers- bach, Limes, und Büdingen geschaffen. Der o.g. Zielabweichungsbeschluss ist Grundlage 2. der Planung und nicht der Stand vor der Zielabweichung. Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Wert der Böden für den Naturhaushalt und für die Landwirtschaft ist bekannt und wurde im Umweltbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplans bereits gewürdigt. Es ist unstrittig, dass die Eingriffserheblichkeit für das Schutzgut Boden hoch ist. Diese ist jedoch in Relation zu setzen zu den fast durchweg überdurchschnittlichen Bodenqualitäten in dem Bereich. Bei Planungen in der fruchtbaren Wetterau ist die Beanspruchung wertvoller Böden letztlich unvermeidbar, will man die für den Naturschutz wertvollen Mager- und Feuchtstandorte sowie die Überschwemmungsgebiete von Bebauung freihalten. Ein völliger Verzicht auf Baumaßnahmen und somit auch auf gewerbliche Großvorhaben würde die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Kommunen in der Region aber nachhaltig in Frage stellen und kann nicht Ziel der Raumplanung und städtebaulicher Planungen sein. Die Wahl des Standortes erfolgt dementsprechend nicht in Missachtung des Schutzgutes Boden, sondern in Abwägung mit anderen wichtigen Belangen, insbesondere dem der wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Gemeinden. Bei nahezu jeder Bau- und Gewerbegebietsentwicklung im Bereich der drei Kommunen müssen gute landwirtschaftliche Böden in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund sind auch die entsprechenden Planungsschritte erforderlich. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Eine grundsätzliche Regelung, das auf landwirtschaftlich genutzten Böden ab einer be- stimmten Qualitätsstufe jede andere Flächennutzung ausgeschlossen ist, ist vom Gesetz- geber nicht vorgesehen. Da den Kommunen ein schonender Umgang der Ressourcen und eine gute Balance zwischen Bewahrung und Bebauung sicher genauso wichtig ist, wie den Kirchengemeinden, haben sich die Kommunen entschieden eine gemeinsame Entwicklung direkt an der BAB zu verwirklichen. Ein Flächenrecycling wird in den Kommunen an vielen Bereichen praktiziert. eine Aus- schließlichkeit ist aber angesichts des hohen Siedlungsdrucks in der Region und der Not- wendigkeit für die Kommunen auch Arbeitsplätze zu schaffen und Unternehmen der Mög- 18 lichkeit der Betriebsentwicklung zu geben nicht immer möglich. Zudem erfordern Logistik- standorte vorzugsweise eine direkte Anbindung an das überörtliche Straßennetz ohne Orts- durchfahrten. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
19 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
20 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
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Gemeindevorstand Altenstadt (03.05.2021) Beschlussempfehlungen 22 Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Ermittlung des Wasserbedarfs des Gewerbegebiets wird in der Berechnung von Haefner Oefner Ingenieurgesellschaft überschlägig von einem Tagesverbrauch von 25 l pro Arbeitsplatz und Tag ausgegangen. Die tatsächlichen Werte liegen mit rd. 19,9 l pro Ar- beitsplatz und Tag noch darunter. Für das Gewerbegebiet werden in der bestehenden Ausbaustufe (2021) rd. 12.100 m³/a benötigt (vgl. Tabelle S. 41 in der Begründung). Mit der Erweiterung-West rd. 16.681 m³/a 1. und mit der hier noch nicht in Rede stehenden Erweiterung Ost rd. 24.446 m³/a. Die in der Begründung auf der Seite 42 „Deckungsbedarf“ aufgeführten Zahlen stellen den Gesamtwasserbedarf der Gemeinde Limeshain einschließlich des Gewerbegebiets dar. Die Gemeinde Limeshain, kann dem Zweckverband die vereinbarte Wassermenge zur Verfügung stellen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Gemeindevorstand Kefenrod (26.04.2021) Beschlussempfehlungen 23 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Hessen Mobil (07.05.2021) 24 Zu 1.: Dem Hinweis wird entsprochen. Die Zählergebnisse für den gesamten Zählzeitraum wurden in der Verkehrsuntersuchung ergänzt und Hessen Mobil übermittelt. 1. Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2021 wurde das Programm Ver_Bau in der Versi- on vom Januar 2018 verwendet. In der aktualisierten Fassung konnte zudem die aktualisier- te Version vom März 2021 verwendet werden. Die Literaturangabe wurde entsprechend redaktionell geändert. Das Heft 42 stellt den allgemein bekannten Vorläufer und gleichzeitig 2. die Grundlage für das Programm Ver_Bau dar. Die Literaturangabe zum Heft 42 erfolgte informativ, wurde jedoch in der aktualisierten Fassung herausgenommen. Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2021 wurden die Schwerverkehrsfahrten in bei- den Planfällen textlich wie tabellarisch gesondert ausgewiesen (Abschnitte 3.2 und 3.3). Eine zusätzliche grafische Darstellung erfolgte im vorliegenden Fall nicht, da zu erwarten ist, dass nahezu alle Schwerverkehrsfahrten auf die Autobahn A45 ausgelegt sein werden und 3. „sich nur sehr wenige, vereinzelte Lkw-Fahrten auf das übrige Verkehrsnetz verteilen wer- den.“ (VU S. 9). Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 4.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4. 25 Zu 5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet „Vorm Weides“ wurde in die Verkehrsuntersuchung einbezogen. Nennens- 5. werte und verkehrlich maßgebliche weitere Entwicklungsflächen im Umfeld des Plangebie- tes sind derzeit nicht bekannt. Kleinere Entwicklungen und Nachverdichtungen werden über den Ansatz der allgemeinen Verkehrsentwicklung abgedeckt. Zu 6.: Dem Hinweis wird entsprochen. Die Leistungsfähigkeitsberechnungen zum KP-1 „L 3195 / A 45 Hammersbach (Westram- pe)“ wurden unter Beachtung des Verkehrszeichens 206 (Stopp) aktualisiert. Die Verkehrs- abläufe sind danach mit den bisherigen Ergebnissen sehr vergleichbar und ebenfalls als mindestens „ausreichend“ (QSV = D) zu bewerten. Die mittleren Wartezeiten liegen im un- 6. günstigsten Verkehrsstrom bei bis zu 33 Sekunden morgens bzw. 43 Sekunden nachmit- tags. Auswirkungen auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung ergeben sich nicht. Maß- nahmen am vorhandenen Knotenpunkt KP-1 wie die Einrichtung einer Lichtsignalanlage leiten sich hieraus ebenfalls nicht ab. 7. Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 8.: Dem Hinweis wird entsprochen. Die ergänzenden Leistungsfähigkeitsuntersuchungen wurden durchgeführt und den betref- fenden Anhängen hinzugefügt. Die Ergebnisse zeigen, dass der KP-2 „L 3195 / AS Ham- mersbach (Ostrampe)“ im Prognose-Nullfall auch ohne bauliche Maßnahmen in der beste- henden Ausbauform mindestens „befriedigende“ Verkehrsabläufe aufweisen wird (QSV = 8. C). Mit Ausbau des Plangebietes wird eine Signalisierung des Knotenpunktes erforderlich, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleisten zu können. Hierbei ist es empfeh- lenswert, auch im Prognose-Planfall 1 bereits einen zusätzlichen Fahrstreifen für die Rechtseinbieger (Strom 6) vorzusehen. Hierdurch kann die 95%-Rückstaulänge auf der Rampe von rund 120 m auf rund 80 m verkürzt werden. 26 9. Zu 9.: Dem Hinweis wird entsprochen. Die Verkehrsuntersuchung wurde gemäß den vorgenannten Erläuterungen aktualisiert und Anfang Juni 2021 Hessen Mobil zur erneuten Abstimmung übermittelt. 10. Zu 10.: Dem Hinweis wird entsprochen. 11. Zu 11.: Dem Hinweis wird entsprochen. 