Corona-Update KAV Berlin - April 2020 Sebastian Günther Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Übersicht
1. Grundsätze und Historie
1. Gesetzesänderung vom März 2020
2. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
2. Tarifabschluss zur „Einführung von Kurzarbeit“
3. Weitere Themen rund um die Corona-Situation und Kurzarbeit
1. Arbeitszeitguthaben
2. Annahmeverzug
3. Urlaub
4. Home-Office
5. Mitbestimmung
2Gesetzesänderung März 2020
3Gesetzesänderung zur Kurzarbeit vom März 2020
Kurzarbeitergeld: Verordnung der Bundesregierung
• 13.03.2020: gesetzliche Änderung – Verbesserung der Regelung für das Kurzarbeitergeld
durch Verordnungsermächtigung (§ 109 SGB III):
• abweichend von § 96 I S. 1 Nr. 4 SGB III: Herabsetzung der Schwelle der vom
Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten auf 10 % (sonst 1/3)
• abweichend von § 96 IV S. 2 Nr. 3 SGB III: Verzicht auf den Einsatz negativer
Arbeitszeitsalden
• Einführung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
• Befristung der Ermächtigung bis zum 31.12.2021
• Verordnung durch Bundesregierung § 96 I S. 1 Nr. 4 SGB III beschlossen: Geltung ab
01.03.2020
4Gesetzesänderung zur Kurzarbeit vom März 2020
Kurzarbeitergeld: Antrag und Modus
• Antrag vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit
• Agentur für Arbeit prüft und bestätigt die Kurzarbeitssituation „an sich“
• Arbeitgeber zahlt Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten
• Arbeitgeber beantragt die entsprechende Erstattung bei der Agentur für Arbeit
• Minijobber: kein Kurzarbeitergeld, da nicht versicherungspflichtig in der
Arbeitslosenversicherung
• Nicht alle Beschäftigten müssen gleichermaßen betroffen sein, die Arbeitszeitreduzierung
kann unterschiedlich ausfallen oder für Teile des Betriebs
• Voraussetzung: Vereinbarung über TV, BV/DV oder Arbeitsvertrag/Änderungsvertrag
5Gesetzesänderung zur Kurzarbeit vom März 2020
Kurzarbeitergeld im öD?
Bestätigung durch die Bundesagentur für Arbeit:
→Sofern ein Arbeitsausfall durch eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme
verursacht worden ist, liegt ein unabwendbares Ereignis vor.
→In diesem Fall können auch kommunale Einrichtungen und Betriebe, wie z.B. Theater, Museen,
Schwimmbäder, Musik- und Volkshochschulen dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten.
VKA-Rundschreiben R 62/2020 v. 31.03.2020
6Gesetzesänderung zur Kurzarbeit vom März 2020
Kurzarbeitergeld: Höhe?
→Grundsatz: 60 % des Nettoentgelts
→Anhebung auf 67 %, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt
Verdienst aus Nebentätigkeiten wird nicht angerechnet, wenn die Nebentätigkeit bereits vor Beginn
der Kurzarbeit bestand.
VKA-Bereich: Aufstockung wird verhandelt (s.u.)
7Gesetzesänderung zur Kurzarbeit vom März 2020
Kurzarbeitergeld: Urlaub
Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet bis zum 31.12.2020 auf die Einbringung von Urlaub aus
dem laufenden Urlaubsjahr.
Grund:
Urlaub kaum nutzbar, Schadensminderungspflicht des Einzelnen aufgrund von Corona nicht
vorrangig.
Aber: Resturlaub soll genutzt werden.
8Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit
im Bereich der VKA
9Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA
- Einigung vom 30.03.2020
- Eckpunktepapier formuliert
- Einigung avisiert für den 15.04.2020
- Inkrafttreten geplant für: 01.04.2020
- Laufzeit/Befristung: 31.12.2020
→ Freigabe folgt durch die VKA „demnächst“ – erst dann kann der TV umgesetzt werden.
10Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA
Geltungsbereich:
• Mitglieder eines KAV
und
• Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Kurzarbeitergeld
→keine Geltung für kommunale Kernverwaltung
→keine Geltung für betriebliche Vereinbarungen vor dem 01.04.2020, wenn mindestens 80 %
Nettoabsicherung
11Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA
zu beachten bei der Mitbestimmung:
- PersVG Berlin § 2 Abs. 4 – keine Abweichung vom PersVG durch Tarifvertrag
- andere Personalvertretungsgesetze regeln den Mitbestimmungskatalog auch abschließend
- BetrVG: § 87 Abs. 1 Nr. 3 – vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit
→ ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle
12Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA
Aufstockung geplant:
- Entgeltgruppen 1 -10: 95 % des bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts
- Entgeltgruppen 11-15: 90 % des bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts
Beachte:
Aufstockungsbetrag und verbleibendes Arbeitsentgelt sind zusatzversorgungspflichtig
13Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA
Kündigungsschutz bzgl. betriebsbedingter Kündigung
→ keine Kündigung während der Kurzarbeit und 3 Monate danach
Wiedereinstellung:
→Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung bei Einstellung,
→ wenn befristeter ArbV wegen der Kurzarbeit nicht verlängert wird und
→ wenn gleiche Eignung
14Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der VKA
Folgen für die Arbeitszeit:
• Überstunden/Mehrarbeit nicht bei Kurzarbeit (kein Überschreiten der angepassten Sollarbeitszeit)
• vor der Einführung von Kurzarbeit
• Abbau von Arbeitszeitguthaben
• keine Pflicht zum Aufbau von Minusstunden
• ATZ: Verlängerung der Arbeitsphase (§ 10 TV FlexAZ analog)
15Weitere Themen rund um die Corona-Situation und Kurzarbeit
16Freistellung
- grundsätzlich nicht einseitig durch den Arbeitgeber möglich
- bei konkreten COVID-19-Symptomen besteht Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- Untersuchungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 TVöD
- Freistellung (wegen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung ohne Entgeltfortzahlung)
17Arbeitszeitguthaben
Anrechnung von Arbeitszeitguthaben bei Freistellung durch den Arbeitgeber?
→grundsätzlich: einseitig durch den Arbeitgeber nicht möglich
→DV/BV: Betriebsferien, Arbeitszeitregelung (Ende der Gleitzeit und verminderter Arbeitseinsatz)
Kehrt der/die Beschäftigte nicht aus der Urlaub zurück (z.B. Ausfall des Flugs), dann trägt der
AN/ANin das Wegerisiko
18Annahmeverzug bei behördlicher
Betriebsschulschließung?
→Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber?
→Überwiegende Ansicht: (+)
→abschließende Rechtsprechung fehlt
→Bei behördlicher Schließung sollte Entschädigungen über § 56 IfSG mit dem Gesundheitsamt
geklärt werden.
19Annahmeverzug bei Kinderbetreuung
durch Kita-/Schulschließung?
→§ 616 BGB durch § 29 TVöD abbedungen
→§ 29 Absatz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD gilt lediglich im Fall der schweren Erkrankung
des eigenen Kindes/eigener Kinder
→§ 29 Absatz 3 Satz 1 TVöD: AG kann 3 Tage gewähren
Aber …
20Urlaub
Übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD:
- befristet bis zum 09.04.2020
- 10 zusätzliche (bezahlte) Urlaubstage
- Voraussetzung:
- tatsächliche Schließung der Kita bzw. Schule
- gilt bei Betreuung von Kindern unter 12 Jahren
- keine alternative Betreuung
- keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe
21Urlaub
→vorrangig: Prüfung, ob Homeoffice oder Einbringung von Arbeitszeitguthaben oder Resturlaub
möglich
→KAV Berlin: Urlaub aus 2019 auch nach dem 31.03.2020
Und:
→ beantragter und genehmigter Urlaub kann nicht einseitig wieder geändert werden
→ einvernehmlich kann eine Lösung, z.B. eine Verlegung/Rücknahme vorgenommen werden
22Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- bei Atemwegserkrankungen AU (auch Krankgeldbescheinigung) über telefonische Anamese für 14
Tage möglich
- Regelung gilt bis zum 23.06.2020
Davon umfasst sind weiterhin nur Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine
leichte Symptomatik zeigen; unabhängig davon, ob bei Ihnen der Verdacht besteht, dass sie mit dem
Corona-Virus infiziert sein könnten.
23Homeoffice
DGVU
„So bleibt die Arbeit sicher und gesund“ (Anlage 1)
Pressemitteilung der DGUV vom 19.03.2020 (Anlage 2)
Tipps des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Pdf: Sicheres mobiles Arbeiten
24Homeoffice
→keine Regelung im TVöD, TV-V oder TV-Ärzte/VKA vorhanden
→Regelung im Arbeitsvertrag oder in DV/BV möglich
→Einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber möglich?
→(-), da einerseits nicht vom DirR umfasst und PR/BR mitbestimmungsberechtigt sind
(Mitbestimmung s.u.)
→(+), wenn Regelungen dazu bestehen (ArbV; DV/BV)
25Homeoffice
Leitsatz
Der Arbeitgeber ist nicht allein aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem
Arbeitnehmer Telearbeit zuzuweisen.
