44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss

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44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss
März 2020

                                                                                          44
                                                             Employment News Nr.

Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer
Wirtschaft. Die Tourismus- und Eventbranche leiden und es ist damit zu rechnen, dass auch Produktions-
betriebe bald betroffen sein werden. Kurzarbeit kann Abhilfe schaffen und die wirtschaftlichen Konsequenzen des
Coronavirus für Arbeitgeber und Arbeitnehmende mindern.
44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss
Employment News Nr. 44 März 2020

                                 In den vergangenen Tagen haben verschiedene Schweizer Betriebe, die unter den Folgen
                                 der Corona-Epidemie leiden, Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Die
                                 Gesuche sind von den kantonalen Behörden zum Teil bereits bewilligt worden. Der vorlie-
                                 gende Artikel beleuchtet die Frage, unter welchen Umständen betroffene Betriebe Kurzar-
                                 beitsentschädigungen beantragen und welche Stolpersteine diesen entgegenstehen kön-
                                 nen.

                                 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi-            das Auftreten des Coronavirus und des-
Von Irène Suter-Sieber           gung aufgrund von Coronavirus-beding-         sen Auswirkungen nicht als normales
Dr. iur., Rechtsanwältin         ten Arbeitsausfällen                          Betriebsrisiko betrachtet. Einige Beispiele
Partnerin                                                                      dazu hat das SECO in einem FAQ «Pande-
Telefon +41 58 658 56 60         Kurzarbeit ist die vorübergehende
                                                                               mie und Betriebe» vom 28. Februar 2020
irene.suter@walderwyss.com       Reduktion oder Einstellung der Arbeit in
                                                                               konkretisiert. Folglich ist davon auszuge-
                                 einem Betrieb. Der Arbeitsvertrag bleibt
                                                                               hen, dass Arbeitsausfälle, die aufgrund
                                 aber bestehen. Zweck der Kurzarbeit ist
                                                                               von behördlichen Massnahmen entstan-
                                 es also, vorübergehende Beschäftigungs-
                                                                               den sind, einen Anspruch auf KAE
                                 einbrüche auszugleichen und letztendlich
                                                                               begründen – so beispielsweise das bis
                                 Arbeitsplätze zu erhalten. Mit der Kurzar-
                                                                               mindestens am 15. März 2020 geltende
                                 beitsentschädigung («KAE») bietet der
                                                                               Verbot des Bundesrates von Grossveran-
                                 Staat dem Arbeitgeber eine Alternative
                                                                               staltungen mit mehr als 1'000 Personen
                                 zu drohenden Entlassungen, indem er
                                                                               (die Kantone haben zum Teil tiefere Zah-
                                 einen Teil des Arbeitsausfalls entschä-
                                                                               len festgelegt), behördliche Transportbe-
                                 digt. Für die Arbeitnehmenden bietet die
                                                                               schränkungen, welche den Zugang zum
                                 KAE den Vorteil, dass Arbeitslosigkeit
                                                                               Arbeitsort erschweren, die Abriegelung
                                 vermieden wird, ihnen der umfassende
                                                                               von Städten (Quarantäne) oder ein vom
und Christoph Stutz              Schutz des Arbeitsrechts erhalten bleibt
                                                                               Arbeitgeber nicht zu vertretendes
MLaw, Rechtsanwalt               und in der beruflichen Vorsorge keine
                                                                               Betriebsverbot. Ebenso können Arbeits-
Konsulent                        Beitragslücken entstehen.
                                                                               ausfälle, die auf wirtschaftliche (d.h.
Telefon +41 58 658 53 03
                                 Die kantonalen Behörden dürfen KAE nur        sowohl konjunkturelle als auch struktu-
christoph.stutz@walderwyss.com
                                 unter strengen Voraussetzungen zuspre-        relle) Ursachen zurückgehen, einen
                                 chen. Vorausgesetzt ist insbesondere,         Anspruch auf KAE begründen. Dies kann
                                 dass ein Arbeitsausfall auf einen der fol-    beispielsweise für Arbeitsausfälle zufol-
                                 genden beiden Gründe zurückzuführen           ge Nachfragrückgangs wegen Infizie-
                                 ist:                                          rungsängsten (z.B. ausbleibende Lauf-
                                                                               kundschaft) oder zufolge Produktions-/
                                 i.     wirtschaftliche Gründe, die unver-
                                                                               Absatzrückgangs wegen Lieferschwierig-
                                        meidbar sind, oder
                                                                               keiten gelten. Solche Umstände sind i.d.R.
                                 ii.    behördliche Massnahmen, die der        nicht vom Arbeitgeber zu vertreten und
                                        Arbeitgeber nicht vermeiden und für    können deshalb Anlass für eine KAE bil-
                                        deren Schaden er keinen Dritten        den.
                                        (insb. keine Versicherung) haftbar
                                                                               Nicht abschliessend geklärt ist die
                                        machen kann.
                                                                               Abgrenzung zwischen Arbeitsausfällen,
                                 Fraglich ist, ob die derzeit grassierende,    die dem normalen Betriebsrisiko des
                                 durch das Coronavirus ausgelöste Epide-       Arbeitgebers zuzuordnen und deshalb
                                 mie als anspruchsbegründender Tatbe-          von diesem zu tragen sind (Arbeitgeber-
                                 stand betrachtet werden kann. Das SECO        verzug nach Art. 324 OR), einerseits und
                                 hat am 2. März 2020 mitgeteilt, dass es       den unvermeidbaren wirtschaftlichen