12. Zu 12.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Direkte Zufahrten sind weder möglich noch geplant. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 13. und 14: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Für den Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Krebsbaches wurde bereits das Fachbüro Falkenhahn & Partner GmbH aus Fulda beauftragt. Die Ergebnisse des hydrauli- 13. schen Nachweises lagen zum Zeitpunkt der Offenlage aufgrund der zeitaufwendigen Be- schaffung der Berechnungsgrundlagen bei der HLNUG noch nicht vor. Der noch festzule- gende gedrosselte Niederschlagsabfluss in den Krebsbach wird sich anhand des hydrauli- schen Nachweises ergeben. Ein entsprechender Gestattungsvertrag zur geplanten Leitungskreuzung der L 3195 wird frühzeitig beantragt. 27 14. Die geplante Schmutzwasserleitung verläuft auf privatem Gelände. Der bestehende Über- gabeschacht in den öffentlichen Kanal liegt im Bereich des vorhandenen Radweges. 15. Zu 15.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 16.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 16. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
IHK Gießen-Friedberg (10.05.2021) Beschlussempfehlungen 28 Zu 1.: Der Hinweis auf die grundsätzliche Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis genommen. Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan "Am Lachbach" (Gutachten Nr. L5228, TÜV Süd) wurden bereits im Plangebiet (WA) am maßgeblichen Immissionsort die 1. gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte vollständig ausgeschöpft. Mit den weiteren Geräuschkontingentierungen zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Limes" sowie "Gewerbegebiet Limes" 1. Erweiterung durch das Büro GSA Ziegelmeier GmbH wur- de von einer Zusatzbelastung im WA (Am Lachbach) < 37 dB(A) im Beurteilungszeitraum Nacht ausgegangen. 2. Aufgrund der damit gegebenen Vorbelastungen im WA (Am Lachbach) war der Planwert unter Beachtung der Irrelevanz (Unterschreitung des Richtwertes um mind. 6 dB) nicht möglich. Hierzu hatte auch das RP Darmstadt in seiner Stellungahme im Rahmen des Zielabwei- chungsverfahrens hingewiesen. Auch wenn ein für die Teilfläche SOLogistik festgesetztes Emissionskontingent im unteren Bereich eines für Gewerbegebiete anzustrebenden Emissionskontingentes liegt, ergeben sich noch immer Möglichkeiten einer Emissionsoptimierung • organisatorischer Art (z. B. Verladeart) • baulicher Art (z. B. Gebäudeausrichtung, aktiver Lärmschutz) um keinen Ausschlussgrund darstellen zu müssen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Geringfügige Überschreitungsmöglichkeiten der Emissionskontingente sind auf- 3. grund der plangegebenen Vorbelastungen an rechtskräftigen Bebauungsplänen nicht möglich. 4. Regelungen zum passiven Schallschutz sieht die TA Lärm nicht vor. Zu 4.: Dem Hinweis wird entsprochen. 29 Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern (06.05.2021) Beschlussempfehlungen Zu 1.: Der Hinweis auf die grundsätzliche Zustimmung zur Planung wird zur Kenntnis genommen. Zu 2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 30 Mit der Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan "Am Lachbach" (Gutach- ten Nr. L5228, TÜV Süd) wurden bereits im Plangebiet (WA) am maßgeblichen Immissionsort die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte vollständig ausge- schöpft. Mit den weiteren Geräuschkontingentierungen zum Bebauungsplan "Gewerbege- biet Limes" sowie "Gewerbegebiet Limes" 1. Erweiterung durch das Büro GSA Ziegelmeier GmbH wurde von einer Zusatzbelastung im WA (Am Lachbach) < 37 dB(A) im Beurteilungszeitraum Nacht ausgegangen. 