LAG Berlin-Brandenburg v. 14.11.2018 – 17 Sa 562/17
„… Die Beklagte hat dem Kläger schließlich auch nicht in Ausübung ihres Weisungsrechts (§ 106 Satz 1 GewO)
eine Tätigkeit im „Home-Office“ rechtswirksam zugewiesen. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob das mit „Ihre
Versetzung“ überschriebene Schreiben der Beklagten vom 06.04.2017 eine einseitige Zuweisung einer Tätigkeit
in Telearbeit enthält; denn die Beklagte hat dort ausdrücklich eine Zustimmung des Klägers zu der neuen
Tätigkeit erbeten. Dass die Beklagte dem Kläger auf andere Weise eine Arbeit im „Home-Office“ übertragen
hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine derartige Anordnung wäre zudem nach Auffassung der
Berufungskammer von dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht nicht mehr umfasst. Mit ihr würde die
Beklagte den vereinbarten Vertragsrahmen, der eine Tätigkeit in einer Betriebsstätte vorsah, überschreiten;
hierfür bietet § 106 Satz 1 GewO keine Grundlage. …“
26Homeoffice
LAG Berlin-Brandenburg v. 14.11.2018 – 17 Sa 562/17
„… Die Umstände einer ausschließlich in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Arbeit sind mit einer Tätigkeit,
die in einer Betriebsstätte zusammen mit weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers auszuüben ist, nicht zu
vergleichen.
Der Arbeitnehmer verliert den unmittelbaren Kontakt zu seinen Kollegen und die Möglichkeit, sich mit ihnen
auszutauschen, wird deutlich verringert. Auch werden die Grenzen von Arbeit und Freizeit fließend. Der
Arbeitnehmer ist für die betriebliche Interessenvertretung und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
schwerer erreichbar.
Dass Arbeitnehmer gleichwohl z.B. zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf an einer Telearbeit
interessiert sein können, ändert nichts daran, dass diese Form der Arbeit einem Arbeitnehmer in aller Regel
nicht einseitig von dem Arbeitgeber zugewiesen werden kann. …“
27Homeoffice
→Einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber möglich in der Corona-Krise?
→Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?
→Argument „Kontaktverlust zu Kollegen“ passt nun nicht, wenn alle zuhause
→Ausnahmesituation dürfte einseitige Anordnung rechtfertigen? Trotzdem sind die
Mitbestimmungsrechte zu beachten (s.u.)
28Mitbestimmung
PersVG Berlin
→die Grundsätze werden durch die Corona-Krise nicht ausgehebelt.
→Beschlüsse im PersVG Berlin nur in Sitzungen unter Anwesenheit der PR-Mitglieder.
→beachte: Zustimmungsfiktion bei Verstreichen der Frist des § 79 PersVG Berlin
→Ausnahmen: nur in den Ländern Baden-Württemberg (§ 34 Abs. 3 LPVG) und Sachsen (§ 35 Abs. 5
SächsPersVG) sind Beschlüsse des PR außerhalb von Sitzungen möglich.
→Hessen: Gesetzesentwurf zu virtuellen PR-Sitzungen
29Mitbestimmung
BPersVG
→Grundsätzlich wie im PersVG Berlin
→Hinzu kommt § 69 Abs. 5 BPersVG: vorläufige Regelungen durch den Arbeitgeber
→beachte: Zustimmungsfiktion
BetrVG
→Beschlüsse nur in Sitzungen unter Anwesenheit
→beachte: Zustimmungsfiktion nur bei § 99 BetrVG (Einstellung, Eingruppierung, Versetzung)
30Mitbestimmung
Vorgehen aufgrund von Corona?
→Regelungsabreden treffen:
→Beschlüsse werden vom Arbeitgeber aufgrund der besonderen Lage auch über E-Mail-Umlauf
akzeptiert? (Rechtlich fragwürdig)
→Verlängerung der Fristen? 14 Tage → 1 Monat?
→Bundesarbeitsminister Heil hat sich öffentlich positioniert: virtuelle Betriebsratssitzungen
sollen ebenso wie eine virtuelle Beschlussfassung zulässig seien.
31Mitbestimmung
Vorgehen aufgrund von Corona?
Mitbestimmung Home-Office?
(+) § 85 Abs. 1 Nr. 12 PersVG Berlin; § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG;
(+) § 99 BetrVG (= Versetzung; LAG Düsseldorf 10.09.2014, Az. 12 Sa 505/14)
weitere Tatbestände betroffen: Datenschutz, Unfallverhütung u.a.
→ Sinnvoll und notwendig sind Dienstvereinbarungen
Initiativrecht des PR
(+) § 79 Abs. 4 PersVG; § 70 BPersVG
(z.B. Weber zum PersVG Berlin; BVerwG v. 24.10.2001 – 6 P 13.00)
→ insgesamt auf „flexible Arbeitszeit“ übertragbar
32Sozialschutzpaket
Das Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer
Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) soll helfen, die sozialen und
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.
• Zugang in die Grundsicherungssysteme
• Verordnungsermächtigung ins Arbeitszeitgesetz
• Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung wird gelockert
Video der Agentur für Arbeit auf YouTube
33Wünsche und Anregungen
Feedback, Wünsche und weitere Webinar-Themen?
Ansprechpartnerin im KAV Berlin:
Wiebke Wehrhahn
030 / 21 45 81-12
wiebke.wehrhahn@kavberlin.de
34Vielen Dank!
Sebastian Günther
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
HAHN|KROLL|GÜNTHER Rechtsanwälte Berlin
030/236 07 46-0
guenther@hkg-recht.de
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