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44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss
Employment News Nr. 44 März 2020

Gründen, die einen Anspruch auf KAE          zum obersten betrieblichen Entschei-         Prozessuales und Pflichten des Arbeit-
begründen, andererseits. Nach hier ver-      dungsgremium gehören. Eine wichtige          gebers
tretener Auffassung muss der Arbeitge-       Ausnahme gilt schliesslich für Temporär-
                                                                                          Will ein Betrieb KAE beantragen, hat er
ber jedenfalls dann zu einer KAE berech-     Arbeitnehmende: Weder der Verleih-
                                                                                          die geplante Kurzarbeit mindestens zehn
tigt sein, wenn er sich gezwungen sieht,     noch der Einsatzbetreib kann für diese
                                                                                          Tage vor deren Beginn der kantonalen
den Betrieb ganz oder teilweise zu schlie-   Arbeitnehmenden eine KAE erwirken.
                                                                                          Behörde schriftlich mittels Formulars zu
ssen, weil er zufolge krankheitsbedingter
                                             Die Arbeitnehmenden müssen ausser-           melden. Die Anmeldefrist beträgt nur drei
Absenzen eines Teils der Belegschaft die
                                             dem mit der Kurzarbeit einverstanden         Tage, wenn der Arbeitgeber nachweist,
Sicherheit oder ordnungsgemässe Pro-
                                             sein. Die Zustimmung muss schriftlich        dass die Kurzarbeit wegen plötzlich ein-
duktion im Betrieb nicht mehr gewähr-
                                             auf einem vorgesehenen Formular abge-        getretener, nicht voraussehbarer
leisten kann. Der Arbeitgeber ist demge-
                                             geben und bei der Voranmeldung der           Umstände eingeführt werden muss.
genüber im Verzug und kann das Lohnri-
                                             zuständigen Behörde eingereicht werden.      Während der Meldefrist besteht kein
siko nicht auf den Staat abwälzen, wenn
                                             Sind die Arbeitnehmenden nicht einver-       Anspruch auf KAE. Die Voranmeldefor-
er seinen Betrieb nur vorsichtshalber
                                             standen, haben sie grundsätzlich weiter-     mulare können bei der zuständigen kan-
schliesst um weitere Ansteckungen zu
                                             hin Anspruch auf Entlöhnung gemäss           tonalen Behörde bezogen werden.
verhindern.
                                             Arbeitsvertrag. Die KAE beträgt demge-
                                                                                          Der Arbeitgeber hat sodann die folgenden
                                             genüber nur 80% des anrechenbaren
Keine KAE bei unverschuldeter Arbeits-                                                    Pflichten:
                                             Verdienstausfalls, wobei der versicherte
unfähigkeit infolge Krankheit oder
                                             Verdienst in der Höhe begrenzt ist (der-     –   den betroffenen Arbeitnehmenden
selbstauferlegter Quarantäne
                                             zeit CHF 12'350 pro Monat).                      die KAE in Höhe von 80% des anre-
Kein Anspruch auf KAE besteht, wenn der                                                       chenbaren Verdienstausfalles auszu-
                                             Weiter setzt eine KAE voraus, dass der
Arbeitgeber nach Art. 324a OR (Krankheit                                                      richten (Vorschusspflicht);
                                             Arbeitsausfall mindestens 10% der
des Arbeitnehmenden etc.) lohnfortzah-
                                             Arbeitsstunden ausmacht, die normaler-       –   die vollen Lohnkosten für zwei res-
lungspflichtig ist. Dies gilt insbesondere
                                             weise geleistet werden. Als Vergleichsba-        pektive drei Karenztage (Selbstbe-
für jene Fälle, in denen Arbeitnehmende
                                             sis dient die vertraglich vereinbarte,           halt des Arbeitgebers) pro Halbjahr
aus persönlichen Gründen, aber ohne ihr
                                             maximal aber die orts- und branchenüb-           zu übernehmen;
Verschulden, arbeitsunfähig sind, so
                                             liche Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss
wenn Arbeitnehmende selbst an                                                             –   während der Kurzarbeit die vollen
                                             also für die Dauer des Anspruchs auf
COVID-19 erkranken oder (für eine                                                             (d.h. auf Basis des 100%-Lohnes)
                                             KAE den konkreten Arbeitsausfall der
beschränkte Zeit) kranke Familienmit-                                                         gesetzlichen und vertraglich verein-
                                             betroffenen Arbeitnehmenden nachwei-
glieder betreuen müssen.                                                                      barten Sozialversicherungsbeiträge
                                             sen und belegen – ein blosser Einsatz-
                                                                                              (AHV, IV, PK etc.) abzuführen. Der
Wenn Arbeitnehmende aus Angst vor            plan reicht nicht. Das bedeutet, dass
                                                                                              Arbeitgeber darf allerdings die vollen
Erkrankung zu Hause bleiben, ohne            Betriebe, welche die Arbeitszeit ihrer
                                                                                              Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn der
unverschuldet arbeitsunfähig zu sein und     Arbeitnehmenden gar nicht erfassen
                                                                                              Arbeitnehmenden abziehen. Ausser-
ohne dabei Home-Office-Arbeit zu leis-       oder deren Arbeitnehmende rechtsgültig
                                                                                              dem erstattet die Arbeitslosenkasse
ten, gilt für den Arbeitnehmenden der        auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet
                                                                                              dem Arbeitgeber die Arbeitgeberbei-
Grundsatz: «ohne Arbeit kein Lohn» und       haben, Schwierigkeiten haben werden,
                                                                                              träge zurück.
es besteht auch kein Anspruch auf KAE.       einen Anspruch auf KAE gegenüber der
                                             Arbeitslosenkasse durchzusetzen. Im          Die Abrechnung über die Arbeitslosen-
Weitere Anspruchsvoraussetzungen             Falle unterlassener Arbeitszeiterfassung     kasse erfolgt jeweils rückwirkend und
der KAE                                      ist dem betroffenen Arbeitgeber zu emp-      der Arbeitgeber hat seinen Anspruch
                                             fehlen, seine Arbeitnehmenden zur            innert Frist von drei Monaten nach Ablauf
Die Arbeitsämter dürfen KAE ausserdem
                                             Arbeitszeiterfassung einseitig anzuwei-      jeweils eines Monates (oder von vier
nur dann gewähren, wenn ein Arbeits-
                                             sen. Der Verzicht auf Arbeitszeiterfas-      Wochen) Kurzarbeit geltend zu machen.
ausfall vorübergehend ist und erwartet
                                             sung kann vom Arbeitgeber demgegen-          Verpasst der Arbeitgeber diese Fristen,
werden darf, dass Arbeitsplätze dank
                                             über nur jährlich widerrufen werden.         verwirkt sein Anspruch.
Kurzarbeit erhalten bleiben. Daraus folgt,
                                             Deshalb muss der Arbeitgeber in solchen
dass Arbeitnehmende im gekündigten
                                             Fällen die Einwilligung der betroffenen
Arbeitsverhältnis und solche mit befriste-
                                             Arbeitnehmenden einholen, zumindest
ten Arbeitsverträgen keinen Anspruch
                                             für die Zeit der KAE ihre Arbeitszeiten zu
auf KAE haben. Ebenfalls keinen
                                             erfassen.
Anspruch haben Arbeitnehmende, die