1. Aufgrund der damit gegebenen Vorbelastungen im WA (Am Lachbach) war der Planwert unter Beachtung der Irrelevanz (Unterschreitung des Richtwertes um mind. 6 dB) nicht möglich. 2. Hierzu hatte auch das RP Darmstadt in seiner Stellungahme im Rahmen des Ziel- abweichungsverfahrens hingewiesen. Auch wenn ein für die Teilfläche SOLogistik festgesetztes Emissionskontingent im unteren Bereich eines für Gewerbegebiete anzustrebenden Emissionskontingentes liegt, ergeben sich noch immer Möglichkeiten einer Emissionsoptimierung 3. organisatorischer Art (z. B. Verladeart) baulicher Art (z. B. Gebäudeausrichtung, aktiver Lärmschutz) um keinen Ausschlussgrund darstellen zu müssen. Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Geringfügige Überschreitungsmöglichkeiten der Emissionskontingente sind auf-grund der plangegebenen Vorbelastungen an rechtskräftigen Bebauungsplänen nicht möglich. Regelungen zum passiven Schallschutz sieht die TA Lärm nicht vor. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
KA des Main-Kinzig-Kreises (10.05.2021) Beschlussempfehlungen 31 Zu 1.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 1. Der Hinweis auf das Wasserschutzgebiet und die geltende Schutzgebietsverordnung wur- den bereits im Bebauungsplan-Vorentwurf aufgenommen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 2.: Der Anregung wird entsprochen. Die angesprochene Passage wird zur Berücksichtigung bei Bauplanung und –ausführung in 2. die Begründung zum Bebauungsplan sowie unter D) Kennzeichnungen und Hinweise auf- genommen. Zu 3.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und -ausführung in die Begründung zum Bebau- ungsplan aufgenommen. 32 Angemerkt sei, dass insbesondere im Sondergebiet, die Materialien, die zugeliefert werden, 3. z.B. als Frostschutzschicht und Tragschicht unterhalb der versiegelten Flächen, der Forde- rung entsprechen werden. Alle Materialien sind entsprechend Güteüberwacht und der Ein- bau wird vorab mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt und von dort freigegeben. Dies gilt auch für die einzusetzenden Materialien für die Bodenverbesserungsmaßnahmen im Rahmen der Erdbau- und Gründungsarbeiten. 4. Zu 4.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Die wasserrechtliche Einleiteerlaubnis erfordert einen hydraulischen Nachweis des Krebs- baches. Für den Nachweis der hydraulischen Leistungsfähigkeit wurde bereits das Fachbü- ro Falkenhahn & Partner GmbH aus Fulda beauftragt. Die Ergebnisse lagen zum Zeitpunkt der Offenlage aufgrund der zeitaufwendigen Beschaffung der Berechnungsgrundlagen bei der HLNUG noch nicht vor. Der noch festzulegende gedrosselte Niederschlagsabfluss in 5. den Krebsbach wird sich anhand des hydraulischen Nachweises ergeben. Der entspre- chende Einleiteantrag wird nachgereicht. Bislang wird mit einer worst-case Annahme ge- rechnet. Die Ausführung der Schmutzwasserentwässerung erfolgt nach DIN EN 12056-2. Das ge- sammelte Schmutzwasser wird über eine Druckrohrleitung in das öffentliche Schmutzwas- sersystem gepumpt. Beim Abwasser handelt es sich um häusliche Abwässer aus den Sozi- albereichen und den Verwaltungsräumen sowie aus Abwasser der Testsprinkleranschlüs- sen. Der maximale Abfluss beträgt Qtot=5,83 l/s. Die Schmutzwassereinleitung ist überwiegend in der bestehenden kommunalen Entwässe- 6. rungsplanung berücksichtigt. Das städtische Kanalsystem ist für den zusätzlichen Abfluss ausreichend dimensioniert. Der Sammler (DN 600) hat noch ausreichend Reserven. Zu 5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen [Zu 6.: vgl. folgende Seite] Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 6.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Die Beanspruchung wertvoller Böden durch das Vorhaben ist unstrittig, bei Planungen in dem Bereich der drei Kommunen aber letztlich unvermeidbar, will man die für den Natur- schutz wertvollen Mager- und Feuchtstandorte sowie die Überschwemmungsgebiete von Bebauung freihalten. Ein völliger Verzicht auf Baumaßnahmen und somit auch auf gewerbli- che Großvorhaben würde die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Kommunen in der Region 33 aber nachhaltig in Frage stellen und kann nicht Ziel der Raumplanung und der städtebauli- chen Entwicklung sein. Betont sei, dass es sich bei der Fläche um eine vorbelastete Fläche zwischen Autobahn und Logistikstandort und Raststätte handelt, die Erschließung Bestand ist und das geplante Gebäude an den vorhandenen Gebäudebestand angebaut wird. Durch die Anbindung an das überörtliche Straßennetz werden Ortsdurchfahrten stark minimiert. Insgesamt wird es keinen Standort mit geringer Eingriffsintensität geben. Der Umweltbericht sowie der Fachbeitrag Boden setzen sich ausführlich und gemäß den Vorschriften des BauGB mit den Folgen des Eingriffs auseinander. Das Bodenschutzgesetz formuliert Ziele und Vorkehrungen für einen schonenden Umgang mit Grund und Boden, steht dem Vorhaben aber nicht entgegen. Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 7.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Als naturschutzrechtlicher Ausgleich ist auf externen landwirtschaftlichen Flächen die Um- setzung produktionsintegrierter Maßnahmen zur Extensivierung der ackerbaulichen Nut- zung geplant. Das Konzept wurde vom Büro Mohr & Partner in Büdingen ausgearbeitet und sowohl mit der Flächeninhaberin und Bewirtschafterin als auch der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises abgestimmt. Die Flurstücke 46/1-3, 1/11 und 42 der Flur 8 sowie das Flurstück 2/2 in Flur 10 der Gemarkung Langen-Bergheim sollen im 7. Modell der kleinbäuerlichen Landwirtschaft bewirtschaftet wer-den. Die produktionsintegrier- ten Maßnahmen umfassen dabei eine geringere Schlaggröße (2.500 m²), den Anbau klassi- 34 scher Kulturen wie Kartoffel, Futterrüben, Klee, Getreide und Mais. Von den Kulturpflanzen verbleiben nach der Ernte Pflanzen-reste über Winter auf den Feldern, der Druschabfall wird als Komposthaufen angelegt. An Wegen werden die Parzellengrenzen nicht überpflügt und bleiben als Grasraine im Bereich der Wegeparzelle über Winter erhalten und werden nur abschnittsweise (jährlich versetzt) gemäht und am Vorgewende bleibt ein Streifen Schwarzbrache. Zu 8.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Ausgleichskonzept wird derzeit abgestimmt und zum Planentwurf vorgelegt. Vergleiche 8. hierzu die Ausführungen zu Ziffer 7. Zu 9.: Der Anregung wird gefolgt. 9. Der Hinweis wird als Vermeidungsmaßnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. Zu 10.: Der Anregung wird gefolgt. 10. Um eine aktuelle Bewertungsgrundlage für die Einstufung potentieller Feldhamstervorkom- men im Plangebiet zu haben, wurde am 15.04.2021 eine weitere Feldhamsterkontrolle im gesamten Plangebiet mit Ausnahme der offenen Grabungsflächen der Landesarchäologen im Süden durch 4 Bearbeiter durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf ein Vorkom- men dieser Art gefunden. Auf Grundlage dieser aktuellen Untersuchungen in Ergänzung mit den Untersuchungen aus dem Jahr 2017 kann ein Vorkommen des streng geschützten Feldhamsters im Plangebiet ausgeschlossen werden. 11. [Zu 11. vgl. folgende Seite] Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 11.: Der Anregung wird gefolgt. Die Esche wird aus der Artenliste 1 entfernt und durch eine tolerantere bzw. weniger anfälli- ge Art ersetzt. Zu 12.: Der Anregung wird gefolgt. Die Artenliste 4 wird dahingehend überarbeitet. 