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44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss
Employment News Nr. 44 März 2020

                                           Employment News berichtet über neuere Entwicklungen
Ausblick und Empfehlung
                                           und wichtige Themen im Bereich des schweizerischen
                                           Arbeitsrechts. Die darin enthaltenen Informationen und
Es ist noch nicht absehbar, wie sich die
                                           Kommentare stellen keine rechtliche Beratung dar, und die
Corona-Epidemie weiterentwickeln und       erfolgten Ausführungen sollten nicht ohne spezifische
wie hoch der wirtschaftliche Schaden       rechtliche Beratung zum Anlass für Handlungen genom-
                                           men werden.
ausfallen wird. Mit der KAE hat der
Schweizer Gesetzgeber ein Instrument       © Walder Wyss AG, Zürich, 2020
geschaffen, das Schweizer Betriebe
unterstützen kann. Arbeitgeber sollten
frühzeitig den Bedarf und die Vorausset-
zungen für KAE prüfen, damit gegebe-
nenfalls eine Voranmeldung an die
zuständige Behörde rasch erfolgen kann.

                                                                                                    3
44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss
Employment News Nr. 44 März 2020

Ansprechpartner

Ueli Sommer                       Philippe Nordmann                   Daniel Staffelbach                  Davide Jermini
Partner, Zürich                   Partner, Basel                      Partner, Zürich                     Partner, Lugano
Telefon +41 58 658 55 16          Telefon +41 58 658 14 50            Telefon +41 58 658 56 50            Telefon +41 58 658 44 02
ueli.sommer@walderwyss.com        philippe.nordmann@walderwyss.com    daniel.staffelbach@walderwyss.com   davide.jermini@walderwyss.com

Olivier Sigg                      Irène Suter-Sieber                   Christoph Stutz                     Fabian Looser
Partner, Genf                     Partnerin, Zürich                    Konsulent, Zürich                   Managing Associate, Basel
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Jonas Knechtli                     Gaurav Bhagwanani                   Yannik A. Moser                     Nathalie Möri
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44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss 44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss 44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss 44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss 44 Das Coronavirus hat gravierende Folgen für die Schweizer - Walder Wyss
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