12. Zu 13.: Der Anregung wird gefolgt. Es wird in die Festsetzungen aufgenommen, dass es sich bei den Artenschutzmaßnahmen 35 für Feldlerche und Rebhuhn um CEF-Maßnahmen handelt, diese unter einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen sind und vor Baubeginn umgesetzt sein müssen sowie, dass 13. die Maßnahmen durch ein dreijähriges Monitoring zu begleiten sind. Zu 14.: Der Anregung wird gefolgt. 14. Der Hinweis wird als Vermeidungsmaßnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen. Zu 15. Der Anregung wird gefolgt. Zu den Ausgleichsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen wird ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB zwischen dem Zweckverband und der umsetzenden Person abgeschlossen. 15. Dieser wird der Unteren Naturschutzbehörde des Main-Kinzig-Kreises vorgelegt. Zu 16.: Der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wird dahingehend ergänzt. 16. Zu 17.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Grünanlagenbewässerung wird eine rd. 10 – 15 m³ große Zisterne zur Regenwas- 17. sernutzung für die Grünanlagenbewässerung eingeplant. In den Bebauungsplan wird eine entsprechende Festsetzung aufgenommen. Zu 18.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu- 18. chern werden im Bebauungsplan-Entwurf deutlich vergrößert. Die Baumreihe entlang der L 3195 wird in der Entwurfsfassung des Bebauungsplans aufgegriffen. Das Sondergebiet wird zur Autobahn hin großzügig eingegrünt. Hier wird eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) und Abs. 6 BauGB) festgesetzt. Die textliche Festsetzung konkretisiert die Gestaltung weiter. So ist hier eine mehrreihige Hecke sowie eine blütenreiche Wiese mit einzelnen Strauchgruppen anzu- legen. (vgl. TF A 5.2) Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
Zu 19.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 19. Die Pflanzlisten zu den Bäumen werden dahingehend geprüft und ggf. angepasst. 36 Zu 20.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 20. Eine Zusammenarbeit in dem genannten Projekt wird von Seiten des Vorhabenträgers be- grüßt. Die Festsetzungen beinhalten aber schon jetzt, dass die nicht von Sträuchern über- stellten Flächenanteile der zu begrünenden Grundstücksfreiflächen als blütenreiche Frisch- wiese anzulegen sind. Diese Festsetzung zielt bereits auf die Förderung der Insekten inner- halb des Plangebiets ab. Zu 21.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 21. Zu 22.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und –ausführung in die Begründung zum Bebau- 22. ungsplan aufgenommen. Zu 23.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Die Außenbeleuchtung wird entsprechend den Anforderungen zum Arbeitsschutz und pas- send zum Bedarf der Nutzung ausgelegt. Es gibt Fassadenleuchten, bzw. Mastleuchten in 23. den Außenanlagen. Eine Steuerung der Außenbeleuchtung in Form einer Zeitschaltung und einer Bewegungserkennung wird eingebaut. Wenn Bereiche nicht befahren werden, schaltet die Beleuchtung entsprechend auf ein gedimmtes Niveau zurück. Eine Blendwirkung außer- halb des Grundstückes wird durch geeignete Wahl der Leuchten und deren Höhe vermie- den. Auch die Neigung der Leuchten findet entsprechend passend dafür statt. Eine Farb- temperatur von 3000 Kelvin ist realisierbar und bereits Gegenstand der Textlichen Festset- zungen zum Bebauungsplan (vgl. TF Ziffer A 3.3). Bebauungsplan „Gewerbegebiet Limes“ Erweiterung West – Abw. § 4(1) BauGB
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